— 189 — Ausübung des Stimmrechts der Antheilseigner; die Ausübung des Stimmrechts darf jedoch nicht durch den Besitz von mehr als einem Antheilsscheine bedingt, noch dürfen mehr als hundert Stimmen in einer Hand vereinigt werden; 7. über die Modalitäten der Wahl des Zentralausschusses und der Depu- tirten desselben, der Bezirksausschüsse und der Beigeordneten bei den Reichsbankhauptstellen; 8. über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Be- kanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind; 9. über die im Fall der Aufhebung der Reichsbank (§. 41) eintretende Liquidation; 10. über die Form, in welcher die Mitwirkung der Antheilseigner oder deren Vertreter zu einer durch Reichsgesetz festzustellenden Erhöhung des Grundkapitals herbeigeführt werden soll; 11. über die Voraussetzungen der Sicherstellung, unter denen Effekten für fremde Rechnung gekauft oder verkauft werden dürfen. §. 41. Das Reich behält sich das Recht vor, zuerst zum 1. Januar 1891, als- dann aber von zehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener einjähriger Ankün- digung, welche auf Kaiserliche Anordnung, im Einvernehmen mit dem Bundes- rath, vom Reichskanzler an das Reichsbank-Direktorium zu erlassen und von letzterem zu veröffentlichen ist, entweder a) die auf Grund dieses Gesetzes errichtete Reichsbank aufzuheben und die Grundstück derselben gegen Erstattung des Buchwerthes zu erwerben, oder b) die sämmtlichen Antheile der Reichsbank zum Nennwerthe zu erwerben. In beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reservefonds, soweit derselbe nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, zur einen Hälfte an die Antheilseigner, zur andern Hälfte an das Reich über. Zur Verlängerung der Frist nach Inhalt des ersten Absatzes ist die Zu- stimmung des Reichstags erforderlich. Titel III. Privat-Notenbanken. §. 42. Banken, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Besitze der Befugniß zur Notenausgabe befinden, dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen diese Befugniß ertheilt hat, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten weder betreiben noch