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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1874.</title>
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            <idno>rgbl_1874</idno>
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        Reichs=Gesetzblatt.

1874.

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  etc.  vom  7.  Januar  bis  27.  Dezember  1874,
nebst  zwei  Verträgen  und  einer  Verordnung  vom  Jahre  1873.

(Von №  980  bis  incl.  №  1033.)

№ 1 bis  incl.  №   32.

Berlin,  
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post=Zeitungsamte.
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        Chronologische  Uebersicht

der  im  Reichs=Gesetzblatt
vom  Jahre  1874

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  I  n  h  a  l  t.  des  des  Ge=    Seiten.
Gesetzes  etc.   Berlin.  Stücks.  setzes  etc.            
1873.  1874.
30.  Septbr.30.  Mai.  Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Bra- 18..  85-98.
silien.
11.  Dezbr.  5.  Juni.  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  19.  1007.  99-102.
und  den  Niederlanden,  betr.  die  gegenseitige
  Zulassung  der  in  den  Grenzgemeinden
  wohnhaften  Aerzte,  Wundärzte  und
Hebammen  zur  Ausübung  der  Praxis.
31.  —  1.  Janr.  Verordnung,  betr.  die  Einberufung  des  Bun-  1.  980.  1.
1874.  desraths.
7.  Janr.  17.  —  Verordnung,  betr.  die  Errichtung  einer  Diszi-  2.  981.  3.
plinarkammer  in  Straßburg  im  Elsaß.
14.  —  17.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  der  Be-  2.  982.  46.
vollmächtigten  zum  Bundesrathe.
20.  —  21.  —  Verordnung,  betr.  die  Einberufung  des  Reichs-  3.  983.  7.
tags.
22.  —  2.  Febr.  Verordnung,  betr.  die  Verwaltung  des  Reichs-  4.  984.  9-12.
kriegsschatzes.
22.  —  2.  —  Bekanntmachung,  das  Verbot  des  Umlaufs  4.  985.  12.
der  österreichischen  und  ungarischen  Ein—
und  Zweiguldenstücke  und  der  niederländischen
  Ein=  und  Zweieinhalb--Guldenstücke
  betreffend.
24.  —  24.  Juli.  Vertrag  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  22.101133-12
wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der  Ver-  (mit  Anl.)
brecher.
31.  —  19.  Febr. Bekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  eines  Be-  5.  988.  14.
vollmächtigten  zum  Bundesrathe.
Reichs-Gesetzbl.  1874.
  2
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1874.
Datum  Ausgegeben  Nr.    Nr.
des  zu        Inhalt.  des  des  Ge=  Seiten.
Gesetzes etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1874.  1874.
3.  Febr.  19.  Febr.  Verondnung,  betr.  die  Ergänzung  der  Klassifi-  5  986.  13-14.
kation  der  Reichsbeamten  nach  Maßgabe
des  Tarifs  zu  dem  Gesetze  vom  30.  Juni  1873
über  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen.

13.  —  19.  —  Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des  Gesetzes  5.  987.  14.
vom  1.  Juni  1870  über  die  Abgaben  von
der  Flößerei.  »
18.—  21.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  6.  989.  15-16.
um  Haushaltsetat  des  Deutschen  Reihs  (mit  Anl.)
für  das  Jahr  1874.
23.  —  27.  —  Gesetz,  betr.  die  Gewährung  von  nachträglichen  7.  990.  17-18.
Vergütungen  für  Kriegsleistungen  der
Gemeinden.
2.  März  7.  März.  Gesetz,  betr.  die  einer  besonderen  Genehmigung  8.  991.  19.
bedürfenden  gewerblichen  Anlagen.
7.  —  17.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Außerkurssetzung  9.  992.  21-22.
der  Kronenthaler,  sowie  von  Münzen  des
Konventionsfußes.
30.  —  8.  April.  Gesetz,  betr.  die  Einschränkung  der  Gerichtsbar-  10.  993.  23.
keit  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten.
31.  —  8.  —  Gesetz  betr.  die  Erwerbung  eines  Grundstücks  10.  994.  24.
behufs  Errichtung  eines  Gebäudes  für  die
Kaiserliche  Botschaft  in  Wien.
4.  April.  8.  —  Gesetz,  betr.  einige  Abänderungen  und  Ergänz-  10.  995.  25-29.
ungen  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  über
die  Pensionirung  und  Versorgung  der
Militärpersonen  etc.
8.  —  11.  —  Impfgesetz.  11.  996.  31-34.
20.  —  30.  —  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Artikel  15  12.  997.  35.
des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873.
24.  —  30.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  12.  998.  36--38.
um  Haushaltsetat  des  Deutschen  Reichs  (mit  Anl.)
für  das  Jahr  1874.
30.  —  5.  Mai.Gesetz,  betr.  die  Ausgabe  von  Reichs-Kassen-  13.  1000.  40-41.
scheinen.
1.  Mai.  5.  —  Gesetz,  betr.  die  Erwerbung  eines  Dienstge-  13.  999.  39.
bäudes  für  das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
2.  —  9.  —  Reichs-Militärgesetz.  15.  1002.  45-64.
4.  —  6.  —  Gesetz,  betr.  die  Verhinderung  der  unbefugten  14.  1001.  43-44.
Ausübung  von  Kirchenämtern.
7.  —  10.  —  Gesetz  über  die  Presse.  16.  1003.  65-72.
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1874.  V

Datum  Ausgegeben  Nr.      Nr.
des  zu  I  n  h  a  l  t.  des  des  Ge=  Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.

1874.  1874.

11.  Mai.  22.  Mai.  Bekanntmachung,  betr.  das  Betriebs-Regle-  17.  1005.  84.
ment  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.
17.  —  22.  —  Strandungsordnung.  17.  1004.  73-83.
11.  Juni.  26.  Juni. Bekanntmachung,  betr.  die  Geschäftsanwei- 20.  1009.4
·  sung  für  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.

12.  —  26.  —  Erlaß,  betr.  die  Abänderung  des  Bezirksum-  20.  1008.  103.
fangs  der  Ober-Postdirektionen  in
Koblenz,  Frankfurt  a.  M.,  Kassel  und
Erfurt.
29.  —  10.  Juli.  Bekanntmachung,  betr.  das  Verbot  des  Um.  21.  1011.  111.
laufs  der  niederländischen  Halbguldenstücke,
  sowie  der  österreichischen  und  ungarischen
  Viertelguldenstücke.
2.  Juli.  10.  —  Bekanntmachung  betr.  die  Außerkurssetzung 21.  1012.111-112


der  Zweiguldenstücke  süddeutscher  Währung.
  .
6.  —  10.  —  Verordnung,  betr.  die  Kautionen  der  bei  dem  21.  1010.1·-110

Auswärtigen  Amte,  bei  der  Verwaltung
des  Reichs-Invalidenfonds  und  im  Büreau
  des  Reichstags  angestellten  Beamten.
5.  Oktbr.1.  Oktbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  von  Be- 2.  1015.  122.
vollmächtigten  zum  Bundesrathe.
7.  —  26.  —  Protokoll)  betr.  die  Festzetzung  der  Diözesan—.  1016.123-125.
grenzen  zwischen  Deutschland  und  Frankreich.



16.  —  26.  —  Bekanntmachung,  das  Verbot  des  Umlaufs  der  24.  1017.  126.
finnischen  Silbermünzen  betreffend.

20.  —  21.  —  Verordnung,  betr.  die  Einberufung  des  323.  1014.  121.
Reichstags.

2.  Novbr.9.  Novbr.  Verordnung  über  den  Urlaub  der  Reichs- 25.  1021.19·-130
beamten  und  deren  Stellvertretung.

„3.  —  9.  —Gesetz,  betr.  Abänderung  des  Gesetzes  über 25  1018.  127.
das  Post-  Taxwesen.
4.  —  9.  —  Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  Artikel  11  und  25  1019.  128.

12  Buch  III.  Titel  12  des  revidirten  Lübischen
  Rechts,  sowie  der  Artikel  14  und  16
Theil  III.  Titel  12  des  Rostocker  Stadtrechts.


5.  —  9.  —  Gesetz,  betr.  die  Disziplinarkammer  für  die  25.  1020.  128.
Beamten  der  Reichs-Eisenbahn-Verwaltung,
  welche  im  Auslande  ihren  dienstlichen
  Wohnsitz  haben.
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        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1874.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  2  Inhalt.  des  des  Ge=  Seiten.
Gesetzes etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1874.  1874.
15.  Novbr.49.  Nevbr.  Gesetz  wegen  Einführung  der  Reichs-Münz- 6.  1022.  131-132.
gesetze  in  Elsaß-Lothringen.
15.  —  19.  —  Gesetz,  betr.  die  Abgabe  von  der  Branntwein.  1023.  133.
bereitung  in  den  Hohenzollernschen
Landen.
16.  —  19.  —  Gesetz,  betr.  die  Besteuerung  des  Brannt- 26.  1024.  134.
weins  in  Gebietstheilen)  welche  in  die
Zollgrenze  eingeschlossen  werden.
23.  —  28.  —  Verordnung,)  betr.  die  Zuständügkeit  der  1025.1335-14s.
Reichsbehörden  zur  Ausführung  des  Ge-  (mit  Anl.)
setzes  vom  31.  März  1873  und  die  Anstellung
  der  Reichsbeamten.  ·
30.  —  4.  Dezbr.  Gesetz  über  Markenschutz.  28.  1026.3-146.
1.  Dezbr.  17.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  eines  Bei9  1027.  147.
vollmächtigten  zum  Bundesßrathe.
13.  —  17.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausgabe  neuer  9.  1028.  148.
Reichs-Stempelmarken  und  gestempelter
  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer.

19.  —  23.  —  Bekanntmachung)  betr.  die  Außerkurssetzung  30.  1029  149·-151.
verschiedener  Landes-Silber-  und  Kupfermünzen.

19.  —  23.  —  Bekanntmachung,  das  Verbot  des  Umlaufes  30.  1030.  152.
fremder  Silber=  und  Kupfermünzen
betreffend.  

21.  —  29.  —  Gesetz,  betr.  die  Ausgabe  von  Banknoten.  32.  1032.  193-194.
23.  —  29.  —  Gesetz,  betr.  die  geschäftliche  Behandlung  32.  1033.  J194.-  196.
der  Entwürfe  eines  Gerichtsverfassungsgesetzes,
  einer  Strafprozeßordnung  und
einer  Civilprozeßordnung,  sowie  der  zugehörigen

  Einführungsgesetze.
27.  —  30.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts-  31.  1031.    153-  192.
etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  (mit  Anl.)

Jahr  1875.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei

(R.  v.  Decker).
        <pb n="7" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№ 1.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  S.  1.

(Nr.  980.)  Verordnung),  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  Vom  31.  Dezember  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs
was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  berufen,  am  6.  Januar  1874  in  Berlin  zusammen
zu  treten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke
nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Dezember  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober--Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs.  Gesetzbl.  1874.  

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Januar  1874.
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        <pb n="9" />
        Reichs=Gesetzblatt.

№ 2.

    

Inhalt:  Verordnung  wegen  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  in  Straßburg  i.  E.  S.  3.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  4.

(Nr.  981.)  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  in  Straßburg
im  Elsaß.  Vom  7.  Januar  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  auf  Grund  der  §§.  87  und  88  des
Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873
(Reichs=Gesetzbl.  S.  61)  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.

In  Straßburg  wird  eine  Disziplinarkammer  errichtet.

§.  2.
Als  Bezirk  wird  der  Disziplinarkammer  in  Straßburg  Elsaß=Lothringen
zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Januar  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Reichs=Gesetzbl.  1874.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Jannar  1874.                                                            2
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        —  4  —

(Nr.  982.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.
  Vom  14.  Jannar  1874.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  sind  zu  Bevollmächtigten
  zum  Bundesrathe  ernannt  worden,  und  zwar:

von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen:
der  Reichskanzler  Fürst  v.  Bismarck,
der  Vizepräsident  des  Staatsministeriums,  Staats=  und  Finanzminister
  Camphausen,
der  Staats=  und  Justizminister  Dr.  Leonhardt,
der  Staatsminister  und  Präsident  des  Reichskanzler=Amts  Dr.  Delbrück,
der  Staatsminister  und  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität  v.  Stosch,
der  Staats=  und  Kriegsminister  v.  Kameke,
der  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Philipsborn,
der  Präsident  der  Seehandlung  Bitter,
der  Ministerialdirektor  im  Handelsministerium  Moser,
der  Ministerialdirektor  im  Handelsministerium  Weishaupt,
der  Unterstaatssekretär  im  Justizministerium  Dr.  Friedberg,
der  General=  Postdirektor  Stephan,
der  Generaldirektor  der  indirekten  Steuern  Hasselbach,
der  Ministerialdirektor  im  Finanzministerium  Meinecke,
der  Geheime  Ober-Regierungsrath  Dr.  v.  Nathusius;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern:

der  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern
v.  Pfretzschner,

der  Staatsminister  der  Justiz  Dr.  v.  Fäustle,

der  Staatsminister  der  Finanzen  Berr,

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsrath
Freiherr  Pergler  v.  Perglas,

der  Ministerialrath  v.  Riedel,

der  Oberst  des  Generalstabes  Fries;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:

der  Staatsminister  der  Finanzen  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
Freiherr  v.  Friesen,

der  Staatsminister  der  Justiz  Abeken,

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  v.  Nostitz
Wallwitz,

der  Generalmajor  z.  D.  v.  Brandenstein;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg:

der  Minister  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
v.  Mittnacht,
        <pb n="11" />
        —  5  —

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsrath
Freiherr  v.  Spitzemberg,

der  Oberst  v.  Faber  du  Faur,

der  Ober-Steuerrath  v.  Wintterlin;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden:
det,  Präsident  des  Staatsministeriums  und  Staatsminister  des  Innern
Dr.  Jolly
der  Ministerialpräsident,  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Freydorf,
der  Ministerialpräsident,  Staatsrath  Ellstätter;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen
und  bei  Rhein:
der  Präsident  des  Gesammtministeriums  und  Minister  des  Großherzoglichen
  Hauses  und  des  Aeußern  Hofmann,
der  Ministerialrath  Dr.  Neidhardt,
der  Ministerialrath  Göring;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg=Schwerin:


der  Ministerialrath  v.  Bülow,
der  Ober=Zolldirektor  Oldenburg;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen=Weimar=Eisenach:

der  Geheime  Staatsrath  Dr.  Stichling

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg=Strelitz:

der  Ministerialrath  v.  Bülow;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg:

der  Staatsminister  v.  Rössing;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  und
Lüneburg:
der  Staatsminister  v.  Campe,
der  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Liebe;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen=Meiningen  und
Hildburghausen:
der  Staatsminister  Giseke;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen=Altenburg:
der  Staatsminister  v.  Gerstenberg  Zech,

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen=Koburg  und  Gotha:
der  Staatsminister  Freiherr  v.  Seehach;
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        —  6  —
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt:
der  Staatsminister  v.  Larisch;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg=Sondershausen:


der  Staatsrath  und  Kammerherr  v.  Wolffersdorff;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg=Rudolstadt:

der  Staatsminister  v.  Bertrab;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
der  Landesdirektor  v.  Sommerfeld;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie:
der  Regierungspräsident  Meusel;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie:
der  Staatsminister  v.  Harbou;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schaumburg=Lippe:
der  Geheime  Regierungsrath  Höcker;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe:
der  Kabinetsminister  v.  Flottwell;

von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
der  Ministerresident  Dr.  Krüger;

von  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen:
der  Bürgermeister  Gildemeister;

von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
der  Bürgermeister  Dr.  Kirchenpauer.

Diese  Ernennungen  werden  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  14.  Januar  1874.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.



Herausgegeben  im  Reichskanzler=Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober=Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="13" />
        — 7 —                                                                                                                             Reichs=Gesetzblatt.                                                                                                                                  №  3.

Inhalt:  Verordung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  7.

(Nr.  983.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  20.  Januar  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser)  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  im
Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  5.  Februar  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen
Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Januar  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler=Amte.

Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-=Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs=Gesetzbl.  1874.    3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Januar  1874.
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        —  9 —                                                                                                                                           Reichs-Gesetzblatt

№  4.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes.  S.  9.  —  Bekanntmachung,
betreffend  das  Verbot  des  Umlaufs  der  österreich.,  ungar.  und  niederländ.  Guldenstücke  u.  s.  w.  S.  12.

(Nr.  984.)  Verordnung,  betreffend  die  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes.  Vom  22.  Januar
  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes
vom  11.  November  1871  ,  betreffend  die  Bildung  eines  Reichskriegsschatzes  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  403),  mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgte:

§.  1.

Der  zur  Bildung  des  Reichskriegsschatzes  bestimmte  Betrag  von  40  Millionen
  Thalern  in  gemünztem  Gelde  ist  in  dem  Juliusthurme  der  Citadelle  von
Spandau  verwahrlich  niederzulegen.

§.  2.

Die  Verwaltung  der  Bestände,  der  Ausgaben  und  der  Einnahmen  des
Reichskriegsschatzes  wird  von  der  Rendantur  desselben  geführt,  deren  Beamte  der
Reichskanzler  aus  dem  Personal  der  Reichs-Hauptkasse  ernennt.

§.  3.

Die  Aufsicht  über  den  Reichskriegsschatz  und  dessen  Rendantur  führt  ein
Kurator,  welcher  von  dem  Reichskanzler  bestellt  wird.

§.  4.

Die  Thüren  des  Eingangs  zum  Juliusthurm  sind  mit  je  zwei  verschiedenen
Schlössern  zu  versehen.  Von  den  zu  jeder  Thür  gehörigen  Schlüsseln  hat  der
Rendant  des  Reichskriegsschatzes  den  einen,  der  Kurator  den  anderen  aufzubewahren.


Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                                   4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Februar  1874.
        <pb n="16" />
        —  10  —

Weder  der  Rendant  noch  der  Kurator  darf  ohne  Ermächtigung  des  Reichskanzlers
  einen  der  Schlüssel  einer  anderen  Person  aushändigen.

§.  5.

Der  Kommandant  der  Festung  Spandau  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
der  Juliusthurm  durch  einen  Militärposten  bei  Tag  und  bei  Nacht  unausgesetzt
bewacht  wird.  Er  ist  verpflichtet,  von  jedem  Ereigniß,  welches  auf  die  Sicherheit
  des  Juliusthurms  von  nachtheiligem  Einfluß  sein  kann,  sofort  durch  Vermittelung
  des  Kriegsministers  dem  Reichskanzler  Anzeige  zu  machen.

§.  6.

Ohne  besondere  Anweisung  des  Reichskanzlers  darf  bei  dem  Reichskriegsschatze
  nichts  verausgabt  oder  vereinnahmt  werden.

Jede  Kaiserliche  Anordnung,  auf  Grund  deren  eine  Ausgabe  auf  den
Reichskriegsschatz  angewiesen  wird,  ist  der  Rendantur  des  letzteren  in  beglaubigter
Abschrift  zuzufertigen.

Jede  derartige  Anordnung,  sowie  jede  Ausgabe=  und  jede  Einnahme-Anweisung
  ist  zunächst  dem  Kurator  des  Reichskriegsschatzes  zur  Kenntnißnahme
vorzulegen,  welcher  dieselbe  an  die  Rendantur  gelangen  läßt.

§.  7.
Zur  Gültigkeit  von  Quittungen,  welche  die  Rendantur  des  Reichskriegsschatzes
  ausstellt,  ist  die  Bescheinigung  derselben  durch  den  Kurator  erforderlich.

§.  8.
Die  Rendantur  des  Reichskriegsschatzes  hat  über  Ausgaben  und  Einnahmen
folgende  Bücher  zu  führen:
1)  ein  Hauptjournal,
2)  ein  Hauptmanual,
3)  ein  Asservaten-Manual,
4)  ein  Vorschuß-Manual.

Jedes  Buch  enthält  außer  den  üblichen  Eintragungsspalten  besondere
Spalten  zur  Vermerkung  des  Datums  und  der  Nummer  der  bezüglichen  Anweisung,
  sowie  der  entsprechenden  Seitenzahlen  der  anderen  Bücher.

Die  drei  Manuale  zusammen  müssen  genau  den  Inhalt  des  Hauptjournals

umfassen.
  §.   9.

Die  in  Gemäßheit  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  11.  November  1871  eingehenden
  Gelder  werden  vorläufig  bei  der  Rendantur  des  Reichskriegsschatzes

asservirt.
  §.  10.

Am  Schlusse  jedes  Monats,  in  welchem  Gelder  für  den  Reichskriegsschatz
eingegangen  sind  (§.  9),  hat  die  Rendantur  auf  Grund  der  Manuale  eine  Nach-
        <pb n="17" />
        —  11  —

weisung  zu  fertigen,  in  welcher  der  Bruttobestand  übereinstimmend  mit  dem
Ergebnis  des  Hauptjournals  und  der  effektive  Bestand  ersichtlich  gemacht  wird.

Die  Nachweisung  ist  von  dem  Kurator  zu  bescheinigen  und  dem  Reichskanzler
  einzureichen,  worauf  dieser  über  die  Niederlegung  der  Gelder  im  Juliusthurm
  Bestimmung  trifft.

§.  11.

Von  dem  Zeitpunkte  ab,  in  welchem  zuerst  eine  Ausgabe  bei  dem  Reichskriegsschatze
  vorkommt,  werden  die  Bücher,  Beläge  und  Bestände  der  Rendantur
am  Schlusse  jedes  Monats  vom  Kurator  revidirt.

Der  Kurator  ist  außerdem  verpflichtet,  von  jenem  Zeitpunkte  ab  jährlich
einmal  unvermutet  eine  außerordentliche  Revision  der  Rendantur  vorzunehmen.

Der  Kurator  hat  über  jede  Revision  eine  Verhandlung  aufzunehmen  und
dieselbe  dem  Reichskanzler  einzureichen.

§.  12.

Ueber  die  Niederlegung  von  Geldern  im  Juliusthurm  wird  ein  in  demselben
  aufzubewahrendes  Depositalbuch  vom  Kurator  geführt.  In  dies  Buch
ist  bei  jeder  Niederlegung  und  bei  jeder  Entnahme  von  Geldern  aus  dem  Juliusthurm
  eine  Verhandlung  über  den  Vorgang  niederzuschreiben.  Die  in  derselben
vorkommenden  Zahlen  sind  in  Ziffern  und  in  Buchstaben  auszudrücken.

Die  Verhandlung  wird  von  den  anwesenden  Beamten  der  Rendantur  und
dem  Kurator  unterzeichnet.

Von  jeder  Verhandlung  ist  ein  zweites  gleichlautendes  Exemplar  anzufertigen
  und  dem  Reichskanzler  einzureichen.

Das  Datum  der  Verhandlung  ist  im  Hauptjournal  zu  vermerken.

§.  13.

Am  Schlusse  jedes  Jahres  hat  die  Rendantur  eine  Nachweisung  über  den
Bestand  des  Reichskriegsschatzes  aufzustellen,  in  welcher  die  im  Laufe  des  Jahres
etwa  vorgekommenen  Ausgaben  und  Einnahmen  einzeln  ersichtlich  zu  machen
sind.  Diese  Nachweisung  ist  von  dem  Kurator  zu  bescheinigen  und  dem  Reichskanzler
  einzureichen.

§.  14.

Der  Rendant  und  der  Kurator  haben  jährlich  eine  Revision  und  Inventur
der  im  Juliusthurme  niedergelegten  Gelder  des  Reichskriegsschatzes  vorzunehmen,
bei  welcher  die  vorgefundenen  Bestände  zu  verzeichnen  und  mit  den  aus  den
Kassenbüchern  sich  ergebenden  Sollbeständen  zu  vergleichen  sind.  Die  hierüber
aufzunehmende  Verhandlung  ist  dem  Reichskanzler  einzureichen.

§.  15.

Der  Kurator  hat  die  Reichsschulden-Kommission  zu  jeder  in  Gemäßheit
des  §.  14  vorzunehmenden  Revision  einzuladen  und  ist  verpflichtet,  so  oft  die
Kommission  es  außerdem  für  nötig  findet,  sich  von  dem  Vorhandensein  und
        <pb n="18" />
        —  12  —

der  sicheren  Aufbewahrung  der  Bestände  des  Reichskriegsschatzes  Überzeugung  zu

verschaffen,  das  hierzu  Erforderliche  zu  veranlassen.      
§.  16.

Der  Rendant  des  Reichskriegsschatzes  hat  nach  dem  Schlusse  jedes  Jahres
eine  Rechnung  zu  legen,  welche  von  einem  vortragenden  Rate  des  Reichskanzler-Amtes
  abzunehmen  und  demnächst  dem  Rechnungshofe  zur  Prüfung  und  Feststellung
  vorzulegen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Januar  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

(Nr.  985.)  Bekanntmachung,  das  Verbot  des  Umlaufs  der  österreichischen  und  ungarischen
Ein-  und  Zweiguldenstücke  und  der  niederländischen  Ein=  und  Zweieinhalb-Guldenstücke
  betreffend.  Vom  22.  Januar  1874.

Auf  Grund  des  Artikels  13  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  233)  hat  der  Bundesrat  nachstehende  Bestimmung  getroffen:

Die  österreichischen  und  ungarischen  Ein=  und  Zweiguldenstücke,  sowie  die
niederländischen  Ein=  und  Zweieinhalb-Guldenstücke  dürfen  fortan  in  Zahlung
weder  gegeben  noch  genommen  werden.

Berlin,  den  22.  Januar  1874.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.

—--—

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="19" />
        —  13  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 5.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ergänzung  der  Klassifikation  der  Reichsbeamten.  S.  132.  —  Verordnung,
  betreffend  die  Aufhebung  von  Flößerei-Abgaben.  S.  14.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  14.

(Nr.  986.)  Verordnung,  betreffend  die  Ergänzung  der  Klassifikation  der  Reichsbeamten  nach
Maßgabe  des  Tarifs  zu  dem  Gesetze  vom  30.  Juni  1873  über  die  Bewilligung
  von  Wohnungsgeldzuschüssen.  Vom  3.  Februar  1874.  

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaifer,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes

vom  30.  Juni  1873,  betreffend  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen

an  die  Offiziere  und  Aerzte  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  sowie

an  die  Reichsbeamten,  was  folgt:  

Einziger  Artikel.
Dem  mittelst  Unserer  Verordnung  vom  30.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  169  ff.)  verkündigten  Verzeichniß  der  Reichsbeamten  treten  die  nachfolgenden
Beamtenklassen  hinzu:
Bei  Nr.  III.  Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden,  und  zwar:
unter  Abtheilung  A.  Reichskanzler-Amt:
Nr.  6.  Ständiger  Hülfsarbeiter  und  Vertreter  des  Direktors
bei  der  Normal-Eichungskommission;
unter  Abtheilung  E.  Marineverwaltung:
Nr.  13.  Vorstand  des  Observatoriums  in  Wilhelmshaven;
Nr.  14.  Redakteur  der  Annalen  der  Hydrographie;
Nr.  15.  Kartograph  beim  Hydrographischen  Büro.

Bei  Nr.  IV.  Subalternen,  und  zwar:

unter  Abtheilung  A.  Reichskanzler-Amt:

Nr.  6.  Expedirender  Sekretär  und  Kalkulator  bei  dem  Zollund
  Steuer-Rechnungsbüro;
Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                            5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Februar  1874.
        <pb n="20" />
        —  14  —
Nr.  7.  Büreau-Assistent  beim  Zoll-  und  Steuer-Rechnungsbüro;

Nr.  8.  Kanzlei-Sekretär  beim  Statistischen  Amt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  3.  Februar  1874.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

———

(Nr.  987.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870  über
die  Abgaben  von  der  Flößerei.  Vom  13.  Februar  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.  
verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870  über  die  Abgaben  von
der  Flößerei  (Bundes-Gesetzbl.  S.  312)  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,
was  folgt:
Mit  dem  1.  März  d.  J.  hört  auf  den  Flüssen  Enz  und  Nagold  die
Erhebung  der  nach  §.  1  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870  über  die
Abgaben  von  der  Flößerei  unzulässigen  Abgaben  auf.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  Februar  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

—----(Nr.

  988.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum
Bundesrate.  Vom  31.  Januar  1874.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  ist
von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen
der  Präsident  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  Scheele  zum  Bevollmächtigten  zum
Bundesrate  ernannt  worden.

Berlin,  den  31.  Januar  1874.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="21" />
        —  15  —

Reichs-Gesetzblatt.

№.  6.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  1874.  S.  15.

(Nr.  989.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushaltsetat  des
Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1874.  Vom  18.  Februar  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichtags,  was  folgt:

§.  1.
  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Haushaltsetat  des
Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1874  wird  in  Ausgabe  auf
„14,000  Thlr.“

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  5.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
für  1873  S.  301)  festgestellten  Haushaltsetat  des  Deutschen  Reichs  für  das
Jahr  1874  hinzu.

§.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  durch  dieses  Gesetz  festgestellten  Mehrbedarfs
  sind,  soweit  dieselben  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen
  zur  Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Einnahmen  ihre  Deckung
finden,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevöl--kerung
  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Februar  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Reichs=  Gesetzbl.  1874.                                                     6
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Februar  1874.
        <pb n="22" />
        —   16   —

Nachtrag

zum

Haushaltsetat  des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1874.

Für
  1874
Kap.  Tit.  Ausgabe.  tretenrläuterungen.
hinzu.
Thlr.

I.  Fortdauernde  Ansgaben.
3.  Reichstag.
2.  Entschädigung  der  Privateisenbahnen  im
Deutschen  Reiche  für  die  Bewilligung
der  freien  Fahrt  etc.  an  die  Reichstags-Abgeordnengen
  14,000
Im  Ganzen  14,000

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei

(R.  v.  Decker).
        <pb n="23" />
        —    17   —                                                                                                                                              Reichs-Gesetzblatt

№.  7.

Inhalt:  Gesetz  wegen  nachträglicher  Vergütungen  für  Kriegsleistungen.  S.  17.

—

(Nr.  990.)  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  von  nachträglichen  Vergütungen  für  Kriegsleistungen
  der  Gemeinden.  Vom  23.  Februar  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Für  die  innerhalb  des  Gebietes  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes  aus
Anlaß  des  Krieges  gegen  Frankreich  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes  wegen  der
Kriegsleistungen  und  deren  Vergütung  vom  11.  Mai  1851  (Bundes-Gesetzbl.  von
1867  S.  125)  ohne  gesetzlichen  Anspruch  auf  Entschädigung  erfolgten  Kriegsleistungen
  der  Gemeinden  ist  den  letzteren  nach  näherer  Bestimmung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  nachträglich  Vergütung  zu  gewähren.

§.  2.

Die  Vergütung  erfolgt:

1)  für  die  Gewährung  von  Naturalquartier  nach  dem  Servistarife,  welcher
dem  Bundesgesetze  über  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht
während  des  Friedenszustandes  vom  25.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
S.  523)  beigefügt  ist.

Außerdem  soll  denjenigen  Gemeinden,  welche  für  Quartierleistungen
mehr  als  das  Doppelte  der  einfachen  Servisvergütung  bar  aufgewendet
haben,  der  Aufwand,  welcher  das  Doppelte  des  Servises  übersteigt  —
höchstens  jedoch  bis  zu  dem  Betrage  der  einfachen  Servisvergütung  —
erstattet  werden;

2)  für  geleisteten  Vorspann  nach  den  für  Friedenszeiten  gesetzlich  bestehenden
Vergütungssätzen;

3)  für  die  im  §.  3  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1851  neben  dem
Vorspanne  bezeichneten  Dienste  2c.  nach  den  am  Orte  der  Leistung  in
gewöhnlichen  Zeitverhältnissen  üblichen  Preisen;

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                          7

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1874.
        <pb n="24" />
        —  18  —

4)  für  die  Hergabe  von  Räumlichkeiten  zu  Wachen,  Handwerksstätten  und
zur  Unterbringung  von  Mllitäreffekten  nach  dem  von  den  Gemeinden
dafür  nachweislich  gemachten  Baaraufwande,  soweit  derselbe  von  der
oberen  Verwaltungsbehörde  als  angemessen  bescheinigt  wird.

Für  die  übrigen  im  §.  3  Nr.  3  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1851  bezeichneten
  Leistungen  erfolgt  keine  Vergütung.

§.  3.  
Die  Ansprüche  auf  Vergütung  werden  von  den  oberen  Verwaltungs-Behörden,
  bei  welchen  dieselben  zu  liquidiren  sind,  nach  dem  Ergebnisse  der  stattgefundenen
  Ermittelungen  festgestellt.
§.  4.

Die  zur  Vergütung  erforderlichen  Mittel  sind  aus  dem  Gesammtantheile
der  Staaten  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes  an  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung
  zu  entnehmen  und  den  einzelnen  Staaten  in  den  von  denselben nachzuweisenden
  Beträgen  zur  Bewirkung  der  Vergütung  zur  Verfügung
zu  stellen.

Soweit  einzelne  Staaten  oder  größere  Kommunalverbände  die  den  Gemeinden
  nach  diesem  Gesetze  zustehenden  Vergütungen  bereits  gewährt,  oder  die
den  Gemeinden  obliegenden  Leistungen  an  deren  Stelle  übernommen  haben,
fließen  die  entsprechenden  Beträge  diesen  Staaten  oder  Kommunalverbänden  zu.

Den  Gemeinden  und  größeren  Kommunalverbänden  ist  die  verfassungsmäßige
  Beschlußfassung  über  die  Verwendung  der  empfangenen  Vergütungen  zu
überlassen.
  §.  5.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlich  werdenden  Anordnungen
hat  der  Bundesrath  zu  erlassen.  Derselbe  hat  im  Besonderen  auch  die  Präklusivfristen
  festzusetzen,  welche  bei  dem  öffentlichen  Aufrufe  der  auf  Grund  dieses
Gesetzes  zu  erhebenden  Ansprüche  bekannt  zu  machen  sind  und  mit  deren  Ablaufe
die  nicht  angemeldeten  Ansprüche  erlöschen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Februar  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerer
(R.  v.  Decker).
        <pb n="25" />
        —  19  —

Reichs-Gesetzblatt.

№.  8.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfenden  gewerblichen  Anlagen.  S.  19.



(Nr.  991.)  Gesetz,  betreffend  die  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfenden  gewerblichen
Anlagen.  Vom  2.  März  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Dem  Verzeichnis  der  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfenden  Anlagen
im  §.  16  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  sind  hinzuzufügen:  Hopfen.
Schwefeldörren,  Asphaltkochereien  und  Pechsiedereien,  soweit  sie  außerhalb  der
Gewinnungsorte  des  Materials  errichtet  werden,  Strobpapierstoff-Fabriken,  Darmzubereitungs-Anstalten,
  Fabriken,  in  welchen  Dampfkessel  oder  andere  Blechgefäße
durch  Vernieten  hergestellt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  März  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Köviglichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs-  Gesetzbl.  1874.                                                                      8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  März  1874.
        <pb n="26" />
        <pb n="27" />
        —  21  —

Reichs-Gesetzblatt.

№. 9.

—  

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Kronenthaler  und  Konventionsmünzen.  S.  21.

—

(Nr.  992.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Kronenthaler,  sowie  von
Münzen  des  Konventionsfußes.  Vom  7.  März  1874.

Auf  Grund  der  Artikel  8,  13  und  16  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden  Bestimmungen

getroffen:
§.  1

Vom  1.  April  1874  an  gelten  nicht  ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel:

1)  die  Kronenthaler  deutschen,  österreichischen  oder  brabanter  Gepräges,

2)  die  im  Zwanzigguldenfuß  ausgeprägten  ganzen,  halben  und  viertel  Konventions=

  (Spezies-)  Thaler  deutschen  Gepräges.

Es  ist  daßer  vom  1.  April  1874  ab  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftraaten
  Kassen  Niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§.  2.

Die  im  Umlaufe  befindlichen,  im  §.  1  bezeichneten  Münzen  werden  in  den
Monaten  April,  Mai  und  Juni  1874  von  den  durch  die  Landes-Zentralbehörden
zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  diese  Münzen  geprägt
haben,  bezw.  in  deren  Gebiet  dieselben  gesetzliches  Zahlungsmittel  sind,  nach  dem
in  dem  §.  3  festgesetzten  Werthverhältnisse  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs
sowohl  in  Zahlung  angenommen,  als  auch  gegen  Reichs=  bezw.  Landesmünzen
umgewechselt.  

Nach  dem  30.  Juni  1874  werden  derartige  Münzen  auch  von  diesen  Kassen
weder  in  Zahlung  noch  zur  Umwechselung  angenommen.

§.   3.

Die  Einlösung  der  in  §.  1  bezeichneten  Münzen  erfolgt  zu  dem  nachstehend
vermerkten  festen  Werthverhältnisse:    

Kronenthaler  .  ....  ..  .  2  Fl.  42  Kr.  bezw.  1  Thlr.  16¼  Sgr.,
1/1  Konventions-(Spezies.)

Thaler  zu  .....  .  .  .  .  ..  2  24  1  1116
½  Konventionsthaler  (Konventionsgulden)

  zu.  .  .  ..  1.  12  .  20½%.

¹/⁴  Konventionsthaler  zu.  —.  26  —.  106
Reichs-Gesetzbl.  1874.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  März  1874.
        <pb n="28" />
        —  22  —

§.  4.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders,  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,
  ingleichem  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  7.  März  1874.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="29" />
        —   23   —                                                                                                                                               Reichs-Gesetzblatt.                                                                                                                                   №. 10.

§.  10.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten.  S.  23.  —  Gesetz
wegen  Erwerbung  eines  Grundstücks  für  die  Kaiserliche  Botschaft  in  Wien.  S.  24.  —  Gesetz  wegen
Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Pensionirung  der  Militärpersonen  etc.  S.  26.

(Nr.  993.)  Gesetz,  betreffend  die  Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln
in  Egypten.  Vom  30.  März  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  den  Konsuln  des  Deutschen  Reichs  in  Egypten  zustehende  Gerichtsbarkeit
  kann  durch  eine  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  zu  erlassende  Kaiserliche
  Verordnung  eingeschränkt  oder  aufgehoben  werden.

Die  Dauer  der  Einschränkung  oder  Aufhebung  soll  jedoch  den  Zeitraum
von  fünf  Jahren  nicht  übersteigen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck,

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                            10
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  April  1874.
        <pb n="30" />
        —  24  —

(Nr.  994.)  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbung  eines  Grundstücks  behufs  Errichtung  eines
Gebäudes  für  die  Kaiserliche  Botschaft  in  Wien.  Vom  31.  März  1874.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zum  Ankaufe  eines  in  dem  III.  Bezirke
(Landstraße)  der  Stadt  Wien  gelegenen  Grundstücks  behufs  Errichtung  eines
Gebäudes  für  die  Kaiserliche  Botschaft  in  Wien  einen  Betrag  bis  zur  Höhe  von
150,000  Tbalern  zu  verwenden.

Die  Mittel  zur  Deckung  dieses  Betrags  sind  vorbehaltlich  der  etatsmäßigen
Regelung  aus  den  bereitesten  Beständen  der  Reichskasse  zu  entnehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="31" />
        —  25  —

(Nr.  995.)  Gesetz,  betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Gesetzes  vom
27.  Juni  1871  über  die  Pensionirung  und  Versorgung  der  Militärpersonen  etc.
Vom  4.  April  1874.

Wir  Wilbelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Das  Gesetz  vom  27.  Juni  1871,  betreffend  die  Pensionirung  und  Versorgung
  der  Militärpersonen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,
sowie  die  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  solcher  Personen  (Reichs-Gesetzbl.
S.  275),  wird  durch  nachfolgende  Vorschriften  abgeändert  beziehungsweise  ergänzt.

I.  Offiziere  und  im  Offizierrange  stehende  Militärärzte.
A.  Im  Reichsheere.

§.  2.

Die  im  §.  14  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  genannten  Offiziere  und
Militärärzte  erlangen  Ansprüche  auf  die  Hälfte  der  im  §.  12  daselbst  bestimmten
Pensionserhöhung  auch  schon  dann,  wenn  durch  eine  im  Kriege  erlittene  Verwundung
  oder  Beschädigung  zwar  eine  bleibende  Störung  ihrer  Gesundheit
herbeigeführt,  durch  diese  aber  nur  ihre  Felddienstfähigkeit,  nicht  auch  ihre  Garnisonsdienstfähigkeit
  (§.  3  daselbst)  aufgehoben  worden  ist.

§.  3.

Die  §§.  13  a.  bis  d.  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  erwähnten  Pensionserhöhungen
  sind  auch  dann  zu  gewähren,  wenn  die  Pensionirung  später  als
fünf  Jahre  nach  dem  Friedensschlusse,  beziehungsweise  nach  erlittener  Beschädigung
  eintritt  (§.  16  ebenda).

§.  4.

Die  Zahlung  der  Pension  an  solche  Verabschiedete,  welche  zur  Zeit  der
Pensionirung  Gehalt  nicht  mehr  beziehen,  beginnt  mit  dem  Monat,  für  welchen
die  Pensionirung  ausgesprochen  worden  ist  (§.  31  ebenda).

§.  5.
Die  Befugniß  zur  Bewilligung  der  Pensionszahlung  an  die  Hinterbliebenen
pensionirter  Offiziere  oder  im  Offizierrange  stehender  Militärärzte  für  den  auf
10*
        <pb n="32" />
        —  26  —

den  Sterbemonat  folgenden  Monat  kann  auch  anderen  Behörden,  als  den  obersten
Militär-Verwaltungsbehörden  der  Kontingente  übertragen  werden  (§.  39  ebenda).

§.  6.

Bei  Bemessung  der  Pension  der  Zeug-,  Feuerwerks=  und  Train-Depot-Offiziere
  wird  der  Betrag  des  wirklich  bezogenen  etatsmäßigen  Gehalts  zu  Grunde
gelegt  (§.  10  und  §.  47  ebenda).

B.  In  der  Kaiserlichen  Marine.

§.  7.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (§§.  2—6)  finden  gleichmäßig  im  Geschäftsbereich
  der  Kaiserlichen  Marine  Anwendung  (§§.  48  und  55  des  Gesetzes
vom  27.  Juni  1871).

Die  Maschinen-Ingenieure  der  Marine  sind  den  im  §.  48  des  Gesetzes
vom  27.  Juni  1871  bezeichneten  Angehörigen  der  Marine  beizuzählen.

Die  ebendaselbst  nur  zu  Gunsten  der  Wittwen  und  Kinder  getroffene  Bestimmung
  findet  überhaupt  auf  die  Hinterbliebenen  dieser  Angehörigen  der
Marine  entsprechende  Anwendung  (§§.  29  u.  ff.  ebenda).

§.  8.

Die  auf  Seereisen  nachweislich  in  Folge  einer  militärischen  Aktion  oder
durch  außerordentliche  klimatische  Einflüsse,  namentlich  bei  längerem  Aufenthalte
in  den  Tropen,  invalide  oder  zur  Fortsetzung  des  Seedienstes  ohne  ihr  Verschulden
  unfähig  gewordenen  Offiziere,  Aerzte,  Maschinen=  Ingenieure  und  Deckoffiziere
  haben  auf  die  im  §.  12  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  festgesetzten
Pensionserhöhungen  nur  dann  Anspruch,  wenn  ihre  Pensionirung  vor  Ablauf
von  fünf  Jahren  nach  der  Rückkehr  des  Schiffes  in  den  ersten  heimathlichen
Hafen  eintritt  (§.  52  ebenda).

§.  9.

Den  mit  Pension  aus  dem  Marinedienste  ausscheidenden  im  Offizierrang
stehenden  Aerzten,  Maschinen-  Inzenieuren  Deckoffizieren  und  oberen  Marinebeamten,
  welche  früher  der  Handelsflotte  angehörten,  wird  die  Fahrzeit  mit  derselben
  vom  18.  Lebensjahre  an  bis  zum  Eintritt  in  die  Kriegsmarine  zur  Hälfte
als  pensionsfähige  Dienstzeit  in  gleichem  Maße  angerechnet,  wie  den  Offizieren
der  Kriegsmarine  (§.  54  und  §.  56  ebenda).

II.  Militärpersonen  der  Unterklassen.

§.  10.
Unteroffiziere,  welche  nicht  als  Invaliden  versorgungsberechtigt  sind,  erlangen

  durch  zwölfjährigen  aktiven  Dienst  bei  fortgesetzter  guter  Führung  den
Anspruch  auf  den  Civilversorgungsschein  (§§.  58  und  75  ebenda).
        <pb n="33" />
        —  27  —

Unteroffiziere  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  erwerben  Anspruch
auf  Invalidenversorgung  nicht  auf  Grund  der  Dienstzeit,  sondern  nur  durch  eine
im  Militärdienste  erlittene  Dienstbeschädigung.

§.  11.

Ganzinvaliden,  deren  Invalidität  durch  eine  in  dem  Kriege  von  1870/71
erlittene  Dienstbeschädigung  herbeigeführt  worden  ist,  und  welche  Anspruch  auf
den  Civilversorgungsschein  haben,  wird  nach  ihrer  Wahl  an  Stelle  des  Civil—
versorgungsscheins  eine  Pensionszulage  von  2  Thalern  monatlich  gewährt
(Anstellungsentschädigung).

Das  Recht  zur  Wahl  erlischt  für  die  bereits  anerkannten  Berechtigten
innerhalb  sechs  Monaten  nach  Eintritt  der  verbindlichen  Kraft  dieses  Gesetzes,
für  die  etwa  noch  später  anzuerkennenden  Berechtigten  innerhalb  sechs  Monaten
nach  der  erfolgten  Anerkennung  der  Invalidität,  beziehungsweise  durch  Annahme
des  Civilversorgungsscheins  vor  Ablauf  dieser  Frist.

§.  12.

An  Stelle  der  nach  §.  76  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  zu  bewilligenden
  Pensionserhöhung  für  Nichtbenutzung  des  Civilversorgungsscheins  tritt  eine
Pensionszulage  von  3  Thalern  monatlich,  welche  den  Invaliden  aller  Pensionsklassen
  gewährt  werden  kann.

Ganzinvaliden  von  mindestens  achtjähriger  aktiver  Dienstzeit  bedürfen  zum
Erwerbe  dieser  Pensionszulage  des  Nachweises  erlittener  Dienstbeschädigung  nicht.

Die  Anstellungsentschädigung  und  die  vorerwähnte  Pensionszulage  können
nicht  nebeneinander  bezogen  werden.  In  dem  Fall  des  §.  74  ist  jede  dieser
Pensionszulagen  für  sich  neben  einer  dem  gesammten  Diensteinkommen  gleichkommenden
  Pension  zahlbar.

§.  13.

Für  die  Versorgungsansprüche  der  nachweislich  durch  den  Krieg  invalide
gewordenen,  aus  dem  aktiven  Militärdienst  ausgeschiedenen  Unteroffiziere  und
Mannschaften  gelten  innerhalb  der  dem  betreffenden  Friedensschlusse  folgenden
3  Jahre  die  Bestimmungen  der  §§.  65  bis  80  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871
mit  den  durch  gegemwärtiges  Gesetz  festgestellten  Abänderungen  (§§.  81—85).

Für  die  Versorgungsansprüche  der  nachweislich  durch  den  Krieg  1870/71
invalide  gewordenen,  aus  dem  aktiven  Militärdienst  ausgeschiedenen  Unteroffziere
und  Mannschaften  wird  dieser  Termin  auf  4  Jahre  verlängert.

Sämmtliche  Temporär-Invaliden  bleiben  versorgungsberechtigt  bis  zur
Rückkehr  der  Felddienstfähigkeit.

§.  14.

Die  Bestimmungen  der  §§.  39  und  40  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871
finden  auf  die  Hinterbliebenen  aller  bei  ihrem  Tode  im  Genusse  von  Pension
befindlich  gewesenen  Militärpersonen  der  Unterklassen  Anwendung  (§.  98  ebenda).
        <pb n="34" />
        —  28  —

§.  15.

Die  im  §.  103  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  bezeichneten  Diensteinkommenssätze,
  bis  zu  deren  Erfüllung  den  im  Civildienst  angestellten  oder  beschäftigten
  Pensionären  die  Pension  belassen  werden  kann,  werden

a)  für  den  Feldwebel  auf  .....  .............  .....  ...  .  ...  350  Thlr.,
b)  für  den  Sergeanten  oder  Unteroffizier  auf  ...........  .  250  —
c)  für  den  Gemeinen  auf.  ..  ........................  ....  130  —

erhöht.
Für  Militärpersonen  des  Unteroffizierstandes,  welche  sich  mindestens
12  Jahre  im  aktiven  Militärdienst  befunden  haben,  werden  die  Sätze  zu  a.  und
b.  auf  400  Thlr.  festgesetzt.
§.  16.

Die  Vorschriften  im  §  107  Absatz  1  und  2  des  Gesetzes  vom  27.  Juni
1871  finden  nur  auf  die  Fälle  Anwendung,  in  welchen  bei  Feststellung  der
Civilpension  die  früher  zurückgelegte  Militärdienstzeit  als  pensionsfähige  Dienstzeit
  mit  in  Anrechnung  gebracht  wird.

In  allen  anderen  Fällen  greifen  die  Vorschriften  des  §.  108  a.  a.  O.  Platz.

§.  17.

Auf  die  im  §.  112  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  bezeichneten
Militärpersonen  und  deren  Hinterbliebene  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  99
bis  108  ebendaselbst  nur  insoweit  Anwendung,  als  diejenigen  Vorschriften,
welche  vor  der  Wirksamkeit  des  erwähnten  Gesetzes  auf  sie  anwendbar  waren,
ihnen  nicht  günstiger  sind.

II.  Gemeinschaftliche  und  Schlußbestimmungen.

§.  18.

Für  jeden  einzelnen  Feldzug  erläßt  der  Kaiser  besondere  Bestimmungen
darüber,  wer  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  (§§.  17  und  71  daselbst)
Theilnehmer  am  Kriege  war.

§.  19.

Die  Vorschrift  des  §.  2  hat  rückwirkende  Kraft  für  die  Theilnehmer  am
letzten  Kriege  mit  Frankreich.
§.  20.

Die  Vorschriften  in  den  §§.  6,  9,  11,  12  und  13  finden  auch  auf
diejenigen  ehemaligen  Militärpersonen  Anwendung,  über  deren  Versorgungsansprüche
  unter  Zugrundelegung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  27.  Juni
1871  bereits  entschieden  ist,  beziehungsweise  zu  entscheiden  war.
        <pb n="35" />
        —  29  —

Aus  den  angeführten  Paragraphen  können  Ansprüche  auf  Nachzahlungen
für  eine  vor  Eintritt  der  verbindlichen  Kraft  dieses  Gesetzes  liegende  Zeit  nicht
abgeleitet  werden.

Die  Zahlung  der  nach  den  §§.  11  und  12  eintretenden  Bewilligungen  für
die  bereits  anerkannten,  im  Besitze  des  Civilversorgungsscheins,  beziehungsweise
im  Genuß  der  Pensionserhöhung  für  Nichtbenutzung  des  Civilversorgungsscheins
befindlichen  Invaliden  hebt  mit  demjenigen  Monat  an,  in  welchem  gegenwärtiges
Gesetz  Geltung  erlangt.
  §.  21.

Die  Vorschrift  im  §.  14  findet  auf  die  Hinterbliebenen  der  Militärpersonen
  der  Unterklassen  auch  für  die  Vergangenheit  mit  gleicher  Wirkung  Anwendung,
  als  wenn  sie  bereits  durch  das  Gesetz  vom  27.  Juni  1871  getroffen
worden  wäre.

§.  22.

Die  Vorschrift  im  §.  15  Absatz  2  findet  nur  auf  diejenigen  Militärpersonen
des  Unteroffizierstandes  Anwendung,  welche  nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  aus  dem  aktiven  Militärdienste  ausscheiden.

§.  23.

Der  Vorschrift  im  §.  17  wird  für  die  dort  bezeichneten  Personen  rückwirkende
  Kraft  beigelegt.
  §.  24.

Die  Bestreitung  derjenigen  Ausgaben,  welche  dem  Reiche  nach  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  in  Folge  des  Krieges  von  1870/71  erwachsen,  erfolgt  aus  dem
durch  das  Gesetz  vom  23.  Mai  1873  begründeten  Reichs-Invalidenfonds.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  April  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
—  —
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        —   31   —                                                                                                                                           Reichs-Gesetzblatt.

№.  11.

Inhalt:  Impfgesetz.  S.  31.

—

(Nr.  996.)  Impfgesetz.  Vom  8.  April  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  Impfung  mit  Schutzpocken  soll  unterzogen  werden:

1)  jedes  Kind  vor  dem  Ablaufe  des  auf  sein  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahres,
  sofern  es  nicht  nach  ärztlichem  Zeugniß  (§.  10)  die  natürlichen
Blattern  überstanden  hat;

2)  jeder  Zögling  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit
Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb  des  Jahres,  in
welchem  der  Zögling  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegt,  sofern  er  nicht
nach  ärztlichem  Zeugniß  in  den  letzten  fünf  Jahren  die  natürlichen  Blattern
überstanden  hat  oder  mit  Erfolg  geimpft  worden  ist.

§.  2.

Ein  Impfpflichtiger  (§.  1),  welcher  nach  ärztlichem  Zeugniß  ohne  Gefahr
für  sein  Leben  oder  für  seine  Gesundheit  nicht  geimpft  werden  kann,  ist  binnen
Jahresfrist  nach  Aufhören  des  diese  Gefahr  begründenden  Zustandes  der  Impfung
zu  unterziehen.

Ob  diese  Gefahr  noch  fortbesteht,  hat  in  zweifelhaften  Fällen  der  zuständige
Impfarzt  (§.  6)  endgültig  zu  entscheiden.

§.  3.

Ist  eine  Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  (§.  5)  erfolglos  geblieben,
so  muß  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre  und,  falls  sie  auch  dann  erfolglos  bleibt,
im  dritten  Jahre  wiederholt  werden.

Die  zuständige  Behörde  kann  anordnen,  daß  die  letzte  Wiederholung  der
Impfung  durch  den  Impfarzt  (§.  6)  vorgenommen  werde.

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                            11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  April  1874.
        <pb n="38" />
        —  32  —

§.  4.
Ist  die  Impfung  ohne  gesetzlichen  Grund  (§§.  1,  2)  unterblieben,  so  ist  sie
binnen  einer  von  der  zuständigen  Behörde  zu  setzenden  Frist  nachzuholen.

§.  5.

Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  sechsten,  spätestens  am  achten  Tage
nach  der  Impfung  dem  impfenden  Arzte  vorgestellt  werden.

§.  6.

In  jedem  Bundesstaate  werden  Impfbezirke  gebildet,  deren  jeder  einem
Impfarzte  unterstellt  wird.  

Der  Impfarzt  nimmt  in  der  Zeit  vom  Anfang  Mai  bis  Ende  September
jeden  Jahres  an  den  vorher  bekannt  zu  machenden  Orten  und  Tagen  für  die
Bewohner  des  Impfbezirks  Impfungen  unentgeltlich  vor.  Die  Orte  für  die
Vornahme  der  Impfungen,  sowie  für  die  Vorstellung  der  Impflinge  (§.  5)
werden  so  gewählt,  daß  kein  Ort  des  Bezirks  von  dem  nächst  belegenen  Impforte
  mehr  als  5  Kilometer  entfernt  ist.

§.  7.

Für  jeden  Impfbezirk  wird  vor  Beginn  der  Impfzeit  eine  Liste  der  nach
§.  1,  Ziffer  1  der  Impfung  unterliegenden  Kinder  von  der  zuständigen  Behörde
  aufgestellt.  Ueber  die  auf  Grund  des  §. 1,  Ziffer  2  zur  Impfung  gelangenden
  Kinder  haben  die  Vorsteher  der  betreffenden  Lehranstalten  eine  Liste
anzufertigen.

Die  Impfärzte  vermerken  in  den  Listen,  ob  die  Impfung  mit  oder  ohne
Erfolg  vollzogen,  oder  ob  und  weshalb  sie  ganz  oder  vorläufig  unterblieben  ist.

chenach  dem  Schlusse  des  Kalenderjahres  sind  die  Listen  m  Behörde  einzureichen.



Die  Einrichtung  der  Listen  wird  durch  den  Bundesrath  festgestellt.

§.  8.
Außer  den  Impfärzten  sind  ausschließlich  Aerzte  befugt,  Impfungen  vorzunehmen.

Sie  haben  über  die  ausgeführten  Impfungen  in  der  im  §.  7  vorgeschriebenen
  Form  Listen  zu  führen  und  dieselben  am  Jahresschluß  der  zuständigen
Behörde  vorzulegen.
  §.  9.

Die  Landesregierungen  haben  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesraths
dafür  zu  sorgen,  daß  eine  angemessene  Anzahl  von  Impfinstituten  zur  Beschaffung
  und  Erzeugung  von  Schutzpockenlymphe  eingerichtet  werde.

Die  Impfinstitute  geben  die  Schutzpockenlymphe  an  die  öffentlichen  Impfärzte
  unentgeltlich  ab  und  haben  über  Herkunft  und  Abgabe  derselben  Listen
zu  führen.
        <pb n="39" />
        —  33  —

Die  öffentlichen  Impfärzte  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  Schutzpockenlymphe,
  soweit  ihr  entbehrlicher  Vorrath  reicht,  an  andere  Aerzte  unentgeltlich
abzugeben.

§.  10.

Ueber  jede  Impfung  wird  nach  Feststellung  ihrer  Wirkung  (§.  5)  von  dem
Arzte  ein  Impfschein  ausgestellt.  In  dem  Impfschein  wird,  unter  Angabe  des
Vor.  und  Zunamens  des  Impflings,  sowie  des  Jahres  und  Tages  seiner  Geburt,
  bescheinigt,  entweder,

daß  durch  die  Impfung  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt  ist,

daß  die  Impfung  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden  muß.

In  den  ärztlichen  Zeugnissen,  durch  welche  die  gänzliche  oder  vorläufige
Befreiung  von  der  Impfung  (§§.  1,  2)  nachgewiesen  werden  soll,  wird,  unter
der  für  den  Impfschein  vorgeschriebenen  Bezeichnung  der  Person,  bescheinigt,  aus
welchem  Grunde  und  auf  wie  lange  die  Impfung  unterbleiben  darf.

§.  11.

Der  Bundesrath  bestimmt  das  für  die  vorgedachten  Bescheinigungen  (§.  10)
anzuwendende  Formular.
Die  erste  Ausstellung  der  Bescheinigungen  erfolgt  stempel=  und  gebührenfrei.

§.  12.

Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder  sind  gehalten,  auf  amtliches  Erfordern
  mittelst  der  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  (§.  10)  den  Nachweis  zu  führen,
daß  die  Impfung  ihrer  Kinder  und  Pflegebefohlenen  erfolgt  oder  aus  einem  gesetzlichen
  Grunde  unterblieben  ist.

oder,

§.  13.

Die  Vorsteher  derjenigen  Schulanstalten,  deren  Zöglinge  dem  Impfzwange
unterliegen  (§.  1,  Ziffer  2),  haben  bei  der  Aufnahme  von  Schülern  durch  Einfordern
  der  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  festzustellen,  ob  die  gesetzliche
Impfung  erfolgt  ist.

Sie  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  Löglinge,  welche  während  des  Besuches
der  Anstalt  nach  §.  1,  Ziffer  2  impfpflichtig  werden,  dieser  Verpflichtung  genügen.

Ist  eine  Impfung  ohne  gesetzlichen  Grund  unterblieben,  so  haben  sie  auf
deren  Nachholung  zu  dringen.

Sie  sind  verpflichtet,  vier  Wochen  vor  Schluß  des  Schuljahres  der  zuständigen
  Behörde  ein  Verzeichniß  derjenigen  Schüler  vorzulegen,  für  welche  der
Nachweis  der  Impfung  nicht  erbracht  ist.

§.  14.

Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  welche  den  nach  §.  12  ihnen  obliegenden
  Nachweis  zu  führen  unterlassen,  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu
zwanzig  Mark  bestraft.
        <pb n="40" />
        —  34  —

Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  und  Pflegebefohlene
ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impfung
oder  der  ihr  folgenden  Gestellung  (§.  5)  entzogen  geblieben  sind,  werden  mit
Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  bestraft.

§.  15.

Aerzte  und  Schulvorsteher,  welche  den  durch  §.  8  Absatz  2,  §.  7  und  durch
§.  13  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  nachkommen,  werden  mit  Geldstrafe
bis  zu  einhundert  Mark  bestraft.

§.  16.
Wer  unbefugter  Weise  (§.  8)  Impfungen  vornimmt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft.

§.  17.

Wer  bei  der  Uusführung.  einer  Impfung  fahrlässig  bandelt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Monaten
  bestraft,  sofern  nicht  nach  dem  Strafgesetzbuch  eine  härtere  Strafe  eintritt.

§.  18.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  April  1875  in  Kraft.
Die  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  zur  Ausführung  erforderlichen

Bestimmungen  treffen.
Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Bestimmungen  über

Zwangsimpfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  werden  durch  dieses
Gesetz  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  April  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="41" />
        —  35  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  12.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Art.  15  des  Munzgesetzes.  S.  35.    Gesetz  über  die  Feststellung  eines
Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  1874.  S.  36.

(Nr.  997.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Artikel  15  des  Münzgesetzes  vom
9.  Juli  1873.  Vom  20.  April  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
Einziger  Artikel.

Die  Bestimmung  im  Artikel  15,  Ziffer  1  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233)  findet  auch  auf  die  in  Oesterreich  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1867  geprägten  Vereinsthaler  und  Vereinsdoppelthaler
Anwendung.    

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  April  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                                    12
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1874.
        <pb n="42" />
        —  36  —

(Nr.  998.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  des
Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1874.  Vom  24.  April  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Haushalts-Etat
des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1874  wird  in  Ausgabe

auf  1,552,865  Thlr.,  nämlich
auf  5,500  Thlr.  an  fortdauernden  und
auf  1,547,365  Thlr.  an  einmaligen  Ausgaben,
und  in  Einnahme
auf  1,552,865  Thlr.

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  5.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  301)  festgestellten  Haushalts-Etat  des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1874
inzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  April  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="43" />
        —  37  —

Nachtrag

zum

Haushalts-Etat  des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1874.

 Kap.   Tit.  Ausgabe.

Für  1874
treten  hinzu
Thlr.

I.  Fortdauernde  Ausgaben.
Rechnungshof.  «  «
Besoldungen.........  ·.............................
Summe  Kap.  8  für  sich.
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  für  sich.

II.  Einmalige  Ausgaben.
Reichskanzler-Amt.
Zum  Ankauf  eines  Grundstücks  und  zur  Errichtung  eines
Dienstgebäudes  für  das  Statistische  Amt  (erste  Rate)

Kosten  der  Expedition  zur  Beobachtung  des  Vorüberganges
  der  Venus  vor  der  Sonne  im  Jahre  1874

Summe  Kap.  .  ..  .

Auswärtiges  Amt.  «
Zum  Ankauf  eines  Grundstücks  behufs  Errichtung  eines
Gebäudes  für  die  Botschaft  in  Wien

Zum  Ankauf  zweier  Grundstücke  auf  der  Insel  Koolung-su

  für  das  von  Foochow  nach  Amoy  zu  verlegende
  Konsulat,  sowie  zur  Herstellung  der  erforderlichen

  Baulichkeien

Summe  Kap.  .  .  .  .
Telegraphen-Verwaltung.

Zu  neuen  Anlagen  behufs  Vermehrung  der  Telegravhen-Verbindungen
  und  zur  Errichtung  von  neuen  Telegraphen
  ·  Stationen,  sowie  zur  allmäligen  Erwerbung  der
von  Kommunen  hergestellten  Telegraphen  =  Anlagen
und  Stationen  und  zur  Erwerbung  von  Dienstgebäauden


Zur  Erwerbung  eines  Telegraphen-Dienstgebäudes  in
Breslau  (erste  Rate)  unverändert.

Summe  Kap.  5  für  sich.

65,000
90,000

155.000

150,000

18,000

168,066

1,000,000
        <pb n="44" />
        —  38  —

Für  1874

Kap.  Tit.  Ausgabe.  treten  hinzu
Thlr.
12.  Zur  Bewilligung  von  extraordinären
Kompetenzen  an  die  Besatzungstruppen
in  Elsaß-Lothringen  462,348  Thlr.
Davon  sind  zu  decken  durch  die  Ersparnisse,
  welche  bei  der  durch  das  Gesetz
vom  8.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  217)  im  §.  1  unter  8  für  das
Jahr  1873  aus  der  französischen
Kriegskosten-  Entschädigung  zur  Verfügung
  gestellten  Summe  eingetreten
ind  «.........  237,983
Bleiben  224,365
Summe  Kap.  12  für  sich.
Dazu:  5.....  1,000,000
„  .3.......168.000
"  "  1........  155,000
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  1,547,365
Dazu  I.  Fortdauernde  Ausgaben  5,500
Summe  der  Ausgabe  1,552,865
Einnahme.
6.  Verschiedene  Einnahmen  500
Summe  Kap.  6  für  sich.
11.  Münzwesen.
«  Gewinn bei der Ausprägung von Reichs - Gold-Silber-,
Nickel-  und  Kupfermünzen,  einschließlich  des  im  Jahre
1873  durch  die  Ausprägung  solcher  Münzen  nach
Deckung  der  Ausgaben  für  die  Münzreform  etwa
erwachsenden  Ueberschusses  1,552,365
Summe  Kap.  11  für  sich.
Summe  der  Einnahme  1,552,865
Die  Ausgabe  beträgt  1,552,865
«  Balanzirt.
Berlin,  den  24.  April  1874.
L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

——“"““““—
Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="45" />
        —  39  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  13.

Inhalt:  Gesetz  wegen  eines  Dienstgebäudes  für  das  Reichs-Eisenbahn=  Amt.  S.  20.  —  Gesetz  über  Reichskassenscheine.
  S.  40.

(Nr.  999.)  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbung  eines  Dienstgebaudes  für  das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
  Vom  1.  Mai  1874.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des.  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Deer  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zum  Ankaufe  des  zu  Berlin  in  der
Linkstraße  Nr.  44  belegenen  Grundstücks  und  zur  inneren  Einrichtung  des  darauf
befindlichen  Gebäudes  als  Dienstgebäude  für  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  einen
Betrag  bis  zur  Höhe  von  168,000  Thlrn.  zu  verwenden.

Die  Mittel  zur  Deckung  dieses  Betrages  sind,  bis  zur  Bereitstellung  durch.
den  Reichshaushalts-Etat,  aus  den  bereitesten  Beständen  der  Reichskasse  zu  entnehmen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Mai  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

Reichs-Gesetzbl.  1874.  13

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Mai  1874.
        <pb n="46" />
        —  40  —

(Nr.  1000.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen.  Vom  30.  April  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  Reichskassenscheine  zum  Gesammtbetrage
  von  120  Millionen  Mark  in  Abschnitten  zu  5,  20  und  50  Mark  ausfertigen
  zu  lassen  und  unter  die  Bundesstaaten  nach  dem  Maßstabe  ihrer  durch
die  Zählung  vom  1.  Dezember  1871  festgestellten  Bevölkerung  zu  vertheilen.

Ueber  die  Vertheilung  des  Gesammtbetrages  auf  die  einzelnen  Abschnitte
beschließt  der  Bundesrath.

§.  2.

Jeder  Bundesstaat  hat  das  von  ihm  seither  ausgegebene  Staatspapiergeld
spätestens  bis  zum  1.  Juli  1875  zur  Einlösung  öffentlich  aufzurufen  und  thunlichst
  schnell  einzuziehen.

