Reichs-Gesetzblatt. No. 15. Inhalt: Bankgesetz. S. 177. (Nr. 1068.) Bankgesetz. Vom 14. März 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Titel I. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann nur durch Reichsgesetz erworben, oder über den bei Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes zulässigen Be- trag der Notenausgabe hinaus erweitert werden. Den Banknoten im Sinne dieses Gesetzes wird dasjenige Staatspapier- geld gleich geachtet, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertragen ist. §. 2. Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch für Staats- kassen durch Landesgesetz nicht begründet werden. §. 3. Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und 1000 Mark oder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausgefertigt werden. §. 4. Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsentation zum vollen Nennwerthe einzulösen, auch solche nicht nur an ihrem Hauptsitz, sondern auch bei ihren Zweiganstalten jederzeit zum vollen Nennwerthe in Zahlung anzunehmen. Reichs-Gesetbl. 1875. 34 Ausgegeben zu Berlin den 18. März 1875.