Reichs-Gesetzblatt No. 33. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für 1876. S. 325. (Nr, 1096.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876. Vom 25. Dezember 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts--Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1876 wird in Ausgabe auf 474.256.998 Mark, nämlich auf 403.245.062 Mark an fortdauernden, und auf 71.011.936 Marl an einmaligen Ausgaben, und in Einnahme auf 474.256.998 Mark festgestellt. Die Vertheilung der unter Kapitel 20 der Einnahme in einer Summe festgesteilten Matrikularbeiträge auf die einzelnen Bundesstaaten wird durch be- sonderes Gesetz geregelt. §.  2. Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium für das Jahr 1876 wird auf 132.000 Mark festgestellt. §. 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt: 1. zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von vier- undzwanzig Millionen Mark hinaus, 2. behufs der Beschaffung eines Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform bis zum Betrage von dreiundfünfzig Millionen Mark Schatzanweisungen auszugeben. Reichs- Gesetzbl. 1875. 64 Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1875.