— 379 — Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 19. Dezember 1875. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. (Nr. 1099.) Verordnung, betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens. Vom 22. Dezember 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: §. 1. Mit dem 1. Januar 1876 wird die Verwaltung des- Post- und Tele- graphenwesens vom Ressort des Reichskanzler-Amts getrennt und die Leitung derselben unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers dem General-Postmeister übertragen. Dem General-Postmeister stehen als Chef der Post- und Telegraphen- verwaltung diejenigen Befugnisse zu, welche die Gesetze den obersten Reichs- behörden beilegen. §. 3. Unter der Leitung des General-Postmeisters werden die Angelegenheiten der Postverwaltung von dem General-Postamt, die Angelegenheiten der Tele- graphenverwaltung von dem General-Telegraphenamt bearbeitet. §. 4. Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens in den einzelnen Be- zirken wird von Reichsbehörden geführt, welche an die Stelle der bisherigen Ober-Postdirektionen und Telegraphen-Direktionen treten und die Amtsbezeich- nung als Ober-Postdirektionen erhalten. Die Ober-Postdirektionen und die ihnen untergebenen Stellen (Postämter, Telegraphenämter, Postagenturen) sind in Angelegenheiten der Postverwaltung dem General-Postamt, in Angelegenheiten der Telegraphenverwaltung dem General-Telegraphenamt zunächst untergeordnet. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 22. Dezember 1875. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. . 71