Zu §. 1 Nr. 3: die ⅔-  Thalerstücke .. . zu 2 Mark Reichsmünze, "  ½- "............... "  1  "  50  Pf. " "  ¼- "............... "  —  "  75  " " "  ⅕- "  ............... "  —  "  60  " " "  reduzirten ⅓-  Thalerstücke... "  —  "  60  " " " " ⅙-  "  .... "  —  "  30  " " Zu  §.  1  Nr.  4: die Drei-Kupfergroschen "  —  "  5  " " "  Ein- " ....... "  —  " " 1⅔ " " Zu §. 1 Nr. 5: die ansbacher und bayreuther 1/1-  Thaler zu 2 4/7 Mark Reichsmünze, "  " " " ⅔-  "  "  1 5/7  " " §. 5. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 3) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver- ringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 21. September 1875. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.