— 210 — jederzeit berufen werden. Der Zentralausschuß tritt noch vor dem 1. Januar 1876 zusammen und wählt aus seinen Mitgliedern die Deputirten und deren Stellvertreter. Die Auswahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse und der Bei- geordneten erfolgt gleichfalls noch vor dem 1. Januar 1876 aus den zu 1 und 2 bezeichneten Personen. §. 34. Hinsichtlich der in §. 33 geordneten einstweiligen Vertretung der Reichs- bank-Antheilseigner kommen die Bestimmungen des Bankgesetzes und dieses Statuts, welche von der Generalversammlung, dem Zentralausschusse, den De- putirten desselben, den Bezirksausschüssen und den Beigeordneten handeln, überall zu entsprechender Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 21. Mai 1875. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.