— 40 — Gebührentarif. I. Gebührenfrei sind die nach §§. 49 und 54 oder zum Zwecke der Taufe oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen. II. An Gebühren kommen zum Ansatz: 1. für Vorlegung der Register zur Einsicht, und zwar für jeden Jahrgang . . . . .. . . . . . eine halbe Mark, für mehrere Jahrgänge zusammen jedoch höchstens ... . . . .. . . . . . .. . . . .. .. .. . . . .. ein und eine halbe Mark, für die schriftliche Ermächtigung nach §. 43 und für jeden beglaubigten Auszug aus den Registern mit Einschluß der Schreib- gebühren . . . eine halbe Mark. Bezieht sich der Auszug auf mehrere Eintragungen und erfordert derselbe das Nachschlagen von mehr als einem Jahr- gange der Register, für jeden weiter nach- zuschlagenden Iahrgan noch . .. eine halbe Mark, jedoch zusammen höchstens . .. . .. .. . . . . . . . zwei Mark. Herausgegeben im Reichskanzler- Amte Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel (R. v. Decker).