— 313 — Reichs-Gesetzblatt. No. 30. Inhalt: Verordnung, betreffend die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen an Bord von Schiffen etc. der Marine. S. 313. (Nr. 1090.) Verordnung, betreffend die Beurkundung von Sterbefällen solcher Militärpersonen, welche sich an Bord der in Dienst gestellten Schiffe oder anderen Fahrzeuge der Marine befinden. Vom 4. November 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des §. 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Per- sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23), im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: Sterbefälle von Militärpersonen auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine sind von dem zuständigen Marine- Stations-Kommando unter Uebersendung der darüber von dem Kommando des Schiffs oder Fahrzeugs aufgenommenen Urkunden dem Standesbeamten, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, anzuzeigen und auf Grund dieser Anzeige in das Sterberegister einzutragen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 4. November 1875. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker). Reichs- Gesetzbl. 1875. 61 Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1875.