— 135 — haben, bis auf die Hälfte des verdienten Lohnes vorschießen, soweit diese Beiträge während der Dauer der Arbeit bei ihnen fällig werden, 2. daß Fabrikinhaber zu den vorgedachten Beiträgen ihrer Arbeiter Zu- schüsse bis auf Höhe der Hälfte dieser Beiträge leisten, 3. daß Abeitgeber ihre zum Eintritt in eine bestimmte Hülfskasse ver- pflichteten Arbeiter für diese Kasse anmelden. Wer dieser Pflicht nicht genügt, kann von der Kasse für alle Zahlungen, welche bei recht- zeitigem Eintritt von den Arbeitern zu entrichten gewesen wären, gleich einem Mitgliede in Anspruch genommen werden. §. 141 d. Die in §. 141 38. Absatz 3 und §. 141c. Nr. 3 bezeichneten Forderungen einer Kasse verjähren in einem Jahre; die Verjährung beginnt mit Schluß des Kalenderjahres, in welchem die Forderung entstanden ist. §.  141 e. Gleich der Gemeinde kann auch ein größerer Kommunalverband nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen durch seine verfassungsmäßigen Organe für seinen Bezirk oder für Theile desselben die Bildung eingeschriebener Hülfs- kassen anordnen und Gesellen, Gehülfen, sowie Fabrikarbeiter zur Betheiligung an diesen Kassen verpflichten. §. 141 f. Den Bestimmungen der §§. 141 bis 141 e. unterliegen auch diejenigen bei Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und Brüchen oder Gruben beschäftigten Arbeiter und Arbeitgeber, für welche eine sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von Hülfskassen und zur Betheiligung an denselben nicht besteht. Arbeitgeber der hier bezeichneten Art werden den Fabrikinhabern (§. 141c. Nr. 2) gleichgeachtet. Auf Arbeiter und Arbeitgeber, welche bei den auf Grund berggesetzlicher Vorschriften gebildeten Hülfskassen betheiligt sind, finden die Bestimmungen der §§. 141 bis 141e. keine Anwendung. Artikel 2. Hülfskassen, in Ansehung derer eine Eintrittspflicht gewerblicher Arbeiter bei Erlaß dieses Gesetzes begründet ist, werden bis auf weitere Bestimmung der Zentralbehörde den eingeschriebenen Hülfskassen im Sinne des Artikels 1 gleich- geachtet. Bis dahin bleibt die Pflicht zum Beitritt, sowie zur Zahlung von Beiträgen und Zuschüssen für Arbeiter und Arbeitgeber bestehen. Wenn Arbeiter oder Arbeitgeber ihrer Pflicht nicht genügen, so treten die in §§. 141 a. und 141c. bestimmten Rechtsfolgen ein. Hülfskassen, in Ansehung derer eine Eintritspflicht gewerblicher Arbeiter nicht begründet ist, werden, wenn sie bei Erlaß dieses Gesetzes auf Grund