— 19 — aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. §. 5. Dem Reichstage ist bei dessen nächster Zusammenkunft über die Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 27. Januar 1875. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.