— 144 — III. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 11. Zu §§. 20—22. a. Kriegsleistungen der Gemeinden. 1. Die Vergütung für die auf Grund des §. 3 Nr. 6 erfolgten ausnahms- weisen Leistungen ist in der Regel von der requtrirenden Militärbehörde an die leistende Gemeinde sogleich baar zu bezahlen. Ist die requirirende Behörde hierzu außer Stande, so ist die Gemeinde befugt, die Vergütung auf Grund der Be- scheinigung über die erfolgte Leistung (§. 4 Absatz 5) direkt bei derjenigen In- tendantur (stellvertretenden Intendantur) zu liquidiren, deren Geschäftsbezirk sie angehört. Die Intendantur hat die zur Feststellung der Forderung etwa erforder- lichen Ermittelungen sofort herbeizuführen und nach deren Erledigung die Zah- lung zu veranlassen. Eine Vergütung von Zinsen findet nicht statt. c. 2. Die Beilage C. enthält ein Verzeichniß der in den einzelnen Bundes- – staaten hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden für: die Entgegennahme der Anmeldung von Vergütungsansprüchen (§§. 20, 22), die Feststellung der zu gewährenden Vergütungen (§. 33), die Entscheidung über Beschwerden gegen die Feststellungsverfügungen (§. 33) und die Ausstellung von Anerkenntnissen (§. 20). 3. Die in diesem Verzeichnisse unter III. aufgeführten Behörden haben die Anmeldung der Vergütungsansprüche und die zu deren Begründung erforder- lichen Beweisstücke aus den ihnen zugewiesenen Verwaltungsbezirken entgegen- zunehmen beziehungsweise die etwa nothwendige Ergänzung der Beweisstücke zu veranlassen und auf dieser Grundlage die Liquidationen außzustellen. Für letztere dient das unter D. beiliegende Schema als Anhalt. Die Aufstellung der Liquidationen hat wegen der Zinsenberechnung (§. 20 Absatz 2) nach Kalendermonaten getrennt zu erfolgen, und zwar dergestalt, daß die Vergütungsbeträge für die einzelnen Leistungen in die Liquidationen für die- jenigen Monate aufzunehmen sind, in welchen die Leistungen stattgefunden haben. Liquidationen über Naturalquartier, Stallung, Naturalverpflegung und Fourage sind nach Kontingentsverwaltungen (Preußen, Bayern, Königreich Sachsen und Württemberg) gesondert und getrennt von Liquidationen über andere Leistungen aufzustellen. 4. Die fertiggestellten Liquidationen sind den unter IV. der Beilage C. ver- zeichneten Behörden zur Prüfung und Feststellung vorzulegen. Letztere haben diese Prüfung und Feststellung nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes und der zu dessen Ausführung ergangenen Bestimmungen zu bewirken und ihre Fest- stellungen etwaigen Erinnerungen des Rechnungshofes gegenüber zu vertreten. Die festgestellten Liquidationen müssen außer dem Atteste eines Rechnungs- beamten über die erfolgte Prüfung nach den Zahlen und nach den Belägen eine dahingehende Bescheinigung der feststellenden Behörde enthalten, daß die Prüfung auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1873 und der zu dessen Aus- führung erlassenen Bestimmungen stattgefunden hat, und daß in der Liquidation nur solche Beträge enthalten sind, deren Vergütung dem Reiche obliegt.