Zur  Annahme  von  Staatspapiergeld  sind  vom  1.  Januar  1876  an  nur
die  Kassen  desjenigen  Staats  verpflichtet,  welcher  das  Papiergeld  ausgegeben  hat.

§.  3.

Denjenigen  Staaten,  deren  Papiergeld  den  ihnen  nach  §.  1  zu  überweisenden
  Betrag  von  Reichskassenscheinen  üUbersteigt,  werden  zwei  Drittheile  des
überschießenden  Betrages  aus  der  Reichskasse  als  ein  Vorschuß  überwiesen  und
zwar,  soweit  die  Bestände  der  letzteren  es  gestatten,  in  baarem  Gelde,  soweit  sie
es  nicht  gestatten,  in  Reichskassenscheinen.

Der  Reichskanzler  wird  zu  diesem  Zwecke  ermächtigt,  Reichskassenscheine
über  den  im  §.  1  festgesetzten  Betrag  hinaus  bis  auf  Höhe  des  zu  leistenden
Vorschusses  anfertigen  zu  lassen,  und  soweit  als  nöthig  in  Umlauf  zu  setzen.

Ueber  die  Art  der  Tilgung  dieses  Vorschusses  wird  gleichzeitig  mit  der
Ordnung  des  Zettelbankwesens  Bestimmung  getroffen.  In  Ermangelung  einer
solchen  Bestimmung  hat  die  Rückzahlung  des  Vorschusses  innerhalb  15  Jahren,
vom  1.  Januar  1876  an  gerechnet,  in  gleichen  Jahresraten  zu  erfolgen.

Die  auf  den  Vorschuß  eingehenden  Rückzahlungen  sind  zunächst  zur  Einziehung
  der  nach  vorstehenden  Bestimmungen  ausgefertigten  Reichskassenscheine
zu  verwenden.
  §.  4.

Diejenigen  Bundesstaaten,  welche  Papiergeld  ausgegeben  haben,  werden
die  ihnen  ausgefolgten  Reichskassenscheine  (§§.  1  und  3),  soweit  der  Betrag  der
letzteren  den  Betrag  des  ausgegebenen  Staatspapiergeldes  nicht  übersteigt,  nur
in  dem  Maße  in  Umlauf  setzen,  als  Staatspapiergeld  zur  Einziehung  gelangt.
        <pb n="47" />
        —   41   —                                                                                                                                                    §.  5.

Die  Reichskassenscheine  werden  bei  allen  Kassen  des  Reichs  und  sämmtlicher
  Bundesstaaten  nach  ihrem  Nennwerthe  in  Zahlung  angenommen  und  von
der  Reichs-Hauptkasse  für  Rechnung  des  Reichs  jederzeit  auf  Erfordern  gegen
baares  Geld  eingelöst.

Im  Privatverkehr  findet  ein  Zwang  zu  ihrer  Annahme  nicht  statt.

§.  6.

Die  Ausfertigung  der  Reichskassenscheine  wird  der  Preußischen  Haupt--Verwaltung
  der  Staatsschulden  unter  der  Benennung  „Reichsschulden-Verwaltung“
übertragen.

Die  Reichsschulden=  Verwaltung  hat  für  beschädigte  oder  unbrauchbar  gewordene
  Exemplare  für  Rechnung  des  Reichs  Ersatz  zu  leisten,  wenn  das  vorgelegte
  Stück  zu  einem  echten  Reichskassenscheine  gehört  und  mehr  als  die
Hälfte  eines  solchen  beträgt.  Ob  in  anderen  Fällen  ausnahmsweise  ein  Ersatz
geleistet  werden  kann,  bleibt  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  überlassen.

§.  7.

Vor  der  Ausgabe  der  Reichskassenscheine  ist  eine  genaue  Beschreibung  derselben
  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Kontrole  über  die  Ausfertigung  und  Ausgabe  der  Reichskassenscheine
übt  die  Reichsschulden=  Kommission.

§.  8.

Von  den  Bundesstaaten  darf  auch  ferner  nur  auf  Grund  eines  Reichs—
gesetzes  Papiergeld  ausgegeben  oder  dessen  Ausgabe  gestattet  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  April  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        —  43  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  I4.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Verhinderung  der  unbefugten  Ausübung  von  Kirchenämtern.  S.  43.

(Nr.  1001.)  Gesetz,  betreffend  die  Verhinderung  der  unbefugten  Ausübung  von  Kirchenämtern.
  Vom  4.  Mai  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Einem  Geistlichen  oder  anderen  Religionsdiener,  welcher  durch  gerichtliches
Urtheil  aus  seinem  Amte  entlassen  worden  ist  und  hierauf  eine  Handlung  vornimmt,
  aus  welcher  hervorgeht,  daß  er  die  Fortdauer  des  ihm  entzogenen  Amtes
beansprucht,  kann  durch  Verfügung  der  Landespolizeibehörde  der  Aufenthalt  in
bestimmten  Bezirken  oder  Orten  versagt  oder  angewiesen  werden.

Besteht  die  Handlung  desselben  in  der  ausdrücklichen  Anmaßung  des  Amtes,
oder  in  der  thatsächlichen  Ausübung  desselben,  oder  handelt  er  der  gegen  ihn  ergangenen
  Verfügung  der  Landespolizeibehörde  zuwider,  so  kann  er  seiner  Staatsangehörigkeit
  durch  Verfügung  der  Centralbehörde  seines  Heimathsstaats  verlustig
erklärt  und  aus  dem  Bundesgebiete  ausgewiesen  werden.

  §.  2.

Die  Vorschriften  des  §.  1  finden  auch  auf  diejenigen  Personen  Anwendung,
  welche  wegen  Vornahme  von  Amtshandlungen  in  einem  Kirchenamte,  das
den  Vorschriften  der  Staatsgesetze  zuwider  ihnen  übertragen,  oder  von  ihnen
übernommen  ist,  rechtskräftig  zu  Strafe  verurtheilt  worden  sind.

§.  3.

In  der  Verfügung  (§§.  1,  2)  sind  die  Gründe  der  angeordneten  Maßregel
  anzugeben.

Behauptet  der  Betroffene,  daß  er  die  ihm  zur  Last  gelegten  Handlungen
nicht  begangen  habe,  oder  daß  dieselben  den  im  §.  1  bezeichneten  Thatbestand
nicht  enthalten,  so  steht  ihm  binnen  acht  Tagen  nach  Qustellung  der  Verfügung
die  Berufung  auf  richterliches  Gehör  offen.

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                                14

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Mai  1874.
        <pb n="50" />
        —  44  —

Zuständig  ist  in  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  ein  aus  ständigen
Mitgliedern  zusammengesetzter  besonderer  Gerichtshof  für  kirchliche  Angelegenheiten
besteht,  dieser  Gerichtshof;  in  den  übrigen  Bundesstaaten  das  höchste  Gericht  für
Strafsachen.

Das  Gericht  entscheidet,  ob  der  Berufende  eine  der  im  §.  1  bezeichneten
Hondlungen  begangen  hat.  Wird  festgestellt,  daß  keine  Handlung  vorlieg,  auf

rund  deren  dieses  Gesetz  die  angefochtene  Verfügung  für  zulässig  erklärt,  so  ist
die  letztere  durch  die  anordnende  Behörde  aufzuheben.

Die  Berufung  muß  von  dem  Berufenden  in  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigter
  Form  unterzeichnet  und  dem  zuständigen  Gericht  eingereicht  werden.

Für  das  Verfahren  kommen  die  bei  dem  zuständigen  Gericht  geltenden
Vorschriften  zur  Anwendung.  Erforderliche  Abänderungen  und  Ergänzungen
derselben  werden  bis  zur  gesetzlichen  Regelung  durch  das  Gericht  festgestellt.  Die
für  den  Fortgang  des  Verfahrens  gesetzlich  vorgeschriebenen  Fristen  können  nach
Ermessen  des  Gerichts  abgekürzt  werden.

Die  Berufung  hält  die  Vollstreckung  der  angefochtenen  Verfügung  nur
dann  auf,  wenn  die  letztere  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  ausgesprochen
hat.  In  diesem  Falle  kann  dem  Berufenden  bis  zur  richterlichen  Entscheidung
der  Aufenthalt  in  bestimmten  Bezirken  oder  Orten  versagt  oder  angewiesen  werden.

§.  4.

Personen,  welche  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ihrer  Staatsange—
hörigkeit  in  einem  Bundesstaate  verlustig  erklärt  worden  sind,  verlieren  dieselbe
auch  in  jedem  anderen  Bundesstaate  und  können  ohne  Genehmigung  des  Bun—
desraths  in  keinem  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit  von  neuem  erwerben.

§.  5.

Personen,  welche  wegen  Vornahme  von  Amtshandlungen  in  einem  Kirchenamte,
  das  den  Staatsgesetzen  zuwider  ihnen  übertragen,  oder  von  ihnen  übernommen
  ist,  zur  Untersuchung  gezogen  werden,  kann  nach  Eröffnung  der  gerichtlichen
  Untersuchung  durch  Verfügung  der  Landespolizeibehörde  bis  zur  rechtskräftigen
  Beendigung  des  Verfahrens  der  Aufenthalt  in  bestimmten  Bezirken  oder
Orten  versagt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Berlin,  den  4.  Mai  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  ·  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="51" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 15.



Inhalt:  Reichs-Militärgesetz.  S.  45.

(Nr.  1002.)  Reichs-Militärgesetz.  Vom  2.  Mai  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Abschnitt.
Organisation  des  Reichsheeres.

§.  1.

Die  Friedenspräsenzstärke  des  Heeres  an  Unteroffizieren  und  Mannschaften
beträgt  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1875  bis  zum  31.  Dezember  1881
401,659  Mann.  Die  Einjährig-Freiwilligen  kommen  auf  die  Friedenspräsenzstärke
  nicht  in  Anrechnung.  

Die  Infanterie  wird  formirt  in  469  Bataillonen,  die  Kavallerie  in  465  Eskadrons,
  die  Feldartillerie  in  300  Batterien,  von  welchen  je  2  bis  4  eine  Abtheilung
  bilden;  die  Fußartillerie  in  29,  die  Pioniertruppe  und  der  Train  in  je
18  Bataillonen.  Die  Bataillone  haben  in  der  Regel  4,  die  des  Trains  2  bis
3  Kompagnien.

In  der  Regel  wird  bei  der  Infanterie  aus  3  Bataillonen,  bei  der  Kavallerie
aus  5  Eskadrons,  bei  der  Artillerie  aus  2  bis  3  Abtheilungen  beziehungsweise
Bataillonen  ein  Regiment  formirt.

§.  3.

2  oder  3  Regimenter  werden  zu  einer  Brigade,  2  oder  3  Brigaden  der
Infanterie  und  Kavallerie  zu  einer  Division  vereinigt.

Aus  2  bis  3  Oivisionen  mit  den  entsprechenden  Artillerie-,  Pionier=  und
Train-Formationen  wird  ein  Armee-Korps  gebildet,  derart,  daß  die  gesammte
Heeresmacht  des  Deutschen  Reichs  im  Frieden  aus  18  Armee-Korps  besteht.

Reichs.  Gesetzbl.  1874.  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Mai  1874.
        <pb n="52" />
        —  46  —

2  Armee-Korps  werden  von  Bayern,  je  eins  von  Sachsen  und  Württemberg
  aufgestellt,  während  Preußen  gemeinschaftlich  mit  den  übrigen  Staaten
14  Armee-Korps  formirt.

Für  je  3  bis  4  Armee-Korps  besteht  eine  Armee-Inspektion.

§.  4.

In  der  Regel  wird  jede  Kompagnie,  Eskadron  und  Batterie  durch  einen
Hauptmann  oder  Rittmeister  mit  Hulfe  eines  Premier.  Lieutenants,  2  oder
3  Sekonde-Lieutenants  und  der  entsprechenden  Anzahl  von  Unteroffizieren  militärisch
  ausgebildet  und  befehligt.

An  der  Spitze  eines  jeden  Bataillons  und  einer  jeden  Artillerie-Abtheilung
steht  ein  Stabsoffizier;  an  der  Spitze  eines  jeden  Regiments  ein  älterer  Stabsoffizier
  (Oberst,  Oberstlieutenant,  Major).  Zu  den  Regimentsstäben  gehört
außerdem  in  der  Regel  noch  je  ein  zweiter  Stabsoffizier,  und  zu  den  Stäben
der  Regimenter  und  Bataillone  beziehungsweise  Abtheilungen  je  ein  Lieutenant
als  Adjutant,  sowie  das  erforderliche  Personal  an  Aerzten,  Zahlmeistern,  Roßärzten,
  Büchsenmachern  und  Sattlern.

Eine  Brigade  wird  in  der  Regel  durch  einen  Generalmajor,  eine  Division
durch  einen  Generallieutenant  befehligt.  An  der  Spitze  eines  jeden  Armee-Korps
steht  ein  kommandirender  General  (General  der  Infanterie  etc.  oder  Generallieutenant).
  Den  höheren  Truppenkommandos  sind  die  zur  Befehlsführung
erforderlichen  Stäbe  beigegeben.

Außerdem  gehören  zum  Heere  eine  Anzahl  von  Offizieren  außer  Reih  und
Glied,  als:  General-,  Flügel=  und  andere  persönliche  Adjutanten,  Offiziere  der
Kriegs-Ministerien,  des  Generalstabes,  des  Ingenieur-Korps,  des  Militär-Erziehungsund
  Bildungswesens  etc.,  sowie  das  gesammte  Heeres-Verwaltungspersonal.

Die  hiernach  im  Friedensstande  des  Heeres  nothwendigen  Offizier-,  Arztund
  Beamtenstellen,  sowie  die  hieran  erforderlich  werdenden  Aenderungen  unterliegen
  der  Feststellung  durch  den  Reichshaushalts-Etat.

§.  5.
Das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  wird  in  militärischer  Hinsicht  in  17
Armee-Korps-Bezirke  eingetheilt.
Unbeschadet  der  Souveränetätsrechte  der  einzelnen  Bundesstaaten  sind  die
kommandirenden  Generale  die  Militärbefehlshaber  in  den  Armee-Korps-Bezjirken.
Als  Grundlage  für  die  Organisation  der  Landwehr,  sowie  zum  Zwecke  der
Heereserganzung  werden  die  Armee-Korps-Bezirke  in  Divisions=  und  Brigadeezirke
  und  diese,  je  nach  Umfang  und  Bevölkerungszahl,  in  Landwehr-Bataillons=
  und  Landwehr-Kompagnie-Bezirke  eingetheilt.

§.  6.

Die  Kriegsformation  des  Heeres,  sowie  die  Organisation  des  Landsturmes
bestimmt  der  Kaiser.  Alle  bereits  im  Frieden  zur  schleunigen  Ueberführung  des
Heeres  auf  den  Kriegsfuß  erforderlichen  Vorbereitungen  sind  nach  den  Bestimmungen
des  Kaisers  zu  treffen.

Die  Dienstverhältnisse  der  Landsturmpflichtigen  werden  durch  ein  Gesetz
geregelt.
        <pb n="53" />
        —  47  —

§.  7.

Die  Bestimmungen  über  die  Zulassung  zu  den  Stellen  und  Aemtern  des
Heeres,  sowie  über  das  Aufrücken  in  die  höheren  Stellen,  erläßt  der  Kaiser.
Zu  der  Stelle  eines  richterlichen  Militär-Justizbeamten  kann  nur  berufen  werden,
wer  die  Befähigung  zur  Bekleidung  eines  Richteramtes  in  einem  Bundesstaate
erworben  hat.

Personen,  welche  aus  dem  Heere  ausscheiden,  bedürfen  zum  Tragen  der
Militäruniform  der  Genehmigung  desjenigen  Bundesfürsten  oder  Senats,  von
welchem  die  Offiziere  des  Kontingents  ernannt  werden.

§.  8.
Die  Vorschriften  über  die  Handhabung  der  Disziplin  im  Heere  werden
vom  Keiser  erlassen.

II.  Abschnitt.
Ergänzung  des  Heeres.

§.  9.

Bei  der  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  im  §.  9.  des  Gesetzes  vom  9.  November
  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  131)  erfolgenden  Vertheilung  des  Rekrutenbedarfs
  sind,  außer  den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  sich  aushaltenden  Ausländern,
  auch  die  ortsanwesenden,  im  aktiven  Dienst  befindlichen  Militärpersonen
außer  Berechnung  zu  lassen.  Die  Freiwilligen  (§§.  10  und  11  des  Gesetzes
vom  9.  November  1867,  Bundes-Gesetzbl.  Seite  131)  und  die  für  die  Marine
ausgehobenen  Mannschaften  sind  ihren  Aushebungsbezirken  in  Rechnung  zu  stellen.

Eine  Abweichung  von  dem  vorgeschriebenen  Vertheilungsmaßstabe  kann,  und
zwar  unter  Zustimmung  des  Ausschusses  für  das  Landheer  und  die  Festungen,
nur  dann  angeordnet  werden,  wenn  nach  erfolgter  Vertheilung  des  allgemeinen
Ersatzbedarfs  bei  einem  Truppentheile  durch  unvorhergesehenen  Ausfall  oder  Abgang
  an  Mannschaften  ein  außerordentlicher  Ersatzbedarf  entsteht.  Die  Ausgleichung
  hierfür  ist  bei  der  Rekrutengestellung  des  nächstfolgenden  Jahres  zu

bewirken.

Vermag  ein  Bezirk  seinen  Rekrutenantheil  nicht  aufzubringen,  so  wird  der
Ausfall  auf  die  andern  Bezirke  desselben  Bundesstaates  und  zwar  zunächst  auf
die  der  nächst  höheren  Militär-Territorialeinheit  (§.  5)  angehörigen  Bezirke
übertragen.  Die  Erhöhung  der  Rekrutenantheile  anderer  Bundesstaaten  kann
erst  dann  erfolgen,  wenn  die  gesammten  Aushebungsbezirke  eines  Bundesstaates
nicht  zur  Leistung  des  demselben  aufgegebenen  Rekrutenantheils  im  Stande  sind.

Diejenigen  Bundesstaaten,  welche  besondere  Armee-Korps  bilden,  können
unbeschadet  der  Bestimmungen  im  Absatz  3  im  Frieden  zur  Rekrutengestellung
für  andere  Armee-Korps  nur  in  dem  Maße  herangezogen  werden,  als  Angehörige
anderer  Bundesstaaten  bei  ihnen  in  Gemäßheit  des  §.  12  zur  Aushebung
gelangen.  Im  Uebrigen  ist  für  die  Zutheilung  der  auszuhebenden  Rekruten  an
die  Truppen  des  Reichsheeres  das  militärische  Bedürfniß  bestimmend.

15*
        <pb n="54" />
         —48—                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           §.  10.

Alle  Wehrpflichtigen  sind,  wenn  sie  nicht  freiwillig  in  den  Heeresdienst
eintreten  (§§.  10  und  11  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867,  Bundes-Gesetzbl.
S.  131),  vom  1.  Januar  des  Kalenderjahres  an,  in  welchem  sie  das  20.  Lebensjahr
  vollenden,  der  Aushebung  unterworfen  (militärpflichtig).  Sie  haben  sich
zu  diesem  Zwecke  vor  den  Ersatzbehörden  zu  gestellen,  bis  über  ihre  Dienstverpflichtung
  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  gemäß  endgültig  entschieden  ist,
jedoch  höchstens  zweimal  jährlich.

§.  11.

Personen,  welche  das  Reichsgebiet  verlassen,  die  Reichsangehörigkeit  verloren,
  eine  andere  Staatsangehörigkeit  aber  nicht  erworben  oder  wieder  verloren
haben,  sind,  wenn  sie  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Deutschland  nehmen,  gestellungspflichtig
  und  können  nachträglich  ausgehoben,  jedoch  im  Frieden  nicht
über  das  vollendete  31.  Lebensjahr  hinaus  im  Dienst  zurückgehalten  werden.

Dasselbe  gilt  von  den  Söhnen  ausgewanderter  und  wieder  in  das  Deutsche
Reich  zurückgekehrter  Personen,  sofern  die  Söhne  keine  andere  Staatsangehörigkeit
  erworben  haben.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  Auege
wanderte,  welche  zwar  eine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben  hatten,  aber
vor  vollendetem  31.  Lebensjahre  wieder  Reichsangehörige  werden.

§.  12.

Jeder  Militärpflichtige  ist  in  dem  Aushebungsbezirke,  in  welchem  er  seinen
dauernden  Aufenthaltsort  oder,  in  Ermangelung  eines  solchen,  seinen  Wohnsitz  hat,
gestellungspflichtig.  Wer  innerhalb  des  Bundesgebiets  weder  einen  dauernden
Aufenthaltsort,  noch  einen  Wohnsitz  hat,  ist  in  dem  Aushebungsbezirke  seines
Geburtsortes  gestellungspflichtig,  und  wenn  der  Geburtsort  im  Auslande  liegt,
in  demjenigen  Aushebungsbezirke  des  Inlandes,  in  welchem  die  Eltern  oder
Familienhäupter  ihren  letzten  Wohnsitz  hatten.

In  dem  Aushebungsbezirke,  in  welchem  die  Militärpflichticen  sich  zu  gestellen
  babene  werden  sie  auch,  unter  Anrechnung  auf  das  von  demselben  aufzubringende
  Rekrutenkontingent,  zum  Militärdienst  herangezogen.

§.  13.

Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  in  einem  und  demselben  Jahre  geborenen
Militärpflichtigen  auszuheben  sind,  wird  in  jedem  Aushebungsbezirke  durch  das
Loos  bestimmt.

Ein  Hinausgreifen  über  die  dem  Bedarf  entsprechende  höchste  Nummer
(Abschlußnummer)  oder  eine  Abweichung  von  der  Nummerfolge  ist  nur  zulässig,
soweit  die  erforderliche  Anzahl  solcher  Rekruten,  an  welche  im  Interesse  einzelner
Waffengattungen  besondere  Anforderungen  gestellt  werden  müssen,  innerhalb  der
vorangehenden  Nummern  nicht  zu  finden  ist.

Die    zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  nehmen  an  der  Loosung
nicht  theil.
        <pb n="55" />
        —  49  —

Auf  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  in  Folge  hoher  Loosnummer  in
dem  ersten  Jahre  ihrer  Dienstpflicht  nicht  zur  Einstellung  in  den  Militärdienst
gelangen,  kann  in  den  beiden  nächstfolgenden  Jahren  zurückgegriffen  werden,  jedoch
nur  dann,  wenn  in  dem  Aushebungsbezirk  der  Rekrutenbedarf  des  Jahres  in
anderer  Weise  nicht  gedeckt  werden  kann.  Die  im  dritten  Jahre  übrig  bleiben—
den  Militärpflichtigen  werden  der  Ersatzreserve  überwiesen.

§.  14.

Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  haben  die  Verpflich.
tung,  sich  spätestens  zum  1.  Oktober  desjenigen  Jahres,  in  welchem  sie  das
23.  Lebensjahr  vollenden,  zum  Dienstantritt  zu  melden.  Ausnahmsweise  kann
ihnen  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  Aufschub  gewährt  werden.  Bei  ausbrechendem
  Kriege  müssen  sich  alle  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten,  welche
bereits  in  das  militärpflichtige  Alter  eingetreten  sind,  auf  öffentliche  Aufforderung
sofort  zum  Heeresdienst  stellen.

Wer  die  rechtzeitige  Meldung  zum  Dienstantritt  versäumt,  verliert  die  Berechtigung
  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste;  nach  Befinden  der  Ersatzbehörde
kann  ihm  die  Berechtigung  wieder  verliehen  werden.

Ein  Gesetz  wird  die  Vorbedingungen  regeln,  welche  zum  einjährig  freiwilligen
  Dienst  berechtigen.

§.  15.

Militärpflichtige,  welche  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  dauernd
dienstunbrauchbar  befsunden  werden,  sind  vom  Militärdienst  und  von  jeder  weiteren
  Gestellung  vor  die  Ersatzbehörden  zu  befreien.

§.  16.
Militärpflichtige,  welche  wegen  unheilbarer  körperlicher  Fehler  nur  bedingt
dienstbrauchbar  besunden  werden,  sind  der  Ersatzreserve  zu  überweisen.

§.  17.

Militärpflichtige,  welche  noch  zu  schwach  oder  zu  klein  für  den  Militärdienst
  oder  mit  heilbaren  Krankheiten  von  längerer  Dauer  behaftet  sind,  werden
vorläufig  zurückgestellt,  und  falls  sie  nicht  nach  ihrer  Loosnummer  zu  den  Ueberzähligen
  ihres  Jahrganges  (§.  13)  gehören,  für  das  nächste  Jahr  vorgemerkt.

Wenn  dieselben  jedoch  vor  Ablauf  des  dritten  Dienstpflichtjahres  nicht
dienstfähig  werden,  so  werden  sie  der  Ersatzreserve  überwiesen.

Die  für  den  Militärdienst  erforderliche  Körpergröße  wird  durch  Kaiserliche
Verordnung  bestimmt.

§.  18.

Wer  wegen  einer  strafbaren  Handlung,  welche  mit  Zuchthaus  oder  mit
dem  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bestraft  werden  kann,  oder  wegen  welcher
  die  Verurtheilung  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  sechswöchentlicher
Dauer  oder  zu  einer  entsprechenden  Geldstrafe  zu  erwarten  ist,  in  Untersuchung
sich  befindet,  wird  nicht  vor  deren  Beendigung,  und  wer  zu  einer  Freiheitsstrafe
oder  zu  einer  in  Freiheitsstrafe  umzuwandelnden  Geldstrafe  rechtskräftig  ver-
        <pb n="56" />
        —  50  —

urtheilt  ist,  nicht  vor  deren  Vollstreckung  oder  Erlaß  eingestellt.  Die  Zurück—
stellung  solcher  Personen  ist  bis  zum  fünften  Dienstpflichtjahre  zulässig.  Dasselbe
gilt  von  denjenigen,  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,
für  die  Zeit,  während  welcher  sie  unter  der  Wirkung  der  Ehrenstrafe  stehen.
Wenn  dieselben  jedoch  vor  Ablauf  ihrer  aktiven  Dienstzeit  wieder  in  den  Besitz
der  Ehrenrechte  gelangen  würden,  so  kann  ihre  Einstellung  in  eine  Arbeiterabtheilung
  unter  Anrechnung  auf  die  Dienstzeit  erfolgen.

§.  19.

In  Berücksichtigung  bürgerlicher  Verhältnisse  sind  Zurückstellungen  oder
Befreiungen  vom  Militärdienste  zulässig.  Dieselben  werden  von  den  Ersatzbehörden
  auf  Ansuchen  der  Militärpflichtigen  oder  der  Angehörigen  derselben
unter  den  in  den  §§.  20  und  21  bezeichneten  Voraussetzungen  und  in  dem  daselbst
  bestimmten  Maße  auf  Grund  spezieller  Prüfung  der  Verhältnisse  angeordnet.

  §.  20.

Auf  ein  bis  zwei  Jahre  können  zurückgestellt  und,  falls  sie  nicht  nach  ihrer
Loosnummer  zu  den  Ueberzähligen  ihres  Jahrganges  gehören,  für  das  nächste
Jahr  vorgemerkt  werden:  

1)  die  einzigen  Ernährer  hülfloser  Familien,  erwerbsunfähiger  Eltern,  Großeltern
  oder  Geschwister;

2)  der  Sohn  eines  zur  Arbeit  und  Aufsicht  unfähigen  Grundbesitzers,  Pächters
  oder  Gewerbetreibenden,  wenn  dieser  Sohn  dessen  einzige  und  unentbehrliche
  Stütze  zur  wirthschaftlichen  Erhaltung  des  Besitzes,  der  Pachtung
  oder  des  Gewerbes  ist

3)  der  nächstälteste  Bruder  eines  vor  dem  Feinde  gebliebenen,  oder  an  den
erhaltenen  Wunden  gestorbenen,  oder  in  Folge  derselben  erwerbsunfähig
gewordenen  oder  im  Kriege  an  Krankheit  gestorbenen  Soldaten,  sofern
durch  die  Zurückstellung  den  Angehörigen  des  letzteren  eine  wesentliche
Erleichterung  gewährt  werden  kann;

4)  Militärpflichtige,  welchen  der  Besitz  oder  die  Pachtung  von  Grundstücken
durch  Erbschaft  oder  Vermächtniß  zugefallen,  sofern  ihr  Lebensunterhalt
auf  deren  Bewirthschaftung  angewiesen  und  die  wirthschaftliche  Erhaltung
  des  Besitzes  oder  der  Pachtung  auf  andere  Weise  nicht  zu  ermöglichen
  ist;

5)  Inhaber  von  Fabriken  und  anderen  gewerblichen  Etablissements,  in  welchen
  mehrere  Arbeiter  beschäftigt  sind,  sofern  der  Betrieb  ihnen  erst  innerhalb
  des  dem  Dienstpflichtjahre  vorangehenden  Jahres  durch  Erbschaft
oder  Vermächtniß  zugefallen  und  deren  wirthschaftliche  Erhaltung  auf
andere  Weise  nicht  möglich  ist.  Auf  Inhaber  von  Handelshäusern  entsprechenden
  Umfanges  bendet  diese  Vorschrift  sinngemäße  Anwendung;

6)  Militärpflichtige,  welche  in  der  Vorbereitung  zu  einem  Lebensberufe  oder
in  der  Erlernung  einer  Kunst  oder  eines  Gewerbes  begriffen  sind  und
durch  eine  Unterbrechung  bedeutenden  Nachtheil  erleiden  würden.  In
        <pb n="57" />
        —  51  —

ausnahmsweisen  Verhältnissen  kann  die  Zurückstellung  derselben  bis  zu

einer  Gesammtdauer  von  4  Jahren  erfolgen;
7)  Militärpflichtige,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Auslande  haben.
Können  zwei  arbeitsfähige  Ernährer  hülfloser  Familien,  erwerbsunfähiger
Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister  nicht  gleichzeitig  entbehrt  werden,  so  ist  Einer
von  ihnen  zurückzustellen,  bis  der  Andere  entlassen  wird.  Spätestens  nach  Ablauf
  des  zweiten  Dienstpflichtjahres  soll  der  einstweilen  Zurückgestellte  eingestellt
und  gleichzeitig  der  zuerst  Eingestellte  entlassen  werden.  Diese  Bestimmung  findet

auf  Nr.  2  entsprechende  Anwendung.

§.  21.

Militärpflichtige,  welchen  die  im  §.  20  unter  1  bis  5  aufgeführten  Berücksichtigungsgründe
  auch  im  dritten  Dienstpflichtjahre  noch  zur  Seite  stehen,  werden
  der  Ersatzreserve  überwiesen.  

Ein  Berücksichtigter,  der  sich  der  Erfüllung  des  Zweckes  entzieht,  welcher
seine  Befreiung  vom  Militärdienste  herbeigeführt  hat,  kann  vor  Ablauf  des  Jahres,
in  welchem  er  das  25.  Lebensjahr  vollendet,  nachträglich  ausgehoben  werden.

§.  22.

Die  ausnahmsweise  Zurückstellung  oder  Befreiung  Militärpflichtiger  vom
Dienste  im  Frieden  kann  durch  die  oberste  Instanz  für  Ersatz-Angelegenheiten
des  betreffenden  Bundesstaats  verfügt  werden,  wenn  in  einzelnen  Fällen  besondere
  in  diesem  Gesetze  nicht  ausdrücklich  vorgesehene  Billigkeitsgründe  die  Zurückstellung
  oder  Befreiung  rechtfertigen.  Die  Zurückstellung  oder  Befreiung  ganzer
Berufsklassen  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmung  ist  unzulässig.

Durch  Verheirathung  eines  Militärpflichtigen  können  Ansprüche  auf  Zurückstellung
  nicht  begründet  werden.

§.  23.

Die  Ersatzreserve  wird  in  zwei  Klassen  getheilt.

Die  Dienstverpflichtung  in  der  ersten  Klasse  dauert  5  Jahre,  von  dem
ersten  Oktober  des  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  die  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve
  erfolgt  ist.  Nach  Ablauf  der  fünf  Jahre  werden  die  Mannschaften  in
die  zweite  Klasse  der  Ersatzreserve  versetzt.

Die  Zugehörigkeit  zur  Ersatzreserve  erlischt  mit  dem  vollendeten  31sten
Lebensjahre.

§.  24.

Die  erste  Klasse  der  Ersatzreserve  dient  zur  Ergänzung  des  Heeres  bei
Mobilmachungen  und  zur  Bildung  von  Ersatz-Truppentheilen.  Derselben  sind
alljährlich  so  viele  Mannschaften  zu  überweisen,  daß  mit  fünf  Jahrgängen  der
Bedarf  für  die  Mobilmachung  des  Heeres  gedeckt  wird.

§.  25.

Der  ersten  Klasse  der  Ersatzreserve  werden  vorzugsweise  diejenigen  Personen
  überwiesen,  welche  zum  Militärdienst  tauglich  befunden,  aber  wegen  hoher
Loosnummer  nicht  zur  Einstellung  gelangt  sind.
        <pb n="58" />
        —  52  —

Der  etwaige  weitere  Bedarf  ist  zu  entnehmen:

a)  aus  der  Zahl  derjenigen  Militärpflichtigen,  deren  häusliche  Verhältnisse
die  Befreiung  vom  Militärdienste  im  Frieden  zur  Folge  haben,  aber  für
den  Fall  eines  Krieges  die  weitere  Berücksichtigung  nicht  gerechtfertigt  erscheinen
  lassen;  

b)  aus  der  Zahl  derjenigen  Militärpflichtigen,  welche  wegen  geringer  körperlicher
  Fehler  befreit  werden;

c)  aus  der  Zahl  derjenigen  Militärpflichtigen,  welche  wegen  zeitiger  Dienstunbrauchbarkeit
  vom  Militärdienste  im  Frieden  befreit  werden,  deren  Kräftigung
  aber  während  der  nächstfolgenden  Jahre  in  dem  Maße  zu  erwarten
  ist,  daß  sie  voraussichtlich  zum  Kriegsdienste  werden  eingezogen  werden
  können.

Ist  ein  Ueberschuß  vorhanden,  so  entscheidet  unter  den  Freigeloosten  die
Reihenfolge  der  Loosnummer,  nach  Maßgabe  der  in  dieser  Beziehung  im  §.  13
getroffenen  Bestimmungen,  unter  den  übrigen  Mannschaften  das  Lebensalter,  die
bessere  Dienstbrauchbarkeit  und  Abkömmlichkeit.

§.  26.

Außer  den  Mannschaften,  welche  wegen  abgelaufener  Zeitdauer  (§.  23),
Abs.  2)  in  die  zweite  Klasse  der  Ersatzreserve  eintreten,  werden  dieser  alle  Militärpflichtigen
  zugetheilt,  welche  der  Ersatzreserve  zu  überweisen  sind,  aber  als
ungeeignet  oder  überschüssig  nicht  der  ersten  Klasse  überwiesen  werden.

§.  27.

Die  Mannschaften  der  zweiten  Klasse  der  Ersatzreserve  sind  in  Friedenszeiten
  von  allen  militärischen  Verpflichtungen  befreit.  Bei  ausbrechendem  Kriege
können  sie  im  Falle  außerordentlichen  Bedarfes  zur  Ergänzung  des  Heeres  verwandt
  werden.  Die  Einberufung  erfolgt  auf  Grund  Kaiserlicher  Verordnung.

Auf  Grund  dieser  Verordnung  ist  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen,
welche  Altersklassen  zunächst  zur  Einziehung  gelangen.  Die  Mannschaften  dieser
Altersklassen  werden  dadurch  verpflichtet,  sich  zur  Stammrolle  wieder  anzumelden
und  zur  Aushebung  zu  stellen.  Vom  Zeitpunkte  der  Bekanntmachung  an  unterliegen
  die  Mannschaften  der  bezeichneten  Altersklassen  den  Vorschriften  über  die
Militärpflichtigen.

Für  diejenigen  Mannschaften,  welche  durch  die  Einberufung  in  das  Verhältniß
  des  Militärpflichtigen  versetzt,  aber  nicht  eingezogen  worden  sind,  hört
dieses  Verhältniß  mit  der  Auflösung  der  Ersatz-Truppentheile  auf.

§.  28.

Mannschaften  der  zweiten  Klasse  der  Ersatzreserve,  welche  durch  Konsulatsatteste
  nachweisen,  daß  sie  in  einem  außereuropäischen  Lande,  jedoch  mit  Ausschluß
  der  Küstenländer  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres),  eine  feste
Stellung  als  Kaufleute,  Gewerbetreibende  u.  s.  w.,  erworben  haben,  können  für
die  Dauer  ihres  Aufenthalts  außerhalb  Europas  von  der  Gestellung  bei  ausbrechendem

  Kriege  befreit  werden.
        <pb n="59" />
        —  53  —

§.  29.

Mannschaften,  welche  aus  der  Ersatzreserve  erster  oder  zweiter  Klasse  zum
Dienst  eingezogen  werden,  sind  bei  Zurückführung  des  Heeres  auf  den  Friedens
-fuß  wieder  zu  entlassen  (§.  50).

§.  30.

Für  die  Zusammensetzung  der  mit  der  Heeresergänzung  l  beauftragenden
Vehörden  und  für  das  Verfahren  vor  denselben  sind  folgende  Vorschriften  maßgebend:
  

1)  Die  Einrichtung  der  Ersatzbehörden  hat  sich  an  die  in  §.  5  vorgeschriebene
Eintheilung  des  Reichsgebietes  in  Militärbezirke  anzulehnen.

2)  Der  Landwehr-Bataillons-Bezirk  bildet  entweder  ungetheilt  den  Aushebungsbezirk
  oder  zerfällt  in  mehrere  Aushebungsbezirke,  deren  Umfang  und
Größe  sich  nach  der  Beschaffenheit  und  Seelenzahl  der  entsprechenden  Civilverwaltungs-Bezirke
  bestimmt.

3)  Die  mit  den  ständigen  Geschäften  der  Heeresergänzung  betrauten  Behörden
  sind:  

a)  für  den  Aushebungsbezirk  die  Ersatz-Kommission,  bestehend  aus  dem
Landwehr-Bezirks-Kommandeur  und  einem  Verwaltungsbeamten  des
Bezirks,  oder  wo  ein  solcher  Beamter  fehlt,  einem  besonders  zu  diesem
Zwecke  bestellten  bürgerlichen  Mitgliede;

b)  für  den  Infanterie-Brigade-Bezirk  die  Ober-Ersatz--Kommission,  bestehend
  aus  dem  Infanterie-Brigade-Kommandeur  und  einem  höheren
Verwaltungsbeamten;

c)  für  den  Armee-Korps-Bezirk  der  kommandirende  General  des  Armee-Korps
  in  Gemeinschaft  mit  dem  Chef  einer  Provinzial=  oder  Landesbehörde,
  sofern  nicht  hierfür  in  einzelnen  Bundesstaaten  besondere
Behörden  bestellt  sind;  

d)  für  die  oberste  Leitung  der  Heeresergänzung  die  zuständigen  Kriegs-Ministerien
  in  Gemeinschaft  mit  den  obersten  Civil-Verwaltungsbehörden
  der  einzelnen  Bundesstaaten.

4)  Zur  Entscheidung

a)  über  die  in  §.  20  vorgesehenen  Befreiungen  und  Lurückstellungen,

b)  über  den  nach  Maßgabe  des  §.  33  eintretenden  Verlust  von  Vergünstigungen,



e)  über  den  nach  Maßgabe  der  §§.  21,  51  und  55  eintretenden  Verlust
  der  Befreiung  vom  Militärdienst,

d)  über  die  Klassifikation  der  Reservemannschaften,  der  Landwehr  und
der  Ersatzreserve  1.  Klasse  mit  Rücksicht  auf  die  häuslichen  und  gewerblichen
  Verhältnisse  in  Gemäßheit  der  §§.  64  und  69

treten  den  ständigen  Mitgliedern  der  Ersatz=  und  Ober-Ersatz-Kommission
andere  Mitglieder  hinzu,  welche  aus  den  Bezirks-Eingesessenen  von  Kommunal=
  oder  Landesvertretungen  gewählt,  oder,  wo  solche  Vertretungen
nicht  vorhanden  sind,  von  der  Landes-Verwaltungsbehörde  ernannt  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                          16
        <pb n="60" />
        —  54  —

Es  sollen  hiernach  bestehen:
die  verstärkte  Ersatz-Kommission  neben  den  ständigen  Mitgliedern
aus  höchstens  noch  einem  Offizier  und  aus  vier  bürgerlichen
Mitgliedern;  
die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern
  aus  einem  bürgerlichen  Mitgliede.

5)  Die  Mitglieder  der  Ersatzbehörden  haben  gleiches  Stimmrecht;  ihre  Beschlüsse
  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Wo  nur  die  ständigen
Mitglieder  an  der  Beschlußfassung  theilnehmen,  ist  bei  Meinungsverschiedenheit
  die  Angelegenheit  der  nächst  höheren  Instanz  zur  Entscheidung
vorzulegen.  Für  unaufschiebbare  vorläufige  Maßregeln  ist  bei  der  Ersatz-Koimmfon
  die  Stimme  des  Civilmitgliedes,  bei  der  Ober-Ersatz--Kommission
die  Stimme  des  militärischen  Mitgliedes  maßgebend.  Desgleichen  entscheidet
  bei  der  Ober-Ersatz--Kommission  die  Stimme  des  militärischen  Mitliedes

  über  die  körperliche  Brauchbarkeit  der  Militärpflichtigen  und  die
ertheilung  der  ausgehobenen  Mannschaften  auf  die  verschiedenen  Waffengattungen
  und  Truppentheile.

6)  Bei  dem  Verfahren  vor  den  Ersatzbehörden  sind  die  Betheiligten  berechtigt,
  ihre  Anträge  durch  Vorlegung  von  Urkunden  und  Stellung  von
Zeugen  und  Sachverständigen  zu  unterstützen.

7)  Die  Ersatz-Kommission  arbeitet  der  Ober-Ersatz-Kommission  vor.  Sie  verfügt
  die  nach  dem  Gesetze  zulässigen  Zurückstellungen  der  Militärpflichtigen.
  Im  Uebrigen  unterliegen  Kre-  Beschlüsse  der  Revision  und  endgültigen
  Entscheidung  der  Ober-Ersatz-Kommission.

Gegen  Entscheidungen  der  Ersatz-Kommission  über  die  Klassifikation
der  Mannschaften  der  Reserve,  der  Landwehr  und  der  Ersatzreserve
1.  Klasse  steht  dem  ständigen  militärischen  Mitgliede  die  Erhebung  des
Einspruches  zu,  in  welchem  Falle  die  endgültige    Entscheidung  lediglich
durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Ober-Ersat  ommission  erfolgt.

8)  Gegen  die  Entscheidungen  der  Ober-Ersatz-Kommission  steht  nur  den  Militärpflichtigen
  beziehungsweise  ihren  zur  Reklamation  berechtigten  Angehörigen
  eine  Berufung  an  die  höheren  Instanzen  zu.  In  Aushebungsbezirken,
  welche  ihren  Rekrutenantheil  nicht  aufzubringen  vermögen,  kann
jedoch  gegen  die  auf  Befreiung  vom  Militärdienst  gerichteten  Entscheidungen
  auch  seitens  des  ständigen  militärischen  Mitgliedes  der  Ober-Ersatz-Kommission
  Berufung  an  die  höhere  Instanz  eingelegt  werden.

§.  31.

Die  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbände  haben  unter  Kontrole  der  Ersatzbehörden
  Stammrollen  über  alle  Militärpflichtigen  zu  führen.  Die  Militärpflichtigen
  und  deren  Angehörige  haben  die  Anmeldungen  zur  Stammrolle  nach
Maßgabe  der  gegenwärtig  bestehenden  Vorschriften  zu  bewirken.

§.  32.

Die  Stammrollen  werden  auf  Grund  der  Civilstandsregister  und  der  nach
§.  31  zu  erstattenden  Meldungen  geführt.  Die  mit  Führung  der  Civilstands-
        <pb n="61" />
        —  55  —

register  betrauten  Behörden  und  Personen  sind  verpflichtet,  die  zur  Führung  der
Stammrollen  erforderlichen  Auszüge  unentgeltlich  vorzulegen.
§.  33.

Wer  die  nach  Maßgabe  des  §.  31  vorgeschriebenen  Meldungen  zur  Berichtigung
  von  Stammrollen  unterläßt,  sowie  Militärpflichtige,  welche  in  den
von  den  Ersatzbehörden  abzuhaltenden  Terminen  nicht  pünktlich  erscheinen,  sind,
sofern  sie  nicht  dadurch  zugleich  eine  härtere  Strafe  verwirkt  haben,  mit  Geldstrafe
  bis  zu  dreißig  Mark,  oder  Haft  bis  zu  drei  Tagen  zu  bestrafen.

Militärpflichtigen,  welche  in  einem  von  den  Ersatzbehörden  abzuhaltenden
Termine  nicht  pünktlich  erschienen  sind,  können  von  den  Ersatzbehörden  die  Vortheile
  der  boosung  entzogen  werden.  Ist  diese  Versäumniß  in  böslicher  Absicht
oder  wiederholt  erfolgt,  so  können  die  Ersatzbehörden  sie  auch  des  Anspruchs  auf
die  nach  §§.  19  bis  22  zulässigen  Vergünstigungen  verlustig  erklären  und  als
unsichere  Heerespflichtige  sofort  in  die  Armee  einreihen  lassen.  Die  Dienstzeit
wird  alsdann  erst  vom  nächstfolgenden  Rekruten  =  Einstellungstermine  ab  gerechnet.


Ist  die  Versäumniß  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung  nicht
in  dem  Willen  des  betreffenden  Anmeldungs=  oder  Gestellungspflichtigen  lag
(Absatz  1,  2),  so  treten  die  vorerwähnten  Folgen  nicht  ein.

§.  34.

Rekruten,  welche  nach  ihrer  Aushebung,  so  wie  Freiwillige,  welche  nach
definitiver  Annahme  bei  einem  Truppentheile  vorläufig  in  die  Heimath  beurlaubt
werden,  gehören  bis  zu  ihrer  Einstellung  zu  den  Mannschaften    des  Beurlaubtenstandes.

§.  35.

Alle  auf  die  Heeresergänzung  bezüglichen  amtlichen  Verrichtungen  und  Verhandlungen,
  mit  Ausnahme  der  durch  strafbare  Handlungen  bedingten,  unterliegen
  weder  einer  Stempelgebühr  noch  einer  Taxe.  

§.  36.

Von  den  Kosten,  des  Rekrutirungsverfahrens  sind  nur  diejenigen  auf  Reichssonds
  zu  übernehmen,  welche  sich  unmittelbar  aus  der  Betheiligung  von  Militärbehörden
  und  Militärpersonen  an  demselben  ergeben.

Den  einzelnen  Bundesstaaten  bleibt  die  Bestimmung  überlassen,  von  wem
die  übrigen  Kosten  zu  tragen  sind.
  §.  37.

Ueber  die  Ergebnisse  des  Ergänzungsgeschäftes  ist  dem  Bundesrath  und
Reichstag  alljährlich  Mittheilung  zu  machen.  

III.  Abschnitt.

Vom  aktiven  Heere.
§.  38.
Zum  aktiven  Heere  gehören:
A.  Die  Militärpersonen  des  Friedensstandes,  und  zwar
1)  die  Offiziere,  Aerzte  und  Militärbeamten  des  Friedensstandes  vom  Tage
ihrer  Anstellung  bis  zum  Zeitpunkte  ihrer  Entlassung  aus  dem  Dienste;
16*
        <pb n="62" />
        —  56  —

2)  die  Kapitulanten  vom  Beginn  bis  zum  Ablauf  oder  bis  zur  Auf—
hebung  der  abgeschlossenen  Kapitulation;

3)  die  Freiwilligen  und  die  ausgehobenen  Rekruten  von  dem  Tage,  mit
welchem  ihre  Verpflegung  durch  die  Militärverwaltung  beginnt,
Einjährig-Freiwillige  von  dem  Zeitpunkte  ihrer  definitiven  Einstellung
in  einen  Truppentheil  an,  sämmtlich  bis  zum  Ablauf  des  Tages
ihrer  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienste.

B.  1)  Die  aus  dem  Beurlaubtenstande  (V.  Abschnitt)  zum  Dienst  einberufenen
  Offiziere,  Aerzte,  Militärbeamten  und  Mannschaften  von
dem  Tage,  zu  welchem  sie  einberufen  sind,  bis  zum  Ablauf  des
Tages  der  Wiederenklassung,

2)  alle  in  Kriegszeiten  zum  Heeresdienst  aufgebotenen  oder  freiwillig
eingetretenen  Offiziere,  Aerzte,  Militärbeamten  und  Mannschaften,
welche  zu  keiner  der  vorgenannten  Kategorien  gehören,  von  dem
Tage,  zu  welchem  sie  einberufen  sind,  bezw.  vom  Zeitpunkte  des
freiwilligen  Eintritts  an,  bis  zum  Ablauf  des  Tages  der  Entlassung.

C.  Die  Civilbeamten  der  Militärverwaltung,  vom  Tage  ihrer  Anstellung

bis  zum  Zeitpunkte  ihrer  Entlassung  aus  dem  Dienste.

§.  39.

Die  besondere  Gerichtsbarkeit  über  Militärpersonen  beschränkt  sich  auf
Strafsachen  und  wird  durch  Reichsgesetz  geregelt.  

Den  allgemeinen  Gerichtsstand  haben  die  Militärpersonen  bei  dem  Gerichte
des  Garnisonortes;  diejenigen  jedoch,  welche  nur  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht
dienen  oder  welche  selbständig  einen  Wohnsitz  nicht  begründen  können,  nur  bezüglich
  der  Klagen  wegen  vermögensrechtlicher  Ansprüche.

Es  bleiben  diejenigen  landeszeseglichen  Vorschriften  in  Kraft,  nach  welchen
für  Truppentheile,  die  nach  der  Mobilmachung  ihre  Garnison  verlassen  haben
oder  sich  dauernd  im  Auslande  aufhalten,  die  Ausübung  der  streitigen  oder  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  einem  inländischen  Gerichte  oder  den  Auditeuren  ein  für
alle  Mal  übertragen  ist,  oder  für  den  einzelnen  Fall  im  Verordnungswege  übertragen
  werden  kann.

 §.  40.

Die  Militärpersonen  des  Friedensstandes  bedürfen  zu  ihrer  Verheirathung
der  Genehmigung  ihrer  Vorgesetzten.

§.  41.

Die  Militärpersonen  des  Friedensstandes  und  die  Civilbeamten  der  Militärverwaltung
  können  die  Uebernahme  von  Vormundschaften  ablehnen,  und  sind
zu  deren  Uebernahme  nur  mit  Genehmigung  ihrer  Vorgesetzten  berechtigt.

§.  42.

Die  landesgesetzlich  für  einzelne  Klassen  von  Militärpersonen  bestehenden
Beschränkungen  hinsichtlich  der  Erwerbung,  Veräußerung  und  Belastung  von
Grundstücken  werden  aufgehoben.

§.  43.

Zum  Betriebe  eines  Gewerbes  bedürfen  die  Militärpersonen  des  Friedensstandes
  für  sich  und  für  die  in  Dienstgebäuden  bei  ihnen  wohnenden  Mitglieder
        <pb n="63" />
        —  57  —

ihres  Hausstandes  der  Erlaubniß  ihrer  Vorgesetzten,  insofern  nicht  das  Gewerbe
mit  der  Bewirthschaftung  eines  ihnen  gehörigen  ländlichen  Grundstückes  ver—
bunden  ist.
  §.  44.

In  Kriegszeiten  oder  während  eines  Belagerungszustandes  können  die  im
§.  38  bezeichneten  und  die  nach  §§.  155  bis  158  des  Militär-Strafgesetzbuchs  vom
20.  Juni  1872  den  Militärgesetzen  unterworfenen  Personen  letztwillige  Verordnungen
  unter  besonders  erleichterten  Formen  gültig  errichten  (privilegirte  militärische
  letztwillige  Verfügungen).  Die  Vorrechte  der  Militärpersonen  in  Beziehung
  auf  diese  letztwilligen  Verordnungen  bestehen  allein  darin,  daß  sie  nach
Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  den  für  ordentliche  letztwillige  Verfügungen
  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  nicht  unterworfen  sind.  Es  sind  dabei
die  folgenden  Bestimmungen  zu  beobachten:

1)  Die  Befugniß,  in  Kriegszeiten  oder  während  eines  Belagerungszustandes
privilegirte  militärische  letztwillige  Verfügungen  zu  errichten,  beginnt
für  die  oben  bezeichneten  Personen  von  der  Zeit,  wo  sie  entweder  ihre

Standquartiere  oder  im  Fall  ihnen  solche  nicht  angewiesen  sind,  ihre
bisherigen  Wohnorte  im  Dienste  verlassen  oder  in  denselben  angegriffen
oder  belagert  werden.
Kriegsgefangene  oder  Geißeln  haben  diese  Befugniß,  so  lange  sie
sich  in  der  Gewalt  des  Feindes  befinden.

2)  Garibiegire  militärische  letztwillige  Verfügungen  sind  in  gültiger  Form

errichtet:
a)  wenn  sie  von  dem  Testator  eigenhändig  geschrieben  und  unterschrieben
  sind;
b)  wenn  sie  von  dem  Testator  eigenhändig  unterschrieben  und  von  zwei
Zeugen  oder  einem  Auditeur  oder  Offizier  mitunterzeichnet  sind;
c)  wenn  von  einem  Auditeur  oder  Offizier,  unter  Zuziehung  zweier
Jeugen  oder  noch  eines  Auditeurs  oder  Ofsbiers.  über  die  mündliche
rklärung  des  Testators  eine  schriftliche  Verhandlung  aufgenommen
  und  diese  dem  Testator  vorgelesen,  sowie  von  dem  Auditeur
oder  Offizier  und  den  Zeugen,  bezw.  von  den  Auditeuren  oder
Offizieren  unterschrieben  ist.
Bei  verwundeten  oder  kranken  Militärpersonen  können  die  unter
b.  und  c.  erwähnten  Auditeure  und  Offiziere  durch  Militärärzte  oder
höhere  Lazarethbeamte  oder  Militärgeistliche  vertreten  werden.

3)  Die  sub  2  erwähnten  Zeugen  sind  Beweiszeugen;  sie  brauchen  nicht  die
Eigenschaft  von  Instrumentszeugen  zu  haben  und  es  kann  die  Aussage
eines  derselben  für  vollständig  beweisend  angenommen  werden.

4)  Die  nach  Vorschrift  sub  etc.  aufgenommene  Verhandlung  hat  in  Betreff
  ihres  Inhalts  und  der  in  ihr  angegebenen  Zeit  der  Aufnahme  die
Beweiskraft  einer  öffentlichen  Urkunde.

Ist  in  der  eigenhändig  geschriebenen  und  unterschriebenen,  oder  in
der  eigenhändig  unterschriebenen  lettwilligen  Verfügung  (2  a.  b.)  die
Zeit  der  Errichtung  angegeben,  so  streitet  die  Vermuthung  bis  zum  Beweise
  des  Gegentheils  für  die  Richtigkeit  dieser  Angabe.
        <pb n="64" />
        —  58  —

Eine  gleiche  Vermuthung  streitet  dafür,  daß  die  letztwillige  Verfügung
  während  des  die  privilegirte  Form  zulassenden  Ausnahmezustandes
errichtet  ist,  wenn  dieselbe  während  dieser  Zeit  oder  innerhalb  vierzehn
Tage  nach  deren  Aufhören  einer  vorgesetzten  Militärbehörde  zur  Aufbewahrung
  übergeben  ist,  oder  wenn  dieselbe  in  dem  Feldnachlaß  des
Testators  aufgefunden  wird.

5)  Privilegirte  militärische  letztwillige  Verfügungen  verlieren  ihre  Gültigkeit
mit  dem  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  der  Truppentheil,
  zu  dem  der  Testator  gehört,  demobil  gemacht  ist,  oder  der  Testator
aufgehört  hat  zu  dem  mobilen  Truppentheil  zu  gehören,  oder  als  Kriegsgefangener
  oder  Geißel  aus  der  Gewalt  des  Feindes  entlassen  ist.

Der  Lauf  dieser  Frist  wird  jedoch  suspendirt  durch  anhaltende
Unfähigkeit  des  Testators  zur  Errichtung  einer  anderweiten  letztwilligen
Verordnung.

Wenn  der  Testator  innerhalb  des  Jahres  vermißt  und  in  dem
Verfahren  auf  Todeserklärung  oder  auf  Abwesenheitserklärung  festgestellt
  wird,  daß  er  seit  jener  Zeit  verschollen  ist,  so  tritt  die  Ungültigkeit
der  letztwilligen  Verfügung  nicht  ein.

§.  45.

Die  durch  Reichs=  oder  Landesgesetze  vorgeschriebenen  Beschränkungen  der
gerichtlichen  Zwangsvollstreckungen  gegen  Militärpersonen  finden  auf  alle  Arten
der  Zwangsvollstreckung  gegen  die  letzteren  entsprechende  Anwendung.  Eine
Aufhebung  dieser  Beschränkungen  durch  vorgängige  Einwilligung  des  Schuldners
ist  ohne  rechtliche  Wirkung.

Den  Anspruch  auf  Zahlung  von  Diensteinkünften,  Wartegeldern  oder
Pensionen  können  die  Militärpersonen  mit  rechtlicher  Wirkung  nur  insoweit  abtreten,
  verpfänden  oder  sonst  übertragen,  als  eine  Beschlagnahme  im  Falle  einer
Zwangsvollstreckung  zulässig  gewesen  wäre.  Die  Benachrichtigung  an  die  auszahlende
  Kasse  geschieht  durch  eine  der  Kasse  auszuhändigende  offentliche  Urkunde.

§.  46.

Die  Verpflichtung  der  Militärpersonen  zur  Entrichtung  der  Staatssteuern
regelt  sich  nach  den  Landesgesetzen  unter  Berücksichtigung  des  Gesetzes  wegen
Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  des
Norddeutschen  Bundes  S.  119).

Jedoch  ist  das  Militäreinkommen  der  Personen  des  Unteroffizier=  und
Gemeinenstandes,  sowie  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  das  Militäreinkommen
aller  Angehörigen  des  aktiven  Heeres  bei  der  Veranlagung  bezw.  Erhebung  von
Staatssteuern  außer  Betracht  zu  lassen.  Die  Feststellung  eines  aungemessemen
Steuernachlasses  für  die  Unteroffiziere  und  Gemeinen  des  Beurlaubtenstandes
und  deren  Familien  für  die  Monate,  in  welchen  jene  sich  im  aktiven  Dienste
befinden,  bleibt  der  Landesgesetzgebung  überlassen.

§.  47.
Zur  Annahme  von  Aemtern  in  der  Verwaltung  und  Vertretung  der  kirchlichen
  oder  politischen  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbände  bedürfen
aktive  Militärpersonen  der  Genehmigung  ihrer  Dienstvorgesetzten.
        <pb n="65" />
        —  59  —

§.  48.

Diejenigen  Begünstigungen,  welche  nach  der  Gesetzgebung  der  einzelnen
Bundesstaaten  den  Linterdliebenen  von  Staatsbeamten  hinsichtlich  der  Besteuerung
  der  aus  Staatsfonds  oder  aus  öffentlichen  Versorgungskassen  denselben
gewährten  Pensionen,  Unterstützungen  oder  sonstigen  Zuwendungen  zustehen,
finden  auch  zu  Gunsten  der  Hinterbliebenen  von  Militärpersonen  hinsichtlich  der
denselben  aus  Reichs=  oder  Staatsfonds  oder  aus  öffentlichen  Versorgungskassen
zufließenden  gleichartigen  Bezüge  Anwendung.

§.  49.

Für  die  zum  aktiven  Heere  gehörigen  Militärpersonen,  mit  Ausnahme  der
Militärbeamten,  ruht  die  Berechtigung  zum  Wählen  sowohl  in  Betreff  der  Reichsvertretung,
  als  in  Betreff  der  einzelnen  Landesvertretungen.  Eine  Vereinigung
der  hiernach  wahlberechtigt  bleibenden  Militärpersonen  zu  besonderen  Militär-Wahlbezirken
  für  die  Wahl  der  auf  indirektem  Wahlrecht  beruhenden  Landesvertretungen
  darf  nicht  stattfinden.

Die  Theilnahme  an  politischen  Vereinen  und  Versammlungen  ist  den  zum
aktiven  Heere  gehörigen  Militärpersonen  untersagt.

IV.  Abschnitt.
Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienste.

§.  50.

Alle  Soldaten,  welche  nach  rsellte  aktiver  Dienstpflicht  von  den  Fahnen
entlassen  werden,  treten  nach  Maßgabe  der  zurückgelegten  Gesammtdienstzeit  zur
Reserve,  zur  Landwehr  oder  zum  Landsturm  über.

Mannschaften,  welche  bei  Mobilmachung  des  Heeres  oder  bei  Bildung
von  Ersatz-Truppentheilen  aus  der  Ersatzreserve  zum  Dienst  einberusen  und  bei
Zurückführung  des  Heeres  auf  den  Friedensfuß  wieder  entlassen  werden  (§  29),
treten,  wenn  sie  militärisch  ausgebildet  sind,  je  nach  ihrem  Lebensalter  (§.  62)
zur  Reserve  oder  Landwehr  über,  anderenfalls  aber  in  die  Ersatzreserve  zurück.

Mannschaften  der  Kavallerie,  welche  sich  freiwillig  zu  einer  vierjährigen
aktiven  Dienstzeit  verpflichtet  haben,  dienen  in  der  Landwehr  nur  drei  Jahre.

Einjährig-Freiwillige,  welche  während  ihrer  Dienstzeit  mit  Versetzung  in  die
zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  bestraft  werden,  verlieren  die  Eigenschaft  als
Einjährig-Freiwillige  und  den  Anspruch  auf  Entlassung  nach  einjähriger  Dienstzeit.

§.  51.

Volksschullehrer  und  Kandidaten  des  Volksschulamtes,  welche  ihre  Befähigung
  für  das  Schulamt  in  vorschriftsmäßiger  Prüfung  nachgewiesen  haben,
können  nach  kürzerer  Einübung  mit  den  Waffen  zur  Verfügung  der  Truppentheile
  beurlaubt  werden.

Giebt  der  Beurlaubte  seinen  bisherigen  Beruf  gänzlich  auf  oder  wird  er
aus  dem  Schulamte  für  immer  entlassen,  so  kann  er  vor  Ablauf  des  Jahres,
in  welchem  er  das  25.  Lebensjahr  vollendet,  zum  aktiven  Dienst  eingezogen  werden.

§.  52.
Soldaten,  welche  während  der  Erfüllung  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  dienstunbrauchbar
  werden,  sind  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  zu  entlassen  (§.  54).
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        —  60  —

§.  53.

Soldaten  im  aktiven  Dienst  können  auf  Ansuchen  zur  Verfügung  der
Ersatzbehörden  entlassen  werden,  wenn  einer  der  im  §.  20  Nr.  1  bis  5  bezeichneten
  Gründe  nach  ihrer  Aushebung  eingetreten  ist.

Ueber  die  Zulässigkeit  des  Gesuches  entscheidet  nach  Begutachtung  der  Verhältnisse
  durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatz-Kommission  der  kommandirende
General  desjenigen  Armee-Korps,  in  welchem  der  Reklamirte  seiner  Dienstpflicht
genügt,  in  Gemeinschaft  mit  der  betreffenden  (§.  30  Nr.  3.)  Landes-  oder
Provinkialbehörde  seines  Heimathsbezirkes.

Die  Entlassung  des  Reklamirten  erfolgt  erst  zu  dem  nächsten  allgemeinen
Entlassungstermine,  sofern  nicht  ein  ungewöhnlicher  Grad  der  Dringlichkeit  die
frühere  Entlassung  nothwendig  macht.

Auf  Soldaten,  welche  sich  bei  mobilen  Truppen  im  Dienst  befinden,  haben
diese  Bestimmungen  in  der  Regel  keine  Anwendung.

§.  54.

Die  zur  Dispesition  der  Ersatzbebörden  entlassenen  Soldaten  gehören  bis
zur  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältniß  zu  den  Mannschaften  des

eurlaubtenstandes  (V.  Abschnitt).

Ueber  das  fernere  Militärverhältniß  der  zu  ihrer  Disposition  entlassenen
Mannschaften  entscheiden  die  Ersatzbehörden  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  über
die  noch  nicht  eingestellten  Militärpflichtigen  der  entsprechenden  Altersklassen.

Haben  dergleichen  Mannschaften  jedoch  bereits  ein  Jahr  oder  als  Einjährig-Freiwillige
  neun  Monate  aktiv  gedient,  so  sollen  sie  nicht  von  neuem  für
den  aktiven  Dienst  ausgehoben  werden,  es  sei  denn,  daß  sie  der  Verpflichtung,
deren  Erfüllung  ihre  Entlassung  aus  dem  Militärdienst  begründete,  sich  entziehen
und  das  25.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben.

V.  Abschnitt.
Vom  Beurlaubtenstande  und  der  Ersatzreserve  erster  Klasse.

§.  56.

Zum  Beurlaubtenstande  gehören:

1)  die  Offiziere,  Aerzte,  Beamten  und  Mannschaften  der  Reserve  und
Landwehr;

2)  die  vorläufig  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten  und  Freiwilligen

§. 34  )  

3)    bis  /uur  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältniß  zur  Disposition
  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften  (§.  54);

4)  die  vor  erfüllter  aktiver  Dienstpflicht  zur  Disposition  der  Truppentheile
beurlaubten  Mannschaften.

§  57.

Die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  sind  während  der  Beurlaubung  den
zur  Ausübung  der  militärischen  Kontrole  erforderlichen  Anordnungen  unterworfen.
Sie  haben  geeignete  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  dienstliche  Befehle  ihrer  Vorgesetzten
  und  namentlich  Einberufungsordres  ihnen  jederzeit  zugestellt  werden  können.
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        —  61  —

Im  dienstlichen  Verkehr  mit  ihren  Vorgesetzten  oder  wenn  sie  in  Militäruniform
  erscheinen,  sind  sie  der  militärischen  Disziplin  unterworfen  (§.  8).
Ueber  die  Ausübung  der  militärischen  Kontrole,  die  Uebungen  und  die
gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes  zulässigen  Disziplinarstrafmittel  wird
ein  besonderes  Gesetz  nähere  Bestimmung  treffen.
§. 58.

Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben  alle  im  Auslande  befindlichen
  Personen  des  Beurlaubtenstandes  sich  unverzüglich  in  das  Inland  zurückzubegeben,
  sofern  sie  hiervon  nicht  ausdrücklich  dispensirt  werden.

§.  59.

Im  Frieden  können  Mannschaften  der  Reserve  und  Landwehr,  welche  nach
außereuropäischen  Ländern  gehen  wollen,  unter  Dispensation  von  den  gewöhnlichen
  Dienstpflichten,  jedoch  unter  der  Bedingung  der  Rückkehr  im  Falle  einer
Mobilmachung,  auf  zwei  Jahre  beurlaubt  werden.

Weist  der  Beurlaubte  durch  Konsulatsatteste  nach,  daß  er  sich  in  einem
der  erwähnten  Länder  eine  feste  Stellung  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender  etc.
erworben  hat,  so  kann  der  Urlaub  bis  zur  Entlassung  aus  dem  Militärverhältnisse
  und  unter  gleichzeitiger  Dispensation  von  der  Rückkehr  im  Falle  einer
Mobilmachung  verlängert  werden  Auf  die  Küstenländer  des  Mittelländischen
und  Schwarzen  Meeres  findet  diese  Jesömmung  keine  Anwendung.

§.  60.

