— 269 — Die Vergütung für geleisteten Vorspann — mit Ausschluß des Vorspanns zur Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse bei Uebungen und son- stigen Truppenzusammenziehungen (oben unter 1. d.), sowie zur Anfuhr des Fouragebedarfs (§. 5 Absatz 2 des Gesetzes) — und die Vergütung für empfangene Naturalverpflegung ist von den Truppentheilen in jedem Marschquartier sofort zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den Gemeindevorstand oder dessen zum Empfange legitimirte Organe, auf dem platten Lande an den Gemeindevorstand beziehungsweise den Besitzer des selb- ständigen Gutsbezirks oder dessen Vertreter. Ueber die empfangene Zahlung haben die Gemeindevorstände beziehungs- weise die zum Empfange legitimirten Personen nach Schema C. 1 und 2 Quittung auszustellen. Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn es dem Kommandoführer nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geld- mittel rechtzeitig zu beschaffen. Die Vergütungen für sämmtliche nicht sofort bezahlte Leistungen werden in den Städten von den Gemeindevorständen, auf dem Lande von den Kommunal- Aufsichtsbehörden auf Grund der von den Militärbehörden (Kommandoführern) ertheilten Bescheinigungen nach den unter D. 1—3 beigefügten Formu- laren monatweise , d. h. in der Art liquidirt, daß die im Laufe eines und desselben Kalendermonats stattgehabten Leistungen gleichzeitig zur Liquidation kommen. Die bezüglichen Liquidationen sind durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörden, welche hinsichtlich des geleisteten Vorspannes die Richtigkeit der angesetzten Entfernung, hinsichtlich der verabreichten Fourage die Richtigkeit der Preise zu attestiren haben, bei derjenigen Intendantur einzureichen, zu deren Geschäftsbezirk die Gemeinde gehört. Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabreichte Fourage, welche von den Gemeinden nicht selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abgeholt werden mußte, sind an letztere abzu- geben. Den Gemeinden wird nur der geleistete Vorspann vergütet. Bei Auf- stellung und Feststellung der bezüglichen Liquidationen sind die oben unter 1. d. bezeichneten Normen zu beachten. II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen. 7. Zu §. 10. Schiffsfahrzeuge werden auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zuständigen Hafenpolizeibehörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde in Anspruch genommen. Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind mit dem erforderlichen Per- sonal (Schiffsführern, Matrosen Heizern etc.) zu stellen. Reichs- Gesetzbl. 1875. 52