— 116 — 13) wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterlaͤßt, Gebäude, welche den Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen; 14) wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von ber Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen; 15) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder aus- führen läßt. In den Fällen der Nr. 7 bis 9 kann neben der Geldstraf- oder der Haft auf die Einziehung der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eß- waaren, ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der verbotenen Waffen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. §. 368. Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: 1) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge zuwiderhandelt; 2) wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen gebotene Raupen unterläßt; 3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet ober eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt; 4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder daß die Schonsteine zur rechten Zeit gereinigt werden; 5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Auf- bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert; 6) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer anzündet; 7) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt; 8) wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften überhaupt nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere feuerpolizei- liche Anordnungen nicht befolgt;