Außerdem  gelten  die  folgenden  Bestimmungen:

1)  Den  Offizieren  und  im  Offizierrang  stehenden  Aerzten  des  Beurlaubtenstandes,
  sowie  den  im  §.  56  unter  2  bis  4  bezeichneten  Mannschaften
darf  —  falls  sie  nicht  nachweisen,  daß  sie  in  einem  anderen  Bundesstaate
die  Staatsangehörigkeit  erworben  haben  —  die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit
  nur  mit  Genehmigung  der  Militärbehörde  ertheilt  werden.

2)  Offiziere  und  im  Offizierrange  stehende  Aerzte  des  Beurlaubtenstandes,
welche  ohne  Erlaubniß  auswandern,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

3)  Die  im  §.  56  unter  2—4  bezeichneten  Mannschaften  sind  den  Bestimmungen
  im  dritten  Abschnitte  des  Militär-Strafgesetzbuchs  vom  20.  Juni
1872,  über  unerlaubte  Entfernung  und  Fahnenflucht,  und  den  Bestimmungen
  im  vierten  Abschnitte  desselben  Gesetzbuchs,  über  Selbstbeschädiung

  und  Vorschützung  von  Gebrechen,  in  gleicher  Weise,  wie  die  Per-
  sonen des  aktiven  Dienststandes  unterworfen.

4)  Die  vorläufig  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten  und  Freiwilligen
bedürfen  zur  Verheirathung  der  Genehmigung  der  Militärbehörde.

5)  Die  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten  Mannschaften  können
bis  zum  Ablauf  ihres  dritten  Dienstjahres  jederzeit  zur  Fahne  wieder  einberufen
  werden,  und  bedürfen  bis  dahin  der  militärischen  Genehmigung
zum  Wechsel  des  Aufenthaltsortes.

§.  61.

Im  Uebrigen  gelten  für  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  die  allgemeinen
  Landesgesetze  und  sind  dieselben  in  der  Wahl  ihres  Aufenthaltsortes  im
In-  und  Auslande,  in  der  Ausübung  ihres  Gewerbes,  rücksichtlich  ihrer  Ver-Reichs-

  Gesetzbl.  1874.                                                                              17
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        —  62  —

heirathung  und  ihrer  sonstigen  bürgerlichen  Verhältnisse  Beschränkungen  nicht
unterworfen.
  §.  62

Die  Mannschaften  der  Reservd  und  Landwehr  werden  in  Jahresklassen
nach  ihrem  Dienstalter  eingetheilt.

Die  Dienstzeit  in  der  Reserve  und  Landwehr  wird  von  demselben  Zeit—
punkte  an  berechnet,  wie  die  aktive  Dienstzeit,  auch  wenn  in  Erfüllung  der  letzteren
  eine  Unterbrechung  stattgefunden  hat.  Die  Versetzung  aus  der  Resere  in
die  Landwehr,  bezw.  die  Entlassung  aus  der  Landwehr  erfolgt  bei  den  Herbst-Kontrolversammlungen
  des  betreffenden  Jahres.  

Mannschaften,  welche  in  Folge  eigenen  Verschuldens  ( §.18  des  Militär-Strafgesetzbuchs
  vom  20.  Juni  1872)  verspätet  aus  dem  aktiven  Dienste  entlassen
  werden,  treten  stets  in  die  jüngste  Jahresklasse  der  Reserve  ein.

Die  Reserve=  und  Landwehrpflicht  derjenigen  Mannschaften,  welche  der
Ersatzreserve  angehört  haben  (§.  50),  ist  so  zu  bemessen,  als  wenn  sie  im  ersten
Jahre  ihres  dienstpflichtigen  Alters  ausgehoben    wären.                                                         §.  63.

Bei  nothwendigen  Verstärkungen  oder  Mobilmachungen  des  Heeres  werden
die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  nach  Bedarf,  jedoch  in  den  Grenzen
der  bezüglichen  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  zum
Kriegsdienst,  vom  9.  November  1867)  zur  Fahne  einberufen,  und  zwar,  soweit
die  militärischen  Interessen  es  gestatten,  nach  den  Jahresklassen,  mit  der  jüngsten
beginnend.
  §.  64.

Hierbei  können  dringende  häusliche  und  gewerbliche  Verhältnisse  derart
Berücksichtigung  finden,  daß  Reservisten  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Reserve
ihrer  Waffe  oder  Dienstkategorie,  Landwehrmannschaften  aber,  sowie  in  besonders
  dringenden  Fällen  auch  einzelne  Reservisten,  hinter  die  letzte  Jahr  sklasse
der  Landwehr  ihrer  Waffe  oder  Dienstkategorie  zeitweise  zurückgestellt  werden.

Jedoch  darf  in  keinem  Aushebungsbezirke  die  Zahl  der  hineer  den  letzten
Jahrgang  der  Reserve  zurückgestellten  Mannschaften  zwei  Prozent  der  Reserve,
die  Zahl  der  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Landwehr  zurückgestellten  Mannschaften
  drei  Prozent  der  Reserve  und  Landwehr  übersteigen.

  Auf  die  Dauer  der  Gesammt-Dienstzet  hat  die  Zurückstellung  keinen  Einfluß.
§.  65.

Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbeamte,  sowie  Angestellte  der  Eisenbahnen,

welche  der  Reserve  oder  Landwehr  angehören,  dürfen  für  den  Fall  einer  Mobilmachung
  oder  nothwendigen  Verstärkung  des  Heeres  hinter  den  ältesten  Jahrgang
  der  Landwehr  zurückgestellt  werden,  wenn  ihre  Stellen  selbst  vorübergehend
nicht  offen  gelassen  werden  können  und  eine  geeignete  Vertretung  nicht  zu  ermöglichen
  ist.
Maersonen  des  Beurlaubtenstandes  und  der  Ersatzreserve,  welche  ein  geistliches
  Amt  in  einer  mit  Korporationsrechten  innerhalb  des  Bundesgebietes  bestehenden
  Religionsgesellschaft  bekleiden,  werden  zum  Dienste  mit  der  Waffe  nicht
Herengezagen.  Außerdem  findet  auf  dieselben  die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes
  dieses  Paragraphen  Anwendung.
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        —  63  —

§.  66.

Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbeamte  sollen  durch  ihre  Einberufung  zum
Militärdienst  in  ihren  bürgerlichen  Dienstverhältnissen  keinen  Nachtheil  erleiden.

Ihre  Stellen,  ihr  persönliches  Diensteinkommen  aus  denselben  und  ihre
Anciennetät,  sowie  alle  sich  daraus  ergebenden  Ansprüche  bleiben  ihnen  in  der
Zeit  der  Einberufung  zum  Milttärdienste  gewahrt.  Erhalten  dieselben  Offizierbesoldung,
  so  kann  ihnen  der  reine  Betrag  derselben  auf  die  Civilbesoldung  anerechnet

  werden;  denjenigen,  welche  einen  eigenen  Hausstand  mit  Frau  oder
Kind  haben,  beim  Verlassen  ihres  Wohnortes  jedoch  nur,  wenn  und  soweit  das
reine  Civileinkommen  und  Militärgehalt  zusammen  den  Betrag  von  3600  Mark
jährlich  übersteigen.

Nach  denselben  Grundsätzen  sind  pensionirte  oder  auf  Wartegeld  stehende
Civilbeamte  hinsichtlich  ihrer  Pensionen  oder  Wartegelder  zu  behandeln,  wenn
sie  bei  einer  Mobilmachung  in  den  Kriegsdienst  eintreten.

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  den  einzelnen  Bundesregierungen
überlassen.  

§. 67.                                                                                                                                   Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder eine Odre zum Dinste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, abgesehen von der etwa noch anderweit über die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontrollentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weier zurückversetzt werden.



§. 69.
Die  Mannschaften  der  Ersatzreserve  erster  Klasse  werden  den  nachfolgenden
Bestimmungen  unterworfen:

1)  Wegen  der  Reihenfolge  der  Einberufung  und  wegen  der  Berücksichtigung
häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse  im  Falle  der  Einberufung  finden
die  §§.  63  und  64  auf  sie  entsprechende  Anwendung.

2)  Sie  haben  der  Militärbehörde  den  Wechsel  ihrer  Wohnung  anzuzeigen
und  geeignete  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  ihnen  eine  etwaige  Einberufungsordre
  jederzeit  richtig  zugehen  kann.

3)  Im  Falle  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  können  sie  auf  Grund
Kaiserlicher  Verordnung  zu  Kontrolversammlungen  einberufen  werden.

4)  Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben  die  im  Auslande  befindlichen
  Ersatzreservisten  erster  Klasse  sich  unverzüglich  in  das  Inland
zurückzubegeben;  von  dieser  Verpflichtung  können  sie  im  entsprechenden  Falle
es  §.  59  befreit  werden.

5)  Bei  Mobilmachungen  und  bei  beginnender  Bildung  von  Ersatz-Truppentheilen
  müssen  sie  der  Einberufung  sofort  Folge  leisten;  für  den  Fall  der
Zuwiderhandlung  finden  die  auf  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  be-
        <pb n="70" />
        —  64  —

züglichen  Vorschriften  im  dritten  Abschnitte  des  Militär-Strafgesetzbuchs
vom  20.  Juni  1872  auf  sie  Anwendung.

6)  Mannschaften  der  Ersatzreserve  erster  Klasse,  welche  sich  der  ihnen  auf  Grund
des  Gesetzes  auferlegten  Kontrole  entziehen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu
sechszig  Mark  oder  Haft  bis  zu  acht  Tagen  bestraft.  Abgesehen  von  den
hiernach  zu  verhängenden  Strafen  können  sie  unter  Verlängerung  ihrer
Dienstpflicht  in  die  nächst  jüngere  Jahresklasse  versetzt  werden.  Dauert  die
Kontrolentziehung  zwei  Jahre  und  darüber,  so  werden  sie  entsprechend  weiter
zurückversetzt,  jedoch  niemals  über  das  vollendete  31.  Lebensjahr  hinaus.

7)  Mannschaften  der  Ersatzreserve  erster  Klasse,  welche  nach  erfolgter  Auswanderung
  vor  vollendetem  31.  Lebensjahre  wieder  naturalisirt  werden,
treten  in  den  Jahrgang  wieder  ein,  welchem  sie  ohne  die  stattgehabte  Auswanderung
  angehört  haben  würden.

8)  Außer  dem  Falle  einer  besonderen  Anordnung  für  die  Zeit  eines  Krieges  oder
einer  Kriegsgefahr  (§.  17  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870,  Bundes-Gesetzbl.
S.  355)  bedürfen  sie  keiner  Erlaubniß  zur  Auswanderung.  Sie  sind  jedoch
verpflichtet,  von  ihrer  bevorstehenden  Auswanderung  der  Militärbehörde
Anzeige  zu  machen.  Die  Unterlassung  dieser  Anzeige  unterliegt  der  im  §.  360
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  angedrohten  Strafe.

§.  70.

Alle  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbehörden  sind  verpflichtet,  in  dem  Bereiche

  ihrer  gesetzlichen  Befugnisse  die  Militärbehörden  bei  der  Kontrole  und  bei  Regelung
  der  Militärverhältnisse  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  und  der
satzreserve  erster  Klasse,  insbesondere  auch  bei  Einberufung  derselben  zum  Dienst,

zu  unterstützen.
Schlußbestimmungen.
§.  71.
Die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Abschnitten  II.,  IV.  und  V.  dieses
Gesetzes  erläßt  der  Kaiser.
  §.  72.

Gegenwärtiges  Gesetz  kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des
Bündnißvertrages  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)  unter
III.  §.  5,  in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention  vom
21./75.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  658)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  2.  Mai  1874.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

———-Herausgegeben

  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei.
(R.  v.  Decker).
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        —  65  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  16.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Presse.  S.  65.

(Nr.  1003.)  Gesetz  über  die  Presse.  Vom  7.  Mai  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Einleitende  Bestimmungen.

§.  1.  
Die  Freiheit  der  Presse  unterliegt  nur  denjenigen  Beschränkungen,  welche
durch  das  gegenwärtige  Gesetz  vorgeschrieben  oder  zugelassen  sind.

§.  2.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  Anwendung  auf  alle  Erzeugnisse  der  Buchdruckerpresse,
  sowie  auf  alle  anderen,  durch  mechanische  oder  chemische  Mittel
bewirkten,  zur  Verbreitung  bestimmten  Vervielfältigungen  von  Schriften  und
bildlichen  Darstellungen  mit  oder  ohne  Schrift,  und  von  Musikalien  mit  Text
oder  Erläuterungen.

Was  im  Folgenden  von-Druckschriften=  verordnet  ist,  gilt  für  alle  vorstehend
bezeichneten  Erzeugnisse.

§. 3.

Als  Verbreitung  einer  Druckschrift  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  auch  das
Anschlagen,  Ausstellen  oder  Auslegen  derselben  an  Orten,  wo  sie  der  Kenntnißnahme
  durch  das  Publikum  zugänglich  ist.

§.  4.

Eine  Entziehung  der  Befugniß  zum  selbständigen  Betriebe  irgend  eines
Preßgewerbes  oder  sonst  zur  Herausgabe  und  zum  Vertriebe  von  Druckschriften
kann  weder  im  administrativen,  noch  im  richterlichen  Wege  stattfinden.

Reichs=  Gesetzbl.  1874.                                                                         18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Mai  1874.
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        --- 66  ---                                                                                                                                                  Im  Uebrigen  sind  für  den  Betrieb  der  Preßgewerbe  die  Bestimmungen
der  Gewerbeordnung  maßgebend.

§.  5.

Die  nichtgewerbsmäßige  öffentliche  Verbreitung  von  Druckschriften  kann  durch
die  Ortspolizeibehörde  denjenigen  Personen  verboten  werden,  welchen  nach  §.57  
der  Gewerbeordnung  ein  Legitimationsschein  versagt  werden  darf.

Zuwiderhandlungen  gegen  ein  solches  Verbot  werden  nach  §.  148  der  Gewerbeordnung
  bestraft.

II.  Ordnung  der  Presse.

§.  6.

Auf  jeder  im  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  erscheinenden  Druckschrift  muß
der  Name  und  Wohnort  des  Druckers  und,  wenn  sie  für  den  Buchhandel,  oder
sonst  zur  Verbreitung  bestimmt  ist,  der  Name  und  Wohnort  des  Verlegers,
oder  —  beim  Selbstvertriebe  der  Druckschrift  —  des  Verfassers  oder  Herausgebers
  genannt  sein.  An  Stelle  des  Namens  des  Druckers  oder  Verlegers
genügt  die  Angabe  der  in  das  Handelsregister  eingetragenen  Firma.

Ausgenommen  von  dieser  Vorschrift  sind  die  nur  zu  den  Zwecken  des  Gewerbes
  und  Verkehrs,  des  häuslichen  und  geselligen  Lebens  dienenden  Druckschriften,
als:  Formulare,  Preiszettel,  Visitenkarten  und  dergleichen,  sowie  Stimmzettel  für
öffentliche  Wahlen,  sofern  sie  nichts  weiter  als  Zweck,  Zeit  und  Ort  der  Wahl
und  die  Bezeichnung  der  zu  wählenden  Personen  enthalten.

§.  7.

Zeitungen  und  Zeitschriften,  welche  in  monatlichen  oder  kürzeren,  wenn  auch
unregelmäßigen  Fristen  erscheinen  (periodische  Druckschriften  im  Sinne  dieses  Gesetzes),
  müssen  außerdem  auf  jeder  Nummer,  jedem  Stücke  oder  Hefte  den  Namen
und  Wohnort  des  verantwortlichen  Redakteurs  enthalten.

Die  Benennung  mehrerer  Personen  als  verantwortliche  Redakteure  ist  nur
dann  zulässig,  wenn  aus  Form  und  Inhalt  der  Benennung  mit  Bestimmtheit  zu
ersehen  ist,  für  welchen  Theil  der  Druckschrift  jede  der  benannten  Personen  die
Redaktion  besorgt.

§.  8.

Verantwortliche  Redakteure  periodischer  Druckschriften  dürfen  nur  Personen
sein,  welche  verfügungsfähig,  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind  und  im
Deutschen  Reiche  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  haben.

§.  9.

Von  jeder  Nummer  (Heft,  Stück)  einer  periodischen  Druckschrift  muß  der
Verleger,  sobald  die  Austheilung  oder  Versendung  beginnt,  ein  Exemplar  gegen
        <pb n="73" />
        —  67  —

eine  ihm  sofort  zu  ertheilende  Bescheinigung  an  die  Polizeibehörde  des  Ausgabeorts
  unentgeltlich  abliefern.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Druckschriften,  welche  ausschließach
  Zwecken  der  Wissenschaft,  der  Kunst,  des  Gewerbes  oder  der  Industrie
dienen.

§.  10.

Der  verantwortliche  Redakteur  einer  periodischen  Druckschrift,  welche  Anzeigen
  aufnimmt,  ist  verpflichtet,  die  ihm  von  öffentlichen  Behörden  mitgetheilten
amtlichen  Bekanntmachungen  auf  deren  Verlangen  gegen  Zahlung  der  üblichen
Einrückkungsgebühren  in  eine  der  beiden  nächsten  Nummern  des  Blattes  aufzunehmen.


§.  11.

Der  verantwortliche  Redakteur  einer  periodischen  Druckschrift  ist  verpflichtet,
eine  Berichtigung  der  in  letzterer  mitgetheilten  Thatsachen  auf  Verlangen  einer
betheiligten  öffentlichen  Behörde-oder  Privatperson  ohne  Einschaltungen  oder
Weglassungen  aufzunehmen,  sofern  die  Berichtigung  von  dem  Einsender  unterzeichnen ist,
      keinen  strafbaren  Inhalt  hat  und  sich  auf  thatsächliche  Angaben
beschränkt.

Der  Abdruck  muß  in  der  nach  Empfang  der  Einsendung  nächstfolgenden,  für
den  Druck  nicht  bereits  abgeschlossenen  Nummer  und  zwar  in  demselben  Theile
der  Druckschrift  und  mit  derselben  Schrift,  wie  der  Abdruck  des  zu  berichtigenden
Artikels  geschehen.

Die  Aufnahme  erfolgt  kostenfrei,  soweit  nicht  die  Entgegnung  den  Raum
der  zu  berichtigenden  Mittheilung  überschreitet;  für  die  über  dieses  Maß  hinausgehenden
  Zeilen  sind  die  üblichen  Einrückungsgebühren  zu  entrichten.

§.  12.

Auf  die  von  den  deutschen  Reichs-,  Staats=  und  Gemeindebehörden,
von  dem  Reichstage  oder  von  der  Landesvertretung  eines  deutschen  Bundesstaats
ausgehenden  Druckschriften  finden,  soweit  sich  ihr  Inhalt  auf  amtliche  Mittheilungen
  beschränkt,  die  Vorschriften  der  §§.  6  bis  11  keine  Anwendung.

§.  13.

Die  auf  mechanischem  oder  chemischem  Wege  vervielfältigten  periodischen
Mittheilungen  (lithographirte,  autographirte,  metallographirte,  durchschriebene
Korrespondenzen)  unterliegen,  sofern  sie  ausschließlich  an  Redaktionen  verbreitet
werden,  den  in  diesem  Gesetze  für  periodische  Druckschriften  getroffenen  Bestimmungen
  nicht.

§.  14.

Ist  gegen  eine  Nummer  (Stück,  Heft)  einer  im  Auslande  erscheinenden
periodischen  Druckschrift  binnen  Jahresfrist  zwei  Mal  eine  Verurtheilung  auf
Grund  der  §§.  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt,  so  kann  der  Reichs-18*
        <pb n="74" />
        —  68  —

kanzler  innerhalb  zwei  Monaten  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  letzten  Erkenntnisses
  das  Verbot  der  ferneren  Verbreitung  dieser  Druckschrift  bis  auf  zwei  Jahre
durch  öffentliche  Bekanntmachung  aussprechen.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  auf  Grund  der  Landesgesetzgebung
bisher  erlassenen  Verbote  ausländischer  periodischer  Druckschriften  treten  außer
Wirksamkeit.

§.  15.

In  Zeiten  der  Kriegsgefahr  oder  des  Krieges  können  Veröffentlichungen
über  Truppenbewegungen  oder  Vertheidigungsmittel  durch  den  Reichskanzler
mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  verboten  werden.

§.  16.

Oeffentliche  Aufforderungen  mittelst  der  Presse  zur  Aufbringung  der  wegen
einer  strafbaren  Handlung  erkannten  Geldstrafen  und  Kosten,  sowie  öffentliche
Bescheinigungen  mittelst  der  Presse  über  den  Empfang  der  zu  solchen  Zwecken
gezahlten  Beiträge  sind  verboten.

Das  zufolge  solcher  Aufforderungen  Empfangene  oder  der  Werth  desselben
ist  der  Arminkasse  des  Orts  der  Sammlung  für  verfallen  zu  erklären.

§.  17.

Die  Anklageschrift  oder  andere  amtliche  Schriftstücke  eines  Strafprozesses
dürfen  durch  die  Presse  nicht  eher  veröffentlicht  werden,  als  bis  dieselben  in  öffentlicher
  Verhandlung  kund  gegeben  worden  sind  oder  das  Verfahren  sein  Ende  erreicht
  hat.

§.  18. 

Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß

  bis  zu  sechs  Monaten  werden  bestraft:

1)  Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  §§.  14,  15,  16  und  17  enthaltenen
  Verbote;

2)  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  §§.  6,  7  und  8,  welche
durch  falsche  Angaben  mit  Kenntniß  der  Unrichtigkeit  begangen  werden.

Dieselbe  Strafe  trifft  den  Verleger  einer  periodischen  Druckschrift  auch  dann,
wenn  er  wissentlich  geschehen  läßt,  daß  auf  derselben  eine  Person  fälschlich  als
Redakteur  benannt  wird.

§.  19.
bestr  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  werden
estraft:
1)  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§.  6,  7  und  8,  welche  nicht  durch  §.  18
Ziffer  2  getroffen  sind;  
2)  Zuwiderhandlungen  gegen  den  §.  9;
3)  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§.  10  und  11.
        <pb n="75" />
        —  69  —

In  den  Fällen  der  Ziffer  3  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  ein,  und
hat  das  Strafurtheil  zugleich  die  Aufnahme  des  eingesandten  Artikels  in  die  nächstfolgende
  Nummer  anzuordnen.  Ist  die  unberechtigte  Verweigerung  im  guten
Glauben  geschehen,  so  ist  unter  Freisprechung  von  Strafe  und  Kosten  lediglich
die  nachträgliche  Aufnahme  anzuordnen.

III.  Verantwortlichkeit  für  die  durch  die  Presse  begangenen  strafbaren
Handlungen.

§.  20.

Die  Verantwortlichkeit  für  Handlungen,  deren  Strafbarkeit  durch  den  Inhalt
  einer  Druckschrift  begründet  wird,  bestimmt  sich  nach  den  bestehenden  allgemeinen
  Strafgesetzen.

Ist  die  Druckschrift  eine  periodische,  so  ist  der  verantwortliche  Redakteur
als  Thäter  zu  bestrafen,  wenn  nicht  durch  besondere  Umstände  die  Annahme
seiner  Thäterschaft  ausgeschlossen  wird.

§.  21.

Begründet  der  Inhalt  einer  Druckschrift  den  Thatbestand  einer  strafbaren
Handlung,  so  sind

der  verantwortliche  Redakteur,
der  Verleger,
der  Drucker,

derjenige,  welcher  die  Druckschrift  gewerbsmäßig  vertrieben  oder  sonst
öffentlich  verbreitet  hat  (Verbreiter),

soweit  sie  nicht  nach  §.  20  als  Thäter  oder  Theilnehmer  zu  bestrafen  sind,  wegen
Fahrlässigkett  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit
Festungehast  oder  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  zu  belegen,  wenn  sie  nicht
die  Anwendung  der  pflichtgemäßen  Sorgfalt  oder  Umstände  nachweisen,  welche
diese  Anwendung  unmöglich  gemacht  haben.

Die  Bestrafung  bleibt  jedoch  für  jede  der  benannten  Personen  ausgeschlossen,
wenn  sie  als  den  Verfasser  oder  den  Einsender,  mit  dessen  Einwilligung  die  Veröffentlichung
  geschehen  ist,  oder,  wenn  es  sich  um  eine  nicht  periodische  Druckschrift
  handelt,  als  den  Herausgeber  derselben,  oder  als  einen  der  in  obiger  Reihenfolge
  vor  ihr  Benannten  eine  Person  bis  zur  Verkündigung  des  sen  Urtheils
  nachweist,  welche  in  dem  Bereich  der  richterlichen  Gewalt  eines  deutschen
Bundesstaats  sich  befindet,  oder  falls  sie  verstorben  ist,  sich  zur  Zeit  der  Veröffentlichung
  befunden  hat;  hinsichtlich  des  Verbreiters  ausländischer  Druckschriften
außerdem,  wenn  ihm  dieselben  im  Wege  des  Buchhandels  zugekommen  sind.
        <pb n="76" />
        IV.  Verjährung.

§.  22.

Die  Strafverfolgung  derjenigen  Verbrechen  und  Vergehen,  welche  ourch
die  Verbreitung  von  Druckschriften  strafbaren  Inhalts  begangen  werden,  sowie
derjenigen  sonstigen  Vergehen,  welche  in  diesem  Gesetze  mit  Strafe  bedroht  sind,
verjährt  in  sechs  Monaten.

V.  Beschlagnahme.

§.  23.

Eine-  Beschlagnahme  von  Druckschriften  ohne  richterliche  Anordnung  findet
nur  statt:

1)  wenn  eine  Druckschrift  den  Vorschriften  der  §§.  6  und  7  nicht  entspricht,
oder  den  Vorschriften  des  §.  14  zuwider  verbreitet  wird,

2)  wenn  durch  eine  Druckschrift  einem  auf  Grund  des  §.  15  dieses  Gesetzes
erlassenen  Verbot  zuwider  gehandelt  wird,

3)  wenn  der  Inhalt  einer  Druckschrift  den  Thatbestand  einer  der  in  den
§§.  85,  95,  111,  130  oder  184  des  deutschen  Strafgesetzbuchs  mit
Strafe  bedrohten  Handlungen  begründet,  in  den  Fällen  der  §§.  111  und
130  jedoch  nur  dann,  wenn  dringende  Gefahr  besteht,  daß  bei  Verzögerung
  der  Beschlagnahme  die  Aufforderung  oder  Anreizung  ein  Verbrechen
  oder  Vergehen  unmittelbar  zur  Folge  haben  werde.

§.  24.

Ueber  die  Bestätigung  oder  Aufhebung  der  vorläufigen  Beschlagnahme  hat
das  zuständige  Gericht  zu  entscheiden.

Diese  Entscheidung  muß  von  der  Staatsanwaltschaft  binnen  vierundzwanzig
Stunden  nach  Anordnung  der  Beschlagnahme  beantragt  und  von  dem  Gericht
binnen  vierundzwanzig  Stunden  nach  Empfang  des  Antrags  erlassen  werden.

Hat  die  Polizeibehörde  die  Beschlagnahme  ohne  Anordnung  der  Staatsanwaltschaft
  verfügt,  so  muß  sie  die  Absendung  der  Verhandlungen  an  die  letztere
ohne  Verzug  und  spätestens  binnen  zwölf  Stunden  bewirken.  Die  Staatsanwaltschaft
  hat  entweder  die  Wiederaufhebung  der  Beschlagnahme  mittelst  einer  sofort
vollstreckbaren  Verfügung  anzuordnen,  oder  die  gerichtliche  Bestätigung  binnen
zwölf  Stunden  nach  Empfang  der  Verhandlungen  zu  beantragen.

Wenn  nicht  bis  zum  Ablaufe  des  fünften  Tages  nach  Anordnung  der
Beschlagnahme  der  bestätigende  Gerichtsbeschluß  der  Behörde,  welche  die  Beschlagnahme
  angeordnet  hat,  zugegangen  ist,  erlischt  die  letztere  und  muß  die  Freigabe
der  einzelnen  Stücke  erfolgen.
        <pb n="77" />
        —  71  —

§.  25.

Gegen  den  Beschluß  des  Gerichts,  welcher  die  vorläufige  Beschlagnahme
aufhebt,  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

§.  26.

Die  vom  Gericht  bestätigte,  vorläufige  Beschlagnahme  ist  wieder  aufzuheben,
  wenn  nicht  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Bestätigung  die  Strafverfolgung
in  der  Hauptsache  eingeleitet  worden  ist.

§.  27.

Die  Beschlagnahme  von  Druckschriften  trifft  die  Exemplare  nur  da,  wo
dergleichen  zum  Zwecke  der  Verbreitung  sich  befinden.  Sie  kann  sich  auf  die  zur
Vervielfältigung  dienenden  Platten  und  Formen  erstrecken;  bei  Druckschriften  im
engeren  Sinne  hat  auf  Antrag  des  Betheiligten  statt  Beschlagnahme  des  Satzes
das  Ablegen  des  letzteren  zu  geschehen.

Bei  der  Beschlagnahme  sind  die  dieselbe  veranlassenden  Stellen  der  Schrift
unter  Anführung  der  verletzten  Gesetze  zu  bezeichnen.  Trennbare  Theile  der
Druckschrift  (Beilagen  einer  Zeitung  etc.),  welche  nichts  Strafbares  enthalten,  sind
von  der  Beschlagnahme  auszuschließen.

§.  28.

Während  der  Dauer  der  Beschlagnahme  ist  die  Verbreitung  der  von  derselben
  betroffenen  Druckschrift  oder  der  Wiederabdruck  der  die  Beschlagnahme
veranlassenden  Stellen  unstatthaft.

Wer  mit  Kenntniß  der  verfügten  Beschlagnahme  dieser  Bestimmung  entgegenhandel!
  „wird  mit  Geldstrafe  bis  fünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß

bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  29.

Zur  Entscheidung  über  die  durch  die  Presse  begangenen  Uebertretungen
sind  die  Gerichte  auch  in  denjenigen  Bundesstaaten  ausschließlich  zuständig,  wo
zur  Zeit  noch  deren  Aburtheilung  den  Verwaltungsbehörden  zusteht.

Soweit  in  einzelnen  Bundesstaaten  eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft
bei  den  Gerichten  unterster  Instanz  nicht  vorgeschrieben  ist,  sind  in  den  Fällen
der  ohne  richterliche  Anordnung  arselgten  Beschlagnahme  die  Akten  unmittelbar
dem  Gericht  vorzulegen.

VI.  Schlußbestimmungen.  

§.  30.

Die  für  Zeiten  der  Kriegsgefahr,  des  Krieges,  des  erklärten  Kriegs-(Belagerungs-)
  Zustandes  oder  innerer  Unruhen  (Aufruhrs)  in  Bezug  auf  die
Messe  bestehenden  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen  bleiben  auch  diesem
Gesetze  gegenüber  bis  auf  Weiteres  in  Kraft.
        <pb n="78" />
        —  72  —

Das  Recht  der  Landesgesetzgebung,  Vorschriften  über  das  öffentliche  Anschlagen,
  Anheften,  Ausstellen,  sowie  die  öffentliche,  unentgeltliche  Vertheilung
von  Bekanntmachungen,  Plakaten  und  Aufrufen  zu  erlassen,  wird  durch  dieses
Gesetz  nicht  berührt.

Dasselbe  gilt  von  den  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  Abgabe  von
Freiexemplaren  an  Bibliotheken  und  öffentliche  Sammlungen.

Vorbehaltlich  der  auf  den  Landesgesetzen  beruhenden  allgemeinen  Gewerbesteuer
  findet  eine  besondere  Besteuerung  der  Presse  und  der  einzelnen  Preßerzeugnisse
  (Zeitungs-  und  Kalenderstempel,  Abgaben  von  Inseraten  etc.)  nicht  statt.

§.  31.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1874  in  Kraft.  Seine  Einführung  in
Elsaß-Lothringen  bleibt  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Mai  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="79" />
        —  73  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 17.

Inhalt:  Strandungsordnung.  S.  73.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Eisenbahn-Betriebs-Reglement.
  S.  84.



—

(Nr.  1004.)  Strandungsordnung.  Vom  17.  Mai  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Abschnitt.
Von  den  Strandbehörden.

§.  1.
  Die  Verwaltung  der  Strandungsangelegenheiten  wird  durch  Strandämter
geführt.
Den  Strandämtern  werden  Strandvögte  untergeordnet.  Letztere  haben
insbesondere  diejenigen  Maßregeln  zu  leiten,  welche  zum  Zwecke  der  Bergung
oder  Hülfsleistung  zu  ergreifen  sind.

§.  2.

Die  Organisation  der  Strandämter,  die  Abgrenzung  ihrer  Bezirke,  die  Anstellung
  der  Strandbeamten,  die  Regelung  des  Verhältnisses  der  Strandvögte  zu
den  Strandämtern,  und  die  Bestimmung  der  Behörden,  welche  die  Aufsicht  über
diese  Aemter  und  Beamten  zu  führen  haben,  sowie  die  Feststellung  der  Dienst-bezuge
  der  Strandbeamten  steht  den  Landesregierungen  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze
  zu.

Der  Vorsteher  eines  Strandamts  kann  für  den  ihm  überwiesenen  Bezirk
oder  einen  Theil  desselben  zugleich  zum  Strandvogt  bestellt  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                                           19

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Mai  1874.
        <pb n="80" />
        —  74  —

§.  3.

Die  Oberaufsicht  über  die  Verwaltung  der  Strandungsangelegenheiten  steht
dem  Reiche  zu.

II.  Abschnitt.
Von  dem  Verfahren  bei  Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth.

§.  4.

Wer  ein  auf  den  Strand  gerathenes  oder  sonst  unweit  desselben  in  Seenoth
befindliches  Schiff  wahrnimmt,  hat  hiervon  sofort  dem  zuständigen  Strandvogt
oder  der  nächsten  Gemeindebehörde  Anzeige  zu  machen.  Der  Ueberbringer  der
ersten  Anzeige  hat  Anspruch  auf  eine  angemessene  Vergütung.

§.  5.

Die  Gemeindebehörde  hat  unverzüglich  für  die  Mittheilung  der  Nachricht
an  den  Strandvogt  zu  sorgen.  Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  hierzu  gegen
eine  den  ortsüblichen  Sätzen  entsprechende  Vergütung  einen  Boten  und  die
nöthigen  Beförderungsmittel  (Pferd,  Gespann,  Boot)  zu  stellen.

§.  6.

Der  Strandvogt  hat  unverzüglich  nach  Empfang  der  Nachricht  (§.  5)  sich
an  Ort  und  Stelle  zu  begeben  und  daselbst  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung
  sowie  zur  Bergung  oder  Hülfsleistung  erforderlichen  Anordnungen  zu
treffen.  Auch  hat  er  für  schleunigste  Benachrichtigung  des  Strandamts  sowie
des  nächsten  Zollbeamten  Sorge  zu  tragen,  bis  zur  Ankunft  des  letzteren  aber
das  Zollinteresse  selbst  wahrzunehmen.

Bis  zum  Erscheinen  des  Strandvogts  sind  die  Strand-Unterbeamten  und
in  deren  Ermangelung  die  nächste  Gemeindebehörde  zu  den  erforderlichen  Anordnungen
  berufen.

§.  7.

Wider  den  Willen  des  Schiffers  dürfen  Maßregeln  zum  Zweck  der  Bergung
  oder  Hülfsleistung  nicht  ergriffen  werden.  Insbesondere  darf  wider  den
Willen  des  Schiffers  weder  an  das  Schiff  angelegt,  noch  dasselbe  betreten  werden.
Ist  das  Schiff  von  der  Schiffsbesatzung  verlassen,  so  bedarf  es  zum  Anlegen  an
dasselbe  oder  zum  Betreten  desselben,  sofern  nicht  dringende  Gefahr  im  Verzuge
liegt,  der  Erlaubniß  des  Strandvogts.

Auf  die  Thätigkeit  der  Vereine  zur  Rettung  Schiffbruchiger  finden  diese
Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  8.

Der  Schiffer  ist  befugt,  dem  Strandvogt  die  Leitung  des  Verfahrens
jederzeit  wieder  abzunehmen,  sobald  er  für  die  etwa  bereits  entstandenen  Ber-
        <pb n="81" />
        —  75  —

gungs-  und  Hülfskosten,  einschließlich  des  Berge-  und  Hülfslohnes  (Art.  753
des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs),  die  von  dem  Vorsteher  des
Strandamtes  oder  dem  Strandvogt  erforderlich  befundene  Sicherheit  bestellt  hat.

§.  9.

Die  Verpflichtung,  den  polizeilichen  Aufforderungen  zur  Hülfe  Folge  zu
leisten,  bestimmt  sich  nach  §.  360  Nr.  10  des  Strafgesetzbuchs  mit  der  Maßgabe,
daß  als  „Polizeibehörde“  im  Sinne  dieser  Vorschrift  auch  der  Strandvogt  gilt.
»  Während  der  Seenoth  ist  der  Strandvogt  befugt,  zur  Rettung  von
Menschenleben  die  erforderlichen  Fahrzeuge  und  Geräthschaften,  sowie  jeden  außerhalb
  der  öffentlichen  Wege  zum  Strande  führenden  Zugang  auch  ohne  Einwilligung
  der  Verfügungsberechtigten  in  Anspruch  zu  nehmen.  Der  hieraus
entstehende  wirkliche  Schaden  ist  zu  vergüten.  Wer  der  Anordnung  des  Strandvogts
  nicht  Folge  leistet,  wird  mit  der  im  §.  360  Nr.  10  a.  a.  O.  angedrohten
Strafe  belegt.

Die  Fahrzeuge  und  Geräthschaften  der  Vereine  zur  Rettung  Schiffbrüchiger
dürfen  nur,  insoweit  die  Vereinsmannschaft  nicht  selhst  einschreitet,  zur  Rettung
von  Menschenleben  in  Anspruch  genommen  werden.

§.  10.

Die  in  den  §§.  4,  5  und  9  bezeichneten  Vergütungen  gehören  zu  den  im
Art.  745  Abs.  2  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  bestimmten  Bergungs=
  und  Hülfskosten.  Dieselben  werden  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  fünften  Abschnitts  festgesetzt  und  sind,  wenn  anderweit  die  Befriedigung
nicht  zu  erreichen  ist,  aus  Staatsmitteln  zu  leisten.  Auf  Verlangen  sind  sie  aus
diesen  vorschußweise  zu  zahlen.  «

§. 11.

Der  Strandvogt  hat  vor  Allem  für  die  Rettung  der  Personen  zu  sorgen.
Im  Falle  der  Bergung  hat  er  zunächst  die  Schiffs-  und  Ladungspapiere,  insbe—
sondere  das  Schiffsjournal  an  sich  zu  nehmen,  das  letztere  sobald  als  möglich
mit  dem  Datum  und  seiner  Unterschrift  abzuschließen  und  demnächst  sämmtliche
Papiere  dem  Schiffer  zurückzugeben.  

§. 12.

Ohne  Genehmigung  des  Schiffers  darf  nichts  aus  dem  Schiffe  fortgeschafft
werden.  Auch  hat  zunächst  der  Schiffer  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  wohin
die  fortgeschafften  Gegenstände  sowie  das  Schiff  selbst  zu  bringen  sind.  Sowohl
jene  Genehmigung  als  auch  diese  Bestimmung  steht  dem  Strandvogt  zu,  wenn
derselbe  die  Leitung  des  Verfahrens  übernommen  hatte.  In  Ermangelung  einer
Bestimmung  des  Schiffers  oder  des  Strandvogts  muß  das  Geborgene,  sofern
keine  Hindernisse  entgegenstehen,  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  Berge=  oder
Hülfslohn  nach  dem  zunächst  erreichbaren  deutschen  Hafen  oder  Landungsplatze

19*
        <pb n="82" />
        —  76  —

gebracht  und  sofort  der  nächsten  Polizeibehörde  oder  dem  Strandvogt  angezeigt
werden.

Die  aus  dem  Schiffe  fortgeschafften  Gegenstände  sind,  sobald  dies  thunlich,
zu  verzeichnen.

§.  13.

Werden  einzelne  Stücke  der  Ladung  oder  des  Schiffs  oder  sonstige  Gegenstände,
  welche  auf  dem  Schiffe  sich  befunden,  oder  zu  demselben  gehört  haben,
an  das  Land  getrieben,  so  hat  derjenige,  welcher  dieselben  birgt,  dies  sofort
sine  der  mitwirkenden  Beamten  anzuzeigen  und  auf  Erfordern  die  Sachen  abzuliefern.


§.  14.

Der  Strandvogt  hat  dem  nächsten  Steuerbeamten  von  der  Bergung  sofort
Nachricht  zu  geben  und  bis  zur  Ankunft  desselben  das  steuerfiskalische  Interesse
wahrzunehmen.

Die  geborgenen  Gegenstände  werden  von  dem  Strandamt  und  dem  Zollbeamten
  gemeinschaftlich  in  Gewahrsam  genommen.

§.  15.

Das  Strandamt  hat  mit  Zuziehung  des  Schiffers  und  des  Zollbeamten
ein  Inventarium  der  geborgenen  Gegenstände  unter  Angabe  der  etwa  vorhandenen
Marken  und  Nummern  und  mit  Benutzung  der  vorläufigen  Verzeichnisse  (§.  12)
aufzunehmen,  dabei  auch  überall  den  Werth  und  die  Menge  zu  vermerken,  soweit
dieselben  sich  aus  vorhandenen  Schriftstücken  ergeben  oder  anderweit  ohne  Verletzung
  der  Verpackung  festzustellen  sind.  Das  Inventarium  ist  von  dem  Zollbeamten
  und  dem  Schiffer  zu  unterschreiben,  die  Einsicht  desselben  oder  die  Fertigung
  einer  Abschrift  ist  auch  anderen  Betheiligten  zu  gestatten.

§.  16.

Die  geborgenen  Gegenstände  sind  dem  Schiffer,  in  Ermangelung  desselben
demjenigen,  welcher  sonst  seine  Empfangsberechtigung  nachweist,  auszuliefern.
Die  Auslieferung  darf  jedoch-  mit  Ausnahme  der  fur  das  augenblickliche  Bedürfniß
  der  Mannschaft  und  Passagiere  erforderlichen  Gegenstände,  erst  nach  Bezahlung
  oder  Sicherstellung  der  Bergungskosten  einschließlich  des  Bergelohns
(Art.  753  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs)  und  nach  erfolgter  zollamtlicher
  Abfertigung  geschehen.

§.  17.

Behufs  Uebernahme  der  Vertretung  der  Betheiligten  in  Bergungs-  und
Hülfsleistungsfällen  können  von  den  Landesregierungen  an  geeigneten  Orten  einfür
  allemal  Sachverständige  bestellt  werden.  Dieselben  sind  in  den  einzelnen
Fällen  den  Betheiligten  von  dem  Strandamt  namhaft  zu  machen.  Die  Wahl

anderer  Vertreter  ist  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="83" />
        —  77  —

§.  18.

Leicht  verderbliche  und  solche  Gegenstände,  deren  Aufbewahrung  mit  Gefahr
oder  unverhältnißmäßigen  Kosten  verbunden  sein  würde,  können  von  dem  Strandamt
  öffentlich  verkauft  werden,  jedoch  bei  Anwesenheit  des  Empfangsberechtigten
nur  mit  Zustimmung  desselben  oder  nach  fruchtlos  an  ihn  ergangener  Aufforderung,
  die  Gegenstände  gemäß  §.  16  in  Empfang  zu  nehmen.

§.  19.

Entstehen  Zweifel  oder  Streitigkeiten  über  die  Empfangsberechtigung,  oder
sind  die  Empfangsberechtigten  nicht  alsbald  zu  ermitteln,  so  hat  das  Strandamt
die  betreffenden  Gegenstände  oder  deren  Erlös  §  18)  in  Verwahrung  zu  nehmen,
und  demnächst  nach  den  Bestimmungen  des  IV.  Abschnitts  zu  verfihhren.

III.  Abschnitt.

Von  Seeauswurf  und  strandtriftigen  Gegenständen,  sowie  von  versunkenen
und  seetriftigen  Gegenständen.

§.  20.

  Wenn  außer  dem  Falle  der  Seenoth  eines  Schiffes  besitzlos  gewordene
Gegenstände  von  der  See  auf  den  Strand  geworfen  oder  gegen  denselben  getrieben,
  und  vom  Strande  aus  geborgen  werden,  so  haben  auch  in  diesen  Fällen
die  Berger  Anspruch  auf  Bergelohn  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuchs,  Buch  V.  Titel  9.  Sie  sind  verpflichtet,  bei  Verlust
des  Anspruchs  auß  Bergelohn  von  den  geborgenen  Gegenständen  der  nächsten
Polizeibehörde  oder  dem  Strandvogt  sofort  Anzeige  zu  machen,  und  dieselben  zur
Verfügung  zu  stellen.

§.  21.

Denselben  Anspruch  und  dieselbe  Verpflichtung  haben  die  Berger,  wenn

versunkene  Schiffstrümmer  oder  sonstige  Gegenstände  vom  Meeresgrunde  heraufebracht,
  oder  wenn  ein  verlassenes  Schiff  oder  sonstige  besitzlos  gewordene  Gegenstände,

  in  offener  See  treibend,  von  einem  Fahrzeuge  geborgen  werden.

Die  Verpflichtung  tritt  in  diesem  Falle  ein,  sobald  das  bergende  Fahrzeug
nach  der  Bergung  an  der  deutschen  Küste  anlegt  oder  vor  Anker  geht,  fällt  aber
fort,  wenn  das  Fahrzeug  inzwischen  an  einer  fremden  Küste  angelegt  hat,  oder
vor  Anker  gegangen  ist,  und  die  Berger  dort  die  geborgenen  Gegenstände  dem
Eigenthümer  oder  einer  Behörde  zur  Verfügung  gestellt  haben.

§.  22.

Welche  Gewässer  bei  Anwendung  der  §§.  20  und  21  der  See  gleichzustellen
sind,  bestimmen  die  Landesregierungen.
        <pb n="84" />
        —  78  —

§.  23.

Das  Strandamt  hat  den  Berger  über  die  Zeit,  den  Ort  und  die  Umstände
der  Bergung  sowie  über  den  beanspruchten  Lohn  zu  hören  und  für  die  angemessene
  Aufbewahrung  der  Gegenstände  zu  sorgen,  auch  dem  nächsten  Zollbeamten
Nachricht  zu  geben.  Die  Bestimmungen  der  §§.  14,  15  und  18  finden  auch  hier
Anwendung.

Kann  der  Empfangsberechtigte  alsbald  ermittelt  werden,  so  ist  nach  der
khense  des  H.  16,  andernfalls  nach  den  Vorschriften  des  IV.  Abschnitts,  zu
verfahren.

§.  24.

Die  Landesregierungen  sind  ermächtigt,  Anmeldestellen  einzurichten,  welchen
die  Strandämter  jede  Bergung  in  den  Fällen  der  §§.  20  und  21  mitzutheilen
haben.  Auf  diesen  Anmeldestellen  ist  ein  Fundverzeichniß  über  die  geborgenen
Gegenstände  und  den  Ort  ihrer  Aufbewahrung  zu  führen  und  zur  Einsicht  für
jedermann  auszulegen.  Ein  Auszug  aus  dem  Verzeichniß  wird  in  angemessenen
Fristen  bekannt  gemacht.

Die  Bestimmungen  des  §.  23  finden  auch  da  Anwendung,  wo  Anmeldestellen
  bestehen.

§.  25.  

Wenn  auf  der  Rhede  oder  im  Fahrwasser  eines  Hafens  versunkene  Wracks,
Anker  oder  andere  Gegenstände  die  Schifffahrt  beeinträchtigen  und  der  Eigen
thümer  entweder  nicht  bekannt  oder  zur  Fortschaffung  derselben  nicht  bereit  ist,  so
ist  die  Behörde  befugt,  die  Beseitigung  zu  veranlassen  und  zur  Deckung  der  Kosten
die  beseitigten  Gegenstände  öffentlich  zu  verkaufen.  In  diesem  Falle  ist  mit  dem
Rest  des  Erlöses  nach  den  §§.  16  und  19  zu  verfahren.  Nach  fruchtlosem  Aufgebotsverfahren
  (§.  26)  fällt  derselbe  der  Seemannskasse  oder  in  Ermangelung
einer  solchen  der  Armenkasse  des  Hafenorts  zu.

IV.  Abschnitt.

Von  dem  Aufgebotsverfahren  in  Bergungssachen  und  dem  Rechte  auf
herrenlose  geborgene  Gegenstände.

§.  26.

Behufs  der  Ermittelung  des  Empfangsberechtigten  hat  das  Strandamt,
sofern  sich  genügender  Anlaß  dazu  bietet,  geeignete  Vorverhandlungen  einzuleiten.
Dem  dadurch  ermittelten  Berechtigten  sind  die  geborgenen  Gegenstände  nach
Maßgabe  des  §.  16  auszuliefern.
        <pb n="85" />
        —  79  —

Wenn  sich  kein  Anlaß  zu  Vorverhandlungen  bietet,  oder  durch  dieselben
der  Empfangsberechtigte  nicht  ermittelt  wird,  so  tritt  das  Aufgebotsverfahren

(§§.  27  ff.)  ein.
§.  27.

Im  Aufgebotserfahren  werden  alle  unbekannten  Berechtigten  aufgefordert,
bis  zu  einem  bestimmten  Termine  bei  dem  Strandamte  ihre  Ansprüche  anzueigen,
  widrigenfalls  dieselben  bei  der  Verfügung  über  die  geborgenen  Gegenstände
  unberücksichtigt  bleiben  würden.

Der  Termin  ist  auf  vier  Wochen  bis  neun  Monate  zu  bestimmen.  Das
Aufgebot  wird  durch  Aushang  (Anschlag)  an  der  Amtsstelle  sowie  nach  dem
Ermessen  des  Strandamtes  durch  eine  oder  mehrere  Anzeigen  in  öffentlichen
Blättern  und  Anschlag  an  Börsen  und  anderen  geeigneten  Orten  bekannt  gemacht.
  Zur  Ersparung  von  Kosten  kann  das  Aufgebot  so  lange  ausgesetzt
werden,  bis  eine  angemessene  Zahl  von  Gegenständen  angesammelt  ist.

Ein  Ausschlußbescheid  wird  nicht  erlassen.

§.  28.

Diejenigen  Gegenstände,  auf  welche  ein  Anspruch  nicht  angezeigt  ist,  werden

nach  Ablauf  des  Termins  den  nach  §.  35  Berechtigten  gegen  Erlegung  der  Berungskosten,

  zu  welchen  in  den  Fällen  des  ersten  Absatzes  des  §.  35  auch  der
ergelohn  zebört  nach  erfolgter  zollamtlicher  Abfertigung  ausgeliefert.

Der  Empfänger  ist,  wenn  versäumte  Ansprüche  später  geltend  gemacht
werden,  nur  insoweit,  als  er  sich  dann  im  Besitze  der  Sache  noch  befindet  oder
durch  den  aus  derselben  gelösten  Werth  noch  bereichert  ist,  dem  Berechtigten  zur
Entschädigung  verpflichtet.  In  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  des  §.  35  behält
der  Berger  auch  den  noch  in  seinem  Besitze  befindlichen  Vortheil,  insoweit  dieser
den  Bergelohn  nicht  übersteigt.

§.  29.

Sind  dagegen  Ansprüche  angezeigt,  so  fordert  das  Strandamt  die  nach
§.  35  Berechtigten  auf,  sich  binnen  einer  bestimmten  Frist  zu  erklären,  ob  sie  diese
Ansprüche  anerkennen  wollen  oder  nicht,  widrigenfalls  dieselben  für  anerkannt
erachtet  werden  würden.

Wenn  innerhalb  dieser  Frist  ein  Widerspruch  seitens  der  Aufgeforderten
nicht  erfolgt,  so  ist  die  Auslieferung  der  Gegenstände  an  denjenigen,  welcher  den
Anspruch  angezeigt  hat,  gemäß  §.  16  zu  bewirken  und  zwar,  falls  das  Strandamt
  den  Anspruch  für  nachgewiesen  erachtet,  sofort,  anderenfalls  erst  nach  Ablauf
  des  Aufgebotstermins,  sofern  auch  bis  dahin  weitere  Ansprüche  nicht  an.
gemeldet  werden.

Wenn  dagegen  ein  Widerspruch  von  einem  der  Aufgeforderten  innerhalb
der  Erklärungsfrist  erfolgt,  so  sind  die  angezeigten  Ansprüche  gegen  denselben  im
Wege  der  Klage  auszuführen.
        <pb n="86" />
        —  80  —

§.  30.

Wenn  die  Berechtigung  zum  Empfang  streitig,  und  von  keinem  der  nach
§.  35  Berechtigten  ein  Widerspruch  erhoben  ist,  so  bestimmt  das  Strandamt
denjenigen,  gegen  welchen  die  sonst  angezeigten  Ansprüche  im  Wege  der  Klage
auszuführen  sind.

Diesem  steht  auch  die  Befugniß  zu)  gegen  Leistung  der  vom  Strandamte
zu  bestimmnenden  Sicherheit  die  Auslieferung  der  geborgenen  Gegenstände  zu
verlangen.

§.  31.

Zur  Anstellung  der  Klage  (§§.  29  Abs.  3  und  30),  welche  bei  dem  für
den  Ort  des  Strandamts  zuständigen  Gerichte  zu  erheben  ist,  bestimmt  das
Strandamt  eine  angemessene  Ausschlußfrist.

§.  32.

Im  Falle  des  §.  30  hat  das  Strandamt  auf  Antrag  dafür  zu  sorgen,
daß  die  nach  Abschnitt  V.  dieses  Gesetzes  festgestellten  Ansprüche  aus  der  beseelten
  Sicherheit  oder  durch  den  Verkauf  der  geborgenen  Gegenstände  befriedigt
werden.

§.  33.

led  Streitigkeiten  über  die  Empfangsberechtigung  werden  im  Prozeßwege
erledigt.

§.  34.

Die  Kosten  der  Vorverhandlungen  und  des  Aufgebotsverfahrens  gehören
zu  den  im  Artikel  745  Absatz  2  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs
bestimmien  Bergungskosten.

§.  35.

Wenn  der  Empfangsberechtigte  auch  durch  das  Aufgebotsverfahren  nicht
ermittelt  wird,  so  werden  Gegenstände,  welche  in  Seenoth  vom  Strande  aus
geborgen  sind  (§§.  4  —  19),  desgleichen  Seeauswurf  und  strandtriftige  Güter
(§.  20),  dem  Landesfiskus  überwiesen.

Unter  gleicher  Voraussetzung  werden  versunkene  und  seetriftige  Gegenstände
  (§.  21)  dem  Berger  überwiesen.

Die  Antheile  mehrerer  Mitberechtigter  im  Falle  des  Artikels  751  des  Allgemeinen
  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  bestimmen  sich  auch  in  Beziehung  auf
diesen  Anspruch  nach  den  dort  vorgeschriebenen  Grundsätzen.  Wer  die  ihm  nach
dem  §.  21  obliegende  Anzeige  unterläßt,  geht  dieses  Anspruchs  zu  Gunsten  der
Seemannskasse  des  Orts,  wo  das  Strandamt  seinen  Sitz  hat,  und  in  Ermangelung
  einer  solchen,  zu  Gunsten  der  Ortsarmenkasse  verlustig.
        <pb n="87" />
        —  81  —

Ob  und  in  welcher  Weise  diejenigen  zu  entschädigen  sind,  welchen  nach
den  bisherigen  Bestimmungen  die  in  den  vorstehenden  Absätzen  der  Staatskasse
und  dem  Berger  überwiesenen  Ansprüche  zugestanden  haben,  bestimmen  die
Landesgesetze.

V.  Abschnitt.
Von  der  Festsetzung  der  Bergungs=  und  Hülfskosten.

§.  36.

Wer  Berge=  oder  Hülfslohn  oder  die  Erstattung  sonstiger  Bergungs-  oder
Hülfskosten  verlangt,  hat  in  Ermangelung  einer  gütlichen  Einigung  seine  Ansprüche
  bei  dem  Strandamt  anzumelden.

§.  37.

Das  Strandamt  hat  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  soweit  dieselben  anwesend
  sind,  eine  Berechnung  der  aufgestellten  Forderungen  zu  entwerfen  und
mit  seinen  gutachtlichen  Bemerkungen  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.

§.  38.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  die  angemeldeten  Ansprüche  nach  den  Bestimmungen
  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs,  Buch  V.  Titel  9,  zu
prüfen  und  durch  Bescheid  festzusetzen.  Jedem  Betheiligten  ist  der  Bescheid  zu
Protokoll  bekannt  zu  machen,  oder  eine  Ausfertigung  desselben  zuzustellen.

Die  Zustellung  ist  gültig,  wenn  sie  unter  Botbochtung  der  für  Zustellungen
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vorgeschriebenen  Formen  erfolgt.  Die
veredeten  Verwaltungsbeamten  haben  dabei  die  Glaubwürdigkeit  der  Gerichts
beamten.

§.  39.

Gegen  den  Bescheid  der  Aufsichtsbehörde  findet  nur  der  Rechtsweg  statt.

Die  Partei,  welche  sich  durch  den  Bescheid  beschwert  fühlt,  hat  binnen  einer
Ausschlußfrist  von  14  Tagen  —  vom  Tage  nach  der  Bekanntmachung  oder  Behändigung
  des  Bescheides  (§.  38)  an  gerechnet  —  die  Klage  bei  dem  für  den.
Ort  des  Strandamts  zuständigen  Gerichte  anzubringen.  Das  Gericht  kann  aus
Gründen,  die  in  der  Sache  selbst  liegen,  diese  Frist  angemessen  verlängern.

Durch  rechtzeitige  Erhebung  der  Klage  verliert  der  Bescheid  zwischen  den
Prozeßparteien  seine  Kraft.

§.  40.

Den  Landesregierungen  steht  es  zu,  die  in  §.  38  der  Aufsichtsbehörde
zugewiesenen  Obliegenheiten  dem  Strandamt  zu  übertragen.
Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                           20
        <pb n="88" />
        —  82  —

§.  41.

Die  Erhebung  der  festgesetzten  Beträge  und  die  Vertheilung  derselben  unter
die  Berechtigten  erfolgt  in  der  Regel  durch  das  Strandamt.

Der  Vorsteher  des  Strandamts  hat  auch  in  dem  Falle  keinen  Anspruch
auf  Berge-  oder  Hülfslohn,  wenn  er  zugleich  zum  Strandvogt  bestellt  ist.

VI.  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

§.  42.

Schiffer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  Führer  des  Schiffs  (Schiffskapitän),
  in  Ermangelung  oder  Verhinderung  desselben  dessen  Stellvertreter.

§.  43.

Wer  den  Vorschriften  der  §§.  4,  7  Abs.  1,  12  Abs.  1,  13,  20,  21
zuwiderhandelt,  wird)  sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  eine  höhere
letens  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
estraft.  ·

§.  44.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten
Gerichtshofes  für  Handelssachen,  vom  12.  Juni  1869,  sowie  die  Ergänzungen
desselben  werden  auf  diejenigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ausgedehnt,  in
welchen  durch  Klage  oder  Widerklage  ein  Anspruch  aus  Rechtsverhältnissen  geltend
  gemacht  wird,  welche  auf  die  Bergung  außer  dem  Falle  der  Seenoth  sich
beziehen.

§.  45.

Ob  und  inwieweit  im  Falle  der  Bergung  des  von  den  Landesregierungen
zur  Betonnung  verwendeten  Materials  an  Tonnen,  Ketten  und  sonstigem  Sabehör
bestimmte  Lohnsätze  an  Stelle  des  Bergelohns  treten,  bestimmt  sich,  wenn  die
Bergung  im  eigenen  Gebiete  erfolgt,  nach  dem  bezüglichen  Landesrecht,  anderenfalls
  nach  den  etwa  abgeschlossenen  Staatsverträgen.

§.  46.

Die  in  diesem  Gesetz  vorgeschriebene  Mitwirkung  der  Zollbehörde  findet  in
den  Zollausschlüssen  nicht  statt.
        <pb n="89" />
        —  83  —

§.  47.

Die  Bestimmungen  der  Staatsverträge  über  die  den  Konsuln  fremder
kuteleen  in  Bergungsfällen  zustehenden  Rechte  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht
berührt.

§.  48.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1875  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  17.  Mai  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="90" />
        —  84  —

(Nr.  1005.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Betriebs-Reglement  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands.  Vom  11.  Mai  1874.

I.  Ausführung  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  des
Deutschen  Reichs  in  seiner  Sitzung  vom  11.  Mai  d.  J.  an  Stelle  des  Betriebs-Reglements
  für  die  Eisenbahnen  im  Norddeutschen  Bunde  vom  10.  Juni  1870
(Bundes-Gesetzbl.  für  1870  S.  419)  und  der  Nachträge  zu  demselben  vom
22.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.  für  1871  S.  473)  und  5.  August  1872
(Reichs=  Gesetzbl.  für  1872  S.  360)  ein  neues  Betriebs-Reglement  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands  beschlossen,  welches  mit  dem  1.  Juli  1874  in  Kraft
treten  und  durch  das  Central-Blatt  des  Deutschen  Reichs  veröffentlicht  werden  wird.

Berlin,  den  11.  Mai  1874.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="91" />
        —  85

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  18.

Inhalt:  Postvertrag  mit  Brasilien.  S.  86.

(Nr.  1006.)  Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Brasilien.  Vom  30.  September  1873.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  einerseits,
  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Brasilien  andererseits,  von  dem  Wunsche
geleitet,  die  Postverkehrs-Beziehungen
zwischen  Deutschland  und  Brasilien  durch
Herstellung  eines  direkten  postalischen  Austausches
  zu  regeln  und  den  gegenwärtigen
Verhältnissen  entsprechend  zu  gestalten,
haben  den  Abschluß  eines  desfallsigen
Vertrages  beschlossen  und  für  diesen  Zweck
zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser:

Herrn  Hermann  Haupt, Ritter
des  Königlich  preußischen  Rothen
Adler-Ordens  4.  Klasse,  des  Kaiserlich
  brasilianischen  Christus-Ordens,
  des  Königlich  württembergischen
  Friedrichs-Ordens,  Konsul
und  interimistischen  Geschäftsträger
  des  Deutschen  Reichs  etc.  etc.

und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Brasilien:
Seine  Erellenz  den  Herrn  Carlos
Carneiro  de  Campos  Vi-Reichs-Gesetzbl.
  1874.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Mai  1874.

Sua  Magestade  O  Imperador  da
Allemanha,  de  uma  parte,  e  Sua
Magestade  O  Imperador  do  Brasil
da  outra  parte,  movidos  do  desejo
de  regular  as  relacções  postaes  entre
a  Allemanhae  o  Brasil,  estabelecendo
uma  communicaçäo  postal  directa
entre  os  dois  paizes  em  conformidade
Com  as  circumstancias  actuaes,  resolveräo
  celebrar  uma  convencab
para  este  fim  e  nomearäb  por  seus
Plenipotenciarios,  à  saber:

Sua  Magestade  O  Imperador
da  Allemanha:

ao  Senhor  Hermann  Haupt,

Cavalleiro  da  Real  Ordem
Prussiana  da  Aguia  Vermelha,
4  classe,  da  de  Christo  do
Brasil,  da  Real  Ordem  de
Frederico  do  Wurtemberg,
Consul  e  Encarregado  de  Negocios
  interino  da  Allemanha
  etc.,

7

Sua  Magestade  O  Imperador
do  Brasil:
a  Sua  Excellencia  o  Senhor
Carlos  Carneiro  de  Cam-21
        <pb n="92" />
        comte  von  Caravellas,  von
Seinem  Rathe  und  vom  Staatsrathe,
  Kammerherrn  Ihrer  Majestät
  der  Kaiserin,  Senator  und
Grande  des  Reichs,  Komthur
des  Christus-Ordens,  Großkreuz
des  Ernestinischen  Ordens  von
Koburg-Gotha,  emeritirten  Professor
  der  Rechtsfakultät  von  Säo
Paulo,  Minister  und  Staatssekretär
  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  etc.  etc.)

welche,  auf  Grund  ihrer  in  guter  und
gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
die  nachstehenden  Artikel  vereinbart  haben.

Artikel  1.

Zwischen  der  deutschen  Postverwaltung
und  der  brasilianischen  Postverwaltung  so
ein  regelmäßiger  Austausch  von

gewöhnlichen  Briefen,
Postkarten,

rekommandirten  Briefen  und  anderen
  rekommandirten  Korrespondenzgegenständen,



Zeitungen,  Büchern  und  anderen
Drucksachen,

Waarenproben,

Handelspapieren  und  Manuskripten


stattfinden.

Dieser  Austausch  soll  erfolgen  in  geschlossenen

  Briefpacketen:

a)  vermittelst  der  direkten  Dampfschiffe,
  welche  regelmäßige  Fahrten
zwischen  deutschen  und  brasilianischen
  Häfen  unterhalten,

b)  vermittelst  solcher  Dampfschiffe,
welche  regelmäßige  Fahrten  zwischen
  außerdeutschen  Häfen  in

86

os,  Visconde  de  Caravellas,
  do  Seu  Conselho  e
do  de  Estado,  Veador  de  Sua
Magestade  A  Imperatriz,  Senador
  e  Grande  do  lmperio,
Commendador  da  Ordem  de
Christo,  Grab-Cruz  da  Ordem
Ernestina  de  Saxe  Coburgo
Gotha,  Lente  jubilado  da  Faculdade
  de  direito  de  8Sa0
Paulo,  Seu  Ministro  e  Secretario
  de  Estado  dos  Negocios
Estrangeiros  etc.

Os  qduaes  auctorisados  pelos  seus
Plenos  poderes,  que  achardb  em  boa
e  devida  forma,  convierdb  nos  seguihtes
  artigos.

Artigo  I.

Entre  a  Administraçao  dos  correios
  da  Allemanha  e  a  Administracao
dos  correios  do  Brasil  haveráä  uma
troca  regular  e  periodica:

de  cartas  ordinarias,
de  bilhetes  postaes,

de  Cartas  e  outras  correspondencias
  registradas,

de  jornaes,  livros  e  outros
impressos,
de  amostras  de  fazendas,

de  papeis  commerciaes  e  de
manuscriptos.

Esta  troca  se  efflectuarä  em  malas
fechadas:

a)  pelos  vapores  directos,  que
fizerem  o  Servico  regular  entre
os  Dortos  da  Allemanha,  e  os
do  Brasil,

b)  pelos  vapores  due  flzerem  o
Servico  regular  entre  portos
Europeos,  nadO  situados  na
        <pb n="93" />
        Europa  und  brasilianischen  Häfen
  verrichten.

Inwieweit  die  einzelnen  Dampfschiffe
beziehungsweise  Dampfschiffslinien  zur
Beförderung  geschlossener  deutsch-brasilianischer
  Briefpackete  zu  benutzen  sind
darüber  werden  sich  die  beiderseitigen  Postverwaltungen
  verständigen.

Vorläufig  soll  der  Austausch  der
Briefpackete  erfolgen:

a)  via  Hamburg  mittelst  deutscher
Dampfschiffe,

b)  via  Bordeaux  mittelst  französischer
Dampfschiffe,

c)  via  Lissabon  mittelst  französischer
oder  englischer  Dampsschift.

Dem  Absender  eines  Briefes  etc.  soll
es  freistehen,  unter  den  zum  Transport
der  Briefpackete  benutzten  Linien  diejenige
zu  bezeichnen,  auf  welcher  die  Beförderung
des  Gegenstandes  stattfinden  soll.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
werden  im  gemeinsamen  Einverständnisse
diejenigen  Postanstalten  bezeichnen,  welche
die  gegenseitige  Ueberlieferung  der  Korrespondenzen
  zu  bewirken  haben.

