— 124 — (Nr. 1127.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 1. April 1876. Nachdem die nachstehend genannten Privat-Notenbanken, welchen laut der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) die deneben vermerkten Antheile an dem Gesammtbetrage des steuerfreien unge- deckten Notenumlaufs zustehen, nämlich: Lagfende « Ungedeckter r. Bezeichnung der Bank. Notenumlauf. a. a. D. Mark. 2. Ritterschaftliche Privatbank in Pommern (Stettin) 1,222,000 4. Bank des Berliner Kassenvereins 963,000 9. Kommunalständische Bank für die preußische Ober- lausitz (Görlitz 1,307,000 15. Leipziger Bank 5,348,000 22. Weimarsche Bank 1,971,000 23. Oldenburgische Landesbank 1,881,000 25. Mitteldeutsche Kreditbank in Meiningen 3,187,000 26. Privatbank zu Gotha 1,344,000 27. Anhalt-Dessauische Landesbank 935,000 28. Thüringische Bank (Sondershausen 1,658,000 29. Geraer Bank 1,651,000 30. Niedersächsische Bank (Bückeburg) 594,000 31. Lübecker Privatbank 500,000 auf das ihnen zustehende Recht zur Notenausgabe, und zwar die Bank des Berliner Kassenvereins mit dem 31. Januar, die übrigen Banken mit oder vor dem 1. Januar d. J. rechtsgültig verzichtet haben, sind die im Ganzen auf 22,561,000 sich belaufenden Antheile dieser Banken an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs nach §. 9 Absatz 2 des Bankgesetzes mit den gedachten Zeitpunkten dem Antheile der Reichsbank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von 250,000,000 auf 272,561,000 erhöht. Berlin, den 1. April 1876. Der Reichskanzler. v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchbruckerel (R. v. Decker).