Reichs-Gesetzblatt No. 5. Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für 1875. S. 19. — Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung der zum Retablis- sement des Heeres bestimmten Geldmittel. S. 20. — Gesetz, betreffend die Verwendung aus der französischen Kriegskosten- Entschädigung. S. 21. — Gesetz, betreffend die zur Erwerbung etc. eines Schießplatzes für die Artillerie-Prüfungskommission, zur Erweiterung des Generalstabs- Gebäudes in Berlin und zu Kasernenbauten erforderlichen Geldmittel. S. 22. — Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Konkursordnung etc. S. 23. — Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs- Invalidenfonds u. s. w. S. 24. (Nr. 1116.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1875. Vom 14. Februar 1876. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Die Kontrole des gesammten Haushalts des Deutschen Reichs, sowie des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen wird für das Jahr 1875 von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs- Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vor- schriften geführt. Urkundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 14. Februar 1876. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Reichs-Gesebl. 1876. 6 Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1876.