— 304 — (Nr. 1085.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Münzen der lübisch- hamburgischen Kurantwährung, sowie verschiedener anderer Landesmünzen. Vom 21. September 1875. Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: §. 1. Vom 1. Oktober 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 1. folgende Silbermünzen der lübisch-hamburgischen Kurantwährung, nämlich: lübeckische Speziesthaler (60 Schillinge) (s. g. Johannisthaler), Dreimarkstücke (48 Schillinge) lübeckischen Gepräges, 12-Schillingstücke, lübeckischen, hambur- 2- " gischen oder mecklen- 1- " (s. g. schweren Schillinge), burgischen, auch ½- " (Sechslinge), rostocker oder wis- ¼- " (Dreilinge) marer Gepräges; 2. die im Zwölfthaler- und die im Vierzehnthalerfuß ausgeprägten silbernen 1-Schillingstücke (s. g. leichten Schillinge) mecklenburgischen Gepräges, die im Zwölfthalerfuß ausgeprägten silbernen halben Schillinge (Sechs- linge) und Viertelschillinge (Dreilinge) mecklenburgischen Gepräges und die auf Grund der Zwölftheilung des Schillings in Kupfer geprägten Drei-, Zwei-, Eineinhalb- und Einpfennigstücke mecklenburgischen, rostocker und wismarer Gepräges; 3. nachstehende im Vierzehnthalerfuß ausgeprägte Silbermünzen kurbranden- burgischen und preußischen Gepräges: die  bis  zum  Jahre  1810  geprägten ⅔-  Thaler-  oder  16-  gGr.  -  Stücke, die bis zum Jahre 1768 geprägten ½- und ¼-  Thalerstücke, die bis zum Jahre 1785 geprägten ⅕-  Thalerstücke (s. g. Tymphe oder preußische Achtzehnkreuzerstücke), die mit den Jahreszahlen 1758, 1759, 1763 geprägten reduzirten ⅓- und ½-  Thalerstücke; 4. die für die ehemals polnischen Landestheile der preußischen Monarchie geprägten Drei- und Ein-Kupfergroschen (1/60-  und 1/180-  Thaler) preußischen Gepräges; 5. die im Sechszehnthalerfuß geprägten 1/1-  Reichsthaler und Markgräflich ansbacher und bayreuther Gepräges. 2/3- “ Es ist daher vom 1. Oktober 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.