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        Reichs-Gesetzblatt. 
1876. 
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen v. vom 3. Januar bis 25. Dezember 1876, 
nebst einem Vertrage vom Jahre 1875. 
(Von No. 1107 bis einschl. No. 1155.) 
No. 1 bis einschl. No. 29. 
  
Berlin, 
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamt.
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        Chronologische Uebersicht 
der im Reichs-Gesetzblatt 
vom Jahre 1876 
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w. 
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc. 
1875. 1876. 
20. Mai. 5. Septbr. Internationale Meterkonvention. 19. 1144. 191-212. 
1876. (mit Anl.) 
3. Janr. 10. Janr. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe 1 1107. 1. 
für Zwecke der Telegraphenverwaltung. 
6. — 18. — Gesetz, betreffend die Abänderung  des Artikels 15 2. 1109. 3. 
des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873. 
7. — 10. — Zweite Bekanntmachung, betreffend die Anwen- 1. 1108. 2. 
dung der §§ 42 und 43 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875. · 
9. — 18. — Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken 2. 1110. 4-8. 
der bildenden Künste. 
10. — 18. — Gesetz betreffend den Schutz der Photogra- 2. 1111. 8-10. 
phieen gegen unbefugte Nachbildung. 
11. — 18. — Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern 2. 1112. 11-14. 
und Modellen. 
1. Febr. 4. Febr. Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Be- 3. 1113.15-16. 
handlung der Entwürfe eines Gerichts- 
verfassungsgesetzes, einer Strafprozeß- 
ordnung und einer Civilprozeßordnung, sowie 
der zugehörigen Einführungsgesetze. 
3. — 4. — Verordnung, betreffend die Aufhebung des 3. 1114. 16. 
Verbots der Ausfuhr von Pferden. 
10. — 16. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags 4. 1115. 17-18. 
zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs 
für das Jahr 1876. 
14. — 26. — Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichs- 5. 1116. 19. 
  
  
haushalts und des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen für das Jahr 1875.
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        IV 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1876. 
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Fr. 
des Ge- 
setzes 2c. 
Seiten. 
  
1876. 
10. Febr. 
20. — 
23. — 
26. — 
29. — 
4. März. 
  
1876. 
26. Febr. 
26. — 
26. — 
26. — 
26. — 
11. Mai. 
6. März. 
  
Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über 
Verwendung der durch das Gesetz vom 2. Juli 
1973 zum Retablissement des Heeres 
bestimmten 106.846.810 Thlr. und die zu diesem 
Zwecke ferner erforderlichen Geldmittel. 
Gesetz, betreffend die Verwendung aus der fran- 
zösischen Kriegskosten-Entschädigung. 
Gesetz, betreffend die zur Erwerbung und Her- 
richtung eines Schleßplatzes für die Ar- 
tillerie-Prüfungskommission, zur Er- 
weiterung des DOngekandeb des General- 
abes der Armee zu Berlin, und zu 
Kasernenbauten in Leipzig und Bautzen 
ferner erforderlichen, aus der französischen 
Kriegskosten-Entschädigung zu deckenden 
Geldmittel. 
Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche 
ehandlung der Entwürfe einer Deut- 
schen Konkursordnung und des dazu 
gehörigen Ein führungsgesetzes. 
Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 
23. Mai 1873, betreffend die Gründung und 
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, 
und des Gesetzes vom 18. Juni 1873, 
betreffend den außerordentlichen Geldbedarf 
ür die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß= 
Lothringen und für die im Grohherzog- 
thum Luxemburg belegenen Strecken der 
Wilhelm= Luxemburg-Eisenbahn. 
Gesetz, betreffend die Beseitigung von An- 
steckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf 
Eisenbahnen. 
Gesetz, betreffend die Abänderung von Be- 
stimmungen des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die 
Ergänzung desselben. 
Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Gesetz, betreffend das Etatsjahr für den R eichs 
haushalt. 
Gesetz, betreffend die Kaiser Wilhelm-Stiftung 
für die Angehörigen der Deutschen Reichs- 
Postverwaltung. 
  
S 
# 
—* 
# 
12. 
6. 
  
1117. 
1118. 
1119. 
1120. 
1121. 
1133. 
1122. 
1123. 
(mit Anl.) 
1124. 
1125. 
  
20. 
21-22. 
22-23. 
23. 
24. 
163-164. 
25-38. 
39-120. 
121. 
122.
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        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1876. V 
  
  
  
  
Schiffe auf See und auf den Kuͤstengewässern. 
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc. 
1876. 1876. 
9.  März. 18. Novbr. Auslieferungsvertrag  zwischen dem Deutschen 24. 1149. 223-230. 
 Reiche und Luxemburg. 
22. — 5. April. Bekanntmachung, betreffend die eichamtliche Be- 8. 1126. 123. 
handlung vorschriftswidriger Maaße, 
Gewichte und sonstiger Meßwerkzeuge. 
1. April. 5. — Bekanntmachung, betreffend den Antheil der 8. 1127. 124. 
Reichsbank an dem Gesammtbetrage des 
steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 
1. — 15. — Verordnung, betreffend die Ausführung des 10. 1130. 137-160 
Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegs- (mit Anl.) 
leistungen. 
3. — 18. — Verordnung, betreffend die Kautionen der 11. 1131. 161. 
Telegraphenbeamten. 
7. — 12. — Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen. 9. 1128. 125-133 
8. — 12. — Gesetz, betreffend die Abänderung des Titels VIII. 9. 1129.34-136. 
der Gewerbeordnung. 
12. — 18. — Bekanntmachung, betreffend die Außerkurs- 11. 1132. 162. 
setzung von Scheidemünzen der Thaler- 
währung. 
22./10.— 29. Juli. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und 16. 1139. 171-176. 
Rußland wegen Herstellung einer Eisenbahn. 
verbindung zwischen Marienburg und 
Warschau. 
23. Mai. 9. Juni. Erlaß, betreffend das oberste Militärgericht 13. 1134. 166. 
für Marinesachen. 
7. Juni. 9. — Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung 13. 1135. 165. 
von Festungsanlagen. 
13. — 17. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines 14. 1136. 167. 
Bevollmächtigten zum Bundesrath. 
14. Juli. 27. Juli. Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit 15. 1137. 169. 
Luxemburg wegen gegenseitigen Marken- 
schutzes. 
17. — 21. Aug. Erlaß, betreffend die Amtsbezeichnungen » Tele- 17. 1141. 186. 
graphendirektor« und »Telegraphen- 
inspektor«. 
23. — 27. Juli. Belanntmachung, betreffend den Antheil der 15. 1138. 170. 
Reichsbank an dem Gesammtbetrage des 
steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 
14. Aug. 22. Aug. Noth- und Lootsen-Signalordnung für 18. 1142. 187- 188.
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        VI 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1876. 
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des Ge- Seiten. 
Gesetzes etc. Berlin. Stücks. setzes etc. 
1876. 1876. 
15. Aug. 22. Aug. Verordnung über das Verhalten der Schiffer 18. 1143. 189. 
nach einem Zusammenstoß von Schiffen 
auf See. 
16. — 21. — Verordnung, betreffend die Kautionen der bei 17 1140. 179-186. 
der Militär- und der Marineverwaltung 
angestellten Beamten. 
16. Septbr. Septbr. Verordnung, betreffend die Einberufung des 20. 1145. 213. 
Bundesraths. 
11. Oktbr. 13. Dezbr. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche 26. 1152. 234-236. 
und Luxemburg über die Herstellung und 
den Betrieb einer Eisenbahn von Esch a. d. Al- 
zette nach Rüssingen und Audun le Tiche, 
und von Rüssingen nach Redingen. 
16. — 18. Oktor. Verordnung, betreffend die Einberufung des 21. 1146. 215. 
Reichstags. 
24. — 28. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der 22. 1147. 217-220 
Bevollmächtigten zum Bundesrath. 
2. Novbr. 4. Novbr. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurs- 23. 1148.  221. 
setzung der Zweithalerstücke und Ein- 
drittelthalerstücke deutschen Gepräges. 
23. — 30. — Verordnung, betreffend die Wahlen zum 55. 1150. 231. 
Reichstag. 
4. Dezbr.  13.Dezbr. Gesetz, betreffend die Schonzeit für den Fang 26. 1151. 233. 
 von Robben. 
23. — 27. — Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des 27. 1153. 237. 
Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer 
vom 31. Mai 1872. 
23. — 29. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- 28. 1154. 239-274. 
Etats des Deutschen Reichs für das Viertel- (mit Anl.) 
jahr vom 1. Jannar bis 31. März 1877. 
25. — 30. — Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer 20..27, 
Reichstags-Wahlkreise. (mit Anl.) 
