— 66 — c) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergegangenen Landwehr-Uebung befreit worden sind. Die Schifffahrt treibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden. §. 5. Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobil- machung u. s. w.) zum Dienst einberufen werden, ist dies als eine Uebung an- zurechnen. S. 6. Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes, außerhalb der Zeit, während welcher sie zum aktiven Heere gehören, abgesehen von den nach §. 3 des Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuche vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu sechszig Mark und Haft bis zu acht Tagen zur Anwendung gebracht werden. §. 7. Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arreststrafen werden durch die Militärbehörde vollstreckt. Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein Militär-Arrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als acht- tägiger Dauer auf Requisition der Militärbehörde durch die Civilbehörde zu voll- strecken. Die Vollstreckung von Haft- und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civil- behörde. · Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet. §.8. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt der Kaiser. §. 9. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III. §. 5 zur Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. · Gegeben Berlin, den 15. Februar 1875. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.