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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1875.</title>
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            <idno>rgbl_1875</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1875.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  etc.  vom  4.  Januar  bis  29.  Dezember  1875,
nebst  einem  Gesetze  und  mehreren  Verträgen  vom  Jahre  1874.

(Von  No.  1034  bis  incl.  1106.)

No. 1 bis  incl.  35.



Berlin,
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamte.
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        Datum

des

Gesetzes  etc.

Chronologische  Uebersicht

der  im  Reichs-Gesetzblatt
vom  Jahre  1875

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

des  Gesetzes
  etc.



Seiten.



1874.
22.  März.
13.  April.

3.  Juni.

11.  —
9.  Oktbr.

12.  Novbr.

13.  —

13.  —



1875.
27.  Febr.

1.  Juni.

2.  März.

10.  —
1.  Juni.

5.  März.



Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Chili.

Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Griechenland
  wegen  Ausführung  von  archäologischen
Ausgrabungen  auf  dem  Boden  des  alten
Olympia.

Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
den  Niederlanden,  betreffend  die  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Ihrhove  nach  Nieuwe
Schans.

Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Peru.

Vertrag  zwischen  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,
Belgien,  Dänemark,  Egypten,  Spanien,  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Frankreich,
Großbritannien,  Griechenland,  Italien,  Luxemburg,
  Norwegen,  Niederland,  Portugal,  Rumänien,
  Rußland,  Serbien,  Schweden,  der  Schweiz
und  der  Türkei,  betreffend  die  Gründung  eines
allgemeinen  Postvereins.

Konvention  über  die  Regulirung  von  Hinterlassenschaften
  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Rußland.

Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
den  Niederlanden,  betreffend  die  Herstellung
einer  direkten  Eisenbahnverbindung  zwischen
München-Gladbach  und  Antwerpen.

Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  den  Niederlanden  behufs  einiger  Abänderungen
  der  Uebereinkunft  vom  18.  August  1871,
betreffend  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Boxtel  über  Gennep  nach  Cleve  und  Wesel.



10.

13.
19.

11.

10.

10.



055.

1076.

1056.

1065.
1075.
(mit  Anl.)

1058.



88-100.
241-245.

101-112.

161-173.
223-240.

136-144.

112-120.

120-122.
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.







Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1874.  1875.

13.  Novbr. 2.  März. Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  10.  1059. 123-134.
und  den  Niederlanden,  betreffend  die  Her-  (mit  Anl.)
stellung  einer  direkten  Eisenbahnverbindung
zwischen  Dortmund  und  Enschede.

22.  —  20.  Janr.  Additional-Vertrag  zu  dem  zwischen  dem  Nord-  2.  1037  12-16.
deutschen  Bunde  und  Belgien  unterm
26.  März  1868  abgeschlossenen  Vertrage,  betreffend
  den  gegenseitigen  Austausch  von  kleinen
  Packeten  und  von  Geldsendungen.

8.  Dezbr.  5.  März.  Konsular-Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  11.  1063. 145-158.
Reich  und  Rußland.

19.  —  11.  Janr. Gesetz,  betreffend  Einführung  der  Maaß-  und  1.  1034.  1-4.
Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868  in
Elsaß-Lothringen.

24.  —  27.  Febr.  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  9.  1054. 73-87

1875.  Reich  und  Belgien.

4.  Janr.  11.  Janr.  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arznei-  1.  1035.  5-10.
mitteln.  (mit  Anl.)

9.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  Deutsche  Seewarte.  2.  1036.  11.

25.  —  1.  Febr. Gesetz,  betreffend  die  Erwerbung  von  zwei  3.  1038.  17.
in  Berlin  gelegenen  Grundstücken  für  das
Reich.

27.  —  1.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe    für  3.  1039. 18-22.
Zwecke  der  Marine-  und  der  Telegraphen-  (mit  Anl.)
verwaltung.

6.  Febr.  9.  —  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personen-  4.  1040. 23-40
standes  und  die  Eheschließung.  (wit  Anl.)

8.  —  22.  —  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Reichs-  8.  1051. 69-70.
gesetzen  in  Elsaß-Lothringen.

9.  —  17.  —  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  5.  1041. 41-47.
des  Norddeutschen  Bundes  über  die  Quartier-  (mit  Anl.)
leistung  für  die  bewaffnete  Macht  während
des  Friedenszustandes  vom  25.  Juni  1868  im
Königreiche  Bayern.

9.  —  17.  —  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  5  1042.    48-51.
über  die  Quartierleistung  für  die  bewaff-    (mit  Anl.)
nete  Macht  während  des  Friedenszustandes
vom  25.  Juni  1868  in  Württemberg.
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.




V

                      



Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge- Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1875.  1875.

9.  Febr. 5Febr.  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  6.  1044  59-60.
8.  Juli  1872,  betreffend  die  französische  Kriegskosten-Entschädigung.


10.  —  18.  —  Gesetz,  betreffend  die  Verwendungen  aus  der  6.  1045.  60.
französischen  Kriegskosten-  Entschädigung.

11.  —  18.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaus-  6.  1046.  61.
halts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  für  das  Jahr  1874.

12.  —  20.  —  Gesetz  über  den  Landsturm.  7.  1048.  63-64.

13.  —  17.  —  Gesetz  über  die  Naturalleistungen  für  die  be-  5.  1043. 52-58.
waffnete  Macht  im  Frieden.

14.  —  18.  —  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Umwal-  6.  1047.  62.
lung  von  Straßburg.

15.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ausübung  der  militärischen  7.  1040. 65-66.
Kontrole  über  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes,
  die  Uebungen  derselben,  sowie  die
gegen  sie  zulässigen    Disziplinarstrafmittel.

16.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  weitere  Anordnung  über  Ver-  7.  1050.  67.
wendung  der  durch  das  Gesetz  vom  2.  Juli
1873  zum  Retablissement  des  Heeres  bestimmten
  106,846,810  Thaler.

17.  —  22.  —  Gesetz,  betreffend  das  Alter  der  Großjährigkeit.  8.  1052.  71.

17.  —  22.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  einheitliche  Be-  8.  1053.  72.
nennung  der  Reichsgoldmünzen.

26.  —  2.  März.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  des.  1060.  134.
Umlaufs  polnischer  eindrittel  und  einsechstel
Talarastücke.

26.  —  5.  —  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr 11.  1061.  135.
von  Kartoffeln  aus  Amerika,  sowie  von
Abfällen  und  Verpackungsmaterial  solcher  Kartoffeln.


4.  März.  5.  — Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  1064. 159.
von  Pferden.

5.  —  10.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der 13.  1066.  174.
Apotheker.

6.  —  13.  —  Gesetz,  Maßregeln  gegen  die  Reblauskrank-  14.  1067.  176.
heit  betreffend.

14.  —  18.  —  Bankgesetz.  15.  1068.  177-198.









(mit  Anl.)
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        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge.  Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1875. 1875.  
14.  April .4.  April.  Deklaration  des  Artikels  6  des  Handelsver-  16.  1069.  199-200.
trages  zwischen  dem  Zollverein  und  Großbritannien
  vom  30.  Mai  1865.
20.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  deutscher  16. 1070  200.
Waarenzeichen,  Namen  und  Firmen  in
Italien.
4.  Mai.  5.  Mai.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  17.  1071  201.
Bundesraths.
14.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  18.  1074.  219-222.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
17./18.  Mai.  24.  Vertrag  zwischen  Preußen  und  dem  Deutschen  18.  1073. 215-218
Reich  über  die  Abtretung  der  Preußischen
Bank  an  das  Deutsche  Reich.
21.  — 24.  —  Statut  der  Reichsbank.  18.  1072. 203-214.
(mit  Anl.)
7.  Juni.  9.  Juni.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurs-  20.  1077.  247.
setzung  der  Halbguldenstücke  süddeutscher
Währung,  sowie  der  vor  dem  Jahre  1753  geprägten
  Dreißigkreuzerstücke  und  Fünfzehnkreuzerstücke
  deutschen  Gepräges.
21.  —  28.  —  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  21.  1078. 249-252.
Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der
Reichsbeamten.
5.  Juli.  12.  Juli.  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  Fuhr-  22.  1079. 253-255.
und  Umzugskosten  von  Beamten  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
  und  der  Postverwaltung.
25.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  23.  1080.  257.
Vorschriften  über  die  im  Verkehr  zulässige
Fehlergrenze  bei  zilindrischen  Hohlmaaßen.
  
20.  Aug.  21.  Aug.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  24.  1081.  259.
Oesterreich-Ungarn  wegen  gegenseitigen
Markenschutzes.
2.  Septbr. 16.  Septbr. Erlaß,  betreffend  die  Instruktion  zur  Ausfüh-  25.  1082. 261-299.
rung  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1875  (mit  Anl.)
über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden.
13.  —  14.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  26.  1083.  301.
Belgien  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes.

19.  —  25.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  27.  1087.  308.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

VII

——  —  ———  —

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  2rc.

Seiten.

 

1875.

21.  Septbr.

21.  —

22.  —
13.  Oktbr.
15.  —
17.  —

4.  Nopbr.

22.  —
10.  Dezbr.

16.  —
19.  —

20.  —

20.  —

 

1875.

25.  Septbr.

25.  —

25.  —
15.  Oktbr.

31.  Dezbr.

18.  Oktbr.

25.  Nopbr.

31.  Dezör.

22.  —
29.  —

22.  —

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurs-.
setzung  der  Münzen  der  lübisch--hamburgischen
  Kurantwährung,  sowie  verschiedener
anderer  Landesmünzen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurs.
setzung  der  Silber-  und  Bronzem  ünzen  der
Frankenwährung.

Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der
Reichswährung.

Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des
Reichstags.

Erlaß,  betreffend  die  Einrichtung  von  Ober-Postdirektionen
  in  Minden  und  Bromberg.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung
  der  Dreipfennigstücke  deutschen  Gepräges.


Verordnung,  betreffend  die  Beurkundung  von
Sterbefällen  solcher  Militärpersonen,  welche
sich  an  Bord  der  in  Dienst  gesteltten  Schiffe
oder  anderen  Fahrzeuge  der  Marine  befinden.

Erlaß,  betreffend  die  Einrichtung  einer  Ober-Postdirektion
  in  Aachen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung
  der  Guldenstücke  süddeutscher  Währung,
  sowie  die  Einlösung  der  vom  1.  Januar
1876  ab  außer  Kurs  tretenden  Scheidemünzen
süddeutscher  Währung.

Gesetz,  betreffend  die  Umwandlung  von  Aktien
in  Reichswährung.

Verordnung,  betreffend  die  Anstellung  der  Beamten
  und  die  Zuständigkeit  zur  Ausführung  des
Gesetzes  vom  31.  März  1873  bei  der  Verwaltung
  der  Reichsbank.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  4  des
Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen
Reichs  vom  28.  Oktober  1871.

Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes
über  die  Portofreiheiten  vom  5.  Juni  1869
in  Südhessen.

Gesetz,  betreffend  die  Naturalisation  von  Ausländern,
  welche  im  Reichsdienste  angestellt
ind.

 

27.

27.

27.
28.
35.
29.

30.

35.
31.

32.

34.

32.

32.

32.

)  Die  im  Reichs-  Gesetzblatt  angegebenen  Nummern  2003  und  2004  sind  hiernach  zu  berichtigen.

 

1085.

1086.

1084.
1088.
1103.  )
1089.

1090.

1104.
1091.

1092.

1098.

1093.

1094.

1095.

 

304-306.

307.

303.

309.

388.
311-312.

313.

389.
315-316.

317.

378-379.

318-322.

323.

324.
        <pb n="8" />
        Ausgegeben

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

 

Datum
des  zu  Inhalt.  Seiten.
Gesetzes  ꝛc.  ]  Berlin.  Stücks.  setzes  2c
1875.  1875.
22.  Dezbr.20.  Dezbr.  Verordnung,  betreffend  die  Verwaltung  des  Vost.34.1099.  379.
und  Telegraphenwesens.
23.  —  29.  —  Verordnung,  betreffend  die  Pensionen  und  34.  1100.“-)-381.
Kautionen  der  Reichsbankbeamten.
23.  —  29.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einschränkung  der  34.  1101.)381-384.
Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in
Egypten.
25.  —  30.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-  33.  10906.  325-376.
Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  (mit  Anl.)
26.  —  29.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  44  des  34.  1097.  377.
Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Brausteuer
vom  31.  Mai  1872.
26.  —  31.  —  Verordnung,  betreffend  den  Geschäftskreis,  die  Ein-  35.  1102.-)385-387.
richtung  und  die  Verwaltung  der  Deutschen
Seewarte.
26.  —  31.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  35.  1105.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
29.  —  31.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  35.  1106.")90-391.
(wit  Anl.)

 

 

 

8  und  43  des  Bankgesetzes  vom  14.  März

 

 

 

*)  Die  im  Reichs-Gesetzblatt  angegebenen  Nummern  2000  bis  2002,  sowie  2005  und  2006  sind  hiernach  zu  berichtigen.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei

(R.  v.  Decker).
        <pb n="9" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  1.







Inhalt:  Gesetz  wegen  Einführung  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  in  Elsaß-Lothr.  S.  1.  -  Verordnung
betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  S.  5.



(Nr.  1034.)  Gesetz,  betreffend  Einführung  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August
1868  in  Elsaß-Lothringen.  Vom  19.  Dezember  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  zum  Reichsgesetz  erklärte  Maaß-  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  17.  August  1868  tritt  in  der  aus  der  Anlage  sich  ergebenden
  Fassung  am  1.  Juli  1875  in  Elsaß-Lothringen  in  Kraft.

Die  Anwendung  der  derselben  entsprechenden  Maaße,  Gewichte  und  Meßwerkzeuge
  ist  vom  Tage  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  an  zulässig.

Von  dem  gleichen  Zeitpunkte  ab  ist  den  Eichungsämtern  (§.  3)  einschließlich

der  Faßeichungsämter  (§.  8)  gestattet,  Eichungen  nach  Maßgabe  der  Maaß-  und
Gewichtsordnung  vorzunehmen.

§.  2.

Außer  der  durch  die  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vorgeschriebenen  (ersten)
Eichung  findet  eine  periodische  Nacheichung  statt.  Die  Bestimmung,  zu  welcher
Zeit  die  Nacheichung  vorzunehmen  ist,  bei  welchen  Gewerbtreibenden  die  Maaße,
Gewichte  und  Meßwerkzeuge  der  Nacheichung  zu  unterziehen  sind,  und  mit  welcher
Zahl  und  Art  von  Maaßen,  Gewichten  und  Meßwerkzeugen  diese  Gewerbtreibenden
  versehen  sein  müssen,  welche  Gebühren  für  die  Nacheichung  und  für  die
dabei  vorkommenden  Berichtigungsarbeiten  zu  entrichten  sind,  trifft  der  Oberpräsident.
  Für  Behörden  und  öffentliche  Anstalten  erfolgt  die  Nacheichung  gebührenfrei.


Reichs-Gesetzbl.  1875.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Januar  1875.
        <pb n="10" />
        —  2  —

§.  3.

Die  Eichungsämter  (Artikel  15  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung)  sind
staatliche  Anstalten.  Denselben  liegt  auch  die  Nacheichung  ob.

Jedes  Eichungsamt  wird  mit  einem  oder,  wo  der  Geschäftsumfang  es  erfordert,
  mit  zwei  Eichmeistern  besetzt.  

Die  Eichmeister  müssen  ihre  Befähigung  durch  eine  Prüfung  nachgewiesen
haben.  Der  Oberpräsident  trifft  die  näheren  Bestimmungen  über  diese  Prüfung;
er  setzt  die  Bezirke  der  Eichungsämter  fest  und  ernennt  die  Eichmeister.  Die
Letzteren  haben  vor  Uebernahme  des  Dienstes  den  durch  §.  1  des  die  Vereidigung
der  Staatsbeamten  betreffenden  Gesetzes  vom  20.  September  1871  (Gesetzbl.  für
Elsaß-Lothringen  S.  339)  vorgeschriebenen  Diensteid  vor  dem  Landgericht  ihres
Dienstwohnorts  zu  leisten.  Wird  ein  Eichmeister  in  den  Bezirk  eines  anderen
Landgerichts  versetzt,  so  ist  auf  der  Gerichtsschreiberei  des  letzteren  eine  Ausfertigung
  des  Vereidigungsprotokolls  zu  hinterlegen.

§.  4.

Den  Eichmeistern  liegt  außer  dem  Eichungsgeschäft  ob,  innerhalb  ihres
Bezirks  die  Beachtung  der  auf  die  Maaße,  Gewichte  und  Meßwerkzeuge  bezüglichen
  Vorschriften  zu  überwachen  und  wegen  Zuwiderhandlungen  die  strafgerichtliche
  Verfolgung  zu  veranlassen.  In  Ausübung  dieser  Thätigkeit  sind  die  Eichmeister
  Hülfsbeamte  der  gerichtlichen  Polizei  und  der  Staatsanwaltschaft  unterstellt.
  Vor  Gericht  machen  die  wegen  Zuwiderhandlungen  der  bezeichneten  Art
von  ihnen  innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  nach  der  Entdeckung  errichteten
und  eigenhändig  geschriebenen  Protokolle  für  die  darin  bekundeten  Thatsachen
Beweis  bis  zur  Erbringung  des  Gegenbeweises.  Die  Eichmeister  sind  befugt,
die  den  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht  entsprechenden  Maaße,  Gewichte  und
Meßwerkzeuge,  welche  sie  im  öffentlichen  Verkehr  antreffen,  mit  Beschlag  zu  belegen.

Behufs  Vornahme  der  Nacheichung  dürfen  sie  in  die  Wohnung  der  Eichungspflichtigen
  nur  am  Tage,  in  die  von  Gewerbtreibenden  benutzten  Verkaufsstätten
jedoch  so  lange  eintreten,  als  letztere  dem  Publikum  geöffnet  sind.

§.  5.

Die  Eichungsämter  sind  in  technischer  Beziehung  der  Eichungsinspektion
(§.  7),  im  Uebrigen  den  Bezirkspräsidenten  unmittelbar  untergeordnet,  unbeschadet
jedoch  des  im  §.  4  vorgesehenen  Aufsichtsrechts  der  Staatsanwaltschaft.  Die
näheren  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung  der  Eichungsämter  und  deren
Beaufsichtigung  werden  von  dem  Oberpräsidenten  erlassen.

§.  6.

Die  Gebühren  für  die  Geschäfte  der  Eichungsämter  werden  für  Rechnung
des  Landes  durch  die  Steuerempfänger  erhoben.  Für  die  Erhebung  der  Gebühren
  und  die  Erledigung  der  dagegen  gerichteten  Beschwerden  sind  die  auf  die
        <pb n="11" />
        —  3  —

direkten  Steuern  bezüglichen  Vorschriften  maßgebend.  Die  weitere  Regelung  des
Verfahrens  erfolgt  durch  den  Oberpräsidenten.

§.  7.

Die  Aufsicht  über  die  technische  Geschäftsführung  der  Eichungsämter,  sowie
die  Fürsorge  für  eine  periodisch  wiederkehrende  Vergleichung  der  im  Gebrauche
der  Eichungsämter  befindlichen  Eichungsnormale  mit  den  Normalmaaßen  und  Gewichten
  (Artikel  17  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung)  liegt  der  Eichungsinspektion
ob,  welche  ihren  Sitz  in  Straßburg  hat.  Dieselbe  ist  in  technischer  Beziehung
der  Normal-Eichungskommission  (Artikel  18  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung),
im  Uebrigen  dem  Oberpräsidenten  unmittelbar  untergeordnet,  welcher  ihre  Geschäftsführung
  regelt.  Die  Mitglieder  der  Eichungsinspektion  werden  von  dem
Oberpräsidenten  im  Einvernehmen  mit  der  Normal-Eichungskommission  ernannt.

Die  Eichungsinspektion  versieht  für  den  Eichungsbezirk,  in  welchem  sie
ihren  Sitz  hat,  zugleich  die  Geschäfte  des  Eichungsamtes.

§.  8.

Gemeinden,  welche  die  erforderlichen  Einrichtungen  beschaffen,  ist  die  Errichtung
  eines  Faßeichungsamtes  als  Gemeindeanstalt  gestattet.

Die  Eichungsbeamten  solcher  Anstalten  (Faßeichmeister)  werden  von  dem
Kreisdirektor  im  Einvernehmen  mit  der  Eichungsinspektion  ernannt  und  vor
Uebernahme  des  Dienstes  auf  treue  und  gewissenhafte  Pflichterfüllung  von  dem
Kreisdirektor  vereidigt.

Die  Faßeichungsämter  sind  hinsichtlich  ihrer  technischen  Geschäftsführung
in  gleicher  Weise  wie  die  Eichungsämter  der  Eichungsinspektion  unterstellt.  Die
Gebühren  für  die  Geschäfte  derselben  werden  für  Rechnung  der  Gemeinden  erhoben.
  Die  Erhebung  dieser  Gebühren  wird  durch  den  Oberpräsidenten  geregelt.

§.  9.

Vom  1.  Juli  1875  an  werden  Maaße,  Gewichte  und  Meßwerkzeuge,  welche
den  Vorschriften  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  nicht  entsprechen,  zur  (ersten)
Eichung  nicht  mehr  zugelassen.  Zu  der  ersten  Nacheichung,  welche  nach  dem
1.  Juli  1875  an  einem  Orte  vorgenommen  wird,  sind  Maaße,  Gewichte  und
Meßwerkzeuge,  welche  den  bisherigen  Vorschriften  entsprechen  und  bereits  im
öffentlichen  Verkehr  benutzt  werden,  zuzulassen.  Nur  sofern  ihre  Nacheichung  zu
dem  bezeichneten  Zeitpunkte  stattgefunden  hat,  dürfen  dieselben  ferner  im  öffentlichen
  Verkehr  benutzt  werden  und  sind  sie  zu  späteren  Nacheichungen  zuzulassen.

§.  10.

Die  das  Maaß-  und  Gewichtswesen  betreffenden  Gesetze  vom  18  Germinal

III,  vom  19  Frimaire  VIII  und  vom  4.  Juli  1837,  sowie  die  Königlichen  Ordonnanzen

  vom  17.  April  und  16.  Juni  1839  treten  mit  dem  1.  Juli  1875
        <pb n="12" />
        —  4 -außer

  Kraft,  soweit  sie  mit  den  Bestimmungen      §.  1  Absatz  2  und  3  dieses
Gesetzes  unvereinbar  sind,  schon  mit  dessen  Verkündung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  19.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Die  Maaß-  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
17.  August  1868  ist  abgedrucht  im  Bundes-Gesetzblatt  für  1868  Seiten  473-478.
Dieselbe  ist  von  dem,  die  Anlage  des  vorstehenden  Gesetzes  (§.  1)  bildenden  Abdrucke
  nur  darin  verschieden,  daß  in  dem  letzteren  die  Artikel  4,  8,  22  und  23

fehlen,  welche  inzwischen  aufgehoben  oder  gegenstandlos  geworden  sind
        <pb n="13" />
        —  5  —

(Nr.  1035.)  Verorbnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  Vom  4.  Januar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  der  Bestimmungen  am
Schlusse  des  §.  6  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.
S.  245),  was  folgt:

§.  1.

Das  Feilhalten  und  der  Verkauf  der  in  dem  anliegenden  Verzeichniß  A.
aufgeführten  Zubereitungen  als  Heilmittel  ist  nur  in  Apotheken  gestattet,  ohne
Unterschied,  ob  diese  Zubereitungen  aus  arzneilich  wirksamen  oder  aus  solchen
Stoffen  bestehen,  welche  an  und  für  sich  zum  medizinischen  Gebrauch  nicht
geeignet  sind.

§.  2.

Das  Feilhalten  und  der  Verkauf  der  in  dem  anliegenden  Verzeichniß  B.
aufgeführten  Droguen  und  chemischen  Präparate  ist  nur  in  Apotheken  gestattet.

§.  3.

Auf  den  Großhandel  mit  Arzneimitteln  finden  die  Bestimmungen  dieser
Verordnung  nicht  Anwendung.
§.  4.

Die  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Apothekerwaaren,  vom
25.  März  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85)  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Januar  1875.

(L. S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="14" />
        - 6 -A.



Balsama  medicinalia  mixta.

Capsulae  gelatinosae  medicamentis
repletae,  exceptis  iis,  quae  simplicia
  libero  commercio  tradita
continent  medicamenta.

Decocta  medicinalia.

Electuaria  medicinalia.

Elixiria  medicinalia.

Emplastra  medicinalia,  exceptis  emplastro
  adhaesivo  anglico  et  emplastro
  adhaesivo  extenso.

Extracta  medicinalia,  exceptis  extracto
  malthi  et  carnis  et  succo
liquiritiae.

Infusa  medicinalia.

Linimenta  medicinalia,  excepto  linimento
  volatili.

Mixturae  medicinales  in  usum  internum
  et  externum,  exceptis  aquis
mineralibus  artificiosis,  spiritu
aethereo,  saponato  et  camphorato.

Pastilli  et  trochisci  medicinales,  exceptis
  pastillis  ex  aquis  mineralibus
paratis  et  rotulis  menthae  piperitae.
Pilulae.
Pulveres  medicinales  mixti.
Species  medicinales.

Syrupi  medicinales,  exceptis  syrupis
e  succis  fructuum  paratis  et  syrupo
simplici.

Tincturae aethereae,  aquosae,  spirituosae
  et  vinosae  medicinales  (Vina
medicinalia),  exceptis  essentiis  ad
liquores  parandos  spirituosos  domesticos
  et  tincturis  Myrrhae
Benzoes,  Arnicae  et  Valerianae
et  vino  pepsini.

Unguenta  medicinalia,  exceptis  unguento
  populi,  Cold-Cream  et
cerato  cetaceo  labiali.

Gemischte  Arznei-Balsame.

Mit  Arzneien  gefüllte  Gallertkapseln,  mit
Ausnahme  derjenigen,  welche  einfache,
dem  freien  Verkehre  überlassene  Stoffe
enthalten.

Arznei-Abkochungen.

—  Latwergen.

—  Elexire.

—  Pflester  mit  Ausnahme  von  eng-
  lischem  Pflaster  und  gestrichenem  Heftpflaster.


Arznei-Extrakte,  mit  Ausnahme  von

Malz-  und  Fleischextrakt  und  Lakritzensaft


Arznei-Aufgüsse.

Arznei-Linimente,  mit  Ausnahme  von
flüchtigem  Liniment.

Flüssige  Arzneimischungen  für  den  innerlichen
  und  äußerlichen  Gebrauch,  mit
Ausnahme  von  künstlich  bereiteten
Mineralwässern,  Hoffmannstropfen,
Seifen-  und  Kampherspiritus.

Arznei-Pastillen  (Zeltchen)  mit  Ausnahme
der  aus  Mineralguellen  bereiteten  und
der  Pfeffermünzkuchen.

Pillen.

Gemischte  Arznei-Pulver.

Mengungen  von  gröblich  zerkleinerten
Arznei-Substanzen.

Arznei-Syrupe,  mit  Ausnahme  der
Fruchtsäfte  und  des  weißen  Zuckersyrups.


Aetherische,  wässrige,  spirituöse  und
weinige  Auszüge,  mit  Ausnahme  von
Essenzen  zur  Anfertigung  geistiger
Getränke  zur  Haushaltung,  sowie  der
Myrrhen-,  Benzoe-,  Arnica-  und  Baldrian-Tinktur
  und  des  Pepsinweins.



Arzneisalben  und  Cerate,  mit  Ausnahme
von  Pappelpomade,  Cold-Cream  und
Lippenpomade.
        <pb n="15" />
        Acidum  benzoicum.

—  lacticum.

—  Succinicum.

—  valerianicum.
Aconitinum  et  ejus  salia.
Aethylenum  chloratum.
Ammonium  chloratum  ferratum.
Amygdalinum.

Aqua  amygdalarum  amararum.
—  foetida  antihysterica.
—  laurocerasi.
—  opii.
Asa  foetida.
Atropinum  et  ejus  salia.
Bismuthum  subnitricum  purum.

Bismuthum  valerianicum.
Bulbus  scillae.
Calcaria  phosphorica  praecipitata.
Cantharides.
Cantharidinum.
Castoreum  canadense.
—  sibiricum.
Chininum  et  ejus  salia.
Chinoidinum.

Chloratum  hydratum  crystallisatum.

Chloroformium.
Cinchoninum  et  ejus  salia.
Codeinum.
Coffeinum.
Collodium  cantharidatum.
Coniinum  et  ejus  salia.
Cortices  chinae.
- mezerei.
—  radicis  granati.
Cubebae.
Cuprum  aluminatum.
Digitalinum.
Euphorbium.
Faba  calabarica.
Fel  tauri  depuratum  siccum.
Ferrum  carbonicum  saccharatum.
—  chloratum.

B.

Sublimirte  Benzoesäure.
Milchsäure.
Bernsteinsäure.
Baldriansäure.

Aconitin  und  dessen  Salze.
Aethylenchlorid.
Eisensalmiak.

Amygdalin.

Bittermandelwasser.

Zusanmmengesetztes  Stinkasantwasser.
Kirschlorbeerwasser.

Opiumwasser.

Stinkasant.

Atropin  und  dessen  Salze.

Chemisch  reines  basisches  salpetersaures
Wismuthoxyd.

Baldriansaures  Wismuthoxyd.

Meerzwiebel.

Gefällter  phosphorsaurer  Kalk.

Spanische  Fliegen.

Cantharidin.

Canadisches  Bibergeil.

Sibirisches  Bibergeil.

Chinin  und  dessen  Salze.

Chinoidin.

Krystllisirtes  Chloralhydrat.

Chloroform.

Cinchonin  und  dessen  Salze.

Codein.

Caffein.

Blasenziehendes  Collodium.

Coniin  und  dessen  Salze.

Chinarinden.

Seidelbastrinden.

Granatwurzelrinden.

Cubeben.

Kupferalaun.

Digitalinum.

Euphorbium.

Calabarbohne.

Trockene  gereinigte  Ochsengalle.

Zuckerhaltiges  kohlensaures  Eisen.

Eisenchlorür.
        <pb n="16" />
        Ferrum  citricum  ammoniatum.
- - oxydatum.
—  jodatum  saccharatum.
—  lacticum.
oxydatum  fuscum.
—  - saccharatum  solubile.


Ferrum  oxydatum  dialysatum.
—  reductum.
—  sesquichloratum.
—  sulfuricum  oxydatum  ammoniatum.

Ferrum  sulfuricum  siccum.
Flores  cinae.
- Kosso.
Folia  belladonnae.
—  bucco.
- digitalis.
- hyoscyami.
—  stramonii.
—  toxicodendri.
Fructus  colocynthidis.
–  sabadillae.
Fungus  laricis.
Galbanum.
Herba  cannabis  indicae.
—  conii.
  —  gratiolae.
- lobeliae.

Hydrargyrum  bijodatum  rubrum.
- chloratum  mite.
- chloratum  mite  vapore

paratum.
Hydrargyrum  jodatum  flavum.
—  nitricum  oxydulatum.
—  oxydatum  via  humida
paratum.  
Hydrargyrum  praecipitatum  album.
Jodoformium.
Kalium  bromatum.
—  jodatum.
Kamala.
Kreosotum.
Lactucarium.
Liquor  terri  sesquichlorati.
- plumbi  subacetici.

Citronensaures  Eisenoxyd-Ammonium.
Citronenaures  Eisenoryd.
Zuckerhaltiges  Jodeisen.

Milchsaures  Eisenoxydul.
Eisenoxydhydrat.

Eisenzucker.

Dialysirtes  Eisenoxyd.

Durch  Wasserstoff  reduzirtes  Eisen.
Eisenchlorid.

Ammoniakalischer  Eisenalaun.

Entwässertes  schwefelsaures  Eisenoxydul.
Wurmsamen.
Kosso.
Tollkirschenblätter.
Buccoblätter.
  Fingerhutblätter.
Bilsenkraut.
Stechapfelblätter.
Giftsumachblätter.
Cologquinten.
Sabadillsamen
Lärchenschwamm.
Mutterharz.
Indischer  Hanf.
Schierlingskraut.
Gottesgnadenkraut.
Lobelienkraut.
Rothes  Quecksilberjodid.
Quecksilberchlorür.
Durch  Dampf  bereitetes  Quecksilberchlorür.

Quecksilberjodür.
Salpetersaures  Quecksilberoxydul.
Präcipitirtes  Quecksilberoxyd.

Weißer  Quecksilber-Präcipitat.
Jodoform.
Bromkalium.
Fodkalium.
Kamala.
Kreosot.
Giftlattichsaft.
Flüssiges  Eisenchlorid.
Bleiessig.
        <pb n="17" />
        Magnesia  citrica  effervescens.

—  lactica.

Manna.

Morphinum  et  ejus  salia.

Narceinum.

Narcotinum  etc.

Natrum  pyrophosphoricum.
—  —  ferratum.
- santonicum.

Oleum  cajeputi.

- —  rectificatum.
- chamomillae  aethereum.
- —  citratum.

- crotonis.

- cubebarum.

- myristicae  (seu  oleum  nucistae
expressum).

Oleum  sabinae.

- sinapis.

- valerianae.

Opium.
Pasta  Guarana.
Plumbum  jodatum.
Radix  belladonnae.
- colombo.
- hellebori  viridis.
- ibecacuanhae.
- pyrethri.
- rhei.
- sarsaparillae.
- senegae.
- serpentariae.
Resina  guajaci.

—  Jalapae.
- scammoniae.
Rhizoma  filicis.

–  veratri.

Santoninum.
Secale  cornutum.
Semen  colchici.

—  hyoscyami.

—  stramonii.

—  strychni.
Stibium  sulftratum  aurantiacum.
- - rubeum.



Reichs-Gesetzbl.  1875.

Brausepulver  aus  citronensaurer  Magnesia
  bereitet.

Milchsaure  Magnesia.

Manna.

Morphin  und  dessen  Salze.

Narcein.

Narcotin  etc.

Pyrophosphorsaures

Santonin-Natron.

Cajeputöl.

Rectificirtes  Cajeputöl.
Aetherisches  Kamillenöl.
Citronhaltiges  Kamillenöl.
Krotonöl.

Cubebenöl.

Muskatöl  oder  Muskatbutter.

Natron.
Eisenoxyd-Natron.

Sadebaumöl  
Senföl,  ätherisches.
Baldrianöl.
Opium.

Guarana.

Jodblei.
Tollkirschenwurzel.
Kolombowurzel.
Grüne  Nieswurzel.
Brechwurzel.
Bertramwurzel.
Rhabarber.
Sassaparillwurzel.
Senegawurzel.
Virginische  Schlangenwurzel.
Guajakharz.
Jalapenharz.
Scammoniaharz.
Wurmfarnwurzel.
Weiße  Nieswurzel.
Santonin.
Mutterkorn.
Zeitlosensamen.
Bilsensamen.
Stechapfelsamen.
Krähenaugen.
Goldschwefel.
Mineralkermes.
        <pb n="18" />
        Stipites  dulcamarae.

Strychninum  et  ejus  salia.

Sulfur  jodatum.
Summitates  sabinae.
Tartarus  boraxatus.

—  natronatus.

—  stibiatus.
Tubera  acocniti.

—  jalapae.
Veratrinum.
Zincum  aceticum.
- chloratum.
- ferrocyanatum.
- lacticum.
- sulfocarbolicum.

- valerianicum.

- sulfüricum  purum.

- 10 -Bittersüßstengel.



Strychnin  und  dessen  Salze.
Jodschwefel.

Sadebaumspitzen.
Boraxweinstein.

Seignettesalz.

Brechweinstein.
Eisenhutknollen.
Jalapenknollen.

Veratrin.

Essigsaures  Zinkoxyd.
Chlorzink.

Ferrocyanzink.

Milchsaures  Zinkoxyd.
Carbolschwefelsaures  Zinkoxyd.
Reines  schwefelsaures  Zinkoxyd.
Baldriansaures  Zinkoxyd.



Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei



(R. v.  Decker)
        <pb n="19" />
        —  11  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  2.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Deutsche  Seewarte.  S.  11.  —  Additional-Postvertrag  mit  Belgien.  S.  12.







(Nr.  1036.)  Gesetz,  betreffend  die  Deutsche  Seewarte.  Vom  9.  Januar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:  
  §. 1.

Unter  dem  Namen  „Deutsche  Seewarte“  wird  eine  Anstalt  errichtet,  welche
die  Aufgabe  hat,  die  Kenntniß  der  Naturverhältnisse  des  Meeres,  soweit  diese
für  die  Schifffahrt  von  Interesse  sind,  sowie  die  Kenntniß  der  Witterungserscheinungen
  an  den  deutschen  Küsten  zu  fördern  und  zur  Sicherung  und  Erleichterung
  des  Schifffahrtsverkehrs  zu  verwerthen.

§.  2.

Die  Seewarte  erhält  ihren  Sitz  in  Hamburg  und  gehört  zum  Ressort  der
Kaiserlichen  Admiralität.  Zur  Vermittelung  des  Verkehrs  mit  den  Schifffahrttreibenden,
  zur  Beobachtung  der  Witterungserscheinungen  und  zur  Verbreitung
von  Warnungen  vor  dem  vermutheten  Eintritt  von  Stürmen  werden  an  den
geeigneten  Küstenplätzen  die  erforderlichen  Dienststellen  eingerichtet,  welche  der
Seewarte  untergeordnet  sind.

§.  3

Der  für  die  Seewarte  nöthige  Aufwand  wird  nach  näherer  Bestimmung
des  Reichshaushalts-Etats  aus  Mitteln  des  Reichs  bestritten.

§. 4.
Der  Geschäftskreis  der  Seewarte  ihre  Einrichtung  und  Verwaltung  werden
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe  durch  Kaiserliche  Verordnung  festgestellt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  
Gegeben  Berlin,  den  9.  Januar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Reichs-  Gesetzbl.  1875.  3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Januar  1875.
        <pb n="20" />
        (Nr.  1037.)  Additional·  Vertrag  zu  dem  zwischen
dem  Norddeutschen  Bunde  und
Belgien  unterm  26.  März  1868
abgeschlossenen  Vertrage,  betreffend
den  gegenseitigen  Austausch  von
kleinen  Packeten  und  von  Geldsendungen.
  Vom  22.  November  1874.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser  und  Seine  Majestät  der  König  der
Belgier  für  nothwendig  erachtet  haben,
einige  Bestimmungen  des  am  26.  März
1868  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  Belgien  abgeschlossenen  Vertrages,
betreffend  den  gegenseitigen  Austausch  von
kleinen  Packeten  und  von  Geldsendungen,
durch  Additional-Artikel  abzuändern,
haben  zu  diesem  Lweck  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät
Kaiser:
Allerhöchstihren  Staatssekretär  des

Auswärtigen  Amts  Herrn  Bernhard
  Ernst  von  Bülow

der  Deutsche

und

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:
den  Baron  Johann  Baptist
Nothomb,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,

welche,  nach  erfolgter  Mittheilung  ihrer
in  guter  und  regelrechter  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  die  nachstehenden
Artikel  übereingekommen  sind.

Artikel  1.

Der  Artikel  11  des  vorbezeichneten
Vertrages  wird  wie  folgt  abgeändert:

- 12 -(Nr.

  1037.)  Articles  additionnels  à  la  Convention
  conclue  le  26  Mars  1868
entre  la  Confedération  de  I'Allemagne
  du  Nord  et  la  Belgique
pour  l'échange  réciproque  des
petits  colis  et  des  articles  de
finances.  Du  22.  Novembre  1874.

Sa  Majesté  Empereur  d'Allemagne
et  Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges  ayant
reconnu  la  nécessité  de  modifier  au
moyen  d'articles  additionnels  quelques
  dispositions  de  la  Convention
conclue  le  26  Mars  1868  entre  la
Confédération  de  l'Allemagne  du  Nord
et  la  Belgique  pour  l’échange  reciproque
  des  petits  colis  et  des  articles
de  finances,  ont  nomme  à  cet  effet
pour  leurs  Plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  l'Empereur    d'Allemagne:


Monsieur  Bernard  Ernest  de
Bülow,  Son  Secretaire  d’Etat
du  département  des  affaires
etrangeres

et
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

1e  Baron  Jean  Baptiste
Nothomb,  Son  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
  près  Sa  Majesté
l'Empereur  d'Allemagne,

lesquels,  après  s'etre  communique
leurs  pleins-pouvoir trouves  en  bonne
et  due  forme,  sont  convenus  des  articles
  suivants.

Article  1.

L'article  11  de  la  convention
précitée  est  modifé  comme  suit:
        <pb n="21" />
        Die  kleinen  Packete  mit  oder  ohne
Werthangabe,  sowie  die  Geldsendungen
aus  Deutschland  nach  Belgien  oder  im
Transit  durch  Belgien  nach  Frankreich,
Großbritannien  und  Irland  oder  darüber
hinaus  und  umgekehrt,  sollen  nach  folgenden
  Grundlagen  taxirt  werden:

A.  Für  die  Beförderung  auf  deutschem
  Gebiet:

Das  Gewichtporto  für  Packete  beträgt:

I.  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm:


Pf.  Rm.  Ct.

a)  auf  Entfernungen  bis

10  Meilen  (75  Kilometer)
  einschließlich....  25  -  31¼

b)  auf  alle  weiteren  Entfernungen ............
  50  -  62½

II.  beim  Gewichte  über  5  Kilogramm:

a)  für  die  ersten  5  Kilogramm  die  Sätze
wie  vorstehend  unter  I.,

b)  für  jedes  weitere  Kilogramm  oder
den  überschießenden  Theil  eines  Kilogramms:


bis  10  Meilen  (75  Kilom.)
über  10  bis  20  Meilen
(75  bis  150  Kilom.)  10  -  12½
über  20  bis  50  Meilen

(150  bis  375  Kilom.)  20  -  25

über  50  bis  100  Meilen

(375  bis  750  Kilom.)  30  -  37½
über  100  bis  150  Meilen

(750  bis  1125  Kilom.)  40  -  50

über  150  Meilen  (über
1125  Kilom.) .......

Pf.  Rm.  Ct.
5 -  6¼

- 13 -Les

  petits  colis  avec  ou  sans  déclaration
  de  valeur,  ainsique  les  articles
  de  finances,  originaires  de  l’Allemagne,
  en  destination  de  la  Belgique
ou  en  transit  par  ce  royaume  pour
Ià  France,  la  Grande-Bretagne  et
l'Irlande  ou  au-delà  et  vice-versä,  seront
  taxés  d’après  les  bases  suivantes:


A.  Pour  le  parcours  allemand:

Le  port  au  poids  des  colis  est
fixé  comme  Suit:  

I. pour les colis jusqu’au poids

de  5  kilogr.:
Pf.  Ct.
(Monn.  de  l’Empire)
a)  jusqu'a  10  Meilen  (75
kilometres) ..........  25  -  31¼

b)  à  toute  autre  distance
au-dela  de  10  Meilen  50  -  62½

II.  pour  les  colis  dépassant  le
poids  de  5  kilogr.,  sa  voir:
a)  pour  les  premiers  5  kilogrammes

les  taux  indiqués  cidessus  I.,
b)  pour  chaque  autre  kilogramme
ou  fraction  de  kilogramme:

Pf.  Ct.
(Monn.  de  ’Empire)

jusqu’à  10  Meilen  (75  kil.)  5 -  6¼
de  10  jusqu'a  20  Meilen

(75—150  kil.).......  10  -  12½
de  20  jusqu’a  50  Meilen
(150—375  kil.).....  20  - 25
de  50  jusqu’à  100  Meilen.
(375—750  kil.) .....  30  -  37½
de  100  jusqu'à  150  Meilen
(750—1125  kil.) ....  40  -  50

au-dela  de  150  Meilen
(au-dela  de  1125  kil.).  50  -  62½
        <pb n="22" />
        Für  sperriges  Gut  wird  ein  Zuschlag
von  50  Prozent  der  obigen  Taxe  erhoben.

Für  unfrankirte  Packete  bis  zum
Gewichte  von  5  Kilogramm  wird  ein
Portozuschlag  von  10  Pf.  Rm. -   12½Ct.
erhoben.

Für  Geldsendungen oder  Packete
mit  angegebenem  Werth  wird  außer
dem  Gewichtporto  eine  Versicherungsgebühr
  erhoben.    

Die  Versicherungsgebühr  beträgt,  ohne
Unterschied  der  Entfernung  und  zu  jeder
Höhe  der  Werthangabe,  5  Pf.  Rm.  -
6¼  Ct.  für  je  300  Mark  oder  einen
Theil  von  300  Mark,  mindestens  jedoch
10  Pf.  Rm.  -  12½  Ct.

Die  Texen  werden  für  jedes  einzelne
Packet  berechnet.  Bei  Anwendung  der
Taxen  werden  die  Beträge  auf  eine  durch
fünf  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts
oder  halbe  Decimen  aufwärts  abgerundet.

Die  obigen  Taxen  sollen  auch,  was
die  deutsche  Beförderungsstrecke  betrifft,
auf  die  durch  Deutschland  transitirenden
Sendungen  nach  und  aus  fremden  Ländern
  angewendet  werden.

Doch  verbleibt  es  hinsichtlich  der
Sendungen  nach  und  aus  Oesterreich-Ungarn
  und  darüber  hinaus  bei  den
seitherigen  Tarifbestimmungen.

B.  Für  die  Beförderung  auf
belgischem  Gebiet:

Der  seitherige  Tarif  wird  unverändert
beibehalten.

Artikel  2.

Die  im  6.  Absatz  des  Art.  17  festgesetzte

  Frist  für  die  Rücksendung  von

Packeten  mit  Postvorschuß  wird  von
14  auf  7  Tage  abgekürzt.

- 14 -Le

  port  au  poids  des  colis  encombrants
  est  augmenté  de  cinquante
pour  cent.

Les  colis  non-affranchis,

jusqu'à  concurrence  de  5  kilogr.

supportent  la  taxe  ordinaire  et  une
surtaxe  fixe  de  10  Pf.  -  12½  Ct.
Pourles  finances  ou  les  colis
déclarés  à  la  valeur,  il  est  percu
en  sus  du  port  au  poids  une  prime
d'assurance  fixée  à  5  Pf.  -  6¼  Ct.
par  300  Mark  ou  fraction  de  cette
somme,  avec  minimum  de  10  Pf.  -
12½  Ct.  Cette  prime  est  établie  sans
distinction  du  parcours  et  quel  due
soit  le  montant  de  la  valeur  déclarée.

Les  taxes  sont  appliquées  par
colis.  Dans  l’application  des  taxes,
les  prix  sont  arrondis  par  sommes
en  Pfennig  divisibles  par  cinq  ou
par  demi-décime.

Les  prikx  ci-dessus  seront  applicables
  pour  ce  qui  concerne  le  parcours
  allemand,  aux  expeditions  de
et  pour  l'étranger,  en  transit  par
l'Allemagne.

Quant  aux  expéditions  à  destination
  ou  en  provenance de  l'Autriche-Hongrie,
  ou  en  transit  par  I’Autriche-Hongrie,
  les  dispositions  du  tarif  en
vigueur  sont  maintenues.

B.  Pour  le  parcours  en
belgidque:

Le  tarif  en  vigueur  sera  maintenu
sans  aucune  modification.

Article  2.

Le  délai  en  déans  lequel  les  colis
grevés  de  remboursements  doivent
étre  renvoyés  au  bureau  expéditeur
Suivant  la  stipulation  au  6me  alinéa
de  l'art.  17  est  réduit  de  14  à  7  jours.
        <pb n="23" />
        Artikel  3.

Der  Artikel  18  des  vorbezeichneten
Vertrages  wird  wie  folgt  abgeändert:
A.  Die  Absender  von  solchen  Packeten,
welche  Gold  und  Silber  (in  Barren  oder
gemünzt),  Platina,  Banknoten  oder  Papiergeld,
  Bijouterien  oder  Edelsteine  enthalten,
sind  verpflichtet,  den  wirklichen  Werth
der  Sendungen  zu  deklariren.

Wenn  der  Verdacht  einer  unrichtigen
Deklaration  vorliegt,  kann  jede  Verwaltung
  die  Eröffnung  der  Packete  in
Anspruch  nehmen,  und  zwar  entweder
durch  den  Absender  gleich  bei  der  Einlieferung,
  oder  durch  den  Empfänger  bei
Gelegenheit  der  Aushändigung.

Diejenige  Verwaltung,  welche  eine
unrichtige  Deklaration  ermittelt,  bringt
für  den  zu  wenig  deklarirten  Werthbetrag
das  doppelte  Porto  nach  Maßgabe  der
ganzen  Beförderungsstrecke  zur  Berechnung,
  unbeschadet  der  etwaigen  Verfolgung
  nach  den  Strafgesetzen.

Die  solchergestalt  erhobenen  Beträge
werden  unter  die  bei  der  Beförderung
betheiligten  Verwaltungen  in  gewöhnlicher
  Weise  vertheilt.

B.  Den  Absendern  von  Packeten  mit
Werthangabe,  welche  Gegenstände  der
vorbezeichneten  Art  nicht  enthalten,  ist  es
freigestellt,  denjenigen  Betrag  zu  deklariren,
  welcher  bei  etwaigem  Verlust  oder
etwaiger  Beschädigung  ihrer  Sendungen
dem  Schadenersatz  zu  Grunde  gelegt  werden
soll.  Die  vom  Absender  abgegebene  Deklaration
  ist  nur  insoweit  gültig,    als  dieselbe
  sowohl  auf  dem  Begleitbriefe,  als
auf  der  Adresse  des  Packets  ausgedrückt  ist.

Im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung
  einer  Sendung  mit  Werthsdeklaration
  wird  nach  Maßgabe  des  deklarirten
  Werths  Ersatz  geleistet;  es  sei
denn,  daß  die  Verwaltung  den  Beweis
führt,  daß  der  deklarirte  Werth  den  ge-Reichs-Gesetzbl.

  1875.

Article  3.

L'article  18  de  la  convention  susmentionnée
  est  modifié  comme  suit:

A.  Les  expéditeurs  des  colis  contenant
  de  l'or,  de  l'argent  (soit  en
lingots,  soit  monnaye),  du  platine,  des
billets  de  banque  et  du  papier-monnaie,
  de  bijoux  ou  des  pierres  précieuses,
  sont  obligés  d'’en  declarer
la  valeur  réelle.

En  cas  de  suspicion  d’'une  fausse
declaration,  chaque  Administration
aura  la  faculté  de  faire  ouvrir  les
colis,  soit  par  l'expéditeur,  au  moment
  de  la  remise  à  l'expédition,  soit
par  le  destinataire,  au  moment  de  la
livraison.

L'Administration  qui  aura  constate
  une  fausse  declaration  percevra
le  double  de  la  taxe  due,  sur  tout
le  parcours,  pour  la  valeur  déclarée
en  moins,  sans  préjudice  des  poursuites
  judicialres  à  exercer,  s'il  y
à  lieu.

La  somme  encaissée  de  ce  chef
sera  répartie  dans  la  forme  ordinaire
entre  les  Administrations  participantes
au  transport.

B.  Les  expéditeurs  des  colis
assures,  d'une  nature  autre  que
ceux  désignés  ci-dessus,  ont  la
faculté  de  déclarer  le  chiffre  d’apres
lequel  ils  désirent  étre  indemnisés  en
cas  de  perte  ou  d'’avarie  de  ces  colis.
Pour  étre  valable,  la  déclaration  de
l'expéditeur  doit  étre  formulée  sur
la  lettre  de  voiture  et  sur  adresse
des  colis.

En  cas  de  perte  ou  d’avarie  d'un

colis  finance  ou  assuré,  l'indemnité

sera  payée  en  raison  de  la  valeur

déclarée,  à  moins  que  l'Administration

ne  fournisse  la  preuve  que  la  valeur

declarée  est  supérieure  à  la  valeur
4
        <pb n="24" />
        -  16 -meinen

  Werth  der  Sendung  übersteigt.
In  diesem  Falle  ist  die  Verwaltung  nur
zur  Erstattung  des  letzteren  verpflichtet.

Artikel  4.

Die  gegenwärtigen  Additional-Artikel
zu  dem  Vertrage  vom  26.  März  1868
sollen  -  soweit  dieselben  nicht  bereits
provisorisch  in  Kraft  gesetzt  sind  -  am
1.  Januar  1875  in  Wirksamkeit  treten
und  die  gleiche  Dauer  haben,  wie  der
gedachte  Vertrag.  Die  Ratifikationen  sollen
  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

So  geschehen  und  vollzogen  in  doppelter
  Ausfertigung  zu  Berlin,  den  22.  November
  1874.

B.  Bülow.  Nothomb.

réelle  du  colis.  Dans  ce  cas  l'Administration
  n’est  tenue  qu’au  remboursement
  de  celle-ci.

Article  4.

Les  présents  articles  additionnels
à  la  convention  du  26  Mars  1868  -
pour  autant  qu’ils  n’auraient  pas  reçu
leur    exécution  à  titre  provisoire  -  seront
  mis  à  exécution  le  1er  Janvier
1875  et  ils  demeureront  obligatoires
aussi  longtemps  que  la  dite  convention.
  Les  ratifications  seront
echangées  à  Berlin.

Fait  en  double  original  et  signé
à  Berlin,  le  22  Novembre  1874.

Nothomb.
(L.  S.)

B.  Bülow.
(L.  S.)



Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der

Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.



Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.



Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="25" />
        —  17  —

Reichs-Gesetzblatt.   No 3.

Inhalt:  Gesetz    wegen  Erwerbung  von  zwei  Grundstücken  für  das  Reich.  S.  17.  -  Gesetz  wegen  der  Aufnahme
  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  etc.  Verwaltung.  S.  18.









(Nr.  1038.)  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbung  von  zwei  in  Berlin  gelegenen  Grundstücken  für
das  Reich.  Vom  25.  Januar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzerr  wird  ermächtigt,  zum  Ankauf  der  zu  Berlin  in  der
Wilhelmstraße  Nr.  77  und  in  der  Königgrätzerstraße  Nr.  134  b.  gelegenen
Grundstücke  für  das  Reich  den  Betrag  von  sechs  Millionen  Mark  zu  verwenden.

§.  2.

Die  Mittel  zur  Deckung  dieses  Betrages  und  der  Kosten  des  Kaufgeschäfts
sind  aus  dem  verfügbaren  Bestande  der  von  Frankreich  gezahlten  Kriegskosten-Entschädigung
  und  den  davon  aufgekommenen  Zinsen  zu  entnehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Berlin,  den  25.  Januar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck



Reichs-Gesetzbl.  1875.  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Februar  1875.
        <pb n="26" />
        —  18  —

(Nr.  1039.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  der
Telegraphenverwaltung.  Vom  27.  Januar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  zur  Bestreitung  der  in  der  Anlage  A.
  aufgeführten  einmaligen  Ausgaben  der  Marine-  und  der  Telegraphenverwaltung
  für  1875  erforderlichen  Geldmittel  bis  zur  Höhe  von  16,187,553  Mark
im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zwecke  in  dem  Nominalbetrage,
  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen

auszugeben.

§.  2.

In  Bezug  auf  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  zu  begebenden  Anleihe
finden  die  Bestimmungen  im  §.  2  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  157)  und  der  §§.  3-5  des  Gesetzes  vom  6.  April  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  65)  in  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Schuldverschreibungen
  und  Zinskupons  die  Bestimmungen  im  §.  6  des  Gesetzes  vom
9.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  157)  und  des  Gesetzes  vom  12.  Mai
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  91)  Anwendung.

§.  3.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  der  auszugebenden  Schatzanweisungen,
deren  Ausfertigung  der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  unter
der  Benennung  „Reichsschulden-Verwaltung“  übertragen  wird,  und  der  Dauer
ihrer  Umlaufszeit,  welche  den  Zeitraum  eines  Jahres  nicht  überschreiten  darf,
wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Nach  Anordnung  des  Reichskanzlers  kann
der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  in  Verkehr
gesetzter  Schatzanweisungen,  ausgegeben  werden.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  auszugebenden  Schatzanweisungen  die  Bestimmungen
  im  §.  8  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867  Anwendung.

§.  4.
Die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihe,  sowie  zur  Einlösung  der
Schatzanweisungen  erforderlichen  Beträge  müssen  der  Reichsschulden-Verwaltung
        <pb n="27" />
        —  19  —

aus  den  bereitesten  Einkünften  des  Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt
werden.
§.  5.

Dem  Reichstage  ist  bei  dessen  nächster  Zusammenkunft  über  die  Ausführung
dieses  Gesetzes  Rechenschaft  zu  geben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1875.

  (L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="28" />
        Anlage  A.



Voranschlag

derjenigen  einmaligen  Ausgaben  für  das  Jahr  1875,  welche  durch  im
Wege  des  Kredits  zu  beschaffende  Mittel  ihre  Deckung  finden.



I.  Einmalige  Ausgaben  der  Marineverwaltung.

Tit.  1.  Für  Garnisonbauten  in  Wilhelmshaven,  sowie  zur  Ausstattung
derselben,
und  zwar:

Pos.  1,  zur  Herstellung  von  Einzelwohnungen  und  Doppelwohnungen
für  Arbeiterfamilien;  Mehrkosten  für  im  Bau  befindliche  Arbeiterwohnungen
  und  zu  Bauprämmen  174,000  ℳ

Pos.  2)  zur  Herstellung  und  Erwerbung  von  Arbeiterund
  Unterbeamten-Wohnungen  oder  zur  Bewilligung
  von  Bauprämeien  300,000 ℳ

Tit.  2.  Ankaufskosten  des  Terrains  für  verschiedene  Garnisonanstalten,


und  zwar:
Pos.  1,  für  die  Garnison-Waschanstallt    27,000 ℳ
Pos.  2,  Ankaufskosten  eines  Theiles  des  Terrains  für
den  Bau  der  zweiten  600-Mann-Kaserne    12,288 ℳ
Pos.  3,  Ankaufskosten  des  Terrains  für  den  Bau  des
Observatoriums                    8,559 ℳ
Pos.  4,  Ankaufskosten  des  Terrains  für  den  Garnisonkirchof 
  30,000 ℳ
Tit.  3.  Bau  einer  Kaserne  für  600  Mann  in  Kiel  einschließlich
  Ausstattung,  Mehrkosen  300,000  ℳ
Tit.  4.  Erbauung  eines  Lazareths  in  Friedrichsort,  Mehrkosfen
    210,000 ℳ
Tit.  5.  Zum  Bau  von  Kriegsschissen  9,437,706 ℳ
und  zwar:
Pos.  1,  zur  Vollendung  der  Panzer-Korvette
  Hansa  71,820 ℳ

Pos.  2,  zum  Weiterbau
  der  Panzer-Korvette
  A.        2,400,000  ℳ

Seite  2,471,820 ℳ  10,499,553 ℳ
        <pb n="29" />
        —  21  —
Uebertrag        2,471,820  ℳ  10,499,553 ℳ

Pos.  3,  zum  Weiterbau
der  Panzer-Korvette
  B    1,500,000  ℳ

sind          3,971,820 ℳ
Hierauf  ist  der  voraussichtliche

  Restbestand  Ende  1874  in  
Anrechnung  zu  bringen  mit.  971,820 ℳ

bleiben  erforderlich  3,000,000  ℳ

Die  Positionen  1  bis  3  sind  gegenseitig  übertragbar.

Pos.  4,  zur  Vollendung
  der  Korvette  
Luise  49,080  ℳ

Pos.  5,  zur  Vollendung
  der  Korvette
Freya  481,200 ℳ

Pos.  6,  zum  Weiterbau
der  Korvette  Thus-





nelda  .  1,084,998.
Pos.  7,  zum  Bau  der

Korvette  A.  ..  .  ..  542,499  ℳ
Pos.  8,  zum  Bau  der

Korvette  B.  1,500,000 ℳ
Pos.  9,  zum  Bau  der

Korvette  C        750,000  ℳ



sind  4,407,786 ℳ

Hierauf  ist  der  voraussichtliche
  Restbestand  Ende  1874  in
Anrechnung  zu  bringen  mit  49,080 ℳ
bleiben  erforderlich  4,358,706  ℳ
Die  Positionen  4  bis  9  sind  gegenseitig  übertragbar.
Pos.  10,  zum  Weiter-





bau  des  Aviso  A.  600,000  ℳ  
Pos.  11,  zum  Bau  des
Aviso  B  79,000  ℳ
sind  1,179,000 ℳ

Die  Positionen  10  und  11  sind  gegenseitig  übertragbar.

  Seite  8,537,706 ℳ  10,499,553 ℳ
Reichs-Gesetzbl.  1875.  6
        <pb n="30" />
        —  22  —
Uebertrag          8,537,706  ℳ  10,499,553      ℳ
Pos.  12,  zum  Bau  der  Torpedoboote
A.  und a  900,000 ℳ
sind.  9.437.706  ℳ

Tit.  6.  Kosten  der  Armirung  für  neue  Schiffe  und  zu
Schießversuchen    1,188,000 ℳ

und  zwar:

Pos.  1,  die  Kosten  der  Artillerie-Ausrüstung
  der  Panzer-Korvette  A  300,000 ℳ

Pos.  2,  desgleichen  von  drei  Panzer-Kanonenbooten
                                  738,000 ℳ

Pos.  3,  zur  Fortsetzung  der  Panzer-Schießversuche
  150,000 ℳ
  sind    1,188,000  ℳ

Tit.  7.  Herstellung  einer  zweiten  Hafeneinfahrt  bei  Wilhelmshaven,
  erste  Rate                                  1,500,000  ℳ





II.  Einmalige  Ausgaben  der  Telegraphenverwaltung.


Tit.  1.  Zu  neuen  Anlagen  behufs  Vermehrung  der  Teleraphenverbindungen
  und  zur  Errichtung  von  neuen  Telegraphenstationen,
  sowie  zur  allmäligen  Erwerbung  der  von  Kommunen
hergestellten  Telegraphen-Anlagen  und  Stationen  und  zur  Erwerbung
  von  Dienstgebäuden  3,000,000 ℳ

in  Summe            16,187,553  ℳ







Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="31" />
        —  23  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  4.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  etc.  S.  23.









(Nr.  1040.)  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung.
Vom  6.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.
Die  Beurkundung  der  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  erfolgt  ausschließlich
  durch  die  vom  Staate  bestellten  Standesbeamten  mittels  Eintragung
in  die  dazu  bestimmten  Redgister.



§.  2.
  Die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  erfolgt  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde.

Die  Standesamtsbezirke  können  aus  einer  oder  mehreren  Gemeinden  gebildet,
  größere  Gemeinden  in  mehrere  Standesamtsbezirke  getheilt  werden.

§.  3.

Für  jeden  Standesamtsbezirk  ist  ein  Standesbeamter  und  mindestens  ein
Stellvertreter  zu  bestellen.  Für  den  Fall  vorübergehender  Behinderung  oder
gleichzeitiger  Erledigung  des  Amtes  des  Standesbeamten  und  der  Stellvertreter
ist  die  nächste  Aufsichtsbehörde  ermächtigt,  die  einstweilige  Beurkundung  des
Personenstandes  einem  benachbarten  Standesbeamten  oder  Stellvertreter  zu
übertragen.

Die  Bestellung  erfolgt,  soweit  nicht  im  §.  4  ein  Anderes  bestimmt  ist,
durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde.
Reichs-Gesetbl.  1875.  7

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Februar  1875.
        <pb n="32" />
        —  24  —

Geistlichen  und  anderen  Religionsdienern  darf  das  Amt  eines  Standesbeamten
  oder  die  Stellvertretung  eines  solchen  nicht  übertragen  werden.

§.  4.

In  den  Standesamtsbezirken,  welche  den  Bezirk  einer  Gemeinde  nicht  überschreiten,
  hat  der  Vorlleher  der  Gemeinde  (Bürgermeister,  Schultheiß,  Ortsvorsteher
  oder  deren  gesetzlicher  Stellvertreter)  die  Geschäfte  des  Standesbeamten
wahrzunehmen,  sofern  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nicht  ein  besonderer
Beamter  für  dieselben  bestellt  ist.  Der  Vorsteher  ist  jedoch  befugt,  diese  Geschäfte
  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  anderen  Gemeindebeamten
  widerruflich  zu  übertragen.

Die  Gemeindebehörde  kann  die  Anstellung  besonderer  Standesbeamten  beschließen.
  Die  Ernennung  der  Standesbeamten  erfolgt  in  diesem  Falle  durch
den  Gemeindevorstand  unter  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.

In  der  gleichen  Weise  erfolgt  die  Bestellung  der  Stellvertreter.

Die  durch  den  Gemeindevorstand  ernannten  besonderen  Standesbeamten
und  deren  Stellvertreter  sind  Gemeindebeamte.

§.  5.

Die  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  erfolgte  Bestellung  und  Genehmigung
  zur  Bestellung  ist  jederzeit  widerruflich.

§.  6.

Ist  ein  Standesamtsbezirk  aus  mehreren  Gemeinden  gebildet,  so  werden
der  Standesbeamte  und  dessen  Stellvertreter  stets  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  bestellt.  

Ein  jeder  Vorsteher  oder  andere  Beamte  einer  dieser  Gemeinden  ist  verpflichtet,
  das  Amt  des  Standesbeamten  oder  des  Stellvertreters  zu  übernehmen.

Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  den  Vorstehern  der  aus
mehreren  Gemeinden  gebildeten  Verbände  die  gleiche  Verpflichtung  obliegt,  werden
hierdurch  nicht  berührt.

§.  7.

Die  etwa  erforderliche  Entschädigung  der  nach  §.  4  von  den  Gemeinden
bestellten  Standesbeamten  fällt  der  Gemeinde  zur  Last.

Die  in  §.  6  Absatz  2  und  3  bezeichneten  Beamten  sind  berechtigt,  für
Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  Standesbeamten  von  den  zum  Bezirk  ihres
Hauptamtes  nicht  gehörigen  Gemeinden  eine  in  allen  Fällen  als  Pauschquantum
festzusetzende  Entschädigung  zu  beanspruchen.

Die  Festsetzung  erfolgt  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde;  über  Beschwerden
  entscheidet  endgültig  die  höhere  Verwaltungsbehörde.

Bestellt  die  höhere  Verwaltungsbehörde  andere  Personen  zu  Standesbeamten
oder  zu  Stellvertretern,  so  fällt  die  etwa  zu  gewährende  Entschädigung  der
Staatskasse  zur  Last.
        <pb n="33" />
        §.  8.
Die  sächlichen  Kosten  werden  in  allen  Fällen  von  den  Gemeinden  getragen;
die  Register  und  Formulare  zu  allen  Registerauszügen  werden  jedoch  den  Gemeinden
  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats  kostenfrei  geliefert.

§. 9.

In  Standesamtsbezirken,  welche  aus  mehreren  Gemeinden  gebildet  sind,
wird  die  den  Standesbeamten  oder  den  Stellvertretern  zu  gewahrende  Entschädigung
  und  der  Betrag  der  sächlichen  Kosten  auf  die  einzelnen  betheiligten
Gemeinden  nach  dem  Maßstabe  der  Seelenzahl  vertheilt.

§.  10.

Den  Gemeinden  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  die  außerhalb  der  Gemeinden
  stehenden  Gutsbezirke,  den  Gemeindevorstehern  die  Vorsteher  dieser
Bezirke  gleich  geachtet.

§.  11.

Die  Aufsicht  über  die  Amtsführung  der  Standesbeamten  wird  von  der
unteren  Verwaltungsbehörde,  in  höherer  Instanz  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  geübt,  insoweit  die  Landesgesetze  nicht  andere  Aufsichtsbehörden  bestimmen.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  gegen  den  Standesbeamten  Warnungen,
Verweise  und  Geldstrafen  zu  verhängen.    Letztere  dürfen  für  jeden  einzelnen
Fall  den  Betrag  von  einhundert  Mark  nicht  übersteigen.

Lehnt  der  Standesbeamte  die  Vornahme  einer  Amtshandlung  ab,  so  kann
er  dazu  auf  Antrag  der  Betheiligten  durch  das  Gericht  angewiesen  werden.  Zuständig
  ist  das  Gericht  erster  Instanz,  in  dessen  Bezirk  der  Standesbeamte  seinen

Amtsitz  hat.  Das  Verfahren  und  die  Beschwerdeführung  regelt  sich,  insoweit
die  Landesgesetze  nicht  ein  Anderes  bestimmen,  nach  den  Vorschriften,  welche  in
Sachen  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  gelten.

§.  12.
Von  jedem  Standesbeamten  sind  drei  Standesregister  unter  der  Bezeichnung:
Geburtsregister,  
Heirathsregister,
Sterberegister
zu  führen.
§.  13.

Die  Eintragungen  in  die  Standesregister  erfolgen  unter  fortlaufenden
Nummern  und  ohne  Abkürzungen.  Unvermeidliche  Zwischenräume  sind  durch
Striche  auszufüllen,  die  wesentlichen    Zahlenangaben  mit  Buchstaben  zu  schreiben.

Die  auf  mündliche  Anzeige  oder  Erklärung  erfolgenden  Eintragungen
sollen  enthalten:

1.  den  Ort  und  Tag  der  Eintragung;

2.  die  Bezeichnung  der  Erschienenen;  7.
        <pb n="34" />
        —  26  —

3.  den  Vermerk  des  Standesbeamten,  daß  und  auf  welche  Weise  er
sich  die  Ueberzeugung  von  der  Persönlichkeit  der  Erschienenen  verschafft
  hat
4.  den  Vermerk,  daß  die  Eintragung  den  Erschienenen  vorgelesen  und
von  denselben  genehmigt  ist;

5.  die  Unterschrift  der  Erschienenen  und,  falls  sie  schreibensunkundig  oder
zu  schreiben  verhindert  sind,  ihr  Handzeichen  oder  die  Angabe  des
Grundes,  aus  welchem  sie  dieses  nicht  beifügen  konnten;

6.  die  Unterschrift  des  Standesbeamten.

Die  auf  schriftliche  Anzeige  erfolgenden  Eintragungen  sind  unter  Angabe
von  Ort  und  Tag  der  Eintragung  zu  bewirken  und  durch  die  Unterschrift  des
Standesbeamten  zu  vollziehen.

Zusätze,  Löschungen  oder  Abänderungen  sind  am  Rande  zu  vermerken  und
gleich  der  Eintragung  selbst  besonders  zu  vollziehen.

§. 4.

Von  jeder  Eintragung  in  das  Register  ist  von  dem  Standesbeamten  an
demselben  Tage  eine  von  ihm  zu  beglaubigende  Abschrift  in  ein  Nebenregister
einzutragen.  

Nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  hat  der  Standesbeamte  jedes  Haupt-  und
jedes  Nebenregister  unter  Vermerkung  der  Zahl  der  darin  enthaltenen  Eintragungen
    abzuschließen  und  das  Nebenregister  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen;

die  letztere  hat  dasselbe  nach  erfolgter  Prüfung  dem  Gerichte  erster  Instanz  zur
Aufbewahrung  zuzustellen.

Eintragungen,  welche  nach  Einreichung  des  Nebenregisters  in  dem  Hauptregister
  gemacht  werden,  sind  gleichzeitig  der  Aufsichtsbehörde  in  beglaubigter
Abschrift  mitzutheilen.  Die  Letztere  hat  zu  veranlassen,  daß  diese  Eintragungen
dem  Nebenregister  beigeschrieben  werden.

§. 5.

Die  ordnungsmäßig  geführten  Standesregister  (§§.  12  bis  14)  beweisen
diejenigen  Thatsachen,  zu  deren  Beurkundung  sie  bestimmt  und  welche  in  ihnen
eingetragen  sind,  bis  der  Nachweis  der  Fälschung,  der  unrichtigen  Eintragung
oder  der  Unrichtigkeit  der  Anzeigen  und  Feststellungen,  auf  Grund  deren  die
Eintragung  stattgefunden  hat,  erbracht  ist.

Dieselbe  Beweiskraft  haben  die  Auszüge,  welche  als  gleichlautend  mit  dem
Haupt-  oder  Nebenregister  bestätigt  und  mit  der  Unterschrift  und  dem  Dienstsiegel
  des  Standesbeamten  oder  des  zuständigen  Gerichtsbeamten  versehen  sind.

Inwiefern  durch  Verstöße  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  Art
und  Form  der  Eintragungen  die  Beweiskraft  aufgehoben  oder  geschwächt  wird,
ist  nach  freiem  richterlichen  Ermessen  zu  beurtheilen.

§.  16.

Die  Führung  der  Standesregister  und  die  darauf  bezüglichen  Verhandlungen
  erfolgen  kosten-  und  stempelfrei.
        <pb n="35" />
        —  27  —

Gegen  Zahlung  der  nach  dem  angehängten  Tarife  zulässigen  Gebühren
müssen  die  Standesregister  jedermann  zur  Einsicht  vorgelegt,  sowie  beglaubigte  
Auszüge  (§.  15)  aus  denselben  ertheilt  werden.  In  amtlichen  Interesse  und  bei
Unvermögen  der  Betheiligten  ist  die  Einsicht  der  Register  und  die  Ertheilung
der  Auszüge  gebührenfrei  zu  gewähren.

Jeder  Auszug  einer  Eintragung  muß  auch  die  zu  derselben  gehörigen
Ergänzungen  und  Verichtigungen  enthalten.





Zweiter  Abschnitt.
Beurkundung  der  Geburten.

§.  17.

Jede  Geburt  eines  Kindes  ist  innerhalb  einer  Woche  dem  Standesbeamten
des  Bezirks,  in  welchem  die  Niederkunft  stattgefunden  hat,  anzuzeigen.

§.  18.

Zur  Anzeige  sind  verpflichtet:

1.  der  eheliche  Vater;

2.  die  bei  der  Niederkunft  zugegen  gewesene  Hebamme;

3.  der  dabei  zugegen  gewesene  Arzt;

4.  jede  andere  dabei  zugegen  gewesene  Person;

5.  die  Mutter,  sobald  sie  dazu  im  Stande  ist.

Jedoch  tritt  die  Verpflichtung  der  in  der  vorstehenden  Reihenfolge  später
genannten  Personen  nur  dann  ein,  wenn  ein  früher  genannter  Verpflichteter
nicht  vorhanden  oder  derselbe  an  der  Erstattung  der  Anzeige  verhindert  ist.

§.  19.

Die  Anzeige ist  mündlich  von  dem  Verpflichteten  selbst  oder  durch  eine
andere  aus  eigener  Wissenschaft  unterrichtete  Person  zu  machen.

§.  20.

Bei  Geburten,  welche  sich  in  öffentlichen  Entbindungs-,  Hebammen-,
Kranken-,  Gefangen-  und  ähnlichen  Anstalten,  sowie  in  Kasernen  ereignen,  trifft
die  Verpflichtung  zur  Anzeige  ausschließlich  den  Vorsteher  der  Anstalt  oder  den
von  der  zuständigen  Behörde  ermächtigten  Beamten.  Es  genügt  eine  schriftliche
Anzeige  in  amtlicher  Form.

§.  21.
Der  Standesbeamte  ist  verpflichtet,  sich  von  der  Richtigkeit  der  Anzeige

(§§. 17  bis  20),  wenn  er  dieselbe  zu  bezweifeln  Anlaß  hat,  in  geeigneter  Weise
Ueberzeugung  zu  verschaffen.
        <pb n="36" />
        —  28  —

§.  22.

Die  Eintragung  des  Geburtsfalles  soll  enthalten:
1.  Vor-  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  des
Anzeigenden;
2. Ort,  Tag  und  Stunde  der  Geburt;
3. Geschlecht  des  Kindes;
4. Vornamen  des  Kindes;
5. Vor-  und  Familiennamen,  Religion,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
  der  Eltern.

Bei  Zwillings.  oder  Mehrgeburten  ist  die  Eintragung  für  jedes  Kind  besonders
  und  so  genau  zu  bewirken,  daß  die  Zeitfolge  der  verschiedenen  Geburten

ersichtlich  ist.

Standen  die  Vornamen  des  Kindes  zur  Zeit  der  Anzeige  noch  nicht  fest,
so  sind  dieselben  nachträglich  und  längstens  binnen  zwei  Monaten  nach  der
Geburt  anzuzeigen.  Ihre  Eintragung  erfolgt  am  Rande  der  ersten  Eintragung.

§.  23.

Wenn  ein  Kind  todtgeboren  oder  in  der  Geburt  verstorben  ist,  so  muß
die  Anzeige  spätestens  am  nächstfolgenden  Tage  geschehen.  Die  Eintragung  ist
alsdann  mit  dem  im  §.  22  unter  Nr.  1  bis  3  und  5  angegebenen  Inhalte  nur
im  Sterberegister  zu  machen.



§.  24.

Wer  ein  neugeborenes  Kind  findet,  ist  verpflichtet,  hiervon  spätestens  am
nächstfolgenden  Tage  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde  zu  machen.  Die  Letztere
hat  die  erforderlichen  Ermittelungen  vorzunehmen  und  dem  Standesbeamten  des

Bezirks  von  deren  Ergebniß  behufs  Eintragung  in  das  Geburtsregister  Anzeige
zu  machen.
Die  Eintragung  soll  enthalten  die  Zeit,  den  Ort  und  die  Umstände  des
Auffindens,  die  Beschaffenheit  und  die  Kennzeichen  der  bei  dem  Kinde  vorgefundenen
  Kleider  und  sonstigen  Gegenstände,  die  körperlichen  Merkmale  des  Kindes,
sein  vermuthliches  Alter,  sein  Geschlecht,  die  Behörde,  Anstalt  oder  Person,  bei
welcher  das  Kind  untergebracht  worden,  und  die  Namen,  welche  ihm  beigelegt
werden.

§.  25.

Die  Anerkennung  eines  unehelichen  Kindes  darf  in  das  Geburtsvegister
nur  dann  eingetragen  werden,  wenn  dieselbe  vor  dem  Standesbeamten  oder  in
einer  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Urkunde  erklärt  ist.

§.  26.

Wenn  die  Feststellung  der  Abstammung  eines  Kindes  erst  nach  Eintragung
des  Geburtsfalles  erfolgt  oder  die  Standesrechte  durch  Legitimation;,  Annahme
an  Kindesstatt  oder  in  anderer  Weise  eine  Veränderung  erleiden,  so  ist  dieser
Vorgang,  sofern  er  durch  öffentliche  Urkunden  nachgewiesen  wird,  auf  Antrag
        <pb n="37" />
        —  29  —

eines  Betheiligten  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  vorgenommenen  Eintragung
  zu  vermerken.

§.  27.

Wenn  die  Anzeige  eines  Geburtsfalles  über  drei  Monate  verzögert  wird,
so  darf  die  Eintragung  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  nach  Ermittelung
  des  Sachverhalts  erfolgen.

Die  Kosten  dieser  Ermittelung  sind  von  demjenigen  einzuziehen,  welcher
die  rechtzeitige  Anzeige  versäumt  hat.

Dritter  Abschnitt.
Erfordernisse  der  Eheschließung.

§.  28.
Zur  Eheschließung  ist  die  Einwilligung  und  die  Ehemündigkeit  der  Eheschließenden

  erforderlich.    .
Die  Ehemündigkeit  des  männlichen  Geschlechts  tritt  mit  dem  vollendeten
zwanzigsten  Lebensjahre,  die  des  weiblichen  Geschlechts  mit  dem  vollendeten  sechszehnten

  Lebensjahre  ein.  Dispensation  ist  zulässig.

§.  29.

Eheliche  Kinder  bedürfen  zur  Eheschließung,  so  lange  der  Sohn  das  fünfundswanzigste
  ,  die  Tochter  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat,
der  Einwilligung  des  Vaters,  nach  dem  Tode  des  Vaters  der  Einwilligung  der
Mutter  und.  wenn  sie  minderjährig  sind,  auch  des  Vormundes.

Sind  beide  Eltern  verstorben,  so  bedürfen  Minderjährige  der  Einwilligung
des  Vormundes.    

Dem  Tode  des  Vaters  oder  der  Mutter  steht  es  gleich,  wenn  dieselben
zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd  außer  Stande  sind,  oder  ihr  Aufenthalt

dauernd  unbekannt  ist.    

Eine  Einwilligung  des  Vormundes  ist  für  diejenigen  Minderjährigen  nicht
erforderlich,  welche  nach  Landesrecht  einer  Vormundschaft  nicht  unterliegen.

Inwiefern  die  Wirksamkeit  einer  Vormundschaftsbehörde  oder  eines  Familien.
rathes  stattfindet,  bestimmt  sich  nach  Landesrecht.

§.  30.

Auf  uneheliche  Kinder  finden  die  im  vorhergehenden  Paragraphen  für
vaterlose  eheliche  Kinder  gegebenen  Bestimmungen  Anwendung.  

§.  31.

Bei  angenommenen  Kindern  tritt  an  Stelle  des  Vaters  (§.  29)  derjenige,
welcher  an  Kindesstatt  angenommen  hat.  Diese  Bestimmung  findet  in  denjenigen
  Theilen  des  Bundesgebietes  keine  Anwendung,  in  welchen  durch  eine  Annahme
  an  Kindesstatt  die  Rechte  der  väterlichen  Gewalt  nicht  begründet  werden
können.
        <pb n="38" />
        —  30  —

§.  32.

Im  Falle  der  Versagung  der  Einwilligung  zur  Eheschließung  steht  großjährigen
  Kindern  die  Klage  auf  richterliche  Ergänzung  zu.

§.  33.
Die  Ehe  ist  verboten:
1.  zwischen  Verwandten  in  auf-  und  absteigender  Linie,
2.  zwischen  voll-  und  halbbürtigen  Geschwistern,
3.  zwischen  Stiefeltern  und  Stiefkindern,  Schwiegereltern  und  Schwiegerkindern
  jeden  Grades,
ohne  Unterschied,  ob  das  Verwandtschafts-  oder  Schwägerschaftsverhältniß
  auf  ehelicher  oder  außerehelicher  Geburt  beruht
und  ob  die  Ehe,  durch  welche  die  Stief-  oder  Schwiegerverbindung
  begründet  wird,  noch  besteht  oder  nicht,
4.  zwischen  Personen,  deren  eine  die  andere  an  Kindesstatt  angenommen
bat,  so  lange  dieses  Rechtsverhältniß  besteht,
5.  zwischen  einem  wegen  Ehebruchs  Geschiedenen  und  seinem  Mitschuldigen.
Im  Falle  der  Nr.  5  ist  Dispensation  zulässig.
§.  34.
Niemand  darf  eine  neue  Ehe  schließen,  bevor  seine  frühere  Ehe  aufgelöst,
für  ungültig  oder  für  nichtig  erklärt  ist.    
§.  35.
Frauen  dürfen  erst  nach  Ablauf  des  zehnten  Monats  seit  Beendigung  der
früheren  Ehe  eine  weitere  Ehe  schließen.  
Dispensation  ist  zulässig.
§.  36.
Hinsichtlich  der  rechtlichen  Folgen  einer  gegen  die  Bestimmungen  der  §§.  28
bis  35  geschlossenen  Ehe  sind  die  Vorschriften  des  Landesrechts  maßgebend.
Dasselbe  gilt  von  dem  Einflusse  des  Zwangs,  Irrthums  und  Betrugs  auf
die  Gültigkeit  der  Ehe.



§.  37.

Die  Eheschließung  eines  Pflegebefohlenen  mit  seinem  Vormund  oder  dessen
Kindern  ist  während  der  Dauer  der  Vormundschaft  unzulässig.  
Ist  die  Ehe  gleichwohl  geschlossen,  so  kann  dieselbe  als  ungültig  nicht  angefochten
  werden.  §. 38

Die  Vorschriften,  welche  die  Ehe  der  Militärpersonen,  der  Landesbeamten
und  der  Ausländer  von  einer  Erlaubniß  abhängig  machen,  werden  nicht  berührt.
Auf  die  Rechtsgültigkeit  der  geschlossenen  Ehe  ist  der  Mangel  dieser  Erlaubniß
ohne  Einfluß.
        <pb n="39" />
        —  31  —

Ein  Gleiches  gilt  von  den  Vorschriften,  welche  vor  der  Eheschließung  eine
Nachweisung,  Auseinandersetzung  oder  Sicherstellung  des  Vermögens  erfordern.

§.  39.

Alle  Vorschriften,  welche  das  Recht  zur  Eheschließung  weiter  beschränken,
als  es  durch  dieses  Gesetz  geschieht,  werden  aufgehoben.

§.  40.

Die  Befugniß  zur  Dispensation  von  Ehehindernissen  steht  nur  dem  Staate
zu.  Ueber  die  Ausübung  dieser  Befugniß  haben  die  Landesregierungen  zu  bestimmen.


Vierter  Abschnitt.
Form  und  Beurkundung  der  Eheschließung.

§.  41.

Innerhalb  des  Gebietes  des  Deutschen  Reichs  kann  eine  Ehe  rechtsgültig
nur  vor  dem  Standesbeamten  geschlossen  werden.

  §. 42.

Zuständig  ist  der  Standesbeamte,  in  dessen  Bezirk  einer  der  Verlobten
seinen  Wohnsitz  hat  oder  sich  gewöhnlich  aufhält.  Unter  mehreren  zuständigen
Standesbeamten  haben  die  Verlobten  die  Wahl.

Eine  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  geschlossene  Ehe  kann  nicht  aus
dem  Grunde  angefochten  werden,  weil  der  Standesbeamte  nicht  der  zuständige
gewesen  ist.  

§. 43.

Auf  schriftliche  Ermächtigung  des  zuständigen  Standesbeamten  darf  die

Eheschließung  auch  vor  dem  Standesbeamten  eines  anderen  Orts  stattfinden.

§.  44.

Der  Eheschließung  soll  ein  Aufgebot  vorhergehen.
Für  die  Anordnung  desselben  ist  jeder  Standesbeamte  zuständig,  vor
welchem  nach  §.  42  Abs.  1  die  Ehe  geschlossen  werden  kann.

§.  45.

Vor  Anordnung  des  Aufgebots  sind  dem  Standesbeamten  (§.  44)  die
zur  Eheschließung  gesetzlich  nothwendigen  Erfordernisse  als  vorhanden  nachzuweisen.
Insbesondere  haben  die  Verlobten  in  beglaubigter  Form  beizubringen:

1.  ihre  Geburtsurkunden,
2.  die  zustimmende  Erklärung  derjenigen,  deren  Einwilligung  nach  dem
Gesetze  erforderlich  ist.
Reichs-Gesetbl.  1875.  8
        <pb n="40" />
        —  32  —

Der  Beamte  kann  die  Beibringung  dieser  Urkunden  erlassen,  wenn  ihm
die  Thatsachen,  welche  durch  dieselben  festgestellt  werden  sollen,  persönlich  bekannt
oder  sonst  glaubhaft  nachgewiesen  sind.  Auch  kann  er  von  unbedeutenden  Abweichungen
  in  den  Urkunden,  beispielsweise  von  einer  verschiedenen  Schreibart
der  Namen  oder  einer  Verschiedenheit  der  Vornamen  absehen,  wenn  in  anderer
Weise  die  Persönlichkeit  der  Betheiligten  festgestellt  wird.

Der  Beamte  ist  berechtigt,  den  Verlobten  die  eidesstattliche  Versicherung
über  die  Richtigkeit  der  Thatsachen  abzunehmen,  welche  durch  die  vorliegenden
Urkunden  oder  die  sonst  beigebrachten  Beweismittel  ihm  nicht  als  hinreichend

festgestellt  erscheinen.
§.  46.

Das  Aufgebot  ist  bekannt  zu  machen:

1.  in  der  Gemeinde  oder  in  den  Gemeinden,  woselbst  die  Verlobten  ihren
Wohnsitz  haben;
2.  wenn  einer  der  Verlobten  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  außerhalb
seines    gegenwärtigen  Wohnsitzes  hat,  auch  in  der  Gemeinde  seines
jetzigen  Aufenthalts;  
3.  wenn  einer  der  Verlobten  seinen  Wohnsitz  innerhalb  der  letzten  sechs
Monate  gewechselt  hat,  auch  in  der  Gemeinde  seines  früheren  Wohnsitzes.
Die  Bekanntmachung  hat  die  Vor-  und  Familiennamen,  den  Stand  oder
das  Gewerbe  und  den  Wohnort  der  Verlobten  und  ihrer  Eltern  zu  enthalten.
  Sie  ist  während  zweier  Wochen  an  dem  Raths-  oder  Gemeindehause,  oder
an  der  sonstigen,  zu  Bekanntmachungen  der  Gemeindebehörde  bestimmten  Stelle
auszuhängen.
§.  47.

Ist  einer  der  Orte,  an  welchem  nach  §.  46  das  Aufgebot  bekannt  zu
machen  ist,  im  Auslande  belegen,  so  ist  an  Stelle  des  an  diesem  Orte  zu  bewirkenden
  Aushanges  die  Bekanntmachung  auf  Kosten  des  Antragstellers  einmal
in  ein  Blatt  einzurücken,  welches  an  dem  ausländischen  Orte  erscheint  oder  verbreitet
  ist.  Die  Eheschließung  ist  nicht  vor  Ablauf  zweier  Wochen  nach  dem
Tage  der  Ausgabe  der  betreffenden  Nummer  des  Blattes  zulässig.

Es  bedarf  dieser  Einrückung  nicht,  wenn  eine  Bescheinigung  der  betreffenden
  ausländischen  Ortsbehörde  dahin  beigebracht  wird,  daß  ihr  von  dem
Bestehen  eines  Ehehindernisses  nichts  bekannt  sei.

§.  48.
Kommen  Ehehindernisse  zur  Kenntniß  des  Standesbeamten,  so  hat  er  die
Eheschließung  abzulehnen.
§.  49.
Soll  die  Ehe  vor  einem  anderen  Standesbeamten  als  demjenigen  geschlossen
werden,  welcher  das  Aufgebot  angeordnet  hat,  so  hat  der  letztere  eine  Bescheimigung

  dahin  auszustellen,  daß  und  wann  das  Aufgebot  vorschriftsmäßig  erfolgt
ist  und  daß  Ehehindernisse  nicht  zu  seiner  Kenntniß  gekommen  sind.
        <pb n="41" />
        —  33  —

§.  50.

Die  Befugniß  zur  Dispensation  von  dem  Aufgebot  steht  nur  dem  Staate
zu.  Ueber  die  Ausübung  dieser  Befugniß  haben  die  Landesregierungen  zu
bestimmen.

Wird  eine  lebensgefährliche  Krankheit,  welche  einen  Aufschub  der  Eheschließung
  nicht  gestattet,  ärztlich  bescheinigt,  so  kann  der  Standesbeamte  (§.  42
Abs.  1)  auch  ohne  Aufgebot  die  Eheschließung  vornehmen.

§.  51.

Das  Aufgebot  verliert  seine  Kraft,  wenn  seit  dessen  Vollziehung  sechs
Monate  verstrichen  sind,  ohne  daß  die  Ehe  geschlossen  worden  ist.

§.  52.

Die  Eheschließung  erfolgt  in  Gegenwart  von  zwei  Zeugen  durch  die  an
die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander  gerichtete  Frage  des  Standesbeamten:
ob  sie  erklären,  daß  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen,
durch  die  bejahende  Antwort  der  Verlobten  und  den  hierauf  erfolgenden  Ausspruch
  des  Standesbeamten,  daß  er  sie  nunmehr  kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßig
  verbundene  Eheleute  erkläre.

§.  53.

Als  Zeugen  sollen  nur  Großjährige  zugezogen  werden.  Verwandtschaft
und  Schwägerschaft  zwischen  den  Betheiligten  und  den  Zeugen,  oder  zwischen  den
Zeugen  unter  einander  steht  deren  Zuziehung  nicht  entgegen.

§.  54.
Die  Eintragung  in  das  Heirathsregister  soll  enthalten:
1.  Vor-  und  Familiennamen,  Religion,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe,
Geburts-  und  Wohnort  der  Eheschließenden;
2.  Vor-  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  ihrer
Eltern;
3.  Vor-  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
der  zugezogenen  Zeugen;
4.  die  Erklärung  der  Eheschließenden;
5.  den  Ausspruch  des  Standesbeamten.
Ueber  die  erfolgte  Eheschließung  ist  den  Eheleuten  sofort  eine  Bescheinigung
auszustellen.
§.  55.

Ist  eine  Ehe  für  aufgelöst,  ungültig  oder  nichtig  erklärt  worden,  so  ist
dies  am  Rande  der  über  die  Ehesschließung  bewirkten  Eintragung  zu  vermerken.


8
        <pb n="42" />
        —  34  —

Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  es  zur  Trennung  einer
Ehe  einer  besonderen  Erklärung  und  Beurkundung  vor  dem  Standesbeamten
bedarf,  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Fünfter  Abschnitt.
Beurkundung  der  Sterbefälle.

§.  56.

Jeder  Sterbefall  ist  spätestens  am  nächstfolgenden  Wochentage  dem  Standesbeamten
  des  Bezirks,  in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist,  anzuzeigen.

§.  57.  
Zu  der  Anzeige  verpflichtet  ist  das  Familienhaupt,  und  wenn  ein  solches
nicht  vorhanden  oder  an  der  Anzeige  behindert  ist,  derjenige,  in  dessen  Wohnung
oder  Behausung  der  Sterbefall  ereignet  hat.

§.  58.

Die  §§.  19  bis  21  kommen  auch  in  Beziehung  auf  die  Anzeige  der  Sterbefälle
  zur  Anwendung.

Findet  eine  amtliche  Ermittelung  über  den  Todesfall  statt,  so  erfolgt  die
Eintragung  auf  Grund  der  schriftlichen  Mittheilung  der  zuständigen  Behörde.

§.  59.
Die  Eintragung  des  Sterbefalles  soll  enthalten:
1.  Vor-  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  des  Anzeigenden;

2.  Ort,  Tag  und  Stunde  des  erfolgten  Todes;
3.  Vor-  und  Familiennamen,  Religion,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe,  Wohnort
  und  Geburtsort  des  Verstorbenen;
4.  Vor-  und  Familiennamen  seines  Ehegatten,  oder  Vermerk,  daß  der  Verstorbene
  ledig  gewesen  sei;
5.  Vor-  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  der  Eltern
des  Verstorbenen.
Soweit  diese  Verhältnisse  unbekannt  sind,  ist  dies  bei  der  Eintragung  zu
vermerken.  §. 60  

Ohne  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  darf  keine  Beerdigung  vor  der
Eintragung  des  Sterbefalles  in  das  Sterberegister  stattfinden.  Ist  die  Beerdigung
  dieser  Vorschrift  entgegen  geschehen,  so  darf  die  Eintragung  des  Sterbefalles
  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  nach  Ermittelung  des  Sachverhaltes
  erfolgen.
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        —  35  —

Sechster  Abschnitt.
Beurkundung  des  Personenstandes  der  auf  See  befindlichen  Personen.

§.  61.

Geburten  und  Sterbefälle,  welche  sich  auf  Seeschiffen  während  der  Reise
ereignen,  sind  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  spätestens  am  nächstfolgenden
Tage  nach  der  Geburt  oder  dem  Todesfall  von  dem  Schiffer,  unter  Zuziehung
von  zwei  Schiffsoffizieren  oder  anderen  glaubhaften  Personen,  in  dem  Tagebuch
zu  beurkunden.  Bei  Sterbefällen  ist  zugleich  die  muthmaßliche  Ursache  des  Todes
zu  vermerken.  §. 63.

Der  Schiffer  hat  zwei  von  ihm  beglaubigte  Abschriften  der  Urkunden  demjenigen
  Seemannsamte,  bei  dem  es  zuerst  geschehen  kann,  zu  übergeben.  Eine
dieser  Abschriften  ist  bei  dem  Seemannsamte  aufzubewahren,  die  andere  ist  demjenigen
  Standesbeamten,  in  dessen  Bezirk  die  Eltern  des  Kindes,  beziehungsweise
der  Verstorbene  ihren  Wohnsitz  haben  oder  zuletzt  gehabt  haben,  behufs  der  Eintragung
  in  das  Register  zuzufertigen.

§.  63.

Ist  der  Schiffer  verstorben  oder  verhindert,  so  hat  der  Steuermann  die  in
den  §§.  61  und  62  dem  Schiffer  auferlegten  Verpflichtungen  zu  erfüllen.

§. 64.

Sobald  das  Schiff  in  den  inländischen  Hafen  eingelaufen  ist,  in  welchem
es  seine  Fahrt  beendet,  ist  das  Tagebuch  der  für  den  Standesbeamten  des  Hafenorts
  zuständigen  Aufsichtsbehörde  vorzulegen.

Diese  hat  beglaubigte  Abschrift  der  in  das  Tagebuch  eingetragenen  Standesurkunde
  dem  Standesbeamten,  in  dessen  Register  der  Fall  gehört  (§.  62),  behufs
Kontrolirung  der  Eintragungen  zuzustellen.



Siebenter  Abschnitt.
Berichtigung  der  Standesregister.

§.  65.
Die  Berichtigung  einer  Eintragung  in  dem  Standesregister  kann  nur  auf
Grund  gerichtlicher  Anerdnung  erfolgen.  Sie  geschieht  durch  Beischreibung  eines
Vermerks  am  Rande  der  zu  berichtigenden  Eintragung.

§.  66.
Für  das  Berichtigungsverfahren  gelten,  insoweit  die  Landesgesetze  nicht  ein
Anderes  bestimmen,  die  nachstehenden  Vorschriften.
Die  Aufsichtsbehörde  hat,  wenn  ein  Antrag  auf  Berichtigung  gestellt  wird,
oder  wenn  sie  eine  solche  von  Amtswegen  für  erforderlich  erachtet,  die  Bethei-
        <pb n="44" />
        —  36  —

ligten  zu  hören  und  geeignetenfalls  eine  Aufforderung  durch  ein  öffentliches
Blatt  zu  erlassen.  Die  abgeschlossenen  Verhandlungen  hat  sie  demnächst  dem
Gerichte  erster  Intanz  vorzulegen.  Dieses  kann  noch  weitere  thatsächliche  Aufklärungen
  veranlassen  und  geeignetenfalls  den  Antragsteller  auf  den  Prozeßweg
verweisen.

Im  Uebrigen  finden  die  für  Sachen  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  geltenden
  Vorschriften  Anwendung.

Achter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  67.

Ein  Geistlicher  oder  anderer  Religionsdiener,  welcher  zu  den  religiösen
Feierlichkeiten  einer  Eheschließung  schreitet,  bevor  ihm  nachgewiesen  worden  ist,
daß  die  Ehe  vor  dem  Standesbeamten  geschlossen  sei,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

§.  68.

Wer  den  in  den  §§.  17  bis  20,  22  bis  24,  56  bis  58  vorgeschriebenen
Anzeigepflichten  nicht  nachkommt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark  oder  mit  Haft  bestraft.  Die  Strafverfolgung  tritt  nicht  ein,  wenn  die
Anzeigen,  obwohl  nicht  von  den  zunächst  Verpflichteten,  doch  rechtzeitig  gemacht
worden  ist.

  Die  bezeichnete  Strafe  trifft  auch  den  Schiffer  oder  Steuermann,  welcher
den  Vorschriften  der  §§.  61  bis  64  zuwiderhandelt.

Die  Standesbeamten  sind  außerdem  befugt,  die  zu  Anzeigen  oder  zu
sonstigen  Handlungen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  Verpflichteten  hierzu  durch  Geldstrafen
  anzuhalten,  welche  für  jeden  einzelnen  Fall  den  Betrag  von  fünfzehn
Mark  nicht  übersteigen  dürfen.

§.  69.

  Ein  Standesbeamter,  welcher  unter  Außerachtlassung  der  in  diesem  Gesetze
gegebenen  Vorschriften  eine  Eheschließung  vollzieht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
sechshundert  Mark  bestraft.

§.  70.
Gebühren  und  Geldstrafen,  welche  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  zur  Erhebung
  gelangen,  fließen,  insoweit  die  Landesgesetze  nicht  ein  Anderes  bestimmen,
den  Gemeinden  zu,  welche  die  sächlichen  Kosten  der  Standesämter  (§§.  8,  9)
zu  tragen  haben.

§.  71.    

  In  welcher  Weise  die  Verrichtungen  der  Standesbeamten  in  Bezug  auf

solche  Militärpersonen  wahrzunehmen  sind,  welche  ihr  Standquartier  nicht  innerhalb
  des  Deutschen  Reichs,  oder  dasselbe  nach  eingetretener  Mobilmachung  ver-
        <pb n="45" />
        —  37  —

lassen  haben,  oder  welche  sich  auf  den  in  Dienst  gestellten  Schiffen  oder  anderen
Fahrzeugen  der  Marine  befinden,  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

§.  72.

Für  die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien,
sowie  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  erfolgt  die  Ernennung  des  Standesbeamten
  und  die  Bestimmung  über  die  Art  der  Führung  und  Aufbewahrung
der  Standesregister  durch  Anordnung  des  Landesherrn.

In  Betreff  der  Stellvertretung  der  Verlobten  und  in  Betreff  des  Aufgebots
  entscheidet  die  Observanz.

Im  Uebrigen  werden  in  Ansehung  der  Mitglieder  dieser  Häuser  die  auf
Hausgesetzen  oder  Observanz  beruhenden  Bestimmungen  über  die  Erfordernisse
der    Eheschließung  und  über  die  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen  nicht  berührt.

§.  73.

Den  mit  der  Führung  der  Standesregister  oder  Kirchenbücher  bisher  betraut
gewesenen  Behörden  und  Beamten  verbleibt  die  Berechtigung  und  Verpflichtung,
über  die  bis  zur  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  eingetragenen  Geburten,  Heirathen
und  Sterbefälle  Zeugnisse  zu  ertheilen.

§.  74.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche

1.  Geistlichen  und  Kirchendienern  aus  Anlaß  der  Einführung  der  bürgerlichen
Standesregister  und  der  bürgerlichen  Form  der  Eheschließung  einen
Anspruch  auf  Entschädigung  gewähren;

2.  bestimmten  Personen  die  Pflicht  zu  Anzeigen  von  Geburts-  und  Todesfällen
  auferlegen.

Wo  die  Zulässigkeit  der  Ehe  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen  von  einem
Aufgebote  abhängig  ist,  welches  durch  andere  bürgerliche  Beamte  als  die  Standesbeamten
  vollzogen  wird,  vertritt  dieses  die  Stelle  des  von  den  Standesbeamten
anzuordnenden  Aufgebots.

§.  75.

Innerhalb  solcher  Grenzpfarreien,  deren  Bezirk  sich  in  das  Ausland
erstreckt,  bleibt  das  bestehende  Recht  für  die  Beurkundung  derjenigen  Geburten
und  Sterbefälle,  sowie  für  die  Form  und  Beurkundung  derjenigen  Eheschließungen
maßgebend,  für  welche  ein  Standesbeamter  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
nicht  zuständig,  dagegen  nach  dem  bestehenden  Recht  die  Zuständigkeit  des  Geistlichen
  begründet ist.

Im  Geltungsgebiet  des  preußischen  Gesetzes  vom  9.  März  1874  ist  unter
dem  bestehenden  Recht  dasjenige  Recht  zu  verstehen,  welches  vor  dem  Inkrafttreten
  jenes  Gesetzes  maßgebend  war.
        <pb n="46" />
        —  38  —

§.  76.

In  streitigen  Ehe-  und  Verlöbnißsachen  sind  die  bürgerlichen  Gerichte  ausschließlich
  zuständig.  Eine  geistliche  oder  eine  durch  die  Zugehörigkeit  zu  einem
Glaubensbekenntniß  bedingte  Gerichtsbarkeit  findet  nicht  statt.

§.  77.

Wenn  nach  dem  bisherigen  Rechte  auf  beständige  Trennung  der  Ehegatten
von  Tisch  und  Bett  zu  erkennen  sein  würde,  ist  fortan  die  Auflösung  des  Bandes
der  Ehe  auszusprechen.

Ist  vor  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  auf  beständige
Trennung  von  Tisch  und  Bett  erkannt  worden,  so  kann,  wenn  eine  Wiedervereinigung
  der  getrennten  Ehegatten  nicht  stattgefunden  hat,  jeder  derselben  auf
Grund  des  ergangenen  Urtheils  die  Auflösung  des  Bandes  der  Ehe  im  ordentlichen
  Prozeßverfahren  beantragen.

§.  78.

Ehestreitigkeiten,  welche  in  Bayern  vor  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz
daselbst  in  Kraft  tritt,  durch  Zustellung  des  Beschlusses  über  Zulässigkeit  der
Klage  anhängig  geworden  sind,  werden  von  dem  mit  der  Sache  befaßten  Gericht
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  nach  Maßgabe  der  bisher  geltenden  Gesetze,
durchgeführt.

Daselbst  kann  die  Auflösung  der  Ehe  auf  Grund  eines  die  beständige
Trennung  von  Tisch  und  Bett  verfügenden  Urtheils  geltend  gemacht  werden,
nachdem  das  Gericht  auf  Anrufen  eines  Ehegatten  in  dem  nach  Artikel  675
Absatz  1  und  2  der  Prozeßordnung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vom
29.  April  1869  vorgesehenen  Verfahren  die  Auflösung  des  Bandes  der  Ehe  ausgesprochen
  hat.  

Das  Verfahren  in  streitigen  Ehesachen  richtet  sich  in  Bayern  in  den  rechtsrheinischen
  Gebietstheilen  nach  den  Bestimmungen  des  Hauptstückes  XXVI.  der
genannten  Prozeßordnung,    in  der  Pfalz  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  69
des  Gesetzes  über  die  Einführung  dieser  Prozeßordnung.

§.  79.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1876  in  Kraft.  Es  bleibt  den
Landesregierungen  überlassen,  das  ganze  Gesetz  oder  auch  den  dritten  Abschnitt
und  §.  77  im  Verordnungswege  früher  einzuführen.

§.  80.

Die  vor  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  nach  den
Vorschriften  des  bisherigen  Rechts  ergangenen  Aufgebote  behalten  ihre  Wirksamkeit.

§.  81.
Auf  Geburts-  und  Sterbefälle,  welche  sich  vor  dem  Tage,  an  welchem
dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  ereignet  haben,  an  diesem  Tage  aber  noch  nicht  eingetragen
  sind,  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
        <pb n="47" />
        —  39  —

daß  der  Lauf  der  vorgeschriebenen  Anzeigefristen  mit  dem  Tage  beginnt,  an
welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt.

Ein  Gleiches  gilt  für  den  Fall,  daß  auch  nur  die  Vornamen  eines  Kindes
an  diesem  Tage  nicht  eingetragen  sind.

§.  82.

Die  kirchlichen  Verpflichtungen  in  Beziehung  auf  Taufe  und  Trauung  werden
  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

§.  83.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen  werden,
soweit  dieselben  nicht  durch  eine  vom  Bundesrathe  erlassene  Ausführungsverordnung
  getroffen  werden,  von  den  einzelnen  Landesregierungen  erlassen.

§.  84.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung:  höhere
Verwaltungsbehörde  ,  untere  Verwaltungsbehörde,  Gemeindebehörde,  Gemeindevorstand,
  Gericht  erster  Instanz  zu  verstehen  sind,  wird  von  der  Zentralbehörde
des  Bundesstaates  bekannt  gemacht.

§.  85.

Durch  dieses  Gesetz  werden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870,
betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von
Reichsangehörigen  im  Auslande,  nicht  berührt.

Der  Reichskanzler  kann  einem  diplomatischen  Vertreter  oder  einem  Konsul
des  Deutschen  Reichs  die  allgemeine  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Eheschließungen
  und  zur  Beurkundung  der  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle,
wie  für  Reichsangehörige,  so  auch  für  Schutzgenossen  ertheilen.  Diese  Vorschrift
tritt  mit  dem  1.  März  1875  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1875.  9
        <pb n="48" />
        —  40  —

Gebührentarif.

I.  Gebührenfrei  sind  die  nach  §§.  49  und  54  oder  zum  Zwecke  der  Taufe

oder  der  Beerdigung  ertheilten  Bescheinigungen.

II.  An  Gebühren  kommen  zum  Ansatz:
1.  für  Vorlegung  der  Register  zur  Einsicht,

und  zwar  für  jeden  Jahrgang  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  eine  halbe  Mark,
für  mehrere  Jahrgänge  zusammen  jedoch
höchstens  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  ein  und  eine  halbe  Mark,

für  die  schriftliche  Ermächtigung  nach  §.  43
und  für  jeden  beglaubigten  Auszug  aus

den  Registern  mit  Einschluß  der  Schreibgebühren

  .  .  .  eine  halbe  Mark.
Bezieht  sich  der  Auszug  auf  mehrere

Eintragungen  und  erfordert  derselbe  das

Nachschlagen  von  mehr  als  einem  Jahrgange

  der  Register,  für  jeden  weiter  nachzuschlagenden

  Iahrgan  noch  .  ..  eine  halbe  Mark,

jedoch  zusammen  höchstens  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  zwei  Mark.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte

  

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-    Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="49" />
        —  41  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  5.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Quartierleistung  in  Bayern.  S.  41.  -  Gesetz
wegen  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Quartierleistung  in  Württemberg.  S.  48.  -  Gesetz  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht.  S.  52.









(Nr.  1041.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  des  Norddeutschen  Bundes  über
die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes
vom  25.  Juni  1868  im  Königreiche  Bayern.  Vom  9.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Das  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  vom  25.  Juni  1868,  betreffend
die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes,
tritt  als  Reichsgesetz  im  Königreiche  Bayern  vom  1.  Juni  1875  an  in  Kraft.

Die  für  Quartierleistung  zu  gewährende  Entschädigung  (§.  3  a.  a.  O.)
wird  bis  auf  Weiteres  durch  die  anliegende  Klasseneintheilung  der  bayerischen
Orte  bestimmt.  §. 2.

Die  in  §.  2  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868  für  Truppen  in
Garnisonen  getroffene  Bestimmung  findet  auf  Bayern  insoweit  Anwendung,
als  die  bestehenden  Kasernen  für  die  Unterbringung  der  Truppen  in  einzelnen
Fällen  nicht  ausreichen  sollten.  §. 3.

Die  in  §.  20  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868  erwähnten  Ausführungs-Anordnungen
  erfolgen  bezüglich  Bayerns  durch  Königliche  Verordnung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Reichs-Oesetzbl.  1875.  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Februar  1875.
        <pb n="50" />
        42

Klasseneintheilung  der  Orte  im  Königreiche  Bapern.

Lau- Namen  der

Namen  der



Servis-  Lau  Servis

fende  Städte  Regierungs-  fende  Städte  Regierungs.
No.  resp.  Orte.  bezirke.  klasse  No.  resp.  Orte.  bezirke  klasse
1  Abenberg  .  .  .  Mittelfranken. V.  27  Betzenstein  .  .  .  Oberfranken.  .  ...  V.
2  Abensberg  .  .  .  Niederbayern  .  .  .  .  IV.  28  Bischofsheim  .  Unterfranken  und
3  Achselschwang  .  Oberbayern  ..  ...  V.  Aschaffenburg  .  .  ..  V.
4  Aichach  .  .  ...  Oberbayern  .  .  .  ..  IV.  29  Blieskastl  .  .  .  Pfalz.  ..  ..  ...  IV.
5  Altdorf  ..  ..  .  Mittelfranken  V.  30  Bogen  Niederbayern  .  .  .  ..  V.
6  Altötting.  .  ..  Oberbayern.  .  ...  IV.  31  Bruck  (Fürsten-7
  Alzenau  .  ..  .  Unterfranken  und  feld). . . . . .   Oberbayern  ..  ...  III.
Aschaffenburg  .  .  .  V.  32  Brückenau  .  .  .  Unterfranken  und

8  Amberg.  .  .  ..  Oberpfalz  und  Re-  Aschaffenburg  .  .  .  V.
gensburg  ..  ...  III.  33  Burgau  .  .  .  .  Schwaben  und  Neu-9

  Amorbach  .  .  .  Unterfranken  und  burg.  V.
Aschaffenburg . . . V.  34  Burghausen  Oberbayeern . . . .   III.

10  Ansbach  ..  .  .  Mittelfranken.  .  .  .  II.  35  Burgkundstadt.  Oberfranken  V.

11  Annweiler  ..  .  Pfalz  .  .  .  .  .  ...  IV.  36  Burglengenfeld  Oberpfalz  und  Re-12

  Arnstein  .  ..  .  Unterfranken  und  gensburg  IV.

Aschaffenburg . . . 5.
13 Aschaffenburg  .  Unterfranken  und  37  Cham  Oberpfalz  und  Re-Aschaffenburg
  .  .  .  II.  gensburg  ..  ...  IV.
14  Aub.  ..  ....  Unterfranken  und  38  Creussen  ..  ..  Oberfranken.  .  ...  V.
Aschaffenburtg . . . V.
15  Auerbach  .  Oberpfalz  und  Re-  39  Dachau-  ..  Oberbayern  ..  ...  IV.
gendburg . . . . .  V'  40 Deggenorf . . Niederbayern . . . . IV.
16  Augsburg  Schwaben  und  Neu-  1  41  Deidesheim.  Pfaz  IV.
burg . . . . . . . .  .  42 Dietfurt . . . . Oberpfalz und Re-
    gensburg . . . . .  V.

17  Bärnau  . . .   Oberpfalz  und  Re-  v  43  Dillingen  Schwaben  und  Neugensburg

  .  burg  III.

18 Baiersdorf.  ..  Mittelfranken  IV.  44 Dingolfing  ..  Niederbayern . . . . V.

19 Bamberg  .  .  Oberfranken  II.  45  Dinkelsbühl.  Mittelfranken  I!V

20  Bayreuth  .  .  Oberfranken  II.  46      Schwaben  und  Neu.  

21 Beilngries . . . Mittelfranken . . . . Iv.  Donauwörth .  burg    III.

22  Benedictbeuern.  Oberbayern  IV.    

23 Berching . . . . Mitteifranken . . . . IV.  47 Dürkheim . . . Pfalz  III.

24  Berchtesgaden  Oberbayrn  III.

25  Bergzabern  .    Pfalz  .  ..  .  .  ...  IV.  48  Ebermannstadt.  Oberfranken  V.

26  Berneck.  Oberfranken  V.  49  Ebern  Unterfranken  und

Aschaffenburg . . . V.
        <pb n="51" />
        —  —

43



Lau-  Namen  der  Servis-  Lau  Namen  der  Servis.
fende  Städbte  Regierungs-  klasse. fende  Städte  Regierungs-  Klasse.
resp.  Orte.  bezirke.    No.  resp.  Orte.  bezirke.  
50 Ebersberg  Oberbayern  IV.  Germersheim  .  Pfalz  .  .  .  .  ....  II.
51  Edenkoben  .  .  .  Pfalz  ..  ...  ...  III.  Goldkronach  ..  Oberfranken.  .  ...  V.
52  JEggenfelden  ..  Niederbayern  .  .  .  .  V.  Gräfenberg  .  .  Oberfranken  V.
53  JEibelstadt  ..  .  Unterfranken  und  Grafenau  .  .  .  Niederbayern  .  .  .  ..  V.
Aschaffenburg  .  .  .  V.  Grafenwöhr  .  .  Oberpfalz  und  Re—-54
  Eichstädt  ..  ..  Mittelfranken.  .  .  .  IV.  gensburg  .  .  .  ..  V.
bö  sJEllingen  ....  Mittelfranken.  .  .  IV.  Greding  ..  .  .  Mittelfranken.  .  .  .  IV.
56  Eltmann  .  ..  Unterfranken  und  Griesbach  ..  .  Niederbayern  .  .  .  .  IV.
Aschaffenburg  .  .  .  V.  Grünstadt  .  .  .  Pfalz  .  .  .  .  .  ...  IV.
57  JErbendorf  .  .  .  Oberpfalz  und  Re—-  Günzburg  .  .  .  Schwaben  und  Neugensburg
  IV.  burg.  III.
58  Erding  Oberbayrren  IV.  Gundelfingen  .  Schwaben  und  Neu-59
  JErlangen.  ...  Mittelfranken.  .  .  .  III.  burg  V.
60Eschenbach  ..  Mittelfrankken  V.  Gunzenhausen  Mittelfrankken.
61Eschenbach  .  Oberpfalz  und  Regensburg
  ..  ...  IV.
62  Feuchtwangen  .  Mittelfranken.  .  .  ..  V.  Hammelburg  .  Unterfranken  und
63  IFladungen  .  .  .  Unterfranken  und  AschaffenburgV.
Aschaffenburg.  Harburg  .  .  .  .  Schwaben  und  Neu-64
  Forchheim  .  .  .  Oberfranken.  .  .  .  ..  IV.  burg.  V.
65  Frankenthal  .  Pfaaz  III.  Haßfurt  .  .  .  .  Unterfranken  und
66  IFreysing  ..  ..  Oberbayern  ..  ...  IV.  Aschaffenburgß.
67  „Freystadt  ...  Oberpfalz  und  Re-  Haßloch  .  .  Pfalz  .  .  .  .  .  ...  IV.
gensburg  ..  ...  V.  Heideck  ..  ...  Oberpfalz  und  Re—
68  Freyung  ..  ..  Niederbayern  .  .  .  .  IV.  gensburg  V.
69  IFriedberg.  .  ..  Oberbahern.  ....  IV.  Heidingsfeld  .  .  Unterfranken  und
70  IFürth.  .  ....  Mittelfranken.  .  .  .  II.  Aschaffenburtg.
71  Füssen  Schwaben  und  Neu-  Heilsbronn.  Mittelfranken.
burg  IV.  Helmbrechts.  Oberfranken  V.
72  Furth  i.  W.  Oberpfalz  und  Re-  Hemau  Oberpfalz  und  Regensbutg
  IV.  gensburg  .  .  ...  IV.
Herrieden.  .  ..  Mittelfranken.  .  .  ..  V.
736armisch  (Wer-  Hersbruck  .  Mittelfranken.
denfels)..  ..  Oberbayern  ..  ...  IV.  Herxheim.  .  .  .  Pfalz  .  .  ...  ...  IV.
74  sGeiselhöring  .  .  Niederbayern  .  .  .  .  IV.  Herzogenaurach  Oberfranken  V.
75  Gemünden  .  .  .  Unnterfranken  und  Hilpoltstein.  .  .  Oberpfalz  und  Re—
Aschaffenburg  .  .  .  IV.  gensburg  .  .  .  ..  V.
766erolzhofen  ..  Unterfranken  und  Hirschau  .  .  Oberpfalz  und  Re-Aschaffenburg
  .  .  .  V.  gensbuntg  V.

 

 

 

 

 

 

10“
        <pb n="52" />
        44





Lau-  Namen  der  Servis. Lau-  Namen  der  Servisfende
  Städte  Regierungs-  klasse. fende  Städte  Regierungs- klasse.
No.  resp.  Orte.  bezirke.  No.  resp.  Orte.  bezirke.
103  Höchstadt  a.  A.  Oberfranken  V.  128  Kronach  .  .  Oberfranken  IV.
104  Höchstädt.  .  .  .  Schwaben  und  Neu-  129  Krumbach  .  .  .  Schwaben  und  Neu-  
burg.  IV.    burg . . . . . . . .  V.
105  Hof  .  .  .  .  ...  Oberfranken  II.  130  Kulmbach  Oberfranken. lI!.
106  Hofheim  .Unterfranken  und  131  Kupferberg.  Oberfranken. V.
Aschaffenburg. V.  132  Kusel  ..  ..  .  Pfalz.  ..  .  .  .  .  IV.
107  Hollfeld  .Oberfranken.  .  .  .  V.  ...
108 Homburg.. Pfalz........  III.  133  Landau.  .  ...  Pfalz  II.
109  Hornbach  .  Pfalz  ........  IV.    134  Landau  a.  J.  .  Niederbayern  .  .  .  .  IV.
135  Landsberg  .  .  .  Oberbayern  ..  ...  III.
110  IIllertissen  .  .  .  Schwaben  und  Neu-  136  Landshut.  .  ..  Niederbayern  .  .  .  .  II.
burg  V.  137  Landstuhl.  .  .  .  Pfalz.  .  .  .  .  .  .  IV.
111  Immenstadt  .  .  Schwaben  und  Neu-    138  Langenzenn  ..  Mittelfranken.  .  .  .  IV.
burg  IV.  139  Lauf  Mittelfranken  V.
112  Ingbert,  St.  Pfalz  III.  140  Laufen  Oberbayern  IV.
113  Ingolstadt  .  .  Oberbayern  ..  ...  II.  141  Lauingen.  .  .  .  Schwaben  und  Neu-114
  Iphofen  .  .  .  .  Mittelfranken.  .  .  IV.  burg  IV.
142  Lauterecken.  Pfalz  IV.
115  Kaiserslautern.  Pfalz  II.  143  Lechhausen  .  .  Oberbayern  IV.
116  Kandel  Pfalz  III.  144 Leipheim  ..  .  .  Schwaben  und  Neu-117
  Karlstadt  .  .  .  .  Unterfranken  und  burg  .  .  ..  ...  V.
Aschaffenburg  .  .  .IV.  145 Leutershausen  .  Mittelfranken.  .  .  .  IV.
118  Kaufbeuren  .  .  Schwaben  und  Neu-  146  Lichtenberg  .  Oberfranken  V.
burg  ...  III. 147 Lichtenfels  Oberfranken  V.
119  Kelheim  .  .  .  .  Niederbayern  .  .  .  .  IV.  148  Lindau  Schwaben  und  Neu-120
  Kemnath  .  .  .  .  Oberpfalz  und  Re-   . . . . . . .   II.
gensburg  IV.  149  Lohr  .  .  .  .  .  Unterfranken  und
121  Kempten  .  .  .  .  Schwaben  und  Neu-  Aschaffenburg . . . V.
burg  II.  150  Ludwigshafen.  Pfalz.
122  Kirchheimbolanden
  Pfalz  IV.  151  Mainbernheim.  Unterfranken  und
123  Kissingen.  ..  .  Unterfranken  und  Aschaffenburg . . . V.
Aschaffenburg  .  .  .  I.  152  Mallersdorf..  Niederbayern . . . .  IV.
124  Kitzingen.  ..  Unterfranken  und  153  Marktbreit  ...  Unterfranken  und
Aschaffenburg.  .  Aschaffenburg . . .  V.
125  Klingenberg . . . Unterfranken und  154  Marktheidenfeld  Unterfranken und
Aschaffenburg . . .  V.  Aschaffenburg . . .  IV.
126  Königshofen  ..  Unterfranken  und  155  Marktsteft  .  .  .  Unterfranken  und
Aschaffenburg . . .  IV.  Aschaffenburg . . .  V.
127  Kötzting  .  .  .  .  Niederbayern.  .  .  IV.
        <pb n="53" />
        45
              



Lau-  Namen  der  Servis.  Lau-  Namen  der  Servis.
fende  Städte.  Regierungs.  klasse.  fende  Städte  Regierungs-  klasse.
No.  resp.  Orte.  bezirke.    No.  resp.  Orte.  bezirke.  
156  Mellrichsstadt  .  Unterfranken  und  182  Neustadt  a.  W.  Oberpfalz  und  Re-Aschaffenburg . . .  V.
  gensburg  IV.
157  Memmingen.  .  Schwaben  und  Neu-  183  Neuulm  .  .  .  .  Schwaben  und  Neuburg
  III.  burg  ...  .  ...  II.
158  Merkendorf  ..  Mittelfranken . . . .  V.  184  Nördlingen.  Schwaben  und  Neu-159
  Miesbach  Oberbayern  V.  burg  III.
160  Miltenberg.  .  .  Unterfranken  und  185  Nürnberg  .  .  .  Mittelfranken.  .  .  .  I.
Aschaffenburg  .  .  .  IV.  186  Nymphenburg.  Oberbayern..  ...  III.
161  Mindelheim  .  .  Schwaben  und  Neu-  
burg  IV.
162  Monheim  .  .  .  Schwaben  und  Neu-  187  Oberdorf . . . .  Schwaben  und  Neuburg
  V.  burg  IV.
163  Moosburg.  ..  Oberbayern.  ....  V.  188  Oberhausen  .  .  Schwaben  und  Neu-164
  Mühldorf  .  .  .  Oberbayern.  .  .  .  ..  V.  burg  IV.
165  Münchberg.  Oberfrankken . . . .  IV.  189  Obermosche  .  Pfalz  .  .  .  .  .  .  .  .  IV.
166  München.  .  .  .  Oberbayern  ..  ...  A.  190  Obernburg  ..  Unterfranken  und
167  Münnerstadt.  Unterfranken  und  Aschaffenburg . . .  IV.
Aschaffenburg . . .  V.  191  Ochsenfurt  .  .  .  Unterfranken  und
168  Mutterstadt  ..  Pfalz.  .  .  ..  ...  IV.  Aschaffenburg . . .  IV.
192  Oettingen.  .  .  .  Schwaben  und  Neu-169
  Nabburg  .  ..  Oberpfalz  und  Re-  burg  ....  ...  V.
gensburg  V.  193  Oggersheim  Pfalz  IV.
170  Naila  .  .  .  .  ..  Oberfranken  V.  194  Ornbau.  Mittelfranken  V.
171  Nesselwang.  .  .  Schwaben  und  Neu-  195  Osterhofen  .  .  .  Niederbayern  .  .  .  .  IV.
burg  V.  196  Otterberg.  .  .  .  Pfalz  .....  ...  IV.
172  Neuburg  .  .  .  .  Schwaben  und  Neu-  197  Ottobeuern..  Schwaben  und  Neu-
  burg .......  III.  burg  IV.
173  Neuhausen  Oberbayern  III.
174  Neumarkt  ..  .  Oberpfalz  und  Re-
  gensburg .....  Ill.  198  Pappenheim . .  Mittelfranken . . . .  IV.
175  Neunburg v. W.  Oberpfalz und Re-  199  Passau.....  Niederbayern . . . .  lll.
gensburg.....  IV.  200 Pegnitz .....  Oberfranken  IV.
176  Neuötting  .  .  .  Oberbayern..  ...  IV.  201  Pfaffenhofen.  .  Oberbayern.  .  ...  IV.
177  Neustadt  a.  A.  Mittelfranken . . . .  IV.  202  Pfarrkirchen  .Niederbayern  .  .  .  .  IV.
178  Neustadt  a.  D.  Niederbayren . . . .  V.  203  Pfreimd  Oberpfalz  und  Re-179
  Neustadt  a. H. .  Pfalz  II.  gensburg  V.
180  Neustadt  a.  C.  Oberpfalz  und  Re-  204  Pirmasens.  Pfalz  III.
gensburg  V.  205  Pleystein.  .  .  Oberpfalz  und  Re-181
  Neustadt  a.  S.  .  Unterfranken  und  gensburg  ..  ...  V.
Aschaffenburg . .  V.  206  Pottenstein.  Oberfranken  V.
        <pb n="54" />
        —

46  -





Lau-    Namen  der  Servis-  Lau-    Namen  der  Servisfende
  Städte  Regierungs-  klasse.  fende  Städte  Regierungs-  klasse.
No.  resp.  Orte.  bezirke.  No.  resp.  Orte.  bezirke.  
207  Pressath  .  .  .  .  Oberpfalz  und  Re-  234  Schwabach.  .  .  Mittelfranken  .  .  .  .  III.
gensburg  V.  235  Schwabing.  .  .  Oberbayern  ..  ...  III.
208  Prichsenstadt..  Unterfranken  und  236  Schwaiganger.  Oberbayern  .  .  ...  V.
Aschaffenburg . . .  V.  237  Schwandorf.  Oberpfalz  und  Regensburg
  IV.
209  Rain  Oberbayern  V.  238  Schwarzenbach
210  Regen  Niederbayern . . . .  V.    a. S.  Oberfranken  V.
211  Regensburg  Oberpfalz  und  Re-  239  Schweinfurt  Unterfranken  und
gensburg  II.  Aschaffenburg  .  . .   III.
212  Rehau  Oberfranken  V.  240  Selb.  Oberfranken  V.
213  Reichenhall.  Oberbayerrn  III.  241  Seßlach  ..  .  .  Oberfranken.  ....  V.
214  Rieneck  ..  ...  Unterfranken  und  242  Sonthofen  .  .  .  Schwaben  und  Neu-Aschaffenburg
  .  .  .  IV.  burg  ...  .  ...  IV.
215  Rockenhausen.  Pfalz  IV.  243  Spalt . . . .   Mittelfranken . . . .  V.
216  Roding  Oberpfalz  und  Re-  244  Speyer  Pfalz  II.
gensburg  ..  ...  V.  245  Stadtamhof  Oberpfalz  und  Re-217
  Röttingen  .  .  .  Unterfranken  und  gensburg  ..  ...  IV.
Aschaffenburg . . .  V.  246  Stadtprozelten.  Unterfranken  und
218  Rötz.  Oberpfalz  und  Re-  Aschaffenburg  .  .  .  V.
gensburg  .  .  .  ..  V.  247  Stadtsteinach  .  Oberfranken  ..  .  .  IV.
219  Rosenburg  .  .  .  Oberfranken.  ....  IV.    248  Staffelstein  ..  Oberfranken  ..  .  .IV.
220  Rosenheim  .  .  .  Oberbayern  .  .  ...  IV.  249  Steingaden  ..  Oberbayern  ..  ...  V.
221  Roth  .  .  .  ...  Mittelfranken . . . .  V.  250  Straubing.  Niederbayern.
222  Rothenburg  251  Sulzbach  .  .  .  Oberpfalz  und  Rea. T.
  .  Mittelfranken.  gensburg  IV.
223  Rothenfels.  ..  Unterfranken  und
Aschaffenburgd . . .  V.  252  Teuschnitz  Oberfrankken!  V.
224  Rottenburg  Niederbayern  ....  V.  253  Tirschenreuth    Oberpfalz  und  Re.
225  Schauenstein.  Oberfranken  V  gensburg  IV.
  V.  254   Tittmoning   Oberbayern . . . . .   IV.
226  Scheinfeld  ..  Mittelfranken . . . .  IV.  255  Tölz  Oberbayern  IV.
227  Scheßlitz  .  Oberfranken . . . .  V.  256  Traunstein  ..  Oberbayern  IV.
228  Schifferstadt  .  .  Pfalz  .  .  .  .  .  ...  IV.
229  Schlüsselfeld  Oberfranken  V.    
230  Schönberg  Niederbayern . . . .  V.  257  Uffenheim  ...  Mittelfranken . . . .  IV.
231  Schönsee  Oberpfalz  und  Regensburg
  V.  258  Velburg  .  .  ..  Oberpfalz  und  Re-232
  Schongau  .  .  .  Oberbayern  ..  ...  IV.  gensburg  IV.
233  Schrobenhau-  259  Velden  Mittelfranken  V.
sen  Oberbayern  ..  ...  IV.  260  Viechtach  Niederbayern . . . .  IV.
        <pb n="55" />
        -  47  -Namen

  der





Lau-  Namen der    Servis.  Lau-  Servisfende
  Städte  Regierungs-  klasse.  fende  Städte  Regierungs-  klasse.
No.  resp.  Orte.  bezirke.  No.  resp.  Orte.  bezirke.
261  Vilsbiburg.  .  .  Niederbayern  .  .  .    IV.  279  Wertingen  .  .  .  Schwaben  und  Neu-262
  Vilseck  ..  ...  Oberpfalz  und  Re-  burg  .  .  .  .  ...  IV.
gensburg  V.  280  Windsbach  .  Mittelfranken . . . .  IV.
263  Vilshofen  .  .  .  Niederbayern  .  .  .  ..  IV.  281  Windsheim  .  .  Mittelfranken.  .  .  .  IV.
264  Vohenstrauß.  .  Oberpfalz  und  Re-  282  Wörth  .  .  ...  Unterfranken  und
gensburg  ..  ...  V.  Aschaffenburg  .  .    V.
265  Volkach  ..  .  .  Unterfranken  und  283  Wolfrathshau-Aschaffenburg . . .  V.
  sen  Oberbayern  ..  ...  IV.
284  Wolfstein  .  .  .  Niederbayern  .  .  .  ..  V.
285  Wonsees.  Oberfrankken  V.
266  Wachenheim  .  .  Pfalz  IV.  286  Würzburg  .  ..  Unterfranken  und
267  Waischenfeld.  .  Oberfranken.  .  ...  V.  Aschaffenburg . . .  I.
268  Waldmünchen.  Oberpfalz  und  Re-  287  Wunsiedel  .  .  Oberfranken  IV.
gensburg  ..  ...  V.
269  Wasserburg  ..  Oberbayern  ..  ...  IV.
270  Wassertrüdin-  288  Zeil  ..  .  .  ...  Unterfranken  und
gen  Mittelfranken  V.  Aschaffenburtg . . .  V.
271  Wegscheid  ..  .  Niederbayern.  ...  IV.    289  Zusmarshau-272
  Weiden  Oberpfalz  und  Re-  sen  Schwaben  und  Neugensburg
  IV.  burg  IV.
273  Weilheim  .  .  .  Oberbayern  IV.  290  Zweibrücken  .  .  Pfalz.  .  ......  III.
274  Weismain  .  .  Oberfrankken  V.
275  Weißenburg  ..  Mittelfranken.  .  .  III.
276  Weißenhorn.  .  Schwaben  und  Neu-  Alle  hier  nicht  genannten  Marktflecken
burg  V.  und  Ortschaften  sämmtlicher  Regie-277
  Weißenstadt  ..  Oberfranken  V.      V.
278  Wemding  .  .  .  Schwaben  und  Neu-  rungsbezirke  .  ..  .  .  ·  V.
burg.......  V.











Für  die  zum  Zwecke  der  Artillerie-Schießübungen  zu  beschaffenden  Quartierleistungen  wird,
sofern  die  davon  getroffenen  Ortschaften  nicht  einer  höheren  Klasse  angehören,  die  Entschädigung
  der  II.  Servisklasse  gewährt;  für  vorübergehende  Quartierleistungen,  insoweit
dieselben  die  Dauer  von  30  Tagen  übersteigen,  wird  eine  höhere  Servisentschädigung
in  der  Weise  gewährt,  daß  die  betreffenden  Ortschaften  in  die  nächst  höhere,  jedoch
mindestens  in  die  dritte  Servisklasse  aufrücken,  die  Ortschaften  der  höchsten  Servisklasse
  aber  einen  Zuschlag  von  20  Prozent  erhalten.
        <pb n="56" />
        -

—  48  —

(Nr.  1042.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Quartierleistung  für  die
bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes  vom  25.  Juni  1868  in
Württemberg.  Vom  9.  Februar  1875.


Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.  

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Das  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes,  betreffend  die  Quartierleistung  für
die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes,  vom  25.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  523)  tritt  als  Reichsgesetz  im  Königreiche  Württemberg
vom  1.  Juni  1875  an  in  Kraft.

Die  für  die  Quartierleistung  zu  gewährende  Entschädigung  (§.  3  a.  a.  O.)
wird  bis  auf  Weiteres  durch  die  anliegende  Klasseneintheilung  der  württembergischen
  Orte  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Februar  1875.

(L.  S)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="57" />
        49

Klasseneintheilung  der  Orte.



Lau-Lau-





fende  Namen  der  Orte.  Servis-  fende  Namen  der  Orte.  Servis-No.
  klasse.  No.  klasse
1  Aalen.............  III.  35  Ebingen............  IV.
2  Aldingen,  O.  A.  Ludwigsburg  IV.  36  Ehingen,  O.  A.,  Stadt . . . .  V.
3  Aldingen,  O.  A.  Spaichingen.  III.  37  Ellwangen,  Stadt  III.
4  Alpirsbach.  III.  38  Eningen  III.
5  Altburg  ............  III.  39  Eßlinen  III.
6  Altenstieg  III.
7  Althengstett.  .  ...  IV.  40  Fellbach.  ..  .  .  .  .  .  .  .·  III.
8  Altshausen  V.  44  Feuerbach  III.
9  Asperg,  Dorf  IV.  42  Forchtenberg  IV.
43  Freudenstaat  III.
10  Backnang  III.  44  Friedingen,  O.  A.  Tuttlingen"  IV.
11  Baiersbronn  ..  ....  ...  IV.  45  Friedrichshafen.  .  .  .  .  .  .  III.

12  Balingen  III.  46  Geislingen,  O.  A.,  Stadt . .  III.
13 Bartenstein  IV.
47  Geislingen,  O.  A.  Balingen  IV.
14  Beilstein.  IV.
48  Gechingen  IV.
15  Besigheim  III.
49  Gingen  III.
16  Biberach  ..  .....  .  ...  III.
50  Gmünd,  O.  A.,  Stadt  .  .  .  II.
17  Bietigheim  III.
18    Binsdorf  ...........  V.  Göp  pingen  III.
1  9  Bissingen,  O.  A.  Ludwigsburg  IV.  Gr  oßbottwar  :  —2  22  2B  220  III.
53Großsachsenheim  .  ...  ...  III.
20  JBlaubeuren.  .....  .  ...  IU.64246ülinen  uun
21  Böblingen.  .  .  .  .  .  .  .  ...  III.  ugunmgen.  "
55  Gundelshmee  III.
22  Bönnighgen  III..  5Ai,d  orf  I#-23Bopfingeg.
  III.  aildorsf  .  .  .
24  Brackenheim  .  .  .  .  .  .  .  .  IV.  157  LG5Haiterba  IV
25  Buchau,  O.  A.  Riedlingen  II.,:  d  ach  ...Iun
59  Hayingen  III.
26  Ca  lw  ..  .  III.  60  Heid  enheim  ..........  III.
27  Cannstatt  ..  II.  61  Heimsheim  ...  ..  .  .  ...  III.
28  Crailsheim  ..  222426  III.  62  Heilbronn  ......  II.
29  Creglingen  II.  ß  Serrenalb  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.
64  errenbeteg  III.
30  Deckenpfro  IWV5  Heen  tg  ———..  IV.
31  Dietenheim  ..  ...  .  .  ...  IV.  66  Horb,  O.  A.,  Stadtt  III.
32  Dornan  .  .  IV.
33Dornsteten  W.Z  Ingelfinen  III.
34  Dürrmenz.  .  .  .  .  .  .  .  ...  IV.  68  Isny  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.

Reichs=  Gesetzbl.

