— 195 — §. 56. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer der Ver- botsbestimmung des §. 43 zuwider, Noten inländischer Banken, oder Noten oder sonstige Geldzeichen inländischer Korporationen außerhalb desjenigen Landes- gebiets, für welches dieselben zugelassen sind, zur Leistung von Zahlungen ver- wendet. §. 57. Mit Geldstrafe von fünfzig Mark bis zu fünftausend Mark wird bestraft, wer der Verbotsbestimmung in §. 11 zuwider, ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen auslän- discher Korporationen, Gesellschaften oder Privaten, welche ausschließlich oder neben anderen Werthbestimmungen in Reichswährung oder einer deutschen Landeswährung ausgestellt sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet. Geschieht die Verwendung gewerbsmäßig, so tritt neben der Geldstrafe Gefängniß bis zu einem Jahre ein. Der Versuch ist strafbar. §. 58. Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark wird bestraft, wer den Bestim- mungen im §. 42 zuwider, für Rechnung von Banken als Vorsteher von Zweig- anstalten oder als Agent Bankgeschäfte betreibt oder mit Banken als Gesell- schafter in Verbindung tritt. Die gleiche Strafe trifft die Mitglieder des Vorstandes einer Bank, welche den Bestimmungen des §. 7 entgegenhandeln, oder welche dem Verbote des §. 42 zuwider a) Zweiganstalten oder Agenturen bestellen, oder b) die von ihnen vertretene Bank als Gesellschafter an Bankhäusern betheiligen. §. 59. Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden: 1. wenn sie in den durch die Bestimmungen des §. 8 vorgeschriebenen Veröffentlichungen wissentlich den Stand der Verhältnisse der Bank unwahr darstellen oder verschleiern, mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft; 2. wenn sie durch unrichtige Aufstellung der im §. 10 vorgeschriebenen Nachweisungen den steuerpflichtigen Notenumlauf zu gering angeben, mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen der hinterzogenen Steuer gleichsteht, mindestens aber fünfhundert Mark beträgt; 3. wenn die Bank mehr Noten ausgiebt, als sie auszugeben befugt ist, mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des zuviel aus- gegebenen Betrages gleichkommt, mindestens aber fünftausend Mark beträgt.