— 200 — des Zollvereins denselben Schutz, wie die Inländer genießen“; fortan auf das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs Anwendung finden sollen. Zu Urkund dessen haben die Unter- zeichneten die gegenwärtige Erklärung vollzogen und mit ihrem Wappensiegel versehen. Geschehen zu London in zwei Exem- plaren am 14. April 1875. (L. S.) Münster. (I. S.) Derby. nic Majesty shall enjoy in the States of the Zollverein, the same protection as native subjects«; shall henceforth be applicable to the whole territory of the German Em- pire. In witness whereof the Under- signed have signed the present De- claration and have affixed thereto the seal of their arms. Done at London in Duplicate the 14th of April 1875. (L. S.) Münster. (L. S.) Derby. (Nr. 1070.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenzeichen, Namen und Firmen in Jtalien. Vom 20. April 1875. Der Handelsvertrag zwischen dem Zollverein und Italien vom 31. Dezember 1865 bestimmt im Artikel 6: „In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung, der Muster und der Fabrik- oder Handelszeichen sollen die Unterthanen eines jeden der vertragenden Staaten in dem anderen denfelben Schutz, wie die Inländer genießen.“ Diese durch das Reichs-Gesetzblatt nicht bekannt gemachte Vereinbarung wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 hierdurch veröffentlicht. Berlin, den 20. April 1875. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Eck. Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).