  
  
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
  
,Berlin gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
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        Sachregister 
zum Reichs- 
Gesetzblatt. 
Jahrgang 1876. 
A. 
Abbildungen, strafbare Abbildungen und die zu ihrer 
Herstellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauch- 
bar zu machen (Str. G. B. §§. 41. 42.) 47. — Verkauf, 
Verbreitung und Ausstellung unzüchtiger Abbildungen 
(das. §. 184.) 76. — Beleidigung durch Verbreitung von 
Abbildungen (das. §§. 186. 187. 200.) 78. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 200.) 30. — Anfertigung und Ver- 
breitung von Abbildungen, welche dem Papiergeld ähnlich 
sind (Str. G. B. §. 360. Nr. 6.) 110. — Unbefugter Ge- 
brauch von Abbildungen des Kaiserlichen Wappens oder 
der Wappen eines Bundesfürsten (das. §. 360. Nr. 7.) 
111. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 360. Nr. 7.) 33. 
Abbildung von Werken der bildenden Künste, von 
photographischen Aufnahmen und von Mustern und Mo- 
dellen, s. Nachbildung. 
Abdruck, unbefugter Abdruck von Stempeln, Siegeln, 
Platten oder Formen, welche zur Anfertigung von Metall- 
oder Papiergeld bestimmt sind (Str. G. B. §. 360. Nr. 5.) 
110. 
Abgeordnete, Redefreiheit derselben (Str. G. B. §. 11.) 
41. — Gewaltthätigkeiten gegen dieselben (das. §. 105. 
106.) 60. — Beeinflussung der Wahlen von Abgeord. 
neten (das. §§. 107—109.) 61. 
Abgraben (Abpflügen) fremder Grundstücke (Str. G. B. 
§. 370. Nr. 1.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 370. 
Nr. 1)) 35. 
Abhänge, unverwahrte (Str. G. B. §. 367. Nr. 12.) 
115. 
Abreißen öffentlicher Bekanntmachungen (Str. G. B. 
§. 134.) 66. — desgl. amtlicher Siegel (das. §. 136.) 66. 
Abschätzungskommission bei Vergütung für Kriegs- 
leistungen (V. v. 1. April VII. Nr. 16. I. Nr. 5. zu 2. 
I. Nr. 7. zu 2—4. Nr. 8. IV. Nr. 12.) 147. 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 
Absperrungsmaßregeln bei ansteckenden Krankheiten 
und Viehseuchen (Str. G. B. §§. 327. 328.) 103. 
Abtreibung der Leibesfrucht (Str. G. B. §§. 218 bis 
220.) 80. 
Acker, Gehen ect. über fremde Aecker (Str. G. B. §. 368. 
Nr. 9.) 117. 
Adel, unbefugte Annahme von Adelsprädikaten (Str. G. B. 
§. 360. Nr. 8.) 111 
Adoptiv-Eltern, Bestrafung derselben wegen unzüchtiger 
Handlungen mit ihren Kindern (Str. G. B. §. 1741. Nr. 1.) 
74. — s. auch Angehörige, Eltern. 
Advokaten, s. Anwalte. 
Aergerniß, öffentliches, in Bezug auf die Religion 
(Str. G. B. §. 166.) 72. — durch unzüchtige Handlungen 
(das. §. 183.) 75. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 183.) 30. 
Aerzte, Unzucht derselben in Kranken- etc. Anstalten (Str. 
G. B. §. 174. Nr. 3.) 74. — Zum Zweikampf zugezogene 
Aerzte sind straflos (das. §. 209.) 79. — Ausstellung 
und Gebrauch falscher ärztlicher Zeugnisse (das. §§. 277 
bis 280.) 93. — Unbefugte Offenbarung von Privat- 
geheimnissen (das. §. 300.) 97. — Auswandern der Aerzte 
des Beurlaubtenstandes ohne Erlaubniß (das. §. 140. 
Nr. 2.) 67. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 140. Nr. 2.) 29. 
Akten, Bestrafung wegen Mißbrauchs geheimer Akten 
(Str. G. B. §. 92. Nr. 1.) 57. — Beschädigung, Ver- 
nichtung etc. amtlicher Akten (das. §. 133.) 66. — Offen- 
barung amtlicher Schriftstücke durch Beamte des Auswär- 
tigen Amtes (das. §. 353 a.) 108. (G. v. 26. Febr. 
Art. II. §. 353 a.) 37. 
Aktien, Nachahmung und Verfälschung derselben (Str. 
G. B. §. 149. 360. Nr. 6. und Schlußsatz) 69. 
Alter, Elnfluß desselben auf die Strafbarkeit (Str. G. B. 
§§. 55—57. 173. Schlußsatz) 50. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 55.) 26.
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        2 Sachregister. 1876. 
Amerika (Verelnigte Staaten von), Theilnahme an der 
internationalen Meterkonvention zu Paris (v. 20. Mai 
75.) 191. 
Amt, öffentliche Aemter im Sinne des Strafgesetzes (Str. 
G. B. §. 31.) 45. — Dauernde Unfähigkeit zur Beklel- 
dung öffentlicher Aemter (das. §§. 31. 33—36. 319. 
320.) 45. (G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 319.) 33. — 
Zeitige Unfählgkeit (Str. G. B. §§. 128. 129. 331. 339 
bis 341. 353—355. 357. 358.) 65.— Verlust des Amts 
(das. §§. 33. 35. 81. 83. 84. 87—91. 94. 95.) 45. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 88. 95.) 26.— Beleidigung im 
Amte (Str. G. B. §. 196.) 78. — Verbrechen und Ver- 
gehen im Amte (das. §§. 331—359.) 104. (G. v. 26. Febr. 
Art. II. §. 353 a.) 37. — Unbefugte Ausübung eines 
öffentlichen Amts (Str. G. B. §. 132.) 66. 
Amtsgeheimniß, s. Amtsverschwiegenheit. 
Amtsgewalt, Mißbrauch derselben (Str. G. B. §. 339.) 
105. 
Amtskleldung, unbefugtes Tragen derselben (Str. G. B. 
§. 360. Nr. 8.) 111. 
Amtsverschwiegenheit, Verletzung derselben durch 
Beamte des Auswärtigen Amts (Str. G. B. §. 353 a.) 
108. (6. v. 26. Febr. Art. II. §. 353 a.) 37. — Offen- 
barung von Staatsgeheimnissen (Str. G. B. §. 92.) 57. 
Androhung, s. Drohung. 
Angehörige; Begriff im Sinne des Strafgesetzes (Str. 
G. B. §. 52.) 49. — Körperverletzung gegen Angehörige 
(das. §. 232.) 83. (G. v. 26. Febr. Art. 1. §. 232.) 31. 
— Diebstahl und Unterschlagung gegen Angehörige (Str. 
G. B. §. 247.) 86. (G. v. 26. Febr. Urt. I. §. 247.) 32. 
— Begünstigung eines Verbrechens oder Vergehens durch 
Angehörige (Str. G. B. §. 257.) 88. — Hehlerei durch 
Angehörige (das. §. 258.) 89. — Betrug gegen Ange- 
hörige (das. §. 263.) 90. (G. v. 26. Febr. Art. 1. §. 263.) 
32. — Unberechtigtes Jagen seitens Angehöriger (Str. 
G. B. §. 292.) 96. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 292.) 32. 
— Sachbeschädigung gegen Angehörige (Str. G. B. §. 303.) 
98. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 303.) 33. 
Angelöbniß, Zuwiderhandeln gegen eine durch eidliches 
Angelöbniß bestellte Sicherheit (Str. G. B. §. 162.) 71. 
Angriff gegen Beamte (Str. G. B. §§. 113. 117. 118. 
122.) 62. (G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 113. 117.) 28. 
— Mit Waffen etc. (Str. G. B. §. 367. Nr. 10.) 115. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 367. Nr. 10.) 35. — Tod 
oder schwere Körperverletzung beim Angriff (Str. G. B. 
§. 227.) 82. — Abwehr des Angriffs (das. §. 53.) 49. 
Ankauf von Sachen, welche mittelst elner strafbaren Hand- 
lung erlangt sind (Str. G. B. §. 259.) 89. — von Mon- 
tirungs- oder Armaturstücken (das. §. 370. Nr. 3.) 118. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 370. Nr. 3.) 35. 
Ankündigungen, welche dem Papiergelde ähnlich find 
(Str. G. B. §. 360. Nr. 6. und Schlußsatz) 110. 
Anlagen, Beschädigung oder Zerstörung öffentlicher An- 
lagen (Str. G. B. §. 304.) 
Anleihe für die Telegraphenverwaltung  (G. v. 3. Janr.) 1. 
Anmeldung von Mustern und Modellen zum Muster- 
register (G. v. 11. Janr. §§. 7—9. 12. 13.) 12. 
