— 193 — Reichs-Gesetzblatt. № 32. Inhalt: Gesetz über die Ausgabe von Banknoten. S. 193. — Gesetz über die geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgesetzes u. s. w. S. 194. (Nr. 1032.) Gesetz, betreffend die Ausgabe von Banknoten. Vom 21. Dezember 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Die Bestimmungen in den §§. 1 bis einschließlich 5 des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 51) bleiben bis zum 31. Dezember 1875 in Wirksamkeit. Artikel II. Zur Ausführung der Anordnungen, welche im Artikel 18 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 239) über die Einziehung der nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken und über den Mindestbetrag der auf Reichswährung lautenden Noten getroffen sind, wird Folgendes bestimmt: §. 1. Eine Bank, welche zur Ausgabe von Banknoten befugt ist, darf vom 1. Juli 1875 ab Banknoten, welche auf Beträge von fünfzig Mark oder darunter lauten, wenn dieselben von ihr ausgestellt sind, nicht ausgeben und, wenn sie von einer anderen Bank ausgestellt sind, nur an die letztere in Zahlung geben oder bei derselben zur Einlösung präsentiren. §. 2. Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden, wenn die Bank den Vorschriften des §. 1 zuwider Noten ausgiebt, mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Vierfachen des gesetzwidrig ausgegebenen Betrages gleichkommt, min- destens aber eintausend Mark beträgt. Reichs-Gesetzbl. 1874. 42 Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1874.