— 147 — und dieses hat die betreffenden Landesregierungen stets darüber auf dem Laufenden zu erhalten, welches Personal und Material durch die Militärbehörden angefordert worden ist. 4. Der vom Bundesrath zu erlassende Tarif, nach welchem die in Gemäßheit des §. 30 von den Eisenbahnverwaltungen zu stundende Vergütung für die Militärtransporte und für das von den Eisenbahnverwaltungen herzugebende Betriebsmaterial während der nach §. 32 durch Kaiserliche Verordnung zu be- stimmenden Dauer des Kriegszustandes zu erfolgen hat, wird nach seiner jedes- maligen Feststellung durch den Reichsanzeiger und durch das Zentral-Blatt für das Deutsche Reich veröffentlicht. Für das ihr zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militärverwal- tung die Zahlung des demselben zustehenden Friedenseinkommens. Eine Vergütung wird den Eisenbahnverwaltungen für die Hergabe von Personal nicht gewährt. 15. Zu §. 31. Welche Eisenbahnen als auf dem Kriegsschauplatze oder in der Nähe des- selben liegend anzusehen sind, bestimmt der Kaiser. Die Art und Weise, in welcher die zuständige Militärbehörde ihre Anordnungen bezüglich der Einrich- tung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebes auf diesen Bahnen im Falle des Zuwiderhandelns auf Kosten der Eisenbahnverwaltungen zur Ausführung zu bringen hat, bestimmt sich im einzelnen Falle nach den be- sonderen Umständen. Erforderlichenfalls kann die Militärbehörde die Verwaltungsvorstände der auf dem Kriegsschauplatze oder in der Nähe desselben liegenden Eisenbahnen ihrer auf Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Bahn- betriebes bezüglichen Funktionen entheben und diese selbst übernehmen. VII. Schlußbestimmungen. 16. Zu §. 33. 1. In allen Fällen, in welchen nach Maßgabe des §. 33 die Feststelung einer Vergütung auf Grund sachverständiger Schätzung stattzufinden hat und für welche nicht besondere abweichende Bestimmungen maßgebend sind, ist die Feststellung durch eine Kommission zu bewirken, welche aus a) einem Kommissar der betheiligten Landesregierung, b) einem Offizier, c) einem Militärbeamten, ch mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach §. 33 Absatz 3 besteht bestimmten Persönlichkeiten besteht. Der Kommissar der Landesregierung leitet die Verhandlungen. Die militärischen Mitglieder (b. und c.) werden von der betheiligten Militär- verwaltung bestellt. Die Sachverständigen werden von dem Kommissar der Landesregierung berufen. Dieselben müssen vereidigt werden und dürfen bei der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiligt sein. 25*