Anonyme Werke der bildenden Künste Schutz gegen Nach- 
bildung (G. v. 9. Janr. §. 9 
Anreizung der Soldaten zum Ungehorsam (Str. G. B. 
§. 112.) 62. — Anrelzung zu Gewaltthätigkeiten (das. 
§. 130.) 65. — zum Zweikampf (das. §S. 210.) 80. 
s. auch Aufforderung. 
Anschlag, Aufforderung zum Hochverrath etc. durch öffent- 
lichen Anschlag (Str. G. B. §§. 85. 110. 111.) 55. — 
Anschlag unzüchtiger Schriften etc. (das. §. 184.) 76. 
Anschuldigung, falsche, (Str. G. B. §§. 164. 165.) 72. 
Ansteckung, Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh- 
beförderungen auf Eisenbahnen (G. v. 25. Febr.) 163. 
Anstifter einer strafbaren Handlung (Str. G. B. §§. 48. 
49. 50. 111.) 48. (G. v. 26. Febr. Art. II. §. 49a.) 36. 
Auntrag auf Bestrafung und Zurücknahme des Antrags 
im Allgemeinen (Str. G. B. §§. 61—65.) 51. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 64. Art. III.) 26. — Antrag bei 
Verbrechen etc. im Auslande (Gr. G. B. §. 4. Schluß- 
satz, §. 5. Nr. 3.) 41. (G. v. 26. Febr. Art. 1. §. 4. 
Schlußsatz) 26. — Antrag bei sonstigen Verbrechen, Ver- 
gehen etc. (Str. G. B. §§. 102—104. 123. 170. 172. 179. 
182. 189. 194— 196. 232. 236. 237. 247. 263. 288. 
289. 292. 299 —303. 370. Nr. 5. 6.) 60. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §§. 102—104. 194. 232. 247. 263. 
292. 303. 370. Nr. 5. C.) 27. — Zurücknahme des An- 
trags (Str. G. B. §§. 64. 102 — 104. 194. 232. 247. 
263. 292. 303. 370. Schlußsatz) 51. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §§. 64. 102 — 104. 194. 232. 217. 263. 292. 
303. 370. Schlußsatz) 26. 
Anwalte (Advokaten), Bestrafung derselben wegen Ge- 
bührenüberhebung (Str. G. B. §§. 352. 358.) 108. — 
desgl.) wenn sie in derselben Rechtssache beiden Parteien 
pflichtwidrig dienen (das. §. 356.) 109. — desgl. wegen 
unbefugter Offenbarung von Privatgeheimnissen (das. 
§ 300.) 97. — Die Anwaltschaft gilt im Sinne des 
Strafgesetzes als öffentliches Amt (das. 8. 31.) 45. 
Anwerben zu ausländischem Militärdienst (Str. G. B. 
§. 141.) 68 
Anzeigen, Abreißen etc. öffentlicher Anzeigen (Str. G. B. 
§. 134.) 66. — Unterlassene Anzeige von dem Vorhaben 
eines Hochverraths und anderer Verbrechen (das. §. 139.) 67.
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        Sachregister. 1876. 3 
Apotheker, Bestrafung derselben wegen unbefugter Offen- 
barung von Privatgeheimnissen (Str. G. B. §. 300.) 97. 
Arbeiter-Hülfskassen (G. v. 7. April) 125. (G. v. 
8. April Art. 1. 2.) 134. 
Arbeitgeber, Pflichten und Rechte derselben hinsichtlich 
der Hülfskassen (G. v. 7. April §. 3. zu 3. 5. 6. §§. 9. 
14. 16. 21.) 125. — Vorschußweise Zahlung der Beiträge 
(das. §. 9.) 127. — Pflichten hinsichtlich der Gesellen. etc. 
Hülfskassen (G. v. 8. April Art. 1. §§. 141c. bis 1. 
Art. 2.) 134. 
Arbeitsbücher, gefälschte (Str. G. B. §. 363.) 113. 
G. v. 26. Febr. Art. I. §. 363.) 34. 
Arbeitshaus, Einsperrung der Landstreicher, Bettler etc. 
(Str. G. B. §. 362.) 112 
Arbeitsscheu, Bestrafung derselben (Str. G. B. §§. 361. 
362.) 111. 
Argentinische Konföderation, Theilnahme an der 
internationalen Meterkonvention zu Paris (v. 20. Mai 
75.) 191. 
Armaturstücke, Bestrafung des Ankaufs derselben (Str. 
G. B. §. 370. Nr. 3.) 118. (G. v. 26. Fehr. Art. I. 
§. 370. Nr. 3.) 36.  
Artillerie-Prüfungskommission,     
Kosten für einen 
Schießplatz für dieselbe (G. v. 18. Febr. §. 1.) 22. 
Arzenei, unbefugte Zubereitung, Aufbewahrung und Ver- 
kauf von Arzeneien (Str. G. B. §. 367. Nr. 3. 5.) 115. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 367. Nr. 5.) 34. 
Arzt,. s. Aerzte. 
Audun le Tiche, Herstellung einer Eisenbahn nach Audun 
le Tiche (Uebereink. mit Luxemburg v. 11. Okt.) 234. 
Aufbereitungsanstalten, Hülfskassen für Arbeiter 
bei denselben (G. v. 8. April Art. 1. §. 1411f.) 135. 
s. auch Bergwerke. 
Aufforderung zu Verbrechen im Allgemeinen (Str. G. B. 
§. 49 a ) 48. (G. v. 26. Febr. Art. II. §. 49a.) 36.— 
Aufforderung zum Hochverrath etc. (Str. G. B. §§. 85. 
110. 111.) 55. — desgl. der Soldaten zum Ungehorsam 
(das. §. 112.) 62. 
s. auch Anreizung. 
Auflauf, Begriff und Strafe (Str. G. B. §. 116.) 62. 
Aufruhr, Begriff und Strafe (Str. G. B. §§. 115. 116.) 
62. — Brandstiftung zur Erregung eines Aufruhrs 
(das. §. 307. Nr. 2.) 99. 
Aufstand, Erregung eines Aufstandes unter den Truppen 
während des Krieges (Str. G. B. §. 90. Nr. 6.) 57. 
Aufstellen, gefährliches, von Sachen (Str. G. B. §. 366. 
Nr. 8.) 114. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 366. Nr. 8.) 34. 
Ausfuhr von Pferden, Aufhebung des Verbots derselben 
(V. v. 3. Febr.) 16. 
  
Ausland im Sinne des Strafgesetzes (Str. G. B. §. 8.) 
41. — Bestrafung der im Auslande begangenen Ver- 
brechen etc. (das. §§. 4—7. 37. 298.) 40. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 4.) 25. — Feindliche Handlungen im Auslande 
gegen befreundete Staaten (Str. G. B. §§. 102—104.) 
59. (G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 102 — 104. Art. II. 
§. 103 a.) 27. 
Ausländer, Schutz der Kunstwerke ausländischer Urheber 
gegen Nachbildung (G. v. 9. Janr. §§. 20. 21.) 8. — 
desgl. der Muster und Modelle von Ausländern (G. v. 
11. Jonr. §§. 9. 16.) 12. 
Bestrafung der Ausländer (Str. G. B. §§. 3. 4. 91. 
102. 284. 296 a.) 40. (G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 4. 
102. Art. II. §. 296 a.) 25. — Auzweisung derselben 
(Str. G. B. F. 39. Nr. 2. §§. 234. 361. Nr. 2. §. 362.) 46. 
Bestrafung der Ausländer auf deutschen Schiffen 
wegen Fangens von Robben zur Schonzeit (V. v. 4. Dez.) 
233. 
Auslieferung von Deutschen an fremde Regierungen 
zur Verfolgung oder Bestrafung findet nicht statt (Str. 
G. B. §. 9.) 41. 
Auslieferungsvertrag mit Luxemburg (v. 9. März) 
223. 
Aufhebung der Auslieferungsverträge zwischen Elsaß. 
Lothringen und Luxemburg vom 3. Juli 1872. und 
zwischen Preußen und Luxemburg vom 11. März 1844. 
(Vertr. mit Luxemburg v. 9. März Art. 17.) 230. 
Ausschuß elngeschriebener Hülfskassen (G. v. 7. April 
§§. 19. 20. 22. 23. 34.) 1 
Aussetzung hülfloser Personen (Str. G. B. §§. 221. 
234.) 81. 
Ausspielung, öffentliche (Str. G. B. §. 286.) 95. 
Ausstellungen, Betheiligung des Deutschen Reichs an 
der Weltausstellung in Philadelphia (G. v. 10. Febr. 
