18.. Erstes Halbjahr. Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen Rückgabe desselben am 1. Juli 187. auf die für das Jahr . . .. festzu- setzende Dividende des Reichsbank- antheils No. als erste halbjährige Abschlagszahlung Siebenundsechszig Mark fünfzig Pfennig bei der Reichsbank - Hauptkasse und sämmtlichen Reichsbankhauptstellen und Bankstellen. Berlin, den ten 18.. Reichsbank-Direktorium. (L. S.) Archivar: Buchführer: 18. Zweites Halbjahr. Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen Rückgabe desselben am 2. Januar 187. auf die für das Jahr . .. . festzu- setzende Dividende des Reichsbank- antheils No. als zweite halb- jährige Abschlagszahlung Siebenundsechszig Mark fünfzig Pfennig bei der Reichsbank- Hauptkasse und sämmtlichen Reichsbankhauptstellen und Bankstellen. Berlin, den ten 18. Reichsbank-Direktorium. (L. S.) Archivar: Buchführer: gerechnet, zum Vortheil der Bank des Bankgesetzes). ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Bank (§. 24 des Bankgesetzes). Dividenden-Rückstände verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an (§. 24 Dividenden- Rückstände verjähren binnen vier Jahren, vom Tage Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen Rückgabe desselben auf die für das Jahr 18. festgesetzte Dividende des Bankantheils No. die Restzahlung bei der Reichsbank- Hauptkasse und bei sämmtlichen Reichsbankhauptstellen und Bankstellen. Der Betrag derselben, sowie die Jeit der Zahlung werden von dem Reichskanzler öffentlich bekannt gemacht (Bankgesetz §§. 24, 32 a., Statut §§. 15, 21, 30). Berlin,) den ten 18.. Reichsbank-Direktorium. verjähren binnen vier Jahren, vom Tage gerechnet, zum Vortheil der Bank (§. 24 des Bankgesetzes). Dividenden - Rückstände ihrer Fälligkeit an (L. S.) Archivar: Buchführer: —