 

1875.
        <pb n="58" />
        50








Lau-      Laufende
  Namen  der  Orte.  Servis-  fende  Namen  der  Orte.  Servisklasse
  No.  klasse.
69  Kirchberg,  O.  A.  Gerabronn    III.  107  Neubulach.  ..  .  .  .  .  .  ...  III.
70  Kirchheim,  O.  A.,  Stadt  .  .  .  III.  108  Neuenstadt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.
71  Kleingartach  ..  ..  .  .  ...  III.  109  Neuenburg  ..  .  .  .  .  .  ...  III.
72  Knittlinen  III.  110  Neuenstein  ...  III.
73  Kochendorf  .  ...  III.  111  Neuffen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  IV.
74  Kornwestheim  IV.  112  Neuweiler,  O.  A.  Calw  .  .  IV.
75  Künzelsau.  .  ..  ..  .  .  ...  IV.  113  Niedernhall  ..........  IV.
76  Laichinden.  .  ..  ...  ....  III.  114  Niederstetten  .....  .  ...  IV.
77  Laichingen  .  .  .  ..  III.  115  Niederstotzingen  IV.
78  Langenburg  .  .  .  .  .  .  .  ...  III.  116  Nürtingen  IV.
79  Lauchheim.  .    III.  117  Oberndorf.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.
80  Lauffen,  O.  A.  Besigheim  III.  118  Oberriexingen  III.
81  Laupheim  III.  119  Oehringen  III.
82  Leonberg  .  III.  120  Onstmettingen  IV.
83  Leutkirch  IV.  121  Oßweil.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.
84  Liebenzell  III.  122  Owen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  IV.
85  Lorch  ...  IV.  
86  Löwenstein    ..........  IV.  123  Plieningen  III.
87  Ludwigsburg  II.  124  Poppenweiler  IV.
Hohenasperg  II.  125  Pfullingen  III.
88  Marbach,  O.  A.,  Stadt.  III:  126  Ravensburg.  II.
89  Markgröningen  III.  127  Reutlinen  III.
90  Maulbronn  .  .  .  .  .  .  ...  IV.  128  Riedlingen  III.
91  Mengen  IV.  129  Rosenfeld.  III.
92  Mergentheim  III.  130  Rottenburg  .  .  .  ..  ..  .  ..  III.
93  Metzingen  III.  131  Rottweil.  III.
94  Mögglingen  IV.
95  Möblingen  O.  A.  Ludwigsburg  IV.  132  Sauigau    III.
96  Möckmühl  .  .  IV.  134        IV.
97  Möhringen,  O.  A.  Stuttgart  III  Schelklingen  IV.
85  Möttlingen        IV.  135  Schömberg,  O.  A.  Rottweil .  III.
  136  Schorndorf  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  III.
99  Mühlheim,  O.  A.  Tuttlingen.  IV.  137  Schramberg,  O.  A.  Oberndorf  III.
100  Munderkingen  ....  .  ...  IV.  138  Schwaigern  III.
101  Münsingen  ...    IV.  139      
102    III.    Schwendi  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  III.
Murrhardt  ..  140  Schwieberdingen  IV.
103  Nagold  III.  141  Schwenningen,  O.  A.  Rottweil!  III.
104  Neckarsulm  III.  142  Simmozheim  .  ..  .  .  .  ...  IV.
105  Neckarweihinegen  IV.  143  Sindelfingen  III.
106  Neresheim,  S.  A.,  Stadt.  .  .  III.  144  Sindringen  .  .  .  .  .  .  .  ...  III.
        <pb n="59" />
        fende

Lau-Lau-







No.



fende  Namen  der  Orte.  klasse.  Namen  der  Orte.  klasse.
No.    
145  Spaichingen.........  III.  164  Wangen, O. A., Stadt . . .  III.
146 Stammheim, O. A. Calw . .  III.  165  Weikersheim.........  III.
147  Stuttgart...........  A.  166  Weil der Stadt.......  llI.
148  Sulz..............  lll.  167  Weilheim, O. A. Kirchheim . .  Ill.
149  Sulzbach, O. A. Backnang . .  III.  168  Weingarten.........  Il.
150  Tettnang  III.  169  Weinsberg..........  III.

170  Weißenstein  .  ....  .  ...  III.
151  Thamm  ..  .....  .  .  ...  IV.

  171  Welzheim...........  III.
152 Tübingen...........  III.    
153  Tuttlingen  III.  172  Widdern............  III.

  173  Wiesensteig..........  Ill.
154  Ulm/Wiblingen........  Il.  174  Wildbad............  Ill.
155  Untertürkheim.........  Il.  175  Wildberg...........  IV.
156  Urach  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  III.  176  Winnenden,  O.  A.  Waiblingen  III.

  177  Winterlingen.........  Ill.
157  Vaithingen, O. A., Stadt . .  Ill.  
158  Vellberg    III.  178  Wurzach  III.

    179  Zavelstein...........  IV.
159  Waiblingen  ...  III.
160  Waldenbuch.  III.  180  Zuffenhausen  IV.
161  Waldenburg  ...  III.  Alle  übrigen  württembergi-162
  Waldmössingen  III.  schen  Orte  V.
163 Waldsee  .  .  .  .  ...  .  .  ...  III.









Für  die  zum  Zwecke  der  Artillerie-Schießübungen  zu  beschaffenden  Quartierleistungen

  wird,  sofern  die  davon  getroffenen  Ortschaften  nicht  einer  höheren
Klasse  angehören  die  Entschädigung  der  II.  Servisklasse  gewährt;  für  vorübergehende
  Quartierleistungen,  insoweit  dieselben  die  Dauer  von  30  Tagen
übersteigen  wird  eine  höhere  Servisentschädigung  in  der  Weise  gewährt,
daß  die  betreffenden  Ortschaften  in  die  nächst  höhere,  jedoch  mindestens  in
die  dritte  Servisklasse  aufrücken,  die  Ortschaften  der  höchsten  Servisklasse
aber  einen  Zuschlag  von  20  Prozent  erhalten.
        <pb n="60" />
        —  52  —

(Nr.  1043.)  Gesetz  über  die  Naturalleistuͤngen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vom
·  13.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  22c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

F.  1.

Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  können,  soweit  das  Gesetz  über
die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  und  das
Gesetz  vom  25.  Funi  1868  über  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht
während  des  Friedenszustandes  (Bundes-Gesetzbl.  S.  523)  nicht  Anwendung
finden,  innerhalb  des  Reichsgebietes  nur  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  gefordert  werden.

G.  2.
ol.  Lellungen  duh  Durch  Vermittelung  der  Gemeinden  können  in  Anspruch  genommen  werden:
meinden.  1.  die  Stellung  von  Vorspann  (P.  3))
2.  die  Verabreichung  von  Naturalverpflegung  (F.  4),
3.  die  Verabreichung  von  Fourage  (6.  5).
S.  3.
.  Verpflichtete  Sub-  Zur  Stellung  von  Vorspann  —  Fuhrwerke,  Gespanne,  Gespannführer  —

sein  unhoraussehung  sind  alle  Besitzer  von  Jugthieren  und  Wagen  verpflichtet.  .
pflichtung.  Zur  Vorspannleistung  sind  in  eren  Linie  diejenigen  heranzuziehen,  welche
a)  Vorspann.  aus  dem  Vermiethen  ihrer  Thiere  und  Wagen  oder  dem  Betriebe  des  Fuhrwesens
  ein  Gewerbe  machen.
Befreit  sind:
J.  Mitglieder  der  Deutschen  regierenden  Familien,  bezüglich  der  für  ihren
Hofhalt  bestimmten  Wagen  und  Pferde,

2.  die  Gesandten  und  das  Gesandtschaftspersonal  fremder  Mächte,
3.  Staats=  und  Privatgestüte,  sowie  die  Militärverwaltungen  hinsichtlich
ihrer  Zuchtthiere  und  Remonten,

4.  Ihhiere,  Beamte  im  Reichs-,  Staats=  oder  Kommunaldienste,  sowie
Seelsorger,  Aerzte  und  Thierärzte  hinsichtlich  der  zur  Ausübung  ihres
Dienstes  oder  Berufes  nothwendigen  Perde,
5.  die  Posthalter  hinsichtlich  derjenigen  Pferde,  welche  von  ihnen  zur
Beförderung  der  Posten  vertragsmäßig  gehalten  werden  müssen.
Die  Stellung  von  Vorspann  kann  nur  gefordert  werden  für  die  auf
Märschen,  in  Lagern  oder  in  Kantonnirungen  befindlichen  Theile  der  bewaffneten
        <pb n="61" />
        —  53  —

Macht,  und  nur  insoweit,  als  der  Bedarf  im  Wege  des  Vertrages  gegen  ortsübliche
  Preise  durch  die  Militär-Intendantur  nicht  rechtzeitig  hat  sichergestellt
werden  können.

In  der  Regel  soll  der  Vorspann  nicht  länger  als  einen  Tag  benutzt
werden;  nur  in  den  dringendsten  Fällen  ist  eine  längere  Benutzung  zulässig.

Im  Uebrigen  wird  der  Umfang,  in  welchem  Vorspannleistungen  von  den
Truppen  beansprucht  werden  können,  durch  die  Ausführungsverordnungen  (§.  18)
festgestellt.

§.  4.

Zur  Verabreichung  der  Naturalverpflegung  ist  der  Quartiergeber  verpflichtet.  b)  Naturalverpflegung

Dieselbe  kann  nur  gefordert  werden  für  die  auf  Märschen  befindlichen  Theile
der  bewaffneten  Macht,  und  zwar  sowohl  für  die  Marsch-  und  Ruhetage,  als
auch  für  die  auf  dem  Marsche  eintretenden  Aufenthaltstage  (Liegetage).  Der
mit  Verpflegung  Einquartierte  —  sowohl  der  Offizier,  Arzt  und  Beamte,  als  auch
der  Soldat  —  hat  sich  in  der  Regel  mit  der  Kost  des  Quartiergebers  zu  begnügen.
Bei  vorkommenden  Streitigkeiten  muß  dem  Einquartierten  dasjenige  in  gehöriger
Zubereitung  gewährt  werden,  was  er  nach  dem  Reglement  bei  einer  Verpflegung
aus  dem  Magazin  zu  fordern  berechtigt  sein  würde.

§. 5

Zur  Verabreichung  der  Fourage  sind  alle  Besitzer  von  Fouragebeständen  c)  Fourage.
verpflichtet.  Dieselbe  kann  nur  gefordert  werden  für  die  Pferde  und  sonstigen
Zugthiere  der  auf  Märschen  befindlichen  Theile  der  bewaffneten  Macht,  und  zwar
sowohl  für  die  Marsch-  und  Ruhetage,  als  auch  für  die  Liegetage,  für  Heeresabtheilungen
  mit  mehr  als  fünfundzwanzig  Pferden  jedoch  nur  dann,  wenn  der
Bedarf  im  Wege  des  Vertrages  gegen  ortsübliche  Preise  durch  die  Militär-Intendantur
  nicht  rechtzeitig  hat  sichergestellt  werden  können.  Wenn  am  Orte
des  Marschquartiers  Magazinverwaltungen    oder  Lieferungs-Unternehmer  der
Militärverwaltung  vorhanden  sind,  darf  die  Verabfolgung  der  Fourage  nicht
gefordert  werden.  

Insoweit  der  Fouragebedarf  im  Gemeindebezirk  nicht  vorhanden  ist,  ist
derselbe  gegen  Gewährung  der  tarifmäßigen  Vorspannvergütung  von  der  nächsten
militärischen  Verabreichungsstelle  abzuholen  (§.  3).

Die  im  §.  3  festgestellten  Befreiungen  finden  auch  hinsichtlich  der  Verpflichtung
  zur  Verabreichung  der  Fourage  insoweit  Anwendung  als  der  vorhandene
Fouragebestand    für  den  Unterhalt  derjenigen  Pferde  erforderlich  ist,  auf  welche
sich  die  Befreiung  bezieht.

§.  6.

Die  Verpflichtung  zu  den  in  den  §§.  3  bis  5  bezeichneten  Leistungen  tritt  2.  Eintritt  der  Verauf
  Grund  der  von  den  zuständigen  Civilbehörden  ausgestellten  Marschrouten,  pflichtung.
oder  auf  Grund  besonderer  Anordnungen  dieser  Behörden  ein.
In  dringenden  Fällen  kann  die  zuständige  Militärbehörde  die  Leistungen
direkt  von  der  Gemeindebehörde  und  wo  diese  nicht  rechtzeitig  zu  erreichen  ist,
von  den  Leistungspflichtigen  in  der  Gemeinde  unmittelbar  requiriren.
        <pb n="62" />
        —  54  —

Anordnungen,  sowie  Requisitionen  sind  schriftlich  zu  erlassen  und  müssen
die  genaue  Bezeichnung  der  geforderten  Leistung  enthalten.  Ueber  die  erfolgte
Leistung  ist  von  der  betreffenden  Militärbehörde  oder  dem  Kommandoführer  der
Truppe,  für  welche  die  Leistung  erfolgt  ist,  schriftliche  Bescheinigung  zu  ertheilen.

§.  7.

3.  Erfüllung  der  Die  örtliche  Vertheilung  der  Leistungen  erfolgt  auf  die  Gemeinden  im
Verpflichtung.  Ganzen  durch  die  zuständige  Civilbehörde.  Es  ist  hierbei  auf  die  Leistungsfähigkeit
  der  Gemeinden  Rücksicht  zu  nehmen.

Die  weitere  Untervertheilung  geschieht  nach  ortsstatutarischer  Festsetzung

oder  Gemeindebeschluß  durch  die  Gemeindevorstände,  welche  für  die  gehörige  und
rechtzeitige  Erfüllung  der  Leistungen  Sorge  zu  tragen  haben.
  Leistungspflichtige,  welche  ihren  Obliegenheiten  nicht  nachkommen,  sind  durch
den  Gemeindevorstand  unter  Anwendung  der  ihm  zustehenden  administrativen
Zwangsmittel  hierzu  anzuhalten.  Ist  die  Leistung  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen,
so  kann  sie  anderweitig  auf  Kosten  des  Verpflichteten  beschafft  werden.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  die  Leistungen  ohne  Untervertheilung  für
eigene  Rechnung  zu  übernehmen  und  die  erwachsenden  Kosten  auf  die  hierdurch
von  unmittelbarer  Leistung  befreiten  Pflichtigen  nach  Verhältniß  ihrer  Verpflichtung
  zur  Naturalleistung  umzulegen.

Die  Kosten  sind  in  beiden  Fällen  (Absatz  3  und  4)  von  den  Verpflichteten
auf dem  für  die  Einziehung  der  Gemeindeabgaben  vorgeschriebenen  Wege  beizutreiben.



Unterläßt  ein  Gemeindevorstand  die  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Verpflichtung
  zur  Fürsorge  für  die  rechtzeitige  Beschaffung  einer  Leistung,  so  ist  bei
Gefahr  im  Verzuge  die  Militärbehörde  berechtigt,  die  Leistung  ohne  Zuziehung
des  Gemeindevorstandes  anderweit  zu  beschaffen.  Letzterer  ist,  wenn  ihm  eine
Versäumniß  zur  Last  fällt,  verpflichtet,  die  in  Folge  seines  Verschuldens  durch  die
anderweite  Beschaffung  der  Leistung  für  die  Militärverwaltung  entstandenen
Mehrkosten  zu  erstatten.



§.  8.

Die  in  diesem  Gesetze  für  Gemeinden  getroffenen  Bestimmungen  gelten
auch  für  die  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbständigen  Gutsbezirke.


§.  9.

4.  Vergütung.  Für  die  in  den  §§.  3  bis  5  bezeichneten  Leistungen  wird  nach  folgenden
Grundsätzen  Vergütung  aus  Militärfonds  gewährt:

1.  die  Vergütung  für  Vorspann  erfolgt  tageweise  nach  den  vom  Bundesrathe

  von  Zeit  zu  Zeit  für  jeden  Bezirk  eines  Lieferungsverbandes  endgültig

  festzustellenden  Vergütungssätzen.  Die  Sätze  sind  nach  den  im

betreffenden  Bezirke  üblichen  Fuhrpreisen  zu  normiren.  Auch  für  die

Fahrt  vom  Wohnorte  nach  dem  Stellungsorte  und  zurück  wird  Ver-
        <pb n="63" />
        3.

–  55  -

gütung  nach  gleichen  Grundsätzen  gewährt,  wenn  die  Entfernung  mehr

als  7½  Kilometer  (eine  Meile)  beträgt;  in  diesem  Falle  ist  eine  Wegestrecke
  bis  zu  15  Kilometern  einem  halben  Tage  gleichzusetzen.  Werden
die  Fuhren  einen  halben  Tag  oder  darunter  in  Anspruch  genommen,
so  wird  ein  halber  Tag  berechnet.

Dem  Eigenthümer  ist  voller  Ersatz  für  Verlust,  Beschädigung
und  außergewöhnliche  Abnutzung  an  Zugthieren,  Wagen  und  Geschirr
zu  gewähren,  welche  in  Folge  oder  gelegentlich  der  Vorspann-  oder
Spanndienstleistungen  ohne  Verschulden  des  Eigenthümers  oder  des
von  ihm  gestellten  Gespannführers  entstanden  sind.  Die  Festsetzung
des  Betrages  geschieht  nach  Maßgabe  des  §.  14.

2.  die  Vergütung  für  Naturalverpflegung  beträgt  für  Mann  und  Tag:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskost  80  Pfennige,  65  Pfennige.
b)  für  die  Mittagskost  40  -"-  35  -"-c)
  für  die  Abendkost  25  -"-  20  -"-d)
  für  die  Morgenkost  15  -"-  10  -"-Wenn

  der  Preis  des  Winterroggens  nach  dem  Durchschnitte  der
November-Marktpreise  in  Berlin,  München,  Königsberg  und  Mannheim
  für  1000  Kilogramm  mehr  als  160  Mark  beträgt,  so  wird  im
folgenden  Jahre  für  je  zehn  Mark  dieses  Mehrbetrages  die  Vergütung
der  vollen  Tageskost  mit  Brot  um  fünf  Pfennige,  bis  zum  Satze  von
einer  Mark,  erhöht  und  tritt  entsprechende  Erhöhung  der  übrigen

Sätze  ein.

Vor  Schluß  des  Jahres  werden  die  hiernach  für  das  folgende
Jahr  zur  Anwendung  kommenden  Vergütungssätze  durch  den  Reichsanzeiger
  öffentlich  bekannt  gemacht.

Bei  außergewöhnlicher  Höhe  der  Preise  der  Lebensmittel  kann
der  Bundesrath  die  Vergütungssätze  zeitweise  für  das  ganze  Bundesgebiet
  oder  für  einzelne  Theile  desselben  sowohl  innerhalb  der  Grenzen
von  80  Pfennigen  bis  zu  einer  Mark  für  die  volle  Tageskost  mit
Brot  etc.,  als  auch  über  eine  Mark  hinaus  erhöhen.

Für  Offiziere  und  im  Offiziersrange  stehende  Aerzte  und  Militärbeamte
  ist  der  doppelte  Betrag  des  auf  die  Mannschaft  entfallenden
Vergütungssatzes  zu  entrichten.  Wenn  jedoch  ein  Offizier  etc.  erklärt
hat,  nur  dasjenige  in  gehöriger  Zubereitung  zu  beanspruchen,  was  er
nach  dem  Reglement  bei  einer  Verpflegung  aus  dem  Magazin  zu
fordern  berechtigt  sein  würde  (§.  4),  so  ist  für  ihn  nur  der  einfache
Betrag  der  Vergütung  zu  entrichten.

die  Vergütung  für  verabreichte  Fourage  erfolgt  nach  dem  Durchschnittspreise
  des  Kalendermonats,  in  welchem  die  Lieferung  stattgefunden
  hat.
        <pb n="64" />
        —  56  —

Bei  Feststellung  dieses  Durchschnittspreises  werden  die  Preise
des  Hauptmarktortes  (§.  19  Absatz  2  und  3  des  Kriegsleistungsgesetzes
vom  13.  Juni  1873)  desjenigen  Lieferungsverbandes  zu  Grunde  gelegt,
zu  welchem  die  betheiligte  Gemeinde  gehört.

Die  Vergütung  wird  in  allen  Fällen  im  Ganzen  an  die  Gemeindebehörde
entrichtet,  welche  die  weitere  Vertheilung  an  die  einzelnen  Leistenden  sofort  zu

besorgen  hat.
§.  10.

II.  Besondere  Ver-  Zur  Stellung  von  Schiffsfahrzeugen  für  die  Kaiserliche  Marine  sind  alle
pflichtungen  der  Be-  Besitzer  solcher  Fahrzeuge  verpflichtet.  Dieselbe  kann  nur  gefordert  werden  für
sitzer  von  Schiffen  und      
Fahrzeugen.  Truppentransporte  an  und  von  Bord  außerhalb  der  Kriegshäfen,  sowie  für

Ausrüstungen  von  Schiffen  mit  Proviant,  Inventar,  Kohlen  und  sonstigem
Material  aller  Art  an  den  Orten,  wo  die  Marine  keine  etablirten  Proviant-,
Inventarien-  und  Kohlendepots  besitzt,  und  nur  insoweit  die  eigenen  Fahrzeuge
der  Kaiserlichen  Marine  für  die  gedachten  Zwecke  nicht  ausreichen  und  die  nöthigen
Fahrzeuge  nicht  gegen  angemessene  Vergütung  im  Wege  des  Vertrags  sichergestellt
  werden  können.

Befreit  von  der  Verpflichtung  sind  die  Inhaber  öffentlicher  Fähren  und
anderer  öffentlicher  Transportanstalten  hinsichtlich  derjenigen  Fahrzeuge,  welche
nach  Anordnung  der  zuständigen  Behörden  oder  auf  Grund  abgeschlossener    Verträge
  von  ihnen  für  die  öffentliche  Benutzung  gehalten  werden  müssen.

Für  die  Stellung  der  Fahrzeuge  ist  die  Vermittelung  der  zuständigen  Hafenpolizeibehörde
  in  Anspruch  zu  nehmen.

Dem  Eigenthümer  ist  voller  Ersatz  für  Verlust,  Beschädigung  und  außergewöhnliche

  Abnutzung  am  Fahrzeug  nebst  Zubehör  zu  gewähren,  welche  in
Folge  oder  gelegentlich  der  geforderten  Leistung  ohne  Verschulden  des  Besitzers
oder  des  von  ihm  gestellten  Schiffers  entstanden  sind.

Die  Festsetzung  der  Vergütung  geschieht  nach  Maßgabe  des  §.  14.

§.  11.

III.  Besondere  Ver-  Wenn  kultivirte  Grundstücke  zu  Truppenübungen  benutzt  werden  sollen,
pflichtungen  der  Besitzer von    so  sind  davon  zuvor  die  betreffenden  Ortsvorstände  zu  benachrichtigen,  damit  die
Grund-stücken  etc.  vorzugsweise  zu  schonenden  Ländereien  durch  Warnungszeichen  kenntlich  gemacht

werden  können.

Ausgeschlossen  von  jeder  Benutzung  bei  Truppenübungen  bleiben  Gebäude,
Wirthschafts-  und  Hofräume,  Gärten,  Parkanlagen,  Holzschonungen,  Dünen-Anpflanzungen,
  Hopfengärten  und  Weinberge,  sowie  die  Versuchsfelder  landund
  forstwirthschaftlicher  Lehranstalten  und  Versuchsstationen.

§.  12.

Die  Besitzer  von  Brunnen  und  Tränken  sind  verpflichtet,  marschirende,
bivouakirende,  kantonnirende  und  übende  Truppen,  falls  die  vorhandenen  öffentlichen
  Brunnen  und  Tränken  für  die  Bedürfnisse  der  Truppen  nicht  ausreichen,
zur  Mitbenutzung  der  Brunnen  und  Tränken  zuzulassen,  auch  wenn  zu  diesem

  Zwecke  Wirthschafts-  und  Hofräume  betreten  werden  müssen.
        <pb n="65" />
        –  57  -

Auf  die  Uebungen  der  Truppen  auf  ihren  ständigen  Exerzier-  und  Schießplätzen
  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

§.  13.

Die  Besitzer  von  Schmieden  sind  verpflichtet,  marschirende,  bivouakirende
und  kantonnirende  Truppen  zur  Mitbenutzung  der  Schmieden  gegen  angemessene
Vergütung  zuzulassen.

§.  14.

Alle  durch  die  Benutzung  von  Grundstücken  zu  Truppenübungen,  sowie
die  in  den  Fällen  des  §.  12  entstehenden  Schäden  werden  aus  Militärfonds  vergütet.
  Die  Feststellung  derselben,  sowie  der  nach  §.  13  eintretenden  Vergütungen
erfolgt,  sofern  über  den  Betrag  eine  Einigung  nicht  stattfindet,  auf  Grund  sachverständiger
  Schätzung.

Bei  der  Auswahl  der  Sachverständigen  haben  die  Vertretungen  der  Kreise
oder  gleichartiger  Verbände  mitzuwirken.  Die  Betheiligten  sind  zum  Schätzungstermine
  vorzuladen.

§.  15.

Jede  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  die  Beförderung  der  bewaffneten  IV.  Besondere  Ver-Macht
  und  des  Materials  des  Landheeres  und  der  Marine  gegen  Vergütung  pflichtungen  der  Eisen-  bahnverwaltungen
nach  Maßgabe  eines  vom  Bundesrathe  zu  erlassenden  und  von  Zeit  zu  Zeit  zu
revidirenden  allgemeinen  Tarifs  zu  bewirken.

§.  16.

Entschädigungsansprüche,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erhoben  werden,  Schlußbestimmungen.
sind  bei  dem  Gemeindevorstande  beziehungsweise  der  zuständigen  Civilbehörde
anzumelden.  Sie  erlöschen  in  den  Fällen  der  §§.  9  Nr.  1  Abs.  2,  10  Abs.  4,
11  bis  14,  wenn  sie  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  dem  Eintritte  der  behaupteten
  Beschädigung,  in  allen  anderen  Fällen,  wenn  sie  nicht  spätestens  im

Laufe  desjenigen  Kalenderjahres  angemeldet  werden,  welches  auf  das  Jahr  folgt,
in  dem  die  Entschädigungsverpflichtung  begründet  worden  ist.

Diese  Frist  läuft  auch  gegen  Minderjährige  und  Bevormundete,  sowie
moralische  Personen,  denen  gesetzlich  die  Rechte  der  Minderjährigen  zustehen,  ohne
Zulassung  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  jedoch  mit  Vorbehalt
Regresses  gegen  die  Vormünder  und  Verwalter.

§. 17.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juni  1875  in  Kraft.
Mit  demselben  Zeitpunkte  treten  alle  demselben  zuwiderlaufenden  Bestimmungen
  außer  Wirksamkeit.



Reichs-  Gesetzbl.  1878.  12
        <pb n="66" />
        §.  18.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  allgemeinen  Anordnungen
werden  für  das  gesammte  Bundesgebiet,  mit  Ausschluß  Bayerns,  durch  Verordnung
  des  Kaisers,  für  Bayern  durch  Königliche  Verordnung,  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="67" />
        —  59  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  6.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  über  die  französische  Kriegskosten-  Entschädigung.
  S.  59.  —  Gesetz  über  Verwendungen  aus  der  französischen  Kriegskosten-  Entschädigung.
S.  60.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  etc.  für  1874.  S.  61.  —  Gesetz,
betreffend  die  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg.  S.  62.








(Nr.  1044.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872)  betreffend  die  französische
  Kriegskosten-  Entschädigung.  Vom  9.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  zur  Wiederherstellung,  Vervollständigung.  und  Ausrüstung  der  in
Elsaß-Lothringen  gelegenen  Festungen,  sowie  zur  Erbauung  und  Einrichtung
von  Kasernen,  Lazareth-  und  Magazinanstalten  in  den  offenen  Garnisonstädten
von  Elsaß-Lothringen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbdl.
  vom  Jahre  1872  S.  289)  aus  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung
  flüssig  zu  machende  Summe  wird  auf  42,980,950  Thlr.  =
128,942,850  Mark  erhöht.

Die  Ziffer  3  des  Artikels  1  desselben  Gesetzes  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

3.  für  den  fortifikatorischen  Ausbau  der  elsaß-lothringischen  Festungen
Straßburg,  Metz,  Bitsch,  Neu-Breisach  und  Diedenhofen

Thlr.  Sgr.  Pf.  Mark  Pf.
21,776,648  22  5  =  65,329,946  25



davon  ab:  der  Erlös  für
eine  bei  Metz  verkaufte
Bahnhofslünette . . . . .  46,648  22  5  =  139,946  25

bleiben  21,730,000  —  —  =  65,190,000  —.
§.  2.
Zum  fortifikatorischen  Ausbau  der  im  §.  1  Ziffer  3  bezeichneten  Festungen
wird  dem  Reichskanzler  für  das  Jahr  1875  der  daselbst  erwähnte  Verkaufserlös

  im  Betrage  von  46,648  Thlr.  22  Sgr.  5  Pf.  =  139,946  Mark  25  Pf.
Reichs-Gesetbl.  1875.  13

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Februar  1875.
        <pb n="68" />
        —  60  —

und  aus  der  Kriegskosten-    Entschädigung  ein  Betrag  von  3,600,000  Mark,  im
Ganzen  also  3,739,946  Mark  25  Pf.  zur  Verfügung  gestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.







(Nr.  1045.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendungen  aus  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung.
  Vom  10.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:  

§.  1.
Die  von  der  Reichs-Hauptkasse  im  Jahre  1873  aus  Anlaß  des  Krieges
gegen  Frankreich  für  gemeinsame  Zwecke  verausgabten  Kosten  sind,  soweit  dieselben
    nicht  unter  Ziffer  9  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  217)  fallen,  mit  noch  126,211  Thlr.  6  Sgr.  1  Pf.  aus  der  von
Frankreich  gezahlten  Kriegskosten-Entschädigung  §. 2.  vorweg  zu  bestreiten.



Die  dem  Reichskanzler  im  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  185)  ertheilte  Ermächtigung,  die  durch  die  Kriegführung
wider  Frankreich  dem  ehemaligen  Norddeutschen  Bunde  erwachsenen  Ausgaben
aus  dem  Antheile  desselben  an  der  französischen  Kriegskosten-  Entschädigung
einschließlich  der  Zinserträge  dieses  Antheils  zu  bestreiten,  dauert  fort.

Dem  Reichstage  ist  bei  der  nächsten  ordentlichen  Zusammenkunft    desselben
über  die  Ausführung  dieser    Bestimmung  Rechenschaft  zu  geben.  Sorweit  die
Ausführung  dann  noch  nicht  erfolgt  ist,  bleibt  hinsichtlich    der  weiteren  Fortdauer
der  im  Vorstehenden  bezeichneten  Ermächtigung  gesetzliche  Anordnung  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kraiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  10.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="69" />
        —  61  —

(Nr.  1046.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874.  Vom  11.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Kontrole  des  gesammten  Haushalts  des  Deutschen  Reichs,  sowie  des
Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  wird  für  das  Jahr  1874  von  der
preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des
Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  4.  Juli  1868  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  433),  betreffend  die  Kontrole  des  Bundeshaushalts  für  die  Jahre
1867  bis  1869,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

An  die  Stelle  der  im  §.  3  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868  aufgeführten
Vorschriften  treten  jedoch  die  für  die  Wirksamkeit  der  Ober-Rechnungskammer
als  preußische  Rechnungs-Revisionsbehörde  geltenden  Bestimmungen,  insbesondere
diejenigen  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872,  betreffend  die  Einrichtung  und  die
Befugnisse  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.      

Gegeben  Berlin,  den  11.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="70" />
        —  62  —

(Nr.  1047.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg.  Vom
  14.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:      

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  außer  den  durch  Artikel  I.  des  Gesetzes
vom  8.  Juli  1872  für  den  fortifikatorischen  Ausbau  der  Festung  Straßburg  zur
Verfügung  gestellten  Summen  einen  Betrag  bis  zur  Höhe  von  17  Millionen
Mark  zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg  unter  der  Bedingung
zu  verwenden,  daß  zur  Deckung  der  Baukosten,  einschließlich  der  Kosten  des
Grunderwerbs,  diejenigen  Grundstücke,  welche  durch  Hinausschiebung  der  Umwallung
  für  die  Militärverwaltung  entbehrlich  werden,  soweit  sie  nicht  für  die
Reichsverwaltung  anderweit  erforderlich  sind,  von  der  Stadt  Straßburg  für  den
Preis  von  17  Millionen  Mark  erworben  werden.

§.  2.

Von  der  im  §.  1  auf  17  Millionen  Mark  festgesetzten  Bedarfssumme  für
die  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg  wird  dem  Reichskanzler  für
das  Jahr  1875  der  Betrag  von  6  Millionen  Mark  zur  Verfügung  gestellt.

Die  später  zu  verwendenden  Beträge  sind  in  die  Reichshaushalts-Etats
der  betreffenden  Jahre  aufzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Berlin,  den  14.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="71" />
        —  63  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  7.

Inhalt:  Gesetz  über  den  Landsturm.  S.  63.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ausübung  der  militärischen  Kontrole
über  Personen  des  Beurlaubtenstandes  u.  s.  w.  S.  65.  —  Gesetz,  betreffend  die  weitere  Anordnung
über  Verwendung  des  zum  Retablissement  des  Heeres  bestimmten  Fonds.  S.  67.







(Nr.  1048.)  Gesetz  über  den  Landsturm.  Vom  12.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Landsturm  besteht  aus  allen  Wehrpflichtigen  vom  vollendeten  17.  bis
zum  vollendeten  42.  Lebensjahre,  welche  weder  dem  Heere  noch  der  Marine
angehören.

Der  Landsturm  tritt  nur  zusammen,    wenn  ein  feindlicher  Einfall  Theile
des  Reichsgebiets  bedroht  oder  überzieht.

(§.  3  Alinea  2  und  §.  16  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.)

§.  2.
Das  Aufgebot  des  Landsturms  erfolgt  durch  Kaiserliche  Verordnung,  in
welcher  zugleich  der  Umfang  des  Aufgebots  bestimmt  wird.

§.  3.
  Das  Aufgebot  kann  sich  auch  auf  die  verfügbaren  Theile  der  Ersatzreserve
erstrecken.
Wehrfähige  Deutsche,  welche  nicht  zum  Dienst  im  Heere  verpflichtet  sind
können  als  Freiwillige  in  den  Landsturm  eingestellt  werden.

§.  4.

Nachdem  das  Aufgebot  ergangen  ist,  finden  auf  die  von  demselben  betroffenen
  Landsturmpflichtigen  die  für  die  Landwehr  geltenden  Vorschriften  Anwendung.
  Insbesondere  sind  die  Aufgebotenen  den  Militärstrafgesetzen  und  der
Disziplinarordnung  unterworfen.

Reichs-Gesetzbl.  1875.  14





Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Februar  1875.
        <pb n="72" />
        —  64  —

Dasselbe  gilt  von  den  in  Folge  freiwilliger  Meldung  in  die  Listen  des
Landsturms  Eingetragenen.  §.5

Der  Landsturm  erhält  bei  Verwendung  gegen  den  Feind  militärische,  auf
Schußweite  erkennbare  Abzeichen  und  wird  in  der  Regel  in  besonderen  Abtheilungen
  formirt.

In  Fällen  außerordentlichen  Bedarfs  kann  die  Landwehr  aus  den  Mannschaften
  des  aufgebotenen  Landsturms  ergänzt  werden,  jedoch  nur  dann,  wenn
bereits  sämmtliche  Jahrgänge  der  Landwehr  und  die  verwendbaren  Mannschaften
der  Ersatzreserve  einberufen  sind.

Die  Einstellung  erfolgt  nach  Jahresklassen,  mit  der  jüngsten  beginnend,
soweit  die  militärischen  Interessen  dies  gestatten.

§.  6.
Wenn  der  Landsturm  nicht  aufgeboten  ist,  dürfen  die  Landsturmpflichtigen
keinerlei  militärischen  Kontrole  oder  Uebung  unterworfen  werden.

§. 7.

Die  Auflösung  des  Landsturms  wird  vom  Kaiser  angeordnet.  Mit  der
Auflösung  der  betreffenden  Formationen  hört  das  Militärverhältniß  der  Landsturmpflichtigen

  auf.
  §.  8.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen  erläßt
der  Kaiser.  §. 9.

Gegenwärtiges  Gesetz  kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des
Bündnißvertrages  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)
unter  III.  §.  5  zur  Anwendung.  Dasselbe  findet  auf  die  vor  dem  1.  Januar
1851  geborenen  Elsaß-Lothringer  keine  Anwendung  (§.  2  des  Gesetzes  vom
23.  Januar  1872).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="73" />
        —  65  —

(Nr.  1049.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausübung  der  militärischen  Kontrole  über  die  Personen
des  Beurlaubtenstandes,  die  Uebungen  derselben,  sowie  die  gegen  sie  zulässigen
Disziplinarstrafmittel.  Vom  15.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Mannschaften  der  Landwehr  können  alljährlich  einmal,  die  übrigen
Personen  des  Beurlaubtenstandes  zweimal  zu  Kontrolversammlungen  zusammenberufen
  werden.  Letztere  sind  mit  Bezug  auf  Zeit  und  Ort  so  einzurichten,  daß
die  betheiligten  Mannschaften  nicht  länger  als  einen  Tag,  einschließlich  des  Hinweges
  zum  Versammlungsorte  und  des  Rückweges,  ihren  bürgerlichen  Geschäften
entzogen  werden.  §. 2.

Die  zur  Ausübung  der  militärischen  Kontrole  erforderlichen  Meldungen
sind  von  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  mündlich  oder  schristlich  im
Stationsorte  der  Landwehr-Kompagnie  zu  erstatten.  Bedürfen  schriftliche  Meldungen
  weiterer  Erläuterungen,  so  kann  die  persönliche  Gestellung  im  Stationsorte
  gefordert  werden.

Dasselbe  gilt  für  die  Anbringung  von  Gesuchen  und  Beschwerden  in
militärischen  Dienstangelegenheiten,  sowie  für  Rechtfertigung    wegen  Versäumniß
militärischer  Pflichten.  In  diesen  Fällen  dürfen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  auch  in  das  Stabsquartier  des  Landwehrbezirks-Kommandos  beordert
werden,  wenn  ihre  persönliche  Vernehmung  daselbst  erforderlich  ist.

  §.  3.

Die  Gestellung  zu  den  Kontrolversammlungen  und  im  Stationsorte  der
Landwehr-Kompagnie  begründet  keinen  Anspruch  auf  Gebühren.  Mannschaften,
welche  auf  Grund  des  §.  2  in  das  Stabsquartier  des  Landwehrbezirks-Kommandos
  beordert  werden,  haben  Anspruch  auf  die  reglementarischen  Gebühren,
wenn  das  Stabsquartier  nicht  mit  dem  Stationsorte  der  Landwehr-Kompagnie
zusammenfällt.   §. 4.

Landwehr-Mannschaften,  welche  das  32.  Lebensjahr  überschritten  haben,
können  zu  den  gesetzlichen  Uebungen  nur  ausnahmsweise,  auf  Grund  besonderer
Kaiserlicher  Verordnung  einberußen  werden.  Diese  Beschränkung  findet  jedoch
keine  Anwendung  auf  diejenigen,  welche

a)  in  Folge  eigenen  Verschuldens  verspätet  in  den  aktiven  Dienst  getreten

  sind,

b)  wegen  Kontrolentziehung,  oder  in  Folge  einer  erlittenen  Freiheitsstrafe

  von  mehr  als  sechswöchentlicher  Dauer  —  §.  18  des  Militär-Strafgesetzbuchs
  —  nachdienen  müssen,  oder
        <pb n="74" />
        —  66  —

c)  auf  ihren  Antrag  von  der  zuletzt  vorhergegangenen  Landwehr-Uebung
befreit  worden  sind.
Die  Schifffahrt  treibenden  Mannschaften  der  Reserve  des  Heeres  und  der
Landwehr  sollen  zu  Uebungen  im  Sommer  nicht  eingezogen  werden.

§.  5.
Offizieren  der  Reserve,  welche  bei  außergewöhnlicher  Veranlassung  (Mobilmachung
  u.  s.  w.)  zum  Dienst  einberufen  werden,  ist  dies  als  eine  Uebung  anzurechnen.


S.  6.

Als  Disziplinarstrafmittel  dürfen  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes,
außerhalb  der  Zeit,  während  welcher  sie  zum  aktiven  Heere  gehören,  abgesehen
von  den  nach  §.  3  des  Einführungsgesetzes  zum  Militär-Strafgesetzbuche  vom
20.  Juni  1872  zulässigen  Arreststrafen,  nur  Geldstrafen  bis  zu  sechszig  Mark  und
Haft  bis  zu  acht  Tagen  zur  Anwendung  gebracht  werden.

§.  7.

Die  im  Disziplinarwege  über  Personen  des  Beurlaubtenstandes  verhängten
Arreststrafen  werden  durch  die  Militärbehörde  vollstreckt.  

Ist  innerhalb  drei  Meilen  vom  Aufenthaltsorte  des  zu  Bestrafenden  ein
Militär-Arrestlokal  nicht  vorhanden,  so  sind  Arreststrafen  von  geringerer  als  achttägiger
    Dauer  auf  Requisition  der  Militärbehörde  durch  die  Civilbehörde  zu  vollstrecken.


  Die  Vollstreckung  von  Haft-  und  Geldstrafen  erfolgt  stets  durch  die  Civilbehörde.
  ·
Die  Kosten  werden  aus  Militärfonds  erstattet.

  §.8.
Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen  erläßt
der  Kaiser.
§.  9.

Gegenwärtiges  Gesetz  kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des
Bündnißvertrages  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)
unter  III.  §.  5  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="75" />
        —  67  —

(Nr.  1050.)  Gesetz,  betreffend  die  weitere  Anordnung  über  Verwendung  der  durch  das  Gesetz
vom  2.  Juli  1873  zum  Retablissement  des  Heeres  bestimmten  106,846,810  Thaler.
Vom  16.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  von  denjenigen  106,846,810  Thalern,
welche  ihm  durch  Artikel  2  §.  5  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873  aus  dem  nach
Artikel  VI.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  dem  ehemaligen  Norddeutschen  Bunde,
Baden  und  Südhessen  zufallenden  Antheile  zur  Wiederherstellung  der  Kriegsbereitschaft
  des  Heeres  sowie  zur  Erhöhung  der  Schlagfertigkeit    desselben  zur
Verfügung  gestellt  sind,  die  Summe,  welche  am  Schluß  des  Jahres  1874  noch
nicht  zur  Verwendung  gelangt  ist,  in  dem  Jahre  1875  zu  den  in  der  Anlage  B.
des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873  unter  Nr.  I-X.  bezeichneten  Ausgaben  zur  Verwendung
  zu  bringen.  Innerhalb  eines  jeden  der  zehn  Kapitel  sind  die  einzelnen
Positionen,  mit  Ausnahme  der  Position  8  zu  Kapitel  VIII.,  unter  sich  übertragbar.

§.  2.
Spätestens  bei  der  Berathung  des  Etats  für  das  Jahr  1876  ist  dem
Reichstage  über  die  bis  dahin  stattgehabte  Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmung

  Rechenschaft  zu  geben.
§.  3.  

Insoweit  am  Ende  des  Jahres  1875  der  obige  Betrag  von  106,846,810  Thalern
  zu  den  in  der  Anlage  B.  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873  unter  Nr.  I-X.
bezeichneten  Ausgaben  nicht  zur  Verwendung  gelangt  ist,  bleibt  gesetzliche  Anordnung
  darüber  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



  

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.



Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs-Gesetzbl.  1875.  15
        <pb n="76" />
        <pb n="77" />
        —  69  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  8.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Reichsgesetzen  in  Elsaß-  Lothringen.  S.  69.  —  Gesetz,  betreffend
das  Alter  der  Großjährigkeit.  S.  71.  —  Erlaß,  betreffend  die  einheitliche  Benennung  der  Reichsgoldmünzen.
  S.  72.









(Nr.  1051.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Reichsgesetzen  in  Elsaß-Lothringen.  Vom
8.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
Die  Wirksamkeit  der  anliegenden  Reichsgesetze,  nämlich:

1.  des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1869,  betreffend  die  Einführung  von
Telegraphen-Freimarken,

2.  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870,  betreffend  die  Eheschließung  und  die
Beurkundung  des  Personenstandes  von  Bundesangehörigen  im  Auslande,


3.  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871,  betreffend  die  Pensionirung  und
Versorgung  der  Militärpersonen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine,  sowie  die  Bewilligungen  für  die  Hinterbliebenen  solcher  Personen,


4.  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1873,  betreffend  das  Aufgebot  und  die
Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldurkunden  des  Norddeutschen
  Bundes  und  des  Deutschen  Reichs,

5.  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1873,  betreffend  einige  Abänderungen  des
Gesetzes  über  das  Posttaxwesen  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871,

6.  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1873,  betreffend  die  Abänderung  der
Nr.  13  des  Artikels  4  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,

wird  hierdurch  auf  Elsaß-Lothringen  ausgedehnt,  jedoch  gilt  das  vorstehend  zu  3
bezeichnete  Gesetz  vom  27.  Juni  1871  daselbst  nur  mit  denjenigen  Maßgaben,
Reichs-Gesetzbl.  1875.  16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Februar  1875.
        <pb n="78" />
        —  70  —

welche  sich  aus  dem  Gesetze  vom  4.  April  1874,  betreffend  einige  Abänderungen
und  Ergänzungen  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  über  die  Pensionirung  und
Versorgung  der  Militärpersonen  etc.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  25),  ergeben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Berlin,  den  8.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Die  in  vorstehendem  Gesetze  zu  1  bis  6  bezeichneten  Reichsgesetze  sind  hier
nicht  wiederholt  abgedruckt  worden.
        <pb n="79" />
        —  71  —

(Nr.  1052.)  Gesetz,  betreffend  das  Alter  der  Großjährigkeit.  Vom  17.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Das  Alter  der  Großjährigkeit  beginnt  im  ganzen  Umfange  des  Deutschen
Reichs  mit  dem  vollendeten  einundzwanzigsten  Lebensjahre.

§.  2.

Die  hausverfassungsmäßigen  oder  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über
den  Beginn  der  Großjährigkeit  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen
  Familien,  sowie  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  werden  durch  die
Vorschrift  des  §.  1  nicht  berührt.

§.  3.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1876  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="80" />
        —  72  —

(Nr.  1053.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  einheitliche  Benennung  der  Reichsgoldmünzen.
Vom  17.  Februar  1875.

Auf  Ihren  Bericht  vom  16.  Februar  d.  J.  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die
Reichsbehörden  für  das  Zehnmarkstück  die  Benennung  „Krone“,  für  das  Zwanzigmarkstück
  die  Benennung  „Doppelkrone“  anwenden.  Dieser  Erlaß  ist  durch  das
Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  17.  Februar  1875.



Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.





Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="81" />
        Reichs-Gesetzblatt.



No. 9.







    

Inhalt:  Auslieferungsvertrag  mit  Belgien.  S.  73.  —  Postvertrag  mit  Chili.  S.  88.



(Nr.  1054.)  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Belgien.  Vom
24.  Dezember  1874.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine
Majestät  der  König  der  Belgier  übereingekommen
  sind,  einen  Vertrag  wegen
gegenseitiger  Auslieferung  der  Verbrecher
abzuschließen,  haben  Allerhöchstdieselben
diesem  Zwecke  mit  Vollmacht  versehen,
  und  zwar:  

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Herrn  Ferdinand  Stumm,
Allerhöchstihren  Legations-Sekretär
  und  Geschäftsträger  des
Deutschen  Reichs  bei  der  Königlich
  belgischen  Regierung,  Inhaber
  der  Königlich  preußischen
Orden:  des  Eisernen  Kreuzes,  des
Rothen  Adler-Ordens  4ter  Klasse,
des  Königlichen  Kronen-Ordens
4ter  Klasse  mit  Schwertern,  des
Ritterkreuzes  2ter  Klasse  des
Großherzoglich  oldenburgischen
Haus-  und  Verdienst-Ordens,  der
Fürstlich  lippeschen  Militär-Verdienst-Medaille
  mit  Schwertern  etc.,



Reichs-Gesetzb.  1875.

Traité  d’extradition  conclu
entre  l'Empire  d’'Allemagne
et  la  Belgique.  Du  24  Decembre
  1874.

(Nr.  1054.)

Sa  Majesté  Empereur  d’Allemagne,
Roi  de  Prusse,  et  Sa  Majesté  le  Roi
des  Belges  étant  convenus  de  conclure
  un  traité  pour  l'extradition
reciproque  des  malfaiteurs  ont  muni
dans  ce  but  de  leurs  pleins-pouvoirs,
Savoir:

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:
le  Chargé  d'Affaires  de  l'Empire
  d’Allemagne  près  le  Gonvernement
  Belge  le  sieur
Ferdinand  Stumm,  Secrétaire
  de  Légation,  Chevalier
de  la  Croix  de  Fer,  de  l'Ordre
de  l'Aigle  Rouge  de  4eme  classe,
de  l'Ordre  de  la  Couronne
Royale  de  4eme  classe  avec
les  epées  de  Prusse,  de  la
Croix  d'Honneur  de  2eme  classe
de  l'Ordre  de  la  Maison  Grand-Ducale
  et  du.  Mérite  d'Oldenbourg,
  décoré  de  la  médaille
pour  le  mérite  militaire  de
Schaumbourg-Lippe  etc.  etc.,

17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1875.
        <pb n="82" />
        Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Allerhöchstihren  Minister  der  Auswärtigen

  Angelegenheiten,  den
Grafen  Wilhelm  B.  F.  K.
von  Aspremont-  Lynden,
Offizier  des  Königlich  belgischen
Leopold-Ordens,  Komthur  des
Herzoglich  Ernestinischen  Haus-Ordens,
  Ritter  des  Königlich
preußischen  Rothen  Adler-Ordens
1ster  Klasse,  Großkreuz  des  K.  K.
österreichischen  Leopold-Ordens,
sowie  des  Kaiserlich  russischen
Weißen  Adler-Ordens,  Mitglied
des  Senates  etc.,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  hohen  vertragenden  Theile  verpflichten
  sich  durch  gegenwärtigen  Vertrag,
  sich  einander  in  allen  nach  den
Bestimmungen  desselben  zulässigen  Fällen
diejenigen  Personen  auszuliefern,  welche
wegen  einer  der  nachstehend  aufgezählten
strafbaren,  im  Gebiete  des  ersuchenden
Staates  begangenen  und  daselbst  strafbaren
  Handlungen,  sei  es  als  Thäter
oder  Theilnehmer,  verurtheilt  oder  in
Anklagestand  versetzt  oder  zur  gerichtlichen
  Untersuchung  gezogen  worden  sind,
nämlich:

1.  wegen  Todtschlags,  Mordes,  Giftmordes,
  Elternmordes  und  Kindesmordes;


2.  wegen  vorsätzlicher  Abtreibung  der
Leibesfrucht;

3.  wegen  Aussetzung  eines  Kindes  unter
sieben  Jahren  oder  vorsätzlicher  Ver-Sa

  Majestéle  Roi  des  Belges:

Son  Ministre  des  Affaires  Etrangères,
  le  sieur  Guillaume
B.  F.  C.  Comte  d'Aspremont-Lynden,
  Officier  de
Son  Ordre  de  Léopold,  Commandeur
  de  l'Ordre  de  la
Branche  Ernestine  de  Saze,
décoré  de  1ere  classe  de  l’Ordre
de  I'Aigle  Rouge  de  Prusse,
Grand-Croix  de  l’Ordre  de
Léopold  d’Autriche,  de  I'Ordre
de  l'Aigle  Blanc  de  Russie,
Membre  du  Senat  etc.  etc.,

lesquels,  après  s’étre  commmniqués
leurs  pleins-  pouvoirs  trouvés  en
bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  articles  suivants:

Article  1.

Les  Hautes  Parties  Contractantes
s'engagent  par  le  présent  traité  à  se
livrer  réciproquement,  dans  tous  les
cas  prévus  par  les  clauses  du  dit
traité,  les  personnes,  qui,  à  cause
d'un  des  faits  ci-après  énumérés,
commis  et  punissables  sur  le  territoire
  de  la  partie  réclamante,  ont  été,
comme  auteurs  ou  complices,  condamnées
  ou  mises  en  accusation  ou
soumises  à  une  poursuite  judiciaire,
savoir:

1.  Pour  meurtre,  assassinat,  empoisonnement,
  parricide  et  infanticide;


2.  Pour  avortement  volontaire;

3.  Pour  exposition  d'un  enfant  au
dessous  de  sept  ans  ou  abandon
        <pb n="83" />
        7.

10.
11.
12.

13.

—

lassung  eines  solchen  in  hülfloser
Lage;

4.  wegen  Raubes  oder  Verheimlichung
eines  Kindes  unter  sieben  Jahren,
wegen  Entführung,  Unterdrückung,
Verwechselung  und  Unterschiebung
eines  Kindes;

5.  wegen  Entführung  einer  minderjährigen
  Person;

6.  wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger

  Beraubung  der  persönlichen
Freiheit  eines  Menschen,  insofern
sich  eine  Privatperson  derselben
schuldig  macht;

wegen  Eindringens  in  eine  fremde
Wohnung,  insofern  sich  eine  Privatperson
  derselben  schuldig  macht  und
die  Handlung  nach  der  Gesezgebung
beider  Theile  strafbar  ist;

8.  wegen  Bedrohung  eines  Anderen
Verbrechen  strafmit

  einem  als
baren  Angriffe  auf  die  Person  oder
das  Eigenthum;

9.  wegen  unbefugter  Bildung  einer

Bande,  in  der  Absicht,  Personen
oder  Eigenthum  anzugreifen;

wegen  mehrfacher  Ehe;
wegen  Nothzucht;

wegen  Vornahme  unzüchtiger  Handlungen
  mit  Gewalt  oder  unter
Drohungen  in  den  von  der  Gesetzgebung
  beider  Theile  mit  Strafe
bedrohten  Fällen;

wegen  Vornahme  unzüchtiger  Handlungen
  mit  oder  ohne  Gewalt  oder
Drohungen  an  einer  Person  des
einen  oder  anderen  Geschlechts  unter
vierzehn  Jahren,  sowie  wegen  Verleitung
  solcher  Personen  zur  Verübung
  oder  Duldung  unzüchtiger
Handlungen;

75

10.
11.
12.

13.

prémeditẽ  d'un  tel  enfant  dans
un  état,  qui  le  prive  de  tout
secours;

4.  Pour  rapt  ou  recel  d'un  enfant
au  dessous  de  sept  ans  et  pour
enlevement,  suppression,  substitution
  ou  supposition  d’enfant;

5.  Pour  enlèvement  d'une  personne

mineure;

6.  Pour  privation  volontaire  et

illégale  de  la  liberté  individuelle
d’une  personne  commise  par  un
particulier;

7.  Pour  attentat  à  l'inviolabilité  du

domicile,  Ccommis  par  un  particulier
  et  punissable  d’apres  la
1égislation  des  deux  pays;

8.  Pour  menaces  d’attentat  contre
la  personne  ou  la  proprieté
d'autrui,  punissable  de  peines
criminelles;

9.  Pour  formation  illégale  d’une
bande  dans  le  but  d’attenter  aux
personnes  ou  aux  propriétés;

Pour  bigamie;

Pour  viol;

Pour  attentats  à  la  pudeur  avec
violences  ou  avec  menaces  dans

les  cas  prevus  par  la  legislation
des  deux  pays;

Pour  attentat  à  la  pudeur  commis
  avec  ou  sans  violence  ou
menaces,  sur  la  personne  ou  à
l'aide  de  la  personne  d’un  enfant
de  l'un  ou  de  l'autre  sexe,  ägée
de  moins  de  quatorze  ans;

17
        <pb n="84" />
        14.

15.

16.

18.

19.

20.
21.

22.

23.

wegen  gewohnheitsmäßiger  Kuppelei
mit  minderjährigen  Personen  des
einen  oder  anderen  Geschlechts;

wegen  vorsätzlicher  Mißhandlung  oder
Verletzung  eines  Menschen,  welche
eine  voraussichtlich  unheilbare  Krankheit
  oder  dauernde  Arbeitsunfähigkeit
oder  den  Verlust  des  unumschränkten
Gebrauchs  eines  Organs,  eine  schwere
Verstümmelung  oder  den  Tod,  ohne
den  Vorsatz  zu  tödten,  zur  Folge
gehabt  hat;

wegen  Diebstahls,  Raubes  und  Erpressung;


17.  wegen  Unterschlagung  und  Untreue

in  den  Fällen,  in  welchen  diese  Hardlungen
  von  der  Gesetzgebun  beider
vertragenden  Theile  mit  Strafe  bedroht
  sind;

wegen  Betrugs  in  denjenigen  Fällen,
in  welchen  derselbe  nach  der  Gesetzgebung
  beider  Theile  als  Verbrechen
oder  Vergehen  strafbar  ist;

wegen  betrüglichen  Bankerutts  und
betrüglicher  Benachtheiligung  einer
Konkursmasse;
wegen  Meineides;
wegen  falschen  Zeugnisses  und  wegen
falschen  Gutachtens  eines  Sachverständigen
  oder  Dolmetschers,  in  den
Fällen,  in  welchen  diese  Handlungen
von  der  Gesetzgebung  beider  Theile
mit  Strafe  bedroht  sind;

wegen  Verleitung  eines  Zeugen,
Sachverständigen  oder  Dolmetschers
zum  Meineide;

wegen  Fälschung  von  Urkunden  oder
telegraphischen  Depeschen  in  betrügerischer
  Absicht  oder  in  der  Absicht,
jemandem  zu  schaden,  sowie  wegen
wissentlichen  Gebrauchs  falscher  oder
gefälschter  Urkunden  und  telegra-




76

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.
21.

22.

23.

Pour  excitation  habituelle  à  la
débauche  de  personnes  mineures
de  l'un  ou  de  l’autre  sexe;

Pour  coups  portés  ou  blessures
faites  volontairement  à  une  personne,
  qui  ont  eu  pour  conséduence
  une  maladie  paraissant
incurable  ou  une  incapacité  permanente
  de  travail  ou  la  perte
de  l'usage  absolu  d’'un  organe,
une  mutilation  grave,  ou  la  mort
sans  l'intention  de  la  donner;

Pour  vol,  rapine  et  extorsion;

Pour  abus  de  confiance  dans  les
Cas  prévus  simultanément  par  la
1égislation  des  deux  parties  contractantes;


Pour  escroquerie  ou  tromperie
dans  les  cas  dualifiés  simultanément
  par  la  législation  des  deuz
Parties  contractantes  comme
crime  ou  delit;

Pour  banqueroute  frauduleuse
et  lesion  frauduleuse  à  une  masse
faillie;

Pour  faux  serment;

Pour  faux  témoignage  ou  pour
fausse  déclaration  d’'un  expert
ou  d’un  interprete,  dans  les  cas
prévus  simultanément  par  la
législation  des  deux  parties  contractantes;


Pour  subornation  de  témoin,
expert  ou  interprete;

Pour  faux  en  ecritures  ou  dans
des  dépéches  télégraphiques  commis
  avec  une  intention  frauduleuse
  ou  à  dessein  de  nuire,
ainsi  due  pour  usage  de  dépéches
telégraphiques  ou  titres  faux  ou
        <pb n="85" />
        24.

25.

26.

27.

28.
29.

30.

phischer  Depeschen  in  betrügerischer
Absicht  oder  in  der  Absicht,  jemandem
zu  schaden;

wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger
Vernichtung,  Beschädigung  oder
Unterdrückung  einer  öffentlichen  oder
Privaturkunde,  begangen  in  der  Absicht,
  einem  Anderen  zu  schaden;

wegen  Fälschung  oder  Verfälschung
von  Stempeln,  Stempelzeichen,
Marken  oder  Siegeln,  in  der  Absicht,
  sie  als  echte  zu  verwenden,
und  wegen  wissentlichen  Gebrauchs
falscher  oder  gefälschter  Stempel,
Stempelzeichen,  Marken  oder  Siegel;

wegen  Falschmünzerei,  nämlich
wegen  Nachmachens  und  Veränderns
  von  Metall-  und  Papiergeld,
  sowie  wegen  wissentlichen  Ausgebens
  und  Inumlaufsetzens  von
nachgemachtem  oder  verfälschtem
Metall-  oder  Papiergeld;

wegen  Nachmachens  und  Verfälschens
  von  Bankbillets  und  andern
vom  Staate,  oder  unter  Autorität
des  Staats,  von  Korporationen,
Gesellschaften  oder  Privatpersonen
ausgegebenen  Schuldverschreibungen
und  sonstigen  Werthpapieren,  sowie
wegen  wmissentlichen  Ausgebens  und
Inumlaufsetzens  solcher  nachgemachten
  oder  gefälschten  Bankbillets,
Schuldverschreibungen  und  anderer
Werthpapiere;

wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung;

wegen  Unterschlagung  und  Erpressung
  seitens  öffentlicher  Beamten;

wegen  Bestechung  öffentlicher  Beamten
  zum  Zweck  einer  Verletzung  ihrer
Amtspflicht;  .

77

24.

25.

26.

27.

28.
29.

30.

falsifiés  fait  avec  connaissance
et  avec  une  intention  frauduleuse
Ou  à  dessein  de  nuire;

Pour  destruction,  dégradation.
ou  suppression  volontaire  et
illégale  d’'un  titre  public  ou  privé
commis  dans  le  but  de  causer
du  dommage  à  autrui;

Pour  contrefacon  ou  falsification
de  timbres,  poincons,  marques
ou  sceaux  dans  le  but  d’en  faire
usage  comme  vrais  et  pour  usage
fait  avec  connaissance  de  timbres,
  poincons,  marques  ou
sceaux  contrefaits  ou  falsifiés;

Pour  fausse  monnaie,  compre---nant
  contrefacon  et  altération
de  monnaies  de  métal  et  de  papier
  et  pour  emission,  et  mise
en  circulation  avec  connaissance
de  monnaies  de  métal  ou  de
Papier  contrefaites  ou  altérées;

Pour  contrefacon  et  falsification
de  billets  de  banque  et  autres
titres  d'obligations  et  valeurs
en  papiers  quelconques  émis
Par  I'Etat  ou  sous  l'autorité  de
l'Etat,  par  des  corporations,  sociétés
  ou  particuliers,  ainsi-que
pour  emission  et  mise  en  circulation
  avec  connaissance  de  ces
billets  de  banque,  titres  d'obligations
  ou  autres  valeurs  en  papiers
  contrefaits  ou  falsifiés;

Pour  incendie  volontaire;

Pour  détournement  et  concussion
de  la  part  de  fonctionnaires  publics;


Pour  corruption de fonctionnaires
Publics  dans  le  but  de  les
Porter  à  violer  les  deveirs  de
leur  charge;
        <pb n="86" />
        31.  wegen  folgender  strafbarer  Handlungen
  der  Schiffsführer  und  Schiffsmannschaften
  auf  Seeschiffen:

vorsätzliche  und  rechtswidrige  Zerstörung
  eines  Schiffes,

vorsätzlich  bewirkte  Strandung
eines  Schiffes,

Widerstand  mit  Thätlichkeiten
gegen  den  Schiffsführer,  wenn
dieser  Widerstand  von  mehr
denn  einem  Drittheile  der
Schiffsmannschaft  verübt  ist;

32.  wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidrier
  gänzlicher  oder  theilweiser  Zerstörung
  von  Eisenbahnen,  Dampfmaschinen
  oder  Telegraphenanstalten;

wegen  vorsätzlicher  Störung  eines
Eisenbahnzuges  auf  der  Fahrbahn
durch  Aufstellen,  Hinlegen  oder  Hinwerfen
  von  Gegenständen,  durch
Verrückung  von  Schienen  oder  ihrer
Unterlagen,  durch  Wegnahme  von
Weichen  oder  Bolzen  oder  durch
Bereitung  von  Hindernissen  anderer
Art,  welche  dazu  geeignet  sind,  den
Zug  aufzuhalten  oder  aus  den  Schienen
  zu  bringen;
wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger
  Zerstörung  oder  Beschädigung
von  Gräbern,  öffentlichen  Denkmälern
  oder  öffentlich  ausgestellten
Kunstgegenständen;  von  baulichen
Anlagen,  Lebensmitteln,  Waaren
oder  andern  beweglichen  Sachen;
von  Feldfrüchten,  Pflanzen  aller
Art,  Bäumen  oder  Pfropfreisern,
von  landwirthschaftlichen  Geräthschaften,
  von  Haus-  oder  anderen
Thieren,  —  in  denjenigen  Fällen,
in  welchen  diese  Handlungen  nach
der  Gesetzgebung  beider  vertragenden
Theile  als  Verbrechen  oder  Vergehen

  strafbar  sind;

33.

78

31.  Pour  les  faits  punissables  suivants
  des  capitaines  de  navire
et  de  gens  de  l'équipage  sur  des
bätiments  de  mer:

Pour  destruction  volontaire  et
illégale  d’'un  navire,

Pour  echouement  volontaire
d'un  navire,

Pour  résistance  avec  violences
et  voies  de  fait  envers  le
capitaine  par  plus  d’'un
tiers  de  l'équipage;

Pour  destruction  volontaire  et
illégale  en  tout  ou  en  partie
de  chemins  de  fer,  machines  à
vapeur  ou  appareils  télégraphiques;


Pour  entraves  volontaires  à
la  circulation  d'un  convoi  sur
le  chemin  de  fer  par  le  dépot
d’objets  quelconques,  par  le  derangement
  des  rails  ou  de  leurs
supports,  par  l'enlèvement  de
chevilles  ou  clavettes,  ou  par
l'emploi  de  tout  autre  moyen
de  nature  à  arréter  le  convoi
ou  à  le  faire  sortir  des  rails;

32.

33.  Pour  destruction  ou  dégradation
volontaire  et  illégale  de  tombeaux
  ou  monuments  publics  et
d’objets  d'art  exposés  en  lieux
Publics;  de  constructions,  denrées,
  marchandises  ou  autres
propriétés  mobiliaires,  récoltes,
plantes,  arbres  ou  greffes,  instruments
  d’agriculture,  bestiaux
Ou  autres  animaux,  dans  les  cas
qualifies  simultanément  par  la
législation  des  deux  parties  contractantes
  comme  crimes  ou
delits;
        <pb n="87" />
        34.  wegen  Verhehlung  von  Sachen,
welche  durch  eines  der  im  gegenwärtigen
  Vertrage  vorgesehenen  Verbrechen
  oder  Vergehen  erlangt  worden
  sind,  wofern  diese  Handlung
nach  der  Gesetzgebung  der  beiden
vertragschließenden  Theile  strafbar ist.

Es  kann  indessen,  wenn  das  Verbrechen
oder  Vergehen,  wegen  dessen  ein  Antrag
auf  Auslieferung  gestellt  wird,  außerhalb
des  Gebietes  des  ersuchenden  Theils  beangen

  worden  ist,  diesem  Antrage  alsdann

stattgegeben  werden,  wenn  nach  der
Gesetzgebung  des  ersuchten  Staates  wegen
derselben,  außerhalb  seines  Gebietes  begangenen
  Handlungen  eine  gerichtliche
Verfolgung  statthaft  ist.

Artikel  2.

Die  Auslieferung  kann  auch  wegen
Versuches  einer  der  in  Artikel  1  aufgeführten
  strafbaren  Handlungen  stattfinden,
wenn  der  Versuch  derselben  nach  der  Gesetzgebung
  der  beiden  vertragenden  Theile
mit  Strafe  bedroht  ist.

Artikel  3.

Kein  Deutscher  wird  von  Seiten  der
Regierungen  des  Deutschen  Reichs  an
die  belgische  Regierung,  und  von  Seiten
dieser  kein  Belgier  an  eine  Regierung
des  Deutschen  Reichs  ausgeliefert  werden.

Ist  die  reklamirte  Person  weder  ein
Deutscher  noch  ein  Belgier,  so  kann  der
Staat,  an  welchen  der  Auslieferungsantrag
  gerichtet  wird,  von  dem  gestellten
Antrage  diejenige  Regierung,  welcher  der
Verfolgte  angehört,  in  Kenntniß  setzen,
und  wenn  diese  Regierung  ihrerseits  den
Angeschuldigten  beansprucht,  um  ihn  vor
ihre  Gerichte  zu  stellen,  so  kann  diejenige
Regierung,  an  welche  der  Auslieferungs-79

  —

34.  Pour  recèlement  d’objets  obtenus
à  l'aide  d’'un  des  crimes  ou  délits
  prévus  par  la  présente  convention,
  lorsqu’il  sera  punissable
d'après  la  législation  des  deux
parties  contractantes.

Néanmoins,  lorsque  le  crime  ou
le  delit  donnant  lieu  à  la  demande
d'extradition  aura  été  commis  hors
du  territoire  de  la  partie  requérante,
il  pourra  étre  donné  suite  à  cette
demande  pourvu  que  la  législation
du  pays  requis  autorise,  dans  ce  cas,
la  poursuite  des  mémes  faits  commis
hors  de  son  territoire.

Article  2.

L'extradition  pourra  aussi  avoir
lieu  pour  la  tentative  des  faits  énumérés
  à  l'article  1er  lorsqu'elle  est
punissable  d’après  la  législation  des
deux  pays  contractants.

Article  3.

II  ne  sera  livré  de  la  part  des
Gouvernements  de  I'Empire  Allemand
  aucun  Allemand  au  Gouvernement
  Belge  et  de  la  part  de  celui-ci
aucun  Belge  ne  sera  livré  à  un  des
Gouvernements de l’Empire  Allemand.

Si  l'individu  réclame  n'est  ni  Allemand,
  ni  Belge,  le  Gouvernement,
auquel  l'extradition  est  demandée,

pourra  informer  de  cette  demande
e  Gouvernement  auquel  appartient
le  poursuivi,  et  si  ce  Gouvernement
réclame  à  son  tour  le  prévenu  pour
le  faire  juger  par  ses  tribunaux,  le
Gouvernement  auquel  la  demande
d'extradition  a  été  adressée,  pourra
        <pb n="88" />
        antrag  gerichtet  ist,  den  Angeschuldigten
nach  ihrer  Wahl  der  einen  oder  der  anderen
  Regierung  ausliefern.

Artikel  4.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,
  wenn  die  von  einer  Regierung  des
Deutschen  Reichs  reklamirte  Person  in
Belgien,  die  seitens  der  belgischen  Regierung
  reklamirte  Person  in  einem  der
Staaten  des  Deutschen  Reichs  wegen  derselben
  strafbaren  Handlung,  wegen  deren
die  Auslieferung  beantragt  wird,  in  Untersuchung
  gewesen  und  außer  Verfolgung
  gesetzt  worden,  oder  sich  noch  in
Untersuchung  befindet  oder  bereits  bestraft
worden  ist.

Wenn  die  von  einer  Regierung  des
Deutschen  Reichs  reklamirte  Person  in
Belgien,  oder  wenn  die  seitens  der  belgischen
  Regierung  reklamirte  Person  in
einem  der  Staaten  des  Deutschen  Reichs
wegen  einer  anderen  strafbaren  Handlung
in  Untersuchung  ist,  so  soll  ihre  Auslieferung
  bis  zur  Beendigung  dieser  Untersuchung
  und  vollendeter  Vollstreckung
der  etwa  gegen  sie  erkannten  Strafe  auf
gehoben  werden.

Artikel  5.

Wenn  eine  reklamirte  Person  Verbindlichkeiten
  gegen  Privatpersonen  eingegangen
  ist,  an  deren  Erfüllung  sie  durch
die  Auslieferung  verhindert  wird,  so  soll
dieselbe  dennoch  ausgeliefert  werden,  und
es  bleibt  dem  dadurch  beeinträchtigten
Theile  überlassen,  seine  Rechte  vor  der
zuständigen  Behörde  geltend  zu  machen.

Artikel  6.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  finden  auf  solche  Personen,

80

a  son  choix  le  livrer  à  l'un  ou  à
l'autre  Gouvernement.

Article  4.

L’extradition  n’aura  pas  lieu  si
la  personne  réclamée  par  un  des
Gouvernements  de  l’Empire  Allemand
  a  été  poursuivie  et  mise  hors
de  cause  ou  est  encore  poursuivie
ou  a  deja  été  punie  en  Belgique,  ou
si  la  personne  réclamée  par  le  Gou--vernement
  Belge  a  été  poursuivie
et  mise  hors  de  cause  ou  est  encore
poursuivie  ou  a  été  deja  punie  dans
un  des  Etats  de  Empire  Allemand
pour  le  méme  acte  punissable  qui
est  cause  de  la  demande  dextradition.


Lorsque  la  personne  réclamée
par  un  des  Gouvernements  de  l'Empire
  Allemand  est  poursuivie  en  Belgique
  on  due  la  personne  réclamée
par  le  Gouvernement  Belge  est  poursuivie
  dans  un  des  Etats  de  l'Empire
Allemand  à  cause  d’un  autre  acte
punissable,  son  extradition  sera  différée
  jusqu'à  la  fin  de  ces  poursuites
et  Taccomplissement  de  la  peine
eventuellement  prononce  contre  elle.

Article  5.

Si  un  individu  réclamé  a  contracté
envers  des  particuliers  des  obligations,
due  son  extradition  I’empéche  de  remplir,
  il  sera  néanmoins  extradé  et  il
restera  libre  à  la  partie  lésée  de
Poursuivre  ses  droits  devant  l'autorité
  compétente.

Article  6.

Les  dispositions  du  présent  traité
ne  sont  point  applicables  aux  per-
        <pb n="89" />
        die  sich  irgend  eines  politischen  Verbrechens
oder  Vergehens  schuldig  gemacht  haben,
keine  Anwendung.  Die  Person,  welche
wegen  eines  der  in  Art.  1  und  2  aufgeführten
  gemeinen  Verbrechen  oder  Vergehen
  ausgeliefert  worden  ist,  darf  demgemäß
  in  demjenigen  Staate,  an  welchen
die  Auslieferung  erfolgt  ist,  in  keinem  Fall
wegen  eines  von  ihr  vor  der  Auslieferung
verübten  politischen  Verbrechens  oder  Vergehens,
  noch  wegen  einer  Handlung,  die

mit  einem  solchen  politischen  Verbrechenoder

  Vergehen  im  Zusammenhang  steht,
noch  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,
  welches  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  nicht  vorgesehen  ist  zur  Untersuchung
  gezogen  und  bestraft  werden.

Der  Angriff  gegen  das  Oberhaupt
einer  fremden  Regierung  oder  gegen
Mitglieder  seiner  Familie  soll  weder  als
politisches  Vergehen,  noch  als  mit  einem
solchen  in  Zusammenhang  stehend  angesehen
  werden,  wenn  dieser  Angriff  den
Thatbestand  des  Todtschlags,  Mordes
oder  Giftmordes  bildet.

Artikel  7.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,
wenn  seit  der  begangenen  strafbaren
Handlung  oder  der  letzten  Handlung  des
Strafrichters,  oder  der  erfolgten  Verurtheilung
  nach  den  Gesetzen  desjenigen
Staates,  in  welchem  der  Verfolgte  zur
Zeit,  wo  die  Auslieferung  beantragt  wird,
sich  aufhält,  Verjährung  der  strafgerichtlichen
  Verfolgung  oder  der  erkannten
Strafe  eingetreten  ist.

Artikel  8.

Die  Auslieferung  eines  der  in  Art.

1  und  2  aufgeführten  strafbaren  Handlungen

  Beschuldigten  soll  bewilligt  werden

auf  Grund  eines  verurtheilenden  Erkenntnisses

  oder  auf  Grund  eines  förmlichen
Reichs-Gesetzbl.  1875.

81

sonnes,  dui  se  sont  rendues  coupables
de  quelque  crime  ou  dlit  politique.
La  personne,  qui  a  été  extradée
à  raison  de  l'un  des  crimes  ou  des
délits  communs  mentionnés  aux  art.  1
et  2  ne  peut  par  consequent  en  aucun
  cas  étre  poursuivie  et  punie  dans
l'Etat,  auquel  l'extradition  a  été  accordée
  à  raison  d’un  crime  ou  delit
politique  commis  par  elle  avant  l'extradition,
  ni  à  raison  d’un  fait  connexe
  à  un  semblable  crime  ou  delit

politique,  ni  à  raison  d’un  crime  ou
delit  non  prévu  par  la  présente  convention.


Ne  sera  pas  réputé  délit  politique
ni  fait  connexe  à  un  semblable  delit
l'attentat  contre  la  personne  du  chef
d'un  gouvernement  etranger  ou  contre
celle  des  membres  de  sa  famille
lorsque  cet  attentat  constitue  le  fait
  soit  de  meurtre,  soit  d’assassinat,  soit
d'empoisonnement.

Article  7.

L'extradition  ne  pourra  avoir  lieu
si  depuis  les  faits  imputés,  le  dernier
acte  de  la  poursuite  judiciaire  ou  la
condamnation  dui  s’en  sera  suivie,
la  prescription  de  l’action  ou  de  la
peine  est  acquise  d’apres  les  lois  du
pays,  dans  lequel  l'étranger  se  trouve
au  moment  ou  l'extradition  est  demandee.


Article  8.

L’extradition  d'un  individu  inculpé
de  l’un  des  actes  punissables  mentionnés
  aux  art.  1  et  2  sera  accordée  sur
le  fondement  d'une  sentence  de  condamnation
  ou  sur  le  fondement  d’une

18
        <pb n="90" />
        —

Beschlusses  des  zuständigen  Gerichts  auf
Versetzung  in  den  Anklagestand  oder
Eröffnung  des  Hauptverfahrens,  oder
auf  Grund  einer  von  dem  zuständigen
Richter  erlassenen  Verfügung,  in  welcher
die  Verweisung  des  Beschuldigten  vor
den  erkennenden  Richter  ausdrücklich  angeordnet
  wird,  oder  auch  auf  Grund
eines  Haftbefehls  oder  eines  andern  von
der  zuständigen  Behörde  erlassenen  Dokumentes,
  welsches  die  gleiche  Geltung  hat
und  worin  der  Thatbestand,  sowie  die
darauf  anwendbare  strafgesetzliche  Bestimmung
  genau  angegeben  ist,  —  insofern
  diese  Schriftstück  in  Urschrift  oder
in  beglaubigter  Abschrift  und  zwar  in
denjenigen  Formen  beigebracht  sind,  welche
die  Gesetzgebung  des  die  Auslieferung
begehrenden  Staates  vorschreibt.

Die  Anträge  auf  Auslieferung  erfolgen
  im  diplomatischen  Wege.  Der
Schriftwechsel  und  die  Verhandlungen
können  jedoch  je  nach  den  Umständen  des
einzelnen  Falles  unmittelbar  zwischen  der
bei  der  Auslieferung  betheiligten  Regierung
  des  Deutschen  Reichs  und  dem
Königreich  Belgien  stattfinden.

Artikel  9.

Der  wegen  einer  in  Art.  1  und  2
aufgezählten  strafbaren  Handlungen  Verfolgte
  darf  in  dringenden  Fällen  vorläufig
festgenommen  werden  gegen  Beibringung
eines  Haftbefehls,  welcher  von  dem  Untersuchungsrichter
  desjenigen  Ortes,  an
welchem  der  Verfolgte  sich  befindet,  auf
Grund  einer  amtlichen  Mittheilung  der
zuständigen  Behörde  des  die  Auslieferung
betreibenden  Staates  erlassen  ist.

In  diesem  Falle  muß  der  vorläufig
Festgenommene  wieder  auf  freien  Fuß  gesetzt
  werden,  wenn  ihm  nicht  binnen
15  Tagen  nach  seiner  Verhaftung  eines

82

décision  formelle  du  tribunal  competent
  pour  la  mise  en  état  d’accusation
  ou  l'ouverture  de  la  poursuite
principale  (Hauptverlahrens)  ou  sur le
fondement  d’une  ordonnance  édictée
par  le  juge  compétent  par  laquelle
le  renvoi  de  l'inculpé  devant  la  juridiction
  répressive  est  formellement
décrété,  ou  méme  d’un  mandat  d’arrét
ou  d’un  autre  acte  ayant  la  méme
force  décerne  par  l’autorité  compé--tente
  et  renfermant  l'indication  précise
  du  fait  incriminé  et  de  la  loi
appliqduée,  pour  autant  due  ces  documents
  soient  produits  en  original  ou
en  expéditions  authentiques  dans  les
formes  prescrites  par  la  législation
du  Gouvernement  dui  demande  l'extradition.


Les  demandes  d'extradition  seront
adressées  par  la  voie  diplomatique.
Les  correspondances  et  négociations
pourront  selon  les  convenances  de
chaqdue  cas  special,  se  faire  directement
  entre  celui  des  Gouvernements
de  I'Empire  Allemand  qui  est  intéressé
à  l'extradition,  et  la  Belgique.

Article  9.

L’individu  poursuivi  ou  condamné
à  raison  de  l’un  des  actes  punissables
enumérés  aux  art.  1  et  2  peut  toutefois,
  en  cas  d’urgence,  étre  provisoirement
  arrété  sur  la  production  d’un
mandat  d’arrét  décerné  par  le  juge
d'instruction  du  lieu  ou  se  trouve
l'inculpé,  sur  le  fondement  d'une  communication
  officielle  faite  par  l'autorite
  compétente  du  pays  qui  poursuit
  l'extradition.

Dans  ce  cas,  l'individu  arrété  provisoirement,
  doit  étre  mis  en  liberté,
si  dans  les  quinze  jours  après  son
arrestation,  il  ne  lui  est  notifiè  l’un
        <pb n="91" />
        der  in  dem  Artikel  8  des  gegenwärtigen
Vertrages  aufgeführten  gerichtlichen  Dokumente
  mitgetheilt  worden  ist.

Diese  Frist  beträgt  drei  Wochen,
wenn  die  Auslieferung  im  Namen  eines
derjenigen  zum  Deutschen  Reiche  gehörenden
  Staaten,  welche  nicht  an  Belgien
grenzen,  oder  umgekehrt  im  Namen
Belgiens  aus  einem  der  genannten  Staaten
beantragt  ist.

Artikel  10.

Alle  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände,
  welche  sich  zur  Zeit  der  Festnahme
  im  Besitze  des  Auszuliefernden
befinden,  sollen,  wenn  die  zuständige  Behörde
  des  um  die  Auslieferung  ersuchten
Staates  die  Ausantwortung  derselben  angeordnet
  hat,  dem  ersuchenden  Staate
mit  übergeben  werden,  und  es  soll  sich

diese  Ueberlieferung  nicht  blos  auf  die

entfremdeten  Gegenstände,  sondern  auf
alles  erstrecken,  was  zum  Beweise  der
strafbaren  Handlung  dienen  könnte.

Jedoch  werden  die  Rechte  dritter
Personen  an  den  oben  erwähnten  Gegenständen
  vorbehalten  und  es  sollen  ihnen
dieselben  nach  dem  Schlusse  des  gerichtlichen
  Verfahrens  kostenfrei  zurückgegeben
werden.

Artikel  11.

Die  vertragenden  Theile  gestatten  ausdrücklich
  die  Auslieferung  mittelst  Durchführung
  Auszuliefernder  durch  ihr  Landesgebiet
  auf  Grund  einfacher  Beibringung
eines  der  im  Artikel  8  dieses  Vertrages  näher
bezeichneten  gerichtlichen  Dokumente,  in
Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift,  vorausgesetzt,
  daß  die  strafbare  Handlung,
wegen  welcher  die  Auslieferung  beantragt
wird,  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  inbegriffen
  ist  und  nicht  unter  die  Bestim-83



des  actes  enumérés  dans  l’article  8
de  la  présente  convention.

Ce  délai  sera  de  trois  semaines
si  l'extradition  est  réclamée  au  nom
de  l'un  des  Etats  faisant  partie  de
l'Empire  Allemand  qui  ne  sont  point
limitrophes  de  la  Belgique,  et  reciproquement
  au  nom  de  la  Belgique
à  l'un  de  ces  Etats.

Article  10.

Tous  les  objets  saisis  qui  au  moment
  de  l'arrestation  se  trouvent  en
possession  de  l'individu  à  extrader,
si  l'autorite  compétente  de  l'Etat  requis
  en  a  ordonné  la  restitution,
seront  remis  à  l'Etat  requésrant  et
cette  remise  s'étendra  non  seulement
aux  objets  soustraits  mais  à  tout  ce
dui  pourrait  servir  de  preuve  du
crime.

Sont  cependant  réservés  les  droits
des  tiers  sur  les  objets  susmentionnés
  qui  devront  leur  étre  restitues
sans  frais  apreès  la  fin  du  proccès.



Article  11.

II  est  formellement  stipule  due
l'extradition  par  voie  de  transit  d’un

individu  livré  à  l'une  des  parties

contractantes  à  travers  le  territoire
de  l’autre  partie  sera  accordée  sur
la  simple  production,  en  original  ou
en  expédition  authentique,  de  l'un
des  actes  de  procédure  mentionnés
dans  l’article  8  ci-dessus,  pourvu  due
le  fait  servant  de  base  à  l'extradition
soit  compris  dans  le  présent  traité
18
        <pb n="92" />
        mungen  der  vorangehenden  Artikel  6  und7
fällt.

Artikel  12.

Die  vertragenden  Theile  verzichten
darauf,  die  Erstattung  derjenigen  Kosten
zu  verlangen,  welche  ihnen  aus  der  Festnahme
  und  dem  Unterhalte  des  Auszuliefernden
  und  seinem  Transporte  bis  zur
Grenze  erwachsen,  willigen  vielmehr  gegenseitig
  darin,  diese  Kosten  selbst  zu  tragen.

Artikel  13.

Wenn  in  einem  Strafverfahren  wegen
Handlungen,  welche  nicht  zu  den  politischen
  Verbrechen  und  Vergehen  gehören,
einer  der  vertragenden  Theile  die  Vernehmung
  von  Zeugen,  welche  sich  im
Gebiete  des  andern  Theils  aufhalten,
oder  irgend  eine  andere  Untersuchungshandlung
  für  nothwendig  erachten  sollte,
so  wird  ein  entsprechendes  Ersuchschreiben
auf  diplomatischem  Wege  mitgetheilt  und
demselben  nach  Maßgabe  der  Gesetzgebung
des  Landes,  wo  der  Zeuge  vernommen
oder  der  Akt  vorgenommen  werden  soll,
Folge  gegeben  werden.  Die  Ausführung
des  Antrags  kann  verweigert  werden,
wenn  die  Untersuchung  eine  Handlung
zum  Gegenstand  hat,  welche  nach  den
Gesetzen  des  Staates,  an  welchen  das
Ersuchschreiben  gerichtet  ist,  nicht  strafbar
  ist,  oder  wenn  es  sich  um  rein  fiskalische
  Vergehen  handelt.

Die  vertragenden  Theile  verzichten
gegenseitig  auf  alle  Ersatzansprüche  wegen
der  aus  der  Ausführung  der  Requisition
entspringenden  Kosten,  sofern  es  sich  nicht
um  Gutachten  in  Straf-  oder  Handelssachen
  oder  Sachen  der  gerichtlichen
Medizin  handelt,  welche  mehrere  Termine
erfordern.

84

et  ne  rentre  point  dans  les  dispositions
  des  articles  6  et  7  qui  précêdent.


Article  12.

Les  parties  contractantes  renoncent
  à  requérir  la  restitution  des
frais,  gui  leur  surviennent  du  chef
de  l'arrestation  et  de  l'entretien  de
l'individu  à  extrader  ou  de  son  transport
  jusqu’à  la  frontière.  Elles  consentent,
  au  contraire,  de  part  et
autre,  à  les  supporter  elles-memes.

Article  13.

Lorsque  dans  la  poursuite  d’'une
affaire  pénale,  pour  des  faits  non
compris  sous  le  nom  de  crimes  et
delits  politiques  une  des  parties  contractantes
  jugera  nécessaire  l'’audition
de  témoins  se  trouvant  sur  le  territoire
  de  l'autre  partie  ou  tout  autre
acte  d’instruction,  une  commission
rogatoire  sera  envoyée  à  cet  effet,
par  la  voie  diplomatique,  et  il  y  sera
donné  suite,  en  observant  les  lois  du
pays  ou  les  témoins  seront  invités  à
comparaitre  ou  l'acte  devra  avoir
lieu.  L’exécution  de  la  commission
rogatoire  pourra  étre  refusée  si  l'instruction
  à  pour  objet  un  acte,  qui
n'est  point  punissable  d’apres  les  lois
de  I'Etat,  auquel  la  commission  rogatoire
  est  adressée  ou  s'il  s’agit  de
delits  purement  fiscaux.

Les  parties  contractantes  renoncent
  de  part  et  d’autre  à  toute
réclamation  par  rapport  à  la  restitution
  des  frais  qui  résulteraient  de
l'exéecution  de  la  commission  rogatoire,
  à  moins  qu’il  ne  s'agisse  dexpertises
  criminelles,  commerciales  ou
médico-légales  exigeant  plusieurs  vacations.
        <pb n="93" />
        —

Artikel  14.

Wenn  in  einer  Strafsache,  welche
nichtpolitische  Verbrechen  oder  Vergehen
zum  Gegenstand  hat,  das  persönliche  Erscheinen
  eines  Zeugen  nothwendig  ist,  so
wird  die  Regierung  des  Landes,  in  welchem
der  Zeuge  sich  aufhält,  ihn  auffordern,
der  an  ihn  ergehenden  Ladung  Folge  zu
leisten.  In  diesem  Falle  werden  ihm
die  Kosten  der  Reise,  welche  von  seinem
derzeitigen  Aufenthaltsorte  zu  berechnen
sind,  sowie  die  Kosten  des  Aufenthaltes
nach  den  Tarifsätzen  und  den  Reglements
des  Landes  bewilligt,  wo  die  Vernehmung
stattfinden  soll;  auch  kann  dem  Zeugen
auf  seinen  Antrag  durch  die  Behörden
seines  Wohnorts  der  Gesammtbetrag  oder
ein  Theil  der  Reisekosten  vorgeschossen
werden;  diese  Kosten  werden  demnächst
von  der  bei  der  Vernehmung  interessirten
Regierung  zurückerstattet.

In  keinem  Fall  darf  ein  Zeuge,  welcher
in  Folge  der  in  dem  einen  Lande  an  ihn
ergangenen  Vorladung  freiwillig  vor  den
Richtern  des  anderen  Landes  erscheint,
daselbst  wegen  früherer  strafbarer  Handlungen
  oder  Verurtheilungen  oder  unter
dem  Vorwande  der  Mitschuld  an  den
Handlungen,  welche  den  Gegenstand  der
Untersuchung,  in  welcher  er  als  Zeuge
erscheinen  soll,  bilden,  zur  Untersuchung
gezogen  oder  in  Haft  genommen  werden.
Hierbei  kommt  es  auf  die  Staatsangehörigkeit
  des  Zeugen  nicht  an.



Artikel  15.

Wenn  in  einer  Strafsache,  welche
nichtpolitische  Verbrechen  oder  Vergehen
zum  Gegenstand  hat,  die  Mittheilung
von  Beweisstücken  oder  von  Urkunden,
die  in  den  Händen  der  Behörden  des
anderen  Landes  sind,  für  nothwendig
oder  nützlich  erachtet  wird,  so  soll  deshalb
  das  Ersuchen  auf  diplomatischem

85

Article  14.

Si  dans  une  cause  pénale  pour
des  faits  non  compris  sous  le  nom
de  crimes  ou  délits  politiques,  la  comparution
  personnelle  d’'un  témoin  est
néecessaire,  Ie  Gouvernement  du  pays
ou  réside  le  témoin,  l'engagera  à  se
rendre  à  l'invitation,  qui  lui  en  sera
faite.  Dans  ce  cas  des  frais  de
Voyage  et  de  séjour  calculés  depuis
sa  résidence  lui  seront  accordés
d’après  les  tarifs  et  réglements  en
vigueur  dans  le  pays  ou  l'audition
devra  avoir  lieu;  il  pourra  lui  étre
fait  sur  sa  demande,  par  les  soins
des  magistrats  de  sa  résidence,  l'avance
  de  tout  ou  partie  des  frais  de
voyage,  qui  seront  ensuite  remboursés
  par  le  Gouvernement  intéressé.

Aucun  témoein,  quelle  que  soit  sa
nationalité,  qui,  cité  dans  l'un  des
deux  pays,  comparaitra  volontairement
  devant  les  juges  de  I'autre  pays
ne  pourra  y  étre  poursuivi  ni  détenu
pour  des  faits  ou  condamnations  criminels
  antérieurs,  ni  sous  prétexte  de
complicité  dans  les  faits,  objets  du
proces,  ou  il  figurera  comme  témoin.

Article  15.

Lorsque  dans  une  cause  pénale,
pour  des  faits  non  compris  sous  le
nom  de  crimes  ou  délits  politiques,
la  communication  de  pièces  de  conviction
  ou  de  documents  se  trouvant
entre  les  mains  des  autorités  de
l'autre  pays,  sera  jugée  nécessaire
ou  utile,  Ia  demande  en  sera  faite
        <pb n="94" />
        Wege  gestellt,  und  demselben,  wenn  nicht
besondere  Bedenken  entgegenstehen,  stattgegeben
  werden,  dies  jedoch  nur  unter
der  Bedingung,  daß  die  Beweisstücke  und
Urkunden  zurückgesandt  werden.

Die  vertragenden  Theile  verzichten
gegenseitig  auf  Ersatz  der  Kosten,  welche
aus  der  Ausantwortung  und  Rücksendung
  der  Beweisstücke  und  Urkunden  bis
zur  Grenze  entstehen.

Artikel  16.

Die  vertragenden  Theile  machen  sich
verbindlich,  sich  gegenseitig  die  Straferkenntnisse
  wegen  Verbrechen  und  Vergehen
  jeder  Art  mitzutheilen,  welche  von
den  Gerichten  des  einen  Landes  gegen
Angehörige  des  anderen  Landes  ergehen.
Diese  Mittheilung  wird  auf  diplomatischem
  Wege  erfolgen  und  zwar  durch
vollständige  oder  auszugsweise  Uebersendung
  des  ergangenen  und  rechtskräftig
gewordenen  Urtheils  an  die  Regierung
desjenigen  Staates,  welchem  der  Verurtheilte
  angehört.

Artikel  17.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  zehn
Tage  nach  seiner  in  Gemäßheit  der  durch
die  Gesetzgebung  der  vertragenden  Theile
vorgeschriebenen  Formen  erfolgten  Veröffentlichung
  in  Kraft  treten.

Von  diesem  Zeitpunkte  ab  verlieren
der  früher  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  Belgien  abgeschlossene  Vertrag
  über  die  Auslieferung  von  Verbrechern,
  sowie  die  anderen  zwischen
Staaten  des  Deutschen  Reichs  und  Belgien
  abgeschlossenen  Auslieferungs-Verträge
  ihre  Gültigkeit.

Der  gegenwärtige  Vertrag  kann  von
jedem  der  beiden  vertragenden  Theile  aufgekündigt
  werden,  bleibt  jedoch  nach  er-86



par  la  voie  diplomatique  et  l'on  y
donnera  suite  pour  autant  qu’il  n'y
ait  pas  des  considérations  spéciales
qui  s'y  opposent,  à  la  condition  toutefois
  de  restituer  les  pièces  et  les  documents.


Les  parties  contractantes  renoncent
  de  part  et  d’autre  à  requcérir
la  restitution  des  frais  résultant  de
l'envoi  et  de  la  restitution  de  pieces
et  documents  jusqu'a  la  frontiere.

Article  16.

Les  parties  contractantes  s'engagent
  à  se  communiquer  réciproquement
  les  jugements  et  arréts  de  condamnation
  pour  crimes  et  délits  de
toute  espece  qui  auront  été  prononcés
  par  les  tribunaux  de  l'un  des
deux  pays  contre  les  sujets  de  I’autre.
Cette  communication  sera  effectuée
par  voie  diplomatique,  moyennant
l'envoi,  en  entier  ou  en  extrait  du
jugement  prononcé  et  devenu  définitif
  au  Gouvernement  du  pays  auquel
appartient  le  condamné.

Article  17.

Le  présent  traité  entrera  en  vigueur
  dix  jours  apres  sa  publication
dans  les  formes  prescrites  par  la  législation
  des  parties  contractantes.

Depuis  ce  moment,  les  traités  sur
l'extradition  des  malfaiteurs  conclus
antérieurement  entre  la  Confédération
de  l'Allemagne  du  Nord  et  la  Belgique
  et  entre  les  autres  Etats  de
l'Empire  Allemand  et  la  Belgique
cessent  d'’étre  en  vigueur.

Le  présent  traité  peut  étre  dénoncé
  par  chacune  des  parties  contractantes,
  mais  il  demeurera  encore
        <pb n="95" />
        folgter  Aufkündigung  noch  sechs  Monate
lang  in  Kraft.

Derselbe  wird  ratifizirt  und  die  Ratifikationen
  werden  binnen  vier  Wochen,
oeer  wo  möglich  früher,  ausgewechselt
werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  mit  dem  Abdruck  ihrer  Petschafte

  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  zu
Brüssel,  den  vierundzwanzigsten  Dezember
  1874.

Ferdinand  Stumm.
(L.  S.)

C'te  d'Aspremont-Lynden.
(L. S.)

en  vigueur  six  mois  apres  cette  dénonciation.
  

II  sera  ratifié  et  les  ratifications
en  seront  échangées  dans  le  délai
de  quatre  semaines  ou  plutöt,  si
faire  se  peut.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  respectifs  l'ont  signé  et  y  ont
apposé  le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  en  double  original  à  Bruxelles,
le  vingt-duatre  Decembre  1874.

Ferdinand  Stumm.
(L.  S.)
C'te  d’Aspremont-Lynden.
(L.  S.)



Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  zu  Brüssel  stattgefunden.
        <pb n="96" />
        —

88

(Nr.  1055.)  Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Chili.  Vom  22.  März  1874.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  und
der  Präsident  der  Republik  Chili,  von
dem  Wunsche  geleitet,  die  Postverkehrsbeziehungen
  zwischen  Deutschland  und
Chili  durch  Herstellung  eines  direkten
postalischen  Austausches  zu  regeln  und
den  gegenwärtigen  Verhältnissen  entsprechend
  zu  gestalten,  haben  den  Abschluß
eines  desfallsigen  Vertrages  beschlossen
und  für  diesen  Zweck  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Majestät  der  Deutsche

Seine
Kaiser:
Allerhöchstihren  Minister-Residenten
bei  der  Republik  Chili,  Herrn  Carl
Ferdinand  Levenhagen,

und
der  Präsident  der  Republik
Chili:

den  Staatsminister  im  Departement
der  Auswärtigen  Angelegenheiten
genannter  Republik,  Herrn  Adolfo
Ibanez,

welche  auf  Grund  ihrer  in  guter  und
gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
die  nachstehenden  Artikel  vereinbart

haben:

Artikel  1.

Zwischen  der  deutschen  Postverwaltung
  und  der  Postverwaltung  von  Chili
soll  ein  regelmäßiger  Austausch  von

gewöhnlichen  Briefen,
Postkarten,

Su  Majestad  el  Emperador  de  Alemania
  por  una  parte,  i  el  Presidente
de  la  Repüblica  de  Chile  por  la  otra,
animados  del  deseo  de  regularizar
las  relaciones  postales  entre  Alemania
  i  Chile,  estableciendo  una  comunicacion
  postal  directa  entre  los
dos  Paises,  con  arreglo  a  las  actuales
necesidades,  han  resuelto  celebrar
una  Convencion  a  este  efecto  i  han
nombrado  por  sus  Plenipotenciarios
a  saber:

Su  Majestad  el  Emperador  de
Alemania:

al  Señor  Don  Carl  Ferdinand
Levenhagen,  Su  Ministro  Residente
  cerca  de  la  Repüblica
de  Chile,

i

El  Presidente  de  la  Repüblica
de  Chile:

al  Senor  Don  Adolfo  Ibanez,
Ministro  de  Estado  en  el  Departamento
  de  Relaciones  Esteriores
  de  dicha  Repüblica,

los  cuales,  despues  de  haber  reciprocamente
  exhibido  sus  Plenos  Poderes,
  encontrados  en  buena  i  debida
forma  han  convenido  en  los  articulos
siguientes:

Articulo  1..

Habrá  entre  la  Administracion  de
Correos  de  Alemania  i  la  Administracion
  de  Correos  de  Chile  un
cambio  periödico  i  regular  de

cartas  ordinarias,
tarjetas  postales,
        <pb n="97" />
        —

rekommandirten  Briefen  und  anderen
rekommandirten  Korrespondenzgegenständen,


Zeitungen,  Büchern  und  anderen
Drucksachen,

Waarenproben,

Handelspapieren  und  Manustripten

stattfinden.
Dieser  Austausch  soll  erfolgen  in  geschlossenen

  Briefpacketen:

a)  vermittelst  deutscher,  belgischer  oder
französischer  Dampfschiffe  via  Colon
und  Panama,  oder  durch  die
Magellanstraße  bezw.  von  Panama
ab  durch  französische  oder  englische
Dampfschiffe,

b)  vermittelst  englischer  Dampfschiffe
via  Southampton,  Colon  und
Panama,  oder  via  Liverpool  und
durch  die  Magellanstraße.

Inwieweit  die  einzelnen  Dampfschiffe
  bezw.  Dampfschiffslinien  zur  Beförderung
  geschlossener  deutsch-chilenischer
Briefpackete  zu  benutzen  sind,  darüber
werden  sich  die  beiderseitigen  Postverwaltungen
  verständigen.

Vorläufig  soll  der  Austausch  der
Briefpackete  erfolgen:

1.  via  Hamburg  mittelst  deutscher
Dampfschiffe  bis  Colon  und  von
Panama  ab  miittelst  englischer  oder
französischer  Dampfschiffe,

2.  via  Bremen  mittelst  deutscher
Dampfschiffe  bis  Colon  und  von
Panama  ab  mittelst  englischer  oder

französischer  Dampfschiffe,

3.  via  Hamburg  mittelst  deutscher
Dampfschiffe  direkt  durch  die  Magellanstraße,


4.  via  St.  Nazaire  mittelst  französischer
Dampfschiffe  über  Colon  und  Panama,


Reichs-Gesehbl.  1875.

89

cartas  certificadas  i  demas  clases
de  correspondencia  certificada,

periödicos,  libros  i  otros  impresos,

muestras  de  comercio,

papeles  de  comercio  o  de  negocios
  i  de  manuscritos.

El  cambio  se  verificará  en  pliegos
  cerrados  que  deben  remitirse,  à
saber:

a)  por  vapores  alemanes,  belgas
o  franceses  por  la  via  de  Colon.
i  Panamä  o  por  el  Estrecho
de  Magallanes  respectivamente
desde  Panama  por  vapores  franceses
  o  ingleses,

b)  por  vapores  ingleses  por  la  via
de  Southampton,  Colon  i  Panama
  por  la  via  de  Liverpool
i  por  el  Estrecho  de  Magallanes.

Las  dos  Administraciones  se  pondrän
  de  acuerdo  para  designar  los
vapores  i  las  lineas  de  vapores  que
estarän  afectas  al  trasporte  de  los
pliegos  cerrados  due  deben  cambiarse
  entre  Alemania  i  Chile.

El  cambio  de  los  pliegos  tendrá
lugar  por  ahora  de  la  manera  siguiente:


1.  por  la  via  de  Hamburgo  por
vapores  alemanes  hasta  Colon
i  desde  Panamá  por  vapores
ingleses  o  franceses,

2.  por  la  via  de  Bremen  por  vapores
  alemanes  hasta  Colon  i
desde  Panamä  por  vapores  ingleses
  o  franceses,

3.  por  la  via  de  Hamburgo  por
vapores  alemanes  directamente
por  el  Estrecho  de  Magallanes,

4.  por  la  via  de  St.  Nazaire,  por
Colon  i  Panamá  por  vapores
franceses,.

19
        <pb n="98" />
        —  90

5.  via  Bordeaux  mittelst  französischer
Dampfschiffe  durch  die  Magellanstraße,


6.  via  Antwerpen  mittelst  belgischer
Dampfschiffe  durch  die  Magellanstraße,


7.  via  Southampton  mittelst  englischer
Dampfschiffe  über  Colon  und  Panama,


8.  via  Liverpool  mittelst  englischer
Dampfschiffe  durch  die  Magellanstraße.


Dem  Absender  eines  Briefes  u.  s.  w.
soll  es  freistehen,  unter  den  zum  Transport
  der  Briefpackete  benutzten  Linien
diejenige  zu  bezeichnen,  auf  welcher  die
Beförderung  des  Gegenstandes  stattfinden
  soll.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
werden  im  gemeinsamen  Einverständniß
diejenigen  Postanstalten  bezeichnen,  welche
die  gegenseitige  Ueberlieferung  der  Korrespondenzen
  zu  bewirken  haben.

Artikel  2.

Die  Kosten  für  den  Seetransport
der  Briefpackete  aus  Deutschland  nach
Chili  und  umgekehrt  übernimmt  die
deutsche  Postverwaltung.  In  gleicher
Weise  wird  das  Landtransitporto  für
diejenigen  Briefpackete,  welche  vermittelst
der  zwischen  außerdeutschen  Häfen  Europas
und  chilenischen  Häfen  kursirenden
Dampfschiffe  zur  Absendung  gelangen,  in
beiden  Richtungen  von  der  deutschen  Postverwaltung
  getragen.

Artikel  3.

Gewöhnliche  Briefe,  rekommandirte
Briefe  und  andere  rekommandirte  Korrespondenzgegenstände,
  Postkarten,  Handelspapiere,
  Waarenproben,  Zeitungen,
Bücher  und  sonstige  Drucksachen  müssen

—

5.  por  la  via  de  Burdeos  por  el
Estrecho  de  Magallanes  por  vapores
  franceses,

6.  por  la  via  de  Amberes  por  el
Estrecho  de  Magallanes  por  va-Pores
  belgas,

7.  por  la  via  de  Southampton  por
Colon  i  Panamä  por  vapores
ingleses,

8.  por  la  via  de  Liverpool  por
el  Estrecho  de  Magallanes  por
Vapores  ingleses.

El.  remitente  de  una  carta  tendrá
la  facultad  de  escojer  entre  las  lineas
que  servirän  para  el  trasporte  de  la
correspondencia  i de  designar  aquella
por  la  cual  la  correspondencia  debe
conducirse.

Las  Administraciones  de  los  dos
paises  indicarän  de  commun  acuerdo
las  oficinas  por  cuya  mediacion  se
trasmitirä  reciprocamente  la  correspondencia.


Articulo  2.

La  Administracion  de  Correos  de
Alemania  se  encargarä  de  los  gastos
del  trasporte  por  mar  de  los  pliegos
que  parten  de  Alemania  con  destino
à  Chile  i  vice-  versa.

Del  mismo  modo  la  Administracion
de  Correos  de  Alemania  sufragará
en  los  dos  sentidos  el  porte  del  transito
  por  tierra  para  los  pliegos  remitidos
  por  los  vapores  due  hacen  la
Carrera  entre  los  puertos  europeos
fuera  de  la  Alemania,  i  los  chilenos.

Articulo  3.

Las  cartas  ordinarias,  las  cartas
certilicadas  i  demas  clase  de  correspondencia
  certificada,  asi  como  las
tarjetas  postales,  los  papeles  de
comercio  o  de  negocios,  las  muestras
        <pb n="99" />
        stets  bis  zum  Bestimmungsorte  frankirt
werden.

Sollten  jedoch  in  der  Folge  im  Verkehr
  zwischen  Chili  und  einem  anderen
fremden  Staate  auch  unfrankirte  Briefe
zugelassen  werden,  so  würde  vom  gleichen
Zeitpunkte  ab  deren  Versendung  auch  im
Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Chili
gestattet  sein.  Ueber  die  Taxe  für  diese

Briefe  und  die  sonstigen  Bedingungen
würden  die  beiderseitigen  Postverwaltungen
  sich  zu  verständigen  haben.

Artikel  4.

Das  Porto  des  einfachen  Briefes  im
Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Chili
wird  wie  folgt  festgesetzt:

1.  bei  der  Beförderung  auf  den  im
Artikel  1  unter  1  bis  6  bezeichneten
Routen:

auf  acht  Groschen  für  den  frankirten
  Brief  aus  Deutschland  und
auf  zwanzig  Centavos  für  den
frankirten  Brief  aus  Chili;

2.  bei  der  Beförderung  auf  den  im
Artikel  1  unter  7  und  8  bezeichneten
Routen:

auf  zehn  Groschen  für  den  frankirten
  Brief  aus  Deutschland  und
auf  fünf  und  zwanzig  Centavos

für  den  frankirten  Brief  aus
Chili.

Als  ein  einfacher  Brief  wird  ein
solcher  angesehen,  dessen  Gewicht  fünfzehn
Gramm  nicht  übersteigt.

Bei  Briefen,  welche  mehr  als  fünfzehn
  Gramm  wiegen,  wird  für  jedes
Mehrgewicht  von  fünfzehn  Gramm  oder
einen  Theil  von  fünfzehn  Gramm  ein
einfacher  Portosatz  mehr  erhoben.







91

de  comercio,  los  periodicos,  los  libros
i  demas  impresos  deberän  siempre
franquearse  hasta  el  punto  de  destino.

Sin  embargo,  si  en  adelante  se
admitiera  el  cambio  de  correspondencia
  no  franqueada  entre  Chile  i
cualquier  otro  Pais  estranjero,  desde
esa  misma  época  se  permitirá  la  remision
  de  objetos  de  la  misma  naturaleza
  entre  Alemania  i  Chile,  en  cuyo
caso  las  dos  Administraciones  de
Correos  arreglaran  de  comun  acuerdo
los  portes  de  estas  cartas,  asi  como
las  otras  condiciones  que  se  refieran
a  este  cambio.

Articulo  4.

El  porte  de  las  cartas  sencillas
que  se  cambien  entre  Alemania  por
una  parte  i  Chile  de  la  otra,  se  fija
del  siguiente  modo:

I.  cuando  la  remision  tiene  lugar
por  las  vias  mencionadas  en  el
Articulo  1°  bajo  los  numeros  1,  2,
3,  4,  5  i  6:

en  ocho  gros  para  las  cartas
franqueadas  en  Alemania  i  en
veinte  centavos  para  las  cartas
franqueadas  en  Chile;

II.  cuando  la  remision  tiene  lugar
por  las  vias  mencionadas  en  el
Articulo  1  bajo  los  numeros  7  i  8:

en  diez  gros  para  las  cartas
franqueadas  en  Alemania  i  en
veinticinco  centavos  para  las
cartas  franqueadas  en  Chile.

Se  considerará  sencilla  la  carta
euyo  peso  no  esceda  de  quince
gramos.

Las  cartas  que  pesen  mas  de  quince
gramos,  devengarän  un  porte  sencillo
por  cada  quince  gramos  o  fraccion
de  quince  gramos.

19
        <pb n="100" />
        Postkarten  werden  in  jeder  Beziehung
den  einfachen  frankirten  Briefen  gleichgeachtet.


Artikel  5.

Das  Porto  für  Journale,  Zeitungen,
periodische  Werke,  brochirte  oder  eingebundene
  Bücher,  Noten,  Kataloge,  Prospekte,
  Ankündigungen  und  Anzeigen  verschiedener
  Art,  gleichviel  ob  gedruckt,  gestochen,
  lithographirt  oder  autographirt,
ferner  für  Kupferstiche,  Lithographien  und
Photographien  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Chili  wird  —  ohne
Rücksicht,  auf  welchem  Wege  die  Beförderung
  stattfindet  —  für  je  fünfzig
Gramm  oder  einen  Theil  von  fünfzig
Gramm  wie  folgt  festgesetzt:

auf  einen  und  einen  halben  Groschen
bei  der  Absendung  aus  Deutschland
und  auf  vier  Centavos  bei  der  Absendung
  aus  Chili.

Die  in  diesem  Artikel  festgesetzte  ermäßigte
  Taxe  findet  auf  die  bezeichneten
Gegenstände  nur  dann  Anwendung,  wenn
dieselben  den  im  Ursprungslande  für  ihre
Versendung  gesetzlich  oder  reglementarisch
vorgeschriebenen  Bedingungen  entsprechen.

Das  Gewicht  einer  Sendung  mit
Zeitungen  oder  sonstigen  Drucksachen  soll
ein  Kilogramm  nicht  übersteigen.

Die  in  diesem  Artikel  enthaltenen
Bestimmungen  beschränken  in  keiner  Weise
das  den  beiderseitigen  Regierungen  zustehende
  Recht,  diejenigen  im  gegenwärtigen
  Artikel  bezeichneten  Gegenstände  auf
ihren  Gebieten  nicht  befördern  oder  bestellen
  zu  lassen,  in  Betreff  deren  den  bestehenden
  Gesetzen  und  Vorschriften  über
die  Bedingungen  ihrer  Veröffentlichung
und  Verbreitung,  sei  es  in  Deutschland
oder  in  Chili,  nicht  genügt  sein  sollte.

92

Las  tarjetas  postales  se  asimilarän
  bajo  todos  conceptos  a  las
cartas  ordinarias  franqueadas.

Articulo  5.

El  precio  de  franqueo  de  los  periodicos,
  obras  périodicas,  libros  en
rüstica  o  encuadernados,  papeles  de
musica,  catalogos,  prospectos,  anuncios
  i  avisos  diversos,  impresos,  grabados,
  litografiados  o  autografiados,
i  el  de  los  grabados,  litografias  i  fotografias
  que  se  remitan,  bien  sea  de
Alemania  para  Chile  o  bien  de  Chile
para  Alemania,  sin  distinguir  las  vias
de  conduccion,  se  fija  a  razon  de
cincuenta  gramos  o  fraccion  de  cincuenta
  gramos:

en  un  gros  i  medio  en  Alemania
i  en  cuatro  centavos  en  Chile.

Para  disfrutar  de  la  rebaja  de
porte  que  se  les  concede  por  el  presente
  articulo,  los  objetos  arriba
mencionados  deberän  haber  cumplido
para  su  envio  con  las  leyes  o  reglamentos
  vijentes  en  el  pais  de  su  orijen.

Ningun  paquete  de  periodicos  o
demas  impresos  debera  esceder  el
peso  de  un  kilögramo.

Queda  entendido,  que  las  disposiciones
  contenidas  en  el  presente
articulo,  no  limitan  de  manera  alguna
el  derecho  que  los  Gobiernos  respectivos
  tienen  de  no  llevar  a  cabo
en  el  territorio  de  uno  o  de  otro
pais,  el  trasporte  i  la  distribucion  de
los  objetos  designados  en  el  mismo,
respecto  de  los  cuales  no  se  haya
cumplido  con  las  leyes,  ördenes  o
decretos  que  marquen  las  condiciones
de  su  publicacion  i  de  su  circulacion
tanto  en  Alemania  como  en  Chile.
        <pb n="101" />
        Artikel  6.

Das  Porto  für  Waarenproben  im
Verkehr  zwischen  beiden  Ländern  wird  —
ohne  Rücksicht,  auf  welchem  Wege  die
Beförderung  stattfindet  —  für  je  fünfzig
Gramm  oder  einen  Theil  von  fünfzig
Gramm  wie  folgt  festgesetzt:

auf  einen  und  einen  halben  Groschen
bei  der  Absendung  aus  Deutschland
und  auf  vier  Centavos  bei  der  Absendung
  aus  Chili.

Die  in  diesem  Artikel  festgesetzte

ermäßigte  Taxe  findet  auf  Waarenproben
nur  dann  Anwendung,  wenn  dieselben
unter  Band  gelegt  oder  anderweit  dergestalt
  verpackt  sind,  daß  der  Inhalt  leicht
geprüft  werden  kann.
Sie  dürfen  keinen  Kaufwerth  haben
und  keine  anderen  handschriftlichen  Vermerke
  tragen,  als  die  Adresse  des  Empfängers,
  die  Unterschrift  des  Absenders,
Fabrik-  oder  Handelszeichen,  Nummern
und  Preise.

Das  Gewicht  einer  Sendung  mit
Waarenproben  soll  zweihundertfünfzig
Gramm  nicht  übersteigen.  ·

Artikel  7.

Das  Porto  für  Handelspapiere,  für
Korrekturbogen  mit  handschriftlichen  Korrekturen
  und  für  Manuskripte  im  Verkehr
  zwischen  beiden  Ländern  wird  —
ohne  Rücksicht  darauf,  auf  welchem  Wege
die  Beförderung  stattfindet  —  für  je
fünfzig  Gramm  oder  einen  Theil  von
fünfzig  Gramm  wie  folgt  festgesetzt:

auf  einen  und  einen  halben  Groschen

bei  der  Absendung  aus  Deutschland

und  auf  vier  Centavos  bei  der  Absendung

  aus  Chili.

Die  in  diesem  Artikel  festgesetzte  ermäßigte
  Taxe  findet  auf  die  bezeichneten

93

Articulo  6..

El  precio  de  franqueo  de  las
muestras  de  comercio  que  se  remitam
  de  uno  de  los  dos  paises  al
otro  se  fija,  sin  distincion  de  via  de
conduccion,  a  razon  de  cincuenta
gramos  o  fraccion  de  cincuenta  gramos
  del  siguiente  modo:

en  un  gros  i  medio  en  Alemania
  i  en  cuatro  centavos  en  Chile.

Para  optar  a  la  rebaja  de  porte
due  se  les  concede  por  el  presente
articulo,  las  muestras  de  comercio
deberan  remitirse  en  fajas  o  de  manera
  due  facilmente  puedan  reconocerse.


No  deberan  tener  valor  venal  i
no  contendran  signo  ni  cifra  alguna
manuscrita  como  no  sea  la  direccion,
la  firma  del  remitente,  una  marca  de
fabrica  o  de  comercio,  los  numeros
de  orden  i  los  precios.

Ningun  paquete  de  muestras  de
comercio  podrá  esceder  en  su  peso
de  250  gramos.

Articulo  7.

El  porte  de  los  papeles  de  comercio,
  de  las  pruebas  de  imprenta
con  correcciones  manuscritas  i  el  de
los  manuscritos,  remitidos  de  uno  de
los  dos  paises  al  otro,  se  establece,
sin  distinguir  las  vias  de  conduccion,
a  razon  de  cincuenta  gramos  o  fraccion
  de  cincuenta  gramos  i  del  modo
siguiente:

en  un  gros  i  medio  en  Alemania

  i  en  cuatro  centavos  en
Chile.

Para  gozar  de  la  rebaja  de  porte
que  por  el  presente  articulo  se  les
        <pb n="102" />
        Sendungen  nur  dann  Anwendung,  wenn
dieselben  unter  Band  gelegt  sind  und
keinen  Brief  oder  Vermerk  enthalten,
welcher  den  Karakter  einer  eigentlichen
und  persönlichen  Korrespondenz  trägt.
Handelspapiere,  Korrekturbogen  mit
handschriftlichen  Korrekturen  und  Manuskripte
  dürfen  das  Gewicht  von  einem
Kilogramm  nicht  übersteigen.

Artikel  8.

Die  Korrespondenzen  jeder  Art,
welche  aus  einem  Lande  nach  dem  anderen
  zur  Absendung  gelangen,  können
mittelst  der  im  Ursprungslande  gültigen
Postwerthzeichen  frankirt  werden.  Andere
Postwerthzeichen  sind  ungültig.

Artikel  9.

Die  Korrespondenzgegenstände  jeder
Art,  welche  im  gegenseitigen  Verkehr
zwischen  den  Einwohnern  Deutschlands
einerseits  und  den  Einwohnern  von  Chili
andererseits  zur  Absendung  gelangen,
können  unter  Rekommandation  abgesandt
werden.

Für  die  rekommandirten  Sendungen
wird  außer  dem  in  den  vorhergehenden
Artikeln  4,  5,  6  und  7  festgesetzten  Porto
die  im  Ursprungslande  bestehende  Rekommandationsgebühr
  erhoben.

Der  Absender  einer  rekommandirten
Sendung  kann  die  Beschaffung  eines
vom  Empfänger  unterschriebenen  Rückscheins
  verlangen  und  hat  für  den  Rückschein
  bei  der  Einlieferung  in  Deutschland
  zwei  Groschen  und  bei  der  Einlieferung
  in  Chili  fünf  Centavos  zu  entrichten.


Artikel  10.

Im  Falle  des  Verlustes  einer  rekommandirten
  Sendung  wird  diejenige  Ver-94



concede,  los  objetos  en  el  mismo
designados  deberán  remirtirse  con
fajas  i  no  contendrán  carta  ni  nota
alguna,  que  pueda  tener  el  caracter
de  correspondencia  actual  o  personal.

Ningun  paquete  de  papeles  de
negocios,  pruebas  de  imprenta  con
correcciones  manuscritas,  o  manuscritos
  podra  esceder  en  su  peso  de
un  kilogramo.

Articulo  8.

La  correspondencia  de  todas  clases
  due  se  remita  'de  uno  de  los  dos
paises  al  otro  podrá  ser  franqueada
por  medio  de  los  sellos  de  correo
que  se  hallen  en  uso  en  el  pais  de
su  orijen;  los  sellos  de  otros  paises
no  seran  välidos.

Articulo  9.

La  correspondencia  de  todas  clases
  que  reciprocamente  se  trasmitan
los  habitantes  de  Alemania,  por  una
parte,  i  los  habitantes  de  Chile  por
la  otra,  podra  espedirse  bajo  la  garantia
  de  la  certificacion.

La  correspondencia  certificada
devengará,  independientemente  del
porte  de  franqueo  establecido  por
los  precedentes  articulos  4,  5,  6  i  7,
el  derecho  de  certificacion  existente
en  el  pais  de  su  orijen.

El  remitente  de  un  objeto  certificado
  podrá  reclamar  el  aviso  de
su  Ilegada  al  punto  de  destino  firmado
  por  la  persona  a  quien  iba
dirijido,  i  tendra  que  pagar  por  este
aviso  al  entregar  el  objeto  en  Alemania,
  dos  gros  i  en  Chile  cinco
centavos.

Articulo  10.

En  el  caso  de  que  un  objeto
certificado  sufra  estravio,  la  Admi-
        <pb n="103" />
        waltung,  in  deren  Bereich  der  Verlust
stattgefunden  hat,  dem  Absender  oder
eintretenden  Falles  dem  Adressaten  innerhalb
  sechs  Monate,  vom  Tage  der  Reklamation
  an  gerechnet,  eine  Entschädigung
  zahlen  von  vierzehn  Thalern,  wenn
die  Absendung  aus  Deutschland  erfolgt
ist,  oder  von  zehn  Pesos,  wenn  die  Absendung
  aus  Chili  stattgefunden  hat.

Falls  der  Verlust  auf  dem  Gebiete
einer  transitleistenden  Verwaltung  stattgefunden
  hat,  werden  die  deutsche  und
die  chilenische  Postverwaltung  die  gedachte
  Entschädigung  zu  gleichen  Theilen
tragen.

Der  Anspruch  auf  Schadenersatz  für
den  Verlust  eines  rekommandirten  Gegenstandes
  muß  in  jedem  einzelnen  Falle,  bei
Verlust  des  Anspruchs,  innerhalb  einer
Frist  von  einem  Jahre,  vom  Tage  der

Aufgabe  des  betreffenden  Gegenstandes
an  gerechnet,  erhoben  werden.

Für  den  Seetransport  wird  eine
Garantie  nicht  übernommen.

Artikel  11.

Die  Theilung  des  Portos  und  der
sonstigen  Gebühren  soll  in  folgender
Weise  stattfinden:

Die  deutsche  Postverwaltung  vergütet
  der  chilenischen  Postverwaltung,
ohne  Unterschied,  ob  die  Beförderung  der
Briefpackete  mit  den  im  Artikel  1  unter
1  bis  6  oder  im  Artikel  1  unter  7  bis  8
bezeichneten  Dampfschiffen  erfolgt,

1.  für  frankirte  Briefe  aus  Deutschland
  nach  Chili:

einen  Silbergroschen  für  jeden
einfachen  Portosatz;

95

nistracion  en  cuyo  territorio  se  haya
efectuado  la  pérdida,  abonará  al  remitente

  o,  segun  el  caso,  a  la  persona

  a  quien  aquel  se  dirija,  i  en
el  plazo  de  seis  meses,  contados
desde  la  fecha  de  la  reclamacion,
una  indemnizacion  que  se  fija  en
la  cantidad  de  catorce  thalers,  si  el
objeto  procede  de  Alemania  o  en  la
de  diez  pesos,  si  es  procedente  de
Chile.

La  indemnizacion  mencionada  se
pagará  por  iguales  partes  entre  la
Administracion  de  Correos  de  Alemania
  i  la  Administracion  de  Correos
  de  Chile,  si  la  pérdida  ocurre
en  el  territorio  de  un  pais  intermediario.


Toda  reclamacion  encaminada  a
solicitar  indemnizacion  por  el  estravio
  de  un  objeto  certifcado,  deberá
hacerse,  bajo  pena  de  perder  el  derecho,
  dentro  del  término  de  un  ano
contado  desde  la  fecha  en  que  se
efectuo  el  deposito.

No  se  garantiza  el  trasporte  maritimo


Articulo  11..

El  producto  de  los  portes  i  de
los  demas  derechos  que  se  perciban,
se  repartirä  de  la  manera  siguiente:

La  Administracion  de  Correos  de
Alemania  abonará  a  la  Administracion
  de  Correos  de  Chile  sin  distinguir
  que  el  trasporte  de  los  pliegos
  se  efectue  por  los  vapores  mencionados
  en  el  articulo  1°  bajo  los
numeros  1,  2,  3,  4.  5  i  6,  o  due  se
efectue  por  los  mencionados  en  el
articulo  1°  bajo  los  numeros  7  i  8:

1.  por  las  cartas  franqueadas,  procedentes
  de  Alemania  con  destino

  à  Chile:
un  gros  por  cada  porte  sencillo;
        <pb n="104" />
        —  —

2.  für  Drucksachen,  Waarenproben,
Handelspapiere,  Korrekturbogen  und
Munskripte  aus  Deutschland  nach

Chili:

ein  drittel  Silbergroschen  für
jeden  einfachen  Portosatz.
Die  chilenische  Postverwaltung  vergütet
  der  deutschen  Postverwaltung:

1.  für  frankirte  Briefe  aus  Chili  nach
Deutschland,

a)  bei  der  Beförderung  auf  den  im
Artikel  1  unter  1  bis  6  bezeichneten
Routen:

sieben  Silbergroschen  für  jeden
einfachen  Portosatz;
b)  bei  der  Beförderung  auf  den  im
Artikel  1  unter  7  und  8  bezeichneten
Routen:

neun  Silbergroschen  für  jeden
einfachen  Portosatz;

2.  für  Drucksachen,  Waarenproben,
Handelspapiere,  Korrekturbogen  und
Manuskripte  aus  Chili  nach  Deutschland,
  ohne  Rücksicht  darauf,  auf

welcher  Route  die  Beförderung  stattfindet:


einen  und  ein  sechstel  Silbergroschen

  für  jeden  einfachen
Portosatz.
Die  deutsche  Postverwaltung  bestreitet

  aus  dieser  Einnahme  zugleich  die
Kosten  für  den  Landtransit  und  für  den
Seetransport.

Die  Rekommandationsgebühr,  sowie
die  Gebühr  für  den  etwaigen  Rückschein
verbleibt  ungetheilt  der  Postverwaltung
des  Aufgabegebiets.

96

2.  por  los  impresos,  muestras,  papeles
  de  comercio,  pruebas  de
imprenta  i  manuscritos  procedentes
  de  Alemania  con  destino
a  Chile:

un  tercio  de  gros  por  porte
Sencillo.

La  Administracion  de  Correos  de
Chile  abonara  a  la  Administracion
de  Correos  de  Alemania:

1.  por  cartas  franquedas  procedentes
  de  Chile  con  destino  a
Alemania:

a)  cuando  la  remision  tenga  lugar
  por  las  vias  indicadas  en
el  articulo  1°  bajo  los  numeros
  1,  2,  3,  4,  5  i  6:

siete  gros  por  cada  porte
sencillo;

b)  cuando  la  remision  tenga  lugar
  por  las  vias  indicadas  en
el  articulo  1°  bajo  los  nümeros
  7  1  8:

nueve  gros  por  cada  porte
sencillo;

2.  por  los  impresos,  muestras,  papeles
  de  comercio,  pruebas  de
imprenta  i  manuscritos  procedentes
  de  Chile  con  destino  a
Alemania,  sin  distinguir  vias  de
comunicacion:

un  gros  i  una  sesta  parte  de
gros  por  cada  porte  sencillo.

Con  estas  entradas  la  Administracion
  de  Correos  de  Alemania
proveera  a  los  gastos  del  trasporte
maritimo  i  terrestre.

El  derecho  fijo  de  certificacion
i  el  derecho  eventual  por  el  aviso
de  recepcion  perteneceran  esclusivamente
  a  la  Administracion  de  Correos
  de  su  orijen.
        <pb n="105" />
        —  97

Es  wird  ausdrücklich  zwischen  den
vertragschließenden  Theilen  vereinbart,
daß  die  in  den  vorhergehenden  Artikeln
4,  5,  6,  7  und  9  bezeichneten  Gegenstände
  unter  keinem  Vorwande  oder
Titel  in  dem  Bestimmungslande  irgend
einer  Taxe  oder  Gebühr  zu  Lasten  der
Empfänger  unterworfen  werden  dürfen.

Artikel  12.

Die  Auswechselung  der  Korrespondenz
zwischen  Chili  einerseits  und  der  österreichisch-ungarischen
  Monarchie  und  dem
Großherzogthum  Luxemburg  andererseits
erfolgt,  soweit  der  Austausch  durch  die
deutsche  Postverwaltung  vermittelt  wird,
nach  Maßgabe  der  in  den  vorstehenden
Artikeln  für  den  Postverkehr  zwischen
Chili  und  Deutschland  festgestellten
Grundsätze.  Die  deutsche  Postverwaltung
übernimmt  in  solchem  Falle  die  Ausgleichung
  in  Betreff  des  für  die  österreichisch-
  ungarische  und  für  die  luxemburgische
  Beförderungsstrecke  entfallenden
Portos.

Artikel  13.

Die  deutsche  Postverwaltung  und  die
chilenische  Postverwaltung  können  sich
gegenseitig  Korrespondenzen  jeder  Art
zum  Einzeltransit  nach  und  aus  solchen

Ländern  überliefern,  denen  sie  zur  Vermittelung
  dienen.

Bei  der  Einzelauslieferung  unterliegt
die  Korrespondenz  hinsichtlich  der  deutschen
und  der  chilenischen  Beförderungsstrecke,
sowie  hinsichtlich  der  Beförderungsstrecken
zwischen  beiden  Ländern  denselben  Portosätzen,
  wie  die  internationale  deutsch-chilenische
  Korrespondenz.  

Für  die  weiterbelegene  fremdländische
Beförderungsstrecke  werden  der  transit-Reichs-Gesetzbl.
  1875.

—  —

Queda  formalmente  convenido
entre  ambas  partes  contratantes,
que  la  correspondencia  designada
en  los  articulos  precedentes  4,  5,  6,
7  i  9  no  podra  gravarse,  bajo  ningun
  titulo  ni  pretesto,  en  el  pais  à
que  vaya  destinada,  con  impuesto  o
derecho  alguno  a  cargo  de  las  personas
  a  quienes  vaya  dirijida.

Articulo  12.
El  cambio  de  la  correspondeneia

entre  Chile,  por  una  parte,  i  la  Monarquia

  Austro-Hungara  i  el  Gran
Ducado  de  Luxemburgo,  por  otra
parte,  siempre  due  ese  cambio  se
haga  por  mediacion  de  Alemania,
tendrä  lugar  con  arreglo  a  las  condiciones
  establecidas  por  los  articulos
  precedentes  para  el  sesvicio
de  Correos  entre  Chile  i  Alemania.
La  Administracion  de  Correos  de
Alemania  toma  a  su  cargo,  en  tal
casc,  la  liquidacion  de  los  portes
que  se  refieran  al  recorrido  por  los
territorios  de  la  Monarquia  Austro-Hungara
  i  de  Luxemburgo.

Articulo  13.

Las  Administraciones  de  Correos
de  Alemania  i  de  Chile  podran  reciprocamente
  entregarse  a  descubierto
la  correspondencia  de  todas  clases
que  resulte  procedente  o  con  destino
a  los  paises  a  los  cuales  una  i  otra
sirven  de  intermediaria.

La  correspondencia  entregada  a
descubierto  se  sujetara  por  lo  que
se  refiere  al  recorrido  en  Alemania
i  en  Chile,  como  tambien  al  recorrido
  entre  estos  dos  paises,  a  los
mismos  precios  establecidos  para  la
correspondencia  internacional  entre
Alemania  i  Chile.

En  cuanto  a  los  derechos  abonables
  por  el  recorrido  mas  alla  en

20
        <pb n="106" />
        leistenden  Verwaltung  die  Portosätze
nach  Maßgabe  der  mit  den  betreffenden
fremden  Staaten  bestehenden  Verträge
vergütet  werden.

  

Artikel  14.

Portofreie  Beförderung  wird  nur
der  Korrespondenz  in  Postdienstangelegenheiten
  eingeräumt.

Artikel  15.

Die  auf  den  Austausch  der  Korrespondenzen
  bezügliche  Abrechnung  wird  vierteljährlich
  von  der  deutschen  Postverwaltung
aufgestellt  und  der  chilenischen  Postverwaltung
  zur  Prüfung  übersandt.  Das
Ergebniß  der  vierteljährlichen  Abrechnung
wird  in  der  Währung  desjenigen  Gebiets
  festgestellt,  für  welches  sich  eine
Forderung  herausstellt.  Die  zu  diesem
Behuf  etwa  erforderliche  Umrechnung
der  Beträge  aus  der  einen  Währung  in
die  andere  soll  nach  dem  Maßstabe  von
1  Thaler  oder  3  Reichsmark  gleich  75
Centavos  bewirkt  werden.

Die  Saldirung  erfolgt  in  Wechseln
auf  Hamburg,  wenn  eine  Forderung
für  die  deutsche  Verwaltung  entfällt,  und
in  Wechseln  auf  Santiago,  wenn  eine
Forderung  für  die  chilenische  Verwaltung
entfällt.

Artikel  16.

Die  deutsche  Postverwaltung  und
die  chilenische  Postverwaltung  werden
im  gemeinsamen  Einverständniß  die  Form
der  im  vorhergehenden  Artikel  15  erwähnten
  Abrechnungen,  sowie  alle  weiteren
besonderen  Dienstvorschriften  festsetzen,
welche  erforderlich  sind,  um  die  Ausführung
  des  gegenwärtigen  Vertrages  zu

sichern.



98

territorio  estranjero,  seran  reintegrados
  a  la  Administracion  intermediaria
con  arreglo  a  los  convenios  vijentes
entre  dicha  Administracion  i  los
paises  estranjeros.

Articulo  14.

La  orrespondencia  relativa  al
servicio  de  correos  sera  la  unica
que  disfrute  de  franquicia  postal.

Articulo  15°.

Las  cuentas  sobre  la  trasmision
de  la  correspondencia  formadas  cada
trimestre  por  la  Administracion  de
Correos  de  Alemania,  se  remitiran
a  la  Administracion  de  Correos  de
Chile  para  su  examen.  El  saldo  de
esta  cuenta  trimestral  se  fijarà  en
moneda  del  pais  a  quien  corresponda.
Las  sumas  Ilevadas  en  moneda  de
la  oficina  deudora  seran  reducidas,
cuando  ocurra  el  caso,  sobre  el  pié
de  un  thaler  o  de  tres  Reichsmark
por  setenta  i  cinco  centavos.

El  saldo  deberä  pagarse  sea  en
letras  sobre  Hamburgo,  si  el  crédito
esta  en  favor  de  la  Administracion
alemana,  sea  en  letras  sobre  Santiago,
  si  el  crédito  esta  en  favor  de
Chile.

Articulo  16.

Las  Administraciones  de  Correos
de  Alemania  i  de  Chile  determinaran
de  comun  acuerdo  la  forma  de  las
cuentas  mencionades  en  el  anterior
articulo  15  i  adoptaran  todas  las
medidas  de  orden  i  de  detalle  necesarias,
  para  asegurar  la  ejecucion
del  presente  convenio.
        <pb n="107" />
        —

Artikel  17.

Sollte  in  der  Folge  eine  Ermäßigung
der  Kosten  für  den  Seetransport  oder
für  den  Landtransit  eintreten,  so  können
durch  Uebereinkunft  der  beiderseitigen
Postverwaltungen  die  Portosätze  für  die
verschiedenen  Korrespondenzklassen  entsprechend
  herabgesetzt  werden.

Artikel  18.

Sobald  die  chilenische  Postverwaltung
das  Recht  erlangt  hat,  geschlossene  Briefpackete
  nach  Deutschland  auf  dem  Seewege
  und  im  Transit  durch  die  zwischenliegenden
  Länder  unter  gleichen  oder
günstigeren  Bedingungen,  wie  der  deutschen
  Postverwaltung  eingeräumt  sind,
befördern  zu  lassen,  soll  jede  Verwaltung
die  Kosten  des  Seetransports  und  des
Landtransits  für  die  von  ihr  abgesandten
Briefpackete  tragen.  Eintretenden  Falles
werden  die  beiderseitigen  Postverwaltungen
  sich  über  die  dieserhalb  erforderlichen
Maßregeln  und  insbesondere  über  die
anderweite  Theilung  der  Portobeträge
verständigen,  wobei  von  dem  Grundsatze
ausgegangen  werden  soll,  daß  jede  Verwaltung
  diejenigen  Portobeträge  für  die
internationale  deutsch-chilenische  Korrespondenz
  ungetheilt  zu  beziehen  hat,
welche  in  ihrem  Gebiete  erhoben  werden.

Artikel  19.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  sobald
  als  möglich  zur  Ausführung  gebracht
  werden  und  soll  so  lange  gültig
bleiben,  bis  einer  der  vertragschließenden
Theile  dem  anderen,  und  zwar  ein  Jahr
im  voraus,  seine  Absicht  angekündigt
hat,  den  Vertrag  aufzuheben.

99

Articulo  17.

Queda  convenido  que  los  precios
de  porte  fijados  para  los  diversos
objetos  de  correspondencia  podran
ser  reducidos  de  comun  acuerdo
entre  las  dos  Administraciones,  en
el  caso  en  que  los  precios  de  trasporte
  maritimo  o  el  transito  por
tierra  esperimenten  una  reduccion.

Articulo  18.

Tan  pronto  como  la  Administracion
  de  Correos  de  Chile  haya  obtenido
  el  derecho  de  remitir  pliegos
cerrados  para  Alemania  por  mar  i
en  transito  por  los  Paises  intermediarios
  bajo  condiciones  iguales
o  mas  favorables  que  las  concedidas
a  la  Administracion  de  Correos  alemana,
  cada  Administracion  pagará
los  gastos  del  trasporte  maritimo  i
del  transito  terrestre  por  los  pliegos
due  ella  haya  remitido.  Ocurriendo
este  caso,  las  dos  Administraciones
de  Correos  se  entenderan  sobre  las
medidas  que  sea  necesario  tomar  a
este  respecto  i  en  particular  sobre
otra  reparticion  del  produeto  de  los
portes,  procediendo  del  principio
que  cada  Administracion  deberia,

desde  entonces,  guardar  por  entero

el  porte  que  haya  recibido  en  su
territorio  por  la  correspondencia
internacional  cambiada  entre  Alemania
  i  Chile.

Articulo  19.

La  presente  Convencion  sera
puesta  en  ejecucion  con  toda  brevedad
  i  sera  obligatoria  hasta  que
una  de  las  Partes  Contratantes  anuncie
  a  la  otra,  con  un  ano  de  anticipacion,
  la  intencion  de  hacer  cesar
sus  efectos.
        <pb n="108" />
        Während  dieses  letzten  Jahres  bleibt
der  Vertrag  vollständig  in  Kraft,  unbeschadet
  der  Aufstellung  und  Saldirung
der  Abrechnungen  zwischen  den  Verwaltungen
  der  beiden  Länder  nach  Ablauf
des  gedachten  Termins.

Artikel  20.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikationen  sollen  sobald
als  möglich  zu  Santiago  ausgewechselt
werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  denselben  in
doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und
mit  ihrem  Petschaft  besiegelt.

So  geschehen  zu  Santiago,  am  zweiundzwanzigsten
  Tage  des  Monats  März
im  Jahre  U.  H.  achtzehnhundert  vierundsiebenzig.


Carl  Ferdinand  Levenhagen.
(L.  S.)

100

Durante  este  ultimo  ano  la  Convencion
  tendrá  plena  i  completa
ejecucion,  sin  perjuicio  de  la  liquidacion

  i  saldo  de  las  cuentas  entre

las  Administraciones  de  los  dos  paises
  despues  de  espirado  el  referido
termino.

Articulo  20.

La  presente  Convencion  sera  ratificada
  i  las  ratificaciones  se  canjearan
  en  Santiago  tan  pronto  como
sea  posible.

En  fé  de  lo  cual  ambos  Plenipotenciarios
  la  han  firmado  por  duplicado
  i  le  han  puesto  sus  respectivos
sellos.

Hecha  en  Santiago  a  veintidos
dias  del  mes  de  marzo  del  ano  de
N.  S.  mil  ochocientos  setenta  i  cuatro.

Adolfo  Ibanez.
(L.  S.)



Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der

Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.



Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.



Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei

(R.  v.

Decker).
        <pb n="109" />
        101  —

Reichs-Gesetzblatt.



No.

10.



Inhalt:  Uebereinkunft  mit  den  Niederlanden  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Ihrhove  nach
Nieuwe  Schans.  S.  101.  —  Uebereinkunft  mit  den  Niederlanden  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
  zwischen  München-  Gladbach  und  Antwerpen.  S.  112.  —  Uebereinkunft  mit
den  Niederlanden,  betreffend  die  Abänderung  der  Uebereinkunft  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Boxtel  über  Gennep  nach  Cleve  und  Wesel.  S.  120.  —  Uebereinkunft  mit  den  Niederlanden  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  Dortmund  und  Enschede.  S.  123.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Verbot  des  Umlaufs  polnischer  Münzen.  S.  134.



(Nr.  1056.)  Convention  entre  I'Allemagne
et  les  Pays-Bas  concernant
l’établissement  d'un  chemin  de
fer  d'Ihrhove  à  Nieuwe  Schans.

Du  3  Juin  1874.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Germanique,  et  Sa  Majesté  le  Roi
des  Pays-Bas,  animés  du  désir  de
procurer  au  commerce  et  aux  relations
  des  deux  pays  les  avantages
qui  peuvent  résulter  de  la  construction
  d’un  chemin  de  fer  de  Nieuwe
Schans  à  Ihrhove  pour  relier  les
chemins  de  fer  de  l'Etat  Néerlandais
et  de  l'Etat  Prussien  dit  de  Westphalie,
  ont  nommé  des  plénipotentiaires
  pour  conclure  une  convention
à  cet  effet,  savoir:

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Monsieur  Guillaume  Jordan,
Son  conseiller  intime  de  légation,


Reichs-Gesetzbl.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  März  1875.

1875.

(Uebersetzung.)

(Nr.  1056.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen
  Reich  und  den  Niederlanden,
betreffend  die  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Ihrhove  nach
Nieuwe  Schans.  Vom  3.  Juni
1874.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  der  Niederlande,  von  dem
Wunsche  geleitet,  dem  Handel  und  dem
Verkehr  zwischen  beiden  Ländern  die  Vortheile
  zu  verschaffen,  welche  aus  der  Herstellung
  einer,  die  niederländische  Staatseisenbahn
  und  die  westphälische  Staatseisenbahn
  verbindenden  Eisenbahn  von
Nieuwe  Schans  nach  Ihrhove  hervorgehen
  können,  haben  Bevollmächtigte  ernannt,
  um  zu  diesem  Zwecke  eine  Uebereinkunft
  abzuschließen,  nämlich:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath
  Wilhelm  Jordan,

21
        <pb n="110" />
        —

Monsieur  Hermann  Duddenhausen,
  Son  conseiller  intime
supérieur  de  régende

et

Monsieur  Max  Roetger,  Son
conseiller  intime  des  finances;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas:


Monsieur  le  Comte  Louis  de
Heiden  Reinestein,  Son
commissaire  dans  la  province
de  Groningue

et

Monsieur  le  Jonkheer  Guillaume
  Jean  Gérard  Klerck,
conseiller,

lesquels,  apreès  avoir  échangé  leurs
pleins-pouvoirs,  trouyés  en  bonne  et
due  forme,  sont  convenus  des  articles
  suivants:

Article  I.

Les  deux  Gouvernements  sont
mutuellement  disposés  à  favoriser
l'établissement  d'un  chemin  de  fer
de  Nieuwe  Schans  à  lhrhove.

Ce  chemin  de  fer  sera  raccordé
à  Nieuwe  Schans  au  chemin  de  fer
de  Harlingen  par  Leeuwarden  et
Groningue  à  Nieuwe  Schans,  et  à
Ihrhove  au  chemin  de  fer  de  l'Etat
Prussien  dit  de  Westphalie.

Article  II.

Par  une  convention  conclue  le
17  Mars  1874  le  Gouvernement  Royal
de  Prusse  a  concédé  la  construction
et  l'exploitation  du  chemin  de  fer
d'Ihrhove  jusqu’a  la  frontière  Néerlandaise
  pres  de  Nieuwe  Schans  au
Gouvernement  Grand-ducal  d’Oldenbourg
  qui  s'est  engage  d'achever
cette  ligne  et  de  la  mettre  en  ex-102



Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Hermann
Duddenhausen

und
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath
  Max  Roetger-Seine

  Majestät  der  König  der
Niederlande:
Allerhöchstihren  Kommissarius  in
der  Provinz  Groningen,  Grafen
von  Heiden-Reinestein

und

Allerhöchstihren  Rath  Jonkheer

Wilhelm  Johann  Gerhard

Klerck,  
welche,  nach  vollzogener  Auswechselung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende  Artikel
  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Beide  Regierungen  erklären  sich  gegenseitig
  bereit,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Nieuwe  Schans  nach  Ihrhove
zu  fördern.

Diese  Eisenbahn  soll  bei  Nieuwe
Schans  an  die  von  Harlingen  über  Leeuwarden
  und  Groningen  bis  Nieuwe
Schans  hergestellte  niederländische
Staatseisenbahn,  und  bei  Ihrhove  an
die  den  Namen  „Westphälische  Eisenbahn“
  führende  Königlich  preußische
Staatseisenbahn  angeschlossen  werden.

Artikel  2.

Laut  einer  am  17.  März  1874  abgeschlossenen
  Uebereinkunft  hat  die  Königlich
  preußische  Regierung  die  Konzession
zum  Bau  und  Betriebe  der  Eisenbahn
von  Ihrhove  bis  zur  niederländischen
Landesgrenze  bei  Nieuwe  Schans  der
Großherzoglich  oldenburgischen  Regierung
  ertheilt,  welche  sich  verpflichtet  hat,
die  Vollendung  und  Inbetriebnahme
        <pb n="111" />
        ploitation  dans  les  trois  ans  qui  suivront
  l'échange  des  ratifications  de
la  convention  présente  entre  le  Gouvernement
  de  l'Empire  Allemand  et
le  Gouvernement  Néerlandais.

Le  Gouvernement  Royal  Néerlandais
  s'engage  de  son  coté  de  faire
achever  les  travaux  de  la  partie  du
chemin  de  fer  située  sur  son  territoire
  de  manière  à  ce  qu'elle  puisse
étre  mise  en  exploitation  dans  le
méme  delai.

Article  III.

Dans  la  convention  susdite  du
17  Mars  1874  le  Gouvernement  Royal
de  Prusse  à  pris  entre  d'autres  engagements
  celui  de  payer  au  Gouvernement
  Grand-ducal  d'Oldenbourg
une  subvention  de  trois  cent  mille
thalers  à  fonds  perdu  pour  les  frais
de  construction  de  la  ligne  d'Ihrhove
jusqu'a  la  frontière  pour  le  cas,  que
le  Gouvernement  Royal  des  Pays-Bas
  s'obligerait  de  contribuer  aussi
de  son  coté  aux  frais  de  construction
  de  ce  chemin  de  fer  et  de  payer
au  Gouvernement  Grand-ducal  d’Oldenbourg
  une  subvention  de  sept
cent  mille  florins  à  fonds  perdu.

Le  Gouvernement  Royal  des  Pays-Bas
  se  déclare  disposé  à  payer  au
Gouvernement  Grand-ducal  d'Oldenbourg
  la  dite  somme  de  sept  cent
mille  florins  à  fonds  perdu  en  trois
termes  égaux,  le  premier  et  le  second
  à  la  fin  de  la  premiere  et  de
la  seconde  année  de  construction  et
le  troisieme  à  l'achèvement  des  travaux.


Article  IV.

Les  projets  pour  la  construction
de  la  partie  de  ce  chemin  de  fer  si-103



dieser  Bahn  innerhalb  dreier  Jahre  nach
der  Auswechselung  der  Ratifikationen  der
zwischen  der  deutschen  Reichs-Regierung
und  der  niederländischen  Regierung  gegenwärtig
  abzuschließenden  Uebereinkunft  zu

bewirken.

Die  Königlich  niederländische  Regierung
  verpflichtet  sich  ihrerseits,  die  auf
ihrem  Gebiet  belegene  Bahnstrecke  innerhalb
  derselben  Frist  betriebsfähig  fertig
zu  stellen.  ·

Artikel  3.

In  der  erwähnten  Uebereinkunft  vom
17.  März  1874  hat  die  Königlich  preußische
  Regierung  unter  anderen  die  Verpflichtung
  übernommen,  der  Großherzoglich
  oldenburgischen  Regierung  zu  den
Baukosten  der  Bahn  von  Ihrhove  bis
zur  Landesgrenze  einen  unverzinslichen
und  niemals  rückzahlbaren  Zuschuß  von
300,000  Thlrn.  für  den  Fall  zu  zahlen,
daß  die  Königlich  niederländische  Regierung
  sich  verpflichten  würde,  auch  ihrerseits
zu  den  Baukosten  dieser  Bahn  beizutragen,
  und  der  Großherzoglich  oldenburgischen
  Regierung  einen  unverzinslichen  und
niemals  rückzahlbaren  Zuschuß  von  siebenhunderttausend
  Gulden  (400,000  Thlrn.)
zu  zahlen.

Die  Königlich  niederländische  Regierung
  erklärt  sich  bereit,  der  Großherzoglich
  oldenburgischen  Regierung  diesen
niemals  rückzahlbaren  Zuschuß  von  siebenmal
  hunderttausend  Gulden  in  drei
gleichen  Raten  zu  zahlen,  und  zwar  die
beiden  ersten  Raten  am  Schlusse  des
ersten  resp.  zweiten  Baujahres,  die  dritte
Rate  nach  Vollendung  des  Baues.

Artikel  4.

Die  Bauprojekte  der  innerhalb  des
niederländischen  Gebiets  liegenden  Strecke

21
        <pb n="112" />
        —

tuée  sur  le  territoire  Néerlandais
seront  approuvés  et  arrétés  par  le
Gouvernement  Néerlandais,  et  pour
a  partie  située  sur  le  territoire  allemand
  par  le  Gouvernement  Prussien.

Quant  à  la  jonction  à  la  frontière
  il  a  été  convenu  dans  l'article  1°
de  la  convention  conclue  entre  le
Gouvernement  Royal  des  Pays-Bas
et  l'ancien  Gouvernement  Royal  de
Hannovre  le  16  Novembre  1864,  que
le  point  en  devrait  étre  établi  entre
les  bornes  No.  196  et  197  par  des
commissaires  nommés  de  part  et
d’autre.  Le  Gouvernement  Néerlandais
  se  déclare  disposé  à  admettre
une  modification  pour  autant  que
des  difficultés  techniques  ou  d'expropriation
  ne  s'y  opposent.

Des  qu'une  seconde  voie  sera
posée  sur  la  partie  du  chemin  de
fer  situee  entre  Ihrhove  et  la  frontière,
  le  Gouvernement  Néerlandais
la  fera  continuer  sur  son  territoire
jusque  dans  la  gare  de  Nieuwe
Schans.

La  largeur  de  la  voie  mesurée
entre  les  rails  sera  de  un  metre
quarante-trois  centimètres  et  demi.

Du  reste  le  chemin  de  fer  et  le  materiel
  roulant  seront  construits  d’apres
des  normes  égales  de  maniere  à  ce
que  les  locomotives,  les  voitures  et
les  wagons  puissent  circuler  sans
entraves  sur  les  lignes  adjacentes.

La  construction  des  voies  et  travaux
  sur  tout  le  parcours  du  chemin
ainsi  que  les  Signaux  seront  en  concordance
  avec  ceux  des  chemins  de
fer  allemands  adjacents.

Article  V.

Les  deux  hauts  Gouvernements
contractants  sont  d’accord  que  l'in-104



—

dieser  Bahn  werden  von  der  niederländischen
  Regierung,  und  die  Bauprojekte
der  innerhalb  des  deutschen  Gebiets  liegenden
  Strecke  von  der  preußischen  Regierung
  genehmigt  und  festgestellt  werden.

Hinsichtlich  des  Bahnanschlusses  auf
der  Landesgrenze  ist  in  der  am  16.  November
  1864  zwischen  der  vormaligen
Königlich  hannoverschen  und  der  Königlich
  niederländischen  Regierung  abgeschlossenen
  Uebereinkunft  verabredet  worden,
  daß  der  betreffende  Uebergangspunkt
zwischen  den  Grenzsteinen  Nr.  196  und
197  durch  beiderseits  zu  ernennende  Kommissarien
  näher  bestimmt  werden  sollte.
Die  niederländische  Regierung  erklärt
sich  bereit,  eine  anderweite  Bestimmung
dieses  Punktes  zuzulassen,  insoweit  nicht
in  technischer  Beziehung  oder  in  Betreff
der  Expropriation  Schwierigkeiten  entgegen
  treten  würden.

Sobald  ein  zweites  Geleise  auf  der
zwischen  Ihrhove  und  der  Landesgrenze
belegenen  Bahnstrecke  angelegt  sein  wird,
wird  die  niederländische  Regierung  dasselbe
  auf  ihrem  Gebiet  bis  in  den  Bahnhof
  zu  Nieuwe  Schans  hinein  fortführen
lassen.

Die  Spurweite  der  Bahn  soll  einen
Meter  dreiundvierzig  und  einen  halben  Zentimeter
  im  Lichten  der  Schienen  betragen.

Im  Uebrigen  sollen  die  Bahn  und
deren  Betriebsmittel  dergestalt  nach  gleichmäßigen
  Grundsätzen  hergestellt  werden,
daß  die  Lokomotiven,  Personen-  und
Güterwagen  die  anschließenden  Bahnen
ohne  Hinderniß  durchlaufen  können.

Die  Konstruktion  des  Oberbaues  und
die  Signal-Einrichtungen  sollen  auf  der
ganzen  Bahnstrecke  mit  denjenigen  der
anschließenden  deutschen  Bahnen  übereinstimmen.


Artikel  5.

Beide  hohen  vertragenden  Regierungen
  sind  darüber  einverstanden,  daß  das
        <pb n="113" />
        térét  du  trafic  international  exige
l'exploitation  de  toute  la  ligne  d’lhrhove
  jusque  dans  la  gare  de  Nieuwe
Schans  par  une  seule  administration.

Le  Gouvernement  Néerlandais  se
déclare  disposé  à  concéder  l’exploitation
  de  la  partie  Néerlandaise  de
Nieuwe  Schans  jusqu'a  la  frontière
au  Gouvernement  Oldenbourgeois
pour  aussi  longtemps  que  ce  dernier
restera  chargé  de  l'exploitation  de
la  partie  d’Ihrhove  jusqu'a  la  frontière,
  ainsi  que  l'usage  en  service
commun  des  localités  et  dépendances
existantes  et  à  construire  par  la  suite
sur  la  station  de  Nieuwe  Schans,
pour  autant  que  l'administration  Oldenbourgeoise
  en  aura  besoin  pour
son  service.

Le  Gouvernement  Néerlandais
aura  soin  de  régler  les  conditions
pour  l'usage  de  la  station  et  les  défrayements
  à  payer  par  le  Gouvernement
  Oldenbourgeois  pour  cet  usage

ainsi  que  pour  le  droit  d'exploiter

le  chemin  de  la  station  jusqu'a  la
frontière  d'une  manière  equitable  et
aussi  peu  aggravante  que  possible.

Les  employés  de  l'administration
Oldenbourgeoise  du  chemin  de  fer
seront  assujettis  pendant  leur  séjour
sur  le  territoire  Néerlandais  aux  lois
et  réglements  du  pays.  Néanmoeins
il  est  entendu  que  les  employés  à
l'exploitation  de  ce  chemin  pour
autant  qu’ils  sont  stationnes  sur  le
territoure  Néerlandais  n'éprouvent
par  là  aucun  changement  dans  leur
nationalité  et  que,  s'ils  ne  sont  pas
sujets  Néerlandais,  ils  ne  seront  assujettis
  pendant  leur  s'éjour  d'office
sur  ce  territoire  à  d'autres  impòts
ou  droits  personnels  que  ceux  qui
sont  imposés  légalement  par  les  lois

105

Interesse  des  internationalen  Verkehrs
den  Betrieb  der  ganzen  Bahnstrecke  von
Ihrhove  bis  in  den  Bahnhof  Nieuwe
Schans  durch  eine  und  dieselbe  Verwaltung
  erfordert.

Die  Königlich  niederländische  Regierung
  erklärt  sich  bereit,  der  Großherzoglich
  oldenburgischen  Regierung  auf  so
lange,  als  letztere  die  Bahnstrecke  von
Ihrhove  bis  zur  Grenze  im  Betriebe
haben  wird,  sowohl  den  Betrieb  auf  der
niederländischen  Eisenbahnstrecke  von
Nieuwe  Schans  bis  zur  Grenze  abzutreten,
  als  auch  die  Mitbenutzung  der
auf  der  Station  Nieuwe  Schans  gegenwärtig
  vorhandenen  und  künftig  herzustellenden
  Lokalitäten  nebst  Zubehör  insoweit
  einzuräumen,  als  das  Bedürfniß
der  Großherzoglich  oldenburgischen  Eisenbahnverwaltung
  solches  erheischen  wird.

Die  Königlich  niederländische  Regierung
  wird  es  sich  angelegen  sein  lassen,
die  Modalitäten  dieser  Mitbenutzung  und
die  Vergütungen,  welche  für  dieselbe
und  für  das  Recht  des  Betriebs  auf  der
Strecke  vom  Bahnhofe  bis  zur  Landesgrenze
  von  der  oldenburgischen  Regierung
  zu  zahlen  sein  werden,  in  billiger
und  so  wenig  als  möglich  beschwerender
Weise  zu  regeln.

Die  Großherzoglich  oldenburgischen
Eisenbahnbeamten  sollen  während  ihres
Aufenthalts  auf  niederländischem  Gebiete
den  niederländischen  Gesetzen  und  Verordnungen
  unterworfen  sein.  Jedoch
sollen  die  Beamten,  welche  beim  Betriebe
der  Bahn  im  niederländischen  Gebiete
stationirt  werden,  dadurch  keine  Aenderung
  ihrer  Unterthanenverhältnisse  erleiden,
  und  wenn  sie  nicht  niederländische
Unterthanen  sind,  während  ihres  dienstlichen
  Aufenthalts  auf  diesem  Gebiete
nur  denjenigen  Steuern  und  Personallasten
  unterworfen  sein,  welche  nach  den
niederländischen  Gesetzen  und  Verordnungen
  den  im  dortigen  Gebiete  woh-
        <pb n="114" />
        et  les  reglements  Néerlandais  aux
étrangers  qui  y  sont  établis  et  qui
y  exercent  des  fonctions  ou  professions
  analogues.

Pour  le  cas  ou  à  une  epoque
quelconque  le  droit  d'exploiter  la
bartie  de  ce  chemin  de  fer  entre

Irhove  et  la  frontière  des  deux  pays
passerait  du  Gouvernement  Grandducal
  d’Oldenbourg  soit  au  Gouvernement
  Royal  de  Prusse,  soit  à  quelque
nouveau  concessionaire,  les  deux
hauts  Gouvernements  contractants
se  réservent  de  s'entendre  ultérieurement
  à  l'effet  d’obtenir  qu’une  seule
administration  soit  chargée  de  l'exploitation
  de  ce  chemin  de  fer  sur
les  deux  territoires.  

Dans  aucun  cas  l’exploitation  de
ce  chemin  de  fer  sur  les  deux  territoires
  ne  doit  étre  assujettie  à  des
conditions  plus  onéreuses  ou  plus
difficiles  que  celles  imposées  genéralement
  dans  les  Etats  respectifs
aux  sociétés  qui  y  exploitent  des
chemins  de  fer.

Article  VI.

Toute  administration  à  laquelle
sera  confiée  l'exploitation  commune
de  parties  Allemandes  et  de  parties
Néerlandaises  de  ce  chemin  de  fer
sera  tenue  de  désigner  dans  le  pays
ou  elle  n'aura  pas  son  siége  effectif
et  pour  autant  que  le  Gouvernement
de  ce  pays  l’exigera,  un  agent  special
  et  un  domicile  d’élection  ou  devront
  étre  adressés  à  cette  administration
  les  ordres,  les  Communications
  et  les  réquisitions  que  les
Gouvernements  respectifs  et  les  autorités
  compétentes  auront  à  lui  faire

parvenir.
Article  VII.

Les  deux  Gouvernements  auront
  soin  de  faire  rédiger  les  reglements

106

—

nenden  und  daselbst  eine  ähnliche  Geschäfts-
  oder  Erwerbsthätigkeit  ausübenden
  Fremden  auferlegt  werden.

Für  den  Fall,  daß  zu  irgend  einer
Zeit  das  Recht  des  Betriebs  der  Bahn
von  Ihrhove  bis  zur  beiderseitigen  Landesgrenze
  von  der  Großherzoglich  oldenurgischen

  Regierung  entweder  auf  die
Königlich  preußische  Regierung  oder  auf
einen  neuen  Konzessionär  übergehen  sollte,
behalten  die  hohen  vertragschließenden
Regierungen  sich  die  weitere  Verständigung
  zu  dem  Zwecke  vor,  um  zu  erreichen,
daß  der  Betrieb  der  Bahn  in  den  beiderseitigen
  Gebieten  nur  durch  eine  Verwaltung
  allein  ausgeübt  werde.

In  keinem  Falle  soll  der  Betrieb
dieser  Eisenbahn  auf  den  beiderseitigen
Gebieten  lästigeren  oder  erschwerenderen
Bedingungen  als  denjenigen  unterworfen
werden,  welche  den  Gesellschaften,  die  in
dem  betreffenden  Staate  Eisenbahnen  betreiben,
  allgemein  auferlegt  werden.

Artikel  6.

Jede  Verwaltung,  welcher  der  gemeinsame
  Betrieb  preußischer  und  niederländischer
  Strecken  dieser  Eisenbahn  anvertraut
  werden  wird,  soll  gehalten  sein,
in  demjenigen  Lande,  in  welchem  sie  nicht
ihren  wirklichen  Sitz  hat,  und  insoweit
die  betreffende  Landesregierung  es  verlangt,
  einen  Geschäftsfuhrer  und  ein
Domizil  zu  bezeichnen,  wo  der  betreffenden
Verwaltung  die  Erlasse,  Mittheilungen
und  Requisitionen  behändigt  werden
können,  welche  die  betreffende  Regierung
und  die  zuständigen  Behörden  an  dieselbe
zu  richten  haben  werden.

Artikel  7.

Beide  Regierungen  werden  es  sich
angelegen  sein  lassen,  die  Betriebsregle-
        <pb n="115" />
        de  service  pour  le  chemin  de  fer
d'Ihrhove  à  Nieuwe  Schans  autant
que  possible  d'après  les  mémes  principes
  et  de  faire  organiser  l'exploitation
  autant  que  faire  se  pourra  d’une
manière  unitorme.

En  égard  à  I’étendue  peu  considérable
  du  chemin  sur  le  territoire
Néerlandais  le  Gouvernement  Royal
des  Pays-Bas  s'engage  dans  l'interét
de  la  süreté  et  de  l’uniformite  de
l'exploitation  d'admettre,  pour  autant
que  les  lois  du  pays  le  permettront,
les  dispositions  du  règlement  de  police
  pour  le  service  des  chemins  de
fer  qui  est  ou  qui  sera  en  vigueur
en  Allemagne.

Artiele  VIII.

Les  deux  hauts  Gouvernements
contractants  coopéreront  autant  due
possible  à  ce  due  les  arrivées  et  les
departs  des  convois  aux  stations
d'Ihrhove  et  de  Nieuwe  Schans  soient
établis  en  coincidence  avec  les  départs

  et  les  arrivées  les  plus  directs
des  lignes  adjacentes  dans  les  deux
pays.  

Ils  se  réservent  de  déterminer  le
minimum  de  trains  convenables  pour
voyageurs  et  sont  tombés  d’accord
que  ce  minimum  ne  pourra  en  aucun
cas  étre  de  moins  de  trois  convois
par  jour  dans  chaque  direction,  et
que  de  ces  trois  convois  deux  au
moins  établiront  une  correspondance
directe  entre  Bremen-Harlingen  et
entre  Rheine-Harlingen.

Les  hautes  parties  contractantes
auront  soin  de  faire  régler  autant
que  possible  un  transport  direct  de
  voyageurs  et  de  marchandises  entre
les  stations  des  chemins  de  fer  adjacents
  en  Prusse  et  en  Oldenbourg
d’une  part  et  les  stations  du  réseau

107

ments  für  die  Eisenbahn  von  Ihrhove
nach  Nieuwe  Schans  soweit  als  möglich
nach  übereinstimmenden  Grundsätzen  feststellen
  und  den  Betrieb  so  viel  als  thunlich
  in  gleichförmiger  Weise  einrichten  zu
lassen.

In  Antbetracht  der  geringen  Ausdehnung
  des  im  niederländischen  Staatsgebiete
  belegenen  Theils  der  Bahn  verpflichtet
  sich  die  niederländische  Regierung
im  Interesse  der  Sicherheit  und  Gleichförmigkeit
  des  Eisenbahnbetriebes,  das  für
die  deutschen  Eisenbahnen  jeweilig  geltende
  Bahnpolizei-Reglement  auch  für
den  im  niederländischen  Staatsgebiete
liegenden  Theil  in  Kraft  treten  zu  lassen,
soweit  die  niederländischen  Gesetze  solches
gestatten.

Artikel  8.

Die  beiden  hohen  vertragschließenden
Regierungen  werden  gemeinsam  soviel
als  möglich  darauf  hinwirken,  daß  Ankunft
  und  Abgang  der  Züge  auf  den
Stationen  Ihrhove  und  Nieuwe  Schans

mit  Abgang  und  Ankunft  der  direktesten

Züge  der  anschließenden  Eisenbahnlinien
beider  Länder  in  Zusammenhang  gebracht
wird.

Sie  behalten  sich  die  Bestimmung  der
geringsten  Anzahl  der  zur  Beförderung
von  Personen  dienenden  Züge  vor,  und
sind  darüber  einig,  daß  täglich  in  keinem
Falle  weniger  als  drei  solcher  Züge  in
jeder  Richtung  stattfinden,  und  daß  von
diesen  drei  Zügen  mindestens  zwei  eine
direkte  Beförderung  zwischen  Bremen  und
und  Harlingen  und  zwischen  Rheine  und
Harlingen  herstellen  sollen.

Die  hohen  vertragschließenden  Theile
werden  es  sich  angelegen  sein  lassen,  soweit
  als  thunlich  eine  direkte  Personenund
  Güterbeförderung  zwischen  den  Stationen
  der  anschließenden  preußischen  und
oldenburgischen  Bahnstrecken  einerseits
und  den  Stationen  des  niederländischen
        <pb n="116" />
        des  chemins  de  fer  Néerlandais  de
l'autre,  en  admettant  la  circulation
non-interrompue  des  wagons  et

que  les  prix  de  transport  ne  soient
pas  aggravés  par  des  droits  spéciaux
(Uebergangsgebühr)  pour  la  station
d'echange.

Article  IX.

Les  prik  des  tarifs  pour  les  parties
  du  chemin  de  fer  à  construire
sur  les  deux  territoires  seront  réglés

d’après  des  bases  égales  et  aussi

modiques  que  possible.  
Sur  tout  le  parcours  de  ce  chemin
de  fer  il  ne  sera  pas  fait  de  différence
  entre  les  sujets  des  deux  Etats,
quant  au  mode  et  aux  prix  du  transport
  et  au  temps  de  l'expédtion.
Les  voyageurs  et  les  marchandises
passant  de  l'un  des  deux  pays  dans
l'autre  ne  pourront  étre  traités  moins
favorablement  que  ceux  qui  sortent
des  Etats  respectifs  ou  y  circulent
à  l'intérieur,  tant  en  ce  qui  regarde
les  prix  de  transport  que  le  temps
de  l'expédition.



Les  Gouvernements  contractants
donneront  leurs  soins  à  ce  que  les
autres  administrations  de  chemins  de
fer  en  Allemagne  et  dans  les  Pays-Bas
  n’imposeront  pas  des  conditions
plus  onéreuses  pour  le  transport  de
personnes  et  de  marchandises  en

destination  ou  partant  de  stations
du  chemin  de  fer  de  Nieuwe  Schans
à  Ihrhove  et  pour  celui  transitant
cette  ligne,  que  pour  pareil  transport
sur  d’autres  routes  de  chemin  de  fer.

Articele  X.

Les  deux  Gouvernements  conviennent
  que  les  formalités  à  remplir
pour  la  révision  des  passeports  et

108

seitigen

Bahnnetzes  andererseits  mit  der  Maßgabe
herzustellen,  daß  die  Beförderung  durch
keinen  Wagenwechsel  unterbrochen  wird,
und  daß  die  Transportpreise  mit  keiner
besonderen  Abgabe  für  die  Wechselstation
(Uebergangsgebühr)  belastet  werden.

Artikel  9.

Die  Tarifsätze  für  die  in  den  beider-Staatsgebieten
  zu  bauenden
Strecken  sollen  nach  gleichen  Grundsätzen,
und  möglichst  niedrig  festgestellt  werden.

Auf  dieser  ganzen  Bahn  soll  zwischen
den  Unterthanen  der  beiden  Staaten  hinsichtlich
  der  Art  und  Weise  und  der
Preise  der  Beförderung  und  hinsichtlich
der  Zeit  der  Abfertigung  kein  Unterschied
gemacht  werden.  Die  aus  dem  einen
der  beiden  Staatsgebiete  in  das  andere
übergehenden  Personen  und  Waaren

sollen  hinsichtlich  der  Beförderungspreise

sowohl  als  der  Zeit  der  Abfertigung  auf
dieser  Bahnlinie  nicht  weniger  günstig
behandelt  werden,  als  die  aus  den  betreffenden
  Staaten  ausgehenden  oder
darin  verbleibenden.

Die  kontrahirenden  Regierungen  werden
  Sorge  tragen,  daß  die  übrigen  deutschen
  und  niederländischen  Eisenbahnverwaltungen
  den  Personen-  und  Güterverkehr
  nach  und  von  den  Stationen
der  Bahn  von  Ihrhove  nach  Nieuwe
Schans  und  den  Transitverkehr  dieser
letzteren  Bahn  nicht  ungünstiger  behandeln,
  als  den  Verkehr  über  andere  Eisenbahnrouten.


Artikel  10.
Beide  Regierungen  kommen  überein,
daß  die  Förmlichkeiten  wegen  der  Paßrevision
  und  der  Fremdenpolizei  in  der
        <pb n="117" />
        pour  la  police  concernant  les  voyageurs
  seront  reglées  de  la  manière
a  plus  favorable  admise  dans  les
deux  Etats.

Article  Xl.

Pour  favoriser  autant  que  possible
l'exploitation  de  ce  chemin  de  fer,
les  deux  Gouvernements  accorderont
aux  voyageurs,  à  leurs  bagages  et
aux  marchandises  transportées  sur
ce  chemin,  en  ce  qui  concerne  les
formalités  d’expédition  en  douane
toutes  les  facilités  compatibles  avec
les  lois  douanières  et  les  reglements
généraux  des  deux  Etats,  et  spécialement
  celles  qui  sont  dejaà  ou  qui
seront  accordées  par  la  suite  par
rapport  aux  formalités  de  l'expédition
en  douane  pour  tout  autre  chemin
de  fer  traversant  la  frontière  de  l'un
des  deux  pays.

Les  marchandises  et  bagages  transportés
  de  l’un  dans  I’autre  des  deux
pays,  en  destination  de  stations  autres
que  celles  situées  à  la  frontière,  seront
  admis  à  passer  outre  jusqu’au
lieu  de  leur  destination,  sans  étre
  soumis  aux  visites  de  la  douane  dans
les  bureaux  de  la  frontière,  pourvu
qu'a  ce  lieu  de  destination  se  trouve
établie  un  bureau  de  douane  et  qu’il
soit  satisfait  aux  lois  et  reglements
généraux  et  sauf  le  droit  égal  de  la
douane  des  deux  Etats  de  visiter  au
besoin,  dans  des  cas  exceptionnels,
les  marchandises  et  bagages  ailleurs
qu’au  lieu  de  destination.

Les  deux  Gouvernements  se  conferent
  réciproquement  le  droit  de
faire  escorter  par  leurs  employes  de
douane  les  convois  circulant  entre
les  stations  frontières  des  deux  pays,
le  tout  sans  préjudice  de  l'application.

Reichs-Gesebl.  1875.

109  —

in  jedem  der  beiden  Staaten  zulässigen
günstigsten  Weise  geregelt  werden  sollen.

Artikel  11.

Um  den  Betrieb  auf  dieser  Eisenbahn
soviel  als  möglich  zu  begünstigen,  werden
beide  Regierungen  den  Reisenden  und
ihren  Effekten,  und  den  auf  der  Bahn
beförderten  Waaren  hinsichtlich  der  Förmlichkeiten
  der  zollamtlichen  Abfertigung
alle  Erleichterungen  gewähren,  welche  mit
der  Zollgesetzgebung  und  den  allgemeinen
Reglements  der  beiden  Staaten  vereinbar
sind,  insbesondere  alle  diejenigen  Erleichterungen,
  welche  für  irgend  eine  andere,
die  Grenze  des  einen  der  beiden  Länder
überschreitende  Eisenbahn  hinsichtlich  der
Förmlichkeiten  der  Zollabfertigung  bereits
gewährt  sind,  oder  in  der  Folge  gewährt
werden.

Die  aus  dem  einen  der  beiden  Länder
  in  das  andere  eingehenden  Waaren
und  Gepäckstücke,  welche  nach  anderen
Stationen  als  nach  den  an  der  Grenze
belegenen  bestimmt  sind,  werden,  ohne
einer  zollamtlichen  Revision  auf  den  Grenzämtern
  unterworfen  zu  werden,  zur
Durchführung  bis  nach  ihren  Bestimmungsorten
  unter  der  Voraussetzung  verstattet
  werden,  daß  sich  an  dem  Bestimmungsorte
  ein  Zollamt  befindet,  und
daß  die  Gesetze  und  allgemeinen  Reglements
  beobachtet  sind,  jedoch  vorbehaltlich
  des  gesetzlichen  Rechts  der  Zollbehörden
  beider  Staaten,  in  Ausnahmefällen
  die  Waaren  und  Gepäckstücke,  wenn
nöthig,  auch  anderswo  als  am  Bestimmungsorte
  zu  revidiren.

Beide  Regierungen  gestehen  sich  gegenseitig
  das  Recht  zu,  durch  ihre  Zollbebeamten
  die  zwischen  den  Grenzstationen
kursirenden  Züge  begleiten  zu  lassen,  wobei
  jedoch  die  Anwendung  der  Gesetze
und  Reglements  jedes  der  beiden  Staaten

22
        <pb n="118" />
        des  lois  et  règlements  de  chaque  Etat
pour  le  parcours  sur  son  territeire.

Article    XlI.

L'administration  chargée  de  l'exploitation
  de  ce  chemin  de  fer  sera
tenue,  en  ce  qui  concerne  le  service
des  postes  entre  et  dans  les  stations
frontières,  de  satisfaire  aux  stipulations
  suivantes:

1.  de  transporter  gratuitement  par
chaque  convoi  pour  voyageurs
les  voitures  de  la  poste  des  deux
Gouvernements  avec  leur  matériel
  de  service,  les  lettres  et  les
employés  chargés  du  service;

2.  de  transporter  gratuitement,  tant
que  les  deux  Gouvernements  ne
font  pas  usage  de  la  faculté  réservée
  au  précédent  numéro  de
cet  article,  les  malles  de  la  poste
et  les  courriers  qui  convoient
les  malles,  dans  un  compartiment
bien  fermé  d’une  voiture  ordinaire
  du  chemin  de  ter  arrangé
à  cet  effet  d’après  les  ordres  du
Gouvernement  qui  requiert  le
transport;

3.  d’accorder  aux  employés  de  l'administration
  postale  la  libre  entrée
  des  voitures  destinées  au
service  de  la  poste  et  de  leur
laisser  la  faculté  de  prendre  et
de  remettre  les  lettres  et  les
paquets;

4.  de  mettre  à  la  disposition  des
administrations  postales  des  deux
Etats,  à  raison  d'un  loyer  à  convenir,
  un  local  Convenable  pour
le  service  de  la  poste;

5.  d’établir  autant  que  faire  se
pourra  la  conformité  entre  l'exploitation
  du  chemin  de  fer  et
le  service  du  transport  des  lettres,

110

auf  die  sein  Gebiet  berührenden  Züge  gewahrt
  bleibt.

Artikel  12.

Die  den  Betrieb  dieser  Bahn  führende
  Verwaltung  soll  angehalten  werden,
  hinsichtlich  des  Postdienstes  zwischen
und  auf  den  Grenzstationen  solgende
Bedingungen  zu  erfüllen:

1)  mit  jedem  Zuge  für  Reisende  die
Postwagen  beider  Regierungen  mit
den  dazu  gehörigen  Utensilien,  den
Briefen  und  den  mit  dem  Dienste
beauftragten  Beamten  kostenfrei  zu
befördern;

2)  die  Postfelleisen  und  die  dieselben
begleitenden  Beamten  in  einem  wohlverschlossenen
  und  zu  diesem  Zwecke
nach  den  Anweisungen  der  Regierung,
  welche  die  Beförderung  verlangt,
  eingerichteten  Coupé  eines  gewöhnlichen
  Eisenbahnwagens  kostenfrei
  zu  befördern,  so  lange  die  beiden
Regierungen  von  der  ihnen  unter
der  vorhergehenden  Nummer  dieses
Artikels  vorbehaltenen  Befugniß
keinen  Gebrauch  machen;

3)  den  Postbeamten  den  freien  Zutritt
in  die  zum  Postdienste  bestimmten
Wagen  zu  gestatten,  und  denselben
die  Möglichkeit  zu  gewähren,  die
Briefe  und  Packete  herauszunehmen
und  mitzugeben;

4)  gegen  eine  zu  vereinbarende  Vergütung
  ein  für  den  Postdienst  geeignetes
  Lokal  den  Postverwaltungen
beider  Staaten  zur  Verfügung  zu
stellen;

5)  den  Eisenbahnbetrieb  mit  dem
Briefbeförderungsdienste  soweit  als
thunlich  in  diejenige  Uebereinstimmung
  zu  bringen,  welche  von  den
        <pb n="119" />
        telle  qu’elle  sera  jugée  nécessaire
par  les  deux  Gouvernements
pour  obtenir  un  transport  aussi
régulier  et  aussi  prompt  que
Possible.

Par  rapport  à  l'administration
postale  de  l'Empire  Allemand  sont
du  reste  obligatoires  pour  la  partie
du  chemin  de  fer  situèe  sur  le  territoire
  Allemand  les  stipulations  qui
en  faveur  de  l'administration  des
postes  ont  été  décrétées  par  le  Bundesrath
  pour  les  chemins  de  fer  des
Etats  de.  l'ancienne  Confédération
Germanique  du  Nord  ou  seront  décrétées
  par  la  suite.

Les  administrations  des  postes
des  deux  Etats  s'entendront  relativement
  à  l'emploi  de  ce  chemin  de  fer
pour  le  service  postal  entre  les
stations  frontieères.

Article    XlII.

Les  deux  Gouvernements  consentent
  à  ce  qu’il  soit  établi  de  Nieuwe
Schans  jusqu’a  Ihrhove  un  télégraphe
electro-magnétique  pour  le  service
du  chemin  de  fer.

Un  télégraphe  électro-magnétique
pour  le  service  international  et  public
pourra  également  étre  établi  le  long
de  ce  chemin  de  fer  par  les  soins
des  deux  Gouvernements,  chacun  sur
son  territoire.

Article  XIV.

Les  deux  Hautes  Parties  contractantes
  sont  d’accord,  que  la  présente
Convention  remplacera,  dès  due  l'échange
  des  ratifications  en  aura  eu
lieu,  la  convention  conclue  entre  le
Gouvernement  Royal  des  Pays-Bas
et  l'ancien  Gouvernement  Royal  de
Hannovre  le  16  Novembre  1864,

111

beiden  Regierungen  für  nothwendig
erachtet  werden  wird,  um  eine  möglichst
  regelmäßige  und  möglichst
schleunige  Briefbeförderung  herbeizuführen.


Im  Uebrigen  sind  der  Postverwaltung
des  Deutschen  Reichs  gegenüber  für  die
im  deutschen  Gebiete  belegene  Strecke
dieser  Bahn  die  Bestimmungen  maßgebend,
  welche  zu  Gunsten  der  Postverwaltung
  vom  Bundesrathe  für  die  Staats-Eisenbahnen
  im  früheren  norddeutschen
Bundesgebiete  erlassen  sind,  oder  künftig
erlassen  werden.

Ueber  die  Benutzung  der  Bahn  für
den  Postdienst  zwischen  den  Grenzstationen
  werden  die  Postverwaltungen  beider
Länder  sich  verständigen.

Artikel  13.

Beide  Regierungen  genehmigen  die
Anlegung  eines  für  den  Eisenbahndienst
bestimmten  elektro-magnetischen  Telegraphen

  von  Ihrhove  nach  Nieuwe  Schans.

Auch  kann  ein  elektro-  magnetischer
Telegraph  für  den  internationalen  und
öffentlichen  Verkehr  neben  dieser  Bahn
durch  die  beiden  Regierungen,  und  zwar
durch  eine  jede  für  ihr  Gebiet,  hergestellt
werden.

Artikel  14.

Beide  Hohen  vertragenden  Theile  sind
darüber  einverstanden,  daß  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft,  sobald  die  Ratifikationen
  derselben  ausgewechselt  sein
werden,  an  die  Stelle  der  am  16.  November
  1864  zwischen  der  Königlich
niederländischen  und  der  vormaligen
Königlich  hannoverschen  Regierung  geschlossenen
  Uebereinkunft  treten  soll.

22
        <pb n="120" />
        Article  XV.

La  présente  convention  sera  ratifée
  et  les  ratifications  en  seront
echangées  à  Berlin.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  ont  signé  la  présente  convention
  et  y  ont  apposé  le  sceau  de
leurs  armes.

Berlin,  le  3  Juin  1874.

Jordan.
Duddenhausen.

(L.  S.)
(L.  S)
(L.  S.)
(L.  S.)
(L.  S.)

Rötger.
v.  Heiden.
G.  J.  G.  Klerck.

112  —

Artikel  15.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt  und  die  Ratifikationen  derselben
sollen  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten
  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
unterschrieben  und  mit  ihren  Insiegeln
versehen.

Berlin,  den  3.  Juni  1874.





Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.



(Nr.  1057.)  Convention  entre  I’Allemagne
  et  les  Pay-Bas  concernant
établissement  d’unecommunication
  directe  par  chemin  de
fer  entre  Muenchen-Gladbach
et  Anvers.  Du  13  Novembre

1874.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Germanique,  et  Sa  Majesté  le  Roi  des
Pays-Bas,  animés  du  désir  d’étendre
les  communications  par  voies  ferrées
entre  les  deux  Pays,  ont  nommé  des

(Uebersetzung.)

Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen
  Reich  und  den  Niederlanden,
betreffend  die  Herstellung  einer
direkten  Eisenbahnverbindung  zwischen
  München-Gladbach  und  Antwerpen.
  Vom  13.  November
1874.

(Nr.  1057.)

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  der  Niederlande,  von  dem
Wunsche  beseelt,  die  Eisenbahnverbindungen
  zwischen  beiden  Ländern  zu  er-
        <pb n="121" />
        113

plénipotentiaires  pour  conclure  une  weitern,  haben  Bevollmächtigte  ernannt,

convention  à  cet  effet,  savoir:

Sa  Majesté  I'Empereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Monsieur  Paul  Amédeé  Gustave
  Reichardt,  Son  conseiller
  actuel  de  légation

et

Monsieur  Frölich,  Son  con-Seiller
  intime  de  régence;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas:

Monsieur  le  Jonkheer  Guillaume
  Jean  Gérard  Klerck,
conseiller

et

Monsieur  le  Jonkheer  Edmond
  Guillaume  Andre
Kerens  de  Wolfrath,
membre  des  Etats  députés  du
duché  de  Limbourg,

lesquels,  après  avoir  échangé  leurs
pleins-pouvoirs,  trouvés  en  bonne
et  due  forme,  sont  convenus  des
articles  suivants:

Article  1.

Les  deux  Gouvernements  sont
mutuellement  disposés  à  favoriser
l'établissement  d’un  chemin  de  fer
en  prolongement  de  celui  d’Anvers
à  la  frontière  Néerlandaise  près  de
Hamont  concessionné  par  le  Gouvernement
  Belge,  et  se  dirigeant
de  la  par  Weert  et  Ruremonde  à
Muenchen-Gladbach.

Ce  chemin  de  fer  sera  raccorde
à  Ruremonde  aux  chemins  de  fer
de  l'Etat  Néerlandais  et  à  Gladbach
au  réseau  de  la  société  du  chemin
de  fer  de  Berg  et  Marche  de  manière
que  les  locomotives,  les  voitures  et

um  zu  diesem  Zwecke  eine  Uebereinkunft
abzuschließen,  nämlich:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrath

  Paul  Amadeus
Gustav  Reichardt
und

Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath
  Frölich;  

Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande:

Allerhöchstihren  Rath  Jonkheer
Wilhelm  Johann  Gerhard
Klerck

und

Herrn  Jonkheer  Edmund  Wilhelm

  Andreas  Kerens  de
Wolfrath,  Mitglied  des  Deputirtenkollegiums
  des  Herzogthums
  Limburg,

welche,  nach  vollzogener  Auswechselung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende  Artikel
  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Beide  Regierungen  erklären  sich
bereit,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
zu  fördern,  welche  im  Anschluß  an  die
von  der  belgischen  Regierung  von  Antwerpen
  bis  zur  Königlich  niederländischen
Grenze  bei  Hamont  konzessionirte  Bahn,
von  dort  über  Weert  und  Roermonde
nach  München-Gladbach  führen  soll.

Diese  Bahn  soll  in  Roermonde  an
die  Königlich  niederländischen  Staatsbahnen
  und  in  Gladbach  an  das  Bahnnetz
  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  dergestalt  angeschlossen  werden,
  daß  die  Lokomotiven,  Personen-  und
        <pb n="122" />
        les  wagons  des  deux  pays  puissent
circuler  sans  entraves  sur  les  différentes
  lignes.

Le  point  de  jonction  et  le  raccordement
  à  la  frontière  seront  déterminés
  par  des  commissaires  désignés
  à  cet  effet  de  la  part  des
administrations  des  deux  pays  et
seront  jalonnés  par  les  soins  de  ces
commissaires.

Article  2.

Le  Gouvernement  Royale  de  Prusse
a  concédé  en  date  du  23  Mai  1874
à  la  société  du  chemin  de  fer  de
Berg  et  Marche,  la  construction  et
l'exploitation  du  chemin  de  fer  de
Gladbach  jusqu'a  la  frontière  du
pays.

Le  Gouvernement  Royal  des  Pays-Bas
  a  accordé  en  date  du  6  Décembre
1873  à  la  compagoie  du  Nord  de
la  Belgique  la  concession  pour  le
chemin  de  fer  à  construire  de  la
frontière  de  I'Empire  Allemand  par
Ruremonde  et  Weert  jusqu'a  la
frontire  de  la  Belgique  près  de
Hamont.

Les  deux  Gouvernements  aviseront
aux  mesures  à  prendre  afin  d’obtenir
  que  les  parties  du  chemin  de
fer  à  construire  sur  leur  territoire
respectif  soient  achevées  et  mises  en
exploitation  dans  le  plus  bref  delai
Possible.

Article  3.

Chacun  des  deux  Gouvernements
approuvera  et  arrétera  les  projets
pour  la  construction  du  chemin  de
ter  sur  son  territcire.

La  largeur  de  la  voie  mesurée
entre  les  rails  sera  de  un  metre
quarante-trois  centimetres  et  demi.

114

Güterwagen  beider  Länder  die  verschiedenen
  Bahnlinien  ohne  Hinderniß  durchlaufen
  können.

Der  Grenzübergangspunkt  und  der
Bahnanschluß  auf  der  Grenze  werden
durch  von  den  Verwaltungen  beider
Länder  zu  diesem  Zwecke  bezeichnete
Kommissarien  festgestellt  und  durch  diese
Kommissarien  abgepfählt  werden.

Artikel  2.

Die  Königlich  preußische  Regierung
hat  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  die  Konzession  zum  Bau  und

Betriebe  der  Bahnstrecke  von  Gladbach
bis  zur  Landesgrenze  unterm  23.  Mai
1874  ertheilt.

Die  niederländische  Regierung  hat  die
Konzession  für  die  Bahnstrecke  von  der
deutschen  Reichsgrenze  über  Roermonde
und  Weert  bis  zur  belgischen  Landesgrenze
bei  Hamont  unterm  6.  Dezember  1873  der
Compagnie  du  Nord  de  la  Belgique
ertheilt.

Beide  Regierungen  werden  es  sich
angelegen  sein  lassen,  zu  erreichen,  daß
die  auf  ihren  respektiven  Gebieten  zu  erbauenden
  Bahnstrecken  binnen  thunlichst
kurzer  Frist  vollendet  und  in  Betrieb
gesetzt  werden.

Artikel  3.

Jede  der  beiden  Regierungen  wird
für  ihr  Gebiet  die  Bauprojekte  der  Eisenbahn
  genehmigen  und  feststellen.

Die  Spurweite  der  Bahn  soll  1  Meter
und  43½  Zentimeter  (ein  Meter  dreiundvierzig
  und  einhalb  Zentimeter)  im
Lichten  der  Schienen  betragen.
        <pb n="123" />
        Article  4.

Les  deux  Gouvernements  conviennent
  que  l'exploitation  de  ce
chemin  de  fer  sur  les  deux  territoires
ne  doit  étre  assujettie  à  aucune
condition  plus  onéreuse  ou  plus
difficile  que  celles  imposées  généralement
  dans  les  Etats  respectifs  aux
sociétés  qui  y  exploitent  des  chemins
de  fer.

Pour  le  cas  ou  à  une  époque
quelconque  et  pour  une  partie  quelconque
  de  ce  chemin  de  fer  le  droit
d'exploitation  passerait  de  la  société
à  laquelle  il  a  été  concédé  par
chacun  des  deux  Gouvernements
pour  son  territoire  respectif,  soit  au
gouvernement  de  ce  territoire,  soit
à  quelque  nouveau  concessionnaire,
les  deux  Gouvernements  se  réservent
de  s'entendre  ultérieurement  afin
d'obtenir  que  l'exploitation  soit  réglée
conforméement  aux  intéréts  commerciaux.


Article  5.

Le  changement  de  service  se  fera
à  la  frontière.  Dans  ce  but  la  sociécté
  de  Berg  et  Marche  et  la  compagnie
  du  Nord  de  la  Belgique  établiront,
  chacune  de  leur  cöté  près
de  la  frontière  une  station,  l'une  de
l'autre  aussi  rapprochée  que  possible.

Le  service  entre  ces  stations
frontieres  sera  réglé  de  commun
accord  entre  les  administrations  des
deux  sociétés  sus-nommées.

Article  6.

Les  deux  Gouvernements  aviseront
de  commun  accord  d’obtenir  autant
que  possible  aux  différentes  stations
de  ce  chemin  de  fer  une  coincidence
des  arrivées  et  des  départs  des  convois
  avec  les  départs  et  les  arrivées

115

Artikel  4.

Beide  Regierungen  kommen  überein,
daß  der  Betrieb  dieser  Eisenbahn  auf  den
beiderseitigen  Gebieten  keinen  lästigeren
oder  erschwerenderen  Bedingungen  unterworfen
  werden  soll,  als  denjenigen,
welche  den  Gesellschaften,  die  in  dem  betreffenden
  Staate  Eisenbahnen  betreiben,
allgemein  auferlegt  werden.

Für  den  Fall,  daß  zu  irgend  einer  Zeit
und  für  irgend  eine  Strecke  dieser  Bahn  das
Recht  des  Betriebes  von  der  Gesellschaft,
welcher  dasselbe  von  jeder  der  beiden  Regierungen
  für  ihr  Gebiet  ertheilt  worden
ist,  entweder  auf  die  Regierung  des  betreffenden
  Gebiets  oder  auf  einen  neuen
Konzessionär  übergehen  sollte,  behalten
beide  Regierungen  sich  die  weitere  Verständigung
  zu  dem  Zwecke  vor,  zu  erreichen,
  daß  der  Betrieb  in  einer  den
Verkehrsinteressen  entsprechenden  Weise
geregelt  werde.  

Artikel  5.

Der  Betriebswechsel  soll  an  der
Grenze  stattfinden.  Zu  diesem  Behufe
werden  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahnverwaltung
  und  die  Compagnie  du
Nord  de  la  Belgique  jede  für  sich  einen
besonderen  Bahnhof  in  der  Nähe  der
Grenze  und  thunlichst  nahe  einander  anlegen.


Ueber  den  Betrieb  zwischen  diesen
Endbahnhöfen  werden  die  Verwaltungen
der  gedachten  beiden  Gesellschaften  sich
unter  einander  verständigen.

Artikel  6.

Beide  Regierungen  werden  gemeinsam
darauf  hinwirken,  daß  Ankunft  und  Abgang
  der  Züge  dieser  Bahn  auf  den
verschiedenen  Stationen  derselben  soviel
als  möglich  in  Zusammenhang  gebracht

wird  mit  Abgang  und  Ankunft  der
        <pb n="124" />
        —  116  —

les  plus  directs  des  lignes  auxquelles
il  sera  raccordé  dans  les  deux  pays.

Ils  se  réservent  de  déterminer  le
minimum  de  trains  convenables  pour
voyageurs  et  ils  sont  tombés  d'accord
que  ce  minimum  ne  pourra  en  aucun
cas  étre  de  moins  de  trois  convois
ar  jour  dans  chaque  direction.

Article  7.

Les  Hautes  Parties  contractantes
donneront  leurs  soins,  à  ce  que  sur
ce  chemin  de  fer,  pour  tout  transport
dépassant  la  frontière  il  soit  adopté
un  tarif  aussi  modique  et  aussi  uniforme
  que  possible.

Sur  tout  le  parcours  de  ce  chemin
de  fer  il  ne  sera  pas  fait  de  différence
entre  les  sujets  des  deux  Etats,  quant
au  mode  et  aux  prix  du  transport
et  au  temps  de  l'expedition

Les  voyageurs  et  les  marchandises
passant  de  l'un  des  deux  Etats  dans
l'autre  ne  seront  pas  traités  moins

favorablement  sur  cette  ligne  que  sur
les  autres  chemins  de  fer  internationaux
  ou  à  l'intérieur  des  deux  pays,
tant  en  ce  qui  concerne  les  prix  de
transport  que  le  temps  de  l'expédition.

Article  8.

Les  deux  Gouvernements  conviennent
  que  les  formalités  à  remplir
pour  la  revision  des  passeports  et  en
général  pour  la  police  concernant
les  voyageurs  seront  réglées  de  la
manière  la  plus  favorable  admise
dans  les  deux  Etats.

Article  9.

Pour  favoriser  autant  que  possible
l'exploitation  de  ce  chemin  de  fer  les

direktesten  Züge  derjenigen  Linien,  an
welche  diese  Eisenbahn  in  beiden  Ländern
sich  anschließen  wird.

Sie  behalten  sich  die  Bestimmung
der  geringsten  Zahl  der  zur  Beförderung
von  Personen  dienenden  Züge  vor,  und
sind  darüber  einig,  daß  täglich  in  keinem
Falle  weniger  als  drei  solcher  Züge  in
jeder  Richtung  stattfinden  sollen.

Artikel  7.

Die  Hohen  vertragenden  Theile
werden  dahin  wirken,  daß  auf  dieser
Eisenbahn  für  alle  die  Grenze  überschreitenden
  Transporte  ein  möglichst
niedriger  und  möglichst  gleichförmiger
Tarif  zur  Geltung  gelange.

Auf  der  ganzen  Ausdehnung  der
Bahn  soll  zwischen  den  Unterthanen  der
beiden  Länder  hinsichtlich  der  Art  und
Weise  und  der  Preise  der  Beförderung
und  hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung
kein  Unterschied  gemacht  werden.

Die  aus  dem  einen  der  beiden  Gebiete
  in  das  andere  übergehenden  Personen
  und  Waaren  sollen  hinsichtlich  der
Beförderungspreise  sowohl  als  der  Zeit
der  Abfertigung  auf  dieser  Bahnlinie
nicht  weniger  günstig  behandelt  werden,
als  auf  den  anderen  von  beiden  Ländern
in  das  Ausland  führenden  oder  innerhalb
  eines  jeden  der  beiden  Länder  verbleibenden
  Bahnen.

Artikel  8.  

Beide  Regierungen  kommen  überein,

daß  die  Förmlichkeiten  wegen  der  Paßrevision

  und  überhaupt  der  Fremdenpolizei

  in  der  in  jedem  der  beiden  Staaten

zulässigen  günstigsten  Weise  geregelt  weren
  sollen.

Artikel  9.

Um  den  Betrieb  auf  dieser  Eisenbahn
soviel  als  möglich  zu  begünstigen,  wer-
        <pb n="125" />
        —.

deux  Gouvernements  accorderont  aux
voyageurs,  à  leurs  bagages  et  aux
marchandises  transportées  sur  ce
chemin  de  fer,  en  ce  qui  concerne
les  formalités  d’expédition  en  douane
toutes  les  facilitcs  compatibles  avec
les  lois  douanieres  et  les  reglements
généraux  des  deux  Etats,  et  spécialement
  celles  qui  sont  deja  ou  qui
seront  accordées  par  la  suite  par
rapport  aux  formalités  de  l'expédition
en  douane  pour  tout  autre  chemin
de  fer  traversant  la  frontiere  de  l'un
des  deux  Etats.

Les  marchandises  et  bagages
transportés  de  l'un  dans  l'autre  des
deux  pays  en  destination  de  stations
autres  que  celles  situées  à  la  frontière,
seront  admis  à  passer  outre  jusqu’au.
lieu  de  leur  destination,  sans  étre
soumis  aux  visites  de  la  douane  dans
les  bureaux  de  la  frontière,  pourvu
qu’a  ce  lieu  de  destination  il  se
trouve  établi  un  bureau  de  douane,
et  qu’il  soit  satisfait  aux  lois  et  aux
reglements  généraux  et  sauf  le  droit
legal  de  la  douane  des  deux  Etats
de  visiter  au  besoin  dans  des  cas
exceptionnels,  les  marchandises  et
bagages  ailleurs  qu’au  lieu  de  leur
destination.

Article  10.

Les  administrations  chargées  de
l'exploitation  de  ce  chemin  de  fer
seront  tenues,  en  ce  qui  concerne  le
service  des  postes  entre  et  dans  les
stations  frontières  de  satisfaire  aux
stipulations  suivantes:

1.  de  transporter  gratuitement  par
chaque  convoi  pour  voyageurs
les  voitures  de  la  poste  des  deux
Gouvernements  avec  leur  ma-Reichs-

  Gesebl.  1875.

117

den  beide  Regierungen  den  Reisenden
und  ihren  Effekten  und  den  auf  der
Bahn  beförderten  Wagen  hinsichtlich  der
Förmlichkeiten  der  zollamtlichen  Abfertigung
  alle  Erleichterungen  gewähren,
welche  mit  der  Zollgesetzgebung  und  den
allgemeinen  Reglements  der  beiden
Staaten  vereinbar  sind,  insbesondere  alle
diejenigen  Erleichterungen,  welche  für
irgend  eine  andere,  die  Grenze  des  einen
der  beiden  Staaten  überschreitende  Eisenbahn
  hinsichtlich  der  Förmlichkeiten  der
Zollabfertigung  bereits  gewährt  sind  oder
in  der  Folge  gewährt  werden.

Die  aus  dem  einen  der  beiden  Länder
in  das  andere  eingehenden  Waaren  und
Gepäckstücke,  welche  nach  anderen  Stationen
  als  nach  den  an  der  Grenze  belegenen
  bestimmt  sind,  werden,  ohne  einer
zollamtlichen  Revision  auf  den  Grenzämtern
  unterworfen  zu  werden,  zur
Durchführung  bis  nach  ihren  Bestimmungsorten
  unter  der  Voraussetzung  verstattet
  werden,  daß  sich  an  dem  Bestimmungsorte
  ein  Zollamt  befindet,  und  daß
die  Gesetze  und  allgemeinen  Reglements
beobachtet  sind,  jedoch  vorbehaltlich  des
gesetzlichen  Rechts  der  Zollbehörden  beider

Staaten,  in  Ausnahmefällen  die  Waaren
und  Gepäckstücke,  wenn  nöthig,  auch
anderswo  als  am  Bestimmungsorte  zu
revidiren.

Artikel  10.

Die  den  Betrieb  dieser  Bahn  führenden
  Verwaltungen  sollen  angehalten
werden,  hinsichtlich  des  Postdienstes
zwischen  und  auf  den  Grenzstationen  folgende
  Bedingungen  zu  erfüllen:

1)  mit  jedem  Zuge  für  Reisende  die
Postwagen  beider  Regierungen  mit
den  dazu  gehörigen  Utensilien,  den
Briefen  und  den  mit  dem  Dienste

23
        <pb n="126" />
        2.

.0

5.

a)

—  118

tériel  de  service,  les  lettres  et
les  employés  chargés  du  service;

de  transporter  gratuitement,  tant
que  les  deux  Gouvernements  ne
font  pas  usage  de  la  faculté  réservec
  par  le  précédent  numéro
de  cet  article,  les  malles  de  la
poste  et  les  courriers,  qui  convoient
  les  malles,  dans  un  compartiment
  bien  fermé  d'une  voiture
  ordinaire  du  chemin  de  fer
arrangé  à  cet  effet  d'’apres  les
ordres  du  Gouvernement  qui
requiert  le  transport;

d'accorder  aux  employés  de
l'administration  postale  la  libre
entrée  des  voitures  destinées  au
service  de  la  poste,  et  de  leur
laisser  la  faculté  de  prendre  et
de  remettre  les  lettres  et  les
paquets;

de  mettre  à  la  disposition  des
administrations  postales  des  deux
Etats,  à  raison  d’un  loyer  à  convenir,
  un  local  convenable  pour
le  service  de  la  poste;

d'établir  autant  que  faire  se
pourra  la  conformité  entre  l’exploitation
  du  chemin  de  fer  et
le  service  du  transport  des  lettres,
telle  qu’elle  sera  jugée  nécessaire
par  les  deux  Gouvernements
pour  obtenir  un  transport  aussi
régulier  et  aussi  prompt  que
possible.

Pour  le  reste

les  obligations  que  les  lois  de  l’Empire
  Allemand  ou  du  Royaume
de  Prusse  imposent  et  que  les
lois  qui  pourront  étre  établies
plus  tard,  soit  pour  I'Empire
Allemand  soit  pour  la  Prusse,
imposeront  aux  sociétés  de  che-—



beauftragten  Beamten  kostenfrei  zu
befördern;

2)  die  Postfelleisen  und  die  dieselben

begleitenden  Beamten  in  einem
wohlverschlossenen  und  zu  diesem
Zwecke  nach  den  Anweisungen  der
Regierung,  welche  die  Beförderung
  verlangt,  eingerichteten  Coupe
eines  gewöhnlichen  Eisenbahnwagens
kostenfrei  zu  befördern,  so  lange  die
beiden  Regierungen  von  der  ihnen
unter  der  vorhergehenden  Nummer
dieses  Artikels  vorbehaltenen  Befugniß
  keinen  Gebrauch  machen;

3)  den  Postbeamten  den  freien  Zutritt

in  die  zum  Postdienst  bestimmten
Wagen  zu  gestatten  und  denselben
die  Möglichkeit  zu  gewähren,  die
Briefe  und  Packete  herauszunehmen
und  mitzugeben;

4)  gegen  eine  zu  vereinbarende  Vergütung

  ein  für  den  Postdienst  geeignetes
  Lokal  den  Postverwaltungen
beider  Staaten  zur  Verfügung  zu
stellen;

5)  den  Eisenbahnbetrieb  mit  dem  Briefbeförderungsdienste,

  soweit  als  thunlich,
  in  diejenige  Uebereinstimmung
zu  bringen,  welche  von  den  beiden
Regierungen  für  nothwendig  erachtet
  werden  wird,  um  eine  möglichst
regelmäßige  und  möglichst  schleunige
Briefbeförderung  herbeizuführen.

Im  Uebrigen  sollen

a)  die  Verpflichtungen,  welche  den  Eisenbahngesellschaften

  durch  die  Gesetze
des  Deutschen  Reichs  oder  des
Königreichs  Preußen  auferlegt  sind
beziehungsweise  durch  fernerweite  für
das  Deutsche  Reich  oder  für  Preußen
  zu  erlassende  Gesetze  künftighin
        <pb n="127" />
        mins  de  fer,  seront  maintenues
et  mises  en  vigueur  pour  la
partie  de  ce  chemin  de  fer  qui
est  situee  sur  le  territoire  allemand;


b)  les  obligations  que  les  lois  du
Royaume  des  Pays-Bas  imposent
et  que  les  lois  qui  pourront
étre  établies  plus  tard  pour  les
Pays-Bas,  imposeront  aux  Sociétés
  de  chemins  de  fer,  seront
maintenues  et  mises  en  vigueur

pour  la  partie  de  ce  chemin  de
fer  qui  est  située  sur  le  territoire
néerlandais.

Les  administrations  des  postes
des  deux  Etats  s'entendront  relativement
  à  l'emploi  de  ce  chemin  de
fer  pour  le  service  postal  entre  les
stations  frontières.

Article  11.

Les  deux  Gouvernements  consentent
  à  ce  qu’il  soit  etabli  de  Ruremonde
  à  Gladbach  un  telégraphe
clectro-magnétique  pour  le  service
du  chemin  de  fer.

Un  télégraphe  électro-magnétique
pour  le  service  international  et  public
pourra  également  étre  établi  le  long
de  ce  chemin  de  fer  par  les  soins  des
deux  Gouvernements,  chacun  sur  son
territoire.

Article  12.

La  présente  convention  sera  ratiliee
  et  les  ratifications  en  seront
echangées  à  Berlin  le  plus  tot  possible.


En  foi  de  quoi  les  plénipotentiaires
  ont  signé  la  présente  conven-119



etwa  auferlegt  werden,  für  die  auf
deutschem  Gebiete  belegene  Strecke
dieser  Bahn  in  Geltung  bleiben  beziehungsweise
  in  Kraft  treten;

b)  die  Verpflichtungen,  welche  den  Eisenbahngesellschaften
  durch  die  Gesetze
des  Königreichs  der  Niederlande  auferlegt
  sind  beziehungsweise  durch
fernerweite  für  die  Niederlande  zu
erlassende  Gesetze  künftighin  etwa
auferlegt  werden,  für  die  auf  niederländischem
  Gebiete  belegene  Strecke
dieser  Bahn  in  Geltung  bleiben  beziehungsweise
  in  Kraft  treten.

Ueber  die  Benutzung  dieser  Bahn
für  den  Postdienst  zwischen  den  Grenzstationen
  werden  die  Postverwaltungen
beider  Staaten  sich  verständigen.

Artikel  11.

Beide  Regierungen  genehmigen  die
Anlegung  eines  für  den  Eisenbahndienst
bestimmten  elektro-magnetischen  Telegraphen
  von  Roermonde  nach  Gladbach.

Auch  kann  ein  elektro-  magnetischer
Telegraph  für  den  internationalen  und
öffentlichen  Verkehr  neben  dieser  Bahn
durch  die  beiden  Regierungen  und  zwar
durch  eine  jede  für  ihr  Gebiet  hergestellt
werden.

Artikel  12.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt  und  die  Ratifikationen  derselben
sollen  in  Berlin  sobald  als  thunlich  ausgewechselt
  werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten
  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
23
        <pb n="128" />
        .—

120

—

tion  et  y  ont  apposé  le  sceau  de  unterschrieben  und  mit  ihren  Insiegeln

leurs  armes.
Fait  à  Berlin,  le  13  Novembre  1874.

Reichardt.  G.  J.  G.  Klerck.
(L.  S.)  (L.  S.)

Dr.  Frölich.  Kerens  de  Wolfrath.
(L.  S.)  (L.  S.)

versehen.

So  geschehen  Berlin,  den  13.  November
  1874.



Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratisizirt  worden  und  die  Auswechselung  der

Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.



—  —

(Nr.  1058.)  Convention  conclue  entre  l'Allemagne
  et  les  Pays-Bas  pour
introduire  quelques  modifications
  dans  la  convention  du
18  Aout  1871  concernant  I’établissement
  d'un  chemin  de  fer
de  Boxtel  par  Gennep  à  Cléves
et  à  Wesel.  Du  13  Novembre
1874.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Germanique,  et  Sa  Majesté  le  Roi
des  Pays-Bas  ayant  jugé  utile  d'introduire
  quelques  modifications  dans
la  Convention  entre  le  Gouvernement
Impérial  d’Allemagne  et  le  Gouvernement
  Royal  des  Pays-Bas  faite  à
Berlin  le  18  Aout  1871  concernant
Ia  construction  du  chemin  de  fer  de
Boxtel  à  Gennep  avec  bifurcation
en  cette  commune  à  Cléves,  et  par
Goch  à  Wesel,  ont  nommé  des
plénipotentiaires  à  cet  effet,  savoir:

(Uebersetzung.)

(Nr.  1058.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen
  Reich  und  den  Niederlanden
behufs  einiger  Abänderungen  der
Uebereinkunft  vom  18.  August  1871,
betreffend  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Boxtel  über  Gennep  nach
Cleve  und  Wesel.  Vom  13.  November
  1874.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,  im
Namen  des  Deutschen  Reichs,  und  Seine
Majestät  der  König  der  Niederlande  es
für  nützlich  erachtet  haben,  die  zwischen
der  Kaiserlich  deutschen  und  der  Königlich
  niederländischen  Regierung  unterm
18.  August  1871  zu  Berlin  abgeschlossene
Uebereinkunft,  betreffend  den  Bau  einer
Eisenbahn  von  Boxtel  nach  Gennep  mit
Ausgabelung  bei  diesem  Orte  nach  Cleve,
und  über  Goch  nach  Wesel,  in  einigen
Beziehungen  abzuändern,  haben  Allerhöchstdieselben
  zu  diesem  Behufe  Bevollmächtigte
  ernannt,  nämlich:
        <pb n="129" />
        —  121

Sa  Majesté  I’Empereur  d’'Allemagne,

  Roi  de  Prusse:
Monsieur  Pau!  Amédée
Gustave  Reichardt,  Son
conseiller  actuel  de  légation
  et

Monsieur  Frölich,  Son  conseiller
  intime  de  régence;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas:


Monsieur  le  Jonkheer  Guillaume  Jean
  Gérard  Klerck,
conseiller,  et

Monsieur  le  Jonkheer  Edmond
Guillaume  André  Kerens
de  Wolfrath,  membre  des
Etats  députés  du  duché  de
Limbourg,

lesquels,  aprèes  s'éetre  communiqué
leurs  pleins-  pouvoirs,  trouvés  en
bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  articles  suivants:

Article  1.

La  Société  Noordbrabant-Duitsche
Spoorweg-maatschappy  étant  dans
les  deux  pays  concessionaire  pour
la  construction  et  l'exploitation  du.
chemin  de  fer  de  Boxtel  à  Gennep
avec  bifurcation  en  cette  commune
à  Cleves,  et  par  Goch  à  Wesel,  et
l'exécution  de  ce  projet  rencontrant,
pour  ce  qui  concerne  la  ligne  de
Gennep  à  Cleves,  des  difficultés  imprévues,
  les  deux  Gouvernements
conviennent  présentement  d'exempter
la  dite  société,  sur  sa  demande,  de
son  obligation  d’établir  une  voie
ferrée  entre  Gennep  et  Cleves.

Dans  ce  but  les  stipulations  dont
il  a  été  convenu  dans  la  convention
du  18  Aout  1871  concernant  la  con-Seine

  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrath
  Paul  Amadeus
Gustav  Reichardt  und

Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath
  Frölich;

Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande:

Allerhöchstihren  Rath  Jonkheer
Wilhelm  Johann  Gerhard
Klerck  und

Herrn  Jonkheer  Edmund  Wilhelm
  Andreas  Kerens  de
Wolfrath,  Mitglied  des  Deputirtenkollegiums
  des  Herzogthums
Limburg,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind.

Artikel  1.

In  Anbetracht,  daß  die  Gesellschaft
Noordbrabant-Duitsche  Spoorwegmaatschappy  sich
  für  beide  Länder  im  Besitze
  der  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
der  Eisenbahn  von  Boxtel  nach  Gennep,
mit  Ausgabelung  bei  diesem  Orte  nach
Cleve,  und  über  Goch  nach  Wesel  befindet
  und  daß  der  Ausführung  dieses
Unternehmens,  soweit  es  die  Strecke  von
Gennep  nach  Cleve  betrifft,  unvorhergesehene
  Schwierigkeiten  entgegenstehen,
kommen  die  beiden  Regierungen  gegenwärtig
  überein,  die  gedachte  Gesellschaft,
ihrem  Antrage  gemäß,  von  der  Verpflichtung
  zur  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
  zwischen  Gennep  und  Cleve
zu  befreien.

Zu  diesem  Behufe  werden  die  in  der
Uebereinkunft  vom  18.  August  1871  getroffenen
  Abreden  bezüglich  des  Baues
        <pb n="130" />
        —  122  —

struction  et  l'exploitation  de  l'em-  und  Betriebes  der  Zweigbahn  von  Gennep
branchement  de  chemin  de  fer  de  nach  Cleve  aufgehoben.
Gennep  à  Cléèéves  sont  annulées.

Article  2.  Artikel  2.

La  Cconvention  précitée  conti-  Die  gedachte  Uebereinkunft  soll  hinnuera
  à  sortir  son  plein  et  entier  sichtlich  des  Baues  und  Betriebes  der
effet  pour  ce  qui  concerne  la  con-  Eisenbahn  von  Boxtel  über  Gennep  und
struction  et  l'exploitation  du  chemin  Goch  nach  Wesel  in  voller  und  unverde
  fer  de  Boxtel  par  Gennep  et  änderter  Geltung  bleiben.

Goch  à  Wesel.

Artiele  3.  Artikel  3.

La  présente  convention  sera  rati-  Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
fiée  et  les  ratiflications  en  seront  ratifizirt  und  die  Ratifikationen  derselben
echangées  à  Berlin  le  plus  tot  pos-  sollen  in  Berlin  sobald  als  thunlich  aussible.
  gewechselt  werden.

En  foi  de  quoi  les  plénipoten-  Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Bevolltiaires
  ont  signé  la  présente  con-  mächtigten  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
vention  et  y  ont  apposé  le  sceau  unterschrieben  und  mit  ihren  Insiegeln
de  leurs  armes.  versehen.

Fait  à  Berlin,  le  13  Novembre  So  geschehen  Berlin,  den  13.  No-1874.—
  vember  1874.

Reichardt.  
(L.  S.)

Dr.  Frölich.
(L.  S.)

G.  J.  G.  Klerck.65
(L.  S.)

Edm.  Kerens  de  Wolfrath.
(L.  S.)



Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.



Die  in  vorstehender  Uebereinkunft  (Artikel  1)  in  Bezug  genommene  Uebereinkunft
  vom  18.  August  1871  ist  abgedruckt  im  Reichs-Gesetzblatt  für  1872
Seiten  39-  53.
        <pb n="131" />
        (Nr.  1059.)  Convention  entre  l'Allemagne
et  les  Pays-Bas  concernant
l'établissement  d'une  communication
  directe  par  chemin  de
fer  entre  Dortmund  et  Enschede.
  Du  13  Novembre  1874.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Germanique,  et  Sa  Majesté  le  Roi
des  Pays-Bas,  animés  du  désir  de
procurer  au  commerce  et  aux  relations
entre  les  deux  pays  les  avantages
qui  peuvent  résulter  de  Iétablissement
d'un  chemin  de  fer  reliant  Dortmund
par  Gronau  avec  Enschede,  ont
nommé  des  plénipotentiaires  pour
conclure  une  conwvention  à  cet  effet,
savoir:  

Sa  Majesté  l'’Empereur  d’Alle--magne,
  Roi  de  Prusse:

Monsieur  Pau  Amédée
Gustave  Reichardt,  Son
Conseiller  actuel  de  legation;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas.:


Monsieur  le  Jonkheer  Guillaume
  Jean  Gérard  Klerck,
Conseiller,

lesquels,  apres  avoir  échangé  leurs
pleins-pouvoirs,  trouvés  en  bonne  et
due  forme,  sont  convenus  des  articles
suivants:

Article  1.

Conformément  à  la  convention
faite  à  Münster  le  12  Mai  1864  entre
le  Gouvernement  de  Prusse  et  le
Gouvernement  des  Pays-Bas  et  pour
relier  directement  le  chemin  de  fer

123

(Uebersetzung.)

(Nr.  1059.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen
  Reich  und  den  Niederlanden,
  betreffend  die  Herstellung
einer  direkten  Eisenbahnverbindung
zwischen  Dortmund  und  Enschede.
Vom  13.  November  1874.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  der  Niederlande,  von  dem
Munsche  beseelt,  dem  Handel  und  dem
Verkehr  zwischen  beiden  Ländern  die  Vortheile
  zu  verschaffen,  welche  aus  der
Herstellung  einer  von  Dortmund  über
Gronau  nach  Enschede  führenden  Eisenbahnverbindung
  hervorgehen  können,  haben
  Bevollmächtigte  ernannt,  um  zu
diesem  Zwecke  eine  Uebereinkunft  abzuschließen,
  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsratt
  Paul  Amadeus
Gustav  Reichardt;

Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande:
Allerhöchstihren  Rath  Jonkheer
Wilhelm  Johann  Gerhard
Klerck,

welche,  nach  vollzogener  Auswechselung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

In  Gemäßheit  der  zwischen  der  preußischen
  und  der  niederländischen  Regierung
  unterm  12.  Mai  1864  zu  Mnster
abgeschlossenen  Uebereinkunft  ist  behufs
Herstellung  einer  direkten  über  Enschede
        <pb n="132" />
        de  l'Etat  Néerlandais  par  Enschede
avec  le  chemin  de  fer  de  l’Etat
Prussien  de  Rheine  à  Münster,  une
voie  ferrée  à  été  construite  d’Enschede
  jusqu’à  la  frontière  Néerlando-Prussienne
  pres  Glanerbrück  et  de
là  par  Gronau  et  Ochtrup  à  Münster.

Le  Gouvernement  Royal  de  Prusse
ayant  concédé  en  date  du  8  Janvier
1872  à  une  Scciétée  d’actionnaires
(sociétés  du  chemin  de  fer  Dortmund-Gronau-Enschede)
  la  construction
et  l'exploitation  d’un  chemin  de  fer
de  Dortmund  par  Lünen,  Dülmen,
Coesfeld,  Ahaus  et  Gronau  jusqu’'a
Ia  frontière  prussienne  près  Glanerbrück,
  le  Gouvernement  Royal  des
Pays-Bas  déclare  consentir  à  ce  que
cette  nouvelle  voie  ferrée  soit  raccordée
  au  point  de  frontière  précisé
dans  l’article  1  de  la  convention  du
12  Mai  1864  au  chemin  de  fer  qui
conduit  de  la  à  Enschede.

Article  2.

Les  deux  Gouvernements  conviennent
  que  la  construction  et
l'exploitation  du  chemin  de  fer  entre
Dortmund  et  Enschede  seront  régies
par  les  stipulations  contenues  dans
Ia  convention  du  12  Mai  1864  et
dans  le  protocole  sinal,  signé  simultanécment,
  sauf  l'avant-dernier  alinéa
du  paragraphe  5  de  l'article  11  de
la  dite  Convention;  cet  alinéa  sera
remplacé  par  les  dispositions  suivantes:


„Du  reste

a)  les  obligations  que  les  lois
de  l'Empire  Allemand  ou  du
Royaume  de  Prusse  imposent
et  que  les  lois  qui  pourront
etre  etablies  plus  tard,  soit  pour
l'Empire  Allemand,  soit  pour  la

124

.

führenden  Verbindung  zwischen  der  niederländischen
  Staatsbahn  und  der  preußischen
  Staatsbahn  von  Rheine  nach
Münster  eine  Eisenbahn  von  Ernschede
bis  zur  preußisch-niederländischen  Grenze
bei  Glanerbrück  und  von  dort  über
Gronau  und  Ochtrup  nach  Münster  erbaut
  worden.

Nachdem  inzwischen  die  Königlich
preußische  Regierung  unterm  8.  Januar
1872  einer  Aktien  gesellschaft  (Dortmund-Gronau-Enscheder
  Eisenbahngesellschaft)
die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
einer  Eisenbahn  von  Dortmund  über
Lünen,  Dülmen,  Coesfeld,  Ahaus  und
Gronau  bis  zur  Preußischen  Landesgrenze
bei  Glanerbrück  ertheilt  hat,  erklärt  die
Königlich  niederländische  Regierung  ihre
Genehmigung  dazu,  daß  diese  neue  Bahn
an  dem  im  Artikel  1  der  Konvention  vom
12.  Mai  1864  näher  bezeichneten  Grenzpunkte
  an  die  von  dort  nach  Enschede

führende  Eisenbahn  angeschlossen  werde.

Artikel  2.
Beide  Regierungen  kommen  überein,
daß  auf  diese  Eisenbahn

verbindung  zwischen  
Dortmund  und  Enschede  bezüglich  des
Baues  und  Betriebes  die  in  der  Uebereinkunft
  vom  12.  Mai  1864  und  in  dem
gleichzeitig  vollzogenen  Schlußprotokoll
enthaltenen  Abreden  Anwendung  finden
sollen,  mit  Ausnahme  des  vorletzten
Alinea  in  Nr.  5  des  Artikels  11  jener  Uebereinkunft.
  An  die  Stelle  dieses  Alinea
sollen  nachstehende  Bestimmungen  treten:

„Im  Uebrigen  sollen

a)  die  Verpflichtungen,  welche  den
Eisenbahngesellschaften  durch  die
Gesetze  des  Deutschen  Reichs  oder
des  Königreichs  Preußen  auferlegt

sind  beziehungsweise  durch  fernerweite

  für  das  Deutsche  Reich  oder
        <pb n="133" />
        Prusse,  imposeront  aux  sociétes
de  chemins  de  fer,  seront
maintenues  et  mises  en  vigueur
pour  la  partie  de  ce  chemin  de
fer,  qui  est  située  sur  le  territoire
  prussien;

b)  les  obligations  que  les  lois  du
Royaume  des  Pays-Bas  imposent
  et  que  les  lois  qui  pourront
  étre  établies  plus  tard
pour  les  Pays-Bas,  imposeront
aux  sociétés  de  chemins  de  fer,
seront  maintenues  et  mises  en
vigueur  pour  la  partie  de  ce
chemin  de  fer  qui  est  situee
sur  le  territoire  néerlandais."

Article  3.

La  présente  convention  sera  ratifiée
  et  les  ratifications  en  seront
echangées  à  Berlin  le  plus  tot  possible.


En  foi  de  quoi  les  plenipotentiaires
  ont  signé  la  présente  convention
  et  y  ont  apposé  le  sceau  de
leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  le  13  Novembre
1874.

Reichardt.  
(L.  S.)

G.  J.  G.  Klerck.
(L.  S.)

125  —

Preußen  zu  erlassende  Gesetze
künftighin  etwa  auferlegt  werden,
für  die  auf  preußischem  Gebiete
belegene  Strecke  dieser  Bahn  in
Geltung  bleiben  beziehungsweise
in  Kraft  treten;

b)  die  Verpflichtungen,  welche  den
Eisenbahngesellschaften  durch  die
Gesetze  des  Königreichs  der  Niederlande
  auferlegt  sind  beziehungsweise
durch  fernerweite  für  die  Niederlande
  zu  erlassende  Gesetze  künftighin
  etwa  auferlegt  werden,  für  die
auf  niederländischem  Gebiete  belegene
  Strecke  dieser  Bahn  in  Geltung
  bleiben  beziehungsweise  in
Kraft  treten.“

Artikel  3.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt  und  die  Ratifikationen  derselben
sollen  in  Berlin  sobald  als  thunlich  ausgewechselt
  werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten
  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
  unterschrieben  und  mit  ihrem
Insiegel  versehen.

So  geschehen  Berlin,  den  13.  November
  1874.



Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.



Die  in  vorstehender  Uebereinkunft  (Artikel  1)  in  Bezug  genommene  Ueberein-Reichs-Gesetzbl.

  1875.

24
        <pb n="134" />
        —

126

——

kunft  vom  12.  Mai  1864,  deren  Ratifikationen  seiner  Zeit  ausgetauscht  worden

sind,  lautet  wie  folgt:

Convention

entre

la  Prusse  et  les  Pays-Bas  concernant
  l'établissement  d’un
chemin  de  fer  d'Enschede  par
Gronau  et  Ochtrup  au  chemin
de  fer  de  l'Etat  Prussien  de
Rheine  à  Münster.

Du  12  Mai  1864.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  et  Sa
Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas,  animés
du  désir  de  procurer  au  commerce
et  aux  relations  entre  leurs  Etats
respectifs  les  avantages  qui  peuvent
résulter  de  la  construction  d’un  chemin
de  fer  d’Enschede  par  Gronau  et
Ochtrup  au  chemin  de  fer  le  I'Etat
Prussien  de  Rheine  à  Münster,  ont
nommé  des  plénipotentiaires  pour
conclure  une  convention  à  cet  effet,
savoir:

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse:

le  Sieur  Charles  Guillaume
Everhard  Wolf,  Son  conseiller
  intime  supérieur  de
régence.

le  Sieur  Jean  Gustave  Rodolphe
  Meinecke,  Son  conseiller
  intime  des  finances  et
le  Sieur  Paul  Louis  Guillaume
  Jordan,  Son  con-Seiller
  actuel  de  légation;

(Uebersetzung.)
Uebereinkunft
zwischen
Preußen  und  den  Niederlanden,  betreffend
  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Enschede  über  Gronau  und
Ochtrup  zum  Anschluß  an  die  preußische
  Staatseisenbahn  von  Rheine
nach  Münster.
Vom  12.  Mai  1864.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
und  Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande,  von  dem  Wunsche  geleitet,
dem  Handel  und  dem  Verkehr  zwischen
ihren  Staaten  die  Vortheile  zu  verschaffen,
  welche  aus  der  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Enschede  über  Gronau
und  Ochtrup  zum  Anschluß  an  die
preußische  Staatseisenbahn  von  Rheine
nach  Münster  hervorgehen  können,  haben
Bevollmächtigte  ernannt,  um  zu  diesem
Zwecke  eine  Uebereinkunft  abzuschließen,
nämlich:
Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Carl  Wilhelm
Everhard  Wolf,

Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath
  Johann  Gustav  Rudolph
  Meinecke  und

Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrath
  Paul  Ludwig  Wilhelm
  Jordan;
        <pb n="135" />
        Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas:


le  Sieur  Corneille  Backer,
Son  commissaire  dans  la  province
  d'Overyssel  et

le  Sieur  Jonkheer  Guillaume
dean  Gérard  Klerck,  con-Seiller,


lesquels,  apres  avoir  échangé  leurs
pleins-pouvoirs,  trouvés  en  bonne
et  due  forme,  sont  convenus  des
Articles  suivants:

Article  1.

Les  deux  Gouvernements  declarent
  étre  mutuellement  disposés
à  faire  établir,  chacun  sur  son  territoire,
  un  chemin  de  fer  à  fin  de
relier  directement  le  chemin  de  ter
de  I'Etat  Néerlandais  à  la  station
d'Enschede  par  Gronau  et  Ochtrup
avec  le  chemin  de  fer  de  I’Etat
Prussien  de  Rheine  à  Münster.

Le  point  de  jonction  à  la  frontiere
  sera  à  trois  cent  dix-huit  metres
mesurés  en  ligne  droite,  au  nord  de
la  chaussée  d’Enschede  à  Gronau,
en  partant  du  milien  du  pont  de
Glaner.  La  direction  et  la  hauteur  du
chemin  de  fer  sur  le  territoire  néerlandais
  à  la  frontière  sont  tracees
sur  la  carte  jointe  au  présent  traité.
La  direction  et  la  hauteur  du  chemin
sur  le  territoire  prussien  à  la  frontière
seront  réglées  en  conformite  avec
Ce  plan.

Article  2.

Le  Gouvernement  Neérlandais
déclare  due  le  chemin  de  fer  d’Enschede
  jusdu’  à  la  frontière  prussienne

127

Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande:

Allerhöchstihren  Kommissarius  in
der  Provinz  Overyssel  Cornelius
  Backer  und

Allerhöchstihren  Rath  Jonkheer
Wilhelm  Johann  Gerhard
Klerck,

welche,  nach  vollzogener  Auswechselung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende  Artikel
  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Beide  Regierungen  erklären  sich
gegenseitig  bereit,  eine  jede  auf  ihrem
Gebiet  eine  Eisenbahn  herstellen  zu  lassen,
welche  die  niederländische  Staatseisenbahn
bei  der  Station  Enschede,  über  Gronau
und  Ochtrup  mit  der  preußischen  Staatsbahn
  von  Rheine  nach  Münster  verbinden
  soll.

Der  Grenzübergang  soll  dreihundertundachtzehn
  Meter  nördlich  von  der
Chaussee  von  Enschede  nach  Gronau,  in
gerader  Linie  von  der  Mitte  der  Glaner-Brücke
  aus  gemessen,  entfernt  sein.  Richtung
  und  Höhe  der  Eisenbahn  auf  niederländischem
  Gebiet  bis  zur  Landesgrenze
sind  auf  der  dem  gegenwärtigen  Vertrage
  beigefügten  Karte  angegeben.  Richtung
  und  Höhe  der  Bahn  auf  preußischem
  Gebiet  bis  zur  Landesgrenze  sollen
in  Uebereinstimmung  mit  diesem  Plan
bestimmt  werden.

Artikel  2.

Die  niederländische  Regierung  erklärt,
daß  die  Eisenbahn  von  Enschede  bis  zur
preußischen  Grenze  in  der  Richtung  nach
24
        <pb n="136" />
        dans  la  direction  de  Gronau  est  en
construction  aux  frais  de  I’Etat  et
que  d’apres  le  contract  d'adjudication
il  devra  étre  achevé  avant  la  fin  de
l'année  1866.  II  prendra  soin  autant
que  possible  que  ce  terme  ne  soit
pas  reculé.

Le  Gouvernement  Prussien  se
réserve  de  se  décider  s’il  fera  construire
  la  partie  de  ce  chemin  de
fer  sur  son  territoire  aux  frais  de
l'Etat,  ou  s'’il  en  donnera  la  concession
  à  une  compagnie  d’actionnaires.
Sans  prendre  un  engagement  relatif
à  la  construction  aux  frais  de  I’Etat,
il  déclare  qu’il  fera  tout  son  possible
  pour  que  la  construction  du
chemin  sur  son  territoire  soit  assurée
  assez  tôt  pour  que  le  chemin
puisse  étre  mis  en  exploitation  avant
le  mois  de  Juillet  1867,  et  se  declare
disposé  à  donner  la  concession  aux
conditions  qui  sont  genéralement
imposées  aux  concessionnaires  de
chemins  de  fer  en  Prusse  à  toute
compagnie  qui  s'engagerait  d'achever
la  construction  en  moins  de  temps
que  cela  pourrait  se  faire  aux  frais
de  I’Etat.

Article  3.

Chacun  des  deux  Gouvernements
approuvera  et  déterminera  les  projets
pour  la  construction  du  chemin  de
fer  sur  son  territoire.

IIs  auront  soin  néanmoins  que
la  construction  ait  lieu  de  manière
à  se  que  les  locomotives,  les  voitures
et  les  wagons  des  deux  pays  puissent
circuler  sans  aucune  difficulte  sur
toute  la  longueur  du  chemin.

La  largeur  de  la  voie  mesurée
entre  les  rails  sera  de  quatre  pieds
huit  pouces  et  demi  anglais.

128

Gronau  auf  Staatskosten  im  Bau  begriffen
  ist,  und  nach  dem  Zuschlagsvertrage
  vor  Ende  des  Jahres  1866
vollendet  sein  soll.  Sie  wird  thunlichst
dafür  Sorge  tragen,  daß  dieser  Termin
nicht  hinausgeschoben  werde.

Die  Königlich  preußische  Regierung
behält  sich  die  Entscheidung  darüber
vor,  ob  sie  den  auf  ihrem  Gebiet  belegenen
  Theil  der  Bahn  auf  Staatskosten
bauen,  oder  die  Konzession  dazu  einer
Aktiengesellschaft  ertheilen  will.  Ohne
hinsichtlich  des  Baues  auf  Staatskosten
ihrerseits  eine  Verpflichtung  zu  übernehmen,
  erklärt  sie,  nach  Möglichkeit
dahin  wirken  zu  wollen,  daß  der  Bahnbau
  auf  ihrem  Gebiet  so  zeitig  sichergestellt
  werde,  daß  die  Bahn  noch  vor
Juli  1867  in  Betrieb  gesetzt  werden
kann.  Sie  erklärt  sich  ferner  bereit,  die
Konzession  unter  denjenigen  Bedingungen,
welche  den  in  Preußen  konzessionirten  Eisenbahn
  -  Unternehmungen  gewöhnlich  auferlegt
  werden,  einer  jeden  Gesellschaft  zu
ertheilen,  welche  sich  verpflichten  sollte,
den  Bau  in  kürzerer  Frist  als  auf
Staatskosten  geschehen  könnte,  zu  vollenden.


Artikel  3.

Jede  von  beiden  Regierungen  hat
innerhalb  ihres  Gebiets  die  Bauprojekte
der  Eisenbahn  zu  genehmigen  und  festzustellen.


Sie  werden  jedoch  dafür  Sorge
tragen,  den  Bau  derartig  einrichten  zu
lassen,  daß  die  Lokomotiven,  Personenund
  Güterwagen  beider  Länder  die  ganze
Bahnlänge  ohne  jede  Schwierigkeit  durchlaufen
  können.

Die  Spurweite  der  Bahn  soll  4  Fuß
8½  Zoll  englischen  Maaßes  im  Lichten
der  Schienen  betragen.
        <pb n="137" />
        Article  4.

Les  deux  Gouvernements  aviseront
  aux  moyens  d'obtenir  que  le
tracé  d'Enschede  à  Gronau,  situe  en
partie  sur  le  territoire  prussien  et
en  partie  sur  le  territoire  néerlandais,
soit  exploité  par  une  seule  compagnie.
Ils  permettront  que  les  compagnies
ou  administrations  chargées  de  l'exploitation
  des  lignes  sur  les  deux
territoires,  s’entendent  à  ce  sujet.
En  cas  de  pareil  accord,  qui  reste
soumis  à  l'approbation  des  Hautes
Parties  contractantes,  les  deux  Gouvernements
  se  réservent  de  s'entendre
  ultérieurement  par  rapport  à
cette  exploitation,  par  voie  de  correspondance.


La  stipulation  du  premier  alinéa
de  cet  article  sera  aussi  observée
quand,  après  I’échéance  de  la  concession
  pour  l’exploitation  des  chemins
de  fer  de  I'Etat,  le  Gouvernement
des  Pays-Bas  aura  de  nouveau  la
libre  disposition  de  ces  chemins,  et,
pour  le  cas  ou  l'exploitation  serait
alors  concédée  à  des  compagnies  privées,
  le  Gouvernement  des  Pays-Bas
  s’engage  à  ne  pas  exiger  pour
l'exploitation  du  chemin  d’Enschede
à  la  frontière,  des  conditions  plus
onéreuses  ou  plus  diflfciles  que  pour
les  autres  parties  du  réseau  des
chemins  de  fer  de  I’Etat.

Article  5.

Toute  administration  à  la  quelle
sera  confiée  l'exploitation  commune
de  parties  Prussiennes  et  de  parties
Néerlandaises  de  ce  chemin  de  fer
sera  tenue  de  désigner  tant  dans  les
Pays-Bas,  qu'en  Prusse,  un  agent
special  et  un  domicile  d’élection  ou

129

Artikel  4.

Beide  Regierungen  werden  es  sich
angelegen  sein  lassen,  zu  erreichen,  daß
der  Betrieb  auf  der  theils  auf  preußischem,
theils  auf  niederländischem  Gebiet  gelegenen
  Strecke  von  Enschede  bis  Gronau
von  einer  Gesellschaft  allein  geführt
werde.  Sie  werden  gestatten,  daß  die
mit  dem  Betriebe  der  Linien  auf  dem
beiderseitigen  Gebiete  betrauten  Gesellschaften
  oder  Verwaltungen  sich  hierüber
verständigen.  Für  den  Fall  eines  derartigen
  Abkommens,  welches  der  Genehmigung
  der  Hohen  vertragenden
Theile  unterworfen  bleibt,  behalten  beide
Regierungen  sich  hinsichtlich  dieser  Betriebsführung
  die  weitere  Verständigung  im
Korrespondenzwege  vor.

Die  in  dem  ersten  Alinea  dieses  Artikels
  getroffene  Abrede  wird  auch  alsdann
  beobachtet  werden,  wenn  die  Königlich
  niederländische  Regierung  nach  Erlöschen
  der  für  den  Betrieb  auf  ihren
Staatsbahnen  ertheilten  Konzession  über
diese  Bahnen  von  neuem  zu  verfügen
haben  wird,  und  für  den  Fall,  daß  der
Betrieb  alsdann  an  Privatgesellschaften
überlassen  werden  sollte,  verpflichtet  sich
die  Königlich  niederländische  Regierung,
für  den  Betrieb  auf  der  Bahn  von
Enschede  zur  Landesgrenze  keine  lästigeren
oder  erschwerenderen  Bedingungen  zu
stellen,  als  für  die  anderen  Theile  des
Staats-Eisenbahnnetzes.

Artikel  5.

Jede  Verwaltung,  welcher  der  gemeinsame
  Betrieb  preußischer  und  niederländischer
  Strecken  dieser  Eisenbahn  anvertraut
  werden  wird,  soll  gehalten  sein,
sowohl  in  den  Niederlanden  als  auch  in
Preußen  einen  Geschäftsführer  und  ein
Wahldomizil  zu  bezeichnen,  wo  der  be-
        <pb n="138" />
        —

devront  étre  adressés  à  cette  administration
  les  ordres,  les  communications
  et  les  réquisitions  que  les
Gouvernements  respectifs  et  les  autorités
  compétentes  auront  à  lui  faire
parvenir.

Article  6.

Les  deux  Gouvernements  auront
soin  de  faire  rédiger  les  reglements
de  police  pour  le  chemin  de  fer
d'Enschede  par  Gronau  au  chemin
de  fer  de  Rheine  à  Münster  autant
que  possible  d’après  les  mémes  principes
  et  de  faire  organiser  l'exploitation
  autant  que  faire  se  pourra
d'une  manieère  uniforme.

Article  7.

Les  deux  Gouvernements  aviseront
  de  commun  accord,  afin  d’obtenir
autant  que  possible  une  correspondance
  directe  dans  les  différentes
directions,  tant  à  la  station  d’Enschede
  qu'à  celle  ou  ce  chemin  de
fer  sera  relié  au  chemin  de  fer  de
Rheine  à  Münster,  avec  les  départs
et  les  arrivées  des  convois  les  plus
directs  des  deux  pays.

Ils  se  réservent  de  déterminer  le
minimum  de  trains  convenables  pour
voyageurs  et  sont  tombés  d’accord
que  ce  minimum  ne  pourra  en  aucun
cas  étre  de  moins  de  trois  convois
par  jour  dans  chaque  direction.

Article  8.

Les  Hautes  Parties  contractantes
emploieront  leurs  soins  pour  que  sur
ce  chemin  de  fer  pour  tout  transport
dépassant  la  frontière,  il  soit  adopté
un  tarif  aussi  modique  et  aussi  uniforme
  que  possible.

130

treffenden  Verwaltung  die  Erlasse,  Mittheilungen
  und  Requisitionen  zugestellt
werden  können,  welche  die  respektiven
Regierungen  und  die  zuständigen  Behörden
  an  dieselbe  zu  richten  haben  werden.

Artikel  6.

Beide  Regierungen  werden  es  sich
angelegen  sein  lassen,  die  Polizeireglements
  für  die  Eisenbahn  von  Enschede
  über  Gronau  zu  der  Eisenbahn
von  Rheine  nach  Münster  soviel  als
möglich  nach  übereinstimmenden  Grundsätzen
  feststellen  und  den  Betrieb  soviel
als  thunlich  in  gleichförmiger  Weise  einrichten
  zu  lassen.

Artikel  7.

Beide  Regierungen  werden  gemeinsam
  darauf  Bedacht  nehmen,  sowohl  auf
der  Station  Enschede  als  auf  derjenigen,
wo  diese  Bahn  an  die  Eisenbahn  von
Rheine  nach  Münster  angeschlossen  werden
wird,  nach  den  verschiedenen  Richtungen
hin  möglichst  unmittelbare  Anschlüsse  an
die  ankommenden  und  abgehenden  direktesten
  Züge  beider  Länder  herbeizuführen.

Sie  behalten  sich  die  Bestimmung  der
geringsten  Anzahl  der  zur  Beförderung
von  Personen  dienenden  Züge  vor,  und
sind  darüber  einig,  daß  täglich  in  keinem
Falle  weniger  al  drei  solcher  Züge  in
jeder  Richtung  stattfinden  sollen.



Artikel  8.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  werden
  dahin  wirken,  daß  auf  dieser  Eisenbahn
  für  alle  die  Grenze  überschreitenden
Transporte  ein  möglichst  niedriger  und
möglichst  gleichförmiger  Tarif  zur  Geltung
  gelange.
        <pb n="139" />
        —

Sur  tout  ce  chemin  de  fer  il  ne
pourra  étre  fait  de  différence  entre
les  sujets  des  deux  Etats,  quant  au
mode  et  aux  prix  du  transport  et  au
temps  de  l'expédition.  Les  voyageurs
et  les  marchandises  passant  de  l'un
des  deux  Etats  dans  l’autre  ne  pourront
  étre  traités  moins  favorablement
que  ceux  qui  sortent  des  Etats  respectifs
  ou  y  circulent  à  l'intérieur,
tant  en  ce  qui  regarde  les  prix  de
transport  que  le  temps  de  l'expedition.


Article  9.

Les  deux  Gouvernements  s'assurent
  réciproquement  que  les  formalités
  à  remplir  pour  la  révision
des  passeports  et  pour  la  police  concernant
  les  voyageurs  seront  réglées
de  la  manière  la  plus  favorable
admise  dans  les  deux  Etats.

Article  10.

Pour  favoriser  autant  que  possible
l'exploitation  de  ce  chemin  de  fer
les  deux  Gouvernements  accorderont
auf  voyageurs,  à  leurs  effets  et  aux
marchandises  transportées.  sur  ce
chemin  toutes  les  facilités  concernant
les  formalités  d'expédition  en  douane
compatibles  avec  les  lois  douanieères
et  les  reglements  généraux  des  deux
Etats,  y  compris  spécialement  celles
qui  sont  deja  ou  qui  seront  accordées
par  la  suite  par  rapport  aux  formalités
  de  l'expédition  en  douane  à
tout  autre  chemin  de  tfer  traversant
la  frontière  de  l'un  des  deux  Etats.

Les  marchandises  et  effets  transportés
  de  l'un  dans  l'autre  des  deux

131

Auf  dieser  ganzen  Eisenbahn  soll
zwischen  den  Unterthanen  der  beiden
Staaten  hinsichtlich  der  Art  und  Weise
und  der  Preise  der  Beförderung,  sowie
hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung  kein
Unterschied  gemacht  werden.  Die  aus
dem  einen  der  beiden  Staaten  in  den
anderen  übergehenden  Personen  und
Waaren  sollen  hinsichtlich  der  Beförderungspreise
  sowohl  als  der  Zeit  der
Abfertigung  nicht  weniger  günstig  behandelt
  werden,  als  die  aus  den  betreffenden
Staaten  ausgehenden  oder  im  Innern
derselben  beförderten.

Artikel  9.

Beide  Regierungen  ertheilen  sich  gegenseitig
  die  Zusicherung,  daß  die  Förmlichlichkeiten
  wegen  der  Paßrevision  und  der
Fremdenpolizei  in  der  in  jedem  der  beiden
  Staaten  zulässigen  günstigsten  Weise
geregelt  werden  sollen.

Artikel  10.

Um  den  Betrieb  auf  dieser  Eisenbahn
soviel  als  möglich  zu  begünstigen,  werden
  beide  Regierungen  den  Reisenden  und
ihren  Effekten  und  den  auf  der  Bahn
beförderten  Waaren  hinsichtlich  der  Förmlichkeiten
  der  zollamtlichen  Abfertigung
alle  Erleichterungen  gewähren,  welche  mit
der  Zollgesetzgebung  und  den  allgemeinen
Reglements  der  beiden  Staaten  vereinbar
sind.  Hierunter  sollen  insbesondere  alle
diejenigen  Erleichterungen  begriffen  sein,
welche  für  irgend  eine  andere,  die  Grenze
des  einen  der  beiden  Staaten  überschreitende
  Eisenbahn  hinsichtlich  der  Förmlichkeiten
  der  Zollabfertigung  bereits  gewährt
sind  oder  in  der  Folge  gewährt  werden.

Die  aus  dem  einen  der  beiden  Länder
  in  das  andere  eingehenden  Waaren
        <pb n="140" />
        —

pay  et  destinés  pour  d’autres  stations
que  celles  à  la  frontière  seront  admis
à  passer  outre  jusqu’au  lieu  de  leur
destination,  sans  étre  soumis  à  la
visite  de  la  douane  aux  bureaux  de
la  frontière,  pourvu  qu'au  lieu  de
destination  se  trouve  établi  un  bureau.
de  douane  et  qu’il  soit  satisfait  aux
lois  et  aux  reglements  géneraux.

Artiele  11.

Les  entrepreneurs  de  l'exploitation
de  ce  chemin  de  fer  seront  tenus
relativement  au  service  des  postes
entre  et  sur  les  stations  frontières  de
satisfaire  aux  stipulations  suivantes:

1.  de  transporter  gratuitement,  par
chaque  convoi  pour  voyageurs
les  voitures  de  la  poste  des
deux  Gouvernements  avec  leur
matériel  de  service,  les  lettres
et  les  employés  charges  du  service;


2.  de  transporter  gratuitement,  tant
que  les  deux  Gouvernements
ne  font  pas  usage  de  la  faculté
réservée  au  précédent  numéro
de  cet  article,  les  malles  de  la
poste  et  les  courriers  qui  con-Voient
  les  malles,  dans  un  compartiment
  bien  fermé  d’une  voiture
  ordinaire  du  chemin  de  fer
arrangé  à  cet  effet  d’après  les
ordres  du  Gouvernement  qui
requiert  le  transport;

3.  d'accorder  aux  employés  de  l'administration
  postale  la  libre  entrée
  des  voitures  destinées  au
service  de  la  poste  et  de  leur
laisser  la  faculté  de  prendre  et
de  remettre  les  lettres  et  les
paquets;

132

und  Effekten,  welche  nach  anderen  Stationen
  als  nach  den  an  der  Grenze  belegenen
  bestimmt  sind,  werden,  ohne  einer
zollamtlichen  Revision  auf  den  Grenzämtern
  unterworfen  zu  werden,  zur  Durchführung
  bis  nach  ihren  Bestimmungsorten
  unter  der  Voraussetzung  verstattet
werden,  daß  sich  an  dem  Bestimmungsorte
  ein  Zollamt  befindet,  und  daß  die
Gesetze  und  allgemeinen  Reglements  beobachtet
  sind.

Artikel  11.

Die  Betriebsunternehmer  dieser  Eisenbahn
  sollen  angehalten  werden,  hinsichtlich
des  Postdienstes  zwischen  und  auf  den
Grenzstationen  folgende  Bedingungen  zu
erfüllen:

1)  mit  jedem  Zuge  für  Reisende  die
Postwagen  beider  Regierungen  mit
den  dazu  gehörigen  Utensilien,  den
Briefen  und  den  mit  dem  Dienste
beauftragten  Beamten  kostenfrei  zu
befördern;

2)  die  Postfelleisen  und  die  dieselben
begleitenden  Beamten  in  einem
wohlverschlossenen  und  zu  diesem
Zwecke  nach  den  Anweisungen  der
Regierung,  welche  die  Beförderung
  verlangt,  eingerichteten  Coupé
eines  gewöhnlichen  Eisenbahnwagens
kostenfrei  zu  befördern,  so  lange  die
beiden  Regierungen  von  der  ihnen
unter  der  vorhergehenden  Nummer
dieses  Artikels  vorbehaltenen  Befugniß
  keinen  Gebrauch  machen;

3)  den  Postbeamten  den  freien  Zutritt
in  die  zum  Postdienste  bestimmten
Wagen  zu  gestatten  und  denselben

die  Möglichkeit  zu  gewähren,  die
Briefe  und  Packete  herauszunehmen
und  mitzugeben;
        <pb n="141" />
        4.  de  mettre  à  la  disposition  des
administrations  postales  des  deux
Etats,  à  raison  d’un  loyer  à
convenir,  un  local  convenable
pour  le  service  de  la  poste;

5.  d’établir  autant  que  faire  se
pourra  la  conformité  entre  l’exploitation
  du  chemin  de  fer  et
Ie  service  du  transport  des
lettres,  telle  qu’elle  sera  jugée
necessaire  par  les  deux  Gouvernements
  pour  obtenir  un
transport  aussi  régulier  et  aussi
prompt  que  possible.

Du  reste  les  obligations  que  le
§.  36  de  la  loi  prussienne  du  3  Novembre
  1838  impose  aux  sociétés
de  chemins  de  fer  seront  maintenus
pour  la  partie  du  chemin  de  fer  qui
est  sur  le  territoire  prussien.

Les  administrations  des  postes
des  deux  Etats  s’entendront  relativement
  à  I'emploi  de  ce  chemin  de
fer  pour  le  service  postal  entre  les
stations  frontieres.

Article  12.

Les  deux  Gouvernements  consentent
  à  ce  qu’il  soit  etabli  un  télégraphe
  électro-magnétique  pour  le
service  de  ce  chemin  de  fer.  Un
telégraphe  électro-magnétique  pour
Ie  service  international  et  public
pourra  également  étre  établi  le  long
de  ce  chemin  de  fer  par  les  soins
des  deux  Gouvernements,  chacun
sur  son  territoire.

Article  13.

La  présente  convention  sera  ratifiee
  et  les  ratifications  en  seront
echang  es  à  Berlin  dans  I’espace  de

Reichs-  Gesetzbl.  1875.

133

4)  gegen  eine  zu  vereinbarende  Vergütung
  ein  für  den  Postdienst  geeignetes
  Lokal  den  Postverwaltungen
beider  Staaten  zur  Verfügung  zu
stellen;

5)  den  Eisenbahnbetrieb  mit  dem  Briefbeförderungsdienste,
  soweit  als  thunlich,
  in  diejenige  Uebereinstimmung
zu  bringen,  welche  von  den  beiden

Regierungen  für  nothwendig  erachtet
  werden  wird,  um  eine  möglichst
regelmäßige  und  möglichst  schleunige
Briefbeförderung  herbeizuführen.

Im  Uebrigen  werden  die  Verpflichtungen,
  welche  der  §.  36  des  preußischen
Gesetzes  vom  3.  November  1838  den
Eisenbahngesellschaften  auferlegt,  für  die
auf  preußischem  Gebiete  belegene  Strecke
der  Bahn  in  Geltung  verbleiben.

Ueber  die  Benutzung  dieser  Bahn
für  den  Postdienst  zwischen  den  Grenzstationen
  werden  die  Postverwaltungen
beider  Staaten  sich  verständigen.

Artikel  12.

Beide  Regierungen  genehmigen  die
Anlegung  eines  für  den  Dienst  dieser
Eisenbahn  bestimmten  elektro-magnetischen
Telegraphen.  Auch  kann  ein  elektromagnetischer
  Telegraph  für  den  internationalen
  und  öffentlichen  Verkehr  neben
dieser  Bahn  durch  die  beiden  Regierungen,
  und  zwar  durch  eine  jede  für  ihr

Gebiet,  hergestellt  werden.

Artikel  13.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt  und  die  Ratifikationen  derselben
sollen  in  Berlin  binnen  sechs  Wochen,

25
        <pb n="142" />
        six  semaines  à  compter  du  jour  de
la  signature  ou  plus  tot  si  faire  se
peut.

En  foi  de  quoi  les  plénipotentiaires
  ont  signe  la  présente  convention

  et  y  ont  apposé  leurs  cachets.


Fait  à  Münster,  le  12  Mai  1864.

134  —

vom  Tage  der  Unterzeichnung  an  gerechnet,
  oder  wenn  thunlich  früher  ausgewechselt
  werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten
  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
unterschrieben  und  mit  ihrem  Insiegel
versehen.

So  geschehen  Münster,  den  12.  Mai

Wold.  C.  Backer.
(L.  S.)  (L.  S.)
Meinecke.  G.  J.  G.  Klerck.
(L.  S.)  (L.  S.)
Jordan.  
(L.  S.)



(Nr.  1060.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  des  Umlaufs  polnischer  eindrittel  und

einsechstel  Talarastücke.

Auf  Grund  des  Artikels  13  des  
Gesetzbl.  S.  233)  hat  der  Bundesrath  

Vom  26.  Februar  1875.

Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-


nachstehende  Bestimmung  getroffen:

Die  polnischen  eindrittel  und  einsechstel  Talarastücke  dürfen  in  Zahlung

weder  gegeben  noch  genommen  werden.

Berlin,  den  26.  Februar  1875.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.



Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.



Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="143" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  II.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Kartoffeln  aus  Amerika.  S.  135.  —  Konvention
  mit  Rußland  über  die  Regulirung  von  Hinterlassenschaften.  S.  136.  —  Konsularvertrag
  mit  Rußland.  S.  145.









(Nr.  1061.)  Verordnung)  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Kartoffeln  aus  Amerika,
sowie  von  Abfällen  und  Verpackungsmaterial  solcher  Kartoffeln.  Vom
26.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  folgt:
§.  1.

Die  Einfuhr  von  Kartoffeln  aus  Amerika,  sowie  von  Schalen  und  anderen
  Abfällen  solcher  Kartoffeln,  ferner  von  Säcken  oder  sonstigen  Gegenständen,
welche  zur  Verpackung  oder  Verwahrung  derartiger  Kartoffeln  oder  Kartoffelabfälle
  gedient  haben,  ist  bis  auf  Weiteres  verboten.  Auf  Kartoffeln,  welche
als  Schiffsproviant  eingehen  und  von  dem  Schiffe  nicht  entfernt  werden,  findet
das  Verbot  keine  Anwendung.

§.  2.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Reichs-  Gesetzbl.  1875.  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  März  1875.
        <pb n="144" />
        136

von.  Hinterlassenschaften  zwischen  dem  Deutschen

(Nr.  10629.)  Konvention  über  die  Regulirung
12.  November  1874

Reich  und  Rußland.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  et  Sa  Majeste  I'Empereur
  de  toutes  les  Russies,  désirant
déterminer  les  droits  des  nationaux
respectifs  et  les  attributions  des  autorités
  judiciaires  et  consulaires  de
l'’un  et  de  Iautre  pays,  en  ce  qui
concerne  les  successions  laissées  dans
l’un  des  deux  Etats  par  les  nationaux
de  l’autre  Etat,  ont  résolu,  d’un  commun
  accord  de  conclure  dans  ce
but  une  convwention  spéciale  et  ont
nommé  à  cet  effet  pour  leurs  plénipotentiaires,
  savoir:

Sa  Majesté  l'Empereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Frédéric  Jean  de  Alvensleben,
  Son  Chambellan  et
Conseiller  de  Légation,  Son
Chargé  d'’Affaires  ad  interim,
Chevalier  des  Ordres  Royaux
de  Hohenzollern  de  la  3leme
classe  et  de  I'Aigle  Rouge  de
Ia  4ieme  classe,  de  I’Ordre  de
Sainte  Anne  de  la  2ieme  classe,
orné  de  la  Couronne  Impériale,
de  Russie,  etc.  etc.,

et

Sa  Majeste  I'’Empereur
toutes  les  Russies:

Wladimir  de  Westmann,
Son  Conseiller  Privé  Actuel  et
Sénateur,  Dirigeant  le  Ministere
des  Affaires  Etrangèeres,  Chevalier
  des  Ordres  de  Saint
Alexandre  Newsky,  de  I'Aigle
Blanc,  de  Saint  Wladimir  de
la  2ieme  classe,  de  Saint  Anne
de  la  1iere  classe  orne  de  la

de

Vom  31.  Oktober

(Uebersetzung.)

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König
von  Preußen,  und  Seine  Majestät  der
Kaiser  aller  Reußen,  von  dem  Wunsche
geleitet,  die  Rechte  der  beiderseitigen
Staatsangehörigen  und  die  Befugnisse
der  Gerichts-  und  Konsularbehörden
beider  Länder  in  Betreff  der  Erbschaften
festzustellen,  welche  in  einem  der  beiden
Staaten  von  Angehörigen  des  anderen
Staates  hinterlassen  werden,  haben  beschlossen,
  zu  diesem  Zwecke  eine  besondere
  Konvention  abzuschließen  und  haben
demgemäß  zu  ihren  Bevollmächtigten  ernannt,
  und  zwar:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Kammerherrn  und
Legationsrath,  den  interimistischen
Geschäftsträger  Friedrich  Johann
  von  Alvensleben,  Ritter
  des  hohenzollernschen  Haus-Ordens
  dritter  Klasse,  des  Rothen
Adler-Ordens  vierter  Klasse,  des
russischen  St.  Annen-Ordens  zweiter

  Klasse  mit  der  Krone  u.  s.  w.,



und

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:

Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Rath  und.  Senator,  beauftragt
  mit  der  Leitung  des  Ministeriums
  der  Auswärtigen  Angelegenheiten,
  Wladimir  von

Westmann,  Ritter  des  St.
Alexander  Newsky-Ordens,  des
Weißen  Adler-Ordens,  des  St.
Wladimir-Ordens  zweiter  Klasse,
        <pb n="145" />
        —

Couronne  Impériale,  de  Saint
Stanislas  de  la  1iere  classe,  de
l'Aigle  Rouge  de  la  1iere  classe
de  Prusse,  et  Grand  Croix  de
plusieurs  autres  Ordres  étrangers,

Lesquels,  après  s'étre  communiqué
leurs  pleins-pouvoirs  respectifs,  trouves
  en  bonne  et  due  forme,  sont
convenus  des  articles  suivants:

Article  I.

En  cas  de  décès  d’un  Allemand
en  Russie  ou  d'’un  Russe  en  Allemagne,
soit  qu’il  füt  établi  dans  le  pays,  soit
qu’il  y  fut  simplement  de  passage,
les  autorités  compétentes  du  lieu  du
déces  sont  tenues  de  prendre,  à  I'’égard
des  biens  mobiliers  ou  immobiliers  du
defunt,  les  mémes  mesures  conservatoires
  que  celles  qui,  d’après  la
législation  du  pays,  doivent  étre
prises  à  l'égard  des  successions  des
nationaux  sous  réserve  des  dispositions
stipulées  par  les  articles  suivants.

Article  II.

Si  le  décès  a  eu  lieu  dans  une
localité  ou  réside  un  consul  général,
consul  ou  vice-consul  de  la  nation  du
defunt,  ou  bien  à  proximité  de  cette
localité,  les  autorites  locales  devront
en  donner  immédiatement  avis  à  l’autorité
  consulaire  pour  qu’il  puisse  étre

procédé  en  commun  à  l'apposition
des  scellés  respectifs  sur  tous  les  effets,
meubles  et  papiers  du  défunt.

L’autorité  consulaire  devra  donner
Ie  méme  avis  aux  autorités  locales,
lorsqu’elle  aura  été  informée  du  déces
la  premiere.

Si  l'apposition  immédiate  des  scellés
  paraissait  nécessaire  et  que  cette
opPération  ne  püt,  pour  un  motif  quel-137



—  

des  St.  Annen-Ordens  erster  Klasse
mit  der  Krone,  des  Stanislaus-Ordens
  erster  Klasse,  des  preußischen
  Rothen  Adler-Ordens  erster
Klasse  und  Groß-Kreuz  mehrerer
anderer  fremden  Orden,
welche,  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Wenn  ein  Deutscher  in  Rußland  oder
ein  Russe  in  Deutschland  stirbt,  sei  es,
daß  er  in  dem  Lande  ansässig  war  oder
sich  dort  nur  vorübergehend  aufhielt,  so
sollen  die  zuständigen  Behörden  des
Sterbeorts  verpflichtet  sein,  in  Betreff
des  beweglichen  oder  unbeweglichen  Vermögens
  des  Verstorbenen  dieselben  Sicherungsmaßregeln
  zu  treffen,  welche  nach
den  Landesgesetzen  rücksichtlich  der  Hinterlassenschaften
  der  Landesangehörigen
getroffen  werden  müssen,  vorbehaltlich

der  in  den  nachfolgenden  Artikeln  vereinbarten
  Bestimmungen.

Artikel  2.

Wenn  der  Todesfall  sich  an  einem
Orte  wo  ein  Generalkonsul,  Konsul
oder  Vizekonsul  von  der  Nation  des  Verstorbenen
  residirt,  oder  wenigstens  in  der

Nähe  dieses  Ortes  ereignet,  so  sollen  die
Lokalbehörden  der  Konsularbehörde  davon
unverzüglich  Nachricht  geben,  damit  mit
Anlegung  der  beiderseitigen  Siegel  an
alle  Effekten,  Mobilien  und  Papiere  des
Verstorbenen  gemeinschaftlich  vorgegangen
  werden  könne.

In  gleicher  Weise  muß  die  Konsularbehörde,
  wenn  sie  zuerst  von  dem  Todesfall
  Kenntniß  erhält,  die  Lokalbehörden
mit  Nachricht  versehen.  ·

Sollte  die  unverzügliche  Anlegung
der  Siegel  nothwendig  erscheinen  und
dieselbe  aus  irgend  einem  Grunde  nicht

26
        <pb n="146" />
        conque,  avoir  lieu  en  commun,  l'autorité
  locale  aura  la  faculté  de  mettre
les  scellés  préalablement,  sans  le  concours
  de  I’autorité  consulaire,  et  vice
versa,  sauf  à  informer  I’autorité  qui
ne  sera  pas  intervenue  et  qui  sera
libre  de  croiser  ensuite  son  sceau  avec
celui  dejà  apposé.

Le  consul  général,  consul  ou  viceconsul
  aura  la  faculté  de  procéder  à
cette  opération,  scoit  en  personne,  soit

par  un  délégué  dont  il  aura  fait  cheix.
Dans  ce  dernier  cas  le  délégué  devra
étre  muni  d’'un  document  émanant
de  l’autorité  consulaire,  revétu  du
sceau  du  consulat  et  constatant  son

caractere  officiel.
Les  scellés  apposés  ne  pourront
étre  leves  sans  le  concours  de  l'autorité

  locale  et  de  I’autorité  consulaire
ou  de  son  délégué.

II  sera  procédé  de  la  méme  manière
  à  la  formation  de  l'inventaire
de  tous  les  biens  mobiliers  ou  immobiliers,
  effets  et  valeurs  du  defunt.

Toutefois,  si,  après  un  avertissement
  adressé  par  l'autorité  locale
à  l’autorité  consulaire,  ou  vice  versa
par  l’autorité  consulaire  à  l'autorité
locale,  pour  l'inviter  à  assister  à  la
levée·  des  scellés,  simples  ou  doubles
et  à  la  formation  de  l'inventaire,
l'’autorité  à  qui  l'invitation  a  été
adressée  ne  s’était  pas  présentée  dans
un  délai  de  quarante-huit  heures,  à
compter  de  la  reception  de  l'avis,
l'autre  autorité  pourrait  procéder
seule  aux  dites  opérations.

Article  III.

Les  autorités  compétentes  feront
les  publications  prescrites  par  la  législation
  du  pays  relativement  à  l'ou-138



gemeinschaftlich  erfolgen  können,  so  soll
die  Lokalbehörde  ohne  Mitwirkung  der
Konsularbehörde,  und  umgekehrt  (diese
ohne  Mitwirkung  jener),  befugt  sein,
zuerst  die  Siegel  anzulegen,  vorbehaltlich
der  Benachrichtigung  derjenigen  Behörde,
welche  nicht  mitgewirkt  hat  und  welcher
freisteht,  demnächst  ihr  Siegel  dem  bereits
  angelegten  Siegel  hinzuzufügen.
Der  Generalkonsul,  Konsul  oder
Vizekonsul  soll  befugt  sein,  hierbei  in
Person  oder  durch  einen  Vertreter,  dessen
Wahl  ihm  freisteht,  zu  verfahren.  Im
letzteren  Falle  muß  der  Vertreter  im  Besitze
  eines  von  der  Konsularbehörde  ausgestellten,
  mit  dem  Konsulatssiegel  verschenen
  Schriftstückes  sein,  welches  den
Karakter  seiner  Person  nach-



amtlichen
weist.

Die  angelegten  Siegel  dürfen  ohne
Mitwirkung  der  Lokalbehörde  und  der
Konsularbehörde,  oder  des  Vertreters  der
letzteren,  nicht  abgenommen  werden.

In  derselben  Weise  soll  bei  Aufstellung
  des  Inventars  aller  beweglichen  oder
unbeweglichen  Güter,  Effekten  und  Werthgegenstände
  des  Verstorbenen  verfahren
werden.

Sollte  jedoch  auf  eine  von  der  Lokalbehörde
  an  die  Konsularbehörde,  oder  umgekehrt
  von  der  Konsularbehörde  an  die

Lokalbehörde  ergangene  Einladung,  der
Abnahme  der,  einseitigen  oder  beiderseitigen,
  Siegel  und  der  Aufstellung  des
Inventars  beizuwohnen,  diejenige  Behörde,
  an  welche  die  Einladung  gerichtet  
ist,  innerhalb  achtundvierzig  Stunden
vom  Empfange  der  Benachrichtigung  an
gerechnet,  sich  nicht  eingefunden  haben,
so  kann  die  andere  Behörde  allein  zu
den  gedachten  Amtshandlungen  schreiten.

Artikel  3.
Die  zuständigen  Behörden  erlassen  die

durch  die  Landesgesetze  vorgeschriebenen
Bekanntmachungen  bezüglich  der  Eröff-
        <pb n="147" />
        verture  de  la  succession  et  de  la  convocation
  des  héritiers  ou  créanciers,
sans  préjudice  des  publications  qui
pourront  également  étre  faites  par
l'autoritẽ  consulaire.

Article  IV.

Lorsque  l'inventaire  aura  été
dressé,  conformément  aux  dispositions
de  l'article  2,  l’autorité  compétente
delivrera  à  l'autorite  consulaire,  sur
sa  demande  erite  et  d’apres  cet  inventaire,
  tous  les  biens  meubles  dont
se  compose  la  succession,  les  titres,
valeurs,  créances,  papiers,  ainsi  que
le  testament  s'il  en  existe.

L'autorité  consulaire  pourra  faire
vendre  aux  encheres  publiques  tous
les  objets  mobiliers  de  la  succession
susceptibles  de  se  détériorer  et  tous
ceux  dont  la  conservation  en  nature
entrainerait  des  frais  onéreux  pour  la
succession.  Elle  sera  tenue,  toutefois,
de  s'adresser  à  l’autorité  locale,  afin
que  la  vente  soit  faite  dans  les  formes
prescrites  par  les  lois  du  pays.

Article  V.

L’autorité  consulaire  devra  conserver,
  à  titre  de  dépôt,  demeurant
soumis  à  la  législation  du  pays,  les
effets  et  valeurs  inventoriés,  le  montant
  des  créances  que  l'on  réalisera
et  des  revenus  due  l'on  touchera,
ainsi  que  le  produit  de  la  vente  des
meubles  si  elle  a  eu  lieu,  jusqu'a,
l'expiration  du  terme  de  six  mois,
à  compter  du  jour  de  la  derniere  des
publications  faites  par  l’autorité  locale,
  relativement  à  l'ouverture  de  la
succession,  ou  du  terme  de  huit  mois,
à  Compter  du  jour  du  déces,  s’il  n’a.
pas  été  fait  de  publication  par  l’autorité
  locale.

139

nung  des  Nachlasses  und  der  Berufung
der  Erben  oder  Gläubiger  unbeschadet
der  Bekanntmachungen,  welche  in  gleicher
Weise  von  der  Konsularbehörde  erlassen
werden  können.

Artikel  4.

Sobald  das  Inventar  nach  den  Bestimmungen
  des  Artikels  2  aufgestellt  ist,
soll  die  zuständige  Behörde  der  Konsularbehörde
  auf  schriftlichen  Antrag  derselben
und  nach  Maßgabe  dieses  Inventars
alles  bewegliche  Gut,  aus  welchem  die
Hinterlassenschaft  besteht,  Urkunden,

Werthsachen,  Forderungen,  Papiere,  sowie
  das  etwa  vorhandene  Testament

aushändigen.
Die  Konsularbehörde  kann  alsdann
alle  beweglichen  Nachlaßgegenstände,

welche  dem  Verderben  ausgesetzt  sind,
sowie  diejenigen,  deren  Aufbewahrung
in  natura  dem  Nachlaß  erhebliche  Kosten
verursachen  würde,  öffentlich  versteigern
lassen.  Sie  ist  jedoch  in  diesem  Falle
verpflichtet,  sich  an  die  Lokalbehörde  zu
wenden,  damit  der  Verkauf  in  den  von  den

Landesgesetzen  vorgeschriebenen  Formen

erfolge.

Artikel  5.

Die  Konsularbehörde  hat  die  inventarisirten
  Effekten  und  Werthgegenstände,
den  Betrag  der  eingezogenen  Forderungen
und  erhaltenen  Einkünfte,  sowie  den  Erlös
aus  dem  etwa  stattgehabten  Verkauf  der
Mobilien  als  ein  den  Landesgesetzen
unterliegendes  Depositum  in  Verwahrung
zu  behalten,  bis  zum  Ablauf  von  sechs
Monaten  von  dem  Tage  der  letzten  Bekanntmachung
  an  gerechnet,  welche  die
Lokalbehörde  hinsichtlich  der  Eröffnung
des  Nachlasses  erlassen  hat,  oder,  falls
die  Lokalbehörde  keine  Bekanntmachung
erlassen  hat,  bis  zum  Ablauf  von  acht
Monaten  von  dem  Todestage  an  gerechnet.
        <pb n="148" />
        —  140  —

Toutefois  l'autoritẽ  consulaire  aura
la  facultẽ  de  prélever  immédiatement,
sur  le  produit  de  la  succession,  les
frais  de  dernière  maladie  et  d’enterrement
  du  defunt,  les  gages  de  domestiques,
  loyers,  frais  de  justice  et
de  consulat  et  autres  de  méme  nature,
ainsi  que  les  dépenses  d’entretien  de
la  famille  du  defunt,  s’il  y  a  lieu.

Article  VI.

Sous  la  réserve  des  dispositions
de  l'’article  précédent,  le  consul  aura
le  droit  de  prendre,  à  I’égard  de  la
succession  mobilière  ou  immobilière
du  defunt,  toutes  les  mesures  conservatoires
  qu'il  jugera  utiles  dans  l'intérét
  des  heritiers.  II  pourra  l'administrer,
  soit  personnellement,  soit
par  des  délégues  choisis  par  lui  et
agissant  en  son  nom,  et  il  aura  le
droit  de  se  faire  remettre  toutes  les
valeurs  appartenant  au  défunt,  qui

pourraient  se  trouver  déposées,  soit
dans  les  caisses  publiques,  soit  chez
des  particuliers.

Article  VII.

Si  pendant  le  délai  mentionné  à
l'article  5,  il  s'élève  quelque  contestation
  à  l'égard  des  réclamations  qui
pourraient  se  produire  contre  la

partie  mobilière  de  la  succession  de
a  Part  de  sujets  du  pays  ou  de  sujets
  d’une  tierce  puissance,  la  décision
concernant  ces  réclamations,  en  tant
qu'elles  ne  reposent  pas  sur  le  titre
d'herédité  ou  de  legs,  appartiendra
exclusivement  aux  tribunaux  du  pays.

En  cas  d'insuffisance  des  valcurs

de  la  succession  pour  satislaire  au
payement  intégral  des  créances,  tous
les  documents,  effets  ou  valeurs  appartenant
  à  la  succession  devront  sur
à  demande  des  creanciers,  étre  remis

Die  Konsularbehörde  ist  jedoch  befugt,
die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der
Beerdigung  des  Verstorbenen,  den  Lohn
der  Dienstboten,  Miethszins,    Gerichtsund
  Konsulatskosten  und  Kosten  ähnlicher
Art,  sowie  etwaige  Ausgaben  für  den
Unterhalt  der  Familie  des  Verstorbenen
aus  dem  Erlös  des  Nachlasses  sofort
vorweg  zu  entnehmen.

Artikel  6.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
vorhergehenden  Artikels  hat  der  Konsul
das  Recht,  in  Betreff  des  beweglichen

oder  unbeweglichen  Nachlasses  des  Ver-


storbenen  alle  diejenigen  Sicherungsmaßregeln
  zu  treffen,  welche  er  im
Interesse  der  Erben  für  zweckmäßig  hält.
Er  kann  denselben  entweder  persönlich
oder  durch  Vertreter,  welche  von  ihm
erwählt  sind  und  in  seinem  Namen
handeln,  verwalten,  und  er  hat  das
Recht,  sich  alle  dem  Verstorbenen  zugehörigen
  Werthgegenstände,  die  sich  in
öffentlichen  Kassen  oder  bei  Privatpersonen
  in  Verwahrung  befinden  sollten,
ausliefern  zu  lassen.

Artikel  7.

Wenn  während  der  im  Artikel  5  erwähnten
  Frist  von  Landesangehörigen
oder  Unterthanen  eines  dritten  Staates
gegen  den  beweglichen  Theil  des  Nachlasses
  Forderungen  geltend  gemacht  werden,
sollten,  und  üuber  dieselben  Streit  entstehen
  sollte,  so  gebührt  die  Entscheidung
über  diese  Forderungen,  sofern  sie  nicht
auf  einem  Erbanspruche  oder  Vermächtniß
  beruhen,  ausschließlich  den  Landesgerichten.


Für  den  Fall,  daß  der  Bestand  des
Nachlasses  zur  unverkürzten  Bezahlung
der  Schulden  nicht  ausreichen  sollte,
müssen  auf  Antrag  der  Gläubiger  alle
zum  Nachlaß  gehörigen  Dokumente,
Effekten  oder  Werthgegenstände  der  zu-
        <pb n="149" />
        —  141

à  l'autorite  locale  comptente,  l'autorite
  consulaire  restant  chargée  de  representer
  les  intéréts  de  ses  nationaux.

Article  VIII.

A  l'expiration  du  terme  fixé  par
l'article  5,  s'il  n’existe  aucune  réclamation,
  l’autorité  consulaire,  apres
avoir  acquitte,  d’après  les  tarifs  en
vigueur  dans  le  pays,    tous  les  frais
et  comptes  à  la  charge  de  la  succession,
  entrera  définitivement  en  possession
  de  la  partie  mobilière  de  la
dite  succession,  qu'elle  liquidera  et
transmettra  aux  ayants  droit,  sans
avoir  d’autre  compte  à  rendre  qu’a
son  propre  gouvernement.

Article  IX.

Dans  toutes  les  questions  auxquelles
  pourront  donner  lieu  l'ouverture,
l'administration  et  la  liquidation  des
successions  des  nationaux  d'un  des
deux  pays  dans  l'autre,  les  consuls
généraux,  consuls  et  vice-consuls
respectifs  représenteront  de  plein  droit
les  héritiers  et  seront  officiellement
reconnus  comme  leurs  fondés  de  pouvoirs,
  sans  qu'ils  soient  tenus  de
justifier  de  leur  mandat  par  un  titre
Spécial.  ·

Ils  pourront,  en  consequence,  se
präsenter,  soit  en  personne,  soit  par
des  delegues  choisis  par  miles  personnes
  qui  y  sont  autorisées  par  la
legislation  du  pays,  par  devant  les

autorités  compétentes,  pour  y  prendre,

dans  toute  affaire  se  rapportant  à  la
succession  ouverte,  les  intéréts  des
héritiers,  en  poursuivant  leurs  droits
ou  en  répondant  aux  demandes  formées
  contre  eux.

II  est,  toutefois,  bien  entendu  que
les  consuls-généraux,  consuls  et  viceconsuls
  étant  considerés  comme  fon-—

  —

ständigen  Lokalbehörde  ausgeliefert  werden,
  wobei  es  die  Aufgabe  der  Konsularbehörde
  bleibt,  die  Interessen  ihrer  Landesangehörigen
  wahrzunehmen.

Artikel  8.

Mit  Ablauf  der  im  Artikel  5  festgesetzten
  Frist  gelangt  die  Konsularbehörde,
wenn  keine  Forderung  gegen  den  Nachlaß
  vorliegt,  und  nachdem  alle  dem  Nachlasse
  zur  Last  fallenden  Kosten  und  Rechnungen
  nach  den  im  Lande  gültigen
Tarifen  berichtigt  worden  sind,  endgültig
in  den  Besitz  des  beweglichen  Theiles
des  Nachlasses,  liquidirt  denselben  und
führt  ihn  an  die  Berechtigten  ab,  ohne
daß  sie  anderweit,  als  ihrer  eigenen  Regierung,
  Rechnung  abzulegen  hat.

Artikel  9.

In  allen  Fragen,  zu  denen  die  Eröffnung,
  Verwaltung  und  Liquidation
der  Hinterlassenschaften  von  Angehörigen
eines  der  beiden  Länder  in  dem  anderen
Lande  Anlaß  geben  können,  vertreten  die
betreffenden  Generalkonsuln,  Konsuln
und  Vizekonsuln  die  Erben  von  Rechtswegen
  und  sind  amtlich  als  die  Bevollmächtigten
  derselben  anzuerkennen,  ohne
daß  sie  verpflichtet  wären,  ihren  Auftrag
durch  eine  besondere  Urkunde  nachzuweisen.


Sie  können  demgemäß  in  Person
oder  durch  Vertreter,  welche  sie  aus  den
landesgesetzlich  dazu  befugten  Personen
erwählt  haben,  vor  den  zuständigen  Behörden
  auftreten,  um  in  jeder,  die  Nachlaßregulirung
  berührenden  Angelegenheit
  die  Interessen  der  Erben  wahrzunehmen,
  sei  es,  daß  sie  deren  Rechte
geltend  machen  oder  sich  auf  die  gegen
dieselben  erhobenen  Ansprüche  einlassen
wollen.

Selbstverständlich  dürfen  jedoch  die
Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vizekonsuln,
  da  sie  als  Bevollmächtigte  ihrer
        <pb n="150" />
        dés  de  pouvoirs  de  leurs  nationaux,
ne  pourront  jamais  étre  personnellement
  mis  en  cause  relativement  à
toute  affaire  concernant  la  succession.

Article  X.

La  succession  aux  biens  immobiliers
  sera  régie  par  les  lois  du  pays
dans  lequel  les  immeubles  seront
situés,  et  la  connaissance  de  toute
demande  ou  contestation  concernant
les  successions  immobilières  appartiendra
  exclusivement  aux  tribunaux
de  ce  pays.

Les  réclamations  relatives  au  partage

  des  successions  mobilières,  ainsi.

qu’aux  droits  de  succession  sur  les
effets  mobiliers  laissés  dans  l’un  des
deux  pays  par  des  sujets  de  l'autre
Pays,  seront  jugées  par  les  tribunaux
ou.  autoritcs  compétentes  de  I’Etat
auquel  appartenait  le  défunt  et  conformement
  aux  lois  de  cet  Etat,  à
moins  qu'un  sujet  du  pays  ou  la
succession  est  ouverte,  n’ait  des  droits
à  faire  valoir  à  la  dite  succession.

Dans  ce  dernier  cas,  et  si  la  réclamation
  est  présentée  avant  l'expiration
  du  delai  fixé  par  l’article  5,
l'examen  de  cette  réclamation  sera
déferé  aux  tribunaux  ou  autorités
compétentes  du  pays  ou  la  succession
  est  ouverte,  qui  statueront,  conformément
  à  la  législation  de  ce  pays,
sur  la  validité  des  prétentions  du  réclamant
  et,  s’il  y  à  lieu,  sur  la  quotepart
  qui  doit  lui  étre  attribuee.

Lorsqu’il  aura  été  désintéressèé  de
cette  quote-part,  le  reliquat  de  la
succession  sera  remis  à  l’autorité  consulaire,
  qui  en  disposera,  à  l’égard
des  autres  héritiers,  conformément
aux  stipulations  de  Tarticle  8.

142

Landesangehörigen  betrachtet  werden,
niemals  bei  einer  den  Nachlaß  betreffenden
  Angelegenheit  persönlich  betheiligt  sein.

Artikel  10.

Die  Erbfolge  in  die  unbeweglichen
Güter  richtet  sich  nach  den  Gesetzen  es
Landes,  in  welchem  die  Immobilien  belegen
  sind,  und  die  Gerichte  dieses  Landes
haben  ausschließlich  über  jeden  Anspruch
oder  Einwand,  der  den  unbeweglichen
Nachlaß  betrifft,  zu  befinden.

Ansprüche,  welche  sich  auf  die  Theilung
  des  beweglichen  Nachlasses,  sowie
auf  das  Recht  der  Erbfolge  in  das  bewegliche
  Vermögen  beziehen,  welches  in
einem  der  beiden  Länder  von  Angehörigen
des  anderen  Landes  hinterlassen  worden
ist,  werden  von  den  Gerichten  oder  sonst
zuständigen    Behörden  des  Staates,  dem
der  Verstorbene  angehörte,  und  nach  den
Gesetzen  dieses  Staates  enschieden  es
müßte  denn  ein  Unterthan  des  Landes,
in  welchem  der  Nachlaß  eröffnet  ist,  auf
die  gedachte  Hinterlassenschaft  Ansprüche
zu  erheben  haben.

In  diesem  letzten  Falle  soll,  wenn  der
Anspruch  vor  Ablauf  der  im  Artikel  5
festgesetzten  Frist  geltend  gemacht  worden
ist,  die  Prüfung  dieses  Anspruchs  den
Gerichten  oder  sonst  zuständigen  Behörden
  des  Landes  anheimfallen,  in  welchem
  der  Nachlaß  eröffnet  worden  ist,
und  diese  haben  nach  den  Gesetzen  dieses
Landes  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Ansprüche
  des  Reklamanten  und  eintretenden
Falles  über  diejenige  Rate  zu  entscheiden,
welche  ihm  zugetheilt  werden  soll.

Sobald  derselbe  wegen  dieser  Rate
befriedigt  ist,  wird  der  Ueberrest  des  Nachlasses
  an  bie  Konsularbehörde  ausgehändigt,
  welche  damit  hinsichtlich  der
übrigen  Erben  nach  den  Bestimmungen
des  Artikels  8  zu  verfahren  hat.
        <pb n="151" />
        —

Article  XlI.

Lorsqu’un  Allemand  en  Russie  ou
un  Russe  en  Allemagne  sera  decéde
sur  un  point  où  il  ne  se  trouve  pas
d’autorite  consulaire  de  sa  nation,
l'autorité  locale  competente  procêédera,
conformément  à  la  legislation  du  pays,
à  l'apposition  des  scellés  et  à  l'inventaire
  de  la  succession.  Des  copies
authentique  de  ces  actes  seront  transmises,
  dans  le  plus  bref  délai,  avec
l'acte  de  decès  et  le  passeport  national
du  defunt,  à  l’autorité  consulaire  la
plus  voisine  du  lieu  ou  se  sera  ouverte
  la  succession  ou  par  l'intermédiaire
  du  ministere  des  affaires
étrangeres,  au  représentant  diplomatique
  de  la  nation  du  defunt.

L’autorité  locale  compétente  prendra,
  à  I’égard  des  biens  laissés  par
Ie  défunt,  toutes  les  mesures  prescrites
  par  la  législation  du  pays,  et
le  produit  de  la  succession  sera  transmis,
  dans  le  plus  bref  délai  possible,
après  l'expiration  du  délai  fiké  par
l'article  5,  aux  dits  agents  diplomatiques
  ou  consulaires.

II  est  bien  entendu  que,  des  l'instant
  que  I’ambassade  de  la  nation
du  defunt,  ou  l’autorité  consulaire  la
plus  voisine,  aura  envoyé  un  delegue
sur  les  lieux,  l’autorité  locale  qui
serait  intervenue  devra  se  conformer
aux  prescriptions  contenues  dans  les
articles  précédents.

Article  XlI.

Les  dispositions  de  la  présente  convention
  s'appliqueront  également  à
la  succession  d’un  sujet  de  l'un  des
deux  Etats  qui,  étant  décédé  hors  du
territoire  de  l’autre  Etat,  y  aurait
laissé  des  biens  mobiliers  ou  immobiliers.


Reichs-Gesetzbl.  1875.

143

Artikel  11.

Wenn  ein  Deutscher  in  Rußland  oder
ein  Russe  in  Deutschland  an  einem  Orte
verstirbt,  wo  eine  Konsularbehörde  seiner
Nation  nicht  vorhanden  ist,  so  hat  die
zuständige  Lokalbehörde  nach  Maßgabe

der  Landesgesetze  zur  Anlegung  der  Siegel

  und  zur  Inventarisirung  des  Nachlasses
  zu  schreiten.  Beglaubigte  Abschriften
  der  darüber  aufgenommenen
Verhandlungen  sind  nebst  Todtenschein
und  Paß  des  Verstorbenen  binnen  kürzester
  Frist  der  dem  Nachlaßorte  nächsten
Konsularbehörde,  oder  durch  Vermittelung
  des  Ministeriums  der  Auswärtigen
Angelegenheiten  dem  diplomatischen  Vertreter
  der  Nation  des  Verstorbenen  zu
übermitteln.

Die  zuständige  Lokalbehörde  hat  hinsichtlich
  des  Nachlasses  des  Verstorbenen
alle  durch  die  Landesgesetze  vorgeschriebenen
  Maßregeln  zu  treffen,  und  der  Erlös
  der  Erbschaft  ist  in  möglichst  kurzer
Frist  nach  Ablauf  der  im  Artikel  5  bestimmten
  Frist  an  die  gedachten  diplomatischen
  oder  konsularischen  Agenten
auszuhändigen.

Selbstverständlich  hat  die  in  der  Sache
etwa  eingeschrittene  Lokalbehörde  von  dem
Augenblicke  an,  wo  die  Botschaft  der
Nation  des  Verstorbenen  oder  die  nächste
Konsularbehörde  einen  Vertreter  an  Ort
und  Stelle  geschickt  haben  sollte,  sich  nach
den  in  den  vorstehenden  Artikeln  enthaltenen
  Vorschriften  zu  richten.

Artikel  12.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
  Konvention  finden  in  gleicher  Weise
auf  den  Nachlaß  eines  Angehörigen  eines
der  beiden  Staaten  Anwendung,  der,
außerhalb  des  Gebiets  des  anderen
Staates  verstorben,  dort  bewegliches  oder
unbewegliches  Vermögen  hinterlassen
haben  sollte.  

27
        <pb n="152" />
        Artiele  XIII.

Les  gages  et  effets  ayant  appartenu
aux  matelots  ou  passagers  de  l'un  des
deux  pays,  morts  dans  l'autre  pays,
soit  à  bord  d'un  navire,  soit  à  terre,
seront  remis  entre  les  mains  du  consul
  de  leur  nation.

Article  XIV.

La  présente  convention  restera  en
vigueur  jusqu'a  l'expiration  d’une
année,  à  partir  du  jour  ou  l'une  ou
I’autre  des  hautes  parties  contractantes
  I’aura  dénoncee.

Articele  XV.

La  présente  convention  sera  ratifiée
  et  les  ratifications  en  seront
echangées  à  Saint-Pétersbourg  de
plus  tot  que  faire  se  pourra.

Elle  entrera  en  vigueur  un  mois
après  I’echange  des  ratifications.

En  foi  de  quoi  les  plenipotentiaires
respectifs  ont  signe  la  présente  convention
  et  y  ont  apposé  le  cachet
de  leurs  armes.

Fait  à  Saint  -  Pétersbourg,  le
12  Novembre  de  l’an  de  gráce  mil  huit

31  Octobre
cent  soixante  quatorze.

Westmann.
(L.  S.)

Alvensleben.

(L.  S.)

144

Artikel  13.

Die  Heuerguthaben  und  Effekten,
welche  Schiffsleuten  oder  Passagieren  des
einen  der  beiden  Länder  gehören,  die  in
dem  anderen  Lande  an  Bord  eines  Schiffes
oder  am  Lande  verstorben,  sind  dem
Konsul  ihrer  Nation  auszuhändigen.

Artikel  14.

Die  gegenwärtige  Konvention  soll  bis
zum  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage
an  gerechnet  in  Kraft  bleiben,  an  welchem
  einer  oder  der  andere  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  sie  gekündigt  haben  wird.

Artikel  15.

Die  gegenwärtige  Konvention  soll
ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikationen
in  St.  Petersburg  so  bald  als  möglich
ausgewechselt  werden.

Sie  tritt  einen  Monat  nach  Auswechselung
  der  Ratifikationen  in  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
  Konvention  unterzeichnet  und  ihre

Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  St.  Petersburg,  den

12.  November
31.  Oktober  1874.



Vorstehende  Konvention  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  zu  St.  Petersburg  am  8.  Februar  1875  stattgefunden.
        <pb n="153" />
        —  145  —

8.  Dezember

(Nr.  1063.)  Konsular-Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Rußland.  Vom  8.Dezember  26.November  1874.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  et  Sa  Majesté  l'Empereur
  de  toutes  les  Russies,  désirant
déterminer  les  droits,  privileges  et
immunités  réciproques  des  consulsgénéraux,
  consuls,  vice-Consuls  et
agents  consulaires,  chanceliers  ou
secrétaires,  ainsi  que  leurs  fonctions
et  les  obligations  auxquelles  ils  seront
  respectivement  soumis  en  Allemagne
  et  en  Russie,  ont  résolu  de
conclure  une  convention  consulaire
et  ont  nommé,  à  cet  effet,  pour  leurs
plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Frederic  Jean  de  Alvensleben,
  Son  Chambellan  et
Conseiller  de  Légation,  Son
Chargée  d’Affaires  ad  interim,
Chevalier  des  Ordres  Royaux
de  Hohenzollern  de  la  3eme
classe,  et  de  I’Aigle  Rouge  de
la  4eme  classe,  de  l'Ordre  de
Saint  Anne  de  la  2eme  classe,
orné  de  la  Couronne  Impériale
de  Russie,  etc.  etc.,

et

Sa  Majesté  l'Empereur  de
toutes  les  Russies:

le  Prince  Alexandre  Gortchacow,

  Chancelier  de  I'Emire

  de  Russie,  Membre  du

Conseil  de  l'Empire,  ayant  le

portrait  de  Sa  Majeste  l'Emereur

  enrichi  de  diamants,

Chevalier  des  Ordres  Russes:

de  Saint  André  enrichi  de

(Uebersetzung.)

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  und  Seine  Majestät
der  Kaiser  aller  Reußen,  von  dem  Wunsche
geleitet,  die  wechselseitigen  Rechte,  Privilegien
  und  Immunitäten  der  Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten,
  Kanzler  oder  Sekretäre,
ingleichen  die  amtlichen  Befugnisse  derselben
  und  die  Verpflichtungen  zu  regeln,
welchen  sie  beziehungsweise  in  Deutschland
  und  in  Rußland  unterworfen  sein
sollen,  haben  beschlossen,  eine  Konsularkonvention
  abzuschließen  und  zu  diesem
Behufe  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,
  und  zwar:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Kammerherrn  und
Legationsrath,  den  interimistischen
  Geschäftsträger  Friedrich
Johann  von  Alvensleben,
Ritter  des  Hohenzollernschen  Haus-Ordens
  dritter  Klasse,  des  Rothen
Adler-Ordens  vierter  Klasse,  des
russischen  St.  Annen-Ordens  zweiter
  Klasse  mit  der  Krone  u.  s.  w.,

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:
den  Fürsten  Alexander  Gortchacow,
  Kanzler  des  russischen
Reichs,  Mitglied  des  Staatsraths,
Inhaber  des  Bildnisses  Seiner
Majestät  des  Kaisers  mit  Bril.
lanten,  Ritter  nachstehender  russischer
  Orden:  des  St.  Andreas-Ordens
  mit  Brillanten,  des  St.
27
        <pb n="154" />
        diamants,  de  St.  Wladimir  de
la  1ere  classe,  de  St.  Alexandre
Newski,  de  I'Aigle  Blanc,  de
St.  Anne  de  la  1ere  classe  et  de
St.  Stanislas  de  la  1ere  classe;
des  Ordres:  de  Prusse:  de
l'Aigle  Noir  enrichi  de  diamants
  et  de  I'Aigle  Rouge  de
la  1ere  classe;  de  I'Annonciade;
de  la  Toison  d'Or  d’Espagne;
Grand  Croix  de  la  Légion
d’Honneur  de  France,  de  St.
Etienne  d’Autriche  et  de  plusieurs
  autres  ordres  étrangers;

Lesquels,  après  étre  communiqué
leurs  pleins-pouvoirs  respectifs,  trouvés
  en  bonne  et  due  forme,  sont
convenus  des  articles  suivants:

Article  I.

Chacune  des  hautes  parties  contractantes
  aura  la  faculté  d’etablir
des  consuls-généraux,  consuls,  viceconsuls
  ou  agents  consulaires  dans
les  ports  ou  places  de  commerce  du
territoire  de  l'autre  partie,  y  compris

  les  possessions  d’outre-mer  et
es  colonies;  elles  se  réservent  toutefois,
  respectivement,  le  droit  de  désigner
  les  localités  qu’elles  jugeraient
convenables  d'excepter,  pourvu  que
cette  réserve  soit  également  appliquée
  à  toutes  les  puissances.

Les  consuls  -  généraux,  consuls,
vice-  consuls  et  agents  consulaires
entreront  en  fonctions  après  avoir
ete  admis  et  reconnus  dans  les  formes
usitées  par  le  gouvernement  du  pays
ou  ils  sont  appelés  à  résider.

Article  II.

Les  consuls-généraux,  consuls  et
leurs  chanceliers  ou  secrétaires,  ainsi

146

Wladimir-Ordens  erster  Klasse,
des  St.  Alexander-Newsky-Ordens,
  des  Weißen  Adler-Ordens,
des  St.  Annen-Ordens  erster  Klasse
und  des  St.  Stanislaus-Ordens
erster  Klasse;  des  preußischen
Schwarzen  Adler-Ordens  mit  Brillanten
  und  des  Rothen  Adler-Ordens
  erster  Klasse;  des  Annunziaten-Ordens;
  des  spanischen
Ordens  vom  goldenen  Bließe;
Groß-Kreuz  der  französischen
Ehrenlegion,  des  österreichischen
St.  Stephan-Ordens  und  mehrerer
anderer  fremden  Orden,
welche,  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Jeder  der  hohen  kontrahirenden  Theile
kann  in  den  Häfen  oder  Handelsplätzen
des  Gebiets  des  andern  Theils,  einschließlich
  der  überseeischen  Besitzungen  und  der
Kolonien,  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsularagenten  bestellen.
Beide  Theile  behalten  sich  jedoch  das
Recht  vor,  einzelne  Orte  zu  bezeichnen,
welche  auszunehmen  sie  für  angemessen
erachten,  wobei  vorausgesetzt  wird,  daß
dieser  Vorbehalt  gleichmäßig  allen  Mächten
gegenüber  Anwendung  findet.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  treten  ihre
Thätigkeit  an,  sobald  sie  von  der  Regierung
  des  Landes,  in  welchem  ihnen  ihr
amtlicher  Wohnort  angewiesen  ist,  in  den
dort  üblichen  Formen  zugelassen  und  anerkannt
  worden  sind.

Artikel  2.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
ihre  Kanzler  oder  Sekretäre,  ingleichen
        <pb n="155" />
        que  les  vice-consuls  ou  agents  consulaires,
  sujets  de  l'Etat  qui  les
nomme,  jouiront  de  l'exemption  des
logements  et  des  contributions  militäires,
  des  contributions  directes,  personnelles,
  mobilières  et  somptuaires,
imposees  par  I'Etat  ou  par  les  communes,
  à  moins  qu’ils  ne  possèdent
des  biens  immeubles,  qu’ils  ne  fassent
le  commerce  ou  qu’ils  n'exercent
quelque  industrie,  dans  lesquels  cas
ils  seront  soumis  aux  mémes  taxes,
charges  et  impositions  que  les  autres
particuliers.

IIs  ne  pourront  étre  ni  arrétés,  ni
conduits  en  prison,  excepté  pour  les
faits  et  actes  qui,  d’apres  la  législation
  de  chacun  des  deux  Etats,
doivent  étre  deférés  au  jury.  S'ils
sont  négociants,  la  contrainte  par
corps  ne  pourra  leur  étre  appliquée
que  pour  les  seuls  faits  de  commerce
et  non  pour  causes  civiles.

Article  III.

Les  consuls-généraux,  consuls  et
leurs  chanceliers  ainsi  que  les  viceconsuls
  et  agents  consulaires  sont
tenus  de  fournir  leur  témoignage  en
justice,  lorsque  les  tribunaux  du  pays
le  jugeront  necessaire.  Mais  l’autorite
  judiciaire  devra  dans  ce  cas,  les
inviter  par  lettre  officielle  à  se  présenter
  devant  elle.

En  cas  d’empéchement  desdits
agents,  par  des  affaires  de  service
ou  par  maladie,  mais  dans  les  causes
civiles  seulement,  l’autorité  judiciaire
se  transportera  à  leur  domicile  pour
demander  leur  témoignage  de  vive
voix,  ou  le  leur  demandera  par  ecrit,
suivant  les  formes  particulières  à
chacun  des  deux  Etats.  Lesdits
agents  devront  satisfaire  au  désir
de  l'autorité  dans  le  délai  qui  leur

147

—.

die  Vizekonsuln  oder  Konsularagenten,
welche  Angehörige  des  Staates  sind,  der
sie  ernannt,  sollen  von  der  Militär-Einquartierung
  und  den  Militärlasten  überhaupt,
  von  den  direkten,  Personal-,  Mobiliar-
  und  Luxussteuern  befreit  sein,
mögen  solche  vom  Staat  oder  von  den
Kommunen  auferlegt  sein.

Wenn  sie  jedoch  Grundbesitz  haben,
Handel  oder  Gewerbe  betreiben,  so  sind
sie  denselben  Taxen,  Auflagen  und  Steuern
unterworfen,  wie  andere  Privatleute.

Sie  dürfen  weder  verhaftet,  noch  gefänglich
  eingezogen  werden,  ausgenommen
für  solche  Handlungen,  welche  nach  der
Gesetzgebung  eines  jeden  der  beiden
Staaten  vor  das  Geschworenengericht
gehören.  Sind  sie  Handeltreibende,  so
soll  die  Schuldhaft  gegen  sie  nur  wegen
Verbindlichkeiten  aus  Handelsgeschäften,
nicht  aber  wegen  sonstiger  Civilverbindlichkeiten
  verhängt  werden  dürfen.

Artikel  3.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
ihre  Kanzler,  ingleichen  die  Vizekonsuln
und  Konsularagenten  sind  verbunden,  vor
Gericht  Zeugniß  abzulegen,  wenn  die
Landesgerichte  solches  für  erforderlich
halten.  Doch  soll  die  Gerichtsbehörde
in  diesem  Falle  sie  mittelst  amtlichen
Schreibens  ersuchen,  vor  ihr  zu  erscheinen.

Für  den  Fall  der  Behinderung  der
gedachten  Beamten  durch  Dienstgeschäfte
oder  Krankheit  soll,  jedoch  nur  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigfeiten,  die  Gerichtsbehörde
  sich  in  ihre  Wohnung  begeben,
um  sie  mündlich  zu  vernehmen  oder  unter
Beobachtung  der  einem  jeden  der  beiden
Staaten  eigenthümlichen  Förmlichkeiten
ihr  schriftliches  Zeugniß  verlangen.

Die  gedachten  Beamten  haben  dem
Verlangen  der  Behörde  in  der  ihnen  be-
        <pb n="156" />
        sera  indiqué  et  lui  remettre  la  déposition
  ecrite,  munie  de  leur  signéture
  et  de  leur  cachet  officiel.

Article  IV.

Les  consuls-  genéraux,  consuls,
vice  -  consuls  et  agents  consulaires
pourront  placer  au-dessus  de  la  porte
extérieure  du  consulat  ou  vice-consulat
  I’écusson  des  armes  de  leur
nation,  avec  cette  inscription:  Consulat,
  Vice-Consulat  ou  Agence
consulaire  de.

IIs  pourront  également,  dans  les
résidences  maritimes,  arborer  le  pavillon
  de  leur  pays  sur  la  maison
consulaire,  ainsi  que  sur  le  bateau
qu’ils  monteraient  dans  le  port  pour
l'exercice  de  leurs  fonctions.

II  est  bien  entendu  que  ces
marques  extérieures  ne  pourront  jamais
  étre  interprétées  comme  constituant
  un  droit  d'asile,  mais  serviront,
  avant  tout,  à  désigner  aux
marins  ou  aux  nationaux  l'habitation
consulaire.

Article  V.

Les  archives  consulaires  sont
inviolables  en  tout  temps  et  les
autorites  locales  ne  pourront,  sous
aucun  prétexte  ni  dans  aucun  cas,
visiter  ni  saisir  les  papiers  qui  en
feront  partie.  

Ces  papiers  devront  toujours  étre
complétement  séparés  des  livres  et
papiers  relatifs  au  commerce  ou  à
l'industrie  que  pourraient  exercer  les
consuls,  vice-consuls  ou  agents  consulaires
  respectifs.

Article  VI.

En  cas  d’empéchement,  d’absence
ou  de  décès  des  consuls-généraux,

148  —

zeichneten  Frist  zu  entsprechen  und  derselben
  ihre  Aussage  schriftlich,  mit  ihrer
Unterschrift  und  ihrem  amtlichen  Siegel
versehen,  zuzustellen.

Artikel  4.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  können  über
der  äußeren  Eingangsthür  des  Konsulats
oder  Vizekonsulats  das  Nationalwappen
mit  der  Umschrift:  „Konsulat,  Vizekonsulat
  oder  Konsularagentur  von  .  .  .  .  .  "
anbringen.

Auch  können  sie  in  den  Seeplätzen
die  Nationalflagge  auf  dem  Konsulatsgebäude,
  sowie  auf  dem  Boote  aufziehen,
dessen  sie  sich  bei  dienstlichen  Fahrten  im
Hafen  bedienen.

Selbstverständlich  sollen  diese  äußeren
Abzeichen  niemals  so  aufgefaßt  werden,
als  begründeten  sie  ein  Asylrecht,  sondern
sie  sollen  vorzugsweise  dazu  dienen,  den
betreffenden  Seeleuten  oder  Landesangehörigen
  das  Konsulatsgebäude  kenntlich
zu  machen.

Artikel  5.

Die  Konsulatsarchive  sind  jederzeit
unverletzlich  und  die  Landesbehörden  dürfen
  unter  keinem  Vorwande  und  in  keinem
  Falle  die  zu  den  Archiven  gehörigen
Dienstpapiere  einsehen  oder  mit  Beschlag
belegen.

Die  Dienstpapiere  müssen  stets  von
den  das  kaufmännische  Geschäft  oder  das
Gewerbe  der  resp.  Konsuln,  Vizekonsuln
oder  Konsularagenten  betreffenden  Büchern
  und  Papieren  vollständig  gesondert
sein.

Artikel  6.

In  Behinderungs-,  Abwesenheits-oder
Todesfällen  der  Generalkonsuln,  Konsuln
        <pb n="157" />
        consuls  ou  vice-consuls,  les  chanceliers
  et  secrétaires  qui  auront  été
présentés  antérieurement  en  leur
dite  qualité  aux  autorités  respectives,
  seront  admis  de  plein  droit
à  exercer,  par  intérim,  les  fonctions
consulaires,  et  ils  jouiront,  pendant
ce  temps,  des  exemptions  et  privileges
  qui  y  sont  attachés  par  la  présente
  convention.

Article  VII.

Les  consuls-généraux  et  consuls
pourront  nommer  des  vice-consuls
et  des  agents  consulaires  dans  les
villes,  ports  et  localites  de  leur
circonscription  consulaire,  sauf  l'approbation
  du  gouvernement  territorial.


Ces  agents  pourront  étre  indistinctement
  choisis  parmi  les  sujets
des  deux  pays  comme  parmi  les  étrangers,
  et  seront  munis  d’'un  brevet
delivre  par  le  consul  qui  les  aura
nommés  et  sous  les  ordres  duquel
ils  devront  étre  placés.  IIs  jouiront
des  privileges  et  exemptions  stipulés
  par  la  présente  convention,  sauf
les  exceptions  consacrées  par  les
articles  2  et  3.  II  est  specialement
entendu,  en  effet,  que  lorsqu'’un
consul  ou  agent  consulaire  établi
dans  un  port  ou  dans  une  ville  de
l'un  des  deux  pays,  sera  choisi  parmi
les  sujets  de  ce  pays,  ce  consul  ou
agent  continuera  à  étre  considéré
comme  sujet  de  la  nation  à  laquelle
il  appartient,  et  qu'il  sera,  par  consécquent,
  soumis  aux  lois  et  reglements
  qui  régissent  les  nationaux,
dans  le  lieu  de  sa  résidenee,  sans
que  cependant  cette  obligation  puisse
géener  en  rien  l'exercice  de  ses
fonctions,  ni  porter  atteinte  à  l'inviolabilité
  des  archives  consulaires.

149

oder  Vizekonsuln  sollen  die  Kanzler  und
Sekretäre,  sofern  sie  in  dieser  Eigenschaft
den  betreffenden  Behörden  bereits  vorgestellt
  sind,  von  Rechtswegen  befugt
fein  interimistisch  die  konsularischen  Amtsbefugnisse
  auszuüben  und  sie  sollen  während
  dieser  Zeit  die  Freiheiten  und  Privilegien
  genießen,  welche  nach  der  gegenwärtigen
  Konvention  damit  verbunden
sind.

Artikel  7.

Die  Generalkonsuln  und  Konsuln
können,  vorbehaltlich  der  Zustimmung
der  Landesregierung,  Vizekonsuln  oder
Konsularagenten  in  allen  Städten,  Häfen
und  Plätzen  ihres  Amtsbezirks  ernennen.

Diese  Agenten  können  ohne  Unterschied
  aus  Angehörigen  beider  Länder
oder  dritter  Staaten  gewählt  werden.
Sie  erhalten  ein  Patent  seitens  des  Konsuls,
  welcher  sie  ernannt  hat  und  auf
dessen  Weisung  sie  ihre  Funktionen  auszuüben
  haben.  Die  in  der  gegenwärtigen
Konvention  verabredeten  Privilegien  und
Befreiungen  stehen  vorbehaltlich  der  in
den  Artikeln  2  und  3  vorgesehenen  Ausnahmen
  auch  ihnen  zu.  Es  versteht  sich
daher  insbesondere,  daß,  wenn  ein  in
einem  Hafen  oder  einer  Stadt  eines  der
beiden  Länder  bestellter  Konsul  oder  Konsularagent
  aus  den  Angehörigen  dieses
Landes  erwählt  wird,  dieser  Konsul  oder
Agent,  nach  wie  vor,  als  Angehöriger
der  Nation  betrachtet  wird,  der  er  angehört,
  und  daß  er  folgeweise  den  Gesetzen
  und  Bestimmungen  unterworfen
bleibt,  welche  an  dem  Orte  seiner  Residenz
  für  die  Landesangehörigen  maßgebend
  sind.  Doch  soll  dadurch  die  Ausübung
  seiner  Amtsbefugnisse  in  keiner
Weise  gehindert,  noch  die  Unverletzlichkeit
der  Konsulatsarchive  gefährdet  werden.
        <pb n="158" />
        Article  VIII.

Les  consuls-généraux,  consuls
et  vice  -consuls  ou  agents  consulaires
  des  deux  pays,  pourront,  dans
l'exercice  des  pouvoirs  qui  leur  sont
attribués,  s'adresser  aux  autorités  de
leur  circonscription  consulaire  pour
réclamer  contre  toute  infraction  aux
traités  ou  conventions  existant  entre
les  deux  pays  et  contre  tout  abus
dont  leurs  nationaux  auraient  à  se
plaindre.  Si  leurs  réclamations
n'étaient  pas  accueillies  par  ces  autorités,
  ils  pourraient  avoir  recours,
à  défaut  d'un  agent  diplomatique  de
leur  pays,  au  gouvernement  de  I'Etat
dans  lequel  ils  résideraient.

Article  IX.

Les  consuls-généraux,  consuls  et
leurs  chanceliers,  ainsi  que  les  viceconsuls
  et  agents  consulaires  des
deux  pays  auront  le  droit  de  recevoir
dans  leurs  chancelleries,  au  domicile
des  parties  et  à  bord  des  navires
de  leur  nation,  les  déclarations  que
pourront  avoir  à  faire  les  capitaines,
les  gens  de  I’équipage  et  les  passagers,
  les  négociants  et  tous  autres
sujets  de  leur  pays.

Ils  seront,  en  outre,  autorisés  à
recevoir,  comme  notaires  et  d’apres
les  lois  de  leur  pays:

1.  Les  dispositions  testamentaires
de  leurs  nationaux  et  tous  autres
actes  notaries  les  concernant,  y
compris  les  contrats  de  toute
espece.  Mais  si  ces  contrats
ont  pour  objet  une  constitution
d'hypothèque  ou  toute  autre
transaction  sur  des  immeubles
situés  dans  le  pays  ou  le  consul
réside,  ils  devront  étre  dresses
dans  les  formes  requises  et  selon

150

Artikel  8.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
Vizekonsuln  oder  Konsularagenten  beider
Länder  können  in  Ausübung  der  ihnen
zuertheilten  Amtsbefugnisse  sich  an  die
Behörden  ihres  Amtsbezirks  wenden,  um
gegen  jede  Verletzung  der  zwischen  beiden
Ländern  bestehenden  Verträge  oder  Konventionen,
  und  gegen  jede  ihren  Nationalen
  zur  Beschwerde  gereichende  Beeinträchtigung
  Einspruch  zu  erheben.  Wenn
diese  Behörden  auf  ihre  Reklamationen
nicht  eingehen,  so  können  sie,  in  Ermangelung
  eines  diplomatischen  Vertreters
ihres  Landes,  sich  an  die  Zentralregierung
des  Landes  wenden,  in  welchem  sie  ihren
Amtssitz  haben.

Artikel  9.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
ihre  Kanzler,  ingleichen  die  Vizekonsuln
und  Konsularagenten  beider  Länder,  haben
das  Recht,  in  ihren  Kanzleien,  in  der
Wohnung  der  Betheiligten  und  am  Bord
der  Schiffe  ihrer  Nation  diejenigen  Erklärungen
  aufzunehmen,  welche  die  Schiffsführer,
  die  Schiffsmannschaft  und  die
Schiffspassagiere,  Handeltreibende  und
sonstige  Angehörige  ihres  Landes  abzugeben
  haben.

Sie  sind  außerdem  befugt,  als  Notare
und  nach  den  Gesetzen  ihres  Landes  aufzunehmen:
  

1)  letztwillige  Verfügungen  von  Angehörigen
  ihres  Landes  und  alle
anderen,  dieselben  betreffenden  Notariatsakte
  einschließlich  Verträge
jeder  Art.  Wenn  diese  Verträge
aber  die  Bestellung  einer  Hypothek
oder  ein  anderes  Rechtsgeschäft  über
Grundstücke  zum  Gegenstande  haben,
welche  in  dem  Lande  belegen  sind,
wo  der  Konsul  seinen  Amtssitz  hat,
so  müssen  sie  in  der  Form  und  nach
        <pb n="159" />
        les  dispositions  spéciales  des  lois
de  ce  méme  pays;

2.  Tous  actes  passés  entre  un  ou
plusieurs  de  leurs  nationaux  et
d’autres  personnes  du  pays  dans
lequel  ils  résident  et  méme  les
actes  passés  entre  des  sujets
de  ce  dernier  pays  seulement,
pourvu  que  ces  actes  se  rapportent
  exclusivement  à  des
biens  situés  ou  à  des  affaires  à
traiter  sur  le  territoire  de  la
nation  à  laquelle  appartient  le
consul  ou  l'agent  devant  lequel
ces  actes  seront  passés.

Ils  pourront  également  traduire
  et  légaliser  toute  espece
d'actes  et  de  documents  émanés
des  autorités  odu  fonctionnaires
de  leur  pays.

Tous  les  actes  ci-dessus  mentionnés,
  ainsi  que  les  copies,  extraits
ou  traductions  de  ces  actes,  dument
  legalisés  par  les  dits  agents  et  scellés
du  sceau  ofliciel  des  consulats  et
vice-consulats,  auront  dans  chacun
des  deux  pays  la  méme  force  et  valeur
  que  s'ils  avaient  été  passés  devant
  un  notaire  ou  autres  officiers
publics  ou  ministeriels  compétents
dans  l’un  ou  l'autre  des  deux  Etats,
pourvu  que  ces  actes  aient  été  soumis
  aux  droits  de  timbre,  d’enregistrement
  ou  à  toute  autre  taxe  ou
imposition  établie  dans  le  pays  oh
ils  devront  recevoir  leur  exécution.

Article  X.

Les  consuls-  généraux,  consuls
et  vice-consuls  ou  agents  consu-Reichs-Gesetzbl.

  1875,

151

——

Maßgabe  der  besonderen  Bestimmungen,
  welche  die  Gesetze  dieses
Landes  vorschreiben,  abgefaßt  sein;
2)  alle  Verträge,  welche  zwischen  einem
oder  mehreren  ihrer  Nationalen  und
anderen,  dem  Lande,  in  welchem
sie  ihren  Amtssitz  haben,  angehörenden
  Personen  abgeschlossen  werden,
und  sogar  solche  Verträge,  welche
nur  zwischen  Angehörigen  dieses
letzteren  Landes  abgeschlossen  werden,
vorausgesetzt,  daß  diese  Verträge  sich
ausschließlich  auf  Vermögensstücke
beziehen,  welche  im  Gebiet  der
Nation,  welcher  der  instrumentirende
Konsul  oder  Agent  angehört,  belegen
  sind,  oder  auf  Geschäfte,
welche  dort  zu  verhandeln  sind.
Ebenso  können  sie  jede  Art  von
Verhandlungen  und  Dokumenten,
die  von  Behörden  oder  Beamten
ihres  Landes  ausgegangen  sind,
übersetzen  und  beglaubigen.

Alle  vorerwähnten  Urkunden,  ingleichen
  die  Abschriften,  Auszüge  oder
Uebersetzungen  solcher  Urkunden  sollen,
wenn  sie  durch  die  gedachten  Beamten
vorschriftsmäßig  beglaubigt  und  mit  dem
Amtssiegel  des  Konsulats  oder  Vizekonsulats
  versehen  sind,  in  jedem  der
beiden  Länder  dieselbe  Kraft  und  Gültigkeit
  haben,  als  wenn  sie  von  einem
Notar  oder  anderen  öffentlichen  oder
ministeriellen  in  dem  einen  oder  dem
andern  der  beiden  Staaten  zuständigen

Beamten  ausgenommen  wären,  vorausgesetzt,

  daß  bezüglich  des  Stempels,  der

Registrirung  oder  jeder  andern  Taxe  oder
Auslage  die  Bestimmungen  des  Landes,
in  welchem  der  Akt  zur  Ausführung
kommen  soll,  erfüllt  sind.

Artikel  10.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
Vizekonsuln  oder  Konsularagenten  können
28
        <pb n="160" />
        —  —

laires  pourront  aller  personnellement
ou  envoyer  des  deleguès  à  bord  des
navires  de  leur  nation,  après  qu'ils
auront  été  admis  en  libre  pratique,
interroger  le  capitaine  et  l'equipage,
examiner  les  papiers  de  bord,  recevoir
  les  déclarations  sur  leur  voyage,
leur  destination  et  les  incidents  de
a  traversée;  dresser  les  manifestes
et  faciliter  l'expédition  de  leur  navire,
  enfin  les  accompagner  devant
les  tribunaux  et  dans  les  bureaux  de
l'administration  du  pays  pour  leur
servir  d'interprètes  et  d’agents  dans
les  affaires  qu’ils  auront  à  suivre  ou
les  demandes  qu’ils  auront  à  former,
sauf  dans  les  cas  prévus  par  les  lois
commerciales  des  deux  pays,  aux
dispositions  desquelles  la  présente
clause  n’apporte  aucune  dérogation.

Les  fonctionnaires  de  l'ordre  judiciaire
  et  les  officiers  et  agents  de
la  douane  du  pays  ne  pourront,  dans
les  ports  ou  réside  un  consul  ou  un
agent  consulaire  de  l'un  des  deux
Etats  respectifs,  opérer  ni  recherches,
ni  visites,  autres  due  les  visites  ordinaires
  de  la  douane,  à  bord  des
navires  de  commerce,  sans  en  avoir
donné  préalablement  avis  au  dit  consul
  ou  agent,  afin  quil  puisse  assister
  à  la  visite.

L’invitation  qui  sera  adressée  à
cet  effet  aux  consuls,  vice-consuls
ou  agents  consulaires,  indiquera  une
heure  précise,  et  s’ils  négligeaient
de  s'y  rendre  en  personne  ou  de  s'y
faire  représenter  par  un  délégué,  il
sera  procèédé  en  leur  absence.

II  est  bien  entendu  que  le  présent
article  ne  s’applique  pas  aux  mesures
prises  Par  les  autorités  locales  conformement

  aux  reglements  de  la

152

sich  persönlich  an  Bord  der  Nationalschiffe
  begeben  oder  Vertreter  an  Bord
derselben  schicken,  sobald  die  Schiffe  zum
freien  Verkehr  zugelassen  sind;  sie  können
Kapitän  und  Mannschaft  vernehmen,
die  Schiffspapiere  prüfen,  die  Aussagen
über  ihre  Reise  und  ihren  Bestimmungsort  
und  die  Zwischenfälle  während  der  Reise
entgegennehmen,  die  Ladungsverzeichnisse
(Manifeste)  anfertigen,  die  Expedition
ihrer  Schiffe  fördern  und  mit  ihnen  vor
den  Gerichts-  oder  Verwaltungsbehörden
des  Landes  erscheinen,  um  ihnen  bei  den
Angelegenheiten,  welche  sie  betreiben,
oder  bei  den  Anträgen,  welche  sie  zu
stellen  haben,  als  Dolmetscher  und
Agenten  zu  dienen,  ausgenommen  in  den
von  den  Handelsgesetzen  beider  Länder
vorgesehenen  Fällen,  an  deren  Anordnungen
  durch  die  gegenwärtige  Vertragsbestimmung
  nichts  geändert  wird.

Die  Gerichtsbeamten  wie  die  Beamten
und  Agenten  der  Zollämter  des  Landes
dürfen  in  den  Häfen,  wo  ein  Konsul
oder  Konsularagent  eines  der  beiden
respektiven  Staaten  seinen  Amtssitz  hat,
an  Bord  von  Handelsschiffen  keine  anderen
  Untersuchungen  oder  Besichtigungen,
als  die  gewöhnlichen  zollamtlichen  Besichtigungen,
  vornehmen,  ohne  zuvor  dem
gedachten  Konsul  oder  Agenten  Nachricht
gegeben  zu  haben,  damit  dieselben  der
Besichtigung  beiwohnen  können.

Die  Einladung,  welche  zu  diesem  Behufe
  an  die  Konsuln,  Vizekonsuln  oder
Konsularagenten  zu  richten  ist,  muß  eine
genaue  Angabe  der  Stunde  enthalten,
und  wenn  dieselben  es  unterlassen,  sich
persönlich  einzufinden  oder  sich  durch
einen  Delegirten  vertreten  zu  lassen,  so
soll  in  ihrer  Abwesenheit  vorgegangen
werden.

Der  gegenwärtige  Artikel  findet  selbstverständlich
  keine  Anwendung  auf  die
Maßregeln,  welche  von  den  Lokalbehörden
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  das
        <pb n="161" />
        ——

douane  et  de  la  santé,  lesquels  continueront
  d’étre  appliqués  en  dehors
du  concours  des  autorités  consulaires.

Article  XI.

En  tout  ce  qui  concerne  la  police
des  ports,  le  chargement  et  le  déchargement
  des  navires  et  la  sureté
des  marchandises,  biens  et  effets,  on
observera  les  lois,  ordonnances  et
reglements  du  pays.

Les  consuls  et  vice-consuls  ou
agents  consulaires  seront  chargés  exclusivement
  du  maintien  de  l'ordre
intérieur  à  bord  des  navires  de  leur
nation,  en  conséquence,  ils  regleront
eux-mémes  les  contestations  de  toute
nature  qui  seraient  survenues  entre
le  capitaine,  les  officiers  du  navire
et  les  matelots,  et  specialement  celles
relatives  à  la  solde  et  à  l'accomplissement
  des  engagements  réciproquement
  contractes.

Les  autorités  locales  ne  pourront
intervenir  que  lorsque  les  désordres
survenus  à  bord  des  navires  seraient
de  nature  à  troubler  la  tranquillité
et  l'ordre  public,  à  terre  ou  dans
le  port,  ou  quand  une  personne  du
pays  ou  ne  faisant  pas  partie  de
l'équipage  s'y  trouvera  mélée.

Dans  tous  les  autres  cas,  les  autorités
  précitées  se  borneront  à  préter
tout  appui  aux  consuls  et  vice-consuls
ou  agents  consulaires,  si  elles  en  sont
requises  par  eux,  pour  faire  arréter
et  renvoyer  à  bord  ou  maintenir  en
état  d'arrestation  tout  individu  inscrit
sur  le  role  de  I’équipage,  chaque  fois
que  les  dits  agents  le  jugeront  nécessaire.


Si  l'arrestation  devait  étre  maintenue,
  les  dits  agents  en  donneront

153

Zoll-  und  Gesundheitswesen  getroffen
werden.  Die  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen
  kommen  nach  wie  vor  ohne
Mitwirkung  der  Konsularbehörden  zur
Anwendung.

Artikel  11.

Hinsichtlich  der  Hafenpolizei,  des
Ladens  und  Ausladens  der  Schiffe,  sowie
  hinsichtlich  der  Sicherung  von
Waaren,  Gütern  und  Effekten,  kommen  
die  Landesgesetze,  Statuten  und  Reglements
  in  Anwendung.  Den  Konsuln
und  Vizekonsuln  oder  Konsularagenten
steht  ausschließlich  die  Aufrechterhaltung
der  inneren  Ordnung  an  Bord  ihrer
nationalen  Schiffe  zu.  Sie  haben  demgemäß
  allein  Streitigkeiten  jeder  Art
zwischen  Kapitän,  Schiffsoffizieren  und
Matrosen  zu  schlichten,  insbesondere  Streitigkeiten,
  welche  sich  auf  die  Heuer  und
die  Erfüllung  gegenseitiger  Verpflichtungen
  beziehen.

Die  Lokalbehörden  dürfen  nur  dann
einschreiten,  wenn  die  am  Bord  der  Schiffe
vorkommenden  Unordnungen  der  Art  sind,
daß  die  Ruhe  oder  öffentliche  Ordnung
am  Lande  oder  im  Hafen  dadurch  gestört
wird,  oder  wenn  ein  Landesangehöriger
oder  eine  nicht  zur  Schiffsmannschaft
gehörige  Person  betheiligt  ist.

In  allen  anderen  Fällen  haben  die
gedachten  Behörden  sich  darauf  zu  beschränken,
  den  Konsuln  und  Vizekonsuln
oder  Konsularagenten  auf  Verlangen  Beistand
  zu  gewähren,  wenn  diese  Beamten
es  für  nothwendig  erachten  sollten,  daß
eine  in  die  Musterrolle  eingetragene  Person
  verhaftet  und  an  Bord  zurückgeführt,
oder  in  der  Haft  behalten  werde.  Wenn
die  Verhaftung  aufrecht  erhalten  werden
soll,  so  haben  die  gedachten  Beamten  in
möglichst  kurzer  Frist  davon  den  zustän-28
        <pb n="162" />
        —

avis  dans  le  plus  bref  délai  possible,
par  une  communication  officielle,  aux
autorités  judiciaires  competentes.

Article    XII.

Les  consuls-  généraux,  consuls,
vice  -  consuls  ou  agents  consulaires
pourront  faire  arréter  et  renvoyer
soit  à  bord,  soit  dans  leur  pays,  les
marins  et  toute  autre  personne  faisant,
à  quelque  titre  que  ce  scit,  partie  des
équipages  des  navires  de  leur  nation,
dont  la  désertion  aurait  en  lieu  sur  le
territonre  méme  de  l’une  des  hautes
parties  contractantes.

A  cet  effet,  ils  devront  s'adresser
par  écrit  aux  fonctionnaires  compétents
  et  justiller,  au  moyen  de  la
présentation  des  registres  des  batiments
  ou  du  role  de  I’équipage  ou
d’autres  documents  officiels,  ou  bien,
si  le  navire  était  parti,  en  produisant
une  copie  authemtique  de  ces  documents,
  que  les  personnes  réclamées
faisaient  réellement  partie  de  l'équipage.
  Sur  cette  demande  ainsi  justifiée,
  la  remise  des  déserteurs  ne
pourra  étre  refusée.

On  donnera,  en  outre,  aux  dites
autoritecs  consulaires  tout  secours
et  toute  assistance  pour  la  recherche
et  l'arrestation  de  ces  déserteurs,
qui  seront  détenus,  sur  la  demande
ecrite  et  aux  frais  de  l’autorité  consulaire,
  jusqu’au  moment  ou  ils  seront
réintégrés  à  bord  du  batiment  auquel
ils  appartiennent,  ou  jusqu'a  ce
qu’une  occasion  se  présente  de  les
rapatrier.

Si  toutefois,  cette  occasion  ne
se  présentait  pas  dans  le  délai  de
deux  mois,  à  compter  du  jour  de
l'arrestation,  ou  si  les  frais  de  leur

154

—

digen  Gerichtsbehörden  eine  amtliche  Mittheilung
  zu  machen.

Artikel  12.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsularagenten  können
diejenigen  Seeleute  und  andere,  aus
irgend  einem  Grunde  zur  Mannschaft
der  Schiffe  ihrer  Nation  gehörige  Personen,
  deren  Desertion  auf  dem  Gebiete
des  einen  der  hohen  vertragenden  Theile
selbst  stattgefunden  hat,  verhaften  und
an  Bord  oder  in  ihre  Heimath  zurücksenden
  lassen.

Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  sich  schriftlich
  an  die  zuständigen  Beamten  zu  wenden
  und  durch  Vorlegung  der  Schiffsregister
  oder  Musterrollen  oder  anderer
amtlicher  Schriftstücke,  oder,  wenn  das
Schiff  schon  abgegangen  sein  sollte,  durch
Vorlegung  einer  beglaubigten  Abschrift
dieser  Dokumente  nachzuweisen,  daß  die
reklamirten  Personen  wirklich  zur  Schiffsmannschaft
  gehört  haben.  Auf  einen  in
dieser  Art  begründeten  Antrag  darf  die
Auslieferung  der  Deserteure  nicht  verweigert
  werden.

Auch  soll  den  gedachten  Konsularbehörden
  jeder  Beistand  und  jede  Hülfe
behufs  Aufsuchung  und  Verhaftung  solcher
  Deserteure  gewährt  werden;  letztere
sollen  auf  schriftlichen  Antrag  und  auf
Kosten  der  Konsularbehörde  so  lange  in
Gewahrsam  gehalten  werden,  bis  sie  an
Bord  des  Schiffes,  zu  dem  sie  gehören,
zurückgebracht  werden,  oder  bis  sich  eine
Gelegenheit  findet,  sie  heimzusenden.

Sollte  jedoch  diese  Gelegenheit  innerhalb
  zweier  Monate,  vom  Tage  der  Verhaftung
  an  gerechnet,  sich  nicht  darbieten,
oder  sollten  die  Kosten  der  Gefangenhal-
        <pb n="163" />
        détention  n'étaient  pas  régulièrement
acquittés,  les  dits  déserteurs  seront
remis  en  liberté,  sans  qu’ils  puissent
étre  arrétés  de  nouveau  pour  la
méme  cause.

Si  le  déserteur  avait  commis
quelque  crime  ou  délit  à  terre,  I’autorité
  locale  pourrait  surseoir  à  l'extradition
  jusqu’a  ce  que  le  tribunal
eut  rendu  la  sentence  et  que  celle-ci
eùt  recu  pleine  et  entière  execution.

Les  hautes  parties  contractantes
conviennent  que  les  marins  ou  autres
individus  de  l'’équipage,  sujets  du
pays  dans  lequel  s'effectuera  la  désertion,
  sont  exceptés  des  stipulations
du  présent  article.

Article  XlIII.

Toutes  les  fois  qu'il  n'y  aura  pas
de  stipulations  contraires  entre  les
armateurs,  chargeurs  et  assureurs
les  avaries  que  les  navires  des  deux
pays  auront  souffertes  en  mer,  soit
qu’ils  entrent  dans  les  ports  respectifs
volontairement  ou  par  relache  forcée,
seront  réglées  par  les  consuls-généraux,
  consuls,  vice-consuls  ou  agents
consulaires  de  leur  nation,  à  moins
que  des  sujets  du  pays  dans  lequel
résideront  les  dits  agents  ou  ceux
d’une  tierce  puissance,  ne  soient
interessécss  dans  ces  avaries;  dans
ce  cas,  et  à  défaut  de  compromis
amiables  entre  toutes  les  parties
intéressees,  elles  devront  étre  réglées
par  l'autorité  locale.

Article  XIV.

Lorsqu’un  navire  appartenant  au
Gouvernement  ou  à  des  sujets  de

155

—

tung  nicht  regelmäßig  berichtigt  werden,
so  sollen  die  gedachten  Deserteure  in  Freiheit
  gesetzt  werden,  ohne  aus  demselben
Grunde  wieder  verhaftet  werden  zu  können.

Sollte  der  Deserteur  am  Lande  ein
Verbrechen  oder  ein  Vergehen  begangen
haben,  so  kann  die  Lokalbehörde  die  Auslieferung
  aussetzen,  bis  das  Gericht  die
Entscheidung  gefällt  hat  und  diese  vollständig
  vollstreckt  worden  ist.

Die  hohen  vertragenden  Theile  sind
darüber  einverstanden,  daß  Seeleute  oder
andere  Personen  der  Mannschaft,  welche
Angehörige  des  Landes  sind,  in  welchem
die  Desertion  stattfindet,  von  den  Bestimmungen
  dieses  Vertrages  ausgenommen
  sind.

Artikel  13.

Falls  nicht  Verabredungen  zwischen
Rhedern,  Befrachtern  und  Versicherern
entgegenstehen,  werden  die  von  Schiffen
beider  Länder  in  See  erlittenen  Havereien,
sei  es,  daß  die  Schiffe  in  die  betreffenden
Häfen  freiwillig  oder  als  Nothhafen  einlaufen,
  jederzeit  von  den  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vizekonsuln  oder  Konsularagenten
  ihrer  Nation  regulirt.

Sollten  jedoch  Angehörige  des  Landes,
  in  welchem  die  gedachten  Beamten
ihren  Sitz  haben,  oder  Angehörige  einer
dritten  Macht  bei  der  Haverei  betheiligt
sein,  so  muß  dieselbe  in  Ermangelung
einer  gütlichen  Einigung  zwischen  allen
Betheiligten  von  der  Lokalbehörde  regulirt
  werden.

Artikel  14.

Wenn  ein  Regierungsschiff  oder  ein
Schiff  eines  Angehörigen  eines  der  hohen
        <pb n="164" />
        —

l'une  des  hautes  Parties  contractantes
fera  naufrage  ou  échouera  sur  le
littoral  de  l'autre,  les  autorités  locales
  devront,  dans  le  plus  bref  délai
possible,  porter  le  fait  à  la  connaissance
  du  consul-général,  consul,
vice-consul  ou  agent  consulaire  le
plus  voisin  du  lieu  de  l'accident.

Toutes  les  opérations  relatives
au  sauvetage  des  navires  Allemands,
qui  naufrageraient  ou  échoueraient
dans  les  eaux  territoriales  de  la
Russie,  auront  lieu  conformément
aux  lois  du  pays,  et  réciproquement,
toutes  les  opérations  relatives  au
sauvetage  des  navires  Russes,  qui
naufrageraient  ou  echoueraient  dans
les  eaux  territoriales  de  I'Allemagne,
auront  lieu  conformément  aux  lois
du  pays.

L'intervention  du  consul-général,
consul,  vice-consul  ou  agent  consulaire
  n'aura  lieu,  dans  les  deux
pays,  que  pour  surveiller  les  opérations
  relatives  à  la  réparation  ou
ravitaillement  ou  à  la  vente,  s'il  y
a  lieu,  tant  des  navires  échoués  ou
naufragés  à  la  cote  que  des  marchandises
  ou  de  la  cargaison  sauvetées.


L'intervention  des  autorités  locales
  dans  le  sauvetage  ne  donnera
lieu  à  la  perception  de  frais  d’aucune
  espece  hors  ceux  que  nécessiteraient
  les  opérations  de  sauvetage
et  la  conservation  des  objets  sauvés,
ainsi  que  ceux  auxquels  seraient
soumis,  en  pareil  cas,  les  navires
nationaux.

En  cas  de  doute  sur  la  nationalité
  d'un  navire  naufragé  ou  échoué,
toutes  les  mesures  mentionnées  cidessus
  relèveront  exclusivement  des
autorités  locales.

156



vertragenden  Theile  an  den  Küsten  des
andern  Theils  Schiffbruch  leidet  oder
strandet,  so  sollen  die  Lokalbehörden  den
dem  Orte  des  Unfalls  nächsten  Generalkonsul,
  Konsul,  Vizekonsul  oder  Konsularagenten
  so  schleunig  als  möglich  davon
benachrichtigen.

Alle  Rettungsmaßregeln  bezüglich
deutscher  in  den  russischen  Territorialgewässern
  gescheiterter  oder  gestrandeter

Schiffe  sollen  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze
  erfolgen,  und  umgekehrt  sollen
alle  Rettungsmaßregeln  in  Bezug  auf
russische,  in  den  deutschen  Territorialgewässern
  gescheiterte  oder  gestrandete

Schiffe  in  Gemäßheit  der  Landesgesetze
erfolgen.

Der  Generalkonsul,  Konsul,  Vizekonsul
  oder  Konsularagent  hat  in  beiden
Ländern  nur  einzuschreiten,  um  die  auf
die  Ausbesserung  und  Neu-Verproviantirung
  oder  eintretendenfalls  auf  den
Verkauf  der  an  der  Küste  gestrandeten
oder  gescheiterten  Schiffe,  sowie  der  geretteten
  Waaren  oder  sonstigen  Ladung
bezüglichen  Maßregeln  zu  überwachen.

Für  die  Intervention  der  Lokalbehörden
  bei  der  Bergung  dürfen  keine
andere  Kosten  erhoben  werden,  als  solche,
welche  durch  die  Vornahme  der  Bergung
und  Aufbewahrung  der  geretteten  Gegenstände
  nothwendigerweise  veranlaßt  sind,
sowie  diejenigen,  welche  in  gleichem  Falle
die  nationalen  Schiffe  zu  entrichten  haben.
Bestehen  Zweifel  über  die  Nationalität
eines  gescheiterten  oder  gestrandeten  Schiffes,
  so  sind  alle  vorstehend  erwähnten
Maßregeln  ausschließlich  von  den  Lokalbehörden
  zu  ergreifen.
        <pb n="165" />
        Article  XV.

Les  consuls-généraux,  consuls  et
leurs  chanceliers  ou  secrétaires,  ainsi
que  les  vice-consuls  et  agents  consulaires,
  jouiront,  dans  les  deux  Etats
et  leurs  possessions  respectives,  de
toutes  les  exemptions,  prérogatives,
immunités  et  privilèges  qui  seront
accordés  aux  agents  de  la  méme
classe  de  la  nation  la  plus  favorisée.

Article  XVI.

La  présente  convention  restera
en  vigueur  pendant  dix  années,  à
dater  du  jour  de  l'échange  des  ratifications.


Si  aucune  des  hautes  parties  contractantes
  n'avait  notific  à  l’autre,
une  année  avant  l'expiration  de  ce
terme,  l'intention  d'en  faire  cesser
les  effets,  elle  demeurera  exécutoire
pendant  une  année  encore,  à  partir
du  jour  ou  l'une  ou  l'autre  des
hautes  parties  contractantes  l'aura
dénonce.

Article  XVII.

La  présente  convention  sera  ratifiee
  et  les  ratifications  en  seront
echangées  à  Saint-  Pétersbourg  le
plus  tot  que  faire  se  pourra.

Elle  entrera  en  vigueur  un  mois
après  l'échange  des  ratifications.

En  foi  de  quoi  les  plénipotentiaires
  respectifs  ont  signé  la  pré-157



Artikel  15.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
ihre  Kanzler  oder  Sekretäre,  ingleichen
  die  Vizekonsuln  und  Konsularagenten
  sollen  in  beiden  Staaten  und
ihren  bezüglichen  Besitzungen  aller  Befreiungen,
  Vorrechte,  Immunitäten  und
Privilegien  theilhaftig  sein,  welche  den
Beamten  gleichen  Grades  der  meistbegünstigten
  Nation  zustehen.

Artikel  16.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  zehn
Jahre,  vom  Tage  der  Auswechselung
der  Ratifikationen  an  gerechnet,  Gültigkeit
  haben.

Wenn  ein  Jahr  vor  Ablauf  dieses
Zeitraums  keiner  der  hohen  vertragenden
Theile  dem  andern  seine  Absicht  kund
giebt,  die  Wirksamkeit  des  Vertrages
aufhören  zu  lassen,  so  bleibt  derselbe  noch
ein  Jahr,  von  dem  Tage  an  gerechnet,
wo  einer  oder  der  andere  der  hohen  vertragenden
  Theile  ihn  gekündigt  hat,  in
Kraft.

Artikel  17.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  es  sollen  die  Ratifikationen  in
St.  Petersburg  so  bald  als  möglich  ausgewechselt
  werden.

Derselbe  tritt  einen  Monat  nach  Auswechselung
  der  Ratifikationen  in  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwär-
        <pb n="166" />
        —  158  —

sente  convention  et  y  ont  apposé  le  tigen  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre
cachet  de  leurs  armes.  Siegel  beigedrückt.

Fait  à  Saint-Pétersbourg,  le  So  geschehen  zu  St.  Petersburg,  den
8  Decembre

    8. Dezember
26 Novembre  de  l'an  de  gräce  mil  huit  26.  November  1874.
cent  soixante  quatorze.

(L.  S.)  Alvensleben.
(L.  S.)  Gortchacow.



Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  hat  am  8.  Februar  1875  zu  St.  Petersburg  stattgefunden.



Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="167" />
        —  159  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  I2.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden.  S.  159.









(Nr.  1064.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden.  Vom  4.  März  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  der
Bundesregierungen,  was  folgt:
§.  1.

Die  Ausfuhr  von  Pferden  ist  über  sämmtliche  Grenzen  gegen  das  Ausland
  bis  auf  Weiteres  verboten.
§.  2.

Das  Reichskanzler-Amt  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  diesem  Verbote
zu  gestatten  und  etwa  erforderliche  Kontrolemaßregeln  zu  treffen.

§.  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.





Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.



Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs-Gesetzbl.  1875.  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  März  1875.
        <pb n="168" />
        <pb n="169" />
        —  161  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  13.

Inhalt:  Postvertrag  mit  Peru.  S.  161.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Apotheker.
S.  174.









(Nr.  1065.)  Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Peru.  Vom  11.  Juni  1874.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  und  Su  Magestad  el  Emperador  de  Aleder
  Präsident  der  Republik  Peru,  von  mania  por  una  parte,  y  Su  Excelencia
dem  Wunsche  geleitet,  die  Postverkehrs-  el  Presidente  de  la  Repüblica  del
beziehungen  zwischen  Deutschland  und  Peru  por  otra,  animados  del  deseo
Peru  durch  Herstellung  eines  direkten  de  regularizar  las  relaciones  postales
postalischen  Austausches  zu  regeln  und  entre  Alemania  y  el  Perù,  estableen
  gegenwärtigen  Verhältnissen  ent-  ciendo  una  comunicacion  postal
sprechend  zu  gestalten,  haben  den  Abschluß  directa  entre  los  dos  paises  con
eines  desfallsigen  Vertrages  beschlossen  arreglo  a  las  actuales  necesidades,
und  für  diesen  Zweck  zu  Ihren  Bevoll-  han  resuelto  celebrar  una  Convencion.
mächtigten  ernannt:  à  este  respecto  y  han  nombrado  por
sus  Plenipotenciarios  a  saber:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Su  Magestad  el  Emperador    de

Kaiser:  Alemania:  

Herrn  Dr.  Johannes  Lührsen,  al  Senior  Doctor  Don  Juan
Allerhöchstihren  Geschäftsträger  Lührsen,  Su  Encargardo  de
und  Generalkonsul  in  Peru,  Negocios  y  Consul  General

en  el  Peru,
und  y
Seine  Excellenz  der  Präsident  Su  Excelencia  el  Presidente
der  Republik  Peru-  de  la  Republica  del  Peru:

Herrn  José  de  la  Riva  al  Senor  Don  José  de  la  Riva
Agüero,  Ihren  Minister  der  Agüero,  Ministro  de  Estado
Auswärtigen  Angelegenheiten,  en  el  Despacho  de  Relaciones

Exteriores,

welche,  auf  Grund  ihrer  in  guter  und  los  cuales,  despues  de  haber  reciprogehöriger
  Form  befundenen  Vollmachten,  camente  exhibido  sus  plenos  poderes,

Reichs-Gesetzbl.  1875.  30
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  März  1875.
        <pb n="170" />
        die  nachstehenden  Artikel  vereinbart

haben.

Artikel  1.

Zwischen  der  deutschen  Postverwaltung
  und  der  Postverwaltung  von  Peru
soll  ein  regelmäßiger  Austausch  von

gewöhnlichen  Briefen,  Postkarten,
rekommandirten  Briefen  und  anderen
  rekommandirten  Korrespondenzgegenständen,


Zeitungen,  Büchern  und  anderen
Drucksachen,

Waarenproben,

Handelspapieren  und  Manuskripten
stattfinden.

Dieser  Austausch  soll  erfolgen  in  geschlossenen
  Briefpacketen:

a)  vermittelst  deutscher  Dampfschiffe  via
Colon  und  Panama  bezw.  von  Panama
  ab  durch  englicche  Dampfschiffe,


b)  vermittelst  englischer  Dampfschiffe
via  Southampton,  Colon  und  Panama,
  und  

c)  vermittelst  französischer  Dampfschiffe
via  St.  Nazaire,  Colon  und  Panama
  bezw.  von  Panama  ab  durch
englische  Dampfschiffe.

Inwieweit  die  einzelnen  Dampfschiffe
bezw.  Dampfschiffslinien  zur  Beförderung
geschlossener  deutsch-peruanischer  Briefpackete
  zu  benutzen  sind,  darüber  werden
sich  die  beiderseitigen  Postverwaltungen
verständigen.

Vorläufig  soll  der  Austausch  der
Briefpackete  erfolgen:

1)  via  Hamburg  mittelst  deutscher
Dampfschiffe  bis  Colon  und  von
Panama  ab  mittelst  englischer

Dampfschiffe,

162

hallados  en  buena  y  debida  forma
han  convenido  en  los  articulos
siguientes.

Articulo  1.

Entre  la  Administracion  de  Correos
  de  Alemania  y  la  Administracion
de  Correos  del  Peru  habrá  un  cambio
Periodico  y  regular  de

cartas  ordinarias,  tarjetas  postales,
  Cartas  certificadas  y  demas

clases  de  correspondencia
certificada,

periodicos,  libros  y  otros  im-Presos,


muestras  de  comercio,

papefes  de  comercio  o  de

negocios  y  de  manuscritos.
El  cambio  se  verificarä  en  pliegos
cerrados  que  deben  remitirse  a  saber:

a)  por  la  via  de  Colon  y  de
Panama  por  los  vapores  alemanes
y  desde  Panama  respectivamente
por  los  vapores  ingleses,

b)  por  la  via  de  Southampton,  de
Colon  y  de  Panamä  por  los
vapores  ingleses,  y

c)  por  la  via  de  Saint  Nazaire,  de
Colon  y  de  Panama  por  vapores
franceses  y  respectivamente  desde
  Panama  por  vapores  ingleses.

Las  dos  Administraciones  se  pondran
  de  acuerdo  para  designar  los
vapores  y  las  lineas  de  vapores  que
estaran  afectos  al  trasporte  de  los
pliegos  cerrados  que  deben  cambiarse
  entre  Alemania  y  el  Peru.

El  cambio  de  los  pliegos  tendrá
lugar  por  ahora  de  la  manera  siguiente:


1.  por  la  via  de  Hamburgo  y  hasta,

Colon  por  vapores  alemanes  y

desde  Panama  por  los  vapores
ingleses,
        <pb n="171" />
        2)  via  Southampton  mittelst  englischer
Dampfschiffe  über  Colon  und  Panama,


3)  via  St.  Nazaire  mittelst  französischer
  Dampfschiffe  über  Colon  und
Panama  bezw.  von  Panama  ab
mittelst  englischer  Dampfschiffe.

Dem  Absender  eines  Briefes  u.  s.  w.
soll  es  freistehen,  unter  den  zum  Transport
  der  Briefpackete  benutzten  Linien  diejenige
  zu  bezeichnen,  auf  welcher  die  Beförderung
  des  Gegenstandes  stattfinden
soll.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen
werden  im  gemeinsamen  Einverständniß
diejenigen  Postanstalten  bezeichnen,  welche
die  gegenseitige  Ueberlieferung  der  Korrespondenzen
  zu  bewirken  haben.

Artikel  2.

Die  Kosten  für  den  Seetransport
der  Briefpackete  aus  Deutschland  nach
Peru  und  umgekehrt  übernimmt  die
deutsche  Postverwaltung.  In  gleicher
Weise  wird  das  Landtransitporto  für
diejenigen  Briefpackete,  welche  vermittelst
der  zwischen  außerdeutschen  Häfen  Europas
  und  peruanischen  Häfen  kursirenden
  Dampfsschiffe  zur  Absendung  gelangen,
in  beiden  Richtungen  von  der  deutschen
Postverwaltung  getragen.

Artikel  3.

Gewöhnliche  Briefe,  rekommandirte
Briefe  und  andere  rekommandirte  Korrespondenzgegenstände,
  Postkarten,  Handelspapiere,
  Waarenproben,  Zeitungen,
Bücher  und  sonstige  Drucksachen  müssen
stets  bis  zum  Bestimmungsort  frankirt
werden.

163

—

2°  por  la  via  de  Southampton,  de
Colon  y  de  Panama  por  vapores
ingleses,

3°  por  la  via  de  Saint  Nazaire,  de
Colon  y  de  Panama  por  vapores
franceses  y  desde  Panama  por
vapores  ingleses.

El  remitente  de  una  carta  etc.  etc.
tendra  la  facultad  de  escojer  entre
las  lineas  que  serviran  para  el  trasporte
  de  la  correspondencia  y  de
designar  aquella  por  la  cual  la  carta
deberá  encaminarse.

Las  Administraciones  de  los  dos
paises  indicaran  de  comun  acuerdo
las  oficinas  por  cuya  mediacion  se
trasmitira  reciprocamente  la  correspondencia.


Articulo  2.

La  Administracion  de  Correos  de
Alemania  se  encargará  de  los  gastos
de  trasporte  por  mar  de  los  pliegos
que  parten  de  Alemania  con  destino
al  Peru  y  vice-  versa.

La  Administracion  de  Correos
de  Alemania  sufragara  igualmente
los  gastos  del  transito  entre  los
paises  que  sirven  de  intermediarios
para  los  pliegos  remitidos  en  ambos
sentidos  por  los  vapores  que  hacen
la  carrera  entre  los  puertos  europeos
  fuera  de  Alemania  de  una  parte
y  los  puertos  peruanos  de  la  otra.

Articulo  3.

Las  cartas  ordinarias,  las  cartas
certilcadas  y  demas  clases  de  correspondencia
  certificada,  las  tarjetas

postales,  los  papeles  de  comercio  o

de  negocios,  las  muestras  de  comercio,
los  periodicos,  los  libros  y  demas  impresos
  deberan  siempre  franquearse
hasta  el  punto  de  destino.

30
        <pb n="172" />
        —.

Sollten  jedoch  in  der  Folge  im  Verkehr
zwischen  Peru  und  einem  anderen  fremden
Staate  auch  unfrankirte  Briefe  zugelassen
werden,  so  würde  vom  gleichen  Zeitpunkte
  ab  deren  Versendung  auch  im
Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Peru
gestattet  14

Ueber  die  Taxe  für  diese  Briefe  und
die  sonstigen  Bedingungen  würden  die
beiderseitigen  Postverwaltungen  sich  zu
verständigen  haben.

Artikel  4.

Das  Porto  des  einfachen  Briefes  im
Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Peru
wird  wie  folgt  festgesetzt:

1)  bei  der  Beförderung  auf  der  im
Artikel  1  unter  1  bezeichneten  Route

auf  zehn  Groschen  für  den  frankirten
  Brief  aus  Deutschland
und  auf  fünfundzwanzig  Centavos
  für  den  frankirten  Brief
aus  Peru

2)  bei  der  Beförderung  auf  den  im
Artikel  1  unter  2  und  3  bezeichneten
Routen

auf  zwölf  Groschen  für  den  frankirten
  Brief  aus  Deutschland
und  auf  dreißig  Centavos  für
den  frankirten  Brief  aus  Peru.

Als  ein  einfacher  Brief  wird  ein
solcher  angesehen,  dessen  Gewicht  fünfzehn
Gramm  nicht  übersteigt.  Bei  Briefen,
welche  mehr  als  fünfzehn  Gramm  wiegen,
wird  für  jedes  Mehrgewicht  von  fünfzehn
  Gramm  oder  einen  Theil  von  fünfzehn
  Gramm  ein  einfacher  Portosatz  mehr
erhoben.

Postkarten  werden  in  jeder  Beziehung
den  einfachen  frankirten  Briefen  gleichgeachtet.


164

Sin  embargo,  si  en  adelante  se.
admitiera  el  cambio  de  correspondencia
  no  franqueada  entre  el  Peru
y  cualquiera  otro  pais  extrangero,
desde  esa  misma  epoca  se  permitirá  la
remision  de  objetos  de  la  misma  naturaleza
  entre  Alemania  y  el  Peru.

En  este  caso  las  dos  Administraciones
  de  Correos  arreglaran  de  comun
  acuerdo  los  portes  de  estas
cartas  asi  como  las  otras  condiciones
que  se  refieren  à  este  cambio  de
correspondencia.

Articulo  4.

El  porte  de  las  cartas  sencillas
que  se  cambien  entre  Alemania  y  el
Peru  se  fija  del  siguiente  modo:

1°  cuando  la  remision  tiene  lugar
por  la  via  mencionada  en  el
articulo  1°  bajo  el  numero  1

en  diez  gros  para  las  cartas
franqueadas  en  Alemania
y

en  veinticinco  centavos  para
las  cartas  franqueadas  en
el  Peru:

2°  cuando  la  remision  tiene  lugar
por  las  vias  mencionadas  en  el
articulo  1°  bajo  los  numeros  2  y  3.
en  doce  gros  para  las  cartas
franqueadas  en  Alemania  y
en  treinta  centavos  por  las
cartas  franqueadas  en  el

Perù.

Se  considerara  sencilla  toda  carta
cuyo  peso  no  esceda  de  quince
gramos.  Las  cartas  que  pesen  mas
de  qduince  gramos  se  recargaran  con
un  porte  sencillo  por  cada  quince
gramos  o  fraccion  de  quince  gramos.

Las  tarjetas  postales  se  asimilaran
  bajo  todos  conceptos  a  las
cartas  sencillas  franqueadas.
        <pb n="173" />
        —  

Ourch  Uebereinkunft  der  beiderseitigen
Postverwaltungen  können  die  vorbezeichneten
  Portosätze  ermäßigt  werden.  Jedenfalls
  soll  eine  entsprechende  Ermäßigung
der  gedachten  Portosätze  eintreten,  wenn
in  der  Folge  eine  Herabsetzung  der  Kosten
für  den  Seetransport  oder  für  den  Landtransit
  stattfindet.  Den  beiderseitigen  Postverwaltungen
  bleibt  ferner  vorbehalten,
bei  Benutzung  anderer  als  der  im  Artikel
  1  bezeichneten  Dampfschiffslinien
entsprechende  Portosätze  für  die  auf  solchen
Linien  zur  Beförderung  gelangenden
Briefe  zu  vereinbaren.

Artikel  5.

Das  Porto  für  Journale,  Zeitungen,
periodische  Werke,  brochirte  oder  eingebundene
  Bücher,  Noten,  Kataloge,  Prospekte,
  Ankündigungen  und  Anzeigen  verschiedener
  Art,  gleichviel  ob  gedruckt,  gestochen,
  lithographirt  oder  autographirt,
ferner  für  Kupferstiche,  Lithographien  und
Photographien  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Peru  wird  —  ohne
Rücksicht,  auf  welchem  Wege  die  Beförderung
  stattfindet  —  für  je  fünfzig  Gramm
oder  einen  Theil  von  fünfzig  Gramm
wie  folgt  festgesetzt:

auf  einen  und  einen  halben  Groschen
bei  der  Absendung  aus  Deutschland
  und  auf  vier  Centavos  bei
der  Absendung  aus  Peru.

Die  in  diesem  Artikel  festgesetzte  ermäßigte
  Taxe  findet  auf  die  bezeichneten
Gegenstände  nur  dann  Anwendung,  wenn
dieselben  den  im  Ursprungslande  für  ihre
Versendung  gesetzlich  oder  reglementarisch
vorgeschriebenen  Bedingungen  entsprechen.

Das  Gewicht  einer  Sendung  mit
Zeitungen  oder  sonstigen  Drucksachen  soll
ein  Kilogramm  nicht  übersteigen.

Die  in  diesem  Artikel  enthaltenen
Bestimmungen  beschränken  in  keiner
Weise  das  den  beiderseitigen  Regierungen

165

Ambas  Administraciones  de  Correos
  quedan  autorizadas  para  reducir
  de  comun  acuerdo  los  portes
ya  indicados.  Sin  embargo  la  reduccion
  debera  tener  lugar  tan  luego
como  resulte  minoracion  en  los
gastos  de  trasporte  por  mar  o  de
transito  territorial.  Las  dos  Administraciones
  se  entenderan  igualmente
respecto  de  los  portes  que  deberan
cobrarse  por  correspondencia  que
llegado  el  caso  se  remita  por  lineas
maritimas  que  no  sean  las  designadas
en  el  articulo  1°.

Articulo  5°.

El  precio  de  franqueo  de  los
periodicos,  libros  en  rustica  o  encuadernados,
  obras  periodicas,  papeles
  de  musica,  catalogos,  prospectos,
anuncios  y  avisos  diversos  ya  sean
impresos  ya  grabados,  litografiados
o  autografiados,  y  el  de  los  gravados,
litograflicos  y  fotograficos  due  se
remitan  bien  sea  de  Alemania  al
Peru  o  del  Peru  a  Alemania,  se  fija
sin  distinguir  las  vias  de  conduccion
por  cada  cincuenta  gramos  o  fraccion
  de  cincuenta  gramos:

en  un  gros  y  medio  en  Alemania
y  en  cuatro  centavos  en  el
Peru.

Para  disfrutar  de  la  rebaja  de
porte  que  se  les  concede  por  el  presente
  articulo,  los  objetos  arriba
mencionados  deberan  llenar  las  condiciones
  prescritas  por  las  leyes  o
reglamentos  del  pais  de  su  origen.

Ningun  paquete  de  periodicos  o
demas  impresos  deberá  exceder  del
peso  de  un  kilogramo.

Queda  entendideo  que  las  disposiciones
  contenidas  en  el  presente
articulo  no  limitan  en  manera  alguna
        <pb n="174" />
        zustehende  Recht,  diejenigen  im  gegenwärtigen
  Artikel  bezeichneten  Gegenstände
auf  ihren  Gebieten  nicht  befördern  oder
bestellen  zu  lassen,  in  Betreff  derer  den
bestehenden  Gesetzen  und  Vorschriften
über  die  Bedingungen  ihrer  Veröffentlichung
  und  Verbreitung,  sei  es  in  Deutschland
  oder  in  Peru,  nicht  genügt  sein
sollte.

Artikel  6.

Das  Porto  für  Waarenproben  im
Verkehr  zwischen  beiden  Ländern  wird
—  ohne  Rücksicht,  auf  welchem  Wege
die  Beförderung  stattfindet  —  für  je
fünfzig  Gramm  oder  einen  Theil  von
fünfzig  Gramm  wie  folgt  festgesetzt:

auf  einen  und  einen  halben  Groschen

bei  der  Absendung  aus  Deutschland
  und  auf  vier  Centavos  bei
der  Absendung  aus  Peru.

Die  in  diesem  Artikel  festgesetzte  ermäßigte
  Taxe  findet  auf  Waarenproben
nur  dann  Anwendung,  wenn  dieselben
unter  Band  gelegt  oder  anderweit  dergestalt
  verpackt  sind,  daß  der  Inhalt
leicht  geprüft  werden  kann.

Sie  dürfen  keinen  Kaufwerth  haben
und  keine  anderen  handschriftlichen  Ver—
merke  tragen,  als  die  Adresse  des  Empfängers,
  die  Unterschrift  des  Absenders,
Fabrik-  oder  Handelszeichen,  Nummern
und  Preise.

Das  Gewicht  einer  Sendung  mit
Waarenproben  soll  250  Gramm  nicht
übersteigen.

Artikel  7.

Das  Porto  für  Handelspapiere,  für
Korrekturbogen  mit  handschriftlichen  Korrekturen
  und  für  Manuskripte  im  Verkehr
  zwischen  beiden  Ländern  wird  —

166

el  derecho  que  los  respectivos  Gobiernos
  tienen  de  no  llevar  à  cabo  en
el  territorio  de  uno  o  de  otro  pais
el  trasporte  y  la  distribucion  de  los
objetos  designados  en  el  presente
articulo,  respecto  de  los  cuales  no
se  hubiese  cumplide  con  las  leyes,
ordenes  y  decretos  que  reglan  las
condiciones  de  su  publicacion  y  de
su  circulacion  tanto  en  Alemania
como  en  el  Peru.

Articulo  6°.

El  precio  de  franqueo  de  las
muestras  de  comercio  que  se  remitan.
de  uno  de  los  dos  paises  al  otro,
sin  distincion  de  via  de  conduccion.
se  fija  por  cada  cincuenta  gramos
o  fraccion  de  cincuenta  gramos:

en  un  gros  y  medio  en  Alemania
y  en  cuatro  centavos  en  el
Peru.

Para  disfrutar  de  la  rebaja  del
porte  que  se  les  concede  por  el
presente  articulo,  las  muestras  de
comercio  deberan  remitirse  bajo  fajas
o  de  manera  que  puedan  facilmente
reconocerse.

No  deberan  tener  valor  venal
ninguno  y  no  contendran  signo  ni
cifra  manuscritos  como  no  sea  la
direccion  del  destinatorio  la  firma
del  remitente,  la  marca  de  fabrica  o
de  comercio,  los  numeros  de  orden
y  los  precios.

Ningun  paquete  de  muestras  de
comercio  podrá  esceder  en  su  peso
de  250  gramos.

Articulo  7°.

El  porte  de  los  papeles  de  comercio
  o  de  negocios  de  las  pruebas  de
imprenta  con  correctiones  manuscritas,
y  el  de  los  manuscritos  remitidos  de
        <pb n="175" />
        ohne  Rücksicht  darauf,  auf  welchem  Wege
die  Beförderung  stattfindet  —  für  je
fünfzig  Gramm  oder  einen  Theil  von
fünfzig  Gramm  wie  folgt  festgesetzt:
auf  einen  und  einen  halben  Groschen
bei  der  Absendung  aus  Deutschland
  und  auf  vier  Centavos  bei
der  Absendung  aus  Peru.
Die  in  diesem  Artikel  festgesetzte  ermäßigte
  Taxe  findet  auf  die  bezeichneten

Sendungen  nur  dann  Anwendung,  wenn

dieselben  unter  Band  gelegt  sind  und
keinen  Brief  oder  Vermerk  enthalten,
welcher  den  Karakter  einer  persönlichen
Korrespondenz  trägt.

Handelspapiere,  Korrekturbogen  mit
handschriftlichen  Korrekturen  und  Manuskripte
  dürfen  das  Gewicht  von  einem
Kilogramm  nicht  übersteigen.

Artikel  8.

Die  Korrespondenzen  jeder  Art,  welche
aus  einem  Lande  nach  dem  anderen  zur  Absendung
  gelangen,  können  mittelst  der  im
Ursprungslande  gültigen  Postwerthzeichen
frankirt  werden.

Andere  Postwerthzeichen  sind  ungültig.


Artikel  9.

Die  Korrespondenzgegenstände  jeder
Art,  welche  im  gegenseitigen  Verkehr
zwischen  den  Einwohnern  Deutschlands
einerseits  und  den  Einwohnern  Perus
andererseits  zur  Absendung  gelangen,
können  unter  Rekommandation  abgesandt
werden.

Für  die  rekommandirten  Sendungen
wird  außer  dem  in  den  vorhergehenden
Artikeln  4,  5,  6  und  7  festgesetzten  Porto
die  im  Ursprungslande  bestehende  Rekommandationsgebühr
  erhoben.

167

uno  de  los  dos  paises  al  otro,  se
fija,  sin  distinguir  las  vias  de  conduccion,
  por  cincuenta  gramos  ô
fraccion  de  cincuenta  gramos:

en  un  gros  y  mecdio  en  Alemania
  y  en  cuatro  centavos
en  el  Peru.

Para  gozar  de  la  rebaja  de  porte
que  por  el  presente  articulo  se  les
concede,  los  objetos  mas  arriba  designados
  deberan  remitirse  con  fajas
y  no  comendran  carta,  ni  nota  alguna
  que  pueda  tener  el  caracter
de  correspondencia  personal.

Ningun  paquete  de  papeles  de
comercio  o  de  negocios,  de  pruebas
de  imprenta  con  correcciones  manuscritas
  o  de  manuscritos  podrá
esceder  en  su  peso  de  un  kilogramo.

Articulo  8°.

La  correspondencia  de  toda  clase
que  se  remita  de  uno  de  los  dos
paises  al  otro  podra  ser  franquedapor
  medio  de  estampillas  de  correos
que  se  hallen  en  uso  en  el  pais  de
su  origen.  Las  estampillas  de  otros
Paises  no  seran  validas.

Articulo  9°.

La  correspondencia  de  toda  clase
que  reciprocamente  se  trasmitan  los
habitantes  del  Peru  por  una  parte
y  los  habitantes  de  Alemania  por  la
otra,  podra  expedirse  bajo  la  garantia
de  la  certification.

La  correspondencia  certificada  devengara,
  independientemente  del
porte  de  franqueo  estipulado  en  los
precedentes  articulos  4,  5,  6  y  7  el
derecho  de  certificacion  existente  en
el  pais  de  su  origen.
        <pb n="176" />
        Der  Absender  einer  rekommandirten
Sendung  kann  die  Beschaffung  eines  vom
Empfänger  unterschriebenen  Rückscheins
verlangen  und  hat  für  den  Rückschein
bei  der  Einlieferung  in  Deutschland  zwei
Groschen  und  bei  der  Einlieferung  in
Peru  fünf  Centavos  zu  entrichten.

Artikel  10.

Im  Falle  des  Verlustes  einer  rekommandirten
  Sendung  wird  diejenige  Verwaltung,
  in  deren  Bereich  der  Verlust
stattgefunden  hat,  dem  Absender  oder
eintretenden  Falles  dem  Adressaten  innerhalb
  sechs  Monate,  vom  Tage  der  Reklamation
  an  gerechnet,  eine  Entschädigung
  zahlen  von  vierzehn  Thalern,  wenn
die  Absendung  aus  Deutschland  erfolgt
ist,  oder  von  zehn  Soles  fünfzig  Centavos,
  wenn  die  Absendung  aus  Peru
stattgefunden  hat.

Falls  der  Verlust  auf  dem  Gebiet
einer  transitleistenden  Verwaltung  stattgefunden
  hat,  werden  die  deutsche  Postverwaltung
  und  die  Postverwaltung  von
Peru  die  gedachte  Entschädigung  zu  gleichen
  Theilen  tragen.

Der  Anspruch  auf  Schadenersatz  für
den  Verlust  eines  rekommandirten  Gegenstandes
  muß  in  jedem  einzelnen  Falle
bei  Verlust  des  Anspruchs  innerhalb  einer
Frist  von  einem  Jahre,  vom  Tage  der
Aufgabe  des  betreffenden  Gegenstandes
an  gerechnet,  erhoben  werden.

Für  den  Seetransport  wird  eine
Garantie  nicht  übernommen.

Artikel  11.

Die  Theilung  des  Portos  und  der
sonstigen  Gebühren  soll  in  folgender
Weise  stattfinden:

Die  deutsche  Postverwaltung  vergütet
der  Postverwaltung  von  Peru,  ohne

168

El  remitente  de  todo  objeto  certificado
  podra  reclamar  el  aviso  de
su  llegada  al  punto  de  destino  firmado
  por  la  persona  á  quien  iba
dirijido.  Por  este  aviso  deberá  pagarse
  un  porte  fijo  de  dos  gros
cuando  lo  sean  de  Alemania  y  de
cinco  centavos  cuando  los  objetos
certificados  sean  originarios  del  Peru.

Articulo  10°.

En  caso  de  estravio  de  un  objeto
certifcado,  la  Administracion  en  cuyo
territorio  se  haya  efectuado  la  pérdida,
  abonara  al  remitente  o,  segun
el  caso,  a  la  persona  á  la  que  aquel
se  dirija,  y  en  el  plazo  de  seis  meses
contados  desde  la  fecha  de  la  reclamacion,
  una  indemnizacion  de  diez
soles  cincuenta  centavos  si  el  objeto
  es  procedente  del  Peru  y  de
catorce  thalers  si  el  objeto  procede
de  Alemania.

La  indemnizacion  mencionada  se
pagará  por  iguales  partes  entre  la
Administracion  de  Correos  de  Alemania
  y  la  Administracion  de  Correos
del  Peru,  si  la  perdida  ocurre  en  el
territorio  de  un  pais  intermediario.

Toda  reclamacion  encaminada  à
solicitar  indemnizacion  por  el  estravio
  de  un  objeto  certificado  deberá
hacerse,  bajo  pena  de  perder  el  derecho,
  dentro  del  termino  de  un  anno
contado  desde  la  fecha  en  que  se
efectuo  el  deposito.

No  Se  garantiza  el  trasporte
maritimo.

Articulo  11°.

El  producto  de  los  portes  y  demas
  derechos  que  se  perciban  se
repartira  de  la  manera  siguiente:

La  Administracion  de  Correos  de
Alemania  abonará  ä  la  Administra-
        <pb n="177" />
        —  169  —

Unterschied,  ob  die  Beförderung  der  Briefpackete
  mit  den  im  Artikel  1  unter  1  oder
mit  den  im  Artikel  1  unter  2  und  3  bezeichneten
  Dampfschiffen  erfolgt:

1)  für  frankirte  Briefe  aus  Deutschland
nach  Peru

zwei  Groschen  für  jeden  einfachen
  Portosatz;
2)  für  Drucksachen,  Waarenproben,

Handelspapiere,  Korrekturbogen  und
Manuskripte  aus  Deutschland  nach

Peru

einen  drittel  Groschen  für  jeden
einfachen  Portosatz.
Die  Postverwaltung  von  Peru  vergütet
  der  deutschen  Postverwaltung:

1)  für  frankirte  Briefe  aus  Peru  nach
Deutschland:

a)  bei  der  Beförderung  auf  der  im
Artikel  1  unter  1  bezeichneten
Route  acht  Groschen  für  jeden

einfachen  Portosatz,

b)  bei  der  Beförderung  auf  den  im
Artikel  1  unter  2  und  3  bezeichneten
  Routen  zehn  Groschen  für
jeden  einfachen  Portosatz;

2)  für  Drucksachen,  Waarenproben,

Handelspapiere  Korrekturbogen  und

Manuskripte  aus  Peru  nach  Deutschland,

  ohne  Rücksicht  darauf,  auf

welcher  Route  die  Beförderung  stattfindet


Reichs.  Gesetzbl.  1875.

cion  de  Correos  del  Perü,  sin  distinguir
  si  el  trasporte  de  los  pliegos  se
ha  efectuado  por  los  vapores  mencionados
  en  el  articulo  1°  bajo  el
numero  1,  o  si  se  ha  verificado  por
los  mencionados  en  el  citado  articulo
  1  bajo  los  nümeros  2  y  3:

1°  por  cartas  franqueadas  procedentes
  de  Alemania  con  destino
al  Peru

dos  gros  por  cada  porte  sencillo;


2°  por  los  impresos,  muestras,  papeles
  de  comercio  o  de  negocios,
pruebas  de  imprenta  y  manuscritos
  procedentes  de  Alemania
con  destino  al  Peru

un  tercio  de  gros  por  cada
porte  seneillo.

A  su  vez,  la  Administracion  de
Correos  del  Peru  abonará  a  la  Administracion
  de  Correos  de  Alemania
las  tarifas  siguientes  a  saber:

1°  por  cartas  franqueadas  procedentes
  del  Peru  con  destino  á
Alemania:

a)  cuando  la  remision  tengalugar
por  la  via  indicada  en  el  articulo
  1°  baso  el  müimero  1
ocho  gros  (veinte  centavos)  por
porte  sencillo,

b)  cuando  la  remision  tenga  lugar
  por  las  vias  indicadas  en
el  articulo  1°  bajo  los  numeros
  2  y  3  diez  gros  (veinticinco
  centavos)  por  porte
sencillo;

2°  por  los  impresos,  muestras,  papeles
  de  comercio  o  de  negocios.
pruebas  de  imprenta  y  manuscritos
  procedentes  del  Peru  con
destino  d  Alemania,  sin  distinguir
  vias  de  comunicacion
31
        <pb n="178" />
        einen  und  ein  sechstel  Groschen
für  jeden  einfachen  Portosatz.

Die  deutsche  Postverwaltung  bestreitet
aus  dieser  Einnahme  zugleich  die  Kosten
für  den  Landtransit  und  für  den  Seetransport.


Die  Rekommandationsgebühr,  sowie
die  Gebühr  für  den  etwaigen  Rückschein
verbleibt  ungetheilt  der  Postverwaltung
des  Aufgabegebiets.

Es  wird  ausdrücklich  zwischen  den
vertragschließenden  Theilen  vereinbart,
daß  die  in  den  vorhergehenden  Artikeln  4,
5,  6,  7  und  9  bezeichneten  Gegenstände
unter  keinem  Vorwande  oder  Titel  in
dem  Bestimmungslande  irgend  einer  Taxe
oder  Gebühr  zu  Lasten  der  Empfänger
unterworfen  werden  dürfen.

Artikel  12.

Die  Auswechselung  der  Korrespondenz
zwischen  Peru  einerseits  und  der  österreichisch-ungarischen
  Monarchie  und  dem
Großherzogthum  Luxemburg  andererseits
erfolgt,  soweit  der  Austausch  durch  die
deutsche  Postverwaltung  vermittelt  wird,
nach  Maßgabe  der  in  den  vorstehenden
Artikeln  für  den  Postverkehr  zwischen
Peru  und  Deutschland  festgestellten
Grundsätze.

Die  deutsche  Postverwaltung  übernimmt
  in  solchem  Falle  die  Ausgleichung
in  Betreff  des  für  die  österreichisch-ungarische
  und  für  die  luxemburgische  Beförderungsstrecke
  entfallenden  Portos.

Artikel  13.

Die  deutsche  Postverwaltung  und  die
Postverwaltung  von  Peru  können  sich
gegenseitig  Korrespondenzen  jeder  Art  zum
Einzeltransit  nach  und  aus  solchen  Län-170



un  gros  y  un  sesto  de  gros
por  cada  porte  sencillo.

Con  estas  entradas  la  Administracion
  de  Correos  de  Alemania  proveera
  a  los  gastos  de  transito,  asi
como  à  los  de  trasporte  por  mar.

El  derecho  fijo  de  certificacion  y
el  derecho  eventual  por  el  aviso  de
recepcion  de  objetos  certificados
pertenecen  exclusivamente  à  la  Administracion
  de  Correos  de  su  origen.

Queda  formalmente  convenido
entre  ambas  partes  contratantes,  que
Ia  correspondencia  designada  en  los
articulos  precedentes  4,  5,  6,  7  y  9
no  podrá  ser  gravada,  bajo  ningun
titulo  ni  pretesto,  en  el  pais  á  que
vaya  destinada,  con  impuesto  o  derecho
  alguno  a  cargo  de  las  personas
  d  quienes  vaya  dirijida.

Articulo  12°.

El  cambio  de  la  correspondencia
entre  el  Peru  por  una  parte  y  la
Monarquia  Austro-Hungara  y  el  Gran
Ducado  de  Luxemburgo  por  otra
parte,  siempre  que  ese  cambio  se
haga  por  el  intermedio  de  la  Administracion
  de  Correos  de  Alemania,
tendrá  lugar  con  arreglo  a  las  condiciones
  establecidas  por  los  articulos
precedentes  para  el  servicio  de  Correos
  entre  el  Peru  y  Alemania.

La  Administracion  de  Correos  de
Alemania  toma  á  su  cargo,  en  tal
caso,  la  liquidacion  de  los  portes
que  se  refieran  al  recorrido  por  los
territorios  de  la  Monarquia  Austro-Hungara
  y  de  Luxemburgo.

Articulo  13°.

La  Administracion  de  Correos  del
Peru  y  la  Administracion  de  Correos
de  Alemania  podran  reciprocamente
entregarse  a  descubierto  la  corre-
        <pb n="179" />
        171

dern  überliefern,  denen  sie  zur  Vermittelung
  dienen.

Bei  der  Einzelauslieferung  unterliegt
die  Korrespondenz  hinsichtlich  der  deutschen
  und  der  peruanischen  Beförderungsstrecke,
  sowie  hinsichtlich  der  Beförderungsstrecken
  zwischen  beiden  Ländern
denselben  Portosätzen,  wie  die  internationale
  deutsch-peruanische  Korrespondenz.

Für  die  weiter  belegene  fremdländische
Beförderungsstrecke  werden  der  transitleistenden
  Verwaltung  die  Portosätze  nach
Maßgabe  der  mit  den  betreffenden  fremden
  Staaten  bestehenden  Verträge  vergütet
  werden.  

Artikel  14.
Portofreie  Beförderung  wird  nur  der

Korrespondenz  in  Postdienstangelegenheiten
  eingeräumt.
Artikel  15.

Die  auf  den  Austausch  der  Korrespondenzen
  bezügliche  Abrechnung  wird
vierteljährlich  von  der  deutschen  Postverwaltung
  aufgestellt  und  der  peruanischen
  Postverwaltung  zur  Prüfung  übersandt.
  Das  Ergebniß  der  vierteljährlichen
  Abrechnung  wird  in  der  Währung
desjenigen  Gebietes  festgestellt,  für  welches
  sich  eine  Forderung  herausstellt.
Die  zu  diesem  Behuf  etwa  erforderliche
Umrechnung  der  Beträge  aus  der  einen
Währung  in  die  andere  soll  nach  dem
Maßstabe  von  1  Thaler  oder  3  Reichsmark
  gleich  75  Centavos  bewirkt  werden.

Die  Saldirung  erfolgt  in  Wechseln
auf  Hamburg,  wenn  eine  Forderung  für
die  deutsche  Verwaltung  entfällt  und  in
Wechseln  auf  Lima,  wenn  eine  Forde-







spondencia  de  toda  clase  que  resulte
procedente  o  con  destino  a  los  paises
à  los  cuales  una  y  otra  sirve  de
intermediaria.

La  correspondencia  entregada  a
descubierto  por  las  dos  Administraciones
  quedara  sujeta  por  lo  que  se
refiere  al  recorrido  en  Alemania  y
en  el  Peru  como  tambien  al  recorrido
entre  estos  dos  paises,  á  los  mismos
portes  que  se  cobran  por  la  correspondencia

  internacional  entre  el

Peru  y  Alemania.

En  cuanto  a  los  derechos  abonables
  por  el  recorrido  en  territorio
extrangero  seran  reintegrados  á  la
Administracion  intermediaria  con
arreglo  a  los  convenios  vigentes
entre  dicha  Administracion  y  los
Paises  estrangeros.

Articulo  14°.

La  correspondencia  relativa  al
servicio  de  correos  sera  la  unica
que  disfrute  de  franquicia  postal.

Articulo  15°.

Las  cuentas  sobre  la  trasmision
de  la  correspondencia  formadas  cada
trimestre  por  la  Administracion  de
Correos  de  Alemania,  se  remitiran
la  Administracion  de  Correos  del
Peru  para  su  examen.  El  saldo  de
esta  cuenta  trimestral  se  expresará
en  la  moneda  del  pais  á  cuyo  favor
resulte.  Las  Sumas  sentadas  en
moneda  de  la  olicina  deudora  seran
reducidas  cuando  ocurra  el  casco  bajo
la  base  de  un  thaler  de  tres  reichsmark
  por  setenta  y  cinco  centavos.

l  saldo  se  satisfara  bien  sea  en
letras  de  cambio  sobre  Lima  si  resulta
à  favor  de  la  Administracion  peruana
o  bien  en  letras  de  cambio  sobre
        <pb n="180" />
        rung  für  die  peruanische  Verwaltung
entfällt.

Artikel  16.

Die  deutsche  Postverwaltung  und  die
peruanische  Postverwaltung  werden  im
gemeinsamen  Einverständniß  die  Form
der  im  vorhergehenden  Artikel  15  erwähnten
  Abrechnungen,  sowie  alle  weiteren
  besonderen  Dienstvorschriften  festsetzen,
  welche  erforderlich  sind,  um  die
Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages

zu  sichern.
Artikel  17.

Sobald  die  peruanische  Postverwaltung
  das  Recht  erlangt  hat,  geschlossene
Briefpackete  nach  Deutschland  auf  dem
Seewege  und  im  Transit  durch  die  zwischenliegenden
  Länder  unter  gleichen  oder  günstigeren
  Bedingungen,  wie  der  deutschen
Postverwaltung  eingeräumt  sind,  befördern
  zu  lassen,  soll  jede  Verwaltung  die
Kosten  des  Seetransports  und  des  Landtransits
  für  die  von  ihr  abgesandten
Briefpackete  tragen.  Eintretenden  Falls
werden  die  beiderseitigen  Postverwaltungen
  sich  über  die  dieserhalb  erforderlichen
Maßregeln  und  insbesondere  über  die
anderweitige  Theilung  der  Portobeträge
verständigen,  wobei  von  dem  Grundsatze
ausgegangen  werden  soll,  daß  jede  Verwaltung
  diejenigen  Portobeträge  für  die
internationale  deutsch-peruanische  Korrespondenz
  ungetheilt  zu  beziehen  hat,  welche
in  ihrem  Gebiet  erhoben  werden.

Artikel  18.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  sobald
  als  möglich  zur  Ausführung  gebracht
  werden.

Jedem  der  beiden  vertragschließenden
Theile  steht  das  Recht  zu,  den  Vertrag
zu  kündigen.

172

Hamburgo  si  el  saldo  resulta  a  favor
de  la  Administracion  de  Correos  de
Alemania.

Articulo  16.

Las  Administraciones  de  Correos
del  Peru  y  de  Alemania  determinaran
de  comun  acuerdo  la  forma  de  las
cuentas  mencionadas  en  el  articulo  15,
asi  como  todas  las  medidas  de  orden
y  de  detalle  necesarias  para  asegurar
la  ejecucion  del  presente  convenio.

Articulo  17.

Tan  luego  como  la  Administracion
de  Correos  del  Peru  haya  obtenido
el  derecho  de  remitir  pliegos  cerrados
Para  Alemania  por  mar  y  en  transito
por  los  paises  intermediarios  bajo
condiciones  iguales  o  mas  favorables
que  las  concedidas  a  la  Administracion
  de  Correos  de  Alemania,  cada
Administracion  pagara  los  gastos,
del  transito  terrestre  y  del  trasporte
maritimo  por  los  pliegos  que  ella
haya  remitido.  Llegado  este  caso,
las  dos  Administraciones  se  entenderan
  sobre  las  medidas  que  sea  necesario
  tomar  à  este  respecto  y  en
particular  sobre  otra  reparticion  del
producto  de  los  portes  procediendo
del  principio  que  cada  Administracion
  debera  desde  entonces,  guardar
por  entero  los  portes  que  haya  recibido
  en  su  territorio  por  la  correspondencia
  internacional  cambiada
entre  el  Peru  y  Alemania.

Articulo  18.

La  presente  Convencion  será
puesta  en  ejecucion  à  la  brevedad
posible  y  cada  una  de  las  partes
contratantes  tendrá  el  derecho  de
amunciar  d  la  otra  su  intencion  de
hacer  cesar  sus  efectos.
        <pb n="181" />
        Erfolgt  die  Kündigung,  so  gilt  der
Vertrag  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an
welchem  dieselbe  ausgesprochen  wird,  noch
auf  ein  Jahr.

Artikel  19.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikationen  sollen  sobald
als  möglich  zu  Lima  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  denselben  in
doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und
mit  ihrem  Petschaft  besiegelt.

So  geschehen  in  Lima,  am  elften

Tage  des  Monats  Juni  des  Jahres  eintausend

  achthundert  vierundsiebenzig.
Dr.  Johannes  Lührsen.
(L.  S.)

J.  de  la  Riva  Agüero.
(L.  S.)

173

En  este  caso  la  conveneion  sequirà
surtiendo  sus  efectos  durante  un  ano
contado  desde  el  dia  en  que  el  desahucio
  haya  sido  notificado  a  la
otra  parte  contratante.

Articulo  19.

Là  presente  convencion  sera  ratificada
  y  las  ratificaciones  se  canjearan
  en  Lima  tan  pronto  como  sea
posible.

En  fé  de  lo  cual  ambos  Plenipotenciarios
  la  han  firmado  en  doble
ejemplar  y  le  han  puesto  sus  respectivos
  sellos.

Hecho  en  Lima  á  los  once  dias
del  mes  de  Junio  de  mil  ochocientos
setenta  y  cuatro.

J.  de  la  Riva  Agüero.
(L.  S.)

Dr.  Johannes  Lührsen.
(L.  S.)



Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der

Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Reichs·  Gesetzbl.  1875.
        <pb n="182" />
        —  174  —
(Nr.  1066.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Apotheker.  Vom  5.  März  1875.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  Februar  d.  J.  unter  Aufhebung
  aller  früheren  über  die  Prüfung  der  Apotheker  ergangenen  Bekanntmachungen
  den  Erlaß  anderweiter  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Apotheker
beschlossen,  welche  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  in  Kraft  treten  und  durch  das
Centralblatt  des  Deutschen  Reichs  veröffentlicht  werden.

Berlin,  den  5.  März  1875.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Eck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="183" />
        —  175  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  14.

Inhalt:  Gesetz  über  Maßregeln  gegen  die  Reblauskrankheit.  S.  175.











(Nr.  1067.)  Gesetz,  Maßregeln  gegen  die  Reblauskrankheit  betreffend.  Vom  6.  März  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt
§.  1.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt:
1.  Ermittelungen  innerhalb  des  Weinbaugebietes  der  einzelnen  Bundesstaaten
  über  das  Auftreten  der  Reblaus  (Phylloxera  vastatrix)  anzustellen.

2.  Untersuchungen  über  Mittel  zur  Vertilgung  des  Insekts  anzuordnen.
§.  2

Die  von  dem  Reichskanzler  mit  diesen  Ermittelungen  und  Untersuchungen
betrauten  Organe  sind  befugt,  auch  ohne  Einwilligung  des  Verfügungsberechtigten
  den  Zugang  zu  jedem  mit  Weinreben  bepflanzten  Grundstücke  in  Anspruch
zu  nehmen,  die  Entwurzelung  einer  dem  Zwecke  entsprechenden  Anzahl  von  Rebstöcken
  zu  bewirken  und  die  entwurzelten  Rebstöcke,  sofern  sie  mit  der  Reblaus
behaftet  sind  an  Ort  und  Stelle  zu  vernichten.

§.  3.

Die  durch  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  erwachsenden  Kosten  einschließlich
der  nöthigenfalls  im  Rechtswege  festzustellenden  Ersatzleistung  für  etwa  zugefügte
Schäden  werden  aus  Reichsmitteln  bestritten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.





Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs-  Gesetzbl.  1875.  33



Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1875.
        <pb n="184" />
        <pb n="185" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  15.







Inhalt:  Bankgesetz.  S.  177.



(Nr.  1068.)  Bankgesetz.  Vom  14.  März  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.  

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Titel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

Die  Befugniß  zur  Ausgabe  von  Banknoten  kann  nur  durch  Reichsgesetz
erworben,  oder  über  den  bei  Erlaß  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zulässigen  Betrag
  der  Notenausgabe  hinaus  erweitert  werden.

Den  Banknoten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  wird  dasjenige  Staatspapiergeld
  gleich  geachtet,  dessen  Ausgabe  einem  Bankinstitute  zur  Verstärkung  seiner

Betriebsmittel  übertragen  ist.
§.  2.

Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Banknoten  bei  Zahlungen,  welche
gesetzlich  in  Geld  zu  leisten  sind,  findet  nicht  statt  und  kann  auch  für  Staatskassen
  durch  Landesgesetz  nicht  begründet  werden.

§.  3.
Banknoten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  100,  200,  500  und  1000  Mark
oder  von  einem  Vielfachen  von  1000  Mark  ausgefertigt  werden.

§.  4.  

Jede  Bank  ist  verpflichtet,  ihre  Noten  sofort  auf  Präsentation  zum  vollen
Nennwerthe  einzulösen,  auch  solche  nicht  nur  an  ihrem  Hauptsitz,  sondern  auch
bei  ihren  Zweiganstalten  jederzeit  zum  vollen  Nennwerthe  in  Zahlung  anzunehmen.

Reichs-Gesetbl.  1875.  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  März  1875.
        <pb n="186" />
        —  178  —

Für  beschädigte  Noten  hat  sie  Ersatz  zu  leisten,  sofern  der  Inhaber  entweder
  einen  Theil  der  Note  präsentirt,  welcher  größer  ist,  als  die  Hälfte,  oder
den  Nachweis  führt,  daß  der  Rest  der  Note,  von  welcher  er  nur  die  Hälfte
oder  einen  geringeren  Theil  als  die  Hälfte  präsentirt,  vernichtet  sei.

Für  vernichtete  oder  verlorene  Noten  Ersatz  zu  leisten  ist  sie  nicht  verpflichtet.


§.  5.

Banknoten,  welche  in  die  Kasse  der  Bank  oder  einer  ihrer  Zweiganstalten
oder  in  eine  von  ihr  bestellte  Einlösungskasse  in  beschädigtem  oder  beschmutztem
Zustande  zurückkehren,  dürfen  nicht  wieder  ausgegeben  werden.

§.  6.

Der  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  einer  Bank  oder  einer  Gattung
  von  Banknoten  darf  nur  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  des
Bundesraths  erfolgen.

Die  Anordnung  erfolgt,  wenn  ein  größerer  Theil  des  Umlaufs  sich  in  beschädigtem
  oder  beschmutztem  Zustande  befindet,  oder  wenn  die  Bank  die  Befugniß
  zur  Notenausgabe  verloren  hat.

Die  Genehmigung  darf  nur  ertheilt  werden,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß
Nachahmungen  der  aufzurufenden  Noten  in  den  Verkehr  gebracht  sind.

In  allen  Fällen  schreibt  der  Bundesrath  die  Art,  die  Zahl  und  die
Fristen  der  über  den  Aufruf  zu  erlassenden  Bekanntmachungen,  den  Zeitraum,
innerhalb  dessen  und  die  Stellen,  an  welchen  die  Noten  eingelöst  werden  sollen,
die  Maßgaben,  unter  denen  nach  Ablauf  der  Fristen  eine  Einlösung  der  aufge  
rufenen  Noten  noch  stattzufinden  hat,  und  die  zur  Sicherung  der  Noteninhaber
sonst  erforderlichen  Maßregeln  vor.

Die  nach  dem  Vorstehenden  von  dem  Bundesrathe  zu  erlassenden  Vorschriften

  sind  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen.

§.  7.

Den  Banken,  welche  Noten  ausgeben,  ist  nicht  gestattet:

1.  Wechsel  zu  akzeptiren,

2.  Waaren  oder  kurshabende  Papiere  für  eigene  oder  für  fremde  Rechnung
  auf  Zeit  zu  kaufen  oder  auf  Zeit  zu  verkaufen,  oder  für  die
Erfüllung  solcher  Kaufs-  oder  Verkaufsgeschäfte  Bürgschaft  zu  übernehmen.


§.  8.

Banken,  welche  Noten  ausgeben,  haben

1.  den  Stand  ihrer  Aktiva  und  Passiva  vom  7.,  15.,  23.  und  Letzten
jedes  Monats,  spätestens  am  fünften  Tage  nach  diesen  Terminen  und

2.  spätestens  drei  Monate  nach  dem  Schlusse  jedes  Geschäftsjahres  eine
genaue  Bilanz  ihrer  Aktiva  und  Passiva,  sowie  den  Jahresabschluß
es  Gewinn-  und  Verlustkontos

durch  den  Reichsanzeiger  auf  ihre  Kosten  zu  veröffentlichen.
        <pb n="187" />
        —  179  —

Die  wöchentliche  Veröffentlichung  muß  angeben
1.  auf  Seiten  der  Passiva:
das  Grundkapital,
den  Reservefonds,
den  Betrag  der  umlaufenden  Noten,
die  sonstigen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten,
die  an  eine  Kündigungsfrist  gebundenen  Verbindlichkeiten,
die  sonstigen  Passiva;
2.  auf  Seiten  der  Aktiva:

den  Metallbestand  (den  Bestand  an  kursfähigem  deutschem  Gelde
und  an  Gold  in  Barren  oder  ausländischen  Münzen,  das  Pfund
fein  zu  1392  Mark  berechnet),

den  Bestand:
an  Reichs-Kassenscheinen,
an  Noten  anderer  Banken,
an  Wechseln,
an  Lombardforderungen,
an  Effekten,
an  sonstigen  Aktiven.
Welche  Kategorien  der  Aktiva  und  Passiva  in  der  Jahresbilanz  gesondert
nachzuweisen  sind,  bestimmt  der  Bundesrath.  
Außerdem  sind  in  beiden  Veröffentlichungen  die  aus  weiterbegebenen  im
Inlande  zahlbaren  Wechseln  entsprungenen  eventuellen  Verbindlichkeiten  ersichtlich
zu  machen.
§.  9.

Banken,  deren  Notemumlauf  ihren  Baarvorrath    und  den  ihnen  nach  Maßgabe
  der  Anlage  zugewiesenen  Betrag  übersteigt,  haben  vom  1.  Januar  1876
ab  von  dem  Ueberschuss  eine  Steuer  von  jährlich  Fünf  vom  Hundert  an  die
Reichskasse  zu  entrichten.  Als  Baarvorrath  gilt  bei  Feststellung  der  Steuer  der
in  den  Kassen  der  Bank  befindliche  Betrag  an  kursfähigem  deutschem  Gelde,  an
Reichs-Kassenscheinen,  an  Noten  anderer  deutscher  Banken  und  an  Gold  in  Barren
oder  ausländischen  Münzen,  das  Pfund  fein  zu  1392  Mark  berechnet.

Erlischt  die  Befugniß  einer  Bank  zur  Notenausgabe  (§.  49),  so  wächst  der
derselben  zustehende  Antheil  an  dem  Gesammtbetrage  des  der  Steuer  nicht  unterliegenden
  ungedeckten  Notenumlaufs  dem  Antheile  der  Reichsbank  zu.

§.  10.

Zum  Zweck  der  Feststellung  der  Steuer  hat  die  Verwaltung  der  Bank  am
7.,  15.,  23.  und  Letzten  jedes  Monats  den  Betrag  des  Baarvorraths  und  der
umlaufenden  Noten  der  Bank  festzustellen  und  diese  Feststellung  an  die  Aufsichts-34
        <pb n="188" />
        —  180  —

behörde  einzureichen.  Am  Schluß  jedes  Jahres  wird  von  der  Aufsichtsbehörde
auf  Grund  dieser  Nachweisungen  die  von  der  Bank  zu  zahlende  Steuer  in  der
Weise  festgestellt,  daß  von  dem  aus  jeder  dieser  Nachweisungen  sich  ergebenden
steuerpflichtigen  Ueberschusse  des  Notenumlaufs  5/48  Prozent  als  Steuersoll  berechnet
  werden.  Die  Summe  dieser  für  jede  einzelne  Nachweisung  als  Steuerzoll
  berechneten  Beträge  ergiebt  die  von  der  Bank  spätestens  am  31.  Januar  des
folgenden  Jahres  zur  Reichskasse  abzuführende  Steuer.



§.  11.

Ausländische  Banknoten  oder  sonstige  auf  den  Inhaber  lautende  unverzinsliche
  Schuldverschreibungen  ausländischer  Korporationen,  Gesellschaften  oder
Privaten  dürfen,  wenn  sie  ausschließlich  oder  neben  anderen  Werthbestimmungen
in  Reichswährung  oder  einer  deutschen  Landeswährung  ausgestellt  sind,  innerhalb
des  Reichsgebietes  zu  Zahlungen  nicht  gebraucht  werden.

Titel  II.
Reichsbank.

§.  12.

Unter  dem  Namen
„Reichsbank“

wird  eine  unter  Aufsicht  und  Leitung  des  Reichs  stehende  Bank  errichtet,  welche
die  Eigenschaft  einer  juristischen  Person  besitzt  und  die  Aufgabe  hat,  den  Geldumlauf
  im  gesammten  Reichsgebiete  zu  regeln,  die  Zahlungsausgleichungen    zu
erleichtern  und  für  die  Nutzbarmachung  verfügbaren  Kapitals  zu  sorgen.

Die  Reichsbank  hat  ihren  Hauptsitz  in  Berlin.  Sie  ist  berechtigt,  aller
Orten  im  Reichsgebiete  Zweiganstalten  zu  errichten.

Der  Bundesrath  kann  die  Errichtung  solcher  Zweiganstalten  an  bestimmten
Plätzen  anordnen.  

§.13.

Die  Reichsbank  ist  befugt,  folgende  Geschäfte  zu  betreiben:
1.  Gold  und  Silber  in  Barren  und  Münzen  zu  kaufen  und  zu  verkaufen;

2.  Wechsel,  welche  eine  Verfallzeit  von  höchstens  drei  Monaten  baben  und
aus  welchen  in  der  Regel  drei,  mindestens  aber  zwei  als  zahlungsfähig
bekannte  Verpflichtete  haften,  ferner  Schuldverschreibungen  des  Reichs
eines  deutschen  Staats  oder  inländischer  kommunaler  Korporationen,
welche  nach  spätestens  drei  Monaten  mit  ihrem  Nennwerthe  fällig  sind,
zu  diskontiren,  zu  kaufen  und  zu  verkaufen;

3.  zinsbare  Darlehne  auf  nicht  länger  als  drei  Monate  gegen  bewegliche
Pfänder  zu  ertheilen  (Lombardverkehr),  und  zwar:
        <pb n="189" />
        —  181  —

a)  gegen  Gold  und  Silber,  gemünzt  und  ungemünzt,

b)  gegen  zinstragende  oder  spätestens  nach  einem  Jahre  fällige  und
auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  des  Reichs,  eines
deutschen  Staats  oder  inländischer  kommunaler  Korporationen,
oder  gegen  zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen,
  deren  Zinsen  vom  Reiche  oder  von  einem  Bundesstaate
  garantirt  sind,  gegen  voll  eingezahlte  Stamm-  und  Stammprioritätsaktien
  und  Prioritätsobligationen  deutscher  Eisenbahngesellschaften,

  deren  Bahnen  in  Betrieb  befindlich  sind,  sowie  gegen

Pfandbriefe  landschaftlicher,  kommunaler  oder  anderer  unter  staatlicher
  Aufsicht  stehender  Bodenkreditinstitute  Deutschlands  und
deutscher  Hypothekenbanken  auf  Aktien,  zu  höchstens  drei  Viertel
des  Kurswerthes,

c)  gegen  zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen
  nicht  deutscher  Staaten,  sowie  gegen  staatlich  garantirte  ausländiche
  Eisenbahn-Prioritätsobligationen,  zu  höchstens  50  Prozent
  des  Kurswerthes,

d)  gegen  Wechsel,  welche  anerkannt  solide  Verpflichtete  aufweisen,  mit
einem  Abschlage  von  mindestens  5  Prozent  ihres  Kurswerthes,

e)  gegen  Verpfändung  im  Inlande  lagernder  Kaufmannswaaren,
höchtens  bis  zu  zwei  Drittheilen  ihres  Werthes;

4.  Schuldverschreibungen  der  vorstehend  unter  3.  b.  bezeichneten  Art  zu
kaufen  und  zu  verkaufen;  die  Geschäftsanweisung  für  das  Reichsbank-Direktorium
  (§.  26)  wird  feststellen,  bis  zu  welcher  Höhe  die  Betriebsmittel
  der  Bank  in  solchen  Schuldverschreibungen  angelegt  werden
dürfen;

5.  für  Rechnung  von  Privatpersonen,  Anstalten  und  Behörden  Inkassos
zu  besorgen  und  nach  vorheriger  Deckung  Zahlungen  zu  leisten  und

Anweisungen  oder  Ueberweisungen  auf  ihre  Zweiganstalten  oder  Korrespondenten
  auszustellen;  

6.  für  fremde  Rechnung  Effekten  aller  Art,  sowie  Edelmetalle  nach  vorheriger
  Deckung  zu  kaufen  und  nach  vorheriger  Ueberlieferung  zu
verkaufen;

7.  verzinsliche  und  unverzinsliche  Gelder  im  Depositengeschäft  und  im
Giroverkehr  anzunehmen;  die  Summe  der  verzinslichen  Depositen  darf
diejenige  des  Grundkapitals  und  des  Reservefonds  der  Bank  nicht  übersteigen



8.  Werthgegenstände  in  Verwahrung  und  in  Verwaltung  zu  nehmen.



§.  14.

Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  Barrengold  zum  festen  Satze  von  1392  Mark
für  das  Pfund  fein  gegen  ihre  Noten  umzutauschen.
        <pb n="190" />
        —  182  —

Die  Bank  ist  berechtigt,  auf  Kosten  des  Abgebers  solches  Gold  durch  die
von  ihr  zu  bezeichnenden  Techniker  prüfen  und  scheiden  zu  lassen.

§.  15.

Die  Reichsbank  hat  jeweilig  den  Prozentsatz  öffentlich  bekannt  zu  machen,
zu  welchem  sie  diskontirt  (§.  13,  2)  oder  zinsbare  Darlehne  ertheilt  (§.  13,  3).
Die  Aufstellung  ihrer  Wochen-Uebersichten  erfolgt  auf  Grundlage  der  Bücher
des  Reichsbank-  Direktoriums  und  der  demselben  unmittelbar  untergeordneten  Zweiganstalten.


§.  16.

Die  Reichsbank  hat  das  Recht,  nach  Bedürfniß  ihres  Verkehrs  Banknoten
auszugeben.

Die  An--  und  Ausfertigung,  Einziehung  und  Vernichtung  derselben  erfolgt
unter  Kontrole  der  Reichsschulden-    Kommission,  welcher  zu  diesem  Zwecke  ein
vom  Kaiser  ernanntes  Mitglied  hinzutritt.

§.  17.

Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  für  den  Betrag  ihrer  im  Umlauf  befindlichen
  Banknoten  jederzeit  mindestens  ein  Drittheil  in  kursfähigem  deutschen
Gelde,  Reichs-Kassenscheinen  oder  in  Gold  in  Barren  oder  ausländischen  Münzen,
das  Pfund  fein  zu  1392  Mark  gerechnet,  und  den  Rest  in  diskontirten  Wechseln,
welche  eine  Verfallzeit  von  höchstens  drei  Monaten  haben,  und  aus  welchen  in
der  Regel  drei,  mindestens  aber  zwei  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete
haften,  in  ihren  Kassen  als  Deckung  bereit  zu  halten.

§.  18.
Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  ihre  Noten:
a)  bei  ihrer  Hauptkasse  in  Berlin  sofort  auf  Präsentation,
b)  bei  ihren  Zweiganstalten,  soweit  es  deren  Baarbestände  und  Geldbedürfnisse
  gestatten,
dem  Inhaber  gegen  kursfähiges  deutsches  Geld  einzulösen.



§.  19.

Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  die  Noten  der,  vom  Reichskanzler  nach  der
Bestimmung  im  §.  45  dieses  Gesetzes  bekannt  gemachten  Banken  sowohl  in
Berlin,  als  auch  bei  ihren  Zweiganstalten  in  Städten  von  mehr  als  80000
Einwohnern  oder  am  Sitze  der  Bank,  welche  die  Noten  ausgegeben  hat,  zum
vollen  Nennwerthe  in  Zahlung  zu  nehmen,  so  lange  die  ausgebende  Bank  ihrer
Noteneinlösungspflicht  pünktlich  nachkommt.  Die  auf  diesem  Wege  angenommenen
  Banknoten  dürfen  nur  entweder  zur  Einlösung  präsentirt  oder  zu  Zahlungen
  an  diejenige  Bank,  welche  dieselben  ausgegeben  hat,  oder  zu  Zahlungen
an  dem  Orte,  wo  letztere  ihren  Hauptsitz  hat,  verwendet  werden.
        <pb n="191" />
        —  183  —

Die  Reichsbank  ist  ermächtigt,  mit  anderen  deutschen  Banken  Vereinbarungen
  über  Verzichtleistung  der  letzteren  auf  das  Recht  zur  Notenausgabe
abzuschließen.

§.  20.

Wenn  der  Schuldner  eines  im  Lombardverkehr  (§.  13  Ziffer  3)  gewährten
Darlehns  im  Verzuge  ist,  ist  die  Reichsbank  berechtigt,  ohne  gerichtliche  Ermächtigung
  oder  Mitwirkung  das  bestellte  Faustpfand  durch  einen  ihrer  Beamten
oder  durch  einen  zu  Versteigerungen  befugten  Beamten  öffentlich  verkaufen,  oder,
wenn  der  verpfändete  Gegenstand  einen  Börsenpreis  oder  Marktpreis  hat,  den
Verkauf  auch  nicht  öffentlich  durch  einen  ihrer  Beamten,  oder  durch  einen  Handelsmakler,
  oder,  in  Ermangelung  eines  solchen,  durch  einen  zu  Versteigerungen
befugten  Beamten  zum  laufenden  Preise  bewirken  zu  lassen,  und  sich  aus  dem
Erlöse  wegen  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  bezahlt  zu  machen.  Dieses  Recht
behält  die  Bank  auch  gegenüber  anderen  Gläubigern  und  gegenüber  der  Konkursmasse
  des  Schuldners.

§.  21.

Die  Reichsbank  und  ihre  Zweiganstalten  sind  im  gesammten  Reichsgebiete
frei  von  staatlichen  Einkommen-  und  Gewerbesteuern.

§.  22.

Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  ohne  Entgelt  für  Rechnung  des  Reichs
Zahlungen  anzunehmen  und  bis  auf  Höhe  des  Reichsguthabens  zu  leisten.
Sie  ist  berechtigt,  die  nämlichen  Geschäfte  für  die  Bundesstaaten  zu  übernehmen.


§.  23.

Das  Grundkapital  der  Reichsbank  besteht  aus  einhundertundzwanzig
Millionen  Mark,  getheilt  in  vierzigtausend  auf  Namen  lautende  Antheile  von
je  dreitausend  Mark.

Die  Antheilseigner  haften  persönlich  für  die  Verbindlichkeiten  der  Reichsbank
  nicht.  §.  24.

Aus  dem  beim  Jahresabschlusse  sich  ergebenden  Reingewinn  der  Reichsbank
  wird:

1.  zunächst  den  Antheilseignern  eine  ordentliche  Dividende  von  vier  und
einhalb  Prozent  des  Grundkapitals  berechnet,  sodann

2.  von  dem  Mehrbetrage  eine  Quote  von  zwanzig  Prozent  dem  Reservefonds
  zugeschrieben,  so  lange  derselbe  nicht  ein  Viertel  des  Grundkapitals
  beträgt,

3.  der  alsdann  verbleibende  Ueberrest  zur  Hälfte  an  die  Antheilseigner
und  zur  Hälfte  an  die  Reichskasse  gezahlt,  soweit  die  Gesammtdividende
der  Antheilseigner  nicht  acht  Prozent  übersteigt.  Von  dem  weiter  verblelbenden
  Reste  erhalten  die  Antheilseigner  ein  Viertel,  die  Reichskasse

drei  Viertel.
        <pb n="192" />
        —  184  —

Erreicht  der  Reingewinn  nicht  volle  vier  und  einhalb  Prozent  des  Grundkapitals,
  so  ist  das  Fehlende  aus  dem  Reservefonds  zu  ergänzen.

Das  bei  Begebung  von  Antheilsscheinen  der  Reichsbank  etwa  zu  gewinnende
  Aufgeld  fließt  dem  Reservefonds  zu.

Dividendenrückstände  verfähren  binnen  vier  Jahren,  von  dem  Tage  ihrer
Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vortheil  der  Bank.

§.  25.

Die  dem  Reiche  zustehende  Aufsicht  über  die  Reichsbank  wird  von  einem
Bank-Kuratorium  ausgeübt,  welches  aus  dem  Reichskanzler  als  Vorsitzenden  und
vier  Mitgliedern  besteht.  Eines  dieser  Mitglieder  ernennt  der  Kaiser,  die  drei
anderen  der  Bundesrath.

Das  Kuratorium  versammelt  sich  vierteljährlich  eimmal.  In  diesen  Versammlungen
  wird  ihm  über  den  Zustand  der  Bank  und  alle  darauf  Bezug  habenden
  Gegenstände  Bericht  erstattet  und  eine  allgemeine  Rechenschaft  von  allen
Operationen  und  Geschäftseinrichtungen  der  Bank  ertheilt.

§.  26.

Die  dem  Reiche  zustehende  Leitung  der  Bank  wird  vom  Reichskanzler,  und
unter  diesem  von  dem  Reichsbank-Direktorium  ausgeübt;  in  Behinderungsfällen
des  Reichskanzlers  wird  die  Leitung  durch  einen  vom  
Stellvertreter  wahrgenommen:

Der  Reichskanzler  leitet  die  gesammte  Bankverwaltung  innerhalb  der  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  und  des  zu  erlassenden  Statuts  (§.  40).  Er  erläßt
die  Geschäftsanweisungen  für  das  Reichsbank-Direktorium  und  für  die  Zweiganstalten,
  sowie  die  Dienstinstruktionen  für  die  Beamten  der  Bank,  und  verfügt
die  erforderlichen  Abänderungen  der  bestehenden  Geschäftsanweisungen  (Reglements)
  und  Dienstinstruktionen.

Kaiser  hierfür  ernannten



§.  27.

Das  Reichsbank-Direktorium  ist  die  verwaltende  und  ausführende,  sowie
die,  die  Reichsbank  nach  außen  vertretende  Behörde.

Es  besteht  aus  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Mitgliedern,
  und  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit,  hat  jedoch  bei  seiner
Verwaltung  überall  den  Vorschriften  und  Weisungen  des  Reichskanzlers  Folge
zu  leisten.

Präsident  und  Mitglieder  des  Reichsbank-Direktoriums  werden  auf  den
Vorschlag  des  Bundesraths  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit  ernannt.

§.  28.

Die  Beamten  der  Reichsbank  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Reichsbeamten.


Ihre  Besoldungen,  Pensionen  und  sonstigen  Dienstbezüge,  sowie  die  Pensionen
  und  Unterstützungen  für  ihre  Hinterbliebenen,  trägt  die  Reichsbank.  Der
        <pb n="193" />
        —  185  —

Besoldungs-  und  Pensionsetat  des  Reichsbank-Direktoriums  wird  jährlich
durch  den  Reichshaushalts-Etat,  der  der  übrigen  Beamten  jährlich  vom  Kaiser
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe  auf  den  Antrag  des  Reichskanzlers
festgesetzt.

Kein  Beamter  der  Reichsbank  darf  Antheilscheine  derselben  besitzen.

§.  29.

  Die  Rechnungen  der  Reichsbank  unterliegen  der  Revision  durch  den  Rechnungshof
  des  Deutschen  Reichs.  

Die  Form,  in  welcher  die  jährliche  Rechnungslegung  zu  erfolgen  hat,  wird
durch  den  Reichskanzler  bestimmt.  Die  hierüber  ergehenden  Bestimmungen  sind
dem  Rechnungshof  mitzutheilen.  

§.  30.

Die  Antheilseigner  üben  die  ihnen  zustehende  Betheiligung  an  der  Verwaltung
  der  Reichsbank  durch  die  Generalversammlung,  außerdem  durch  einen
aus  ihrer  Mitte  gewählten  ständigen  Zentralausschuß  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden
  Bestimmungen  aus.

§.  31.

Der  Zentralausschuß  ist  die  ständige  Vertretung  der  Antheilseigner  gegenüber
  der  Verwaltung.  Er  besteht  aus  fünfzehn  Mitgliedern,  neben  welchen
fünfzehn  Stellvertreter  zu  wählen  sind.  Die  Mitglieder  und  die  Stellvertreter
werden  von  der  Generalversammlung  aus  der  Zahl  der  im  Besitze  von  mindestens
  je  drei  auf  ihren  Namen  lautenden  Antheilscheinen  befindlichen  Antheilseigner
  gewählt.  Sämmtliche  Mitglieder  und  Stellvertreter  müssen  im  Reichsgebiete
  und  wenigstens  neun  Mitglieder  und  neun  Stellvertreter  in  Berlin  ihren
Wohnsitz  haben.  Ein  Drittel  der  Mitglieder  scheidet  jährlich  aus.  Die  Ausscheidenden
  sind  wieder  wählbar.  

Der  Zentralausschuß  versammelt  sich  unter  Vorsitz  des  Präsidenten  des
Reichsbank-Direktoriums  wenigstens  einmal  monatlich,  kann  von  demselben  aber
auch  außerordentlich  berufen  werden.  Er  ist  beschlußfähig  bei  Anwesenheit  von
wenigstens  sieben  Mitgliedern;  die  Geschäftsanweisung  wird  festsetzen,  in  welchen
Fällen  und  in  welcher  Reihenfolge  die  Einberufung  von  Stellvertretern  zu  bewirken
  ist.

§.  32.

Dem  Zentralausschuß  werden  in  jedem  Monat  die  wöchentlichen  Nachweisungen
  über  die  Diskonto-,  Wechsel-  und  Lombardbestände,  den  Notenumlauf,
die  Baarfonds,  die  Depositen,  über  den  An-  und  Verkauf  von  Gold,  Wechseln
und  Effekten,  über  die  Vertheilung  der  Fonds  auf  die  Zweiganstalten  zur  Einsicht
  vorgelegt,  und  zugleich  die  Ergebnisse  der  ordentlichen  und  der  außerordentlichen
  Kassenrevisionen,  sowie  die  Ansichten  und  Vorschläge  des  Reichsbank-Direktoriums
  über  den  Gang  der  Geschäfte  im  Allgemeinen  und  über  die  etwa
erforderlichen  Maßregeln  mitgetheilt.

Reichs-  Gesetzbl.  1875.  35
        <pb n="194" />
        —  186  —

Insbesondere  ist  der  Zentralausschuß  gutachtlich  zu  hören:

a)  über  die  Bilanz  und  die  Gewinnberechnung,  welche  nach  Ablauf  des
Geschäftsjahres  vom  Reichsbank-Direktorium  aufgestellt,  mit  dessen
Gutachten  dem  Reichskanzler  zur  definitiven  Festsetzung  überreicht,  und
demnächst  den  Antheilseignern  in  deren  ordentlicher  Generalversammlung
mitgetheilt  wird;

b)  über  Abänderungen  des  Besoldungs-  und  Pensionsetats  (§.  28);

c)  über  die  Besetzung  erledigter  Stellen  im  Reichsbank-Direktorium,  mit
Ausnahme  der  Stelle  des  Präsidenten,  vor  der  Beschlußfassung  des
Bundesraths  (§.  27);

d)  über  den  Höchstbetrag,  bis  zu  welchem  die  Fonds  der  Bank  zu  Lombarddarlehen
  verwendet  werden  können.

Der  Ankauf  von  Effekten  für  Rechnung  der  Bank  kann  nur
erfolgen,  nachdem  die  Höhe  des  Betrages,  bis  zu  welcher  die  Fonds
der  Bank  zu  diesem  Zwecke  verwendet  werden  können,  zuvor  mit  Zustimmung
  des  Zentralausschusses  festgesetzt  ist;

e)  über  die  Höhe  des  Diskontosatzes  und  des  Lombard-Zinsfußes,  sowie
über  Veränderungen  in  den  Grundsätzen  und  Fristen  der  Kreditertheilung;


f)  über  Vereinbarungen  mit  anderen  deutschen  Banken  (§.  19),  sowie
über  die  in  den  Geschäftsbeziehungen  zu  denselben  zu  beobachtenden
Grundsätze.

Allgemeine  Geschäftsanweisungen  und  Dienstinstruktionen  sind  dem  Zentralausschusse
  alsbald  nach  ihrem  Erlasse  (§.  26)  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.

§.  33.

Die  Mitglieder  des  Zentralausschusses  beziehen  keine  Besoldung.

Wenn  ein  Ausschußmitglied  das  Bankgeheimniß  (§.  39)  verletzt,  die  durch
sein  Amt  erlangten  Aufschlüsse  gemißbraucht  oder  sonst  das  öffentliche  Vertrauen
verloren  hat,  oder  wenn  durch  dasselbe  überhaupt  das  Interesse  des  Instituts
gefährdet  scheint,  so  ist  die  Generalversammlung  berechtigt,  seine  Ausschließung
zu  beschließen.  

Ein  Ausschußmitglied,  welches  in  Konkurs  geräht,  während  eines  halben
Jahres  den  Versammlungen  nicht  beigewohnt,  oder  eine  der  Voraussetzungen
seiner  Wählbarkeit  (§.  31)  verloren  hat,  wird  für  ausgeschieden  erachtet.

§.  34.

Die  fortlaufende  spezielle  Kontrole  über  die  Verwaltung  der  Reichsbank
üben  drei,  von  dem  Zentralausschusse  aus  der  Zahl  seiner  Mitglieder  auf  ein
Jahr  gewählte  Deputirte  des  Zentralausschusses  beziehungsweise  deren  gleichzeitig
zu  wählende  Stellvertreter.  Die  Geschäftsanweisung  wird  festsetzen,  in  welchen
Fällen  und  in  welcher  Reihenfolge  die  Einberufung  von  Stellvertretern  zu  bewirken
  ist.
        <pb n="195" />
        —  187  —

Die  Deputirten  sind  insbesondere  berechtigt,  allen  Sitzungen  des  Reichsbank-Direktoriums
  mit  berathender  Stimme  beizuwohnen.

Sie  sind  ferner  berechtigt  und  verpflichtet,  in  den  gewöhnlichen  Geschäftsstunden
  und  im  Beisein  eines  Mitgliedes  des  Reichsbank-Direktoriums  von  dem
Gange  der  Geschäfte  Kenntniß  zu  nehmen,  die  Bücher  und  Portefeuilles  der
Bank  einzusehen  und  den  ordentlichen,  wie  außerordentlichen  Kassenrevisionen
beizuwohnen.  Ueber  ihre  Wirksamkeit  erstatten  sie  in  den  monatlichen  Versammlungen
  des  Zentralausschusses  Bericht.

Im  Fall  des  §.  33  Absatz  2  kann  ein  Deputirter  bereits  vor  der  Entscheidung
  der  Generalversammlung  durch  den  Zentralausschuß  suspendirt  werden.

§.  35.

Geschäfte  mit  den  Finanzverwaltungen  des  Reichs  oder  deutscher  Bundesstaaten
  dürfen  nur  innerhalb  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  des  Bankstatuts
  gemacht  und  müssen,  wenn  andere  als  die  allgemein  geltenden  Bedingungen
des  Bankverkehrs  in  Anwendung  kommen  sollen,  zuvor  zur  Kenntniß  der
Deputirten  gebracht,  und,  wenn  auch  nur  Einer  derselben  darauf  anträgt,  dem
Zentralausschuß  vorgelegt  werden.  Sie  müssen  unterbleiben,  wenn  der  letztere
nicht  in  einer  beschlußfähigen  Versammlung  mit  Stimmenmehrheit  für  die  Zulässigkeit
  sich  ausspricht.

§.  36.

Außerhalb  des  Hauptsitzes  der  Bank  sind  an,  vom  Bundesrathe  zu  bestimmenden,
  größeren  Plätzen  Reichsbankhauptstellen  zu  errichten,  welche  unter
Leitung  eines  aus  wenigstens  zwei  Mitgliedern  bestehenden  Vorstandes,  und
unter  Aufsicht  eines  vom  Kaiser  ernannten  Bank-Kommissarius  stehen.

Bei  jeder  Reichsbankhauptstelle  soll,  wenn  sich  daselbst  eine  hinreichende
Zahl  geeigneter  Antheilseigner  vorfindet,  ein  Bezirksausschuß  bestehen,  dessen
Mitglieder  vom  Reichskanzler  aus  den  vom  Bank-Kommissar  und  vom  Zentralausschuß
  aufgestellten  Vorschlagslisten  der  am  Sitz  der  Bankhauptstelle  oder  in
dessen  unmittelbarer  Nähe  wohnhaften  Antheilseigner  ausgewählt  werden.  Dem
Ausschuß  werden  in  seinen  monatlich  abzuhaltenden  Sitzungen  die  Uebersichten
über  die  Geschäfte  der  Bankhauptstelle  und  die  von  der  Zentralverwaltung  ergangenen
  allgemeinen  Anordnungen  mitgetheilt.  Anträge  und  Vorschläge  des

Bezirksausschusses,  welchen  vom  Vorstande  der  Bankhauptstelle  nicht  in  eigener
Zuständigket  entsprochen  wird,  werden  von  letzterem  dem  Reichskanzler  mittelst
Berichts  eingereicht.  

Eine  fortlaufende  spezielle  Kontrole  über  den  Geschäftsgang  bei  den  Bank.
hauptstellen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §.  34  üben,  soweit  es  ohne
Störung  der  täglichen  laufenden  Geschäfte  geschehen  kann,  2  bis  3  Beigeordnete,
welche  vom  Bzirksausschuf  aus  seiner  Mitte  gewählt,  oder,  wo  ein  Bezirksausschuß
  nicht  besteht,  vom  Reichskanzler  nach  Absatz  2  ernannt  werden.

§.  37.

Die  Errichtung  sonstiger  Zweiganstalten  erfolgt,  sofern  dieselben  dem
Reichsbank-Direktorium  unmittelbar  untergeordnet  werden  (Reichsbankstellen),
35
        <pb n="196" />
        —  188  —

durch  den  Reichskanzler,  sofern  sie  einer  anderen  Zweiganstalt  untergeordnet
werden,  durch  das  Reichsbank-Direktorium.

§.  38.

Die  Reichsbank  wird  in  allen  Fällen,  und  zwar  auch  wo  die  Gesetze  eine
Spezialvollmacht  erfordern,  durch  die  Unterschrift  des  Reichsbank-Direktoriums
oder  einer  Reichsbankhauptstelle  verpflichtet,  sofern  diese  Unterschriften  von  zwei
Mitgliedern  des  Reichsbank-Direktoriums  beziehungsweise  von  zwei  Mitgliedern
des  Vorstandes  der  Reichsbankhauptstelle  oder  den  als  Stellvertretern  der  letzteren
  bezeichneten  Beamten  vollzogen  sind.

Unter  welchen  Voraussetzungen  und  in  welcher  Form  die  Unterschriften
der  Bankstellen  eine  Verpflichtung  für  die  Reichsbank  begründen,  wird  vom
Reichskanzler  bestimmt  und  besonders  bekannt  gemacht.

Gegen  die  Reichsbankhauptstellen  und  Bankstellen  können  alle  Klagen,
welche  auf  den  Geschäftsbetrieb  derselben  Bezug  haben,  bei  dem  Gerichte  des
Orts  erhoben  werden,  wo  die  Zweiganstalt  errichtet  ist.

§.  39.

Sämmtliche  bei  der  Verwaltung  der  Bank  als  Beamte,  Ausschußmitglieder,
Beigeordnete  betheiligte  Personen  sind  verpflichtet,  über  alle  einzelne  Geschäfte  der
Bank,  besonders  über  die  mit  Privatpersonen  und  über  den  Umfang  des  den
letzteren  gewährten  Kredits,  Schweigen  zu  beobachten.  Die  Deputirten  des  Zentralausschusses
  und  deren  Stellvertreter,  sowie  die  Beigeordneten  bei  den  Reichsbankhauptstellen
  sind  hierzu  vor  Antritt  ihrer  Funktionen  mittelst  Handschlags
an  Eidesstatt  besonders  zu  verpflichten.

§.  40.

Das  Statut  der  Reichsbank  wird  nach  Maßgabe  der  vorstehend  in  den
§§.  12  bis  39  enthaltenen  Vorschriften  vom  Kaiser  im  Einvernehmen  mit  dem
Bundesrath  erlassen.

Dasselbe  muß  insbesondere  Bestimmungen  enthalten:

1.  über  die  Form  der  Antheilscheine  der  Reichsbank  und  der  dazu  gehörigen
  Dividendenscheine  und  Talons;

2.  über  die  bei  Uebertragung  oder  Verpfändung  von  Antheilscheinen  zu
beachtenden  Formen;

3.  über  die  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Antheilscheine,  sowie
über  das  Verfahren  in  Betreff  abhanden  gekommener  Dividendenscheine
und  Talons;

4.  über  die  Grundsätze,  nach  denen  die  Jahresbilanz  der  Reichsbank  aufzunehmen

  ist;

Über  Termine  und  Modalitäten  der  Erhebung  der  Dividende;

6.  über  die  Form,  in  welcher  die  Zusammenberufung  der  Generalversammlungen
  geschieht,  sowie  über  die  Bedingungen  und  die  Art  der



5.
        <pb n="197" />
        —  189  —

Ausübung  des  Stimmrechts  der  Antheilseigner;  die  Ausübung  des
Stimmrechts  darf  jedoch  nicht  durch  den  Besitz  von  mehr  als  einem
Antheilsscheine  bedingt,  noch  dürfen  mehr  als  hundert  Stimmen  in
einer  Hand  vereinigt  werden;

7.  über  die  Modalitäten  der  Wahl  des  Zentralausschusses  und  der  Deputirten
  desselben,  der  Bezirksausschüsse  und  der  Beigeordneten  bei  den
Reichsbankhauptstellen;  

8.  über  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  über  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche
dieselben  aufzunehmen  sind;

9.  über  die  im  Fall  der  Aufhebung  der  Reichsbank  (§.  41)  eintretende
Liquidation;

10.  über  die  Form,  in  welcher  die  Mitwirkung  der  Antheilseigner  oder
deren  Vertreter  zu  einer  durch  Reichsgesetz  festzustellenden  Erhöhung
des  Grundkapitals  herbeigeführt  werden  soll;

11.  über  die  Voraussetzungen  der  Sicherstellung,  unter  denen  Effekten  für
fremde  Rechnung  gekauft  oder  verkauft  werden  dürfen.

§.  41.

Das  Reich  behält  sich  das  Recht  vor,  zuerst  zum  1.  Januar  1891,  alsdann
  aber  von  zehn  zu  zehn  Jahren  nach  vorausgegangener  einjähriger  Ankündigung,
  welche  auf  Kaiserliche  Anordnung,  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,
  vom  Reichskanzler  an  das  Reichsbank-Direktorium  zu  erlassen  und  von
letzterem  zu  veröffentlichen  ist,  entweder

a)  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichtete  Reichsbank  aufzuheben  und  die

Grundstück  derselben  gegen  Erstattung  des  Buchwerthes  zu  erwerben,
oder
b)  die  sämmtlichen  Antheile  der  Reichsbank  zum  Nennwerthe  zu  erwerben.
In  beiden  Fällen  geht  der  bilanzmäßige  Reservefonds,  soweit  derselbe  nicht
zur  Deckung  von  Verlusten  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  zur  einen  Hälfte  an  die
Antheilseigner,  zur  andern  Hälfte  an  das  Reich  über.
Zur  Verlängerung  der  Frist  nach  Inhalt  des  ersten  Absatzes  ist  die  Zustimmung
  des  Reichstags  erforderlich.

Titel  III.
Privat-Notenbanken.

§.  42.

Banken,  welche  sich  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  im  Besitze  der  Befugniß  zur
Notenausgabe  befinden,  dürfen  außerhalb  desjenigen  Staates,  welcher  ihnen  diese
Befugniß  ertheilt  hat,  Bankgeschäfte  durch  Zweiganstalten  weder  betreiben  noch
        <pb n="198" />
        —  190  —

durch  Agenten  für  ihre  Rechnung  betreiben  lassen,  noch  als  Gesellschafter  an
Bankhäusern  sich  betheiligen.      

§.  43.

  
Die  Noten  einer  Bank,  welche  sich  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  im  Besitze
der  Befugniß  zur  Notenausgabe  befindet,  dürfen  außerhalb  desjenigen  Staates,
welcher  derselben  diese  Befugniß  ertheilt  hat,  zu  Zahlungen  nicht  gebraucht  werden.
Der  Umtausch  solcher  Noten  gegen  andere  Banknoten,  Papiergeld  oder
Münzen  unterliegt  diesem  Verbote  nicht.

§.  44.

Die  beschränkenden  Bestimmungen  des  §.  43  finden  auf  diejenigen  Banken
keine  Anwendung,  welche  bis  zum  1.  Januar  1876  folgende  Voraussetzungen
erfüllen:  

1.  Die  Bank  darf  ihre  Betriebsmittel  nur  in  den  im  §.  13  unter  1  bis  4

bezeichneten  Geschäften,  und  zwar  zu  4  höchstens  bis  zur  Höhe  der
Hälfte  des  Grundkapitals  der  Bank  und  der  Reserven,  anlegen.
Bezüglich  des  Darlehnsgeschäfts  ist  der  Bank  eine  Frist  bis  zum
1.  Januar  1877  eingeräumt,  innerhalb  welcher  sie  ihre  Darlehne  den
Bestimmungen  des  §.  13  Nr.  3  zu  konformiren  hat.
Sie  hat  jeweilig  den  Prozentsatz  öffentlich  bekannt  zu  machen,
zu  welchem  sie  diskontirt  oder  zinsbare  Darlehne  gewährt.
2.  Die  Bank  legt  von  dem  sich  jährlich  über  das  Maß  von  4½  Prozent
des  Grundkapitals  hinaus  ergebenden  Reingewinn  jährlich  mindestens
20  Prozent  so  lange  zur  Ansammlung  eines  Reservefonds  zurück,  als
der  letztere  nicht  ein  Viertheil  des  Grundkapitals  beträgt.

3.  Die  Bank  verpflichtet  sich,  für  den  Betrag  ihrer  im  Umlauf  befindlichen
  Banknoten  jederzeit  mindestens  ein  Drittheil  in  kursfähigem
deutschem  Gelde,  Reichs-Kassenscheinen  oder  in  Gold  in  Barren  oder
ausländischen  Münzen,  das  Pfund  fein  zu  1392  Mark  gerechnet,  und
den  Rest  in  diskontirten  Wechseln,  welche  eine  Verfallzeit  von  höchstens
drei  Monaten  haben  und  aus  welchen  in  der  Regel  drei,  mindestens
aber  zwei  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften,  in  ihren
Kassen  als  Deckung  bereit  zu  halten.

4.  Die  Bank  verpflichtet  sich,  ihre  Noten  bei  einer  von  ihr  zu  bezeichnenden
  Stelle  in  Berlin  oder  Frankfurt,  deren  Wahl  der  Genehmigung
des  Bundesraths  unterliegt,  dem  Inhaber  gegen  kursfähiges  deutsches
Geld  einzulösen.

Die  Einlösung  hat  spätestens  vor  Ablauf  des  auf  den  Tag  der
Präsentation  folgenden  Tages  zu  erfolgen.

5.  Die  Bank  verpflichtet  sich,  alle  deutschen  Banknoten,  deren  Umlauf
im  gesammten  Reichsgebiete  gestattet  ist,  an  ihrem  Sitze,  sowie  bei
denjenigen  ihrer  Zweiganstalten,  welche  in  Städten  von  mehr  als
80,000  Einwohnern  ihren  Sitz  haben,  zu  ihrem  vollen  Nennwerthe
        <pb n="199" />
        —  191  —

in  Zahlung  zu  nehmen,  so  lange  die  Bank,  welche  solche  Noten  ausgegeben
  hat,  ihrer  Noteneinlösungspflicht  pünktlich  nachkommt.  Alle
bei  einer  Bank  eingegangenen  Noten  einer  anderen  Bank  dürfen,  soweit
  es  nicht  Noten  der  Reichsbank  sind,  nur  entweder  zur  Einlösung
präsentirt,  oder  zu  Zahlungen  an  diejenige  Bank,  welche  dieselben  ausgegeben
  hat,  oder  zu  Zahlungen  an  dem  Orte,  wo  letztere  ihren
Hauptsitz  hat,  verwendet  werden.

6.  Die  Bank  verzichtet  auf  jedes  Widerspruchsrecht,  welches  ihr  entweder
gegen  die  Ertheilung  der  Befugniß  zur  Ausgabe  von  Banknoten  an
andere  Banken,  oder  gegen  die  Aufhebung  einer  etwa  bestehenden  Verpflichtung
  der  Landesregierung,  ihre  Noten  in  den  öffentlichen  Kassen
statt  baaren  Geldes  in  Zahlung  nehmen  zu  lassen,  zustehen  möchte.

7.  Die  Bank  willigt  ein,  daß  ihre  Befugniß  zur  Ausgabe  von  Banknoten
zu  den  in  §.  41  bezeichneten  Terminen  durch  Beschluß  der  Landesregierung
  oder  des  Bundesraths  mit  einjähriger  Kündigungsfrist  aufgehoben
  werden  könne,  ohne  daß  ihr  ein  Anspruch  auf  irgend  welche

Entschädigung  zustände.  ·

Von  Seiten  des  Bundesraths  wird  eine  Kündigung  nur  eintreten  zum
Zwecke  weiterer  einheitlicher  Regelung  des  Notenbankwesens  oder  wenn  eine
Notenbank  den  Anordnungen  gegenwärtigen  Gesetzes  zuwidergehandelt  hat.  Ob
diese  Voraussetzungen    vorliegen,  entscheidet  der  Bundesrath.

Einer  Bank,  welche  die  vorstehend  unter  1  bis  7  bezeichneten  Voraussetzungen
  erfüllt  hat,  kann  der  Betrieb  von  Bankgeschäften  durch  Zweiganstalten
oder  Agenturen  außerhalb  des  im  §.  42  bezeichneten  Gebietes  auf  Antrag  der
für  den  Ort,  wo  dies  geschehen  soll,  zuständigen  Landesregierung  durch  den
Bundesrath  gestattet  werden.

Banken,  welche  bis  zum  1.  Januar  1876  nachweisen,  daß  der  Betrag  der
nach  ihrem  Statut  oder  Privileg  ihnen  gestatteten  Notenausgabe  auf  den  Betrag
des  Grundkapitals  eingeschränkt  ist,  welcher  am  1.  Januar  1874  eingezahlt  war,
sind  von  der  Erfüllung  der  unter  2  bezeichneten  Voraussetzung  entbunden  und
erlangen  mit  der  Gestattung  des  Umlaufs  ihrer  Noten  im  gesammten  Reichsgebiete
  zugleich  die  Befugniß,  im  gesammten  Reichsgebiete  durch  Zweiganstalten
oder  Agenturen  Bankgeschäfte  zu  betreiben.  Dem  Bundesrath  bleibt  vorbehalten,
  diesen  Banken  einzelne  der  durch  die  Bestimmungen  unter  1  ausgeschlossenen
Formen  der  Kreditertheilung,  in  deren  Ausübung  dieselben  sich  bisher  befunden
haben,  auf  Grund  des  nachgewiesenen  besonderen  Bedürfnisses  zeitweilig  oder
widerruflich  auch  ferner  zu  gestatten  und  die  hierfür  etwa  nothwendigen  Bedingungen
  festzusetzen.

§.  45.

Banken,  welche  von  den  Bestimmungen  im  §.  44  zu  ihren  Gunsten  Gebrauch
  machen  wollen,  haben  dem  Reichskanzler  nachzuweisen:
1.  daß  ihre  Statuten  den  durch  den  §.  44  aufgestellten  Voraussetzungen
entsprechen;
2.  daß  die  erforderliche  Einlösungsstelle  eingerichtet  ist.
        <pb n="200" />
        —  192  —

Sobald  dieser  Nachweis  geführt  ist,  erläßt  der  Reichskanzler  eine  durch
das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichende  Bekanntmachung,  in  welcher:
1.  die  beschränkenden  Bestimmungen  der  §§.  42  und  43  oder  des  §.  43
dieses  Gesetzes  zu  Gunsten  der  zu  bezeichnenden  Bank  als  nicht  anwendbar
  erklärt,

2.  die  Stelle,  an  welcher  die  Noten  der  Bank  eingelöst  werden,  bezeichnet
  wird.
§.  46.

Kann  die  Dauer  einer  bereits  erworbenen  Befugniß  zur  Ausgabe  von
Banknoten  durch  eine  vom  Staate  oder  einer  öffentlichen  Behörde  ausgehende.
an  einen  bestimmten  Termin  gebundene  Kündigung  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt
  werden,  so  tritt  diese  Kündigung  zu  dem  frühesten  zulässigen  Termine
kraft  gegenwärtigen  Gesetzes  ein,  es  sei  denn,  daß  die  Bank  den  zulässigen  Betrag
  ihrer  Notenausgabe  auf  den  am  1.  Januar  1874  eingezahlten  Betrag  ihres
Grundkapitals  beschränkt  und  sich  den  Bestimmungen  im  §.  44  unter  1  und  3
bis  7  unterworfen  hat.  

Statutarische  Bestimmungen,  durch  welche  die  Dauer  einer  Bank  oder  der
derselben  ertheilten  Befugniß  zur  Notenausgabe  von  der  unveränderten  Fortdauer
  des  Notenprivilegiums  der  Preußischen  Bank  abhängig  gemacht  ist,  treten
außer  Kraft.  

§.  47.

Jede  Abänderung  der  Bestimmungen  des  Grundgesetzes,  Statuts  oder
Privilegiums  einer  Bank,  welche  die  Befugniß  zur  Ausgabe  von  Banknoten
bereits  erworben  hat,  bedarf,  so  lange  der  Bank  diese  Befugniß  zusteht,  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Bundesraths,  sofern  sie  das  Grundkapital,  den
Reservefonds,  den  Geschäftskreis  oder  die  Deckung  der  auszugebenden  Noten,
oder  die  Dauer  der  Befugniß  zur  Notenausgabe  zum  Gegenstande  hat.  Landesgesetzliche
  Vorschriften  und  Konzessionsbedingungen,  durch  welche  eine  Bank  bezüglich
  des  Betriebs  des  Diskonto-,  des  Lombard-,  des  Effekten-  und  des
Depositengeschäfts  Beschränkungen  unterworfen  ist,  welche  das  gegenwärtige  Gesetz
nicht  enthält,  stehen  einer  solchen  Aenderung  nicht  entgegen.

Die  Genehmigung  wird,  nach  Erfüllung  der  sonstigen    gesetzlichen  Erfordernisse,
  durch  die  betheiligte  Landesregierung  beantragt  und  muß  versagt  werden,
wenn  die  Bank  nicht  von  den  Bestimmungen  des  §.  44  Gebrauch  macht.

Die  bayerische  Regierung  ist  berechtigt,  bis  zum  Höchstbetrage  von  70  Millionen
  Mark  die  Befugniß  zur  Ausgabe  von  Banknoten  für  die  in  Bayern  bestehende
  Notenbank  zu  erweitern,  oder  diese  Besugniß  einer  anderen  Bank  zu  ertheilen,
  sofern  die  Bank  sich  den  Bestimmungen  des  §.  44  unterwirft.

§.  48.  .

Der  Reichskanzler  ist  jederzeit  befugt,  sich  nöthigenfalls  durch  kommissarische
  Einsichtnahme  von  den  Büchern,  Geschäftslokalen  und  Kassenbeständen  der
Noten  ausgebenden  Banken  die  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  daß  dieselben  die
durch  Gesetz  oder  Statut  festgestellten  Bedingungen  und  Beschränkungen  der
Notenausgabe  innehalten,  oder  die  Voraussetzungen  der  zu  ihren  Gunsten
        <pb n="201" />
        —  193  —

etwa  ausgesprochenen  Nichtanmendbarkei  der  §§.  42  und  43  oder  des  §.  43
dieses  Gesetzes  erfüllen  und  daß  die  von  ihnen  veröffentlichten  Wochen-  und
Jahres  übersichten  (§.  8),  sowie  die  behufs  der  Steuerberechnung  abgegebenen
Nachweise  (§.  10)  der  wirklichen  Sachlage  entsprechen.

Das  Ausfsichtsrecht  der  Landesregierungen  wird  durch  diese  Bestimmung
nicht  berührt.  §.  4.  

Die  Befugniß  zur  Ausgabe  von  Banknoten  geht  verloren:

1.  durch  Ablauf  der  Zeitdauer,  für  welche  sie  ertheilt  ist,

2.  durch  Verzicht,

3.  im  Falle  des  Konkurses  durch  Eröffnung  des  Verfahrens  gegen  die  Bank,

4.  durch  Entziehung  kraft  richterlichen  Urtheils,

5.  durch  Verfügung  der  Landesregierung  nach  Maßgabe  der  Statuten
oder  Privilegien.

§.  50.

Die  Entziehung  der  Befugniß  zur  Notenausgabe  wird  auf  Klage  des
Reichskanzlers  oder  der  Regierung  des  Bundesstaates,  in  welchem  die  Bank
ihren  Sitz  hat,  durch  gerichtliches  Urtheil  ausgesprochen:

1.  wenn  die  Vorschriften  der  Statuten,  des  Privilegiums  oder  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  über  die  Deckung  für  die  umlaufenden  Noten  verletzt
  worden  sind  oder  der  Notenumlauf  die  durch  Statut,  Privilegium
oder  Gesetz  bestimmte  Grenze  überschritten  hat;

2.  wenn  die  Bank  vor  Erlaß  der  in  §.  45  erwähnten  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  außerhalb  des  durch  §.  42  ihr  angewiesenen  Gebiets
  die  in  §.  42  ihr  untersagten  Geschäfte  betreibt,  oder  außerhalb
des  durch  §.  43  ihr  angewiesenen  Gebiets  ihre  Noten  vertreibt  oder
vertreiben  läßt;

3.  wenn  die  Bank  die  Einlösung  präsentirter  Noten  nicht  bewirkt

a)  an  ihrem  Sitze  am  Tage  der  Präsentation,

b)  an  ihrer  Einlösungsstelle  (§.  44  Nr.  4)  bis  zum  Ablaufe  des  auf
den  Tag  der  Präsentation  folgenden  Tages,

c)  an  sonstigen  durch  die  Statuten  bestimmten  Einlösungsstellen  bis
zum  Ablaufe  des  dritten  Tages  nach  dem  Tage  der  Präsentation;

4.  sobald  das  Grundkapital  sich  durch  Verluste  um  ein  Drittheil  vermindert
  hat.

Die  Klage  ist  im  ordentlichen  Verfahren  zu  verhandeln.  Der  Rechtsstreit

gilt  im  Sinne  der  Reichs-  und  Landesgesetze  als  Handelssache.  

In  dem  Urtheile  ist  zugleich  die  Verpflichtung  zur  Einziehung  der  Noten
auszusprechen.  §.  51.  

Das  Urtheil  ist  erst  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  vollstreckbar.  Die  Vollstreckung
  wird  auf  Antrag  durch  das  Prozeßgericht  verfügt.  Das  Gericht  be-Reichs-Gesetzbl.
  1875.  36
        <pb n="202" />
        —  194  —

stimmt  zu  diesem  Zwecke  die  Frist,  innerhalb  welcher  von  der  Bankverwaltung
die  Bekanntmachung  über  die  Einziehung  der  Noten  zu  erlassen  ist.

Sofern  nicht  der  Konkurs  über  die  Bank  ausgebrochen  ist,  setzt  das  Gericht
  einen  Kurator  ein,  welcher  die  Einziehung  der  Noten  zu  überwachen  und,
wenn  die  Bank  den  für  diesen  Fall  vorgesehenen  Verpflichtungen  nicht  nachkommt,
  die  Liquidation  der  Bank  beim  Gerichte  zu  beantragen  verpflichtet  ist.

Eingehende  Noten  sind  von  der  Bank  an  eine  vom  Reichskanzler  zu  bezeichnende,
  am  Sitze  der  Bank  gelegene  Kasse  abzuliefern.

§.  52.

Sechs  Monate,  nachdem  das  Urtheil  (§.  50)  die  Rechtskraft  erlangt  hat,
zahlt  die  Bank  an  die  vom  Reichskanzler  bezeichnete  Kasse  einen  Betrag  in  baarem
  Gelde  ein,  welcher  dem  bis  dahin  nicht  abgelieferten  Betrage  ihrer  Noten
gleichkommt.  Dieser  Baarbetrag  wird  ihr  nach  Maßgabe  der  weiter  von  ihr
abgelieferten  Noten  und  der  verbleibende  Rest  nach  Ablauf  der  letzten  vom
Bundesrathe  für  die  Einlösung  festgesetzten  Frist  zurückgezahlt.

§.  53.

Die  an  die  Kasse  abgelieferten  Noten  (§.  51  und  §.  52)  werden  in  Gegenwart
  des  Kurators  der  Kasse  und  des  für  die  Einziehung  der  Noten  bestellten
Kurators  vernichtet.  Ueber  die  Vernichtung  wird  ein  gerichtliches  oder  notarielles
Protokoll  aufgenommen.  Die  Verwaltung  der  Bank  ist  befugt,  an  der  Vernichtung
  durch  zwei  Abgeordnete  Theil  zu  nehmen.  Der  für  die  Vernichtung
bestimmte  Termin  ist  ihr  jedesmal  spätestens  acht  Tage  vorher  von  der  der  Kasse
vorgesetzten  Behörde  anzuzeigen.  Die  Vernichtung  kann  in  einem  oder  in  mehreren
  Terminen  erfolgen.  §.  54.

Für  diejenigen  Korporationen,  welche,  ohne  Zettelbanken  zu  sein,  sich  beim
Erlaß  dieses  Gesetzes  im  Besitz  der  Befugniß  zur  Ausgabe  von  Noten,  Kassenscheinen
  oder  sonstigen  auf  den  Inhaber  ausgestellten  unverzinslichen  Schuldverschreibungen
  befinden,  und  für  das  von  ihnen  ausgegebene  Papiergeld  gelten
insolange,  als  sie  von  der  Befugniß,  Papiergeld  in  Umlauf  zu  erhalten,  Gebrauch
  machen,  die  Bestimmungen  der  §§.  2  bis  einschließlich  6,  dann  des  §.  43
und  des  §.  47  Absatz  1  dieses  Gesetzes,  soweit  sich  derselbe  auf  die  Befugniß
zur  Ausgabe  von  Papiergeld,  auf  deren  Dauer,  oder  auf  die  Deckung  des  Papiergeldes
  bezieht.



Titel  IV.
Strafbestimmungen.

§.  55.
Wer  unbefugt  Banknoten  oder  sonstige  auf  den  Inhaber  lautende  unverzinsliche
  Schuldverschreibungen  ausgiebt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche
dem  Zehnfachen  des  Betrages  der  von  ihm  ausgegebenen  Werthzeichen  gleichkommt,
  mindestens  aber  fünftausend  Mark  beträgt.
        <pb n="203" />
        —  195  —

§.  56.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  der  Verbotsbestimmung
  des  §.  43  zuwider,  Noten  inländischer  Banken,  oder  Noten  oder
sonstige  Geldzeichen  inländischer  Korporationen  außerhalb  desjenigen  Landesgebiets,
    für  welches  dieselben  zugelassen  sind,  zur  Leistung  von  Zahlungen  verwendet.


§.  57.

Mit  Geldstrafe  von  fünfzig  Mark  bis  zu  fünftausend  Mark  wird  bestraft,
wer  der  Verbotsbestimmung  in  §.  11  zuwider,  ausländische  Banknoten  oder
sonstige  auf  den  Inhaber  lautende  unverzinsliche  Schuldverschreibungen  ausländischer
  Korporationen,  Gesellschaften  oder  Privaten,  welche  ausschließlich  oder
neben  anderen  Werthbestimmungen  in  Reichswährung  oder  einer  deutschen
Landeswährung  ausgestellt  sind,  zur  Leistung  von  Zahlungen  verwendet.

Geschieht  die  Verwendung  gewerbsmäßig,  so  tritt  neben  der  Geldstrafe
Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  ein.  Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  58.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  wird  bestraft,  wer  den  Bestimmungen
  im  §.  42  zuwider,  für  Rechnung  von  Banken  als  Vorsteher  von  Zweiganstalten
  oder  als  Agent  Bankgeschäfte  betreibt  oder  mit  Banken  als  Gesellschafter
  in  Verbindung  tritt.

Die  gleiche  Strafe  trifft  die  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Bank,  welche
den  Bestimmungen  des  §.  7  entgegenhandeln,  oder  welche  dem  Verbote  des
§.  42  zuwider

a)  Zweiganstalten  oder  Agenturen  bestellen,

oder
b)  die  von  ihnen  vertretene  Bank  als  Gesellschafter  an  Bankhäusern
betheiligen.
§.  59.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Bank  werden:

1.  wenn  sie  in  den  durch  die  Bestimmungen  des  §.  8  vorgeschriebenen
Veröffentlichungen  wissentlich  den  Stand  der  Verhältnisse  der  Bank
unwahr  darstellen  oder  verschleiern,  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten

bestraft;

2.  wenn  sie  durch  unrichtige  Aufstellung  der  im  §.  10  vorgeschriebenen
Nachweisungen  den  steuerpflichtigen  Notenumlauf  zu  gering  angeben,
mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  Zehnfachen  der  hinterzogenen
Steuer  gleichsteht,  mindestens  aber  fünfhundert  Mark  beträgt;

3.  wenn  die  Bank  mehr  Noten  ausgiebt,  als  sie  auszugeben  befugt  ist,
mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  Zehnfachen  des  zuviel  ausgegebenen
  Betrages  gleichkommt,  mindestens  aber  fünftausend  Mark
beträgt.
        <pb n="204" />
        —  196  —

Die  Strafe  zu  3.  trifft  auch  die  Mitglieder  des  Vorstandes  solcher  Korporationen,
  welche  zur  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden  unverzinslichen
Schuldverschreibungen  befugt  sind,  wenn  sie  mehr  solche  Geldzeichen  ausgeben,
als  die  Korporation  auszugeben  befugt  ist.

Titel  V.
Schlußbestimmungen.

§.  60.

Die  §§.  6,  42  und  43,  sowie  die  auf  die  letzteren  bezüglichen  Strafbestimmungen
  in  den  §§.  56  und  58  gegenwärtigen  Gesetzes  treten  am  1.  Januar
1876  in  Kraft.

§.  61.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt  mit  der  Königlich  preußischen  Regierung
wegen  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  das  Reich  auf  folgenden  Grundlagen
einen  Vertrag  abzuschließen:

1.  Preußen  tritt  nach  Zurückziehung  seines  Einschußkapitals  von  1,906,800

Thalern,  sowie  der  ihm  zustehenden  Hälfte  des  Reservefonds  die

Preußische  Bank  mit  allen  ihren  Rechten  und  Verpflichtungen  mit  dem

1.  Januar  1876  unter  den  nachstehend  Ziffer  2  bis  6  bezeichneten

Bedingungen  an  das  Reich  ab.  Das  Reich  wird  diese  Bank  an  die

nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  errichtende  Reichsbank
  übertragen.

  Preußen  empfängt  für  Abtretung  der  Bank  eine  Entschädigung  von

fünfzehn  Millionen  Mark,  welche  aus  den  Mitteln  der  Reichsbank  zu

decken  ist.

Den  bisherigen  Antheilseignern  der  Prefischen.  Bank  wird  die  Befugniß
  vorbehalten,  gegen  Verzicht  auf  alle  ihnen  durch  ihre  Bankantheilsscheine
  verbrieften  Rechte  zu  Gunsten  der  Reichsbank  den  Umtausch
  dieser  Urkunden  gegen  Antheilsscheine  der  Reichsbank  von  gleichem
Nominalbetrage  zu  verlangen.

Die  Reichsbank  hat  denjenigen  Antheilseignern,  welche  nach  den  Bestimmungen
  der  §§.  16  und  19  der  Bankordnung  vom  5.  Oktober
1846  (Preuß.  Gesetz-Samml.  S.  435)  die  Herauszahlung  des  eingeschossenen
  Kapitals  und  ihres  Antheils  an  dem  Reservefonds  der
Preußischen  Bank  verlangen,  diese  Zahlung  zu  leisten.

Die  Reichsbank  wird  zur  Erfüllung  der  von  der  Preußischen  Bank
durch  Vertrag  vom  28./31.  Januar  1856  hbinsichtlich  der  Staatsanleihe
  von  sechszehn  Millionen  fünfhundertachtundneunzigtausend  Thalern
  übernommenen  Verbindlichkeiten  an  Preußen  für  die  Jahre
1876  bis  einschließlich  1925  jährlich  621,910  Thaler  in  halbjährlichen
Raten  zahlen.  Wird  die  Konzession  der  Reichsbank  nicht  verlängert,
so  wird  das  Reich  dafür  sorgen,  daß  so  lange  keine  andere  Bank  in

2.

3.

4.

5.
        <pb n="205" />
        —  197  —

diese  Verpflichtung  eintritt,  die  Rente  bis  zu  dem  ebengedachten  Zeitpunkte
  der  preußischen  Staatskasse  unverkürzt  zufließe.

6.  Eine  Auseinandersetzung  zwischen  Preußen  und  der  Reichsbank  wegen
der  Grundstücke  der  Preußischen  Bank  bleibt  vorbehalten.

§.  62.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt:

1.  diejenigen  Antheilsscheine  der  Reichsbank  zu  begeben,  welche  nicht  nach
§.  61  Nr.  3  gegen  Antheilsscheine  der  Preußischen  Bank  umzutauschen
sind,

2.  auf  Höhe  der  nicht  begebenen  Antheilsscheine  zur  Beschaffung  des
nach  §.  23  erforderlichen  Grundkapitals  der  Reichsbank  verzinsliche
spätestens  am  1.  Mai  1876  fällig  werdende  Schatzanweisungen  auszugeben.


  §.  63.

Die  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen  (§.  62  Nr.  2)  wird  der  Preußischen
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen.  Den  Zinssatz  bestimmt  der
Reichskanzler.  Bis  zum  1.  Mai  1876  kann,  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers,
der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der  in
Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.
§.  64.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  mussen  der  Reichsschulden-    Verwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften
des  Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  65.

Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.

Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen
  Kapitalbeträge  binnen  30  Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung
  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.  

§.  66.

Die  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs  über  die  Eintragung  in  das
Handelsregister  und  die  rechtlichen  Folgen  derselben  finden  auf  die  Reichsbank
keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  14.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.





37


Reichs-  GesetztI.  1875.
        <pb n="206" />
        198

Anlage  zum  §.  9.





Lau-  Ungedeckter
fende  Bezeichnung  der  Bank.  Notenumlauf.

No.  Mark.
1.  Reichsbank  250,000,000
2.  Ritterschaftliche  Privatbank  in  Pommern  (Stettin)  ..  .  .  .  .  ..  1,222,000
3.  Städtische  Bank  in  Breslau  .  .  .  ..  ....  .................  ..    1,283,000  
4.  Bank  des  Berliner  Kassenvereins  963,000  
5.  Kölnische  Bank  ..  ...  ..  .  ..  ..  ..  .      1,251,000  
6.  Magdeburger  Privatbank    1,178,000  
7.  Danziger  Privat-  Aktienbank  1,272,000
8.  Provinzial-  Aktienbank  des  Großherzogthums  Posen  1,206,000
9.  Kommunalständische  Bank  für  die  preußische    Oberlausitz  (Görlitz)  1,307,000
10.  Hannoversche  Bank  .....................................  6,000,000
11.  Landgräflich  hessische  konzessionirte  Landesbank  .....  ......  .  159,000
12.  Frankfurter  Bank    10,000,000  
13.  Bayerische  Banken    32,000,000  
14.  Sächsische  Bank  zu  Dresden    16,771,000    
15.  Leipziger  Bank  ...  5,348,000  
16.  Leipziger  Kassenverein  1,440,000
17.  Chemnitzer  Stadtbank    ...  .  ..  441,000
18.  Württembergische  Notenbank    10,000,000  
19.  Badische  Bank  ..........................................    10,000,000  
20.  Bank  für  Süddeutschland  10,000,000  
21.  Rostocker    Bank  1,155,000
22.  Weimarsche  Bank  1,971,000  
23.  Oldenburgische  Landesbank  1,881,000
24.  Braunschweigische  Bank  ...  2,829,000  
25.  Mitteldeutsche  Kreditbank  in  Meininngen  ..  3,187,000
26.  Privatbank  zu  Gotha  1,344,000
27.  Anhalt-  Dessauische  Landesbank  .  .  .  ....  .  .  ...  ......  .  .  .  .  .  .  .  .  935,000
28.  Thüringische  Bank  (Sondershausen)  .  ..  1,658,000
29.  Geraer  Bank  1,651,000
30.  Niedersächsische  Bank  (Bückeburg)  .........................  594,000
31.  Lübecker  Privatbank  .....................................  500,000
32.  Kommerzbank  in  Lübeck  .  .  .  ...  ...................  .  .  ..  .  ..  .  959,000
33.  Bremer  Bank.      4,500000
Zusammen  .  .  .  .  .  385,000,000







Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="207" />
        199

Reichs-Gesetzblatt.



No.

16.






Inhalt:  Deklaration  des  Artikels  6  des  Handelsvertrages  mit  Großbritannien.  S.  199.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Schutz  deutscher  Waarenzeichen  etc.  in  Italien.  S.  200.



(Nr.  1069.)  Deklaration  des  Artikels  6  des  Handelsvertrages  zwischen  dem  Zollverein  und
Großbritannien  vom  30.  Mai  1865.  Vom  14.  April  1875.

Nachdem  die  Regierung  Seiner  Majestät
  des  Deutschen  Kaisers  und  die  Regierung
  Ihrer  Großbritannischen  Majestät
  es  für  zweckmäßig  erachtet  haben,
die  über  den  Schutz  der  Waarenbezeichnungen
  und  der  Fabrik-  und  Handelszeichen
  zwischen  dem  deutschen  Zollverein
  und  Großbritannien  vereinbarten
Bestimmungen  auf  das  gesammte  Gebiet
  des  Deutschen  Reichs    auszudehnen,
sind  die  Unterzeichneten  auf  Grund  erhaltener
  Ermächtigung  dahin  übereingekommen,
  daß  die  Bestimmungen  des
Artikels  6  des    Handelsvertrages  zwischen
  dem  Zollverein  und  Großbritannien
  vom  30.  Mai  1865,  welcher
Artikel  wörtlich  lautet:

„In  Betreff  der  Bezeichnung  oder
Etikettirung  der  Waaren  oder  deren
Verpackung,  der  Muster  und  der
Fabrik-  oder  Handelszeichen  sollen
die  Unterthanen  der  Staaten  des
Zollvereins  in  dem  Vereinigten
Königreiche  von  Großbritannien  und
Irland  und  die  Unterthanen  Ihrer
Britischen  Majestät  in  den  Staaten

Reichs-Gesetzbl.  1875.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  April  1875.

Tie  Government  of  His  Majesty
the  German  Emperor  and  the  Government

  of  Her  Britannic  Majesty

having  thought  it  expedient,  that
the  stipulations  existing  between  the
Zollverein  and  Great  Britain  for  the
mutual  protection  of  the  marks  of
goods  and  the  marks  of  manufacture
  and  trade,  should  be  extended
so  as  to  comprise  the  whole  territory
  of  the  German  Empire,  the
Undersigned,  being  duly  authorized
  to  that  effect,  have  accordingly
agreed,  that  the  stipulations  of  the
6th  Article  of  the  Treaty  of  Commerce
  of  May  30th    1865  between
the  Zollverein  and  Great  Britain,
which  article  is  conceived  in  the
following  terms:

„with  regard  to  the  marks  or
labels  of  goods,  or  of  their
packages,  and  also  with  regard
to  patterns  and  marks  of  manufacture
  and  trade,  the  subjects
of  the  States  of  the  Zollverein
shall  enjoy  in  the  United  Kingdom
  of  Great  Britain  and  Ireland
and  the  subjects  of  Her  Britan-38
        <pb n="208" />
        —  200  —

des  Zollvereins  denselben  Schutz,
wie  die  Inländer  genießen“;

fortan  auf  das  gesammte  Gebiet  des
Deutschen  Reichs  Anwendung  finden
sollen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten
  die  gegenwärtige  Erklärung
vollzogen  und  mit  ihrem  Wappensiegel
versehen.  

Geschehen  zu  London  in  zwei  Exemplaren
  am  14.  April  1875.
(L.  S.)  Münster.
(I.  S.)  Derby.

nic  Majesty  shall  enjoy  in  the
States  of  the  Zollverein,  the  same
protection  as  native  subjects«;

shall  henceforth  be  applicable  to  the
whole  territory  of  the  German  Empire.


In  witness  whereof  the  Undersigned
  have  signed  the  present  Declaration
  and  have  affixed  thereto
the  seal  of  their  arms.

Done  at  London  in  Duplicate  the
14th  of  April  1875.
(L.  S.)  Münster.
(L.  S.)  Derby.



(Nr.  1070.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  deutscher  Waarenzeichen,  Namen  und

Firmen  in  Jtalien.

Vom  20.  April  1875.

Der  Handelsvertrag  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien  vom  31.  Dezember

1865  bestimmt  im  Artikel  6:

„In  Betreff  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung  der  Waaren  oder
deren  Verpackung,  der  Muster  und  der  Fabrik-  oder  Handelszeichen
sollen  die  Unterthanen  eines  jeden  der  vertragenden  Staaten  in  dem
anderen  denfelben  Schutz,  wie  die  Inländer  genießen.“

Diese  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  nicht  bekannt  gemachte  Vereinbarung
wird  mit  Bezug  auf  §.  20  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom  30.  November

1874  hierdurch  veröffentlicht.
Berlin,  den  20.  April  1875.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:

Eck.





Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.



Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="209" />
        Reichs-  Gesetzblatt

No.  17.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  S.  201.









(Nr.  1071.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  Vom  4.  Mai  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  des  Artikels  12  der
Reichsverfassung,  was  folgt:
Der  Bundesrath  wird  berufen,  am  10.  Mai  1875  in  Berlin  zusammenzutreten,
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke
nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Mai  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs-Gesetzbl.  1875.  39
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Mai  1875.
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        —  203  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  18.

Inhalt:  Statut  der  Reichsbank.  S.  203.  —  Vertrag  mit  Preußen  über  die  Abtretung  der  Preußischen
Bank  an  das  Deutsche  Reich.  S.  216.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der
Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  212.







(Nr.  1072.)  Statut  der  Reichsbank.  Vom  21.  Mai  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

erlassen  auf  Grund  des  §.  40  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  177)  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath  im  Namen  des

Deutschen  Reichs  nachstehendes



Statut  der  Reichsbank.

§.  1.

Die  Reichsbank  tritt  am  1.  Januar  1876  in  Wirksamkeit.

Mit  demselben  Tage  zehen  alle  Rechte  und  Verpflichtungen  der  Preußischen
  Bank,  welche  mit  Ablauf  des  31.  Dezember  1875  ihre  Wirksamkeit  einstellt,
  nach  Maßgabe  des  zwischen  dem  Reiche  und  Preußen  unterm  17./18.  Mai
d.  J.  abgeschlossenen  Vertrages,  auf  die  Reichsbank  über.

§.  2.

Das  Grundkapital  der  Reichsbank  von  120  Millionen  Mark  wird  durch
das  Einschußkapital  derjenigen  Antheilseigner  der  Preußischen  Bank,  welche
innerhalb  der  vom  Reichskanzler    bestimmten  Frist  den  Umtausch  ihrer  Antheilsscheine
  gegen  Antheilsscheine  der  Reichsbank  verlangt  haben,  und  durch  die  auf
die  neuen  Bankantheilsscheine  bis  zu  deren  Nominalbetrag  geleisteten  baaren
Einzahlungen  gebildet.

Bevor  eine  Erhöhung  des  Grundkapitals  durch  Reichsgesetz  festgestellt  wird,
hat,  nachdem  der  Zentralausschuß  gehört  worden,  die  Generalversammlung  über
das  Bedürfniß  und  das  Maß  der  Erhöhung,  sowie  über  die  folgeweise  etwa
erforderliche  anderweite  Regelung  des  Theilnahmeverhältnisses  am  Gewinne  der
Reichsbank  (Bankgesetz  §.  24)  Beschluß  zu  fassen.

Reichs-Gesetzbl.  1875.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Mai  1875.
        <pb n="212" />
        —  204  —

§.  3.

Die  Reichsbankantheile  sind  untheilbar  und  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
in  §.  41  des  Bankgesetzes  unkündbar.  Sie  werden  mit  Angabe  der  Eigenthümer
nach  Namen,  Stand  und  Wohnort  in  die  Stammbücher  der  Reichsbank  eingetragen.
  Ueber  jeden  Antheil  wird  ein  Antheilsschein  nach  dem  beiliegenden  Formulare
  ausgefertigt.  Mit  dem  Antheilsscheine  erhält  der  Eigenthümer  zugleich
die  Dividendenscheine  für  die  nächsten  fünf  Jahre  und  einen  Talon  zur  Abhebung
  neuer  Dividendenscheine  nach  Ablauf  des  fünfjährigen  Zeitraumes.  Die
Dividendenscheine  und  Talons  lauten  auf  den  Inhaber.

§.  4.

Wenn  das  Eigenthum  eines  Bankantheils  auf  einen  Anderen  übergeht,  so
ist  dies  unter  Vorlegung  des  Antheilsscheines  bei  der  Reichsbank  anzumelden
und  in  den  Stammbüchern,  sowie  auf  dem  Antheilsscheine  zu  bemerken.

Im  Verhältnisse  zu  der  Reichsbank  wird  nur  derjenige  als  Antheilseigner
angesehen,  welcher  als  solcher  in  den  Stammbüchern  eingetragen  ist.  

Zur  Prüfung  der  Legitimation  ist  die  Reichsbank  berechtigt,  aber  nicht
verpflichtet.

§.  5.

Die  Uebertragung  der  Bankantheile  kann  durch  Indossament  erfolgen.
In  Betreff  der  Form  des  Indossaments  kommen  die  Bestimmungen  der
Artikel  11  bis  13  der  Wechselordnung  zur  Anwendung.

§.  6.

Wenn  ein  Bankantheil  verpfändet  ist,  so  ist  dies  unter  Vorlegung  des
Antheilsscheines  und  der  schriftlichen  Erklärung  des  Antheilseigners  bei  der  Reichsbank
  anzumelden;  auf  Grund  dieser  Anmeldung  ist  die  Verpfändung  in  den
Stammbüchern  und  auf  dem  Antheilsscheine  zu  bemerken.

Im  Verhältnisse  zur  Reichsbank  wird  nur  derjenige  als  Pfandgläubiger
angesehen,  welcher  als  solcher  in  den  Stammbüchern  eingetragen  ist.  

Zur  Prüfung  der  Echtheit  und  der  Rechtsgültigkeit  der  Erklärung  ist  die
Reichsbank  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

Der  Eigenthümer  kann  ohne  Zustimmung  des  Pfandgläubigers  keine  neuen
Dividendenscheine  und  im  Falle  des  §.  41  des  Bankgesetzes  keine  Zahlung  auf
den  Bankantheil  erhalten,  wird  aber  im  Uebrigen  in  seinen  ihm  nach  dem  Bankgesetze
  und  diesem  Statute  zustehenden  Rechten  nicht  beschränkt.

Die  Löschung  des  Pfandrechts  erfolgt  auf  Vorlegung  des  Antheilsscheines
und  beglaubigter  Einwilligung  des  Pfandgläubigers.

§.  7.

Die  für  die  Vermerkung  von  Uebertragungen  oder  von  Verpfändungen
der  Bankantheile  zu  entrichtende  Gebühr  bestimmt  das  Reichsbank-Direktorium
nach  Anhörung  des  Zentralausschusses.
        <pb n="213" />
        —  205  —

§.  8.

Wegen  des  Aufgebots  und  der  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter
Antheilsscheine  kommen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  91)  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  an  Stelle  der  Reichsschuldenverwaltung
  überall  das  Reichsbank-Direktorium  tritt.  Das  Zeugniß  des
letzteren  (§§.  2,  4  a.  a.  O.)  wird  dahin  ertheilt,  daß  und  für  welche  Person
der  betreffende  Bankantheil  in  den  Stammbüchern  der  Reichsbank  noch  eingetragen
sei.  Vor  der  Mortifikation  hat  der  Antragsteller,  wenn  er  mit  dem  zuletzt  eingetragenen

  Antheilseigner  nicht  identisch  ist,  nachzuweisen  daß  der  letztere  keinerlei

Ansprüche  auf  den  Antheil  erhebe.  An  Stelle  des  mortifizirten  Antheilsscheines
wird  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Mortifikation  ausgesprochen  ist,  auf
seinen  Antrag  ein  neuer  Antheilsschein  ertheilt.

§.  9.

Wegen  der  abhanden  gekommenen  oder  vernichteten  Dividendenscheine  und
Talons  ist  ein  Mortifikationsverfahren  nicht  zulässig,  und  ebensowenig  ist  die  Reichsbank
  verpflichtet,  bei  Nachweis  des  Verlustes  neue  Dividendenscheine  und  Talons
auszugeben  oder  den  entsprechenden  Geldbetrag  zu  zahlen.  Ist  jedoch  der  Verlust
eines  Dividendenscheines  dem  Reichsbank-Direktorium  innerhalb  der  Verjährungsfrist
  (§.  24  des  Bankgesetzes)  angezeigt,  so  ist  dasselbe  befugt,  den  Betrag  nach  Ablauf
  jener  Frist  dem  Anzeigenden  zahlen  zu  lassen,  wenn  der  Dividendenschein
nicht  inzwischen  präsentirt  und  eingelöst  ist.  Ist  von  dem  Verluste  eines  Talons
Anzeige  gemacht,  so  vertritt  die  Vorlegung  des  Antheilsscheines  die  Einlieferung

es  Talons.

§.  10.

Der  Ankauf  von  Effekten  für  fremde  Rechnung  darf  erst  erfolgen,  nachdem
die  dazu  erforderlichen  Gelder  bei  der  Bank  wirklich  eingegangen  oder  lombardmäßig
  (§.  13  Ziff.  3  des  Bankgesetzes)  sichergestellt  sind.  Ebenso  muß  bei  Verkaufsaufträgen
  der  Eingang  der  Effekten  abgewartet  werden.

Soll  der  Ankauf  oder  Verkauf  von  Effekten  für  Rechnung  einer  öffentlichen
  Behörde  erfolgen,  so  kann  die  Erklärung,  daß  die  Gelder  oder  Effekten
zur  Verfügung  der  Bank  stehen,  für  genügend  erachtet  werden.

§.  11.

Der  Reichsbank  liegt  ob,  das  Reichsguthaben  (§.  22  des  Bankgesetzes)
unentgeltlich  zu  verwalten  und  über  die  für  Rechnung  des  Reichs  angenommenen
und  geleisteten  Zahlungen  Buch  zu  führen  und  Rechnung  zu  legen.

§.  12.

Der  Werth  der  von  der  Preußischen  Bank  übernommenen  Grundstücke  ist
in  die  für  den  1.  Januar  1876  aufzustellende  Bilanz  mit  dem  Betrage  von
40
        <pb n="214" />
        —  206  —
zwölf  Millionen  Mark,  zuzüglich  der  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  31.  Dezember
1875  auf  die  Grundstücke  noch  zur  Verwendung  gelangenden  Kosten  aufzunehmen.
  

§.13.
  Für  die  Aufstellung  der  Jahresbilanz  sind  folgende  Vorschriften  maßgebend:

1.  Kurshabende  Papiere  dürfen  höchstens  zu  dem  Kurswerthe,  welchen  sie
zur  Zeit  der  Bilanzaufstellung  haben,  angesetzt  werden.
2.  Von  den  Kosten  der  Organisation  und  Verwaltung  dürfen  nur  die  Ausgaben
  für  die  Herstellung  der  Banknoten  auf  mehrere  Jahre  vertheilt

werden.  Alle  übrigen  Kosten  sind  ihrem  vollen  Betrage  nach  in  der
Jahresrechnung  unter  den  Ausgaben  aufzuführen.

3.  Der  Betrag  des  Grundkapitals  und  des  Reservefonds  ist  unter  die  Passiva
aufzunehmen.

4.  Der  aus  der  Vergleichung  sämmtlicher  Aktiva  und  sämmtlicher  Passiva
sich  ergebende  Gewinn  oder  Verlust  muß  am  Schlusse  der  Bilanz  besonders
  angegeben  werden.  



§.  14.

Die  Prüfung  der  Jahresbilanz  erfolgt  auf  Grund  der  Bücher  der  Reichsbank
  durch  die  Deputirten,  welche  über  das  Ergebniß  dem  Zentralausschusse  berichten.


Letzterer  äußert  sich  gutachtlich  über  den  Befund  und  über  die  Höhe  der
den  Antheilseignern  zu  gewährenden  Dividende.  Das  von  den  sämmtlichen  in
der  betreffenden  Versammlung  anwesenden  Mitgliedern  des  Zentralausschusses
zu  vollziehende  Gutachten  wird  von  diesem  dem  Reichsbank-Direktorium  eingereicht.


§.  15.

Die  Dividende  wird  spätestens  vom  1.  April  des  folgenden  Jahres  ab
bei  der  Reichsbank-Hauptkasse  und  sämmtlichen  Reichsbankhauptstellen  und
Bankstellen  gegen  Einreichung  der  Dividendenscheine  gezahlt.

Mit  Zustimmung  des  Zentralausschusses  können  auf  die  Dividende  halbjährige
  Abschlagszahlungen  bis  zu  24  Prozent  am  1.  Juli  und  2.  Januar  geleistet
  werden.  §.  16.

Die  Generalversammlung  (§.  30  des  Bankgesetzes)  vertritt  die  Gesammtheit
der  Reichsbank-Antheilseigner.

Zur  Theilnahme  ist  jeder  männliche  und  verfügungsfähige  Antheilseigner  berechtigt,
  welcher  durch  eine  spätestens  am  Tage  vor  der  Generalversammlung  im  Archive
  der  Reichsbank  abzuhebende  Bescheinigung  nachweist,  daß  und  mit  wie  vielen
Antheilen  er  in  den  Stammbüchern  der  Reichsbank  als  Eigner  eingetragen    ist.

Eintragungen,  welche  nicht  mindestens  14  Tage  vor  dem  Tage  der  Generalversammlung
  geschehen  sind,  werden  nicht  berücksichtigt.
        <pb n="215" />
        —  207  —
Oeffentliche  Behörden,  juristische  Personen,  Gesellschaften  und  Verfügungsunfähige

  können  durch  ihre  Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  theilnehmen.

Alls  Bevollmächtigte  werden  nur  in  den  Stammbüchern  der  Bank  eingetragene
  Antheilseigner  zugelassen,  welche  sich  durch  eine  gerichtliche  oder  notarielle
Vollmacht  ihres  Auftraggebers  legitimiren.  Ein  und  derselbe  Bevollmächtigte
darf  nicht  mehrere  Antheilseigner  vertreten.

§.  17.

Jeder  Erschienene  (§.  16)  hat  soviel  Stimmen,  als  er  Bankantheile  vertritt,
  jedoch  nicht  mehr  als  100  Stimmen.
Die  einfache  Stimmenmehrheit  ist  entscheidend.  Bei  Stimmengleichheit
giebt  die  Stimme  desjenigen  den  Ausschlag,  welcher  die  größte  Anzahl  von
Bankantheilen  vertritt.

§.  18.

Die  Generalversammlung  findet  alljährlich  zu  Berlin  im  März  statt,  kann
aber  auch  jederzeit  außerordentlich  berufen  werden.  Die  Berufung  geschieht  durch
den  Reichskanzler  mittelst  einer  mindestens  14  Tage  vorher  in  die  dazu  bestimmten
Blätter  (§.  30)  aufzunehmenden  öffentlichen  Bekanntmachung.

§.  19.

In  der  Generalversammlung  führt  der  Reichskanzler  oder  dessen  Vertreter,
und  in  deren  Behinderung  der  Präsident  des  Reichsbank-Direktoriums  den  Vorsitz.
Das  Reichsbank-Direktorium  wohnt  derselben  bei;  die  Mitglieder  können  sich  an
der  Berathung  betheiligen,  ohne  jedoch  stimmberechtigt  zu  sein.

§.  20.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  wird  von  einem  Mitgliede  des
Reichsbank-Direktoriums  ein  Protokoll  ausgenommen  und  von  dem  Vorsitzenden,
einem  Mitgliede  des  Zentralausschusses,  zwei  Reichsbank-Antheilseignern  und  dem
Protokollführer  unterschrieben.



§.  21.
Die  Generalversammlung  enpfängt  jährlich  den  Verwaltungsbericht  nebst
der  Bilanz  und  Gewinnberechnung  (§.  32a.  des  Bankgesetzes),  wählt  die  Mitglieder
  des  Zentralausschusses  (§.  31  das.)  und  beschließt  über  deren  Ausschließung
(§.  33  das.).  Sie  beschließt  ferner  über  Erhöhung  des  Grundkapitals  (§.  2  des
Statuts)  und  über  Abänderung  des  Statuts;  sofern  diese  Gegenstände  in  der
Berufung  ausdrücklich  erwähnt  sind.
Außerordentliche  Generalversammlungen  können  nur  über  Gegenstände  beschließen,
  welche  in  der  Berufung  ausdrücklich  erwähnt  sind.

§.  22.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Zentralausschusses,  sowie  ihrer  Stellvertreter
(§.  31  des  Bankgesetzes)  erfolgt  mittelst  verdeckter  Stimmzettel  für  jede  Stelle
besonders.
        <pb n="216" />
        —  208  —

  Gewählt  ist  nur  derjenige,  welcher  die  absolute  Stimmenmehrheit  erhalten
  hat.

Wenn  sich  auch  bei  der  zweiten  Abstimmung  eine  absolute  Stimmenmehrheit
  nicht  herausstellt,  so  sind  die  beiden  Kandidaten,  welche  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben,  auf  eine  engere  Wahl  zu  bringen.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.

Wählbar  sind  nur  Männer.
Von  mehreren  Inhabern  einer  Handelsfirma  kann  nur  Einer  Mitglied
des  Zentralausschusses  oder  Stellvertreter  sein.

§.  23.

Das  Ausscheiden  eines  Drittheils  der  Mitglieder  des  Zentralausschusses
(§.  31  Abs.  1  des  Bankgesetzes)  erfolgt  in  den  beiden  ersten  Jahren  nach  dem
Loose,  späterhin  nach  dem  Alter  des  Eintritts.

§.  24.  

Bei  der  Wahl  der  Deputirten  des  Zentralausschusses  und  ihrer  Stellvertreter
  (§.  34  des  Bankgesetzes)  hat  jedes  Mitglied  nur  eine  Stimme  abzugeben;
im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  §.  22  auch  hier  Anwendung.

§.  25.

Die  Protokolle  über  die  Verhandlungen  und  Veschlüsse  des  Zentralausschusses
  werden  von  dem  Vorsitzenden,  zwei  Ausschußmitgliedern  und  dem
protokollirenden  Mitgliede  des  Reichsbank-Direktoriums  unterzeichnet.

§.  26.

Die  Mitglieder  des  Reichsbank-Direktoriums  nehmen  an  den  Berathungen
des  Zentralausschusses,  nicht  aber  an  den  Abstimmungen  Theil.

§.  27.

Die  Bezirksausschüsse  (§.  36  des  Bankgesetzes)  bestehen  aus  wenigstens
vier  und  höchstens  zehn  Mitgliedern,  von  denen  jährlich  die  Hälfte  —  das  erste
Mal  nach  dem  Loose,  demnächst  nach  dem  Alter  des  Eintritts  —  ausscheidet.
Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

§.  28.

Zu  Mitgliedern  der  Bezirksausschüsse  und  zu  Beigeordneten  (§.  36  des
Bankgesetzes)  können  Antheilseigner  nicht  ausgewählt  werden,  welche  nach  §.  22
Absatz  4  und  5  zum  Zentralausschusse  nicht  wählbar  sind.

§.  29.

Zum  Zweck  der  Auswahl  der  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  und  der
Beigeordneten,  wo  diese  vom  Zentralausschusse  vorzuschlagen  sind  (§.  36  des
        <pb n="217" />
        —  209  —

Bankgesetzes),  ist  dem  Zentralausschusse  die  Vorschlagsliste  des  Bank-Kommissars
und  ein  Verzeichniß  der  auswählbaren  Antheilseigner  vorzulegen.

Für  die  Wahl  der  Beigeordneten,  insofern  dieselbe  durch  die  Bezirksausschüsse
  erfolgt,  sind  die  Bestimmungen  in  §.  24  maßgebend.

§.  30.

Die  für  die  Antheilseigner  bestimmten  Bekanntmachungen  werden  von  dem
Reichskanzler  erlassen  und  in  dem  Deutschen  Reichs-Anzeiger,  sowie  am  Sitze
einer  jeden  Reichsbankhauptstelle  in  einem  durch  Bekanntmachung  zu  bestimmenden
  Blatte  veröffentlicht.  Spezieller  Benachrichtigung  für  die  einzelnen  Antheilseigner
  bedarf  es  nicht.  

Die  gleichen  Blätter  sind  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  des  Reichsbank-Direktoriums
  zu  benutzen,  soweit  der  Zweck  derselben  nicht  lokal  beschränkt  ist.

§.  31.

Im  Falle  der  Aufhebung  der  Reichsbank  (§.  41  des  Bankgesetzes)  erfolgt
die  Liquidation  unter  Leitung  des  Reichskanzlers  durch  das  Reichsbank-Direktorium.
  Das  letztere  hat  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Verpflichtungen
  der  Reichsbank  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben  einzuziehen  und
das  Vermögen  zu  versilbern.

Zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte  können  auch  neue  Geschäfte  eingegangen
  werden.  Nach  außen  hin  bleibt  das  Reichsbank-Direktorium  zur  Vertretung
  der  Reichsbank  nach  Maßgabe  von  §.  38  des  Bankgesetzes  bis  zur  Beendigung
  der  Liquidation  ermächtigt.

§.  32.

Das  Reichsbank-Direktorium  hat  die  schließliche  Auseinandersetzung  zwischen
dem  Reiche  und  den  Antheilseignern,  sowie  unter  diesen  herbeizuführen.

§.  33.
Die  erste  ordentliche  Generalversammlung  der  Reichsbank-Antheilseigner
findet  im  März  1877  statt.  Bis  dahin  werden  die  Funktionen  derselben  durch

eine  Generalversammlung  wahrgenommen,  welche  aus  nachstehenden  Personen
gebildet  wird:

1.  aus  denjenigen  Eignern  von  Antheilen  der  Preußischen  Bank,  welche
innerhalb  der  von  dem  Reichskanzler  bestimmten  Frist  den  Umtausch  ihrer
Antheilsscheine  gegen  solche  der  Reichsbank  verlangt  haben,  oder  deren
Rechtsnachfolgern;

2.  aus  denjenigen  Personen,  welchen  nach  erfolgter  Zeichnung  ein  Reichsbankantheil
  zugetheilt  worden  ist,  oder  deren  Rechtsnachfolgern.
Dieselbe  wird  noch  vor  dem  1.  Januar  1876  behufs  Vornahme  der  Wahlen

zum  Zentralausschusse  aus  den  zu  1  und  2  bezeichneten  Personen  berufen,  kann
aber  bis  zum  Zusammentritt  der  ersten  ordentlichen  Generalversammlung  (Abs.  1)
        <pb n="218" />
        —  210  —

jederzeit  berufen  werden.  Der  Zentralausschuß  tritt  noch  vor  dem  1.  Januar
1876  zusammen  und  wählt  aus  seinen  Mitgliedern  die  Deputirten  und  deren
Stellvertreter.  Die  Auswahl  der  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  und  der  Beigeordneten
  erfolgt  gleichfalls  noch  vor  dem  1.  Januar  1876  aus  den  zu  1  und  2
bezeichneten  Personen.

§.  34.

Hinsichtlich  der  in  §.  33  geordneten  einstweiligen  Vertretung  der  Reichsbank-Antheilseigner
  kommen  die  Bestimmungen  des  Bankgesetzes  und  dieses
Statuts,  welche  von  der  Generalversammlung,  dem  Zentralausschusse,  den  Deputirten
  desselben,  den  Bezirksausschüssen  und  den  Beigeordneten  handeln,  überall
zu  entsprechender  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Mai  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="219" />
        —  211  —

Reichsbank.



Reichsbank-Antheils-Schein
No.  

Der  Reichsbankantheil  No.    über  Dreikausend  Mark
ist  in  Gemäßheit  des  §.  3  des  Statuts  der  Reichsbank  für









in  die  Stammbücher  der  Reichsbank  eingetragen.
Berlin,  den  ten  18..

Reichsbank-Direktorium.

  

(L.  S.)
Archivar:  Buchführer:

Bestimmungen
über  das  Verfahren  bei  Eigenthums-Veränderungen  und  Verpfändungen.

1.  Die  Uebertragung  der  Reichsbankantheile  kann  durch  Indossament  —  also  entweder
mittelst  vollständiger  Ausfüllung  eines  der  umstehend  vorgedruckten  Giros  oder  mittelst
  bloßer  Namensunterschrift  (Wechselordnung  Art.  11  bis  13)  —  geschehen.

2.  Wenn  das  Eigenthum  eines  Bankantheils  auf  einen  Anderen  übergeht,  so  ist  dies
unter  Vorlegung  des  Antheilsscheines  und  der  zum  Nachweise  des  Uebergangs  etwa
erforderlichen  Urkunden  bei  der  Reichsbank  anzumelden.  Im  Verhältnisse  zur  Reichsbank
  wird  nur  der  als  Antheilseigner  angesehen,  welcher  als  solcher  in  den  Stammbüchern
  eingetragen  ist.

Zur  Prüfung  der  Legitimation  ist  die  Reichsbank  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

Die  Eintragung  des  Uebergangs  in  die  Stammbücher  wird  auf  dem  Antheilsscheine

  bemerkt  und  dieser  demnächst  zurückgegeben,  während  die  übrigen  Urkunden
bei  den  Akten  der  Bank  bleiben.

3.  Wenn  ein  Bankantheil  verpfändet  ist,  so  ist  dies  unter  Vorlegung  des  Antheilsscheines
und  der  schriftlichen  Erklärung  des  Antheilseigners  bei  der  Reichsbank  anzumelden.
Im  Verhältnisse  zu  der  Reichsbank  wird  nur  derjenige  als  Pfandgläubiger  angesehen,
welcher  als  solcher  in  den  Stammbüchern  eingetragen  ist.  Zur  Prüfung  der  Echtheit
und  der  Rechtsgültigkeit  der  Erklärung  ist  die  Reichsbank  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.
  Der  Eigenthümer  kann  ohne  die  Zustimmung  des  Pfandgläubigers  keine
neuen  Dividendenscheine  und  im  Falle  des  §.  41  des  Bankgesetzes  keine  Zahlung  auf
den  Bankantheil  erhalten,  wird  aber  im  Uebrigen  in  seinen  ihm  nach  dem  Bankgesetze
und  dem  Statut  zustehenden  Rechten  nicht  beschränkt.  Die  Löschung  des  Pfandrechts
erfolgt  auf  Vorlegung  des  Antheilsscheines  und  beglaubigter  Einwilligung  des  Pfandgläubigers.


Im  Uebrigen  kommen  die  Bestimmungen  unter  Ziff.  2  zur  Anwendung.



Reichs-Gesetzbl.  1875.  41
        <pb n="220" />
        Für  mich  an  die  Ordre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(I.  8.)

Archivar:  Buchführer:

 

 

Für  mich  an  die  Ordre

 

den  ten.

 

 

Uebertragen  auf

 

 

 

 

Reichsbank-Direktorium.
(L.  S.)

Archivar:  Buchführer:

 

 

Berlin,  den  ten
        <pb n="221" />
        18..  Erstes  Halbjahr.
Der  Inhaber  dieses  Scheins  empfängt
gegen  Rückgabe  desselben

am  1.  Juli  187.
auf  die  für  das  Jahr  .  .  ..  festzusetzende
  Dividende  des  Reichsbankantheils
  No.  als  erste  halbjährige
Abschlagszahlung
Siebenundsechszig  Mark  fünfzig  Pfennig
bei  der  Reichsbank  -  Hauptkasse  und

sämmtlichen  Reichsbankhauptstellen
und  Bankstellen.

Berlin,  den  ten  18..

Reichsbank-Direktorium.
(L.  S.)

Archivar:  Buchführer:



18.  Zweites  Halbjahr.

Der  Inhaber  dieses  Scheins  empfängt
gegen  Rückgabe  desselben  
am  2.  Januar  187.
auf  die  für  das  Jahr  .  ..  .  festzusetzende
  Dividende  des  Reichsbankantheils
  No.    als  zweite  halbjährige

  Abschlagszahlung
Siebenundsechszig  Mark  fünfzig  Pfennig
bei  der  Reichsbank-  Hauptkasse  und

sämmtlichen  Reichsbankhauptstellen
und  Bankstellen.

Berlin,  den  ten  18.
Reichsbank-Direktorium.
(L.  S.)

Archivar:  Buchführer:

gerechnet,  zum  Vortheil  der  Bank
des  Bankgesetzes).

ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vortheil  der  Bank
(§.  24  des  Bankgesetzes).

Dividenden-Rückstände  verjähren  binnen  vier  Jahren,  vom  Tage
ihrer  Fälligkeit  an  
(§.  24



Dividenden-  Rückstände  verjähren  binnen  vier  Jahren,  vom  Tage





Der  Inhaber  dieses  Scheins  empfängt  gegen  Rückgabe  desselben  auf  die  für
das  Jahr  18.  festgesetzte  Dividende  des  Bankantheils

No.  die  Restzahlung

bei  der  Reichsbank-  Hauptkasse  und  bei  sämmtlichen  Reichsbankhauptstellen  und
Bankstellen.

Der  Betrag  derselben,  sowie  die  Jeit  der  Zahlung  werden  von  dem
Reichskanzler  öffentlich  bekannt  gemacht  (Bankgesetz  §§.  24,  32  a.,  Statut
§§.  15,  21,  30).

Berlin,)  den  ten  18..

Reichsbank-Direktorium.

verjähren  binnen  vier  Jahren,  vom  Tage

gerechnet,  zum  Vortheil  der  Bank

(§.  24  des  Bankgesetzes).

Dividenden  -  Rückstände  
ihrer  Fälligkeit  an  

(L.  S.)

Archivar:  Buchführer:




  —
        <pb n="222" />
        Talon  zu  dem  Reichsbankantheile

No.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  die  Dividendenscheine  für
die  fünf  Jahre  einschließlich
nebst  Talon.

Wird  von  dem  Verluste  eines  Talons  Anzeige  gemacht,  so  vertritt  die  Vorlegung
  des  Antheilsscheines  die  Einlieferung  des  Talons  (§.  9  des  Statuts).

Berlin,  den  ten  18.

Reichsbank-Direktorium.
(L.  S.)

Archivar:  Buchführer:
        <pb n="223" />
        —  215  —

(Nr.  1073.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  dem  Deutschen  Reiche  über  die  Abtretung  der
Preußischen  Bank  an  das  Deutsche  Reich.  Vom  17./18.  Mai  1875.

Auf  Grund  der  im  §.  61  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.
S.  177)  und  im  §.  I  des  Gesetzes  vom  27.  März  d.  J.  (Preuß.  Ges.  Samml.
S.  166)  ertheilten  Ermächtigungen  ist  zwischen  dem  Reichskanzler  Fürsten
von  Bismarck  Namens  des  Deutschen  Reichs  einerseits,  und  dem  Königlich
preußischen  Finanzminister,  Vize-Präsidenten  des  Staatsministeriums  Camphausen,
sowie  dem  Königlich  preußischen  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  Dr.  Achenbach  Namens  der  Königlich  preußischen  Staatsregierung
andererseits,  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

§.  1.

Der  preußische  Staat  zieht  sein  Einschußkapital  bei  der  Preußischen  Bank
von  5,720,400  Mark  und  seinen  Antheil  von  deren  Reservefonds  mit  9,000,000
Mark  mit  dem  1.  Januar  1876  zurück.

Mit  diesem  Tage  geht  die  Preußische  Bank  nach  Maßgabe  dieses  Vertrages
  mit  allen  ihren  Rechten  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  über.

Das  Reich  wird  diese  Bank  auf  die  Reichsbank  (§.  12  des  Reichsbankgesetzes)
  übertragen.

Die  Uebergabe  der  Preußischen  Bank  an  das  Reich  erfolgt  in  der  Art,
daß  der  Chef  der  Preußischen  Bank  das  Vermögen  der  letzteren  dem  Reichsbank-Direktorium
  von  dem  gedachten  Tage  ab  schriftlich  zur  weiteren  Verwaltung
überweist.  §.  2.

Die  Beamten  der  Preußischen  Bank  werden  unter  Beibehaltung  ihres
Ranges,  ihrer  Anziennetät  und  ihres  Diensteinkommens  von  der  Reichsbank
übernommen.

Beamte,  welche  in  den  Dienst  der  letzteren  überzutreten  nicht  geneigt  sein
sollten,  werden  von  der  Königlich  preußischen  Staatsregierung  einstweilig  in  den

Ruhestand  versetzt.  Ansprüche  auf  Diensteinkommen,  Wartegeld  oder  Ruhegehalt,
welche  ein  Beamter  der  Preußischen  Bank  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1876
ab  zu  erheben  berechtigt  ist,  sind  von  der  Reichsbank  zu  vertreten.  Daselbe
gilt  von  den  Bezügen  der  Hinterbliebenen  von  Beamten  der  Preußischen  Bank
mit  Ausschluß  der  bei  der  Königlich  Preußischen  Allgemeinen  Wittwen-Verpflegungsanstalt

  versicherten  Pensionen.

§.  3.
Preußen  erhält  vom  Reiche  für  Abtretung  der  Preußischen  Bank  eine  Entschädigung
  von  15,000,000  Mark,  welche  aus  den  Mitteln  der  Reichsbank  zu  decken
und  Preußen  vom  1.  Januar  1876  ab  zur  Verfügung  zu  stellen  ist.

§.  4.
Den  bisherigen  Antheilseignern  der  Preußischen  Bank  wird  die  Befugniß
vorbehalten,  innerhalb  einer  von  dem  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Frist  gegen
        <pb n="224" />
        —  216  —

Verzicht  auf  alle  ihnen  durch  ihre  Bankantheilsscheine  verbrieften  Rechte  zu
Gunsten  der  Reichsbank  den  Umtausch  dieser  Urkunden  gegen  Antheilsscheine  der
Reichsbank  von  gleichem  Nominalbetrage  zu  verlangen.

§.  5.

Die  Reichsbank  übernimmt  die  Befriedigung  der  Ansprüche,  zu  deren  Erhebung
  die  legitimirten  Eigner  solcher  Antheilsscheine  der  Preußischen  Bank  berechtigt
  sind,  welche  nicht  nach  §.  4  gegen  Reichsbank-Antheilsscheine  umgetauscht
werden.  Die  Reichsbank  hat  demgemäß  vom  1.  Januar  1876  ab  diesen  Antheilseignern
  die  Zahlung  ihres  Einschußkapitals,  sowie  ihres  Antheils  am  Reservefonds
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  §§.  16  und  19  der  Bankordnung
  vom  5.  Oktober  1846  zu  leisten.

  §.6.

Die  Reichsbank  zahlt  zur  Erfüllung  der  von  der  Preußischen  Bank  durch  den
Vertrag  vom  28./31.  Januar  1856  hanschtlich  der  Staatsanleihe  von  16,598,000
Thlr.  übernommenen  Verbindlichkeiten  an  Preußen  vom  1.  Januar  1876  ab
jährlich  621,910  Thlr.  =  1,865,730  M.  in  halbjährlichen  Raten.  Diese  Verbindlichkeit
  erlischt  mit  dem  1.  Juli  1925,  so  daß  für  das  Jahr  1925  nur  der
an  diesem  Tage  fällige  Betrag  von  310,955  Thlr.  =  932,865  M.  zu  zahlen  ist.

Wird  die  Konzession  der  Reichsbank  nicht  verlängert,  so  wird  das  Reich  dafür
sorgen,  daß,  so  lange  keine  andere  Bank  in  diese  Verpflichtung  eintritt,  die  Rente
bis  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte  der  preußischen  Staatskasse  unverkürzt  zufließe.

Das  der  Preußischen  Bank  in  dem  Vertrage  vom  28./31.  Januar  1856
in  Verbindung  mit  dem  Uebereinkommen  vom  22.  April  1874  zugestandene
Recht,  einen  dem  jedesmaligen,  gemäß  §.  6  des  Vertrages  vom  28./31.  Januar  1856
festzustellenden  Betrage  des  Tilgungsfonds  der  Staatsanleihe  von  1856  gleichen
Betrag  in  Schuldverschreibungen  der  4½  prozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe
nach  dem  Nennwerth  an  die  preußische  Staatskasse  abzuliefern  und  auf  die  zu
zahlenden  Raten  von  621,910  Thlr.  abzurechnen,  erlischt  mit  Ablauf  des
Jahres  1875.  §.  7.

Die  Vermögensbilanz  und  die  Gewinnberechnung  der  Preußischen  Bank
für  das  Jahr  1875  werden  in  Gemäßheit  der  §§.  95  und  96  der  Bankordnung
vom  5.  Oktober  1846  und  der  seither  beobachteten  Grundsätze  durch  das  Reichsbank-Direktorium
  unter  Mitwirkung  des  Zentralausschusses  der  Preußischen  Bank
und  seiner  Deputirten  aufgemacht  und  mit  den  Vorschlägen  über  die  Vertheilung
des  Gewinnes  und  die  Höhe  der  Dividende  für  die  bisherigen  Antheilseigner
der  Preußischen  Bank  dem  Königlich  preußischen  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  zur  definitiven  Festsetzung  und  Ertheilung  der  Decharge

eingereicht.
§.  8.

In  die  Bilanz  (§.  7)  sind  die  Grundstücke  der  Preußischen  Bank  zu  demjenigen
  Betrage  aufzunehmen,  welcher  im  Einverständniß  mit  dem  Reichskanzler
als  der  wirkliche  Werth  derselben  ermittelt  ist.
        <pb n="225" />
        —  217  —

Die  nach  §.  61  Ziffer  6  des  Bankgesetzes  vorbehaltene  Auseinandersetzung
Preußens  mit  der  Reichsbank  wegen  der  gedachten  Grundstücke  ist  damit  vollzogen.
  Nachforderungen  wegen  etwaigen  Mehr-  oder  Minderwerths  sind  ausgeschlossen.


§.  9.

Die  Reichsbank  übernimmt,  so  lange  die  Königlich  preußische  Staatsregierung
  es  verlangt,  die  fernere  Einziehung  der  in  Nr.  II.  der  Königlich
preußischen  Kabinetsordre  vom  18.  Juli  1846  bezeichneten  Aktiva  für  Rechnung
des  preußischen  Staats  in  derselben  Weise,  wie  solche  bisher  der  Preußischen
Bank  obgelegen  hat.  Die  darauf  erfolgenden  Eingänge  sind  an  die  preußische
Staatskasse  abzuführen.  §.  10.

Der  auf  Grund  der  in  den  §§.  7  und  8  gedachten  Verhandlungen  zu
entwerfende  Verwaltungsbericht  nebst  dem  Jahresabschlusse  für  das  Jahr  1875
wird  von  dem  Königlich  preußischen  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  einer  spätestens  auf  den  31.  März  1876  durch  ihn  zu  berufenden
Versammlung  der  Meistbetheiligten  vorgelegt,  welcher  das  Reichsbank-Direktorium
  beiwohnt.

Dieselbe  wird  aus  denjenigen  200  Personen  gebildet,  welche  nach  den
Stammbüchern  der  Preußischen  Bank  am  31.  Dezember  1875  die  größte  Anzahl
von  Antheilen  derselben  besessen  haben,  gleichviel  ob  sie  den  Umtausch  gegen
Reichsbank-Antheilsscheine  (§.  4)  verlangt  haben  oder  nicht.  Im  Uebrigen  kommen
  die  §§.  61  bis  65  und  97  der  Bankordnung  vom  5.  Oktober  1846  mit
den  sich  aus  der  Natur  der  Sache  ergebenden  Aenderungen  auch  auf  diese  letzte
Generalversammlung  zur  Anwendung.  Die  Auszahlung  der  Restdividende  gegen
Einreichung  der  betreffenden  Dividendenscheine  an  den  von  dem  Königlich
preußischen  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  zu  bestimmenden
  Orten  übernimmt  die  Reichsbank.

§.  11.

Vorbehaltlich  der  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  enthaltenen  Bestimmungen
  hören  die  durch  die  Bankordnung  vom  5.  Oktober  1846,  das  Gesetz
vom  7.  Mai  1856  (Preuß.  Ges.  Samml.  S.  342)  und  den  Vertrag  vom
28./31.  Januar  1856  begründeten  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  preußischen
Staat  und  der  Preußischen  Bank  mit  dem  1.  Januar  1876  auf.

§.  12.

Die  in  den  §§.  21,  22,  23  und  25  der  Bankordnung  vom  5.  Oktober
1846  (Preuß.  Ges.  Samml.  S.  435)  bestimmten  Rechte  und  Verpflichtungen  der
Preußischen  Bank,  betreffend  die  Belegung  von  Geldern  der  gerichtlichen  Depositorien,
  der  Kirchen,  Schulen,  Hospitäler  und  anderen  milden  Stiftungen  und
öffentlichen  Anstalten,  sowie  die  auf  Grund  jener  Bestimmungen  hinterlegten
Beträge  werden  mit  der  Preußischen  Bank  auf  die  Reichsbank  übertragen.

Beide  Theile  behalten  sich  das  Recht  der  Kündigung  mit  halbjähriger
Frist  unter  nachstehenden  Maßgaben  vor:
        <pb n="226" />
        —  218  —

1.  Wenn  und  soweit  die  Kündigung  erfolgt,  hören  die  Eingangs  erwähnten
  Rechte  und  Verpflichtungen  mit  dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist
für  die  Zukunft  auf  und  ist  alsdann  die  Rückzahlung  der  hinterlegten
Gelder  zu  bewirken.

2.  Bezüglich  der  Gelder  aus  gerichtlichen  Depositorien  kann  die  Kündigung
  seitens  der  preußischen  Staatsregierung  frühestens  am  1.  Februar
1876,.  seitens  des  Reichs  frühestens  am  1.  Februar  1877  erfolgen.
Die  Rückzahlung  der  beim  Ablauf  der  Kündigungsfrist  hinterlegten
Gelder  dieser  Art  erfolgt,  abgesehen  von  den  im  laufenden  Geschäftsverkehr
  zu  leistenden  Rückzahlungen,  in  fünf  gleichen  Raten,  welche
in  aufeinanderfolgenden  Fristen  von  je  drei  Monaten  fällig  sind,  und
von  denen  die  erste  mit  dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist  zahlbar  ist.

Werden  die  Vorschriften  der  preußischen  Gesetzgebung  über  die  Unterbringung
  und  Ausleihung  von  Geldern  aus    gerichtlichen  Depositorien  aufgehoben,
so  hört  vom  Tage  der  Gesetzeskraft  dieser  Aufhebung  die  Verpflichtung  zur  Belegung
  solcher  Gelder  bei  der  Reichsbank  für  die  Zukunft  auf.

§.  13.

Die  im  §.  12  vereinbarten  Bestimmungen  treten  nur  in  dem  Falle  in
Wirksamkeit,  wenn  der  Königlich  preußischen  Staatsregierung  die  gesetzliche  Ermächtigung
  zum  Abschluß  eines  Vertrages  mit  dem  Reiche  über  die  Belegung  von
Geldern  der  gerichtlichen  Depositorien  etc.  im  Laufe  des  Jahres  1875  ertheilt  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten  den  gegenwärtigen  Vertrag
in  doppelter  Ausfertigung  vollzogen.

Friedrichsruh,  den  18.  Mai  1875.  Berlin,  den  17.  Mai  1875.
(L.  S.)  (L.  S.)
Der  Königlich  preußische  Der  Königlich  preußische
Der  Reichskanzler.  Finanzminister,  Vize-Präsident  Minister  für  Handel,  Gewerbe
v.  Bismarck.  des  Staatsministeriums.  und  öffentliche  Arbeiten.
Camphausen.  Achenbach.
        <pb n="227" />
        —  219  —

(Nr.  1074.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundes-
  rath.  Vom  14.  Mai  1875.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  sind  zu  Bevollmächtigten
  zum  Bundesrath  ernannt  worden,  und  zwar:

von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen:
der  Reichskanzler  Fürst  v.  Bismarck,

der  Vize-Präsident  des  Staatsministeriums,  Staats-  und  Finanzminister
  Camphausen,

der  Staats-  und  Justizminister  Dr.  Leonhardt,

der  Staatsminister  und  Präsident  des  Reichskanzler-Amts  Dr.  Delbrück,
der  Staatsminister  und  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität  v.  Stosch,
der  Staats-  und  Kriegsminister  v.  Kameke,

der  Staats-  und  Handelsminister  Dr.  Achenbach,  

der  Kaiserliche  Ober-Präsident,  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Möller,
der  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Philipsborn,

der  Präsident  der  Seehandlung,  Wirkliche  Geheime  Rath  Bitter,
der  Unterstaatssekretär  im  Justizministerium  Dr.  Friedberg,

der  General-Postdirektor  Dr.  Stephan,

der  Generaldirektor  der  indirekten  Steuern  Hasselbach,

der  Ministerialdirektor  im  Finanzministerium  Meinecke,

der  Präsident  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  Maybach,

der  Geheime  Ober-Regierungsrath  Dr.  v.  Nathusius;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern:

der  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern
v.  Pfretzschner,

der  Staatsminister  der  Justiz  Dr.  v.  Fäustle,
der  Staatsminister  der  Finanzen  v.  Berr,

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsrath
Freiherr  Pergler  v.  Perglas,
der  Ministerialrath  v.  Riedel,

der  Generalmajor  Fries;
Reichs  -  Gesetzbl.  1875.  42
        <pb n="228" />
        —  220  —

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:

der  Staatsminister  der  Finanzen  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Freiherr  v.  Friesen,

der  Staatsminister  der  Justiz  Abeken,

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  v.  Nostitz
Wallwitz,

der  Major  Edler  von  der  Planitz;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg:

der  Minister  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
v.  Mittnacht,

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsrath
Freiherr  v.  Spitzemberg,

der  Oberst  v.  Faber  du  Faur,
der  Ministerialrath  Heß;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden:

der  Präsident  des  Staatsministeriums  und  Staatsminister  des  Innern
Dr.  Jolly

der  Ministerialpräsident,  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Freydorf,
der  Ministerialpräsident,  Staatsrath  Ellstätter;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen
und  bei  Rhein:

der  Präsident  des  Gesammtministeriums  und  Minister  des  Großherzoglichen
  Hauses  und  des  Aeußern  Hofmann,

der  Ministerialrath  Dr.  Neidhardt,
der  Ministerialrath  Göring;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin:
  ·
der  Staatsrath  v.  Bülow,
der  Ober-Zolldirektor  Oldenburg;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:
  
der  Geheimrath  Dr.  Stichling;
        <pb n="229" />
        —  221  —
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz:

der  Staatsrath  v.  Bülow,
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg:

der  Geheime  Staatsrath  Mutzenbecher,
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  und
Lüneburg:  
der  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Liebe,
der  Wirkliche  Geheime  Rath  Schulz;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen  und
Hildburghausen:  
der  Staatsminister  Giseke;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-  Altenburg:
der  Staatsminister  v.  Gerstenberg  Zech;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha:
der  Staatsminister  Freiherr  v.  Seebach;

von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt:
der  Staatsminister  v.  Krosigk;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondershausen:

der  Staatsrath  und  Kammerherr  v.  Wolffersdorff;
voz  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:

der  Staatsminister  v.  Bertrab;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
der  Landesdirektor  v.  Sommerfeld;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie:
der  Regierungspräsident  Faber;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie:
der  Staatsminister  v.  Harbou;
        <pb n="230" />
        —  222  —
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe:
der  Geheime  Regierungsrath  Höcker;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe:
der  Herzoglich  Braunschweigische  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Liebe;

von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
der  Ministerresident  Dr.  Krüger;

von  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen:
der  Bürgermeister  Gildemeister;

von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
der  Bürgermeister  Dr.  Kirchenpauer.  

Diese  Ernennungen  werden  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  14.  Mai  1875.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck



Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="231" />
        223

Reichs-Gesetzblatt.

No.  19.







Inhalt:  Vertrag,  betreffend  die  Gründung  eines  allgemeinen  Postvereins.  S.  223.  —  Vertrag  mit
Griechenland  wegen  Ausführung  von  archäologischen  Ausgrabungen  zu  Olympia.  S.  241.



(Nr.  1075.)  Traité  concernant  la  création
d'une  Union  générale  des
postes,  conclu  entre  I’Allemagne,
  IAutriche  -  Hongrie,
la  Belgique,  le  Danemark,
l'Egypte,  l'Espagne,  les  Etats-Unis
  d’Amérique,  la  France,
la  Grande-Bretagne,  la  Grece,
l'Italie,  le  Luxembourg,  la.
Norvege,  les  Pays-Bas,  le
Portugal,  la  Roumanie,  la
Russie,  la  Serbie,  la  Suede,
Ia  Suisse  et  la  Turquie.
9  Octobre  1874.

Les  soussignés  plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
énumérés,  ont  d'un  commun  accord
et  sous  réserve  de  ratification,  arrété
Ia  Convention  suivante:

Article  1.

Les  pays  entre  lesquels  est  conclu
le  présent  traite  formeront,  sous  la
designation  de    "Union  générale  des
postes",  un  seul  territoire  postal
pour  l’échange  réciproque  des  correspondances
  entre  leurs  bureaux  de

poste.  
Article  2.

Les  dispositions  de  ce  traité  s'etendront

  aux  lettres,  aux  cartes-corre-Reichs-Gesetzbl.
  1875.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juni  1875.

Du

(Uebersetzung.)

(Nr.  1075.)  Vertrag  zwischen  Deutschland,
Oesterreich-Ungarn,  Belgien,  Dänemark,
  Egypten,  Spanien,  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
  Frankreich,  Großbritannien,
Griechenland,  Italien,  Luxemburg,
Norwegen,  Niederland,  Portugal,
Rumänien,  Rußland,  Serbien,
Schweden,  der  Schweiz  und  der
Türkei,  betreffend  die  Gründung
eines  allgemeinen  Postvereins.
Vom  9.  Oktober  1874.

De  unterzeichneten  Bevollmächtigten
der  Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
  Länder  haben,  im  gemeinsamen
Einverständniß  und  unter  Vorbehalt  der
Ratifikation,  den  nachstehenden  Vertrag
abgeschlossen:

Artikel  1.

Die  an  gegenwärtigem  Vertrage
theilnehmenden  Länder  bilden,  für  den
gegenseitigen  Austausch  der  Korrespondenzen
  zwischen  ihren  Postanstalten,  ein
einziges  Postgebiet,  welches  den  Namen

„Allgemeiner  Postverein“  erhält.

Artikel  2.
Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages
erstrecken  sich  auf  Briefe,  Postkarten,

43
        <pb n="232" />
        spondance,  aux  livres,  aux  journaux
et  autres  imprimés,  aux  echantillons
de  marchandises  et  aux  papiers
d'affaires  originaires  de  l'un  des  pays
de  I'Union  et  à  destination  d'un  autre
de  ces  pays.  Elles  s'appliqueront
également  à  l’échange  postal  des
objets  ci-dessus  entre  les  pays  de
l'Union  et  les  pays  étrangers  à  I'Union
toutes  les  fois  que  cet  échange  emprunte
  le  territoire  de  deux  des
parties  contractantes  au  moins.

Article  3.

La  taxe  générale  de  I’Union  est
fixee  à  25  centimes  pour  la  lettre
simple  affranchie.

Toutefois,  comme  mesure  de  transition,

  il  est  réserve  à  chaque  pays,

pour  tenir  compte  de  ses  convenances
monétaires  ou  autres,  la  faculté  de
percevoir  une  taxe  supérieure  ou
inférieure  à  ce  chiffre,  moyennant
qu’elle  ne  dépasse  pas  32  centimes
et  ne  descende  pas  au-dessous  de
20  centimes.

Sera  considérée  comme  lettre
simple  toute  lettre  dont  le  poids  ne
dépasse  pas  15  grammes.  La  taxe
des  lettres  dépassant  ce  poids  sera
d’'un  port  simple  par  15  grammes
ou  fraction  de  15  grammes.

Le  port  des  lettres  non  affranchies
  sera  le  double  de  la  taxe  du
pays  de  destination  pour  les  lettres
affranchies.

L'affranchissement  des  cartes-correspondance
  est  obligatoire.  Leur
taxe  est  fixée  à  la  moitié  de  celle
des  lettres  affranchies,  avec  faculté
d’arrondir  les  fractions.

Pour  tout  transport  maritime  de
plus  de  300  milles  marins  dans  le
ressort  de    l'Union,  il  pourra  étre
ajouté  au  port  ordinaire  une  surtaxe,
qui  ne  pourra  pas  dépasser  la  moitié

224

Bücher,  Zeitungen  und  andere  Drucksachen,
  sowie  auf  Waarenproben  und
Geschäftspapiere,  welche  aus  einem  der
Vereinsländer  herrühren  und  nach  einem
anderen  bestimmt  sind.  Sie  finden  hinsichtlich
  der  bezeichneten  Gegenstände  in
gleicher  Weise  Anwendung  auf  den  Postverkehr
  der  Vereinsländer  mit  fremden,
dem  Vereine  nicht  angehörigen  Ländern,
sofern  bei  diesem  Verkehr  das  Gebiet
von  mindestens  zweien  der  vertragenden
Theile  berührt  wird.

Artikel  3.

Das  allgemeine  Vereinsporto  für
den  einfachen  frankirten  Brief  beträgt
25  Centimen.

Als  Uebergangs-Maßregel  ist  jedoch
jedem  Lande  vorbehalten,  mit  Rücksicht
auf  seine  Münz-  oder  sonstigen  Verhältnisse,
  einen  höheren  oder  niedrigeren,
als  den  bezeichneten  Portosatz  zu  erheben,
vorausgesetzt,  daß  derselbe  nicht  mehr  als
32  Centimen  und  nicht  weniger  als
20  Centimen  beträgt.

Als  einfacher  Brief  gilt  jeder  Brief,
dessen  Gewicht  15  Gramm  nicht  übersteigt.
  Für  Briefe  von  höherem  Gewichte
  wird  für  je  15  Gramm  oder  einen
Theil  von  15  Gramm  ein  einfacher  Portosatz
  erhoben.

Das  Porto  für  unfrankirte  Briefe
soll  das  Doppelte  desjenigen  Portosatzes
betragen,  welcher  im  Bestimmungslande
für  frankirte  Briefe  erhoben  wird.

Postkarten  müssen  frankirt  werden.
Das  Porto  beträgt  die  Hälfte  des  Portosatzes
  für  frankirte  Briefe  unter  entsprechender
  Abrundung  der  Bruchtheile.

Für  jede  Beförderung  zur  See,  welche
300  Seemeilen  innerhalb  des  Vereinsgebiets
  übersteigt,  kann  dem  gewöhnlichen
Porto  ein  Zuschlag  hinzutreten,  welcher
die  Hälfte  des  allgemeinen  für  frankirte
        <pb n="233" />
        de  la  taxe  générale  de  l'Union  fixée
pour  la  lettre  affranchie.

Article  4.

La  taxe  générale  de  I'Union  pour
les  papiers  d’affaires,  les  échantillons
de  marchandises,  les  journaux,  les
livres  brochés  ou  reliés,  les  brochures,
les  papiers  de  musique,  les  cartes
de  visite,  les  catalogues,  les  prospectus,
  annonces  et  avis  divers,  imprimés,
  gravés,  lithographiés  ou  autographiés,
  ainsi  que  les  photographies,
est  fixée  à  7  centimes  pour  chaque
envoi  simple.

Toutefois,  comme  mesure  de  transition,
  il  est  réservé  à  chaque  pays,
pour  tenir  compte  de  ses  convenances
monétaires  ou  autres,  la  faculté  de
percevoir  une  taxe  supérieure  ou
inférieure  à  ce  chiffre,  moyennant
qu'elle  ne  dépasse  pas  11  centimes
et  ne  descende  pas  au-dessous  de
5  centimes.

Sera  considéré  comme  envoi  simple
tout  envoi  dont  le  poids  ne  dépasse
pas  50  grammes.  La  taxe  des  envois
dépassant  ce  poids  sera  d’'un  port
simple  par  50  grammes  ou  fraction
de  50  grammes.

Pour  tout  transport  maritime  de
plus  de  300  milles  marins  dans  le
ressort  de  I'Union,  il  pourra  étre
ajouté  au  port  ordinaire  une  surtaxe,
qui  ne  pourra  pas  dépasser  la  moitié
de  la  taxe  générale  de  l'Union  fixée
pour  les  objets  de  cette  catégorie.

Le  poids  maximum  des  objets
mentionnés  ci-dessus  est  fixé  à  250
grammes  pour  les  échantillons  et  à
1000  grammes  pour  tous  les  autres.

Est  réservé  le  droit  du  Gouvernement
  de  chaque  pays  de  l'Union  de
ne  pas  effectuer  sur  son  territoire  le
transport  et  la  distribution  des  objets
désignés  dans  le  présent  article,  à

225

Briefe  festgesetzten  Vereinsportos  nicht
überschreiten  darf.

Artikel  4.

Das  allgemeine  Vereinsporto  für
Geschäftspapiere,  Waarenproben,  Zeitungen,
  brochirte  oder  eingebundene
Bücher,  Brochüren,  Noten,  Visitenkarten,
  Kataloge,  Prospekte,  Ankündigungen
  und  Anzeigen  verschiedener  Art,
gleichviel  ob  gedruckt,  gestochen,  lithographirt
  oder  autographirt,  sowie  für
Photographien  wird  auf  7  Centimen  für
jede  einfache  Sendung  festgesetzt.

Als  Uebergangs-Maßregel  ist  jedoch
jedem  Lande  vorbehalten,  mit  Rücksicht  auf
seine  Münz-  oder  sonstigen  Verhältnisse,
einen  höheren  oder  niedrigeren,  als  den
bezeichneten  Portosatz  zu  erheben,  vorausgesetzt,
  daß  derselbe  nicht  mehr  als
11  Centimen  und  nicht  weniger  als
5  Centimen  beträgt.

Als  einfache  Sendung  gilt  jede
Sendung,  deren  Gewicht  50  Gramm
nicht  übersteigt.  Für  Sendungen  von
höherem  Gewichte  wird  für  je  50  Gramm
oder  einen  Theil  von  50  Gramm  ein
einfacher  Portosatz  erhoben.

Für  jede  Beförderung  zur  See,
welche  300  Seemeilen  innerhalb  des  Vereinsgebiets
  übersteigt,  kann  dem  gewöhnlichen
  Porto  ein  Zuschlag  hinzutreten,
welcher  die  Hälfte  des  für  Sendungen
dieser  Art  festgesetzten  allgemeinen  Vereinsportos
  nicht  überschreiten  darf.

Das  Höchstgewicht  der  vorerwähnten
Gegenstände  wird  für  Waarenproben
auf  250  Gramm,  für  alle  übrigen  Gegenstände
  auf  1000  Gramm  festgesetzt.

Der  Regierung  jedes  Vereinslandes
ist  das  Recht  vorbehalten,  diejenigen  im
gegenwärtigen  Artikel  bezeichneten  Gegenstände
  auf  ihrem  Gebiete  nicht  befördern
oder  bestellen  zu  lassen,  in  Betreff  deren

43
        <pb n="234" />
        légard  desquels  il  n'aurait  pas  été
satisfait  aux  lois,  ordonnances  et
décrets,  qui  reglent  les  conditions  de
leur  publication  et  de  leur  circulation.

Article  5.

Les  objets  désignés  dans  l'article  2
pourront  étre  expédiés  sous  recommandation.


Tout  envoi  recommandé  doit  étre
affranchi.

Le  port  d’affranchissement  des
envois  recommandés  est  le  méme
que  celui  des  envois  non  recommandés.


La  taxe  à  percevoir  pour  la  recommandation
  et  pour  les  avis  de  réception
  ne  devra  pas  dépasser  celle
admise  dans  le  service  interne  du
pays  d'origine.

En  cas  de  perte  d'un  envoi  recommandé
  et  sauf  le  cas  de  force
majeure,  il  sera  payé  une  indemnité
de  50  francs  à  l'expéditeur  ou,  sur  la
demande  de  celui-ci,  au  destinataire,
par  I'Administration  dans  le  territoire
ou  dans  le  service  maritime  de
laquelle  la  perte  a  eu  lieu,  c'est-àdire
  ou  la  trace  de  l'objet  a  disparu,
à  moins  que,  d’après  la  législation
de  son  pays,  cette  Administration  ne
soit  pas  responsable  pour  la  perte
d’envois  recommandés  à  l'intérieur.

Le  paiement  de  cette  indemnite
aura  lieu  dans  le  plus  bref  délai
possible  et,  au  plus  tard,  dans  le
délai  d'un  an,  à  partir  du  jour  de
la  réclamation.

Toute  réclamation  d'indemnité  est
prescrite,  si  elle  n’a  pas  été  formulée
dans  le  délai  d’un  an,  à  partir  de  la
remise  à  la  poste  de  l'envoi  recommande.


Article  6.
L'affranchissement  de  tout  envoi
quelconque  ne  peut  étre  opéré  qu’au

226

den  bestehenden  Gesetzen  und  Vorschriften
des  Landes  über  die  Bedingungen  ihrer
Veröffentlichung  und  Verbreitung  nicht
genügt  sein  sollte.

Artikel  5.

Die  im  Artikel  2  bezeichneten  Gegenstände
  können  unter  Rekommandation
versendet  werden.  

Rekommandirte  Sendungen  müssen
frankirt  sein.

An  Porto  werden  für  rekommandirte
Gegenstände  die  nämlichen  Sätze  erhoben,
wie  für  nicht  rekommandirte  Gegenstände.

An  Rekommandationsgebühr,  sowie
an  Rückscheingebühr  dürfen  höhere  Sätze
nicht  erhoben  werden,  als  im  inneren
Verkehr  des  Ursprungslandes  hierfür
festgesetzt  sind.

Geht  ein  rekommandirter  Gegenstand
verloren,  so  erhält  der  Absender,  oder
auf  dessen  Verlangen  der  Adressat,  den
Fall  höherer  Gewalt  ausgenommen,  eine
Entschädigung  von  50  Franken  von  derjenigen
  Verwaltung,  auf  deren  Gebiet
oder  auf  deren  Seepostroute  der  Verlust
  erfolgt,  d.  i.,  wo  die  Spur  des
Gegenstandes  verschwunden  ist,  es  sei
denn,  daß  diese  Verwaltung  nach  den
Gesetzen  ihres  Landes  für  den  Verlust
rekommandirter  Sendungen  im  Innern
ihres  Gebiets  nicht  verantwortlich  ist.

Die  Entschädigung  soll  sobald  als
irgend  möglich  und  spätestens  innerhalb
des  Zeitraumes  eines  Jahres,  von  dem
Tage  an  gerechnet,  gezahlt  werden,  an
welchem  sie  in  Anspruch  genommen  wird.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  erlischt,
  wenn  er  nicht  innerhalb  Jahresfrist,
  vom  Tage  der  Posteinlieferung  der
rekommandirten  Sendung  an  gerechnet,
erhoben  wird.

Artikel  6.
Die  Frankirung  der  Sendungen  kann
nur  mittelst  der  im  Ursprungslande  gül-
        <pb n="235" />
        moyen  de  timbres-poste  ou  d’enveloppes
  timbrées  valables  dans  le
pays  d’origine.

II  ne  sera  pas  donné  cours  aux
journaux  et  autres  imprimés  non
affranchis  ou  insuffisamment  affranchis.
  Les  autres  envois  non  affranchis
  ou  insuffisamment  affranchis
seront  taxés  comme  lettres  non
affranchies,  sauf  déduction  s'il  y  a
lieu  de  la  valeur  des  enveloppes  timbrées
  ou  des  timbres-poste  employés.

Article  7.

Aucun  port  supplémentaire  ne  ser
perçeu  pour  la  réexpédition  d’envois
postaux  dans  l'intérieur  de  l'Union.

Seulement,  dans  le  cas  ou  un
envoi  du  service  interne  de  l'un  des
pays  de  I'Union  entrerait,  par  suite
d'une  réexpédition,  dans  le  service
d'un  autre  pays  de  I'Union,  I'Administration
  du  lieu  de  destination  ajoutera
  sa  taxe  interne.

Article  8.

Les  correspondances  offcielles
relatives  au  service  des  postes  sont
exemptes  du  port.  Sauf  cette  exception
  il  n'est  admis  ni  franchise
ni  modération  de  port.

Article  9.

Chaque  Administration  gardera
en  entier  les  sommes  qu’elle  aura
perçues  en  vertu  des  articles  3,  4,
5,  6  et  7  ci-dessus.  En  conséquence
il  n'y  aura  pas  lieu  de  ce  chef  à  un
décompte  entre  les  diverses  Administrations
  de  l'Union.

Les  lettres  et  les  autres  envois
postaux  ne  pourront,  dans  le  pays
d'origine  comme  dans  celui  de  destination,
  étre  frappés  à  la  charge  des
expditeurs  ou  des  destinataires,  d’aucune
  taxe  ni  d’aucun  droit  postal
autres  que  ceux  prévus  par  les  artiches
  sus-mentionnés.

227

—

tigen  Freimarken  oder  Freikuverts  bewirkt
  werden.

Unfrankirte  oder  ungenügend  frankirte
Zeitungen  und  andere  Drucksachen  werden
nicht  befördert.  Die  übrigen  unfrankirten
oder  ungenügend  frankirten  Gegenstände
werden  wie  unfrankirte  Briefe  taxirt,
nach  Abzug  des  Werths  der  etwa  verwendeten
  Freimarken  oder  Freikuverts.



Artikel  7.

Für  die  Nachsendung  von  Korrespondenzen
  innerhalb  des  Vereinsgebiets  wird
ein  besonderes  Porto  nicht  erhoben.

Nur  in  dem  Falle,  wo  eine  Sendung
aus  dem  innern  Verkehre  eines  Vereinsgebiets,
  in  Folge  der  Nachsendung,  in
ein  anderes  Vereinsgebiet  übergeht,  wird
von  der  Verwaltung  des  Bestimmungsgebiets
  ein  Nachschußporto  nach  ihrem
inneren  Tarif  erhoben.

Artikel  8.

Der  auf  den  Postdienst  bezügliche
amtliche  Schriftwechsel  ist  portofrei.  Im
Uebrigen  finden  weder  Porto-Befreiungen
noch  Ermäßigungen  statt.

Artikel  9.

Jede  Verwaltung  behält  unverkürzt
die  von  ihr  auf  Grund  der  vorhergehenden
  Artikel  3,  4,  5,  6  und  7  erhobenen
Summen.  Es  wird  daher  hierüber
eine  Abrechnung  zwischen  den  verschiedenen
  Vereins-Verwaltungen  nicht  stattfinden.


Briefe  und  andere  Sendungen  dürfen
weder  im  Ursprungslande,  noch  im  Bestimmungsgebiete,
  sei  es  zu  Lasten  der
Absender  oder  der  Empfänger,  einem
anderen  Porto  oder  einer  anderen  Postgebühr,
  als  den  in  den  vorbezeichneten

Artikeln  festgesetzten,  unterworfen  werden.
        <pb n="236" />
        Article  10.

La  liberté  du  transit  est  garantie
dans  le  territoire  entier  de    l'Union.

En  conséquence  il  y  aura  pleine
et  entière  liberté  d'’échange,  les  diverses
  Administrations  postales  de
l'Union  pouvant  s'expédier  réciproquement,
  en  transit  par  les  pays
intermédiaires,  tant  des  dépéches
closes  que  des  correspondances  à
découvert,  suivant  les  besoins  du
trafic  et  les  convenances  du  service
postal.

Les  dépéches  closes  et  les  correspondances
  à  découvert  doivent  toujours
  étre  dirigées  par  les  voies  les
plus  rapides  dont  les  Administrations
postales  disposent.

Lorsque  plusieurs  routes  présentent
  les  mémes  conditions  de  célerité,
  I'Administration  expéditrice  a
le  choix  de  la  route  à  suivre.

Il  est  obligatoire  d'expédier  en
dépéches  closes  toutes  les  fois  que
le  nombre  des  lettres  et  autres  envois
  postaux  est  de  nature  à  entraver
les  opérations  du  bureau  réexpéditeur,
  d'après  les  declarations  de  l'Administration
  intéressee.  

L'Office  expediteur  paiera  à  I’Administration
  du  territoire  de  transit
une  bonification  de  2  francs  par  kilogramme
  pour  les  lettres  et  de  25  centimes
  par  kilogramme  pour  les  envois
  spécifiés  à  l'article  4,  poids  net,
  soit  que  le  transit  ait  lieu  en  dépéches
  closes,  soit  qu'il  se  fasse  à
découvert.

Cette  bonification  peut  étre  portée
  à  4  francs  pour  les  lettres  et
à  50  centimes  pour  les  envois  spécifiés
  à  l'article  4,  lorsqu’il  s'agit  d’un
transit  de  plus  de  750  kilometres  sur
le  territoire  d’une  méme  Administration.


228

Artikel  10.

Im  gesammten  Gebiete  des  Vereins
ist  die  Transitfreiheit  gewährleistet.

In  Folge  dessen  besteht  vollständige
und  unbeschränkte  Freiheit  des  Postaustausches
  dergestalt,  daß  die  verschiedenen
Vereins-Postverwaltungen  im  Transit
über  zwischenliegende  Gebiete  je  nach
dem  Bedürfniß  des  Verkehrs  und  den
Erfordernissen  des  Postdienstes,  Korrespondenzen
  sowohl  in  geschlossenen  Briefpacketen,
  wie  auch  im  Einzeltransit  sich
gegenseitig  überweisen  können.

Die  geschlossenen  Briefpackete,  wie  die
im  Einzeltransit  beförderten  Korrespondenzen
  sollen  stets  auf  den  schnellsten,
den  Postverwaltungen  zu  Gebote  stehenden
  Wegen  befördert  werden.

Gewähren  mehrere  Wege  die  gleiche
Schnelligkeit,  so  bleibt  der  absendenden
Verwaltung  die  Wahl  des  Weges  überlassen.


Die  Versendung  darf  nur  in  geschlossenen
  Briefpacketen  erfolgen,  sobald
nach  der  Erklärung  der  betheiligten  Verwaltung
  die  Zahl  der  Briefe  und  anderen
Korrespondenzgegenstände  geeignet  ist,  den
Expeditionsdienst  des  die  Umspedirung
bewirkenden  Büreaus  aufzuhalten.



Die  absendende  Verwaltung  hat  der
transitleistenden  Verwaltung  für  jedes
Kilogramm  Reingewicht  der  Briefe

2  Franken  und  für  jedes  Kilogramm
Reingewicht  der  im  Artikel  4  bezeichneten
Korrespondenzgegenstände  25  Centimen
zu  vergüten,  gleichviel  ob  die  Beförderung
in  geschlossenen  Briefpacketen  oder  im
Einzeltransit  erfolgt.

Diese  Vergütung  kann  für  Briefe
auf  4  Franken  und  für  die  im  Artikel  4
bezeichneten  Korrespondenzgegenstände  auf
50  Centimen  erhöht  werden,  wenn  es
sich  um  einen  Transit  von  mehr  als
750  Kilometer  auf  dem  Gebiete  ein  und
derselben  Verwaltung  handelt.
        <pb n="237" />
        —  229  —

II  est  entendu  toutefois  que  partout
  ou  le  transit  est  deja  actuellement
  gratuit  ou  soumis  à  des  taxes
moins  élevees,  ces  conditions  seront
maintenues.

Dans  les  cas  ou  le  transit  aurait
lieu  par  mer  sur  un  parcours  de  plus
de  300  milles  marins  dans  le  ressort
de  l'Union,  l'Administration  par  les
soins  de  laquelle  ce  service  maritime
est  organisè  aura  droit  à  la  bonification
  des  frais  de  ce  transport.

Les  membres  de  I’Union  s'engagent
  à  réduire  ces  frais  dans  la
mesure  du  possible.  La  bonification
que  l'Office  qui  pourvoit  au  transport
  maritime  pourra  réclamer  de
ce  chef  de  l'Office  expéditeur  ne
devra  pas  dépasser  6  francs  50  centimes
  par  kilogramme  pour  les  lettres
et  50  centimes  par  kilogramme  pour
les  envois  specifiés  à  l'article  4,  (poids
net).

Dans  aucun  cas  ces  frais  ne  pourront
  étre  supérieurs  à  ceux  bonifiés
maintenant.  En  conséquence,  il  ne
sera  payé  aucune  bonification  sur
les  routes  postales  maritimes,  ou  il
n'en  est  pas  payé  actuellement.

Pour  établir  le  poids  des  correspondances
  transitant,  soit  en  dépeches
  closes,  soit  à  découvert,  il
sera  fait  à  des  époques  qui  seront
déterminées  d'un  commun  accord  une
statistique  de  ces  envois  pendant
deux  semaines.  Jusqu'à  révision  le
résultat  de  ce  travail  servira  de  base
aux  comptes  des  Administrations
entre  elles.

Chaque  Office  pourra  demander
la  révision:

1°  en  cas  de  modification  importante
  dans  le  cours  des  correspondances;


Man  ist  jedoch  darüber  einverstanden,
daß  überall,  wo  der  Transit  zur  Zeit
bereits  unentgeltlich  oder  gegen  niedrigere
Abgaben  stattfindet,  die  desfallsigen  Bestimmungen
  aufrecht  erhalten  bleiben.

Findet  eine  Transitbeförderung  zur
See  auf  einer  Strecke  von  mehr  als
300  Seemeilen  innerhalb  des  Vereinsgebiets
  statt,  so  soll  diejenige  Verwaltung,
von  welcher  die  Seepostverbindung  eingerichtet
  ist,  berechtigt  sein,  die  Erstattung
der  Beförderungskosten  in  Anspruch  zu
nehmen.

Die  Mitglieder  des  Vereins  verpflichten

  sich,  diese  Kosten  soweit  als

möglich  zu  ermäßigen.  Die  Vergütung,
welche  die  den  Seetransport  vermittelnde
Verwaltung  von  der  absendenden  Verwaltung
  beanspruchen  kann,  soll  den  Betrag
  von  6  Franken  50  Centimen  für
jedes  Kilogramm  Reingewicht  der  Briefe
und  von  50  Centimen  für  jedes  Kilogramm
  Reingewicht  der  im  Artikel  4
bezeichneten  Sendungen  nicht  übersteigen.

In  keinem  Falle  dürfen  diese  Kosten
höher  sein,  als  die  zur  Zeit  vergüteten.
  Es  ist  daher  auf  denjenigen
Seepostrouten,  auf  welchen  die  Beförderung
  gegenwärtig  unentgeltlich  erfolgt,
auch  in  der  Folge  keine  Vergütung  zu
zahlen.

Zur  Feststellung  des  Gewichts  sowohl
  der  in  geschlossenen  Briefpacketen,
als  auch  der  stückweise  beförderten  Transit-Korrespondenzen
  soll  eine  zwei  Wochen
umfassende  Statistik  dieser  Sendungen



zu  gemeinsam  bestimmten  Zeiten  aufgestellt
  werden.  Bis  zu  anderweiter  Feststellung
  bilden  die  Ergebnisse  dieser  Aufstellung
  die  Grundlage  für  die  Berechnung
  zwischen  den  Verwaltungen.
Jede  Verwaltung  ist  befugt  eine
anderweite  Feststellung  zu  beantragen:
1.  wenn  in  der  Bewegung  der  Korrespondenz
  eine  wesentliche  Aenderung
eingetreten  ist;
        <pb n="238" />
        —  230  —

2°  à  l'expiration  d'une  annee  apres
la  date  de  la  derniere  constatation.


Les  dispositions  du  présent  article
ne  sont  pas  applicables  à  la  Malle
des  Indes,  ni  aux  transports  à  effectuer
  à  travers  le  territoire  des  Etats-Unis
  d'Amérique  par  les  chemins  de
fer  entre  New-Vork  et  San-Francisco.
Ces  services  continueront  à  faire
l'objet  d’arrangements  particuliers
entre  les  Administrations  intéressees.

Article  11.

Les  relations  des  pays  de  I'Union
avec  des  pays  étrangers  à  celle-ci
seront  régies  par  les  conventions
particulières,  qui  existent  actuellement
  ou  qui  seront  conclues  entre  eux.

Les  taxes  à  percevoir  pour  le
transportau-  dela  des  limites  de  I'Union
seront  déterminées  par  ces  conventions;
  elles  seront  ajoutées,  le  cas
echéant,  à  la  taxe  de  l'Union.

En  conformite  des  dispositions
de  l'article  9  la  taxe  de  l'Union  sera
attribuée  de  la  maniere  suivante:

1°  L'Office  expéditeur  de  I’Union
gardera  en  entier  la  taxe  de

  l'Union  pour  les  correspondances

affranchies  à  destination  des

pays  étrangers.
2°  L'Office  destinataire  de  l'Union
gardera  en  entier  la  taxe  de

l'Union  pour  les  correspondances

non  affranchies  originaires  des

pays  étrangers.

3°  L’Office  de  l'Union  qui  échange
des  dépéches  closes  avec  des
pays  étrangers  gardera  en  entier
la  taxe  de  l'Union  pour  les
correspondances  affranchies  originaires
  des  pays  étrangers  et
pour  les  correspondances  non

2.  wenn  seit  der  letzten  Feststellung
ein  Jahr  verflossen  ist.  

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Artikels  finden  weder  auf  die  indische
Ueberland-Post,  noch  auf  diejenigen
Briefpackete  Anwendung,  welche  auf  dem
Gebiet  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  mit  der  Eisenbahn  zwischen
New-York  und  San-Francisco  befördert
werden.  Die  Beförderung  dieser  Posten
wird  auch  künftig  Gegenstand  besonderer
Vereinbarungen  zwischen  den  betheiligten

Verwaltungen  sein.

Artikel  11.

Die  Beziehungen  der  zum  Verein
gehörigen  Länder  zu  Ländern,  welche
dem  Vereine  nicht  angehören,  werden
durch  besondere,  bereits  bestehende  oder  demnächst
  abzuschließende  Verträge  geregelt.

Durch  diese  Verträge  werden  die
Taxen  festgesetzt,  welche  für  die  Beförderung
  jenseits  der  Grenzen  des  Vereins
  zu  erheben  sind;  dieselben  treten  betreffenden
  Falls  dem  Vereinsporto  hinzu.

Nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  Artikels  9  gestaltet  sich  der  Bezug
des  Vereinsporto  wie  folgt:

1.  Die  absendende  Vereinsverwaltung
behält  unverkürzt  das  Vereinsporto
für  die  nach  fremden  Ländern  gerichtete
  frankirte  Korrespondenz.

2.  Die  Vereinsverwaltung  des  Bestimmungsgebiets
  behält  unverkürzt
das  Vereinsporto  für  die  aus  fremden
Ländern  herrührende  unfrankirte
Korrespondenz.

3.  Diejenige  Vereinsverwaltung,  welche
die  Korrespondenz  in  geschlossenen
Briefpacketen  mit  fremden  Ländern
auswechselt,  behält  unverkürzt  das
Vereinsporto  für  die  aus  fremden
Ländern  herrührende  frankirte  Korrespondenz
  und  für  die  nach  fremden
        <pb n="239" />
        —  231

affranchies  à  destination  des  pays

étrangers.

Dans  les  cas  désignés  sous  les
N°’  1,  2  et  3  l'office,  qui  échange
les  dépéches  n'a  droit  à  aucune  bonification
  pour  le  transit.  Dans  tous
les  autres  cas  les  frais  de  transit
seront  payés  d'apres  les  dispositions
de  l'article  10.

Article  12.

Le  Service  des  lettres  avec  valeur

déclarée  et  celui  des  mandats  de
poste  feront  l'objet  d’arrangements
ultéerieurs  entre  les  divers  pays  ou
groupes  de  pays  de  l'Union.

Article  13.

Les  Administrations  postales  des
divers  pays,  qui  composent  l'Union
sont  compétentes  pour  arréter  d'un
commun  accord,  dans  un  règlement,
toutes  les  mesures  d'ordre  et  de  détail
  nécessaires  en  vue  de  l'exécution
du  présent  traité.  II  est  entendu
que  les  dispositions  de  ce  reglement
pourront  toujours  étre  modifiees  d'un
commun  accord  entre  les  Administrations
  de  I’Union.

Les  différentes  Administrations
peuvent  prendre  entre  elles  les  arrangements
  nécessaires  au  sujet  des
questions,  qui  ne  concernent  pas  l'ensemble
  de  I'Union,  comme  le  règlement
  des  rapports  à  la  frontière,  la
fixation  de  rayons  limitrophes  avec
taxe  réduite,  les  conditions  de  l'échange
  des  mandats  de  poste  et  des
lettres  avec  valeur  déclarée,  etc.  etc.

Article  14.

Les  stipulations  du  présent  traité
ne  portent  ni  altération  à  la  législation
  postale  interne  de  chaque
pays,  ni  restriction  au  droit  des  parties
  contractantes  de  maintenir  et
de  conclure  des  traités,  ainsi  que
de  maintenir  et  d'établir  des  unions

Reichs-Gesetzbl.  1875.

—

Ländern  bestimmte  unfrankirte  Korrespondenz.



In  den  unter  Nr.  1,  2  und  3  bezeichneten
Fällen  hat  diejenige  Verwaltung,  welche
die  geschlossenen  Briefpackete  unterhält,
keinen  Anspruch  auf  Transitporto.  In
allen  anderen  Fällen  erfolgt  die  Vergütung
  des  Transitporto  nach  den  Bestimmüngen
  des  Artikels  10.

Artikel  12.
Der  Austausch  von  Briefen  mit



Werthangabe  und  von  Postanweisungen

wird  zwischen  den  verschiedenen  Ländern
oder  Ländergruppen  des  Vereins  Gegenstand
  weiterer  Vereinbarungen  sein.

Artikel  13.

Die  Postverwaltungen  der  verschiedenen
  Länder,  welche  den  Verein  bilden,
sind  befugt,  im  gemeinsamen  Einverständniß
  mittelst  Reglements  alle  zur  Ausführung
  des  gegenwärtigen  Vertrages  erforderlichen
  Dienstvorschriften  festzusetzen.
Die  Bestimmungen  dieses  Reglements
können  jederzeit  im  gemeinsamen  Einverständniß
  der  Vereinsverwaltungen  abgeändert
  werden.

Ueber  solche  Fragen,  welche  nicht  die
Gesammtheit  des  Vereins  angehen,  wie
die  Regelung  der  Grenzverbindungen,  die
Festsetzung  von  Grenzbezirken  mit  ermäßigter
  Taxe,  die  Bedingungen  für  den
Austausch  von  Postanweisungen  und  von
Briefen  mit  Werthangabe  und  dergleichen,
können  die  verschiedenen  Verwaltungen
die  erforderlichen  Verabredungen  unter

sich  treffen:
Artikel  14.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  berühren  weder  die  innere  Postgesetzgebung
  jedes  Gebiets,  noch  beschränken
  sie  die  Befugniß  der  vertragenden
  Theile,  Verträge  unter  sich  bestehen  zu
lassen  und  neu  zu  schließen,  sowie  engere
Vereine  zur  weiteren  Erleichterung  des

44
        <pb n="240" />
        —  —

plus  restreintes  en  vue  d’une  amélioration
  progressive  des  relations  postales.

Article  15.

Il  sera  organisé  sous  le  nom  „de
Bureau  international  de  I’Union  générale
  des  postes"  un  office  central,
qui  fonctionnera  sous  la  haute  surveillance
  d'une  Administration  postale
désignée  par  le  Congres,  et  dont  les
frais  seront  supportés  par  toutes  les
Administrations  des  Etats  contractants.
  

Ce  bureau  sera  chargé  de  coordonner,
  de  publier  et  de  distribuer
les  renseignements  de  toute  nature,

qui  intéressent  le  service  international

des  postes,  d’émettre,  à  la  demande
des  parties  en  cause,  un  avis  sur
les  questions  litigieuses,  d'instruire
les  demandes  de  moditication  au  réglement
  d’exécution,  de  notifier  les
changements  adoptés,  de  faciliter  les
opérations  de  la  comptabilité  internationale,
  notamment  dans  les  relations
  prévues  à  l'articlé  10  ci-dessus
et  en  général  de  procéder  aux  études
et  aux  travaux  dont  il  serait  saisi
dans  l'intérét  de  I'Union  postale.

Article  16.

En  cas  de  dissentiment  entre  deux
ou  plusieurs  membres  de  l’Union
relativement  à  l'interprétation  du
présent  traité,  la  question  en  litige
devra  étre  réglée  par  jugement  arbitral;
  à  cet  effet  chacune  des  Administrations
  en  cause  choisira  un
autre  membre  de    l'Union,  qui  ne  soit
pas  intéressẽ  dans  l'affaire.

La  decision  des  arbitres  sera  donnée
  à  la  majorité  absolue  des  voix.

En  cas  partage  des  voix  les
arbitres  choisiront,  pour  trancher  le
differend,  une  autre  Administration
également  désintéressée  dans  le  litige.

232

—

Verkehrs  aufrecht  zu  erhalten  oder  neu
zu  gründen.

Artikel  15.

Unter  dem  Namen  „Internationales
Büreau  des  Allgemeinen  Postvereins“
wird  eine  Zentralstelle  errichtet,  welche
unter  der  oberen  Leitung  einer  durch  den
Kongreß  zu  bestimmenden  Postverwaltung
steht,  und  deren  Kosten  von  den  Postverwaltungen

  sämmtlicher  vertragenden
Staaten  bestritten  werden.





Dieses  Büreau  wird  die  den  internationalen
  Postverkehr  betreffenden  dienstlichen
  Mittheilungen  zusammenstellen,  veröffentlichen
  und  vertheilen,  in  streitigen
Fragen  auf  Verlangen  der  Betheiligten
sich  gutachtlich  äußern,  Anträge  auf  Abänderung
  des  Reglements  in  die  Geschäftsbehandlung
  bringen,  angenommene
Aenderungen  bekannt  geben,  die  internationale
  Abrechnung  namentlich  in  den
im  Artikel  10  vorgesehenen  Beziehungen
erleichtern  und  überhaupt  sich  mit  denjenigen
  Gegenständen  und  Aufgaben  beschäftigen,
  welche  ihm  im  Interesse  des
Postvereins  übertragen  werden.

Artikel  16.

Meinungsverschiedenheiten  zwischen
zwei  oder  mehreren  Mitgliedern  des
Vereins  über  die  Auslegung  des  gegenwärtigen
  Vertrags  sollen  durch  ein  Schiedsgericht
  ausgetragen  werden,  zu  welchem
jede  der  betheiligten  Verwaltungen  ein
anderes  bei  der  Angelegenheit  nicht  betheiligtes

  Vereinsglied  wählt.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach
einfacher  Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  wählen  die
Theilnehmer  des  Schiedsgerichts  zur  Entscheidung
  der  streitigen  Frage  eine  andere
bei  der  Angelegenheit    gleichfalls  unbetheiligte

  Verwaltung.
        <pb n="241" />
        —  233

Article  17.

L'entrée  dans  I'Union  des  pays
d'outre-mer  n'en  faisant  pas  encore
partie  sera  admise  aux  conditions
suivantes:

1°

2°

3°

4°

5°

6°

Ils  déposeront  leur  déclaration
entre  les  mains  de  I'Administration
  chargée  de  la  gestion  du
Bureau  international  de  I'Union.
Ils  se  soumettront  aux  stipulations
  du  traite  de  I'Union,  sauf
entente  ulterieure  au  sujet  des
frais  de  transport  maritime.

Leur  adhésion  à  l'Union  doit
étre  précédée  d’une  entente  entre
les  Administrations  ayant  des
conventions  postales  ou  des  relations
  directes  avec  eux.

Pour  amener  cette  entente  l'Administration
  gérante  convoquera,
le  cas  échéant,  une  réunion  des
Administrations  interessées  et
de  IAdministration,  qui  demande
l'acces.

L'entente  établie  l'Administration
  gérante  en  avisera  tous
les  membres  de  I’Union  genérale
  des  postes.

Si  dans  un  délai  de  six  semaines,
  à  partir  de  la  date  de
cette  crommunication,  des  objections
  ne  sont  pas  présentées,
l'adhésion  sera  considérée  comme
accomplie  et  il  en  sera  fait  communication
  par    l'Administration
gérante  à  I'Administration  adhérente.
  —  L'adhésion  definitive
sera  constatée  par  un  acte  diplomatique
  entre  le  Gouverne--ment
  de    l'Administration  gérante
et  le  Gouvernement  de  I'Administration
  admise  dans    l'Union.

Artikel  17.

Denjenigen  überseeischen  Ländern,
welche  dem  Verein  noch  nicht  angehören,
ist  der  Eintritt  in  denselben  unter  folgenden
  Bedingungen  gestattet:

1.  Sie  haben  ihren  Antrag  an  diejenige

Verwaltung  zu  richten,  welche  mit
der  Geschäftsführung  des  internationalen
  Postbüreaus  beauftragt  ist.

Sie  haben  sich,  vorbehaltlich  späterer

Verständigung  über  die  Kosten  der
Beförderung  zur  See,  den  Bestimmungen
  des  Vereinsvertrages  anzuschließen.



3.  Ihrem  Beitritt  zum  Verein  muß

eine  Verständigung  zwischen  denjenigen
  Verwaltungen  vorangehen,
welche  mit  ihnen  in  Postvertrags-Verhältnissen
  oder  in  direkten  postalischen
  Beziehungen  stehen.



4.  Zur  Erzielung  dieser  Verständigung

wird  die  geschäftsführende  Verwaltung
  eintretenden  Falls  eine  Konferenz
  der  betheiligten  Verwaltungen
und  derjenigen  Verwaltung  einberufen,
  welche  dem  Verein  beizutreten
wünscht.

Sobald  die  Verständigung  erreicht

ist,  giebt  die  geschäftsführende  Verwaltung
  hiervon  allen  Mitglidern  des
Allgemeinen  Postvereins  Nachricht.

6.  Ist  innerhalb  eines  Zeitraumes  von

6  Wochen,  vom  Datum  dieser  Mittheilung
  an  gerechnet,  keine  Einsprache
  erhoben,  so  gilt  der  Beitritt
als  vollzogen,  und  es  wird  davon
der  beitretenden  Verwaltung  durch
die  geschäftsführende  Verwaltung
Mittheilung  gemacht.  —  Der  Beitritt
  wird  endgültig  bestätigt  mittelst
  diplomatischen  Akts  zwischen  der
Regierung  der  geschäftsführenden
Verwaltung  und  der  Regierung  der
in  den  Verein  aufgenommenen  Verwaltung.

44
        <pb n="242" />
        Article  18.

Tous  les  trois  ans  au  moins  un
Congres  de  plénipotentiaires  des  pays
participant  au  traité  sera  réuni  en
vue  de  perfectionner  le  systeme  de
l'Union,  d'y  introduire  les  améliorations
  jugées  nécessaires  et  de  discuter
  les  affaires  communes.

Chaque  pays  a  une  voix.

Chaque  pays  peut  se  faire  représenter,
  soit  par  un  ou  par  plusieurs
delégues,  soit  par  la  délégation  d’un
autre  pays.  Toutefois  il  est  entendu
que  le  délégué  ou  les  délégués  d’un
pays  ne  pourront  étre  chargés  que
de  la  représentation  de  deux  pays,
y  compris  celui  du’ils  representent.

La  prochaine  réunion  aura  lieu
à  Paris  en  1877.

Toutefois  I'époque  de  cette  réunion
  sera  avancée,  si  la  demande  en
est  faite  par  le  tiers  au  moins  des
membres  de  l'Union.

Article  19.

Le  présent  traité  entrera  en  vigueur
  le  1.  juillet  1875.

II  est  conclu  pour  trois  ans  à
partir  de  cette  date.  Passé  ce  terme
il  sera  considérée  comme  indéfiniment
  prolongé,  mais  chaque  partie
contractante  aura  le  droit  de  se  retirer
  de  I’Union,  moyennant  un  avertissement
  donné  une  année  à  l'avance.

Article  20.

Sont  abrogées,  à  partir  du  jour
de  la  mise  à  exécution  du  présent
traité,  toutes  les  dispositions  des
traites  spéciaux  conclus  entre  les
divers  pays  et  Administrations,  pour
autant  qu’elles  ne  seraient  pas  conciliables
  avec  les  termes  du  présent
traité  et  sans  préjudice  des  dispositions
  de  l'article  14.

Le  présent  traité  sera  ratifié  aussitot
  que  faire  se  pourra  et  au  plus

234

Artikel  18.

Zur  weiteren  Ausbildung  des  Vereins,
zur  Einführung  nothwendig  befundener
Verbesserungen  und  zur  Erörterung  gemeinsamer
  Angelegenheiten  soll  mindestens
alle  drei  Jahre  ein  Kongreß  von  Bevollmächtigten
  der  am  Vertrage  betheiligten
Länder  zusammentreten.

Jedes  Land  hat  eine  Stimme.

Jedes  Land  kann  sich  durch  einen
oder  mehrere  Bevollmächtigte  oder  durch
die  Bevollmächtigten  eines  anderen  Landes
  vertreten  lassen;  indeß  dürfen  der
oder  die  Bevollmächtigten  eines  Landes
nur  mit  der  Vertretung  von  zwei  Ländern,
das  eigene  Land  einbegriffen,  beauftragt
werden.

Der  nächste  Kongreß  soll  zu  Paris
im  Jahre  1877  stattfinden.

Auf  Verlangen  von  mindestens  einem
Drittheil  der  Vereinsmitglieder  kann  jedoch
  der  Kongreß  zu  einem  früheren  Zeitpunkte
  abgehalten  werden.

Artikel  19.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  am
1.  Juli  1875  in  Kraft  treten.

Er  ist  für  drei  Jahre  von  diesem
Tage  an  abgeschlossen.  Nach  Ablauf
dieses  Zeitraumes  gilt  er  als  auf  unbestimmte
  Zeit  verlängert;  jeder  der  vertragenden
  Theile  hat  aber  das  Recht,  aus  dem

Verein  auszutreten,  wenn  er  diese  Absicht
ein  Jahr  im  voraus  angezeigt  hat.
Artikel  20.
Mit  dem  Tage  der  Ausführung  des
gegenwärtigen  Vertrages  treten  alle  Bestimmungen
  der  zwischen  den  einzelnen
Ländern  und  Verwaltungen  abgeschlossenen
  besonderen  Verträge  insoweit  außer
Kraft,  als  sie  mit  den  Festsetzungen  dieses
Vertrages  nicht  im  Einklang  stehen  und
unbeschadet  der  im  Artikel  14  enthaltenen
Bestimmungen.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  sobald

als  möglich  und  spätestens  drei  Monate
        <pb n="243" />
        tard  trois  mois  avant  la  date  de  sa
mise  à  l'exécution.  Les  actes  de  ratification
  seront  échanges  à  Berne.

En  foi  de  quoi  les  plénipotentiaires
  des  Gouvernements  des  pays
ci-dessus  enumérés  l'ont  signé  à  Berne,
le  9  Octobre  1874.

Pour  l'Allemagne:
Stephan.
Günther.

Pour  l'Autriche:
Le  Baron  de  Kolbensteiner.

Pilbal.
Pour  la  Hongrie:

M.  Gervay.

P.  Heim.

Pour  la  Belgique:
M.  Fassiaux.
Vinchent.

J.  Gife.

Pour  le  Danemark:
Fenger.

Pour  I'Egypte:

Muzzi Bey.

Pour  I’Espagne:
Angel  Mansi.  

Emilio  C.  de  Navasques.

Pour  les  Etats-Unis  d'Amérique
Joseph  H.  Blackfan.

Pour  la  France:
le  3  Mai  1875

B.  d’Harcourt.

Pour  la  Grande  Bretagne:
W.  J.  Page.

Pour  la  Crece:
A.  Mansolas.

A.  H.  Bétant.

235

vor  dem  Ausführungstermine  ratifizirt
werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  zu  Bern  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  Regierungen  der  oben  bezeichneten
  Länder  denselben  unterzeichnet

zu  Bern,  den  9.  Oktober  1874.

Pour  l’Italie:
Tantesio.

Pour  le  Luxembourg:
V.  de  Roebe.

Pour  la  Norvege:
C.  Oppen.

Pour  les  Pays-Bas:
Hofstede.

B.  Sweerts  de  Landas  Wyborgh.

Pour  le  Portugal:
Eduardo  Lessa.

Pour  la  Roumanie:
Georges  F.  Lahovari.

Pour  la  Russie:
Baron  Velho.

Georges  Poggenpohl.

Pour  la  Serbie:
Mladen  Z.  Radojkovitch.

Pour  la  Suède:
W.  Roos.

Pour  la  Suisse:
Eugene  Borel.
Naeff

D.  J.  Heer.

Pour  la  Turquie:
Yanco  Macridi.
        <pb n="244" />
        Protocole  final.

Les  soussignés  plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays,  qui  ont
signé  aujourd’hui  le  traité  concernant
  la  création  d’une  Union  genérale
  des  postes,  sont  convenus  de
ce  qui  suit:

Dans  le  cas  ou  le  Gouvernement
français,  qui  s’est  reservé  le  protocole
  ouvert  et  qui  figure  en  conséquence
  au  nombre  des  parties  contractantes
  au  traité  sans  y  avoir  encore
  donne  son  adhésion,  ne  se  déciderait
  pas  à  le  signer,  ce  traité
n’en  sera  pas  moins  definitif  et  obligatoire
  pour  toutes  les  autres  parties
  contractantes  dont  les  representants
  l'ont  signe  aujourd'hui.

En  foi  de  quoi  les  plénipotentiaires
  ci-dessous  ont  dressé  le  présent
  protocole  final,  qui  aura  la  méme
force  et  la  méme  valeur  que  si  les
dispositions  qu’il  contient  étaient  insérées
  dans  le  traité  lui-méme,  et  ils
l'ont  signé  en  un  exemplaire,  qui
restera  déposé  aux  archives  du  Gouvernement
  de  la  Confédération  suisse

236

(Uebersetzung.)

Schlußprotokoll.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
der  Regierungen  der  Länder,  welche  heute
den  Vertrag,  betreffend  die  Gründung
eines  allgemeinen  Postvereins,  unterzeichnet
  haben,  sind  über  Folgendes  übereingekommen:


Wenn  die  französische  Regierung,
welche  sich  das  Protokoll  offen  gehalten
hat  und  deshalb  im  Vertrage  unter  der
Zahl  der  vertragenden  Theile  erscheint,
ohne  zu  demselben  bereits  ihre  Zustimmung
gegeben  zu  haben,  sich  nicht  entschließen
sollte,  den  Vertrag  zu  unterzeichnen,  so
wird  derselbe  nichtsdestoweniger  für  alle
anderen  vertragenden  Theile,  deren  Bevollmächtigte
  ihn  heute  unterzeichnet  haben,
gültig  und  verbindlich  sein.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unten
genannten  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Schlußprotokoll  aufgenommen,
welches  dieselbe  Kraft  und  dieselbe  Gültigkeit
  haben  soll,  als  wenn  die  darin
enthaltenen  Bestimmungen  in  den  Vertrag
selbst  aufgenommen  worden  wären,  und
sie  haben  dieses  Schlußprotokoll  unterzeichnet
  in  einem  Exemplare,  welches  in
        <pb n="245" />
        —

237

et  dont  une  copie  sera  remise  à  chaque  dem  Archiv  der  Regierung  der  schweizeri-Partie.



Berne,  le  9  Octobre  1874.

Pour  l'Allemagne:
Stephan.
Günther.

Pour  l'Autriche:

le  Baron  de  Kolbensteiner.

Pilhal.

Pour  la  Hongrie:
M.  Gervay.
P.  Heim.

Pour  la  Belgique:

M.  Fassiaux.
Vinchent.
J.  Gife.

Pour  le  Danemark:
Fenger.

Pour  l'Egypte:
Muzzi  Bey.
Pour  l’Espagne:

Angel  Mansi.
Emilio  C.  de  Navasqües.

Pour  les  Etats-Unis    d'Amérique:

Joseph  H.  Blackfan.

Pour  Ia  Grande  Bretagne:
W.  J.  Page.

Pour  la  Crece:
A.  Mansolas.

A.  H.  Bétant.

schen  Eidgenossenschaft  niedergelegt  und
jedem  Theile  in  Abschrift  zugestellt
werden  wird.

Bern,  den  9.  Oktober  1874.

Pour  l'Italie:
Tantesio.

Pour  le  Luxembourg:
V.  de  Roebe.

Pour  la  Norvege:
C.  Oppen.

Pour  les  PayS-Bas:
Hofstede.
B.  Sweerts  de  Landas  Wyborgh.

Pour  le  Portugal:
Eduardo  Lessa.

Pour  la  Roumanie:
Georges  F.  Lahovari.

Pour  la  Russie;
Baron  Velho.
Georges  Poggenpohl.

Pour  Ia  Serbie;
Mladen  Z.  Radojkovitch.

Pour  la  Suède:
W.  Roos.

Pour  Ia  Suisse:
Eugene  Borel.
Naeff.

D.  J.  Heer.

Pour  la  Turquie;
Yanco  Macridi.
        <pb n="246" />
        Le  délai  pour  l’échange  des  ratifications
  ayant  été  prorogé  d’'un  commun
  accord,  les  soussignés  plénipotentiaires
  des  Gouvernements  des
Pays,  qui  ont  conclu  à  Berne,  le
9  Octobre  1874,  le  Traite  concernant
la  création  d'une  Union  générale  des
postes,  se  sont  réunis  aujourd’hui  à
Berne  pour  procéder  à  l'échange  des
ratifscations  de  ce  Traité.

Le  plénipotentiaire  du  Gouvernement
  français,  Monsieur  le  comte
  d'Harcourt,  a  déclaré,  que  la  France
donne  son  adhésion  au  Traité,  sauf
approbation  de  l'Assemblée  nationale
et  moyennant  les  conditions  et  réserves
  suivantes:

1°  cette  convention  pourra  n'entrer
en  vigueur  en  ce  qui  concerne
la  France  qu'a  partir  du  1.  Janvier
  1876;

2°  la  bonification  à  payer  pour  le
transit  territorial  sera  réglée
d’apreès  le  parcours  réel;

3°  il  ne  pourra  étre  apporté  aucune
modification  en  ce  qui  touche  les
tarifs  inscrits  dans  le  Traité  du
9  Octobre  1874  si  ce  n'est  à
l'unanimité  des  voix  des  pays  de
l'Union  représentés  au  Congres.

En  vertu  des  pouvoirs  spéciaux,
qui  leur  ont  été  données  à  cet  effet
et  qu'ils  se  sont  commmniqués,  les
plénipotentiaires  soussignés  ont  déclaré,
  au  nom  de  leurs  Gouvernements
respectifs,  consentir  les  conditions  et
réserves  N°  1  et  3  ci-dessus.

La  réserve  sous  No.  2  a  également
été  consentie,  avec  la  rédaction  suivante,
  proposée  par  le  Gouvernement
russe  et  à  laquelle  Monsieur  le  comte

238

(Uebersetzung.)

Nachdem  die  Frist  für  den  Austausch
der  Ratifikationen  im  gemeinsamen  Einverständniß
  verlängert  worden  ist,  traten
die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  der
Regierungen  derjenigen  Länder,  welche
den  Vertrag,  betreffend  die  Gründung
eines  allgemeinen  Postvereins,  unterm
9.  Oktober  1874  zu  Bern  abgeschlossen
haben,  heute  zu  Bern  zusammen,  um  den
Austausch  der  Ratifikationen  dieses  Vertrages
  zu  bewirken.

Der  Bevollmächtigte  der  französischen
Regierung,  Herr  Graf  von  Harcourt,
erklärte,  daß  Frankreich  vorbehaltlich  der
Genehmigung  der  Nationalversammlung
und  unter  folgenden  Bedingungen  und
Vorbehalten  dem  Vertrage  beitrete:

1.  für  Frankreich  wird  dieser  Vertrag
erst  am  1.  Januar  1876  in  Kraft
treten;

2.  die  für  den  Landtransit  zu  zahlende
Vergütung  wird  nach  der  wirklichen
Beförderungsstrecke  berechnet;

3.  Aenderungen  der  in  dem  Vertrage
vom  9.  Oktober  1874  verzeichneten
Tarife  können  nur  mit  Stimmeneinhelligkeit
  derjenigen  Länder  des
Vereins  herbeigeführt  werden,  welche
auf  dem  Kongreß  vertreten  sind.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
erklärten  kraft  der  ihnen  zu  diesem  Zweck
ertheilten  besonderen  Ermächtigungen,
welche  sie  sich  mitgetheilt  haben,  im  Namen
ihrer  Regierungen,  daß  sie  den  vorstehenden
  Bedingungen  und  Vorbehalten  unter
Nr.  1  und  3  zustimmen.

Dem  Vorbehalt  unter  Nr.  2  wurde
in  folgender,  von  der  russischen  Regierung
vorgeschlagenen  und  vom  Herrn  Grafen
von  Harcourt  Namens  der  französischen
        <pb n="247" />
        d'Harcourt,  au  nom  du  Gouvernement
  français,  a  declaré  se  rallier:

2°  La  bonification  à  payer  pour  le
transit  territorial  sera  réglée
d’après  le  parcours  réel,  mais
aux  mémes  taxes  que  celles  établies
  par  le  Traité  constitutif  de
l'Union  genérale  des  postes.

Apres  ces  préliminaires  le  Traité
signe  à  Berne  le  9  Octobre  1874  a
éte  complété  par  l'apposition  de  la
signature  du  délegues  de  la  France,
et  un  exemplaire  original  revétu  des
signatures  de  toutes  parties  en  à  été
remis,  séance  tenante,  au  plénipotentiaire
  de  chacun  des  22  pays  qui
composent  I’Union.

Puis  il  a  été  procédé  à  l'examen
des  actes  de  ratification.  Les  instruments
  des  actes  de  ratification  de
tous  les  pays  dont  les  délegués  ont
signé  le  Traité,  à  Berne  le  9  Octobre
1874,  savoir  de  l'Allemagne,  de  I'Autriche-Hongrie,
  de  la  Belgique,  du
Danemark,  de  l'Egypte,  de  l'Espagne,
des  Etats-Unis  d’Amérique,  de  la
Grande-Bretagne,  de  la  Grece,  de
l'Italie,  du  Luxembourg,  des  Pays-Bas,
  du  Portugal,  de  la  Roumanie,  de
la  Russie,  de  la  Serbie,  de  la  Suede
et  de  la  Norvege,  de  la  Suisse  et  de
la  Turquie,  ont  été  trouvés  en  bonne
et  due  forme,  et,  conformément  à  ce
qui  a  eté  convenu  entre  tous  les
hauts  Gouvernements  contractants,
ils  demeureront  déposés  dans  les
archives  de  la  Confédération  suisse.

En  ce  qui  concerne  l'acte  de  ratification
  de  la  France,  qui  ne  pourra
étre  déposé  qu'après  que  le  Traité
aura  reçu  l’approbation  de  l'Assemblée
  nationale,  il  a  été  convenu,
d'un  commun  accord,  que  cet  acte

Reichs-Gesetzbl.  1875.

239

Regierung  angenommenen,  Fassung  ebenfalls
  die  Zustimmung  ertheilt:

"2.  Die  für  den  Landtransit  zu  zahlende
Vergütung  wird  nach  der  wirklichen
Beförderungsstrecke,  jedoch  unter
Anwendung  der  nämlichen  Sätze
berechnet  werden,  welche  durch  den,
den  allgemeinen  Postverein  begründenden
  Vertrag  festgesetzt  worden
sind.“

Nach  diesen  Vorverhandlungen  wurde
der  am  9.  Oktober  1874  zu  Bern  unterzeichnete
  Vertrag  durch  die  Unterschrift
des  Vertreters  Frankreichs  vervollständigt,
und  es  wurde  sofort  ein  mit  den  Unterschriften
  sämmtlicher  Theilnehmer  versehenes
  Original-Exemplar  des  Vertrages
dem  Bevollmächtigten  jedes  der  22  Länder,
  welche  den  Verein  bilden,  zugestellt.

Sodann  wurde  zur  Prüfung  der
Ratifikationen  geschritten.  Die  Ratifikations-Urkunden
  sämmtlicher  Länder,  deren
Vertreter  den  Vertrag  am  9.  Oktober  1874
zu  Bern  gezeichnet  haben,  nämlich  Deutschland,
  Oesterreich-Ungarn,    Belgien,  Dänemark,
  Egypten,  Spanien,  Vereinigte
Staaten  von  Amerika,  Großbritannien,
Griechenland,  Italien,  Luxemburg,  Niederland,
  Portugal,  Rumänien,  Rußland,
Serbien,  Schweden  und  Norwegen,
Schweiz  und  die  Türkei,  wurden  in  guter
und  gehöriger  Form  befunden  und  bleiben,
wie  zwischen  den  hohen  vertragenden  Regierungen
  vereinbart  worden  ist,  in  den

Archiven  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft
  aufbewahrt.

In  Betreff  der  Ratifikations-Urkunde
Frankreichs,  welche  erst  nach  stattgehabter
Genehmigung  des  Vertrages  durch  die
Nationalversammlung  zur  Niederlegung
gelangen  kann,  ist  im  gemeinsamen  Einverständniß
  verabredet  worden,  daß  die

45
        <pb n="248" />
        —  240  —

sera  reçu  par  le  Conseil  fédéral  suisse.
qui  donnera  avis  de  cette  remise  aux
autres  parties  contractantes.

En  foi  de  quoi  les  soussignés
ont  dressé  le  présent  proceès-Verbal,
qu'ils  ont  revétu  de  leurs  signatures.

Fait  à  Berne,  le  3  Mai  1875,  en
21  expéditions,  dont  une  restera  déposée
  dans  les  archives  de  la  Confédération
  suisse,  pour  accompagner
les  instruments  des  actes  de  ratification.


Pour  I'Allemagne:
Genéral  de  Röder.

Pour  l'Autriche  et  la  Hongrie:
Ottenfels.

Pour  la  Belgique:
Hubert  Dolez.

Pour  le  Danemark:
Galiffe.

Pour  l'Egypte:
Muzzi  -  Bey.

Pour  I'Espagne:
Le  Vicomte  de  Manzanera.

Pour  les  Etats-Unis  d’  Amérique:
Horace  Rublee.

Pour  Ia  France:
B.  d'  Harcourt.

Pour  la  Grande-Bretagne:

Alan  Naclean.

Pour  la  Grece:
A.  H.  Bétaut.

Urkunde  durch  den  schweizerischen  Bundesrath
  entgegengenommen  werden  soll,
welcher  den  anderen  vertragenden  Theilen
von  der  erfolgten  Zustellung  derselben
Mittheilung  machen  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten
  die.  gegenwärtige  Verhandlung
aufgenommen  und  mit  ihren  Unterschriften
versehen.

So  geschehen  zu  Bern,  den  3.  Mai
1875,  in  21facher  Ausfertigung,  von
denen  eine  in  den  Archiven  der  schweizerischen
  Eidgenossenschaft  bei  den  Ratifikations-Urkunden
  aufbewahrt  bleibt.

Pour  l’Italie:
Melegari.

Pour  le  Lurembourg:
V.  de  Röbe.

Pour  le  Pays-Bas:
J.  G.  Suler-Vermeulen.

Pour  le  Portugal:
Le  Comte  das  Alcacoras  D.  Luiz.

Pour  la  Roumanie:
Cte  Vranas.

Pour  la  Russie:
M.  Cortchacow.

Pour  la  Serbie:
R.  Zukitch.

Pour  la  Suède  et  la  Norvege:
A.  M.  de  Schaeck.

Pour  Ia  Suisse:
Scherer.
Eugene  Borel.

Pour  la  Turquie:
Yanco  Macridi.
        <pb n="249" />
        —  241

(Nr.  1076.)  Convention  relative  à  des  fouilles
archéologiques  à  entreprendre
sur  le  territoire  de  l’ancienne

Olympie.  Du  13/25  Avril  1874.

Les  Gouvernements  de  I’Empire
d'Allemagne  et  du  Royaume  hellénique
  désirant  entreprendre  d’un
commun  accord  des  fouilles  archéologiques
  sur  le  territoire  de  l'ancienne
  Olympie,  en  Grece,  et  ayant
résclu  de  conclure  une  convention
à  cet  effet,  sont  convenus  de  ce  qui
suit:
Article  I.

Les  deux  Gouvernements  nommeront

  chacun  un  commissaire  chargé

de  surveiller  les  opérations  relatives

à  ces  fouilles  dans  les  conditions
ci-après  indiquées.

Article  II.

C'est  l'emplacement  de  l'ancien
temple  de  Jupiter  Olympien  qu'’on
prendra  pour  point  de  départ  des
fouilles,  qui  seront  pratiquees  sur  le
territoire  de  l'ancienne  Olympie.

Les  deux  Gouvernements  pourront
  s'entendre  ultérieurement  pour
etendre  les  fouilles  à  d'autres  endroits
du  Royaume  de  Greece.

Article  III.

Le  Gouvernement  hellénique  en
autorisant  ces  fouilles  sur  le  territoire
  olympien  ci-dessus  mentionné
s'engage  à  préter  tout  son  concours
aux  commissaires  pour  trouver  des
ouvriers  et  stipuler  leurs  salaires
ainsi  que  pour  faire  la  police  sur  le
lieu  des  travaux.  II  assurera  l'exécution
  des  ordres  de  ces  commissaires
en  y  employant,  s'il  en  est  besoin,
méme  la  force  armée,  mais  sans  qu’on

(Uebersetzung.)

(Nr.  1076.)  Vertrag  wegen  Ausführung  von
archäologischen  Ausgrabungen  auf
dem  Boden  des  alten  Olympia.
Vom  13./25.  April  1874.

Die  Kaiserlich  deutsche  und  Königlich
griechische  Regierung  haben,  von  dem

Wunsche  geleitet,  auf  dem  Gebiete  des

alten  Olympia  in  Griechenland  gemeinschaftlich
  archäologische  Ausgrabungen
vorzunehmen,  beschlossen,  zu  dem  Behufe
eine  Konvention  abzuschließen  und  sind
über  Folgendes  übereingekommen:

Artikel  1.

Die  beiden  Regierungen  ernennen
jede  einen  Kommissar,  der  die  Ausgrabungsarbeiten
  nach  Maßgabe  folgender
Bestimmungen  zu  überwachen  hat.

Artikel  2.

Die  Stelle  des  alten  Tempels  des
olympischen  Jupiter  soll  als  Ausgangspunkt
  der  Ausgrabungen  dienen,  die  auf
dem  Gebiete  des  alten  Olympia  veranstaltet
  werden.

Einer  späteren  Vereinbarung  zwischen
beiden  Regierungen  bleibt  es  vorbehalten,
ob  die  Ausgrabungen  auf  andere  Gebiete
des  Königreichs  Griechenland  auszudehnen

sind.
Artikel  3.

Indem  die  griechische  Regierung  die
Erlaubniß  zu  den  Ausgrabungen  auf
dem  Gebiete  von  Olympia  ertheilt,  verpflichtet
  sie  sich  zugleich,  den  Kommissaren
jedweden  Beistand  zu  leisten  in  der  Beschaffung
  von  Arbeitern  und  bei  der  Festsetzung
  der  Löhne  dieser  letzteren;  auch
wird  die  genannte  Regierung  die  Polizei
auf  den  Ausgrabungsstätten  ausüben,
die  Ausführung  der  von  den  Kommissaren
getroffenen  Anordnungen  sichern  und  zu

45
        <pb n="250" />
        puisse  en  aucun  cas  déroger  aux  lois
de  l'Etat.  Il  se  charge  aussi  d'indemniser
  à  ses  frais  les  propriétaires
ou  possesseurs  à  un  titre  quelconque
des  terres  dégarnies,  qu'elles  soient
en  friche  ou  cultivées.

Article  IV.

L'Allemagne  se  charge  de  tous
les  frais  de  l'entreprise,  à  savoir:

Appointements  d'employés,  salaires
  des  travailleurs,  construction
de  hangars  et  baraques,  en  cas  de
besoin  etc.  L'Allemagne  se  charge
en  outre  de  payer,  selon  les  lois  du
pays  ou  les  arrangements  existants
entre  le  Gouvernement  hellénique  et
les  cultivateurs,  toutes  les  indemnités
pour  plantations  et  édifices  de  toute
sorte,  qui  se  trouvent  sur  des  terrains
  nationaux  et  auxquelles  donneraient
  lieu  des  réclamations  fondées
sur  des  droits  réels  ou  personnels
des  particuliers.  En  tout  cas,  ces
indemnités  éventuelles  ne  pourront
dépasser  la  somme  de  trois  cents
(300)  drachmes  par  stremme,  quand
méme  le  Gouvernement  hellénique
aurait  fait  don  d’une  partie  quelconque
  de  ces  terrains  à  des  particuliers.


La  Grece  s'engage  de  son  coté,
à  faciliter  par  tous  les  moyens  à  sa
disposition  l'éviction  ou  l'expropriation
  des  cultivateurs,  qui  se  trouvent
actuellement  en  possession  des  terrains
  ou  il  serait  nécessaire  de  pratiquer
  des  fouilles.

II  est  entendu  que  les  travaux
d'excavation  ne  pourront  en  aucun
Cas  étre  suspendus  ou  arrétés  à  cause

242

dem  Behufe,  erforderlichenfalls,  selbst  die
bewaffnete  Macht  aufbieten,  ohne  indeß
in  irgend  einem  Falle  von  den  Gesetzen
des  Landes  abzuweichen.  Die  griechische
Regierung  übernimmt  es  ferner,  auf  ihre
Kosten  diejenigen  Personen  zu  entschädigen,
  welche  leere  Grundstücke  (dieselben
mögen  aus  Brachland  oder  aus  Kulturland
  bestehen)  als  Eigenthümer  oder  als
Besitzer  auf  Grund  irgend  eines  Rechtstitels
  inne  haben.

Artikel  4.

Deutschland  übernimmt  alle  Kosten
des  Unternehmens,  nämlich:

Die  Besoldung  der  Beamten,  die
Löhnung  der  Arbeiter,  die  Errichtung  von
Schuppen  und  Baracken,  falls  dies
nöthig  etc.  Deutschland  verpflichtet  sich
ferner,  in  Gemäßheit  der  Landesgesetze
oder  der  Vereinbarungen,  die  zwischen
der  griechischen  Regierung  und  den  Bebauern
  des  Landes  existiren,  alle  Entschädigungen
  zu  zahlen  für  Pflanzungen
und  Gebäude  jeder  Art,  die  sich  auf  den
Nationalgrundstücken  befinden,  insoweit
solche  Entschädigungen  kraft  begründeter
dinglicher  oder  persönlicher  Rechte  von  Privatpersonen
  beansprucht  werden  könnten.
In  keinem  Falle  dürfen  jedoch  diese  Entschädigungen
  den  Satz  von  300  Drachmen
(1  Drachme  =  7  Sgr.  2  Pf.)  per
Stremma  (1  Stremma  =  1,000  □Meter)
übersteigen,  selbst  wenn  die  griechische
Regierung  einen  Theil  solcher  Grundstücke
  an  Privatpersonen  abgetreten  hätte.

Griechenland  verpflichtet  sich  seinerseits,
  durch  alle  ihm  zu  Gebote  stehenden
Mittel  die  Eviktion  oder  Expropriation
der  Personen  zu  bewirken,  welche  zur
Zeit  in  Besitz  von  Grundstücken  sind,
auf  denen  es  nothwendig  erscheinen  kann,
Ausgrabungen  vorzunehmen.

Es  gilt  als  selbstverständlich,  daß  die
Ausgrabungsarbeiten  in  keinem  Falle
wegen  etwaiger  Einsprachen  oder  Rekla-
        <pb n="251" />
        d'objections  ou  de  réclamations  éventuelles
  de  la  part  des  particuliers
ou  cultivateurs  actuels.

Article  V.

L'Allemagne  se  réserve  le  droit
de  désigner  dans  la  plaine  d’Olympie
les  terrains  ou  il  conviendrait  d’opérer
des  fouilles  ainsi  que  celui  d'engager
et  de  congédier  des  ouvriers  et  de
diriger  tous  les  travaux  dans  leur
ensemble  comme  dans  chacune  de
leurs  parties.

Article  VI.

La  Grèce  aura  la  propriété  de
tous  les  produits  de  l'art  antique  et
de  tout  autre  objet  dont  les  fouilles
améneront  la  découverte.  II  dépendra
de  sa  propre  volonte  de  céder  à
l'Allemagne  en  souvenir  des  travaux
poursuivis  en  commun  et  en  considération
  des  sacrifices  que  l'Allemagne
s’imposera  pour  cette  entreprise,  les
doubles  ou  les  répétitions  des  objets
d'art  trouvés  en  faisant  ces  fouilles.

Article  VII.

  L'Allemagne  aura  le  droit  exclusif
de  prendre  des  copies  et  des  moules
de  tous  les  objets  dont  les  susdites
fouilles  ameneront  la  découverte.
La  durée  de  ce  droit  exclusif  est
fixée  à  cinq  ans  à  partir  de  la  découverte
  de  chaque  objet.  Le  Gouvernement
  hellénique  accorde  de  plus
à  I'Allemagne  le  droit  —  mais  non
le  droit  exclusif  —  de  prendre  des
copies  et  des  moules  de  tous  les
antiques  dont  le  Gouvernement  hel-Iénique
  est  déja  en  possession  ou
que  celui-ce  ferait  découvrir  dans
l'avenir  sur  le  sol  de  la  Grece,  sans
a  coopération  de  IAllemagne,  sauf

243

mationen  von  Privatpersonen  oder  derzeitigen
  Bebauern  der  Grundstücke  eingestellt
  oder  aufgehalten  werden  können.

Artikel  5.

Deutschland  behält  sich  das  Recht
vor,  in  der  Ebene  von  Olympia  diejenigen
  Grundstücke  zu  bezeichnen,  welche
zu  Ausgrabungen  geeignet  sind,  die

Arbeiter  anzunehmen  und  zu  entlassen,
und  alle  Arbeiten  sowohl  im  Ganzen  als
im  Einzelnen  zu  leiten.

Artikel  6.

Griechenland  erwirbt  das  Eigenthumsrecht
  an  allen  Erzeugnissen  der  alten
Kunst,  und  allen  anderen  Gegenständen,
welche  die  Ausgrabungen  zu  Täge  fördern
  werden.  Es  wird  von  seiner  eigenen
Entschließung  abhängen,  ob  es  zur  Erinnerung
  an  die  gemeinschaftlich  unternommenen
  Arbeiten  und  in  Würdigung
der  Opfer,  welche  das  Deutsche  Reich
dem  Unternehmen  bringt,  diesem  die
Duplikate  oder  Wiederholungen  von
Kunstgegenständen  abtreten  will,  welche
bei  den  Ausgrabungen  gefunden  werden.

Artikel  7.

Deutschland  steht  das  ausschließliche
Recht  zu,  Kopien  und  Abformungen
aller  Gegenstände  zu  nehmen,  welche  bei
den  Ausgrabungen  entdeckt  werden.

Die  Dauer  dieses  ausschließlichen
Rechtes  erstreckt  sich  auf  5  Jahre  vom
Zeitpunkt  der  Entdeckung  jedes  Gegenstandes
  an  gerechnet.  Die  griechische
Regierung  räumt  außerdem  der  Kaiserlich
deutschen  Regierung  das  Recht  —  jedoch
nicht  das  ausschließliche  Recht  —  ein,
Kopien  und  Abformungen  von  allen
Antiken  zu  nehmen,  welche  die  griechische
Regierung  zur  Zeit  besitzt  oder  die  sie  in
Zukunft  ohne  die  Mitwirkung  Deutschlands
  auf  griechischem  Boden  entdecken
        <pb n="252" />
        toutefois  ceux  que  le  Ministere  competent
  declarerait  susceptibles  d'etre
endommagés  ou  détériorés  par  l'opération
  du  moulage.

La  Grece  et  l'Allemagne  se  réservent
  exclusivement  le  droit  de
publier  les  résultats  scientifiques  et
artistiques  des  fouilles  opérées  aux
frais  de  I’Allemagne.  Toutes  ces
publications  seront  faites  périodiquement
  à  Athenes  en  langue  grecque
et  aux  frais  de  la  Grece;  elles  le
seront  aussi  en  Allemagne  et  en
langue  Allemande  avec  figures,  tableaux
  et  images,  lesquels  ne  peuvent
étre  gravés  et  exécutés  qu'en  Allemagne.
  Cette  seconde  täche  l'Allemagne
  la  prend  à  sa  charge,  tout
en  s'engageant  à  donner  à  la  Grece
15  pour  100  sur  les  exemplaires  de
Ia  première  édition  des  figures,  tableaux
  et  images  et  35  pour  100,
sur  les  exemplaires  qu’on  en  tirera
par  la  suite.

Article  VIII.

Si,  contre  toute  attente,  il  arrive
que  le  commissaire  hellénique  chargé
de  surveiller  les  travaux,  éleve  des
objections  aux  travaux  ordonnés  par
les  savants  allemands,  le  Ministere
des  Affaires  Etrangères  de  Grece  et
la  Légation  d'’Allemagne  à  Athenes
décideront  d’'un  commun  accord  et
en  dernier  ressort  à  cet  egard.

Article  IX.
Laprésente  Convention  demeurera
en  vigueur  pendant  une  période  de
dix  ans,  à  partir  du  jour  ou  elle
aura  été  approuvée  par  le  pouvoir
législatif.
Article  X.
Chacun  des  deux  Gouvernements
contractants  s'engage  à  soumettre  le

244

würde.  Ausgeschlossen  bleiben  hiervon
nur  solche  Antiquitäten,  welche  nach  der
Ansicht  des  kompetenten  Ministeriums
durch  den  Abformungsprozeß  beschädigt
oder  deteriorirt  werden  könnten.

Griechenland  und  Deutschland  behalten
  sich  das  ausschließliche  Recht  vor,  die
wissenschaftlichen  und  künstlerischen  Resultate
  der  auf  deutsche  Kosten  angestellten
Ausgrabungen  zu  veröffentlichen.  Alle
diese  Publikationen  werden  periodisch  in
Athen  in  griechischer  Sprache  und  auf
griechische  Kosten  erscheinen.  Dieselben
Puplikationen  sollen  zugleich  in  Deutschland
  in  deutscher  Sprache  herausgegeben
werden  mit  Figuren,  Tafeln  und  Bildern,
welche  nur  in  Deutschland  gestochen  und
ausgeführt  werden  können.  Diese  letztere
Aufgabe  übernimmt  Deutschland  und
verpflichtet  sich  zugleich,  an  Griechenland
fünfzehn  von  je  hundert  Exemplaren  der
ersten  Auflage  der  Figuren,  Tafeln  und
Bilder  und  35  von  je  hundert  Exemplaren
der  folgenden  Auflagen  abzutreten.

Artikel  8.

Sollte  wider  Erwarten  der  mit  der
Ueberwachung  der  Ausgrabungen  betraute
griechische  Kommissar  in  die  Lage  kommen,
gegen  die  von  den  deutschen  Gelehrten
angeordneten  Arbeiten  Einspruch  zu  erheben,
  so  würde  das  Königlich  griechische
auswärtige  Ministerium  und  die  Kaiserlich
  deutsche  Gesandtschaft  in  Athen  gemeinschaftlich
  und  in  letzter  Instanz  über
solche  Differenzen  entscheiden.

Artikel  9.

Gegenwärtige  Konvention  bleibt  in
Kraft  während  eines  Zeitraums  von
10  Jahren  vom  Tage  ihrer  Genehmigung
durch  die  Volksvertretung  an  gerechnet.

Artikel  10.
Jede  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen
  verpflichtet  sich  gegenwärtige
        <pb n="253" />
        plus  tôt  possible  la  présente  Convention
  à  l'approbation  des  Corps
lẽgislatifs  de  son  pays,  mais  il  est
entendu  que  chacun  d'eux  ne  sera
tenu  de  la  mettre  en  vigueur  qu'après
qu'elle  aura  obtenu  cette  approbation.

Article  XI.

La  présente  Convention  sera  ratifiee
  en  réservant  l'approbation  législative,
  et  les  ratifications  en  seront
echangées  à  Athènes  dans  l'espace
de  deux  mois  ou  plus  töt,  si  faire
se  peut.

En  foi  de  quoi  M.  de  Wagner,
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  de  Sa  Majeste  l'Empereur
  d’Allemagne  à  Athenes,  ainsi
que  M.  le  Professeur  E.  Curtius,
Délégué  special,  d’un  cöté,  et  M.  Jean
Delyanny,  Ministre  des  Affaires  Etrangeres
  de  Sa  Majesté  Hellénique,  ainsi

que  M.  P.  Eustratiades,  Conservateur

es  antiquites  de  l'autre,  düment
autorisécs  par  leurs  Gouvernements
respectifs,  ont  signé  la  présente  Convention
  et  y  ont  apposé  les  sceaux
de  leurs  armes.

Fait  à  Athenes,  en  double  expédition,
  le  treize  (13/25)  Avril  milhuit-cent-soixante-quatorze.


E.  de  Wagner.  (L.  S.)
Ernst  Curtius.  (L.  S.)
Delyanny.  (L.  S.)
Eustratiades.  (L.  S.)

245

Konvention  sobald  wie  möglich  der  betreffenden
  Volksvertretung  vorzulegen,
jedoch  ist  keiner  der  beiden  Theile  verpflichtet,
  dieselbe  vor  der  Genehmigung
durch  die  Volksvertretung  zur  Ausführung
zu  bringen.

Artikel  11.

Gegenwärtige  Konvention  soll,  unter
Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  die
Volksvertretung,  in  zwei  Monaten  oder
früher  ratifizirt  und  die  Ratifikationen  in
Athen  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  Herr
v.  Wagner,  außerordentlicher  Gesandter
und  bevollmächtigter  Minister  Sr.  Majestät
  des  Deutschen  Kaisers  in  Athen,
sowie  Herr  Professor  E.  Curtius,  Spezialbevollmächtigter,
  einerseits,  und  Herr  J.
Delyanny,  Minister  des  Auswärtigen
Sr.  Majestät  des  Königs  von  Griechenland,
  sowie  Herr  P.  Eustratiades,  Konservator
  der  Alterthümer,  andererseits,
sämmtlich  von  ihren  Regierungen  gehörig
bevollmächtigt,  die  gegenwärtige  Konvention
  gezeichnet  und  mit  ihrem  Siegel
versehen.

Geschehen  zu  Athen,  in  doppelter  Ausfertigung,
  den  13./25.  April  1874.



Vorstehender  Vertrag  ist  ratiftzirt  worden  und  die  Auswechselung  der  Rati-



fikations-Urkunden  hat  stattgefunden.





Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.



Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
).

(R.  v.  Decker
        <pb n="254" />
        <pb n="255" />
        Reichs-Gesetzblatt

No.  20.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  von  Münzen.  S.  247.









(Nr.  1077.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Halbguldenstücke  süddeutscher
Währung,  sowie  der  vor  dem  Jahre  1753  geprägten  Dreißigkreuzerstücke
und  Fünfzehnkreuzerstücke  deutschen  Gepräges.  Vom  7.  Juni  1875.

Auf  Grund  des  Artikels  8  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden  Bestimmungen  getroffen:
§.  1.
Vom  1.  Juli  1875  ab  gelten  nicht  ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel:
1.  die  Halbguldenstücke  süddeutscher  Währung,
2.  die  vor  dem  Jahre  1753  geprägten  Dreißigkreuzerstücke  und  Fünfzehnkreuzerstücke
  deutschen  Gepräges.
Es  ist  daher  vom  1.  Juli  1875  ab  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten
  Kassen  niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.
2.

§.  

Die  im  Umlauf  befindlichen,  im  §.  1  bezeichneten  Münzen  werden  in  den
Monaten  Juli,  August,  September  und  Oktober  1875  von  den  durch  die  Landes-Zentralbehörden
  zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  diese
Münzen  geprägt  haben  oder  in  deren  Gebiet  dieselben  gesetzliches  Zahlungsmittel
sind,  zu  ihrem  gesetzlichen  Werthe  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  sowohl
in  Zahlung  genommen,  als  auch  gegen  Reichs-  oder  Landesmünzen  umgewechselt.

Nach  dem  31.  Oktober  1875  werden  derartige  Münzen  auch  von  diesen
Kassen  weder  in  Zahlung  noch  zur  Umwechslung  angenommen.

§.  3.


Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Unmtausch  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders,  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht
verringerte,  imgleichen  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  7.  Juni  1875.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.





Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober--Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs-Gesetzbl.  1875.  46
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juni  1875.
        <pb n="256" />
        <pb n="257" />
        Reichs-Gesetzblatt

No.  21.

Inhalt:  Verordnung  über  die  Tagegelder,  Fuhr-  und  Umzugskosten  der  Reichsbeamten.  S.  249.







(Nr.  1078.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten
der  Reichsbeamten.  Vom  21.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  des  §.  18  des  Gesetzes,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61),  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.
Die  Reichsbeamten  erhalten  bei  Dienstreisen  Tagegelder  nach  den  folgenden
  Sätzen:

I.  die  Chefs  der  obersten  Reichsbehörden  .  .  ..  30  Mark,
II.  die  Direktoren  der  obersten  Reichsbehörden  24  "
III.  die  vortragenden  Räthe  der  obersten  Reichsbehörden  18  "
IV.  die  Mitglieder  der  ubrigen  Reichsbehörden  12  "
V.  die  Sekretäre  der  höheren  Reichsbehördden  9  "
VI.  die  Subalternen  der  übrigen  Reichsbehörden  6  "

VII.  die  Unterbeamen  ..  3  "
§.  2.

Erfordert  eine  Dienstreise  einen  außergewöhnlichen  Kostenaufwand,  so  kann
der  Tagegeldersatz  (§.  1)  von  der  obersten  Reichsbehörde  angemessen  erhöht  werden.
3.

§.  

Etatsmäßig  angestellte  Beamte,  welche  vorübergehend  außerhalb  ihres
Wohnorts  bei  einer  Behörde  beschäftigt  werden,  erhalten  für  den  ersten  Monat
dieser  Beschäftigung  neben  ihrer  Besoldung  die  im  §.  1  festgesetzten  Tagegelder.
Für  die  folgende  Zeit  einer  solchen  Beschäftigung  etatsmäßig  angestellter  Beamten,
sowie  im  Falle  der  Verwendung  nicht  etatsmäßig  angestellter  Beamten  bei  einer
Behörde  außerhalb  ihres  Wohnorts  werden  die  denselben  zu  gewährenden  Tagegelder
  durch  die  vorgesetzte  Behörde  bestimmt.

Für  die  Dauer  der  Hin-  und  Rückreise  haben  die  Beamten  in  jedem  Falle
auf  die  im  §.  1  festgesetzten  Tagegelder  Anspruch.

4.



§.  
An  Fuhrkosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung  erhalten:
Reichs-Gesetzbl.  1875.  47

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1875.
        <pb n="258" />
        —  250  —

I.  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht
werden  können:

1.  die  im  §.  1  unter  I.  bis  V.  bezeichneten  und  die  ihnen  nach  §.  19
gleichgestellten  Beamten  für  das  Kilometer  13  Pf.  und  für  jeden
Zu-  und  Abgang  3  Mark.

  Hat  einer  der  im  §.  1  unter  I.  bis  IV.  bezeichneten  Beamten
einen  Diener  auf  die  Reise  mitgenommen,  so  kann  er  für  denselben
  7  Pf.  für  das  Kilometer  beanspruchen,

2.  die  im  §.  1  unter  VI.  bezeichneten  und  die  ihnen  nach  §.  19  gleichgestellten
  Beamten  für  das  Kilometer  10  Pf.  und  für  jeden  Zuund
  Abgang  2  Mark,

3.  die  Unterbeamten  für  das  Kilometer  7  Pf.  und  für  jeden  Zuund
  Abgang  1  Mark;

II.  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Dampfschiffen  oder  Eisenbahnen
zurückgelegt  werden  können:

1.  die  im  §.  1  unter  I.  bis  IV.  bezeichneten  und  die  ihnen  nach  §.  19
gleichgestellten  Beamten  60  Pf.,

2.  die  im  §.  1  unter  V.  und  VI.  bezeichneten  und  die  ihnen  nach
§.  19  gleichgestellten  Beamten  40  Pf.,

3.  die  Unterbeamten  30  Pf.

für  das  Kilometer  der  nächsten  fahrbaren  Straßenverbindung.
Haben  erweislich  höhere  Fuhrkosten  als  die  unter  I.  und  II.  festgesetzten
aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

§.  5.
Die  Fuhrkosten  werden  für  die  Hin-  und  Rückreise  besonders  berechnet.
Hat  jedoch  ein  Beamter  Dienstgeschäfte  an  verschiedenen  Orten  unmittelbar  nach
einander  ausgerichtet,  so  ist  der  von  Ort  zu  Ort  wirklich  zurückgelegte  Weg  ungetheilt

  der  Berechnung  der  Fuhrkosten  zu  Grunde  zu  legen.


§.  6.

Für  Geschäfte  am  Wohnort  des  Beamten  werden  weder  Tagegelder  noch
Fuhrkosten  gezahlt;  dasselbe  gilt  von  Geschäften  außerhalb  des  Wohnorts  in
geringerer  Entfernung  als  2  Kilometer  von  demselben.  War  der  Beamte  durch
außergewöhnliche  Umstände  genöthigt,  sich  eines  Fuhrwerks  zu  bedienen,  oder
waren  sonstige  nothwendige  Unkosten,  wie  Brücken-  oder  Fährgeld,  aufzuwenden,
so  sind  die  Auslagen  zu  erstatten.  ·

Für  einzelne  Ortschaften  kann  durch  den  Reichskanzler  bestimmt  werden,
daß  den  Beamten  bei  den  außerhalb  des  Dienstgebäudes  vorzunehmenden
Geschäften  die  verauslagten  Fuhrkosten  zu  erstatten  sind.

§.  7.

Bei  Berechnung  der  Entfernungen  wird  jedes  angefangene  Kilometer  für
ein  volles  Kilometer  gerechnet.

§.  8.

Beamte,  welche  zum  Zweck  von  Reisen  innerhalb  ihres  Amtsbezirks
neben  oder  in  ihrem  Einkommen  eine  Pauschsumme  für  Tagegelder  oder  Fuhrkosten
  oder  Unterhaltung  von  Fuhrwerk  oder  Pferden  beziehen,  erhalten  Tage-
        <pb n="259" />
        —  251  —

gelder  oder  Fuhrkosten  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  nur  dann,  wenn  sie
Dienstgeschäfte  außerhalb  ihres  Amtsbezirks  ausgeführt  haben.
§.  9.

Für  Dienstreisen  von  Beamten,  welche  sich  im  Vorbereitungsdienst  befinden,
werden  Tagegelder  und  Fuhrkosten  dann  nicht  gewährt,  wenn  die  Reisen  lediglich
zum  Zweck  der  Ausbildung  dieser  Beamten  erfolgen.  Ob  letzteres  der  Fall  ist,
entscheidet  die  Behörde,  von  welcher  der  Auftrag  zur  Reise  ertheilt  wird.

§.  10.

Die  etatsmäßig  angestellten  Reichsbeamten  erhalten  bei  Versetzungen  Vergütung

  für  Umzugskosten  nach  folgenden  Sätzen:

auf  allgemeine  auf  Transportkosten

  Kosten:  für  je  10  Kilometer:
I.  die  Direktoren  der  obersten  Reichsbehörden

  .  1800  Mark,  24  Mark,
II.  die  vortragenden  Räthe  der  obersten
Reichsbehörden  .  1000  "  20  "
III.  die  Mitglieder  der  höheren  Reichsbehörden
  .  .  .  .  500  "  10  "
IV.  die  Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden
  300  "  8  "
V.  die  Sekretäre  der  höheren  Reichsbehörden
  .........................  240  "  7  "
VI.  die  Subalternen  der  übrigen  Reichsbehörden
  180  "  6  "
VII.  die  Unterbeamten  100  "  4  "

Von  der  hiernach  sich  ergebenden  Vergütungssumme  geht  jedoch  in  allen
Fällen  die  Hälfte  der  jährlichen  Einkommensverbesserung  ab,  welche  den  Beamten
lediglich  aus  Anlaß  der  Versetzung  zu  Theil  geworden  ist.

Außerdem  ist  der  Miethszins  zu  vergüten,  welchen  der  versetzte  Beamte
für  die  Wohnung  an  seinem  bisherigen  Aufenthaltsorte  auf  die  Zeit  von  dem
Verlassen  des  letzteren  bis  zu  dem  Zeitpunkt  hat  aufwenden  müssen,  mit  welchem
die  Auflösung  des  Miethsverhältnisses  möglich  wurde.  Diese  Vergütung  darf
jedoch  längstens  für  einen  neunmonatlichen  Zeitraum  gewährt  werden.  Hat  der
Beamte  im  eigenen  Hause  gewohnt,  so  kann  demselben  eine  Entschädigung
höchstens  bis  zum  halbjährigen  Betrage  des  ortsüblichen  Miethswerthes  der  von
ihm  benutzten  Wohnung  gewährt  werden.

§. 11.

Eine  Vergütung  für  Umzugskosten  findet  nicht  statt,  wenn  die  Versetzung
lediglich  auf  den  Antrag  des  Vechten  erfolgte.
§.  12.

Beamte  ohne  Familie  erhalten  nur  die  Hälfte  der  nach  §.  10  I.  bis  VII.
festzusetzenden  Vergütung.  §. 13.

Bei  Berechnung  der  Vergütung  ist  die  Entfernung  zwischen  den  Orten,
von  welchen  und  nach  welchen  die  Versetzung  stattfindet,  nach  der  kürzesten  fahr-
        <pb n="260" />
        —  252  —

baren  Straßenverbindung  zum  Grunde  zu  legen  und  rücksichtlich  der  Kilometerzahl,
  wenn  solche  nicht  durch  zehn  theilbar  ist,  die  überschießende,  10  Kilometer
nicht  erreichende  Strecke  als  eine  Entfernung  von  10  Kilometer  zu  rechnen.

§.  14.

Von  den  Vergütungssätzen  ist  derjenige  in  Anwendung  zu  bringen,  welchen
die  Stellung  bedingt,  aus  welcher  —  nicht  in  welche  —  der  Beamte  versetzt  wird.
§.  15.

Die  zum  Bezuge  einer  Vergütung  für  Umzugskosten  berechtigten  Beamten
erhalten  außer  dieser  Vergütung  für  ihre  Person  Tagegelder  und  Fuhrkosten
nach  Maßgabe  der  gegenwärtigen  Verordnung.

§.  16.

Die  nicht  etatsmäßig  angestellten  Reichsbeamten  erhalten  bei  Versetzungen

nur  persönliche  Fuhrkosten  und  Tagegelder  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung.
17.

§.  
Hat  ein  in  den  Ruhestand  oder  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzter
Beamter  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande,  so  sind  demselben  die  Kosten
des  Umzugs  nach  dem  innerhalb  des  Reichs  von  ihm  gewählten  Wohnorte  nach
Maßgabe  der  §§.  10,  12—15  zu  gewähren.

§.  18.

Personen,  welche,  ohne  vorher  im  Reichsdienst  gestanden  zu  haben,  in
denselben  übernommen  werden,  kann  eine  durch  die  oberste  Reichsbehörde  festzusetzende
  Vergütung  für  Umzugskosten  gewährt  werden.  Diese  Vergütung  darf

den  Satz  nicht  übersteigen,  welchen  die  Stellung  bedingt,  in  welche  der  Beamte
berufen  wird;  doch  findet  die  Bestimmung  des  zweiten  Absatzes  des  §.  10  in
Fällen  dieser  Art  keine  Anwendung.

§.  19.

Der  Reichskanzler  bestimmt,  welche  Beamten  im  Sinne  dieser  Verordnung
den  im  §.  1  unter  I.  bis  VII.  und  im  §.  10  unter  I.  bis  VII.  genannten

Beamtenklassen  gehören  oder  denselben  gleichzustellen  sind.
20.



§.  
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  15.  Juli  d.  J.  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  21.  Juni  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="261" />
        —  253  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  22.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  u.  s.  w.  von  Beamten  der  Reichs-Eisenbahn-  und  der
Post-Verwaltung.  S.  253.











(Nr.  1079.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  Fuhr-  und  Umzugskosten  von  Beamten
der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  und  der  Postverwaltung.  Vom  5.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  auf  Grund  des  §.  18  des  Gesetzes,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  §.  61),  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.

Die  Vorschriften  Unserer  Verordnung  über  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten
und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten  vom  21.  Juni  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  249)  finden  auf  Beamte  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  und  der
Postverwaltung  nach  Maßgabe  der  folgenden  besonderen  Bestimmungen  Anwendung.

§.  2.

  Bei  Dienstreisen  innerhalb  des  Dienstbezirks  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
erhalten:  

1.  Ober-Maschinenmeister...................
2.  Telegraphen-Ober-Inspektor  9  M.  —  Pf.
3.  Betriebsinspektoren  .  ..
4.  Eisenbahnbaumeister  .  ..  
5.  Maschinenmeister  6  M.  —  Pf
6.  Güterinspektoren  .  ..
7.  Betriebskontrolöre  ..  .  .  ..
8.  Werkstättenvorsteher  und  Werkmeister  4  M.  50  Pf.
9.  Telegraphenkontrolöre.  ....  ...  .....  .  ...  .  .  ..
Tagegelder.
Reichs-Gesetzbl.  1875.  48

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juli  1875.
        <pb n="262" />
        —  254  —

§.  3.

Bei  Dienstreisen,  welche  ganz  oder  theilweise  auf  Reichs-  oder  vom  Reiche
verwalteten  Eisenbahnen  zurückgelegt  werden  können,  erhalten  die  Reichs-Eisenbahnbeamten
  für  den  Bereich  dieser  Bahnen  statt  der  bestimmungsmäßigen  Fuhrkosten
  freie  Eisenbahnfahrt  sowie  freie  Beförderung  ihres  Reisegepäcks  und  außerdem,
  sofern  es  sich  nicht  um  die  im  §.  2  bezeichneten  Dienstreisen  und  Beamten
handelt,  die  im  §.  4  unter  I.  Unserer  Verordnung  vom  21.  Juni  d.  J.  festgesetzten
  Entschädigungen  für  Zu-  und  Abgänge.

Reichs-Eisenbahnbeamte,  welchen  Vereinskarten  oder  Freifahrtkarten  für
fremde  Bahnen  zur  Benutzung  überwiesen  werden,  sind  verpflichtet,  bei  Dienstreisen
  die  Vereins-  oder  Freifahrtkarte  zu  benutzen  und  erhalten  auch  für  diese
Dienstreisen  an  Fuhrkosten  nur  die  Entschädigung  für  Zu-  und  Abgänge.

§.  4.

Die  Reichs-Eisenbahnbeamten  erhalten,  wenn  sie  sich  zu  dienstlichen  Zwecken
zu  Fuß  oder  unter  Benutzung  einer  Draisine  oder  eines  Bahnmeisterwagens
innerhalb  des  Dienstbezirks  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  bewegen,  nur  die
ihnen  zustehenden  Tagegelder  und  haben  auf  die  im  §.  4  zu  II.  Unserer  Verordnung
  vom  21.  Juni  d.  J.  festgesetzten  Fuhrkosten  keinen  Anspruch.

Ober-Maschinenmeister,  Maschinenmeister,  Werkstättenvorsteher  und  Werkmeister
  erhalten  für  die  Probe-  oder  Revisionsfahrten,  welche  sie  zur  Feststellung
der  Betriebsfähigkeit  einzelner  Lokomotiven  und  Wagen  mit  denselben  ausführen,
Stationsbeamte  ferner  für  die  Begleitung  von  Hülfsmaschinen  statt  der  Tagegelder
  und  Fuhrkosten  folgende  Entschädigungssätze  für  jede  Fahrt,  Hin-  und

Rückfahrt  als  eine  Fahrt  gerechnet,  und  gleichviel,  ob  die  eine  Fahrt  mittelst
anderer  Gelegenheit  erfolgt:

1.  der  Ober-Maschinenmeister  und  die  Maschinenmeister  .  3  M.

2.  die  Werkstättenvorsteher,  Werkmeister  und  Stationsbeamten  .  2  "

Die  für  mehrere  aus  den  vorbezeichneten  Anlässen  an  demselben  Tage  zurückgelegte
  Fahrten  zu  berechnenden  Entschädigungssätze  dürfen  insgesammt  den
bestimmungsmäßigen  Tagegeldersatz  nicht  übersteigen.  



§.  5.

Bahnmeister  haben  innerhalb  ihrer  Strecke  auf  Tagegelder  dann  Anspruch,
wenn  sie  mit  Zustimmung  ihres  Vorgesetzten  eine  Nachtrevision  vorgenommen
haben,  und  zwar  für  jede  Nacht,  welche  sie  außerhalb  ihres  Wohnorts  haben
zubringen  müssen.

§.  6.

Lokomotiv-  und  Zugbegleitungsbeamte  erhalten  für  die  Beschäftigung  im
Fahrdienste,  Bahn-Aufsichtsbeamte  für  die  Begleitung  von  Material-  und
Arbeitszügen  an  Stelle  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten,  Nachtgelder  und  Kilometer-
  oder  Stundengelder,  welche  die  in  den  §§.  1  und  4  Unserer  Verordnung
        <pb n="263" />
        —  255  —

vom  21.  Juni  d.  J.  und  im  §.  3  dieser  Verordnung  bestimmten  Sätze  nicht
übersteigen  dürfen,  nach  Maßgabe  eines  vom  Reichskanzler  zu  erlassenden
Reglements.

In  denselben  Grenzen  und  auf  demselben  Wege  werden  die  Vergütungen
festgestellt,  welche  den  Beamten  und  Unterbeamten  der  Postverwaltung  bei  Reisen
um  Zweck  der  Beförderung  und  Expedition  von  Postsendungen  an  Stelle  von

Tagegeldern  und  Fuhrkosten  zu  gewähren  sind.

§.  7.

Die  etatsmäßig  angestellten  Reichs-Eisenbahnbeamten  erhalten  bei  Versetzungen,
  soweit  die  Reise  nach  dem  neuen  Bestimmungsorte  auf  den  Reichsoder
  vom  Reiche  verwalteten  Eisenbahnen  zurückgelegt  werden  kann:

a)  freie  Fahrt  für  sich  und  die  Personen  ihres  Hausstandes,
b)  freie  Beförderung  ihres  Hausgeräths.

Für  diejenigen  Strecken,  auf  welchen  ihnen  nach  Vorstehendem  freie  Fahrt
und  Hausgeräthbeförderung  gewährt  wird,  erhalten  sie  weder  die  im  §.  10  Unserer
Verordnung  vom  21.  Juni  d.  J.  normirte  Vergütung  für  Beförderungskosten,
noch  die  persönlichen  Fahrtkosten  nach  §.  4  unter  I.  ebendaselbst,  sondern  nur
die  allgemeine  Umzugskosten-Entschädigung  und  die  Entschädigung  für  Zuund
  Abgänge.

§.  8.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  15.  Juli  d.  J.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Coblenz,  den  5.  Juli  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.







Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="264" />
        <pb n="265" />
        Reichs-Gesetzblatt

No.  23.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  im  Verkehr  zulässige
Fehlergrenze  bei  zilindrischen  Hohlmaaßen.  S.  267.







(Nr.  1080.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  im  Verkehr
  zulässige  Fehlergrenze  bei  zilindrischen  Hohlmaaßen.  Vom  25.  Juli  1875.

Der  Bundesrath  hat  nach  Vernehmung  der  Normal-Eichungskommission  beschlossen,
  an  Stelle  der  Vorschriften  unter  B.  der  Bekanntmachung,  betreffend
die  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen
der  Maaße,  Gewichte  und  Waagen  von  der  absoluten  Richtigkeit,  vom  6.  Dezenber
  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  698)  anderweite  Bestimmungen  treten  zu
lassen,  welche  im  diesjährigen  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  436  veröffentlicht
  worden  sind.

Berlin,  den  25.  Juli  1875.



Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.



Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs-  Gesetzbl.  1875.  49



Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juli  1875.
        <pb n="266" />
        <pb n="267" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  24.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Oesterreich-  Ungarn  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes.
  S.  289.









(Nr.  1081.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Oesterreich-  Ungarn  wegen
gegenseitigen  Markenschutzes.  Vom  20.  August  1875.

Zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Oesterreich-Ungarn  ist  durch  Auswechselung
von  Erklärungen  der  beiderseitigen  Regierungen  eine  Uebereinkunft  dahin  getroffen
  worden,

daß  in  Bezug  auf  die  Bezeichnung  der  Waaren  oder  der  Verpackung
der  letzteren,  sowie  überhaupt  bezüglich  der  Fabrik-  und  Handelsmarken,
die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen
Monarchie  und  die  Angehörigen  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie
im  Deutschen  Reiche  denselben  Schutz  wie  die  eigenen  Angehörigen  genießen
  sollen,  daß  ferner  die  Angehörigen  des  einen  Landes,  welche  in  dem
anderen  den  Markenschutz  genießen  wollen,  nach  Maßgabe  der  in  diesem
Lande  bestehenden  Vorschriften,  soweit  erforderlich,  die  Hinterlegung  ihrer
Marken,  und  zwar  in  Oesterreich-Ungarn  bei  den  Handels-  und  Gewerbe.
kammern  in  Wien  und  Budapest,  zu  bewirken  haben.  Diese  Uebereinkunft
  soll  in  Kraft  bleiben  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  erfolgter
Kündigung  durch  den  einen  oder  den  anderen  der  vertragschließenden
Theile.  Die  Bestimmungen  derselben  sollen  vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung
  an  in  Vollzug  gesetzt  werden.

Dies  wird  mit  Bezug  auf  §.  20  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom
30.  November  1874  hierdurch  veröffentlicht.

Berlin,  den  20.  August  1875.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.





Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs-Gesetzbl.  1875.  50
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  August  1875.
        <pb n="268" />
        <pb n="269" />
        —  261  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  25.

Inhalt:  Erlaß,  betreffend  die  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden.  S.  261.







(Nr.  1082.)  Erlaß,  betreffend  die  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Februar
1875  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vom
2.  September  1875.

Auf  Ihren  und  des  Kriegsministers  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  18.  d.  Mts.
genehmige  Ich  hierdurch  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  die  anliegende
Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  52).

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  der  Instruktion  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  2.  September  1875.
Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.



Reichs-Gesetzbl.  1875.  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  September  1875.
        <pb n="270" />
        —  262  —

Instruktion

zur

Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  52).



I.  Leistungen  durch  Vermittelung  der  Gemeinden.

1.  Zu  §.  3.

Hinsichtlich  des  Umfanges,  in  welchem  die  auf  Märschen,  in  Lagern
oder  in  Kantonnirungen  befindlichen  Theile  der  bewaffneten  Macht  Vorspannleistungen
  in  Anspruch  zu  nehmen  befugt  sind,  gelten  vorbehaltlich  der  allgemeinen
  Voraussetzungen,  von  welchen  das  Gesetz  die  Befugniß  abhängig  gemacht
  hat,  solche  Leistungen  in  Anspruch  zu  nehmen,  nachfolgende  Bestimmungen:

a.  Für  Garnisonveränderungen.

Es  sind  den  Truppen  die  zur  feldmäßigen  Bespannung  ihrer  Fahrzeuge
erforderlichen,  angeschirrten  Vorlegepferde  zu  stellen.

Außerdem  haben  zu  beanspruchen:  jedes  Bataillon  beziehungsweise  jede
Abtheilung  ein  zweispänniges  Fuhrwerk,  sowie  jedes  Kavallerie-Regiment  zwei
zweispännige  Fuhrwerke  zur  Fortschaffung  der  Geschirre,  des  Gepäcks  etc.

b.  Für  alle  sonstige  Märsche  geschlossener  Truppentheile.

Ein  Divisionskommando  hat  bei  einer  Abwesenheit  aus  der  Garnison
von  zwei  bis  sieben  Tagen  ein  zweispänniges  Fuhrwerk,  bei  einer  längeren  Abwesenheit
  zwei  zweispännige  Fuhrwerke  zu  beanspruchen.

Die  übrigen  Kommandobehörden  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der
Abwesenheit  aus  der  Garnison:  je  ein  zweispänniges  Fuhrwerk.

Die  Regimentsstäbe  desgleichen:  ein  zweispänniges  Fuhrwerk.

Dieser  Anspruch  tritt  jedoch  nicht  ein,  falls  und  so  lange  als  die  Truppen
etwa  ihre  Feldfahrzeuge,  einschließlich  derjenigen  für  den  Transport  von  Gepäck
und  Bagage,  mit  sich  führen.

Geschlossene  Abtheilungen  desgleichen:

in  der  Stärke  von  5  Eskadrons  drei  zweispännige  Fuhrwerke;

in  der  Stärke  von  3  bis  4  Kompagnien,  Eskadrons  oder  Batterien  zwei
zweispännige  Fuhrwerke;
in  der  Stärke  von  1  bis  2  Kompagnien,  Eskadrons  oder  Batterien  ein
zweispänniges  Fuhrwerk.  
Führen  die  Truppen  ihre  Feldfahrzeuge  mit,  so  sind  ihnen  nur  die  zu  deren
feldmäßiger  Bespannung  erforderlichen,  angeschirrten  Vorlegepferde  zu  stellen.
        <pb n="271" />
        —  263  —

Befinden  sich  jedoch  unter  jenen  Fahrzeugen  diejenigen  für  den  Transport  des
Gepäcks  und  der  Bagage  nicht,  so  bleibt  daneben  der  vorbezeichnete  Anspruch
bestehen.

Kompagnien,  welche  auf  dem  Marsche  vom  Bataillonsstabe  getrennt  einquartiert
  werden,  steht  von  dem  der  Trennung  vom  Stabe  vorausgehenden  letzten
Marschquartier  ab  bis  zu  ihrem  Quartier  Vorspann  zu,  wenn  sie  seitwärts  oder
weiter  vorwärts  als  der  Stab  zu  liegen  kommen.  Ebenso  ist  ihnen  am  folgenden
  Marschtage  der  Vorspann  vom  Marschquartier  bis  zur  Vereinigung  mit
dem  Bataillonsstabe  zu  gestellen.

Einzelne  Eskadrons  und  Batterien  haben  keinen  Anspruch  auf  Vorspann,
wenn  sie  während  des  Marsches  ihre  Nachtquartiere  in  verschiedenen  Ortschaften
erhalten.  Marschirt  aber  eine  solche  Eskadron  oder  Batterie  für  sich  allein  bis
zum  Vereinigungspunkte  mit  dem  Stabe  des  Regiments  resp.  der  Abtheilung
mittelst  besonderer  Marschroute,  so  steht  ihr  für  diese  Tour  ein  zweispänniges

Fuhrwerk  zu.

Zum  Transport  der  Effekten  der  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  beförderten
  Truppentheile  kann  für  die  Strecken  von  den  Quartieren  nach  den  Einschiffungspunkten
  und  von  den  Ausschiffungspunkten  nach  den  Quartieren  Vorspann
  in  dem  obenbezeichneten  Umfange  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn
die  betreffende  Station  weiter  als  ein  Kilometer  von  dem  Quartierort  entfernt  ist.

c.  Für  Kommandos  und  Transporte.

Bei  einer  Stärke  unter  90  Mann  hat  das  Kommando  etc.,  sofern  es  unter
Führung  eines  Offiziers  steht,  ein  einspänniges  Fuhrwerk“)  zum  Transport  des
Gepäcks  zu  beanspruchen.

Bei  einer  Stärke  von  90  Mann  bis  zu  300  Mann:

ein  zweispänniges  Fuhrwerk  und

bei  einer  Stärke  von  300  bis  600  Mann:

zwei  zweispännige  Fuhrwerke.

Der  Anspruch  wechselt  nach  Maßgabe  dieser  Bestimmungen,  je  nachdem
sich  die  Stärke  des  Kommandos  oder  des  Transportes  verändert,  ohne  Rücksicht
auf  den  in  der  Marschroute  nach  der  ursprünglichen  Stärke  angegebenen  Bedarf.

Remontekommandos  unter  Führung  eines  Offiziers  haben  für  den  Marsch
von  dem  Orte,  an  welchem  sie  die  für  die  Truppen  bestimmten  Remonten  übernehmen,
  bis  zum  Orte  der  Abgabe,  ausschließlich  der  Strecken,  auf  welchen  Eisenbahnbeförderung
  stattfindet,  Anspruch  auf  ein  zweispänniges  Fuhrwerk.

Werden  Kommandos  und  Transporte  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
befördert,  so  steht  ihnen  ein  gleicher  Anspruch  auf  Vorspann  wie  auf  dem
Marsche  zu  für  die  Wegstrecken  von  den  Quartieren  nach  den  Einschiffungspunkten
  und  von  den  Ausschiffungspunkten  nach  den  Quartieren,  wenn  die  Entfernung
  zwischen  der  Station  und  dem  Quartierort  mehr  als  ein  Kilometer
beträgt.





*)  Sofern  einspännige  Fuhrwerke  nicht  ortsüblich,  sind  überall,  wo  solche  in  Anspruch  genommen
werden  dürfen,  zweispännige  Fuhrwerke  zu  gestellen.

51“
        <pb n="272" />
        —  264  —

Von  dem  ein  Remontekommando  führenden  Offiziere  kann  während  der
Dauer  des  Kantonnements  in  der  Umgegend  des  Depots  zu  allen  dienstlichen
Fahrten  nach  dem  Remontedepot  etc.  und  zurück  eine  einspännige  Vorspannfuhre  in

Anspruch  genommen  werden.

d.  Für  die  Anfuhr  der  Verpflegungs-  und  Bivouaksbedürfnisse
bei  Uebungen  und  sonstigen  Truppenzusammenziehungen.

Die  Zahl  der  in  Anspruch  zu  nehmenden  Fuhrwerke  wird  einestheils  bedingt
  durch  das  Gesammtgewicht  der  zu  transportirenden  Gegenstände,  anderentheils
  durch  die  Beschaffenheit  der  zurückzulegenden  Wege  und  durch  die  Belastungsfähigkeit
  der  Fuhrwerke.  Bei  Bemessung  der  Belastungsfähigkeit  ist  im
allgemeinen  auf  die  ortsübliche  Beschaffenheit  der  Gespanne  Rücksicht  zu  nehmen.

Sofern  nicht  außergewöhnliche  Verhältnisse  ausnahmsweise  etwas  anderes
bedingen,  ist  als  Mindestgewicht  der  Ladung  anzunehmen  für:

ein  einspännigs  Fuhrwerk  .  .  ............  ..  ..  ..  10  Zentner,
"  zweispänniges  "  .  ..  15  "
"  vierspänniges  "  30  "

e.  Für  nachstehende  besondere  Verhältnisse.

Den  Generalkommandos  sind  für  die  in  Folge  von  Kantonnementswechseln
  eintretenden  Märsche  drei  zweispännige  Fuhrwerke  zu  stellen.

Zur  Weiterbeförderung  der  nicht  berittenen  beziehungsweise  nicht  rationsberechtigten
  Regiments-,  Bataillons-  und  Abtheilungsärzte,  der
Zahlmeister  und  deren  Stellvertreter  auf  Märschen,  von  denen  dieselben
am  nämlichen  Tage  in  den  Garnisonort  beziehungsweise  das  Kantonnement  oder
Marschquartier  nicht  zurückkehren,  sowie  zur  Weiterbeförderung  der  nicht  rationsberechtigten
  Offiziere  und  Zahlmeister,  sowie  der  Stellvertreter  der
letzteren,  welche  mit  dem  Empfange  der  Verpflegungs-  und  Bivouaksbedürfnisse
aus  den  Magazinen  und  mit  der  Beaufsichtigung  und  Führung  der  Wagenkolonne
  beauftragt  sind,  bei  den  mit  diesem  Dienst  verbundenen  Märschen,  ist
ein  einspänniges  Fuhrwerk  zu  stellen.

Die  Gestellung  eines  einspännigen  Fuhrwerks  kann  ferner  auf  Märschen  zum
Transport  des  Gepäcks  des  Fourier-Offiziers,  und  wenn  der  von  letzterem
einzuquartierende  Truppentheil  mehrere  Ortschaften  belegt,  die  Gestellung  eines
weiteren  solchen  Fuhrwerks  zur  Besichtigung  der  letzteren  in  Anspruch  genommen
werden.  Letzterer  Anspruch  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  von  dem  Fourier-Offizier
einzuquartierende  Truppentheil  zwar  nur  einen  Ort  belegt,  dieser  letztere  aber
aus  einzelnen  Theilen  besteht,  die  über  2  Kilometer  von  einander  entfernt  sind.

Zur  Weiterbeförderung  derjenigen  unberittenen  Militärärzte,  welche
zum  Besuche  von  Kranken  in  Kantonnements  außerhalb  ihres  Standortes
requirirt  werden,  ist  ein  einspänniges  Fuhrwerk  zu  stellen.

Zum  Transport  von  Offizieren,  im  Offiziersrang  stehenden  Aerzten    und
oberen  Militärbeamten,  welche  auf  Märschen  oder  während  der  Uebungen  etc.
erkrankt  sind,  kann,  wenn  Eisenbahn-,  Dampfschiff-  oder  Postbeförderung  nicht
angängig  ist,  bis  zum  nächsten  Garnisonorte,  und  zwar,  wenn  es  sich  um  den
        <pb n="273" />
        —  265  —

Transport  mehrerer  erkrankter  Offiziere  etc.  handelt,  für  je  2  ein  einspänniges
Fuhrwerk  in  Anspruch  genommen  werden.

Zur  Fortschaffung  der  auf  Märschen  und  während  der  Uebungen  erkrankten
Unteroffiziere  und  Mannschaften  darf  die  Gestellung  besonderer  Vorspannfuhren
  nur  dann  gefordert  werden,  wenn  entweder  die  vorhandenen,  zur
Fortschaffung  des  Gepäcks  etc.  bestimmten  Wagen  durch  die  Aufnahme  der  Erkrankten
  überlastet  werden  würden,  oder  wenn  der  Zustand  der  Kranken  besondere
Schonung  verlangt  und  ihre  Beförderung  auf  mit  Gepäck  etc.  belasteten  Wagen
ohne  Nachtheil  für  ihre  Gesundheit  nicht  ausführbar  ist,  oder  endlich,  wenn  die
Kranken  nach  einem  seitab  gelegenen  Lazareth  geschafft  werden  müssen.  In
solchen  Fällen  sind  für:

1  bis  2  Kranke  ein  einspänniges,

3  "  5  "  ein  zweispänniges,

6  "  8  "  zwei  zweispännige
Fuhrwerke  zu  stellen.

Gestattet  es  der  Zustand  der  Kranken,  so  können  die  einzelnen  Fuhrwerke,
soweit  es  ohne  deren  Ueberlastung  (siehe  unter  d.)  angänglich  ist,  auch  mit  einer
größeren  Zahl  von  Personen  besetzt  werden.

Endlich  kann  ein  zweispänniges  Fuhrwerk  behufs  Fortschaffung  der  Papiere
und  Meßgeräthschaften  bei  dem  Ersatzgeschäft  in  Anspruch  genommen  werden.

2.  Zu  §.  4.  

Unterbrechungen  während  eines  Marsches,  welche  vorher  bestimmt  sind,
zählen  nicht  zu  den  in  §.  4  des  Gesetzes  erwähnten  unvermeidlichen  Aufenthaltstagen
  (Liegetagen).  Für  die  Dauer  solcher  Unterbrechungen  kann  daher  die  Naturalverpflegung
  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

So  kann  z.  B.  die  Verabreichung  von  Naturalverpflegung  nicht  gefordert
werden  für  Remontekommandos,  welche  zum  Zweck  der  Empfangnahme  der
Remonten  in  der  Nähe  der  Depots  Kantonnementsquartiere  bezogen  haben;
sie  kann  dagegen  gefordert  werden  für  diejenigen  Liegetage,  welche  die  einzelnen
Theile  solcher  Kommandos  auf  dem  Marsche  nach  den  Depots  behufs  ihrer
Vereinigung  zu  machen  genöthigt  sind.

Die  Verpflegungsportion,  welche  der  mit  Verpflegung  Einquartierte  zu
beanspruchen  hat,  und  welche  ihm  in  gehöriger  Zubereitung  und  in  guter  Qualität
gewährt  werden  muß,  besteht  in:

a)  1,000  Gramm  Brot,

b)  250  "  Fleisch  (Gewicht  des  rohen  Fleisches),

c)  120  "  Reis  oder
150  "  Graupe  resp.  Grütze  oder
300  "  Hülsenfrüchte  oder
2,000  "  Kartoffeln,
d)  25  "  Salz,

e)  15  "  Kaffee  (Gewicht  in  gebrannten  Bohnen).
Außer  der  Kaffeeportion  hat  der  Einquartierte  Getränke  nicht  zu  beanspruchen.
        <pb n="274" />
        —  266  —

Die  Brotportion  vertheilt  sich  gleichmäßig  auf  die  Morgen-,  Mittags-  und
Abendkost.  Als  Morgenkost  ist  Kaffee  oder  eine  Suppe,  als  Mittagskost  Fleisch
und  Gemüse,  als  Abendkost  Gemüse  zu  verabreichen.

Erfolgt  das  Eintreffen  im  Quartier  erst  zur  Abendzeit,  so  ist,  sofern  nicht
laut  der  Marschroute  nur  Abendkost  zu  verabreichen  ist,  die  volle  Tageskost  —
mit  Ausschluß  der  Frühstücksportion  —  in  einer  Mahlzeit  zu  gewähren.

Eine  Verabreichung  von  Brot  seitens  der  Quartiergeber  findet  nicht  statt,
wenn  und  insoweit  die  Truppen  Brot  oder  Brotgeld  empfangen  haben.

Offiziere,  im  Offiziersrang  stehende  Aerzte  und  Militärbeamte  sind  berechtigt,
die  Marschverpflegung  in  Anspruch  zu  nehmen;  eine  Verpflichtung  derselben,
von  den  Quartiergebern  die  Verpflegung  zu  nehmen,  besteht  nicht.

Die  Verpflegung,  welche  bei  Gewährung  des  doppelten  Betrages  des  auf
die  Mannschaft  entfallenden  Vergütungssatzes  an  Offiziere,  im  Offiziersrang
stehende  Aerzte  und  Militärbeamte  zu  verabreichen  ist,  hat  in  einer  angemessenen
Bewirthung  zu  bestehen.  Nimmt  jedoch  ein  Offizier  etc.  die  Verpflegung  im  Quartier
unter  der  ausdrücklichen  Erklärung  in  Anspruch,  sich  mit  der  magazinmäßigen
Verpflegung  begnügen  zu  wollen,  so  finden  bezüglich  des  ihm  zu  Gewährenden
die  Bestimmungen  für  die  Verpflegung  der  Mannschaften  (Absatz  3)  Anwendung.

In  Kantonnements  haben  die  Truppen  ihre  Verpflegung  entweder  aus
den  ihnen  nach  den  reglementarischen  Bestimmungen  zur  Verfügng  zu  stellenden
Mitteln  selbst  zu  beschaffen,  oder  es  werden  ihnen  die  Verpflegungsgegenstände
aus  militärischen  Magazinen  geliefert.  In  beiden  Fällen  haben  sie  Anspruch
auf  Benutzung  des  Kochfeuers,  sowie  der  Koch-  und  Eßgeräthe  des  Quartiergebers
  (Gesetz  vom  25.  Juni  1868,  Bundes-Gesetzbl.  S.  523).

Die  Verpflegung  in  Kantonnements  befindlicher  Truppen  durch  die  Quartiergeber
  tritt  nur  ein,  falls  unter  Mitwirkung  der  Civilbehörde  eine  vorherige  Vereinbarung
  zu  Stande  gekommen  ist,  laut  deren  die  Truppen  aus  den  ihnen  reglementsmäßig
  zur  Verfügung  stehenden  Mitteln  eine  entsprechende  Vergütung  zahlen.

Im  Falle  der  Lieferung  der  Verpflegungsgegenstände  aus  den  Magazinen  findet
eine  Uebertragung  der  Beköstigung  an  die  Quartiergeber  überhaupt  nicht  statt.

3.  Zu  §.  5.

Die  Fourage  ist  in  guter  Qualität  und  nach  Gewicht  zu  verabreichen.

Die  auf  Märschen  zu  gewährenden  Rationen  betragen:

a)  für  die  Pferde  der  Truppentheile,  Offiziere,  im  Offiziersrang
  stehenden  Aerzte  und  Militärbeamten:

Hafer.  Heu.  Stroh.



1)  die  schwere  Ration*)  .  ..  5,500  Gr.  1,500  Gr.  1,750  Gr.
2)  die  Ration  für  leichte  Garde-Kavalleri

  5,250  "  1,500  "  1,750  "
3)  die  mittlere  Ration  5,150  "  1,500  "  1,750  "
4)  die  leichte  Ration  ....  4,750  "  1,500  "  1,750  "



*)  Die  Dienstpferde  des  Regiments  der  Gardes  du  Corps  (exkl.  Offizierpferde)  erhalten  außerdem
eine  Futterzulage  von  500  Gr.  Hafer  und  1,500  Gr.  Heu  pro  Pferd  und  Tag.
        <pb n="275" />
        —  267  —

b)  für  die  Remontepferde:  Hafer.  Heu.  Stroh.
1)  die  schwere  Ration  .  ..  ...  .  ...  4,750  Gr.  3,500  Gr.  1,750  Gr.
2)  die  Ration  für  leichte  Garde-Kavallerie
  .  4,500  "  3,500  "  1,750  "
3)  die  mittlere  Ration  4,400  "  3,500  "  1,750  "
4)  die  leichte  Ration.  4,000  "  3,500  "  1,750  "

Ist  die  laut  der  Marschrouten  zu  verabreichende  Fourage  im  Gemeindebezirke
  nicht  vorhanden,  so  ist  der  Gemeindevorstand  dafür  verantwortlich  (§.  7
Absatz  6  des  Gesetzes),  daß  die  Abholung  von  der  nächsten  militärischen  Verabreichungsstelle
  rechtzeitig  bewirkt  werde.

4.  Zu  §.  6.

In  den  an  die  zuständigen  Civilbehörden  (Beilage  Litt.  B.  der  Instruktion
vom  31.  Dezember  1868  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Quartierleistung
für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes  vom  25.  Juni  1868
—  Bundes-Gesetzbl.  von  1869  S.  1  —-)  zu  richtenden  schriftlichen  Requisitionen
der  Militärbehörden,  sowie  in  den  auf  Grund  derselben  auszustellenden  Marschrouten
  sind  die  nach  §.  2  des  Gesetzes  in  Anspruch  zu  nehmenden  Leistungen
nach  Gegenstand,  Umfang,  Ort  und  Zeit  genau  zu  bezeichnen.

Die  requirirte  Behörde  hat  die  im  Interesse  der  rechtzeitigen  Sicherstellung
der  Leistungen  erforderlichen  Anordnungen  schleunigst  zu  erlassen.

An  Stelle  des  der  vorerwähnten  Instruktion  vom  31.  Dezember  1868  unter
Litt.  A.  beigefügten  Formulars  zu  den  Marschrouten  tritt  das  unter  A.  hier

angeschlossene  Formular.

Die  Militärbehörden  werden  von  der  ihnen  für  dringende  Fälle  allgemein
zugestandenen  Befugniß,  von  der  Gemeindebehörde,  und  wo  diese  nicht  rechtzeitig
  zu  erreichen  ist,  von  den  Leistungspflichtigen  in  der  Gemeinde  unmittelbar
zu  requiriren,  nur  dann  Gebrauch  machen,  wenn  das  militärische  Interesse  auf

dem  Wege  der  Requisition  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Civilbehörde  nicht
genügend  sicher  zu  stellen  ist.

Die  Bescheinigungen  über  die  erfolgten  Leistungen  sind  von  den  Militär-

  behörden  (Kommandoführern)  nach  den  unter  B.  1—5  beiliegenden  Formularen

zu  ertheilen.
5.  Zu  §.  7.

Die  den  Gemeinden  in  §.  7  Absatz  4  des  Gesetzes  für  den  Fall  der  Uebernahme
  der  Leistungen  auf  eigene  Rechnung  beigelegte  besondere  Befugniß,  die
erwachsenden  Kosten  auf  die  dadurch  von  der  unmittelbaren  Leistung  befreiten
Pflichtigen  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Verpflichtung  zur  Naturalleistung  umzulegen,
  schließt  die  allgemeine  Befugniß  der  Gemeinden  nicht  aus,  die  entstehenden
Kosten  auf  Gemeindemittel  zu  übernehmen.  Die  Gemeinden  haben  daher  in
dem  bezeichneten  Falle  die  Wahl,  ob  sie  den  Aufwand  ohne  weiteres  aus  der
Gemeindekasse  decken  beziehungsweise  als  gewöhnliche  Gemeindelast  umlegen,  oder
ob  sie  die  Umlegung  der  Kosten  auf  die  zur  Naturalleistung  Verpflichteten  eintreten
  lassen  wollen.
        <pb n="276" />
        —  268  —

Beschwerden  über  etwaige  mangelhafte  Leistungen  sind  von  den  Militärbehörden
  (Kommandoführern)  bei  den  betheiligten  Ortsbehörden  auf  kürzestem
Wege  anzubringen  und  nach  Umständen  bei  den  vorgesetzten  Behörden  weiter  zu
verfolgen.

Ist  eine  Militärbehörde  genöthigt  gewesen,  eine  Leistung  ohne  Zuziehung
des  Gemeindevorstandes  anderweitig  zu  beschaffen  (§.  7  Absatz  6),  so  hat  die  Entscheidung
  darüber,  ob  und  inwieweit  dem  letzteren  eine  den  Anspruch  auf  Erstattung
  der  entstandenen  Mehrkosten  begründende  Versäumniß  zur  Last  fällt,
durch  die  dem  Gemeindevorstande  vorgesetzte  Civilbehörde  zu  erfolgen.





6.  Zu  §.  9.

Die  Vergütungssätze  für  Vorspann  werden  nach  ihrer  jedesmaligen  Feststellung
  für  die  Bezirke  der  einzelnen  Lieferungsverbände  von  den  betheiligten
Landesregierungen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Fuhrwerk  mit  anderer  als  Pferdebespannung  darf  nur  da  gestellt  beziehungsweise
  in  Anspruch  genommen  werden,  wo  Perdegespanne  nicht  in  genügender
  Anzahl  vorhanden  sind.

Nur  die  Hälfte  der  Tagessätze  für  Vorspann  etc.  ist  zu  gewähren,  wenn
die  Inanspruchnahme  der  Fuhrwerke  etc.  durch  die  Leistung  einschließlich  der  Rückkehr
  nach  dem  Gestellungsort,  sowie  der  zur  regelmäßigen  Fütterung  nöthigen
Zeit  die  Dauer  von  sechs  Stunden  nicht  überschritten  hat.

Der  nach  §.  9  Ziffer  2  Absatz  2  des  Gesetzes  für  die  volle  Tageskost  zu
gewährende  Vergütungssatz  wird  nach  seiner  jedesmaligen  Feststellung  vom
Reichskanzler-Amte  durch  den  Reichsanzeiger  und  durch  das  Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Derselbe  vertheilt  sich  auf
die  einzelnen  Mahlzeiten,  wie  folgt:

Bei  einem  Vergütungssatz  von

80  Pf.  85  Pf.  90  Pf.  95  Pf.    1  Mark.















mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne



Brot.



a)  volle  Tageskost  80  65  85  70  90  75  95  80  100  85
b)  Mittagskost  .  .  ..    40  35  43  38  46  41  49  44  52  47
e)  Abendkost  ..  ..  ..  25  20  26  21  27  22  28  23  29  24
4)  Morgenkost    15  10  16  11  17  12  18  13  19  14





















Die  innerhalb  der  einzelnen  Lieferungsverbände  für  die  Vergütung  verabreichter
  Fourage  maßgebenden  Durchschnittspreise  werden  von  den  höheren  Verwaltungsbehörden
  durch  ihre  amtlichen  Anzeigeblätter  regelmäßig  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.
        <pb n="277" />
        —  269  —

Die  Vergütung  für  geleisteten  Vorspann  —  mit  Ausschluß  des  Vorspanns
zur  Anfuhr  der  Verpflegungs-  und  Bivouaksbedürfnisse  bei  Uebungen  und  sonstigen
  Truppenzusammenziehungen  (oben  unter  1.  d.),  sowie  zur  Anfuhr  des
Fouragebedarfs  (§.  5  Absatz  2  des  Gesetzes)  —  und  die  Vergütung  für  empfangene
Naturalverpflegung  ist  von  den  Truppentheilen  in  jedem  Marschquartier  sofort
zu  bezahlen.

Die  Zahlung  erfolgt  in  den  Städten  auf  dem  Gemeindehause  an  den
Gemeindevorstand  oder  dessen  zum  Empfange  legitimirte  Organe,  auf  dem
platten  Lande  an  den  Gemeindevorstand  beziehungsweise  den  Besitzer  des  selbständigen
  Gutsbezirks  oder  dessen  Vertreter.

Ueber  die  empfangene  Zahlung  haben  die  Gemeindevorstände  beziehungs-

  weise  die  zum  Empfange  legitimirten  Personen  nach  Schema  C.  1  und  2  Quittung
auszustellen.
  Die  sofortige  Zahlung  hat  nur  dann  ausnahmsweise  zu  unterbleiben,

wenn  es  dem  Kommandoführer  nicht  möglich  gewesen,  die  erforderlichen  Geldmittel
  rechtzeitig  zu  beschaffen.

Die  Vergütungen  für  sämmtliche  nicht  sofort  bezahlte  Leistungen  werden
in  den  Städten  von  den  Gemeindevorständen,  auf  dem  Lande  von  den  Kommunal-Aufsichtsbehörden
  auf  Grund  der  von  den  Militärbehörden  (Kommandoführern)

  ertheilten  Bescheinigungen  nach  den  unter  D.  1—3  beigefügten  Formularen

  monatweise  ,  d.  h.  in  der  Art  liquidirt,  daß  die  im  Laufe  eines  und
desselben  Kalendermonats  stattgehabten  Leistungen  gleichzeitig  zur  Liquidation
kommen.

Die  bezüglichen  Liquidationen  sind  durch  Vermittelung  der  zuständigen
Civilbehörden,  welche  hinsichtlich  des  geleisteten  Vorspannes  die  Richtigkeit  der
angesetzten  Entfernung,  hinsichtlich  der  verabreichten  Fourage  die  Richtigkeit  der
Preise  zu  attestiren  haben,  bei  derjenigen  Intendantur  einzureichen,  zu  deren
Geschäftsbezirk  die  Gemeinde  gehört.

Die  Bescheinigungen  der  Truppentheile  über  verabreichte  Fourage,  welche
von  den  Gemeinden  nicht  selbst  geliefert  werden  konnte,  sondern  von  der  nächsten
militärischen  Verabreichungsstelle  abgeholt  werden  mußte,  sind  an  letztere  abzugeben.
  Den  Gemeinden  wird  nur  der  geleistete  Vorspann  vergütet.  Bei  Aufstellung
  und  Feststellung  der  bezüglichen  Liquidationen  sind  die  oben  unter  1.  d.
bezeichneten  Normen  zu  beachten.



II.  Besondere  Verpflichtungen  der  Besitzer  von  Schiffen
und  Fahrzeugen.

7.  Zu  §.  10.

Schiffsfahrzeuge  werden  auf  schriftlichem  Wege  durch  Vermittelung  der
zuständigen  Hafenpolizeibehörde,  oder,  wo  eine  solche  nicht  vorhanden  ist,  durch
Vermittelung  der  Ortspolizeibehörde  in  Anspruch  genommen.
Die  in  Anspruch  genommenen  Fahrzeuge  sind  mit  dem  erforderlichen  Personal
  (Schiffsführern,  Matrosen  Heizern  etc.)  zu  stellen.
Reichs-  Gesetzbl.  1875.  52
        <pb n="278" />
        —  270  —

  Die  Verpflegung  des  Personals  ist  von  dem  Schiffseigenthümer  zu
bewirken.  

Die  für  die  Benutzung  der  Fahrzeuge,  für  die  Verpflegung  des  Personals,
sowie  für  Verluste,  Beschädigungen  und  außergewöhnliche  Abnutzung  an  Fahrzeugen
  und  Zubehör  (§.  10  Absatz  4  des  Gesetzes)  zu  gewährende  Vergütung
wird  auf  dem  nachfolgend  unter  Nummer  8  bezeichneten  Wege  festgestellt.

III.  Besondere  Verpflichtungen  der  Besitzer  von  Grundstücken  etc.

8.  Zu  §.  14.

Wird  wegen  mangelnder  Einigung  über  den  Betrag  der  in  den  Fällen
der  §§.  9  Nr.  1  Absatz  2,  10  Absatz  4,  11,  12  und  13  des  Gesetzes  zu  gewährenden
  Vergütung  die  Feststellung  der  letzteren  durch  sachverständige  Schätzung
erforderlich,  so  greifen  nachstehende  Vorschriften  Platz:

A.  Die  Feststellung  der  Vergütung  für  die  durch  größere  Truppenübungen
(in  Korps  und  Divisionen,  sowie  bei  den  Artillerie-Schießübungen)  entstehenden
  Flurschäden  ist  durch  Kommissionen  zu  bewirken,  welche  aus:

a)  einem  Kommissar  der  betheiligten  Landesregierung,

b)  einem  Offizier,

c)  einem  Militärbeamten,

d)  mindestens  zwei  Sachverständigen  aus  der  Zahl  der  nach  §.  14
  Absatz  2  des  Gesetzes  bestimmten  Persönlichkeiten

besteht.

Der  Kommissar  der  Landesregierung  leitet  die  Verhandlungen.

Die  militärischen  Mitglieder  (b.  und  c.)  werden  von  der  betheiligten
Militärverwaltung  bestellt.

Die  Sachverständigen  werden  von  dem  Kommissar  der  Landesregierung
  berufen.  Dieselben  müssen  vereidigt  werden  und  dürfen  bei
der  Sache  mit  ihrem  Interesse  nicht  betheiligt  sein.

Die  Abschätzung  hat  möglichst  bald  nach  Entstehung  des  Schadens
stattzufinden.  Zu  derselben  sind  die  Interessenten  zuzuziehen.

Bei  der  Verhandlung  ist  zunächst  zu  prüfen,  inwieweit  die  angemeldeten
  Beschädigungen  in  der  That  durch  die  Truppenübungen  entstanden
  sind.  Insoweit  letzteres  der  Fall  ist,  hat  die  Kommission  solche
Entschädigungsforderungen  der  Betheiligten,  welche  von  ihr  als  angemessen
befunden  werden,  im  Wege  der  Einigung  ohne  weiteres  zuzugestehen.
Insoweit  dagegen  von  den  Betheiligten  keine  bestimmten  oder  zu  hohe
Forderungen  gestellt  werden,  hat  die  Abschätzung  einzutreten.

Die  Resultate  der  Einigung  beziehungsweise  Schätzung  sind  in  eine
Nachweisung  nach  dem  unter  E.  anliegenden  Schema  einzutragen.

Zur  Erleichterung  des  Schätzungsverfahrens  ist,  falls  es  sich  um  die
Feststellung  von  Schäden  für  eine  größere  Zahl  gleichartig  bestellter  kleiner
Ackerstücke  handelt,  eine  Klasseneintheilung  des  Bodens  nach  seiner  Ertragsfähigkeit,
  nach  der  Art  seiner  Bestellung  und  nach  dem  Zustande  der
        <pb n="279" />
        —  271  —

darauf  vorhandenen  Feldfrüchte  vorzunehmen  und  hiernach  für  jede  Klasse
der,  nach  Maßgabe  der  beschädigten  Flächen  zu  gewährende  Entschädigungsbetrag
  festzustellen.

Das  über  die  Verhandlung  aufzunehmende  Protokoll  muß  namentlich
  ergeben:

1.  die  Veranlassung  und  den  Gegenstand  der  Verhandlung,
2.  welche  Personen  der  Verhandlung  beigewohnt  haben,
3.  in  welcher  Weise  die  Sachverständigen  verpflichtet  worden,

4.  wie  die  Vergütungsbeträge  ermittelt  und  berechnet  worden;  im  Besonderen,
  welche  Hülfsmittel  (Kataster,  Karten  etc.)  zur  Bestimmung
der  Flächengrößen  gedient  haben,  und  welche  Abschätzungsgrundsätze
angewendet  worden,  sowie  welche  Beträge  im  Wege  der  Einigung
und  welche  im  Wege  der  Abschätzung  festgestellt  worden  sind;

auch  ist  in  dasselbe  aufzunehmen:

5.  die  Versicherung  der  Kommission,  daß  ihrer  Ueberzeugung  nach  in
den  ermittelten  Vergütungsbeträgen  keine  Entschädigung  enthalten
ist,  welche  gesetzlich  nicht  aus  Militärfonds  zu  vergüten  wäre.

Nach  Schluß  des  Abschätzungsgeschäfts  hat  der  Kommissar  der
Landesregierung  auf  Grund  der  Schätzungsverhandlungen  eine  Entschädigungs-Liquidation
  nach  dem  unter  F.  anliegenden  Schema  anzufertigen
  und  dieselbe  mit  den  Verhandlungen  der  betreffenden  Intendantur
einzusenden.  Letztere  prüft  die  Liquidation,  berichtigt  etwaige  Irrthümer
und  Rechnungsfehler,  erwirkt  eine  Bescheinigung  des  betheiligten  Truppenbefehlshabers
  (kommandirenden  Generals,  Divisions-Kommandeurs,
Artillerie-Inspekteurs  etc.)  darüber:

daß  die  stattgehabten  Beschädigungen  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck
der  Truppenübung  unvermeidlich  gewesen  sind,  die  Vertretung
daher  niemandem  zur  Last  falle,

weist  sodann  den  liquiden  Betrag  zur  Zablung  an  und  benachrichtigt
leichzeitig  den  Kommissar  der  Landesregierung  behufs  Aufforderung  der
Interessenten  zur  Abhebung  der  angewiesenen  Beträge.

Die  Liquidirung  und  Anweisung  der  Entschädigungsbeträge  ist  nach
Möglichkeit  zu  beschleunigen.

Die  Liquidationen  der  Taxatoren  über  Reisekosten  und  Tagegelder
werden  von  dem  Kommissar  der  Landesregierung  der  zuständigen  höheren
Verwaltungsbehörde  zur  Feststellung  überreicht,  welche  dieselben  demnächst
an  die  Intendantur  zur  Zahlungsanweisung  gelangen  läßt.

B.  Die  Feststellung  der  Vergütung  in  den  übrigen  Fällen  erfolgt  in  analoger
Weise,  wie  vorstehend  unter  A.  vorgeschrieben,  jedoch  kann  dabei  die  Zusammensetzung
  der  Abschätzungskommission  nach  dem  Ermessen  der  betheiligten
  Militärverwaltung  in  der  Weise  vereinfacht  werden,  daß  die
Militärverwaltung  bei  derselben  gar  nicht,  oder  nur  durch  einen  Offizier
oder  einen  Militärbeamten  vertreten  wird.

52
        <pb n="280" />
        —  272  —

C.  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  Vertretungen  von  Kreisen
oder  glechartigen  Verbänden  bestehen,  sind  unter  deren  Mitwirkung
geeignete  Sachverständige  für  die  verschiedenen,  nach  den  Vorschriften  des

Gesetzes  nöthig  werdenden  Abschätzungen  in  genügender  Zahl  periodisch
im  voraus  zu  bestimmen.  In  denjenigen  Bundesstaaten  dagegen,  in
welchen  dergleichen  Verbandsvertretungen  nicht  vorhanden  sind,  wird  diese
Bestimmung  unter  eventueller  Mitwirkung  geeigneter  anderer  Organe
durch  die  Landesregierung  erfolgen.

IV.  Besondere  Verpflichtungen  der  Eisenbahnverwaltungen.

9.  Zu  §.  15.
Der  vom  Bundesrath  zu  erlassende  allgemeine  Tarif  für  die  Beförderung
der  bewaffneten  Macht  und  des  Materials  des  Landheeres  und  der  Marine  auf

den  Eisenbahnen  wird  nach  seiner  jedesmaligen  Feststellung  durch  den  Reichsanzeiger
  und  durch  das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  veröffentlicht.

V.  Schlußbestimmungen.

10.  Zu  §.  16.

Die  Anmeldung  der  auf  Grund  des  Gesetzes  zu  erhebenden  Entschädigungsansprüche
  hat  innerhalb  der  in  §.  16  bezeichneten  Fristen  bei  dem  Vorstande
derjenigen  Gemeinde  stattzufinden,  durch  deren  Vermittelung  die  Leistung  erfolgt
ist  (§§.  2—9)  beziehungsweise  in  deren  Bezirke  die  Leistung  in  Anspruch  genommen
  (§.  10)  oder  das  beschädigte  Grundstück  etc.  (§§.  11,  12,  13)  belegen  ist.

Für  den  Bereich  der  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbständigen
Gutsbezirke  hat  die  Anmeldung  bei  derjenigen  Civilbehörde  stattzufinden,  welche
nach  den  Landesgesetzen  die  nächste  Aufsichtsbehörde  des  Bezirks  bildet.

Die  Behörden,  bei  welchen  die  Ansprüche  hiernach  anzumelden  sind,  haben
sofort  nach  der  erfolgten  Anmeldung  die  zur  Feststellung  der  Ansprüche  erforderlichen
  Verhandlungen  herbeizuführen  und  im  besonderen  die  Militärbehörde
(Truppentheil),  gegen  welche  der  Anspruch  gerichtet  ist,  zu  benachrichtigen.

11.  Zu  §.  17.

Zur  bewaffneten  Macht  im  Sinne  des  Gesetzes  gehört  auch  die  Marine.

Die  durch  das  Gesetz  und  die  Ausführungsbestimmungen  den  Organen

der  Reichs-Militärverwaltung  beigelegten  Befugnisse  stehen  daher  den  entsprechenden
  Organen  der  Kaiserlichen  Marine  gleichmäßig  zu.

Varzin,  den  2.  September  1875.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="281" />
        Beilage  A.



Marschroute.

(Zahl)  Generale  (Angabe  der  Truppentheile,  welchen
Stabsoffiziere  die  Marschirenden  angehören  und
Hauptleute,  Rittmeister  ob  dieselben  auf  dem  Marsche  das
und  Lieutenants  Quartier  mit  oder  ohne  Ver-.....
  Aerzte  im  Offiziersrang  pflegung  zu  empfangen  haben.)
.....  Zahlmeister
..  .  ..  Feldwebel,  Wachtmeister
.....  Portepeefähnriche,  Vize-Feldwebel
  und  Unterärzte
..  .  .  .  Zahlmeister-Aspiranten
..  .  ..  Unteroffiziere
....  .  Spielleute
..  .  ..  Gemeine
..  .  ..  Offizierburschen  und  Diener
.....  einjährige  Freiwillige



.....  Rekruten

.....  Reservisten

.....  Trainsoldaten

..  .  ..  Korps-  und  Ober-Roßärzte

.....  Roßärzte  und  Unter-Roßärzte

.  .  ..  Büchsenmacher  und  Sattler

.....  Offizierpferde,  ..  .  ..  Dienstpferde

..  .  ..  Remontepferde
gehen  unter  dem  Kommando  des  (Namen,  Charge  und  Truppentheil  des  Führers),
wie  umstehend  näher  angegeben  ist,  von  .  .  .  .  .  .  .  über  .  .  ..  ..  .  nach  .  .  .  .  .  .  .
wobei  auf  der  Strecke  von  ..  ..  ..  bis  ......  die  Eisenbahn  (das  Dampfschiff  etc.)

zu  benutzen  ist.

Für  die  Marschirenden  ist  erforderlich  und  unter  Beachtung  der  umstehend
abgedruckten  Bestimmungen  prompt  zu  verabreichen:

1.  Quartier  (Obdach,  Gelegenheit  zum  Kochen  und  Lagerstroh)  nach  Maßgabe
  des  Quartierleistungsgesetzes  vom  25.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.

2.  Marschverpflegung,  sofern  dieselbe  (nach  der  obigen  Angabe)  überhaupt
zu  gewähren  ist.
        <pb n="282" />
        —  274  —
3.  An  Verpflegung  für  die  Pferde  nach  Gewicht:









................  Gramm  Hafer,
(Zahl)  Rationen a  		 .  .  .  .  .  ..  ...  ..  ..  ..  "  Heu,
................  "  Stroh.
.  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  "  Hafer,
(Zahl)  Rationen  a  .  .  .  .  ..  .  .  ...  .  .  .  ..  "  Heu,
..............    "  Stroh.
................  "  Hafer,
(Zahl)  Rationen  a  ..  "  Heu,
.  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  "  Stroh.
4.  An  Transportmittel  zur  Fortschaffung  ..  .  .  ..
(Zahl)  angeschirrte  Vorlegepferde,
einspännige
zweispännige  Vorspannfuhrwerke.
vierspännige
5.  Geschäfts-,  Arrest-  und  Wachtlokale.
.  ..  .  ...  , den  .  .  ten  .....  .  .  ...  18..

(Firma  der  ausstellenden  Behörde.)
(Unterschrift.)
        <pb n="283" />
        Bestimmungen.

A.  Mundverpflegung.

1.  Die  Verpflegung  der  Truppen  auf  dem  Marsche,  und  zwar  sowohl  für  die
Marsch-  und  Ruhetage,  als  auch  für  die  auf  dem  Marsche  eintretenden  Aufenthaltstage
  Liegetage)  liegt  dem  Quartiergeber  ob.

Der  mit  Verpflegung  Einquartierte  —  sowohl  der  Offizier,  Arzt  und
Beamte,  als  auch  der  Soldat  —  hat  sich  in  der  Regel  mit  der  Kost  des
Quartiergebers  zu  begnügen  (§.  4  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1875,
Reichs-Gesetzbl.  S.  52).

Die  Verpflegungsportion,  auf  welche  der  Einquartierte  Anspruch  hat
und  welche  ihm,  falls  zwischen  ihm  und  dem  Ouartiergeber  über  die  Verpflegung
  Streitigkeiten  entstehen,  in  gehöriger  Zubereitung  und  in  guter
Qualität  gewährt  werden  muß,  besteht  in:

a)  1000  Gramm  Brot,

b)  250  "  Fleisch  (Gewicht  des  rohen  Fleisches),

c)  120  "  Reis  oder
150  "  Graupe  resp.  Grütze  oder
300  "  Hülsenfrüchte  oder
2000  "  Kartoffeln  und

d)  25  "  Salz,

e)  15  "  Kaffee  (Gewicht  in  gebrannten  Bohnen).

  Außer  der  Kaffeeportion  hat  der  Einquartierte  Getränke  nicht  zu
fordern.

Die  Brotportion  vertheilt  sich  gleichmäßig  auf  die  Morgen-,  Mittagsund
  Abendkost.  Als  Morgenkost  ist  Kaffee  oder  eine  Suppe,  als  Mittagskost
  Fleisch  und  Gemüse,  als  Abendkost  Gemüse  zu  verabreichen.

Erfolgt  das  Eintreffen  im  Quartier  erst  zur  Abendzeit,  so  ist,  sofern
nicht  laut  der  Marschroute  nur  Abendkost  zu  verabreichen  ist,  die  volle
Tageskost  —  mit  Ausschluß  der  Frühstücksportion  —  in  einer  Mahlzeit  zu
gewähren.

Eine  Verabreichung  von  Brot  seitens  der  Quartiergeber  findet  nicht
statt,  wenn  und  insoweit  die  Truppen  Brot  oder  Brotgeld  empfangen
  haben.

Der  nach  Maßgabe  der  alljährlichen  Bekanntmachungen  durch  den
Reichsanzeiger  und  das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  die  volle
Tageskost  zu  gewährende  Vergütungssatz  (§.  9.  2.  a.  a.  O.)  vertheilt  sich  auf
die  einzelnen  Mahlzeiten,  wie  folgt:
        <pb n="284" />
        Bei  einem  Vergütungssatz  von
8o  Pf.  85  Pf.  90  Pf.  95Pf.  100Pf.

mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne







































Brot.
a)  volle  Tageskost  80  65  85  70  90  75  95  80  85
b)  Mittagskot  40  35  43  38  46  41  49  44  52  47
c)  Abendkost  .  .  .  .  .  .  25  20  26  21  27  22  28  23  29  24
d)  Morgenkost  .  .  .  .  .  15  10  16  11  17  12  18  13  19  14
2.  Für  die  an  Offiziere  und  im  Offiziersrang  stehende  Aerzte  und  Militärbeamte

  von  den  Quartiergebern  verabreichte  Marschverpflegung  ist  der  doppelte
  Betrag  des  auf  die  Mannschaften  entfallenden  Vergütungssatzes  zu
entrichten.  Hierfür  ist  eine  angemessene  Bewirthung  zu  gewähren.  Wenn
jedoch  ein  Offizier  ec.  erklärt  hat,  nur  die  vorstehend  unter  Nr.  1  aufgeführte
  Verpflegungsportion  in  gehöriger  Zubereitung  zu  beanspruchen,  so
ist  für  ihn  nur  der  einfache  Betrag  der  Vergütung  zu  entrichten.

B.  Verpflegung  der  Pferde.

Können  die  erforderlichen  Rationen  weder  aus  Militärmagazinen  entnommen,

noch  im  Wege  des  Vertrages  durch  die  Intendantur  rechtzeitig  sicher  gestellt
werden,  so  ist  der  Bedarf  innerhalb  der  durch  §.  5  des  Gesetzes  vom
13.  Februar  1875  bezeichneten  Grenzen  durch  Vermittelung  der  Gemeinden
von  den  Besitzern  von  Fouragebeständen  zu  gewähren.

Ist  die  Gemeindebehörde  nicht  rechtzeitig  zu  erreichen,  so  kann  in
dringenden  Fällen  die  bezügliche  Requisition  direkt  an  die  Leistungspflichtigen
in  der  Gemeinde  gestellt  werden.

4.  Insoweit  der  Fouragebedarf  im  Gemeindebezirk  nicht  vorhanden  ist,  ist  derselbe
  gegen  Gewährung  der  tarifmäßigen  Vorspannvergütung  und  unter
Beachtung  der  Vorschriften  über  die  Belastung  der  Fuhrwerke  (unter  5)
von  der  nächsten  militärischen  Verabreichungsstelle  abzuholen.

C.  Vorspanngestellung.

5.  Die  Stellung  von  Vorspann  kann  nur  gefordert  werden  für  die  auf

Märschen,  in  Lagern  oder  in  Kantonnirungen  befindlichen  Theile  der  bewaffneten
  Macht,  und  nur  insoweit,  als  der  Bedarf  im  Wege  des  Vertrages
  gegen  ortsübliche  Preise  durch  die  Militär-Intendantur  nicht  recht-
        <pb n="285" />
        —  277  —
zetig  hat  sichergestellt  werden  können  (§.  3  des  Gesetzes  vom  13.  Februar
1875).

Die  Belastung  der  Fuhrwerke  hat  unter  Berücksichtigung  der  Beschaffenheit
  der  zurückzulegenden  Wege  und  der  ortsüblichen  Qualität  der
Gespanne  stattzufinden.  Sofern  nicht  außergewöhnliche  Verhältnisse  ausnahmsweise
  etwas  anderes  bedingen,  ist  als  Minimalgewicht  der  Ladung
anzunehmen  für:

ein  einspänniges  Pferdefuhrwerrk  10  Zentner,
ein  zweispänniges  "  ...............  15  "
ein  vierspänniges  "  ................  30  "

Die  Vergütung  für  den  Vorspann  erfolgt  tageweise  nach  den  für  die
Bezirke  der  Lieferungsverbände  vom  Bundesrath  festgestellten,  durch  die  betheiligten
  Landesregierungen  veröffentlichten  Vergütungssätzen.

Für  die  Fahrt  vom  Wohnorte  nach  dem  Stellungsorte  und  zurück
wird  ebenfalls  Vergütung  gewährt,  wenn  die  Entfernung  mehr  als  7½  Kilometer
  (eine  Meile)  beträgt;  in  diesem  Falle  ist  eine  Wegestrecke  bis  zu
15  Kilometern  einem  halben  Tage  gleich  zu  setzen  (§.  9.  1.  a.  a.  O.).

Fuhrwerk  mit  anderer  als  Pferdebespannung  darf  nur  da  gestellt
beziehungsweise  in  Anspruch  genommen  werden,  wo  Perdegespanne  nicht
in  genügender  Anzahl  vorhanden  sind.

Nur  die  Hälfte  der  Tagessätze  für  Vorspann  etc.  ist  zu  gewähren,
wenn  die  Inanspruchnahme  der  Fuhrwerke  etc.  durch  die  Leistung,  einschließlich
  der  Rückkehr  nach  dem  Gestellungsort,  sowie  der  zur  regelmäßigen
Fütterung  nöthigen  Zeit,  die  Dauer  von  sechs  Stunden  nicht  überschritten
  hat.

D.  Bezahlung,  Quittungsleistung  und  Liquidirung.

a.  für  Marschverpflegung.

6.  Die  Vergütung  für  empfangene  Marschverpflegung  muß  in  jedem  Marschquartier
  sofort  gegen  Quittung  der  Gemeinden  baar  bezahlt  werden.  Ist
die  sofortige  Bezahlung  ausnahmsweise  nicht  möglich  gewesen,  so  ist  der
Betrag  von  dem  Gemeindevorstande  beziehungsweise  der  sonst  zuständigen
Civilbehörde  auf  Grund  der  über  die  Leistung  ertheilten  Bescheinigung  zu

liquidiren.



b.  für  Fourage.

7.  Ueber  die  von  den  Gemeinden  verabreichte  Fourage  wird  von  dem  Kommandoführer
  nur  vorschriftsmäßige  Bescheinigung  ertheilt,  eine  Baarbezahlung
zur  Stelle  findet  nicht  statt.  Die  Vergütung  erfolgt  auf  Grund  der  vorgeschriebenen
  Liquidation.

Reichs-Gesebl.  1875.  53
        <pb n="286" />
        c.  für  Vorspann.

8.  Das  hinsichtlich  der  Bezahlung  der  Marschverpflegung  (unter  a.)  Gesagte

gilt  auch  für  den  auf  Märschen  gestellten  Vorspann.
Die  Vorspannvergütung  für  die  Anfuhr  von  Fourage  von  der
nächsten  militärischen  Verabreichungsstelle  (oben  4)  ist  besonders  zu  liquidiren.

9.  Der  zu  entrichtende  Geldbetrag  wird:

a)  in  Städten  auf  dem  Gemeindehause  dem  Gemeindevorstande  oder

dessen  zum  Empfange  legitimirten  Organen,
b)  auf  dem  platten  Lande  an  den  Gemeindevorstand  beziehungsweise
den  Besitzer  des  selbständigen  Gutsbezirks  oder  dessen  Vertreter



gezahlt.
        <pb n="287" />
        Marsch-  Kilo  Bezeichnung
und  von  bis  meter  der  Bemerkungen.
Ruhetage.  Kreise.
am









53
        <pb n="288" />
        N.  ....  .  .  .  .  den  16.  Juni  18..

Bescheinigung
für  die  Gemeinde  N.  .  .  .  .  .  .  ..  im  Kreise  N..  .  .  .  .  .  ....  über  geleisteten  Vorspann.
Zu  Datum  Zeit  Ent-Bezeichnung
  Anzahl  Der  Vorspann    fernung
des  welchem  der  gestellten    der  Gestellung  Mithin  vom  Be-Truppentheils
  Behuf  ist  gestellt  des  Vorspanns.  auf  halbe  Wohnorte  merkunder
  Pferde.  Wagen:  resp.  ganze  nach  dem
resp.  Vorspann    von  Tage  Stel-  gen.
Transports  etc.    ein-spännige  zwei-spännige  von  bis    Uhr  lungsorte.
  gestellt  ist.    bis  Kilometer.

280  1.  Bataillon  Zum  4  —  2  N.  .  .  .  P..  .  .  16.  Juni  5  Uhr  auf  einen    13  Kilodes
  .  .  ...  Transport  18..  Morgens  ganzen    meter.
Infanterie-  von  Ver-  bis  Tag.
Regts.  Nr.  pflegungs-  12½  Uhr
gegen-  Mittags.
ständen.



Unterschrift  des  Kommandeurs  resp.  Transportführers.
(Name  und  Charge.)
        <pb n="289" />
        —  281  —
Beilage  B.  2.



Bescheinigung
über  den  zur  Herbeischaffung  von  Fourage  gestellten  Vorspann.





Von  der  Gemeinde  N  .....  sind  zur  Verpflegung  von  .  .  .  .  .  Pferden  aus  dem
Magazin  zu  P.  .........
...  .  Zentner  .  .  .  .  .  Kgr.  .  .  .  .  .  Gr.  Hafer,
..  .  ..  "  .  .  .  "  .  .  ..  "  Heu,
.....  "  ....  "  ....  "  Stroh,
mithin  ein  Totalgewicht  von  .....  Zentner.....  Kgr......  Gr.
herbeigeschafft  worden,  was  hiermit  bescheinigt  wird.
N.  .........  den  ..  ten  ..  ..  ..  ..  ..  18

Unterschrift  des  Kommandeurs  resp.  Transportführers.

(Name  und  Charge.)
        <pb n="290" />
        —  282  —
Beilage  B.  3.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bescheinigung
über  die
von  der  Gemeinde  W.  auf  Grund  der  Marschrout  der  Koͤniglichen
Regierung  zu  P.  .  .  ..  ..  .  .  .  .  vom.  n  .  ..  welche  in  Abschrift
hier  beigefügt  ist,  chne  Bezablung  verabreichte  Marschverpflegung
W
Zahl  Zahl  der  Portionen
Bezeich-  der

Bezeichnung  nung  Köpfe  mit  Brot.  ohne  Brot.
des  und  ——  .  Bemerkungen.

#uEm  Sales

Truppentheils,  dbee#  !  —  9“  *  2  3  3  *

kage2577

SEE
1.  Bataillon  18  1s8  1.  Pro  1.  Juli  c.  haben
Schleswigschen  1.  Juli  .500  5054As31148  ü  bas
Infanterie-  son  R.  mitgenommen.
Regiments  2.  JuliilH2  mliegend:  1  Marsch

Nr.  84.  18.  .500  50  0  ,  .  1.  ..  J..  route.
Summe?  Tage  36  1000/535  8  1  0o

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß  vorstehende
36  —  Sechsunddreißig  —  volle  Tagesportionen  für  Ofziere  ⁊.
500  —  Fünfhundert  —  "  Mannschaften  mit  Brot,
500  —  Fünfhunderet—  "  ohne  Brot
von  der  Gemeinde!  N.  ber  6  .....  ricti  ——  sind  und  die  festgesetzte  Geldvergütung
zergegen  Ouittung  der  Gemeinde  bezahlt  worden  i
hierfür  wegen  Mangels  an  Geld  nicht  hat  bezahlt  werden  können,  bescheinigt.

N..........  ....  .,  den  2.  Juli  18..

 

¶.  S.)  R.  R.
Major  und  Bataillons-Kommandeur.
        <pb n="291" />
        283

Beilage  B.  4.

















































Bescheinigung
der  3.  Eskadron  Rheinischen  Kürassier-Regiments  Nr.  8  über  die  von  der  Gemeinde  N....  auf
Grund  der  Marschroute  der  Königlichen  Regierung  zu  Q.  .  .  .  vom  ten  ..  18..
empfangenen          etatsmäßigen          Rationen.
Be  Etatsmäßige  Nationen
  
Bezeichnung  Bezeichnung  zeichnung  a  a  a  a
der  und  5500  Gr.  5250  Gr.  4750  Gr.
der    Zahl  Hafer,  Hafer,  Hafer,  Bemerkungen.
  einzelnen  1500  Gr.  1500  Gr.  1500  Gr.
Truppentheile.    der  Heu,  Heu,  Heu,
Empfänger.  Tage.  1750  Gr.  1750  Gr.  1750  Gr.
Stroh.  Stroh.  Stroh
18..
3.  Eskadron  Rittmeister  v.  H.  3.  Mai  3  .  .
  Prem.-Lieut.  v.  P.  desgl.  2  
Rheinischen  Sek.-Lieut.  G.  desgl.  2
Kürassier-  Sek.-Lieut.  O.  desgl.  2
Regiments  120  Dienstpferde.  desgl.  120    
Nr.  8.  Für  Attachirte.
Sek.-Lieut.  v.  B.  vom
Garde-  Husaren-  Regt.  3.  Mai  .  2
3  Dienstpferde  vom
8.  Dragoner-Regt.  desgl.  3
Summe  1  Tag.  129  2  3
Hafer  Heu.  Stroh.
Vorstehende  Ztr.  Kgr.  Gr.  Ztr.  Kgr.  Gr.  Ztr.  Kgr.  Gr.
129  —  Einhundertneunundzwanzig  —  Rationen  à  5500  Gr.  Hafer  =  14  9  500    
à  1500  Gr.  Heu  =  .  .  .  3  43  500  .  .  .
à  1750  Gr.  Stroh  =  ......  4  25  750
2  —  Zwei  —  Rationen  .................  a  5250  Gr.  Hafer  =  .  10  500
ä  1500  Gr.  Heu  =  ..  .  3  ..
à  1750  Gr.  Stroh  =  ....  3  500
3  —  Drei  —  Rationen  .................  à  4750  Gr.  Hafer  =  14  250  .  .
à  1500  Gr.  Heu  =  .  .  .  4  500  .  .
à  1750  Gr.  Stroh  =  .......  5  250
Summe  14  34  250  4  1  4  34  500
geschrieben:  Vierzehn  Zentner  Vierunddreißig  Kilogr.  250  Gr.  Hafer,
Vier  Zentner  Ein  Kilogr.  —  Gr.  Heu,
Vier  Zentner  Vierunddreißig  Kilogr.  500  Gr.  Stroh
sind  von  der  Gemeinde  N......  richtig  verabreicht  worden.
N.  .....  den  3.  Mai  18..
(L.  S.)  S.  S.

Rittmeister  und  Eskadron-Chef.
        <pb n="292" />
        —  284  —
Beilage  B.5.



Bescheinigung
der  3.  Eskadron  Rheinischen  Kürassier-Regiments  Nr.  8  über  die  von  der  Gemeinde
N.  .  ..  ..  .  .  .  ..  auf  Grund  der  Marschroute  der  Königlichen  Regierung  zu  Q.  .  .  .  .  .  .  .  .
vom  .  .ten  ..  .  ...  .  .  ..  18..  empfangenen  außeretatsmäßigen  Rationen  (Rationen

gegen  Bezahlung).



1  Außeretatsmäßige  Rationen













































  Bezeichnung  Bezeichnung  à  à  à  à
Bezeichnung  der  und  5500  Gr.
der    Zahl  Hafer,  Bemerkungen.
  einzelnen  der  1500  Gr.
    
Truppentheile  Empfänger.  Tage.  1750  Gr
Stroh.
3.  Eskadron  18.
Rheinischen  Einjähr.  Frw.  C.  3.  Mai  1
Kürassier-    H.  desgl.  1
  Regiments    
Nr.  8.  Summe  1  Tag.  2
Hafer.  Heu.  Stroh.
Ztr.  Kgr.  Gr.  Ztr.  Kgr.  Gr.  Ztr.  Kgr.  Gr.
Vorstehende  Ztr.  Kgr.  Gr.  Ztr.  Kgr.  Gr.  Ztr.  Kgr.  Gr.
2  —  Zwei  —  Rationen  à  5500  Gr.  Hafer  =  11  .
à  1500  "  Heu  =  .  .  .  .  3
à  1750  "  Stroh  =  .  .  .  .  .  .  3  500
Summe.  11  3  3  500
geschrieben:

Elf    Kilogramm  Hafer,  Drei  Kilogramm  Heu  und  Drei  Kilogramm  500  Gr.  Stroh  sind  von  der  Gemeinde
  N......  richtig  verabreicht  worden,  worüber  mit  dem  Bemerken  gquittirt  wird,  daß  die  tarifmäßige

  Geldvergütung  hierfür  an  die  Kasse  des  8.  Kürassier-Regiments  eingezahlt  worden  ist.
N.........,  den  3.  Mai  18..
(L.  S.)  S.  S.

Rittmeister  und  Eskadron-Chef.
        <pb n="293" />
        285

a.  kur  Idiiꝗ  ·  ꝛ  quiaui
d  d

 

es  )

Il  #ichs  0  ug....  K#

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quvyaooqupu#s  120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Hosngug  öununahug  z„spun0,

 

 

 

 

 

 

 

 

uubdlaog  uojplob  anl  vunjnbaog  zuszldn  u9l  EEEIIIIILIIII  190

bunzilungd

 

EI

 

54

Reichs=  Gesetzbl.  1875.
        <pb n="294" />
        286
Beilage  C.  2.

 

 

 

 

 

 

 

 

Duittung
der
Gemeinde  +—.  über  erhaltene  Vergütung  für  die  laut  Marschroute  der  Königlichen
Regierung  zu  P..  .  ...  .  .  ..  vom  .  .  ten  ..  .  .  .  ..  .  18.  verabreichte  Marschverpflegung.
Zahl  Zahl  der  Portionen
Be-  der  -  Einheits-  Betrag
Bezeichnung  Fzeichnung)  Köpfe  mit  Brot.  ohne  Brot.  satz  der
und  2  .  für  Verdes
  Zehl  5  53215  Z  gütung  Bemerkungen.
.  Z.Z-ZZd-ikcikgemc  ».
Truppentheilss  der  EBHOortion.  über.
Tage  —  —52  haupt.
*nEE.
J———  —*——————————..  4
1.  Bataillon  1.  Juli  18  18  1|60  2880|]Pro  I.  Juli  c.  haben  die
.  .Ul  Mannschaften  das  Brot
Sch  leswigschen  1500  500  65  325#ns  der  Garnison  R.
Infanterie-  mitgenommen.
Regiments  2.  Juli  18  188  160  28|80
Nr.  31.  18..  500  500.  8o  400.
Summe  Tage  36  100  536  500%  782|60

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorstehende  Siebenhundertzweiundachtzig  Mark  Sechszig  Pfennig  sind  von  dem  1.  Bataillon  Schleswigschen
Infanterie-Regiments  Nr.  84  (oder  bei  gemischten  Kommandos  von  dem  Kommandoführer  Hauptmann  B.)  an  die

Gemeinde  W.  baar  und  richtig  gezahlt  worden.
N  „den  2.  Juli  18..
Gesehen.
Der  Gemeindevorstand.
S.

Bürgermeister.

(L.  S.)

P.  P.
Gemeinde=  Empfänger.
        <pb n="295" />
        —  287  —

Beilage  D.  1.
(Staat.)
(Verwaltungsbezirk.)
Gemeinde:

Liquidation

über

Vergütung  für  gestellten  Vorspann

für  den  Monat  ........  18..

54
        <pb n="296" />
        Anzahl

Für  die  Fahrt  vom

 

IEIIXMIES
E—  S  der  Wagen:  und  zurück  auf  Tage
2  Gestellung  6
—  der  des  des  Pferde  x
„emeinde.  Truppentheils.  Vorspanns.  "  2  .  halbe.  ganze.  halbe.  ganze.

1.  Bataillon
des  Infanterie-Regiments
  16.  Juni
1.U.M  .  Nr..  18.  4  2  1  1
        <pb n="297" />
        Summe  Einheitssatz  der
der  Tage  Vergütung  pro  Tag  Mithin
für  ein  mit  für  ein  mit  beträgt  die  Bemerkungen.
einem  Pferde  zwei  Pferden  Vergütung.
halbe.    bespanntes  bespanntes
ganze.  Fuhrwerk  mit  Fuhrwerk  mit
Führer.  Führer.
M  M  M
1  1    10½  31½











Der  Gemeindevorstand.
        <pb n="298" />
        <pb n="299" />
        —  291  —
Beilage  D.  2.



(Staat.)
(Verwaltungsbezirk.)
Gemeinde:

Liquidation
über

Vergütung  für  verabreichte  Marschverpflegung

für  den  Monat  ..........  18..
        <pb n="300" />
        ..T+.  ÔÂÔÂÔ  JÂ  Â  Â  Â  Â  Â  Â  ÂÂÂ  ,
EIIBIE  Es  sind  verabreicht

 

 

 

 

 

 

B-  Benennung  v
2  Zeit  der  Köpfe.  mit  Brot.
**5  i1-.
—G  der  des  des  Verab.  #S.  Volle  Mittags-  Abend=  Morgen-=
  Quittungs-  Truppen-  «  HEXE-Tages-·
  reichun  —
Gemeinde.  Q„  g.  —28st  kost.  kost.  kost.
=  Ausstellers.  theils.  5  E  E5  kost.
*  6
18..
1.  Batailon  Juli  18  18
Schlesw.-Juf.  5500
Regiments  Juli  18  18
I.  1.  IN.  .  .  .  .  .  .  .  R.  R.  Nr.  84.  5000500
L
2.2  2c.
3.  13.  2

 

Summe36  1000  536
        <pb n="301" />
        —  293  —





















Portionen  
Ein  Geldbetrag
ohne  Brot.  heitssatz
der
Volle  Vergütung  Bemerkungen.
Mittags-  Abend-  Morgen-  pro
Tages-    a  Summe.
kost.  kost.  kost.  Portion.
kost.
M  M  M
1  60  28,80
500  65  325
  
1,60  28,80
80  400
    782,60

500      782,60

Der  Gemeindevorstand.





















Reichs-  Gesetzbl.  1875.  55
        <pb n="302" />
        <pb n="303" />
        —  295  —
Beilage  D.  3.



(Staat.)
(Verwaltungsbezirk.)
Gemeinde:

Liquidation
über

Vergütung  für  verabreichte  Fourage

für  den  Monat  ..........  18..
        <pb n="304" />
        —  296  —

Benennung

 

Es  sind  verabreicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeit  Rationen  Diese
#  *  des  der  à  à  à  à
«  5500Gk.5250Gr.4750Gk.
Z  der  Qutt-  1  des  Verab-  Hafer,  Hafer,  Hafer,  H
Ge=  tungs-  .—  1500  Gr.  1500  Gr.  1500  Gr.  hafer.
96  «  reichun
mZmeinde.  Aus-  Truppentheils.  Jung.  Heu,  Heu,  Heu,
stieller.  1750  Gr.  1750  Gr.  1750  Gr.
—  «  Stroh.  Stroh.  Stroh.
„  1  .  1  Ztr.  Kar.  Gr.
#  i  !
l  ;
*
A.  Etatsmäßige  Rationen.  1
1  J.  Eskadron  *-r1"'
Rieinischen
B  Kürassier-Regi-  18..
I.  L.  IN.  .  .  .  .  S§S.  S.  ments  Nr.  8.  B.  Mai  129  2  3  14  34  250
l
l
3
B.  Außeretatsmäßige  Rationen.  «
3.  Eskadron
Rheinischen
Kürassier-Regi-18.  6
2.  2.  N.  .  .  ..  S.  S.  ments  Nr.  8.  3.  Mai  2  3  11
#  1  —  1
3  3  —
S  «
Summe  131  2  3  14  45  250
Z  «  !  !
i  !  i  «
III  I
i  «  I!  s

 

Attest  der  zuständigen  Civilbehörde  über  die  Rich—
tigkeit  der  angesetzten  Durchschnitts-Marktpreise  des
Haupt-Marktortes.
        <pb n="305" />
        worden  Durchschnittspreis  des
Haupt-Marktortes  Mithin  beträgt  die  Vergütung
betragen  O  pro  Mai  18.
  Be-
  Hafer  Heu  Stroh  für  für  für  merkun-Heu.
  Stroh.  der  der  der  Summe
    gen.
Zentner.  Zentner.  Zentner.  Hafer.  Heu.  Stroh.

Ztr.  Kgr  Gr.  Ztr.  Kgr.  Gr.  M  M  M  M.  M  M  M


4  1    4  34  500  6  3  250  8811  12  06  11  72,5  111  89,5

3  .  .  3  500  6  3  2  50  1  32  18  17,5  1  67,5


  
4  4  4  338    89  43  12  24  11  90   113  57

    





  N.  .  .  .  .,  den  .  .ten  .  .  .  ..  18..

Der  Gemeindevorstand.
        <pb n="306" />
        Beilage  E.

 

298

Nachweisung

 

 

der

 

 

 

 

 

Resultate  der  Einigung  bezw.  Schaͤtzung.

 

 

 

 

 

 

—
Kataster  »
»  Nähere  Angabe  Betra
Gegen—  oder  Flächen.  Oavonbes  durch  die  ag  Adngabe,
Stand,  Name  Geg  sonstige  4  »  Dder  zu|  ob  die  Ent-.
  stand  Bezeich-  inhalt  sind  Truppenübung  Ein-  leisten-  Ub  die  Cnkund
  d  nung  beschä—  verursachten  heits  einen  schädigung
2  er  Schadens  durch  Heits-  en  ·  «
Wohnort  —  digt  den  Verlust  Ent  durch
—-  der  -...  es  beschädigten  an  Körnern,  preise.  »-  Einigung  oder
*  schädi  Grundstücks.  schädi-  »
Heu,  Weide,  Abschätzung
7  Interessenten.  gung.  —  Bestellungs-  gung.  #5
7  —————  kosten  2c.  festgeste  ist.
S  —  □  1½1½  #  .
J.  2.  3.  4.  5.  6.  7  8.  9.  10.
l  l  l
Dorfschaft  W.  Kreis  W.
1.Grundbesitzer  1  3
Johann  X.  Roggen
u.  s.  w.  saat  N  11110  803  00  Scheffel  0  0

Anmerkung.  I1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haben  die  Abschätzungen  nur  geringen  Umfang  oder  sind  nur  wenige  Interessenten  betheiligt,  so

ist  diese  Nachweisung  entbehrlich,  jedoch  müssen  dann  die  entsprechenden  Angaben  aus  dem
Protokoll  zu  entnehmen  sein.
2.  Für  Abschätzungen,  auf  welche  dies  Schema  nicht  ohne  weiteres  paßt,  ist  ein  entsprechendes
chema  zu  entwerfen.
        <pb n="307" />
        —  299  —









Beilage  F.
Liquidation
der
Entschädigungen,  welche  auf  Grund  der  anliegenden  Verhandlungen  für  die  bei  den
Herbstübungen  des  N....  Korps  im  Jahre  18..  vorgekommene  Flurbeschädigung
zu  zahlen  sind.
1.  2.    3.  4.  5.
  Nummer    Stand,  Name  Gegenstand  Ent-  Quittung  der  Interessenten
im  Protokoll  und  Wohnort  der  schädigungs-  durch  eigenhändige    Namens  zeichnungen
oder  in  der  der    neben  den  bezüglichen  Entschädigungs-
  Entschädigung.  betrag.  
Nachweisung.  Interessenten.  beträgen.
M
Dorfschaft  N....  Kreis  N.  .  .  .  .  .
1.  Grundbesitzer
Johann  X.  
u.  s.  w.  Roggensaat  00
Summe  00
Die  Richtigkeit  der  Namensunterschriften
  attestirt.
N.  N.
(Karakter.)











Die  Richtigkeit  vorstehender  Liquidation  wird  hierdurch  auf  Grund  der  anliegenden  Verhandlungen
  bescheinigt.
N  .  .,  den  ..ten  .......  18..
(Name  und  Amtskarakter  des  Kommissars
der  Landesregierung.)

Anmerkung.  1.  Die  Rubriken  1,  2  und  3  sind  dieselben  wie  in  der  Beilage  E.;  die  Geldbeträge  in  Spalte  4
müssen  mit  denen  in  der  Verhandlung  übereinstimmen.
2.  Die  Ausfüllung  der  Spalte  5  erfolgt  erst  bei  Auszahlung  der  Entschädigungsbeträge.

  

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="308" />
        <pb n="309" />
        —  301  —

Reichs-Gesetzblatt.





No.  26.





Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Belgien  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes.

S.  301.



(Nr.  1083.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Belgien  wegen  gegenseitigen

Markenschutzes.  Vom  13.  September  1875.

Zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  ist  durch  Auswechselung  von
Erklärungen  der  beiderseitigen  Regierungen  eine  Uebereinkunft  dahin  getroffen
worden,

daß  in  Bezug  auf  die  Bezeichnung  der  Waaren  oder  der  Verpackung
der  letzteren,  sowie  bezüglich  der  Fabrik-  oder  Handelsmarken,  die  Angehörigen
  des  Deutschen  Reiches  in  Belgien  und  die  belgischen  Staatsangehörigen
  in  Deutschland  denselben  Schutz  wie  die  eigenen  Angehörigen
genießen  sollen,  daß  ferner  die  Angehörigen  des  einen  Landes,  um  in
dem  anderen  ihren  Marken  den  Schutz  zu  sichern,  nach  Maßgabe  der  in
diesem  Lande  durch  die  Gesetze  oder  Verordnungen  vorgeschriebenen  Bedingungen
  und  Förmlichkeiten  die  Hinterlegung  ihrer  Marken,  und  zwar
in  Belgien  bei  dem  Sekretariat  (greffe)  des  Handelsgerichts  in  Brüssel,
zu  bewirken  haben.  Die  Uebereinkunft  soll  vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung
  an  in  Anwendung  treten.

Dies  wird  mit  Bezug  auf  §.  20  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom

30.  November  1874  hierdurch  veröffentlicht.

Berlin,  den  13.  September  1875.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.





Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).



Reichs-Gesetzbl.  1875.  56

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  September  1875.
        <pb n="310" />
        <pb n="311" />
        —  303  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  27.

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Reichswährung.  S.  303.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Außerkurssetzung  verschiedener  Landesmünzen.  S.  304.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Außerkurssetzung  der  Silber=  und  Bronzemünzen  der  Frankenwährung.  S.  307.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  308.









(Nr.  1084.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Reichswährung.  Vom  22.  September
  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  des  Artikels  1  des  Münzgesetzes.
  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233),  mit  Zustimmung  des
undesraths,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

  Die  Reichswährung  tritt  im  gesammten  Reichsgebiete  am  1.  Januar  1876
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Rostock,  den  22.  September  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Reichs-Gesetzbl.  1875.  57

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  September  1875.
        <pb n="312" />
        —  304  —

(Nr.  1085.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Münzen  der  lübischhamburgischen
  Kurantwährung,  sowie  verschiedener  anderer  Landesmünzen.
Vom  21.  September  1875.

Auf  Grund  des  Artikels  8  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:

§.  1.
Vom  1.  Oktober  1875  an  gelten  nicht  ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel:

1.  folgende  Silbermünzen  der  lübisch-hamburgischen  Kurantwährung,  nämlich:
lübeckische  Speziesthaler  (60  Schillinge)  (s.  g.  Johannisthaler),
Dreimarkstücke  (48  Schillinge)  lübeckischen  Gepräges,

12-Schillingstücke,  lübeckischen,  hambur-2-
  "  gischen  oder  mecklen-1-
  "  (s.  g.  schweren  Schillinge),  burgischen,  auch
½-  "  (Sechslinge),  rostocker  oder  wis-¼-
  "  (Dreilinge)  marer  Gepräges;

2.  die  im  Zwölfthaler-  und  die  im  Vierzehnthalerfuß  ausgeprägten  silbernen
1-Schillingstücke  (s.  g.  leichten  Schillinge)  mecklenburgischen  Gepräges,
die  im  Zwölfthalerfuß  ausgeprägten  silbernen  halben  Schillinge  (Sechslinge)
  und  Viertelschillinge  (Dreilinge)  mecklenburgischen  Gepräges  und
die  auf  Grund  der  Zwölftheilung  des  Schillings  in  Kupfer  geprägten
Drei-,  Zwei-,  Eineinhalb-  und  Einpfennigstücke  mecklenburgischen,  rostocker
und  wismarer  Gepräges;

3.  nachstehende  im  Vierzehnthalerfuß  ausgeprägte  Silbermünzen  kurbrandenburgischen
  und  preußischen  Gepräges:  
die  bis  zum  Jahre  1810  geprägten ⅔-  Thaler-  oder  16-  gGr.  -  Stücke,
die  bis  zum  Jahre  1768  geprägten  ½-  und  ¼-  Thalerstücke,
die  bis  zum  Jahre  1785  geprägten  ⅕-  Thalerstücke  (s.  g.  Tymphe  oder
preußische  Achtzehnkreuzerstücke),
die  mit  den  Jahreszahlen  1758,  1759,  1763  geprägten  reduzirten  ⅓-und
  ½-  Thalerstücke;

4.  die  für  die  ehemals  polnischen  Landestheile  der  preußischen  Monarchie
geprägten  Drei-  und  Ein-Kupfergroschen  (1/60-  und  1/180-  Thaler)  preußischen
Gepräges;

5.  die  im  Sechszehnthalerfuß  geprägten

1/1-  Reichsthaler  und  Markgräflich  ansbacher  und  bayreuther  Gepräges.

2/3-  “

Es  ist  daher  vom  1.  Oktober  1875  ab,  außer  den  mit  der  Einlösung
beauftragten  Kassen,  niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.
        <pb n="313" />
        —  305  —

§.  2.
Vom  1.  November  1875  an  gelten  nicht  ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel:
die  Zweimarkstücke  (32  Schillinge),
die  Einmarkstücke  (16  Schillinge)  lübeckischen,  hamburgischen  oder
die  8-Schillingstücke,  mecklenburgischen  Gepräges.
die  4-Schillingstücke

Es  ist  daher  vom  1.  November  1875  ab,  außer  den  mit  der  Einlösung

beauftragten  Kassen,  niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.
§.  3.

Die  im  Umlaufe  befindlichen,  in  den  §§.1  und  2  bezeichneten  Münzen
werden  in  den  Monaten  Oktober,  November  und  Dezember  1875  von  den  durch
die  Landes-Zentralbehörden  zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,
welche  diese  Münzen  geprägt  haben  bezw.  in  deren  Gebiet  dieselben  gesetzliches
Zahlungsmittel  sind,  nach  dem  in  §.  4  festgesetzten  Werthverhältnisse  für  Rechnung
des  Deutschen  Reichs  sowohl  in  Zahlung  genommen,  als  auch  gegen  Reichsbezw.
  Landesmünzen,  jedoch  nur  in  Beträgen  von  5  Pfennig  Reichsmünze
oder  in  einem  Vielfachen  dieses  Betrages,  umgewechselt.

Nach  dem  31.  Dezember  1875  werden  derartige  Münzen  auch  von  diesen
Kassen  weder  in  Zahlung  noch  zur  Umwechselung  angenommen.

§.  4.
Die  Einlösung  der  in  den  §§.  1  und  2  bezeichneten  Münzen  erfolgt  zu  dem

nachstehend  vermerkten  festen  Werthverhältnisse:
Zu  §.  1  Nr.  1  und  §.  2:



die  lübeckischen  Speziesthaler  zu  4  Mark  50  Pf.  Reichsmünze,
"  Dreimarkstücke  "  3  "  60  "  "
"  Zweimarkstücke.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  "  2  "  40  "  "
"  Einmarkstücke  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  "  1  "  20  "  "
"  12-Schillingstücke  ..  .  .  ..  .  .  .  ...  "  —  "  90  "  "
"  8-  "  ............  "  —  "  60  "  "
"  4-  "  ............  "  —  "  30  "  "
"  2-  "  ............  "  —  "  15  "  "
"  1-  "  (s.  g.  schweren

Schilling).  "  —  "  7½  "  "
"  ½-  "  (Sechslinge)  "  —  "  3¾  "  "
"  ¼-  "  (Drellinge  "  —  "  1⅞  "  "

Zu  §.  1  Nr.  2:

die  mecklenburgischen  s.  g.  leichten  Schillinge  zu  6¼  Pf.  Reichsmünze,
die  Theilstücke  derselben,  nämlich:

die  mecklenburgischen  halben  Schillinge  (Sechslinge)  

"  "  Viertelschillinge  (Dreilinge),    nach  Verhältniß  der  Schilling
"  Zweipfennigstück  (⅙- Schillinge)    zu  6¼  Pfennig
"  "  Eineinhalb  pfennigstücke  (⅛-Schil-  Reichsmünze

"
"

Einpfennigstücke  (1/12-Schillinge)  gerechnet.
        <pb n="314" />
        Zu  §.  1  Nr.  3:
die  ⅔-  Thalerstücke  ..  .  zu  2  Mark  Reichsmünze,
"  ½-  "...............  "  1  "  50  Pf.  "
"  ¼-  "...............  "  —  "  75  "  "
"  ⅕-  "  ...............  "  —  "  60  "  "
"  reduzirten ⅓-  Thalerstücke...  "  —  "  60  "  "
"  " ⅙-  "  ....  "  —  "  30  "  "
Zu  §.  1  Nr.  4:
die  Drei-Kupfergroschen  "  —  "  5  "  "
"  Ein-  "  .......  "  —  "  "  1⅔  "  "
Zu  §.  1  Nr.  5:
die  ansbacher  und  bayreuther  1/1-  Thaler  zu  2 4/7  Mark  Reichsmünze,
"  "  "  "  ⅔-  "  "  1 5/7  "  "

§.  5.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  3)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders,  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,
  ingleichen  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  21.  September  1875.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.
        <pb n="315" />
        —  307  —

(Nr.  1086.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Silber-  und  Bronzemünzen
der  Frankenwährung.  Vom  21.  September  1875.

Auf  Grund  der  Artikel  8,  13  und  16  des  durch  Gesetz  vom  15.  November  1874
(Reichs-Gesetzbl.  S.  131)  in  Elsaß-Lothringen  eingeführten  Münzgesetzes  vom
9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233),  sowie  des  §.  3  des  ersteren  Gesetzes  hat
der  Bundesrath  die  nachstehende  Bestimmung  getroffen:  

Vom  1.  Oktober  1875  an  gelten  die  Silber-  und  Bronzemünzen  der
Frankenwährung  nicht  ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.

Berlin,  den  21.  September  1875.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.



Reichs-Gesetzbl.  1875.  58
        <pb n="316" />
        —  308  —

(Nr.  1087.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
  Vom  19.  September  1875.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  ist

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von
Mecklenburg-Schwerin  und  von  Seiner  Königlichen  Hoheit
dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Geheime  Legationsrath
  v.  Prollius

an  Stelle  des  in  eine  andere  Dienststellung  berufenen  Staatsraths
v.  Bülow

zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath  ernannt  worden.
Berlin,  den  19.  September  1875.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="317" />
        —  309  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  28.



Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  309.



(Nr.  1088.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  13.  Oktober  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  im
Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  27.  Oktober  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen
Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  13.  Oktober  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs-Gesetzbl.  1875.  59



Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Oktober  1875.
        <pb n="318" />
        <pb n="319" />
        —  311  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  29.











Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Dreipfennigstücke  deutschen  Gepräges.
S.  311.



(Nr.  1089.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Dreipfennigstücke  deutschen
Gepräges.  Vom  17.  Oktober  1875.

Auf  Grund  des  Artikels  8  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:

§.  1.

Die  auf  Grund  der  Zwölftheilung  des  1/30  Thalerstückes  ausgeprägten
Dreipfennigstücke  deutschen  Gepräges  gelten  vom  1.  November  1875  ab  nicht
ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.

Es  ist  daher  vom  1.  November  1875  ab,  außer  den  mit  der  Einlösung
beauftragten  Kassen,  Niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§  2.

Die  im  Umlaufe  befindlichen,  in  dem  §.  1  bezeichneten  Münzen  werden  in
den  Monaten  November  und  Dezember  1875  und  Januar  1876  von  den  durch
die  Landes-Zentralbehörden  zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,
welche  diese  Münze  geprägt  haben,  oder  in  deren  Gebiet  dieselbe  gesetzliches
Zahlungsmittel  ist,  nach  dem  in  Artikel  15  Nr.  4  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233)  festgesetzten  Werthverhältnisse  von  2½  Pfennig
Reichsmünze  für  das  Stück  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  sowohl  in  Zahlung
  genommen,  als  auch  gegen  Reichs-  bezw.  Landesmünzen,  jedoch  nur  in
Beträgen  von  5  Pfennig  Reichsmünze  oder  in  einem  Vielfachen  dieses  Betrages,
umgewechselt.

Nach  dem  31.  Januar  1876  werden  derartige  Münzen  auch  von  diesen
Kassen  weder  in  Zahlung  noch  zur  Umwechselung  angenommen.

Reichs-Gesetzbl.  1875.    60
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Oktober  1875.
        <pb n="320" />
        —  312  —

§.  3.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,
  imgleichen  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  17.  Oktober  1875.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.



Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="321" />
        —  313  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  30.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Beurkundung  der  Sterbefälle  von  Militärpersonen  an  Bord  von
Schiffen  etc.  der  Marine.  S.  313.









(Nr.  1090.)  Verordnung,  betreffend  die  Beurkundung  von  Sterbefällen  solcher  Militärpersonen,
welche  sich  an  Bord  der  in  Dienst  gestellten  Schiffe  oder  anderen  Fahrzeuge
der  Marine  befinden.  Vom  4.  November  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  des  §.  71  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  23),  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  was  folgt:

Sterbefälle  von  Militärpersonen  auf  den  in  Dienst  gestellten  Schiffen  oder
anderen  Fahrzeugen  der  Kaiserlichen  Marine  sind  von  dem  zuständigen  Marine-Stations-Kommando
  unter  Uebersendung  der  darüber  von  dem  Kommando  des
Schiffs  oder  Fahrzeugs  aufgenommenen  Urkunden  dem  Standesbeamten,  in  dessen
Bezirk  der  Verstorbene  seinen  letzten  Wohnsitz  gehabt  hat,  anzuzeigen  und  auf
Grund  dieser  Anzeige  in  das  Sterberegister  einzutragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  November  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs-  Gesetzbl.  1875.  61



Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  November  1875.
        <pb n="322" />
        <pb n="323" />
        —  315  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  31.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Guldenstücke  süddeutscher  Währung  u.  s.  w.
S.  315.









(Nr.  1091.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Guldenstücke  süddeutscher
Währung)  sowie  die  Einlösung  der  vom  1.  Jannar  1876  ab  außer  Kurs
tretenden  Scheidemünzen  süddeutscher  Währung.  Vom  10.  Dezember  1875.

Auf  Grund  des  Artikels  8  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:

§.  1.

Vom  1.  Januar  1876  ab  gelten  die  Guldenstücke  süddeutscher  Währung
nicht  ferner  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.

Es  ist  daher  vom  1.  Januar  1876  ab  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten
  Kassen  Niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§.  2.

Die  im  Umlauf  befindlichen  Guldenstücke  süddeutscher  Währung,  sowie
folgende,  auf  Grund  des  Artikels  6  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  in  Folge
der  Einführung  der  Reichswährung  vom  1.  Januar  1876  ab  außer  Kurs
tretende  Scheidemünzen  süddeutscher  Währung,  nämlich:

die  Sechskreuzerstücke,

die  Dreikreuzerstücke,

die  Einkreuzerstücke  und

die  Theilstücke  des  Kreuzers,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  bayerischen

Heller,
werden  in  den  Monaten  Januar,  Februar,  März  und  April  1876  von  den  durch
die  Landes-Zentralbehörden  zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,
welche  diese  Münzen  geprägt  haben,  oder  in  deren  Gebiet  dieselben  gesetzliches
Zahlungsmittel  sind,  zu  ihrem  gesetzlichen  Werthe  für  Rechnung  des  Deutschen
Reichs  sowohl  in  Zahlung  genommen,  als  auch  gegen  Reichs-  beziehungsweise
Landesmünzen  umgewechselt.
Reichs-Gesetzbl.  1875.  62

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Dezember  1875.
        <pb n="324" />
        —  316  —
Nach  dem  30.  April  1876  werden  derartige  Münzen  auch  von  diesen
Kassen  weder  in  Zahlung,  noch  zur  Umwechselung  angenommen.

§.  3.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,
  imgleichen  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  10.  Dezember  1875.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.



Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="325" />
        —  317  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  32.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Umwandlung  von  Aktien  in  Reichswährung.  S.  317.  —  Gesetz,  betreffend
die  Abänderung  des  §.  4  des  Gesetzes  über  das  Postwesen.  S.  318.  —  Gesetz,  betreffend  die  Einführung
  des  Gesetzes  über  die  Portofreiheiten  in  Südhessen.  S.  323.  —  Gesetz,  betreffend  die
Naturalisation  der  im  Reichsdienste  angestellten  Ausländer.  S.  324.









(Nr.  1092.)  Gesetz,  betreffend  die  Umwandlung  von  Aktien  in  Reichswährung.  Vom
16.  Dezember  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  Bestimmung  des  Artikel  207  a.  des  Handelsgesetzbuchs  Absatz  3,  lautend:
„Der  Nominalbetrag  der  Aktien  oder  Aktienantheile  darf  während  des
Bestehens  der  Gesellschaft  weder  vermindert  noch  erhöht  werden“

findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Nominalbetrag  von  Aktien,  welcher  nicht  auf
Thalerwährung  oder  Reichswährung  lautet  und  nicht  in  eine  mit  fünfzig  theilbare
  Summe  in  Mark  umgerechnet  werden  kann,  auf  den  nächst  niedrigeren
durch  fünfzig  theilbaren  Betrag  in  Mark  vermindert  oder  auf  den  nächst  höheren
durch  fünfzig  theilbaren  Betrag  in  Mark  erhöht  wird.

§.  2.
Eine  Umwandlung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ist

nur  statthaft,  wenn  diese  Umwandlung  vor  dem  1.  Januar  1878  beschlossen
und  zum  Handelsregister  angemeldet  worden  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  16.  Dezember  1875.

(I.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.





Reichs-Gesetzbl.  1875.  63
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Dezember  1875.
        <pb n="326" />
        —  318  —

(Nr.  1093.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  4  des  Gesetzes  über  das  Postwesen
des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871.  Vom  20.  Dezember  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

An  die  Stelle  des  §.  4  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen
Reichs  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  treten  die  nachfolgenden
Bestimmungen:

Artikel  1.

Der  Eisenbahnbetrieb  ist,  soweit  es  die  Natur  und  die  Erfordernisse  desselben
  gestatten,  in  die  nothwendige  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  des
Postdienstes  zu  bringen.

Die  Einlegung  besonderer  Züge  für  die  Zwecke  des  Postdienstes  kann
jedoch  von  der  Postverwaltung  nicht  beansprucht  werden.

Bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  der  Postverwaltung  und  den
Eisenbahnverwaltungen  über  die  Bedürfnisse  des  Postdienstes,  die  Natur  und
die  Erfordernisse  des  Eisenbahnbetriebes  entscheidet,  soweit  die  Postverwaltung
sich  bei  dem  Ausspruche  der  Landes-Aufsichtsbehörde  nicht  beruhigt,  der
Bundesrath,  nach  Anhörung  der  Reichs-Postverwaltung  und  des  Reichs-Eisenbahn-Amts.


Artikel  2.

Mit  jedem  für  den  regelmäßigen  Beförderungsdienst  der  Bahn  bestimmten
Zuge  ist  auf  Verlangen  der  Postverwaltung  Ein  von  dieser  gestellter  Postwagen
unentgeltlich  zu  befördern.  Diese  unentgeltliche  Beförderung  umfaßt:

a)  die  Briefpostsendungen,  Zeitungen,  Gelder  mit  Einschluß  des  ungemünzten
  Goldes  und  Silbers,  Juwelen  und  Pretiosen  ohne  Unterschied
des  Gewichts,  ferner  sonstige  Poststücke  bis  zum  Einzelngewichte  von
10  Kilogramm  einschließlich,

b)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen,  sowie  zur  Verrichtung  des
Dienstes  unterwegs  erforderlichen  Postbeamten,  auch  wenn  dieselben
vom  Dienste  zurückkehren,

c)  die  Geräthschaften,  deren  die  Postbeamten  unterwegs  bedürfen.

Für  Poststücke,  welche  nicht  unentgeltlich  zu  befördern  sind,  hat  die  Postverwaltung
  eine  Frachtvergütung  zu  zahlen,  welche  nach  der  Gesammtmenge  der
auf  der  betreffenden  Eisenbahn  sich  bewegenden  zahlungspflichtigen  Poststücke  für
den  Achskilometer  berechnet  wird.

Die  Mitbeförderung  solcher  Päckereien,  welche  nicht  zu  den  Brief-  und
Zeitungspacketen  gehören,  soll  bei  Zügen,  deren  Fahrzeit  besonders  kurz  bemessen
        <pb n="327" />
        —  319  —
ist,  beschränkt  oder  ausgeschlossen  werden,  wenn  dies  von  der  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde

  zur  Wahrung  der  pünktlichen  und  sicheren  Beförderung  der  betreffenden
Züge  für  nothwendig  erachtet  wird,  und  andere  zur  Mitnahme  der  Päckereien


geeignete  Züge  auf  der  betreffenden  Bahn  eingerichtet  sind.

Artikel  3.

Auf  Grund  vorangegangener  Verständigung  kann  an  Stelle  eines  besonderen
  Postwagens  eine  Abtheilung  eines  Eisenbahnwagens  gegen  Erstattung  der
für  Herstellung  und  Wiederbeseitigung  der  für  die  Zwecke  des  Postdienstes
erforderlichen  Einrichtungen  von  der  Eisenbahnverwaltung  aufgewendeten  Selbstkosten,
  sowie  gegen  Zahlung  einer  Miethe  für  Hergabe  und  Unterhaltung  benutzt
werden,  welche  nach  Artikel  6  Absatz  5  zu  berechnen  ist.

Artikel  4.

Bei  solchen  für  den  regelmäßigen  Beförderungsdienst  der  Bahn  bestimmten
Zügen,  welche  nicht  in  der  in  den  Artikeln  2  und  3  bezeichneten  Weise  zur  Postbeförderung
  benutzt  werden,  kann  die  Postverwaltung  entweder,  insoweit  dies
nach  dem  Ermessen  der  Eisenbahnverwaltung  zulässig  ist,  der  letzteren  Briefbeutel,
  sowie  Brief-  und  Zeitungspackete  zur  unentgeltlichen  Beförderung  durch
das  Zugpersonal  überweisen,  oder  die  Beförderung  von  Briefbeuteln,  sowie
Brief-  und  Zeitungspacketen  durch  einen  Postbeamten  besorgen  lassen,  welchem
der  erforderliche  Platz  in  einem  Eisenbahnwagen  unentgeltlich  einzuräumen  ist.

Artikel  5.

Reicht  der  eine  Postwagen  (Art.  2)  oder  die  an  Stelle  für  Postzwecke  bestimmte
  Wagenabtheilung  (Art.  3)  für  die  Bedürfnisse  des  Postdienstes  nicht
aus,  so  sind  die  Eisenbahnverwaltungen  auf  rechtzeitige  Anmeldung  oder  Bestellung
  gehalten,  nach  Wahl  der  Postverwaltung

mehrere  Postwagen  zur  Beförderung  zuzulassen,

oder  der  Postverwaltung  zur  Befriedigung  des  Mehrbedürfnisses  geeignete
  Güterwagen  oder  einzelne  geeignete  Abtheilungen  solcher
Personenwagen,  deren  übrige  Abtheilungen  in  dem  betreffenden
Zuge  für  Eisenbahnzwecke  verwendbar  sind,  zu  gestellen,

oder  endlich  die  ihnen  von  der  Postverwaltung  überwiesenen  Postsendungen
  zur  eigenen  Beförderung  zu  übernehmen.

Bei  Zügen,  auf  denen  die  Beförderung  von  Postpäckereien  ausgeschlossen
oder  beschränkt  ist  (Art.  2  Abs.  3),  darf  die  Gestellung  außerordentlicher  Transportmittel
  seitens  der  Postverwaltung  nicht  beansprucht  werden.  Die  Ueberweisung
  von  Postsendungen  an  die  Eisenbahnverwaltungen  ist  nur  insoweit  zulässig,
als  letztere  sich  bei  dem  betreffenden  Zuge  mit  der  Beförderung  von  Gütern
(Eil-  oder  Frachtgüter)n  befaßt  und  die  zu  überweisenden  Poststücke  nicht  in
Geld-  oder  Werthsendungen  bestehen.

Für  die  Beförderung  eines  zweiten  oder  mehrerer  Postwagen,  sowie  für
die  Gestellung  und  Beförderung  der  erforderlichen  Eisenbahn-  Transportmittel  ist

63
        <pb n="328" />
        —  320  —

von  der  Postverwaltung  eine  für  den  Achskilometer  zu  berechnende  Vergütung,
für  die  Beförderung  der  überwiesenen  Poststücke  aber  die  tarifmäßige  Eisenbahn-Eilfrachtgebühr
  zu  zahlen.  Für  die  Mitbeförderung  des  etwa  erforderlichen  Postbegleitungsnersonals
  und  der  Geräthschaften  für  den  Dienst  wird  eine  Vergütung
nicht  gezahlt.

Artikel  6.

Die  für  den  regelmäßigen  Dienst  erforderlichen  Eisenbahn-Postwagen  werden
für  Rechnung  der  Postverwaltung  beschafft.

Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verbunden,  die  Unterhaltung,  äußere
Reinigung,  das  Schmieren  und  das  Ein-  und  Ausrangiren  dieser  Wagen  gegen
eine  den  Selbstkosten  entsprechende  Vergütung  zu  bewirken.

Wenn  die  im  regelmäßigen  Dienst  befindlichen  Eisenbahn-Postwagen  während
des  Stilllagers  auf  den  Bahnhöfen  der  Endstationen  im  Freien  stehen  bleiben,
so  ist  dafür  eine  Vergütung  nicht  zu  zahlen.  Letzteres  gilt  auch  für  die  Plätze
auf  den  Bahnhöfen,  welche  der  Postverwaltung  zur  Aufbewahrung  der  Perronwagen
  und  sonstigen  Geräthschaften  für  das  Verladungsgeschäft  angewiesen  werden.

Unbeladene  Postwagen  sind  gegen  Erstattung  der  für  Eisenbahn-Güterwagen
tarifmäßig  zu  entrichtenden  Frachtgebühr  zu  befördern.  Für  die  Beförderung  zur
Eisenbahn-Reparaturwerkstatt  und  zurück  findet  eine  Vergütung  nicht  statt.

Wenn  Eisenbahn-Postwagen  beschädigt  oder  laufunfähig  werden,  so  sind
die  Eisenbahnverwaltungen  gehalten,  der  Postverwaltung  geeignete  Güterwagen
zur  Aushülfe  zu  überlassen.  Für  diese  Güterwagen  hat  die  Postverwaltung  die
nämliche  Miethe  zu  bezahlen,  welche  die  betreffende  Eisenbahnverwaltung  im
Verkehr  mit  benachbarten  Bahnen  für  Benutzung  fremder  Wagen  von  gleicher
Beschaffenheit  entrichtet.

Desgleichen  sind  die  theilweise  von  der  Post  benutzten  Eisenbahnwagen
(Art.  3),  wenn  sie  laufunfähig  werden,  von  den  Eisenbahnverwaltungen  auf  ihre
Kosten  durch  andere  zu  ersetzen.

Artikel  7.

Bei  Errichtung  neuer  Bahnhöfe  oder  Stationsgebäude  sind  auf  Verlangen
der  Postverwaltung  die  durch  den  Eisenbahnbetrieb  bedingten,  für  die  Zwecke  des
Postdienstes  erforderlichen  Diensträume  mit  den  für  den  Postdienst  etwa  erforderlichen
  besonderen  baulichen  Anlagen  von  der  Eisenbahnverwaltung  gegen  Miethsentschädigung
  zu  beschaffen  und  zu  unterhalten.

Dasselbe  gilt  bei  dem  Um-  oder  Erweiterungsbau  bestehender  Stationsgebäude,
  insofern  durch  die  den  Bau  veranlassenden  Verhältnisse  eine  Erweiterung
oder  Veränderung  der  Postdiensträume  bedingt  wird.

Bei  dem  Mangel  geeigneter  Privatwohnungen  in  der  Nähe  der  Bahnhöfe
sind  die  Eisenbahnverwaltungen  gehalten,  bei  Aufstellung  von  Bauplänen  zu
Bahnhofsanlagen  und  bei  dem  Um-  oder  Erweiterungsbau  von  Stationsgebäuden
auf  die  Beschaffung  von  Dienstwohnungsräumen  für  die  Postbeamten,  welche
zur  Verrichtung  des  durch  den  Eisenbahnbetrieb  bedingten  Postdienstes  erforderlich
sind,  Rücksicht  zu  nehmen.  Ueber  den  Umfang  dieser  Dienstwohnungsräume
wird  sich  die  Postverwaltung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  und  erforderlichen
        <pb n="329" />
        —  321  —

Falls  mit  der  Landes-Aufsichtsbehörde  in  jedem  einzelnen  Falle  verständigen.
Für  die  Beschaffung  und  Unterhaltung  der  Dienstwohnungsräume  hat  die  Postverwaltung
  eine  Miethsentschädigung  nach  gleichen  Grundsätzen  wie  für  die  Diensträume
  auf  den  Bahnhöfen  zu  entrichten.  

Das  Miethsverhältnis  bezüglich  der  der  Postverwaltung  überwiesenen
Dienst-  und  Dienstwohnungsräume  auf  den  Bahnhöfen  kann  nur  durch  das
Einverständniß  beider  Verwaltungen  aufgelöst  werden.

Werden  bei  Errichtung  neuer  Bahnhofsanlagen,  sowie  bei  dem  Um-  oder
Erweiterungsbau  bestehender  Stationsgebäude  zur  Unterbringung  von  Dienstoder
  Dienstwohnungsräumen  auf  Verlangen  der  Postbehörde  besondere  Gebäude
auf  den  Bahnhöfen  hergestellt,  so  ist  der  erforderliche  Bauplatz  von  den  Eisenbahnverwaltungen
  gegen  Erstattung  der  Selbstkosten  zu  beschaffen,  der  Bau  und
die  Unterhaltung  derartiger  Gebäude  aber  aus  der  Postkasse  zu  bestreiten.

Artikel  8.

Wenn  bei  dem  Betriebe  einer  Eisenbahn  ein  im  Dienst  befindlicher  Postbeamter
  getödtet  oder  körperlich  verletzt  worden  ist,  und  die  Eisenbahnverwaltung
den  nach  den  Gesetzen  ihr  obliegenden  Schadensersatz  dafür  geleistet  hat,  so  ist
die  Postverwaltung  verpflichtet,  derselben  das  Geleistete  zu  ersetzen,  falls  nicht
der  Tod  oder  die  Körperverletzung  durch  ein  Verschulden  des  Eisenbahnbetriebs-Unternehmers

  oder  einer  der  im  Eisenbahnbetrieb  verwendeten  Personen  herbeigeführt
  worden  ist.
Artikel  9.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  für  Eisenbahnen  mit  schmalerer  als  der
Normalspur,  und  für  Eisenbahnen,  bei  welchen  wegen  ihrer  untergeordneten  Bedeutung
  das  Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nicht  für
anwendbar  erachtet  ist,  die  vorstehenden  Verpflichtungen  für  die  Zwecke  des  Postdienstes
  zu  ermäßigen  oder  ganz  zu  erlassen.

Artikel  10.

Durch  die  von  dem  Reichskanzler,  nach  Anhörung  der  Reichs-Postverwaltung
  und  des  Reichs-Eisenbahn-Amts,  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  zu
erlassenden  Vollzugsbestimmungen  werden  die  näheren  Anordnungen  über  die
Ausführung  der  vorstehenden  Leistungen,  sowie  über  die  Festsetzung  und  die
Berechnung  der  Vergütung  für  die  gegen  Entgelt  zu  gewährenden  Leistungen

getroffen.
Artikel  11.

Auf  die  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  bereits  konzessionirten  Eisenbahngesellschaften
  und  deren  zukünftig  konzessionirte  Erweiterungen  durch  Neubauten  finden  die
vorstehenden  Vorschriften  insoweit  Anwendung,  als  dies  nach  den  Konzessionsurkunden
  zulässig  ist.  Im  Uebrigen  bewendet  es  für  die  Verbindlichkeiten  der
bereits  konzessionirten  Eisenbahngesellschaften  bei  den  Bestimmungen  der  Konzessionsurkunden,
  und  bleiben  insbesondere  in  dieser  Beziehung  die  bis  dahin  zur

Anwendung  gekommenen  Vorschriften  über  den  Umfang  des  Postzwanges  und
        <pb n="330" />
        —  322  —

über  die  Verbindlichkeiten  der  Eisenbahnverwaltungen  zu  Leistungen  für  die
Zwecke  des  Postdienstes  maßgebend.

Die  bereits  konzessionirten  Eisenbahngesellschaften  sind  jedoch  berechtigt,  an
Stelle  der  ihnen  konzessionsmäßig  obliegenden  Verpflichtungen  für  die  Zwecke  des
Postdienstes  die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  angeordneten  Leistungen  zu
übernehmen.



Artikel  12.

Die  vertragsmäßige  Vergütung,  welche  an  das  Großherzogthum  Baden
für  Leistungen  seiner  Staatsbahnen  zu  den  Zwecken  des  Postdienstes  zu  entrichten
  ist,  wird,  sofern  nicht  eine  anderweite  Vereinbarung  erfolgt,  bis  zum  Ablauf
des  Jahres  1879  weiter  gezahlt.  Bis  dahin  bleiben  für  die  Leistungen  der
badischen  Staatsbahnen  zu  Zwecken  des  Postdienstes  die  Bestimmungen  des
Reglements  über  die  Verhältnisse  der  Post  zu  den  Staatseisenbahnen  vom
1.  Januar  1868  maßgebend.

Im  Uebrigen  kommen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  auf  die  im  Eigenthum
  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  befindlichen,  sowie  auf  die  in  das
Eigenthum  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  übergehenden  Eisenbahnen  mit
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung.

Artikel  13.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1876  in  Kraft.  Dasselbe  findet
auf  Bayern  und  Württemberg  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Dezember  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="331" />
        —  323  —

(Nr.  1094.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Portofreiheiten  vom
5.  Juni  1869  in  Südhessen.  Vom  20.  Dezember  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  §§.  1  bis  12  des  Gesetzes  vom  5.  Juni  1869,  betreffend  die  Portofreiheiten
  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  (Bundes-Gesetzbl.  S.  141),
werden  vom  1.  Januar  1876  ab  in  Südhessen  eingeführt.

Der  im  §.  7  des  Gesetzes  vom  5.  Juni  1869  auf  den  30.  Juni  1870
festgesetzte  Zeitpunkt  tritt  bezuglich  der  früher  in  Südhessen  bestandenen  Portofreiheiten
  mit  dem  30.  Juni  1876  ein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Dezember  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="332" />
        —  324  —

(Nr.  1095.)  Gesetz,  betreffend  die  Naturalisation  von  Ausländern,  welche  im  Reichsdienste
angestellt  sind.  Vom  20.  Dezember  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Ausländern,  welche  im  Reichsdienste  angestellt  sind,  ein  Diensteinkommen
aus  der  Reichskasse  beziehen  und  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande  haben,
darf  von  demjenigen  Bundesstaate,  in  welchem  sie  die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit
  nachsachen  ,  die  Naturalisationsurkunde  nicht  versagt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Dezember  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="333" />
        Reichs-Gesetzblatt

No.  33.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-  Etats  für  1876.  S.  325.





(Nr,  1096.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs
für  das  Jahr  1876.  Vom  25.  Dezember  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Haushalts--Etat  des  Deutschen
Reichs  für  das  Jahr  1876  wird
in  Ausgabe
auf  474.256.998  Mark,  nämlich
auf  403.245.062  Mark  an  fortdauernden,  und
  auf  71.011.936  Marl  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  474.256.998  Mark

festgestellt.
Die  Vertheilung  der  unter  Kapitel  20  der  Einnahme  in  einer  Summe

festgesteilten  Matrikularbeiträge  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  wird  durch  besonderes
  Gesetz  geregelt.  §.  2.

Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
  Reichsbank-Direktorium  für  das  Jahr  1876  wird  auf  132.000  Mark  festgestellt.
§.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt:

1.  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  ordentlichen  Betriebsfonds  der
Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von  vierundzwanzig
  Millionen  Mark  hinaus,

2.  behufs  der  Beschaffung  eines  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der
Münzreform  bis  zum  Betrage  von  dreiundfünfzig  Millionen  Mark

Schatzanweisungen  auszugeben.
Reichs-  Gesetzbl.  1875.  64

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1875.
        <pb n="334" />
        —  326  —

§.  4.
Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
  der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,  und
der  Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  Juni  1877  nicht  überschreiten  darf,
wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraums  kann,  nach  Anordnung
  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch
nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§.  5.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschulden-Verwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften
des  Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  6.

Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.

Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen
dreißig  Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden
Fälligkeitstermins.



§.  7.
  Die  Deckungsmittel  für  die  unter  den  einmaligen  Ausgaben  nachgewiesenen
Beträge:
1.  zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg.  6.000.000  Mark,
2.  zum  Bau  eines  Lazareths  in  Bockenheim,  erste  Rate  165.000  "
sowie  zum  Bau  eines  Lazareths  in  Gmünd,  erste

Rate,  bis  auf  Höhe  von  12.000  "
3.  zur  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs-  und  Bilungsanstalen..
  .  1.440.000  "

sind  vorschußweise  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds  zu  entnehmen.
Die  Rückerstattung  dieser  Vorschüsse  erfolgt:
zu  1  aus  den  von  der  Stadtgemeinde  zu  Straßburg  für  die  entbehrlich
werdenden  Grundstücke  zu  entrichtenden  siebenzehn  Millionen  Mark
(Gesetz  vom  14.  Februar  1875,  Reichs-Gesetzbl.  S.  62),
zu  2  aus  den  Verkaufserlösen  der  zur  Zeit  in  Benutzung  befindlichen
Lazarethgrundstücke,
zu  3  aus  den  Verkaufserlösen  der  Grundstücke  des  jetzigen  Berliner
Kadettenhauses  und  der  Kriegsakademie  (Gesetz  vom  12.  Juni  1873,
Reichs-Gesetzbl.  S.  127).
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  Dezember  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="335" />
        —  327  —

Haushalts-Etat

des

Deutschen  Reichs

für



das  Jahr  1876.
        <pb n="336" />
        —  328  —









Betrag  Darunter
  Ausgabe.  für  künftig
  1876.  wegfallend.
Kapitel  Titel

Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
I.  Reichskanzler-  Amt.

1.  Reichkanzler-    Amt.

1/6.  Besoldungen  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  621.900  —
7.  Wohnungsgeldzuschüsse  ..  .  .....  91.380  —
8/9.  Andere  persönliche  Ausgaben  41.400  –
10/12.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  179.000  —
13/14.  Sonstige  Ausgaben  .  .  .  .  .  ..  270.000  –
Summe  Kapitel  1  .  .  1.203.680  –

2.  Allgemeine  Fonds.

1.  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
aller  Art  ........................................  900.000  –
2/6.  Ausgaben  zu  gemeinnützigen  Zwecken  510.300  9.000
7.  Abfindungen  in  Folge  Aufhebung  der  Elbzölle  .  219.336  –
8.  Rayon-Entschädigungsrenten  411.674  –
9/11.  Vergütungen  an  Preußen  ..  37.200  –
Summe  Kapitel  2  .  2.078.510  9.000
3.  Reichskommissariate.
Kontrole  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
1/4.  Ausgaben  für  die  kontrolirenden  Beamten  401.700  —
5/8.  Zoll-  und  Steuer-Rechnungsbüreau  des  Reichskanzler-Amts...........................................
  12.300  —
9.  Vermischte,  bei  den  Abrechnungen  über  die  Zölle  und
Verbrauchssteuern  auf  die  Einnahmen  in  Anrechnung
kommende  Aussaueen  .  .  .  .  .  6.000  –













Summe  Titel  1  bis  9  420.000
        <pb n="337" />
        Betrag  Darunter
  Ausgabe.  für  künftig
  1876.  wegfallend.
Kapitel  Titel

Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  ..  .  420.000    —
10/11.  Für  Ueberwachung  des  Auswanderungswesens  18.000  —-12.  Reichs-Schulkommission  ........................:....
  3.600
13.  Beaufsichtigung  des  Steuermanns-  und  Schiffer-Prüfungswesens,
  sowie  des  Schiffs-Vermessungswesens.  18.000
14.  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes  1.350  —
Summe  Kapitel  3  .  .  ...  460.950  –
Bundesamt  für  das  Heimathwesen.
1.  Besoldungen  ...  26.100  —
2.  Wohnungsgeldzuschüsse  .  .  ...  2.700  —
Summe  Kapitel  4  .  .  .  ..  28.800    —
Entscheidende  Disziplinarbehörden  9.000  —
Summe  Kapitel  5  für  sich.
Statistisches  Amt.
1/2.  Besoldungen  .  ..  69.420    —
3.  Wohnungsgeldzuschüsse  .  .  11.820  —
4/5.  Andere  ersnulche  Ausgaben  36.500  —
6/7.  Sächliche  Ausgaben  .  .  .  ..  89.400  —
Summe  Kapitel  6    207.140    —
Normal-Eichungskommission.
1/2.  Besoldungen  .  ..  26.580    —
3.  Wohnungsgeldzuschüsse  ....  .  .  .........  3.960  –
4/5.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  6.700  —
6.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  .  ..  ..  .........  ...  9.900  —
Summe  Kapitel  7  .  .  .  .  .  47.140  —
        <pb n="338" />
        Betrag  Darunter
    Ausgabe.  für  künftig
    1876.  wegfallend.
Kapitel  Titel
Mark.  Mark.
8.  Gesundheits-Amt.
1/2.  Besoldungen  ........  .  .  ..  29.280  —
3.  Wohnungsgeldzuschüsse  4.860  —
4/5.  Andere  persönliche  Ausgaben.  ..............  ..  ...  ....  2.300  —
6.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  .  .  .  ..  12.000  –
Summe  Kapitel  8  ..  48.440  —-Summe  I.  (Kapitel 1 - 8).....
  4.083.660  9.000
II.  Bundesrath  und  Ausschüsse  des  Bundesraths.
9.  Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  1  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
III.  Reichstag.
Für  das  Büreau  des  Reichstags,  für  die  Stenographie,
10.  1/12.  für  Unterhaltung  der  Gebäude  und  der  Dienstwohnung
10a.  1/2.  des  Präsidenten,  sowie  zur  Entschädigung  der  Privat-
  eisenbahnen  für  die  Bewilligung  der  freien  Fahrt  an
die  Reichstagsabgeordngmen  318.150  —
Summe  III.  (Kapitel  10  und  10  a.)  für  sich.
IV.  Auswärtiges  Amt.
11.  Auswärtiges  Amt.
1/5.  Besoldungen  .  ..  504.000  9.000
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  .....  79.320  –
7.  Andere  persönliche  Ausgaben  61.950
8/10.  Sächliche  Ausgaben  ....  .  .  ..  280.500  22.800
Summe  Kapitel  11  925.770  31.800
        <pb n="339" />
        —  331  —



















  
Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
    1876.  wegfallend.
Kapitel
Mark.  Mark.
12.  Gesandtschaften  und  Konsulate.
1/25.  Besoldungen  des  Gesandtschaftspersonals  2.036.200  1.050
26.  Zu  Remunerationen  und  Diäten  an  nicht  fest  angestellte
Beamte  bei  den  Gesandtschafen  ..  103.500  —
27/68.  Besoldungen  und  Lokalzulagen  der  Konsulatsbeamten.  1.202.900  –
69.  Remunerationen  für  die  nichr  fest  angestellten  Beamten
und  Unterbedienten  bei  den  besoldeten  General-Konsulaten,
  Konsulaten  und  Vize-Konsulaten  .  .  .  220.000  –
70/75.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  652.200  –
76.  Dispositionsfonds  75.000  —
Summe  Kapitel  12  .  4.289.800  1.050
13.  Extraordinaria.
1.  Zu  Kommissionskosten  45.000  —
2.  Entschädigungen  für  Kursverluste  und  Kanzleigeschenke  5.430  5.430
3.  außerordentlichen  Unterstützungen  .  ..  21.000
4.    Zu  geheimen  Ausgaben  48.000  –
5.  Dotation  für  das  archäologische  Institut  in  Rom  und
die  Zweiganstalt  in  Athen  93.255  3.000
6.  Sonstige  Ausgaben  138.000  –
Summe  Kapitel  13  350.685  8.430
Summe  IV.  (Kapitel  11—13)  5.566.255  41.280
        <pb n="340" />
        Preußen  Sachsen.  Würt-  Ueberhaupt  für  Darunter
Ausgabe.  etc.  temberg.  1876  weg-  künftig
Kapitel  Titel  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark
V.  Verwaltung  des
Reichsheeres.
14.  Kriegsministerium.
1/7.  Besoldungen  1.349.970  74.310    82.710  1.506.990      7.050
8/10.  Andere  persönliche  Ausgaben  66.150  9.210  1.500  76.860
11/12.  Sächliche  Ausgaben  178.800  6.240  300  185.310
Summe  Kapitel  14  1.594.920  89.760  84.510    1.769.190    7.050
15.  Militär-    Kassenwesen.
1/2.  Besoldungen  130.800  19.050  13.350  163.200
3/4.  Sächliche  Ausgaben  90.528  1.800  —  92.328    —
Summe  Kapitel  15  .  .  .  .  .  221.328  20.850  13.350  255.528
16.  Militär-Intendanturen.
1/5.  Besoldungen  1.199.370    90.630  83.550  1.373.550
6/7.  Andere  persönliche  Ausgaben.  93.960  7.200  11.100    112.260  —
8/9.  Sächliche  Ausgaben  100.809  7.800  18.045  126.654
Summe  Kapitel  16  1.394.139    105.630  112.695  1.612.464
17.  Militär-Geistlichkeit.
1/2.  Besoldungen  342.000  18.225  —  360.225
3.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  72.657  1.950  7.800  82.407
4/5.  Sächliche  Ausgaben  45.810  6.240  2.220  54.270  —
Summe  Kapitel  17  .  .  .  .  .  460.467  26.415  10.020  496.902  —
18.  Militär-    Justizverwaltung.
1/2.  Besoldungen  443.940  49.395  51.600  544.935  4.440
3/5.  Andere  persönliche  Ausgaben.  54.972  3.505  3.240  61.717
6.  Sächliche  Ausgaben  7.200  485  600  8.285  —
Summe  Kapitel  18  506.118  53.385    55.440  614.937  4.400
        <pb n="341" />
        333



















Reichs-Gesetzbl.  1875.







65



Ueberhaupt  Darunter
Preußen  Sachsen.  Würt  für    künftig
  Ausgabe.  etc.  temberg.  
Titel  1876.  weg-Kapitel
    fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber  2.247.852  156.534    139.770    2.544.156    33.900  
20.  Gouverneure,  Kommandanten  und
Platzmajore.
1/2.  Besoldungen  .  .  .  .  .  .  ...  .....  .  .  ..  620.868  17.628  15.300  653.796  45.108
3.  Büreaugelder  für  die  Etappengeschäfte
  1.980  360  180  2.520
Summe  Kapitel  20  622.848  17.988  15.480  656.316  45.108
21.  Adjutantur-Offiziere  und  Offiziere
in  besonderen  Stellungen.
1/2.  Adjutanten  Sr.  Majestät  des  Kaisers
  und  Adjutantur-Offiziere.  400.116  34.200  36.900  471.216
3.  Offiziere  in  besonderen  Stellungen  450.00  23.700  12.000  485.700
Summe  Kagpitel  21  .  .  .  .  .  850.116  57.900  48.900  956.916
22.  Generalstab  und  Vermessungswesen.
1/7.  Generalstab  ..  ..  ...  ...  1.087.531    75.180    46.2501  1.208.961      6.000
8/12.  Vermessungswesen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  234.291  –  –  234.291  —
Summe  Kapitel  22  .  .  .  .  .  1.321.822  75.180  46.250  1.443.252  6.000
23.  Ingenieurkorps.
1.  Besoldungen  ..  1.315.692  53.892  —  1.369.584
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  38.340  1.620  —  39.960
4.  Uebungs-  und  Unterrichtsfonds.  59.100  3.150  —  62.2500  —
Summe  Kapitel  23  .  1413.132    58.662  —  1.471.794  —
24.  Geldverpflegung  der  Truppen.
1/7.  Besoldungen  ..  73.084.256  5.817.599  4.286.078  83.187.933  69.264
8/14.  Andere  persönliche  Aussaben.  3.249.365  228.672  164.180  3.642.217  81.373
15/20.  Sächliche  Ausgaben  ..  3.281.334    247.256    185.687      3.714.277    135
21.  Sponstige  vermischte  Ausgaben.  167.333  15.695  14.450  197.478  —
Summe  Kapitel  24  79.782.288  6.309.222      4.650.395      90.741.905    150.772
        <pb n="342" />
        334

































Ueberhaupt  Darun-
  Preußen  Sachsen.  Würt-        ter
  Ausgabe.  etc.  temberg.  für  künftig
Kapitel.  Titel.  weg-
  1876.  
    fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
25.  Naturalverpflegung.
1.  Besoldungen  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  756.480  59.520    46.175    861.175    —
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  15.000  840  908  16.748
4/6.  Sächliche  Ausgaben  ..  65.051.088  5.324.312  3.779.887  74.155.287    2.747
Summe  Kapitel  25  ..  65.822.568  5.384.672  3.825.970    75.033.210    2.747
26.  Bekleidung  der  Truppen.
1.  Besoldungen  .  .  .  64.650  26.940  10.365  101.955  —
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  3.300  975  370  4.645  —
4/6.  Unterhaltung  der  Bekleidung  und
Ausrüstung  der  Truppen  .  .  .  .  18.633.307    1.465.233      1.098.878      21.197.418    —
7/8.  Verwaltung  der  Montirungsdeposs.
  .  94.972  4.659  4.875  104.506
Summe  Kapitel  26  .  .  18.796.229      1.497.807      1.114.488      21.408.524    —
27.  Garnison-  Verwaltungs-  und  Serviswesen.

1/2.  Besoldungen  1.304.355  65.472  75.412  1.445.239  2.076
3.  Emolumente  .  .  .  ...  ...  ..  .  ..  .  ...  141.138  4.220  7.888  153.246  600
4/7.  Andere  persönliche  Ausgaben.  103.584  6.658  3.150  113.392    —
8/10.  Unterhaltung  der  Kasernen  und
Garnisongebäude  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .    9.495.160    690.863    614.439    10.800.462    —
11/13.  Unterhaltung  der  Dienstwohnungen
  und  Dienstgebäude  656.482  11.910  31.325  699.717
14.  Zu  größeren  Kasernen-Retablissementsbauten
  und  für  Neubaubedürfnisse
  an  sonstigen  kleineren
Garnisonanstalten  825.000  75.000  45.000  945.000  —
15.  Zur  Unterhaltung  der  Uebungsplätze
  und  zu  kleineren  Grundstückserwerbungen
  564.270  100.000  28.500  692.770
16.  Manöverkosten  .  1.012.515    68.520  34.500  1.115.535
17.  Servis  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..    12.300.306    992.551    615.370      13.908.227    2.412
Summe  Kapitel  27  .  .  .  .  .  26.402.810  2.015.194    1.455.584    29.873.588  5.088
        <pb n="343" />
        335

  


Darun-





















  Preußen  Sachsen.  Würt-  Ueberhaupt      ter
    Ausgabe.              etc.  temberg.  für  künftig
    
Kapitel.  1876.  weg-Titel
  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
28.  Wohnungsgeldzuschüsse  6.264.210  525.475  384.951      7.174.636      8.110
29.  Militär-Medizinalwesen.
1/3.  Besoldungen  639.198  19.590  33.727  692.515  630
4.  Emolumente  ..  .  ..  .  51.500  1.650  2.420  55.570  
5/11.  Andere  persönliche  Ausgaben.  353.762  24.830  21.863  400.455  5.400
12.  Lazareth-  Wirthschafts-  und  Krankenpflegekosen
  3.283.800  242.878  174.588  3.701.266
13/14.  Kosten  für  Arzneien  und  Verbandmittel
  332.700  20.870  17.443  371.013  —
15.  Zur  Unterhaltung  der  Utensilien  538.083  47.275    30.343  615.700  —
16.  Zur  Unterhaltung  der  Gebäude.  297.000  45.800  33.380  376.180
17.  Schliche  und  vermischte  Ausgaben
  ..  .  ..  .  .  ..  32.475  1.900    34.375  —
Summe  Kapitel  29  .  .  .  .  .    5.528.518    404.793    313.764      6.247.075      6.030
30.  Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Geldgeräthe.

1.  Besoldungen  80.520  5.610  5.610  91.740  1.080
2/4.  Sächliche  Ausgaben  ...  333.600  24.795  18.376  376.771
Summe  Kapitel  30  414.120  30.405  23.986  468.511  1.080
31.  Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reservemannschaften
  etc.
1.  Ersatz-  und  Reservemannschaften  2.303.016  117.617  111.807  2.532.440
2.  Deserteure  und  Arrestaten  8.910  780  750  10.440  
Summe  Kapitel  31  2.311.926  118.397  112.557  2.542.880
32.  Ankauf  der  Remontepferde.
1.  Besoldungen  44.700    —  44.700  —
2.  Zum  Ankauf  der  Remonten  .  3.481.005  392.892  260.940  4.134.837  —
Seite  3.525.705    392.892    260.940      4.179.537    —











65°
        <pb n="344" />
        —

336

—

 

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darun-
  Ausgabe    Preußen  Sachsen.  Würt-  für  künftig
      
    etc.  temberg.  1876.  weg-Kapitel.
  Titel.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  .    3.525.705    392.892    260.940      4.179.537    —
3/4.  Geldvergütungen  zur  Selbstbeschaffung
  von  Dienstpferden.  124.990  10.164    8.616  143.776  —
5.  Kosten  für  den  Transport  der
Remonten  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  ..  .  .  ..  32.655  3.630  2.700  38.985
Summe  Kapitel  32  .  .  .  .  .  3.683.356    406.686    272.256      4.362.298    —
33.  verwaltung  der  Remontedepots.
1.  Besoldungen  ...  162.900  —  –  162.900
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  2.400    –  2.400
4. Wirthschaftskosten  1.057.400    —  1.057.400
5/6.  Ausgaben  für  Bauten  und  Meliorationen
  ..  200.000  —  200.000  —
7.  Sonstige  Nebenkosten  .  .  1.900  —  —  1.900—
Summe  Kapitel  33  .  .  .  ..  1.424.600    1.424.600
34.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-
  und  Transportkosten.
1.  Reisekosten  und  Tagegelder  .  .  2.368.470  121.200  112.650  2.602.320  
2.  Vorspann-  und  Transportkosten  1.525.051  66.260  101.900  1.693.211
Summe  Kapitel  34  ..  .  .  .  3.893.521  187.460  214.550  4.295.531  —
35.  Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen.

1/2.  General-Inspektion.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  26.295  —  —  26.295  —
3/5.  Ober-Militär-Examinationskom-  
mission.....................  27.090  —  —  27.090  —
6/9.  Kriegsakademie................  118.140  —  —  118.140  —
10/13.  Vereinigte  Artillerie-  und  Ingenieurschule
  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  139.519  —  139.519  —
14/17.  Kriegsschulen    ..  472.011  —  —  472.011  —
18/21.  Kadettenanstalten...........  1.079.487  93.930  —  1.173.417  4.650
Seite.....  1.862.542  93.930  —  1.956.472  4.650
        <pb n="345" />
        —  337

—































Ueberhaupt  Darun-
  Preußen  Sachsen.  Würt-    ter
  Ausgabe.  etc.  temberg.  für  künftig
1876.  weg-Kapitel.
  Titel.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  .  1.862.542  93.930  —  1.956.472  4.650
22.  Prüfungskommission  für  Artillerie-
  Premier-  Lieutenants  360  —  —  360  –
23.  Zur  Unterhaltung  der  Divisions-Bibliotheken
  14.400  2.400  1.200  18.000  —
24/25.  Inspektion  der  Infanterieschulen  10.548  —  10.548  —
26/29.  Unteroffizierschulen  ..  .  .  ..  798.733  78.796  12.075  889.604  —
30/33.  Militär-Schießschule  93.725  –  93.722  —
34/37.  Zentral-Turnanstalt  .  .    57.985  —  —  57.985  —
38/41. Dispositionsfonds  des  Kriegs-
  ministeriums................  23.972  —  —  23.972
42/46.   Militär-Knaben-Erziehungs-  Institut
  und  Garnisonschulen.  309.120  32.145  7.412  348.677
47.  Unterrichtsgelder  der  Truppen  236.850  18.200  14.454  269.504
48/50.  Inspektion  des  Militär-Veterinärwesens
  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ...  .  .  ..  .  .  ..  8.340  –  8.340  —
51/55.  Militär-Roßarztschule  etc.  139.903  —  139.903  —
56/59.  Lehrschmieden  ..  35.142  5.148  40.290
Summe  Kapitel  35  .  .  .  ..  3.591.614  35.141  3.857.377  4.650
36.  Militär-  Gefängnißwesen.
1.  Besoldungen  .  ..  263.760  19.781  9.792  293.333  2.475
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  81.910  7.542  3.024  92.476
4.  Verpflegung  ..................  407.440  31.349  9.920  448.709
5.  Bekleidung  149.210  10.075  4.469  163.754
6.  Verwaltung  und  Unterhaltung.  98.610  5.274  3.080  106.964
7.  Büreaukosten  5.780  558  420  6.758
Summe  Kapitel  36  1.006.710  74.579  30.705  1.111.994  2.475
37.  Artillerie-  und  Waffenwesen.
1/6.  Besoldungen  ..  1.314.482  44.535  33.105    1.392.122    15.192  
7/14.  Andere  persönliche  Ausgaben.  98.891  4.500  3.30  106.691  324
15/23.  Sächliche  Ausgaben  7.303.099  403.200  322.973  8.029.272
Summe  Kapitel  37  .  .  .  ..  9.528.085  15.516  







8.716.472  452.235  359.378
        <pb n="346" />
        338



































Ueberhaupt  Darunter
    Preußen  Sachsen.  Würt-  für    künftig
    Ausgabe.  etc  temberg.  1876.  weg-Titel.
  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
38.  Technische  Institute  der  Artillerie.
1. Besoldungen  233.958  19.845  –  253.803  360
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  91.710  10.200  –  101.910  
4/9.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  209.618  6.000  —  215.618  —
Summe  Kapitel  38  535.286  —  571.331  360
39.  Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen.
1/2.  Besoldungen  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  394.320    2.955  397.275
3/4.  Andere  persönliche  Ausgaben  42.000  –  —  42.000  —
5/11.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben
  2.061.150  20.385  10.030  2.091.565
Summe  Kapitel  39  .  2.497.470  23.340  10.030  2.530.840  —
40.  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
und  Beamte,  für  welche  keine
besonderen  Unterstützungsfonds
bestehen.
1.  Zur  Allerhöchsten  Verfügung  54.000  –  54.000  —
2.  Zur  Verfügung  des  Kriegsministerims
  .....  ..  .  .  .  .  .  ..    16.800  3.390  5.550  25.740  —
Summe  Kapitel  40  70.800  3.390  5.550  79.740  —
41.  Invaliden-Institute.
1/5.  Besoldungen  299.924  —  —  299.924  1.057
6/9.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  67.163  —  7.933  75.096  288
10.  Verpflegung  und  Ausrüstung  115.932  —  7.137  123.069
11.  Verwaltung  und  Unterhaltung  der
Invalidenhäuser  22.447  –  6.410  28.857  —
12.  Vermischte  sächliche  Ausgaben  17.680  479  18.159  —
Summe  Kapitel  41  .  .  .  .  .  523.146    —  21.959  545.105  1.345
        <pb n="347" />
        339  —













Ueberhaupt  Darun-Ausgabe
    Preußen  Sachsen.  Würt-  für    künftig
  Ausgabe.  etc.  temberg.  1876.  weg-Kapitel.  Titel.
  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse.  808.000  132.909      78.600    1.619.509  —
43.  Verschiedene  Ausgaben.
1/2.  Zu  Entschädigungen  und  unvorhergesehenen
  Ausgaben  ..  73.050  6.972  6.800  86.822  —
3.  Zu  geheimen  Ausgaben  34.500  –  —  34.500  —
Summe  Kapitel  43  .  .  .  ..  107.5550    6.972  6.800  121.322    —
Summe  Kapitel  14  bis  43  ..  .  ..  242.813.933  18.502.504  13.443.079  274.759.516  294.671
Dazu:
44.  Militärverwaltung  von  Bayern.  —  —  —    41.446.222    —
Summe  V.  (Kapitel  14  bis  44)  —  —  —  316.205.738  294.671
        <pb n="348" />
        Betrag  Darunter
    Ausgabe.  für  künftig
  1876.  pegfallend.
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
VI.  Marineverwaltung.
45.  Admiralität.
1/4.  Besoldungen  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  353.562  3.462
5/7.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  ..  50.760  –
8/9.  Sächliche  Ausgaben  .  .  .  .  ..  40.900  —
Summe  Kapitel  45  .  .  .  .  .  445.222  3.462
46.  Hyndrographisches  Büreau.
1/3.  Besoldungen  .  .  .  ..  37.350  —
4.    Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  .........  ..  ...  ..  .  .  ..  23.490  —
5/6.  Sächliche  Ausgaben  .  .  ..  .  .  ..  77.600
Summe  Kapitel  46  .  138.440  –
47.  Deutsche  Seewarte.
1.  Besoldungen  ..................  28.410  —
2/3.  Andere  persönliche  Aussaen  38.880  –
4/7.  Sächliche  Ausgaben  ...  .  .  ..  63.000  –
Summe  Kapitel  47  ..  130.290    —
48.  Stations-Intendanturen.
1/3.  Besoldungen  96.660  —
4/5.  Andere  persönliche  Ausgaben  ......  .  ..  .  ......  .  ..  .  .  ..  16.200  –
6.  Sächliche  Aussaben  .  .  .  9.000  —
Summe  Kapitel  48  .  .  .  .  .  121.860  —
49.  Rechtspflege.
1.  Besoldungen  .  ..  15.000  —
2.  Andere  persönliche  Aisgahen  ..  720  720
3/5.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  .  .  ..    2.940  —
Summe  Kapitel  49.  18.660  720
        <pb n="349" />
        .

 

 

Betrag  Darunter
  Ausgabe.  für  künftig
  1876.  wegfallend.
Kapitel.  Titel.

Mark.  Mark.
50.  Seelsorge.
1.  Besoldungen  ...  .  .  .  ..    24.915  —
2.  Andere  persönliche  Aussaben  1.825  –
3/4. Sächliche  Aussaben  .  ..  1.841  –
Summe  Kapitel  50  .  .  28.581  –
51.  Militärpersonal.
1/8. Besoldungen  .  .  .  .  .  .  ..  1.646.376  7.800
9/21.  Andere  persönliche  Ausgaben  2.693.389  60.660
22/29.  Selbstbewirthschaftungsfonds  ...  82.969  –
30.  Vermischte  Aussaben  .  ..  .  .  ..  10.000  –
31.  Verwaltung  des  Festungsgefängnisse  .  3.962  —
32/33.  Sonstige  Ausgaben  für  das  Militärpersonal.  ..  ...  .  .  .  .  580  —
Summe  Kapitel  51  .  .  .  ..  4.437.276  68.460
52.  Indiensthaltung  der  Schiffe  und  Fahrzeuge.
1.  Seezulagen  ..  .  ..  655.900  –
2/3.  Ausgaben  für  den  Schiffsdienst  1.838.523  –
4.  Sonstige  Ausgaben  für  Indiensthaltungszwecke  .  75.000  –
Summe  Kapitel  52  .  .  ..  .  2.569.423  —
53.  Naturalverpflegung.
1.  Brotgeld  .  ....  188.000  —
2.  Schiffsverpflegung  ..  ..................  ....  .....  ..  ..  1.534.000  –
3.  Verpflegungszuschüsse  231.500  —
4.  Rationsgelder    10.164  —
Summe  Kapitel  53  .  .  .  .  .    1.963.664    —
54.  Bekleidung.
1.  Besoldungen  ..  11.160  –
2/3.  Sächliche  Aussaben  ..  .  .  ..  122.433  —
Summe  Kapitel  54  133.593  —
Reichs-Gesetzbl.  1875.  66
        <pb n="350" />
        —  342  —













 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
  Ausgabe.  für  künftig
      1876.  wegfallend.
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
55.  Servis-  und  Garnison-Verwaltungswesen.
1.  Besoldungen  ..  ..  .  ..  .  .  ..  51.780  —
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  10.990  —
4/8.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  ...  543.300
Summe  Kapitel  55  606.070  –
56.  Wohnungsgeldzuschuß  .  .  ....  ..  371.949  2.370
Summe  Kapitel  56  für  sich.
57.  Krankenpflege.  
1.  Besoldungen  der  Aerzte  113.460
2/5.  Andere  persönliche  Ausgaben  für  Aerzte  .  ..  38.976
6.  Besoldungen  der  Verwaltungsbeamten  28.400
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaben  für  Verwaltungsbeamte.  15.520  —
9/11.  Sächliche  Augaben    161.840  —
Summe  Kapitel  57  .  .  358.196
58.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten.
1.  Kosten  der  Dienst-,  Versetzungs-  und  Informationsreisen,
sowie  zu  Reisebeihülfen  111.000  —
2.  Zur  Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reservemannschaften,
sowie  der  Kommandirten  und  Arrestaten  auf  dem
Marsche  etc.  ..............  ...  ..  ..  ...  ..  .....  ....  ...  105.000  —
3.  Kosten  der  Beförderung  von  Briefen,  Telegrammen,
Post-  und  Frachtstücken  42.000  —
Summe  Kapitel  58  .  .  .  ..  258.000    —
59.  Unterricht.
1.  Besoldungen  ..  ..  ...  .  .  ..  10.305  —
2/4.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ...  ...  .  ...  ...  ...  ..  .  ...  37.340  –
5/9.  Sachliche  und  vermischte  Ausgaben  45.080  –
Summe  Kapitel  59  92.725  —
60.  Werftbetrieb.
1/3. Besoldungen  ·.....................  739.560  –
4/7.  Andere  persönliche  Ausgah    109.867  –
8/15.  Sächliche  Ausgaben  7.284.900
  Summe  Kapitell  60  .....  8.134.327  —
        <pb n="351" />
        66°

Betrag  Darunter
    Ausgabe.  für  künftig
Kapitel.  Titel.  1876.  wegfallend.


Mark.  Mark.
61.  Artillerie.
1/2.  Besoldungen  61.590  —
3.  Andere  persönliche  Ausgaben  44.250  –
4/8.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  762.000  —
Summe  Kapitel  61  .  .  .  .  .  867.840    —
62.  Torpedowesen.
1.  Besoldungen  22.650  —
2.  Sächliche  Ausgaben  ..  .  ...  126.480  —
Summe  Kapitel  62  149.130  –
63.  Lootsen-,  Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen.
1.  Besoldungen  ...  ..  ..  .  .  ..  44.250    —
2/4.  Andere  persönliche  Ausgaben  ......  .....  .....  .  ..  .  ...  49.965  –
5/6.  Sächliche  Ausgaben  .  .  .  .  .  ..  ...  88.020  —
Summe  Kapitel  63  182.235  –
64.  verschiedene  Ausgaben.
1.  Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  ..  .  .....  ...  ..  .  .  .  .  .  ..  17.500  —
2.  Beitrag  der  Marineverwaltung  zu  der  dem  Militär-Bevollmächtigten
  bei  der  Botschaft  in  London  bewilligten
  Zulage  von  15.  000  M    ...  ...  ..  ...  .  .  .  ..  7.500  –
3.  Zu  technischen  Versuchen  und  zur  Lösung  wissenschaftlicher
  Aufgaben  von  im  Dienst  befindlichen  Schiffen  15.000  –
4.  Zur  Unterhaltung  der  von  der  General-Direktion  der
Reichstelegraphen  im  Interesse  und  für  Rechnung
der  Marineverwaltung  hergestellten  Telegraphenverbindungen  etc.
    .  6.000  –
5.  Zu  geheimen  Ausgahen  15.000  —
Summe  Kapitel  64  .  .  .  .  .  61.000  —
Summe  VI.  (Kapitel  45  —  64)  .  21.068.481  75.012
VII.  Reichs-Eisenbahn-Amt.
65.  1/5.  Besoldungen  172.050  —
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  .....  27.600  –
7/9.  Andere  persönliche  Ausgaben  23.300  –
10/11.  Sächliche  Ausgaben  .  .  ..  .  .  ..  53.540    3.740
Summe  VII.  (Kapitel  65)  276.490  3.740
        <pb n="352" />
        —  344  —















Betrag  Darunter
  Ausgabe.  für  künftig
    1876.  pwegfallend.
Kapitel.  Titel

Mark.  Mark.
VIII.  Reichsschuld.
66.  1.  Zinsen  auf  Schatzanweisungen,  welche  auf  Grund  des
Etatsgesetzes  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  ausgegeben
  werden  .  .  ..  .  ..  40.000  —
2.  Zinsen  auf  Schatzanweisungen,  welche  auf  Grund  des  ·
Etatsgesetzes  behufs  der  Beschaffung  eines  Betriebsfonds
  zur  Durchführung  der  Münzreform  ausgegeben
        ......      .....  ...  2.400.000  —
Zinsen  auf  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen
welche  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Aufnahme
  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung,
  vom  27.  Januar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  18),  sowie  auf  Grund  des  fernerweiten
Gesetzes,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für
Zwecke  der  Telegraphenverwaltung,  ausgegeben  werden  302.700  —
Summe  VIII.  (Kapitel  66)  2.742.700  —
IX.  Rechnungshof.
67.  1/5.  Besoldungen  ....  ..  .  .  .  .  333.750  —
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  .  .  ..  38.016  —
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaben  10.400  —
9/11. Sächliche  Ausgaben  ..  .  .  ..  16.300  —
Summe  ILX.  (Kapitel  67)  .  .  ...  398.466
X.  Reichs-Oberhandelsgericht.
68.  1/5.  Besoldungen  300.150    —
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  27.120  –
7/9.  Andere  persönliche  Ausgaben  7.500  —
10.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben.  ..  ......  ..  ...  ....    18.600  —
Summe  X.  (Kapitel  68)  .  .  ...  353.370  –
        <pb n="353" />
        345














Ueberhaupt  Darun-Preußen  Sachsen.
  Würt-  ter
  Ausgabe.  etc.  temberg.  für  künftig
Titel  1876.  weg-Kapitel
  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
XI.  Allgemeiner  Pensionsfonds.

69.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1.  Invaliden-Pensionen  nach  Maßgabe
  der  Reichsgesetze  bezie-
  hungsweise  der  zur  Zeit  der
Pensionirung  in  Geltung  gewesenen
  Landesgesetze  ........    5.442.000    238.034    245.754      5.925.788      6.000
2.  Pensionen  und  Pensionserhöhungen
  für  Offiziere,  Aerzte  und
Beamte  aller  Grade  nach  Maßgabe
  der  Reichsgesetze  beziehungsweise
  der  zur  Zeit  der
Pensionirung  in  Geltung  gewesenen
  Landesgesetze  731.726  530.000  13.783.726
3.  Inaktivitätsgehälter,  Wartegelder
für  Offiziere,  Aerzte,  Beamte;  
Pensions-Prozentzuschüsse  61.800  4.208    8.100  74.108    2.300
4.  Gesetzliche  Bewilligungen  für  Hinterbliebene
  693.200    22.700  20.875  736.775
5.  Zu  Allerhöchsten  Bewilligungen.  737.900  33.818  40.000  811.718
6.  Zu  anderweiten  Unterstützungen.  227.500  23.282  7.400  258.182  63.900
852.129      21.590.297  





Summe  Kapitel  69





19.684.400  1.053.768







72.200
        <pb n="354" />
        —  346  —











Betrag  Darunter
    Ausgabe.  für  künftig
  1876.  wegfallend.
Kapitel.  Titel
Mark.  Mark.
70.  Marineverwaltung.
1.  Invaliden-Pensionen  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetze
beziehungsweise  der  zur  Zeit  der  Pensionirung  in
Geltung  gewesenen  Landesgesckttee  .  33.540  —
2.  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Offiziere,  Aerzte
Deckoffiziere  und  Beamte  aller  Grade  nach  Maßgabe
der  Reichsgesetze  beziehungsweise  der  zur  Zeit  der
Pensionirung  in  Geltung  gewesenen  Landesgesetze  158.092  –
3.  Inaktivitätsgehälter,  Wartegelder  für  Offiziere,  Aerzte,
Beamte.........................................  4.200  —
4.  Pensionen  an  Hinterbliebene  von  Offizieren  und  Beamten
der  früheren  dänischen  Marineverwaltung  in  den
Herzogthümern  Schleswig  und  Holstein  ...  135  –
5.  Gesetzliche  Bewilligungen  für  Hinterbliebenen  1.194  —
6.  Zu  Unterstützungen  ...  .  .  .  ..  15.400  —
Summe  Kapitel  70  .  212.561  –
71.  Zivilverwaltung.
1.  Pensionen  für  Beamte  und  Unterbeamte  .  .  .  87.168  —
2.  Wartegelder  64.575  —
3.  Zu  Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte  und  zu  Pensionen
  und  Unterstützungen  für  Hinterbliebene  von
Beamten  ..  .  15.540  —
Summe  Kapitel  71  167.283  –
72.  Sonstige  Pensionen.
1.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  die  Angehörigen  der
vormaligen  schleswig-  holsteinschen  Armee-  521.000  —
2.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen  und
deren  Angehöriigen  .  912.000  —
Summe  Kapitel  72  .  .  ..  .  1.433.000    —
Summe  XI.  (Kapitel  69—72)  23.403.141    72.200
        <pb n="355" />
        —  347  —



    







Betrag  Darunter
Titel.    Ausgabe.  für  künftig
Kapitel.  1876.  wegfallend.
Mark.  Mark.
XII.  Reichs-Invalidenfonds.
73.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.
1/8.  Besoldungen  und  andere  persönliche  Ausgaben  .  57.480  —
9.  Sächliche  Ausgaben  ..  ...  .  .......  .......  .......  .  .  ..  6.000  –
Summe  Kapitel  73  63.480  –
74.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/4.  Für  die  Bearbeitung  der  Invalidensachen  in  Folge  des
Krieges  von  1870/71    55.043  –





Summe  Kapitel  74  für  sich.
        <pb n="356" />
        348



Ueberhaupt  Dar-Preußen
  Sachsen.  Würt-  Bayern.    Ueberhaupt  unter
Kapitel.  Ausgabe              etc.  tem-  für  künftig
weg-Titel
  berg.  1876.  fallend
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
75.  Invaliden-Pensionen  etc.
A.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1.  Pensionen  und  Pensionszulagen
für  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  inkl.  abwärts.  12.810.000  626.720  380.000    1.744.400    15.561.120  
2.  Pensionen  und  Pensionserhöhungen
  für  Offiziere,  Aerzte
und  Beamte  aller  Grade  5.475.000  420.694  364.000  2.318.636    8.578.330  
3.  Bewilligungen  für  Hinterbliebene
von  Offizieren,  Aerzten,  Beamten
  aller  Grade  620.000  24.900  19.000  66.922  730.822
4.  Bewilligungen  für  Hinterbliebene
von  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  inkl.  abwärts.  3.420.000  175.644    34.300  190.475    3.820.419    —
Summe  A.  Verwaltung  des
Reichsheeres  22.325.000    1.247.958  797.300  4.320.433    28.690.691  —
Seite  .....    28.690.691    —
        <pb n="357" />
        Reichs-Gesetzbl.  1875.











67

  Betrag  Darunter
    Ausgabe.  für  künftig
    1876.  wegfallend.
Kapitel.  Titel  

Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  .  .    28.690.691    —
5/8.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  ..  19.397  —
Summe  Kapitel  75  28.710.088
Summe  XII.  (Kapitel  73—75)    28.828.611  —
Wiederholung  der  forkdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Reichskanzler-Amt  .  ...  ..  .  .  .  .    4.083.660    9.000
"  II.  Bundesrath  .  .  .  .  ..  ..  ....  .  ..  .  —  —
III.  Reichstag  .  318.150  —-"
  IV.  Auswärtiges  Amt    5.566.255    41.280
"  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  316.205.738  294.671
"  VI.  Marineverwaltung  21.068.481  75.012
"  VII.  Reichs-Eisenbahn-Amt  .  .  .  .  .  276.490  3.740
"  VIII.  Reichsschuld  2.742.700  —
IX.  Rechnungshof  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  ..  398.466  —-"
  X.  Reichs-Oberhandelsgericht  353.370
"  XI.  Allgemeiner  Pensionsfonds  23.403.141  72.200
"  XII.  Reichs-Invalidenfonds  28.828.611  –
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.  403.245.062  495.903
        <pb n="358" />
        —  350  —













Betrag
  Ausgabe.  für
  1876.
Kapitel.  Titel.
Mark.
Einmalige  Ausgaben.
I.  Reichskanzler-Amt.
1.  1.  Für  die  St.  Gotthard-Eisenbahn.
Vierte  Rate  der  vom  Deutschen  Reiche  durch  Uebereinkunft
  vom  28.  Oktober  1871  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
  vom  2.  November  1871  übernommenen  Subvention
  zum  Bau  der  St.  Gotthardbahn  .  .  .  .  .  .  .  ..  2.234.887
Hierauf  werden  erstattet:
1.  nach  Kapitel  9  Titel  1  der  „Einmaligen  Ausgaben“
  Antheil  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringnen
  ...  303.610  M
2.  die  sonstigen  Beiträge  von  deutschen
  Regierungen  und  Eisenbahngesellschaften
  1.029.947  1.333.557  
Bleiben  901.330
2.  Restkosten  der  Expedition  zur  Beobachtung  des  Vorüberganges
  der  Venus  vor  der  Sonne  im  Jahre  1874  30.000
3.  Zu  den  Kosten  der  Betheiligung  des  Deutschen  Reichs  an
der  Weltausstellung  zu  Philadelphia  im  Jahre  1876.  450.000
4..  Beitrag  des  Deutschen  Reichs  zu  den  Organisations-  und
Einrichtungskosten  des  internationalen  Maaß-  und  Gewichtsbüreaus
  in  Parrssss  45.000
5.  Zum  Ankauf  eines  Grundstücks  behufs  Erweiterung  des
Dienstgrundstücks  des  Statistischen  Amts  82.500
6.  Für  den  Umbau  und  die  Einrichtung  des  ehemals  Fürstlich
Radziwillschen  Palastes  als  Dienstwohnung  des  Reichskanzless.
  .  ..  360.000
7.  Kosten  der  Prüfung  eines  Verfahrens  zur  Bestimmung
des  Raffinationswerthes  des  Rohzuckes  .  .  .  150.000
8.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Fischzuchtanstalt  zu  Hüningen  21.400
Summe  l.  (Kapitel  1)  2.040.230
        <pb n="359" />
        Betrag
  Ausgabe.  für
Kapitel.  Titel
Mark.
II  Reichstag.
2.  Zur  Begründung  der  Reichstags--Bibliothek,  fernere  Rate  30.000
Summe  II.  (Kapitel  2)  für  sich.
III.  Auswärtiges  Amt.
3.  1.  Zum  Neubau  eines  deutschen  Krankenhauses  in  Constantinopel
  (3.  Rate)  111.500
2.  Zum  Bau  des  Botschaftshotels  in  Wien  (1.  Rate)  300.000
3.  Zum  Neubau  des  Botschaftshotels  in  Constantinopel
(4.  Rate)  .  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  700.000
4.  Zum  Neubau  der  zum  Palast  Caffarelli  gehörigen  Ställe
und  der  Casa  Tarpea,  sowie  zur  Ausstattung  des  Saales
im  Palast  Caffarelli  und  zur  Möblirung  mehrerer  Zimmer
  in  dem  neu  erbauten  archäologischen  Institut  in
Rom  (1.  Rate).  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ...  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  173.000
5.  Zur  inneren  Einrichtung  der  Geschäftsräume  und  der  Dienst-
  wohnung  des  Staatssekretärs  in  dem  neu  erbauten  Dienstgebäude
  des  Auswärtigen  Amts,  Wilhelmstraße  61.  81.000
Summe  III.  (Kapitel  3)  1.365.500







67
        <pb n="360" />
        —  352  —









Betrag
    Ausgabe.  für
  1876.
Kapitel.  Titel.
Mark.
IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
4.  1.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Flügelgebäudes  auf  dem  Postgrundstück
  Posen,  letzte  Rate  ...  ..  .............  ...  72.900
2.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  für  das  Postamt
  in  Plauen  in  Sachsen,  zweite  und  letzte  Rate  150.000
3.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Postdienstgebäudes  in  Dresden,  zweite  Rate...................................
  180.000
4.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  für  ein  zweites  Packet-Postamt  in  Berlin.................................
  150.000
Die  im  Etat  für  1875  unter  Kapitel  4  Titel  4  der
einmaligen  Ausgaben  für  die  Erwerbung  eines
Grundstücks  in  Cöln  bewilligten  300.000  M  können
zu  den  Kosten  der  Errichtung  des  zweiten  Packet-Postamtes
  in  Berlin  mit  verwandt  werden.
5.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  für  das  Postamt
  und  die  Ober-Postdirektion  in  Bremen,  zweite  Rate  350.000
6.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  für  das  Post-  
  amt  in  Witten,  letzte  Rate.........................  75.000
7.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  für  die  Ober-Postdirektion  in  Danzig,  zweite  Rate................
  150.000
8.  Zur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Leipzig
für  den  Packet-Bestellungsdienst  nebst  Zollabfertigung
und  für  den  Posthaltereibetrieb,  erste  Rate...........  165.000
9.  Zur  Erwerbung  eines  Telegraphendienstgebäudes  in  Breslau,
  dritte  Rate  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ....  .  .  .  ....  .  .  .  ..  .  .  ..  120.000
10.  Zu  Tagegeldern  und  Fuhrkosten,  sowie  zur  Bestreitung
sächlicher  Ausgaben  bei  der  Restverwaltung,  behufs  Abwickelung
  der  nach  Aufhebung  der  Telegraphendirektionen
verbleibenden,  auf  die  Zeit  vor  dem  31.  Dezember  1875
bezüglichen  Geschäfte  .  ..  50.000
Summe  IV.  (Kapitel  4)  1.462.900
        <pb n="361" />
        Ueber-Preußen
  Sach-  Würt-  haupt
Ausgabe.  etc.  sen.  tem-  für
Kapitel  Titel  berg.  1876.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
5.  Ordentlicher  Etat.
1.  Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffiziere
  bei  den  Besatzungstruppen  in  Elsaß-Lothringen
  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  114.768  13.056    8.772  136.596  
2. 2a—f.  Behufs  Einübung  von  Mannschaften  der  Landwehr
  mit  dem  Gewehr  M/71.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  918.597  —    460.590  959.187  
3.  Zur  Beschaffung  einer  eisernen  Eisenbahnbrücke
für  das  Eisenbahn-Bataillon  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  60.0000  —  –  60.000
4.  Zur  ersten  Beschaffung  von  Büreaubedürfnissen
für  die  neu  zu  errichtenden  Landwehr-Regiments-
  und  Bataillons-Stäbe  in  Breslau
und  Cöln  und  für  das  bei  dem  Landwehr-Bezirkskommando
  in  Dortmund  zu  errichtende
  Zentralbüreau  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1.880  –  1.880
5. 5a.—g.  Zur  Abhaltung  von  großen  Korpsübungen  bei
dem  12.  und  13.  Armeekorps  —  283.235  256.308    539.543  
6.  Zur  Betheiligung  des  Fuß-Artillerie-Bataillons
und  einer  Pionier-Kompagnie  des  13.  Armeekorps
  an  einer  Belagerungs-  und  Armi-  
rungsübung.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  —  7.415  7.415
7.  Wiederaufbau  des  abgebrannten  Fouragemagazins
  in  Colmar  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  103.090  —  103.090
8.  Neubau  eines  Körnermagazins  in  Schleswig,
letzte  Rate  .  ..  ...  ..  .  ..  ..  ...  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  129.000  —  —  129.000
9.  Neubau  eines  Körnermagazins  in  Münster,
letzte  Rate  .  .  ..  147.717  —  —  147.717
10.  Neubau  des  Bäckerei-  und  Magazin-Etablissements
  in  Ludwigsburg,  letzte  Rate  –  —  131.336   131.336
11.  Zur  ersten  Beschaffung  der  Büreau-Utensilien
für  die  neu  zu  formirenden  Kommando-  und
Truppen-Stäbe  .  .  .  ...  ...  ..  ..  ....  ....  .  ...    2.045  —  —  2.045
Seite  ..  ...  1.477.097    296.291    444.421    2.217.809
        <pb n="362" />
        354



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    
Ueber-
  Preußen  Sach-  Würt-  haupt
  Ausgabe.    etc.  sen.  tem-  für
Titel  berg.  1876.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag.  .  .  .  .  1.477.097    296.291    444.  421  2.217.809  
12.  Neubau  einer  Kaserne  für  zwei  Bataillone  des
3.  Garde-Grenadier-Regiments  Königin  Elisabeth
  in  Berlin,  zweite  Rate  .  ..  800.000  —  —  800.000
13.  Neubau  einer  Bataillonskaserne  in  Bromberg,
letzte  Rate  ..  .  .  ..  367.050    M.
nach  Anrechnung  der  aus  früheren
  Bewilligungen  für  eine
Infanteriekaserne  in  Gnesen  mit
225.000  M.
und  für  eine  Artilleriekaserne
  in  Stralsund
  mit  .  .  .  .  .  .  .  100.000  
heranzuziehenden  325.000    42.050  42.050
14.  Wiederaufbau  einer  abgebrannten  Kaserne  in
Wesel,  letzte  Rate  .  .  ..  312.125  —  —  312.125
15.  Zur  Erwerbung  des  Grundstücks  und  zu  den
Vorarbeiten  für  eine  Kaserne  für  zwei  Infanterie-Bataillone
  in  Aachen,  erste  Rate.  450.000  —  450.000
16.  Neubau  eines  Exerzier-  und  Fahrzeugschuppens
in  Stargard  in  Pommern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  54.000  —  —  54.000
17.  Zur  Erwerbung  und  zum  Retablissement  der  
alten  städtischen  Kaserne  in  Marienberg  und
zum  Neubau  einer  Kaserne  für  die  Unteroffizierschule
  daselbst,  zweite  Rate  —  64.000  64.000
18.  Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Rostock,
als  vierte  Rate  .  .  44.000    M.,
welche  indeß  durch  einstweilige
Heranziehung  eines  Betrages  von  44.000.
aus  den  früheren  Bewilligungen  für  den
Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Düsseldorf
  gedeckt  wird.
Seite  .  .  .  ..  3.135.272  360.291  444.421  3.939.984
        <pb n="363" />
        355



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ueber-
  Preußen  Sach-  Würt-  haupt
Kapitel  Titel  Ausgabe.  etc.  sen.  tem  für
berg.  1876.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  .  ..  3.135.272  360.291    444.421    3.939.984  
19.  Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Düsseldorf,
als  erste  Baugelder-Rate  127.000  M.
Darauf  sind  aus  einer  früheren
Bewilligung  von  240.000  M.
—  abzüglich  der  zum  Ankauf
des  Gründstücss  verwendeten  
69.000  M.  und  der  für  den  Lazarethbau
  in  Rostock  herangezogenen
  44.000  M.  noch  vorhanden
  .  ..  127.000    
20.  Neubau  eines  Garnisonlazareths  in  Bockenheim,
  erste  Rate.......................  165.000  —  —  165.000  
21.  Zur  Erwerbung  eines  Grundstücks  zum  Lazarethbau
  in  Gmünd,  sowie  zu  den  Kosten
des  Baues,  erste  Rate  .  .  .  .  —  —  30.000    30.000
22.  Neubau  eines  Train-Etablissements  in  Münster,
letzte  Rate  192.000  –  192.000
23.  Zur  Beschaffung  des  Mehrbedarfs  an  Pferden
in  Folge  Erhöhung  der  Etatsstärken  bei  sechs
reitenden  Batterien  der  Feld-Artillerie  147.600  19.184  166.784
24.  Zur  Einrichtung  eines  neuen  Remontedepots
in  der  Provinz  Preußen  .  ..  300.000  —  300.000
25.  Zur  Vervollständigung  der  baulichen  Einrichtungen
  in  den  Remontedepots,  zu  größeren
Meliorationen  und  zur  Anschaffung  größerer
landwirthschaftlicher  Maschinen  .  60.000  —  –  60.000
26.  Eisenbahn  -  Transportkosten  behufs  Heranziehung
  des  3.  Garde-Regiments  zu  Fuß
und  des  4.  Garde-Grenadier-Regiments
Königin  zu  den  Herbstübungen  des  Garde-Korps.................................
  55.320  —  —  55.320
27.  Neubau  des  Kasernements  für  eine  sechste
Unteroffizierschule  in  Marienwerder,  zweite
Rate  ..  400.000  —  400.000
Seite  ..  ..  .  4.455.182  379.475  474.421  5.309.088
        <pb n="364" />
        Ueber-
  Preußen  Sach-  Würt-  haupt
Kapitel.    Ausgabe.  etc.  sen.  tem-  für
Titel.  berg.  1876.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  .  4.455.192  379.475    474.421  5.309.088
28.  Ausbau  der  Festungsgefängnisse,  zweite  Rate  69.000  —  —-  69.000
29.  Mehrkosten  in  Folge  der  Erweiterung  der
Oberfeuerwerkerschule  und  Kompletirung
ihrer  Ausstattung  mit  Lehrmitteln  ..  .  .  .  ..  5.472  —  —    5.472
30.  Wiederaufbau  des  abgebrannten  Wagenhauses
Nr.  7  in  Coblenz  und  Ersatz  des  bei  dem
Brande  verloren  gegangenen  Artillerie-Materials
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  ...  .  ..  445.000  —  445.000
31.  Zum  Bau  eines  Ingenieurdienstgebäudes  in
Berlin,  letzte  Rate  150.000  —  —  150.000
32.  Zur  Fortsetzung  des  Baues  einer  Infanteriekaserne
  in  Kassel  .  ..................  190.000  —  —  190.000
33.  Zur  Fortsetzung  des  Baues  einer  Infanteriekaserne
  in  Constanz  ...  120.000  —  120.000
34.  Zur  Fortsetzung  des  Baues  einer  Bataillonskaserne
  in  Küstrin  152.000  –  152.000
35.  Zur  Fortsetzung  des  Baues  einer  Kaserne  für
zwei  Infanterie-Bataillone  in  Flensburg.  235.000  —  —  235.000
36.  Zur  Fortsetzung  des  Baues  einer  Artilleriekaserne
  in  Neiße  ..  .  ...  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  55.0000  —  –  55.000
37.  Zur  Fortsetzung  des  Baues  einer  Kaserne  für
die  Militär-Schießschule  in  Spandau  54.0000  —  –  54.000
38.  Zur  Fortsetzung  von  Lazareth-Neubauten  in
Schwedt  a.  O.,  Frankfurt  a.  O.,  Liegnitz,
Rendsburg,  Celle,  Gießen,  Freiburg,  Karlsruhe,
  Flensburg  und  Detmold  428.000  —  —  428.000  
39.  Zu  Grundstücks-Erwerbungen  für  Lazareth-Neubauten
  in  Pasewalk,  Prenzlau  und
Constanz  .  .  ...  .  ..  55.000  —  —  55.000
Summe  Kapitel  5  .  .  .  ..  6.413.664  379.475  474.421  7.267.560
        <pb n="365" />
        Kapitel.



Titel.



Ausgabe.

Betrag
für
1876.

Mark.









Auf  Grund  der  Gesetze  vom  8.  Juli  1872,  30.  Mai,  12.  Juni
und  2.  Juli  1873,  sowie  9.  und  14.  Februar  1875.

Zur  Wiederherstellung,  Vervollständigung  und
Ausrüstung  der  Festungen  und  Garnisonen
in  Elsaß-Lothringen  auf  Grund  der  Gesetze  vom
8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289)  und  vom  9.  Februar
  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  59):

für  den  fortifikatorischen  Ausbau  der  Festungen  Straßburg,
  Metz,  Bitsch,  Neu-Breisach  und  Diedenhofen

Zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  der  Festungen
Cöln,  Coblenz,  Mainz,  Rastatt,  Ulm,  Ingolstadt,
Spandau,  Küstein,  Posen,  Thorn,  Danzig,  Königsberg,
Glogau,  Neiße,  Memel,  Milau,  Kolberg,  Swinemünde,
Stralsund,  Friedrichsort,  Sonderburg-Düppel,  Wilhelmshaven,
  sowie  der  Befestigungen  der  unteren  Weser
und  unteren  Elbe  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Mai
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123),  und  zwar:

A.  Für  Bauten:

Fortführung  der  Bauten  an  den  Festungen  im  Westen

Deutschlands  —  Cöln,  Coblenz,  Mainz,  Rastatt  und
Ulm........................  .......................
Desgleichen  an  den  Festungen  im  Osten  Deutschlands  —
Spandau,  Küstrin,  Posen,  Thorn,  Königsberg,  Glo—
gau  und  Neiße  .  .  .  .  ..  .  .  ..
Zur  Verstärkung  der  Befestigungsbauten  an  der  unteren
Weser

B.  Für  Geschütze  und  Munition.  .  .  .  .  .  .  .  ..

C.  Für  Bauten,  zu  denen  die  Verkaufserlöse  für
disponibel  werdende  Grundstücke  zur  Verwendung
  kommen  (Artikel  IV.  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1873):

Für  die  Fortführung  des  Verbindungsbaues  des  Sterns
mit  der  Stadt-Enceinte  der  Festung  Glogau.  .  .  .  ..  .  .  .  .

Seite  .  .  .  ..

Reichs-Gesetzbl.  1875.  68

1.590.000



6.000.000

2.500.000

4.052
4.500.000

600.000





13.604.052
        <pb n="366" />
        Kapitel.

Titel.











Betrag
für
1876.

Mark.





10.

11.

12.



Uebertrag  

Zur  Herstellung  einer  neuen  Befestigungsfront,  welche
durch  die  Anlegung  eines  Zentral-Bahnhofes  in  der
Saillant-Enveloppe  der  Ostfront  der  Festung  Neiße  für
die  Eisenbahnlinien  Neiße  —Frankenstein,  Neiße  —  Brieg
und  Neiße  —  Leobschütz  nothwendig  geworden  ist.

Summe  Titel  2  bis  7

Zur  Ergänzung  der  Magazin-,  Garnison-  und
Lazaretheinrichtungen  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  2.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  185):

A.  Magazin-Neubauten,  Bäckerei-  und  Mühlenanlagen.


Beim  Proviantamte  zu  Königsberg  i.  Pr.;  zum  Neubau
eines  bombensicheren  Proviantmagazins,  einer  bombensicheren
  Bäckerei  mit  10  Wasserheizungsöfen  nebst  2  Knetmaschinen
  und  sonstigem  Zubehör,  und  einer  Dampfmahlmühle
  mit  8  Gängen  und  einer  Maschine  von
50  Pferdekräften,  nebst  Wohnhaus  für  das  Mühlenpersonal,
  vierte  Rate  ..  .  ..  .  .  .  ........  .  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .

Neubau  eines  bombensicheren  Proviantmagazins  in  Torgau,
vierte  Rate  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ...  .  ..  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

Neubau  einer  Dampfmahlmühle  mit  8  Gängen  und  einer
Maschine  von  50  Pferdekräften,  nebst  Wohnungen  für
das  Mühlenpersonal  in  Posen,  vierte  Rate

Neubau  einer  Dampfmahlmühle  mit  4  Gängen  und  einer
Maschine  von  25  Pferdekräften,  nebst  Wohnungen  für
das  Mühlenpersonal  in  Wesel  inkl.  Grundstückserwerb,
4.  Rate  ..........................................  

Beim  Proviantamte  in  Cöln:  zum  Neubau  einer  Dampfmahlmühle
  mit  8  Gängen  und  einer  Maschine  von
50  Perdekräften,  nebst  Wohnungen  für  das  Mühlenpersonal,
  sowie  eines  bombensicheren  Proviantmagazins
in  Cöln,  ferner  zum  Neubau  eines  Rauhfourage-Magazins
  in  Deutz,  4.  Rate  ..  .  .  ...



13.604.052

1.600.000



15.204.052

190.000
189.000

90.000

90.000

120.000





679.000
        <pb n="367" />
        —  359  —













        
Betrag
  Ausgabe.  für
Titel  1876.
Kapitel
Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  .  679.000
13.  Beim  Proviantamte  in  Frankfurt  a.  M.:  zum  Neubau
eines  Körnermagazins,  eines  Fouragemagazins  und  einer
Garnisonbäckerei  mit  4  Wasserheizungsöfen,  nebst  Wohnhaus
  für  das  Bäckerei-  und  Magazinpersonal,  sowie  zu
den  erforderlichen  Grundstückserwerbungen,  2.  Rate  150.000
14.  Beim  Proviantamte  in  Frankfurt  a.  O.:  zum  Neubau
eines  Körnermagazins  und  eines  Rauhfourage-Magazins,
einer  Bäckerei  mit  4  Wasserheizungsöfen,  sowie  eines
Amts-  und  eines  Dienstwohnungsgebäudes,  2.  Rate  120.000
949.000
Hierauf  kommen  in  Rückrechnung  die  früheren  Bewilligungen
  für  die  einstweilen  ausfallenden  Bauten,
und  zwar:
für  eine  Garnisonbäckerei  in  Stettin.  75.000  M.
bombensichere  Bäckerei  in  Neiße  150.000
ein  Fouragemagazin  in  Kassel  54.000  
279.000
Bleibt  Summe  Titel  8  bis  14  670.000
B.  Bau  von  Kasernen,  Pferdeställen,  Exerzierhäusern
  und  sonstigen  Garnisonanstalten.
15.  Bau  eines  Kasernements  und  Einrichtung  des  Uebungsplatzes
  für  ein  Eisenbahn-Bataillon,  letzte  Rate  177.200
16.  Neubau  des  Intendanturgebäudes  in  Königsberg  i.  Pr.,
letzte  Rate  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ....  ..  ..  ..  ...  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  50.000
17.  Bau  einer  Kaserne  für  eine  Abtheilung  des  brandenburgischen
  Feld-Artillerie-Regiments  Nr.  3  in  Frankfurt
  a.  O.,  letzte  Rate  .  .  .  .  ..  779.650
18. Neubau  einer  Kaserne  für  die  Fahrer  der  Artillerie  in
Erfurt,  letzte  Rate  .  .  ....  30.000
19.  Neubau  einer  Dampf-Waschanstalt  in  Wesel,  letzte  Rate  50.000
20.  Bau  einer  Bataillonskaserne  in  Cöln,  letzte  Rate  216.000
21.  Bau  einer  Bataillonskaserne  in  Hildesheim,  letzte  Rate.  267.000
Seite.  1.569.850





68
        <pb n="368" />
        Betrag
  Ausgabe.  für
1876.
Kapitel  Titel
Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  .  1.569.850
22.  Bau  von  Kasernen  für  ein  Bataillon  und  eine  Eskadron

in  Hannover,  letzte  Rate  ..  300.000
23.  Erweiterung  des  Kavallerie-Kasernements  in  Lüneburg,

letzte  Rate  ..  ..  .....  ..  .  ....  ..  ...  ..  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ..    460.000
24.  Neubau  einer  Garnison-Waschanstalt  in  Kassel,  letzte  Rate  5.000
25.  Neubau  einer  Kaserne  für  ein  Infanterie-Bataillon  in

Berlin,  3.  Rate.............  .......................  300.000
26.  Bau  einer  Bataillonskaserne  in  Potsdam,  letzte  Rate  177.000
27.  Neubau  einer  Kaserne  für  drei  Eskadrons  in  Potsdam,

3. Rate    200.000
28.  Neubau  einer  Kaserne  für  ein  Kavallerie-Regiment  in
  Tilsit,  3.  Rate  .....................................  600.000
29.  Neubau  einer  Bataillonskaserne  in  Küstrin,  3.  Rate..  200.000
30.  Neubau  einer  Artilleriekaserne  in  Magdeburg,  letzte  Rate  49.600
31.  Neubau  einer  Bataillonskaserne  in  Liegnitz,  3.  Rate..  150.000
32.  Neubau  einer  Kaserne  für  eine  Eskadron  in  Neuhaus  bei

Paderborn  und  Wiederaufbau  des  abgebrannten  Theils

der  Marstallkaserne  nebst  anstoßendem  Stall,  sowie  des

zweimal  abgebrannten  langen  Stalles,  letzte  Rate  240.000
33.  Erweiterung  des  städtischen  Kasernements  in  Bremen,

3.  Rate  ...  ...........................  80.000
34.  Neubau  einer  Bataillonskaserne  in  Harburg,  2.  Rate  260.000
35.  Zu  den  Kosten  für  Projektbearbeitungen  und  zur  Deckung

unvorhergesehener  Mehrausgaben  für  Kasernenbauten.  135.346

Ersparnisse  bei  den  Titeln  15  bis  34  können  zur  Deckung
der  Ausgaben  unter  Titel  35  mitverwandt  werden.
  5.106.796
Hierauf  kommen  in  Rückrechnung:
1.  von  der  für  den  Neubau  eines  Oekonomiegebäudes  in
Magdeburg  pro  1873/75  bewilligten  Summe  der  disponible
  Betrag  21.708  M.
2.  die  früheren  Bewilligungen  für  die  einstweilen
  ausfallenden  Bauten,  und  zwar:
a)  Kaserne  in  Neufahrwasser  .  120.000
Seite  141.708  M.  5.106.796
        <pb n="369" />
        —  361  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
Kapitel.  Ausgabe.  für
  1876.
Titel.
Mark.
Uebertrag  141.708  5.106.796
b)  Bataillonskaserne  in  Thorn  ..  .  .  .  .  ..  531.000    
c)  Bataillonskaserne  in  Stettin  .  300.000.
d)  Kaserne  für  das  Garde-Fuß-Artillerie-Regiment
  in  Spandau  ..  .....  ..  ..  750.000
e)  Neubau  von  Artillerie-Pferdeställen
in  Wesel  .  ..  120.000
f)  Erweiterung  der  Marienthaler  Kaserne
in  Aachen  ..  120.000  
g)  Kasernement  nebst  Stallung  für  3  Eskadrons
  in  Flensburg.  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  216.000  .
h)  Kaserne  für  ein  Feld-Artillerie-Regiment
  in  Berlin  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  900.000    
i)  Erweiterung  der  Artilleriekaserne  in
Hannover  ..  .  .  .  .  ..  ...  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  ...  191.088    
k)  Artilleriekaserne  in  Kassel.  .  ..  ..  .  .  .  .  .  450.000    
3.719.796
Bleibt  Summe  Titel  15  bis  315  ..  1.387.000
C.  Neubau  und  Erweiterung  von  Lazarethen.
36.  Zum  Neubau  eines  Lazareths  in  Königsberg  i.  Pr.,  2.  Rate  500.000
37.  Desgleichen  in  Wesel,  2.  Rate  ..  .  .  ..  250.000
38.  Desgleichen  in  Küstrin,  3.  Rate  250.000
39.  Desgleichen  in  Ehrenbreitstein,  3.  Rate  200.000
40.  Desgleichen  in  Deutz,  3.  Rate    175.000
41.  Erweiterung  des  Lazareths  in  Neiße,  2.  Rate  60.000
42.  Errichtung  eines  zweiten  Garnisonlazareths  in  Berlin,  3.  Rate  800.000
43.  Zum  Neubau  eines  Lazareths  in  Bremen,  1.  Rate  100.000
Summe  Titel  36  bis  43  2.335.000
Dazu  "  8  "  14  670.000
""  15  "  35    1.387.000
Summe  Titel  8  bis  43  4.392.000
        <pb n="370" />
        362

 

 

 

 

Betrag
    Ausgabe.  für
  1876.
Kapitel  Titel
Mark.
44.  Zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  14.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  62)  6.000.000
45.  Zur  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs-  und
Bildungsanstalten  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
12.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  127),  und  zwar:
für  den  Neubau  der  Zentral-Kadettenanstalt  bei  Lichterfelde
  und  die  Verlegung  des  Berliner  Kadettenhauses
dorthin,  für  den  Neubau  der  vereinigten  Artillerie-  und
Ingenieurschule  bei  Charlottenburg,  für  den  Ausbau
des  Kadettenhauses  zu  Oranienstein  und  für  die  Verlegung
  der  Kriegsakademie  .  .  ..  1.440.000
Dazu  Summe  Titel  8  bis  43  4.392.000
"  2  "  7  15.204.052
"  "  1  ...........  1.590.000
Summe  Kapitel  6  28.626.052
Summe  V.  (Kapitel  5  und  6)    35.893.612
7.  VI.  Marineverwaltung.
1 — 4.  Für  Garnisonbauten  in  Wilhelmshaven  683.000
5 — 8.  Für  Garnisonbauten  in  Kiel  und  Friedrichsort,  sowie  zur
Ausstattung  derselben  655.000
9.  Allgemeine  Bauverwaltungskosten  für  die  Garnisonbauten
in  Wilhelmshaven,  Kiel  und  Friedrichsort  ....  ...  .  .  .  .  80.000
10 — 25.  Zum  Bau  von  Kriegsschiffen  16.459.500
26 — 29.  Zum  Bau  und  zur  Einrichtung  eines  Observatoriums,  zur
Errichtung  von  Fluthmessern  und  Hafenfeuern,  sowie
zur  Ausrüstung  eines  Feuerschiffs  41.400
30.  Zur  Beschaffung  von  Torpedo-Kriegsmaterial  und  von
Torpedo-Dienstgebäuden,  vierte  Rate  ..  .  .  .  ..  600.000
31.  Zur  Herstellung  einer  Kriegs-Küstenbeobachtungsstation
und  Signalstation  an  der  Nordküste  von  Wangerooge  15.000
Seite  ..  .  .  .  18.533.900
        <pb n="371" />
        363















Betrag
  Ausgabe.  für
Titel  1876.
Kapitel.
Mark.
Uebertrag  ..  .  .  .  18.533.900
32.  Zur  Beschaffung  von  Gewehren  M/71  nebst  Zubehör  und
Munition  für  die  Marinetheile,  zweite  Rate  725.500
33—37.  Zur  Einrichtung  der  deutschen  Seewarte  45.400
38.  Zur  Herstellung  und  Erwerbung  von  Unterbeamten-  und
Arbeiterwohnungen  .  ..  1.000.000
39—41.  Kosten  der  Armirung  für  neue  Schiffe  und  zu  Schießversuchen
  .  .  ..  1.240.500
42.  Herstellung  einer  zweiten  Hafeneinfahrt  bei  Wilhelmshaven,
  zweite  Rate  .  .  .  .  .  .  ..  2.000.000
43.  Bau  des  Ems-Jade-Kanals,  und  zwar  Vorarbeiten  und
Grunderwerb,  erste  Rate  ..  ..  .  ..  .  .  ..  200.000
44.  Für  bauliche  Anlagen  zur  Umgestaltung  der  Werft  zu
Danzig  in  ein  Definitivum,  dritte  Rate  1.000.000
45.  Zur  Fortsetzung  der  Bauten  des  Marine-Etablissements
bei  Ellerbeck  (Kiel)  ....  ..  ...  ..  ...  ...  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  3.000.000
46.  Zur  Beschaffung  von  Maschinen-,  Schiffbau-,  Artillerieund
  Seemannschafts-Modellen  für  die  Schulschiffe  24.000
Summe  Titel  1  bis  16  27.769.300
Die  am  Schlusse  des  Jahres  1875  verbleibenden  Bestände
an  Etatsmitteln  zu  einmaligen  Ausgaben  der  Marineverwaltung
  sind,  soweit  dieselben  für  die  Zwecke,  für
welche  sie  bewilligt  sind,  im  Jahre  1876  entbehrlich
sind,  in  Höhe  von  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  23.000.000
zur  Deckung  des  vorbezeichneten  Bedarfs  der  Marine
für  das  Jahr  1876  zu  verwenden.
Die  entsprechende  Wiederergänzung  der  in  dieser  Weise
angegriffenen  Restenfonds  erfolgt  durch  die  Etats  der
nächsten  Jahre.
Bleibt  Summe  VI.  (Kapitel  7)  4.769.300
  VII.  Rechnungshof.
Zu  den  Ausgaben  für  Revision  der  Kriegskosten-Rechnungen
  von  1870  bis  1871  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  40.000

 

 

Summe  VII.  (Kapitel  8)  für  sich.
        <pb n="372" />
        Betrag
  Ausgabe.  für
    1876.
Kapitel  Titel
Mark.
VIII.  Eisenbahnverwaltung.
9.  Ordentlicher  Etat.

1.  Beitrag  zu  der  vom  Deutschen  Reiche  übernommenen
Subvention  zum  Bau  der  Gotthard-Eisenbahn  (vierte
Rate)  303.610

2.  Zur  Erwerbung  der  Eisenbahn  von  Colmar  nach  Münster
(vierte  Rate).  ..  ..  ..  ...  ...  ..  .  .  ..  ..  .  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  14.000

Summe  Kapitel  9  ..  317.610
10.  Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  143).
Für  den  Bau  der  Eisenbahnen:

1.  von  Reding  nach  Remilly  ..  .....  ..  ......  .  ...  ...  .  .  .  ...  2.280.000  

2.  von  Zabern  nach  Wasselnheim  und  von  Barr  nach  Schlettstadt.
  3.000.000

3.  von  St.  Louis  oder  einem  nördlich  von  dieser  Station

belegenen  Punkte  der  Bahn  Mülhausen-Basel  bis  zur
Rheinmitte  bei  Hüningen  .  ..  500.000

4.  von  Lauterburg  nach  Straßburg  ..  .  .  ..  2.000.000

5.  von  Mutzig  nach  Rothau  500.000

6.  von  Steinburg  nach  Buchsweiler  .  ..  10.000

7.  von  Diedenhofen  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Nähe  von
Sierk  als  Restbetrag  2.000.000

8.  von  Mülhausen  bis  zur  Rheinmitte  bei  Ottmarsheim,  in
der  Richtung  auf  Müllheim  ..  1.500.000

9.  Für  die  Herstellung  des  zweiten  Geleises  von
Metz  über  Diedenhofen  bis  zur  Grenze  des
Großherzogthums  Luxemburg  –

Für  die  Ausrüstung,  Erneuerung  und  Vervollständigung
  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn:

10.  Zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln  752.784

11.  Zur  Erneuerung  und  Vervollständigung  der  Bahn-  und
Bahnhofsanlagen  .  ...  .  .  ..  1.050.000  

Seite  ..  ..  .  13.592.784
        <pb n="373" />
        —  365  —







    



Betrag
      Ausgabe.  für
  1876.
Kapitel  Titel
Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  .  13.592.784
Außer  den  durch  die  Gesetze  vom  22.  November
1871  und  vom  15.  Juni  1872  sub  III.  bereits
bewilligten  Summen  für  die  Reichs-Eisenbahnen
  in  Elsaß-Lothringen:
12.  Zur  Vermehrung  der  Betriebsmittel    1.100.000
13.  Zur  Vervollständigung  und  Erweiterung  der  Bahn-  und
Bahnhofsanlagen  2.000.000
Summe  Kapitel  10  16.692.784
Summe  VIII.  (Kapitel  9  und  10)  17.010.394
IX.  Münzwesen.
11.  Ausgaben  und  Verluste  bei  Durchführung  der  Münzreform
  ............................................  7.800.000



Summe  IX.  (Kapitel  11)  für  sich.

X.  Reichsschuld.

12.  Für  die  erstmalige  Herstellung  der  Reichskassenscheine  600.000
Summe  X.  (Kapitel  12)  für  sich.









Reichs-  Gesetzbl.  1875.  69
        <pb n="374" />
        —  366  —



















Betrag  Darunter
    Ausgabe.  für  künftig
  1876.  wegfallend.
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
Summe  I.  Reichskanzler-Amt  2.040.230
"  II.  Reichstag  30.000  —
III.  Auswärtiges  Amt  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1.365.500    
IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  1.462.900  —
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.  .  .  .  35.893.612  —
VI.  Marineverwaltung.  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  4.769.300    —
VII.  Rechnungshof  .  ..  ....  ....  ..  .  .  .  ..  40.000  —
VIII.  Eisenbahnverwaltung  .  .  .  ..  17.010.394  –
IX.  Münzwesen  .  ..  7.800.000  –
X.  Reichsschud  .  ...  .  ...  600.000
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  71.011.936  –
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  403.245.062  495.903
Summe  der  Ausgabe  474.256.998  495.903
        <pb n="375" />
        —  367  —










  Betrag  Darunter
  Einnahme.  für  künftig
Kapitel.  Titel.  1876.  wegfallend.
Mark.  Mark.
I.  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
  Theil  nehmen.
1.  Zölle:    108.411.460    —
2.  Rübenzuckersteuer  .........  ...  ....  ..  .  ..  .  ..  ...  .  .  ..  .  .  ..    45.463.130    —
3.  Salzsteuer  ..  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  33.342.470  –
4.  Tabackssteuer  .  ...  .  .  ..  .188.810  —
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg
und  Baden  keinen  Theil  haben.
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  35.631.850  —
e.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil
haben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  14.416.660  —
Von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden
  Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen  ..  3.126.570  —
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und  Baden  keinen
Theil  haben  (Branntweinsteuer)  ..  ..  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  735.640    —
9.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
  keinen  Theil  haben  (Brausteuer)  312.580  —





Summe  I.  (Kapitel  1)



242.629.170



69
        <pb n="376" />
        —  368  —























Betrag  Darunter
  Einnahme.  für  künftig
  1876.  wegfallend.
Kapitel.  Titel.

  Mark.  Mark.
2.  II.  Wechselstempelsteuer  ...  7.344.000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
  vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder
146.880  M.
b)  die  dem  Reiche  erwachsenden  Erhebungs-

  und  Verwaltungskosten  206.670.
Zusammen  .  .  .  ..  353.550    —
Bleiben  6.990.450

Summe  II.  (Kapitel  2)  für  sich.

3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
a.  Einnahme.

1  Porto  .............................................  92.000.000  —
Gebühren  für  Beförderung  telegraphischer  Depeschen  11.500.000  –
3.  Personengeld        7.100.000  —

4.  Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen  am  Orte
der  Postanstalten  3.460.000  —

5.  Gebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen  im  Umkreise
  der  Postanstalten  .  1.360.000  —
6.  Sonstige  Postgebühren  .  ..  90.000  —

7  Erlös  für  verkaufte  Grundstücke,  Materialien,  Utensilien
oder  sonstige  Gegenstände  .  .  .  .  ..  263.000  —
8.Vermischte  Einnahmen  646.000  –

9.  Zuschuß  aus  der  Wechselstempelsteuer-Verwaltung  für
den  Vertrieb  der  Stempelmarken  durch  die  Post.  169.600  —

10.  Von  den  Postdampfschiffs-Verbindungen  zwischen
Deutschland  und  Dänemark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  190.000  —

11.  Von  dem  Absatz  der  Zeitungen,  des  Reichs-Gesetzblatts

und  des  Amtsblatts  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
  .  .  .  ....  ..  .  ...  ...  ..  ..  .  ..  ..  .  ..  ....  .  .  ..  ..  3.200.000  —
Summe  der  Einnahme  119.978.600  —
        <pb n="377" />
        369

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

Betrag  Darunter
  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  für  künftig
  1876.  wegfallend.
Kapitel  Titel

Mark.  Mark.
b.  Fortdauernde  Ausgabe.

1/11.  Besoldungen  .  .  ..  .  .  .  .  ..  46.280.881  684.591
12.  Wohnungsgeldzuschüsse  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9.128.552  –

13/30.  Andere  persönliche  Ausgaben  13.631.121  1.871
31/39.  Sächliche  Betriebskosten  26.349.400  –
40/44.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  11.301.610  —
45/46.  Baufonds  2.186.200    —
47/50.  Sonstige  Ausgaben  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  ..  ..  .....  .  ...  .  .  .  ..  2.538.600  —
Summe  der  Ausgabe  109.416.364    686.462
Die  Einnahme  beträgt  .  .  .  .  .  119.978.600  —
Mithin  ist  Ueberschuß  ..  .  .  .  10.562.236
Summe  III.  (Kapitel  3)  für  sich.
4.  IV.  Eisenbahnverwaltung.
a.  Einnahme.
1.  Personenverkehr  ..  .  .....  .....  .  ..  .  ....  .  .....  .  ..  .  ..  .  ..  9.903.100    —
2.  Güterverkehr  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ...  ..  ..  ....  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  ....  24.627.300  —
3.  Aus  der  Veräußerung  von  Grundstücken,  Materialien,
Utensilien  oder  sonstigen  Gegenständen    527.700  —
4.  Verschiedene  Einnahmen  .  .  ..  2.081.900  —
Summe  der  Einnahme  .  .  ..  .  37.140.000  —
b.  Fortdauernde  Ausgabe.

1/4.  Besoldungen  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  ...  6.742.620  28.200
5.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  3.041.900  —
6.  Sächliche  Verwaltungskosen    1.656.900  —-7.  Unterhaltung,  Erneuerung  und  Ergänzung  der  Bahn-


  5.739.121  —

8.  Kosten  des  Bahntransports  .  .  .  .  ..  ...  .  .  .  ....  ...  ...  ...  5.655.029  —

9.  Sonstige  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  ..  ....  .  ..  .  .  .  ..  ...  ...  .  .  ..  2.182.419  —
10.  Pachtzahlungen  für  die  dem  Reiche  nicht  gehörigen
Bahnstrecken,  sowie  Verzinsung  des  Anlagekapitals

für  die  Bahnstrecke  Colmar-Münster  2.649.011  –

Summe  der  Ausgabe  .  .  ..  .  27.667.000  28.200

Die  Einnahme  beträgt.  37.140.000  —

Mithin  ist  Ueberschuß  .  .  .  .  .  9.473.000  –
Summe  IV.  (Kapitel  4)  für  sich.
        <pb n="378" />
        —  370  —











        
Betrag  Darunter
  Einnahme.  für  künftig
  1876.  wegfallend.
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
5.  V.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank
(§.  24  des  Bankgesetzes      vom  14.  März  1875  —
Reichs-Gesetzbl.  S.  177  —)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  .  .  ..  1.760.000  –
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht
gedeckten  Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes  50.000  —
Summe  V.  (Kapitel  5)  1.810.000  —
VI.  Verschiedene  Verwaltungs-  Einnahmen.
6.  1/3.    Reichskanzler-Amt  .  .  ....  .  ..  ..  ...  ..  ...  ..  ..  .  ..  .  ..  .  ..  7.030  —
7.  Reichstag  ........  ..  .  ..  ..  .  ..  .  ..  ..  ...  ..  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  462  —
8.  1/5.  Auswärtiges  Amt  ..  ..  .  .  ....  .  ....  .  ..  ..  .  ..  ...  ..  ..  .  .  ..  312.575  —
9.  1/4.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
Preußen  etc.  .  .  ...  1.073.309  –
Sachsen  18.390  –
Württemberg  9.272  –
9a.  Einnahmen  der  Festungsbauverwaltung  (Kapitel  6  der
einmaligen  Ausgaben)  an  Grundstüchserlösen  .....  .  4.052  –
10.  1/7.  Marineverwaltung  .........  ...  ..  ..  ..  ....  ..  ..  ..  .  .  .  ..  234.530  —
11.  1.    Reichs-    Eisenbahn-  Amt  .  .......  ....  ..  .......  ..  .  ..  ....  2.178  —
12.  1/2.  Reichs-    Oberhandelsgericht  ..........  ...  ..  .  ..  ...  ...  .  ..  39.900  —
13.  Allgemeiner  Pensionsfonds  .  .  .  .  .  ..  10.776  —
14.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-  Lothringen
zu  den  Ausgaben:
für  das  Reichskanzler-Amt  .  .  109.980  M.
für  den  Rechnungshof  .......  30.180
für  das  Reichs-Oberhandelsgericht  12.480.  152.640
Summe  VI.  (Kapitel  6—14)  1.865.114    —
        <pb n="379" />
        Betrag  Darunter
  Einnahme.  für  künftig
  1876.  wegfallend.
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
15.  VII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds.
1.  Zinsen  .  ..  .  .  ..    25.279.000    —
2.  Kapitalzuschuß............  ..  .  .  .  ...  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  3.549.611  –
Summe  VII.  (Kapitel  15)  28.828.611  –
16.  VIII.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.
1.  Ueberschuß  der  Restverwaltung  für  1870  et  retro  .  296.000  —
2.  Aus  dem  Ueberschusse    des  Haushalts  des  Jahres  1874  32.072.366  –
3.  Aus  dem  Ueberschusse  des  Haushalts  des  Jahres  1875  2.000.000  –
  Summe  VIII.  (Kapitel  16)  34.368.366    —
17.  IX.  Münzwesen.
Gewinn  bei  der  Ausprägung  der  Reichsmünzen,  sowie
sonstige  Einnahmen  aus  der  Münzreform  einschließlich
  des  im  Jahre  1875  beim  Münzwesen  nach  Deckung
der  Ausgaben  etwa  erwachsenden  Ueberschusses.  10.200.000  —
Summe  IX.  (Kapitel  17)  für  sich.
18.  X.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
1.  Vom  Reichs-Festungsbaufonds  ......................  6.208.000  —
2.  Vom  Reichs-Eisenbahnbaufonds  .  ..  1.450.000  —
3.  Aus  den  Zinserträgnissen  der  französischen  Kriegsentschädigung
  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1875  .  .  3.000.000  —
Summe  X.  (Kapitel  18)  .  10.658.,000  —-
        <pb n="380" />
        Kapitel.

Titel.

—  372  —





Einnahme.

Betrag
für
1876.

Mark.

Darunter
künftig
wegfallend.

Mark.







XI.  Außerordentliche  Zuschüsse.

IAus  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung.

Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  der  Artikel  I  und  II  des
Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289),
sowie  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  59)  ..  .  .  

Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  185)  aus  dem  Antheile  des  vormaligen
  Norddeutschen  Bundes  an  der  Kriegskosten-Entschädigung
  .  .  .  .  .  Summe  Titel  1  und  2

Reichs-Festungsbaufonds.

Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  der  Artikel  I  und  II  des
Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123)
aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..

Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Artikels  IV  des  Gesetzes
  vom  30.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123),
Verkaufserlöse  für  entbehrliche  Grundstücke,  und  zwar:

a)  für  das  durch  die  projektirte  Verbindung  des
Sterns  in  Glogau  mit  der  Stadt-Enceinte  entbehrlich
  werdende  Terrain  600.000  M.
b)  für  das  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
  überlassene  Terrain
in  der  Saillant-Enveloppe  der  Ostfront
  der  Festung  Neisse

Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Artikels  IV  des  Gesetzes
  vom  30.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123)
aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds,  vorbehaltlich  der
Rückerstattung  aus  den  in  den  Etat  der  nächsten
Jahre  einzustellenden  Einnahmen  aus  dem  Verkauf
disponibel  werdender  Festungsgrundstücke  in  Neisse.

Seite  .  .  ...

600.000    "



1.590.000

4.392.000



5.982.000

  13.004.052  

1.200.000

1.000.000  





15.204.052
        <pb n="381" />
        —  373  —













Betrag  Darunter
  Einnahme.  für  künftig
  1876.  pwegfallend.
Kapitel.

Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  .  .  .  15.204.052  –
6..  Zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg  aus
dem  Reichs-Festungsbaufonds,  vorbehaltlich  der  Rückerstattung
  aus  den  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
14.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  62)  von  der
Stadtgemeinde  in  Straßburg  zu  entrichtenden  17  Millionen
  Mark  für  die  entbehrlich  werdenden  Grundstücke
  -.....................................  6.000.000  —
7.  Zum  Neubau  eines  Garnisonlazareths:
in  Bockenheim  165.000  M.
desgleichen  in  Gmünd  .  .  12.000
vorbehaltlich  der  Rückerstattung  aus  den
durch  den  Verkauf  der  in  Folge  dieser
Neubauten  entbehrlich  werdenden  Lazarethgrundstücke
  aufkommenden  Erlösen.  177.000  
8.  Zu  den  Ausgaben  für  die  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs-
  und  Bildungsanstalten  (Gesetz  vom
12.  Juni  1873,  Reichs-Gesetzbl.  S.  127)  aus  dem
Reichs-Festungsbaufonds,  vorbehaltlich  der  Rückerstattung
  aus  dem  Verkaufserlöse  der  Grundstücke  des
jetzigen  Berliner  Kadettenhauses  und  der  Kriegsakademie
  .....  ...  ...  1.440.000  —
Summe  Titel  3  bis  8  22.821.052  —
Aus  dem  Reichs-Eisenbahnbaufonds.
9.  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juni
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  143)  .  .  .  ...  ....  ....  .  .  ..  16.692.784  –
Summe  Titel  9  für  sich.
Summe  XI.  (Kapitel  19)  45.495.836  —









Reichs-  Gesetzbl.  1875.  70
        <pb n="382" />
        —  374  —









Betrag  Darunter
  Einnahme.  für  künftig
    1876.  wegfallend.
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.

20.  XII.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen  ......  —  —
2.  Lauenburg  .........................................  —  —
3.  Bayern  .  ..  —  —
4.  Sachsen  ..  ........  —  —
5.  Württemberg  .............  —  —
6.  Baden  .............................................  —  —
7.  Hessen  .............................................  —  —
8.  Mecklenburg-  Schwerin  .  .  .  ...  .  ..  ..  .  ..  ..  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  —  —
9.  Sachsen-Weimar  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  ..  ...  ..  ...  ..  .  ....  .  .  ..  —  —
10.  Mecklenburg-Strelitz.  .........  ....  ..  ..  ..  .  ...  .  .  ..  .  .  ..  —  —
11.  Oldenburg  ..  ..  .  ..  ..  ...  ..  .  ..  ..  .  ...  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  —  —
12.  Braunschweig  .  ..  —  —
13.  Sachsen-  Meinigen  —  —
14.  Sachsen-  Altenburg  ...  .  .  .  .  .  .  ..  «.....  —  —,
15.  Sachsen-Koburg-Gotha  .  .  .  .  .  .  ..  -....................  —  —
16.  Anhalt  .............................................  —  —
17.  Schwarzburg-Sondershausen  –  —
18.  Schwarzburg-  Rudolstadt  .  ..  .  .  ...  ..  .  .  ..  —  —
19.  Waldeck  ...........................................  —  —
20.  Reuß  älterer  Line  —  —
21.  Reuß  jüngerer  Linie.  ........  ......  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  —
22.  Schaumburg-Lippe  .................................  —  —
23.  Lippe  ..  .  .  .  ..  —  —
24.  Lübeck  .  ..  ................  ....  ..........  .  ..  ..  ....  .  ..  —  —
25.  Bremen  ...........................................  —  —
26.  Hamburg  .....................................  —  —
27.  Elsaß-Lothringen  ..  ...........  ..  ..  .  ....  .  .  .  .  .  ...  —  —









71.376.215
        <pb n="383" />
        Betrag  Darunter
  Einnahme.  für  künftig
  1876.  wegfallend.
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.
Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuer  242.629.170  –
"  II.  Wechselstempelsteuer  6.990.450  —-"  III.  Post-  und
  Telegraphenverwaltung  10.562.236  —
IV.  Eisenbahnverwaltung  ................  9.473.000  —
V.  Bankwesen  1.810.000  –
VI.  Verschiedene  Verwaltungs-  Einnahmen  1.865.114  —
VII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  .  ..  .    28.828.611    —
VIII.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.  .  .  ..    34.368.366    —
IX.  Münzwesen  10.200.000  —
X.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern  10.658.000  –
Xl.  Außerordentliche  Zuschüsse  .  .  ..  45.495.836  —
XII.  Matrikularbeiträge  ..  ..  ..........  ..  ..  71.376.215  –
Summe  der  Einnahme  474.256.998  —
Die  Ausgabe  beträgt.  474.256.998  –
Balanzirt.
Berlin,  den  25.  Dezember  1875.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="384" />
        —  376  —

Besoldungs-Stat

für  das

Reichsbank-Direktorium  auf  das  Jahr  1876.



..





Betrag

Titel.  Ausgabe.  für
1876.

Mark.
1.  Der  Präsident  24.000

(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und  Heizung.)
2.  Mitglieder  mit  9.000  M.  bis  15.000  M.,   durchschnittlich  12.000    M.  .  .  ...  96.000
3.  Miethsentschädigungen  (Wohnungsgeldzuschüsse)  1.500  M.  für  jede  Stelle,

überhaupt  .  .  .  12.000
Summe.  132.000





Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei



(R.  v.  Decker).
        <pb n="385" />
        —  377  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  34.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  44  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Brausteuer.  S.  377.  —
Verordnung,  betreffend  die  Anstellung  der  Beamten  und  die  Zuständigkeit  etc.  bei  der  Verwaltung
der  Reichsbank.  S.  378.  —  Verordnung,  betreffend  die  Verwaltung  des  Post-  und  Telegraphenwesens.
  S.  379.  —  Verordnung,  betreffend  die  Pensionen  und  Kautionen  der  Reichsbankbeamten.
S.  380.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln
in  Egypten.  S.  381.









(Nr.  1097.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  44  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der
Brausteuer  vom  31.  Mai  1872.  Vom  26.  Dezember  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  zweite  Absatz  des  §.  44  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Brausteuer
vom  31.  Mai  1872  wird  durch  folgenden  Satz  ersetzt:

In  den  Herzogthümern  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Koburg-Gotha,
sowie  in  dem  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie  darf  jedoch  von  dem  Zentner
Malzschrot  derjenige  Betrag,  um  welchen  die  dort  zur  Zeit  gesetzlich  bestehende
Brausteuer  von  Malzschrot  den  Satz  von  2  Mark  für  den  Zentner  übersteigt,
bis  zum  1.  Januar  1877),  jedoch  nur  insoweit,  als  die  Steuersätze  dieses  Gesetzes
keine  Veränderung  erleiden,  für  privative  Rechnung  der  genannten  Bundesstaaten
forterhoben  werden.  §.  2.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1876  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  26.  Dezember  1875.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.





Reichs-Gesetzbl.  1875.  71

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Dezember  1875.
        <pb n="386" />
        —  378  —

(Nr.  1098.)  Verordnung,  betreffend  die  Anstellung  der  Beamten  und  die  Zuständigkeit  zur
Ausführung  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  bei  der  Verwaltung  der
Reichsbank.  Vom  19.  Dezember  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  in  Ergänzung  der  Verordnung,  betreffend
  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom
31.  März  1873  und  die  Anstellung  der  Reichsbeamten,  vom  23.  November  1874
(Reichs-Gesetzbl.  S.  135),  was  folgt:

§.  1.

Die  Beamten  der  Reichsbank,  soweit  sie  nicht  in  Gemäßheit  der  §§.  27
und  36  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  vom
Kaiser  zu  ernennen  sind,  werden  von  dem  Reichskanzler  oder  auf  Grund  der
von  dem  letzteren  ertheilten  Ermächtigung  von  dem  Präsidenten  des  Reichsbank-Direktoriums
  angestellt.

§.  2.

Zur  Ausübung  derjenigen  Funktionen,  welche  in  dem  Gesetze,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61)  der  obersten  Reichsbehörde,  den  höheren  Reichsbehörden,  den  vorgesetzten
Dienstbehörden  und  den  unmittelbar  vorgesetzten  Behörden  beigelegt  sind,  sind
im  Bereiche  der  Reichsbankverwaltung  zuständig:

A.  in  Bezug  auf  den  Präsidenten  und  die  Mitglieder  des  Reichsbank-Direktoriums:


der  Reichskanzler;

B.  in  Bezug  auf  die  übrigen  Reichsbankbeamten:

I.  als  oberste  Reichsbehörde:
das  Reichsbank-Direktorium;
II.  als  höhere,  der  obersten  Reichsbehörde  unmittelbar  untergeordnete
Reichsbehörden:
die  Reichsbankhauptstellen;
III.  als  vorgesetzte  Dienstbehörde:
der  Präsident  des  Reichsbank-Direktoriums;
IV.  als  unmittelbar  vorgesetzte  Behörden  bezw.  Beamte:
1)  der  Vorsteher  jeder  Bankanstalt  hinsichtlich  der  bei  ihr  angestellten
  Beamten;

2)  jede  Bankanstalt,  welcher  eine  andere  unmittelbar  untergeben  ist,
hinsichtlich  des  Vorstehers  oder,  wo  ein  solcher  fehlt,  hinsichtlich
der  Beamten  der  untergebenen  Behörde.
        <pb n="387" />
        —  379  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  19.  Dezember  1875.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.





(Nr.  1099.)  Verordnung,  betreffend  die  Verwaltung  des  Post-  und  Telegraphenwesens.  Vom
22.  Dezember  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  was  folgt:

  §.  1.

Mit  dem  1.  Januar  1876  wird  die  Verwaltung  des-  Post-  und  Telegraphenwesens
  vom  Ressort  des  Reichskanzler-Amts  getrennt  und  die  Leitung
derselben  unter  der  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers  dem  General-Postmeister
übertragen.

Dem  General-Postmeister  stehen  als  Chef  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung
  diejenigen  Befugnisse  zu,  welche  die  Gesetze  den  obersten  Reichsbehörden
  beilegen.  

§.  3.

Unter  der  Leitung  des  General-Postmeisters  werden  die  Angelegenheiten
der  Postverwaltung  von  dem  General-Postamt,  die  Angelegenheiten  der  Telegraphenverwaltung
  von  dem  General-Telegraphenamt  bearbeitet.

§.  4.

Die  Verwaltung  des  Post-  und  Telegraphenwesens  in  den  einzelnen  Bezirken
  wird  von  Reichsbehörden  geführt,  welche  an  die  Stelle  der  bisherigen
Ober-Postdirektionen  und  Telegraphen-Direktionen  treten  und  die  Amtsbezeichnung
  als  Ober-Postdirektionen  erhalten.

Die  Ober-Postdirektionen  und  die  ihnen  untergebenen  Stellen  (Postämter,
Telegraphenämter,  Postagenturen)  sind  in  Angelegenheiten  der  Postverwaltung
dem  General-Postamt,  in  Angelegenheiten  der  Telegraphenverwaltung  dem
General-Telegraphenamt  zunächst  untergeordnet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Dezember  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



.

71
        <pb n="388" />
        —  380  —

(Nr.  2000.)  Verordnung,  betreffend  die  Pensionen  und  Kautionen  der  Reichsbankbeamten.
Vom  23.  Dezember  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  40  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  177)  zur  Ergänzung  des  Statuts  der  Reichsbank  von  21.  Mai  1875
(Reichs-Gesetzbl.    S.  203),  nach  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs,     was  folgt:

§.  1.

Die  zur  Regelung  der  Pensions-  und  Kautionsverhältnisse  der  Reichsbeamten
ergangenen  gesetzlichen  Bestimmungen,  insbesondere  die  §§.  34  bis  71  des  Reichsbeamten-Gesetzes
  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  der  §.  8  des
Gesetzes  über  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen  vom  30.  Juni  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  166)  und  das  Gesetz,  betreffend  die  Kautionen  der  Bundesbeamten,
  vom  2.  Juni  1869  (Bundes-  Gesetzbl.  S.  161)  finden  auf  die  Reichsbankbeamten
  entsprechende  Anwendung,  und  zwar,  was  die  Kautionsverhältnisse
  anlangt,  mit  den  nachfolgenden  Maßgaben.

§.  2.
Zur  Kautionsleistung  sind  mit  den  daneben  angegebenen  Beträgen  verpflichtet:

I.  bei  der  Hauptbank:



1.  Rendant  der  Reichsbank-Hauptkasse  mit  18.000  M.
2.  Vorsteher  des  Lombard-  und  Giro-Komtors  mit  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9.000  "
3.  Kassirer  der  Reichsbank-Hauptkasse  mit  ...  9.000
4.  Kassirer  der  Depositen-  und  Diskontokasse  mit  .  ..  9.000
5.  Kassirer  des  Effekten-Komtors  mit  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  ..  .....  ..  .  .  9.000  "
6.  Kupon-Kassirer  des  Effekten-Komtors  mit  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  6.000
7.  Hülfs-Kassirer  der  Hauptkasse  mit  3.000
8.  die  mit  der  Aufbewahrung  oder  Verwaltung  von  Werthschaften

  beauftragten  Buchhalter  der  Hauptkasse  und  des

Lombard--Komtors  mit  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  ..  .....  ...  3.000  "
9.  Kontrolör  der  Depositen-  und  Diskontokasse  mit  ...  .  .  ...  2.400
10.  Geldzähler  mit  ........  ..  .  ..  750
11.  Kassen-  und  Lombarddiener  mit.  600.
12.  Hausdiener  mit........................................  300

II.  bei  den  Reichsbankhauptstellen  und  Reichsbankstellen:
1.  Vorstandsbeamte  mit  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ...  .  .  .  ..  6.000  M.  bis  18.000    M.
2.  Kassirer  mit.  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ...  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  6.000  9.000.
3.  Hülfs-Kassirer  mit  3000
4.  Kassendiener  mit  450
5.  Hausdiener  mit  225
        <pb n="389" />
        —  381  —

III.  bei  den  einer  anderen  Zweiganstalt  untergeordneten
Kommanditen  und  Nebenstellen:

1.  Vorstandsbeamte  und  Kassirer  der  Kommanditen  mit

  3.000  M.  bis  12.000  M.
2.  Bankagenten  (Vorsteher  der  Reichsbanknebenstellen
  mit  .  .  .  .  ..  .  ..  .....  ...  ..  ...  10.000  150.000

§.  3.

Die  Höhe  der  von  den  Vorstandsbeamten  und  Kassirern  der  Reichsbankhauptstellen,
  Reichsbankstellen  und  der  einer  anderen  Zweiganstalt  untergeordneten
  Kommanditen,  sowie  von  den  Reichsbankagenten  (Vorstehern  der  Reichsbanknebenstellen)
  zu  bestellenden  Kaution  wird  in  jedem  Falle  von  dem  Präsidenten
  des  Reichsbank-Direktoriums  innerhalb  der  im  §.  2  unter  Ziffer  II.  1
und  2  und  Ziffer  III.  angegebenen  Grenzen  bei  der  Berufung  des  Beamten  nach
dem  voraussichtlichen  Geschäftsumfange  festgesetzt.



§.  4.

Den  Bankagenten  (Vorstehern  der  Reichsbanknebenstellen)  kann  von
dem  Präsidenten  des  Reichsbank-Direktoriums  die  Kautionsbestellung  in  anderen
als  den  im  §.  5  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869  bezeichneten  Papieren  nach  dem
Kurswerthe  mit  angemessenem  Abschlag  oder  in  Hypotheken  gestattet  werden.

§.  5.

Unterbeamten  und  kontraktlichen  Dienern,  welche  die  Kaution  auf  einmal
zu  beschaffen  außer  Stande  sind,  kann  von  dem  Präsidenten  des  Reichsbank-Direktoriums
  ausnahmsweise  gestattet  werden,  die  Beschaffung  der  Kaution  nachträglich
  durch  Ansammlung  von  Gehaltsabzügen  im  Betrage  von  fünf  bis  zehn
Mark  monatlich  zu  bewirken.  

§.  6.
Die  Aufbewahrung  der  Kautionen,  sowie  die  Ansammlung  der  Gehaltsabzüge
  (§.  5)  erfolgt  bei  dem  Reichsbank-Komtor  für  Werthpapiere  zu  Berlin.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23.  Dezember  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



(Nr.  2001.)  Verordnung,  betreffend  die  Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit  der  deutschen
Konsuln  in  Egypten.  Vom  23.  Dezember  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  März  1874,  betreffend  die  Einschränkung
  der  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten,  (Reichs-Gesetzbl.
        <pb n="390" />
        —  382  —

S.  23)  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  folgt:  §.  1.
Die  den  Konsuln  des  Deutschen  Reichs  in  Egypten  zustehende  Gerichtsbarkeit
  wird  aufgehoben:
1.  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  nicht  beide  Parteien
deutsche  Reichsangehörige  oder  Schutzgenossen  sind;
2.  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  eine  in  Egypten  belegene
unbewegliche  Sache  oder  ein  Recht  auf  eine  solche  Sache  den  Gegenstand
des  Streites  bildet.  §.  2.

Statusfragen  bleiben  der  Gerichtsbarkeit  der  Konsuln  vorbehalten,  auch
wenn  sie  in  den  vorbezeichneten  Streitigkeiten  —  §.  1  —  zu  entscheiden  sind.

§.  3.
Die  den  Konsuln  zustehende  Gerichtsbarkeit  in  Strafsachen  wird  aufgehoben:

1.  für  Uebertretungen;

2.  für  Verbrechen  und  Vergehen,  welche  unmittelbar  gegen  die  Richter,
die  Geschworenen  oder  die  sonstigen  Beamten  der  von  der  egyptischen
Regierung  eingesetzten  neuen  Landesgerichte,  während  sie  in  der  Ausübung
  ihres  Amtes  begriffen  sind  oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf
begangen  werden,  und  zwar:

a)  Schmähungen  durch  Geberden,  Worte  oder  Drohungen,

b)  Verleumdungen  und  Beleidigungen,  wenn  sie  in  Gegenwart  des
betreffenden  Richters,  Geschworenen  oder  sonstigen  Beamten  der
neuen  Landesgerichte  oder  innerhalb  der  Geschäftsräume  des  Gerichts
begangen,  oder  mittelst  öffentlicher  Anschläge,  Schriften,  Druckschriften,
  Abbildungen  oder  Darstellungen  verbreitet  worden  sind,

c)  Thätlichkeiten  gegen  ihre  Person,  insbesondere  Mißhandlungen,
Körperverletzungen  und  vorsätzliche  Tödtung  mit  oder  ohne  Ueberlegung,


d)  Thätlichkeiten  oder  Drohungen,  verübt,  um  eine  der  gedachten
Personen  zur  Vornahme  einer  pflichtwidrigen  oder  ungesetzlichen

Handlung  oder  zur  Unterlassung  einer  pflichtmäßigen  oder  gesetzlichen
  Handlung  zu  nöthigen,

e)  Mißbrauch  der  Amtsgewalt  seitens  eines  öffentlichen  Beamten  zum
Zweck  einer  derartigen  Nöthigung,

f)  Versuch  unmittelbarer  Bestechung  einer  der  gedachten  Personen,

g)  Beeinflussung  eines  Richters  zu  Gunsten  einer  Partei  seitens  eines
öffentlichen  Beamten;

3.  für  Verbrechen  und  Vergehen,  welche  in  der  bestimmten  Absicht  begangen

  werden,  die  Vollstreckung  von  Urtheilen  oder  Verfügungen  der

gedachten  Gerichte  zu  verhindern,  und  zwar:
a)  thätlicher  Angriff  oder  gewaltsamer  Widerstand  gegen  Gerichtsmitglieder
  in  Ausübung  ihres  Berufs,  oder  gegen  Beamte  der
        <pb n="391" />
        —  383  —

neuen  Landesgerichte  während  der  rechtmäßigen  Vornahme  von

Amtshandlungen  zur  Vollstreckung  von  Urtheilen  und  Verfügungen

der  Gerichte,  oder  gegen  Beamte  oder  Mannschaften  der  bewaffneten

Macht,  welche  berufen  sind,  bei  der  Vollstreckung  Hülfe  zu  leisten,

b)  Mißbrauch  der  Amtsgewalt  seitens  eines  öffentlichen  Beamten  zur
Verhinderung  der  Vollstreckung,

c)  Entwendung  gerichtlicher  Aktenstücke  zu  demselben  Zweck,

d)  Verletzung  gerichtlich  angelegter  Siegel,  vorsätzliches  Beiseiteschaffen
von  Sachen,  welche  in  Folge  einer  gerichtlichen  Verfügung  oder
eines  Urtheils  in  Beschlag  genommen  worden  sind,

e)  Entweichung  von  Gefangenen,  welche  sich  in  Folge  einer  gerichtlichen
  Verfügung  oder  eines  Urtheils  in  Haft  befinden,  und
Handlungen,  welche  eine  solche  Entweichung  unmittelbar  herbeigeführt
  haben,

f)  Verheimlichung  solcher  Gefangenen  nach  ihrer  Entweichung;

4.  für  Verbrechen  und  Vergehen,  welche  von  einem  unter  deutschem
Schutze  stehenden  Richter,  Geschworenen  oder  sonstigen  Beamten  der
neuen  Landesgerichte  in  Ausübung  seines  Berufs  oder  in  Folge  Mißbrauchs
  seiner  Amtsgewalt  begangen  werden.

Außer  denjenigen  gemeinen  Verbrechen  und  Vergehen,  welche  von
einer  der  bezeichneten  Personen  unter  solchen  Umständen  begangen
werden  können,  gehören  hierzu  nachstehende  besondere  Verbrechen  und
Vergehen:

a)  pflichtwidrige  Entscheidung  zu  Gunsten  oder  zum  Nachtheil  einer

Partei,

b)  Bestechung,

c)  unterlassene  Anzeige  einer  versuchten  Bestechung,

d)  Justizverweigerung,

e)  unerlaubte  Gewalt  gegen  Privatpersonen,

f)  Eindringen  in  die  Wohnung  eines  Andern  ohne  Beobachtung  der
gesetzlichen  Vorschriften,

g)  Erpressung,

h)  Unterschlagung  öffentlicher  Gelder,

i)  ungesetzliche  Verhaftung,

k)  Fälschung  von  Urtheilen  und  Aktenstücken.

Die  Konsulargerichtsbarkeit  bleibt  auch  für  die  vorstehend  unter  Ziffer  2
und  3  aufgeführten  Verbrechen  und  Vergehen  bestehen,  sofern  der  durch  dieselben
verletzte  Beamte  der  neuen  Landesgerichte  die  Bestrafung  des  Thäters  bei  dem
Konsulargericht  in  Antrag  bringt.

S.  4.
Die  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  in  Egypten  sind  vom
Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  ab  in  allen  durch  §§.  1  und  2  der

Konsulargerichtsbarkeit  entzogenen  Angelegenheiten  der  Gerichtsbarkeit  der  neuen
Landesgerichte  unterworfen.
        <pb n="392" />
        —  384  —

Das  Gleiche  findet  statt  hinsichtlich  der  Bestrafung  von  Zeugen,  welche
ohne  gesetzlichen  Grund  die  Ablegung  eines  Zeugnisses  oder  dessen  Beeidigung
vor  den  neuen  Landesgerichten  verweigern  und  hinsichtlich  der  Bestrafung  von
Geschworenen  oder  Beisitzern  dieser  Gerichte,  welche  ohne  genügende  Entschuldigung
ihren  Obliegenheiten  sich  entziehen.

Bei  den  Verhandlungen  vor  diesen  Gerichten  findet  eine  Assistenz  durch
den  Konsul  oder  dessen  Vertreter  nicht  statt.

§.  5.

