Reichs-Gesetzblatt. No. II. Inhalt: Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Kartoffeln aus Amerika. S. 135. — Kon- vention mit Rußland über die Regulirung von Hinterlassenschaften. S. 136. — Konsular- vertrag mit Rußland. S. 145. (Nr. 1061.) Verordnung) betreffend das Verbot der Einfuhr von Kartoffeln aus Amerika, sowie von Abfällen und Verpackungsmaterial solcher Kartoffeln. Vom 26. Februar 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: §. 1. Die Einfuhr von Kartoffeln aus Amerika, sowie von Schalen und an- deren Abfällen solcher Kartoffeln, ferner von Säcken oder sonstigen Gegenständen, welche zur Verpackung oder Verwahrung derartiger Kartoffeln oder Kartoffel- abfälle gedient haben, ist bis auf Weiteres verboten. Auf Kartoffeln, welche als Schiffsproviant eingehen und von dem Schiffe nicht entfernt werden, findet das Verbot keine Anwendung. §. 2. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 26. Februar 1875. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Reichs- Gesetzbl. 1875. 26 Ausgegeben zu Berlin den 5. März 1875.