Reichs-Gesetzblatt. No. 1. Inhalt: Gesetz wegen Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung in Elsaß-Lothr. S. 1. - Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. S. 5. (Nr. 1034.) Gesetz, betreffend Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 in Elsaß-Lothringen. Vom 19. Dezember 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Die zum Reichsgesetz erklärte Maaß- und Gewichtsordnung für den Nord- deutschen Bund vom 17. August 1868 tritt in der aus der Anlage sich ergeben- den Fassung am 1. Juli 1875 in Elsaß-Lothringen in Kraft. Die Anwendung der derselben entsprechenden Maaße, Gewichte und Meß- werkzeuge ist vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes an zulässig. Von dem gleichen Zeitpunkte ab ist den Eichungsämtern (§. 3) einschließlich der Faßeichungsämter (§. 8) gestattet, Eichungen nach Maßgabe der Maaß- und Gewichtsordnung vorzunehmen. §. 2. Außer der durch die Maaß- und Gewichtsordnung vorgeschriebenen (ersten) Eichung findet eine periodische Nacheichung statt. Die Bestimmung, zu welcher Zeit die Nacheichung vorzunehmen ist, bei welchen Gewerbtreibenden die Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge der Nacheichung zu unterziehen sind, und mit welcher Zahl und Art von Maaßen, Gewichten und Meßwerkzeugen diese Gewerbtrei- benden versehen sein müssen, welche Gebühren für die Nacheichung und für die dabei vorkommenden Berichtigungsarbeiten zu entrichten sind, trifft der Ober- präsident. Für Behörden und öffentliche Anstalten erfolgt die Nacheichung ge- bührenfrei. Reichs-Gesetzbl. 1875. 1 Ausgegeben zu Berlin den 11. Januar 1875.