Artikel  2.

Die  Kosten  für  den  Seetransport  der
Briefpackete  aus  Deutschland  nach  Brasilien
  und  umgekehrt  werden  von  der
deutschen  Postverwaltung  für  gemeinschaftliche
  Rechnung  bezahlt.

In  gleicher  Weise  wird  das  Landtransitporto
  für  diejenigen  Briefpackete,
welche  vermittelst  der  zwischen  außerdeutschen
  Häfen  Europas  und  brasilianischen
Häfen  kursirenden  Dampfschiffe  zur  Absendung
  gelangen,  in  beiden  Richtungen
von  der  deutschen  Postverwaltung  für
gemeinschaftliche  Rechnung  entrichtet.

— 87  —

Allemanha,  e  portos  Brasileiros.


As  duas  administraçõès  se  entenderäb
  para  resolver  até  qdue  ponto
os  vapores  avulsos  ou  as  linhas  de
Vapores  seräb  empregados  no  transporte
  das  malas  fechadas  due  tém
de  ser  trocadas  entre  a  Allemanha
e  o  Brasil.

A  troca  das  malas  se  fara  por
em  quanto  da  maneira  seguinte:

a)  por  via  de  Hamburgo  em  va-Pores
  Allemäes,

b)  por  via  de  Bordeos  em  vapores
Francezes,

e)  por  via  de  Lisboa  em  vapores
Francezes  ou  Inglezes.

O  expedidor  de  uma  carta  etc.
terä.  a  faculdade  de  escolher  entre
as  linhas  empregadas  no  transporte
de  malas,  aquella  pela  dual  se  deva
remetter  o  objecto.

As  duas  Administracès  de  correios
  designardb  de  commum  acc6rdo
as  estacões  postaes,  por  cujo  intermedio
  deväb  ser  reciprocamente
transmittidas  as  correspondencias.

Artigo  2.

As  despezas  do  transporte  por
mar  das  malas  da  Allemanha  para
o  Brasil  e  vice-  versa,  seräo  pagas
pela  Administracäb  dos  correios  da
Allemanha  por  conta  commum.

O  porte  do  transito  terrestre  das
malas  expedidas  por  meio  de  vapores
  due  naveguem  entre  portos  Europeos
  situados  föra  da  Allemanha,
e  portos  do  Brasil,  serd  tambem
Pago.  nas  duas  direccöes,  por  conta
commum  e  pela  Administracd0  dos
correios  da  Allemanha.

21“
        <pb n="94" />
        Artikel  3.

Diejenigen  Personen,  welche  gewöhnliche
  Briefe  aus  Deutschland  nach  Brasilien
  oder  aus  Brasilien  nach  Deutschland
  absenden  wollen,  können  nach  ihrer
Wahl  das  Porto  für  solche  Briefe  bis
uum  Bestimmungsorte  entrichten,  oder
die  Bezahlung  desselben  den  Empfängern
überlassen.

Rekommandirte  Briefe  und  andere
rekommandirte  Korrespondenzgegenstände,
Postkarten,  Handelspapiere,  Waarenproben,
  Zeitungen,  Bücher  und  sonstige
Drucksachen  müssen  stets  vorgängig  bis
zum  Bestimmungsort  frankirt  werden.

Artikel  4.

Das  Porto  des  einfachen  Briefes  im
Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Brasilien
  wird,  wie  folgt,  festgesetzt:

I.  bei  der  Beförderung  mit  direkten

Dampfschiffen  (Artikel  1.  a.)

1)  auf  fünf  Groschen  für  den  frankirten
  Brief  aus  Deutschland  und
auf  zweihundert  fünfzig  Reis  für
den  frankirten  Brief  aus  Brasilien;


2)  auf  sieben  Groschen  für  den  unfrankirten
  Brief  nach  Deutschland
und  auf  dreihundert  fünfzig  Reis
für  den  unfrankirten  Beie  nach
Brasilien;

II.  bei  der  Beförderung  mit  Dampfschiffen,
  welche  zwischen  außerdeutschen
  Häfen  Europas  und  brasilianischen
  Häfen  kursiren  (Artikel  1.  b.)

1)  auf  acht  Groschen  für  den  frankirten
  Brief  aus  Deutschland  und

—  88  —

Artigo  3.

As  pessoas  que  pretenderem  enviar
  cartas  ordinarias  da  Allemanha
Para  o  Brasil  e  do  Brasil  para  a
Allemanha,  poderad0  franquear  essas
cartas  atée  ao  seu  destino,  ou  deixar
de  as  franquear  si  o  prekerirem,
ficando  neste  caso  a  cargo  dos  destinatarios
  o  pagamento  do  respectivo
  porte.

As  cCartas  e  quaesquer  outras  correspondencias
  registradas,  os  bilhetes
Postaes,  os  papeis  commerciaes,  as
amostras  de  fazendas,  os  jgornaes,
livros  e  outros  impressos  deverao
ser  sempre  previamente  franqueados
atẽ  ao  Seu  destino.

Artigo  4.

Os  portes  das  cartas  singelas,
que  forem  permutadas  entre  a  Allemanha
  e  o  Brasil,  Sdb  flxzados  nas
duantias  seguintes,  a  saber:

I.  No  caso  de  expedicdb  por  va-Pores
  directos  (Artigo  1.  a.)

1)  Na  de  cinco  gros  para  as  cartas
  franqueadas  na  Allemanha
e  na  de  duzentos  e  cincoenta
reis  Para  as  cartas  franqueadas
  no  Brasil.

2)  Na  de  sete  gros  para  as  cartas
  nadob  frautgeals  dirigidas
Para  a  Allemanha  e  na  de
trezentos  e  cincoenta  reis  para
as  Cartas  ndo  franqueadas  dirigidas
  para  o  Brasil.

II.  No  caso  de  expedicäb  por  va-Pores
  due  naveguem  entre  os
Portos  Europeos,  ndO  situados
na  Allemanha,  e  os  portos  do
Brasil  (Artigo  1.  b.)

1)  Na  de  eito  gros  para  as  cartas
  franqueadas  na  Allemanha
        <pb n="95" />
        —  89  —

auf  vierhundert  Reis  für  den
frankirten  Brief  aus  Brasilien;

2)  auf  zehn  Groschen  für  den  un—
frankirten  Brief  nach  Deutschland
und  auf  fünfhundert  Reis  für
den  unfrankirten  Brief  nach  Brasilien.


Als  ein  einfacher  Brief  wird  ein  solcher
angesehen,  dessen  Gewicht  fünfzehn  Grammen
  nicht  übersteigt.

Bei  Briefen,  welche  mehr  als  fünf—
zehn  Grammen  wiegen,  wird  für  jedes
Mehrgewicht  von  fünfzehn  Grammen
oder  einen  Theil  von  fünfzehn  Grammen
ein  einfacher  Portosatz  mehr  erhoben.

Postkarten  werden  in  jeder  Beziehung
den  einfachen  frankirten  Briefen  gleichgeachtet.


Artikel  5.

Das  Porto  für  Journale,  Zeitungen,
periodische  Werke,  brochirte  oder  eingebundene
  Bücher,  Noten,  Kataloge,  Prospekte,
  Ankündigungen  und  Anzeigen  verschiedener
  Art,  gleichviel  ob  gedruckt,  gestochen,
  lühographirt  oder  autographirt,
ferner  für  Kupferstiche,  Lithographien
und  Photographien  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Brasilien  wird  für  je
fünfzig  Grammen  oder  einen  Theil  von
fünfzig  Grammen,  wie  folgt,  festgesetzt:

I.  bei  der  Beförderung  mit  direkten
Dampfschiffen  (Artikel  1.  a.)

1)  auf  einen  Groschen  bei  der  Absendung
  aus  Deutschland,

2)  auf  fündzig  Neit  bei  der  Absendung
  aus  Brasilien;

II.  bei  der  Beförderung  mit  Dampfschiffen,
  welche  zwischen  außerdeute

  na  de  quatrocentos  reis  para
as  Cartas  franqueadas  no  Brasil.

2)  Na  de  dez  gros  para  as  cartas
nado  franqueadas  dirigidas  para
à  Allemanha  e  na  de  quinhen--tos
  reis  para  as  Ccartas  nadb
franqueadas  dirigidas  para  o
Brasil.  ·

Será  considerada  como  singela
toda  a  carta,  cujo  peso  nab  exceder
à  quinze  grammas.

Pelas  cartas  due  excederem  à
quinze  grammas,  cobrar-se-ha  mais
o  pöôörte  de  uma  carta  singela  por
cada  peso  de  quinze  grammas  ou
fraccàb  de  quinze  grammas  que  accrescer.


Os  bilhetes  postaes  serdb  em  tudo
igualados  ás  Cartas  singelas  frandueadas.


Artigo  5.

Os  jornaes,  gazetas,  obras  periodicas,
  livros  brochados  ou  encadernados,
  papeis  de  musica,  catalogos,
Prospectos,  annuncios  e  avisos  diversos,
  duer  sejä0  impressos,  gravados,
lithographados  ou  autographados,  as
gravuras,  lithographias  e  photogra-Phias
  que  forem  expedidos  da  Allemanha
  para  o  Brasil  ou  do  Brasil
Para  a  Allemanha,  ficab  sujeitos  por
cada  cincoenta  grammas  ou  fraccaào
de  cincoenta  grammas  aos  seguintes
portes  de  franquia,  a  saber:

I.  No  caso  de  expediçcdb  por  va-Pores
  directos  (Artigo  1.  a.)

1)  Ao  de  um  gros  na  Allemanha.

2)  Ac  de  cincoenta  reis  no  Brasil.

II.  No  caso  de  expedicäb  por  va-Pores
  due  naveguem  entre  portos
        <pb n="96" />
        schen  Häfen  Europas  und  brasilianischen
  Häfen  kursiren  (Artikel  1.  b.)

1)  auf  einen  und  einen  halben  Groschen
  bei  der  Absendung  aus
Deutschland,

2)  auf  siebzig  Reis  bei  der  Absendung
  aus  Brasilien.

Die  in  diesem  Artikel  festgesetzte  ermäßigte
  Taxe  findet  auf  die  bezeichneten
Gegenstände  nur  dann  Anwendung,  wenn
dieselben  den  im  Ursprungslande  für  ihre
Versendung  gesetzlich  oder  reglementarisch
vorgeschriebenen  Bedingungen  entsprechen.

Diejenigen  der  erwähnten  Gegenstände,
  welche  den  erforderlichen  Bedingungen
  nicht  entsprechen,  oder  welche
nicht  bis  zum  Bestimmungsort  frankirt
sind,  sollen  als  Briefe  behandelt  und
demgemäß  taxirt  werden.

Das  Gewicht  einer  Sendung  mit
Zeitungen  oder  sonstigen  Drucksachen  soll
ein  Kilogramm  nicht  übersteigen.

Die  in  diesem  Artikel  enthaltenen
Bestimmungen  beschränken  in  keiner  Weise
das  den  beiderseitigen  Regierungen  zustehende
  Recht,  diejenigen  im  gegenwärtigen
Artikel  bezeichneten  Gegenstände  auf  ihren
Gebieten  nicht  befördern  oder  bestellen  zu
lassen,  in  Betreff  deren  den  bestehenden
Gesetzen  oder  Vorschriften  über  die  Bedingungen
  ihrer  Veröffentlichung  und  Verbreitung,
  sei  es  in  Deutschland  oder  Brasilien,
  nicht  genügt  sein  sollte.

Artikel  6.

Das  Porto  für  Waarenproben  im
Verkehr  zwischen  beiden  Ländern  wird
für  je  fünbem  Grammen  oder  einen  Theil
von  fünfzig  Grammen,  wie  folgt,  festgesetzt:


—  90  —

Europeos,  ndb  situados  na  Allemanha,
  e  os  portos  do  Brasil
(Artigo  I.  b.)

1)  Ao  de  um  gros  e  meic  na
Allemanha.

2)  Ac  de  setenta  reis  no  Brasil.

Os  objectos  acima  designados,
Para  due  lhes  possa  ser  applicado
0  porte  reduzido  marcado  pelo  pre-Sente
  artigo,  deverado  reunir  as  condicoes,
  que  no  paiz  donde  procederem,
  se  acharem  estabelecidas  por
lei  ou  regulamentos  para  a  sua  elpedicde.


Aquelles  dos  ditos  objectos,  a
respeito  dos  quaes  nde  tiverem  sido
Satisfeitas  as  necessarias  condicoes,
ou  due  naò  forem  franqueados  até
ao  seo  destino,  serao  considerados
e  taxados  como  cartas.

Nenhum  maco  de  jornaes  ou  de
outros  impressos  deverä  exceder  o
Peso  de  um  kilogramma.

As  disposices  do  presente  artigo
ndob  alterab  de  modo  algum  o  direito
que  tém  os  Governos  dos  dois  paizes
  de  nab  permittir  nos  seus  respectivos
  territorios  o  transporte  e  distribuicab
  dos  objectos  designados  no
Presente  artigo,  relativamente  aos
quaes  nadO  hajab  sido  cumpridas  as
leis  e  decretos  que  reguldo  as  condicos
  da  sua  publicacadO  e  circulaçab
tanto  na  Allemanha  como  no  Brasil.

Artigo  6.

As  amostras  de  fazendas  qdue  forem
  expedidas  de  um  para  o  outro
Paiz,  sicso  sujeitas  aos  seguintes  portes
  de  franquia  por  cada  cincoenta
grammas  ou  fraccäb  de  cincoenta
grammas,  a  saber:
        <pb n="97" />
        1.  bei  der  Beförderung  mit  direkten
Dampfschiffen  (Artikel  1.  a.)

1)  auf  einen  Groschen  bei  der  Absendung
  aus  Deutschland,

2)  auf  fünfzig  Reis  bei  der  Absendung
  aus  Brasilien;

II.  bei  der  Beförderung  mit  Dampfschiffen,
  welche  zwischen  außerdeutschen
  Häfen  Europas  und  brasilianischen
  Häfen  kursiren  (Art.  1.  b.)

1)  auf  einen  und  einen  halben  Groschen
  bei  der  Absendung  aus
Deutschland,

2)  auf  siebzig  Reis  bei  der  Absendung
  aus  Brasilien.

Die  in  diesem  Artikel  festgesetzte  ermäßigie
  Taxe  findet  auf  Waarenproben
nur  dann  Anwendung,  wenn  dieselben
unter  Band  gelegt,  oder  anderweit  dergestalt
  verpackt  sind,  daß  der  Inhalt  leicht
geprüft  werden  kann.

Sie  dürfen  keinen  Kaufwerth  haben
und  keine  anderen  handschriftlichen  Vermerke
  tragen,  als  die  Adresse  des  Empfäners,

  die  Unterschrift  des  Absenders,
Fabutl.  oder  Handelszeichen,  Nummern
und  Preise.

Waarenproben,  welche  den  vorbezeichneten
  Bedingungen  nicht  entsprechen,
oder  welche  nicht  bis  um  Bestimmungsort
  frankirt  sind,  werden  wie  Briefe  behandelt
  und  demgemäß  taxirt.

Das  Gewicht  einer  Sendun
Waarenproben  soll  zweihundert  fünfzig
Grammen  nicht  übersteigen.

von

r—



Artikel  7.

Das  Porto  für  Handelspapiere,  für
Korrekturbogen  mit  handschriftlichen  Korrekturen
  und  für  Manusfkripte  im  Ver-—  91

  —

I.  No  caso  de  expediçd0  por  va-Pores
  directos  (Artigo  1.  a.)

1)  Na  Allemanha  ao  porte  de
um  gros.

2)  No  Brasil  ao  porte  de  cincoenta
  reis.

II.  No  caso  de  expediçcäb  por  va-Pores
  due  naveguem  entre  portos
  Europeos,  nao  situados  na
Allemanha,  e  os  portos  do  Brasil
  (Artigo  1.  b.)

1)  Na  Allemanha  ao  porte  de
um  gros  e  meio.

2)  No  Brasil  ao  porte  de  setenta
reis.

Para  que  possa  ser  applicado  äs
amostras  de  fazendas  o  porte  reduzido
  que  lhes  6  marcado  pelo  pre-Sente
  artigo,  deveraò  ellas  Ser  fechadas
  Ccom  cintas  ou  de  modo  qdue  facilmente
  se  examinem.

Além  disso  as  ditas  amostras  ndb
terad0  valor  algum  commercial,  nem
conterab#lettras,  algarismos  ou  signaes
qduaesquer  manuscriptos,  4  excepecao
do  nome  e  residencia  do  destinatario,
  da  assignatura  do  remettente,
de  uma  marca  de  fabrica  ou  de  commercio,
  dos  numeros  de  ordem  e  dos
Precos.

As  amostras,  due  näáo  reunirem
as  Gondic6ès  acima  indicadas,  ou  due
nao  tiverem  sido  franqueadas  ate  o
seu  destino,  seräb  consideradas  e
taxadas  como  cartas.

Nenhum  maco  de  amostras  de
fazendas  deverä  exceder  o  peso  de
duzentas  e  cincoenta  grammas.

Artigo  7.

Os  papeis  de  commercio,  as  provas
  de  imprensa  Ccom  as  correccçöes
feitas  à  ma0O  e  os  manuscriptos,  er-
        <pb n="98" />
        kehr  zwischen  beiden  Ländern  wird  für  je
fünfzig  Grammen  oder  einen  Theil  von

fünfzig  Grammen,  wie  folgt,  festgesetzt“

I.  bei  der  Beförderung  mit  direkten
Dampfschiffen  (Artikel  1.  a.)
1)  auf  einen  Groschen  bei  der  Absendung
  aus  Deutschland,
2)  auf  fünfzig  Reis  bei  der  Absendung
  aus  Brasilien;

II.  bei  der  Beförderung  mit  Dampfschiffen,
  welche  zwischen  außerdeutschen
  Häfen  Europas  und  brasilianischen
  Häfen  kursiren  (Art.  1.  b.)

1)  auf  einen  und  einen  halben  Groschen
  bei  der  Absendung  aus
Deutschland,

2)  auf  siebzig  Reis  bei  der  Absendung
  aus  Brasilien.

Die  in  diesem  Artikel  festgesetzte  ermäßigte
  Taxe  findet  auf  die  bezeichneten
Sendungen  nur  dann  Anwendung,  wenn
dieselben  unter  Band  gelegt  sind  und
keinen  Brief  oder  Vermerk  enthalten,
welcher  den  Charakter  einer  eigentlichen
oder  persönlichen  Korrespondenz  trägt.

Diejenigen  Sendungen,  welche  den
im  gegenwärtigen  Artikel  bezeichneten  Bedingungen
  nicht  entsprechen,  oder  welche
nicht  bis  zum  Bestimmungsort  frankirt
sind,  werden  wie  unfrankirte  Briefe  behandelt
  und  demgemäß  taxirt.

Handelspapiere,  Korrekturbogen  mit
handschriftlichen  Korrekturen  und  Manuskripte
  dürfen  das  Gewicht  von  einem
Kilogramm  nicht  übersteigen.

Artikel  8.

Die  Korrespondenzen  jeder  Art,  welche
aus  einem  Lande  nach  dem  anderen  zur

—  92  —

pedidos  de  um  para  o  outro  paiz,
ficab  sujeitos  aos  seguintes  portes
de  franquia  por  cada  cincoenta  grammas
  ou  fraccab  de  cincoenta  grammas,
  a  saber:

I.  No  caso  de  expedic—so  por  va-Pores
  directos  (Artigo  1.  a.)
1)  Na  Allemanha  ao  porte  de
um  gros.
2)  No  Brasil  ao  porte  de  eincoenta
  reis.

II.  No  caso  de  expedicäb  por  va-Pores
  due  naveguem  entre  portos
  Europeos,  nde  situados  na
Allemanha,  e  os  portos  do  Brasil
  (Artigo  1.  b.)

1)  Na  Allemanha  ao  porte  de
um  gros  e  meio.

2)  No  Brasil  ao  porte  de  setenta
reis.

Para  qdue  possa  ser  applicado  aos
objectos  acima  designados  o  porte
reduzido  marcado  pelo  presente  artigo,
  deveräb  elles  ser  fechados  com
cintas  e  nao  conter  carta  alguma  ou
nota  due  tenha  caracter  proprio  de
uma  correspondencia  effectiva  e  pessoal.


Seräb  considerados  e  taxados
como  cartas  os  objectos  acima  referidos
  quando  a  seo  respeito  deixarem
  de  ser  observadas  as  condiçoes
declaradas  no  presente  artigo  ou

uando  naò  tiverem  sido  franqueaos
  àté  ao  seu  destino.

Nenhum  maco  de  papeis  de  commercio,
  provas  de  imprensa  e  de  manuscriptos
  deverá  exceder  o  peso  de
um  kilogramma.

Artigo  8.

As  correspondencias  de  qualquer
classe,  expedidas  de  um  dos  dois
        <pb n="99" />
        Absendung  gelangen,  können  mittelst  der
im  Ursprungslande  gültigen  Postwerth—
zeichen  frankirt  werden.

Die  durch  Postwerthzeichen  unzureichend
  frankirten  Korrepondenzgegenstände
  werden  wie  unfrankirte  Briefe
taxirt,  jedoch  nach  Abzug  des  Werthes
der  vom  Absender  verwendeten  Postmarken.


Wenn  bei  Berechnung  des  vom
Empfänger  einzuziehenden  Ergänzungsportos
  sich  ein  Bruchtheil  eines  viertel
Groschens  oder  ein  Betrag  von  weniger
als  zehn  Reis  ergiebt,  so  soll  von  der
deutschen  Postverwaltung  für  den  Bruchtheil
  eines  viertel  Groschens  ein  viertel
Groschen  und  von  der  brasilianischen
Postverwaltung  für  einen  Theil  von  zehn
Reis  der  Betrag  von  zehn  Reis  erhoben

werden.
Artikel  9.

Die  Korrespondenzgegenstände  jeder
Art,  welche  im  gegenseitigen  Verkehr
zwischen  den  Einwohnern  ODeutschlands
einerseits,  und  den  Einwohnern  Brasiliens
  andererseits,  zur  Absendung  gelangen,
  können  unter  Rekommandation
abgesandt  werden.

Für  die  rekommandirten  Sendungen
wird  außer  dem  in  den  vorhergehenden
Artikeln  4,  5,  6  und  7  festgesetzten  Porto
die  im  Ursprungslande  bestehende  Rekommandationsgebühr
  erhoben.

Der  Absender  einer  rekommandirten
Sendung  kann  die  Beschaffung  eines
Rückscheins  verlangen  und  hat  für  den
Rückschein  bei  der  Einlieferung  in  Deutschland
  zwei  Groschen,  und  bei  der  Einlieferung
  in  Brasilien  hundert  Reis  zu  entrichten.


Artikel  10.

Im  Falle  des  Verlustes  einer  rekommandirten
  Sendung  wird  diejenige  Verwaltung,
  in  deren  Bereich  der  Verlust

Reichs-Gesetzbl.  1874.

—  93  —



aizes  para  o  outro,  poderadb  ser
franqueadas  por  meio  de  sellos  postaes
  em  uso  no  Paiz  de  due  forem
Procedentes.

As  Ccorrespondencias  insufficientemente
  franqueadas  serdo  taxadas
como  cartas  nadeo  franqueadas,  levando-se
  porém  em  conta  à  importancia
  dos  sellos  affixados  pelo  remettente.


Quando  o  porte,  due  dever  ser
pago  pelo  destinatario,  representar
uma  fracc#  de  um  quarto  de  gros
ou  de  dez  reis,  a  administraçcdo  dos
correios  da  Allemanha  perceberä  um
quarto  de  gros  e  a  administracdd
dos  correios  do  Brasil  dez  reis  pelas
  fraccdès  de  um  quarto  de  gros
ou  de  dez  reis.

Artigo  9.

Poderäb  ser  registradas  quaesquer
correspondencias,  que  reciprocamente
enviarem  os  habitantes  da  Allemanha,
de  uma  parte  e  os  habitantes  do
Brasil  da  outra  parte.

Pelas  correspondencias  registradas
  cobrar-se-ha,  além  dos  portes
designados  nos  artigos  4,  5,  6e  7,
o  premio  fixc  de  registro  estabelecido
no  paiz  de  due  forem  originarias.

O  remettente  de  qualquer  correspondencia
  registrada  podera  exigir
um  recibo  da  entrega  dessa  correspondencia
  pagando  por  esse  receibo
no  acto  do  registro  a  duantia  de  dois
gros  na  Allemanha  e  a  de  cem  reis
no  Brasil.

Artigo  10.

No  cCaso  de  extravio  de  dualquer
correspondencia  registrada,  a  administracdo
  dos  correios  do  paiz,  em

22
        <pb n="100" />
        —  94   —

stattgefunden  hat,  dem  Absender  oder  eintretenden
  Falles  dem  Adressaten  innerhalb
  sechs  Monate,  vom  Tage  der  Reklamation
  an  gerechnet,  eine  Entschädigung
Ahlen  von  vierzehn  Thalern,  wenn  die
Absendung  aus  Deutschland  erfolgt  ist,
oder  von  zwanzig  Milreis,  wenn  die  Absendung
  aus  Brasilien  stattgefunden  hat.

Falls  der  Verlust  auf  dem  Gebiete
einer  transitleistenden  Verwaltung  stattgefunden
  hat,  werden  die  deutsche  und
die  brasilianische  Postverwaltung  die  gedachte
  Entschädigung  zu  gleichen  Theilen
tragen.

Der  Anspruch  auf  Schadenersatz  für
den  Verlust  eines  rekommandirten  Gegenstandes
  muß  in  jedem  einzelnen  Falle
bei  Verlust  des  Anspruchs  innerhalb  einer
Frist  von  einem  Jahre,  vom  Tage  der
Aufgabe  des  betreffenden  Gegenstandes
an  gerechnet,  erhoben  werden.

Der  Verlust  der  geschlossenen  Briefpackete,
  herbeigeführt  durch  Vorfälle  von
force  majeure,  berechtigt  zu  keinerlei
Entschädigung.

Artikel  11.

Die  Theilung  des  Portos  und  der
sonstigen  Gebühren  soll  in  folgender  Weise
stattfinden:

Von  dem  Gesammtbetrage  an  Porto
und  sonstigen  Gebühren  werden  die  von
der  deutschen  Postverwaltung  für  gemeinschaftliche
  Rechnung  gezahlten  Transportkosten,
  sei  es,  daß  dieselben  durch  Seetransport
  oder  durch  den  Landtransit
entstanden  sind,  in  Abzug  gebracht.

Der  Rest  wird  zwischen  der  deutschen
Postverwaltung  und  der  brasilianischen
Postverwaltung  zu  gleichen  Theilen  vertheilt.


Die  Rekommandationsgebühr,  sowie
die  Gebühr  für  den  etwaigen  Rückschein

cujo  territorio  tiver  logar  o  extravio,
Dagará  ao  remettente  ou  ao  destinatario,
  segundo  dever  ser,  dentro
do  prazo  de  seis  mezes  contados  do
dia  da  reclamacdo,  uma  indemnizacdo
de  quatorze  thalers  si  a  correspondencia
  för  procedente  da  Allemanha,
ou  de  vinte  mil  reis  si  sor  procedente
do  Brasil.

Quando  o  extravio  acontecer  no
territorio  de  qualqduer  dos  paizes  intermediarios,
  a  indemnizacaO  menzionada
  serä  paga  em  partes  eguaes
Pela  Administracäo  dos  correios  da
Allemanha  e  pela  Administracäb  dos
correios  do  Brasil.

A  reclamacäb  por  extravio  de  um
objecto  registrado  deveräá  ser  apre-Sentada,
  em  cada  caso,  sob  pena  de
Prescripeddo,  dentro  do  prazo  de  um
anno,  contado  do  dia  em  que  tiver
sido  feito  o  registro.

A  perda  de  mala,  devida  a  accidente
  de  forca  maior,  nao  dd  direito
à  indemnizacd0  alguma.

Artigo  11.

A  reparticqo  do  porte  e  das  outras
taxas  far-se-ha  da  maneira  seguinte:

Do  producto  total  do  porte  e  das
outras  taxas  se  deduzirao  as  despezas
de  transporte,  pagas  por  conta  commum
  pela  Administracao  dos  correios
da  Allemanha,  duer  essas  despezas
Provenhao  do  transporte  maritimo,
ou  do  transito  terrestre.

O  resto  se  dividerä  em  partes
eguaes  entre  as  Administracoes  dos
correios  da  Allemanha  e  do  Brasil.

A  taxa  flxa  de  registro  e  a  taxa
devida  pelos  recibos  de  entrega  per-
        <pb n="101" />
        —  95  —

verbleibt  ungetheilt  der  Postverwaltung
des  Aufgabegebiets.

Es  wird  ausdrücklich  zwischen  den
vertragschließenden  Theilen  vereinbart,
daß  die  in  den  vorhergehenden  Artikeln
4,  5,  6,  7,  8  und  9  bezeichneten  Gegenstände,
  welche  richtig  bis  zum  Bestimmungsort
  frankirt  worden  sind,  unter
keinem  Vorwande  oder  Titel  in  dem  Bestimmungslande
  irgend  einer  Taxe  oder
Gebühr  zu  Lasten  der  Empfänger  unterworfen
  werden  dürfen.

Artikel  12.

Die  Auswechselung  der  Korrespondenz
zwischen  Brasilien  einerseits,  und  der
österreichisch=  ungarischen  Monarchie  und
dem  Großherzogthum  Luxemburg  andererseits,
  erfolgt,  soweit  der  Austausch  durch
die  deutsche  Postverwaltung  vermittelt
wird,  nach  Maßgabe  der  in  den  vorstehenden
  Artikein  für  den  Postverkehr
zwischen  Deutschland  und  Brasilien  festgestellten
  Grundsätze.  Die  deutsche  Postverwaltung
  übernimmt  in  solchem  Falle
die  Ausgleichung  in  Betreff  des  für  die
österreichisch-ungarische  und  für  die  luxemburgische
  Beförderungsstrecke  entfallenden

Portos.
Artikel  13.

Die  deutsche  Postverwaltung  und  die
brasilianische  Postverwaltung  können  sich
gegenseitig  Korrespondenzen  jeder  Art  zum
Einzeltransit  nach  und  aus  solchen  Ländern
überliesern,  denen  sie  zur  Vermittelung
dienen.

Bei  der  Einzelauslieferung  unterliegt
die  Korresonden  hinsichtlich  der  deutschen
  und  der  brasilianischen  Beförderungsstrecke,
  sowie  hinsichtlich  der  Beförderungsstrecken
  zwischen  beiden  Ländern  denselben
Portosätzen,  wie  die  internationale  deutschbrasilianische
  Korrespondenz.

tencerao 405  por  inteiro  à  Administracd0
do  correio  de  procedencia.

Fica  formalmente  ajustado  entre
as  Partes  contractantes  due  aqduelles
dos  objectos  designados  nos  precedentes
  artigos  numeros  4,  5,  6,  7,
8  e9,  qdue  tiverem  sido  devidamente
franqueados  até  ac  seo  destino,  ndod
Poderd0,  sob  qualquer  pretexto  ou
motivo  Ser  sujeitos  no  paiz  de  seu
destino  a  taxa  ou  direito  algum  a
cargo  do  destinatario.

Artigo  12.

A  troca  das  correspondencias
entre  o  Brasil  de  uma  parte  e  a  Monarchia
  Austro  Hungara  e  o  Grao
Ducado  de  Luxemburgo  da  outra
Parte,  sempre  que  tenha  logar  por
intermedio  da  Allemanha,  eflectuarse-ha
  sob  as  mesmas  condicoes  estabelecidas
  pelos  precedentes  artigos
Para  o  servico  postal  entre  o  Brasil
e  à  Allemanha,  a  qual  toma  a  seo
Cargo  a  liquidac40  das  despezas  relativas
  ao  transporte  no  territorio  da
Monarchia  Austro  Hungara  e  do  Grach
Ducado  do  Luxemburgo.

Artigo  13.

As  administracöès  dos  correios
da  Allemanha  e  do  Brasil  poderab
remetter  uma  à  outra  quaesquer
correspondencias  avulsas,  originarias
dos  paizes  a  due  reciprocamente  sir-Vv
  de  intermediarias  ou  com  destino
Para  esses  Paizes.

As  correspondencias,  de  que  acima
se  trata,  Sserd0  sujeitas,  quanto  ao
seo  transporte  pelos  territorios  de
Allemanha  e  do  Brasil,  assim  como
duanto  ao  transporte  de  um  destes
Palzes  para  o  outro,  aos  mesmos
Portes  das  correspondencias  internacionaes
  Germanico-Brasileiras.
        <pb n="102" />
        —   96   —

Für  die  weiter  belegene  fremdländische
Beförderungsstrecke  werden  der  transit—
leistenden  Verwaltung  die  Portosätze  nach
Maßgabe  der  mit  den  betreffenden  fremden
Staaten  bestehenden  Verträge  vergütet
werden.

Artikel  14.

Portofreie  Beförderung  wird  nur  der
Korrespondenz  in  Postdienst-Angelegenheiten
  eingeräumt.

Artikel  15.

Die  Umrechnung  der  in  Thalern  und
Groschen  ausgedrückten  Beträge  in  andere
  deutsche  Währungen  wird,  soweit
erforderlich,  in  der  bei  der  deutschen  Postverwaltung
  üblichen  Weise  bewirkt  werden.

Artikel  16.
Die  auf  den  Austausch  der  Korrespondenzen
  bezüglichen  Abrechnungen

werden  vierteljährlich  aufgestellt,  und  zwar
von  jeder  der  beiden  Verwaltungen  für
die  von  der  anderen  Verwaltung  empfangenen
  Briefkartenschlüsse.  Die  betreffenden
  Abrechnungen  werden,  nachdem
sie  geprüft  worden  sind,  vierteljährlich
von  der  deutschen  Postverwaltung  in
eine  Generalabrechnung  zusammengefaßt
werden.  Das  Ergebniß  der  vierteljährlichen
  Abrechnung  wird  in  der  Währung
desjenigen  Gebiets  festgestellt,  für  welche
sich  eine  Forderung  herausstellt.

Die  zu  diesem  Behuf  erforderliche
Umrechnung  der  Beträge  aus  der  einen
Währung  in  die  andere  soll  nach  dem
Maßstabe  von  fünfzig  Reis  gleich  einem
Groschen  bewirkt  werden.

Die  Saldirung  erfolgt  in  Wechseln
auf  Berlin,  wenn  eine  Forderung  für
die  deutsche  Verwaltung  entfällt,  und  in



Pelo  que  respeita  aos  portes  addicionaes
  relativos  ao  transito  estrangeiro
  por  territorios  mais  remotos,
abonar-se-ha  a  importancia  de  taes
portes  à  Administracd0  intermediariasegundo
  as  convencoes  vigentes  entre
esta  Administracao  e  aquelles  paizes
estrangeiros  mais  remotos.

Artigo  14.

A  Correspondencia  relativa  ao
Servico  postal  serä  a  unica,  que  se
expedirä  e  se  receberd  sem  pagamento
  de  porte  algum.

Artigo  15.

A  reduccdo  das  quantias  repre-Sentadas
  em  thalers  e  gros  à  outra
moeda  Allemä,  far-se-ha,  quando  för
necessario,  Segundo  o  uso  estabelecido
  no  servico  dos  correios  da  Allemanha.


Artigo  16.

As  contas  relativas  à  transmissad
das  correspondencias  Serdo  feitas  trimensalmente
  por  cada  Administracç##o
pelo  due  pertence  às  remessas  da
Outra  AdministracaO.  Estas  contas,
depois  de  verificadas,  servirdb  Para
na  Administraça  dos  correios  da
Allemanha  se  organizar  uma  conta
geral  em  cada  trimestre.  O  saldo
da  Conta  trimensal  serà  representado
na  moeda  do  paiz  a  favor  do  qual
elle  resultar.

As  reduccös  para  isso  precisas
das  duantias  erpressas  em  moeda  de
um  Paiz  para  a  do  outro,  far-se-hao
ao  Cambio  de  cincoenta  reis  por  gros.

O  saldo  serä  pago  em  lettras  sacadas
  sobre  Berlim  si  a  Administracáo
  da  Allemanha  för  credora,  e  em
        <pb n="103" />
        —   97 —                                                                                                                                    Wechseln  auf  Rio  de  Janeiro,  wenn  eine
Forderung  für  die  brasilianische  Verwaltung
  entfällt.

Artikel  17.  

Die  deutsche  Postverwaltung  und  die
brasilianische  Postverwaltung  werden  im
gemeinsamen  Einverständniß  die  Form
der  im  vorhergehenden  Artikel  16  erwähnten
  Abrechnungen,  sowie  alle  weiteren
  besonderen  Dienstvorschriften  festsetzen,
  welche  erforderlich  sind,  um  die
Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages
zu  sichern.

Artikel  18.

Sollte  in  der  Folge  eine  Ermäßigung
der  Kosten  für  den  Seetransport  oder
für  den  Landtransport  eintreten,  so  sollen
durch  Uebereinkunft  der  beiderseitigen  Postverwaltungen
  die  Portosätze  für  die  verschiedenen
  Korrespondenzklassen  entsprechend
  herabgesetzt  werden.

Artikel  19.

Sobald  die  brasilianische  Postverwaltung
  das  Recht  erlangt  hat,  geschlossene
Briefpackete  nach  Deutschland  auf  dem
Seewege  und  im  Transit  durch  die  zwischenliegenden
  Länder  unter  gleichen  oder
günstigeren  Bedingungen,  wie  der  deutschen
  Postverwaltung  eingeräumt  sind,
befördern  zu  lassen,  Gu  jede  Verwaltung
die  Kosten  des  Seetransports  und  des
Landtransits  für  die  von  ihr  abgesandten
Briefpackete  tragen.

Eintretenden  Falls  werden  die  beiderseitigen
  Postverwaltungen  sich  über  die
dieserhalb  erforderlichen  Maßregeln  verständigen.


Artikel  20.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  sobald

  als  möglich  zur  Ausführung  ge-Reichs=
  Gesetzbl.  1874.

  

lettras  sacadas  sobre  o  Rio  de  Janeiro

  si  för  credora  a  Administrac0
do  Brasil.

Artigo  17.

As  Administracès  dos  correios
da  Allemanha  e  do  Brasil  determinaräb
  de  commum  accordo  a  forma
das  contas  mencionadas  no  precedente
  artigo  16,  e  bem  assim  tomarao
  todas  as  medidas  necessarias

ara  assegurar  a  inteira  execucab
a  Presente  convenc0.

Artigo  18.

No  caso  de  ter  logar  no  futuro
uma  reduccdb  das  despezas  do  trans-Porte
  maritimo  ou  do  transito  terrestre,
  deverab  ser  proporcionalmente
diminuidos  por  accordo  das  duas  Administraçoes
  dos  correios  os  portes
estabelecidos  para  os  diversos  ob-Jzectos
  de  correspondencia.

Artigo  19.

Logo  due  a  Administracd4b  dos
correios  do  Brasil  obtiver  o  direito
de  expedir  malas  fechadas  para  a
Allemanha  por  mar  e  em  transito
belos  Paizes  intermediarios  sob  conicOès
  eguaes  ou  mais  favoraveis  que
as  concedidas  à  Administraç#O  dos
correios  da  Allemanha,  cada  Administracso
  pagarä  as  despezas  do
transporte  por  mar  e  do  transito
terrestre  pelas  malas  que  tiver  expedido.


Neste  caso  as  duas  Administracöès
  entender-se-háab  sobre  as  medidas
  necessarias  a  tal  respeito.

Artigo  20.

A  Ppresente  Convençäb  serä  posta
em  execuc#c0  com  a  possivel  brevi-23
        <pb n="104" />
        —  98  —

bracht  werden  und  soll  so  lange  gültig
bleiben,  bis  einer  der  vertragschließenden
Theile  dem  anderen,  und  zwar  ein  Jahr
im  voraus,  seine  Absicht  angekündigt  hat,
den  Dertrag  aufzuheben.

Während  dieses  letzten  Jahres  bleibt
der  Vertrag  vollständig  in  Kraft,  unbeschadet
  der  Aufstellung  und  Saldirung
der  Abrechnungen  zwischen  den  Verwaltungen
  der  beiden  Länder  nach  Ablauf
des  gedachten  Termins.

Artikel  21.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikationen  sollen  sobald
als  möglich  zu  Berlin  ausgewechselt
werden.  «

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  denselben  in
doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und
mit  ihrem  Petschaft  besiegelt.

So  geschehen  in  der  Stadt  Rio  de
Janeiro  am  dreißigsten  Tage  des  Monats
September  eintausend  achthundert  drei
und  siebzig.

(L.  S.)  Hermann  Haupt.
(L.  S.)  Visconde  de  Caravellas.

dade  e  serä  obrigatoria  até  que  uma
das  Partes  Contractantes  annuncie
d4  outra,  com  um  anno  de  antecedencia
  a  sua  intencab  de  a  dar  por
finda.

Durante  este  ultimo  anno  a  Convençab
  continuaräá  a  ter  pleno  e  inteiro
  vigor  sem  prejuizo  da  liquida-C#0
  e  do  saldo  das  contas  entre  as
Administrac6es  dos  correios  dos  dois
Paizes  depois  de  ter  expirado  o  dito
Prazo.

Artigo  21.

A  presente  Convençdb  serä  ratificada
  e  as  ratilicaç0s  trocar-Se-hao
em  Berlim  o  mais  breve  qdue  för  pos-Sivel.


Em  testemunho  do  que  os  Plenipotenciarios
  respectivos  a  assignarao
  em  duplicado  e  sellarab  com  os
sellos  das  suas  armas.

Feita  na  cidade  do  Rio  de  Janeiro
aos  trinta  dias  do  mez  de  Septembro
de  mil  oitocentos  e  setenta  e  tres.

(L.  S.)  Hermann  Haupt.
(L.  S.)  Visconde  de  Caravellas.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der

Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckereie
(R.  v.  Decker).
        <pb n="105" />
        —   99   —

Reichs-Gesetzblatt.



Nr. 19.

Inhalt:  Uebereinkunft  mit  den  Niederlanden
Praxis  in  den  Grenzgemeinden.  S.  99.

wegen  gegenseitiger  Zulassung  von  Medizinalpersonen  zur

Nr.  1007.)  Convention  entre  I’Allemagne
et  les  Pays-Bas  concernant
Tadmission  réciproque  des  médecins,
  chirurgiens  et  sagesfemmes
  Ctablis  dans  les  communes
  frontières,  à  Texercice  de

leur  art.  Du  11  Décembre  1873.

Sa  Majestée  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  et  Sa  Majesté  le  Roi
des  Pays-Bas,  ayant  jugé  utile  d’autoriser
  reciproqduement  Texercice  de
Tart  de  guérir  de  la  part  des  médecins,
  chirurgiens  et  sages-  femmes
résidant  dans  les  communes  limitrophes,
  ont  résolu  de  conclure  une
Convention  à  cette  fin  et  ont  muni
dans  ce  but  de  Leurs  pleins-pou-Voirs,
  savoir:  "

Sa  Majesté  IEmpereur  d’Alle--magne,

  Roi  de  Prusse:
Monsieur  Bernard  Erneste  de
Bülow,  Son  Secrétaire  d’Etat
du  département  des  affaires
Gtrangeres,

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas:

Monsieur  Guillaume  Frédéric
Rochussen,  Son  Envoyé
Reichs-  Gesetzbl.  1874.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juni  1874.

(Uebersetzung.)

(Nr.  1007.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen
  Reich  und  den  Niederlanden,
betreffend  die  gegenseitige  Zulassung
  der  in  den  Grenzgemeinden
wohnhaften  Aerzte,  Wundärzte  und
Hebammen  zur  Ausübung  der
Praxis.  Vom  11.  Dezember  1873.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine
Majestät  der  König  der  Niederlande  es
für  nützlich  befunden  haben,  gegenseitig
die  in  den  Grenzgemeinden  wohnhaften
Aerzte,  Wundärzte  und  Hebammen  zur
Ausübung  ihrer  Berufsthätigkeit  zu  ermächtigen,
  haben  Allerhöchstdieselben  den
Abschluß  einer  diesfälligen  Uebereinkunft
beschlossen  und  zu  diesem  Behufe  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatssekretär  des

Auswärtigen  Amtes  Herrn  Bernhard
  Ernst  von  Bülow,

Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande:

Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
                                                 24
        <pb n="106" />
        —  100  —

extraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  près  Sa  Majesté
TEmpereur  d’'Allemagne,  Roi
de  Prusse,
Lesquels,  après  s'étre  communiqué
leurs  pleins-pouvoirs,  trouves  en
bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  articles  suivants.

Article  1.

Les  médecins,  chirurgiens  et  sages-femmes
  allemands  établis  dans
les  rommunes  allemandes  limitrophes
des  Pays-Bas  auront  le  droit  d'’exercer
leur  art  dans  les  communes  limitrophes
  néerlandaises  dans  la  méme
mesure  et  comme  ils  sont  admis  à
Texercer  dans  leur  pays  Sauf  la
restriction  contenue  dans  Tarticle  2,
et  rCciproquement  les  meédecins,  chirurgiens
  et  sages-femmes  néerlandais,
établis  dans  les  communes  néerlandaises
  limitrophes  de  IAllemagne,
Sont  autorisés,  sous  les  mémes  conditions
  à  exercer  leur  art  dans  les
communes  limitrophes  allemandes.

Article  2.

Les  personnes  ci-dessus  désignées
  ne  pourront  en  exerçant  leur
art  dans  Pautre  Etat,  delivrer  ellesmémes
  des  remedes  aux  malades,  si
ce  D’est  dans  le  cas  ou  le  malade
serait  en  danger  de  mort  imminent.

Article  3.

Les  praticiens  exerçant,  en  vertu
de  Tarticle  15,  Part  de  gucrir  dans
les  Communes  de  l’Etat  voisin,  n’'auront
  pas  le  droit  de  8y  fixer  ou  Ty
Gtablir  un  domicile  sans  se  conformer
à  la  législation  en  vigueur  dans  cet
Etat,  et  notamment  sans  se  Soumettre,
  à  de  nouveaux  examens.

Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen,
  Herrn  Wilhelm  Friedrich
Rochussen,  
welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  geböriger  Form  befundenen
  Vollmachten  über  folgende  Artikel
  übereingekommen  sind.

Artikel  1.

Die  deutschen  Aerzte,  Wundärzte  und
Hebammen,  welche  in  den  an  die  Niederlande
  grenzenden  deutschen  Gemeinden
wohnhaft  sind,  sollen  das  Recht  haben,
ihre  Berufsthätigkeit  in  den  niederländischen
  Grenzgemeinden  in  gleichem  Maße,
wie  ihnen  dies  in  der  Heimath  gestattet
ist,  auszuüben,  vorbehaltlich  der  im  Artikel
  2  enthaltenen  Beschränkung;  und
umgekehrt  sollen  unter  gleichen  Bedingungen
  die  niederländischen  Aerzte,  Wundärzte
  und  Hebammen,  welche  in  den  an
Deutschland  grenzenden  niederländischen
Gemeinden  wohnen,  zur  Ausübung  ihrer
Verufethüätigkeit  in  den  deutschen  Grenzgemeinden
  befugt  sein.

Artikel  2.

Die  vorstehend  bezeichneten  Personen
sollen  bei  der  Ausübung  ihres  Berufes
in  dem  anderen  Staate  zur  Selbstverabreichung
  von  Arzneimitteln  an  die  Kranken,
  abgesehen  von  dem  Falle  drohender
Lebensgefahr,  nicht  befugt  sein.

Artikel  3.

Die  Personen,  welche  in  Gemäßbeit
des  Artikels  1  in  den  Gemeinden  des
Nachbarstaates  die  Heilkunst  ausüben,
sollen  nicht  befugt  sein,  sich  dort  dauernd
niederzulassen,  oder  ein  Domizil  zu  begründen,
  es  sei  denn,  daß  sie  sich  der  in
diesem  Staate  geltenden  Gesetzgebung  und
namentlich  nochmaliger  Prüfung  unterwerfen.
        <pb n="107" />
        —   101   —                                                                                                                                      Article  4.

II  est  considéré  comme  allant  de
soi,  que  les  medecins,  les  chirurgiens
et  les  sages-femmes  de  lun  des  deux
ays,  qui  voudront  faire  usage  du
droit  accordé  par  Tarticle  1°  de  la
présente  convention,  devront  en
exerçant  leur  art  dans  les  communes
frontières  de  l’autre  pays,  se  soumettre
  aux  lois  qui  y  régissent  la
matiere.  En  outre  chacun  des
deux  gouvernements  recommandera
à  ses  praticiens  de  se  contormer
dans  ces  occasions  aux  prescriptions
administratives  qui  sont  en  vigueur
dans  Tautre  pays  par  rapport  à
lexercice  de  Tart  de  guérir.

Article  5.

D’exercice  de  l’art  de  guérir  étant
soumis  dans  les  Pays-Bas  au  payement
  (T’une  patente,  tandisque  cette
contribution  mWexiste  pas  dans  le
pays  frontière  allemand,  il  a  été
convenu,  afin  de  remedier  autant
due  possible  à  cette  inégalitée  de
conditions,  causée  par  la  différence
des  léegislations  des  deux  pays,  que
les  praticiens  allemands  qui  feraient
usage  de  Lautorisation  accordée  par
Tarticle  1  de  cette  convention  ne
Seront  imposés  qu’au  minimum  du
droit  de  patente  actuellement  établi
Par  la  loi  qui  est  de  5  florin  76  cents
Par  an,  en  somme  principale  et  eentimes
  additionnels.  Il  est  sous-entendu
due  les  praticiens  allemands  n’'auront
à  payer  qu'une  fois  par  an  ce  minimum
  de  la  patente,  pour  pouvoir
exercer  leur  art  dans  toutes  les  communes
  néerlandaises  limitrophes  de
TAllemagne.

Artiele  6.

Au  mois  de  Janvier  de  chaque
année  le  gouvernement  allemand  fera

101  

Artikel  4.

Es  gilt  als  selbstverständlich,  daß  die
Aerzte,  Wundärzte  und  Hebammen  eines
der  beiden  Länder,  wenn  sie  von  der  ihnen
im  Artikel  1  dieser  Uebereinkunft  zugestandenen
  Befugniß  Gebrauch  machen
wollen,  sich  bei  Ausübung  ihres  Berufes
in  den  Grenzgemeinden  des  anderen  Landes
  den  dort  in  dieser  Beziehung  geltenden
Gesetzen  zu  unterwerfen  haben.

Außerdem  wird  jede  der  beiden  Regierungen
  ihren  Medizinalpersonen  anempfehlen,
  bei  den  in  Rede  stehenden
Anlässen  die  in  dem  anderen  Lande  bezüglich
  der  Ausubung  der  Heilkunst  erlassenen
  Administrativ-Vorschriften  zu  befolgen.


Artikel  5.

Da  die  Ausübung  der  Heilkunst  in
den  Niederlanden  einer  Gewerbesteuer
unterworfen  ist,  während  eine  solche  in
dem  deutschen  Grenzgebiete  nicht  existirt,
so  sollen,  um  dieser  durch  die  Verschiedenheit
  der  beiderseitigen  Gesetzgebungen  be—
dingten  Ungleichheit  thunlichst  abzuhelfen,
die  deutschen  Medizinalpersonen,  welche
von  der  ihnen  durch  Artikel  1  der  Konvention
  beigelegten  Befugniß  Gebrauch
machen,  zu  der  Gewerbesteuer  nur  in  Höhe
des  nach  dem  Gesetze  gegenwärtig  geltenden
  geringsten  Satzes  herangezogen
werden,  welcher  sich,  und  zwar  an  Hauptbetrag
  und  Zuschlagscentimen  auf  jährlich
5  Gulden  76  Cents  beläuft.

Als  selbstverständlich  wird  angenommen,
  daß  die  deutschen  Medizinalpersonen
diesen  Minimalbetrag  der  Gewerbesteuer
nur  einmal  jährlich  zu  entrichten  haben,
um  zur  Praxis  in  allen  an  Deutschland
grenzenden  niederländischen  Gemeinden

befugt  zu  sein.  «

Artikel  6.

Alljährlich  im  Monat  Januar  wird
die  deutsche  Regierung  der  niederländi-
        <pb n="108" />
        —   102   —                                                                                                                                               parvenir  au  gouvernement  néerlandais
  une  liste  mentionnant  les  noms
des  médecins,  chirurgiens  et  sagessfemmes
  établis  „dans  les  communes
allemandes  limitrophes  des  Pays-Bas
et  indiquant  les  branches  de  Tart  de
guérir  qu'ils  sont  autorisés  à  exercer.

Une  liste  semblable  sera  remise
à  la  méme  6podqdue  par  le  gouvernement
  néerlandais  au  gouver--nement
  allemand.

Article  7.

La  présente  convention  entrera
en  vigueur  vingt  jours  apreès  sa  publication,
  dans  les  formes  prescrites
Par  la  Iégislation  des  Hautes  Parties
contractantes;  elle  ne  cessera  ses
effets  que  six  mois  apreès  la  dénonciation
  qui  en  serait  faite  par  Tun
des  deux  gouvernements.

Elle  sera  ratifice  et  les  ratifications

  en  seront  échangées  à  Berlin

dans  le  plus  bref  délal  possible.

En  foi  de  quoi  les  plénipotentiaires
  Pont  signée  et  y  ont  apposé
leurs  cachets  respectils.

Fait  en  double  original  à  Berlin

le  1I“  jour  du  mois  de  Décembre
de  Tan  mil  huit  cent  soixante-  treize.

W  F..  Rochussen.

(L.  S.)

B.  Bülow.
L.  S.)

  

schen  Regierung  ein  Namensverzeichniß
der  in  den  an  die  Niederlande  grenzenden
  deutschen  Gemeinden  wohnhaften
Aerzte,  Wundärzte  und  Hebammen  zukommen
  lassen,  welches  zugleich  diejenigen
Zweige  der  Heilkunst  angiebt,  zu  deren
Ausübung  die  Betreffenden  befugt  sind.

Ein  entsprechendes  Verzeichniß  wird
zur  nämlichen  Zeit  der  deutschen  Regierung
seitens  der  niederländischen  Regierung  zugehen.


Artikel  7.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
zwanzig  Tage  nach  ihrer  in  der  durch  die
Gesetzgebung  der  hohen  Kontrahenten  vorgeschriebenen
  Form  erfolgten  Publikation
in  Kraft  treten,  und  sechs  Monate  nach
etwa  erfolgter  Kündigung  seitens  einer
der  beiden  Regierungen  ihre  Wirksamkeit
verlieren.  Sie  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikationen
  sollen  sobald  als  möglich  in
Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  dieselbe  unterzeichnet  und  ihr
Siegel  beigedrückt.

In  zweifacher  Ausfertigung  vollzogen
zu  Berlin  am  elften  Dezember  Eintausend
achthundert  drei  und  siebenzig.

B.  Bülow.  W.  F.  Rochussen.
(L.  S.)  (L.  S)

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

——  —---Herausgegeben

  im  Reichskanzler-  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="109" />
        —  103  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  20.

Inhalt:  Erlaß  wegen  Abänderung  des  Bezirksumfangs  mehrerer  Ober-Postdirektionen.  S.  108.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Geschäftsanweisung  für  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.  S.  104.

(Nr.  1008.)  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  des  Bezirksumfangs  der  Ober-Postdirektionen
in  Koblenz,  Frankfurt  a.  M.,  Kassel  und  Erfurt.  Vom  12.  Juni  1874.

Auf  Ihren  Bericht  vom  6.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  vom  1.  Juli  cr.
ab  die  Postverwaltungsgeschäfte  für  den  Kreis  Wetzlar  von  der  Ober-Postdirektion
in  Koblenz  auf  diejenige  in  Frankfurt  a.  M.  und  die  Postverwaltungsgeschäfte
für  den  Kreis  Schmalkalden  von  der  Ober--Postdirektion  in  Kassel  auf  diejenige
in  Erfurt  übertragen  werden.

Schloß  Babelsberg,  den  12.  Juni  1874.
Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Delbrück.
An  den  Reichskanzler.

Reichs=  Gesetzbl.  1874                                                           25
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1874.
        <pb n="110" />
        —  104  —

(Nr.  1009.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Geschäftsanweisung  für  die  Verwaltung  des
Reichs-Invalidenfonds.  Vom  11.  Juni  1874.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gründung
und  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  vom  23.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  117),  hat  der  Unterzeichnete  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe  die

nachstehende  

                     Geschäftsanweisung  für  die  Verwaltung  des  Reichs—
Invalidenfonds-§.

  1.

Der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  liegt  es  ob,  nach  den  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873),  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung
  des  Reichs-  Invalidenfonds  (Reichs-Gesetzbl.  S.  117),  diesen  Fonds  zu
verwalten  und  dessen  Interessen  überall  wahrzunehmen.

§.  2.
Die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  ist  befugt,  sich,  soweit  es  zur
Erfüllung  ihrer  Aufgaben  erforderlich  ist,  mit  den  Behörden  des  Reichs  oder
der  einzelnen  Bundesstaaten  unmittelbar  in  Verbindung  zu  setzen.

erlassen:

§.  3.

Die  Erledigung  der  Geschäfte  erfolgt  unter  Zuziehung  sämmtlicher  am
Orte  anwesender  Mitglieder  in  der  Regel  in  Sitzungen,  welche  entweder  an  einfür
  allemal  festgesetzten  Tagen  abgehalten,  oder  von  dem  Vorsitzenden  besonders
anberaumt  werden.  Zu  den  letzteren  Sitzungen  sind  die  Mitglieder  speziell  einuladen.

Ueber  jede  Sitzung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  aus  welchem  die
Namen  der  anwesenden  Mitglieder  und  die  gefaßten  Beschlüsse  ersichtlich  sind.

Das  Protokoll  wird  von  sämmtlichen  Anwesenden  unterzeichnet.

§.  4.

Verfügungen,  welche  eine  sachliche  Entscheidung  nicht  enthalten,  insbesondere
diejenigen,  welche  sich  nur  auf  die  Vorbereitung  einer  Entscheidung  des  Kollegiums
und  die  Herbeischaffung  der  dazu  nöthigen  Unterlagen  beziehen,  können  vom  Vorsitzenden
  oder  unter  dessen  Zustimman  von  demjenigen  Mitgliede  getroffen
werden,  welchem  die  Bearbeitung  der  Sache  von  dem  Vorsitzenden  übertragen
ist.  Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Vorsitzenden  und  dem
gedachten  Mitgliede  muß  der  Beschluß  des  Kollegiums  eingeholt  werden.

§.  5.
Der  Vorsitzende  wird  in  Behinderungsfällen  durch  das  nach  der  Zeit  der
Wahl  älteste  Mitglied  der  Verwaltung  vertreten.
        <pb n="111" />
        —  105  —

§.  6.

Schriftstücke,  durch  welche  die  Verwaltung  des  Reichs.  Invalidenfonds  verpflichtet
  werden  soll,  müssen  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  noch  einem
Mitgliede  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  unterzeichnet  sein.

Wegen  Ausstellung  der  Quittungen  durch  die  Rendantur  des  Reichs-Invalidenfonds
  siehe  §.  8.

§.  7.

Der  im  §.  4  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873  vorgesehene  Verschluß  der
Werthpapiere  des  Reichs-Invalidenfonds  findet  in  der  Weise  statt,  daß  die  Aufbewahrungsschränke
  vierfach  verschlossen  werden.  Je  einen  Schlüssel  führt  ein
Mitglied  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  und  ein  Mitglied  der  Reichsschulden-Kommission.
  ie  anderen  beiden  Schlüssel  werden  von  der  Rendantur
des  Reichs-Invalidenfonds  nach  Maßgabe  der  ihr  zu  ertheilenden  Geschäftsanweisung

  geführt.
§.  8.

Die  Rendantur  des  Reichs=  Invalidenfonds  besteht  aus  dem  Rendanten
und  dem  Buchhalter;  Quittungen  über  Empfangnahmen,  zu  welchen  die  Rendantur
  ermächtigt  ist,  müssen  von  dem  Rendanten  und  dem  Buchhalter  unterzeichnet
  sein.

Im  Uebrigen  werden  die  Obliegenheiten  der  Rendantur  durch  die  von  der
Verwaltung  nach  vorheriger  Zustimmung  des  Reichskanzlers  zu  ertheilende  Geschäftsanweisung
  geregelt.

§.  9.

Die  im  §.  2  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873  bezeichneten  Schuldverschreibungen
  sind  durch  einen  gemeinschaftlichen  Stempel  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  und  der  Reichsschulden-Kommission  außer  Kurs  zu  setzen.

da  Durch  den  Stempel  wird  der  Schuldverschreibung  folgender  Vermerk  aufgedrückt:

       „  Außer  Kurs  gesetzt  für  den  Reichs-Invalidenfonds.=Berlin, den. . .  . .  .. . ....

Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.  Reichsschulden-Kommission.

Die  Wiederinkurssetzung  geschieht  durch  folgenden  Vermerk  unter  Beidrückung
des  Siegels  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  und  des  Siegels  der
Reichsschulden-Kommission  in  Farbendruck:

»Wieder  in  Kurs  gesetzt.“
Berlin,  den
Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.  Reichsschulden-Kommission.
Faksimilirte  Unterschrift
des  Vorsitzenden

der  Verwaltung  des  Reichs-  der  Reichsschulden-Invalidenfonds.
  Kommission.
        <pb n="112" />
        §.  10.

Die  Verfügung  über  die  durch  den  Reichshaushalts-Etat  für  die  Verwaltung
  des  Reichs-Invalidenfonds  bewilligten  Ausgabefonds  steht  nach  Maßgabe
des  dem  Reichshaushalts  =  Etat  zu  Grunde  liegenden  Spezialetats  dem  Vorsitzenden

  zu.
  Etatsüberschreitungen  bedürfen  der  vorherigen  Zustimmung  des  Reichskanzlers.


Die  Kassenführung  und  Rechnungslegung  über  diese  Ausgaben  erfolgt
durch  die  Reichs-Hauptkasse.  Derselben  wird  alljährlich  über  den  Verwaltungskostenfsonds
  ein  auf  Grund  des  Reichshaushalts-Etats  und  seiner  Unterlagen
aufgestellter,  vom  Kaiser  vollzogener  Spezialetat  als  Grundlage  für  die  Buchführung.
  und  Rechnungslegung  zugefertigt.

Der  Schluß  der  Jahresrechnung  über  die  Verwaltungskosten  erfolgt  am
letzten  Februar  des  auf  das  Rechnungsjahr  folgenden  Jahres.

Die  aus  den  Ausgabefonds  jedes  Jahres  zu  bestreitenden  Zahlungen
müssen  vor  Abschluß  der  Rechnungen  angewiesen  sein.  Nur  zur  Bestreitung
bereits  angewiesener  Ausgaben  ist  die  Reservirung  von  Restenfonds  zulässig.

Die  Abnahme  der  Rechnungen  der  Reichs-Hauptkasse  über  die  Verwaltungskosten
  bewirkt  der  Vorsitzende  der  Verwaltung  des  Reichs--Invalidenfonds.

§.  11.

Behufs  Ausbringung  der  Einnahmen  an  Zinsen  und  Kapitalzuschüssen
aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  im  Reichshaushalts-Etat  legt  die  Verwaltung
alljährlich  dem  Reichskanzler  zu  dem  von  letzterem  zu  bestimmenden  Termine
einen  Voranschlag  über  die  Höhe  der  im  Etatsjahr  zu  erwartenden  Zinseinnahmen
  vor.

Mit  dieser  Vorlage  verbindet  der  Vorsitzende  die  Vorlegung  eines  Entwurfs
  zu  dem  Etat  über  die  Verwaltungskosten  des  Reichs-Invalidenfonds.

§.  12.

Jährlich  unmittelbar  vor  dem  Beginn  des  Etatsjahres  legt  die  Verwaltung
  des  Reichs-Invalidenfonds  dem  Reichskanzler  einen  Plan  über  die  Bereitstellung
  der  Geldmittel  zu  den  aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  nach  Maßgabe
des  Reichshaushalts-Etats  zu  bestreitenden  Ausgaben  zur  Genehmigung  vor,  in
welchem

1)  die  zu  erwartenden  Zinseinnahmen,
2)  die  aus  der  regelmäßigen  Amortisation  zu  erwartenden  Einnahmen,

3)  der  Betrag  der  durch  Realisation  von  Schuldverschreibungen  flüssig  zu
machenden  Geldmittel,

eventuell
        <pb n="113" />
        —  107  —

4)  der  Betrag  der  in  Folge  über  Bedarf  stattfindender  Kapitalrückflüsse  zur
zinsbaren  Anlegung  zu  bringenden  Fonds

nachgewiesen  werden.

Sofern  im  Laufe  des  Jahres  Kapitalbeträge  über  das  planmäßig  vorge—
sehene  Maaß  hinaus  flüssig  werden,  oder  planmäßig  in  Aussicht  genommene
Eingänge  ausbleiben,  wird  dem  Reichskanzler  thunlichst  zeitig  Anzeige  gemacht.

§.  13.

Wegen  der  Auswahl  der  zu  veräußernden  oder  zu  erwerbenden  Schuldverschreibungen
  und  der  Zeit,  zu  welcher  die  ersteren  zur  Realisation  zu  bringen
sind,  erläßt  der  Reichskanzler  die  erforderlichen  Anordnungen,  welche  für  die
Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds,  vorbehaltlich  der  ihr  obliegenden  selbständigen
  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  derselben,  maßgebend  sind.

§.  14.

Die  Vereinnahmung  der  Linsen  des  Reichs=  Invalidenfonds  und  der
Kapitalzuschüsse  aus  demselben  auf  Grund  des  Reichshaushalts-Etats  erfolgt  nach
aessun  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  durch  die  Reichsauptkasse.



Die  zu  vereinnahmenden  Beträge  werden  nach  Ablauf  jedes  Vierteljahres
rerlig  und  vor  dem  Finalabschlusse  der  Reichs-Hauptkasse  definitiv  festgestellt.


  Allgemeine  Geschäftsanweisungen,  welche  der  Reichs-Hauptkasse  wegen  ihrer
für  die  Verwaltung  des  Reichs-  Invalidenfonds  zu  führenden  Kassengeschäfte
etwa  zu  ertheilen  sind,  bedürfen  der  Zustimmung  des  Reichskanzlers.

§.  15.

Die  spezielle  Rechnungslegung  über  die  Zinseinnahmen  des  Reichs-Invalidenfonds,
  sowie  über  den  Zustand  und  die  Veränderungen  der  Kapitalmittel
desselben  erfolgt  unter  Verantwortlichkeit  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidensonds
  durch  die  Rendantur  (§.  8)  nach  Maßgabe  der  der  letzteren  zu  ertheilenden
Geschäftsanweisung.

Die  Abnahme  der  Rechnungen  und  die  Einsendung  an  den  Rechnungsbhof
des  Deutschen  Reichs  wird  durch  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
bewirkt.

§.  16.

Die  Bestimmungen  der  §§.  2  bis  einschließlich  8  und  der  §§.  10  bis  einschließlich
  15  finden  auch  auf  die  Verwaltung  des  Reichs-Festungsbaufonds
(Ges.  vom  30.  Mai  1873  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  und  auf  die  Verwaltung

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                    26
        <pb n="114" />
        —  108  —

des  Fonds  zur  Errichtung  des  Reichstagsgebäudes  (Ges.  vom  8.  Juli  1873  —
Reichs-Gesetzbl.  S.  217),  vorbehaltlich  der  dieselben  betreffenden  besonderen  gesetzlichen
  Bestimmungen,  entsprechende  Anwendung.

Berlin,  den  11.  Juni  1874.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="115" />
        —  109  —

Reichs  Gesetzblatt


——  —  ——

—  

Nr.  21.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  verschiedener  Reichsbeamten.  S.  100.  —  Bekannt.
machung,  betreffend  das  Vorbot  des  Umlaufs  der  niederländischen  Halbgulden  und  der  österreich.
und  ungar.  Viertelguldenstücke.  S.  111.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der
süddeutschen  Zweiguldenstücke.  S.  111.

(Nr.  1010.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  dem  Auswärtigen  Amte,  bei  der
Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  und  im  Büreau  des  Reichstags
angestellten  Beamten.  Vom  6.  Juli  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  §§.  3,  7  und  16  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869,
betreffend  die  Kautionen  der  Bundesbeamten  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),  nach
Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,    was

folgt:

Artikel  1.

Zur  Kautionsleistung  sind  verpflichtet:
I.  Im  Bereiche  des  Auswärtigen  Amts:
a)  der  Rendant  der  Legationskasse,
b)  der  als  ständiger  Vertreter  desselben  fungirende  Buchhalter,
c)  der  Kassendiener  der  Legationskasse;
II.  im  Bereiche  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds:
a)  der  Rendant,  
b)  der  Buchhalter,
e)  der  Kanzlei=  und  Kassendiener;

III.  der  Rendant  der  Büreaukasse  des  Reichstags.

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                                      27
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1874.
        <pb n="116" />
        —  110  —

Artikel  2.
Die  Höhe  der  von  diesen  Beamten  zu  leistenden  Kautionen  beträgt:
I.  im  Bereiche  des  Auswärtigen  Amts:

a)  für  den  Rendanen . . . . .  6000  Thlr.,
b)  für  den  als  ständigen  Vertreter  des  Rendanten  fungirenden
Buchhalter . . . . .  1400

c)  für  den  Kassendiederrn.  . . . . . .250
II.  im  Bereiche  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds:

a)  für  den  Rendanen . . . . .  1200  Thlr.,

b)  für  den  Buchhaler... . . . .  800

c)  für  den  Kanzlei=  und  Kassendiener . . . . .  ..   200  „
III.  Für  den  Rendanten  der  Büreaukasse  des  Reichstags . . . .  .  1000

Artikel  3.

Dem  als  ständigen  Vertreter  des  Rendanten  der  Legationskasse  fungirenden
Buchhalter,  dem  Kassendiener  bei  der  Legationskasse,  dem  Buchhalter  und  dem
Kassendiener  bei  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  kann  bei  der  Anstellung,
  wenn  sie  die  Kaution  auf  einmal  zu  beschaffen  außer  Stande  sind,  von
dem  Auswärtigen  Amte,  beziehungsweise  von  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  ausnahmsweise  gestattet  werden,  die  Beschaffung  der  Kaution  nachträglich
  durch  Ansammlung  von  Gehaltsabzügen  zu  bewirken.  Diese  Abzüge
dürfen  bei  den  Buchhaltern  nicht  weniger  als  „fünfzig  Thaler"  jährlich,  bei  den
Kassendienern  nicht  weniger  als  „ein  bis  drei  Thaler““  monatlich  betragen.

Auf  die  Rendanten  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Artikel  4.

Beamte,  welche  in  dem  im  §.  16  Satz  2  des  erwähnten  Gesetzes  bezeichneten
  Falle  sich  befinden,  haben  den  durch  die  Gehaltserhöhung  ihnen  zufließenden
Mehrbetrag  des  Gehalts  ganz  zur  Ansammlung  der  Kaution  zu  verwenden.  Die
vorgesetzte  Dienstbehörde  ist  jedoch  ermächtigt,  bei  Beamten,  welche  in  beschränkten
Vermögensverhältnissen  sich  befinden,  auf  deren  Antrag  die  Ermäßigung  der  Gehaltsabzüge
  bis  auf  die  Hälfte  des  Betrages  der  Gehaltserhöhung  zu  gestatten.

Artikel  5.  
Die  Ansammlung  und  Aufbewahrung  der  Gehaltsabzüge  (Artikel  3  und  4)
geschieht  bei  derjenigen  Kasse,  welcher  die  Aufbewahrung  der  Kaution  obliegt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  6.  Juli  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="117" />
        —  111  —

(Nr.  1011.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  des  Umlaufs  der  niederländischen
Halbguldenstücke,  sowie  der  österreichischen  und  ungarischen  Viertelguldenstücke.
  Vom  29.  Juni  1874.

Auf  Grund  des  Artikels  13  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  233)  hat  der  Bundesrath  nachstehende  Bestimmung  getroffen:

Die  niederländischen  Halbguldenstücke,  sowie  die  österreichischen  und
ungarischen  Viertelguldenstucke  dürfen  fortan  in  Zahlung  weder  gegeben
  noch  genommen  werden.  

Berlin,  den  29.  Juni  1874.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
  Delbrück.

(Nr.  1012.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Zweiguldenstäcke  süddeutscher
  Wahrung.  Vom  2.  Juli  1874.

Auf  Grund  des  §.  8  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden  Bestimmungen  getroffen:

§.  1.

Vom  1.  September  1874  ab  gelten  die  Zweiguldenstücke  süddeutscher  Währung
nicht  ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.

Es  ist  daher  vom  1.  September  1874  ab  außer  den  mit  der  Einlösung
beauftragten  Kassen  niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§.  2.

Die  im  Umlauf  befindlichen  Zweiguldenstücke  süddeutscher  Währung  werden
in  den  Monaten  September,  Oktober,  November  und  Dezember  1874  von  den
durch  die  Landes-Centralbehörden  zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,
  welche  diese  Münzen  geprägt  haben,  bezw.  in  deren  Gebiet  dieselben
gesetzliches  Zahlungsmittel  sind,  zu  ihrem  gesetzlichen  Werthe  für  Rechnung  des
Deutschen  Reichs  sowohl  in  Zahlung  genommen,  als  auch  gegen  Reichs-  bezw.
Landesmünzen  umgewechselt.
        <pb n="118" />
        —  112  —

Nach  dem  31.  Dezember  1874  werden  die  Zweiguldenstücke  süddeutscher
Währung  auch  von  diesen  Kassen  weder  in  Zahlung  noch  zur  Umwechselung
angenommen.

§.  3.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  ud  Gewicht  verringerte,
  imgleichen  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  2.  Juli  1874.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

Herausgegeben  im  Reichskanzler  =  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="119" />
        —  113  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 22.

—  —  —  —  —

Inhalt:  Auslieferungsvertrag  mit  der  Schweiz.  S.  113.

(Nr.  1013.)  Vertrag  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  wegen  gegenseitiger  Auslieferung
der  Verbrecher.  Vom  24.  Januar  1874.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  einerseits  und  der  Schweizerische  Bundesrath
  andererseits  sind  übereingekommen,  einen  Vertrag  wegen  gegenseitiger  Auslieferung
  der  Verbrecher  abzuschließen  und  haben  zu  diesem  Zwecke  mit  Volimacht
versehen  und  zwar:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser:

den  Herrn  Hermann  Carl  Wilke,  Allerhöchstihren  Geheimen
Legationsrath;

der  Schweizerische  Bundesrath:

den  Herrn  eidgenössischen  Oberst  Bernhard  Hammer,  seinen
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  beim
Deutschen  Reich,
welche  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  hohen  vertragenden  Theile  verpflichten  sich  durch  gegenwärtigen  Vertrag,
  sich  einander  in  allen  nach  den  Bestimmungen  desselben  zulässigen  Fällen
diejenigen  Personen  auszuliefern,  welche  von  den  Behörden  eines  der  vertraenden

  Theile  wegen  einer  der  nachstehend  aufgezählten  Handlungen,  sei  es  als
Urheber,  Thäter  oder  Theilnehmer,  verurtheilt  oder  in  Anklagestand  versetzt  oder
zur  gerichtlichen  Untersuchung  gezogen  sind  und  im  Gebiete  des  anderen  Theils
sich  aufhalten,  nämlich:

1)  wegen  Todtschlags  und  Mordes,  einschließlich  des  Kindermordes;

2)  wegen  vorsätzlicher  Abtreibung  der  Leibesfrucht

3)  wegen  Aussetzung  oder  vorsätzlicher  Verlassung  eines  Kindes;

4)  wegen  Raubes,  Unterdrückung,  Verwechselung  oder  Unterschiebung  eines

Kindes;

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                             28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juli  1874.
        <pb n="120" />
        —  114  —

5)  wegen  Entführung  einer  minderjährigen  Person;

6)  wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger  Beraubung  der  persönlichen  Freiheit
  eines  Menschen,  sei  es,  daß  sich  eine  Privatperson  oder  ein  öffentlicher
  Beamter  derselben  schuldig  macht;

7)  wegen  mehrfacher  Ehe;

8)  wegen  Nothzucht;

9)  wegen  Kuppelei  mit  minderjährigen  Personen  des  einen  oder  anderen
Geschlechts  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  dieselbe  durch  die  Landesgesetzgebung
  der  vertragenden  Theile  mit  Strafe  bedroht  istz

10)  wegen  vorsätzlicher  Mißhandlung  oder  Verletzung  eines  Menschen,  welche
eine  unheilbare  oder  voraussichtlich  unheilbare  Krankheit  oder  Entstellung
oder  den  Verlust  des  unbeschränkten  Gebrauchs  eines  Organs,  oder,  ohne
den  Vorsatz  zu  tödten,  —  den  Tod  zur  Folge  gehabt  hat;

11)  wegen  Diebstahls,  Raubes  und  Erpressung;

12)  wegen  Unterschlagung  in  denjenigen  Fällen)  in  welchen  dieselbe  von  der
Landesgesetzgebung  der  vertragenden  Theile  mit  Strafe  bedroht  istz

13)  wegen  Betrugs,  betrüglichen  Bankerotts  und  betrüglicher  Benachtheiligung
einer  Konkursmasse  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  diese  Handlungen
nach  der  Gesetzgebung  der  vertragenden  Theile  als  Verbrechen  oder  Vergehen
  strafbar  sind;

14)  wegen  Meineides;

15)  wegen  falschen  Zeugnisses  und  wegen  falschen  Gutachtens  eines  Sachverständigen
  oder  Dolmetschers;

16)  wegen  Verleitung  eines  Zeugen  zu  falschem  Zeugniß  und  wegen  Verleitung
  eines  Sachverständigen  oder  Dolmetschers  zum  falschen  Gutachten;


17)  wegen  Fälschung  von  Urkunden  oder  telegraphischen  Depeschen,  sowie
wegen  wissentlichen  Gebrauchs  falscher  oder  gefälschter  Urkunden  und
telegraphischer  Depeschen,  vorausgesetzt,  daß  die  Absicht  zu  betrügen  oder
zu  shaden  obgewaltet  hat;

18)  wegen  Falschmünzerei,  insbesondere  wegen  Nachmachens  und  Veränderns
von  Metall=  und  Papiergeld  und  wegen  wissentlichen  Ausgebens  und
Inumlaussetens  von  nachgemachtem  oder  verändertem  Metall=  und  Papiergelde;


19)  wegen  Nachmachens  und  Verfälschens  von  Bankbillets  und  anderen  vom
Staate  oder  unter  Autorität  des  Staats  von  Korporationen,  Gesellschaften
  oder  Privatpersonen  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  und
sonstigen  Werthpapieren,  sowie  wegen  wissentlichen  Ausgebens  und  Inumlaufsetzens
  solcher  nachgemachten  oder  gefälschten  Bankbillets,  Schuldverschreibungen
  und  anderer  Werthpapiere;

20)  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung;

21)  wegen  Unterschlagung  und  Erpressung  seitens  öffentlicher  Beamten;
        <pb n="121" />
        —  115  —

22)  wegen  Bestechung  öffentlicher  Beamten  zum  Zwecke  einer  Verletzung
ihrer  Amtspflicht;

23)  wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger  gänzlicher  oder  theilweiser  Zerstörung
  von  Eisenbahnen,  Dampfmaschinen  oder  Telegraphen-Anstalten;
wegen  vorsätzlicher  Störung  eines  Eisenbahnzuges  auf  der  Fahrbahn
durch  Aufstellen,  Hinlegen  oder  Hinwerfen  von  Gegenständen,  durch  Verrückung
  von  Schienen  oder  ihrer  Unterlagen,  durch  Wegnahme  von
Weichen  oder  Bolzen  oder  durch  Bereitung  von  Hindernissen  anderer
Art,  welche  dazu  geeignet  sind,  den  Zug  aufzuhalten  oder  aus  den
Schienen  zu  bringen.

Die  Auslieferung  kann  auch  wegen  Versuchs  einer  der  von  1—23  aufgeführten
  strafbaren  Handlungen  stattfinden,  wenn  der  Versuch  derselben  nach
der  Landesgesetzgebung  der  vertragenden  Theile  mit  Strafe  bedroht  ist.

Artikel  2.

Jedoch  soll  von  Seiten  der  Regierungen  des  Deutschen  Reichs  kein  Deutscher
  an  die  schweizerische  Regierung  und  von  Seiten  dieser  kein  Schweizer  an
eine  der  deutschen  Regierungen  ausgeliefert  werden.

Wenn  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staats,  welchem  der  Beschuldigte
angehört,  Anlaß  vorhanden  sein  sollte,  ihn  wegen  der  in  Frage  stehenden  Handlung
  zu  verfolgen,  so  soll  der  andere  Staat  die  Erhebungen  und  Schriftstücke,
die  zur  Feststellung  des  Thatbestandes  dienenden  Gegenstände  und  jede  andere
für  das  Strafverfahren  erforderliche  Urkunde  oder  Aufklärung  mittheilen.

Ist  die  reklamirte  Person  weder  ein  Deutscher,  noch  ein  Schweizer,  so
kann  der  Staat,  an  welchen  der  Auslieferungsantrag  gerichtet  wird,  von  dem
genellten  Antrage  diejenige  Regierung,  welcher  der  Verfolgte  angehört,  in

enntniß  setzen,  und  wenn  diese  Regierung  ihrerseits  den  Angeschuldigten  beansprucht,
  um  ihn  vor  ihre  Gerichte  zu  stellen,  so  kann  diejenige  Regierung,  an
welche  der  Auslieferungsantrag  gerichtet  ist,  den  Angeschuldigten  nach  ihrer  Wahl
der  einen  oder  der  anderen  Regierung  ausliefern.

Artikel  3.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,  wenn  die  von  einer  deutschen  Regierung
  reklamirte  Penon  in  der  Schweiz  oder  die  von  der  schweizerischen  Regierung
  reklamirte  Person  in  einem  der  deutschen  Staaten  wegen  derselben
strafbaren  Handlung,  wegen  deren  die  Auslieferung  beantragt  wird,  in  Untersuchung
  gewesen  und  außer  Verfolgung  gesetzt  worden  ist,  oder  sich  noch  in
Untersuchung  befindet,  oder  bereits  bestraft  worden  ist.

Wenn  die  seitens  einer  deutschen  Regierung  reklamirte  Person  in  der
Schweiz  oder  die  seitens  der  schweizerischen  Regierung  reklamirte  Person  in
einem  der  deutschen  Staaten  wegen  einer  anderen  strafbaren  Handlun  in
Untersuchung  ist,  so  soll  ihre  Auslieferung  bis  zur  Beendigung  dieser  Untersuchung
  und  vollendeter  Vollstreckung  der  etwa  gegen  sie  erkannten  Strafe  aufgeschoben
  werden.

28*
        <pb n="122" />
        —  116  —

Artikel  4.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,  wenn  die  strafbare  Handlung
wegen  deren  die  Auslieferung  verlangt  wird,  einen  politischen  Charakter  an  sich
trägt,  oder  wenn  die  auszuliefernde  Person  beweisen  kann,  daß  der  Antrag  auf
ihre  Auslieferung  in  Wirklichkeit  mit  der  Absicht  gestellt  worden,  sie  wegen
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  politischer  Natur  zu  verfolgen  oder  zu  bestrafen.

Die  Person,  welche  wegen  eines  der  im  Artikel  1  aufgeführten  gemeinen
Verbrechens  oder  Vergehens  ausgeliefert  worden  ist,  darf  demgemäß  in  demjenigen
  Staate,  an  welchen  die  Auslieferung  gewährt  ist,  in  keinem  Falle  wegen
eines  von  ihr  vor  der  Auslieferung  verübten  politischen  Verbrechens  oder  Vergehens,
  noch  wegen  einer  Handlung,  die  mit  einem  solchen  politischen  Verbrechen
oder  Vergehen  im  Zusammenhange  steht,  zur  Untersuchung  gezogen  oder  bestraft
oder  für  solche  an  einen  dritten  Staat  ausgeliefert  werden.

Ebensowenig  kann  eine  solche  Person  wegen  eines  Verbrechens  oder  Verehens,
  welches  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  nicht  vorgesehen  ist,  zur  Untersachung
  gezogen  oder  bestraft  werden;  es  sei  denn,  daß  dieselbe,  nachdem  sie
wegen  des  Verbrechens,  welches  zur  Auslieferung  Anlaß  gegeben  hat,  bestraft
oder  freigesprochen  ist,  versäumt  habe,  vor  Ablauf  einer  Frist  von  drei  Monaten
  das  Land  zu  verlassen  oder  daß  sie  aufs  neue  dorthin  komme.

Artikel  5.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,  wenn  seit  der  begangenen  strafbaren
  Handlung  oder  der  letzten  gerichtlichen  Handlung  im  Strastersahren  oder
der  erfolgten  Verurtheilung  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Landes,  in  welchem
der  Verfolgte  zur  Zeit,  wo  die  Auslieferung  beantragt  wird,  sich  aufhält,  Versährnge
  der  strafgerichtlichen  Verfolgung  oder  der  erkannten  Strafe  eingetreten
  ist.

Artikel  6.

Eine  an  sich  begründete  Auslieferung  soll  auch  dann  zugestanden  werden,
wenn  der  Angeschuldigte  dadurch  verhindert  wird,  übernommene  Verbindlichkeiten
  gegen  Privatpersonen  zu  erfüllen,  und  es  bleibt  dem  dadurch  beeinträchsten
  Theile  überlassen,  seine  Rechte  vor  der  zuständigen  Behörde  geltend  zu
machen.

Artikel  7.

Die  Auslieferung  soll  bewilligt  werden  auf  den  im  diplomatischen  Wege
gestellten  Antrag  und  nach  Beibringung  eines  Strafurtheils  oder  eines  Beschlusses
  über  Versetzung  in  den  Anklagestand,  eines  Haftbefehls  oder  eines  anderen
  Aktes,  welcher  die  gleiche  Wirkung  hat  und  ebenfalls  die  Art  und  Schwere
der  verfolgten  That,  sowie  die  auf  dieselbe  anwendbare  strafgesetzliche  Bestimmung
  angiebt.  Diese  Aktenstücke  sollen  im  Original  oder  in  beglaubigter  Ausfertigung
  eines  Gerichtshofes  oder  einer  anderen  zuständigen  Behörde  des  die
Auslieferung  beantragenden  Landes  mitgetheilt  werden.  Gleichzeitig  sollen,  so-
        <pb n="123" />
        —  117  —

fern  dies  möglich  ist,  das  Signalement  der  reklamirten  Person  und  alle  anderen
zur  Feststellung  ihrer  Identität  geeigneten  Angaben  beigebracht  werden.

Artikel  8.

In  dringenden  Fällen  und  insbesondere,  wenn  Gefahr  der  Flucht  vorhanden

  ist,  kann  jeder  der  vertragenden  Staaten  unter  Berufung  auf  das  Vorhandensein
  eines  Strafurtheils,  eines  Beschlusses  auf  Versetzung  in  den  Anklagestand
  oder  eines  Haftbefehls,  in  kürzester  Weise,  selbst  auf  telegraphischem  Wege,
die  vorläufige  Festnahme  des  Verurtheilten  oder  Angeschuldigten  beantragen  und
erwirken,  unter  der  Bedingung,  daß  das  Dokument,  auf  dessen  Vorhandensein
man  sich  berufen  hat,  binnen  einer  Frist  von  zwanzig  Tagen  nach  der  Festnahme
beigebracht  wird.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  und  unter  derselben  Bedingung
  soll  der  Verfolgte  in  dringenden  Fällen  auf  direktes  Verlangen  der  zustänigen
  Behörde  einstweilen  in  Verhaft  genommen  werden.

Artikel  9.

Die  entwendeten  oder  im  Besitze  des  Verurtheilten  oder  Angeschuldigten
vorgefundenen  Gegenstände,  die  Geräthschaften  und  Werkzeuge,  deren  er  sich  zur
Verübung  seines  Verbrechens  oder  Vergehens  bedient  hat,  sowie  alle  anderen
Beweisstücke  sollen  gleichzeitig  mit  der  Auslieferung  der  verhafteten  Person  ausgefolgt
  werden.  Dies  soll  selbst  dann  geschehen,  wenn  die  Auslieferung,  nachdem
  sie  zugestanden  worden  ist,  in  Folge  des  Todes  oder  der  Flucht  des  Schuldigen
  nicht  sollte  stattfinden  können.  —  Diese  Ausfolgung  wird  sich  auch  auf
alle  Gegenstände  der  gedachten  Art  erstrecken,  welche  von  dem  Angeschuldigten
in  dem  Lande,  in  welches  er  sich  geflüchtet  hat,  versteckt  oder  hinterlegt  worden
sind,  und  die  daselbst  später  aufgefunden  werden.  Jedoch  werden  die  Rechte
dritter  Personen  an  den  erwähnten  Gegenständen  vorbehalten,  und  es  sollen
ihnen  dieselben  nach  Schluß  des  gerichtlichen  Verfahrens  kostenfrei  wieder  ausgehändigt
  werden.

Artikel  10.

Liefert  eine  dritte  Regierung  jemanden  aus,  so  gestatten  die  vertragenden
Theile  die  Durchführung  des  Auszuliefernden  durch  ihr  Landesgebiet,  oder  den
Transport  des  Auszuliefernden  auf  ihren  Fahrzeugen  und  Dienstschiffen,  sofern
die  betreffende  Person  nicht  dem  um  die  Gewährung  der  Durchführung  angegangenen
  Staate  angehört.  In  diesem  Falle  bedarf  es  nur  eines  einfachen  Antrags
  auf  diplomatischem  Wege  seitens  derjenigen  Regierung)  welche  die  Auslieferung
  verlangt  hat,  und  der  Beibringung  der  nöthigen  Beweisstücke  dafür,  daß
es  sich  nicht  um  ein  politisches  oder  rein  militärisches  Vergehen  handelt.

Die  Durchführung  findet  auf  dem  kürzesten  Wege  unter  der  Begleitung  von
Agenten  des  requirirten  Landes  und  auf  Kosten  der  reklamirenden  Regierung  statt.

Artikel  11.

Die  vertragenden  Theile  verzichten  auf  die  Erstattung  derjenigen  Kosten,
welche  ihnen  aus  der  Festnahme  und  dem  Unterhalte  des  Auszuliefernden  oder
        <pb n="124" />
        —  118  —

aus  dessen  Transporte  bis  zur  Grenze  des  requirirten  Theils  erwachsen.  Sie
wollen  vielmehr  diese  Kosten  gegenseitig  selbst  tragen.

Artikel  12.

Wenn  im  Laufe  eines  nichtpolitischen  Strafverfahrens  einer  der  vertragenden
  Theile  die  Vernehmung  von  Zeugen  oder  irgend  eine  andere  Untersuchungshandlung
  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theils  für  nothwendig  erachten  sollte,
so  wird  zu  diesem  Zwecke  ein  Ersuchsschreiben  auf  diplomatischem  Wege  oder
direkt  von  der  zuständigen  Behörde  des  einen  Landes  an  die  zuständige  Behörde
  des  anderen  Landes  übersandt,  und  es  soll  demselben  nach  Maßgabe  der
Gesetzgebung  des  Landes,  wo  der  Zeuge  vernommen  oder  der  Akt  vorgenommen
werden  soll,  stattgegeben  werden;  die  Ausführung  des  Antrags  kann  verweigert
werden,  wenn  das  Verfahren  gegen  einen  von  der  requirirenden  Behörde  noch
nicht  verhafteten  Angehörigen  des  requirirten  Landes  gerichtet  ist,  oder  wenn  die
Untersuchung  eine  Handlung  zum  Gegenstande  hat,  welche  nach  den  Gesetzen  des
Staats,  an  welchen  das  Ersuchsschreiben  gerichtet  ist,  nicht  gerichtlich  strafbar  ist.

Die  betheiligten  Regierungen  entsagen  jedem  Anspruche  auf  Erstattung  der
aus  der  Ausführung  der  Regquisition  entstandenen  Kosten,  soweit  es  sich  nicht  um
strafgerichtliche,  kommerzielle  oder  medizinische  Gutachten  Sachverständiger  handelt.

Artikel  13.

Wenn  in  einer  nichtpolitischen  Untersuchungssache  das  persönliche  Erscheinen
  eines  in  dem  anderen  Lande  wohnhaften  Zeugen  nothwendig  oder  wünschenswerth
  ist,  so  wird  seine  Regierung  ihn  auffordern,  der  an  ihn  ergehenden
Ladung  Folge  zu  leisten.  Leistet  er  Folge,  so  werden  ihm  die  Kosten  der  Reise
und  des  Aufenthalts  nach  seiner  Wahl  entweder  nach  den  Tarifsätzen  und  Reglements
  des  Landes,  wo  die  Vernehmung  stattfinden  soll,  oder  nach  denjenigen
des  requirirten  Staats  bewilligt  werden;  auch  kann  dem  Zeugen  auf  seinen  Antrag
  durch  die  Behörden  seines  Wohnorts  der  Gesammtbetrag  oder  ein  Theil
der  Reisekosten  vorgeschossen  werden;  diese  Kosten  werden  demnächst  von  der  dabei
  interessirten  Regierung  zurückerstattet.

In  keinem  Falle  darf  ein  Zeuge,  welcher  in  Folge  der  in  dem  einen  Lande
an  ihn  ergangenen  Vorladung  freiwillig  vor  den  Richtern  des  anderen  Landes
erscheint,  daselbst  wegen  früherer  strafbarer  Handlungen  oder  Verurtheilungen
oder  unter  dem  Vorwande  der  Mitschuld  an  den  Handlungen,  welche  den  Gegenstand
  der  Untersuchung  bilden,  worin  er  als  Zeuge  erscheinen  soll,  zur  Untersuchung
  gezogen  oder  in  Haft  genommen,  oder  für  eivilrechtliche  Ansprüche
irgendwie  belästigt  werden.  Hierbei  kommt  es  auf  die  Staatsangehäörigkeit  des
Zeugen  nicht  an.

Artikel  14.

Wenn  es  bei  einer  Untersuchung,  welche  in  einem  der  vertragenden  Staaten
geführt  wird,  nothwendig  werden  sollte,  den  Angeschuldigten  mit  in  dem  anderen
ande  verhafteten  Schuldigen  zu  konfrontiren,  oder  Beweisstücke,  oder  gerichtliche

Urkunden,  welche  letzterem  Staate  gehören,  vorzulegen,  so  soll  ein  Gesuch  dieser
Art  auf  diplomatischem  Wege  oder  im  direkten  Verkehr  unter  den  zuständigen
        <pb n="125" />
        —  119  —

Behörden  der  vertragenden  Theile  gestellt  werden  und  es  soll  demselben,  sofern
nicht  etwa  außergewöhnliche  Bedenken  dagegen  obwalten,  stets  entsprochen  werden,
unter  der  Bedingung  jedoch,  daß  sobald  als  möglich  die  Verhafteten  zurückgeliefert
  und  die  obigen  Beweisstücke  und  Urkunden  zurückgesandt  werden.

Die  Kosten  des  Transports  der  oben  erwähnten  Personen  und  Gegenstände
  von  einem  Staate  zum  anderen  werden  von  derjenigen  Regierung  getragen,
welche  den  bezüglichen  Antrag  gestellt  hat.

Artikel  15.

Die  vertragenden  Regierungen  verpflichten  sich,  einander  wechselseitig  die
Verurtheilungen  wegen  Verbrechen  und  Vergehen  jeder  Art  mitzutheilen,  welche
von  den  Gerichtshösen  des  einen  Landes  gegen  Angehörige  des  anderen  ausgesprochen
  werden.  Diese  Mittheilung  wird  auf  diplomatischem  Wege  erfolgen
durch  vollständige  oder  auszugsweise  Uebersendung  des  ergangenen  und  rechtskräftig
  gewordenen  Urtheils  an  die  Regierung  desjenigen  Landes,  welchem  der
Verurtheilte  angehört.  Jede  der  vertragenden  Regierungen  wird  zu  diesem  Zwecke
an  die  zuständigen  Behörden  die  entsprechenden  Anweisungen  erlassen.

Artikel  16.

Der  gegenwärtige  Vertrag  ist  auf  zehn  Jahre  abgeschlossen.

Von  dem  Zeitpunkte  seiner  Geltung  ab  verlieren  die  früher  zwischen  den
einzelnen  Staaten  des  Deutschen  Reichs  und  der  Schweiz  abgeschlossenen  Verträge
  über  die  Auslieferung  von  Verbrechern  ihre  Gültigkeit.

Wenn  von  keinem  der  vertragenden  Theile  sechs  Monate  vor  dem  Ablauf
der  zehnjährigen  Frist  die  Absicht,  diesen  Vertrag  außer  Kraft  zu  setzen,  angezeigt
wird,  so  soll  derselbe  für  zehn  weitere  Jahre  in  Geltung  bleiben,  und  so  ferner
von  zehn  zu  zehn  Jahren.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unter  Vorbehalt
  der  Genehmigung  der  gesetzgebenden  Körperschaften  der  vertragenden  Theile
diesen  Vertrag  unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  zu  Berlin,  den  24.  Januar  1874.

Wilke.  Hammer
(L.  S.)  Oberst.
(L.  S)

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  zu  Berlin  am  6.  Juli  1874  stattgefunden.
        <pb n="126" />
        —  120  —

Prototoll.

Berlin,  den  6.  Juli  1874.

Bei  Gelegenheit  des  Austausches  der  Ratifikationen  des  am  24.  Januar  d.  J.
abgeschlossenen  Auslieferungsvertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der
Schweiz  haben  die  Unterzeichneten,  namens  der  hohen  vertragenden  Theile,  sich
mit  Bezug  auf  die  Ausführung  des  Artikel  VII.  dieses  Vertrags  darüber  einverstanden
  erklärt,  
daß  in  Auslieferungs-Angelegenheiten,  welche  schleuniger  Erledigung
bedürfen,  ein  direkter  Verkehr  zwischen  den  Regierungen  der  an  die  Schweiz
angrenzenden  deutschen  Bundesstaaten  und  dem  Schweizerischen  Bundesrath,
  sowie  umgekehrt  zwischen  dem  Schweizerischen  Bundesrath  und
den  Regierungen  der  erwähnten  Bundesstaaten  stattfinden  darf.

Demgemäß  ist  das  gegenwärtige  Protokoll  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet
  und  ausgetauscht  worden.

von  Bülow.  Hammer
Oberst.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="127" />
        —  121  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.   23.



Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  121.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  122.

(Nr.  1014.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  20.  Oktober
  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  im
Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  29.  Oktober  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen
orbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Oktober  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                                29
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Oktober  1874.
        <pb n="128" />
        —  122  —

(Nr.  1015.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.
  Vom  5.  Oktober  1874.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  sind  zu  Bevollmächtigten
  zum  Bundesrathe  ernannt  worden:

von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen:
der  Staatsminister  und  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  Dr.  Achenbach
an  Stelle  des  Ober-Baudirektors  und  Ministerialdirektors
Weishaupt
und
der  Präsident  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  Maybach
an  Stelle  des  aus  dem  Reichsdienste  geschiedenen  Präsidenten
des  Reichs-Eisenbahn-Amts  Scheele)

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:
der  Major  Edler  von  der  Planitz
an  Stelle  des  Generallieutenants  von  Brandenstein;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg:
der  Geheime  Staatsrath  und  Vorstand  der  Departements  der  Justiz
und  der  Kirchen  und  Schulen  im  Großherzoglichen  Staatsministerium
Mutzenbecher
an  Stelle  des  verstorbenen  Staatsministers  von  Rössing;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie:
der  Geheime  Regierungsrath  Kunze
an  Stelle  des  Regierungs-Präsidenten  Meusel.

Berlin,  den  5.  Oktober  1874.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="129" />
        —   123   —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  24.

Inhalt:  Protokoll,  betreffend  die  Festsetzung  der  Diözesangrenzen  zwischen  Deutschland  und  Frankreich.  S.  123.
—  Bekanntmachung,  betreffeud  das  Verbot  des  Umlaufs  der  finnischen  Silbermünzen.  S.  126.

(Nr.  1016.)  Protokoll,  betreffend  die  Festsetzung  der  Diözesangrenzen  zwischen  Deutschland  und
Frankreich.  Vom  7.  Oktober  1874.

Protokoll.

Die  unterzeichneten,  von  Seiner  Majestät
  dem  Deutschen  Kaiser  und  Könige
von  Preußen  einerseits  und  von  dem
Präsidenten  der  Französischen  Republik
andererseits,  zum  Zwecke  der  im  Artikel  6
des  Friedensvertrages  vom  10.  Mai  1871
vorgesehenen  Festsetzung  der  Diözesangrenzen
  zwischen  Deutschland  und  Frankreich
  bestellten  Bevollmächtigten  sind  heute
im  Ministerium  der  auswärtigen  Ange—
legenheiten  hierselbst  zusammengetreten,
um  auf  Grund  ihrer  früheren  Berathungen
sich  endgültig  zu  verständigen.

Die  französischen  Kommissarien  haben
mitgetheilt,  daß  mittelst  zweier  Konsisto—
rialdekrete  vom  10.  und  14.  Juli  dieses
Jahres  die  römische  Kurie  die  Bisthümer
Straßburg  und  Metz  von  der  Kirchen—
provinz  Besancon  abgelöst  und  dieselben
als  von  jeder  erzbischöflichen  oder  Metropolitan-Jurisdiktion
  eximirt  erklärt  hat;

daß  die  Kurie  ferner,  um  die  Grenzen
der  Bisthümer  Nanch,  St.  Die,  Besancon,
  Metz  und  Straßburg  mit  der  politischen
  Grenze  in  Uebereinstimmung  zu
bringen,  die  hierzu  erforderlichen  Ablösungen
  und  Zutheilungen  auf  Grund  der  ihr
Reichs-Gesetzbl.  1874.

Protocole.

Les  Commissaires  désignés  par  Sa
Majesté  IEmpereur  d’Allemagne,  Roi
de  Prusse,  et  par  le  Président  de  la
République  Française  pour  déterminer,
  conformément  à  IArticle  6  du
Traitée  de  paix  du  10  Mai  1871  les
nouvelles  circonscriptions  diocésaines
entre  FAllemagne  et  la  France,  se
Sont  réunis  aujourd’hui  au  Ministeère
des  Affaires  Etrangères,  à  Teffet  de
conclure  Pentente  définitive  prévue
Par  le  Procès-Verbal  de  leurs  delibérations
  précédentes.

Les  Comwissaires  Français  ont  fait
connaitre  que,  par  deux  Déerets  con-Sistoriaux
  en  date  des  10  et  14  Juillet
dernier,  le  Saint-Siége:

D’'une  part,  a  distrait  de  la  Province
  ecclésiastique  de  Besancon,  les
Diocéses  de  Strasbourg  et  de  Metz
et  les  a  déeclarés  exempts  de  toute
juridiction  Archiépiscopale  ou  métro-Politaine.


Et  d'autre  part,  a  prononcé  les
distractions  et  les  incorporations  neécCessaires
  pour  faire  coincider  avec  la
frontière  politique  les  circonscriptions
  des  Diocèeses  de  Nancy,  Saint
Die,  Besancon,  Metz  et  Strasbourg,

30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Oktober  1874.
        <pb n="130" />
        —   124   —                                                                                                                                       seitens  der  französischen  Regierung  vorgelegten
  Verzeichnisse  ausgesprochen  hat.

Die  französischen  Bevollmächtigten
haben  endlich  beigefügt,  daß  der  Präsident
  der  Französischen  Republik  durch
ein  im  Staatsrath  erlassenes  Dekret
vom  10.  August  laufenden  Jahres  die
Einregistrirung  und  Veröffentlichung  der
beiden  vorerwähnten  Konsistorialdekrete
innerhalb  des  französischen  Gebietes  angeordnet
  und  hierzu  die  weiter  erforderlichen
  Verwaltungsmaßregeln  erlassen  hat.

Demgemäß  sei  die  französische  Regierung
  bereit,  soweit  es  an  ihr  liege,  die
Bestimmung  des  Art.  6  des  Frankfurter
Friedensvertrages  vom  10.  Mai  1871  in
Vollug  zu  setzen.

Die  deutschen  Bevollmächtigten  haben
von  dieser  Erklärung  Kenntniß  genommen
  und  die  Erklärung  abgegeben,  daß
die  deutsche  Regierung  ihrerseits  ebenfalls
bereit  sei,  die  zur  neuen  Abgrenzung
der  bezüglichen  Bisthümer  erforderlichen
Maßnahmen  zu  treffen.

Hiernach  sind  die  betreffenden  Bevollmächtigten
  auf  Grund  ihrer  bereits
in  den  Vorverhandlungen  beiderseits  anerkannten
  Vollmachten  über  Nachstehendes
  übereingekommen:

1.  Die  Pfarreien  oder  Theile  von
Pfarreien  der  Kantone  Albesdorf,
Chateau-Salins,  Delme,  Dieuze,
Vic=  fur-Seille)  Finstingen,  Lörchingen,
  Paalzurg  Rixingen  und
Saarburg,  welche  auf  deutschem  Gebiete
  gelegen  sind  und  gegenwärtig
einen  Bestandtheil  des  Bisthums
Nanch  bilden,  —  die  Pfarreien  oder
Theile  von  solchen  der  Kantone  von
Saales  und  Schirmeck,  welche  auf
deutschem  Gebiete  liegen  und  gegenwärtig

  inen  Bestandtheil  der  Diözese
St.  Die  bilden,  scheiden  von  einem
jeden  Verbande  mit  Bisthümern,
deren  Sitz  auf  französischem  Gebiete
  gelegen  ist,  aus.



Taprès  les  Etats  qui  lui  ont  été  présentés
  par  le  Gouvernement  Français.

Les  Commissaires  Français  ont
ajouté  due  par  un  Décret  en  date  du
10  Acot  de  cette  année,  rendu  en
Conseil  dEtat,  le  Président  de  la
République  Française  a  ordonné  Tenregistrement
  et  la  publication  en
France  des  deux  Décrets  consistoriaux
  précités  et  arrété  les  mesures
Tordre  Civil  qui  doivent  concourir
au  méme  but.

Et  qu’ainsi,  le  Gouvernement
Français  se  trouve  prét,  en  ce  qui  le
concerne,  à  mettre  à  execution  les
dispositions  de  IArt.  6  du  Traite  de
Francfort.

Les  Commissaires  Allemands  ont
Pris  acte  de  cette  déeclaration  et  ils
ont  fait  savoir  que,  de  son  còôté,  le
Gouvernement  Allemand  était  Ggalement
  prét  à  pourvoir  aux  arrangements
  qu’implique  la  nouvelle  delimitation
  des  Dioceses.

En  conséquence,  les  Commissaires
respectifs,  en  vertu  de  leurs  pouvoirs
antérieurement  vérifiés,  sont  convenus
  des  stipulations  suivantes:

1  Les  Paroisses  ou  fractions  de
Paroisses  des  cantons  d’'Albestroff,
  Chäteau-Salins,  Delme,
Dieuze,  Vic  sur  Seille,  Fénetrange,
  Lorquin,  Phalsbourg,  Réchicourt
  le  Chäteau  et  Sarrebourg
  qui  sont  situees  sur  le
territoire  Allemand  et  font  actuellement
  partie  du  Diocèése  de
Nancy;les  Paroisses  ou  fractions
de  Paroisses  des  cantons  de
Saales  et  de  Schirmeck.  situées
sur  le  territoire  Allemand  et  faisant
  actuellement  partie  du  Diocese
  de  Saint  Dié,  cessent  de
relever  de  tout  Siége  épiscopal
établi  en  territoire  Français.
        <pb n="131" />
        —  125   —

2.  Die  Pfarreien  oder  Theile  von
Pfarreien  der  Kantone  Briey,  Audun
le  Roman,  Chambley  (vormaliger
Kanton  Gorze),  Conflans,  Longuyon
und  Longwy,  welche  auf  französischem
  Gebiete  gelegen  sind  und
gegenwärtig  einen  Bestandtheil  des
Bisthums  Met  bilden,  die  Pfarreien
oder  Theile  von  Pfarreien  der  Kantone
  Belfort,  Delle,  Fontaine,
Giromagny  und  der  vormaligen
Kantone  von  Dannemarie  und
Massevaux,  welche  auf  französischem
Gebiete  gelegen  sind  und  gegenwärtig
  einen  Bestandtheil  des  Bisthums
  Straßburg  bilden,  scheiden
von  einem  jeden  Verbande  mit  Bisthümern,
  deren  Sitz  auf  deutschem
Gebiete  gelegen  ist,  aus.

3.  Die  beiderseitigen  Regierungen  verpflichten
  sich,  spätestens  bis  zum
1.  November  laufenden  Jahres  die
erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen,
  um,  soweit  es  eine  jede  von
ihnen  betrifft,  die  Wirksamkeit  der
vorstehend  bezeichneten  neuen  Abgrenzung
  der  Dihzesanbezirke  sicher
zu  stellen.

4.  Die  Theilung  des  Vermögens  und
die  Regelung  der  pekuniären  Interessen
  der  in  Folge  der  neuen
Diözesanabgrenzung  durchschnittenen
Pfarreibezirke  werden  der  zur  Prüfung
  und  Entscheidung  analoger
Fragen  durch  Art.  11  der  Zusatz-Konvention
  vom  11.  Dezember  1871
eingesetzten  gemischten  Kommission
überwiesen.

geschehen,  in  deutscher  und  fran-





30°

4°

2. Les  Paroisses  ou  fractions  de
Paroisses  des  cantons  de  Briey,
Audun  le  Roman,  Chambley  (ancien
  canton  de  Gorze),  Conflans,
Longuyon  et  Longwy,  situées  sur
le  territoire  Français  et  faisant
actuellement  partie  du  Diocese
de  Metz;  les  Paroisses  ou  fractions
  de  Paroisses  des  cantons
de  Belfort,  Delle,  Fontaine,  Giromagny
  et  des  anciens  cantons
de  Dannemarie  et  de  Massevaux
qui  sont  situées  sur  le  territoire
Français  et  font  actuellement
Partie  du  Diocese  de  Strasbourg
Cessent  de  relever  de  tout  Siége
Cpiscopal  établi  sur  le  territoire
Allemand.

3.Les  deux  Gouvernements  s'engagent
  à  prendre  dans  un  dlai
qdui  ne  depassera  pas  le  1  Novembre
  prochain,  les  dispositions
nécessaires  pour  assurer,  en  ce
dui  les  concerne  respectivement,
les  eflets  de  la  nouvelle  délimitation
  diocésaine  telle  dweelle  est
indiquéèe  ci-dessus.

4.Le  partage  des  biens  et  le  règlement
  des  intéréts  pécuniaires  des
circonscriptions  paroissiales  qui
se  trouvent  scindées  par  la  nou-Velle
  délimitation  sont  renvoyés
à  la  Commission  mixte  instituce
Pour  Pexamen  et  la  décision  des
duestions  analogues  par  I-Art.  11
de  la  Convention  additionnelle
du  11  Décembre  1871.

Fait  et’  signe  double  à  Paris,

So
zösischer  Sprache  doppelt  ausgefertigt  und  en  langue  Allemande  et  en  langue
vochogen  zu  Paris  den  siebenten  Oktober  Francaise,  le  7  Octobre  mil  huit  cent
Eintausend  achthundert  vier  und  siebenzig.  soixante  quatorze.

Ledderhose.  Gr.  v.  Wesdehlen.   H.    Duprez.         Ad.  Tardif.

—
        <pb n="132" />
        —  126  —

(Nr.  1017.)  Bekanntmachung,  das  Verbot  des  Umlaufs  der  finnischen  Silbermünzen  betreffend.
Vom  16.  Oktober  1874.

Auf  Grund  des  Artikels  13  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  233)  hat  der  Bundesrath  nachstehende  Bestimmung  getroffen:

Die  finnischen  Silbermünzen  (Stücke  zu  2  und  zu  1  Markka  und  Stücke
zu  50  und  zu  25  Pennä)  dürfen  in  Zahlung  weder  gegeben  noch  genommen
  werden.

Berlin,  den  16.  Oktober  1874.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="133" />
        —  127  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  25.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  über  das  Post-Taxwesen.  S.  127.    Gesetz  wegen
Aufhebung  einiger  Artikel  des  Lübischen  und  Rostocker  Rechts.  S.  128.  —  Gesetz,  betreffend  die
Disziplinarkammer  für  Reichs-Eisenbahnbeamte  im  Auslande.  S.  128.  —  Verordnung  über  den
Urlaub  etc.  der  Reichsbeamten.  S.  129.

Nr.  1018.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über  das  Post-Taxwesen.  Vom  3.  November
  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  im  §.  1  des  Gesetzes  über  das  Post-Taxwesen  im  Gebiete  des  Deutschen
Reichs  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  358  ff.)  festgesetzte  Portosatz
von  1  Silbergroschen,  gleich  10  Markpfennigen,  für  den  frankirten  gewöhnlichen
Brief  bis  zum  Gewichte  von  15  Grammen  einschließlich  tritt  in  den  Gebieten
der  süddeutschen  Währung  an  dem  Tage  in  Wirksamkeit,  an  welchem  in  diesen
Gebieten  in  Gemäßheit  des  §.  1  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  233)  die  Reichsmarkrechnung  eingeführt  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  November  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                              31
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  November  1874.
        <pb n="134" />
        —  128  —

(Nr.  1019.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Artikel  11  und  12  Buch  III.  Titel  12
des  revidirten  Lübischen  Rechts,  sowie  der  Artikel  14  und  16  Theil  III.
Titel  12  des  Rostocker  Stadtrechts.  Vom  4.  November  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.
Die  Artikel  11  und  12  Buch  III.  Titel  12  des  revidirten  Lübischen  Rechts,
sowie  die  Artikel  14  und  16  Theil  III.  Titel  12  des  Rostocker  Stadtrechts  sind

aufgehoben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  4.  November  1874.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

————

(Nr.  1020.)  Gesetz,  betreffend  die  Disziplinarkammer  für  die  Beamten  der  Reichs-Eisenbahn-Verwaltung,
  welche  im  Auslande  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben.
Vom  5.  November  1874.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Für  die  Beamten  der  Reichs-Eisenbahn-Verwaltung,  welche  im  Auslande
ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben,  ist  die  durch  Unsere  Verordnung  vom  7.  Januar
  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  3)  in  Straßburg  errichtete  Disziplinarkammer
zuständig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  November  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="135" />
        —  129  —

(Nr.  1021.)  Verordnung  über  den  Urlaub  der  Reichsbeamten  und  deren  Stellvertretung.
Vom  2.  November  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  auf  Grund  des  §.  14  des  Gesetzes,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  61),  was  folgt:
  §. 1. 

Anträge  der  Reichsbeamten  auf  Bewilligung  von  Urlaub  sind  unter  Angabe
  der  Veranlassung  und  des  Zwecks  der  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde
oder  dem  unmittelbar  vorgesetzten  Beamten  einzureichen.

§.  2.
Der  Reichskanzler  bestimmt  die  Stellen,  welche  zur  Ertheilung  von  Urlaub
berechtigt  sind,  sowie  die  Zeiträume,  für  welche  von  denselben  Urlaub  gewährt
werden  darf.
  §. 3

Wird  ein  Urlaub  zur  Wiederherstellung  der  Gesundheit  nachgesucht,  so  ist
dem  Antrage  eine  ärztliche  Bescheinigung  beizufügen.

Die  Stelle,  welcher  die  Entscheidung  über  den  Antrag  zusteht,  ist  berechtigt,
  die  Beibringung  einer  solchen  Bescheinigung  ausnahmsweise  zu  erlassen.

§.  4.

Der  beurlaubte  Beamte  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  ihm  während  der  Abwesenheit
  von  seinem  Wohnort  Verfügungen  der  vorgesetzten  Behörden  zugestellt
werden  können.                                                                                                                                    §.  5.

Für  die  Vertretung  eines  beurlaubten  Beamten  ist  zunächst  von  der  Stelle
Sorge  zu  tragen,  welche  den  Urlaub  ertheilt.

Dieselbe  setzt  zugleich  fest,  inwieweit  die  dem  Beurlaubten  zur  Bestreitung
von  Dienstaufwandskosten  bewilligten  Bezüge  dem  Vertreter  zu  überweisen  sind.

§.  6.
Zur  Deckung  von  Stellvertretungskosten  findet,  sofern  diese  nicht  nach
§. 14.  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  der  Reichskasse  zur  Last  fallen,  bei  einem
rlaub  von  mehr  als  1 1/2  bis  zu  6  Monaten  für  den  anderthalb  Monate  übersteigenden
  Zeitraum  ein  Abzug  von  dem  Diensteinkommen  des  Beurlaubten  im
Betrage  der  Hälfte  desselben  statt;  bei  fernerem  Urlaub  wird  das  ganze  Diensteinkommen
  einbehalten.
Eine  Abweichung  hiervon  bedarf  der  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde.
Bei  Berechnung  der  Abzüge  für  Theile  von  Monaten  werden  die  letzteren
stets  zu  30  Tagen  angenommen.
        <pb n="136" />
        —  130  —
§.  7.

Die  Urlaubsbewilligung  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden,  wenn  das
dienstliche  Interesse  es  erheischt.

Für  Militär-  und  Marinebeamte  erlischt  jede  Urlaubsbewilligung,  wenn
die  Kriegsbereitschaft  oder  die  Mobilmachung  der  bewaffneten  Macht  oder  einer
Abtheilung  derselben  angeordnet  wird,  mit  der  Bekanntmachung  dieser  Anordnung.

§.  8.

Durch  diese  Verordnung  werden  nicht  berührt:

H  die  §§.  48—  61  des  Reglements  über  die  Serviskompetenz  der  Truppen
im  Frieden  vom  20.  Februar  1868,

2)  der  §.  6  der  allgemeinen  Dienstinstruktion  für  die  Konsuln  vom  6.  Juni  1871,
3)  die  §§  2  und  3  des  Regulativs  zur  Ordnung  des  Geschäftsganges  bei
dem  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  vom  6.  Januar  1873,

4)  die  auf  das  Marine-Zahlmeister-Personal  bezüglichen  Bestimmungen  der
Beilage  3  zu  dem  Reglement  über  die  Geldverpflegung  der  Marinetheile
und  in  Dienst  gestellten  Schiffe  im  Frieden  vom  9.  Dezember  1873,

5)  der  §.  8  des  Regulativs  für  die  Geschäftsordnung  bei  den  Disziplinarbehörden
  vom  12.  Dezember  1873,    

6)  die  §§.  30  und  31  des  Regulativs  für  den  Geschäftsgang  bei  dem  Reichs-Oberhandelsgericht
  vom  9.  Juli  1874.  gang  

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="137" />
        —  131  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  26.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Einführung  der  Reichs-Münzgesetze  in  Elsaß-Lothringen.  S.  131.  —  Gesetz  über
die  Abgabe  von  der  Branntweinbereitung  in  Hohenzollern.  S.  133.  —.  Gesetz  wegen  der  Branntweinbesteuerung
  in  den  Gebietstheilen,  welche  in  die  Zollgrenze  eingeschlossen  werden.  S.  134.

(Nr.  1022.)  Gesetz  wegen  Einführung  der  Reichs-Münzgesetze  in  Elsaß-Lothringen.  Vom
15.  November  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:  

§.  1.

Die  Wirksamkeit  der  anliegenden  Reichsgesetze,  nämlich  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Ausprägung  von  Reichs-Goldmünzen,  vom  4.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  404)  und  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  233)  wird  mit  den  aus  den  folgenden  Paragraphen  sich  ergebenden  Maßgaben
  auf  Elsaß-Lothringen  ausgedehnt.

§.  2.

Eine  Einziehung  von  Münzen  der  Frankenwährung  auf  Rechnung  des
Reichs  findet  nicht  statt.
  §.  3.

  Der  letzte  Satz  des  Artikels  8  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873,  welcher
lautet:

„Eine  Außerkurssetzung  darf  erst  eintreten,  wenn  eine  Einlösungspflicht
von  mindestens  vier  Wochen  festgesetzt  und  mindestens  drei  Monate  vor
hren  Ablaufe  durch  die  vorbezeichneten  Blätter  bekannt  gemacht  wor—
den  ist.“

bleibt  in  Betreff  der  Münzen  der  Frankenwährung  außer  Anwendung.

§.  4.

Bei  der  Umrechnung  von  Münzen  der  Frankenwährung  (§.  8  des  Gesetzes
vom  4.  Dezember  1871,  Artikel  14  §.  2  und  Artikel  17  des  Münzgesetzes  vom

Reichs  ·  Gesetzbl.  1874.                                                          32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  November  1874.
        <pb n="138" />
        —  132  —

9.  Juli  1873)  werden  der  Frank  zum  Werthe  von  0,8  Mark,  die  übrigen
Münzen  der  Frankenwährung  zu  entsprechenden  Werthen  nach  ihrem  Verhältniß
zum  Frank  berechnet.

§.  5.

Dem  Artikel  15  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  tritt  folgende  Bestimmung
  hinzu:

An  Stelle  der  Reichsmünzen  sind  in  Elsaß-Lothringen  folgende  Münzen
der  Frankenwährung  bis  zur  Außerkurssetzung  zu  den  daneben  bezeichneten
Werthen  bis  zu  den  im  Artikel  9  Absatz  1  bestimmten  Beträgen  in  Zahlung
zu  nehmen:

à)  an  Stelle  der  Reichs-Nickel-  und  Kupfermünzen:

Fünfcentimen-Stücke  zum  Werthe  ..  ..............  4  Pfenn.

Zehncentimen-Stücke  . . .. . ..  ..  . .8 -Zwanzigcentimen-Stücke

  ........  .  .  ..  16 -b)
  an  Stelle  der  Reichs-Silbermünzen:

Fünfzigcentimen-Stücke  zum  Werthe  von  .........  ....  40  Pfenn.

Einfrank-Stücke  ....  ..  ...........................  .  ...  80 -Zweifranken-Stücke

   . . .. .  . . ... 1  Mark  60 -Auch

  die  Reichs-  und  die  Landeskassen  sind  nicht  verpflichtet,  die  vorstehend
bezeichneten  Münzen  der  Frankenwährung  in  höheren  als  den  im  Artikel  9
Absatz  1  bestimmten  Beträgen  in  Zahlung  zu  nehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  November  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Die  im  §.  1  bezeichneten  Reichsgesetze  vom  4.  Dezember  1871  und  vom
9.  Juli  1873  sind  hier  nicht  wiederholt  abgedruckt  worden.

—  ——-——
        <pb n="139" />
        —  133  —

(Nr.  1023.)  Gesetz,  betreffend  die  Abgabe  von  der  Branntweinbereitung  in  den  Hohenzollernschen
  Landen.  Vom  15.  November  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  für  die  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

§.  1.

An  Stelle  der  nach  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1868  (Bundes-Gesetzbl.
  1868  S.  151)  in  den  Hohenzollernschen  Landen  von  der  Branntweinbereitung
  zu  erhebenden  Abgabe,  welche  bei  einer  Stärke  des  bereiteten  Branntweins
  bis  zu  65  pCt.  Tralles  zwei  und  einen  halben  Gulden  vom  Eimer,  bei
einer  Stärke  von  mehr  als  65  pCt.  fünf  Gulden  vom  Eimer  beträgt,  wird  vom
1.  Januar  1876  ab  eine  Abgabe  erhoben,  welche  bei  einer  Stärke  bis  zu
65  pCt.  Tralles  eine  Mark  und  fünfzig  Pfennige  vom  Hektoliter,  bei  einer
Stärke  von  mehr  als  65  pCt.  drei  Mark  vom  Hektoliter  beträgt.

  §.  2.

An  Stelle  des  in  §.  2  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1868  bestimmten  niedrigsten
  Pauschalsates  von  einem  Gulden  tritt  von  dem  oben  (§.  1)  gedachten  Zeitpunkt
  ab  der  Satz  von  einer  Mark.  Ebenso  tritt  an  die  Stelle  der  in  demselben
  Paragraphen  vorgesehenen  Abrundung  der  Abgabensätze  auf  volle  Gulden
eine  solche  auf  volle  Mark.
  §.  3.

An  Stelle  der  in  §.  8  Alinea  3  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1868  den  Gemeinderechnern
  für  die  Einziehung  der  Abgabe  von  der  Branntweinbereitung  bestimmten
  Gebühr  mit  einem  Kreuzer  vom  Gulden  tritt  von  dem  in  §.  1  gedachten
  Zeitpunkt  ab  eine  Gebühr  von  zwei  Pfennigen  von  der  Mark.

§.  4.

Von  dem  in  §.  1  gedachten  Zeitpunkt  ab  tritt  an  Stelle  der  in  §. 13
Alinea  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1868  bestimmten  Strafe  von  fünf  bis
vierzig  Gulden  für  den  ohne  die  in  §.  10  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1868  vorgeschriebene
  Anzeige  begonnenen  Betrieb  der  Branntweinbrennerei  eine  Strafe
von  zehn  bis  achtzig  Mark  und  an  Stelle  der  in  demselben  Paragraphen  Alinea  3
für  sonstige  Zuwiderhandlungen  angedrohten  Strafe  von  einem  bis  fünf  Gulden
eine  Strafe  von  einer  bis  zehn  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  November  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="140" />
        —  134  —

(Nr.  1024.)  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  Gebietstheilen,  welche
in  die  Zollgrenze  eingeschlossen  werden.  Vom  16.  November  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des

Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Werden  Gebietstheile,  welche  zur  Zeit  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze
  liegen,  in  dieselbe  eingeschlossen,  so  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Einschließung
in  diese  Grenze  das  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  verschiedenen
  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Staaten  und  Gebietstheilen,
vom  8.  Juli  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  384)  in  Kraft,  sofern  nicht  daselbst
die  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins  verfassungsmäßig  der  Landesgesetzgebung
  vorbehalten  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  November  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

Berichtigung.

In  dem  auf  Seite  127  des  Reichs-Gesetzblatts  abgedruckten  Gesetze,  betreffend
  Abänderung  des  Gesetzes  über  das  Post-Taxwesen,  ist  in  Zeile  3  des
einzigen  Artikels  anstatt  der  Worte  „gleich  10  Markpfennigen“  zu  lesen:

gleich  10  Pfennigen  Reichsmünze.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="141" />
        —  135  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  27.

Inhalt:  Verordnung  über  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  31.  März
1873  etc.  S.  135.

(Nr.  1025.)  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung
des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  und  die  Anstellung  der  Reichsbeamten.
Vom  23.  November  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  des  §.  159  des  Gesetzes,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61),  was  folgt:

§.  1.

Die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausübung  derjenigen  Funktionen,
welche  in  dem  Gesetze,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom
31.  März  1873  der  obersten  Reichsbehörde,  den  höheren  Reichsbehörden,  den
vorgesetzten  Dienstbehörden  und  den  unmittelbar  vorgesetzten  Behörden  beigelegt
sind,  wird  nach  Maßgabe  des  anliegenden  Verzeichnisses  hierdurch  festgestellt.

§.  2.
Eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten:

1)  die  Mitglieder  der  höheren  Reichsbehörden,  sowie  diejenigen  Reichsbeamten,
welche  nach  ihrer  dienstlichen  Stellung  denselben  vorgehen  oder  gleichstehen;


2)  die  Konsuln  (Artikel  56  der  Reichsverfassung).

§.  3.

Die  Anstellungs-Urkunden  der  übrigen  Reichsbeamten  werden  im  Namen
des  Kaisers  vom  Reichskanzler  oder  von  den  durch  denselben  dazu  ermächtigten
Behäörden  ertheilt.

Reichs-Gesebl.  1874.                                                                          33
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  November  1874.
        <pb n="142" />
        —  136  —

§.  4.

Die  §§.  2  und  3  finden  auf  diejenigen  Reichsbeamten  keine  Anwendung,
über  deren  Anstellung  durch  Reichsgesetz  oder  vertragsmäßig  eine  abweichende
Bestimmung  getroffen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  November  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Verzeichniß
der  Reichsbehörden.

I.  Oberste  Reichsbehörden.

(Gesetz  vom  31.  März  1873  §§.  8,  15,  16,  33,  54,  64—66,  68,  69,  75,  81,)

84,  85,  96—98,  101,  121,  122,  127,  128,  131,  139,  150,  151,  153.)

Vorbehaltlich  der  verfassungsmäßigen  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers

sind  zuständig:

1)  das  Reichskanzler-Amt,

2)  das  Auswärtige  Amt,

3)  das  Königlich  preußische  Kriegsministerium,

4)  das  Königlich  sächsische  Kriegsministerium,

5)  das  Königlich  württembergische  Kriegsministerium,

6)  die  Kaiserliche  Admiralität,

7)  das  Reichs-Eisenbahn-Amt.

II.  Höhere)  der  obersten  Reichsbehörde  unmittelbar  untergeordnete
Reichsbehörden  und  Vorsteher  solcher  Behörden.
(Gesetz  vom  31.  März  1873  §§.  81,  85,  139,  151,  153.)
A.  Auswärtiges  Amt.
1)  Die  Botschafter  und  die  Gesandten,
2)  die  Minister-Residenten  und  die  Geschäftsträger,

3)  die  General-Konsuln  und  die  Berufs-Konsuln  in  Ländern)  in  welchen
ein  höherer  diplomatischer  Beamter  nicht  residirt.
        <pb n="143" />
        —  137  —

B.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

a.  Für  das  Disziplinarverfahren
(Gesetz  vom  31.  März  1873  §§.  81,  85)
sind  zuständig:

1)  die  kommandirenden  Generale,

2)  der  Chef  des  Generalstabes  der  Armee,

3)  die  Gouverneure  von  Berlin  und  Mainz  und  der  Kommandant  von
Potsdam,

4)  der  General-Inspekteur  des  Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesens,

5)  der  General-Inspekteur  des  Etappen=  und  Eisenbahnwesens,

6)  der  Kommandeur  des  Kadettenkorps,

7)  der  Direktor  der  Kriegsakademie,

8)  der  Präses  der  Ober-Examinations-Kommission,

9)  das  Kuratorium  der  vereinigten  Artillerie-  und  Ingenieurschule,

10)  der  Inspekteur  der  Infanterieschulen,

11)  der  Chef  des  Militär-Reitinstituts,

12)  der  Inspekteur  des  Militär-Veterinärwesens,

13)  der  Königlich  preußische  General-Stabsarzt  der  Armee  und  der  Königlich
württembergische  General-Stabsarzt,

14)  der  Königlich  preußische  General-Auditeur  der  Armee,  der  Vorstand  des
Königlich  sächsischen  Ober-Kriegsgerichts  und  der  Königlich  württembergische
  General-Auditeur,

15)  der  Präses  der  Artillerie-Prüfungs-Kommission,

16)  der  Inspekteur  der  Gewehrfabriken,

17)  die  Korps--Intendanturen  und  Intendanten.

b.  Für  das  Verfahren  bei  Defekten  und  bei  der  Verfolgung  vermögensrechtlicher
  Ansprüche

(Gesetz  vom  31.  März  1873  §§.  139,  151,  153)
sind  zuständig:
1)  die  kommandirenden  Generale,
2)  die  Korps-Intendanturen.

C.  Derwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.

a.  Für  das  Disziplinarverfahren
(Gesetz  vom  31.  März  1873  §§.  81,  85)
sind  zuständig:
1)  die  Kommandos  der  Marinestationen  der  Nordsee  und  der  Ostsee,
2)  die  Marinestations-Intendanturen,

3)  die  Werften.
33*
        <pb n="144" />
        —  138  —

b.  Für  das  Verfahren  bei  Defekten  und  bei  der  Verfolgung  vermögensrechtlicher
  Ansprüche

(Gesetz  vom  31.  März  1873  §§.  139,  151,  153)
sind  zuständig:
die  Marinestations-Intendanturen.

D.  Postverwaltung.
1)  Die  Ober-Postdirektionen,
2)  der  Vorsteher  des  Post-Zeitungsamts,
3)  der  Vorsteher  des  deutschen  Reichs-Postamts  zu  Constantinopel.

Bemerkung.  Den  unter  Nr.  2  und  3  genannten  Beamten  steht
die  Eigenschaft  einer  höheren  Reichsbehörde  nur  in  Bezug  auf
das  Disziplinarverfahren  zu.

E.  Telegraphenverwaltung.
Die  Telegraphendirektionen.

F.  Reichs-Eisenbahnverwaltung.

Die  Generaldirektion  der  Reichs-Eisenbahnen.
Bemerkung.  Die  Befugniß  der  Vorsteher  höherer  Reichsbehörden  zur  Verhängung

  von  Geldstrafen  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Mitglieder  dieser
Behörden.
III.  Vorgesetzte  Dienstbehörden.
(Gesetz  vom  31.  März  1873  ISF.  7,  12,  38,  62.)

Vorbehaltlich  der  verfassungsmäßigen  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers
sind  zuständige:
A.  Auswärtiges  Amt.
Die  unter  II.  A.  aufgeführten  Behörden.

B.  Verwaltung  des  Neichsheercs.
a.  Im  Allgemeinen:
1)  das  Königlich  preußische  Kriegsministerium,
2)  das  Königlich  sächsische  Kriegsministerium,
3)  das  Königlich  württembergische  Kriegsministerium,
4)  die  unter  II.  B.  a.  aufgeführten  Behörden,
5)  die  Königlich  preußischen  technischen  Institute  der  Artillerie,
        <pb n="145" />
        —  139  —

6)  die  Königlich  preußische  General-Militärkasse  und  die  Königlich  preußische
General-Kriegskasse,

7)  die  Königlich  preußischen  Remontedepots,

8)  die  Stadtkommandantur  zu  Dresden,

9)  die  Kommandantur  der  Festung  Königstein,

10)  der  Kommandeur  des  Kadettenkorps  zu  Dresden,

11)  der  Kommandeur  der  Unteroffizierschule  zu  Marienberg,

12)  der  Direktor  der  Lehr=  und  Erziehungsanstalt  zu  Klein-Struppen,

13)  der  Direktor  der  Garnisonschule  zu  Dresden,

14)  die  Königlich  sächsische  Sanitätsdirektion,
15)  der  Direktor  der  Königlich  sächsischen  Artillerie-Werkstätten  und  Depots,
16)  die  Königlich  sächsische  Geniedirektion,

17)  das  Königlich  sächsische  Kriegszahlamt,

18)  das  Königlich  württembergische  Kriegszahlamt;

b.  Für  die  ausschließlich  unter  Militärbefehlshabern  stehenden
Militärbeamten
sind  zuständig:
1)  die  kommandirenden  Generale,
2)  die  Festungs-Inspekteure,
3)  die  Kommandeure  der  Fußartillerie-Brigaden  als  vorgesetzte  Instanzen  der
Artilleriedepots,

4)  die  Militärabtheilung  des  Königlich  württembergischen  Kriegsministeriums
als  vorgesetzte  Instanz  des  Königlich  württembergischen  Artilleriedepots.
C.  Derwaltung  der  Baiserlichen  Marine.

1)  Die  Kaiserliche  Admiralität,
2)  die  unter  II.  C.  aufgeführten  Behörden.

