— 15 — Reichs-Gesetzblatt. No. 3. Inhalt: Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Justiz - Gesetzentwuͤrfe. S. 15. — Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden. S. 16. (Nr. 1113.) Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gerichts- verfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer Civilprozeßordnung, sowie der zugehörigen Einführungsgesetze. Vom I. Februar 1876. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Die vom Reichstag zur Vorberathung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgesetzes und eines Einführungsgesetzes zu demselben, einer Strafprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu derselben, sowie einer Civilprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu derselben eingesetzte Kommission ist ermächtigt, ihre Verhandlungen nach dem Schlusse der gegenwärtigen Session des Reichstags bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session dessselben fortzusetzen. §. 2. Auf die Mitglieder der Kommission finden für die Dauer der Kommissions- verhandlungen die Bestimmungen der Artikel 21 Absatz 1, 30 und 31 der Reichsverfassung Anwendung. §. 3. Jedem Mitgliede der Kommission wird für den im §. 1 bezeichneten Zeit- raum freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen und ein Betrag von zweitausend vierhundert Mark aus der Reichskasse gewährt. Reichs-Gesetzbl. 1876. 4 Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1876.