— 69 — Reichs-Gesetzblatt. No. 8. Inhalt: Gesetz, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Elsaß- Lothringen. S. 69. — Gesetz, betreffend das Alter der Großjährigkeit. S. 71. — Erlaß, betreffend die einheitliche Benennung der Reichs- goldmünzen. S. 72. (Nr. 1051.) Gesetz, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Elsaß-Lothringen. Vom 8. Februar 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Die Wirksamkeit der anliegenden Reichsgesetze, nämlich: 1. des Gesetzes vom 16. Mai 1869, betreffend die Einführung von Telegraphen-Freimarken, 2. des Gesetzes vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Aus- lande, 3. des Gesetzes vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Per- sonen, 4. des Gesetzes vom 12. Mai 1873, betreffend das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldurkunden des Nord- deutschen Bundes und des Deutschen Reichs, 5. des Gesetzes vom 17. Mai 1873, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, 6. des Gesetzes vom 20. Dezember 1873, betreffend die Abänderung der Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des Deutschen Reichs, wird hierdurch auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt, jedoch gilt das vorstehend zu 3 bezeichnete Gesetz vom 27. Juni 1871 daselbst nur mit denjenigen Maßgaben, Reichs-Gesetzbl. 1875. 16 Ausgegeben zu Berlin den 22. Februar 1875.