— 303 — Reichs-Gesetzblatt. No. 27. Juhalt: Verordnung, betreffend die Einführung der Reichswährung. S. 303. — Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landesmünzen. S. 304. — Bekanntmachung, betref- fend die Außerkurssetzung der Silber= und Bronzemünzen der Frankenwährung. S. 307. — Bekannt- machung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. S. 308. (Nr. 1084.) Verordnung, betreffend die Einführung der Reichswährung. Vom 22. Septem- ber 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des Artikels 1 des Münz- gesetzes. vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), mit Zustimmung des undesraths, was folgt: Einziger Artikel. Die Reichswährung tritt im gesammten Reichsgebiete am 1. Januar 1876 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Rostock, den 22. September 1875. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Reichs-Gesetzbl. 1875. 57 Ausgegeben zu Berlin den 25. September 1875.