- — 48 — (Nr. 1042.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 in Württemberg. Vom 9. Februar 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Das Gesetz des Norddeutschen Bundes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 523) tritt als Reichsgesetz im Königreiche Württemberg vom 1. Juni 1875 an in Kraft. Die für die Quartierleistung zu gewährende Entschädigung (§. 3 a. a. O.) wird bis auf Weiteres durch die anliegende Klasseneintheilung der württem- bergischen Orte bestimmt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 9. Februar 1875. (L. S) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.