— 383 — neuen Landesgerichte während der rechtmäßigen Vornahme von Amtshandlungen zur Vollstreckung von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte, oder gegen Beamte oder Mannschaften der bewaffneten Macht, welche berufen sind, bei der Vollstreckung Hülfe zu leisten, b) Mißbrauch der Amtsgewalt seitens eines öffentlichen Beamten zur Verhinderung der Vollstreckung, c) Entwendung gerichtlicher Aktenstücke zu demselben Zweck, d) Verletzung gerichtlich angelegter Siegel, vorsätzliches Beiseiteschaffen von Sachen, welche in Folge einer gerichtlichen Verfügung oder eines Urtheils in Beschlag genommen worden sind, e) Entweichung von Gefangenen, welche sich in Folge einer gericht- lichen Verfügung oder eines Urtheils in Haft befinden, und Handlungen, welche eine solche Entweichung unmittelbar herbei- geführt haben, f) Verheimlichung solcher Gefangenen nach ihrer Entweichung; 4. für Verbrechen und Vergehen, welche von einem unter deutschem Schutze stehenden Richter, Geschworenen oder sonstigen Beamten der neuen Landesgerichte in Ausübung seines Berufs oder in Folge Miß- brauchs seiner Amtsgewalt begangen werden. Außer denjenigen gemeinen Verbrechen und Vergehen, welche von einer der bezeichneten Personen unter solchen Umständen begangen werden können, gehören hierzu nachstehende besondere Verbrechen und Vergehen: a) pflichtwidrige Entscheidung zu Gunsten oder zum Nachtheil einer Partei, b) Bestechung, c) unterlassene Anzeige einer versuchten Bestechung, d) Justizverweigerung, e) unerlaubte Gewalt gegen Privatpersonen, f) Eindringen in die Wohnung eines Andern ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, g) Erpressung, h) Unterschlagung öffentlicher Gelder, i) ungesetzliche Verhaftung, k) Fälschung von Urtheilen und Aktenstücken. Die Konsulargerichtsbarkeit bleibt auch für die vorstehend unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Verbrechen und Vergehen bestehen, sofern der durch dieselben verletzte Beamte der neuen Landesgerichte die Bestrafung des Thäters bei dem Konsulargericht in Antrag bringt. S. 4. Die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen in Egypten sind vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab in allen durch §§. 1 und 2 der Konsulargerichtsbarkeit entzogenen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit der neuen Landesgerichte unterworfen.