— 23 — Reichs-Gesetzblatt. No. 4. Inhalt: Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes etc. S. 23. (Nr. 1040.) Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 6. Februar 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt aus- schließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittels Eintragung in die dazu bestimmten Redgister. §. 2. Die Bildung der Standesamtsbezirke erfolgt durch die höhere Verwaltungs- behörde. Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden ge- bildet, größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden. §. 3. Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Standesbeamter und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Fall vorübergehender Behinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Standesbeamten und der Stellvertreter ist die nächste Aufsichtsbehörde ermächtigt, die einstweilige Beurkundung des Personenstandes einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter zu übertragen. Die Bestellung erfolgt, soweit nicht im §. 4 ein Anderes bestimmt ist, durch die höhere Verwaltungsbehörde. Reichs-Gesetbl. 1875. 7 Ausgegeben zu Berlin den 9. Februar 1875.