— 239 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 28. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877. S. 232. (Nr. 1154.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877. Vom 23. Dezember 1876. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts- Etat des Deutschen - Reichs für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877 wird in Ausgabe auf 102.126.711 Mark, nämlich auf 98.611.062 Mark an fortdauernden, und auf 3.515.649 Mark an einmaligen Ausgaben, und in Einnahme auf 102.126.711 Mark festgestellt. Dersebe tritt dem durch die Gesetze vom 25. Dezember 1875 (Reichs- Gesetzbl. S. 325) und 10. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 17) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Jahr 1876 in den einzelnen Kapiteln und Titeln dergestalt hinzu, daß diese beiden Etats zusammen die einheitliche Grundlage der Rechnungslegung bilden, für welche rücksichtlich aller Einnahmen und Ausgaben des Reichs der Zeitraum vom 1. Januar 1876 bis 31. März 1877 als Eine Rechnungsperiode zu behandeln ist. §. 2. Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877 wird auf 33.000 Mark festgestellt. Die in den §§. 3 bis 6 des Gesetzes vom 25. Dezember 1875, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876, Reichs-Gesetzbl. 1876. 47 Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1876.