§. 2. zu 2. §. 3.) 18. — desgl. an der internationalen 
Ausstellung für Gesundheitspflege etc. in Brüssel (das. §. 2. 
zu 3. §. 3.) 18. 
Aussteuerkassen, unbefugte Errichtung derselben (Str. 
G. B. §. 360. Nr. 9.) 111. 
Auswanderung der Wehrpflichtigen (Str. G. B. §. 140. 
Nr. 1. 3.) 67. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 140. Nr. 1. 
3.) 29. — desgl. der Offziere und Aerzte des Beur- 
laubtenstandes ohne Erlaubniß (Str. G. B. §. 140. Nr. 2.) 
67. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 140. Nr. 2.) 29. — 
desgl. der Reservisten und Wehrmänner (Str. G. B. 
§. 360. Nr. 3.) 110. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 360. 
Nr. 3.) 33. 
Verleitung von Deutschen zur Auswanderung unter 
Vorspiegelung falscher Thatsachen (Str. G. B. §. 144.) 
68. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 144.) 29. 
A-
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        4 Sachregister. 
Auswärtiges Amt, Verbrechen und Vergehen der 
Beamten desselben (Str. G. B. §. 353 a.) 108. (G. v. 
26. Febr. Art. II. §. 353 a.) 37. 
Auswärtige Staaten, feindliche Handlungen gegen 
befreundete Staaten (Str. G. B. §§. 102 — 104.) 59. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 102. 103. 104. Art. II. 
103 a.) 27. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Bundesgebiet 
Stc. G. B. §. 39. Nr. 2. §§. 284. 361. Nr. 2. §.362.) 46. 
Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwäh-- 
rung (Bek. v. 12. April) 162. — der Zweithalerstücke 
und Eindrittelthalerstücke deutschen Gepräges (Bek. v. 
2. Nov.) 221. 
B. 
Bankerutt, betröglicher, Begriff und Strafe (Str. G. B. 
§§. 281. 282.) 94. — Einfacher Bankerutt, Begriff und 
Strafe (das. §. 283.) 94. 
Bankgesetz, Bekanntmachung, betr. die Anwendung der 
§§. 42. u. 43. desselben (v. 7. Janr.) 2. 
Banknoten, Antheil der Reichsbank an dem steuerfreien 
ungedeckten Notenumlauf (Bek. v. 1. April) 124. (Bek. 
v. 23. Juli) 170. 
Einlösung der Noten von Privat-Notenbanken durch 
Bankhäuser in Berlin (Bek. v. 7. Janr.) 2 
Nachmachung und Verfälschung von Banknoten (Str. 
G. B. §. 149.) 69. — Anfertlgung von Empfehlungs- 
karten etc., welche den Banknoten ähnlich sind (das. §. 360. 
Nr. 6.) 110. 
Baukunst, auf dieselbe findet das Urheberrecht an 
Werken der bildenden Künste keine Anwendung (G. v. 
9. Janr. §. 3.) 4. 
Bauten, ordnungswidrige Ausführung eines Baues (Str. 
G. B. §. 330.) 104. — Uebertretung baupolizeilicher 
Vorschriften (das. §. 367. Nr. 13—15.) 116. — Beschä- 
digung von Bauwerken (das. §. 305.) 99. 
Beamte, Begriff im Sinne des Strafgesetzes (Str. G. B. 
§. 359.) 110. — Widerstand gegen Beamte (das. §. 113.) 
62. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 113.) 28. — Nöthigung 
von Beamten zur Vornahme oder Unterlassung von Amts- 
handlungen (Str. G. B. §. 114.) 62. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 114.) 28. — Theilnahme derselben an geheimen 
Verbindungen (Str. G. B. §§. 128. 129.) 65. — Be- 
leidlgung eines Beamten bei Ausübung seines Berufs 
(das. §. 196.) 78. — Bestrafung der Beamten wegen 
unzüchtiger Handlungen mit Personen, die ihrer Obhut etc. 
anvertraut sind (das. §. 174. Nr. 2. 3.) 74. — desgl. 
wegen fahrlässiger Tödtung (das. §. 222.) 81. — wegen 
1876. 
Beamte (Forts.) 
fahrlässiger Körperverletzung (das. §§. 230. 232.) 83. 
(G. v. 26. Febr. Art. 1. §. 232.) 31. — Verbrechen und 
Vergehen der Beamten (Str. G. B. §§. 331—359.) 104. 
— Versicherung eines Beamten unter Berufung auf seinen 
Diensteid (das. §. 155. Nr. 3.) 70. — Verbrechen und 
Vergehen von Reichsbeamten im Auslande (das. §. 4. 
Nr. I.) 40. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 4. Nr. 1.) 25. 
— desgl. der Beamten des Auswärtigen Amtes (Str. 
G. B. §. 353a.) 108. (G. v. 26. Febr. Urt. II. 
§. 353 a.) 37. 
s. auch Eisenbahn., Forst., Marine., Mi- 
litär-, Personenstands-, Post- und Tele- 
graphenbeamte. 
Bedrohung, s. Drohung. 
Beerdigungen ohne Vorwissen der Behörde (Str. G. B. 
§. 367. Nr. 1.) 114. — Vorzeitige Beerdigung (das. 
§. 367. Nr. 2.) 114. 
Begünstiger von Vergehen etc. (Str. G. B. §§. 63. 247. 
257.[ 258. 289.) 51. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 247.) 32. 
Behörden, Befugnisse derselben in Betreff der Hülfs- 
kassen (G. v. 7. April §§. 4. 25. 27. 29. 30. 33. 35.) 
126. (G. v. 8. April Art. 2.) 135. 
Nöthigung einer Behörde zur Vornahme oder Unter- 
lassung einer Amtshandlung (Str. G. B. §. 114.) 62. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 114.) 28. — Beleidigung 
einer Behörde (Str. G. B. §. 196.) 78. — Täuschung 
der Behörden durch unrichtige Gesundheitszeugnisse (das. 
§§. 277—280.) 93. 
Zuständigkelt der Behörden bei Requisitionen wegen 
Kriegsleistungen (V. v. 1. April I. Nr. 1. zu 1. 3. 4. 
IV. Nr. 12.) 137. — desgl. bei Anmeldung und Fest- 
stellung von Vergütungsansprüchen für Kriegsleistungen 
(das. III. a. und b.) 144. (Beilage C. hierzu) 155. 
s. auch Zentralbehörden, Gerichtsbehörden, 
Militärbehörden. · 
Beischlaf zwischen Verwandten und Verschwägerten (Str. 
G. B. §. 173.) 73.— mit bewußtlosen oder geisteskranken 
Frauenspersonen (das. §§. 176—178.) 74. (G. v. 20. Febr. 
Art.. I. §§. 176—178.) 30. — Nöthigung zum Beischlaf 
durch Gewalt etc. (Str. G. B. §§. 177. 178.) 74. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §§. 177. 178.) 30. — Verleitung zum 
Beischlaf durch Vorspiegelung einer Trauung etc. (das. 
§. 179.) 75.— Verführung eines unbescholtenen Mädchens 
unter 16 Jahren zum Beischlaf (das. §. 182.) 75. 
Beiträge der Mitglieder eingeschrichener Hülfskassen (G. 
v. 7. April §. 3. Nr. 3. §§. 7—9. 13. 14. 21. 26—29. 
31.) 125. — Zuschüsse der Arbeitgeber (das. §. 3. Nr. 3. 
GW. 16. 21.) 125. — Vorschußweise Zahlung der Bei- 
träge für die Arbeiter durch die Arbeitgeber (das. J. 9.) 127. 
Beiträge zu Gesellen. etc. Unterstützungskassen (G. v. 
B. April Art. 1. §§. 141 ff. Art. 2.) 134.
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        Sachregister. 
Bekanntmachung der Verlängerung der Schutzfristen 
für Muster und Modelle durch den Deutschen Reichs- 
anzeiger (G. v. 11. Janr. §. 9.) 13. 
Bekanntmachung der bereits ertheilten Privilegien 
zum Schutze des Urheberrechts an Kunstwerken (G. v. 
9. Janr. §. 19.) 8. 
Bekanntmachung von gerichtlichen Urtheilen wegen 
falscher Anschuldigung (Str. G. B. §. 165.) 72. — desgl. 
wegen Beleidigung (das. §. 200.) 78. (G. v. 26. Febr. 
Ari. I. §. 200.) 30. 
Abreißen etc. von Bekanntmachungen (Str. G. B. 
§. 134.) 66. 
Beleidigung des Kaisers, des Landesherrn, des Re. 
genten und der Mitglieder des landesherrlichen Hauses 
(Str. G. B. §§. 94—97.) 58. (G. v. 26. Febr. Art. 1. 
§. 95.) 27. — eines Bundesfürsten (Str. G. B. §. 4. 
