— 52 — (Nr. 1043.) Gesetz über die Naturalleistuͤngen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom · 13. Februar 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig von Preußen 22c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: F. 1. Naturalleistungen für die bewaffnete Macht können, soweit das Gesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) und das Gesetz vom 25. Funi 1868 über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523) nicht Anwendung finden, innerhalb des Reichsgebietes nur nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gefordert werden. G. 2. ol. Lellungen duh Durch Vermittelung der Gemeinden können in Anspruch genommen werden: meinden. 1. die Stellung von Vorspann (P. 3)) 2. die Verabreichung von Naturalverpflegung (F. 4), 3. die Verabreichung von Fourage (6. 5). S. 3. . Verpflichtete Sub- Zur Stellung von Vorspann — Fuhrwerke, Gespanne, Gespannführer — sein unhoraussehung sind alle Besitzer von Jugthieren und Wagen verpflichtet. . pflichtung. Zur Vorspannleistung sind in eren Linie diejenigen heranzuziehen, welche a) Vorspann. aus dem Vermiethen ihrer Thiere und Wagen oder dem Betriebe des Fuhr- wesens ein Gewerbe machen. Befreit sind: J. Mitglieder der Deutschen regierenden Familien, bezüglich der für ihren Hofhalt bestimmten Wagen und Pferde, 2. die Gesandten und das Gesandtschaftspersonal fremder Mächte, 3. Staats= und Privatgestüte, sowie die Militärverwaltungen hinsichtlich ihrer Zuchtthiere und Remonten, 4. Ihhiere, Beamte im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienste, sowie Seelsorger, Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufes nothwendigen Perde, 5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferde, welche von ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden müssen. Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten