— 114 — 2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet, 3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen das Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert; 4) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute oder Schelle fährt; 5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo sie durch Ausreißen, Schla- en oder auf andere Weise Schaden anrichten können, mit Vernach- ässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder führt; 6) wer Hunde auf Menschen hetzt, 7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf Menschen, auf Pferde oder andere Zug- oder Lastthiere, gegen fremde Häuser, Gebäude oder Einschließungen, oder in Gärten oder eingeschlossene Räume wirft; 8) wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße, oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Um- stürzen oder Herabfallen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehö- rige Befestigung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschädigt oder verunrei- nigt werden kann; 9) wer auf öffentlichen Wegen Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen Ge- enstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hin- legt oder liegen läßt; 10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizei-Verordnungen übertritt. §. 366 a. Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß- und Meeresufer, sowie der auf denselben vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizei- Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. §. 367. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1) wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei Seite schafft, oder wer unbefugt einen Theil einer Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Personen wegnimmt;