Bestimmungen. A. Mundverpflegung. 1. Die Verpflegung der Truppen auf dem Marsche, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage, als auch für die auf dem Marsche eintretenden Auf- enthaltstage Liegetage) liegt dem Quartiergeber ob. Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, als auch der Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen (§. 4 des Gesetzes vom 13. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 52). Die Verpflegungsportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat und welche ihm, falls zwischen ihm und dem Ouartiergeber über die Ver- pflegung Streitigkeiten entstehen, in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, besteht in: a) 1000 Gramm Brot, b) 250 "  Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches), c) 120 "  Reis oder 150 "  Graupe resp. Grütze oder 300 "  Hülsenfrüchte oder 2000 "  Kartoffeln und d) 25 "  Salz, e) 15 "  Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen). Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu fordern. Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittags- kost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der Frühstücksportion — in einer Mahlzeit zu gewähren. Eine Verabreichung von Brot seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfan- gen haben. Der nach Maßgabe der alljährlichen Bekanntmachungen durch den Reichsanzeiger und das Zentralblatt für das Deutsche Reich für die volle Tageskost zu gewährende Vergütungssatz (§. 9. 2. a. a. O.) vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt: