— 12 — §. 6. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: 1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe ohne die Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwerthung angefer- tigt wird; 2. die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse bestimmt sind, durch plastische Erzeugnisse, und umgekehrt; 3. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein Schriftwerk. §. 7. Der Urheber eines Musters oder Modells genießt den Schutz gegen Nach- bildung nur dann, wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterregister an- emeldet und ein Exemplar oder eine Abbildung des Musters etc. bei der mit Führung des Musterregisters beauftragten Behörde niedergelegt hat. Die Anmeldung und Niederlegung muß erfolgen, bevor ein nach dem Muster oder Modelle gefertigtes Erzeugniß verbreitet wird. §. 8. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem Ur- heber des Musters oder Modells nach seiner Wahl ein bis drei Jahre lang, vom Tage der Anmeldung (§. 7) ab, gewährt. Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im §. 12 Absatz 3 be- stimmten Gebühr, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höchstens fünfzehn Jahre zu verlangen. Die Verlängerung der Schutzfrist wird in dem Muster- register eingetragen. Der Urheber kann das ihm nach Absatz 2 zustehende Recht außer bei der Anmeldung auch bei Ablauf der dreijährigen und der zehnjährigen Schutzfrist ausüben. §. 9. Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister beauftragten Gerichtsbehörden geführt. Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters oder Modells bei der Gerichtsbehörde seiner Hauptniederlassung, und falls er eine eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden Gerichtsbehörde seines Wohn- ortes zu bewirken. Urheber, welche im Inlande weder eine Niederlassung, noch einen Wohnsitz baben müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handelsgericht in Leipzig bewirken. Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln oder in Packeten niedergelegt werden. Die Packete dürfen jedoch nicht mehr als 50 Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen. Die näheren Vorschriften über die Führung des Musterregisters erläßt das Reichs- anzler-Amt.