Hinsichtlich  der  Konsuln,  ihrer  Familienangehörigen,  der  in  ihrem  Dienst
befindlichen  Personen  und  der  ihnen  unterstellten  Beamten  mit  Einschluß  der
Familienangehörigen  dieser  Beamten,  sowie  hinsichtlich  der  Wohnungen  dieser
Personen,  ferner  hinsichtlich  der  deutschen  evangelischen  Kirche  in  Alexandrien,
der  deutschen  evangelischen  Kirche  in  Kairo,  der  deutschen  Schule  in  Alexandrien,
der  deutschen  Schule  in  Kairo  und  des  deutschen  evangelischen  Hospitals  in
Alexandrien,  soweit  diese  Kirchen  und  Anstalten  als  Korporationen  in  Betracht
kommen,  bleiben  die  bisherigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  unverändert.

§.  6.

Besteht  zwischen  dem  Konsul  und  dem  Landesgericht  eine  Meinungsverschiedenheit
  darüber,  ob  eine  strafbare  Handlung  zu  denjenigen  gehört,  für  welche
nach  §§.  2  und  3  die  Landesgerichte  zuständig  sind,  so  entscheidet  darüber  ein
Kompetenzhof,  welcher  aus  zwei  von  dem  Konsul  zu  bezeichnenden  fremden
Konsuln  und  zwei  von  dem  Präsidenten  des  Apellhofes  in  Alexandrien  zu  ernennenden
  richterlichen  Beamten  der  gemischten  Gerichte  gebildet  wird.  Die
Entscheidung  dieses  Kompetenzhofes  ist  endgültig.

§.  7.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1876  auf  die  Dauer  von  5  Jahren
in  Kraft.

Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen,  welche  an  dem  genannten
Tage  bei  den  Konsulargerichten  anhängig  sind,  werden  von  diesen  vollständig
erledigt,  auch  wenn  sie  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  1  und  2  zur  Zuständigkeit
der  neuen  Landesgerichte  gehören  würden.

Die  anhängigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  können  auf  den  übereinstimmenden
  Antrag  der  Parteien  den  neuen  Landesgerichten  übertragen  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23.  Dezember  1875.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



  

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="393" />
        —  385  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  35.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Geschäftskreis,  die  Einrichtung  etc.  der  Seewarte.  S.  385.  —
Erlaß,  betreffend  die  Einrichtung  von  Ober-Postdirektionen  in  Minden  und  Bromberg.  S.  388.  —
Erlaß,  betreffend  die  Einrichtung  einer  Ober-Postdirektion  in  Aachen.  S.  389.  —  Bekanntmachung
  über  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  389.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Anwendung  der  §§.  42  und  43  des  Bankgesetzes.  S.  390.









(Nr.  2002.)  Verordnung,  betreffend  den  Geschäftskreis,  die  Einrichtung  und  die  Verwaltung
der  Deutschen  Seewarte.  Vom  26.  Dezember  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes,
betreffend  die  Deutsche  Seewarte,  vom  9.  Januar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  11)
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.
Zum  Geschäftskreise  der  Seewarte  gehören:

1.  die  Förderung  der  Seefahrten  im  Allgemeinen,  und  zwar:  durch

a)  Sammlung  von  Beobachtungen  über  die  physikalischen  Verhältnisse
des  Meeres,  sowie  über  die  meteorologischen  Erscheinungen  auf
hoher  See,  

b)  Prüfung  und  Berichtigung  der  auf  Schiffen  gebräuchlichen,  für
die  Sicherheit  der  Fahrten  und  die  Zuverlässigkeit  der  Beobachtungen
wichtigen  Instrumente,  wie  Barometer,  Thermometer,  Sextanten,
Kompasse  und  Chronometer,

c)  Beobachtung  der  Erscheinungen  des  Erdmagnetismus  auf  der
See,  Prüfung  des  Verhaltens  der  Magnetnadel  an  Bord  eiserner
Schiffe  und  Ertheilung  von  Weisungen  für  ihre  zweckmäßige  Aufstellung
  an  Bord  der  Schiffe,

d)  Sammlung  der  wichtigeren,  auf  die  Physiographie  und  Hydroraphie
  des  Meeres,  sowie  auf  die  praktische  Navigation  bezügichen
  Schriften  und  Karten,

Reichs-Gesetzbl.  1875.  72

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1875.
        <pb n="394" />
        —  386  —

e)  Unterstützung  und  Anregung  der  heimischen  Schifffahrt  vermittelst
der  aus  den  theoretischen  Arbeiten  gewonnenen  praktischen  Ergebnisse,
  und  zwar:

dem  gesammten,  bei  der  Schifffahrt  betheiligten  Publikum
gegenüber:
durch  Bearbeitung  der  verschiedenen  Seewege  in  Segelhandbüchern,

durch  periodische  Veröffentlichung  der  für  die  Navigation
wichtigen,  sonstigen  Erfahrungen  und  Ermittelungen;
den  einzelnen  Schiffern  gegenüber:
durch  Ertheilung  erbetener  Informationen,

durch  Ausarbeitung  rationeller  Segelanweisungen  für  bestimmte
  Fahrten;

2.  die  Sturmwarnung,  und  zwar:

a)  die  regelmäßige  Sammlung  von  Beobachtungen  über  den  meteorologischen
  Zustand  der  Atmosphäre  auf  bestimmten  Plätzen  an  der
Küste,  sowie  im  Innern  Deutschlands,  ferner  auf  solchen  Plätzen
des  Auslandes,  deren  meteorologische  Verhältnisse  für  die  Beurtheilung
  der  atmosphärischen  Zustände  an  den  deutschen  Küsten
von  Einfluß  erscheinen,

b)  die  regelmäßige  telegraphische  Verbreitung  von  Mittheilungen  über
den  augenblicklichen  Zustand  der  Atmosphäre,  sowie  die  unverzügliche
  Veröffentlichung  solcher  Wahrnehmungen,  welche  einen
gefahrdrohenden  Witterungsumschlag  erwarten  lassen,

c)  die  Verarbeitung  des  in  längeren  Beobachtungszeiten  gesammelten
Materials  auf  die  daraus  für  die  Navigation  und  Wissenschaft
zu  gewinnenden  Resultate  und  deren  periodische  Veröffentlichung.

§.  2.

Die  Geschäfte  der  Seewarte  werden  unter  der  Leitung  eines  Direktors  in
vier  Abtheilungen  und  durch  Agenturen  ersten  und  zweiten  Ranges  verwaltet.

Der  ersten  Abtheilung  der  Seewarte  liegt  die  Bearbeitung  der  im  §.  1
unter  1  bezeichneten  Geschäfte,  der  zweiten  Abtheilung  die  literarische  Thätigkeit
des  Instituts  und  die  Bearbeitung  der  ebendaselbst  unter  1  b.  und  c.  aufgeführten
  Gegenstände  mit  Ausnahme  der  Prüfung  der  Chronometer,  der  dritten
Abtheilung  die  Bearbeitung  des  Sturmwarnungswesens  §.  1  Ziffer  2,  der
vierten  Abtheilung  die  Prüfung  der  Chronometer  ob.

Die  Agenturen  haben  den  Verkehr  zwischen  der  Seewarte  und  den
Schiffern  und  Rhedern  zu  vermitteln  und  die  Interessen  der  Seewarte  wahrzunehmen.
  Sie  haben  auf  Ansuchen  für  die  Behandlung  von  Kompassen  an
Bord  eiserner  Schiffe  ihren  Rath  zu  ertheilen  und  die  Fehler  der  Kompasse  durch
Untersuchung,  sowie  ihre  Deviation  durch  Schwojen  der  Schiffe  festzustellen.
        <pb n="395" />
        —  387  —

§.  3.

An  geeigneten  Punkten  der  deutschen  Küste  werden  nach  Bedarf
Beobachtungs-  und  Signalstationen  errichtet.

Die  Beobachtungsstationen  haben  durch  Anstellung  meteorologischer
Beobachtungen  das  Material  zu  liefern,  welches  die  Grundlage  zur  Ausübung  der
praktischen  Wetterprognose,  sowie  zu  den  wissenschaftlichen  Untersuchungen  bildet.

Die  Signalstellen  haben  die  Aufgabe,  die  ihnen  von  der  Seewarte  zugehenden
  Sturmwarnungen  bekannt  zu  machen,  auch  durch  eigene  Beobachtungen
und  durch  Verkehr  mit  den  Seefahrern  zur  Vervollkommnung  der  Sturmwarnungen
  beizutragen.  §.  4.

Das  Personal  der  Seewarte  besteht  aus  dem  Direktor,  vier  Abtheilungs-Vorständen,
  den  nöthigen  Assistenten  und  Hülfsarbeitern,  und  dem  Büreau-  und
Unterpersonale,  ferner  aus  den  Vorständen  der  Agenturen,  Beobachtern  an  der
Küste  und  aus  Personen,  welche  bei  den  Signalstationen  die  Signale  auszuführen

  haben.
§.  5.

Dem  Direktor  liegt  die  gesammte  Leitung  der  Geschäfte,  sowie  die  Verantwortlichkeit
  für  die  Erfüllung  der  vorgeschriebenen  Thätigkeit  des  Instituts
ob.  Er  trägt  ebenso  die  Verantwortlichkeit  für  die  Richtigkeit  der  rechnungsmäßig
  vorhandenen  Inventarien-  und  Materialienbestände,  wie  für  einen  geregelten
  Geschäftsgang.  Alle  eingehenden  Sachen  sind  von  ihm  zu  öffnen,  zu
präsentiren  und  den  einzelnen  Abtheilungen  zur  Bearbeitung  zuzuschreiben.

Die  Vorstände  der  Abtheilungen  haben  für  die  Bearbeitung  aller  den
letzteren  obliegenden  Geschäfte  Sorge  zu  tragen.  Sie  haben  die  Pflicht,  für  sachgemäße,
  korrekte  und  schnelle  Erledigung  der  Arbeiten  zu  sorgen,  und  tragen  auch
die  Verantwortung  für  die  von  den  ihnen  zugetheilten  Assistenten  und  Hülfsarbeitern
  angefertigten  Arbeiten.  Dem  Direktor  sind  die  Abtheilungs-Vorstände
für  die  Richtigkeit  und  gute  Konservirung  der  ihnen  ressortmäßig  überwiesenen

Instrumente,  Bücher,  Inventarien  etc.  verantwortlich.  Die  dienstlichen  Verhältnisse
  des  übrigen  Personals  der  Seewarte  werden  durch  ein  besonderes  Regulativ

  festgestellt.
§.  6.

Die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  Instruktionen  werden
von  der  Kaiserlichen  Admiralität  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Dezember  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



72
        <pb n="396" />
        —  388  —

(Nr.  2003.)  Erlaß,  betreffend  die  Einrichtung  von  Ober-Postdirektionen  in  Minden  und
Bromberg.  Vom  15.  Oktober  1875.

Auf  den  Bericht  vom  8.  Oktober  d.J.  will  Ich  genehmigen,  daß,  nach  gesetzmäßiger
Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats,  vom  1.  Januar  1876  ab  je  eine  Ober-Postdirektion
  in  Minden  und  in  Bromberg  eingerichtet  werde,  und  daß  der  Ober-Postdirektion
  in  Minden  die  Post-  und  Telegraphenanstalten  im  preußischen
Regierungsbezirk  Minden  und  in  der  zum  preußischen  Regierungsbezirk  Cassel
gehörigen  Grafschaft  Schaumburg,  sowie  in  den  Fürstenthümern  Schaumburg-Lippe
  und  Lippe  und  in  dem  Fürstenthum  Pyrmont;  der  Ober-Postdirektion  in
Bromberg  dagegen  die  Post-  und  Telegraphenanstalten  im  preußischen  Regierungsbezirt
  Bromberg  und  in  den  zum  preußischen  Regierungsbezirk  Marienwerder
  gehörigen  Kreisen  Deutsch-Crone,  Flatow,  Schlochau,  Konitz  und  Tuchel
zugetheilt,  im  Uebrigen  aber  die  Geschäftskreise  der  vom  1.  Januar  1876  ab
neu  ins  Leben  tretenden  Direktionen  nach  den  Bezirken  der  bisherigen  Ober-Postdirektionen
  bestimmt  werden.

Baden-Baden,  den  15.  Oktober  1875.
  Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Delbrück.

An  den  Reichskanzler.
        <pb n="397" />
        —  389  —

(Nr.  2004.)  Erlaß,  betreffend  die  Einrichtung  einer  Ober-Postdirektion  in  Aachen.  Vom
22.  November  1875.

Auf  Ihren  Bericht  vom  15.  November  d.  J.  will  Ich  genehmigen,  daß,  nach
gesetzmäßiger  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  1876,  vom  1.  Januar
1876  ab  eine  Ober-Postdirektion  in  Aachen  eingerichtet  werde  und  daß  derselben
die  Post-  und  Telegraphenanstalten  im  preußischen  Regierungsbezirk  Aachen
zugetheilt  werden.

Berlin,  den  22.  November  1875.
Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Delbrück.

An  den  Reichskanzler.



(Nr.  2005.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
  Vom  26.  Dezember  1875.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  sind
von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser,  Könige  von  Preußen

der  Staatsminister  und  Minister  des  Innern,  Graf  zu  Eulenburg

an  Stelle  des  Präsidenten  der  Seehandlung,  Wirklichen  Geheimen
Raths  Bitter,

und
der  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts  von  Bülow
zu  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath  ernannt  worden.

Berlin,  den  26.  Dezember  1875.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.
        <pb n="398" />
        —  390  —

(Nr.  2006.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  §§.  42  und  43  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875.  Vom  29.  Dezember  1875.

Nachdem  die  unten  benannten  Privat-Notenbanken  die  in  §.  45  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  vorgesehenen  Nachweise
erbracht  haben,  werden  hierdurch  die  beschränkenden  Bestimmungen  der  §§.  42
und  43  des  Bankgesetzes  zu  Gunsten  folgender  Banken:

1.  der  Cölnischen  Privatbank,

2.  der  Danziger  Privat-Aktienbank,

3.  der  Provinzial-Aktienbank  des  Großherzogthums  Posen,
4.  der  Kommerzbank  in  Lübeck,

5.  der  Bremer  Bank,

und  die  beschränkenden  Bestimmungen  des  §.  43  des  Bankgesetzes  zu  Gunsten
folgender  Banken:

6.  der  Frankfurter  Bank,

7.  der  Bayerischen  Notenbank,

8.  der  Sächsischen  Bank  zu  Dresden,

9.  der  Württembergischen  Notenbank,

10.  der  Badischen  Bank,

11.  der  Bank  für  Süddeutschland  zu  Darmstadt
als  nicht  anwendbar  erklärt.

Die  Noten  der  vorbezeichneten  Banken  werden  an  den  aus  der  Anlage
ersichtlichen  Stellen  eingelöst  werden.

Die  Prüfung  der  von  einigen  anderen  Privat-Notenbanken  zufolge  des
§.  45  a.  a.  O.  vorgelegten  Nachweise  ist  noch  nicht  abgeschlossen.

Berlin,  den  29.  Dezember  1875.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.
        <pb n="399" />
        5.  3.  2.

6.  7.

11.  10.

—  391  —
Anlage.

Es  werden  eingelöst

die  Noten  in  Berlin:
1.  der  Danziger  Privat-Aktienbank  
der  Provinzial -Aktienbank  in  Posen,  bei der "Deutschen Bank",

der  Sächsischen  Bank  zu  Dresden  bei  dem  Bankhause  F.  Mart.

Magnus
4.  der  Kommerzbank  in  Lübeck  bei  dem  Bankhause  Bein  &amp;amp;  Co.,
  der  Bremer  Bank  bei  der  „Deutschen  Bank";
die  Noten  in  Frankfurt  a.  M.:

der  Cölnischen  Privatbank,

der  Frankfurter  Bank,

der  Bayerischen  Notenbank,    bei  der  "Frankfurter  Bank",

der  Württembergischen  Notenbank,

der  Badischen  Bank,

der  Bank  für  Süddeutschland  bei  der  Filiale  der  Darmstädter
  „Bank  für  Handel  und  Industrie“.





Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R  v.  Decker).
        <pb n="400" />
        <pb n="401" />
        Sachregister

zum  Reichs-Gesetzblatt.



Jahrgang  1875.

A.

Aachen,  Einrichtung  einer  Ober-Postdirektion  daselbst
(Erl.  v.  15.  Oktbr.)  388.

Abzeichen,  militärische,  des  Landsturms  (G.  v.  12.  Febr.
§.  5.)  64.

Admiralität  (Kaiserliche),  von  derselben  ressortirt  die
Seewarte  in  Hamburg  (G.  v.  9.  Janr.  §.  2.)  11.  —  Dieselbe
  erläßt  die  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung
über  den  Geschäftskreis  der  Seewarte  (V.  v.  26.  Dezbr.
§.  6.)  387.

Adoption  von  Kindern  (G.  v.  6.  Febr.  S.  26.)  28.

Aktien,  Umwandlung  in  Reichswährung  (G.  v.  16.  Dezbr.)
317.

Allgemeiner  Postverein,  s.  Postverein.

Amerika,  Verbot  der  Einfuhr  von  Kartoffeln  dorther
(V.  v.  26.  Febr.)  135.

Theilnahme  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  an
dem  allgemeinen  Postverein  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)
223.

Anleihe  für  die  Marine-  und  die  Telegraphenverwaltung
(G.  v.  27.  Janr.  §§.  1.  2.  4.)  18.

Antheilseigner  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März  §§.  23.
24.  30—  32.  36.  40  zu  6.  u.  10.  §.  41.)  183.  (Stat.
v.  21.  Mai  §§.  2—8.  14.  16.  17.  20—22.  28—34.)  203.
—  Antheilseigner  der  Preußischen  Bank  (G.  v.  14.  März
§.  61.)  196.  (Statut  v.  21.  Mai  §§.  2.  33.)  203.  (Vertr.
v.  17./18.  Mai  §§.  4.  5.  7.  10.)  215.

Antheilsscheine  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März  §§.  23.
24.  28.  40.  41.  61.  62.)  183.  (Stat.  v.  21.  Mai
§§.  2—8.  33.)  203.  (Formular  dazu)  211.

Antheilsscheine  der  Preußischen  Bank  (G.  v.  14.  März
§§.  61.  62.)  196.  (Stat.  v.  21.  Mai  §§.  2.  33.)  203.
(Vertr.  v.  17./18.  Mai  §§.  4.  5.  10.)  215.
Reichs-Gesetzbl.  1875.

Anzeigen  zur  Beurkundung  von  Geburten  (G.  v.  6.  Febr.
§§.  17—20.  22—24.  27.  62.  74.  81.)  27.  —  von  Todesfällen
  (das.  §§.  56—58.  62.  74.  81.)  34.  —  Geldstrafen
wegen  Unterlassung  der  Anzeigen  (das.  §§.  68.  70.)  36.

Anzeigen  von  Sterbefällen  von  Militärpersonen  auf
Schiffen  der  Marine  (V.  v.  4.  Novbr.)  313.

Apotheken,  Verkauf  von  Heilmitteln  (V.  v.  4.  Janr.
§§.  1.  2.  4.)  5.

Apotheker,  Prüfung  derselben  (Bek.  v.  5.  März)  174.

Arreststrafen  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes
(G.  v.  15.  Febr.  §§.  6.  7.)  66.

Arzneimittel,  Verkehr  mit  denselben  (V.  v.  4.  Janr.)  5.
Aerzte,  Befreiung  von  der  Vorspannleistung  etc.  für  die
bewaffnete  Macht  (G.  v.  13.  Febr.  §§.  3.  5.)  52.  —
Naturalverpflegung  für  Militärärzte  (das.  §§.  4.  9  zu  2.)
53.  (Instr.  v.  2  Septbr.  Nr.  2.)  266.
Bedingungsweise  Anzeigepflicht  der  Aerzte  bei  Entbindungen
  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  18.  68.)  27.
Aufgebot  bei  Eheschließungen  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  44—51.
72.  74.  80.)  31.
Aufgebot  des  Landsturms  (G.  v.  12.  Febr.  §§  1—4.)  63.
Aufgebot  verlorener  etc.  Reichsbank-  Antheilsscheine
(Stat.  v.  21.  Mai  §.  8.)  205.

Auflösung  der  Ehen  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  34.  55.  77.

78.)  30.

Ausfuhr  von  Pferden,  Verbot  derselben  (V.  v.
4.  März)  159.

Ausgrabungen,  archäologische,  zu  Olympia,  Vertrag
zwischen  Deutschland  und  Griechenland  (v.  13./25.  April
74.)  241.

Ausland,  Eheschließung  von  Ausländern  (G.  v.  6.  Febr.
§§.  38.  47.)  30.  —  von  Reichsangehörigen  im  Auslande
(das.  §§.  71.    85.)  36.  —  Umzugskosten  an  in  den  Ruhestand
  versetzte  Reichsbeamte  im  Auslande  (V.  v.  21.  Juni
§.  17.)  252.

A
        <pb n="402" />
        2  Sachregister.

Ausland  (Fortsetzung).

Verbot  der  Zahlungsleistung  mit  ausländischen  Banknoten
  (G.  v.  14.  März  §§.  11.  57.)  180.

Beziehungen  der  Länder  des  Allgemeinen  Postvereins
zu  auswärtigen  Staaten  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  11.  17.)
230.

Naturalisation  von  im  Reichsdienste  angestellten  Ausländern
  (G.  v.  20.  Dezbr.)  324.

Gerichtsbarkeitsverhältnisse  der  Deutschen  Reichsangehörigen
  und  Schutzgenossen  in  Egypten  (V.  v.  23.  Dezbr.
§§.  4.  5.  7.)  383.

Auslieferungsvertrag  mit  Belgien  (v.  24.  Dezbr.  74.)
73.  —  Fälle,  wo  die  Auslieferung  stattzufinden  hat
(das.  Art.  1—3.  5.  8.)  74.  —  wo  sie  nicht  stattfinden
soll  (das.  Art.  3.  4.  6.  7.)  79.  —  Beschlagnahme  der
Sachen  der  Auszuliefernden  (das.  Art.  10.)  83.

Auslieferung  von  desertirten  Schiffsmannschaften
zwischen  Deutschland  und  Rußland  (Vertr.  v.  8.  Dezbr.  74
Art.  12.)  154.

Ausschußmitglieder  der  Antheilseigner  der  Reichsbank
(G.  v.  14.  März)  §§.  31—34.  39.  40  zu  7.)  185.  (Stat.
v.  21.  Mai  §§.  22—25.)  207.

Außerkurssetzung  von  Münzen  süddeutscher  Währung
(Bek.  v.  7.  Juni)  247.  —  desgl.  der  lübisch-hamburgischen
Kurantwährung,  sowie  verschiedener  anderer  Landeswährungen
  (Bek.  v.  21.  Septbr.)  304.  —  der  Frankenwährung
  (Bek.  v.  21.  Septbr.)  307.  —  der  Dreipfennigstücke
  deutschen  Gepräges  (Bek.  v.  17.  Oktbr.)  311.  —
der  Guldenstücke  süddeutscher  Währung  (Bek.  v.  10.  Dezbr.)
315.

Auszüge  aus  den  Standesregistern  (G.  v.  6.  Febr..  S.  8.
15.  16.)  25.

B.

Baden,  Leistungen  der  Badischen  Staatsbahnen  für  Postzwecke

  (G.  v.  20.  Dezbr.  Art.  12.)  322.
Geschäftsbefugniß  der  Badischen  Bank  und  Einlösung

ihrer  Noten  (Bek.  v.  29.  Dezbr.)  390.

Bankantheilsscheine,  s.  Antheilsscheine.

Bankbeamte  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März  9.  28.  39.)
184.  —  Uebernahme  der  Beamten  der  Preußischen  Bank
von  der  Reichsbank  (Vertr.  v.  17./18.  Mai  §.  2.)  215.
—  Anstellung  der  Reichsbankbeamten  (V.  v.  19.  Dezbr.)
378.  —  Pensionen  und  Kautionen  (V.  v.  23.  Dezbr.)
380.

Bankdeputirte  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März  §§.  34.
35.  39.  40  zu  7.)  186.  (Stat.  v.  21.  Mai  §§.  14.  24.
33.  34.)  206.

1875.

Banken,  Rechtsverhältnisse  derselben  im  Allgemeinen
(G.  v.  14.  März  §§.  4  —  10.)  177.  —  insbesondere  der
Reichsbank  (das.  §§.  9.  12—41.)  179.  —  der  Privat-Notenbanken
  (das.  §§.  42—54.  60.)  189.  —  Abtretung
der  Preußischen  Bank  an  das  Reich  (das.  §.  61.)  196.
(Stat.  v.  21.  Mai  §§.  1.  12.)  203.  (Vertr.  v.
17./18.  Mai)  215.  —  Aufhebung  der  beschränkenden
Bestimmungen  der  §§.  42.  und  43.  des  Bankgesetzes  zu
Gunsten  mehrerer  Privat-Notenbanken  und  Einlösung
der  Noten  derselben  (Bek.  v.  29.  Dezbr.)  390.

Bankgeheimniß  (G.  v.  14.  März  §§.  33.  39.)  186.

Bankgeschäfte  von  Agenturen  und  Zweiganstalten  der
Privat-Notenbanken  (G.  v.  14.  März  §§.  42.  44.  58.)
189.  —  Den  Notenbanken  verbotene  Geschäfte  (das.  §.  7.)
178.

Bankgesetz  (v.  14.  März)  177.  —  Bekanntmachung,
betr.  die  Anwendung  der  §§.  42.  und  43.  desselben  (Bek.
v.  29.  Dezbr.)  390.

Bank-Kommissarien  führen  die  Aussicht  über  die
Reichsbankhauptstellen  (G.  v.  14.  März  §.  36.)  187.
(Stat.  v.  21.  Mai  §.  29.)  209.

Bank-Kuratorium  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März
§.  25.)  184.

Banknoten,  Befugniß  zur  Ausgabe  (G.  v.  14.  März
§§.  1.  16.  19.  42.  44.  46.  50.  54.  59.)  177.  —  Annahme
  bei  Zahlungen  (das.  §§.  2.  19.  44.)  177.  —
Ausfertigung  (das.  §§.  3.  16.)  177.  —  Einlösung  der
Banknoten  und  beschädigter  Exemplare  derselben  (das.
§§.  4.  16.  18.  19.  44.  45.  50.)  177.  —  Aufruf  und
Einziehung  (das.  §§.  6.  16.  50.  51.)  178.  —  Ausländische
  Banknoten  (das.  §§.  11.  57.)  180.  —  Banknotensteuer
  (das.  §§.  9.  10.  48.  59.)  179.  —  Strafbestimmungen
  wegen  unbefugter  Notenausgabe  (das.  §§.  55.
59.)  194.  —  wegen  Zahlungen  mit  unzulässigen  Banknoten
  (das.  §§.  56.  57.  60.)  195.  —  Betrag  des  ungedeckten
  Notenumlaufs  (Anl.  zu  §.  9.  des  G.  v.  14.  März)
198.

Verrechnung  der  Kosten  für  die  Noten  der  Reichsbank
  (Stat.  v.  21.  Mai  §.  13.)  206.

Einlösung  der  Noten  verschiedener  Privat-Notenbanken
  durch  Bankhäuser  in  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.
(Bek.  v.  29.  Dezbr.)  390.

Bankordnung  v.  5.  Oktbr.  1846  für  die  Preußische
Bank,  Beachtung  von  Bestimmungen  derselben  seitens
der  Reichsbank  (Vertr.  v.  17./18.  Mai  §§.  5.  7.  9—13.)
216.

Barrengold,  Umtausch  gegen  Banknoten  durch  die
Reichsbank  (G.  v.  14.  März  §.  14.)  181.
        <pb n="403" />
        Sachregister.

Bayern,  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Quartierleistung
  vom  25.  Juni  1868  (G.  v.  9.  Febr.)  41.  —
Ausfährung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  in  Bayern  (G.  v.  13.  Febr.
§.  18.)  58.

Nichtanwendung  des  Gesetzes,  betr.  die  Abänderung
des  §.  4  des  Reichs-  Postgesetzes,  auf  Bayern  (G.  v.
20.  Dezbr.  Art.  13.)  322.

Anwendung  des  Gesetzes  über  den  Landsturm  auf
Bayern  (G.  v.  12.  Febr.  §.  9.)  64.  —  desgl.  des  Gesetzes
  über  die  Ausübung  der  militärischen  Kontrole  über
Personen  des  Beurlaubtenstandes  etc.  (G.  v.  15.  Febr.
§.  9.)  66.

Notenausgabe  von  den  Banken  in  Bayern  (G.  v.
14.  März  §.  47.)  192.  (Bek.  v.  29.  Dezbr.  Nr.  7.)  390.
—  Verfahren  in  Bayern  bei  streitigen  Ehesachen  (G.  v.

6.  Febr.  §.  78.)  38.

Beamte,  Tagegelder,  Fuhr-  und  Umzugskosten  der  Reichsbeamten
  (V.  v.  21.  Juni)  249.  (V.  v.  5.  Juli)  253.  —
Befreiung  der  Beamten  von  der  Vorspannleistung  für
die  bewaffnete  Macht  (G.  v.  13.  Febr.  §§.  3.  5.)  52.  —
Naturalisation  von  im  Reichsdienste  angestellten  Ausländern
  (G.  v.  20.  Dezbr.)  324.

s.  auch  Bank.,  Landes-,
Reichs-,  Standesbeamte.

Beerdigungen  (G.  v.  6.  Febr.  .  60.)  34.

Beigeordnete  der  Reichsbankhauptstellen  (G.  v.  14.  März
§§..  36.  39.  40  zu  7.)  187.  (Stat  v.  21.  Mai  §§.  28.
29.  33.  34.)  208.

Bekanntmachung  des  Aufgebots  bei  Eheschließungen
(G.  v.  6.  Febr.  §§.  46.  47.)  32.

Bekanntmachungen  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März
§§.  40  zu  8.)  189.  —  an  die  Antheilseigner  der  Reichsbank
  (Stat.  v.  21.  Mai  §§.  18.  30.)  207.

Bekanntmachungen  der  Deutschen  Seewarte  über  Sturmwarnungen,
  Witterungsverhältnisse  u.  s.  w.  (V.  v.
26.  Dezbr.  §§.  1—3.)  385.

Belgien,  Vertrag  mit  dem  Deutschen  Reich  wegen  Austausch
  von  Postsendungen  (v.  22.  Novbr.  74)  12.  —
Theilnahme  Belgiens  an  dem  allgemeinen  Postverein
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74  Art.  1.)  223.

Auslieferungsvertrag  zwischen  Deutschland  und
Belgien  (v.  24.  Dezbr.  74)  73.  —  Gegenseitiger  Markenschutz
  zwischen  denselben  (Bek.  v.  13.  Septbr.)  301.

Beobachtungsstationen  der  Deutschen  Seewarte  (V.
v.  26.  Dezbr.  §§.  3.  4.)  387.

Berlin,  Hauptsitz  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März  §.  12.)
180.  —  Einlösung  der  Noten  mehrerer  Privat-Notenbanken
  durch  Berliner  Bankhäuser  (Bek.  v.  29.  Dezbr.)
390.

Militär-,  Post-,

1875.  3

Bescheinigungen  über  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  (G.  v.  13.  Febr.  §.  6.)  54.  (Instr.  v.
2.  Septbr.  Nr.  4.  6.)  267.

Beschlagnahme  von  Sachen  der  Auszuliefernden
zwischen  Deutschland  und  Belgien  (Vertr.  v.  24.  Dezbr.
74.  Art.  10.)  83.

Beschlagnahme  gesetzwidriger  Maaße  und  Gewichte
in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  19.  Dezbr.  74.  §.  4.)  2.

Besteuerung  der  Banken  in  Betreff  der  Notenausgabe
(G.  v.  14.  März  §§.  9.  10.  48.  59  zu  2.)  179.  —
des  Malzschrots  in  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Koburg-Gotha
  und  Reuß,  älterer  Linie  (G.  v.  26.  Dezbr.)  377.

Beurkundung  des  Personenstandes  bei  Geburten  (G.  v.
6.  Febr.  §§.  17—27.  61.  64.  68.  72—75.  81.  85.)  27.
—  Eheschließungen  (das.  §§.  41—55.  72—75.  85.)  31.
—  Sterbefällen  (das.  §§.  56—65.  68.  72—75.  81.  85.)
34.  —  desgl.  der  Sterbefälle  von  Militärpersonen  an
Bord  von  Schiffen  der  Marine  (V.  v.  4.  Novbr.)  313.

Ausdehnung  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des
Personenstandes  von  Reichsangehörigen  im  Auslande  auf
Elsaß-Lothringen  (G.  v.  8.  Febr.  Nr.  2.)  69.

Beurlaubtenstand,  militärische  Kontrole  und  Uebungen
der  Personen  desselben  (G.  v.  15.  Febr.  §§.  1—5.  8.)  65.

Bevollmächtigte  zum  Bundesrath  (Bek.  v.  14.  Mai)
219.  (Bek.  v.  19.  Septbr.)  308.  (Bek.  v.  26.  Dezbr.)
389.

Bewaffnete  Macht,  Naturalleistungen  für  dieselbe
im  Frieden  (G.  v.  13.  Febr.)  52.  (Erl.  v.  2.  Septbr.)
261.  —  Quartierleistung  für  dieselbe  in  Bayern  (G.  v.
9.  Febr.)  41.  —  in  Württemberg  (G.  v.  9.  Febr.)  48.

s.  auch  Reichsheer.

Bezirksausschuß  bei  den  Reichsbankhauptstellen  (G.  v.
14.  März  §.  36.)  187.  (Stat.  v.  21.  Mai  §§.  27—29.
33.  34.)  208.

Bezirkspräsidenten  in  Elsaß--Lothringen,  Aufsichtsrecht
derselben  über  die  Eichungsämter  (G.  v.  19.  Dezbr.  74.
G.  5.)  2.

Brausteuer,  Erhebung  derselben  in  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Koburg-  Gotha  und  Reuß,  älterer  Linie  (G.  v.
26.  Dezbr.  §.  1.)  377.

Bremer  Bank,  Geschäftsbefugniß  und  Einlösung  der
Noten  derselben  (Bek.  v.  29.  Dezbr.)  390.

Briefporto  im  Postvereinsverkehr  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.
74.  Art.  3—7.  9.)  224.  —  im  Verkehr  Deutschlands
mit  Chili  (Vertr.  v.  22.  März  74.  Art.  4—7.  9.)  91.
—  desgl.  mit  Peru  (Vertr.  v.  11.  Juni  74.  Art.  4—7.
9.)  164.

Bromberg,  Einrichtung  einer  Ober-Postdirektion  daselbst
(Erl.  v.  15.  Oktbr.)  388.

A
        <pb n="404" />
        4  Sachregister.

Brunnen,  Mitbenutzung  derselben  von  Truppen  (G.  v.
13.  Febr.  §§.  12.  14.)  56.

Bundesrath,  Einberufung  (V.  v.  4.  Mai)  201.

Ernennung  von  Bevollmächtigten  zu  demselben  (Bek.
v.  14.  Mai)  219.  (Bek.  v.  19.  Septbr.)  308.  (Bek.  v.
26.  Dezbr.)  389.

Erlaß  der  Vorschriften  über  den  Aufruf  und  die
Einziehung  von  Banknoten  durch  den  Bundesrath  (G.
v.  14.  März  §.  6.)  178.  —  desgl.  über  Aufstellung  der
Jahresbilanzen  der  Banken  (das.  §.  8.)  179.  —  Befugnisse
  desselben  in  Bezug  auf  die  Reichsbank  (das.  §§.  12.
25.  27.  28.  36.  40.  41.)  180.  —  in  Bezug  auf  Privat-Notenbanken
  (das.  §§.  44.  47.  52.)  190.

Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze
über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
  durch  denselben  (G.  v.  6.  Febr.  §.  83.)  39.

Seiner  Zustimmung  unterliegt  die  Geschäftsanweisung
für  die  Deutsche  Seewarte  (G.  v.  9.  Janr.  §.  4.)  11.

Feststellung  einzelner  Vergütungssätze  für  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  durch  den  Bundesrath
  (G.  v.  13.  Febr.  §.  9  zu  1.  2.  §.  15.)  54.

Derselbe  entscheidet  bei  Meinungsverschiedenheiten
über  Leistungen  der  Eisenbahnen  für  Postzwecke  (G.  v.
20.  Dezbr.  Art.  1.)  318.  —  Seiner  Zustimmung  unterliegen
  die  Vollzugsbestimmungen  zu  dem  Gesetze,  betr.  die
Abänderung  des  §.  4  des  Reichs-Postgesetzes  (das.  Art.  10.)
321.

Bundesstaaten,  Verpflichtungen  derselben  hinsichtlich
der  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des
Personenstandes  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  1—8.  11.  40.  50.
66.  72.  75.  78.  79.  83.  84.)  23.

Bekanntmachung  der  Vergütungssätze  für  Vorspann
und  Fouragelieferungen  für  die  bewaffnete  Macht  durch
die  Landesregierungen  (Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  6.)  268.
—  Mitwirkung  der  Landesregierungen  bei  Feststellung
der  Vergütungen  für  Flurschäden  durch  Truppenübungen
(das.  Nr.  8.)  270.

Steuerfreier  Betrag  des  Notenumlaufs  der  Banken
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  (G.  v.  14.  März  §.  9.
nebst  Anl.)  179.  —  Geldgeschäfte  der  Reichsbank  mit
den  Bundesstaaten  (das.  §§.  22.  35.)  183.  —  Befugnisse
  der  Landesregierungen  über  die  Notenbanken  (das.
§§.  46—50.)  192.

Großjährigkeit  der  Landesherren  und  der  Mitglieder
der  landesherrlichen  Familien  (G.  v.  17.  Febr.  §.  2.)  71.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  1876  (G.  v.  26.  Dezbr.  §.  1.)  325.

1875.

C.

Chili,  Postvertrag  mit  Deutschland  (v.  22.  Märg  74.)  88.

Cölnische  Privatbank,  Geschäftsbefugniß  und  Einlösung
  der  Noten  derselben  (Bek.  v.  29.  Dezbr.)  390.

D.

Dänemark,  Theilnahme  am  allgemeinen  Postverein
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.

Danziger  Privat-Aktienbank,  Geschäftsbefugniß
und  Einlösung  der  Noten  derselben  (Bek.  v.  29.  Dezbr.)
390.

Darlehne,  zinsbare,  durch  die  Reichsbank  (G.  v.  14.  März
§.  13.  zu  3.,  §§.  15.  20.  32.)  180.—  Darlehnsgeschäfte
der  Privatbanken  (das.  §.  44.  zu  1.)  190.

Darmstadt,  Geschäftsbefugniß  der  Bank  für  Süddeutschland
  daselbst  und  Einlösung  ihrer  Noten  (Bek.  v.  29.  Dezbr.)
390.

Deckungsmittel  der  Banken  für  ausgegebene  Noten
(G.  v.  14.  März  §§.  17.  44.  zu  3.,  §§.  47.  50.)  182.
Depositen,  gerichtliche,  Belegung  bei  der  Reichsbank

(Vertr.  v.  17./18.  Mai  §§.  12.  13.)  217.

Depositengeschäft  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März

§.  13.  zu  7.  u.  8.)  181.

Deutschland,  s.  Reich.

Diensträume  und  Dienstwohnungsräume  für  Postzwecke
in  Eisenbahn-Stationsgebäuden  (G.  v.  20.  Dezbr.  Art.  7.)
320.

Dienstreisen,  Entschädigung  der  Reichsbeamten  bei  Dienstreisen
  (V.  v.  21.  Juni)  249.  (V.  v.  5.  Juli)  253.  —
Dienstreisen  der  Beamten  im  Vorbereitungsdienst  (V.  v.
21.  Juni  §.  9.)  251.  —  Dienstreisen  der  Reichs-Eisenbahnbeamten
  (V.  v.  5.  Juli  9§.  2  —  7.)  253.  —  der
Postbeamten  im  Bahnpostdienst  (das.  §.  6.)  255.

Diplomatische  Vertreter  des  Reichs,  Beurkundung
des  Personenstandes  von  Reichsangehörigen  durch  dieselben
  (G.  v.  6.  Febr.  §.  85.)  39.

Diskontogeschäfte  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März
§.  13.  zu  2.,  §§.  15.  32.e.)  180.  —  desgl.  der  Privatbanken
  (das.  §.  44.)  190.

Dispensation  von  Ehehindernissen  (G.  v.  6.  Febr.
§§.  33.  35.  40.)  30.  —  von  der  Ehemündigkeit  (das.
6.  28.)  29.  —  vom  Aufgebot  (das.  §.  50.)  33.

Disziplinarstrafmittel  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  (G.  v.  15.  Febr.  §§.  6.  7.)  66.  —  gegen
Landsturmpflichtige  (G.  v.  12.  Febr.  §.  4.)  63.
        <pb n="405" />
        Sachregister.

Dividende  der  Antheilseigner  der  Reichsbank  (G.  v.
14.  März  §§.  24.  40.  zu  1.  3.  u.  5.)  183.  (Stat.  v.
21.  Mai  §§.  3.  6.  9.  14.  15.)  204.  (Formular  dazu)
213.  —  Dividende  der  Antheilseigner  der  Preußischen
Bank  (Vertr.  v.  17./18.  Mai  §§.  5.  7.  10.)  216.

Doppelkrone,  Bezeichnung  für  Zwanzigmarkstücke  (A.  E.
v.  17.  Febr.)  72.

Dreißigkreuzerstücke  deutschen  Gepräges,  Außerkurssetzung
  derselben  (Bek.  v.  7.  Juni)  247.

Dresden,  Sächsische  Bank  daselbst,  Geschäftsbefugniß
und  Einlösung  der  Noten  derselben  (Bek.  v.  29.  Dezbr.)
390.

Drucksachen  im  Postvereinsverkehr  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.
74.  Art.  2.  4.  5.)  223.  —  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
  und  Chili  (Vertr.  v.  22.  März  74.  Art.  1.  3.  5.
7.  9.)  88.  —  desgl.  Peru  (Vertr.  v.  11.  Juni  74.
Art.  1.  3.  5.  7.  9.)  162.

E.

Effekten,  An-  und  Verkauf  von  Effekten  für  fremde
Rechnung  durch  die  Reichsbank  (G.  v.  14.  März  §.  13.
zu  6.)  181.  —  (Stat.  v.  21.  Mai  §.  10.)  205.  —
desgl.  durch  die  Notenbanken  im  Allgemeinen  (G.  v.
14.  März  §§.  7.  47.)  178.

Egypten,  Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit  der  deutschen
Konsuln  daselbst  (V.  v.  23.  Dezbr.)  381.  —  Gerichtsbarkeitsverhältnisse
  dieser  Konsuln  selbst  und  ihrer  Angehörigen,
  sowie  der  deutschen  Kirchen  und  Schulen  etc.
in  Egypten  (das.  G.  5.)  384.

Theilnahme  Egyptens  an  dem  allgemeinen  Postverein
  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.

Eheschließung,  Erfordernisse  derselben  (G.  v.  6.  Febr.
§  28  —  40.  72.)  29.  —  Form  und  Beurkundung  (das.
§§.  41  —55.  72.  75.  80.  85.)  31.  —  Auflösung  und
Ungültigkeitserklärung  von  Ehen  (das.  §§.  55.  77.  78.)
33.  —  Religiöse  Feierlichkeiten  aus  Anlaß  der  Eheschließung
  (das.  §§.  67.  82.)  36.  —  Klagen  wegen  verweigerter
  Einwilligung  zur  Eheschließung  (das.  §.  32.)  30.
—  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Ehe--  und  Verlöbnißsachen
  (das.  §.  76.)  38.

Ehemündigkeit  (G.  v.  6.  Febr.  §.  28.)  29.  —  Eheverbote
  und  Ehehindernisse  (das.  §§.  33  —39.  47—  49.)
30.  —  Dispensation  von  denselben  (das.  §§.  33.  35.
40.)  30.

Ausdehnung  des  Gesetzes  über  die  Eheschließung  von
Reichsangehörigen  im  Auslande  auf  Elsaß-Lothringen
(G.  v.  8.  Febr.  Nr.  2.)  69.

1875.  5

Eichmeister  in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  19.  Dezbr.  74.
§§.  3.  4.  8.)  2.
Eichung  von  Hohlmaaßen  (Bek.  v.  25.  Juli)  257.
Eichungsämter  in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  19.  Dezbr.
74.  §§.  1.  3.  5—8.)  1.
Eichungsinspektion  in  Straßburg  (G.  v.  19.  Dezör.
74.  §§.  5.  7.  8.)  2.
Einfuhr,  Verbot  der  Einfuhr  von  Kartoffeln  aus  Amerika
(V.  v.  26.  Febr.)  135.
Einführung  der  Reichswährung  (V.  v.  22.  Septbr.)  303.
Einführung  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom
17.  August  1868  in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  19.  Dezbr.
74.)  1.—  desgl.  anderer  Reichsgesetze  (G.  v.  8.  Febr.)  69.
Einführung  des  Gesetzes  über  die  Quartierleistung
vom  25.  Juni  1868  in  Bayern  (G.  v.  9.  Febr.)  41.
—  desgl.  in  Württemberg  (G.  v.  9.  Febr.)  48.
Einführung  des  Gesetzes  über  die  Portofreiheiten
vom  5.  Juni  1869  in  Südhessen  (G.  v.  20.  Dezbr.)  323.
Eisenbahnen,  Beförderungen  für  die  bewaffnete  Macht
(G.  v.  13.  Febr.  §.  15.)  57.  (Instr.  v.  2.  Septbr.
Nr.  9.)  272.

Herstellung  von  Eisenbahnen  zwischen  Ihrhove  und
Nieuwe  Schans  (Uebereink.  v.  3.  Juni  74.)  101.  —
München-  Gladbach  und  Antwerpen  (lUebereink.  v.
13.  Novbr.  74.)  112.  —  Dortmund  und  Enschede
(Uebereink.  v.  13.  Novbr.  74.  123.  —  von  Boxtel  über
Gennep  nach  Cleve  und  Wesel  (Uebereink.  v.  13.  Novbr.
74.)  120.

Leistungen  der  Eisenbahnen  für  Postzwecke  (G.  v.
20.  Dezbr.  Art.  1—7.  10.)  318.  —  insbes.  der  schmalspurigen
  Eisenbahnen,  sowie  der  Eisenbahnen  von  untergeordneter
  Bedeutung  (das.  Art.  9.)  321.  —  der  vor
1876  konzessionirten  Eisenbahnen  (das.  Art.  11.)  321.—
der  Reichs-  und  Staatseisenbahnen  und  besonders  der
badischen  Staatsbahnen  (das.  Art.  12.)  322.
s.  auch  Reichseisenbahnen.
Eisenbahnwagen,  Hergabe  zur  Beförderung  von  Postsendungen
  (G.  v.  20.  Dezbr.  Art.  3.  5.  6.)  319.
Eisenbahn-Zugpersonal,  Beförderung  von  Postsendungen
  durch  dasselbe  (G.  v.  20.  Dezbr.  Art.  4.)  319.
Elsaß-Lothringen,  Einführung  älterer  Reichsgesetze
daselbst  (G.  v.  19.  Dezbr.  74.)  1.  (G.  v.  8.  Febr.)  69.
Geldmittel  zum  Ausbau  von  Festungen  in  Elsaß-Lothringen
  (G.  v.  9.  Febr.)  59.  (G.  v.  14.  Febr.)  62.
(G.  v.  25.  Dezbr.  §.  7.  zu  1.)  326.
Kontrole  des  Landeshaushalts  von  Elsaß--Lothringen
für  das  Jahr  1874  (G.  v.  11.  Febr.)  61.
Elsaß-Lothringer,  Anwendung  des  Gesetzes  über  den
Landsturm  auf  dieselben  (G.  v.  12.  Febr.  §.  9.)  64.
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        6  Sachregister.

Entschädigungsansprüche  für  Naturalleistungen  an
die  bewaffnete  Macht  (G.  v.  13.  Febr.  §§.  9—16.)  54.
(Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  10.)  272.

Erbschaften,  s.  Hinterlassenschaften.

Ersatzleistung  für  verlorene  rekommandirte  Briefe  im
Postverkehr  mit  Chili  (Vertr.  v.  22.  März  74.  Art.  10.)
95.  —  desgl.  mit  Peru  (Vertr.  v.  11.  Juni  74.  Art.  10.)
168.  —  desgl.  im  Postvereinsverkehr  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.
74.  Art.  5.)  226.  —  desgl.  für  Werthpostsendungen  im  Verkehr
  mit  Belgien  (Vertr.  v.  22.  Nopbr.  74.  Art.  3.)  15.

Ersatzleistung  für  beschädigte  Banknoten  (G.  v.
14.  März  §.  4.)  178.  —  für  Entwurzelung  von  mit
der  Reblaus  behafteten  Rebstöcken  (G.  v.  6.  März  §.  3.)
175.

Etat,  s.  Reichshaushalt.

F.

Fabrikzeichen,  Schutz  deutscher  Fabrikzeichen  in  Großbritannien
  (Deklar.  v.  14.  April)  199.  —  desgl.  in  Italien
  (Bek.  v.  20.  April)  200.  —  in  Oesterreich-  Ungarn
(Bek.  v.  20.  Aug.)  259.—  in  Belgien  (Bek.  v.  13.  Septbr.)
301.

Familienhaupt,  Anzeigepflicht  desselben  bei  Sterbefällen
(G.  v.  6.  Febr.  §§.  57.  68.)  34.

Faßeichungsämter  in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  19.
Dezbr.  74.  §§  1.  8.)  1.

Faustpfand  wegen  Darlehne  aus  der  Reichsbank  (G.  v.
14.  März  §§.  13.  20)  180.

Fehlergrenze,  zulässige,  bei  Eichung  von  Hohlmaaßen
(Bek.  v.  25.  Juli)  257.

Festungen  in  Elsaß  Lothringen,  Ausgaben  für  dieselben
(G.  v.  9.  Febr.  §§.  1.  2.)  59.  (G.  v.  14.  Febr.  §.  1.)
62.  (G.  v.  25.  Dezbr.  §.  7  zu  1.)  326.

Firmen,  Schutz  deutscher  Firmen  als  Waarenbezeichnungen
in  Großbritannien  (Deklar.  v.  14.  April)  199.  —  desgl.
in  Italien  (Bek.  v.  20.  April)  200.  —  in  Oesterreich-Ungarn
  (Bek.  v.  20.  Aug.)  259.  —  in  Belgien  (Bek.  v.
13.  Septbr.)  301.

Flurschäden  durch  Truppenübungen  (Instr.  v.  2.  Septbr.
Nr.  8.)  270.

Fouragelieferung  für  die  bewaffnete  Macht  (G.  v.  13.
Febr.  §§.  2.  5.  6.  9.  16.)  52.  —  Befreiungen  davon
(das.  §.  5.)  53.  —  Fouragerationen  und  Vergütung  dafür
  (Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  3.  6.  10.)  266.

Frachtvergütung  an  Eisenbahnen  für  Beförderung  von
Postsendungen  (G.  v.  20.  Dezbr.  Art.  2.  5.)  318.  —
für  unbeladene  Postwagen  (das.  Art.  6.)  320.

1875.

Frankenwährung,  Außerkurssetzung  der  Silber-  und
Bronzemünzen  der  Frankenwährung  (Bek.  v.  21.  Septbr.)
307.

Frankfurt  a.  M.,  Geschäftsbefugniß  der  Frankfurter
Bank  und  Einlösung  der  Noten  mehrerer  Privat-Notenbanken
  durch  Bankhäuser  in  Frankfurt  a.  M.  (Bek.  v.
29.  Dezbr.)  390.

Frankirung  der  Postsendungen  im  Postvereinsverkehr
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  6.)  226.  —  im  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  Chili  (Vertr.  v.  22.  März  74.
Art.  8.)  94.  —  desgl.  Peru  (Vertr.  v.  11.  Juni  74.
Art.  8.)  167.

Frankreich,  Theilnahme  an  dem  allgemeinen  Postverein

vom  1.  Januar  1876  ab  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)
223.  (Schlußprotokoll  dazu  v.  9.  Oktbr.  74.)  236.  (Ratifikations.Protokoll
  vom  3.  Mai)  238.

Frauen,  Wiederverheirathung  verwittweter  Frauen  (G.  v.
6.  Febr.  §.  35.)  30.

Freiwillige  zum  Landsturm  (G.  v.  12.  Febr.  S.  3.  4.)  63.

Fuhrkosten  der  Reichsbeamten  (V.  v.  21.  Juni)  249.—
insbes.  der  Beamten  der  Reichs-Eisenbahn-  und  der  Postverwaltung
  (V.  v.  5.  Juli)  253.

Fuhrwerke,  Gestellung  von  Fuhrwerken  für  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden  und  Vergütung  dafür  (Instr.  v.
2.  Septbr.  Nr.  1.  6.  10.)  262.

Fünfzehnkreuzerstücke  deutschen  Gepräges,  Außerkurssetzung
  derselben  (Bek.  v.  7.  Juni)  247.

G.

Gebühren  für  die  Eichung  von  Gewichten  etc.  in  Elsaß-Lothringen
  (G.  v.  19.  Dezbr.  74.  §§.  2.  6.  8.)  1.  —
für  Einsichtnahme  in  die  Standesregister  etc.  (G.  v.  6.  Febr.
§§.  16.  70.)  26.  Gebührentarif,  Seite  40.  —  für  Vermerken
  der  Uebertragung  oder  Verpfändung  von  Reichsbank.
  Antheilsscheinen  (Stat.  v.  21.  Mai  §.  7.)  204.

Geburten,  Beurkundung  derselben  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  1.
17—27.  61.  63.  73—75.  81.  85.)  23.

Geburtsregister,  Führung  derselben  (G.  v.  6.  Febr.
§§·  12.  22—27.  64.  65.)  25.

Geburtsurkunden,  Erforderniß  zur  Eheschließung  (G.
v.  6.  Febr.  §.  45.)  31.

Geistliche  dürfen  nicht  Standesbeamte  sein  (G.  v.  6.  Febr.
§.  3.)  24.  —  Bestrafung  derselben  wegen  gesetzwidriger
Trauungen  (das.  §.  67.)  36.

Befreiung  der  Geistlichen  von  der  Vorspannleistung
für  die  bewaffnete  Macht  (G.  v.  13.  Febr.  §§.  3.  5.)  52.
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        Sachregister.

Geldsendungen  im  Postverkehr  mit  Belgien  (Vertr.  v.
22.  Novbr.  74.)  12.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz
über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  etc.  (G.  v.
6.  Febr.  §§  11.  67—70.)  25.  —  dergl.  gegen  das  Bankgesetz
  (G.  v.  14.  März  §§.  55—59.)  194.

Geldstrafen  als  Disziplinarstrafmittel  gegen  Personen
des  Beurlaubtenstandes  (G.  v.  15.  Febr.  §§.  6.  7.)  66.

Gemeinden,  Errichtung  von  Standesämtern  (G.  v.
6.  Febr.  §§.  2.  4.  6—10.  70.)  23.  —  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  durch  die  Gemeinden  (G.  v.
13.  Febr.  §§.  2.  5—9.  16.)  52.  (Instr.  v.  2.  Septbr.
Nr.  1—6.  10.)  262.

Ermächtigung  der  Gemeinden  in  Elsaß-Lothringen  zur
Errichtung  von  Faßeichungsämtern  (G.  v.  19.  Dezbr.  74.
§.  8.)  3.

s.  auch  Ortspolizeibehörden.

General-Postamt,  Befugnisse  desselben  (V.  v.  22.  Dezbr.
§§.  3.  4.)  379.

General-Postmeister  als  Chef  des  Post-  und  Telegraphenwesens
  (V.  v.  22.  Dezbr.  §§.  1—3.)  379.

General-Telegraphenamt,  Befugnisse  desselben  (V.
v.  22.  Dezbr.  §§.  3.  4.)  379.

Generalversammlung  der  Antheilseigner  der  Reichsbank
  (G.  v.  14.  März  §§.  30.  31.  33.  34.  40  zu  6.)
185.  (Stat.  v.  21.  Mai  §§.  2.  16—21.  33.  34.)  203.

Gerichte,  Mitwirkung  derselben  bei  Ausführung  des
Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Dersonenstandes  etc.
(G.  v.  6.  Febr.  §§.  11.  14.  15.  32.  65.  66.)  25.  —
Gerichtsbarkeit  in  streitigen  Ehe-  und  Verlöbnißsachen  (das.
§§.  72.  76.  77.)  37.  —  Ehestreitigkeiten  in  Bayern  (das.
§.  78.)  38.

Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Klagen  gegen  die  Reichsbank
  und  deren  Zweiganstalten  (G.  v.  14.  März  §.  38.)
188.  —  desgl.  gegen  Privat-Notenbanken  wegen  Entziehung
  der  Befugniß  zur  Notenausgabe  (das.  §§.  50.  51.)
193.  —  desgl.  wegen  verweigerter  Einwilligung  zur  Eheschließung
  (G.  v.  6.  Febr.  §.  32.)  30.

Belegung  gerichtlicher  Depositen  bei  der  Reichsbank
(Vertr.  v.  17./18.  Mai  9§.  12.  13.)  217.

Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln
  in  Egypten  (V.  v.  23.  Dezbr.)  381.  —  Gerichtsbarkeitsverhältnisse
  dieser  Konsuln  selbst  und  ihrer  Angehörigen,
  sowie  der  deutschen  Kirchen  und  Schulen  etc.  in
Egypten  (das.  §.  5.)  384.

Gesandte,  Befreiung  von  der  Vorspannleistung  etc.  für
die  bewaffnete  Macht  (G.  v.  13.  Febr.  §§.  3.  5.)  52.

Geschäftsanweisungen  für  die  Anstalten  der  Reichsbank
  (G.  v.  14.  März  §§.  26.  31.  32.  34)  184.

1875.  7

Gestüte,  Befreiung  von  der  Vorspannleistung  etc.  für  die
bewaffnete  Macht  (G.  v.  13.  Febr.  §§.  3.  5.)  52.

Gewichte,  Einführung  der  Maaß.  und  Gewichtsordnung
vom  17.  Aug.  1868  in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  19.  Dezbr.
74.  §.  1.)  1.

Giroverkehr  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März  §.  13  zu
7.)  181.

Goldmünzen,  Benennung  der  Reichsgoldmünzen  (A.  E.
v.  17.  Febr.)  72.

Griechenland,  Theilnahme  an  dem  allgemeinen  Postverein
  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.

Vertrag  zwischen  dem  Reiche  und  Griechenland  wegen
archäologischer  Ausgrabungen  zu  Olympia  (v.  13./25.  April
74.)  241.

Großbritannien,  Theilnahme  an  dem  allgemeinen  Postverein
  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.  —  Beförderung
  der  indischen  Ueberlandpost  durch  die  Staaten  des
Postvereins  (das.  Art.  10.)  230.

Schutz  der  Waarenzeichen  zwischen  Deutschland  und
Großbritannien  (Deklar.  v.  14.  April)  199.

Großjährigkeit,  Alter  derselben  (G.  v.  17.  Febr.)  71.

Grundkapital  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März  §§.  23.
24.  62.  40  zu  10.,  §.  13  zu  7.)  183.  (Stat.  v.  21.  Mai
§§.  2.  13.  21.)  203.  —  der  Privat-Notenbanken  (G.
v.  14.  März  §§.  44.  47.  50.)  190.

Grundstücke,  Ankauf  zweier  Grundstücke  in  Berlin  für
das  Reich  (G.  v.  25.  Janr.  §.  1.)  17.  —  desgl.  der
Grundstücke  der  Preußischen  Bank  für  die  Reichsbank
(Vertr.  v.  17./18.  Mai  §.  S.)  216.

Benutzung  von  Grundstücken  zu  Truppenübungen  (G
v.  13.  Febr.  §§.  11.  14.)  56.  (Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  8.
10.)  270.—  Grundstücke  zu  Postgebäuden  auf  Eisenbahnhöfen
  (G.  v.  20.  Dezbr.  Art.  7.)  321.

Gulden,  Außerkurssetzung  der  süddeutschen  Halbguldenstücke
(Bek.  v.  7.  Juni)  247.  —  der  Guldenstücke  süddeutscher
Währung  (Bek.  v.  10.  Dezbr.)  315.

Gutsbezirke,  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
(G.  v.  13.  Febr.  §.  8.)  54.  (Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  10.)
272.

Hinzulegung  von  Gutsbezirken  zu  Standesamtsbezirken
(G.  v.  6.  Febr.  §.  10.)  25.

H.

Halbguldenstücke  süddeutscher  Währung,  Außerkurs.
setzung  derselben  (Bek.  v.  7.  Juni)  247.
Hamburg,  Errichtung  einer  Deutschen  Seewarte  daselbst
(G.  v.  9.  Janr.  §§.  1.  2.)  11.
Außerkurssetzung  der  Münzen  der  lübisch-hamburgischen
Kurantwährung  (Bek,  v.  21.  Septbr.  §§.  1—4.)  304.
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        8  Sachregister.

Handelsgesetzbuch,  Abänderung  des  Artikels  207a.
(G.  v.  16.  Dezbr.  §.  1.)  317.

Handelsregister,  Eintragung  von  Aktien,  die  in  Reichswährung
  umgewandelt  sind  (G.  v.  16.  Dezbr.  §.  2.)  317.
—  Die  Reichsbank  ist  in  dasselbe  nicht  einzutragen  (G.  v.
14.  März  §.  66.)  197.

Handelssache,  als  solche  gilt  der  Rechtsstreit  mit  Privat-Notenbanken
  wegen  Entziehung  der  Befugniß  zur  Notenausgabe
  (G.  v.  14.  März  §.  50.)  193.

Handelsvertrag  zwischen  dem  Zollverein  und  Groß.-britannien
  vom  30.  Mai  1865  (Deklar.  v.  14.  April)
199.  —  desgl.  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien  vom
31.  Dezbr.  1865  (Bek.  v.  20.  April)  200.

Handelszeichen,  Schutz  deutscher  Handelszeichen  in  Großbritannien
  (Deklar.  v.  14.  April)  199.  —  desgl.  in  Italien.
(Bek.  v.  20.  April)  200.  —  in  Oesterreich  -  Ungarn  (Bek.
v.  20.  Aug.)  259.  —  in  Belgien  (Bek.  v.  13.  Septbr.)  301.

Hebammen,  Anzeigepflicht  über  Geburten  (G.  v.  6.  Febr.
§§.  18.  58.  68.)  27.

Heilmittel.,  Feilhalten  und  Verkauf  (V.  v.  4.  Janr.
§§.  1.  2.)  5.

Heirathen,  Beurkundung  derselben  (G.  v.  6.  Febr.
§§.  12.  41—55.  73.  75.  85.)  25.  —  Siehe  auch  Eheschließung.


Heirathsregister,  Führung  derselben  (G.  v.  6.  Febr.
§§.  12.  54.  65.)  25.

Hessen,  s.  Südhessen.
Hinterlassenschaften,  Konvention  mit  Rußland  über
die  Regulirung  von  Hinterlassenschaften  (v.  12.  Novbr.  74.)
136.

Hohenzollern,  Beurkundung  des  Personenstandes  der
Mitglieder  der  fürstlichen  Familie  Hohenzollern  (G.  v.
6.  Febr.  §.  72.)  37.  —  Großjährigkeit  derselben  (G.  v.
17.  Febr.  §.  2.)  71.  

Höhere  Reichsbehörden  bei  der  Reichsbankverwaltung
(V.  v.  19.  Dezbr.  §.  2.  B.  II.)  378.

Hohlmaaße,  zilindrische,  zulässige  Fehlergrenze  bei  denselben
  (Bek.  v.  25.  Juli)  257.

J.

Jahresbilanz  der  Banken,  Veröffentlichung  derselben
(G.  v.  14.  März  §§.  8.  59.)  178.  —  insbesondere  der
der  Reichsbank  (das.  §§.  32.  40.  48.)  186.  (Stat.  v.
21.  Mai  §§.  13.  14.  21.)  206.

1875.

Indische  Ueberland-Post,  Beförderung  durch  die
Staaten  des  allgemeinen  Postvereins  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.
Art.  10.)  230.

Indossament  von  Reichsbank-  Antheilscheinen  (Stat.  v.
21.  Mai  §§.  5.  7.)  204.

Inkassogeschäfte  durch  die  Reichsbank  (G.  v.  14.  März
§.  13  zu  5.)  181.

Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
(Erl.  v.  2.  Septbr.)  261.

Intendanturen,  Feststellung  der  Vergütungen  für  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht,  sowie  für  Flurschäden
  durch  dieselben  (Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  6.  8.)  269.

Internationales  Büreau  des  allgemeinen  Postvereins
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  15.  17  zu  1.)  232.

Italien,  Schutz  deutscher  Waarenbezeichnungen  daselbst
(Bek.  v.  20.  April)  200.  —  Theilnahme  Italiens  an
dem  allgemeinen  Postverein  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)
223.

K.

Kaiser,  Ernennung  der  Mitglieder  etc.  der  Reichsbank  und
ihrer  Aufsichtsbehörden  durch  denselben  (G.  v.  14.  März
§§.  16.  25—27.  36.)  182.  —  Erlaß  des  Statuts  der
Reichsbank  durch  denselben  (das.  §.  40.)  188.  —  Die
Kündigung  der  Reichsbank  erfolgt  auf  Kaiserliche  Anordnung
  (das.  §.  41.)  189.

Die  Auflösung  des  Landsturms  geschieht  auf  Anordnung
  des  Kaisers  (G.  v.  12.  Febr.  §§.  7.  8.)  64.  —
Derselbe  erläßt  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz
über  die  Ausübung  der  militärischen  Kontrole  der  Personen
des  Beurlaubtenstandes  etc.  (G.  v.  15.  Febr.  §.  8.)  66.—
desgl.  zum  Gesetz  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  (G.  v.  13.  Febr.  §.  18.)  58.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  wird  der  Geschäftskreis
der  Seewarte  und  ihre  Einrichtung  und  Verwaltung  festgestellt
  (G.  v.  9.  Janr.  §.  4.)  11.  —  desgl.  die  Form
der  Beurkundung  des  Personenstandes  von  deutschen
Militärpersonen  im  Auslande  (G.  v.  6.  Febr.  §.  71.)  36.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  erfolgt  das  Aufgebot
des  Landsturms  (G.  v.  12.  Febr.  §.  2.)  63.  —  desgl.
die  Einberufung  von  über  32  Jahre  alten  Landwehr-Mannschaften
  zu  den  Uebungen  (G.  v.  15.  Febr.  §.  4.)  65.

Kartoffeln,  Verbot  der  Einfuhr  derselben  aus  Amerika
(V.  v.  26.  Febr.)  135.

Kautionen  der  Reichsbankbeamten  (V.  v.  23.  Dezbr.
§§.  2—6.)  380.
        <pb n="409" />
        Sachregister.

Kinder,  todtgeborene,  Beurkundung  des  Personenstandes
(G.  v.  6.  Febr.  §.  23.)  28.  —  desgl.  bei  gefundenen
(das.  §.  24.)  28.  —  bei  unehelichen  (das.  §.  25.)  28.  —
bei  angenommenen  (das.  §.  26.)  28.  —  Eheschließung
von  unehelichen  und  angenommenen  Kindern  (das.  §§.  30.
31.)  29.

Kirchenbücher,  Zeugnisse  über  die  in  dieselben  eingetragenen
  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  (G.  v.
C.  Febr.  §.  73.)  37.

Klagen  gegen  die  Zweiganstalten  der  Reichsbank  (G.  v.
14.  März  §.  38.)  188.  —  gegen  Privat-Notenbanken
wegen  Entziehung  der  Befugniß  zur  Notenausgabe  (das.
§.  50.)  193.

Klasseneintheilung  der  Orte  in  Bayern  hinsichtlich
der  für  die  Quartierleistung  zu  gewährenden  Entschädigung
(G.  v.  9.  Febr.  §.  1.)  41.  —  desgl.  der  Orte  in  Württemberg
  (G.  v.  9.  Febr.)  48.

Kongresse  von  Bevollmächtigten  des  allgemeinen  Postvereins
  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  18.)  234.

Konsularvertrag  mit  Rußland  (v.  8.  Dezbr.  74.)  145.
—  Unverletzlichkeit  der  Konsulatsarchive  (das.  Art.  5.  7.)
148.

Konsuln,  s.  Reichskonsuln.

Kontrole,  militärische,  über  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  (G.  v.  15.  Febr.)  65.  —  Kontrolversammlungen
(das.  §§.  1.  3.)  65.  —  Militärische  Kontrole  über  Landsturmpflichtige

  (G.  v.  12.  Febr.  §§.  4.  6.)  63.

Körperverletzungen  von  Postbeamten  durch  den  Eisenbahnbetrieb
  (G.  v.  20.  Dezbr.  Art.  8.)  321.

Kreisdirektoren  in  Elsaß-Lothringen,  deren  Befugnisse
hinsichtlich  der  Faßeichungsämter  (G.  v.  19.  Dezbr.  74.
§.  8.)  3.

Kreuzer,  Außerkurssetzung  von  Kreuzerstücken  (Bek.  v.
7.  Juni)  247.  (Bek.  v.  10.  Dezbr.)  315.

Kriegskosten-Entschädigung,  Bestreitung  der  Ausgaben

  des  ehemaligen  Norddeutschen  Bundes  für  die
Kriegführung  gegen  Frankreich  aus  derselben  (G.  v.
10.  Febr.  §.  2.)  60.  —  desgl.  der  Ausgaben  für  die
Erwerbung  zweier  Grundstücke  in  Berlin  für  das  Reich
(G.  v.  25.  Janr.  §.  2.)  17.  —  desgl.  für  die  Ausrüstung
der  Festungen  in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  9.  Febr.)  59.

Krone,  Bezeichnung  für  Zehnmarkstücke  (A.  E.  v.
17.  Febr.)  72.

Kündigung  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März  §.  41.)
189.  —  Kündigung  des  Rechts  der  Privatbanken  zur
Notenausgabe  (das.  §§.  44.  46.)  191.

Reichs-  Gesetzbl.  1875.

1875.  9

Kurator  der  Privatbanken  im  Rechtsstreit  gegen  dieselben
wegen  Entziehung  der  Befugniß  zur  Notenausgabe  (G.  v.
14.  März  §§.  51.  53.)  194.

Kuratorium  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März  §.  25.)  184.

L.

Landesbeamte,  Eheschließung  derselben  (G.  v.  6.  Febr.
§.  38.)  30.

Landesherren  und  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien,
  Beurkundung  des  Yersonenstandes  derselben  (G.
v.  6.  Febr.  §.  72.)  37.  —  Großjährigkeit  derselben  (G.  v.
17.  Febr.  §.  2.)  71.

Landeskassen,  Umwechselung  außer  Kurs  gesetzter  Halbgulden-
  und  Kreuzerstücke  durch  dieselben  (Bek.  v.  7.  Juni)
247.  —  desgl.  verschiedener  anderer  Landesmünzen  (Bek.
v.  21.  Septbr.  §§.  3.  5.)  305.  (Bek.  v.  17.  Oktbr.
§§.  1—3.)  311.  (Bek.  v.  10.  Dezbr.  §§.  2.  3.)  315.

Landesmünzen,  s.  Münzen.

Landesregierungen,  s.  Bundesstaaten.

Landsturm,  Gesetz  über  denselben  (v.  12.  Febr.)  63.  —
Aufgebot  desselben  (das.  §§.  1—4.)  63.  —  Auflösung
desselben  (das.  §.  7.)  64.  —  Landsturmpflichtige  (das.
§§.  1.  4-7.)  63.

Landwehr,  Kontrolversammlungen  und  militärische
Uebungen  derselben  (G.  v.  15.  Febr.  §§.  1.  4.)  65.  —
Ergänzung  derselben  aus  dem  Landsturm  (G.  v.  12.  Febr.
§.  5.)  64.

Legitimation  zur  Feststellung  der  Standesrechte  (G.  v.
6.  Febr.  §.  26.)  28.

Liquidation  der  Vergütungen  für  Naturalleistungen  für
die  bewaffnete  Macht  (Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  6.)  269.
—  desgl.  für  Flurschäden  durch  Truppenübungen  (das.
Nr.  8.)  271.

Liquidation  der  Reichsbank  im  Falle  der  Aufhebung

(G.  v.  14.  März  §.  40.  zu  9.)  189.  (Stat.  v.  21.  Mai
§.  31.)  209.  —  desgl.  der  Privat  -  Notenbanken  (G.  v.
14.  März  §.  51.)  194.

Lombardgeschäfte  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März
§.  13  zu  3.,  §§.  15.  20.  32  d.  e.)  180.  (Stat.  v.
21.  Mai  §.  10.)  205.

Lübeck,  Außerkurssetzung  der  Münzen  der  lübisch-hamburgischen
  Kurantwährung  (Bek.  v.  21.  Septbr.  §§.  1—4.)  304.

Geschäftsbefugniß  der  Kommerzbank  in  Lübeck  und
Einlösung  ihrer  Noten  (Bek.  v.  29.  Dezbr.)  390.

Luxemburg,  Theilnahme  an  dem  allgemeinen  Postverein

(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.
B
        <pb n="410" />
        10  Sachregister.

M.

Maaß-  und  Gewichtsordnung  v.  17.  August  1868,
Einführung  in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  19.  Dezbr.  74.
§.  1.)  1.

Malzschrot,  Brausteuer  von  demselben  in  Sachsen-Meiningen,
  Sachsen-Koburg-Gotha  und  Reuß,  älterer  Linie
(G.  v.  26.  Dezbr.  §.  1.)  377.

Marineverwaltung,  Anleihe
27.  Janr.  §.  1.)  18.

Hergabe  von  Schiffsfahrzeugen  und  Eisenbahn-Transportmitteln
  für  die  Marine  (G.  v.  13.  Febr.  §§.  10.  15.
16.)  56.  (Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  11.)  272.

Markenschutz  zwischen  Deutschland  und  Großbritannien
(Deklar.  v.  14.  April)  199.  —  desgl.  Italien  (Bek.  v.
20.  April)  200.  —  Oesterreich-Ungarn  (Bek.  v.  20.  Aug.)
259.  —  Belgien  (Bek.  v.  13.  Septbr.)  301.

Markstücke,  Außerkurssetzung  der  Ein-  und  Zweimarkstücke
  lübeckischen,  hamburgischen  und  mecklenburgischen
Gepräges  (Bek.  v.  21.  Septbr.  §§.  2—4.)  305.

Bezeichnung  der  Zehn-  und  Zwanzigmarkstücke  mit
Krone  bezw.  Doppelkrone  (A.  E.  v.  17.  Febr.)  72.

Marschrouten  für  einzuquartierende  Truppentheile  (G.
v.  13.  Febr.  §.  6.)  53.  (Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  4.)  267.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  1876  (G.  v.  25.  Dezbr.  §.  1.)  325.

Mecklenburg,  Außerkurssetzung  der  Mark-  und  Schillingstücke
  mecklenburgischen  Gepräges  (Bek.  v.  21.  Septbr.
§§.  1—4.)  304.  

Meldungen,  militärische,  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  (G.  v.  15.  Febr.  §§.  2.  3.)  65.

Miethe  für  Hergabe  von  Eisenbahnwagen  zu  Postbeförderungen
  (G.  v.  20.  Dezbr.  Art.  3.  6.)  319.  —  für
Postdiensträume  und  Dienstwohnungsräume  für  Postbeamte
  in  Eisenbahngebäuden  (das.  Art.  7.)  320.

Miethszinsvergütung  an  Beamte  bei  Versetzungen
(V.  v.  21.  Juni  §§.  10.  17.)  251.

Militärbeamte,  Naturalverpflegung  für  dieselben  (G.
v.  13.  Febr.  §§.  4.  9.  zu  2.)  53.  (Instr.  v.  2.  Septbr.
Nr.  2.)  266.

Militärbehörden,  Befugnisse  hinsichtlich  der  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  (G.  v.  13.  Febr.
§§.  2—7.  10.)  52.  (Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  1—5.  10.)
262.

Militärische  Kontrole  und  Uebungen  der  Personen
  des  Beurlaubtenstandes  (G.  v.  15.  Febr.  §§.  1—5.
8.)  65.  —  der  Landsturmpflichtigen  (G.  v.  12.  Febr.
§.  6.)  64.

für  dieselbe  (G.  v.

1875.

Militärpersonen,  Ausdehnung  des  Gesetzes  über  Pensionirung
  und  Versorgung  derselben  auf  Elsaß-Lothringen
(G.  v.  8.  Febr.)  69.

Eheschließung  von  Militärpersonen  (G.  v.  6.  Febr.
§§.  38.  71.)  30.  —  Beurkundung  der  Sterbefälle  von
Militärpersonen  an  Bord  von  Schiffen  der  Marine  (V.
v.  4.  Novbr.)  313.

Minden,  Einrichtung  einer  Ober-Postdirektion  daselbst
(Erl.  v.  15.  Oktör.)  338.

Minderzjährige,  Eheschließung  derselben  (G.  v.  6.  Febr.
§§.  29.  37.)  29.

Mortifikation  verlorener  etc.  Reichsbank-Antheilsscheine
(Stat.  v.  21.  Mai  §.  8.)  205.

Münzen,  Außerkurssetzung  der  Halbguldenstücke  süddeutscher
  Währung  und  der  Dreißig-  und  Funfzehnkreuzerstücke
  deutschen  Gepräges  (Bek.  v.  7.  Juni)  247.  —

desgl.  der  Münzen  der  lübisch  -hamburgischen  Kurantwährung
  und  verschiedener  anderer  Landesmünzen  (Bek.
v.  21.  Septbr.)  304.  —  von  Münzen  der  Frankenwährung
  (Bek.  v.  21.  Septbr.)  307.  —  der  Dreipfennigstücke
  deutschen  Gepräges  (Bek.  v.  17.  Oktbr.)  311.  —
der  Guldenstücke  und  Scheidemünzen  süddeutscher  Währung
  (Bek.  v.  10.  Dezbr.)  315.

Benennung  der  Reichsgoldmünzen  (A.  E.  v.
17.  Febr.)  72.

Verbot  des  Umlaufs  der  polnischen  Talarastücke
(Bek.  v.  26.  Febr.)  134.

Münzreform,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur  Beschaffung
  eines  Betriebsfonds  zur  Durchführung  derselben
(G.  v.  25.  Dezbr.  §.  3.  zu  2.)  325.

Muster,  Schutz  deutscher  Musterbezeichnungen  in  Großbritannien
  (Deklar.  v.  14.  April)  199.  —  desgl.  in
Italien  (Bek.  v.  20.  April)  200.  —  in  Oesterreich-  Ungarn
  (Bek.  v.  20.  Aug.)  259.  —  in  Belgien  (Bek.  v.
13.  Septbr.)  301.

Mutter,  bedingungsweise  Anzeigepflicht  über  Geburten

(G.  v.  6.  Febr.  §§.  18.  68.)  27.  —  ihre  Einwilligung
in  die  Eheschließung  der  Kinder  (das.  §§.  29.  45.)  29.

N.

Nacheichung  der  Maaße,  Gewichte  und  Meßwerkzeuge
in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  19.  Dezbr.  74.  §§.  2—4
9.)  1.  .

Nachlaß,  s.  Hinterlassenschaften.
        <pb n="411" />
        Sachregister.
Name,  Schutz  deutscher  Namen  als  Waarenbezeichnungen

in  Großbritannien  (Deklar.  v.  14.  April)  199.  —  desgl.
in  Italien  (Bek.  v.  20.  April)  200.  —  in  Oesterreich-Ungarn
  (Bek.  v.  20.  Aug.)  259.  —  in  Belgien  (Bek.
v.  13.  Septbr.)  301.

Naturalisation  von  im  Reichsdienste  angestellten  Ausländern
  (G.  v.  20.  Dezbr.)  324.

Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
(G.  v.  13.  Febr.)  52.  —  Instruktion  zur  Ausführung
dieses  Gesetzes  (Erl.  v.  2.  Septbr.)  261.

Naturalverpflegung  für  die  bewaffnete  Macht  (G.  v.
13.  Febr.  §§.  2.  4.  6.  9.  16.)  52.  (Instr.  v.  2.  Septbr.
Nr.  2.  6.  10.)  265.

Nebenregister  der  Standesbeamten  (G.  v.  6.  Febr.
§§.  14.  15.)  26.

Niederlande,  Uebereinkunft  mit  Deutschland  wegen  Herstellung
  einer  Eisenbahn  zwischen  Ihrhove  und  Nieuwe
Schans  (v.  3.  Juni  74.)  101.  —  desgl.  zwischen
München-  Gladbach  und  Antwerpen  (v.  13.  Novbr.  74.)
112.  —  desgl.  von  Boxtel  über  Gennep  nach  Cleve  und
Wesel  (v.  13.  Novbr.  74.)  120.  —  desgl.  zwischen
Dortmund  und  Enschede  (v.  13.  Novbr.  74.)  123.

Theilnahme  der  Niederlande  an  dem  allgemeinen
Postverein  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.

Normal-Eichungs-Kommission  in  Berlin,  Befugnisse
  derselben  über  die  Eichungsstellen  in  Elsaß-Lothringen
(G.  v.  19.  Dezbr.  74.  §.  7.)  3.

Norwegen,  Theilnahme  an  dem  allgemeinen  Postverein
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.

Notenbanken,  s.  Privat-Notenbanken.
Notenumlauf,  ungedeckter,  der  Banken  im  Reichsgebiet
(Anl.  zum  §.  9.  des  G.  v.  14.  März)  198.
s.  auch  Banknoten.

O.

Ober-Postdirektionen,  Bezirks-Verwaltungsbehörden
für  das  Post-  und  Telegraphenwesen  (V.  v.  22.  Dezbr.
§.  4.)  379.  —  Einrichtung  neuer  Ober-  Postdirektionen
zu  Minden  und  Bromberg  (Erl.  v.  15.  Oktbr.)  388.  —
zu  Aachen  (Erl.  v.  22.  Nopbr.)  389.

Oberpräsident  von  Elsaß-Lothringen,  Befugnisse  desselben
in  Eichungsangelegenheiten  (G.  v.  19.  Dezbr.  74.  §§.  2.
3.  5—8.)  1.

Oberste  Reichsbehörde,  Ermächtigung  derselben  zur
Erhöhung  der  Tagegeldersätze  der  Beamten  für  Dienstreisen
  (V.  v.  21.  Juni  §.  2.)  249.  —  desgl.  zur  Gewährung
  von  Umzugskosten  an  in  den  Reichsdienst  übergehende
  Beamte  (das.  §.  18.)  252.

1875.  —  11

Oberste  Reichsbehörde  (Fortsetzung).
Oberste  Reichsbehörde  bei  der  Reichsbankverwaltung
(V.  v.  19.  Dezbr.  §.  2.  A.  B.  I.)  378.  —  bei  der
Reichspost-  und  Telegraphenverwaltung  (V.  v.  22.  Dezbr.
§§.  1.  2.)  379.
s.  auch  Reichskanzler.

Offiziere,  Befreiung  von  der  Vorspannleistung  etc.  für
die  bewaffnete  Macht  (G.  v.  13.  Febr.  §§.  3.  5.)  52.
—  Naturalverpflegung  für  Offiziere  (das.  §§.  4.  9.  zu  2.)
53.  (Instr-  v.  2.  Septbr.  Nr.  2.)  266.

Olympia,  archäologische  Ausgrabungen  daselbst,  Vertrag
zwischen  Deutschland  und  Griechenland  (v.  13./25.  April
74.)  241.

Ortspolizeibehörden,  Verpflichtungen  beim  Auffinden
neugeborener  Kinder  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  24.  68.)  28.  —
Genehmigung  derselben  zu  Beerdigungen  (das.  §.  60.)  34.

Oesterreich-  Ungarn,  Packet-  und  Geldsendungen  im
Postverkehr  zwischen  Oesterreich-Ungarn  und  Belgien  im
Transit  durch  Deutschland  (Vertr.  v.  22.  Novbr.  74.
Art.  1.)  14.

Theilnahme  Oesterreich-Ungarns  an  dem  allgemeinen
Postverein  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.
Auswechselung  der  Korrespondenz  zwischen  Oesterreich-Ungarn
  und  Chili  im  Transit  durch  Deutschland  (Vertr.
v.  22.  März  74.  Art.  12.)  97.  —  desgl.  im  Verkehr  mit
Peru  (Vertr.  v.  11.  Juni  74.  Art.  12.)  170.

Gegenseitiger  Markenschutz  zwischen  Oesterreich-Ungarn
und  Deutschland  (Bek.  v.  20.  Aug.)  259.



P.

Packetsendungen  im  Postverkehr  mit  Belgien  (Vertr.
v.  22.  Novbr.  74.)  12.

Paris,  Abhaltung  des  nächsten  Postkongresses  daselbst
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  18.)  234.

Pensionen  der  Reichsbankbeamten  (V.  v.  23.  Dezbr.
§.  1.)  380.

Personenstand,  Beurkundung  desselben  (G.  v.  6.  Febr.)  23.

Peru,  Postvertrag  mit  Deutschland  (v.  11.  Juni  74)
161.

Pferde,  Verbot  der  Ausfuhr  derselben  (V.  v.  4.  März)
159.

Pflegebefohlene,    Verbot  der  Eheschließung  zwischen
denselben  und  dem  Vormunde  oder  dessen  Kindern  (G.  v.
6.  Febr.  §.  37.)  30.

Polnische  Talarastücke,  Verbot  des  Umlaufs  derselben
(Bek.  v.  26.  Febr.)  134.

B
        <pb n="412" />
        12  Sachregister.

Porto  für  Briefe  und  Postkarten  im  Postvereinsverkehr
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  3.)  224.  —  für  Drucksachen
(das.  Art.  4.)  225.  —  für  rekommandirte  Sendungen
(das.  Art.  5.)  226.  —  Portozuschlag  bei  Beförderungen
zur  See  (das.  Art.  3.  4.)  224.

Porto  für  Postsendungen  zwischen  Deutschland  und
Chili  (Vertr.  v.  22.  März  74.  Art.  4—7.  9.)  91.  —
desgl.  im  Verkehr  mit  Peru  (Vertr.  v.  11.  Juni  74.
Art.  4—7.  9.)  164.

Portofreiheiten,  Einführung  des  Gesetzes  über  dieselben
vom  5.  Juni  1869  in  Südhessen  (G.  v.  20.  Dezbr.)
323.

Portugal,  Theilnahme  an  dem  allgemeinen  Postverein
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.

Posen,  Provinzial-Aktienbank  daselbst,  Geschäftsbefugniß
  und  Einlösung  der  Noten  derselben  (Bek.  v.
29.  Dezbr.)  390.

Postbeamte,  Tagegelder,  Fuhr-  und  Umzugskosten  derselben
  (V.  v.  5.  Juli)  253.  —  insbes.  Entschädigung
für  Dienstfahrten  im  Bahnpostbetrieb  (das.  §.  6.)  253.

Beförderung  der  im  Bahnpostbetrieb  beschäftigten  Postbeamten
  durch  die  Eisenbahnen  (G.  v.  20.  Dezbr.  Art.  2.
4.  5.)  318.  —  Dienstwohnungsräume  auf  den  Bahnhöfen
  für  Postbeamte  (das.  Art.  7.)  320.  —  Körperbeschädigungen
  von  Postbeamten  durch  Eisenbahnbetrieb
(das.  Art.  8.)  321.

Postdiensträume  und  Dienstwohnungsräume  für  Postbeamte
  in  Bahnhofsgebäuden  (G.  v.  20.  Dezbr.  Art.  7.)
321.

Postgebäude  auf  Eisenbahnhöfen  (G.  v.  20.  Dezbr.
Art.  7.)  321.

Postgesetz,  Abänderung  des  §.  4  des  Reichs-Postgesetzes
(G.  v.  20.  Dezbr.  §.  1.)  318.

Posthalter,  Befreiung  von  der  Vorspannleistung  und
Fouragelieferung  für  die  bewaffnete  Macht  (G.  v.
13.  Febr.  §§.  3.  5.)  52.

Postkarten  im  Postvereinsverkehr  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.
74.  Art.  2.  3.  5.)  223.  —  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
  und  Chili  (Vertr.  v.  22.  März  74.  Art.  1.  3.  4.)
88.  —  desgl.  Peru  (Vertr.  v.  11.  Juni  74.  Art.  1.  3.
4.)  162.

Postkongresse,,  periodische  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.
Art.  18.)  234.

Postsendungen,  Beförderung  mit  den  Eisenbahnen  (G.
v.  20.  Dezbr.  Art.  2.  4.  5.  9—12.)  318.

Posttaxwesen,  Ausdehnung  des  Gesetzes  über  Abänderung
  des  Posttaxgesetzes  auf  Elsaß-Lothringen  (G.  v.
8.  Febr.)  69.

1875.

Postverein,  Gründung  eines  allgemeinen  Postvereins
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.)  223.  —  Ratifikations-Protokoll
(v.  3.  Mai)  238.  —  Internationales  Büreau  des  Postvereins
  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  15.  17.)  232.

Postvertrag  mit  Chili  (v.  22.  März  74.)  88.  —  mit
Peru  (v.  11.  Juni  74.)  161.  —  Additionalvertrag  zum
Vertrage  mit  Belgien  wegen  des  Austausches  von  Packeten
und  Geldsendungen  (v.  22.  Novbr.  74.)  12.

Gründung  eines  allgemeinen  Postvereins  (Vertr.  v.
9.  Oktbr.  74.)  223.

Postwagen,  Beförderung  auf  Eisenbahnen  (G.  v.
20.  Dezbr.  Art.  2.  3.  5.  6.)  318.

Postwesen,  Verwaltung  desselben  (V.  v.  22.  Dezbr.)  379.
—  Rechtsverhältnisse  der  Post  zu  den  Eisenbahnen  (G.
v.  20.  Dezbr.)  318.

Präsident  des  Reichsbank-Direktoriums,  Ernennung  desselben
  (G.  v.  14.  März  §.  27.)  184.  —  Befugnisse  desselben
  (das.  §.  31.)  185.  (Stat.  v.  21.  Mai  §§.  19.  20.
25.)  207.  —  insbes.  in  Bezug  auf  die  Anstellung  etc.
der  Beamten  (G.  v.  19.  Dezbr.  §.  1.  §.  2.  B.  III.)  378.
—  die  Kautionen  derselben  (V.  v.  23.  Dezbr.  §§.  3.  5.)
381.

Preußen,  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  das  Reich
(G.  v.  14.  März  §§.  61—  63.)  196.  (Stat.  v.  21.  Mai
§§.  1.  12.)  203.  (Vertr.  v.  17./18.  Mai)  215.  —  Entschädigungen
  und  Zahlungen  an  Preußen  für  Abtretung
der  Preußischen  Bank  (das.  §§.  3.  6.  9.)  215.

Beurkundung  des  Personenstandes  in  den  preußischen
Grenzpfarreien  (G.  v.  6.  Febr.  §.  75.)  37.

Außerkurssetzung  von  Thalerstücken  kurbrandenburgischen
  und  preußischen  Gepräges,  sowie  von  Kupfergroschen
  preußischen  Gepräges  (Bek.  v.  21.  Septbr.  §§.  1.
3.  4.)  304.  —  desgl.  von  Dreipfennigstücken  (Bek.  v.
17.  Oktbr.)  311.

Privat-Notenbanken,    Rechtsverhältnisse  (G.  v.
14.  März  §§.  42—54.  58.  59.)  189.  —  Aufhebung  der
beschränkenden  Bestimmungen  der  §§.  42  und  43  des
Bankgesetzes  zu  Gunsten  mehrerer  Privat-Notenbanken
und  Einlösung  der  Noten  derselben  (Bek.  v.  29.  Dezbr.)
390.

Prüfung  der  Apotheker  (Bek.  v.  5.  März)  174.

Q.

Quartierleistung,  Einführung  des  Gesetzes  darüber  in
Bayern  (G.  v.  9.  Febr.)  41.  —  desgl.  in  Württemberg
(G.  v.  9.  Febr.)  48.  —  Vergütung  für  vorübergehende
Quartierleistungen  in  Bayern  und  Württemberg,  s.  Seiten
47.  und  51.
        <pb n="413" />
        Sachregister.

Quittung  der  Gemeinden  über  empfangene  Vergütungen
für  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  (Instr.
v.  2.  Septbr.  Nr.  6.)  269.

  R.

Reblauskrankheit,  Maßregeln  dagegen  (G.  v.  6.  März)
175.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs  übt  die  Kontrole
des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  für  Elsaß-Lothringen
  für  1874  (G.  v.  11.  Febr.)  61.  —  desgl.
der  Rechnungen  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März  §.  29.)
185.

Rechtsstreitigkeiten,  bürgerliche,  von  Reichsangehörigen
in  Egypten  (V.  v.  23.  Dezbr.  §§.  1.  7.)  382.

Rechtsweg  wegen  Entschädigungsansprüche  in  Folge  der
Maßregeln  gegen  die  Reblauskrankheit  (G.  v.  6.  März
§.  3.)  175.

Reglement  für  den  Postvereinsverkehr  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.
74.  Art.  13.  15.)  231.

Regulativ  über  die  Dienstverhältnisse  des  Personals  der
Seewarte  (V.  v.  26.  Dezbr.  §.  5.)  387.

Reich  (Deutsches  Reich),  Auslieferungsvertrag  mit  Belgien
(v.  24.  Dezbr.  74.)  73.  —  Konsularvertrag  mit  Rußland
(v.  8.  Dezbr.  74.)  145.  —  Konvention  mit  Rußland  über
die  Regelung  von  Hinterlassenschaften  (v.  12.  Novbr.  74.)
136.  

Postvertrag  mit  Chili  (v.  22.  März  74.)  88.  —  mit
Peru  (v.  11.  Juni  74.)  161.  —  Additionalvertrag  zum
Vertrage  mit  Belgien  wegen  des  Austausches  von  Packeten
und  Geldsendungen  (v.  22.  Novbr.  74.)  12.  —  Theilnahme
  Deutschlands  an  dem  allgemeinen  Postverein
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.

Gegenseitiger  Markenschutz  zwischen  Deutschland  und
Großbritannien  (Deklar.  v.  14.  April)  199.  —  desgl.
zwischen  Deutschland  und  Italien  (Bek.  v.  20.  April)
200.  —  desgl.  Oesterreich-Ungarn  (Bek.  v.  20.  Aug.)
259.  —  desgl.  Belgien  (Bek.  v.  13.  Septbr.)  301.

Uebereinkunft  mit  den  Niederlanden  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Ihrhove  nach  Nieuwe  Schans
(v.  3.  Juni  74.)  101.—  desgl.  zwischen  München-  Gladbach
und  Antwerpen  (v.  13.  Novbr.  74.)  112.  —  desgl.  von
Boxtel  über  Gennep  nach  Cleve  und  Wesel  (v.  13.  Nopbr.
74.)  120.  —  desgl.  zwischen  Dortmund  und  Erschede
(v.  13.  Novbr.  74.)  123.

1875.  13

Reich  (Fortsetzung).

Verpflichtung  der  Reichsbank  zu  Zahlungen  für
Rechnung  des  Reichs  (G.  v.  14.  März  §§.  22.  35.)  187.
(Stat.  v.  21.  Mai  §.  11.)  205.  —  Abtretung  der
Preußischen  Bank  an  das  Reich  (G.  v.  14.  März
§§.  61—63.)  196.  (Vertr.  v.  17./18.  Mai)  215.  —
Erwerbung  der  Reichsbank  durch  das  Reich  (G.  v.
14.  März  §.  41.)  189.

Vertrag  mit  Griechenland  wegen  Ausführung  von
archäologischen  Ausgrabungen  zu  Olympia  (v.  13.t/25.  April
74.)  241.

Reichsangehörige  und  deutsche
Egypten,  Gerichtsbarkeitsverhältnisse
23.  Dezbr.  §.  4.  5.  7.)  383.

Reichsanzeiger  ,  Veröffentlichung  der  Wochen-  und
Jahresübersichten  der  Banken  durch  denselben  (G.  v.
14.  März  §.  8.)  178.  —  desgl.  der  Bekanntmachungen
für  die  Reichsbank-Antheilseigner  (Stat.  v.  21.  Mai
§.  30.)  209.  —  desgl.  der  Vergütungssätze  für  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  (G.  v.  13.  Febr.  §.  9.)
55.  (Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  6.  9.)  268.

Reichsbank,  Rechtsverhältnisse  (G.  v.  14.  März
§§.  12—41.  9.  61.)  179.  —  Kuratorium  derselben  (das.
§.  25.)  184.  —  Reichsbank.  Direktorium  (das.  §.  26  ff.)
184.  —  Statut  derselben  (v.  21.  Mai)  203.  (G.  v.
14.  März  §§.  40.  45—48.)  188.

Anstellung  der  Beamten  und  Zuständigkeit  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  bei  der  Verwaltung
  der  Reichsbank  (V.  v.  19.  Dezbr.)  378.  —
Pensionen  und  Kautionen  der  Beamten  derselben  (G.  v.
23.  Dezbr.)  380.

Reichsbankagenten,  Kautionen  derselben  (V.  v.
23.  Dezr.  §§.  3.  4.)  381.

Reichsbank-Antheilsscheine  (G.  v.  14.  März  §§.  23.
24.  28.  40.  41.  61.  62.)  183.  (Stat.  v.  21.  Mai
§§.  2—8.  33.)  203.  (Formular  dazu)  211.

Reichsbankbeamte,  s.  Reichsbeamte.

Reichsbank-Direktorium,  Befugnisse  desselben  in
Bezug  auf  die  Leitung  und  Verwaltung  etc.  der  Reichsbank
  (G.  v.  14.  März  §§.  15.  26.  27.  31—34.  37.  38.
41.)  182.  (Stat.  v.  21.  Mai  §§.  7—9.  14.  19.  20.  25.
26.  30—32.)  204.  (G.  v.  19.  Dezbr.  §§.  1.  2.  B.  1.)  378.

Befugnisse  des  Präsidenten  des  Reichsbank-  Direktoriums
  (G.  v.  14.  März  §.  31.)  185.  (Stat.  v.  21.  Mai
§§.  19.  20.  25.)  207.  —  insbes.  in  Bezug  auf  die  Anstellung
  etc.  der  Beamten  (V.  v.  19.  Dezbr.  §§.  1.  2.  B.  III.)
378.  —  die  Kautionen  derselben  (V.  v.  23.  Dezbr.
§§.  3.  5.)  381.

Schutzgenossen  in
derselben  (V.  v.
        <pb n="414" />
        14  Sachregister.

Reichsbank-Direktorium  (Fortsetzung).
Besoldungs--Etat  für  das  Reichsbank-Direktorium
(G.  v.  25.  Dezbr.  §.  2.)  325.  (G.  v.  14.  März  §.  28.)
185.

Reichsbankhauptstellen,  Errichtung  und  Geschäfte
derselben  (G.  v.  14.  März  §§.  36—38.  40  zu  7.)  187.
(Stat.  v.  21.  Mai  §.  15.)  206.  —  Befugnisse  derselben
(V.  v.  19.  Dezbr.  §.  2.  B.  II.)  378.

Reichsbankstellen,  (G.  v.  14.  März  §§.  37.  338.)  187.
(Stat.  v.  21.  Mai  §.  15.)  206.  (V.  v.  19.  Dezbr.  §.  2.
B.  IV.)  378.  

Reichsbeamte,  Tagegelder,  Fuhr-  und  Umzugskosten
derselben  (V.  v.  21.  Juni)  249.  —  insbes.  der  Beamten
der  Reichseisenbahn-  und  der  Postverwaltung  (V.  v.
5.  Juli)  253.

Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  der  Reichsbank
(G.  v.  14.  März  §§.  28.  39.)  184.  —  Anstellung  derselben
  (V.  v.  19.  Dezbr.)  378.  —  Pensionen  und  Kautionen
  derselben  (V.  v.  23.  Dezbr.)  380.

Reichsbehörden,  oberste,  bei  der  Reichsbankverwaltung
(V.  v.  19.  Dezbr.  §.  2.  A.  B.  I.)  378.  —  bei  der  Reichs-Post-
  und  Telegraphenverwaltung  (V.  v.  22.  Dezbr.  §§.  1.
2.)  379.  —  Höhere  und  vorgesetzte  Behörden  bei  der
Reichsbankverwaltung  (V.  v.  19.  Dezbr.  §.  2.  III.  IV.)
378.  —  Reichsbehörden  bei  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung
  (V.  v.  22.  Dezbr.  §§.  1—4.)  379.

Reichs-Eisenbahn-Amt,  Anhörung  desselben  bei  Meinungsverschiedenheiten
  über  Leistungen  der  Eisenbahnen  für

Postzwecke  (G.  v.  20.  Dezbr.  Art.  I.)  318.  —  Mitwirkung

  bei  den  Vollzugsbestimmungen  zum  Gesetze,  betr.
die  Abänderung  des  §.  4  des  Reichs-Postgesetzes  (das.
Art.  10.)  321.

Reichseisenbahnen,  Tagegelder,  Fuhr-  und  Umzugskosten
  der  Beamten  derselben  (V.  v.  21.  Juni)  253.
Leistungen  der  Reichseisenbahnen  für  Postzwecke  (G.
v.  20.  Dezbr.  Art.  12.)  322.

Reichsfestungsbaufonds,  Vorschuß  aus  demselben
zur  Deckung  der  Reichshaushalts-Ausgaben  für  1876  (G.
v.  25.  Dezbr.  §.  7.)  326.

Reichs-Gesetzblatt,  Veröffentlichung  des  Aufrufs  und
der  Einziehung  von  Banknoten  durch  dasselbe  (G.  v.

14.  März  §.  6.)  178.  —  desgl.  der  Bekanntmachungen  über
die  einzelnen  Privat-Notenbanken  erlassenen  gesetzlichen
Beschränkungen  (das.  §.  45.)  192.

Reichsgesetze,  Einführung  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung
  vom  17.  Aug.  1868  in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.
19.  Dezbr.  74.)  1.  —  desgl.  anderer  Reichsgesetze  (G.
v.  8.  Febr.)  69.

1875.

Reichsgesetze  (Forsetzung).

Einführung  des  Gesetzes  über  die  Quartierleistung
vom  25.  Juni  1868  in  Bayern  (G.  v.  9.  Febr.)  41.  —
desgl.  in  Württemberg  (G.  v.  9.  Febr.)  48.

Eine  Erhöhung  des  Grundkapitals  der  Reichsbank
wird  durch  Reichsgesetz  festgestellt  (Stat.  v.  21.  Mai
§.  2.)  203.

Reichsgoldmünzen,  Benennung  derselben  (A.  E.  v.
17.  Febr.)  72.

Reichs-Hauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  des  Betriebsfonds  derselben  (G.  v.  25.  Dezbr.
§.  3  zu  1.)  325.

Reichshaushalts-Etat  für  1876  (G.  v.  25.  Dezbr.)
325.  —  Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1874  (G.  v.
11.  Febr.)  61.  —  Festsetzung  des  Besoldungs-  und  Pensionsetats
  des  Reichsbank-Direktoriums  durch  den  Reichshaushalts-Etat
  (G.  v.  14.  März  §.  28.)  185.

Reichsheer,  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Quartierleistung
  vom  25.  Juni  1868  in  Bayern  (G.  v.  H.  Febr.)
41.  —  in  Württemberg  (G.  v.  9.  Febr.)  48.  —  Naturalleistung
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (G.  v.
13.  Febr.)  52.  —  Instruktion  zur  Ausführung  dieses
Gesetzes  (Erl.  v.  2  Septbr.)  261.

Ausgaben  für  das  Retablissement  des  Reichsheeres
(G.  v.  16.  Febr.)  67.

s.  auch  Landsturm,  Landwehr,  Militärpersonen,
  Beurlaubtenstand.

Reichskanzler,  Ermächtigung  desselben  zur  Erwerbung
zweier  Grundstücke  in  Berlin  für  das  Reich  (G.  v.
25.  Janr.  §.  1.)  17. —  desgl.  zur  Bestreitung  der  Ausgaben
des  ehemaligen  Norddeutschen  Bundes  für  die  Kriegführung
gegen  Frankreich  (G.  v.  10.  Febr.  §.  2.)  60.  —  desgl.
zur  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  behufs  Aufnahme
  einer  Anleihe  für  die  Marine-  und  die  Telegraphenverwaltung
  (G.  v.  27.  Janr.  §§.  1.  3.)  18.  —  behufs
Beschaffung  des  Grundkapitals  der  Reichsbank  (G.  v.
14.  März  §§.  62.  63.)  197.  —  behufs  Verstärkung  des
Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  und  Beschaffung  eines
Betriebsfonds  zur  Durchführung  der  Münzreform  (G.  v.
25.  Dezbr.  §§.  3.  4.)  325.

Derselbe  kann  diplomatischen  Vertretern  oder  Konsuln
des  Reichs  die  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Eheschließungen
  und  zu  Beurkundungen  des  Personenstandes  von
Schutzgenossen  ertheilen  (G.  v.  6.  Febr.  §.  85.)  39.

Befugnisse  des  Reichskanzlers  zu  Maßregeln  gegen
die  Reblauskrankheit  (G.  v.  6.  März  §§.  1.  2.)  175.

Aufsicht  über  die  Reichsbank  und  Leitung  derselben
durch  den  Reichskanzler  (G.  v.  14.  März  §§.  25—29.
36.  37.)  184.  (Stat.  v.  21.  Mai  §§.  2.  18—20.  30.  31.
        <pb n="415" />
        Sachregister.

Reichskanzler  (Fortsetzung).

33.)  203.  —  Befugnisse  in  Bezug  auf  Privat-Notenbanken
  (G.  v.  14.  März  §§.  45.  48.  51.  52.)  191.  —
Ermächtigung  desselben  zum  Vertragsschluß  wegen  Abtretung
  der  Preußischen  Bank  an  das  Reich  (das.  §§.  61—63.)
196.  (Vergl.  auch  Vertr.  v.  17./18.  Mai)  215.  —  Anstellung
  der  Reichsbankbeamten  von  demselben  (V.  v.
19.  Dezbr.  §.  1.  §.  2  A.)  378.

Festsetzung  des  Umfangs  der  Leistungen  von  schmalspurigen
  Bahnen  für  Postzwecke  durch  denselben  (G.  v.
20.  Dezbr.  Art.  9.)  321.  —  desgl.  Erlaß  der  Vollzugsbestimmungen
  zum  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  §.  4
des  Reichs-Postgesetzes  (das.  Art.  10.)  321.

Ermächtigung  desselben  zur  Erstattung  von  Fuhrkosten
an  Beamte  für  Dienstfahrten  im  Orte  (V.  v.  21.  Juni
§.  6.)  250.  —  desgl.  Klasseneintheilung  der  Beamten
hinsichtlich  der  ihnen  zu  gewährenden  Sätze  an  Tagegeld
und  Umzugskosten  (das.  §§.  19.)  252.  —  desgl.  Festsetzung
der  den  Postbeamten  für  Dienstfahrten  im  Bahnpostdienst
zu  gewährenden  Entschädigungen  (V.  v.  5.  Juli  §.  6.)  255.

s.  auch  Oberste  Reichsbehörde.

Reichskanzler-Amt  hat  die  Vergütungssätze  für  die
einzuquartierenden  Truppen  zu  gewährende  Tageskost
bekanntzumachen  (Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  6.)  268.  —
Ermächtigung  zur  Gestattung  von  Ausnahmen  vom  Verbot
  der  Pferdeausfuhr  (V.  v.  4.  März  §.  2.)  159.

Trennung  der  Verwaltung  des  Post-  und  Telegraphenwesens
  vom  Reichskanzler-Amte  (V.  v.  22.  Dezbr.
§.  1.)  379.

Reichskasse,  in  dieselbe  fließt  die  Steuer  von  der  Ausgabe
  von  Banknoten  (G.  v.  14.  März  §§.  9.  10.)  179.
—  desgl.  ein  Theil  des  Reingewinns  der  Reichsbank
(das.  §.  24.)  183.

Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  durch  dieselbe
(G.  v.  14.  März  §.  65.)  197.  (G.  v.  25.  Dezbr.  §.  6.)
326.

Reichskonsuln,    Befugnisse  und  Plichten  der  Konsuln
des  Deutschen  Reichs  in  Rußland  (Vertr.  v.  8.  Dezbr.  74.
Art.  1—15.)  145.  —  insbes.  bei  Regulirung  der  Hinterlassenschaften
  Deutscher  in  Rußland  (Konv.  v.  12.  Novbr.
Art.  2—10.  13.)  137.

Beurkundung  des  Personenstandes  von  Reichsangehörigen
  im  Auslande  durch  die  Konsuln  (G.  v.  6.  Febr.
§.  85.)  39.

Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln
  in  Egypten  (V.  v.  23.  Dezbr.)  381.  —  Gerichtsbarkeitsverhältnisse
  dieser  Konsuln  selbst  und  ihrer  Angehörigen
  (das.  §.  5.)  384.

1875.  15

Reichs-Postverwaltung,  Leistungen  der  Eisenbahnen
für  dieselbe  (G.  v.  20.  Dezbr.  Art.  1—7.  9—13.)  318.
Organisation  der  Behörden  derselben  (V.  v.  22.  Dezbr.)

379.

Reichsschulden-    Kommission  hat  die  Kontrole  der
Noten  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März  §.  16.)  182.
Reichsschulden-Verwaltung,  Mitwirkung  derselben
bei  der  Aufnahme  einer  Anleihe  für  die  Marine-  und  die
Telegraphenverwaltung  (G.  v.  27.  Janr.  §§.  3.  4.)  18.

Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  zur
Beschaffung  des  Grundkapitals  der  Reichsbank  durch  dieselbe
  (G.  v.  14.  März  §§.  63—65.)  197.  —  desgl.  der
Schatzanweisungen  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der
Reichs-Hauptkasse  und  zur  Beschaffung  eines  Betriebsfonds
zur  Durchführung  der  Münzreform  (G.  v.  25.  Dezbr.
§.  5.)  326.

Reichstag,  Einberufung  desselben  (V.  v.  13.  Oktbr.)  309.

Demselben  ist  über  die  Ausführung  des  Gesetzes,
betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  die  Marine-  und
die  Telegraphenverwaltung,  Rechenschaft  zu  geben  (G.  v.
27.  Janr.  §.  5.)  19.  —  desgl.  des  Gesetzes,  betr.  Verwendungen
  aus  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung
(G.  v.  10.  Febr.  §.  2.)  60.  —  desgl.  des  Gesetzes,  betr.
die  Verwendung  der  zum  Retablissement  des  Heeres  bestimmten
  Geldmittel  (G.  v.  16.  Febr.  §.  2.)  67.

Der  Zustimmung  desselben  unterliegt  die  Verlängerung
der  Frist  zur  Erwerbung  der  Reichsbank  für  das  Reich
(G.  v.  14.  März  §.  41.)  189.

Reichs-Telegraphenverwaltung,  s.  Telegraphenverwaltung.
  

Reichsthaler  ansbacher  und  bayreuther  Gepräges,  Außerkurssetzung
  derselben  (Bek.  v.  21.  Septbr.  §§.  1.  3.  4.)
304.

Reichsverfassung,  Ausdehnung  des  Gesetzes  über  Abänderung
  des  Art.  4.  derselben  auf  Elsaß-Lothringen  (G.
v.  8.  Febr.)  69.

Reichswährung,  Einführung  derselben  (V.  v.  22.  Septbr.)
303.  —  Umwandlung  von  Aktien  in  Reichswährung
(G.  v.  16.  Dezbr.)  317.

Reingewinn  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März  §§.  24.
32.)  183.  (Stat.  v.  21.  Mai  §§.  2.  3.  6.  13—15.  21.)
203.  —  der  Privatbanken  (Ges.  v.  14.  März  §.  44.)
190.

Reisekosten,  s.  Fuhrkosten.

Rekommandirte  Sendungen  im  Postvereinsverkehr  (Vertr.
v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  5.  9.)  226.  —  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Chili  (Vertr.  v.  22.  März  74.  Art.  1.
9.  10.)  88.  —  desgl.  Peru  (Vertr.  v.  11.  Juni  74.
Art.  1.  9.  10.)  162.
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        16  Sachregister.

Religionsdiener  dürfen  nicht  Standesbeamte  sein  (G.
v.  6.  Febr.  §.  3.)  24.  —  Bestrafung  derselben  wegen  gesetzwidriger
  Trauungen  (das.  §.  67.)  36.

s.  auch  Seelsorger.

Regquisition  von  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  (G.  v.  13.  Febr.  §.  6.)  54.  (Instr.  v.  2.  Septbr.
Nr.  4.)  2607.  

Reservefonds  der  Reichsbank  (G.  v.  14.  März  §§.  24.
41.  13  zu  7.)  183.  (Stat.  v.  21.  Mai  §.  13  zu  3.)  206.
—  der  Privat-Notenbanken  (G.  v.  14.  März  §§.  44.  47.)
190.

Retablissement  des  Reichsheeres  (G.  v.  16.  Febr.  §.  1.)  67.

Reuß,  ältere  Linie,  Erhebung  der  Brausteuer  daselbst
(G.  v.  26.  Dezbr.  §.  1.)  377.

Ruhestand,  Umzugskosten  an  in  den  Ruhestand  versetzte
Reichsbeamte  im  Auslande  (V.  v.  21.  Juni  §.  17.)  252.
—  Pensionirung  der  Reichsbankbeamten  (V.  v.  23.  Dezbr.
§.  1.)  380.

Rumänien,  Theilnahme  an  dem  allgemeinen  Postverein
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.    74.  Art.  1.)  223.

Rußland,  Konsularvertrag  mit  Deutschland  (v.  8.  Dezbr.
74.)  145.  —  Konvention  mit  Deutschland  über  die  Regulirung
  von  Hinterlassenschaften  (v.  12.  Novbr.  74.)  136.

Theilnahme  Rußlands  an  dem  allgemeinen  Postverein
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.

Verbot  des  Umlaufs  polnischer  Talarastücke  (Bek.
v.  26.  Febr.)  134.  

S.

Sachsen-Koburg-Gotha,  Erhebung  der  Brausteuer
daselbst  (G.  v.  26.  Dezbr.  §.  1.)  377.

Sachsen-Meiningen,  Erhebung  der  Brausteuer  daselbst
  (G.  v.  26.  Dezbr.  S.  I.)  377.

Sächsische  Bank  zu  Dresden,  Geschäftsbefugniß  und
Einlösung  der  Noten  derselben  (Bek.  v.  29.  Dezbr.)  390.

Sachverständige  bei  Feststellung  der  Vergütungen  für
Benutzung  von  Grundstücken  etc.  zu  Truppenübungen  (G.
v.  13.  Febr.  §.  14.)  57.  (Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  8.)
270.

Schadenersatz  für  verlorene  rekommandirte  Briefe  im
Verkehr  mit  Chili  (Vertr.  v.  22.  März  74.  Art.  10.)  95.
—  desgl.  mit  Peru  (Vertr.  v.  11.  Juni  74.  Art.  10.)
168.  —  desgl.  im  Postvereinsverkehr  (Vertr.  v.
9.  Oktbr.  74.  §.  5.)  226.

Schadenersatz  für  Körperverletzung  von  Postbeamten
durch  den  Eisenbahnbetrieb  (G.  v.  20.  Dezbr.  Art.  8.)
321.

1875.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen
  zur  Beschaffung  des  Grundkapitals  der
Reichsbank  (G.  v.  14.  März  §§.  62—65.)  197.  —  desgl.
der  Anleihe  für  die  Marine-  und  die  Telegraphenverwaltung
  (G.  v.  27.  Janr.  §§.  1—4.)  18.  —  desgl.  zur
Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  und
zur  Beschaffung  eines  Betriebsfonds  zur  Durchführung
der  Münzreform  (G.  v.  25.  Dezbr.  §§.  3—6.)  325.

Schiffer,  Verpflichtungen  desselben  in  Bezug  auf  die
Beurkundung  des  Personenstandes  der  auf  See  befindlichen
  Personen  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  61—63.  68.)  35.

Schifffahrt,  Befugnisse  der  deutschen  und  russischen
Konsuln  in  Schifffahrtsangelegenheiten  (Vertr.  v.  8.  Dezbr.
74.  Art.  9—14.)  150.

Förderung  der  Schifffahrt  durch  die  Deutsche  Seewarte
(V.  v.  26.  Dezbr.  §§.  1—3.)  385.

Uebungen  der  die  Schifffahrt  betreibenden  Mannschaften
  der  Reserve  und  der  Landwehr  (G.  v.  15.  Febr.
§.  4.)  66.

Schiffsfahrzeuge,  Stellung  für  die  bewaffnete  Macht
(G.  v.  13.  Febr.  §§.  10.  16.)  56.  (Instr.  v.  2.  Septbr.
Nr.  7.  10.)  269.

Schillingstücke,    Außerkurssetzung  der  Schillingstücke
lübeckischen,  hamburgischen  und  mecklenburgischen  Gepräges
  (Bek.  v.  21.  Septbr.  §§.  1—4.)  304.

Schmieden,  Mitbenutzung  durch  die  Truppen  (G.  v.
13.  Febr.  §§.  13.  14.)  57.

Schuldurkunden,  Ausdehnung  des  Gesetzes  über  Auf.
gebot  und  Amortisation  von  Schuldurkunden  des  Reichs
auf  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  8.  Febr.)  69.

Schuldverschreibungen,  unverzinsliche,  auf  den  Inhaber
  lautend,  unbefugte  Ausgabe  derselben  (G.  v.
14.  März  §§.  55—57.)  194.

Schuldverschreibungen,  gegen  deren  Verpfändung  die

Reichsbank  Darlehne  gewährt  (G.  v.  14.  März  §.  13
zu  3.)  181.
Schuldverschreibungen  der  Anleihe  für  die  Marineund

  die  Telegraphenverwaltung  (G.  v.  27.  Janr.
§.  2.)  18.

Schutzgenossen,  Beurkundung  des  Personenstandes  von
Schutzgenossen  des  Reichs  (G.  v.  6.  Febr.  §.  85.)  39.  —
Gerichtsbarkeitsverhältnisse    der  deutschen  Schutzgenossen  in
Egypten  (V.  v.  22  Oezbr.  §§.  4.  7.)  383.

Schweden,    Theilnahme  an  dem  allgemeinen  Postverein
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.

Schweiz,  Theilnahme  an  dem  allgemeinen  Postverein
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.
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        Sachregister.

See,  Beurkundung  des  Personenstandes  der  auf  See
befindlichen  Personen  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  61  —64.)  35.
—  desgl.  von  Sterbefällen  von  Militärpersonen  an  Bord
der  in  Dienst  gestellten  Shhise  der  Marine  (V.  v.
4.  Novbr.)  313.

Förderung  der  Seefahrten  durch  die  Deutsche  Seewarte
  (V.  v.  26.  Dezbr.  §§.  1—3.)  385.

Portozuschlag  für  Briefe  im  Postvereinsverkehr  bei
Seebeförderung  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  3.  4.)  224.
—  Vergütungen  für  Transitbeförderungen  zur  See  (das.
Art.  10.)  229.

Seelsorger,  Befreiung  von  der  Vorspannleistung  etc.  für
die  bewaffnete  Macht  (G.  v.  13.  Febr.  §§.  3.  5.)  52.
—  s.  auch  Religionsdiener.

Seemannsamt,  Anzeige  an  dasselbe  über  Geburten  und
Sterbefälle  auf  Schiffen  (G.  v.  6.  Febr.  §.  62.)  35.

Seewarte,  Errichtung  einer  solchen  in  Hamburg  (G.  v.
9.  Janr.  §§.  1.  2.)  11.  —  Geschäftskreis,  Einrichtung
und  Verwaltung  (V.  v.  26.  Dezbr.)  385.  —  Befugnisse
des  Direktors  derselben  (das.  §§.  2.  4.  5.)  386.

Sekundärbahnen,  s.  Eisenbahnen.

Serbien,  Theilnahme  an  dem  allgemeinen  Postverein
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.

Servisentschädigung  für  Quartierleistung  in  Bayern
(G.  v.  9.  Febr.)  41.  —  in  Württemberg  (G.  v.  9.  Febr.)
48.  —  insbesondere  für  vorübergehende  Ouartierleistungen
in  Bayern  und  Württemberg,  siehe  Seiten  47  und  51.

Signalstationen  der  Deutschen  Seewarte  (V.  v.
26.  Dezbr.  §§.  3.  4.)  387.

Spanien,  Theilnahme  an  dem  allgemeinen  Postverein
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.

Speziesthaler,  Außerkurssetzung  der  lübeckischen  Speziesthaler
  (Bek,  v.  21.  Septbr.  §§.  1.  3.  4.)  304.

Staatsanwaltschaft,    deren  Aufsichtsrecht  über  die
Eichungsämter  (G.  v.  19.  Dezbr.  74.  §§.  4.  5.)  2.

Staatseisenbahnen,  Leistungen  für  Postzwecke  (G.  v.
20.  Dezbr  Art.  12.)  322.

Staatspapiergeld,  dessen  Ausgabe  Bankinstituten  übertragen
  ist  (G.  v.  14.  März  §.  1.)  177.

Stammbücher  der  Reichsbank  (Stat.  v.  21.  Mai  §§.  3.
4.  6.  16.)  204.

Standesämter,  Errichtung,  Bezirke  und  Kosten  derselben
(G.  v.  6.  Febr.  §§.  2—4.  6-9  70.)  23.

Standesbeamte,  Dienststellung  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  1.
3—7.  9.  11.)  23.  —  Amtsbefugnisse  (das.  §§.  12—14.
21—27.  41—60.  62.  64.  65.  68—72.)  25.  —  Stellvertreter
  derselben  (das.  §§.  3—7.  9.)  23.

Reichs-Gesetzbl.  1875.

1875.  17

Standesregister,  Führung  derselben  (G.  v.  6.  Febr.
§§.  1.  8.  12—  16.  22—27.  54.  55.  59.  60.  62.  64.)
23.  —  Berichtigung  derselben  (das.  §§.  65.  66.)  35.  —
Ihre  Beweiskraft  (das.  §.  15.)  26.  —  Standesregister  für
die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen
Familien  (das.  §.  72.)  37.  —  Nebenregister  der  Standesbeamten
  (das.  §§.  14.  15.)  26.

Statusfragen  bleiben  der  Gerichtsbarkeit  der  Deutschen
Konsuln  in  Egypten  vorbehalten  (V.  v.  23.  Dezbr.  §.  2.)
382.

Statut  der  Reichsbank  (v.  21.  Mai)  203.  (G.  v.
14.  März  §.  40.)  188.  —  Abänderung  des  Statuts
(Stat.  v.  21.  Mai  §.  21.)  207.

Statuten  der  Privat-Notenbanken  (G.  v.  14.  März
§§.  45—48.)  191.

Sterbefälle,  Beurkundung  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  56—61.
73.  75.  81.  85.)  34.  —  Sterbefälle  von  Militärpersonen
an  Bord  von  Schiffen  der  Marine  (V.  v.  4.  Novbr.)  313.

Sterberegister,  Führung  derselben  (G.  v.  6.  Febr.
§§.  12.  23.  59.  60.  64.  65.)  25.  (V.  v.  4.  Nopbr.)  313.

Steuer  für  die  Ausgabe  von  Banknoten  (G.  v.  14.  März
§§.  9.  10.  48.  59  zu  2.)  179.

s.  auch  Brausteuer.

Steuermann,  Verpflichtungen  desselben  in  Bezug  auf
die  Beurkundung  von  Geburten  und  Sterbefällen  auf
Schiffen  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  63.  68.)  35.

Strafsachen,  Gerichtsbarkeit  der  Deutschen  Konsuln  in
Egypten  in  Strafsachen  (V.  v.  23.  Dezbr.  §§.  3.  7.)  382.

Straßburg,  Kosten  für  die  Festungsanlagen  daselbst
(G.  v.  14.  Febr.  §§.  1.  2.)  62.  (G.  v.  9.  Febr.  §§.  1.
2.)  59.  (G.  v.  25.  Dezbr.  §.  7.  zu  1.)  326.

Errichtung  einer  Eichungsinspektion  daselbst  (G.  v.
19.  Dezbr.  74.  §.  7.)  3.

Sturmwarnung  durch  die  Deutsche  Seewarte  (V.  v.
26.  Dezbr.  §.  1  zu  2.  §§.  2.  3.)  386.

Süddeutsche  Währung,  Außerkurssetzung  der  Halbguldenstücke
  derselben  (Bek.  v.  7.  Juni)  247.  —  desgl.
der  Guldenstücke  und  der  Scheidemünzen  (Bek.  v.  10.  Dezbr.)
315.

Süddeutschland,  Bank  für  Süddeutschland  zu  Darmstadt,
  Geschäftsbefugniß  und  Einlösung  der  Noten  derselben
  (Bek.  v.  29.  Dezbr.)  390.

Südhessen,  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Portofreiheiten
  vom  5.  Juni  1869  daselbst  (G.  v.  20.  Dezbr.)
323.

C
        <pb n="418" />
        18

T.

Tagebuch  des  Schiffers,  Eintragen  der  Geburten  und
Sterbefälle  darin  (G.  v.  6.  Febr.  §§  61—64,)  35.

Tagegelder  der  Reichsbeamten  (V.  v.  21.  Juni)  249.
—  insbes.  der  Beamten  der  Reichs-Cisenbahn-  und  der

Postverwaltung  (V.  v.  5.  Juli)  253.

Talarastücke,  Verbot  des  Umlaufs  der  polnischen  eindrittel,
  und  einsechstel  Talarastücke  (Bek.  v.  26.  Febr.)  134.

Taufe,  kirchliche  Verpflichtungen  in  Bezug  darauf  (G.  v.
6.  Febr.  §.  82.)  39.

Taxatoren  für  Flurschäden  durch  Truppenübunges  (Instr.
v.  2.  Septbr.  Nr.  8.)  270.

Telegraphen-Direktionen,  Aufhebung  derselben  (V.  v.
22.  Dezbr.  §.  4.)  379.

Telegraphen-Freimarken,  Ausdehnung  des  Gesetzes
darüber  auf  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  8.  Febr.  1.)  69.

Telegraphenverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.
27.  Janr.  §.  1.)  18.

Telegraphenwesen,  Verwaltung  desselben  (V.  v.
22.  Dezbr.)  379.  —  Organisation  der  Telegraphenbehörden.
(V.  v.  22.  Dezbr.)  379.  «

Thaler,  Außerkurssetzung  von  Thalerstücken  kurbrandenburgischen
  und  preußischen  Gepräges  (Bek.  v.  21.  Septbr.
§§.  1—4.)  304.

s.  auch  Reichs-  und  Speziesthaler.

Thierärzte,  Befreiung  von  der  Vorspannleistung  etc.  für
die  bewaffnete  Macht  (G.  v.  13.  Febr.  §§.  3.  5.)  52.

Todesfälle,  Beurkundung  derselben  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  56.
bis  61.)  34.  —  Todesfälle  von  Militärpersonen  an  Bord
von  Schiffen  der  Marine  (V.  v.  4.  Novbr.)  313.

Tränken,  Mitbenutzung  durch  die  Truppen  (G.  v.  13.  Febr.
§§.  12.  14.)  56.

Transitfreiheit  im  Postvereinsverkehr  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.
74.  Art.  10.)  228.  —  Vergütung  für  den  Transit  (das.
Art.  10.  11.  15.)  228.  (Protokoll  v.  3.  Mai  zu  2.)  239.

Trauung  der  Eheschließenden  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  67.
82.)  36.  
Trennung  der  Ehen  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  34.  55.  77.

78)  30.

Türkei,  Theilnahme  an  dem  allgemeinen  Postverein
(Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)  223.

Sachregister.

1875.

U.

Ueberland-Post,  indische,  Beförderung  durch  die  Staaten
des  allgemeinen  Postvereins  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.
Art.  10.)  230.

Uebungen,,  militärische,  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  (G.  v.  15.  Febr.  §§.  4.  5.)  65.  —  der  Landsturmpflichtigen
  (G.  v.  12.  Febr.  §.  6.)  64.

Umwechselung  der  außer  Kurs  gesetzten  Halbguldenund
  der  Kreuzerstücke  (Bek.  v.  7.  Juni)  247.  —  desgl.
der  Münzen  der  lübisch-hamburgischen  Kurantwährung  und
verschiedener  anderer  Landesmünzen  (Bek.  v.  21.  Septbr.
§§.  3.  5.)  305.  —  der  Dreipfennigstücke  deutschen
Gepräges  (Bek.  v.  17.  Oktbr.)  311.  —  desgl.  der  süddeutschen
  Gulden-  und  Kreuzerstücke  (Bek.  v.  10.  Dezbr.)
315.

Umzugskosten  der  Reichsbeamten  (V.  v.  21.  Juni)  249.
—  insbes.  der  Beamten  der  Reichs-  Eisenbahnverwaltung
(V.  v.  5.  Juli)  253.

Ungarn,  s.  Oesterreich-Ungarn.

V.

Vater,  ehelicher,  Anzeigepflicht  desselben  über  Geburten
(G.  v.  6.  Febr.  §§.  18.  68.)  27.  —  Seine  Einwilligung
in  die  Eheschließung  der  Kinder  (das.  §§.  29.  45.)  29.
—  Vergl.  auch  Familienhaupt.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Theilnahme  an  dem
allgemeinen  Postverein  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  1.)
223.  —  Transit  fremder  Briefpackete  auf  der  Eisenbahn
zwischen  New-York  und  San-  Francisco  (das.  Art.  10.)  230.

Vergütungen  für  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  (G.  v.  13.  Febr.  §§.  9.  10.  13—16.)  54.  (Instr.
v.  2.  Septbr.  Nr.  6—10.)  268.

Verjährung  der  Entschädigungsansprüche  für  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (G.  v.
13.  Febr.  §.  16.)  57.  (Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  10.)
272.  —  desgl.  wegen  verloren  gegangener  rekommandirter
Briefe  im  Verkehr  mit  Chili  (Vertr.  v.  22.  Mätz  74.
Art.  10.)  95.  —  desgl.  im  Verkehr  mit  Peru  (Vertr.  v.
11.  Juni  74.  Art.  10.)  168.  —  desgl.  im  Postvereinsverkehr
  (Vertr.  v.  9.  Oktbr.  74.  Art.  5.)  226.  —  Verjährung
  der  Rückstände  von  Dividenden  der  Reichsbank
        <pb n="419" />
        Sachregister.

Verjährung  (Fortsetzung).
(G.  v.  14.  März  §.  24.)  184.  (Stat.  v.  21.  Mai  §.  9.)
205.  —  desgl.  der  Zinsen  und  der  Kapitalsbeträge  der
auszugebenden  Schatzanweisungen  (G.  v.  14.  März  §.  65.)
197.  (G.  v.  25.  Dezbr.  §.  6.)  326.

Verlöbnißsachen,  Gerichtsbarkeit  in  streitigen  Verlöbnißsachen
  (G.  v.  6.  Febr.  §.  76.)  38.

Verpfändung  von  Reichsbank-  Antheilsscheinen  (Stat.  v.
21.  Mai  §§.  6.  7.)  204.

Verpflegungsportion  einquartierter  Militärpersonen
(Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  2.)  265.

Versetzung,  Entschädigung  der  Reichsbeamten  bei  Versetzungen
  (V.  v.  21.  Juni  §§.  10—19.)  251.  (V.  v.
5.  Juli  §.  7.)  255.

Vollzugsbestimmungen  zum  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung
  des  §.  4  des  Reichs-Postgesetzes  (G.  v.  20.  Dezbr.
Art.  10.)  321.

Vorgesetzte  Dienstbehörde  und  vorgesetzte  Behörden
und  Beamte  bei  der  Reichsbankverwaltung  (V.  v.  19.  Dezbr
§.  2.  B.  III.  IV.)  378.

Vormund,  Einwilligung  desselben  in  die  Eheschließung
seiner  Mündel  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  29.  45.)  29.  —  Eheschließung
  zwischen  dem  Vormund  oder  seinen  Kindern
mit  den  Pflegebefohlenen  (das.  §.  37.)  30.

Vorspannleistung  für  die  bewaffnete  Macht  (G.  v.
13.  Febr.  §§.  2—6.  9.  16.  18.)  52.  —  Befreiungen
davon  (das.  §§.  3.  5.)  52.  —  Umfang  der  Vorspannleistungen
  und  Vergütung  dafür  (Instr.  v.  2.  Septbr.
Nr.  1.  6.  10.)  262.

Vorsteher  von  Entbindungs-,  Hebammen.,  Gefangenenu.
  s.  w.  Anstalten,  Anzeigepflicht  über  Geburten  und
Sterbefälle  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  20.  58.  68.)  27.

W.

Waarenproben  im  Postvereinsverkehr  (Vertr.  v.
9.  Oktbr.  74.  Art.  2.  4.  5.)  223.  —  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Chili  (Vertr.  v.  22.  März  74.  Art.  1.
3.  6.  9.)  88.  —  desgl.  Peru  (Vertr.  v.  11.  Juni  74.
Art.  1.  3.  6.  9.)  162.

Waarenzeichen,  Schutz  deutscher  Waarenzeichen  in  Großbritannien
  (Deklar.  v.  14.  April)  199.  —  desgl.  in
Italien  (Bek.  v.  20.  April)  200.  —  in  Oesterreich-Ungarn
(Bek.  v.  20.  Aug.)  259.  —  in  Belgien  (Bek.  v.  13.  Septbr.)
301.

1875.  19

Wahl  der  Mitglieder  und  Deputirten  der  Ausschüsse  der
Reichsbank.  Antheilseigner  (Stat.  v.  21.  Mai  §§..  22.  24.
27—29.  33.)  207.

Wechseldiskontogeschäfte  der  Reichsbank  (G.  v.
14.  März  §.  13  zu  3.  §§.  15.  32e.)  180.  —  desgl.  der
Privatbanken  (das.  §.  44.)  190.

Wehrpflichtige  zum  Landsturm  (G.  v.  12.  Febr.  §§.  1.
3.)  63.

Weinbau,  Maßregeln  gegen  die  Reblauskrankheit  (G.  v.
5.  März)  175.

Witterungsverhältnisse,  Veröffentlichung  der  Beobachtungen
  darüber  durch  die  Deutsche  Seewarte  (V.  v.
26.  Dezbr.  §.  1  zu  2.  §.  3.)  386.

Wittwen,  Wiederverheirathung  verwittweter  Frauen  (G.
v.  6.  Febr.  §.  35.)  30.

Wochenübersichten  der  Banken,  Veröffentlichung  (G.
v.  14.  März  §§.  8.  15.  32.  48.  59.)  179.

Wohnungsgeldzuschüsse  der  Reichsbankbeamten  (V.
v.  23.  Dezbr.  §.  1.)  380.

Württemberg,  Einführung  des  Reichsgesetzes  über  die
Quartierleistung  vom  25.  Juni  1868  daselbst  (G.  v.
9.  Febr.)  48.  —  Nichtanwendung  des  Gesetzes,  betr.  die
Abänderung  des  §.  4  des  Reichs-Postgesetzes,  auf
Württemberg  (G.  v.  20.  Dezbr.  Art.  13.)  322.

Geschäftsbefugniß  der  Württembergischen  Bank  und
Einlösung  ihrer  Noten  (Bek.  v.  29.  Dezbr.)  390.

Z.

Zahlungsmittel,  Außerkurssetzung  von  Münzen  (Bek.
v.  7.  Juni)  247.  (Bek.  v.  21.  Septbr.)  304.  (Bek.  v.
21.  Septbr.)  307.  (Bek.  v.  17.  Oktbr.)  311.  (Beck.  v.
10.  Dezbr.)  315.

Einführung  der  Reichswährung  (V.  v.  22.  Septbr.)
303.  —  Benennung  der  Reichsgoldmünzen  (A.  E.  v.
17.  Febr.)  72.  —  Verbot  des  Umlaufs  der  polnischen.
Talarastücke  (Bek.  v.  26.  Febr.)  134.

Annahme  von  Banknoten  bei  Zahlungen  (G.  v.  14.  März
§§.  2.  4.  19.  43.  44.)  177.  —  Verbot  der  Zahlungsleistung
  mittelst  ausländischer  Banknoten  (das.  §§.  11.
57.)  180.  —  desgl.  mittelst  Banknoten,  welche  nur
innerhalb  eines  bestimmten  Landesgebiets  zugelassen  sind
(das.  §§.  43.  44.  56.)  190.  —  Einlösung  der  Noten
mehrerer  Privat-Notenbanken  bei  Bankhäusern  in  Berlin
und  Frankfurt  am  Main  (Bek.  v.  29.  Dezbr.)  390.
        <pb n="420" />
        20  Sachregister.  1875.

Zehnmarkstück  erhält  die  Benennung  "Krone"  (A.  E.  Zeugen  im  Verfahren  gegen  Auszuliefernde  zwischen
v.  17.  Febr.)  72.    Deutschland  und  Belgien  (Vertr.  v.  24.  Dezbr.  74.
Art.  18.  14)  84.,

Zeugen  bei  Eheschließungen  (G.  v.  6.  Febr.  §§.  52.
53.)  33.

Zinsen  für  die  auszugebenden  Schatzanweisungen  (G.  v.
25.  Dezbr.  §§.  4—6.)  326.  (G.  v.  14.  März  §§.  63—65.)
197.  (G.  v.  27.  Janr.  §§.  2—4.)  18.

Zentralausschuß  der  Antheilseigner  der  Reichsbank  Zollverein,  Handelsvertrag  zwischen.  demselben  und  Groß-(G.
  v.  14.  März  §§.  31—  36.  40  zu  7.)  185.  (Stat.  britannien  vom  30.  Mai  1865  (Deklar.  v.  14.  April)
v.  21.  Mai  §§.  2.  7.  14.  15.  20—26.  29.  33.  34.)  199.  —  desgl.  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien  vom
203.  31.  Dezbr.  1865  (Bek.  v.  20.  April)  200.

Zentralblatt  des  Deutschen  Reichs,  Veröffentlichung  der  Zwanzigmarkstück  erhält  die  Benennung  "Doppel-Vorschriften
  über  die  Prüfung  der  Apotheker  durch  das-  krone"  (A.  E.  v.  17.  Febr.)  72.
selbe  (Bek.  v.  5.  März)  174.  —  desgl.  der  Bekannt.  Zweiganstalten  von  Banken  (G.  v.  14.  März  §§.  4.
machung  der  Vergütungssätze  für  Naturralleistungen  für  42.  44.  60.)  177.  —  insbesondere  der  Reichsbank  (das.
die  bewaffnete  Macht  (Instr.  v.  2.  Septbr.  Nr.  6.  9.)  §§.  12.  15.  18.  19.  21.  26.  36—38.)  180.  (Stat.  v.
268.  21.  Mai  §.  15.)  206.

Zeitungssendungen  im  Postvereinsverkehr  (Vertr.  v.
9.  Oktbr.  74.  Art.  2.  4.  5.)  223.  —  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Chili  (Vertr.  v.  22.  März  74.  Art.  1.
3.  5.  9.)  88.  —  desgl.  Peru  (Vertr.  v.  11.  Juni  74.
Art.  1.  3.  5.  9.)  162.





Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheime  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
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</TEI>
