— 312 — §. 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver- ringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 17. Oktober 1875. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).