D.  Dostverwaltung.

1)  Das  General=  Postamt,
2)  die  unter  II.  D.  aufgeführten  Behörden.

E.  Telegraphenverwaltung.

1)  Die  Generaldirektion  der  Telegraphen,
2)  die  Telegraphendirektionen.

F.  Eisenbahnverwaltung.
1)  Das  Reichskanzler-Amt,
2)  das  Reichs-Eisenbahn-Amt,
3)  die  Generaldirektion  der  Reichs-Eisenbahnen.
        <pb n="146" />
        —  140  —

IV.  Unmittelbar  vorgesetzte  Behoͤrden  bezw.  Beamte.
(Gesetz  vom  31.  März  1873  §§.  53,  146.)

A.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
a.  Für  die  ausschließlich  unter  Militärbefehlshabern  stehenden
Militärbeamten
sind  zuständig:
1)  die  Regiments-  bezw.  Bataillons-Kommandeure,
2)  die  Vorstände  der  Artilleriedepots,
3)  die  Platzingenieure,
4)  die  Festungsbaudirektoren,
5)  die  Direktoren  der  Kriegsschulen,  der  Oberfeuerwerkerschule  und  der
Offizier-Reitschule.  

h.  Außerdem fungiren als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen
untergebenen  Beamten:

1)  die  Gouverneure  und  Kommandanten,

2)  die  Kommandeure  der  Kadettenhäuser,

3)  die  Direktoren  der  Militär-Schießschule,  des  Militär-Knaben-Erziehungsinstituts
  zu  Annaburg,  der  vereinigten  Artillerie-und  Ingenieurschule
und  der  Direktor  der  Lehr-  und  Erziehungsanstalt  zu  Klein-  Struppen,

4)  die  Kommandeure  der  Unteroffizierschulen  zu  Weißenfels  und  zu  Marienberg,

5)  der  Unterrichtsdirigent  der  Zentral-Turnanstalt,

6)  die  Vorsitzenden  der  Kuratorien  der  Garnisonschulen,  der  Direktor  der
Garnisonschule  zu  Dresden,

7)  die  Direktoren  der  Gewehrfabriken,

8)  die  Königlich  sächsische  Geniedirektion,

9)  die  Präsides  der  Gewehr-Revisions-Kommissionen,

10)  die  Direktoren  der  technischen  Institute  der  Artillerie,

11)  die  Kommandanten  der  Invalidenhäuser,

12)  die  Korps-Generalärzte,  die  Königlich  sächsische  Sanitätsdirektion,

13)  der  Sudbdirektor  der  militärärztlichen  Bildungsanstalten,  die  Chefärzte  der
Lazarethe,  die  Chefärzte  der  Krankentransport-Kommissionen,

14)  die  Vorsteher  der  Lazareth-Reservedepots,

15)  die  Rendanten  der  General-Militärkasse  bezw.  General-Kriegskasse,

16)  der  Rendant  der  Zahlungsstelle  des  14.  Armee-Korps,  der  Rendant  des
Königlich  sächsischen  Kiiegchahlams  und  der  Rendant  des  Koöniglich
württembergischen  Kriegszahlamts,

17)  die  Vorstände  der-Proviantämter,  Reservemagazin-Rendanturen  und
Depot--Magazinverwaltungen,

18)  die  Rendanten  der  Montirungsdepots,
        <pb n="147" />
        —  141  —

19)  die  Vorstände  der  Garnisonverwaltungen,

20)  die  Vorsteher  der  Güter-Depots  und  Magazine  an  den  Sammelstellen,

21)  der  Präses  der  Artillerie-Prüfungs-Kommission.

Bemerkung.  Die  unter  Nr.  1  bis  20  aufgeführten  Stellen  haben

im  Disziplinarverfahren  hinsichtlich  der  Verhängung  von  Geldstrafen
  die  Zuständigkeit  der  im  §.  81  Nr.  3  2  Gesetzes
vom  31.  März  1873  erwähnten  Behörden  und  Vorsteher  von
Behörden.

B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.

a.  Für  die  ausschließlich  unter  Militärbefehlsbabern  stehenden
Marinebeamten
sind  zuständig:
1)  die  Kommandeure  der  Matrosen=  und  Werftdivisionen,  der  Schiffsjungen-Abtheilung,
  des  Seebataillons  und  der  Seeartillerie-Abtheilung,
2)  die  Vorstände  der  Marine-Artilleriedepots
3)  die  Ober-Werftdirektoren,
4)  die  Direktoren  der  Marineakademie,  der  Marineschule,  der  Maschinistenschulen,


5)  die  Abtheilungsführer.

b.  Außerdem  fungiren  als  unmittelbare  Vorgesetzte  der  ihnen
untergebenen  Beamten:

1)  die  Direktoren  der  Werften,

2)  die  Hafenbau-Kommissionen  zu  Kiel  und  Wilhelmshaven,

3)  die  Vorstände  der  Werft-Kassen=  und  Magazinverwaltungen,

4)  der  Rendant  des  Marine-Bekleidungsmagazins,

5)  die  Vorstände  der  Marine-Garnisonverwaltungen,

6)  das  Lootsenkommando  zu  Wilhelmshaven.

C.  Im  Uebrigen  gelten  als  unmittelbar  vorgesetzte  Behörden
bezw.  Beamte:

1)  der  Vorsteher  jeder  Behörde  hinsichtlich  der  bei  ihr  angestellten  Beamten,

2)  jede  Behörde)  welcher  eine  andere  unmittelbar  untergeben  ist,  hinsichtlich
des  Vorstehers  oder,  wo  ein  solcher  fehlt,  hinsichtlich  der  Beamten  der
untergebenen  Behörde.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="148" />
        <pb n="149" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  28.

Inhalt:  Gesetz  über  Markenschutz.  S.  143.

(Nr.  1026.)  Gesetz  über  Markenschutz.  Vom  30.  November  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
§. 1.

Gewerbetreibende,  deren  Firma  im  Handelsregister  eingetragen  ist,  können
Zeichen,  welche  zur  Unterscheidung  ihrer  Waaren  von  den  Waaren  anderer  Gewerbetreibenden
  auf  den  Waaren  selbst  oder  auf  deren  Verpackung  angebracht
werden  sollen,  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  des  Ortes  ihrer  Hauptniederlassung
  bei  dem  zuständigen  Gerichte  anmelden.

Der  Anmeldung  muß  eine  deutliche  Darstellung  des  Waarenzeichens  (§.  1)
nebst  einem  Verzeichniß  der  Waarengattungen,  für  welche  das  Zeichen  bestimmt
ist,  mit  der  Unterschrift  der  Firma  versehen,  beigefügt  sein.

§.  2.

Die  Eintragung  von  Waarenzeichen,  deren  Benutzung  für  den  Anmeldenden
  landesgesetzlich  geschützt  ist,  ferner  von  solchen  Zeichen,  welche  bis  zum
Beginn  des  Jahres  1875  im  Verkehr  allgemein  als  Kennzeichen  der  Waaren
eines  bestimmten  Gewerbetreibenden  gegolten  haben,  darf  nicht  versagt  werden.

Im  Uebrigen  ist  die  Eintragung  zu  versagen,  wenn  die  Zeichen  ausschließlich
  in  Zahlen,  Buchstaben  oder  Worten  bestehen,  oder  wenn  sie  öffentliche
Wappen  oder  Aergerniß  erregende  Darstellungen  enthalten.

Die  Eintragung  erfolgt  unter  der  Firma  des  Anmeldenden.  Die  Zeit  der
Anmeldung  ist  dabei  zu  vermerken.  Gelangt  ein  bereits  eingetragenes  Waarenzeichen
  aus  Anlaß  der  Verlegung  der  Hauptniederlassung  wiederholt  zur  Eintragung,
  so  ist  dabei  die  Zeit  der  ersten  Anmeldung  zu  vermerken.

§.  3.

Auf  Antrag  des  Inhabers  der  Firma  wird  das  eingetragene  Waarenzeichen
gelöscht.
Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                             34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Dezember  1874.
        <pb n="150" />
        —  144  —

Von  Amtswegen  erfolgt  die  Löschung:

1)  wenn  die  Firma  im  Handelsregister  gelöscht  wird;

2)  wenn  eine  Aenderung  der  Firma  und  nicht  zugleich  die  Beibehaltung
des  Zeichens  angemeldet  wird;

3)  wenn  seit  der  Eintragung  des  Zeichens,  ohne  daß  dessen  weitere  Beibehaltung
  angemeldet  worden,  oder  seit  einer  solchen  Anmeldung,  ohne
daß  dieselbe  wiederholt  worden,  zehn  Jahre  verflossen  sind;

4)  wenn  das  Zeichen  nach  §.  3  nicht  hätte  eingetragen  werden  dürfen.



§.  6.
Die  erste  Eintragung  und  die  Löschung  eines  Zeichens  wird  im  .  Deutschen
Reichs-Anzeiger=  bekannt  gemacht.
Die  Kosten  der  Bekanntmachung  der  Eintragung  hat  der  Inhaber  der
Firma  zu  tragen.
  §. 7.

Für  die  erste  Eintragung  eines  Zeichens,  welches  landesgesetzlich  nicht  geschützt
  ist,  wird  eine  Gebühr  von  fünfzig  Mark  entrichtet.

Von  der  Entrichtung  einer  Gebühr  für  die  Eintragung  solcher  Zeichen,
welche  bis  zum  Beginn  des  Jahres  1875  im  Verkehr  allgemein  als  Kennzeichen
der  Waaren  eines  bestimmten  Gewerbetreibenden  gegolten  haben,  können  die
Landesregierungen  entbinden.

Andere  Eintragungen  und  Löschungen  geschehen  unentgeltlich.

§.  8.

Das  Recht,  Waaren  oder  deren  Verpackung  mit  einem  für  diese  Waaren
zum  Handelsregister  angemeldeten  Zeichen  zu  versehen  oder  auf  solche  Art  bezeichnete
  Waaren  in  Verkehr  zu  bringen,  steht  dem  Inhaber  derjenigen  Firma,
für  welche  zuerst  die  Anmeldung  bewirkt  ist,  ausschließlich  zu.

§.  9.

Auf  Waarenzeichen,  welche  landesgesetzlich  geschützt  sind,  ferner  auf  solche
Zeichen,  welche  bis  zum  Beginn  des  Jahres  1875  im  Verkehr  allgemein  als
Kennzeichen  der  Waaren  eines  bestimmten  Gewerbetreibenden  gegolten  haben,
kann  durch  die  Anmeldung  außer  den  gesetzlich  geschützten  oder  im  Verkehr  allgemein
  anerkannten  Inhabern  niemand  ein  Recht  erwerben,  sofern  diese  vor
dem  1.  Oktober  1875  die  Anmeldung  bewirken.

§.  10.

Durch  die  Anmeldung  eines  Waarenzeichens,  welches  Buchstaben  oder
Worte  enthält,  wird  niemand  gehindert,  seinen  Namen  oder  seine  Firma,  sei  es
auch  in  abgekürzter  Gestalt,  zur  Kennzeichnung  seiner  Waaren  zu  gebrauchen.

Auf  Waarenzeichen,  welche  bisher  im  freien  Gebrauche  aller  oder  gewisser
Klassen  von  Gewerbetreibenden  sich  befunden  haben,  oder  deren  Eintragung  nicht
zulässig  ist,  kann  durch  Anmeldung  niemand  ein  Recht  erwerben.

§.  11.

Der  Inhaber  einer  Firma,  für  welche  ein  Waarenzeichen  eingetragen  ist,
hat  dasselbe  auf  Verlangen  desjenigen,  welcher  ihn  von  der  Benutzung  des  Zeichens
auszuschließen  berechtigt  ist,  oder  sofern  das  Waarenzeichen  zu  den  im  §.  10
Absatz  2  erwähnten  gehört,  auf  Verlangen  eines  Betheiligten  löschen  zu  lassen.
        <pb n="151" />
        —  145  —

§.  12.
Das  durch  die  Anmeldung  eines  Waarenzeichens  erlangte  Recht  erlischt:
1)  mit  der  Zurücknahme  der  Anmeldung,  oder  mit  dem  Antrage  auf
Löschung  seitens  des  Inhabers  der  berechtigten  Firma;
2)  mit  dem  Eintritte  eines  der  im  §.  5  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Fälle.

§.  13.

Jeder  inländische  Produzent  oder  Handeltreibende  kann  gegen  denjenigen,
welcher  Waaren  oder  deren  Verpackung  mit  einem  für  den  Ersteren  nach  Maßabe
  dieses  Gesetzes  zu  schützenden  Waarenzeichen  oder  mit  dem  Namen  oder  der
Firma  des  Ersteren  widerrechtlich  bezeichnet,  im  Wege  der  Klage  beantragen,
daß  derselbe  für  nicht  berechtigt  erklärt  werde,  diese  Bezeichnung  zu  gebrauchen.

Desgleichen  kann  der  Produzent  oder  Handeltreibende  gegen  denjenigen,
welcher  dergleichen  widerrechtlich  bezeichnete  Waaren  in  Verkehr  bringt  oder  feilhält,
  im  Wege  der  Klage  beantragen,  daß  derselbe  für  nicht  berechtigt  erklärt
werde,  so  bezeichnete  Waaren  in  Verkehr  zu  bringen  oder  feil  zu  halten.

§.  14.

Wer  Waaren  oder  deren  Verpackung  wissentlich  mit  einem  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  zu  schützenden  Waarenzeichen,  oder  mit  dem  Namen  oder  der  Firma
eines  inländischen  Produzenten  oder  Handeltreibenden  widerrechtlich  bezeichnet,
oder  wissentlich  dergleichen  widerrechtlich  bezeichnete  Waaren  in  Verkehr  bringt
oder  feilhält,  wird  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  dreitausend  Mark
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft  und  ist  dem  Verletzten  zur
Entschädigung  verpflichtet.

Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  15.

Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädigung  kann  auf
Verlangen  des  Beschädigten  neben  der  Strafe  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende
Buße  bis  zum  Betrage  von  fünftausend  Mark  erkannt  werden.  Für  diese  Buße
haften  die  zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruchs
  aus.
  §.   16.

Darüber,  ob  ein  Schaden  entstanden  ist,  und  wie  hoch  sich  derselbe  beläuft,
entscheidet  das  Gericht  unter  Würdigung  aller  Umstände  nach  freier  Ueberzeugung.

§.  17.

Erfolgt  eine  Verurtheilung  auf  Grund  des  §.  14,  so  ist  auf  Antrag  des
Verletzten  bezüglich  der  im  Besitze  des  Verurtheilten  befindlichen  Waaren  auf
Vernichtung  der  Leichen  auf  der  Verpackung  oder  den  Waaren,  oder,  wenn  die
Beseitigung  der  Zeichen  in  anderer  Weise  nicht  möglich  ist,  auf  Vernichtung  der
Verpackung  oder  der  Waaren  selbst  zu  erkennen.

Erfolgt  die  Verurtheilung  im  Strafverfahren,  so  ist  dem  Verletzten  die
Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Verurtheilten  öffentlich
bekannt  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,  sowie  die  Frist  zu  derselben
ist  in  dem  Urtheil  zu  bestimmen.
        <pb n="152" />
        —  146  —

§.  18.

Der  dem  Inhaber  eines  Waarenzeichens,  eines  Namens  oder  einer  Firma
nach  Inhalt  dieses  Gesetzes  gewährte  Schutz  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
daß  das  Waarenzeichen,  der  Name  oder  die  Firma  mit  Abänderungen  wiedergegeben
  sind,  welche  nur  durch  Anwendung  besonderer  Aufmerksamkeit  wahrgenommen
  werden  können.
  §  19.

Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  die  Klage  ein  Anspruch
auf  Grund  dieses  Gesetzes  erhoben  wird,  gelten  im  Sinne  der  Reichs=  und
Landesgesetze  als  Handelssachen.
  §.  20.

Auf  Waarenzeichen  von  Gewerbetreibenden,  welche  im  Inlande  eine  Handelsniederlassung
  nicht  besitzen,  sowie  auf  die  Namen  oder  die  Firmen  ausländischer
  Produzenten  oder  Handeltreibenden  finden,  wenn  in  dem  Staate,  wo  ihre
Niederlassung  sich  befindet,  nach  einer  in  dem  Reichs-Gesetzblatt  enthaltenen
Bekanntmachung  deutsche  Waarenzeichen,  Namen  und  Firmen  einen  Schutz  genießen,
  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  Anwendung,  jedoch  in  Ansehung  der
Waarenzeichen  (§.  1)  mit  folgenden  Maßgaben:

1)  die  Anmeldung  eines  Waarenzeichens  hat  bei  dem  Handelsgerichte  in
Leipzig  mit  der  Erklärung  zu  erfolgen,  daß  sich  der  Anmeldende  für
Klagen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  der  Gerichtsbarkeit  des  genannten
Gerichts  unterwirft;

2)  mit  der  Anmeldung  ist  der  Nachweis  zu  verbinden,  daß  in  dem  fremden
Staate  die  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  unter  welchen  der  Anmeldende
dort  einen  Schutz  für  das  Zeichen  beanspruchen  kann;

3)  die  Anmeldung  begründet  ein  Recht  auf  das  Zeichen  nur  insofern  und
auf  so  lange,  als  in  dem  fremden  Staate  der  Anmeldende  in  der  Benutzung
  des  Zeichens  geschützt  ist.

§.  21.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Mai  1875  in  Krast.  -.

Auf  Waarenzeichen,  welche  bis  zu  diesem  Tage  landesgesetzlich  geschützt
waren,  finden  jedoch  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  noch  bis  dahin,  daß
die  Anmeldung  nach  Maßgabe  gegenwärtigen  Gesetzes  erfolgt  ist,  längstens  bis
zum  1.  Oktober  1875  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  November  1874.

(L.  S.)  Wilbelm.

Fürst  v.  Bismarck.

———

Herausgegeben  im  Reichskanzler  =  Amte.

Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="153" />
        —  147  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  29.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.  S.  147.  —
Bekanntmachung  wegen  der  Ausgabe  neuer  Reichsstempelmarken  etc.  S.  148.

(Nr.  1027.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe.
  Vom  1.  Dezember  1874.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  ist

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  und  Lüneburg:

der  Wirkliche  Geheimerath  Schulz
an  Stelle  des  verstorbenen  Staatsministers  von  Campe
zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  ernannt  worden.

Berlin,  den  1.  Dezember  1874.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                         35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Dezember  1874.
        <pb n="154" />
        —  148  —

(Nr.  1028.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  neuer  Reichsstempelmarken  und  gestempelter
  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer.  Vom  13.  Dezember
  1874.

Mit  Rücksicht  auf  die  für  den  größten  Theil  des  Reichsgebietes  bevorstehende
Einführung  der  Reichsmarkrechnung  ist  die  Anfertigung  neuer,  auf  Mark  lautender
  Reichsstempelmarken  und  mit  dem  Reichsstempel  versehener  Blankets  zur
Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer  bewirkt  worden.

Die  neuen  Reichsstempelmarken  enthalten  die  Umschrift  „Deutscher  Wechsel-Stempel,
  Mark,  Mark“,  sowie  die  Angabe  des  Steuerbetrages,  für  welchen  sie
gelten,  in  Mark  und  lauten  auf  Steuerbeträge  von  0,10;  0,15;  0,30;  0,45;

60;  0,75;  0,90;  1,20;  1,50;  2,25)  3,00;  4),50;  6)00;  9,00;  15,00  und

30,00  Mark.  Die  mit  dem  Reichsstempel  versehenen  neuen  Wechselblankets  enthalten
  im  Stempel  die  Umschrift  „Deutscher  Wechsel-Stempel“,  sowie  gleichfalls
die  Angabe  des  Steuerbetrages,  für  welchen  sie  gelten,  in  Mark  und  lauten  auf
Steuerbeträge  von  0,10;  0,15;  0,30;  0,45;  0,60;  0,75;  0,90;  1,20;  1,50,
2,25  und  3,00  Mark.

Vom  1.  Januar  künftigen  Jahres  ab  werden  die  neuen  Reichsstempelmarken
unn  mit  dem  Reichsstempel  versehenen  Blankets  allmälig  in  den  Debit  übergehen.

    Ein  Umtausch  der  in  die  Hände  des  Publikums  übergegangenen  älteren
Reichsstempelmarken  und  gestempelten  Blankets  findet  nicht  statt,  vielmehr  können
dieselben  bis  auf  Weiteres  auch  ferner  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelabgabe
verwendet  werden.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  13.  Oezember  1869  (Bundes-Gesetzbl.
S.  695)  über  den  Debit  der  Bundesstempelmarken  und  gestempelten  Blankets,
sowie  über  das  Verfahren  bei  Erstattung  verdorbener  Stempelmarken  und  Blankets
  getroffenen  Anordnungen,  sowie  die  hinsichtlich  der  Art  und  Weise  der  Verwendung
  der  Wechselstempelmarken  in  der  Bekanntmachung  vom  11.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  295)  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  die  neuen  Reichsstempelmarken
  und  mit  dem  Reichsstempel  versehenen  Blankets  ebenmäßig  Anwendung.


Berlin,  den  13.  Dezember  1874.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Eck.

—

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="155" />
        —  149  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  30.

Inhalt:  Bekanntmachung  wegen  der  Außerkurssetzung  verschiedener  Landesmünzen.  S.  149.  —  Bekanntmachung
  wegen  des  Verbots  des  Umlaufs  fremder  Münzen.  S.  152.

(Nr.  1029.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  verschiedener  Landes-Silberund
  Kupfermünzen.  Vom  19.  Dezember  1874.

Auf  Grund  der  Artikel  8,  13  und  16  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873
  (Reichs-Gesetzbl. S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden  Bestimmungen
getroffen:

§.  1.

Vom  1.  Januar  1875  an  gelten  nicht  ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel:
1)  die  auf  Grund  der  Zwölftheilung  des  1/30  Thalerstückes  ausgeprägten
Zwei=  und  Vierpfennig-Stücke  deutschen  Gepräges,
2)  die  Zwei-,  Vier=  und  Achtheller-Stücke  kurhessischen  Gepräges,
3)  die  nach  dem  Leipziger  oder  Torgauer  Zwölfthaler-  oder  Achtzehngulden-Fuß

  ausgeprägten  sogenannten  Kassen-Eindrittel-  und  Zwekdrittel-Stücke
hannoverschen  Gepräges,

4)  nachstehende  Silbermünzen  schleswig  holsteinischen  (nicht  dänischen)  Gepräges:


1/1  Speziesthaler  oder  60  Schillinge  schleswig-holstein.  Kurant,
5/  "  "  40  "  "
½  "  "  20  "  "
1/5  .  -12.  .  -
"  10  "  .
1/13  -  -  5  -  "
1/15  "  „  4  "  "„
1/24  "  2½  "  "
Zweisechsling-Stück-  1  -  -
Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1874.
        <pb n="156" />
        —  150  —

5)  nachstehende  vor  dem  Jahre  1840  ausgeprägte  Münzen  Kurfürstlich  oder
Königlich  sächsischen  Gepräges:
1/24  Thaler-Stücke,
1/48  Thaler-Stücke  (Sechser),
Achtpfenniger,
Dreier  und
Einpfenniger  in  Silber  und
1  Dreier  in  Kupfer,

6)  die  in  den  Jahren  1828  bis  1831  ausgeprägten
Einhundertkreuzer-Stücke  und
Zehnkreuzer-Stücke

badischen  Gepräges.

Es  ist  daher  vom  1.  Januar  1875  ab,  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten
  Kassen,  niemand  verpflichtet  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§.  2.

Die  im  Umlaufe  befindlichen,  im  §.  1  bezeichneten  Münzen  werden  in  den
Monaten  Januar,  Februar  und  März  1875  von  den  durch  die  Landes-Zentral-=behörden
  zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  diese  Münzen
geprägt  haben  beziehungsweise  in  deren  Gebiet  dieselben  gesetzliches  Zahlungsmittel
  sind,  nach  dem  in  dem  §.  3  festgesetzten  Werthverhältnisse  für  Rechnung
des  Deutschen  Reichs  sowohl  in  Zahlung  angenommen,  als  auch  gegen  Reichsbeziehungsweise
  Landesmünzen,  jedoch  nur  in  Beträgen  von  mindestens  12  Pfennigen
  preußisch  oder  37  Kreuzern  süddeutsch  gleich  10  Pfennigen  Reichsmünze
oder  in  einem  Vielfachen  dieses  Betrages  umgewechselt.

Nach  dem  31.  März  1875  werden  derartige  Münzen  auch  von  diesen
Kassen  weder  in  Zahlung  noch  zur  Umwechselung  angenommen.

§.  3.
Die  Einlösung  der  im  §.  1  bezeichneten  Münzen  erfolgt  zu  dem  nachstehend
vermerkten  festen  Werthverhältnisse:
die  unter  Ziffer  1  erwähnten  Zweipfennig-Stücke  zu.  ..  1  2/3  Pf.  Reichsmünze

- ebendort  aufgeführten  Vierpfennig-Stücke  3 1/3  "
Zweiheller-Stücke  kurhessischen  Gepräges  zu  ..  ...  .  1 2/3  —
Vierheller-Stücke  —  .  .  ...  3 1/3  " -Achtheller-Stücke
  "  .  .  .  ..  6 2/3  "
sogenannten  Kassen-EindrittelStücke  -  1  Mark  15  -
-  "  Kassen-Zweidrittel-Stüke  2  30  "
"  1/1  Speziesthaler  oder  60  Schillinge  .  4  50  "
2/3  -     -    40  .  3  —  "„
        <pb n="157" />
        —  151  —
die  1/3  Speziesthaler  oder  20  Schillinge  zu  1  Mark  50  Pf.  Reichsmünze,

1/5  „  12  —.  90  "
.  1/6  -  -  10  -  —  :  75  -
1/12  „  "  5  .  —.  37 ½  "
1/15   „  .  4  .  .—-- 30.  -
1/24 ,   «-  .  2 1/2  .  —  „  18 ¾.  ")
das  Zweisechsling-Stück  oder  1  "  —  .7 ½.  "
die  1/24,  Thaler-Stücke  sächsischen  Gepräges  —.  12  "
1/48   "  "  (Sechser)  —  6   "
Achtpfenniger  "  "  .—  8  -

Dreier  in  Silber  und  Kupfer  sächsischen
Gepräges  —.  3

Einpfenniger  sächsischen  Gepräges  .  —.  1  -

Einhundertkreuzer-Stücke  badischen  Gepräges
  .  2   85  5/7        .  "

Zehnkreuzer-Stücke  badischen  Gepräges  —.  28  4/7.  "

§.  4.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders,  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,
  ingleichem  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  19.  Dezember  1874.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="158" />
        —  152  —

(Nr.  1030.)  Bekanntmachung,  das  Verbot  des  Umlaufes  fremder  Silber=  und  Kupfermünzen
  betreffend.  Vom  19.  Dezember  1874.

Auf  Grund  des  Artikels  13  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  233)  hat  der  Bundesrath  nachstehende  Bestimmung  getroffen:

Vom  1.  März  1875  an  dürfen:
1)  die  Münzen  des  Konventionsfußes  österreichischen  Gepräges,
2)  folgende  Münzen  dänischen  Gepräges:
die  doppelten  und  die  einfachen  Rigsdaler,
die  48“,  32.,  16.,  8-,  4-,  3-Schilling-Stücke  in  Silber,
die  2-,  1.,  2-Schilling-Stücke  in  Kupfer
in  Zahlung  weder  gegeben  noch  genommen  werden.
Berlin,  den  19.  Dezember  1874.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="159" />
        —  153  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  31.


Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  1875.  S.  153.

(Nr.  1031.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für
das  Jahr  1875.  Vom  27.  Dezember  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Haushalts-Etat  des  Deutschen
Reichs  für  das  Jahr  1875  wird
in  Ausgabe
auf  515,018,563  Mark,  nämlich
auf  393,516,251  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  121,502,312  Mark  an  einmaligen  Ausgaben
und
in  Einnahme
auf  515,018,563  Mark

festgestellt.
§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt:

1)  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  ordentlichen  Betriebsfonds  der
Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von  vierundzwanzig
  Millionen  Mark  hinaus,
2)  behufs  der  Beschaffung  eines  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  bis  zum  Betrage  von  dreißig  Millionen  Mark
Schatzanweisungen  auszugeben.
Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                     37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1874.
        <pb n="160" />
        —  154  —

§.  3.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
  der  preußischen  Huptoerwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,  und
der  Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  Juni  1876  nicht  überschreiten  darf,
wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraumes  kann,  nach  Anordnung
  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch
nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§.  4.
Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen

Beträge  müssen  der  Reichsschulden-Verwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  5.
Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.

Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen
  Kapitalbeträge  binnen  dreißig  Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung
  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="161" />
        —  155  —

Haushalts-Etat

des

Deutschen  Reichs

für

das  Jahr  1875.
        <pb n="162" />
        —   156   —                                                                                                                                           Betrag
Kapitel.   Titel.  Ausgabe.  für
—–  1875.
  Mark.  Mark.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1  Reichskanzler-Amt.
Reichskanzler  -  Amt.
1.]  Besoldugen  —  577,050
2. Wohnungsgeldzuschüsse  —  83,160
3.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...  ....  ...  .  .  .  .  —  40,500
4. Sächliche  Ausgabgen  —  170,500
5..  Kommission  zur  Ausarbeitung  des  Entwurfs
eines  bürgerlichen  Gesetzbuchs,  persönliche
und  sächliche  Ausgaben  150,000
6. Dispositionsfonds  —  120,000
Allgemeine  Fonds.
7.  Dispositionsfonds  des  Kaisers  .............  —  900,000
8. Beihülfen  zu  gemeinnützigen  Zwecken  —  87,000
9.  Abfindungen  in  Folge  Aufhebung  der  Elbzölle  —  276,114
10. Vergütungen  an  Preußen  —  59,190
Reichskommissariate.
11.|Kontrole  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern.  —  420,000
12.  Ueberwachung  des  Auswanderungswesens  –  18,000
13.]Reichs-Schulkommisssin  3,600
14. Beaufsichtigung  des  Steuermanns=  und
Schiffer  Prüfungswesens,  sowie  des  Schiffs-Vermessungswesens
  —  18,000
15.]Verwaltung  des  Reichs--Kriegsschatzes  ..  .  ..  .  —  1,350
Bundesamt  für  das  Heimathwesen.
16.Besoldungen  —  28,800
Entscheidende  Disziplinarbehörden.
17.  Präsenzgelder,  Diäten,  Reisekosten  etc.  .  .  .  .  .  .  —  9,000
Seite  ..  .  ..  —  2,962,264
        <pb n="163" />
        —  157  —

Betrag
Kapitel.  Ausgabe.  für
Titel.  –  1875.
—

Mark  Mark.
Uebertrag  ..  ..  .  —  2,962,264
Statistisches  Amt.
18.Besoldungen  —  68,580
19. Wohnungsgeldzuschüsse  —  11,700
20.  Andere  persönliche  Ausgaben  —  24,300
21.  Sächliche  Ausgaben  ..  ..  ......  ...  .....  ..  ..  —  59,820
Normal-  Eichungskommission.
22.  Besoldungen  ..  .  ...  ..  ...  .....  ..  ........  .  ...  —  17,850
23.  Wohnungsgeldzuschüsse  –  2,220
24. Remunerationen  für  das  Hülfspersonal  .  .  .  ..  —  7,800
25. Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  —  16,500
Summe  Kap.  1.  ..  ..  —  3,171,034
2.  Bundesrath  und  Ausschüsse  des
Bundesraths.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt
aus  den  unter  Kap.  1  ausgesetzten  Fonds
mit  bestritten.
3.  Reichstag.
Zur  Entschädigung  der  Privateisenbahnen  für
die  Bewilligung  der  freien  Fahrt  an  die
Reichstags-Abgeordneten,  —  für  das  Büreau
des  Reichstags,  für  die  Stenographie,  so—
wie  zur  Unterhaltung  der  Gebäude  und
der  Dienstwohnung  des  Präsidenten  —  315,222
Summe  Kap.  3  für  sich.
4.  Auswärtiges  Amt.
Auswärtiges  Amt.
1. Besoldungen  —  495,750
2. Wohnungsgeldzuschüsse  —  79,080

                                                              574,830
        <pb n="164" />
        —  158  —

Betrag
Kapitel.  Titel.   Ausgabe.  für
1875.
Mark.
Uebertrag  ..  ..  .  574,830
3.  Andere  persönliche  Ausgaben  61,950
4.  Amtsbedürfnisse  90,000
5..  Kurier=  und  Reisekosten,  Postgeld  und  ähnliche
  Ausgaben  177,000
6.  Unterhaltung  der  Dienstgebäude,  der  Mobilien
und  des  Gartens  1,/500
Gesandtschaften  und  Konsulate.
7. Besoldungen  des  Gesandtschaftspersonals  2,082,055
8.Remunerationen  und  Diäten  für  nicht  fest
angestellte  Beamte  bei  den  Gesandtschaften  .103,500
9. Besoldungen  des  Konsulatspersonasls  1,075,  200
10. Remnnerationen  für  nicht  fest  angestellte  Beamte
  bei  den  Konsulaten  207,000
11. Amtsbedürfnisse,  Porto  und  ähnliche  Ausgaben  188,100
12. Reisekosten  und  Diäten  87,000
13.  Unterhaltung  der  Dienstwohnungen  und  Amtslokalien,
  sowie  zu  Miethen  50,000
14. Vermischte  Aussahen  68/100
15. Unterstützungen  für  hülfsbedürftige  Reichsangehörige
  im  Auslande  75,000
16. Amtliche  Ausgaben  der  unbesoldeten  Konsulate  84,000
17. Dispositionsfonds  zur  Errichtung  neuer  Konsulate
  75,000
Extraordinaria.
18. Kommissionskosten  45,000
19. Entschädigungen  für  Kursverluste  und  Kanzleigeschenke
  7,005
20. Unterstützungen  und  Remunerationen  für  Be—
amte  -....  —  12,000
21. Geheime  Ausgaben  —  48,000
22. Sonstige  Ausgaben  —  138,000
Summe  Kap.  .  .  ...  5,362,240
        <pb n="165" />
        —    159   —                                                                                                                                                 1.  2.  3.  4.
Ausgabe  Preußen  Sachsen.]  Würt-  Ueber  haupt
Kapitel.  etc.  temberg.
Titel.   1875
Mark.  Mark.  Mark.  Mark
Verwaltung  des  Reichsheeres.
Kriegsministerium.
1.  Persönliche  Ausgaben  1,372,320 77,610  83,0  10  1.532,940
2. Sächliche  Ausgaben  178,800  6,240  300  185,340
Militär  -  Kassenwesen.
3.  Persönliche  Ausgaben  —  128,4009  0  44
4. Sächliche  Ausgaben  90,528  94—  91,473
Militär-Intendanturen.
5.  Persönliche  Ausgaben  1,236,630  94,830  91,650  1,423,110
6. Sächliche  Ausgaben  100,800  60000  18,090  124,899
Militär-Geistlichkeit.
7.  Persönliche  Ausgaben  414,657  20,  175  7,800  442,632
8. Sächliche  Ausgaben  45,510  6,240  1,620  53,370
Mlilitär  ·  Justizverwaltung.

9.  Persönliche  Ausgaben  498,552  53,025  54,846  606,423
10. Sächliche  Ausgaben  4,200  360  600  5/,160
11. Besoldung  der  höheren  Truppen-  Befehlshaber

  2,241,  144434
Gouverneure,  Kommandanten  und
Platzmajors.
12.  Persönliche  Ausgaben  619,068 817,62880,4059G
13. Sächliche  Ausgaben  1,980  360  180  2,520
14. Besoldung  der  Adjutanten  Sr.  Majestät
des  Kaisrs  88,500  —  —  88,500
Seite  ..  ..  .  7,021,098  458,853 425,376 7,905,327
        <pb n="166" />
        —   160   —                                                                                                                                             1.  2.  3.  4.
—Kapitel.  Titel.  —  Ausgabe  Preußen  Sachsen.]Würt-  Ueberhaupt  für
    etc.  temberg.  1875
  1875.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
,Uebertrag  7,021,098  458,8531  327
Generalstab.
15. Persönliche  Ausgaben  895,515  45,840  39,960  981,315
16. Sächliche  Ausgaben  330,666649010  372/636
17. Besoldung  der  Judjutantur-Offiziere.  305,916  34,200  36,900  377/,016
Ingenieurkorps.
18.Persönliche  Ausgaben  1,334,032  55,512 -  1,409,544
19. Sächliche  Ausgaben  59,100  3,  1500  —  62,250
Geldverpflegung  der  Truppen.
20.  Gehälter  und  Löhnung  der  Truppen.  .  .  80,632,633  6,388,784  4,813,3431  91,834,760
21.  Gehälter  für  Offiziere  in  besonderen
Stellungen  450,000  7,800  7,800  465,600
Naturalverpflegung.
22.]Persönliche  Ausgaben  768,480  60,360  45/
23. Sächliche  Verwaltungsausgaben  62,120,783//,851  195|  3,  62,50|  634,  2
24.  Neubau  und  Unterhaltung  der  Magazingebäude. . . . . .
  462,300  36,0004  22/500  520,)800
Bekleidung  der  Armee.
25.]Persönliche  Ausgaben  66,150  27,915  12,045  106,110
26.Sächliche  Ausgaben  .  .  .......  .....  ..  ..  18,745,791  1,475,  438  1,082,  280309
Garnison-Verwaltungs-  und  Serviswesen.

27.  Persönliche  Ausgaben  951,4651  41,8501  63208  56,  23
28. Verwaltung  und  bauliche  Unterhaltung
der  Kasernen  10,2469  1123,58029,  310
29. Größere  Neu-  und  Retablissementsbauten 1,611,000  75%00%  0001,  000
30. Unterhaltung  der  Uebungsplätze,  sowie
Manöverkosten  1,548,8850  000  61,5001,790,  385
31..  Sevrvis  12,5  10,5200066,  339  538,6854115,  544
Seite  .....  200,081,  28515  0,  826111,528,  604227,070,7  15
        <pb n="167" />
        —   161     —                                                                                                                                    

1  2  3  4

.Kapitel.  Titel.   ,,  Ueberhaupt
—  Ausgabe  Preußen Sachsen.  Würt-  Ueberhaupt  für 1875
F  etc.  temberg.  —

S    1875.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

Uebertrag.  .  ..  .  200,081,  285  460,  826|1  1,  528,  604227,070,7  15

32. Wohnungsgeldzuschüsse  6,858,973529,503  362,088  7,750,564
Militär-Medizinal-  und  Lazarethwesen.

33.  Personiche  Ausgaben  573,435  35/550  42)96751,952

34.  Sächliche  Ausgaben  4,201,4561  279,033854

35.  Unterhaltung  der  Gebäude  und  Utensilien  786,00|  61,3540]]93

36. Lazareth-Neubauten  483,0001  28,5001  15,6001  527,100
Verwaltung  der  Traindepots  und  In—

standhaltung  der  Feldgeräthe.

37. Sächliche  Ausgaben  308,35  22,9951  1N3B49,S93
38.  Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reserve-Mannschaften

  1,401,630  61,500%  49,0500  1512,  180

Ankauf  der  Remonten.
39.  Personiiche  Ausgaben  44,700  —  —  44,700
40.  Sächliche  Ausgaben  ..............  ....  3,371,049%  386,8201  253,7761  4,011,645
Verwaltung  der  Remontedepots.

41.  Persönliche  Ausgaben  152),100  —  —  152,100

42.  Sächliche  Ausgaben  ..............  ....  1,276,425  —  —  1,276,425
43.  Reisekosten,  Vorspann-  und  Transportkosten,

  Tagegelder,  Zulagen  etc.  3,590,070,  20  176,000  3,935,270
Militär-Erziehungs-  und  Prüfungsanstalten.



44.]  Persönliche  Ausgaben  1,089,276  93,126  —-  1,182,402

45. SächlicheAusgaben..................  792,723  8,304  1,2000  802,227

Seite  ..  ...  225/0  10,  480|17,  136,  7072  090254,872,277

38
        <pb n="168" />
        —   162   —

—  —
1.  2.  3.  4.
  Aus  g  a  b  e.  Preußen  Sachsen.  Würt-  Ueberhaupt für 1875
Kapitel.  Titel. —-  etc.  temberg.
  1875.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  .  ..  225,010,480    |17,  136,  70712,725,  090254,  872,277
Unterrichtsgelder  der  Truppen,  Unterrichts-
  und  Pflegekosten  für  Kinder  der
Militärpersonen.
46.]  Persönliche  Ausgaben  64,22-.  00  82,527
47.  Sächliche  Ausgaben  478,383  31,283  22,971  532,637
Militär-Gefängnißwesen.
48.  Persönliche  Ausgaben  315,948.2560  4%V
49. Sächliche  Ausgaben  589,118  45,850  16,0080|  651,054
Artillerie-  und  Waffenwesen.
50. Persönliche  Ausgaben  1,317,1599  43,065%  34,7851  1,395,009
51.  Sächliche  Ausgaben  7,345,1701  403,2001  272,500  8,020,870
Für  die  technischen  Institute  der
Artillerie.
52.  Persönliche  Ausgaben  352,653  25,575  —  378,228
53.  Sächliche  Ausgaben  .  .  ............  .  ...  214,950  6,000  —  220,950
Bau  und  Unterhaltung  der  Festungen.
54.]Persönliche  Ausgaben  434,016  2,995  —  436,971
55.  Sächliche  Ausgaben  2,062,731  19,785  11,9102,094,  426
56.  Zu  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
und  Beamte,  für  welche  keine  besonderen
Unterstützungsfonds  bestehen  84,300  6,150  5,550  96,000
Invaliden  Institute.
50. Persönliche  Ausgaben  372,762  –  7,218  379,980
58. Sächliche  Ausgaben  150,38t  14/370  164,754
59.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse  825,000  172,698  78,400076,  098S
60.]Verschiedene  Zugaben:  107,550  9,372  6,800  123,722
—  239,724,831|17,946,5  44/13,2  1,  51270,  8S2,946
Dazu:  Militärverwaltung  von  Bayern  –  —  —  40,511,659
Summe  Kapitel  .  .  ..  —  —  —  4611,394,605
        <pb n="169" />
        —   163   —                                                                                                                                       Betrag
Kapitel.  Titel.   Ausgabe.  für
1875.


Mark.  Mark.

b.  Marineverwaltung.

Admiralität  und  hpdrographisches  Büreau.
1. Besoldungen  485,400
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  —  71,250
3. Sächliche  Ausgaben  ..  ..  ..................  —  64,050

Verwaltungsbehörden.
4. Persönliche  Ausgaben  der  Marinestations-Intendanturen

  —  102,090
5. Sächliche  Ausgaben  der  Marinestations-Intendanturen

  —  9,000
6.]  Persönliche  Ausgaben  der  Lokalbehörden  –  103,310
7.  Rechtspflege  und  Seelsorge  —  46,488

Militärpersonal.
8.]  Persönliche  und  sächliche  Ausgaben  —  4,383,  898
9.  Indiensthaltung  der  Fahrzeuge  —  2,094,297
Der  Titel  9  ist  von  einem  Jahre  in  das  andere
übertragbar.
10.  Natural-  Verpflegung  —  1,535,223
Der  Titel  10  ist  von  einem  Jahre  in  das  andere
übertragbar.
Krankenpflege.
11.  Persönliche  Ausgaben  —  150,606
12. Sächliche  Ausgaben  —  192,840
13.  Servis  -  und  Garnison-  Verwaltungswesen  ..  —  42,100
14. Reisekosten:  —  258,000
Unterrichtswesen.
15. Persönliche  Ausgaben  —  50,865
16. Sächliche  Ausgaben  —  43,209
Seite  ..  ...  —  10,012,626
        <pb n="170" />
        —  164  —

Summe  Kap.  6.  ...

Betrag
Kapitel  Titel.   Ausgabe.  für
1875.
  
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  .  —  10,012,626
Material.
17.]  Persönliche  Ausgaben  der  Werft-  und  Artilleriedepot-Verwaltungen
  —  919,410
18.  Kosten  des  Werftbetriebes  im  Allgemeinen  und
der  Unterhaltung  der  Fahrzeuge  und  ihres
Inventars  exkl.  Artillerte  —  5,355,000
Der  Titel  18  ist  von  einem  Jahre  in  das
andere  übertragbar.  Die  Ersparnisse  können
für  Ersatzbauten  verwandt  werden.
19.|  Unterhaltung  der  Bauwerke.  ....  ....  ....  ...  —  537,480
Der  Titel  19  ist  von  einem  Jahre  in  das
andere  übertragbar.  Die  Ersparnisse  können
zu  Neubauten  verwandt  werden.
20.]Kosten  des  Betriebes  der  Artilleriedepots  und
Artillerieverwaltungen,  der  Unterhaltung
der  Artillerie  der  Schiffe  und  der  Hafenbefestigungen,
  sowie  der  Schießübungen  und
Schießversuche  «........  —  450,000
Der  Titel  20  ist  von  einem  Jahre  in  das
andere  übertragbar.
Lootsen-,  Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen
an  der  Jade.
21.  Persönliche  Ausgaben  –  67,350
22. Sächliche  Ausgaben  –  40,020
23./Gehälter  der  Kommandanten,  Platzmajors
und  Hafenkapitäne  –  13,020
Torpedowesen.
24.|Persönliche  und  sächliche  Ausgaben  —  135,900
25. Insgemein  —  73,500
26.1  Zu  geheimen  Ausgaben  —  6,000
Der  Titel  26  ist  von  einem  Jahre  in  das
andere  übertragungsfähig.
27.  Wohnungsgeldzuschüsse  .....................  —  362,712
28.  1  Für  die  Deutsche  Seewarte  ......  .  ·.........  —  74,800

18,047,818
        <pb n="171" />
        —   165   —                                                                                                                                            Betrag
Kapitel.  Titel.   Aus  gabe.  für
—  1875.


Mark.  Mark.

7  Reichs-Eisenbahn-Amt.

«  1. Besoldungen..............................  —-  109,800
2. Wohnungsgeldzuschüsse....................  —  15,780
3. Andere persönliche Ausgaben...............  —  22,500
4. Sächliche Ausgaben......................  —  31,800

Summe  Kap.  ..  ...  —  179,880
8.  Reichsschuld.
1. Zinsen  auf  Schatzanweisungen,  welche  auf
Grund  des  Etatsgesetzes  zur  vorübergehenden
  Verstärkung  des  ordentlichen  Betriebsfonds
  der  Reichs-Hauptkasse  ausgegeben
werden. . . . . ..   —  540,000
2. Zinsen  auf  Schatzanweisungen,  welche  auf
Grund  des  Etatsgesetzes  behufs  der  Beschaffung
  eines  Betriebsfonds  zur  Durchführung
der  Münzreform  ausgegeben  werden  —  1,350,000
3.  Zinsen  auf  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen,
  welche  auf  Grund  des  Ge—
setzes,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe
für  Zwecke  der  Marine-  und  der  Telegraphenverwaltung,
  im  Betrage  von  16,187,553  Mark
ausgegeben  werden  —  150,000
Summe  Kap.  8..  .  .  ..  —  2,040,000

9.  Rechnungshof.

1/5.,  Besoldungen  —  319,800
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..........  —  36,252
7/8.]  Andere  persönliche  Ausgaben  —  10,050
9/11.  Sächliche  Ausgaben.  ......................  —  15,510
Summe  Kap.  9  —  381,612
        <pb n="172" />
        —   166   —

Betrag
Kapitel.  Titel.  Ausgabe.  für
—  1875.
—
Mark.  Mark.
10.  Reichs-Oberhandelsgericht.
1.]  Besoldungen  :».......................  —  291,000.
2.  Wohnungsgeldzuschüsse  ..  ....  ..  .  ...........  —  26,040
3.  Andere  persönliche  Ausgaben  —  15,900
4.  Sächliche  Ausgaben.  ..  ........  .......  ..  ...  —  18,600
Summe  Kap.  10  —  351,540
II.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
1.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
A.  Pensionen  für  Offiziere,  Aerzte,
Beamte,  invalide  Soldaten  vom
Oberfeuerwerker  etc.  abwärts.
a)  Preußen  18,025,800
b)  Sachen  982,464
c)  Württemberg  823,854
Summe  .  .  .  ..  —  19,832,118
B.  Gnadenpensionen  für  Wittwen,
Pflege=  und  Erziehungsgelder  für
Kinder,  zu  Unterstützungen  und  gesetzliche
  Bewilligungen  für  Hinterbliebene.
a)  Preußen  1,658,600
b)  Sachsen  69,000
c)  Württemberg  66,200.
Summe  .  .  ..  .  —  1,793,800
Summe  Titel  .  .  .  .  —  21,625,918
2.  Marineverwaltung  —  191,449
3.  Civilverwaltung  ..............  ...  .  .  ...  .  ...  —  96,645
Seite  . . .. . ,  —.  21,914,012
        <pb n="173" />
        —  167  —

Betrag
Kapitel.  Titel.   Ausgabe.  für
—  1875.
  
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  .  —  21,914,012
Sonstige  Pensionen.
4.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  die  Angehörigen
  der  vormaligen  Schleswig-Holsteinischen
  Armee  (Gesetz  vom  14.  Juni  1868
und  3.  März  1870)  —  486,000
5.]  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen
  und  deren  Angehörige  (Zusatz-Konvention
  zu  dem  am  10.  Mai  1871  zu  Frankfurt
  a.  M.  abgeschlossenen  Friedensvertrage)
d.  d.  Frankfurt  a.  M.  den  11.  Dezember
1871,  Art.  ))  ·..............  —  976,500
Summe  Kap.  11.  —  23,376,512
12.  Reichs-Invalidenfonds.
Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.
1. Besoldungen  und  andere  persönliche  Ausgaben  –  54,900
2. Sächliche  Ausgaben  –  6,000
Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung
des  Reichsheeres.
3. Für  die  Bearbeitung  der  Invalidensachen  in
Folge  des  Krieges  von  1870/71:
a)  an  Preußen  34,608
b)  an  Sachsen  4,560
c)  an  Württemberg.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ..  ..  4,332
d)  an  Bayern  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  ..  .  ..  ..  ..  9,300
—  52,800
Invalidenpensionen  etc.
A.  Bei  der  Verwaltung  des  Reichsheeres.

4.Preußen  —  22,560,000
5.  Sachsen  . . . . . ... . . . ..  ..                  —  1,212,635

Seite.  . . . . .  .23,886,  335
        <pb n="174" />
        —  168  —

  Ausgabe.  Betrag  für
—  1875.
Kapitel.  Titel. 
Mark.  Mark
Uebertrag  .  ..  —  23/,886,335
6.  Württemberg  –  791,868
7.  Bayern.  —  4,175,  340
B.  Bei  der  Verwaltung  der  Kaiserlichen
Marine. . . . . .  –  17,205
Summe  Kap.  12  —  28,870,748
13.  Rayon-Entschädigungsrenten,
welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  21.
Dezember  1871,  betreffend  die  Beschränkungen
  des  Grundeigenthums  in  der  Umgebung
  von  Festungen  (Reichs-Gesetzbl.
459),  zu  zahlen  sind  –  25,040
Summe  Kap.  13  für  sich.
wiederholung.
Summe  Kap.  1.  Reichskanzler-Amt  ..  ....  —  3,171/034
-  -2. Bundesrath............  –
"  3.  Reichstag  —  315,222
4.  Auswärtiges  Amt  ..  .  .  ..  —  5,362,240
"  5.  Verwaltung  des  Reichsheeres
  ...  –  311,394,605
"  .6.  Marineverwaltung  —  18,047,818
"  7.  Reichs-Eisenbahn-Amt  —  179,880
"  .8.  Reichsschuld.  —  2,040,000
"  .9.  Rechnungshof  .  .  .  .  ..  .  .  ..  —  381,612
10.  Reichs-Oberhandelsgericht  —  351,540
"  .  11.  Allgemeiner  Pensionsfonds  –  23,376,512
"  .  12.  Reichs-Invalidenfonds.  —  28,870,748
13.  Rayon  -Entschädigungs-  ·
renten.................  —  25,040
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  —  393,516,251
        <pb n="175" />
        —  169  —

Betrag
  Ausgabee.  für
Kapitel.  Titel.   1875.

Mark.  Mark.
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  Reichskanzler-Amt.
1.  Zum  Ankauf  eines  Grundstücks  und  zur  Errichtung
  eines  Dienstgebäudes  für  das
Statistische  Amt  (2.  Rate  ·  —  194,304
2. Kosten  der  Expedition  zur  Beobachtung  des
Vorüberganges  der  Venus  vor  der  Sonne
im  Jahre  1874.  —  98,000
Summe  Kap.  .  .  .  .  .  —  292,304
2.  Reichstag.
Zur  Begründung  der  Reichstagsbibliothek,
fernere  Rate  ..  .  ..........  .....  .....  ....  —  20,000
Summe  Kap.  2  für  sich.
3.  Auswärtiges  Amt.
1.  Zum  Ankauf  eines  Botschaftshotels  in  London,
  sowie  zur  Erwerbung  von  Stallund
  Remisenräumen  für  dasselbe  ..  ..  .  .  ..  —  321,000
2.  Unterstützung  für  die  deutsche  Bürgerschule
in  Constantinopel  —  9,000
3.  Zum  Neubau  des  Gesandtschaftshotels  in  Konstantinopel
  (3.  Rate)  .  ..  ..  ..........  .  .  ..  —  300,000
4.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  und  zum
Bau  eines  Gesandtschaftshotels  auf  demselben
  in  Peking  —  150,000
5.  Zum  Neubau  des  Dienstgebäudes  des  Auswärtigen
  Amts,  Wilhelmsstraße  61  (2.  Rate)  –  77,000
Seite. . . . . .    --  1,257,000
Reichs-Gesetzbl.  1874.                               39
        <pb n="176" />
        —  170  —

Betrag
  Ausgabe.  für
Kapitel. Titel.  1875.
#
Mark.  Mark.
Uebertrag  .  —  1/,257,000

6. Zum  Neubau  der  Seitenflügel,  zur  Errichtung
einiger  Empfangsräume  und  zur  Beschaffung
des  Mobiliars  für  das  Botschaftshotel
in  St.  Petersburg  .  .  ....  ..  .  ...  ...  ..  .  ...  —  258,000
Zur  Einrichtung  des  Gebäudes  für  die  mit
dem  archäologischen  Institut  in  Rom  ver-—



bundene  Zweiganstalt  in  Athen  –  6,000
8.]  Für  die  Ausgrabungen  auf  dem  Boden  des
alten  Olympia  —  171,000

9. Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks,  sowie
zum  Bau  und  zur  Einrichtung  eines  Seemannshospitals
  auf  demselben  in  Yokohama. . . . ..
  –  173,250

Summe  Kap.  3  —  1,865,250

4.  Postverwaltung.

1.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Flügelgebäudes
auf  dem  Postgrundstücke  in  Posen  (erste
Rate)  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  ...  ..  ..  ..  .  ..  .  .......  —  135,000
2.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes
für  das  Postamt  in  Plauen  i.  S.  (erste
Rateeee  –  90,000
3.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes

in  Dresden  für  die  vom  Haupt-  Postamte
abzuzweigende  Packetexpedition  und  für  den
Posthaltereibetrieb,  sowie  für  die  Postdirektion
  (erste  Rat)  –  180,000
4.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Köln,
behufs  Beschaffung  erweiterter  Betriebsräume
  für  das  dortige  Haupt-  Postamt
(erste  Rate)  –  300,000

Seite  .. . . .  —  705,000
        <pb n="177" />
        —  171  —

Betrag
Kapitel.  Titel.   Ausgabe.  für
  1875.

Mark.  Mark.
Uebertrag.  —  705,000
5. Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes
für  das  Postamt  und  die  Ober-Postdirektion
in  Bremen  (erste  Rate)  .  .  .  .  .....  ..  ..  ...  .  —  180,000
6.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes
für  das  Postemt  in  Witten  (erste  Rate)  –  75,000
7.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes
für  die  Ober-Postdirektion  in  Danzig  (erste
Rat  —  180,000
8. Dispositionsfonds  des  Kaisers  zur  Herstellung
normaler  Posteinrichtungen  in  den  Hansestädten,
  und  zwar:
für  Lübeck  12,816
- Bremen  20,641
=  Hamburg  43,822
77,279
Summe  Kap.  .  .  ..  —  1,217,279
5.  Telegraphenverwaltung.
Zur  Erwerbung  eines  Telegraphen-Dienstgebäudes
  in  Breslau  (zweite  Rate. . . . .  –  120,000

Summe  Kap.  5  für  sich.

39*
        <pb n="178" />
        —   172   —

—  Aus   g a b e  Preußen  Sachsen.]  Würt-  Ueberhaupt für
  Kapitel.  Titel.          etc.  temberg.  1875.
E  
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Verwaltung  des  Reichsheeres.
A.  Ordentlicher  Etat.
1. Zur  Gewährung  von  extraordinären  Kompetenzen
  an  die  Besatzungstruppen  in
Elsaß---Lothrinngen  502,6531  57,741  36,609  5970003
2. Zur  Unterweisung  der  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes  im  Gebrauch  des
neuen  Gewehrs  resp.  Geschützees  1,884,69331,  143  105,66412,121,500
3. Zum  Bau  des  Kasernements  für  eine
Unteroffizierschule  in  Marienwerder,
erste  Rat  100,0001  —  —  100,000
4. Zum  Wiederaufbau  einer  abgebrannten
Kaserne  in  Wesel,  zweite  Rate  .  .  .  .  .  .  300,0001  —  —  300,000
5. Zum  Neubau  eines  Landwehr-Zeughauses
und  Arresthauses  in  Magdeburg.  .  ..  .  135,0001  —  —  135,000
6. Zur  Erwerbung  und  zum  Retablissement
der  alten  städtischen  Kaserne  in  Marienberg
  und  zum  Neubau  einer  Kaserne
  für  die  Unteroffizierschule  daselbst,
erste  Rate  —  150,0001  —  150,000
7. Zum  Neubau  einer  Garnisonbäckerei  und
von  Proviantmagazinen  zu  Ludwigsburg,
  erste  Rate.  .  .  ..  ..  ......  .  .  ...  —  —  150,0001  150,000
8. Zur  Fortsetzung  des  Baues  eines  Trainetablissements
  in  Münster,  vorletzte
Rate:  84,0001  —  —  84,000
9. Zur  Erweiterung  der  Trainremise  Nr.  5
in  Breslaoan  4080  —  —  46,800
10. Zum  Bau  einer  Lehrschmiede  in  Königsberg
  i.  Pr.  . . . . . . .. . 150,00  —  150,000
11. Zum  Ausbau  und  zur  Ausstattung  der
vorhandenen  Festungsgefängnisse  195,0001  —  —  195,000
12. Zum  Bau  eines  Ingenieur-Dienstgebäudes
  in  Berlin,  vierte  Rate  ..  .  .  .  .  225,0001  —  —  225,000
13. Einmaliger  Zuschuß  für  die  württembergische
  Wittwenkasse  —  —  8,000  8,000
Summe  .  .  .  .  .  3,623,1461  338,  8841  300,27314,262,303
        <pb n="179" />
        —   173   —                                                                                                                                          Kapitel.
Titel.

Ausgabe.

Mark.



B.  Auf  Grund  der  Gesetze  vom  8.  Juli  1872,
30.  Mai,  12.  Juni,  2.  Juli  und  8.  Juli  1873.

1. Zur  Wiederherstellung,  Vervollständigung
  und  Ausrüstung  der  Festungen
und  Garnisonen  in  Elsaß-Lothringen
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872
(Reichs-Gesetzbl.  S.  289),  und  zwar:

a)  für  den  fortifikatorischen  Ausbau  der  Festungen
  Straßburg,  Metz,  Bitsch,  Neu-Breisach
  und  Diedenhofen

b)  zur  Herstellung,  Vervollständigung  und
Ausstattung  der  Festungs=  und  Garnisonlazarethe. . . . .. . 


2. Zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  der  Festungen
Köln,  Koblenz,  Mainz,  Rastatt,  Ulm,  Ingolstadt,
  Spandau,  Küstrin,  Posen,  Thorn,
Danzig,  Königsberg,  Glogau,  Neisse,  Memel,
  Pillau,  Kolberg,  Swinemünde,  Stralsund,
  Friedrichsort,  Sonderburg,  Düppel,
Wilhelmshaven,  sowie  der  Befestigungen
der  untern  Weser  und  untern  Elbe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  123),  und  zwar:

a)  für  Bauten:

a.  Fortführung  der  Bauten  an  den  Küstenbefestigungen
  —  untere  Weser,  untere
Elbe,  Danzig,  Swinemünde,  Pillau
und  Stralsund  inkl.  Torpedos  .

ß. desgl .der Befestigungen der Kriegshäfen
  —  Friedrichsort  und  Wilhelms—
haen

y.  desgl.  der  Festungen  im  Westen  Deutschlands
  —  Köln,  Koblenz,  Mainz  und

Ingolstadt

3,000,000

210,300

4,341,000

3,000,000

3,159,000

10,500,000

3,210,300

3,210,300
        <pb n="180" />
        Kapitel.
Titel.

—  174   —

Aus  gabe.

Mark.

Betrag

für
1875.
Mark.

Uebertrag  .

d.  desgl.  der  Festungen  im  Osten  Deutschlands
  —  Posen,  Königsberg,  Thorn,
Glogau  und  Neisse

b.  für  Geschütze  und  Munitio

Zur  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs=
  und  Vildungsanstalten  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  127)  derjenige  Theil
des  hierdurch  erwachsenden  Kostenaufwandes,
welcher  aus  dem  Verkaufserlöse  für  die
Grundstücke  des  jetzigen  Berliner  Kadettenhauses
  und  der  Kriegsakademie  keine
Deckung  findet,  und  zwar:

a)  für  den  Neubau  einer  Zentral-Kadettenanstalt
  bei  Lichterfelde  und  für  die  Verlegung
  des  Berliner  Kadettenhauses
dorthin. . . . . .. . . .1,170,000

b)  für  den  Ausbau  des  Kadettenhauses  in
Oranienstein

c)  für  den  Neubau  eines  Gebäudes  für  die
vereinigte  Artillerie-  und  Ingenieurschule

d)  für  die  Verlegung  der  Kriegsakademie.

Für  das  Retablissement  des  für  die
Verwaltung  des  Reichsheeres  erforderlichen
  Kriegskartenbestandes  in
Folge  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  217)

10,500,000

5,400,  000

15,00,000
5,859,000

1,170,000

120,000

300,000

3,210,300

21,759,000

1,590,000

78,000

26,637,300
        <pb n="181" />
        Kapitel.
Titel.

—  175  —

Ausgabe.

Mark.

Uebertrag  .  .  .  .  .

5. Zur  Ergänzung  der  Magazin-,  Garnison=
  und  Lazaretheinrichtungen
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  185):

a)  Magazin-Neubauten,Bäckerei=  und
Mühlenanlagen.

1)  Beim  Proviantamte  zu  Königsberg  i.  Pr.:
zum  Neubau  eines  bombensicheren  Proviantmagazins,
  einer  bombensicheren
Bäckerei  mit  10  Wasserheizungsöfen
nebst  2  Knetmaschinen  und  sonstigem
Zubehör,  und  einer  Dampfmahlmühle
mit  8  Gängen  und  einer  Maschine  von
50  Perdekräften,  nebst  Wohnhaus  für
das  Mühlenpersonal,  3.  Rate.. . .  .102,000

2) Neubau einer Garnisonbäckerei in
Stettin, 1.Rate....................75,000

3)  Beim  Proviantamte  in  Magdeburg:
zum  Neubau  einer  Dampfmahlmühle
mit  8  Gängen  und  einer  Maschine  von
50  Pferdekräften,  einer  bombensicheren
Bäckerei  mit  10  Wasserheizungsöfen
nebst  2  Knetmaschinen  und  sonstigem
Zubehör,  zweier  Amts--  resp.  Dienstwohngebäude
  für  das  Beamten=Mühlen=
  und  Bäsckereipersonal,  sowie
eines  Fouragemagazins,  3.  Rate  . . . . .  72,000

4)  Neubau  eines  bombensicheren  Proviantmagazins
  in  Torgau,  3.  Rate  .  .  .  .  ..78,000

5)  Neubau  einer  Dampfmahlmühle  mit
8  Gängen  und  einer  Maschine  von
50  Pferdekräften,  nebst  Wohnunzen  für
das  Mühlenpersonal  in  Posen,  3.  Rate. . .. . .42,000

102,000
75,000

72,000
78,000

42,000

26,637,300

369,000

26,637,300
        <pb n="182" />
        —  176  —

Kapitel.
Titel.

Ausgabe.

Uebertrag  .  .  ..  .

6)  Neubau  einer  bombensicheren  Bäckerei
mit  10  Wasserheizungsöfen  nebst  2  Knetmaschinen
  und  sonstigem  Zubehör  in
Neisse,  3.  Rate. . . . . .. ..

7)  Neubau  einer  Dampfmahlmühle  mit
4  Gängen  und  einer  Maschine  von
25  Pferdekräften,  nebst  Wohnungen
für  das  Mühlenpersonal  in  Wesel,  inkl.
Grundstückserwerb,  3.  Rate  .  .  .  .  ..  .  .  ..

8)  Beim  Proviantamte  in  Köln:
zum  Neubau  einer  Dampfmahlmühle
mit  8  Gängen  und  einer  Maschine  von
50  Pferdekräften,  nebst  Wohnungen  für
das  Mühlenpersonal,  sowie  eines  bombensicheren
  Proviantmagazins  in  Köln,  ferner
  zum  Neubau  eines  bombensicheren
Proviantmagazins  und  eines  Rauhfourage--Magazins
  in  Deutz,  3.  Rate.. . . . .

9)  Beim  Proviantamte  in  Frankfurt  a.  M.:
zum  Neubau  eines  Körnermagazine
eines  Fouragemagazins  und  einer  Garnisonbäckerei
  mit  4  Wasserheizungsöfen,
nebst  Wohnhaus  für  das  Bäckerei=  und
Magazinpersonal,  sowie  zu  den  erforderlichen
  Grundstückserwerbungen,  1.  Rate

10)  Neubau  eines  Fouragemagazins  in
Kassel
11)  Neubau  einer  Garnisonbäckerei  in
Schleswig. . .  . . .. . 
12)  Beim  Proviantamte  in  Frankfurt  a.  O.:
zum  Neubau  eines  Körnermagazins
und  eines  Rauhfourage-Magazins)  einer
Bäckerei  mit  4  Wasserheizungsöfen,  so-Betrag


für
1875.
Mark.  Mark.
369,000  126,637,  300
60,000
33,000
72,000
150,000
54,000
78,000
816,0000
        <pb n="183" />
        —  177  —

Betrag
Kapitel.  Titel.   Ausgabe.  für
  1875.
Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  816,000  26,637,300
wie  eines  Amts-  und  Dienstwohnge—
bäudes,  1.  Rate  90,000
13)  Aufstellung  von  4  Wasserheizungsöfen
in  der  Garnisonbäckerei  zu  Münster  21,000
14)  Beim  Reservemagazin  in  Großenhain:
zum  Neubau  eines  Körnermagazins
und  zweier  Rauhfourage-Magazine  180,000
15)  Neubau  eines  Körnermagazins  in
Dresden  ...........  120,000
1,227,000
b)  Bau  von  Kasernen,  Pferdeställen,
Exerzierhäusern  und  sonstigen  Gar—
nisonanstalten.
1)  Bau  eines  Kasernements  und  Einrichtung
  eines  Uebungsplatzes  für  das
Eisenbahn-Bataillon  in  Berlin,  2.  Rate. . . . 40,000
2)  Neubau  des  Intendanturgebäudes  zu
Königsberg  i.  Pr.,  1.  Rate  .  .  .  .  .  .  .  .  120,000
3)  Bau  einer  Kaserne  in  Neufahrwasser,
2.  Rate  . . . . .  60,000
4)  Bau  einer  Bataillonskaserne  in  Thorn,
2.  .Rate . . . .   240,000
5)  Bau  einer  Kaserne  für  das  Garde-Fußartillerie=
  Regiment  in  Spandau,  2.  Rat . . . 90,000
6)  Bau  einer  Kaserne  für  eine  Feldartillerie-Abtheilung
  in  Frankfurt  a.  O.,
2.  Rate  ..  ..  .  .  .  ..  ’...................  240,000
7)  Neubau  einer  Garnison-Waschanstalt
in  Magdeburg,  2.  Rate  .. . . .   15,000
8)  Bau  einer  Bataillonskaserne  in  Köln,
2  Rate  .  .  ...  240000
9)  Erweiterung  der  Marienthaler  Kaserne
in  Aachen,  2.  Rate . . .   30,000
Seite  ..  ..  .  1,695,000  27,864,  300
Reichs-Gesetzbl.  1875.                   40
        <pb n="184" />
        —  178  —

Betrag
—  Kapitel.  Ttel.  Ausgabe.  für
  1875.

Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  .  1,695,000  27,864,300
10)  Bau  eines  Kavallerie-Kasernements  in
Saarbrücken,  inkl.  Grundstückserwerb,
2.  Rate.   . . .   300,000
11)  Bau  eines  Militär-Arresthauses  in
Mainz,  1.  Rate. . ...   120,000
12)  Bau  einer  Bataillonskaserne  in  Hildesheim,
  2.  Rate. . . . .  240,000
13)  Bau  von  Kasernen  für  zwei  Bataillone
und  für  eine  Eskadron  in  Hannover,
2.  Rate  .  .                  .  ...      .  .  .  .  ..  450,000
14)  Erweiterung  des  Kavallerie-Kasernements
  in  Lüneburg,  2.  Rate. . .   120,000
15)  Neubau  einer  Kaserne  für  ein  Infanterie-Bataillon
  in  Berlin,  2.  Rate  .  .  .  .  .  .  .  240,000
16)  Neubau  einer  Kaserne  für  ein  Feldartillerie=
  Regiment  in  Berlin,  2.  Rate. . . . 300,000
17)  Desgleichen  für  ein  Infanterie-Bataillon
in  Potsdam,  2.  Rate. . . . .  240,000
18)  Desgleichen  für  zwei  Eskadrons  in
Potsdam,  2.  Rate. . . . .  240,000
19)  Desgleichen  für  ein  Kavallerie-Regiment
in  Tilsit,  2.  Rate  .  .  .  ..  .  ..  ...  .  .  ..  ...  300,000
20)  Desgleichen  für  ein  Bataillon  in  Küstrin,  ·
2.Rate..................  240,000
21)  Desgleichen  einer  Artilleriekaserne  in
Magdeburg,  2.  Rate. . . ..   240,000
22)  Desgleichen  für  ein  Bataillon  in  Liegnitz,
2.  Rate. . . . .   .  240,000
23)  Erweiterung  des  städtischen  Kaserne—
ments  in  Bremen,  2.  Rate  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  60,000
24)  Erweiterung  der  Artilleriekaserne  in
Kannover  2.  Rate. . . .   45,000
25)  Neubau  einer  Kaserne  für  ein  Infanterie-Regiment
  in  Leipzig,  2.  Rate.  .  .  900,000
Seite  ..  ..  .  5,970,00027,864,  300
        <pb n="185" />
        —   179   — 

  Betrag
    Ausgabe.  für
  1875.
Kapitel. Titel.

Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  .  5,970,000  27,864,300
26)  Neubau  einer  Kaserne  für  zwei  Infanterie-Bataillone
  in  Bautzen,  2.  Rate.  300,000
27)  Zum  Bau  einer  Bataillonskaserne
in  Gnesen,  2.  Rate  mit  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  75,000
28)  Zum  Bau  einer  Artilleriekaserne  in
Stralsund,  2.  Rate  mit . . . . .. .  100,000
29)  Zum  Bau  einer  Bataillonskaserne
in  Bromberg,  2.  Rate  mit. . . . .   75,000
30)  Zur  Erwerbung  eines  Kasernenbau-Grundstücks
  in  Altona  mit  .  .  .  ..  .  .  ..  345,000
31)  Zur  Erwerbung  eines  Uebungsplatzes
bei  Frankfurt  a.  M.  mit. . . . . .  540,000
32)  Desgleichen  bei  Hamburg-Altona  mit.. . . .   525,000
33)  Zur  Vollendung  der  Herstellung  des
Artillerie-Schießplatzes  bei  Darmstadt,
3.  Rate  mit. . . . .   350,000
34)  Zur  Vervollständigung  der  Einrichtungen
in  den  neueren  Remontedepots  mit. . . . .  150,000
35)  Zu  den  Erweiterungsbauten  für  das
Annaburger  Militär  =  Knaben-Erziehungsinstitut
  mit . . . . .   105,000
36)  Zum  Ankauf  des  Terrains  zum  Bau
eines  Gefängnisses  in  Spandau  mit.  . . .  .  30,000
8,565,000
c)  Neubau  und  Erweiterung  von  Lazarethen.

1)  Neubau  eines  Lazareths  in  Königsberg
i.  Pr.,  1.  Rate  .  .  .  .  .  600,000
2)  desgleichen  in  Wesel,  1.  Rate  .  ..  .  .  ..  450,000
3)  desgleichen  in  Glogau,  2.  Rate  .  .  .  .  .  360,000
4)  desgleichen  in  Küstrin,  2.  Rate  .  .  .  .  .  300,000
5)  desgleichen  in  Ehrenbreitstein,  2.  Rate  300,000
6)  desgleichen  in  Deutz,  2.  Rate  270,000
Seite  .  .  .  .  .  2,280,000  36,429,300
        <pb n="186" />
        —  180  —

Betrag
  Ausgabe.  für
*  1875.
  Kapitel.  Titel. 
Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  2,280,000]  36,429,300
7)  Erweiterung  des  Lazareths  in  Neisse,
1.  Rate . . . . . .  180,000
8)  Errichtung  eines  zweiten  Garnisonlazareths
  in  Berlin,  2.  Rate. . . ..   750,000  3,210,000
Summe  B.  –  39,639,300
Summe  A.  .  .  .  ..  —  4,262,303
Summe  Kap.  .  .  .  .  —  43,901,603
I.  Marineverwaltung.
1.Zu  Bauten  bei  den  Artilleriedepots  zu  Friedrichsort
  (Kiel)  und  Wilhelmshaven  –  120,000
2. Für  Garnisonbauten  in  Wilhelmshaven,  sowie
  zur  Ausstattung  derselben. . . . . .   –  555/000
3. Für  Garnisonbauten  in  Kiel  und  Friedrichsort,
  sowie  zur  Ausstattung  derselben  ..  .  .  .  .  —  620,000
4. Allgemeine  Verwaltungskosten  für  die  Garnisonbauten
  in  Wilhelmshaven,  Kiel  und
Friedrichsort  ....  ....  ..  ...  .  ....  .  .  .  ..  —  114,000
5.  Zum  Bau  von  Kriegsschiffen  . . . . .   4,775,  922
6.  Zum  Bau  und  zur  Einrichtung  eines  Observatoriums
  in  Wilhelmshaven  und  zur  Er—
richtung  von  Fluthmessen  . . . . ..  —  79,950
7.  Zur  Vermehrung  von  Bekleidungsvorräthen  2  147,000
8.  Zum  Bau  von  Feuerschiffen  und  Feuerthürmen  353/,100
9.  Zur  Verbesserung  der  Betonnung  und  Bebakung
  der  Reichs-Kriegshäfen  . . . . . . . –  93,000
10.  Zur  Beschaffung  von  Torpedo-Kriegsmaterial),
dritte  Rate  .............      ..  .  ...  —  1,500,000
11.  Zur  Herstellung  von  Telegraphen-Verbindungen
  —  38,400
12.  Zur  Beschaffung  von  Gewehren  M/71  nebst
Zubehör  und  Munition  für  die  Marine—
theile,  erste  Rate. . . . . . .  —  633,330
13.  Zur  Einrichtung  der  Deutschen  Seewarte  ..  —  65,000
Summe  Kap.  ..  ...  —  9,094,702
        <pb n="187" />
        —   181  —

Kapitel.
Titel.

Ausgabe.

Mark.

Betrag
für
1875.

Mark.



Rechnungshof.
Zu  den  Ausgaben  für  Revision  der  Kriegs—
kosten.  Rechnungen  von  1870  bis  1871.

Summe  Kap.  8  für  sich.

Eisenbahnverwaltung.

A.  Ordentlicher  Etat.

Beitrag  zu  der  vom  Deutschen  Reiche  übernommenen
  Subvention  zum  Bau  der  St.
Gotthard-Eisenbahn  (dritte  Rate)  ..  ..  .  ..  .

Dritte  Rate  zur  Amortisation  des  Kaufpreises
der  Eisenbahn  von  Kolmar  nach  Münster

Summe  .  .  .  .  .

B.  Auf  Grund des  Gesetzes  vom  18.  Juni
1873  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  143).
Für  den  Bau  der  Eisenbahnen:

a)  von  Reding  nach  Remilly
b)  von  Zabern  nach  Wasselnheim  und
von  Barr  nach  Schlettstadt  ..  ..  .  .  .  .  .
c)  von  St.  Louis  oder  von  einem  nördlich
  von  dieser  Station  belegenen
Punkte  der  Bahn  Mülhausen-Basel
bis  zur  Rheinmitte  bei  Hüningen
d)  von  Lauterburg  nach  Straßburg
e)  von  Mutzig  nach  Rothau
1)  von  Steinburg  nach  Buchsweiler.
8)  von  Diedenhofen  bis  zur  Landesgrenze
in  der  Nähe  von  Stierk..
h)  von  Mülhausen  bis  zur  Rheinmitte  bei
Ottmarsheim,  in  der  Richtung  auf
Müllheim. . . . . . 

Seite.


10,500,000

8,100,000

900,000
8,400,000
1,500,000
1,222,458

4  500,000

1,500,000

60,000

285,650
13,600

299,250

36,622,458

36,622,458
        <pb n="188" />
        —  182  —

Betrag
  Ausgabe.  für
  1875.
Kapitel.  Titel.  .
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  .  —  36,622,458
2. Für  die  Herstellung  des  zweiten  Geleises  von
Metz  über  Diedenhofen  bis  zur  Grenze  des
Großherzogthums  Luxemburg  –  150,000
3. Für  die  Ausrüstung,  Erneuerung  und  Vervollständigung
  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn,
  und  zwar
zur  Erneuerung  und  Vervollständigung
der  Bahn=  und  Bahnhofsanlagen  —  3,392,418
4.  Außer  den  durch  die  Gesetze  vom  22.  November
  1871  und  vom  15.  Juni  1872  sub  III.
bereits  bewilligten  Summen  für  die  Reichs-Eisenbahnen
  in  Elsaß-Lothringen:
a)  zur  Vermehrung  der  Betriebsmitte. . . . .5,250,000
b)  zur  Vervollständigung  und  Erweiterung
  der  Bahn=  und  Bahnhofsanlagen  9,00,000  14,250,000
Summe  B.  —-  54,414,876
Dazu Summe A  .....  —  299,250
Summe  Kap.  9.  –  54,714,126
10.  Für  die  St.  Gotthard-Eisenbahn.
Dritte  Rate  der  vom  Deutschen  Reiche  durch
Uebereinkunft  vom  28.  Oktober  1871  in
Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  2.  November
1871  übernommenen  Subvention  zum  Bau
der  St.  Gotthard-Eisenbahn  2,102,698
abzüglich  des  im  vorigen  Kapitel  unter  A.
Tit.  1  in  Ausgabe  gestellten  Antheils  der
Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  von  285,650  1,817,048
Summe  Kap.  10  für  sich.
11.  Münzwesen.
Ausgaben  und  Verluste  bei  Durchführung  der
Münzreform. . . . .. . . . .  —  7,800,000

Summe  Kap.  11  für  sich.
        <pb n="189" />
        —  183  —

Betrag
2.  Ausgabe.  für
  1875.
Kapitel. Titel.  
Mark.  Mark.
12.  Reichsschuld.
Für  die  erstmalige  Herstellung  der  Reichs-Kassenscheinen
  —  600,000
Summe  Kap.  12  für  sich.
Wiederholung.
Summe  Kap.  1.  Reichskanzler-Amt  .  .  .  .  .  .  .  —  292,304
.  2.  Reichstag  .  .  .  .........  ..  ..  20,000
- 3.  Auswärtiges  Amt  .  .  ..  ..  .  1,865,250
- 4.  Postverwaltung  .  .  ..  .  .  .  .  ..  —  1,217,279
=  5.  Telegraphenverwaltung  120,000
"  6.  Verwaltung  des  Reichsheeres  –  43,901,603
"  7  .  Marineverwaltung  —  9,094,702
- 8.  Rechnungshof.  ....  ...  .  ..  .  60,000
9.  Eisenbahnverwaltung  ..  .  ..  —  54,714,126
-  10.  St.  Gotthard-Eisenbahn..  –  1,817,048
"  .  11.  Münzwesen  —  7,800,000
132.  Reichsschuld. . . . .. .   —  600,000
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben......  –  121,502,312
Dazu  I.  Fortdauernde  Ausgaben  . . . –  393,516,251

Summe  der  Ausgabe

515,018,  563
        <pb n="190" />
        —  184  —

Betrag
  Einnahme.  für
  1875.
Kapital.  Titel.
Mark.  Mark.
I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Von  dem  Zollvereine.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche
Bundesstaaten  theilnehmen.
1.  Ein·  und  Ausgangsabgaben  —  104,496,390
2. Rübenzuckersteuer  —  40,669,680
3. Salzsteuer  32/995,080
4. Tabackssteuer  —  1,142,850
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,
Württemberg  und  Baden  keinen
Theil  haben.
5.]  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Branntwein. . . . .  —  32,541,990
c)  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,
Württemberg  Baden  und  Elsaß-=Lothringen
  keinen  Theil  haben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  –  13,113,780
von  Gundesgebieten,  welche  nicht  dem  Zollvereine
  angehören.
7.  Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern:
a)  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
theilnehmen. . . . .  . . . . .  .  3,070,710
b)  an  welchen  Bayern,  Württemberg
und  Baden  keinen  Theil  haben
(Branntweinsteuer)  693,600
c)  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen
Theil  haben  (Brausteuer)  .  .  .  ..  .  .  .  293,610
4,057,920
Summe  Kap.  .  ..  ..  —  229,017,690
        <pb n="191" />
        —   185   —                                                                                                                                         Betrag
  Einnahme.  für
  1875.
Kapitel.  Titel.

Mark.  Mark.
2.  Wechselstempelsteuer  ...............  ..  6,838,770
Davon  ab:
à)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die
Wechselstempelsteuer  vom  10.  Juni
1869  12  pCt.  oder  820,650  Mark
b)  die  dem  Reiche  erwachsenden
  Erhebungs-
  und  Verwaltungskosten
  202,/170
zusammen  1022,820
Bleiben  —  5/815,950
Summe  Kap.  2  für  sich.
3.  Post=  und  Zeitungsverwaltung.
a.  Einnahme.
1. Porto. . . . . . . . .  85,800,000
2. Personengeld . . . . . .   7,800,000
3. Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen
am  Orte  der  Postanstalten . . . ..   2,760,000
4. Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen
im  Umkreise  der  Postanstalten. . . ...    1,005,000
5. Sonstige  Gebühren  . . . . . . 90,000
6.]  Vermischte  Einnahmen . . . . .   773,100
7. Zuschüsse  aus  anderen  Reichsverwaltungen,
und  zwar:
a)  aus  der  Telegraphenkasse  534,000  Mark
b)  aus  der  Stempelsteuer-Verwaltung
  ...  157,950  „
691,950
8. Dampfschiffs-Verbindungen . . .. . . . .  165,000
9. Debit  der  Zeitungen,  des  Reichs-Gesetzblattes
und  des  Post-Amtsblattes . . .. . . .  2,640,000
Summe  der  Einnahme . . . . . .   101,725,050
Reichs-Gesetzbl.  1874.                                41
        <pb n="192" />
        Kapitel.
Titel.

—  186  —

Betrag
Einnahme.  für
  1875.
Mark.  Mark.
b.  Ausgabe.
Betriebsausgaben.
Besoldungen  und  Remunerationen . . . . .  31,277,856
Besoldungen  und  andere  Ausgaben  für  Landbriefträger
  . . . . . ..  .6,160,500
Andere  persönliche  Ausgaben . . . . .  7,167,800
Bau  und  Unterhaltung  der  Postwagen . . . .   3,000,  000
Postfuhrkosten   . . . . . .15,900,000

Vergütungen  an  die  Eisenbahn-Unternehmungen . . . . 742,000
Beitrag  zur  Post-Armen=  bezw.  Post-Unterstützungskasse  . . . . .

  140,  100
Verwaltungsausgaben.

General-Postamt,  Besoldungen . . . .  731,235
Dasselbe,  Dispositionsfonds . . . .  109,800
Ober-Postdirektionen,  Besoldungen . . . .   2,565,594
Dieselben,  Dispositionsfonds . . . . ..  290,250
Andere  persönliche  Ausgaben  . . .. . .    2,782,328
Sächliche  Ausgaben . . . ...    7,760,000

Erwerbung  von  Grundstücken,  Erbauung  und
Unterhaltung  der  Posthäuser,  Abgaben  und

Lasten . . . . .  . . . .   2,126,200
Vergütungen  an  auswärtige  Postbehörden . . . . .  . . .  90,000
Restitutionen  aus  der  Einnahme  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  1,140,000
Entschädigung  für  verlorene  und  beschädigte

Postsendungen . . . . . . .  .  91,470
Dotirung  der  Kleiderkassen . . . ..  . . . .   577,800
Außerordentliche  Ausgaben  der  Postverwaltung .... . . .  . .   90,000
Kosten  der  Dampfschifffahrts-Verbindungen. . . . . . .  . .  195,000

Post-Zeitungsamt.
Besoldungen  . . . .  . . . . 269,400
Andere  persönliche  Ausgaben   . . ..  . . .17,100
Sächliche  und  vermischte  Ausgaben . . . . .   243,000
Wohnungsgeldzuschüsse  ...  5,468,952

Summe  der  Ausgabe  90,936,385
Die  Einnahme  beträgt.  101,725,050

Mithin  ist  Ueberschuß.  .  .  .  .  10,788,665|]  10,788,665
        <pb n="193" />
        —   187   —                                                                                                                                  Einnahme.  1875
—Kapitel. Titel.             Betrag  für 1875.
Mark.  Mark
Uebertrag  .  .  .  10,788,665 10,788,665
Hinzuzurechnen  sind  die  Beiträge  Bayerns  und
Württembergs  zu  den  Zentralkosten  der
Post  mit. . . .  . . . . .  21,294
Davon  sind  zu  gemeinsamen  einmaligen  Ausgaben
  (Abschn.  II.  Kap.  4  Tit.  1  bis  7
inkl.)  erforderlich . . . .  . . . .  1,140,000
Bleiben  zur  Vertheilung  disponibel  9,669,959
Von  dem  auf  Preußen  fallenden  Antheile  an
den  Postüberschüssen  werden  vorweg  in  Abzug
  gebracht  und  an  das  Großherzogthum
Hessen  gezahlt  . . . . . . . . . —  29,438
Bleibt  Summe  Kap.  ..  ..  .  —  10,759,227
4.  Telegraphenverwaltung.
a.  Einnahme.
1. Gebühren  für  Beförderung  telegraphischer
Depeschen  .....................  .....  .  ...  12,051,000
2.  Vermischte  Einnahmen  .......  ..  .  ...  64,800
Summe  der  Einnahme  12,115,800
b.  Ausgabe.

Betriebsausgaben.
1. Besoldungen   . . .  . . . . 6,147,546
2. Andere  persönliche  Ausgaben . . . .  . . .  1,584,240
3.  Anschaffung  und  Unterhaltung  der  Apparate

und  Batterien,  sowie  zur  Unterhaltung  der
Stationseinrichtungen . . .  ..  . . .   509,100
4.Unterhaltung,  Verlegung  und  Vervollständigung
  der  Telegraphenlinien   .. . . .  . . . 1,416,000
(Titel  4  ist  von  einem  Jahre  in  das  andere  übertragungsfähig.)

Seite  ..  ...  9,656,886

41*
        <pb n="194" />
        —  188  —

Betrag
  Einnahme.  für
Kapitel.  Titel.   1875.    
—

Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  ..  .  9,656,886
Verwaltungsausgaben.

5. Zentralverwaltung,  Besoldungen . . .. .   217,950
6.]Dieselbe,  Dispositionsfonds . . . . .  .  40,800
7.  Bezirksverwaltung,  Besoldungen . . . . . .  550,260
8. Dieselbe,  Dispositionsfonds, .. . . . . .    90,000
9.  Andere  persönliche  Ausgabe . ....... .  215,000
10.  Sächliche  Ausgaben . . . . . .  .  1,805,700
11.  Unterhaltung  der  Dienstgebäude . . .  . .  60,000

(Titel  11  ist  von  einem  Jahre  in  das  andere

übertragungsfähig.)
12. Vermischte  Ausgaben . . . . . . .  1,218,600
13.  Wohnungsgeldzuschüsse   ... . . .. 1,614,600
Summe  der  Ausgabe . . . . . .   15,469,796
Die  Einnahme  beträgt.  . ..  .  12,115,800
Mithin  Zuschuß  . . . . .. . .—  3.353,996

Summe  Kap.  4  für  sich.

5.  Eisenbahnverwaltung.

a.  Einnahme.
1. Personenverkehr . . . . .   .  9,974,400
2. Güterverkehr  .  .  .  .  ..  ..  .  .......  ...  ..  ...  ...  .  ..  23,970,600
3.  Verschiedene  Einnahmen. . . . .   2,085,000

Summe  der  Einnahme . . . .   36,030,000

b.  Fortdauernde  Ausgabe.
1. Besoldungen . . . . . .   6,827,370
2.  Andere  persönliche  Ausgaben . . . . . .   3,834,450
3. Sächliche  Verwaltungskosten . . . . . .   778,260
4.|  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  .  . . . . .6,113,130
5. Kosten  des  Bahntransports.  . . .  . . .6,675,660

Seite.  24,228,70
        <pb n="195" />
        —  189  —

  Betrag
Kapitel.  Titel.     für  1875.
  Einnahme  


Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  .  24,228,870
6. Sonstige  Ausgaben . . . . .   2,103,220
7 .Pachtzahlungen  für  die  dem  Reiche  nicht  gehörigen
  Bahnstrecken,  sowie  Verzinsung  des
Anlagekapitals  für  die  Bahnstrecke  Kolmar-Münster
  ...............................  2, 0630,060
Summe  der  Ausgabe  28,962,150
Die  Einnahme  beträgt.  .  .  .  .  36,030,000
Mithin  ist  Ueberschuß.  .  .  .  .  —  70067/850
Summe  Kap.  5  für  sich.
6.  Verschiedene  Einnahmen. . . . . .   —  1,590,450
Summe  Kap.  6  für  sich.

7.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds.
1.]Zinsen  —  25,753,655
2. Kapitalzuschuss  . . .  . . .—  3,117,093

Summe  Kap.  7.  —  28,870748

8.  Ueberschuß  aus  dem  Haushalt  des

Jahres  1873. . . . . . .   —  37,550,034

Summe  Kap.  8  für  sich.

8a.  Aus  dem  Ueberschusse  des  Haushalts
des  Jahres  1874.  .  .  .  .  .  .      —  16,527,862

Summe  Kap.  8  a.  für  sich.

9.  Für  die  St.  Gotthard-Eisenbahn.

Beiträge  zu  der  vom  Deutschen  Reiche  durch

die  Uebereinkunft  vom  28.  Oktober  1871
übernommenen  Subvention . . . . . . .   –  969,023

Summe  Kap.  9  für  sich.
        <pb n="196" />
        Kapitel.
Titel.

—  190  —

Einnahme.

Mark.

Betrag

1875.
Mark.

11.



10.  Münzwesen.

Gewinn  bei  der  Ausprägung  von  Reichs-Gold-,
  Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen,
sowie  sonstige  Einnahmen  aus  der  Münzreform,
  einschließlich  des  im  Jahre  1874
beim  Münzwesen  nach  Deckung  der  Ausgaben
  etwa  erwachsenden  Ueberschusses  ..  .

Summe  Kap.  10  für  sich.
11.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.

1. Vom  Reichs-Festungsbaufonnds  .
2. Vom Reichs-Eisenbahnbaufonds...........
3. Zinserträge  des  Betriebsfonds  für  Durchfüh—

rung  der  Münzreform  .  .  ..  ..  .........  .  ..

Summe  Kap.  11.  .  .  .  .
12.  Außerordentliche  Zuschüsse.

Aus  der  franzosischen  Kriegskosten-Entschädigung.


a)  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  der  Artikel

  I.  und  II.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli
1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289)
b)  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  12.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  127)  aus  dem  Antheile
des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes,
Württembergs,  Badens  und  Südhessens
an  der  Kriegskosten-Entschädigung
c)  Zu  den  Ausgaben  für  das  Retablissement
des  für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres
erforderlichen  Kriegskartenbestandes.
d)  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  2.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  185)  aus  dem  Antheile  des  vormaligen
  Norddeutschen  Bundes  an  der
Kriegskosten-Entschädigung

3,210,300

1,590,000

78,000

13,002,000

7,800,000

6,680,000
2,400,000

300,000

5  0  000

17,880,300

17880  00
        <pb n="197" />
        —  191  —

Betrag
—ê  Einnahme.  für
  1875.
Kapitel.  Titel.  
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  .  —  17,880,300
2.  Aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds.
Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Ge—
setzes  vom  30.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  12)  —  21,759,000
3.  Aus  dem  Reichs-Eisenbahnbaufonds.
Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  18.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  143)  .  .  .  .  ..  ..  ...  ..  .  .  .  ...  —  54,414,876
Summe  Kap.  12.  .  .  ..  —  94,054,176
13.  Matrikularbeiträge.
1. Preußen  ..  ...............  ..  .  ......  ...  ..  ..  —  32,051,251
2.  Lauenburg.  ............  ...............  .  .  ..  —  62,638
3.  Bayern.  —-  15,319,571
4.  Sachsen.  .  .........  .......  ..  ..  ........  ..  ..  3,239,999
5. Württemberg  —  5,784,133
6 Baden  –  4,249,774
7.  Hessen.  —  1,368,285
8. Mecklenburg-Schwerin.  ..  ..................  —  639,067
9.  Sachsen-Weimar.  .  .  .  .  .  ..  ................  ..  —  427,350
10.  Mecklenburg-Strelitz  ......................  —  137,441
11.  Oldenburg.  ..  ..  .  .  .  .....  ..  ...  ...........  .  ..  —  457,789
12. Braunschweig  —  387,648
13.    Sachsen-  Meiningen  .  ..  .......  .........  .  ...  —  298,183
14. Sachsen-Altenburg. .  . . . . .  —  214,532
15.Sachsen-Koburg -  Gotha . . . . .  .....  —  271,450
16. Anhalt . . .  . . .  –  332,380
17. Schwarzburg-  Sondershausen .. . . .   100,  468
18..  Schwarzburg=  Rudolstadt . . . .  ...  —  117,547
19.  Waldeck.  ........  ..............  ...  ....  ..  ..  —  82,818
20. Reuß  älterer  Linie  –  73,310
21. Reuß  jüngerer  Linieee  —  135,264
22.  Schaumburg-  Lippe  ..  .................  ....  —  46,928

Seite.  65,797,826
        <pb n="198" />
        —  192  —

Betrag
  Einnahme.  für
  1875.
Kapitel. Titel.
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  .  —  65,797,826
23. Lippe. ..  . . . .  —  170,357
24.  Lübeck . . . . . ..   —  ...    68,191
25.  Bremen . .  . . .   —  193,786
26.]  Hamburg  .  . . . .   ——  538,772
27. Elsaß-  Lothringen  .........................  —  2,200,617
Summe  Kap.  13  —  68,969,549
Wiederholung.
Summe  Kap.  1.  Zölle  und  Verbrauchssteuern .. . . .   –  229,017,690
"  .  2.  Wechselstempelsteuer .....  –  5,  815,  950
"  =  3.  Postverwaltung .....  –  10,  59.  227
-  -4   Telegraphenverwaltung ..  . . .  —  6353  996
-  -5 Eisenbahnverwaltung.....  —  7,067,850
-  =  6.  Verschiedene  Einnahmen.  –  1,590,450
·  -7 Reichs-Invalidenfonds ... .. . .  —  28,870,748
-8.  Ueberschuß  des  Jahres  1873  –  37/550,034
8a.  Aus  dem  Ueberschusse  des
Jahres  1874.  . . .   —  16,527,862
"  .  9.  St.  Gotthard-Eisenbahn  –  969,023
-  10.  Münzwesen  . .. ..  ..–  7,800,000
"-  11.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern
  ..................  —  9,380,000
" -  12.  Außerordentliche  Zuschüsse.  —-  94,054,176
-  13. Matrikularbeiträge........  —  68,969,549
Summe  der  Einnahme  –  515,018,563
Die  Ausgabe  beträgt  ..  ..  .  —  515,018,563
Balancirt.

Berlin,  den  27.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

—-Herausgegeben

  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
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        —  193  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  32.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Banknoten.  S.  193.  —  Gesetz  über  die  geschäftliche  Behandlung
der  Entwürfe  eines  Gerichtsverfassungsgesetzes  u.  s.  w.  S.  194.

(Nr.  1032.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausgabe  von  Banknoten.  Vom  21.  Dezember  1874.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser)  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  Bestimmungen  in  den  §.  1  bis  einschließlich  5  des  Gesetzes  über  die

Ausgabe  von  Banknoten  vom  27.  März  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  51)  bleiben
bis  zum  31.  Dezember  1875  in  Wirksamkeit.

Artikel  II.

Zur  Ausführung  der  Anordnungen,  welche  im  Artikel  18  des  Münzgesetzes
vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  239)  über  die  Einziehung  der  nicht  auf
Reichswährung  lautenden  Noten  der  Banken  und  über  den  Mindestbetrag  der
auf  Reichswährung  lautenden  Noten  getroffen  sind,  wird  Folgendes  bestimmt:

§.  1.
Eine  Bank,  welche  zur  Ausgabe  von  Banknoten  befugt  ist,  darf  vom
1.  Juli  1875  ab  Banknoten,  welche  auf  Beträge  von  fünfzig  Mark  oder  darunter
lauten,  wenn  dieselben  von  ihr  ausgestellt  sind,  nicht  ausgeben  und,  wenn  sie
von  einer  anderen  Bank  ausgestellt  sind,  nur  an  die  letztere  in  Zahlung  geben
oder  bei  derselben  zur  Einlösung  präsentiren.

§.  2.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Bank  werden,  wenn  die  Bank  den
Vorschriften  des  §.  1  zuwider  Noten  ausgiebt,  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
welche  dem  Vierfachen  des  gesetzwidrig  ausgegebenen  Betrages  gleichkommt,  mindestens
  aber  eintausend  Mark  beträgt.

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Dezember  1874.
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        —  194  —

§.  3.

Die  Banken  sind  verpflichtet,  bis  spätestens  den  30.  Juni  1875  dem  Reichskanzler
  nachzuweisen,  daß  sie  alle  diejenigen  Anordnungen  getroffen  haben,  welche
in  Gemäßheit  der  für  sie  maßgebenden  landesgesetzlichen  und  statutarischen  Bestimmungen
  erforderlich  sind,  um  die  Einziehung  ihrer  sämmtlichen  nicht  auf
Reichswährung,  sowie  ihrer  auf  Reichswährung  in  Beträgen  von  weniger  als
einhundert  Mark  lautenden  Noten  längstens  bis  zum  31.  Dezember  1875  herbeizuführen.


  §.   4.

Die  Banken  sind  ferner  verpflichtet,  dem  Reichskanzler  behufs  der  Veröffentlichung
  spätestens  am  siebenten  Tage  eines  jeden  Monats  den  am  letzten
Tage  des  vorausgegangenen  Monats  vorhanden  gewesenen  Betrag

der  umlaufenden  —
der  in  den  Bankkassen  (einschließlich  der  Filiale,  Agenturen  und  sonstigen
Zweiganstalten)  befindlichen  —
eintretendenfalls  auch  der  nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  —
Noten,  nach  den  einzelnen  Abschnitten  (Appoints)  gesondert,  anzuzeigen.

Artikel  III.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1875  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

——

(Nr.  1033.)  Gesetz,  betreffend  die  geschäftliche  Behandlung  der  Entwürfe  eines  Gerichtsverfassungsgesetzes,
  einer  Strafprozeßordnung  und  einer  Civilprozeßordnung,
sowie  der  zugehörigen  Einführungsgesetze.  Vom  23.  Dezember  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Die  vom  Reichstage  zur  Vorberathung  der  Entwürfe

eines  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  eines  Einführungsgesetzes  zu  demselben,
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        —  195  —

einer  Strafprozeßordnung  und  eines  Einführungsgesetzes  zu  derselben,
sowie
einer  Civilprozeßordnung  und  eines  Einführungsgesetzes  zu  derselben
eingesetzte  Kommission  ist  ermächtigt,  ihre  Verhandlungen  nach  dem  Schlusse  der
gegenwärtigen  Session  des  Reichstags  bis  zum  Beginn  der  nächsten  ordentlichen
Session  desselben  fortzusetzen.
§.  2.

Auf  die  Mitglider  der  Kommission  finden  für  die  Dauer  der  Kommissionsverhandlungen
  die  Bestimmungen  der  Artikel  21  Absatz  1,  30  und  31  der  Reichsverfassung
  Anwendung.

§.  3.

Jedem  Mitgliede  der  Kommission  wird  für  den  im  §.  1  bezeichneten  Geitraum
  freie  Fahrt  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  und  ein  Betrag  von  zweitausend
  vierhundert  Mark  aus  der  Reichskasse  gewährt.

§.  4.

In  einer  der  folgenden  Sessionen  der  gegenwärtigen  Legislaturperiode
tritt  der  Reichstag  in  die  weitere  Berathung  der  im  §.  1  bezeichneten  Gesetz-Entwürfe
  ein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler=  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
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        Sachregister

zum  Reichs—

Gesetzblatt.

Jahrgang  1874.

A.

Abgaben,  Aufhebung  der  Abgaben  von  der  Flößerei  auf
der  Enz  und  Nagold  (V.  v.  13.  Febr.)  14.  —  Wegfall
der  Abgabe  von  Inseraten  (G.  v.  7.  Mai  §.  30.)  72.—
Abgabe  von  der  Branntweinbereitung  in  Hohenzgollern
(G.  v.  15.  Novbr.)  133.

Admiralität  (Kaiserliche),  Zuständigkeit  derselben  und
der  ihr  nachgeordneten  Behörden  und  Beamten  bei  Ausführung
  des  Reichsbeamten-  Gesetzes  (V.  v.  23.  Novbr
§.  1.  Anl.  dazu,  Abthl.  I.  6.,  II.  C.,  III.  C.,  IV.B.)  135

Aktives  Heer  (G.  v.  2.  Mai  §§.  38  —  49.)  55.  —
Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienste  (das.  §§.  50  —  55.)  59.

Amt,  Annahme  von  Aemtern  seitens  der  Militärpersonen
(G.  v.  2.  Mai  §.  47.)  58.

Anheften  von  Plakaten  etc.  (G.  v.  7.  Mai  §.  30.)  72.

Anklageschrift  im  Strafprozeß,  Veröffentlichung  durch
die  Presse  (G.  v.  7.  Mai  §§.  17.  18.  22.)  68.

Anmeldestellen  für  geborgenen  Seeauswurf  etc.  (G.  v.
17.  Mai  §.  24.)  78.

Anschlagen  von  Druckschriften  (G.  v.  7.  Mai  §§.  3.30.)65.

Anstellung  der  Reichsbeamten  (V.  v.  23.  Novbr.  §§.  2  —  4.)
135.  —  Anstellungs-Urkunden  (das.  §.  3.)  135.

Anstellungsentschädigung  an  versorgungsberechtigte
Militärpersonen  (G.  v.  4.  April  S§.  11.  12.  20.)  27.

Anzeigen  in  Seenothfällen  beim  Bergen  von  Seeauswurf
  etc.  (G.  v.  17.  Mai  §§.  4.  5.  12.  13.  20.  21.  23.
35.  43.)  74.

Armeekorps-Bezirke  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  2.
Mai  §§.  3.  5.)  45.

Armenkasse  des  Orts,  derselben  fließen  die  durch
verbotene  öffentliche  Aufforderungen  mittelst  der  Presse
zur  Aufbringung  gerichtlicher  Strafen  etc.  eingesammelten
Beträge  zu  (G.  v.  7.  Mai  §§.  16.  22.)  68.  —  Der  Erlös
für  veräußerte  herrenlose  geborgene  Schiffstrümmer  u.  s.  w.
fließt  in  die  Armenkasse  der  Hafenorte  (G.  v.  17.  Mai
§§.  25.  35.)  78.

Reichs-Gesetzbl.  1874.

Aerzte,  Verpflichtungen  derselben  hinsichtlich  der  Schutzpocken=
  Impfung  (G.  v.  8.  April  §§.  1.  2.  8  —  10.  15.)
31.  —  Impfärzte  (das.  §§  6  —  9.)  32.

s.  auch  Militärärzte,  Medizinalpersonen.

Aufenthaltsbeschränkungen  gegen  Personen  wegen
unbefugter  Ausübung  von  Kirchenämtern  (G.  v.  4.  Mai
§§  1  —–3.  5.)  43.

Aufgebotsverfahren  in  Bergungssachen  (G.  v.  17.
Mai  §§.  26  —  35.)  78.

Aufrufe,  Anschlagen  etc.  von  Aufrufen  (G.  v.  7.  Mai
§§.  3.  30.)  65.

Ausgaben  des  Reichskriegsschatzes  (V.  v.  22.  Janr.
§§.  6.  8.  11  —  13.)  10.  —  des  Reichs-Invalidenfonds
(Bek.  v.  11.  Juni  §§.  10  —  12.)  106.

Ausgewanderte  Militärpflichtige  (G.  v.  2.  Mai
§§.  11.  60.  68.  69.)  48.

Aushebung  der  Wehrpflichtigen  (G.  v.  2.  Mai  §§.  10
bis  22.  27—29.)  48.

Ausland,  Verbot  der  Verbreitung  von  im  Auslande
erscheinenden  Druckschriften  (G.  v.  7.  Mai  §§.  14.  18.
23.)  67.

Deutsche  Militärpflichtige  im  Auslande  (G.  v.  2.
Mai  §§.  20.  28.  58.  69.)  50.

Zuständigkeit  der  Disziplinarkammer  in  Straßburg
für  Reichs-Eisenbahnbeamte  im  Auslande  (G.  v.  5.
Novbr.)  128.

Schutz  ausländischer  Waarenzeichen,  Namen  und
Firmen  (G.  v.  30.  Novbr.  §.  20.)  146.

Ausländische  Münzen,  Verbot  der  Jahlungsleistung
mit  österreichischen,  ungarischen  und  niederländischen  Guldenstücken
  (Bek.  v.  22.  Janr.)  12.  (Bek.  v.  29.  Juni)  111.—
Außerkurssetzung  der  Kronenthaler  deutschen,  österreichischen
oder  brabanter  Gepräges,  sowie  von  Münzen  des  Konventionsfußes
  (Bek.  v.  7.  März)  21.  —  Verbot  des  Umlaufs
  fremder  Silber-  und  Kupfermünzen  (Bek.  v.  19.
Dezbr.)  152.

A
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        2  Sachregister.    1874.

Auslieferungsvertrag  mit  der  Schweiz  (v.  24.  Janr.)
113.—  Fälle,  in  denen  die  Auslieferung  stattzufinden  hat
(das.  Art.  1.  2.  6.  7.)  113.  —  Fälle,  in  denen  die  Auslieferung
  ausgeschlossen  wird  (das.  Art.  3  —  5.)  115.—
Kosten  für  die  Auszuliefernden  (das.  Art.  11—  14.)  117.

Ausschuß  des  Bundesraths  für  das  Landheer  u.  s.  w.,
dessen  Zustimmung  ist  zur  Abweichung  von  dem  Maßstabe
der  Vertheilung  des  Rekrutenbedarfs  erforderlich  (G.  v.
2.  Mai  §.  9.)  47.

Ausstellen  (Auslegen)  von  Druckschriften  (G.  v.  7.  Mai
§§.  3.  30.)  65.

Auswärtiges  Amt,  Zuständigkeit  desselben  und  der
demselben  nachgeordneten  Behörden  und  Beamten  bei
Ausführung  des  Reichsbeamtengesetzes  (V.  v.  23.  Novbr.
§.  1.,  Anl.  dazu,  Abthl.  I.  2.,  II.  A.  III.  A.)  135.

Kautionen  der  Kassenbeamten  bei  demselben  (V.  v.
6.  Juli  Art.  1—5.)  109.

Ausweisung  von  Personen  aus  dem  Bundesgebiet  wegen
unbefugter  Ausübung  von  Kirchenämtern  (G.  v.  4.  Mai
§§.  1  -3.)  43.

Außerkurssetzung  der  Kronenthaler  und  der  Münzen
des  Konventionsfußes  (Bek.  v.  7.  März)  21.  —  desgl.  der
Zweiguldenstücke  süddeutscher  Währung  (Bek.  v.  2.  Juli)
111.—  desgl.  verschiedener  Landes-  Silber-  und  Kupfermünzen
  (Bek.  v.  19.  Dezbr.)  149.  —  Verbot  der  Zahlungsleistung
  mittelst  österreichischer,  ungarischer  und  niederländischer
  Guldenstücke  (Bek.  v.  22.  Janr.)  12.  (Bek.  v.
29.  Juni.)  111.

Außerkurssetzung  der  Werthpapiere  des  Reichs-Invalidensonds
  (Bek.  v.  11.  Juni  §.  9.)  105.

Bestimmungen  über  die  Außerkurssetzung  von  Münzen
  der  Frankenwährung  (G.  v.  15.  Novbr.  .  3.  5.)  131.

B.

Baden,  Außerkurssetzung  von  Münzen  badischen  Gepräges
(Bek.  v.  19.  Dezbr.  §.  1.  zu  6.)  150.

Banken,  Verpflichtungen  derselben  hinsichtlich  der  von
ihnen  ausgegebenen  Banknoten  (G.  v.  21.  Dezbr.  Art.  II.
§§.  1—4.)  193.

Banknoten,  Verlängerung  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes
vom  27.  März  1870  über  die  Ausgabe  von  Banknoten
(G.  v.  21.  Dezbr.  Art.  I.)  193.  —  Beschränkungen  in
der  Ausgabe  von  Banknoten  (das.  Art.  II.  §§.  1—3.)  193.

Bayern,  Anwendung  des  Reichs-Militärgesetzes  auf
Bayern  (G.  v.  2.  Mai  §.  72.)  64.  —  Dasselbe  stellt
2  Armeekorps  des  Reichsheeres  auf  (das.  §.  3.)  46.

1874.

Beamte,  Einberufung  derselben  zum  Militärdienst  (G.  v.
2.  Mai  §§.  65.  66.)  62.

s.  auch  Eisenbahn-,  Marine.,  Militär.,
Reichs--,  Staats--,  Strand-  und  Zollbeamte,
sowie  Pensionirung.

Behörden,  Aufnahme  der  Bekanntmachungen  derselben  in
Zeitungen  2c.  (G.  v.  7.  Mai  §§.  10.  19.  22.)  67.  —
Druckschriften  von  Behörden  (das.  §§.  12.  30.)  67.

s.  auch  Kommunal-„Polizei-,  Reichs-,  Strand.
und  Zollbehörden.

Beilagen  von  Zeitungen  ꝛc.,  Ausschluß  derselben  von
der  Beschlagnahme  (G.  v.  7.  Mai  §.  27.)  71.

Bekanntmachung  der  Eintragung  von  Waarenzeichen
in  die  Handelsregister  (G.  v.  30.  Novbr.  §§.  6.  7.)  144.

Bekanntmachungen  von  Behörden,  Aufnahme  der.
selben  in  periodische  Druckschriften  (G.  v.  7.  Mai  §§.  10.
19.  22.)  67.  —  Oeffentliches  Anschlagen  amtlicher  Bekanntmachungen
  (das.  §.  30.)  72.

Berger  von  Schiffen  etc.  in  Seenoth  und  von  Seeauswurf
  etc.  (G.  v.  17.  Mai  §§.  13.  20.  21.  23.  28.  35.
43.)  76.

Bergung  in  Seenoth  (G.  v.  17.  Mai  §§.  4—24.  35.
43.  47.)  74.  —  Bergungskosten  und  Bergelohn  (das.
§§.  8—12.  16.  20.  23.  28.  34.  36—41.  45.)  74.

Berichtigungen,  Aufnahme  von  Berichtigungen  in
Zeitungen  (G.  v.  7.  Mai  §§.  11.  19.  22.)  67.

Berufung,  (s.  Rechtsmittel.

Beschlagnahme  von  Druckschriften,  vorläufige  (G.  v.
7.  Mai  §.  23.)  70.  —  Bestätigung  oder  Aufhebung  derselben
  (das.  §§.  24—28.)  70.  —  Ausschluß  von  Beilagen
  von  Zeitungen  etc.  von  der  Beschlagnahme  (das.
§.  27.)  71.

Beschlagnahme  der  Diensteinkünfte  2c.  der  Militär.
personen  (G.  v.  2.  Mai  §.  45.)  58.

Bestallung  der  Reichsbeamten  (V.  v.  23.  Novbr.  S.  2.  4.)
135.

Besteuerung  der  Militärpersonen  (G.  v.  2.  Mai  §.  46.)
58.  —  desgl.  der  Presse  (G.  v.  7.  Mai  §.  30.)  72.—
desgl.  des  Branntweins  (G.  v.  15.  Novbr.)  133.  (G.  v.
16.  Novbr.)  134.

Betriebs-Reglement  für  die  Eisenbahnen  (Bek.  v.
11.  Mai)  34.

Beurlaubtenstand  des  Reichsheeres  (G.  v.  2.  Mai
§§.  56—61.  65.  67.  68.  34.  38.  54.)  60.

Bevollmächtigte  ,  Ernennung  von  Bevollmächtigten
zum  Bundesrathe  (Bek.  v.  14.  Janr.)  4.  (Bek.  v.
31.  Janr.)  14.  (Bek.  v.  5.  Oktbr.)  122.  (Bek.  v.  1.  Dezbr.)
147.

Bibliotheken,  Abgabe  von  Freiexemplaren  von  Druckschriften
  an  dieselben  (G.  v.  7.  Mai  §.  30.)  72.
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        Sachregister.                                  1874.                                                   3

Bildliche  Darstellungen,  s.  Druckschriften.

Bisthümer  Straßburg  und  Metz,  anderweite  Abgrenzung
derselben  (Protokoll  v.  7.  Oktbr.)  123.

Blankets,  gestempelte,  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer
  (Bek.  v.  13.  Dezbr.)  148.

Botschaft  (Kaiserliche)  in  Wien,  Geldmittel  zur  Errichtung
eines  Gebäudes  für  dieselbe  (G.  v.  31.  März)  24.

Brabant,  Außerkurssetzung  der  Kronenthaler  brabanter
Gepräges  (Bek.  v.  7.  März  §§.  1—4.)  21.

Branntwein,  Abgabe  von  der  Branntweinbereitung  in
Hohenzollern  (G.  v.  15.  Novbr.)  133.  —  Besteuerung
des  Branntweins  in  Gebietstheilen,  welche  in  die  Zollgrenze
  eingeschlossen  werden  (G.  v.  16.  Novbr.)  134.

Brasilien,  Postvertrag  zwischen  demselben  und  Deutschland
  (v.  30.  Septbr.  73.)  85.

Briefporto,  Aenderung  des  Briefportosatzes  in  den
Gebieten  der  süddeutschen  Währung  (G.  v.  3.  Novbr.)
127.

Buchdruckerprefsse,  Anwendung  des  Preßgesetzes  auf
die  Erzeugnisse  derselben  (G.  v.  7.  Mai  §.  2.)  65.

Buchführung  über  den  Reichskriegsschatz  (V.  v.  22.  Janr.
§§.  8.  10—  12.)  10.  —  desgl.  den  Reichs-  Invalidenfonds
(Bek.  v.  11.  Juni  §§.  10.  14.)  106.

Bundesamt  für  das  Heimathwesen,  Nichtanwendung  der
Verordnung  über  die  Urlaubsbewilligung  an  Beamte  auf
Bestimmungen  des  Geschäftsregulativs  für  dasselbe  (V.  v.
2.  Novbr.  §.  8.  zu  3.)  130.

Bundesgebiet,  Ausweisung  von  Personen  aus  demselben
wegen  unbefugter  Ausübung  von  Kirchenämtern  (G.  v.
4.  Mai  §§.  1.  2.)  43.

Bundesrath,  Einberufung  desselben  (V.  v.  31.  Dezbr.
73.)  1.  -

Ernennung  von  Bevollmächtigten  zu  demselben  (Bek.  v.
14.  Janr.)  4.  (Bek.  v.  31.  Janr.)  14.  (Bek.  v.  5.  Oktbr.)
122.  (Bek.  v.  1.  Dezbr.)  147.

Derselbe  hat  die  Anordnungen  wegen  Ausführung

des  Gesetzes  über  nachträgliche  Vergütungen  für  Kriegsleistungen
  der  Gemeinden  zu  erlassen  (G.  v.  23.  Febr.
§.  5.)  18.  —  desgl.  in  Betreff  des  Impfgesetzes  (G.  v.
8.  April  §§.  7.  9.  11.)  32.

Die  Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit  der  deutschen
Konsuln  in  Egypten  unterliegt  der  Zustimmung  desselben
(G.  v.  30.  März)  23.  —  desgl.  die  neue  Erwerbung  der
Staatsangehörigkeit  von  Personen,  die  wegen  unbefugter
Ausübung  von  Kirchenämtern  die  Staatsangehörigkeit
verloren  haben  (G.  v.  4.  Mai  §.  4.)  44.  

Derselbe  beschließt  über  die  Vertheilung  des  Gesammt.-betrags
  an  auszugebenden  Reichs-Kassenscheinen  auf  die
einzelnen  Abschnitte  (G.  v.  30.  April  §.  1.)  40.

  

Bundesrath  (Fortsetzung).

Demselben  ist  über  die  Ergebnisse  des  Militär-Ergänzungsgeschäfts
  alljährlich  Mittheilung  zu  machen  (G.  v.
2.  Mai  §.  37.)  55.

s.  auch  Ausschuß.

Bundesstaaten,  Verpflichtungen  derselben  hinsichtlich
der  Ausführung  des  Impfgesetzes  (G.  v.  8.  April  §§.  6.
9.  18.)  32.  —  desgl.  der  Strandungsordnung  (G.  v.
17.  Mai  §§.  2.  10.  17.  22.  24.  35.  40.  45.)  73.  —
desgl.  des  Gesetzes,  betr.  die  unbefugte  Ausübung  von
Kirchenämtern  (G.  v.  4.  Mai  §§.  1.  3—5.)  43.

Zahlung  der  nachträglichen  Vergütungen  für  Kriegsleistungen
  der  Gemeinden  an  die  Bundesstaaten  (G.  v.
23.  Febr.  §.  4.)  18.

Einziehung  des  Staatspapiergeldes  und  Vertheilung
von  Reichs-Kassenscheinen  an  die  Bundesstaaten  (G.  v.
30.  April  §§.  1—4.  8.)  40.  —  Annahme  der  Reichs-Kassenscheine
  bei  allen  Kassen  der  Bundesstaaten  (das.  §.  5.)
41.  —  Außerkurssetzung  verschiedener  Landes-Silber,  und
Kupfermünzen  (Bek.  v.  19.  Dezbr.)  149.  (Bek.  v.  2.  Juli)
111.  (Bek.  v.  7.  März)  21.  "

Matrikularbeiträge  derselben  zu  dem  Reichshaushalt
pro  1874  (G.  v.  18.  Febr.  §.  2.)  15.  —  desgl.  für  1875
(Anl.  zum  G.  v.  27.  Dezbr.)  191.

Rekrutengestellung  von  den  Bundesstaaten  (G.  v.
2.  Mai  §§.  9.  22.  30.  36.)  47.

C.

Centralblatt  des  Deutschen  Reichs,  Veröffentlichung
des  Eisenbahn-Betriebs-Reglements  durch  dasselbe  (Bek.  v.
11.  Mai)  84.

Cession  der  Diensteinkünfte  etc.  der  Militärpersonen  (G.  v.
2.  Mai  §§.  45,)  58.

Civilprozeßordnung,  Reichstagskommission  zur  Berathung
  derselben  (G.  v.  23.  Dezbr.  §§.  1—4.)  194.
Civilstandsregister,,  auf  Grund  derselben  werden  die

Stammrollen  geführt  (G.  v.  2.  Mai  §.  32.)  54.

Civilversorgungsschein,  Erlangung  des  Anspruchs

auf  denselben  (G.  v.  4.  April  §§.  10—12.  20.)  26.

D.

Dänemark,  Verbot  des  Umlaufs  von  Münzen  dänischen
Gepräges  (Bek.  v.  19.  Dezbr.)  152.

Deckoffiziere  der  Marine,  pensionsfähige  Dienstzeit  derselben
  (G.  v.  4.  April  §§.  9.  20.)  26.

Deutscher  Reichsanzeiger,  Bekanntmachung  der  Ein.
tragung  von  Waarenzeichen  in  die  Handelsregister  durch
denselben  (G.  v.  30.  Novbr.  §.  6.)  144.

A*
        <pb n="206" />
        4                                                Sachregister.           1874.

Deutschland,  s.  Reich.

Diensteinkommen,  Sätze  desselben,  bis  zu  deren  Er.
füllung  den  Militärpensionären  die  Pension  belassen  werden
  kann  (G.  v.  4.  April  §§.  15.  22.)  28.

Abzüge  von  dem  Diensteinkommen  der  Reichsbeamten
bei  Beurlaubungen  (V.  v.  2.  Novbr.  §.  6.)  129.
s.  auch  Wohnungsgeldzuschüsse.

Dienstgebäude  für  das  Reichs.Eisenbahn-Amt,  Geldmittel
für  dasselbe  (G.  v.  1.  Mai)  39.

Dienstverpflichtung  in  der  Ersatzreserve,  Dauer  derselben
  (G.  v.  2.  Mai  §§.  23.  62.  69.)  51.

Dienstzeit,  pensionsfähige,  der  Aerzte,  Ingenieure  und
Deckoffiziere  der  Marine  und  der  Marinebeamten  (G.  v.
4.  April  §§.  9.  20.)  26.  —  desgl.  der  Militärpersonen
der  Unterklassen  (das.  §.  16.)  28.

Dienstzeit  im  Reichsheere  (G.  v.  2.  Mai  §§.  23.
62  —64.  67.  69.)  51.

Diözesangrenzen  zwischen  Deutschland  und  Frankreich,
Festsetzung  derselben  (Protokoll  v.  7.  Oktbr.)  123.

Disziplin  im  Heere  (G.  v.  2.  Mai  §§.  8.  57.)  47.

Disziplinarbehörden,  Nichtanwendung  der  Verordnung

  über  die  Urlaubsbewilligung  an  Beamte  auf  Bestimmungen

  des  Geschäftsregulativs  für  die  Disziplinarbehörden
  (V.  v.  2.  Novbr.  §.  8.  zu  5.)  130.

Disziplinarkammer,  Errichtung  einer  solchen  in  Straß.
burg  (V.  v.  7.  Janr.)  3.  —  Zuständigkeit  derselben  für
Reichs-  Eisenbahnbeamte  im  Auslande  (G.  v.  5.  Novbr.)
128.

Drucker  von  Druckschriften,  Pflichten  desselben  (G.  v.
7.  Mai  §§..  6.  7.  18  —  23.)  66.

Druckschriften  (Schriften,  bildliche  Darstellungen,  Musikalien
  mit  Text),  Anwendung  des  Preßgesetzes  auf  dieselben
  (G.  v.  7.  Mai  §.  2.)  65.  —  Herausgabe  und  Verbreitung
  derselben  (das.  §§.  3—22.  30.)  65.  —  Beschlagnahme
  von  Druckschriften  (das.  §§.  23  —  30.)  70.  —
Druckschriften  für  Gewerbe  und  Verkehr,  als  Formulare,
Preiszettel,  Visitenkarten  2c.  (das.  §.  6.)  66.  —  Druck.

schriften  von  Behörden  (das.  §§.  12.  30.)  67.  —  Derio

dische  Druckschriften,  Begriff  (das.  §.  7.)  66.  —  Periodische
  Mittheilungen  (Korrespondenzen)  an  Redaktionen
(das.  §.  13.)  67.

E.

Egypten,  Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit  der  deutschen
Konsuln  in  Egypten  (G.  v.  30.  März)  23.

Ehrenrechte,  Zurückstellung  von  Militärpflichtigen,  welche
nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind  (G.  v.
2.  Mai  §.  18.)  49.

Einjährig-freiwilliger  Militärdienst  (G.  v.  2.  Mai
§§.  1.  13  14.  38.  50.  55.)  45.



Einlösung  der  außer  Kurs  gesetzten  Kronenthaler  und
Konventionsmünzen  für  Rechnung  des  Reichs  (Bek.  v.
7.  März  §§.  2.  3.)  21.  —  desgl.  der  Iweiguldenstücke
süddeutscher  Währung  (Bek.  v.  2.  Juli  §§.  2.  3.)  111.
—  desgl.  verschiedener  Landes-Silber-  und  Kupfermünzen
(Bek.  v.  19.  Dezbr.  §§.  2.  3.)  150.  —  Einlösung  des
von  den  einzelnen  Bundesstaaten  ausgegebenen  Dapiergeldes
  (G.  v.  30.  April  §§.  2—4.)  40.

Einlösung  der  Schatzanweisungen  (G.  v.  27.  Dezbr.
§.  4.)  154.

Einnahmen  des  Reichskriegsschatzes  (V.  v.  22.  Janr.
§§.  6.  8.  10.  12.  13.)  10.  —  des  Reichs-Invalidenfonds
(Bek.  v.  11.  Juni  §§.  11——15.)  106.

Eisenbahnbeamte,  Einberufung  derselben  zum  Militärdienst

  (G.  v.  2.  Mai  §.  65.)  62.

s.  auch  Reichs-Eisenbahnbeamte.

Eisenbahnen,  Betriebs-Reglement  für  dieselben  (Bek.  v.
11.  Mai)  84.

Einsender  von  strafbaren  Veröffentlichungen  durch  die
Presse  (G.  v.  7.  Mai  §§.  21.  22.)  69.

Elsaß-Lothringen,  Einführung  des  Preßgesetzes  daselbst
ist  vorbehalten  (G.  v.  7.  Mai  §.  31.)  72.

Einführung  der  Reichs-Münzgesetze  daselbst  (G.  v.
15.  Nopbr.  §.  1.)  131.

Eltern,  Verpflichtung  derselben  hinsichtlich  des  Impfens
der  Kinder  (G.  v.  8.  April  §§.  12.  14.)  33.

Entlassung  aus  dem  aktiven  Militärdienst  (G.  v.  2.  Mai
§§.  50  —55.)  59.

Entschädigung  für  Mißbrauch  fremder  Waarenzeichen  2c.
(G.  v.  30.  Novbr.  §§.  15.—17.  20.)  145.

Enz  (Fluß),  Aufhebung  der  Flößerei-Abgaben  auf  derselben
(V.  v.  13.  Febr.)  14.

Erfurt,  Aenderung  des  Bezirksumfangs  der  OberPostdirektion
  daselbst  (A.  E.  v.  12.  Juni)  103.

Erlös  für  veräußerte  herrenlose  geborgene  Schiffstrümmer
und  Gegenstände  (G.  v.  17.  Mai  §§.  25.  18.  19.)  78.

Ersatzbehörden,  Zusammensetzung  derselben  und  Verfahren

  bei  denselben  (G.  v.  2.  Mai  §§.  30.  31.  33.  52
bis  55.  14.  19.)  53.

Ersatzleistung  für  beschädigte  oder  unbrauchbar  gewordene
  Exemplare  der  Reichs-Kassenscheine  (G.  v.  30.  April
§.  6.)  41.  —  desgl.  für  rekommandirte  Gegenstände  im
Postverkehr  mit  Brasilien  (Vertr.  v.  30.  Septbr.  73.
Art.  10.)  94.

Ersatzreserve,,  Ueberweisung  von  Militärpflichtigen  zur
Ersatzreserve  (G.  v.  2.  Mai  §§.  13.  16.  17.  21.)  48.—
Ersatzreserve  erster  Klasse  (das.  §§.  23  —  25.  29.  50.  62.)
51.  —  desgl.  zweiter  Klasse  (das.  §§.  23.  26  —  29.  50.
62.)  51.

Etat,  s.  Reichshaushalt.
        <pb n="207" />
        Sachregister.                               1874.                                                   5

F.

Fabrikzeichen,  s.  Waarenzeichen.

Fahrlässigkeit  bei  Verbrechen  und  Vergehen  mittelst  der
Presse  (G.  v.  7.  Mai  8§  21.)  69.  —  bei  Impfungen  (G.
v.  8.  April  .  17.)  34.

Finnland,  Verbot  des  Umlaufs  der  finnischen  Silbermünzen
  (Bek.  v.  16.  Oktbr.)  126.

Firma,  Schutz  der  Firmen-  Inhaber  gegen  Mißbrauch
ihrer  Waarenzeichen  und  Firmen  (G.  v.  30.  Novbr.  §§.  8
—18)  144.

Fiskus,  s.  Landesfiskus.

Flößerei-Abgaben  auf  der  Enz  und  Ragold,  Aufhebung
derselben  (V.  v.  13.  Febr.)  14.

Formen,  Beschlagnahme  der  Formen  von  Druckschriften
(G.  v.  7.  Mai  §.  27.)  71.

Frankenwährung,  Münzen  derselben  (G.  v.  15.  Novbr.
§§.  2—5.)  131.

Frankfurt  am  Main,  Aenderung  des  Bezirksumfangs
der  Ober-Postdirektion  daselbst  (A.  E.  v.  12.  Juni)  103.

Frankreich,  Diözesangrenzen  zwischen  Deutschland  und
Frankreich  (Protokoll  v.  7.  Oktbr.)  123.

Freiexemplare  von  Druckschriften,  Abgabe  an  Bibliotheken
  etc.  (G.  v.  7.  Mai  §.  30.)  72.

Freiheitsstrafe,  Zurückstellung  von  Militärpflichtigen,
welche  zu  Freiheitsstrafen  verurtheilt  sind  (G.  v.  2.  Mai
§.  18.)  49.  ·

 Freiwillige (G. v. 2.Mai   §§. 34.  60  zu  4.)  55.— 
s.  auch  Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.

Friedenzpräsenzstärke  des  Heeres  (G.  v.  2.  Mai
§.  1)  45.

Friedensvertrag  mit  Frankreich  vom  10.  Mai  187  1,  die
darin  vorgesehene  Festsetzung  der  Diözesangrenzen  zwischen
Deutschland  und  Frankreich  (Protokoll  v.  7.  Oktbr.)  123.

G.

Ganzinvaliden,  Versorgung  und  Pensionirung  derselben
(G.  v.  4.  April  §§.  11.  12.  ff.)  27.

Garantie,  (s.  Ersatzleistung.

Gebäude,  Geldmittel  zur  Errichtung  eines  Gebäudes  für
die  Kaiserliche  Botschaft  in  Wien  (G.  v.  31.  März)  24.
—  desgl.  für  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  in  Berlin  (G.  v.
1.  Mai)  39.

Gehalt,  Gehaltsabzüge  zur  Bildung  der  Kautionen  der
Reichsbeamten  (V.  v.  6.  Juli  Art.  3—5.)  110.  —  s.
auch  Diensteinkommen,)  Wohnungsgeldzuschüsse.

  

Geistliche,  Maßregeln  gegen  dieselben  wegen  unbefugter
Ausübung  von  Kirchenämtern  (G.  v.  4.  Mai  §§.  1.  2.
5.)  43.

Geldstrafen  wegen  Juwiderhandlungen  gegen  das  Impf.
gesetz  (G.  v.  8.  April  §§.  14—17.)  33.  —  gegen  die
Strandungsordnung  (G.  v.  17.  Mai  §§.  9.  43.)  75.  —
gegen  das  Reichs-Militärgesetz  (G.  v.  2.  Mai  §§.  33.  60.
69.)  55.  —  gegen  das  Preßgesetz  (G.  v.  7.  Mai  §§.  18.
19.  21.  28.)  68.  —  gegen  das  Gesetz,  betr.  die  Abgabe
von  der  Branntweinbereitung  in  Hohenzollern  (G.  v.
15.  Novbr.  V.  4)  133.  —  Geldstrafen  wegen  wissentlicher
Benutzung  fremder  Waarenzeichen  (G.  v.  30.  Novbr.  §.  14.)
145.  —  desgl.  wegen  gesetzwidriger  Ausgabe  von  Banknoten
  (G.  v.  21.  Dezbr.  Art.  II.  §J.  2.)  193.

Gemeinden,  Führung  von  Stammrollen  über  Militärpflichtige
  (G.  v.  2.  Mai  §§.  31.  32.)  54.  —  Nachträgliche
  Vergütungen  für  die  Kriegsleistungen  derselben  (G.
v.  23.  Febr.)  17.  —  Verpflichtungen  derselben  in  Seenothfällen
  (G.  v.  17.  Mai  §§.  4—6.  9.  10.)  74.  —  s.
auch  Grenzgemeinden.

Gerichte,  Juständigkeit  derselben  in  Strandungsangelegenheiten
  (G.  v.  17.  Mai  §§.  31.  39.  44.)  80.  —  desgl.
bei  Preßvergehen  (G.  v.  7.  Mai  §§.  24—  26.  29.)  70.
—  desgl.  bei  Berufungen  gegen  die  Strafverfügungen
der  Polizeibehörden  wegen  unbefugter  Ausübung  von
Kirchenämtern  (G.  v.  4.  Mai  §.  3.)  44.  —  desgl.  in
Markenschutz-Angelegenheiten  (G.  v.  30.  Novbr.  §§.  1.
16.  20.)  143.

Berathung  des  Entwurfs  eines  Gerichtsverfassungs.
gesetzes  durch  den  Reichstag  (G.  v.  23.  Dezbr.  §§.  1—4.)
194.  —  s.  auch  Reichs-Oberhandelsgericht.

Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten,
Einschränkung  derselben  (G.  v.  30.  März)  23.
Gerichtsbarkeit  über  Militärpersonen  (G.  v.  2.  Mai
§.  39.)  56.

Gerichtshof  fär  kirchliche  Angelegenheiten  entscheidet  auf
Berufungen  wegen  Verhinderung  der  Ausübung  von
Kirchenämtern  (G.  v.  4.  Mai  §.  3.)  43.

Gerichtsverfassungsgesetz,  Reichstagskommission  zur
Berathung  desselben  (G.  v.  23.  Dezbr.  §§.  1—4.)  194.

Geschäftsanweisung  für  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  (Bek.  v.  11.  Juni)  104.  —  für  die  Rendantur
  des  Fonds  (das.  §§.  7.  8.  15.)  105.  —  für  die
Reichs-Hauptkasse  (das.  §.  14.)  107.

