— 192 — Sobald dieser Nachweis geführt ist, erläßt der Reichskanzler eine durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung, in welcher: 1. die beschränkenden Bestimmungen der §§. 42 und 43 oder des §. 43 dieses Gesetzes zu Gunsten der zu bezeichnenden Bank als nicht an- wendbar erklärt, 2. die Stelle, an welcher die Noten der Bank eingelöst werden, bezeich- net wird. §. 46. Kann die Dauer einer bereits erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staate oder einer öffentlichen Behörde ausgehende. an einen bestimmten Termin gebundene Kündigung auf eine bestimmte Zeit be- schränkt werden, so tritt diese Kündigung zu dem frühesten zulässigen Termine kraft gegenwärtigen Gesetzes ein, es sei denn, daß die Bank den zulässigen Be- trag ihrer Notenausgabe auf den am 1. Januar 1874 eingezahlten Betrag ihres Grundkapitals beschränkt und sich den Bestimmungen im §. 44 unter 1 und 3 bis 7 unterworfen hat. Statutarische Bestimmungen, durch welche die Dauer einer Bank oder der derselben ertheilten Befugniß zur Notenausgabe von der unveränderten Fort- dauer des Notenprivilegiums der Preußischen Bank abhängig gemacht ist, treten außer Kraft. §. 47. Jede Abänderung der Bestimmungen des Grundgesetzes, Statuts oder Privilegiums einer Bank, welche die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten bereits erworben hat, bedarf, so lange der Bank diese Befugniß zusteht, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesraths, sofern sie das Grundkapital, den Reservefonds, den Geschäftskreis oder die Deckung der auszugebenden Noten, oder die Dauer der Befugniß zur Notenausgabe zum Gegenstande hat. Landes- gesetzliche Vorschriften und Konzessionsbedingungen, durch welche eine Bank be- züglich des Betriebs des Diskonto-, des Lombard-, des Effekten- und des Depositengeschäfts Beschränkungen unterworfen ist, welche das gegenwärtige Gesetz nicht enthält, stehen einer solchen Aenderung nicht entgegen. Die Genehmigung wird, nach Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Erforder- nisse, durch die betheiligte Landesregierung beantragt und muß versagt werden, wenn die Bank nicht von den Bestimmungen des §. 44 Gebrauch macht. Die bayerische Regierung ist berechtigt, bis zum Höchstbetrage von 70 Mil- lionen Mark die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten für die in Bayern be- stehende Notenbank zu erweitern, oder diese Besugniß einer anderen Bank zu er- theilen, sofern die Bank sich den Bestimmungen des §. 44 unterwirft. §. 48. . Der Reichskanzler ist jederzeit befugt, sich nöthigenfalls durch kommissa- rische Einsichtnahme von den Büchern, Geschäftslokalen und Kassenbeständen der Noten ausgebenden Banken die Ueberzeugung zu verschaffen, daß dieselben die durch Gesetz oder Statut festgestellten Bedingungen und Beschränkungen der Notenausgabe innehalten, oder die Voraussetzungen der zu ihren Gunsten