— 139 — 2. Zu §. 9. Als Besatzungstruppen im Sinne des §. 9 Nr. 2 gelten außer den Be- satzungstruppen der Etappenorte: a) Truppentheile, welche die Besatzung einer Festung oder eines befestigten Küstenpunktes bilden, für die Dauer dieses Verhältnisses, b) neuformirte Truppentheile, so lange sie sich im Formationsorte befin- den, und c) Truppentheile, welche durch eine ausdrückliche Erklärung des komman- direnden Generals als zur Besatzung des Ortes bestimmt bezeichnet werden, in welchem sie sich befinden beziehungsweise in welchen sie einrücken. In allen Fällen, für welche in §. 9 des Gesetzes unter 1 bis 3 und vor- stehend unter a bis c keine andere Bestimmung getroffen ist, sind die Quartiere als Marsch- oder Kantonnements-Quartiere anzusehen, für welche nur die auf Requisition der Militärbehörde gemachten Auslagen ersetzt, andere Vergütungen aber nicht gewährt werden, und in welchen der Einquartierte sich mit demjenigen begnügen muß, was nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann. Requisitionen behufs Ausstattung der Marsch- oder Kantonnements-Quar- tiere haben lediglich auf dem durch §. 4 des Gesetzes bezeichneten Wege stattzu- finden. Sie sind auf die Grenzen des unabweisbaren Bedürfnisses zu beschränken und dem Gegenstande nach keinesfalls über das durch die §§. 8—11 der Bei- lage A. zu dem Quartierleistungsgesetze vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 523) bezeichnete Maß auszudehnen. 3. Zu §. 10. 1. Die tägliche Feldmundportion, welche den mit Verpflegung Eingquartierten zu gewähren ist, beträgt reglementsmäßig: 1. 750 Gramm Brot, 2. 375 " frisches oder gesalzenes Fleisch — Gewicht des rohen Fleisches —, oder 250 " geräuchertes Rind- oder Hammelfleisch, oder 170 " Speck; ferner 125 " Reis oder ordinäre Graupe oder Grütze, oder 250 " Hülsenfrüchte oder Mehl, oder 1500 " Kartoffeln, sowie 4. 25 " Salz und 5. 25 " Kaffee in gebrannten Bohnen, oder 30 " Kaffee in ungebrannten Bohnen. Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu be- anspruchen. Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. 24*