— 207 — Oeffentliche Behörden, juristische Personen, Gesellschaften und Verfügungs- unfähige können durch ihre Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner theilnehmen. Alls Bevollmächtigte werden nur in den Stammbüchern der Bank eingetra- gene Antheilseigner zugelassen, welche sich durch eine gerichtliche oder notarielle Vollmacht ihres Auftraggebers legitimiren. Ein und derselbe Bevollmächtigte darf nicht mehrere Antheilseigner vertreten. §. 17. Jeder Erschienene (§. 16) hat soviel Stimmen, als er Bankantheile ver- tritt, jedoch nicht mehr als 100 Stimmen. Die einfache Stimmenmehrheit ist entscheidend. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme desjenigen den Ausschlag, welcher die größte Anzahl von Bankantheilen vertritt. §. 18. Die Generalversammlung findet alljährlich zu Berlin im März statt, kann aber auch jederzeit außerordentlich berufen werden. Die Berufung geschieht durch den Reichskanzler mittelst einer mindestens 14 Tage vorher in die dazu bestimmten Blätter (§. 30) aufzunehmenden öffentlichen Bekanntmachung. §. 19. In der Generalversammlung führt der Reichskanzler oder dessen Vertreter, und in deren Behinderung der Präsident des Reichsbank-Direktoriums den Vorsitz. Das Reichsbank-Direktorium wohnt derselben bei; die Mitglieder können sich an der Berathung betheiligen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein. §. 20. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird von einem Mitgliede des Reichsbank-Direktoriums ein Protokoll ausgenommen und von dem Vorsitzenden, einem Mitgliede des Zentralausschusses, zwei Reichsbank-Antheilseignern und dem Protokollführer unterschrieben. §. 21. Die Generalversammlung enpfängt jährlich den Verwaltungsbericht nebst der Bilanz und Gewinnberechnung (§. 32a. des Bankgesetzes), wählt die Mit- glieder des Zentralausschusses (§. 31 das.) und beschließt über deren Ausschließung (§.  33 das.). Sie beschließt ferner über Erhöhung des Grundkapitals (§. 2 des Statuts) und über Abänderung des Statuts; sofern diese Gegenstände in der Berufung ausdrücklich erwähnt sind. Außerordentliche Generalversammlungen können nur über Gegenstände be- schließen, welche in der Berufung ausdrücklich erwähnt sind. §. 22. Die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses, sowie ihrer Stellvertreter (§. 31 des Bankgesetzes) erfolgt mittelst verdeckter Stimmzettel für jede Stelle besonders.