— 193 — etwa ausgesprochenen Nichtanmendbarkei der §§. 42 und 43 oder des §. 43 dieses Gesetzes erfüllen und daß die von ihnen veröffentlichten Wochen- und Jahres übersichten (§. 8), sowie die behufs der Steuerberechnung abgegebenen Nachweise (§. 10) der wirklichen Sachlage entsprechen. Das Ausfsichtsrecht der Landesregierungen wird durch diese Bestimmung nicht berührt. §.  4. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten geht verloren: 1. durch Ablauf der Zeitdauer, für welche sie ertheilt ist, 2. durch Verzicht, 3. im Falle des Konkurses durch Eröffnung des Verfahrens gegen die Bank, 4. durch Entziehung kraft richterlichen Urtheils, 5. durch Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der Statuten oder Privilegien. §. 50. Die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe wird auf Klage des Reichskanzlers oder der Regierung des Bundesstaates, in welchem die Bank ihren Sitz hat, durch gerichtliches Urtheil ausgesprochen: 1. wenn die Vorschriften der Statuten, des Privilegiums oder des gegen- wärtigen Gesetzes über die Deckung für die umlaufenden Noten ver- letzt worden sind oder der Notenumlauf die durch Statut, Privilegium oder Gesetz bestimmte Grenze überschritten hat; 2. wenn die Bank vor Erlaß der in §. 45 erwähnten Bekanntmachung des Reichskanzlers außerhalb des durch §.  42 ihr angewiesenen Ge- biets die in §. 42 ihr untersagten Geschäfte betreibt, oder außerhalb des durch §. 43 ihr angewiesenen Gebiets ihre Noten vertreibt oder vertreiben läßt; 3. wenn die Bank die Einlösung präsentirter Noten nicht bewirkt a) an ihrem Sitze am Tage der Präsentation, b) an ihrer Einlösungsstelle (§. 44 Nr. 4) bis zum Ablaufe des auf den Tag der Präsentation folgenden Tages, c) an sonstigen durch die Statuten bestimmten Einlösungsstellen bis zum Ablaufe des dritten Tages nach dem Tage der Präsentation; 4. sobald das Grundkapital sich durch Verluste um ein Drittheil ver- mindert hat. Die Klage ist im ordentlichen Verfahren zu verhandeln. Der Rechtsstreit gilt im Sinne der Reichs- und Landesgesetze als Handelssache. In dem Urtheile ist zugleich die Verpflichtung zur Einziehung der Noten auszusprechen. §.  51. Das  Urtheil  ist  erst  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  vollstreckbar.  Die  Voll- streckung wird auf Antrag durch das Prozeßgericht verfügt. Das Gericht be- Reichs-Gesetzbl. 1875. 36