Nr. 2. §§. 98—101.) 40. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 4. 
Nr. 2.) 25. — fremder Landesherren und Regenten (Str. 
G. B. §. 103.) 60. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 103.) 27. 
— ausländischer Gesandten (Str. G. B. §. 104.) 60. (G. 
v. 26. Febr. Art. I. §. 104.) 27. — anderer Personen 
(Str. G. B. §§. 185—200.) 76. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§§. 194. 200.) 30. — Beleidigung gegen Behörden, 
Beamte, Religionsdiener etc. (Str. G. B. §. 196.) 78. — 
Buße an den Beleidigten (das. §. 188.) 76. 
Belgien, Theilnahme an der internationalen Meterkon- 
ventlon zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
Bergwerke, Hülfskassen für Arbeiter in denselben (G. 
v. 8. April Art. 1. §. 141f.) 135. 
Gefährdung der Bergwerke (Str. G. B. §§. 308. 321. 
325. 326.) 100. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 321.) 33. 
Berichte, entstellte Berichte von Beamten des Auswär. 
tigen Amts (Str. G. B. v. 76. §. 353 a.) 108. (G. 
v. 26. Febr. 76. Art. II. §. 353 a.) 37. 
Berufung an den Reichskanzler gegen Entscheidungen 
über Vergütungeansprüche für Kriegsleistungen (V. v. 
1. April III. Nr. 7.) 145. 
Besatzungstruppen im Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 
1873 über die Kriegsleistungen (V. v. 1. April I. 2.) 139. 
Beschädigung amtlicher Urkunden, Akten, Register, 
Siegel, öffentlicher Bekanntmachungen, der Hoheitszeichen 
des Reichs oder eines Bundesstaats (Str. G. B. §. 133 
bis 136.) 66. (G. v. 26. Febr. Art. 1. §. 135.) 29. 
— anderer Urkunden (Str. G. B. §. 274. Nr. 1.) 92. 
— öffentlicher Urkunden etc. durch Beamte (das. §§. 348. 
349. 351.) 107. — Beschädigung eines Grabes (das. 
§. 168.) 72. — der Gesundheit (das. §. 223.) 81. (G. 
v. 26. Febr. Art. I. §. 223.) 31. — Beschädigung und 
Zerstörung fremder Sachen (Str. G. V. §§. 303—305.) 
98. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 303.) 33. — Beschädi- 
gung der Hoheitszeichen fremder Staaten (Str. G. B. 
§. 103 a.) 60. (G. v. 26. Febr. Art. II. §. 103 a.) 36. 
1876. 5 
Bescheinigungen der Militärbehörden über Kriegs- 
leistungen der Gemeinden (V. v. 1. April I. Nr. 1. zu 5.) 
138. — Formulare dazu (Anl. 1. bis 5.) 149. 
s. auch Vergütungs-Anerkenntnisse. 
Beschimpfung Verstorbener (Str. G. B. §. 189.) 77. 
— religiöser Einrichtungen etc. (das. §. 166.) 72. — Be. 
schimpfender Unfug an Gräbern (das. §. 168.) 72. — 
an Hoheitszeichen des Reichs oder eines Bundesstaats 
oder fremder Staaten (das. §§. 135. 103 u.) 66. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 135. Art. II. S. 103 a.) 29. 
Beschlagnahme des Vermögens (Str. G. B. N. 93. 
140.) 58. — Beseitigung, Zerstörung oder Entziehung in 
Beschlag genommener Sachen (das. §. 137.) 67. 
Beschwerden gegen die Feststellung von Vergütungen 
für Kriegsleistungen (V. v. 1. April III. Nr. 11. zu 2. 
5. 6. IV. Nr. 12.) 144.— Zuständige Behörden zur 
Entscheidung auf die Beschwerden (Beil. C. Spalte V.) 
155. 
Besserungsanstalten, Unterbringung jugendlicher Ver- 
brecher (Str. G. B. §§. 55. 56.) 50. (G. v. 26. Febr. 
Urt. I. §. 55.) 20. 
Bestechung eines Beamten, Richters, Geschworenen etc. 
(Str. G. B. §§. 332—335.) 104. 
Betrug, Begriff und Strafe (Str. G. B. §§. 263—265.) 
89. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 263.) 32. 
Bettelei, Bestrafung (Str. G. B. §. 361. Nr. 4. §. 362.) 
112. — Entführung eines Minderjährigen zum Betteln 
(das. §. 235.) 84. 
Beugung des Rechts durch Beamte (Str. G. B. §. 336.) 
105. 
Bevollmächtigte, Bestrafung Bevollmächtigter wegen 
Untreue (Str. G. B. §. 266. Nr. 2.) 90. 
Bevollmächtigte zum Bundesrath, s. Bundesrath. 
Bigamie (Str. G. B. §. 171.) 73. 
Bildende Künste, Urheberrecht an Werken derselben 
(G. v. 9. Janr.) 4. (G. v. 10. Janr. §. 8.) 10.— Ver- 
botene Nachbildungen von Kunstwerken (G. v. 9. Janr. 
§§. 5. 6. 8. 18.) 4. — Nicht verbotene Nachbildungen 
(das. §§. 4. 6. 7.) 4. 
Rechte des Eigenthümers von Kunstwerken (G. v. 
9. Janr. §. 8.) 5. 
Bildnisse, photographische, Verwielfältigungsrecht bezüglich 
derselben (G. v. 10. Jaur. §. 7.) 9. 
s. auch Portraits. 
Blutschande (Str. G. B. §. 173.) 73. 
Boote auf See, Anwendung der Noth- und Lootsen- 
Signalordnung auf dieselben (V. v. 14. Aug. §. 1.) 187. 
Bracker, Untreue derselben (Str. G. B. §. 266. Nr. 3.) 90.
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        6 Sachregister. 
Brandstiftung, vorsätzliche (Str. G. B. §§. 306—308. 
310. 325.) 99. — fahrlässige (das. §§. 309. 310.) 100. 
— Brandstiftung in betrügerischer Absicht (das. §. 265.) 
90. — Bedrohung mit Brandstiftung (das. §. 254.) 88. 
Brasilien, Theilnahme an der internationalen Meter- 
konvention zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
Braunschweig, Abänderung eines Reichstags-Wahlkreises 
im Herzogthum Braunschweig (G. v. 25. Dez. §. 1.) 275. 
Brausteuer, Abänderung des §. 44. des Gesetzes wegen 
Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 (G. v. 
23. Dez.) 237. 
Breslau, Geschäftsbefugniß der Städtischen Bank zu 
Breslau und Einlösung ihrer Noten (Bek. v. 7. Janr.) 2. 
Briefe, unbefugte Eröffnung verschlossener Briefe (Str. 
G. B. §. 299.) 97. — Bestrafung der Postbeamten wegen 
Eröffnung oder Unterdrückung von Briefen (das. §§. 354. 
358.) 109. 
Briefkuverts, (Briefmarken) Gebrauch falscher, Anferti- 
gung unechter, Fälschung echter, gestempelter Brief. 
kuverts etc. (Str. G. B. §. 275.) 92. — Anfertigung un- 
echter gestempelter Briefkuverts (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 275. Nr. 2.) 32. 
Brotmaterial im Sinne des Gesetzes über die Kriegs- 
lelstungen (V. v. 1. April II. 9.) 143. 
Brotportion für einquartierte Truppen (V. v. 1. April 
I. Nr. 3. zu 1.) 139. 
Brüche, Hülfskassen für die bei denselben beschäftigten 
Arbeiter (G. v. 8. April Art. 1. §. 141f.) 135. 
Brücken, Zerstörung derselben (Str. G. B. §. 90. Nr. 2. 
§§. 305. 321. 325. 326.) 57. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 321.) 33. — Ausbesserung von Brücken ohne die 
erforderlichen Sicherungsmaßregeln (das. §. 367. Nr. 14.) 
116. 
Brunnen, Vergiftung derselben (Str. G. B. §§. 324. bis 
326.) 103. — Unterlassene Bedeckung derselben (das. 
§. 367. Nr. 12.) 115. — Ausbesserung derselben ohne die 
erforderlichen Sicherungsmaßregeln (das. §. 367. Nr. 14.) 
116 
Brüssel, Betheiligung des Deutschen Reichs an der Aus- 
stellung für Gesundheitspflege etc. in Brüssel (G. v. 
10. Febr. §. 2. zu 3. §. 3.) 18. 
Bültenhauen auf fremden Grundstücken (Str. G. B. 
§. 370. Nr. 2.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 370. 
Nr. 2.) 35. 
Bundesfürsten, strafbare Handlungen gegen Bundes- 
fürsten (Str. G. B. §. 4. Nr. 2. F. 81. Nr. 1. §§. 98. 