Gewerbe,  Betrieb  eines  solchen  von  Militärpersonen
(G.  v.  2.  Mai  §.  43.)  56.

Gewerbliche  Anlagen,  welche  besonderer  Genehmigung
bedürfen  (G.  v.  2.  März)  19.
        <pb n="208" />
        6                                         Sachregister.                  1874.

Gewerbeordnung,  Bestrafung  der  nichtgewerbsmäßigen
öffentlichen  Verbreitung  von  Druckschriften  nach  den
§§.  57  und  148  der  Gewerbeordnung  (G.  v.  7.  Mai
§.  5.)  66.

Abänderung  des  §.  16.  der  Gewerbeordnung  (G.  v.
2.  März)  19.

Grenzgemeinden,  gegenseitige  Zulassung  von  Medizinalpersonen
  zur  Praxis  in  den  deutsch-niederländischen  Grenzgemeinden
  (Uebereink.  v.  11.  Dezbr.  73.)  99.  —  s.  auch
Diözesangrenzen.

Grundstück,  Ankauf  eines  Grundstücks  für  ein  Gebäude
der  Kaiserlichen  Botschaft  in  Wien  (G.  v.  31.  März)  24.
—  desgl.  für  ein  Gebäude  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
in  Berlin  (G.  v.  1.  Mai)  39.

Gulden,  Verbot  der  Zahlungsleistung  durch  österreichische
und  ungarische  Ein=  und  Iweiguldenstücke  und  niederländische
  Ein=  und  Zpweieinhalbguldenstücke  (Bek.  v.
22.  Janr.)  12.  —  desgl.  durch  niederländische  Halb=  und
durch  österreichische  und  ungarische  Viertelguldenstücke
(Bek.  v.  29.  Juni)  111.

Außerkurssetzung  der  Iweiguldenstücke  süddeutscher
Währung  (Bek.  v.  2.  Juli)  111.

H.

Halbguldenstücke  (niederländische),  Verbot  des  Umlaufs
derselben  (Bek.  v.  29.  Juni)  111.

Handelsgerichte,  Zuständigkeit  derselben  in  Bezug  auf
Markenschutz  (G.  v.  30.  Nopbr.  §§.  1.  16.  19.  20.)  143.

Handelsgesetzbuch  (Deutsches),  Anwendung  der  Bestimmungen
  desselben  bei  Festsetzung  der  Bergungs-  und
Hülfskosten  (G.  v.  17.  Mai  §§.  10.  16.  20.  38.)  75.
—  desgl.  bei  Festsetzung  der  Antheile  mehrerer  Mitberechtigten
  an  geborgenen  Gegenständen  (das.  §.  35.)  80.

Handelsregister,  Eintragen  von  Waarenzeichen  in  dieselben
  (G.  v.  30.  Novbr.  §§.  1.  3.  4.  20.)  143.  —  Löschen
der  Eintragungen  (das.  §§.  5.  6.)  143.

Handelssachen,  zu  denselben  gehören  Rechtsstreitigkeiten
auf  Grund  des  Markenschutzgesetzes  (G.  v.  30.  Nopvbr.
§6.  19.)  146.

Handelszeichen,  s.  Waarenzeichen.

Hannover,  Außerkurssetzung  von  Münzen  hannoverschen
Gepräges  (Bek.  v.  19.  Dezbr.  §.  1.  zu  3.)  149.

Hebammen,  s.  Medizinalpersonen.

Heeresmacht  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  2.  Mai
§.  3.)  45.

Herausgeber  von  Druckschriften,  Pflichten  desselben
(G.  v.  7.  Mai  §§.  6.  18—22.)  66.



Herrenlose  geborgene  Gegenstände  (G.  v.  17.  Mai
(§§.  26—35.)  78.

Hinterbliebene  von  Militärpersonen,  Vergünstigungen
derselben  hinsichtlich  der  Besteuerung  (G.  v.  2.  Mai  §.  48.)
59.  —  Bewilligungen  an  die  Hinterbliebenen  pensionirter
Militärpersonen  (G.  v.  4.  April  §§.  5.  7.  14.  17.  21.
23.)  25.

Hohenzollern,  Abgabe  von  der  Branntweinbereitung  in
den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  15.  Nopbr.)  133.

Holländische,  s.  Niederländische  Guldenstücke.

Hülfsleistung  in  Seenoth  (G.  v.  17.  Mai  §§.  4—19.
35.  43.  47.)  74.  —  Hülfskosten  und  Hülfslohn  (das.
§§.  8—12.  16.  20.  36—41.  45.)  74.

J.

Impfgesetz  (v.  8.  April)  31.  —  Impfpflichtige  (das.
§.  1—5.)  31.  —  Impfärzte  (das.  §§.  6—9.)  32.  —
Impfbezirke  (das.  §§.  6.  7.)  32.  —  Unentgeltlichkeit  der
Impfungen  (das.  §.  6.)  32.—  Impfscheine  (das.  §§.  10—12.)
33.  —  Einrichtung  von  Impfinstituten  zur  Beschaffung
von  Lymphe  (das.  §.  9.)  32.  —  Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  Impfgesetz  (das.  §§.  14—17.)
33.  —  Einführungstermin  (das.  §.  18.)  34.  —  Zwangs.-impfungen
  bei  Pockenepidemien  (das.  §.  18.)  34.

Inseraten-Abgabe,  Wegfall  derselben  (G.  v.  7.  Mai
§.  30.)  72.

Invaliden  von  dem  Kriege  gegen  Frankreich,  Versorgung
und  Pensionirung  derselben  (G.  v.  4.  April  §§.  11—13.
20.  24.)  27.

Invalidenfonds,  s.  Reichs-Invalidenfondsß.

Juliusthurm  der  Citadelle  von  Spandau,  Aufbewahrung

des  Reichskriegsschatzes  daselbst  (V.  v.  22.  Janr.  §§.  I.
4.  5.  10.  12.  14.)  9.

K.

Kaiser,  Befugnisse  desselben  im  Militärwesen  des  Reichs
(G.  v.  2.  Mai  §§.  6  —  8.  17.  27.  69.  71.)  46.  —  Derselbe
  bestimmt,  wer  im  Sinne  des  Gesetzes  als  Theil.
nehmer  am  Kriege  anzusehen  ist  (G.  v.  4.  April  §.  18.)  28.

Verfahren  mit  Kaiserlichen  Anordnungen,)  wodurch
Ausgaben  auf  den  Reichskriegsschatz  angewiesen  werden
(G.  v.  22.  Janr.  §.  6.)  10.  —  Vollziehung  des  Spezialetats
  für  die  Verwaltung  des  Reichs-  Invalidenfonds  durch
den  Kaiser  (Bek.  v.  11.  Juni  §.  10.)  106.
        <pb n="209" />
        Sachregister.      1874.                                                                   7

Kaiser  (Fortsetzung).

Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann  die  Gerichtsbarkeit
  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten  eingeschränkt
werden  (G.  v.  30.  März)  23.

Beamte,  welche  Kaiserliche  Bestallungen  erhalten
(V.  v.  23.  Novbr.  §.  2.)  135.  —  Ertheilung  von  Anstellungs=
  Urkunden  an  Beamte  im  Namen  des  Kaisers
(das.  §.  3.)  135.

Kalenderstempel,  Wegfall  desselben  (G.  v.  7.  Mai
§.  30.)  72.

Kassel,  Aenderung  des  Bezirks  der  Ober  ·  Postdirektion
daselbst  (A.  E.  v.  12.  Juni)  103.

Kassen,  Verpflichtung  der  Landeskassen  zur  Annahme  der
außer  Kurs  gesetzten  Landes-  Silber-  und  Kupfermünzen
(Bek.  v.  7.  März  §§.  2—4.)  21.  (Bek.  v.  2.  Juli
§§.  1  —3.)  111.  (Bek.  v.  19.  Dezbr.  §§.  1  —  4.)  150.

Annahme  der  Reichs-Kassenscheine  bei  den  Kassen  des
Reichs  und  der  Bundesstaaten  (G.  v.  30.  April  §.  5.)  41.

Kautionen  verschiedener  Reichsbeamten  (V.  v.  6.  Juli)
109.

Kirchenämter,  Verhinderung  der  unbefugten  Ausübung
von  solchen  (G.  v.  4.  Mai)  43.

Klagen  wegen  Ansprüche  in  Bergungssachen  (G.  v.
17.  Mai  §§.  29—33.  39.)  79.

Klasseneintheilung  der  Reichsbeamten  hinsichtlich  der
ihnen  zu  gewährenden  Wohnungsgeldzuschüsse  (V.  v.
3.  Febr.)  13.

Koblenz,  Aenderung  des  Bezirks  der  Ober  Postdirektion
daselbst  (A.  E.  v.  12.  Juni)  103.

Kommission  des  Reichstags  zur  Berathung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  und  der  Straf=  und  der  Civilprozeßordnung
  (G.  v.  23.  Dezbr.  §§.  1  —  3.)  195.

Kommunalbeamte,  Einberufung  derselben  zum  Militärdienst
  (G.  v.  2.  Mai  §§.  65.  66.)  62.

Kommunalbehörden,  Mitwirkung  derselben  bei  Regelung
  der  Dienstverhältnisse  der  Militärpersonen  (G.  v.
2.  Mai  §§.  31.  32.  70.)  54.

s.  auch  Gemeinden.

Konsuln  fremder  Staaten,  Rechte  derselben  in  Bergungsfällen
  (G.  v.  17.  Mai  §.  47.)  83.

s.  auch  Reichskonsuln.

Kontrole,  militärische,  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  und  der  Mannschaften  der  Ersatzreserve  (G.  v.
2.  Mai  §§.  57.  67.  69.  70.)  61.

Konventionsthaler,  Außerkurssetzung  derselben  (Bek.
v.  7.  März  §§.  1—4.)  21.  —  Verbot  des  Umlaufs  von
Münzen  des  Konventionsfußes  österreichischen  Gepräges
(Bek.  v.  19.  Dezbr.)  152.

Körpergröße  für  den  Militärdienst  (G.  v.  2.  Mai
§.  17.)  49.

1874.  

Korrespondenzen  (vervielfältigte  periodische  Mittheilungen)
  an  Redaktionen  (G.  v.  7.  Mai  §.  13.)  67.
Kosten,  Verbot  der  öffentlichen  Aufforderungen  mittelst
der  Presse  zur  Aufbringung  der  wegen  strafbarer  Handlungen
  erkannten  Strafen  und  Kosten  (G.  v.  7.  Mai

§§.  16.  18.  22.)  68.

Kosten  für  die  im  Verkehr  mit  der  Schweiz  auszuliefernden
  Verbrecher  (Vertr.  v.  24.  Janr.  Art.  11  —  14.)
117.

Krieg,  wer  als  Theilnehmer  am  Kriege  im  Sinne  des
Gesetzes  anzusehen  ist,  wird  vom  Kaiser  bestimmt  (G.  v.
4.  April  §.  18.)  28.  —  Versorgung  und  Pensionirung
der  Invaliden  aus  dem  Kriege  von  1870/71  (das.
§§.  11  —  13.  20.  24.)  27.

Beschränkungen  der  Presse  in  Kriegszeiten  (G.  v.
7.  Mai  §§.  15.  18.  22.  23.  30.)  68.  —  Vorschriften  etc.
für  Militärpflichtige  bei  eintretender  Mobilmachung  (G.
v.  2.  Mai  §§.  14.  24.  27.  28.  54.  58.  59.  63—66.
69—  71.)  49.

»  Erlöschen  der  Urlaubsbewilligung  an  Militärbeamte
bei  eintretender  Kriegsbereitschaft  (V.  v.  2.  Novbr.  §.  7.)
130.  «

s.  auch  Mobilmachung.

Kriegsformation  des  Reichsheeres  (G.  v.  2.  Mai
§§.  3.  6.)  46.

Kriegskosten-Entschädigung,  Vergütung  für  Kriegsleistungen
  der  Gemeinden  aus  derselben  (G.  v.  23.  Febr.
§.  4.)  18.

Kriegsleistungen,  nachträgliche  Vergütungen  für  Kriegsleistungen
  der  Gemeinden  (G.  v.  23.  Febr.)  17.

Kriegsministerien  von  Preußen,  Sachsen  und  Württemberg,
  Zuständigkeit  derselben  und  der  denselben  untergeordneten
  Behörden  und  Beamten  bei  Ausführung  des
Reichsbeamten-Gesetzes  (V.  v.  23.  Novbr.  §.  1.,  Anl.
dazu,  Abthl.  I.  3—  5.,  II.  B.,  III.  B,  IV.  A.)  135.

Kronenthaler,  Außerkurssetzung  derselben  (Bek.  v.
7.  März  §§.  1—  4.)  21.

Kurator  des  Reichskriegsschatzes,  Bestallung  und  Pflichten
desselben  (V.  v.  22.  Janr.  §§.  3.  4.  6.  7.  10—  15.)  9.

Kurhessen,  Außerkurssetzung  von  Münzen  kurhessischen
Gepräges  (Bek.  v.  19.  Dezbr.  §.  1.  zu  2.)  149.

L.

Ladungspapiere  von  Schiffen  in  Seenoth  (G.  v.  17.  Mai

§.  11.)  75.

Landesfiskus,  Ueberweisung  herrenloser  geborgener  Gegenstände
  an  denselben  (G.  v.  17.  Mai  §.  35.)  80.

Landeskassen,  s.  Kassen.
        <pb n="210" />
        8                                     Sachregister.                              1874.

Landesmünzen,  Außerkurssetzung  verschiedener  Landes.
Silber-  und  Kupfermünzen  (Bek.  v.  7.  März)  21.  (Bek.
v.  2.  Juli)  111.  (Bek.  v.  19.  Dezbr.)  149.

Landespolizeibehörde,  Befugnisse  derselben  hinsichtlich
der  Aufenthaltsbeschränkungen  und  der  Ausweisung  von
Personen  wegen  unbefugter  Ausübung  von  Kirchenämtern
(G.  v.  4.  Mai  §§.  1—3.  5.)  43.

Landesregierungen,  s.  Bundesstaaten.

Landsturm,  Organisation  desselben  und  Dienstverhältnisse
der  Landsturmpflichtigen  (G.  v.  2.  Mai  §§.  6.  50.)  46.

Landwehr  des  Reichsheeres  (G.  v.  2.  Mai  §§.  5.  50.
62  —68.)  46.

Lehranstalten,  Impfung  der  ZJöglinge  in  solchen  (G.
v.  8.  April  §§.  1.  7.  13.  15.)  31.

Lehrer,  s.  Volksschullehrer.

Leipzig,  Eintragung  der  Waarenzeichen  2c.  von  Ausländern

  in  das  Handelsregister  des  Handelsgerichts  zu  Leipzig

(G.  v.  30.  Novbr.  §.  20.)  146.

Letztwillige  Verfügungen  von  Militärpersonen  in  Kriegszeiten
  (G.  v.  2.  Mai  §.  44.)  57.

Löschung  der  in  die  Handelsregister  eingetragenen  Waarenzeichen
  (G.  v.  30.  Novbr.  §§.  5.  6.)  143.

Lübeck,  Aufhebung  der  Artikel  11  und  12  Buch  IIl.
Titel  12  des  revidirten  Lübischen  Rechts  (G.  v.  4.  Nopbr.)
128.

Lymphe  zur  Schutzpockenimpfung  (G.  v.  8.  April  §.  9.)  32.

M.

Marine  (Kaiserliche),  Pensionirung  der  Offiziere  und

Aerzte  derselben  (G.  v.  4.  April  §§.  7—9.  20.)  25.
s.  auch  Admiralität.

Marinebeamte,  pensionsfähige  Dienstzeit  derselben  (G.
v.  4.  April  §§.  9.  20.)  26.  —  Erlöschen  der  Urlaubsbewilligung
  an  Marinebeamte  bei  eintretender  Mobilmachung
  oder  Kriegsbereitschaft  (V.  v.  2.  Nopbr.  §.  7.)
130.

Urlaubsbewilligungen  an  das  Marine-Zahlmeister-Personal
  (V.  v.  2.  Novbr.  §.  8.  zu  4.)  130.

Mark,  Werthverhältniß  derselben  zu  den  Münzen  der
Frankenwährung  (G.  v.  15.  Novbr.  §§.  4.  5.)  132.  —
desgl.  zu  außer  Kurs  gesetzten  Landes-  Silber-  und
Kupfermünzen  (Bek.  v.  19.  Dezbr.  §.  3.)  150.

Markka,  Verbot  des  Umlaufs  der  finnischen  Markkastücke
(Bek.  v.  16.  Oktbr.)  126.

Markenschutz,  Gesetz  darüber  (G.  v.  30.  Novbr.)  143.

Maschinen-Ingenieure  der  Marine,  Pensienirung
derselben  (G.  v.  4.  April  §§.  7—9.  20.)  26.

1874.—

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  1874  (G.  v.  18.  Febr.  §.  2.)  15.  —  desgl.
für  1875  (Anl.  zum  G.  v.  27.  Dezbr.)  191.

Medizinalpersonen  (Aerzte,  Wundärzte,  Hebammen),
gegenseitige  Zulassung  derselben  zur  Praxis  in  den  deutschniederländischen
  Grenzgemeinden  (Uebereink.  v.  11.  Dezbr.
73.)  99.

Metz,  anderweite  Abgrenzung  des  Bisthums  Metz  (Protokoll
  v.  7.  Oktbr.)  123.

Militärärzte,  Pensionirung  derselben  (G.  v.  4.  April
§§.  2—9.  19.  20.)  25.  —  Entlassung  der  Aerzte  des
Beurlaubtenstandes  aus  der  Staatsangehörigkeit  und
Auswandern  derselben  (G.  v.  2.  Mai  §  60.  zu  1.  u.  2.)  61.

Militärbeamte  gehören  zum  aktiven  Heere  (G.  v.  2.  Mai
§  38.)  55.  —  Wahlrecht  derselben  (das.  §.  49.)  59.  —
Erlöschen  der  Urlaubsbewilligung  an  Militärbeamte  bei
eintretender  Mobilmachung  oder  Kriegsbereitschaft  (V.  v.
2.  Novbr.  §.  7.)  130.

Militärbefehlshaber  in  den  Armerkorps-Bezirken  (G.
v.  2.  Mai  §.  5.)  46.

Militärbezirke  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  2.  Mai
§.  5.)  46.

Militärdienst,  Zuräckstellung  und  Befreiungen  von
demselben  (G.  v.  2.  Mai  §§.  19—22.  25.  28.  30.  zu  4.
33.  64.  65.)  50.

Militär-Justizbeamte,,  Berufung  derselben  (G.  v.
2.  Mai  §.  7.)  47.

Militärpersonen,  Rechte  und  Pflichten  derselben  (G.
v.  2.  Mai  §§.  38—49.)  55.  —  Ihre  Densionirung  und
Versorgung  (G.  v.  4.  April)  25.

Militärpflichtige,  Aushebung  2c.  derselben  (G.  v.  2.  Mai
§§.  12—22.  25.  27.  31.  33.)  48.

Militärposten,  Bewachung  des  Reichskriegsschatzes  im
Juliusthurme  zu  Spandau  durch  einen  Militärposten  (V.
v.  22.  Janr.  §.  5.)  10.

Militäruniform,  Tragen  derselben  bei  ausgeschiedenen
Militärpersonen  (G.  v.  2.  Mai  §.  7.)  47.

Mitglieder  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds,
Befugnisse  derselben  (Bek.  v.  11.  Juni  §§.  3  —7.)  104.
—  Mitglieder  der  Reichstagskommission  zur  Berathung
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Straf-  und  der
Civilprozeßordnung  (G.  v.  23.  Dezbr.  §§.  2.  3.)  195.

Modhilmachung,  besondere  Vorschriften  etc.  für  Militärpflichtige
  bei  eintretender  Mobilmachung  (G.  v.  2.  Mai
§§.  14.  24.  27.  28.  44.  58.  59.  63—66.  69—71.)  49.

Erlöschen  der  Urlaubsbewilligung  an  Militärbeamte
bei  eintretender  Mobilmachung  und  Kriegsbereitschaft
(V.  v.  2.  Novbr.  §.  7.)  130.

s.  auch  Krieg.
        <pb n="211" />
        Sachregister.                   184.                                                           9

Münzen,  Verbot  der  Zahlungsleistung  durch  österreichische,
ungarische  und  niederländische  Guldenstücke  (Bek.  v.  22.  Janr.)
12.  (Bek.  v.  29.  Juni)  111.  —  desgl.  durch  finnische
Silbermünzen  (Bek.  v.  16.  Oktbr.)  126.  —  desgl.  durch
fremde  Silber-  und  Kupfermünzen  (Bek.  v.  19.  Dezbr.)
152.  —  Außerkurssetzung  der  Kronenthaler,  sowie  von
Münzen  des  Konventionsfußes  (Bek.  v.  7.  März)  21.—
desgl.  der  Zweiguldenstücke  süddeutscher  Währung  (Bek.
v.  2.  Juli)  111.  —  desgl.  verschiedener  Candes-Silberund
  Kupfermünzen  (Bek.  v.  19.  Dezbr.)  149.

Annahme  der  in  Oesterreich  geprägten  Vereinsthaler
und  Vereinsdoppelthaler  bei  Zahlungen  (G.  v.  20.  April)  35.

Münzen  der  Frankenwährung  in  Elsaß-Lothringen
(G.  v.  15.  Nopbr.  §§.  2—5.)  131.

Münggesetz,  Abänderung  des  Art.  15.  desselben  (G.  v.
20.  April)  35.
Einführung  des  Münzgesetzes  und  des  Gesetzes  über
die  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen  in  Elsaß-Lothringen
(G.  v.  15.  Novbr.  §.  1.)  131.

Musikalien,  s.  Druckschriften.

N.

Nagold  (Fluß),  Aufhebung  der  Abgaben  von  der
Flößerei  auf  derselben  (V.  v.  13.  Febr.)  14.

Name,  Mißbrauch  von  Namen  zur  Waarenbezeichnung
(G.  v.  30.  Nopbr.  §§.  13.  14.  18.  20.)  145.

Niederlande,  Verbot  des  Umlaufs  der  niederländischen
Ein=  und  Sweieinhalbguldenstücke  (Bek.  v.  22.  Janr.)
12.  —  desgl.  der  niederländischen  Halbguldenstücke  (Bek.
v.  29.  Juni)  111.

Gegenseitige  Zulassung  von  Medizinalpersonen  zur
Praxis  in  den  deutsch  niederländischen  Grenzgemeinden
(Uebereink.  v.  11.  Dezbr.  73.)  99.

O.

Ober-Postdirektionen,  Aenderung  des  Bezirksumfangs
mehrerer  Ober-ostdirektionen  (A.  E.  v.  12.  Juni)  103.
Oberste  Reichsbehörde,  Befugnisse  derselben  hinsichtlich
  der  Belassung  des  Diensteinkommens  an  beurlaubte
Beamte  (V.  v.  2.  Novbr.  §.  6.)  129.  —  Zuständigkeit
derselben  bei  Ausführung  des  Reichsbeamten-Gesetzes  (V.
v.  23.  Novbr.  §.  1.)  135.  (Anl.  dazu,  Abthl.  I.)  136.
Reichs-Gesetzbl.  1874.

  

Offiziere,  Entlassung  beurlaubter  Offiziere  aus  der
Staatsangehörigkeit  (G.  v.  2.  Mai  §.  60.  zu  l.)  61.  —  Auswanderung
  derselben  (das.  §.  60.  zu  2.)  61.  —  Densionirung
  der  Offiziere  und  der  im  Offizierrange  stehenden
Militärärzte  (G.  v.  4.  April  §§.  2—9.  19.  20.)  25.

Oesterreich,  Annahme  der  österreichischen  Vereinsthaler
bei  Jahlungen  (G.  v.  20.  April)  35.  —  Verbot  des
Umlaufs  der  österreichischen  Ein-  und  Zweigulden-  und
der  Viertelguldenstücke  (Bek.  v.  22.  Janr.)  12.  (Bek.  v.
29.  Juni)  111.  —  desgl.  der  Kronenthaler  österreichischen
Gepräges  (Bek.  v.  7.  März)  21.  —  desgl.  der  Konventionsmünzen
  österreichischen  Gepräges  (Bek.  v.  19.  Dezbr.)
152.

P.

Papiergeld,  Einziehung  des  Staatspapiergeldes  und
Ausgabe  von  Reichs-Kassenscheinen  (G.  v.  30.  April)  40.
—  Beschränkungen  in  der  Ausgabe  von  Banknoten  (G.
v.  21.  Dezbr.  Art.  II.  §§.  1—3.)  193.

Pensionirung  der  Militärpersonen  (G.  v.  4.  April)  25.
—  Densionserhöhung  für  Offiziere  und  Militärärzte  (das.
§§.  2.  3.  7.  8.)  25.  —  Pensionszulage  an  Militärpersonen
  der  Unterklassen  (das.  §§.  11.  12.  20.)  27.

Einberufung  pensionirter  Beamten  zum  Militärdienst
(G.  v.  2.  Mai  §.  66.)  63.

Periodische  Druckschriften,  s.  Druckschriften.

Pflegeeltern,  Verpflichtung  derselben  hinsichtlich  der
Impfung  ihrer  Pflegebefohlenen  (G.  v.  8.  April  §§.  12.
14.)  33.

Pflichtexemplar  von  periodischen  Druckschriften,  Einreichung
  an  die  Polizeibehörde  (G.  v.  7.  Mai  §§.  9.  19.
22.)  66.

Plakate,  Anschlagen  derselben  (G.  v.  7.  Mai  §§.  30.
3.)  72.

Platten,  Beschlagnahme  der  Platten  von  Druckschriften
(G.  v.  7.  Mai  §.  27.)  71.

Pockenepidemien  ,  Zwangsimpfungen  beim  Ausbruche
solcher  (G.  v.  8.  April  §.  18.)  34.

Politische  Verbrecher  werden  im  Verkehr  mit  der
Schweiz  nicht  ausgeliefert  (Vertr.  v.  24.  Janr.  Art.  4.)
116.

Polizeibehörde,  Verbot  der  nichtgewerbsmäßigen  öffentlichen
  Verbreitung  von  Druckschriften  durch  die  Polizeibehörde
  (G.  v.  7.  Mai  §.  5.)  66.  —  Einsendung  von
Pflichtexemplaren  von  Zeitungen  2c.  an  dieselbe  (das.  §§.  9.
19.  22.)  66.  —  Beschlagnahme  von  Druckschriften  durch
dieselbe  (das.  §§.  23.  24.)  70.  —  Befugnisse  derselben  in
Bergungs-  und  Hiulfsleistungssachen  (G.  v.  17.  Mai
§§.  9.  12.  20.  21.  43.)  75.—  s.  auch  Landes-Polizeibehörde.


B
        <pb n="212" />
        10                                      Sachregister.                     1874.

Portosatz  für  gewöhnliche  Briefe  in  den  Gebieten  der
süddeutschen  Währung  (G.  v.  3.  Novbr.)  127.

Posttaxwesen,  Aenderung  des  §.  1.  des  Gesetzes  über
das  Posttaxwesen  (G.  v.  3.  Novbr.)  127.  —  Berichtigung
dazu,  Seite  134.

Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Brasilien  (v.
30.  Septbr.  73.)  85.

Postverwaltung,  Zuständigkeit  der  Behörden  derselben
bei  Ausführung  des  Reichsbeamten=  Gesetzes  (V.  v.
23.  Novbr.  §.  I.,  Anl.  dazu,  Abth.  II.  D.,  III.  D.,  IV.
C.)  135.

Präklusivfrist  für  Ansprüche  der  Gemeinden  wegen
nachträglicher  Vergütungen  für  Kriegsleistungen  (G.  v.
23.  Febr.  §.  5.)  18.

Presse,  Gesetz  über  dieselbe  (v.  7.  Mai)  65.  —  Ordnung
der  Presse  (das.  §§.  6—  19.)  66.  —  durch  dieselbe  begangene

  strafbare  Handlungen  (das.  §§.  18—  22.)  68.  —
Verjährung  der  Strafverfolgung  wegen  Preßvergehen

(das.  §§.  22.)  70.  —  Beschlagnahme  von  Preßerzeugnissen
(das.  §§.  23—29.)  70.  —  Besteuerung  der  Presse  (das.
§.  30.)  72.  —  Befugniß  zum  Betriebe  eines  Preßgewerbes
kann  nicht  entzogen  werden  (das.  §.  4.)  65.

Preußen  (Königreich),  dasselbe  formirt  mit  den  Bundesstaaten,
  egkl.  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  14  Armeekorps
  des  Reichsheeres  (G.  v.  2.  Mai  §.  3.)  46.

R.

Rechnungshof  prüft  die  Rechnungen  über  die  Verwaltung
  des  Reichskriegsschatzes  (V.  v.  22.  Janr.  §.  16.)
12.  —  desgl.  die  Rechnungslegung  über  den  Reichs-Invalidenfonds
  (Bek.  v.  11.  Juni  §.  15.)  107.

Rechnungslegung  der  Verwaltung  des  Reichskriegs.
schatzes  (V.  v.  22.  Janr.  §.  16.)  12.  —  desgl.  über
den  Reichs-Invalidenfonds  (Bek.  v.  11.  Juni  §§.  10.  15.)
106.

Rechtsmittel  gegen  die  gerichtliche  Aufhebung  vorläufiger
Beschlagnahmen  von  Druckschriften  finden  nicht  statt  (G.  v.
7.  Mai  §.  25.)  71.

Rechtsweg  gegen  die  Festsetzung  der  Bergungs-  und
Hülfskosten  durch  die  Aufsichtsbehörden  (G.  v.  17.  Mai
§.  39.)  81.

Berufung  gegen  die  Strafverfügungen  der  Polizeibehörden
  wegen  unbefugter  Ausübung  von  Kirchenämtern
(G.  v.  4.  Mai  §.  3.)  43.



Redakteur,  verantwortlicher,  von  Zeitungen  etc.)  Pflichten
desselben  (G.  v.  7.  Mai  §§.  7.  8.  10.  11.  18—23.  66.

Reich  (Deutsches  Reich),  Auslieferungsvertrag  mit  der
Schweiz  (v.  24.  Janr.)  113.  —  Dostvertrag  mit  Brasilien
  (v.  30.  Septbr.  73.)  85.  —  Uebereinkunft  mit  den
Niederlanden  wegen  Zulassung  von  Medizinalpersonen
zur  Praxis  in  den  Grenzgemeinden  (v.  11.  Dezbr.  73.)  99.

Festsetzung  der  Diözesangrenzen  zwischen  Deutschland
und  Frankreich  (Protokoll  v.  7.  Oktbr.)  123.

Einlösung  der  Kronen=  und  der  Konventionsthaler
für  Rechnung  des  Reichs  (Bek.  v.  7.  März  §.  2.)  21.
—  desgl.  der  Zweiguldenstücke  süddeutscher  Währung
(Bek.  v.  2.  Juli  §.  2.)  111.  —  desgl.  verschiedener
Landes--Silber-  und  Kupfermünzen  (Bek.  v.  19.  Dezbr.
§  2.)  150.  —  Ausgabe  von  Reichs-Kassenscheinen  und
Annahme  derselben  bei  den  Kassen  des  Reichs  (G.  v.
30.  April  §§.  1.  3—7.)  40.  —  Eine  Einziehung  von
Münzen  der  Frankenwährung  für  Rechnung  des  Reichs
findet  nicht  statt  (G.  v.  15.  Novbr.  §.  2.)  131.

Heeresmacht  und  Militärbezirke  des  Reichs  (G.  v.
2.  Mai  §§.  3.  5.)  45.

Demselben  steht  die  Oberaufsicht  über  die  Verwaltung
der  Strandungsangelegenheiten  zu  (G.  v.  17.  Mai  §.  3.)  74.

Reichsangehörigkeit,  Militärpflichtige,  welche  die
Reichsangehörigkeit  verloren  haben  (G.  v.  2.  Mai  §.  11.)  48.
Reichsbeamte,  Anstellung  derselben  (V.  v.  23.  Novbr.
§§.  2.  3.)  135.  —  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur
Ausführung  des  Reichsbeamten-Gesetzes  (das.  §.  1.)  135.
Klassifikation  derselben  hinsichtlich  der  ihnen  zu
gewährenden  Wohnungsgeldzuschüsse  (V.  v.  3.  Febr.)  13.
—  Kaution  derselben  (V.  v.  6.  Juli)  109.  —  Einberufung
  der  Reichsbeamten  zum  Militärdienst  (G.  v.  2.  Mai
§§.  65.  66.)  62.

Urlaub  der  Reichsbeamten  und  deren  Stellvertretung
(V.  v.  2.  Novbr.)  129.

Reichsbehörden,  Zuständigkeit  derselben  bei  Ausführung
des  Reichsbeamten-Gesetzes  (V.  v.  23.  Novbr.)  135.  —
Oberste  Reichsbehörde  (das.  §.  1.)  135.  (Anl.  dazu,
Abthl.  I.)  136.  —  Höhere  Reichsbehörden  (das.  §§.  1.  2.)
135.  (Anl.  dazu,  Abthl.  II.)  136.  —  Vorgesetzte  Dienstbehörde
  (das.  §.  1.)  135.  (Anl.  dazu,  Abthl.  III.)  138.
—  Unmittelbar  vorgesetzte  Behörde  (das.  §.  1.)  135.  (Anl.
dazu)  Abthl.  IV.)  140.

Mitwirkung  derselben  bei  Regelung  der  Dienstverhältnisse
  der  Militärpersonen  (G.  v.  2.  Mai  §.  70.)  64.
—  Befugnisse  derselben  hinsichtlich  der  Urlaubsbewilligung
an  Beamte  (V.  v.  2.  Novbr.  §§.  1—3.  5.  6.)  129.

s.  auch  Oberste  Reichsbehörde,  Reichskanzler-Amt.
        <pb n="213" />
        Sachregister.            1874.                                                         11

Reichs-Eisenbahn-Amt,  Geldmittel  zur  Beschaffung
eines  Dienstgebäudes  für  dasselbe  (G.  v.  1.  Mai)  39.
Zuständigkeit  desselben  zur  Ausführung  des  Reichsbeamten-Gesetzes
  vom  31.  März  1873  (V.  v.  23.  Novbr.
Anl.  I.  7.,  III.  F.)  136.

Reichs-Eisenbahnbeamte,  Zuständigkeit  der  Disziplinarkammer
  in  Straßburg  für  Reichs-Eisenbahnbeamte
im  Auslande  (G.  v.  5.  Novbr.)  128.

Reichs-Festungsbaufonds,  Verwaltung  desselben
(Bek.  v.  11.  Juni  §.  16.)  107.

Reichsgesetze,  Einführung  von  Reichsgesetzen  in  Elsaß-Lothringen
  (G.  v.  15.  Novbr.  §.  1.)  131.  (G.  v.  7.  Mai
§  31.)  72.

Berathung  der  Entwürfe  eines  Gerichtsverfassungsgesetzes,
  einer  Straf=  und  einer  Civilprozeßordnung  durch
eine  Reichstagskommission  (G.  v.  23.  Dezbr.  §§.  1—4.)
194.

Reichsgoldmünzen,  Einführung  des  Gesetzes  wegen
Ausprägung  derselben  vom  4.  Dezbr.  1871  in  Elsaß-Lothringen
  (G.  v.  15.  Nopbr.  §.  1.)  131.

Reichs-Hauptkasse,  aus  dem  Personal  derselben  werden
die  Beamten  der  Rendantur  des  Reichskriegsschatzes
ernannt  (V.  v.  22.  Janr.  §.  2.)  9.  —  Kassenführung
und  Rechnungslegung  über  den  Reichs=  Invalidenfonds
durch  dieselbe  (Bek.  v.  11.  Juni  §§.  10.  14.)  106.  —
Einlösung  der  Reichs-Kassenscheine  durch  dieselbe  (G.  v.
30.  April  §.  5.)  41.

Reichshaushalts-Etat  für  1874,  Nachträge  zu  dem.
selben  (G.  v.  18.  Febr.)  15.  (G.  v.  24.  April)  36.  —
Etat  für  1875  (G.  v.  27.  Dezbr.)  153.

Feststellung  der  Offizier-,  Arzt-  und  Beamtenstellen
des  Heeres  durch  den  Reichshaushalts-Etat  (G.  v.  2.  Mai
§.  4.)  46.

Spezialetats  über  den  Reichs.  Invalidenfonds  (Bek.  v.
11.  Juni  §§.  10—12.  14.)  106.

Neichsheer,  Organisation  und  Ergänzung  desselben  (G.  v.
2.  Mai  §§.  1—37.)  45.  —  Aktives  Heer  (das.  §§.  38
bis  55.)  55.  —  Beurlaubtenstand  und  Ersatzreserve  (das.
§§.  56—70.)  60.

Pensionirung  der  Offiziere  und  Aerzte  des  Reichsheeres
  (G.  v.  4.  April  §§.  2—6.  19.  20.)  25.  —  Versorgung
  der  Militärpersonen  der  Unterklassen  (das.  §§.  10
bis  17.  20—24.)  26.

Zuständigkeit  der  Behörden  der  Verwaltung  des
Reichsheeres  bei  Ausführung  des  Reichsbeamten-Gesetzes
(V.  v.  23.  Novbr.  §.  1.,  Anl.  dazu)  Abthl.  I.  3—5.,
II.  B.,  III.  B.,  IV.  A.)  135.

  

Reichs-Invalidenfonds,  Geschäftsanweisung  für  die
Verwaltung  desselben  (Bek.  v.  11.  Juni)  104.  —  Befugnisse
  des  Vorsitzenden  derselben  (das.  §§.  3  —6.  10.
11.)  104.  —  desgl.  der  Mitglieder  (das.  §§.  3—7.)  104.
—  Kaution  der  Kassenbeamten  derselben  (V.  v.  6.  Juli
Art.  1.  3.  4.)  109.

Zahlung  der  dem  Reiche  aus  dem  Kriege  von  1870/71
erwachsenden  Ausgaben  an  Pensionen  2c.  aus  demselben
(G.  v.  4.  April  §.  24.)  29.

Reichskanzler,  Befugnisse  desselben  hinsichtlich  der  Verwaltung
  des  Reichskriegsschatzes  (V.  v.  22.  Janr.  §§.  2
bis  6.  10—14.)  9.  —  desgl.  des  Reichs-Invalidenfonds
(Bek.  v.  11.  Juni  §§.  8.  10—14.)  105.  —  desgl.  der
Ausgabe  von  Reichs-Kassenscheinen  (G.  v.  30.  April
§§.  1.  3.)  40.  —  desgl.  hinsichtlich  des  Verbots  der  Verbreitung
  ausländischer  Zeitungen  und  des  Verbots  von
Veröffentlichungen  in  Kriegszeiten  (G.  v.  7.  Mai  §§.  14.
15.  23.)  67.  —  desgl.  hinsichtlich  der  Ermächtigung  der
Reichsbehörden  zu  Urlaubsbewilligungen  (V.  v.  2.  Novbr.
§.  2.)  129.  —  desgl.  der  Anstellung  der  Reichsbeamten
(V.  v.  23.  Novbr.  §.  3.)  135.

Ermächtigung  desselben  zur  Ausgabe  verzinslicher
Schatzanweisungen  (G.  v.  27.  Dezbr.  §§.  2.  3.)  153.

Befugnisse  desselben  hinsichtlich  der  Beschränkungen
in  der  Ausgabe  von  Banknoten  (G.  v.  21.  Dezbr.  Art.  II.
§§.  3.  4.)  194.

Reichskanzler-Amt,  Abnahme  der  Jahresrechnungen
über  die  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes  durch
einen  vortragenden  Rath  des  Reichskanzler-Amts  (V.  v.
22.  Janr.  §.  16.)  12.

Zuständigkeit  desselben  zur  Ausführung  des  Reichsbeamten--Gesetzes
  vom  31.  März  1873  (V.  v.  23.  Novbr.
Verzeichniß  zu  I.  1. ,  III.  §.)  136.

s.  auch  Oberste  Reichsbehörde.

Reichskasse,,  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  durch  dieselbe
  (G.  v.  27.  Dezbr.  §F.  5.)  154.

Reichs-Kassenscheine,  Ausgabe  solcher  (G.  v.  30.  April)
40.  —  Annahme  derselben  bei  allen  Kassen  des  Reichs
und  der  Bundesstaaten  (das.  §.  5.)  41.  —  Ausfertigung
derselben  und  Ersatzleistung  für  unbrauchbar  gewordene
Exemplare  (das.  §.  6.)  41.

Reichskonsuln,  Bestallung  derselben  (V.  v.  23.  Novbr.
§.  2.)  135.  —  Urlaubsbewilligungen  an  dieselben  (V.  v.
2.  Novbr.  §.  8.  zu  2.)  130.

Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit  der  Reichskonsuln
in  Egypten  (G.  v.  30.  März)  23.

Reichskriegsschatz,  Verwaltung  desselben  (V.  v.
22.  Janr.)  9.
B*
        <pb n="214" />
        12                                   Sachregister.          1874.

Reichs-Militärgesetz  (v.  2.  Mai)  45.  —  Organisation
und  Ergänzung  des  Reichsheeres  (das.  §§.  1—37.)  45.
—  Aktives  Heer  (das.  §§.  38—49.)  55.  —  Beurlaubtenstand
  und  Ersatzreserve  (das.  §§.  56—70.)  60.

Reichs-Münggesetze,  Einführung  derselben  in  Elsaß-Lothringen
  (G.  v.  15.  Novbr.  §.  1.)  131.

Reichs-Oberhandelsgericht,,  Zuständigkeit  desselben
in  Klagen  wegen  der  Bergung  von  Seeauswurf  etc.  (G.  v.
17.  Mai  §.  44.)  82.

Nichtanwendung  der  Verordnung  über  die  Beurlaubung
  der  Beamten  auf  Bestimmungen  des  Geschäftsregulativs
  für  das  Reichs--Oberhandelsgericht  (V.  v.
2.  Novbr.  §.  8.  zu  6.)  130.

Reichsschulden-Kommission,  Revision  der  Bestände
des  Reichskriegsschatzes  durch  dieselbe  (V.  v.  22.  Janr.
§.  15.)  11.  —  Mitwirkung  derselben  bei  Verwahrung  etc.
der  Werthpapiere  des  Reichs-Invalidenfonds  (Bek.  v.
11.  Juni  §§.  7.  9.)  105.  —  Dieselbe  übt  die  Kontrole
über  die  Ausfertigung  und  Ausgabe  der  Reichs-Kassenscheine
  (G.  v.  30.  April  §.  7.)  41.

Reichsschulden-Verwaltung,  Ausfertigung  der  Reichs-Kassenscheine
  und  Ersatzleistung  für  unbrauchbar  gewordene
Exemplare  derselben  durch  die  Reichsschulden-Verwaltung

(G.  v.  30.  April  §.  6.)  41.
Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen
durch  dieselbe  (G.  v.  27.  Dezbr.  §.  4.)  154.

Reichs-Stempelmarken,  Ausgabe  neuer  Reichs-Stempelmarken
  (Bek.  v.  13.  Dezbr.)  148.

Reichstag,  Einberufung  desselben  (V.  v.  20.  Janr.)  7.
(V.  v.  20.  Oktbr.)  121.

Kaution  des  Rendanten  der  Büreaukasse  des  Reichstags
  (V.  v.  6.  Juli  Art.  1.  2.)  109.

Verwaltung  des  Fonds  zur  Errichtung  des  Reichstagsgebäudes
  (Bek.  v.  11.  Juni  §.  16.)  107.

Dem  Reichstage  ist  über  das  Ergebniß  des  Militär-Ergänzungsgeschäfts
  alljährlich  Mittheilung  zu  machen
(G.  v.  2.  Mai  §.  37.)  55.

Geschäftliche  Behandlung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,
  der  Straf-  und  der  Civil-Prozeßordnung  durch
den  Reichstag  (G.  v.  23.  Dezbr.  §§.  1—4.)  194.

Rekruten  des  Reichsheeres  (G.  v.  2.  Mai  §§.  9.  34.  60.
zu  4.)  47.

Religionsdiener,  Maßregeln  gegen  dieselben  wegen
unbefugter  Ausübung  von  Kirchenämtern  (G.  v.  4.  Mai
§§.  1.  2.  5.)  43.  —  Militär-Dienstverpflichtung  derselben
(G.  v.  2.  Mai  §.  65.)  62.

Sachregister.



Rendantur  des  Reichskriegsschatzes  (V.  v.  22.  Janr.
§§.  2.  4.  6—16.)  9.  —  desgl.  des  Reichs-Invalidenfonds
(Bek.  v.  11.  Juni  §§.  7.  8.  15.)  105.

Reserve  des  Reichsheeres  (G.  v.  2.  Mai  §§.  50.  56  bis
68.)  59.  —  s.  auch  Ersatzreserve.

Revisionen  des  Reichskriegsschatzes  (V.  v.  22.  Janr.
§§.  11.  14.  15.)  11.

Rostock,  Aufhebung  der  Artikel  14.  und  16.  Theil  III.
Titel  12.  des  Rostocker  Stadtrechts  (G.  v.  4.  Novbr.)  128.

Rußland,  Verbot  des  Umlaufs  der  finnischen  Silbermünzen
(Bek.  v.  16.  Oktbr.)  126.

S.

Sachsen  (Königreich)  stellt  ein  Armeekorps  des  Reichsheeres
  auf  (G.  v.  2.  Mai  §.  3.)  46.

Außerkurssetzung  von  Silber-  und  Kupfermünzen
sächsischen  Gepräges  (Bek.  v.  19.  Dezbr.  §.  1.  zu  5.)
150.

Sachverständige  zur  Vertretung  der  Betheiligten  in
Bergungs=  und  Hilfsleistungsfällen  (G.  v.  17.  Mai
§.  17.)  76.

Satz,  Ablegen  des  Satzes  von  Druckschriften,  gegen  welche
eine  Beschlagnahme  stattfindet  (G.  v.  7.  Mai  §.  27.)  71.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  verzinslicher  Schatz
anweisungen  (G.  v.  27.  Dezbr.  §§.  2  —  5.)  153.

Schiffbrüchige  „,  Thätigkeit  der  Vereine  zur  Rettung
Schiffbrüchiger  in  Seenothfällen  (G.  v.  17.  Mai  §§.  7.
9.)  74.

Schiffe  in  Seenoth  (G.  v.  17.  Mai  §§.  4—  19.)  74.—
Versunkene  Schiffe  und  Gegenstände  von  denselben  (das.
§§.  20  —25.  35.  43.)  77.

Schiffer  im  Sinne  der  Strandungsordnung  (G.  v.  17.  Mai
§.  42.)  82.  —  Rechte  und  Pflichten  desselben  in  Seenothfällen
  (das.  §§.  7.  8.  11.  12.  15.  16.  43.)  74.

Schiffspapiere,  Abschluß  derselben  durch  die  Strandvögte
  in  Seenothfällen  (G.  v.  17.  Mai  §.  11.)  75.

Schleswig-Holstein,  Außerkurssetzung  von  Münzen
schleswig  holsteinischen  Gepräges  (Bek.  v.  19.  Dezbr.
§.  1.  zu  4.)  149.

Schlüssel  zum  Reichskriegsschatze,  Aufbewahrung  derfelben
(V.  v.  22.  Janr.  §.  4.)  9.  —  desgl.  der  Schlüssel  zum
Reichs-Invalidenfonds  (Bek.  v.  11.  Juni  §.  7.)  105.
        <pb n="215" />
        Sachregister.                           1874.                                   13

Schmalkalden,  Uebertragung  der  Postverwaltungsgeschäfte

  für  den  Kreis  Schmalkalden  auf  die  Ober-Postdirektion

  in  Erfurt  (A.  E.  v.  12.  Juni)  103.

Schriften,  s.  Druckschriften.

Schuldverschreibungen,  worin  die  Geldmittel  des
Reichs-Invalidenfonds  angelegt  werden  (Bek.  v.  11.  Juni
§§.  9.  13.)  105.

Schulen,  Impfung  der  Zöglinge  derselben  (G.  v.  8.  April
§§.  I.  7.  13.  15,)  31.

Schutzpocken,  Impfung  mit  denselben  (G.  v.  8.  April
§§.  1.  9.)  31.  —  Schutzpockenlymphe  (das.  §.  9.)  32.
Schweiez,  Auslieferungsvertrag  mit  derselben  (v.  24.  Janr.)
113.

See,  Bestimmung  über  die  der  See  hinsichtlich  der
Strandungssachen  gleichzustellenden  Gewässer  (G.  v.  17.  Mai
§.  22.)  77.

Seeauswurf  (G.  v.  17.  Mai  §§.  20  —25.  35.  43.)  77.

Seemannsbkasse,  Erlös  für  veräußerte  herrenlose  geborgene
  Schiffstrümmer  2c.  fließt  in  dieselbe  (G.  v.  17.  Mai
§§.  25.  35.)  78.

Seenoth,  Bergung  und  Hülfsleistung  bei  Seenoth  (G.
v.  17.  Mai  §§.  4—19.)  74.

Seetriftige  Gegenstände  (G.  v.  17.  Mai  §§.  20  —25.
35.  43.)  77.

Spandau,  s.  Juliusthurm.

Speziesthaler,  Außerkurssetzung  derselben  (Bek.  v.
7.  März  §§.  1  —  4.)  21.

Staatsangehörigkeit,  Militärpflichtige,  welche  dieselbe
  verloren  haben  (G.  v.  2.  Mai  §.  11.)  48.  —  Entlassung
  von  Offizieren  und  Aerzten  des  Beurlaubtenstandes
aus  derselben  (das.  §.  60.  zu  1.)  61.  —  Verlust  derselben
von  Personen  wegen  unbefugter  Ausübung  von  Kirchenämtern
  (G.  v.  4.  Mai  §§.  1  —4.)  43.

Staatsanwaltschaft,  Mitwirkung  derselben  bei  der
Beschlagnahme  von  Druckschriften  (G.  v.  7.  Mai  §.  24.
29.)  70.

Staatsbeamte  ,  Einberufung  derselben  zum  Militärdienst
  (G.  v.  2.  Mai  §§.  65.  66.)  62.

Staatsbehörden,  Mitwirkung  derselben  bei  Regelung
der  Dienstverhältnisse  der  Militärpersonen  (G.  v.  2.  Mai
§.  70.)  64.

Staatspapiergeld,  Einziehung  desselben  (G.  v.  30.  April
§§.  2—4.)  40.  —  Die  fernere  Ausgabe  von  Staatspapiergeld
  darf  nur  auf  Grund  eines  Reichsgesetzes  erfolgen
(das.  §.  8.)  41.

Stammrollen  über  Militärpflichtige  (G.  v.  2.  Mai
§§.  31.  32.  33.)  55.

  

Stellvertretung  für  beurlaubte  Reichsbeamte  (V.  v.
2.  Novbr.  §§.  5.  6.)  129.  —  Stellvertretungskosten  (das.
§.  6)  129.

Stempel,  Wegfall  des  Zeitungs-  und  Kalenderstempels
(G.  v.  7.  Mai  §.  30.)  72.

Stempelmarken,  s.  Reichs.-  Stempelmarken.
Steuerbeamte,  s.  Zollbeamte.
Steuern,  s.  Besteuerung,  Wechselstempelstener.

Stimmzettel  für  öffentliche  Wahlen  (G.  v.  7.  Mai
§S.  6.)  66.

Strafen  in  Strandungsangelegenheiten  (G.  v.  17.  Mai

§§.  9.  43.)  75.
s.  auch  Geldstrafen.

Strafgesetzbuch  ,  Zuwiderhandlungen  durch  die  Presse
gegen  Bestimmungen  desselben  (G.  v.  7.  Mai  §.  23.)  70.

Strafprozeß,  Veröffentlichung  der  Schriftstücke  eines
solchen  durch  die  Presse  (G.  v.  7.  Mai  §§.  17.  18.
22.)  68.

Strafprozeßordnung,  Reichstagskommission  zur  Berathung
  derselben  (G.  v.  23.  Dezbr.  §§.  1  —4.)  194.

Strandämter,  Befugnisse  derselben  (G.  v.  17.  Mai
§§.  1.  2.  6.  8.  14—  19.  23—  322.  36.  37.  40.  41.)
73.  —  Befugnisse  der  Vorsteher  derselben  (das.  §§.  2.  8.
41.)  73.

Strandbeamte,  Anstellung  und  Besoldung  derselben
(G.  v.  17.  Mai  §§.  1.  2.)  73.

Strandbehörden  (G.  v.  17.  Mai  §§.  1.  2.)  73.  —  Aufsichtsbehörden
  über  dieselben  (das.  §§.  2.  3.  37—  40.)  73.

Strandtriftige  Gegenstände  (G.  v.  17.  Mai  §§.  20  —25.
35.  43.)  77.

Strandungsordnung  (v.  17.  Mai)  73.  —  Strand.
behörden  (das.  §§.  1—  3.)  73.  —  Bergung  und  Hülfsleistung
  in  Seenoth  (das.  §§.  4  —  19.)  74.  —  Seeauswurf
u.  s.  w.  (das.  §§.  20  —  25.)  77.  —  Aufgebotsverfahren  in
Bergungssachen  (das.  §§.  26  —  35.)  78.  —  Einführungstermin
  (das.  §.  48.)  83.

Strandvögte,  Befugnisse  derselben  (G.  v.  17.  Mai
§§.  1.  2.  4—  12.  14.  20.  41.)  73.

Straßburg,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst
(V.  v.  7.  Janr.)  3.  —  Zuständigkeit  derselben  für  Reichs-Eisenbahnbeamte
  im  Auslande  (G.  v.  5.  Novbr.)  128.

Anderweite  Abgrenzung  des  Bisthums  Straßburg
(Protokoll  v.  7.  Oktbr.)  123.

Süddeutsche  Währung,  Außerkurssetzung  der  Iweiguldenstücke
  dieser  Währung  (Bek.  v.  2.  Juli)  111.
Aenderung  des  Briefportosatzes  in  den  Gebieten  der
süddeutschen  Währung  (G.  v.  3.  Novbr.)  127.
        <pb n="216" />
        14                                                  Sachregister.                       1874.

T.

Telegraphenverwaltung,  Zuständigkeit  der  Behörden
derselben  bei  Ausführung  des  Reichsbeamten-Gesetzes  (V.  v.
23.  Novbr.  §F.  1.,  Anl.  dazu,  Abth.  II.  E.,  III.  E.,  IV.  C.)
135.

Testamente  der  Militärpersonen  (G.  v.  2.  Mai  §.  44.)  57.

Thaler,  Zulässigkeit  der  österreichischen  Vereinsthaler  und
Vereinsdoppelthaler  bei  Zahlungen  (G.  v.  20.  April)  35.

s.  auch  Kronen-  und  Speziesthaler.
Thäter  bei  Preßvergehen  (G.  v.  7.  Mai  §§.  20.  21.)  69.

Theilnehmer  am  Kriege,  wer  als  solcher  im  Sinne
des  Gesetzes  anzusehen  ist,  wird  vom  Kaiser  bestimmt  (G.
v.  4.  April  §§.  18.  19.)  28.

Theilnehmer  an  Preßvergehen  (G.  v.  7.  Mai  §§.  20.
21.)  69.

U.

Umlauf,  Verbot  des  Umlaufs  fremder  Silber-  und  Kupfer.
münzen  (Bek.  v.  22.  Janr.)  12.  (Bek.  v.  29.  Juni)  111.
(Bek.  v.  19.  Dezbr.)  152.

Umrechnung  der  Münzen  der  Frankenwährung  in  Reichsmünze
  (G.  v.  15.  Novbr.  §§.  4.  5.)  132.  —  desgl.  verschiedener
  außer  Kurs  gesetzter  Landes-  Silber-  und
Kupfermünzen  (Bek.  v.  19.  Dezbr.  §§.  2.  3.)  150.

Umwechselung  der  außer  Kurs  gesetzten  Kronenthaler
und  Konventionsmünzen  gegen  Reichs-  bz.  Landesmünzen
(Bek.  v.  7.  März  §§.  2.  4.)  21.  —  desgl.  der  Zweiguldenstücke
  süddeutscher  Währung  (Bek.  v.  2.  Juli  §§.  2.  3.)  111.
—  desgl.  verschiedener  Landes.  Silber-  und  Kupfermünzen
(Bek.  v.  19.  Dezbr.  §§.  2—4.)  150.

Ungarische  Ein-  und  Zweiguldenstücke,  Verbot  des  Umlaufs
  derselben  (Bek.  v.  22.  Janr.)  12.  —  desgl.  der
ungarischen  Viertelguldenstücke  (Bek.  v.  29.  Juni)  111.

Unteroffiziere,  Versorgung  und  Pensionirung  derselben
(G.  v.  4.  April  §§.  10—17.  20—23.)  26.

Urlaub  der  Reichsbeamten  (V.  v.  2.  Novbr.)  129.

V.

Verbrecher,  gegenseitige  Auslieferung  von  Verbrechern
zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  (Vertr.  v.  24.  Janr.
Art.  1.  2.  6.  7.)  113.  —  Ausschluß  politischer  Verbrecher
von  der  Auslieferung  (das.  Art.  4.)  116.



Verbreitung  von  Drucksschriften  (G.  v.  7.  Mai  §§.  3—6.
9.  14.  18.  19.  21—23.  27.  28.  30.)  65.

Verbreiter  von  Druckschriften  (das.  §.  21.)  69.

Vereinsthaler,  Annahme  der  in  Oesterreich  geprägten
Vereinsthaler  und  Vereinsdoppelthaler  bei  Jahlungen
(G.  v.  20.  April)  35.

Verfahren  bei  Berufungen  gegen  die  Strafversügungen
der  Polizeibehörden  wegen  unbefugter  Ausübung  von
Kirchenämtern  (G.  v.  4.  Mai  §F.  3.)  44.

Verfahren  bei  Festsetzung  der  Bergungs-  und  Hülfskosten
  (G.  v.  17.  Mai  §§.  36—39.  41.)  81.
s.  auch  Aufgebotsverfahren.

Verfasser  von  Druckschriften,  Angabe  des  Namens  desselben
  auf  der  Druckschrift  beim  Selbstvertriebe  (G.  v.
7  Mai  §§.  6.  18—20.  22.)  66.

Verfasser  des  strafbaren  Inhalts  von  Druckschriften
(das.  §§.  21.  22.)  69.

Vergütungen  (nachträgliche)  für  Kriegsleistungen  (G.
v.  23.  Febr.)  17.

Verheirathung  der  Militärpersonen  (G.  v.  2.  Mai
§§.  40.  60.  zu  4.)  56.  —  der  Personen  des  Beurlaub--tenstandes
  (das.  S.  61.)  61.

Verjährung  der  Preßvergehen  (G.  v.  7.  Mai  §.  22.)  70.
—  desgl.  der  Verbrechen,  wegen  welcher  im  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  die  Auslieferung
stattfindet  (Vertr.  v.  24.  Janr.  Art.  5.)  116.

Verjährung  der  Ersatzansprüche  für  verloren  gegangene
  Postsendungen  im  Verkehr  mit  Brasilien  (Vertr.
v.  30.  Septbr.  73.  Art.  10.)  93.  —  desgl.  der  Versorgungsansprüche
  von  Unteroffizieren  und  Manrnschaften
(G.  v.  4.  April  §.  13.)  27.  —  desgl.  der  Vergütungsansprüche
  für  Kriegsleistungen  der  Gemeinden  (G.  v.
23.  Febr.  §.  5.)  18.  —  desgl.  der  Schatzanweisungen
(G.  v.  27.  Dezbr.  §.  5.)  154.

Verleger  von  Druckschriften,  Pflichten  desselben  (G.  v.
7.  Mai  §§.  6.  7.  9.  18—23.)  66.

Versorgungsansprüche  der  Militärpersonen,  Geltend.
machung  derselben  (G.  v.  4.  April  §.  13.)  27.

Versunkene  Schiffe  und  Gegenstände  (G.  v.  17.  Mai
§§.  20—25.  35.  43.)  77.

Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds,  Geschäftsanweisung
  für  dieselbe  (Bek.  v.  11.  Juni)  104.

Viertelguldenstücke,,  Verbot  des  Umlaufs  der  österreichischen
  und  ungarischen  Viertelguldenstücke  (Bek.  v.
29.  Juni)  111.
        <pb n="217" />
        Sachregister.                                   1874.                                                15

Volksschullehrer  und  Kandidaten  des  Volksschulamts,
Militärdienstverpflichtung  derselben  (G.  v.  2.  Mai  §.  51.)  59.

Vorgesetzte  Dienstbehörde  und  unmittelbar  vorgesetzte
Behörden  und  Beamten  (V.  v.  23.  Novbr.  §.  1.)  135.
(Anl.  dazu)  Abth.  III.  IV.)  138.

Vormund,  Verpflichtung  desselben  hinsichtlich  des  Impfens
seiner  Pflegebefohlenen  (G.  v.  8.  April  §§.  12.  14.)  33.
Ablehnung  der  Uebernahme  von  Vormupndschaften

durch  Militärpersonen  (G.  v.  2.  Mai  §.  41.)  56.

Vorsitzender  der  Verwaltung  des  Reichs.  Invalidenfonds,
Befugnisse  desselben  (Bek.  v.  11.  Juni  §§.  3—6.  10.
11.)  104.

Vorsteher  der  Reichsbehörden,  Juständigkeit  derselben  bei
Ausfährung  des  Reichsbeamten.Gesetzes  (V.  v.  23.  Novbr.,
Anl.  dazu,  Abth.  II.  III.  IV.)  135.

Vorsteher  der  Schulanstalten,  deren  Verpflichtungen
hinsichtlich  der  Impfung  der  Löglinge  (G.  v.  8.  April
§§.  13.  15.)  33.

Vorsteher  der  Strandämter  (G.  v.  17.  Mai  §§.  2.
8.  41.)  73.

W.

Waarenzeichen,  Eintragung  und  Löschung  von  Waarenzeichen
  in  den  Handelsregistern  (G.  v.  30.  Novbr.  §§.  1
bis  7.  10.)  143.  —  Landesgesetzlich  geschützte  Waarenzeichen
  (das.  §§.  3.9.  21.)  143.—  Widerrechtliche  Anwendung
von  solchen  (das.  §§.  13—  18.)  145.  —  Waarenzeichen
von  Ausländern  (das.  §.  20.)  146.

Wahlrecht  der  Militärbeamten  (G.  v.  2.  Mai  §.  49.)
59.  —  das  Wahlrecht  der  übrigen  Militärpersonen  ruht
(das.  §.  49.)  59.

Wechselstempelsteuer,  Stempelmarken  und  Blankets
zur  Entrichtung  derselben  (Bek.  v.  13.  Dezbr.)  148.

Wehrpflichtige,  Aushebung  derselben  (G.  v.  2.  Mai
§§.  10—12.  27—29)  48.

Wetzlar,  Uebertragung  der  Postverwaltungsgeschäfte  für
den  Kreis  Wetzlar  auf  die  Ober-  Postdirektion  in  Frankfurt
  a.  M.  (A.  E.  v.  12.  Juni)  103.

Wien,  Geldmittel  zur  Beschaffung  eines  Gebäudes  für  die
Kaiserliche  Botschaft  in  Wien  (G.  v.  31.  März)  24.

Wohnungsgeldzuschüsse,  Klasseneintheilung  der  Reichsbeamten
  hinsichtlich  der  ihnen  zu  gewährenden  Wohnungsgeldzuschüsse
  (V.  v.  3.  Febr.)  13.  —  s.  auch  Diensteinkommen.




Wundärzte,  s.  Medizinalpersonen.

Württemberg,  Anwendung  des  Reichs-Militärgesetzes  auf
Württemberg  (G.  v.  2.  Mai  §.  72.)  64.  —  Dasselbe
stellt  ein  Armeekorps  des  Reichsheeres  auf  (das.  §  3.)  46.



Z.

Zahlungsmittel,  Annahme  der  österreichischen  Vereinsthaler

  und  Vereinsdoppelthaler  bei  Zahlungen  (G.  v.
20.  April)  35.  —  Einziehung  des  Staatspapiergeldes  und
Ausgabe  von  Reichs-Kassenscheinen  (G.  v.  30.  April)  40.
—  Annahme  der  Reichs-Kassenscheine  bei  allen  Kassen  des
Reichs  und  der  Bundesstaaten  (das.  §.  5.)  41.  —  Beschränkungen
  in  der  Ausgabe  von  Banknoten  (G.  v.
21.  Dezbr.  Art.  II.  §§.  1  —4.)  193.

Zahlungen  mittelst  Münzen  der  Frankenwährung  (G.
v.  15.  Novbr.  §.  5.)  132.

Verbot  der  JZahlungsleistung  mit  österreichischen,  ungarischen
  und  niederländischen  Guldenstücken  (Bek.  v.  22.  Janr.)
12.  (Bek.  v.  29.  Juni)  111.  —  desgl.  mit  finnischen
Silbermünzen  (Bek.  v.  16.  Oktbr.)  126.  —  desgl.  mit
fremden  Silber-  und  Kupfermünzen  (Bek.  v.  19.  Dezbr.)
152.  —  Außerkurssetzung  der  Kronenthaler  und  Konventionsmünzen
  (Bek.  v.  7.  März)  21.  —  desgl.  der  Iweiguldenstücke
  süddeutscher  Währung  (Bek.  v.  2.  Juli)  111.
—  desgl.  verschiedener  Landes-  Silber-  und  Kupfermünzen
(Bek.  v.  19.  Dezbr.)  149.

Zeitungen  (Leitschriften)  Herausgabe  etc.  derselben  (G.
v.  7.  Mai  §§.  7—11.  14.  18.  19—23.)  66.

Zeitungsstempel.  Wegfall  desselben  (G.  v.  7.  Mai
§.  30.)  72.  «

Zeugen,  gegenseitige  Vernehmung  von  Zeugen  in  strafgerichtlichen
  Untersuchungssachen  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
  und  der  Schweiz  (Vertr.  v.  24.  Janr.  Art.  12.  13.)
118.

Zinseinnahmen  aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  (Bek.
v.  11.  Juni  §§.  11—15.)  106.

Zinsen  für  die  ausgegebenen  Schatzanweisungen  (G.  v.
27.  Dezbr.  §§.  3—5.)  154.

Jollbeamte  und  Zollbehörden,  Befugnisse  derselben
hinsichtlich  gestrandeter  Schiffe  etc.  (G.  v.  17.  Mai  5§.  6.
14—  16.  23.  28.  46.)  74.

Zollgrenze,  Besteuerung  des  Branntweins  in  Gebietstheilen,
  welche  in  die  Jollgrenze  eingeschlossen  werden  (G.
v.  16.  Novbr.)  134.
        <pb n="218" />
        16                                    Sachregister.                          1874.

Zuständigkeit  der  Disziplinarkammer  in  Straßburg  füur  Zwangsvollstreckungen  gegen  Militärpersonen,  Be-Reichs·
  Eisenbahnbeamte  im  Auslande  (G.  v.  5.  Novbr.)  128.  schränkungen  derselben  (G.  v.  2.  Mai  §.  45.)  58.
Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung

des  Reichsbeamten-Gesetzes  (V.  v.  23.  Novbr.)  135.  —  Zweiguldenstücke,  Verbot  des  Umlaufs  der  österreichis.
  auch  Gerichte.  schen  und  ungarischen  Zweiguldenstücke  (Bek.  v.  22.  Janr.)
Zwangsimpfungen  beim  Ausbruch  von  Pocken-Epide-  12.  —  Außerkurssetzung  der  Zweiguldenstücke  süddeutscher
mien  (G.  v.  8.  April  §.  18.)  34.  Währung  (Bek.  v.  2.  Juli)  111.
—i

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
