— 229 — liefernden und seinem Transporte bis zur Grenze erwachsen, willigen vielmehr gegenseitig darin, diese Kosten selbst zu tragen. Artikel 13. Wenn in einem Strafverfahren wegen Handlungen, welche nicht zu den politischen Verbrechen und Vergehen gehören, einer der vertragenden Theile die Vernehmung von Zeugen, welche sich im Gebiete des anderen Theils aufhalten, oder irgend eine andere Untersuchungshandlung für nothwendig erachten sollte, so wird ein entsprechendes Ersuchschreiben auf diplomatischem Wege mitgetheilt und demselben nach Maßgabe der Gesetzgebung des Landes, wo der Zeuge ver- nommen oder der Akt vorgenommen werden soll, Folge gegeben werden. Die Ausführung des Antrags kann verweigert werden, wenn die Untersuchung eine Handlung zum Gegenstand hat, welche nach den Gesetzen des Staates, an welchen das Ersuchschreiben gerichtet ist, nicht strafbar ist, oder wenn es sich um rein fiskalische Vergehen handelt. Die vertragenden Theile verzichten gegenseitig auf alle Ersatzansprüche wegen der aus der Ausführung der Requisition entspringenden Kosten sofern es sich nicht um Gutachten in Straf- oder Handelssachen oder Sachen der ge- richtlichen Medizin handelt, welche mehrere Termine erfordern. Artikel 14. Wenn in einer Strafsache, welche nichtpolitische Verbrechen oder Vergehen um Gegenstand hat, das persönliche Erscheinen eines Zeugen nothwendig ist, so wird die Regierung des Landes, in welchem der Zeuge sich aufhält, ihn auf- fordern, der an ihn ergehenden Ladung Folge zu leisten. Leistet er Folge, so werden im die Kosten der Reise und des Aufenthaltes nach den Tarifsätzen und den Reglements des Landes, wo die Vernehmung stattfinden soll, bewilligt, auch kann dem Zeugen auf seinen Antrag durch die Behörden seines Wohnorts der Gesammtbetrag oder ein Theil der Reisekosten vorgeschossen werden. Diese Kosten werden demnächst von der bei der Vernehmung interessirten Regierung zurückerstattet. In keinem Fall darf ein Zeuge, welcher in Folge der in dem einem Lande an ihn ergangenen Vorladung freiwillig vor den Richtern des anderen Landes erscheint, daselbst wegen früherer strafbarer Handlungen oder Verurtheilungen oder unter dem Vorwande der Mitschuld an den Handlungen, welche den Gegen- stand der Untersuchung, in welcher er als Zeuge erscheinen soll, bilden, zur Untersuchung gezogen oder in Haft genommen werden. Hierbei kommt es auf die Staatsangehörigkeit des Zeugen nicht an. Artikel 15. Wenn in einer Strafsache, welche nichtpolitische Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, die Mittheilung von Beweisstücken oder von Urkunden, die in den Händen der Behörden des anderen Landes sind, oder die Konfrontation des Angeschuldigten mit im anderen Lande verhafteten Schuldigen für nothwendig oder nützlich erachtet wird, so soll deshalb das Ersuchen auf diplomatischem Wege gestellt und demselben, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, statt-