— 382 — S. 23) im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: §.  1. Die den Konsuln des Deutschen Reichs in Egypten zustehende Gerichts- barkeit wird aufgehoben: 1. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen nicht beide Parteien deutsche Reichsangehörige oder Schutzgenossen sind; 2. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen eine in Egypten belegene unbewegliche Sache oder ein Recht auf eine solche Sache den Gegenstand des Streites bildet. §.  2. Statusfragen bleiben der Gerichtsbarkeit der Konsuln vorbehalten, auch wenn sie in den vorbezeichneten Streitigkeiten — §. 1 — zu entscheiden sind. §. 3. Die den Konsuln zustehende Gerichtsbarkeit in Strafsachen wird aufgehoben: 1. für Uebertretungen; 2. für Verbrechen und Vergehen, welche unmittelbar gegen die Richter, die Geschworenen oder die sonstigen Beamten der von der egyptischen Regierung eingesetzten neuen Landesgerichte, während sie in der Aus- übung ihres Amtes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen werden, und zwar: a) Schmähungen durch Geberden, Worte oder Drohungen, b) Verleumdungen und Beleidigungen, wenn sie in Gegenwart des betreffenden Richters, Geschworenen oder sonstigen Beamten der neuen Landesgerichte oder innerhalb der Geschäftsräume des Gerichts begangen, oder mittelst öffentlicher Anschläge, Schriften, Druck- schriften, Abbildungen oder Darstellungen verbreitet worden sind, c) Thätlichkeiten gegen ihre Person, insbesondere Mißhandlungen, Körperverletzungen und vorsätzliche Tödtung mit oder ohne Ueber- legung, d) Thätlichkeiten oder Drohungen, verübt, um eine der gedachten Personen zur Vornahme einer pflichtwidrigen oder ungesetzlichen Handlung oder zur Unterlassung einer pflichtmäßigen oder gesetz- lichen Handlung zu nöthigen, e) Mißbrauch der Amtsgewalt seitens eines öffentlichen Beamten zum Zweck einer derartigen Nöthigung, f) Versuch unmittelbarer Bestechung einer der gedachten Personen, g) Beeinflussung eines Richters zu Gunsten einer Partei seitens eines öffentlichen Beamten; 3. für Verbrechen und Vergehen, welche in der bestimmten Absicht be- gangen werden, die Vollstreckung von Urtheilen oder Verfügungen der gedachten Gerichte zu verhindern, und zwar: a) thätlicher Angriff oder gewaltsamer Widerstand gegen Gerichts- mitglieder in Ausübung ihres Berufs, oder gegen Beamte der