— 194 — §. 3. Die Banken sind verpflichtet, bis spätestens den 30. Juni 1875 dem Reichs- kanzler nachzuweisen, daß sie alle diejenigen Anordnungen getroffen haben, welche in Gemäßheit der für sie maßgebenden landesgesetzlichen und statutarischen Be- stimmungen erforderlich sind, um die Einziehung ihrer sämmtlichen nicht auf Reichswährung, sowie ihrer auf Reichswährung in Beträgen von weniger als einhundert Mark lautenden Noten längstens bis zum 31. Dezember 1875 herbei- zuführen. §. 4. Die Banken sind ferner verpflichtet, dem Reichskanzler behufs der Ver- öffentlichung spätestens am siebenten Tage eines jeden Monats den am letzten Tage des vorausgegangenen Monats vorhanden gewesenen Betrag der umlaufenden — der in den Bankkassen (einschließlich der Filiale, Agenturen und sonstigen Zweiganstalten) befindlichen — eintretendenfalls auch der nach erfolgter Einlösung vernichteten — Noten, nach den einzelnen Abschnitten (Appoints) gesondert, anzuzeigen. Artikel III. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1875 in Wirksamkeit. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 21. Dezember 1874. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. . (Nr. 1033.) Gesetz, betreffend die geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gerichts- verfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer Civilprozeßordnung, sowie der zugehörigen Einführungsgesetze. Vom 23. Dezember 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Die vom Reichstage zur Vorberathung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgesetes und eines Einführungsgesetzes zu dem- selben,