— 41 — Reichs-Gesetzblatt. No. 5. Inhalt: Gesetz wegen Einführung des Gesetzes über die Quartierleistung in Bayern. S. 41. - Gesetz wegen Einführung des Gesetzes über die Quartierleistung in Württemberg. S. 48. - Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht. S. 52. (Nr. 1041.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 im Königreiche Bayern. Vom 9. Februar 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, tritt als Reichsgesetz im Königreiche Bayern vom 1. Juni 1875 an in Kraft. Die für Quartierleistung zu gewährende Entschädigung (§. 3 a. a. O.) wird bis auf Weiteres durch die anliegende Klasseneintheilung der bayerischen Orte bestimmt. §. 2. Die in §. 2 Ziffer 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1868 für Truppen in Garnisonen getroffene Bestimmung findet auf Bayern insoweit Anwendung, als die bestehenden Kasernen für die Unterbringung der Truppen in einzelnen Fällen nicht ausreichen sollten. §. 3. Die in §. 20 des Gesetzes vom 25. Juni 1868 erwähnten Ausführungs- Anordnungen erfolgen bezüglich Bayerns durch Königliche Verordnung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 9. Februar 1875. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Reichs-Oesetzbl. 1875. 10 Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1875.