9. 135.) 40. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 4. Rr. 2. 
E. 135.) 25. — Unbefugter Gebrauch des Wappens eines 
BundeSfürsten (Str. G. B. §. 360. Nr. 7.) 111. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 360. Nr. 7.) 33. 
1876. 
Bundesgebiet, Hochverrath gegen dasselbe (Str. G. B. 
§. 81. Nr. 3.) 55. 
Bundesgenossen, feindliche Handlungen gegen die 
Bundesgenossen des Deutschen Reichs (Str. G. B. §§. B88. 
bis 90.) 56. G. v. 26. Febr. Art. I. §. 88.) 26. 
Bundesrath, Einberufung desselben (V. v. 16. Sept.) 
213. — Ernennung von Bevollmächtigten zu demselben 
(Bek. v. 13. Juni) 167. (Bek. v. 24. Okt.) 217. 
Wahl zweier Mitglieder zur Reichsschulden-Kommis- 
sion (G. v. 23. Febr. §. 3.) 24. 
Zustimmung desselben zu dem vom Kaiser zu erlassenden 
Reglement über die Beförderung der bewaffneten Macht 
durch die Eisenbahnen (V. v. 1. April VI. Nr. 14. zu 2.) 
146. — Erlaß des Tarlfs der Vergütungen für die 
Militärtransporte der Eisenbahnen durch denselben (das. 
VI. Nr. 14. zu 4.) 147. 
Derselbe hat die Normen für das Verfahren bei der 
Desinfektion der Eisenbahnwagen zu Viehbeförderungen 
aufzustellen (G. v. 25. Febr. §. 4.) 164. — Ermächtigung 
desselben zur Gestattung von Ausnahmen hinsichtlich der 
Deeinfektion im Eisenbahnverkehr mit dem Auslande 
(das. §. 3.) 163. 
Bundesstaaten, strafbare Handlungen gegen Bundes- 
staaten (Str. G. B. §. 4. Nr. 1. 2. §. 81. Nr. 2. 4. 
§§. 92. 135.) 40. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 4. Nr. 1. 2. 
§. 135.) 25. — Strafbare Handlungen gegen die gesetz- 
gebende Versammlung eines Bundesstaats und deren 
Mitglieder (Str. G. B. §§. 105. 106. 197.) 60. 
Matrikularbeiträge derselben zum Reichshaushalt für 
1876 (G. v. 10. Febr. §§. 1. 3.) 17. — zum Reichs- 
haushalt für das erste Vierteljahr 1877 (Anl. z. G. v. 
23. Dez.) 272. 
Lieferungsverbände in den Bundesstaaten zur Aus- 
führung der Kriegsleistungen (V. v. 1. April II. Nr. 10.) 
143. (Beil. B. hierzu) 154. — Zuständige Behörden da- 
selbst bei Feststellung 2c. der Vergütungsansprüche für 
Kriegsleistungen (das. III. Nr. 11 a. zu 2—41. 6. 8. 
Nr. 11b. 1. u. 2.) 144. (Beil. C. hierzu) 155. 
s. auch Landesregierungen. 
Bureau Internatlonal des poids et me- 
sures zu Paris (Konv. v. 20. Mai 75. Art. 1—10.) 
196. (Reglem. dazu, Art. 1—6. 15. 17. 18. 19.) 201. 
Buße für Beleidigung (Str. G. B. §. 188.) 76. — für 
Körperverletzung (das. §. 231.) 83. (G. v. 26. Febr. 
Art. IV.) 38. 
C. 
Centralbehörden, s. Zentralbehörden. 
Centralblatt, s. Zentralblatt. 
Cession, s. Uebertragung.
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        Sachregister. 
Chemnitzer Stadtbank, Geschäftsbefugniß und Ein- 
lösung der Noten derselben (Bek. v. 7. Janr.) 2. 
Civilprozeßordnung, Vorberathung des Entwurfs zu 
derselben (G. v. 1. Febr. §. 1.) 15. 
Comité Insernational des poids et mesures 
zu Paris (Konr. v. 20. Mai 75. Art. 3. 5. 7—9. 11.) 
196. (Reglem. Art. 2—4. 6—19.) 201. (Uebergangs= 
bestimmungen Art. 3. 4. 6.) 211. 
Conférence générale des poids et mesures 
zu Paris (Konv. v. 20. Mai 75. Art. 3—5.) 196. (Reglem. 
Art. 7. 19.) 203. (Uebergangsbestimmungen Art. 2.) 210. 
D. 
Damm, Beschädigung oder Zerstörung eines Dammes 
(Str. G. B. §§. 305. 321. 325. 326.) 99. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 321.) 33. 
Dänemark, Theilnahme an der internationalen Meter- 
konvention zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
Deich, Beschädigung oder Zerstörung eines solchen (Str. 
G. B. §§. 321. 325. 326.) 102. (G. v. 26. Febr. Art. 1. 
§. 321.) 33. 
Denkmäler, Beschädigung oder Zerstörung derselben 
(Str. G. B. §. 304.) 98. 
Depeschen, Fälschung, Eröffnung und Beseitigung tele- 
graphischer Depeschen (Str. G. B. §§. 355. 358.) 109. 
Desertion, Verleltung hierzu etc. (Str. G. B. §. 141.) 68. 
Desinfektion der Eisenbahnwagen bei Viehbeförderungen 
(G. v. 25. Febr. §§. 1—5.) 163. 
Deutsche, Verbrechen und Vergehen derselben im Aus- 
lande gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat 
(Str. G. B. §§. 4. 88.) 40. (G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 4. 
88.) 25. — desgl. gegen fremde Staaten (Str. G. B. 
§. 102.) 59. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 102.) 27. 
Schutz der Waarenbezelchnungen von Deutschen in 
Luxemburg (Bek. v. 14. Juli) 169. 
Deutscher Reichsanzeiger, s. Reichsanzeiger. 
Deutsches Reich, s. Reich. · 
Diebstahl, Begriff und Strafe (Str. G. B. §§. 242-245. 
247. 248.) 85. — Diebstahl gegen Angehörige, Vor- 
münder etc. (das. §. 247.) 86. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 247.) 32. — Diebstahl mit Gewaltthätigkeiten oder 
Drohungen gegen eine Person (das. §. 252.) 87. — 
Hehlerei beim Diebstahl (§§. 258. 261.) 88. — Weg- 
nahme von Rasen, Steinen etc. und Nahrungsmitteln 
(Str. G. B. §. 370. Nr. 2. 5. 6.) 117. (G. v. 26. Febr. 
Art.. I. §. 370. Nr. 2. 5. 6.) 35. — Nichtabhaltung der 
Kinder vom Diebstahl (Str. G. B. §. 361. Nr. 9.) 112. 
(G. v. 26. Febr. Art. II. §. 361. Nr. 9.) 37. 
1876. 7 
Dienstbücher, falsche (Str. G. B. §. 363.) 113. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 363.) 34. 
Diensteid, amtliche Versicherung unter Berufung auf den 
Diensteid (Str. G. B. §. 155. Nr. 3.) 70. — Strafrecht- 
liche Wirkung desselben (das. §. 359.) 110. 
Dietrich, unbefugte Verabfolgung von Dietrichen (Sir. 
G. B. §. 369. Nr. I.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 369. Nr. 1.) 35. — Diebstahl mit Dietrichen (das. 
§. 243. Nr. 3. und 4.) 85. 
Diplomatische Beamte, Amtsvergehen derselben (Str. 
G. B. §. 353 a.) 108. (G. v. 26. Febr. Art. II. 
§. 353.) 37. 
Dividendenscheine, s. Gewinnantheilsschelne. 
Drohung, strafbare (Str. G. B. §. 48. 240. 241.) 48. 
(G. v. 26. Febr. Art. 1. §§. 240. 241.) 31. — Drohung 
als Erpressung (Str. G. B. §§. 253—255.) 88. — Aus. 
schließung der Strafe bei Nöthigung durch Drohung (das. 
. 52.) 49. — Drohung gegen Behörden und Beamte 
(das. §§. 113. 114.) 62. (G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 113. 
114.) 28. — gegen Forstbeamte etc. (Str. G. B. §. 117.) 
63. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 117.) 28. — Bedrohung 
durch Beamte (Str. G. B. §. 339.) 105. — bei Ausübung 
staatsbürgerlicher Rechte (das. §§. 106. 107.) 61. — bei 
Ausübung des Gottesdienstes (das. §. 167.) 72. — An- 
drohung gemeingefährlicher Verbrechen (das. §. 126.) 65. — 
Bedrohung bei der Entführung (das. §§. 234—236.) 83. 
— beim Diebstahl (das. §. 252.) 87. — bel der Bettelei 
(das. §. 362.) 113. — Drohung bei Unzucht (das. §§. 176. 
177.) 74. (G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 176. 177.) 30. 
Drucksachen, s. Schriften. 
Duell, s. Zwelkampf. 
Dünen, Beschädigung derselben (Str. G. B. §. 366 8.) 
114. (G. v. 26. Fehr. Art. II. §. 366 .,) 37. 
E. 
Ehe, Bestrafung der Doppelehe (Str. G. B. §§. 171. 338.) 
73. — Verschweigung von Ehehindernissen bei der Ehe- 
schließung (das. §. 170.) 73. — Entführung elner Frauens- 
person, um sie zur Ehe zu bringen (das. §§. 236—238.) 84. 
Ebebruch, Bestrafung (Str. G. B. §. 172.) 73. 
Ehegatten, Bestrafung wegen Doppelehe und Ehebruchs 
(Str. G. B. §§. 171. 172.) 73. — Diebstahl, Unter- 
schlagung und Entwendungen gegen dieselben (das. §. 247. 
370. Nr. 5.) 86. (G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 247. 370. 
Nr. 5.) 32.
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        8 Sachregister. 1876. 
Ehre, (Ehrenwort) Bestrafung desjenlgen, welcher in 
gewinnsüchtiger Absicht etc. einem Minderjährigen gegen 
Verpfändung der Ehre oder auf Ehrenwort Kredit ge- 
währt (Str. G. B. §. 302.) 98. 
Ebrenrechte, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (Str. 
G. B. §§. 32—37. 45. 49a. 57. Nr. 5.) 45. (G. v. 
26. Febr. Art. II. §. 49a.) 36. 
Ebrenzeichen, Verlust derselben in Folge Aberkennung 
der bürgerlichen Ehrenrechte (Str. G. B. §. 33.) 45. — 
Unfähigkeit zur Erlangung von Ehrenzeichen aus demselben 
Grunde (das. §. 34.) 45. — Unbefugtes Tragen von 
Ehrenzeichen (das. §. 360. Nr. 8.) 111. 
Ehrlose Gesinnung, Strafverschärfungsgrund (Str. 
G. B. §. 20.) 43.  
Ehrverletzung, s. Beleidigung. 
Eichung, eichamtliche Behandlung vorschriftswidriger 
Maße, Gewichte und Meßwerkzeuge (Bek. v. 22. März) 123. 
Eid, Verleitung zum falschen Eide (Str. G. B. §. 160.) 71. 
auch Ungelöbnis,  Offenbarungseid, 
Meineid, Diensteid. 
Eidesstatt, falsche Versi cherung an Eidesstatt (Str. G. B. 
§§. 156—158.) 70. — Verleitung dazu (das. §§. 159. 
160.) 71. — Fahrlässigkeit bei solchen Versicherungen 
(das. §. 163.) 71. 
Eier, unbefugtes Ausnehmen derselben (Str. G. B. §. 368. 
Nr. 11.) 117 
Eigennutz, strafbarer (Str. G. B. §§. 284—302.) 95. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 292. 296.) 32. 
Eigenthümer, Bestrafung desselben wegen Wegnahme 
eigener Sachen (Str. G. B. §. 289.) 
Einbruch und Einsteigen beim Diebstahl (Str. G. B. 
§. 243. Nr. 2.) 85 
Einfuhrverbot zur Verhütung ansteckender Krankheiten, 
Uebertretung desselben (Str. G. B. §§. 327. 328.) 103. 
Eingeschriebene Hülfskassen, s. Hülfskassen. 
Einlösung der Scheidemünzen der Thalerwährung (Bek. 
v. 12. April) 162. — desgl. der Zweithalerstücke und Ein- 
drittelthalerstücke deutschen Gepräges (Bek. v. 2. Nop.) 221. 
Einlösung der Noten verschiedener Privat-Noten- 
banken durch Berliner Bankhäuser (Bek. v. 7. Janr.) 2. 
Einschleichen belm Diebstahl (Str. G. B. §. 243. 
Nr. 7.) 85. 
Einstelgen beim Diebstahl (Str. G. B. §. 243. Nr. 2) 85. 
Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste (G. v. 
9. Janr. §§. 9. 19.) 5 
Eintragungsscheine über Eintragung von Mustern 
und Modellen in das Musterregister (G. v. 11. Janr. 
§. 12) 13. 
Einzelhaft, Vollziehung derselben (Str. G. B. §. 22). 43. 
Einzelkopien von Werken der bildenden Künste (G. v. 
9. Janr. §. 6. zu 1.) 4. — von Mustern und Modellen 
(G. v. 11. Janr. §. 6. zu 1.) 12. 
Einziehung (Konfiskation) der zu strafbaren Handlungen 
gebrauchten oder bestimmten Gegenstände (Str. G. B. 
§§. 40. 42. 152. 295. 296 4.) 46. (G. v. 26. Febr. Art. 1I. 
§. 296 a.) 37. — Einzlehung bei Uebertretungen (Str. 
G. B. §§. 360. 367. 369.) 111. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 369.) 35. 
Eisenbahnbeamte, Bestrafung derselben wegen Ge- 
fährdung von Transporten (Str. G. B. §§. 316. 319. 
320.) 101. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 319.) 33.— desgl. 
wegen unterlassener Desinfektion bei Viehbeförderungen 
(G. v. 25. Febr. §. 5.) 164. 
Eisenbahnen, Beschädigung, Zerstörung oder Gefähr- 
dung von Eisenbahnen (Str. G. V. §. 90. Nr. 2. §§. 305. 
315. 316.) 57. — Diebstahl an Reisegepäck etc. auf Eisen- 
bahnen (das. §. 243. Nr. 4.) 85. — Raub auf einer 
Eisenbahn (das. §. 250. Nr. 3.) 87. 
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförde- 
rungen auf Eisenbahnen (G. v. 25. Febr.) 163 
Kriegsleistungen der Eisenbahnen für die mobile Macht 
(V. v. 1. April VI.) 146. 
Herstellung einer Eisenbahn zwischen Marienburg und 
Mlawka (Uebereink. mit Rußland v. 22./10. April Art. 1.) 
172. — desgl. von Esch a. d. Alzette nach Rüssingen und 
Audun le Tiche, und von Rüssingen nach Redingen 
(Uebereink. mit Luxgemburg v. 11. Okt.) 234. 
s. auch Reichs- Eisenbahnen und Wilhelm- 
Luxemburg-Eisenbahn. 
Eisenbahnwagen, Desinfektion derselben bei Viehbeför- 
derungen (G. v. 25. Febr. §§. 1—5.) 163. — insbeson- 
dere der im Auslande entladenen Eisenbahnwagen (das. 
§§. 2. 3.) 163. 
Ausrüstung derselben zur Beförderung mobiler Truppen 
und Pferde (V. v. 1. April VI. zu 1 und 3.) 146. 
Elsaß-Lothringen, Kontrole des Landeshaushalts von 
Elsaß- Lothringen für 1875 durch den Rechnungshof (G. 
v. 14. Febr.) 19. 
Aufhebung des Auslieferungsvertrages zwischen Elsaß- 
Lothringen und Luxemburg (Vertr. mit Luxemburg vom 
9. März Art. 17.) 230. 
Verfahren in Rekurssachen wegen Errichtung oder Auf- 
lösung von eingeschriebenen Hülfskassen daselbst (G. v. 
7. April §§. 4. 29.) 126. 
Eltern, Beischlaf zwischen Eltern und Kindern (Str. G. B. 
§. 173.) 73. — Kuppelei derselben (das. §. 181. Nr. 2.) 
75. — Bestrafung derselben wegen Kindesaussehung (das. 
§. 221.) 81. — Todtschlag an Eltern und Großeltern
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        Sachregister. 
Eltern (Forts.) 
(das. §. 215.) 80. — Körperliche Verletzung derselben 
(das. §§. 223. 228.) 81. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§§. 223. 228.) 31. — Diebstahl und Entwendungen von 
Eltern gegen Kinder (Str. G. B. §§. 247. 370. Nr. 5.) 
86. (G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 247. 370. Nr. 5.) 32.— 
Eltern, die ihre Kinder nicht vom Betteln und Stehlen 
abbalten (Str. G. B. §. 361. Nr. 4. 9.) 112. (G. v. 
26. Febr. Art. II. §. 361. Nr. 9.) 37. 
s. auch Angehörige. 
Entführung einer Frauensperson (Str. G. B. §§. 236 
bis 238.) 84 
Entlassung, vorläufige Entlassung von Sträflingen 
(Str. G. B. §§. 23—26,) 4 
Entschädigungsanspruch   (Buße) für Beleidigungen 
(Str. G. B. §. 188.) 77. — für Körperverletzungen (das. 
§. 231.) 83. 
Entzündliche Waaren (Str. G. B. §. 367. Nr. 6.) 
115. 
Erben, Uebergang des Rechts des Urhebers von Kunst- 
werken auf seine Erben (G. v. 9. Janr. §§. 2. 9. 11. 
15.) 4. — desgl. des Urhebers von Mustern und Mo- 
dellen (G. v. 11. Janr. §. 3.) 11. — desgl. des Ver- 
fertigers von Photographieen (G. v. 10. Janr. §. 7.) 10. 
Erbieten zu Verbrechen (Str. G. B. §. 49a.) 48. (G. v. 
26. Febr. Art. II. §. 49 a.) 36. 
Erbrechen beim Diebstahl (Str. G. B. §. 243. Nr. 2.) 85. 
Erde, Wegnahme von Wegen und Grundstücken (Str. G. B. 
§. 370. Nr. 2.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 370. 
Nr. 2.) 35. 
Erneuerungsscheine zu Werthpapieren, Fälschung etc. 
derselben (Str. G. B. §§. 149. 360. Nr. 4. 6.) 69. (G. 
v. 26. Febr. Art. I. §. 360. Nr. 4.) 33. 
Erpressung, Begriff und Strafe (Str. G. B. §§. 253 
bis 256.) 88. — durch Beamte (das. §§. 339. 343. 
358.) 105. 
Erzieher, Unzucht mit ihren Schülern und Zöglingen 
(Str. G. B. §. 174. Nr. .) 74. — Kuppelei derselben 
(das. §. 181. Nr. 2.) 75. — Diebstahl und Unterschla- 
gung gegen den Erzieher (das. §. 247.) 86. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 247.) 32. — Betrug und Untreue 
gegen denselben (Str. G. B. §. 263.) 90. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 263.) 32 
Erziehungsanstalten, Unterbringung jugendlicher Ver- 
brecher (Str. G. B. §. 55.) 50. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 55.) 26. 
Esch a. d. Alzette, Herstellung einer Eisenbahn von dort 
nach Rüssingen und Audun le Tiche (Uebereink. mit 
bugemburg v. 11. Okt.) 234. 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 
1876. 9 
Eßwaaren, Verkauf verfälschter ober verdorbener Eß- 
waaren (Str. G. B. §. 367. Nr. 7.) 115. — Entwen- 
dung von Eßwaaren (das. §. 370. Nr. 5.) 118. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 370. Nr. 5.) 36. 
Etatsjahr für den Reichshaushalt (G. v. 29. Febr.) 121. 
Exekution, s. Zwangsevollstreckung. 
Explodirende Stoffe, Gefährdung durch solche 
(Str. G. B. §§. 296. 311. 367. Nr. 4—6) 97. (G. v. 
26. Febr. Art. 1. §§. 296. 367. Nr. 5) 32. 
F. 
Fabrikarbeiter, Hülfskassen für dieselben (G. v. 8. April 
Art. 1. §§. 141. 1412—f) 134. (G. v. 7. April) 125. 
Fabrikinhaber, Zuschüsse derselben zu Gesellen- etc. Unter- 
stützungskassen (G. v. 8. April Art. 1. §. 141c. Nr. 2.) 
135. 
s. auch Arbeitgeber. 
Fabrikzeichen, gegenseitiger Schutz derselben zwischen 
Deutschland und Luxemburg (Bek. v. 14. Juli) 169. 
Fähren, Beschädigung oder Zerstörung derselben (Str. G. 
B. §§. 321. 325. 326.) 102. (G. v. 26. Febr. Art. 1. 
§. 321.) 33. 
Fahren, Uebertretungen beim Fahren in Städten und 
Dörfem (Str. G. B. §. 366. Nr. 2—4. §. 368. Nr. 9.) 
114. (G. v. 26. Fehr. Art. I. §. 366. Nr. 3.) 34. 
Fahrlässigkeit, Bestrafung fahrlässig begangener Hand- 
lungen (Str. G. B. §. 59.) 51. — Fahrlässigkeit bel Ent- 
welchung eines Gefangenen (das. §§. 121. 347.) 64. — 
beim Meineide und bei einer falschen Versicherung an Eides- 
statt (das. §. 163.) 71. — Tödtung durch Fahrlässigkeit 
(das. §§. 222. 326.) 81. — Körperverletzung durch Fahr- 
lässigkeit (das. §§. 230. 232.) 83. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 232.) 31. — Herbeiführung eines Brandes 
durch Fahrlässigkeit (Str. G. B. §. 309.) 100. — desgl. 
einer Ueberschwemmung (das. §. 314.) 101. — Gefähr- 
dung von Eisenbahnen und Störung von Telegraphen 
durch Fahrlässigkeit (das. §§. 316. 318. 319.) 101. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 319.) 33. — Fahrlässigkeit bei anderen 
gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen (Str. G. Be 
§. 326.) 103. — Nichterfüllung von Lieferungsverträgen 
im Fall eines Krieges oder Nothstandes aus Fahrlässigkeit 
(das. §. 329.) 104. — Fahrlässigkeit bei Vollstreckung 
einer Strafe (das. §. 345.) 106. 
Fahrwasser, Störung desselben (Str. G. §. . 321. 
325. 326.) 102. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 321.) 33. 
B
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        10 Sachregister. 
Fahrzeuge auf See, Anwendung der Noth- und Lootsen- 
Signalordnung auf dieselben (V. v. 14. Aug. §. 1.) 187. 
Inanspruchnahme von Fahrzeugen zu Kriegsleistungen 
(V. v. 1. April IV.) 146. 
Falschmünzerei, (Str. G. B. §§. 146—149.) 68. 
Falschung von Urkunden über Staatsangelegenheiten 
(Str. G. B. §. 92. Nr. 2.) 57. — von Wahl- und Stimm- 
zetteln (Str. G. B. §. 108.) 61. — von Metall- und 
Paplergeld (das. §. 146—150.) 68. — von Stempel- 
papier, Freimarken, Briefkuverts etc. (das. §. 275.) 92. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 275. Nr. 2.) 32. — von 
Gesundheitszeugnissen (Str. G. B. §. 277.) 93. — von 
Legitimationspapieren (das. §. 363.) 113. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 363.) 34. — von telegraphischen Depeschen 
(Str. G. B. §. 355.) 109. 
s. auch Urkundenfälschung. 
Federwild, Ausnehmen der Eier desselben (Str. G. B. 
§. 30. Nr. 11.) 117. 
Felndliche Handlungen gegen befreundete Staaten (Str. 
G. B. §§. 102 bis 104.) 59. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§§. 102—104. Art. II. S. 103a.) 27. 
Feldfrüchte, unterlassene Abhaltung der Kinder von dem 
Stehlen von Feldfrüchten (Str. G. B. §. 361. Nr. 9.) 
112. (G. v. 26. Febr. Art. II. §. 361. Nr. 9.) 37. 
Feldmesser, Bestrafung derselben wegen Untreue (Str. 
G. B. §. 266. Nr. 3.) 90. 
Feldmundportion der mit Verpflegung einquartierten 
Truppen (V. v. 1. April I. 3.) 139 
Feldrationen für einquartierte Militärpferde (V. v. 
1. April I. Nr. 4.) 140. 
Feldverwaltung, Kautionen der bei den Feldverwal- 
tungen angestellten Militärbeamten (V. v. 16. Aug. §. 1. 
I. B. §. 2. I. B. §. 5.) 181. — Aufhebung der Verord- 
nungen vom 14. Janr. 1873 über die Kautionen der Be- 
amten bei derselben (das. §. 9.) 186. 
Fernsignale von Schiffen in Seenoth (V. v. 14. Aug. 
§§. 2. 3.) 187 
Festtagsfeier, 
Nr. 1.) 113 
Festungen strafbare Handlungen in Betreff von Festungen 
und Festungsplänen (Str. G. B. §. 90. Nr. 1. 2. 4. §. 92. 
Nr. 1. S. 360. Nr. 1.) 57. 
Erweiterung der Festungsanlagen zu Wesel (Bek. v. 
7. Juni) 165. 
Festungshaft, Begriff und Dauer (Str. G. B. §. 17.) 
13. — Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft (das. 
§. 20.) 43. — Verhältniß zur Gefängnißstrafe (das. §. 21.) 
43. — Verjährung (das. §. 70.) 52. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 70.) 26. — Zusammentreffen der Festungshaft 
mit Gefängniß (Str. G. B. §. 75.) 53 
Störung derselben (Str. G. B. §. 366. 
1876. 
Feuer, Uebertretungen in Betreff desselben (Str. G. B. 
§. 368. Nr. 5. und 6.) 116. 
s. auch Brandstiftung. 
Feuerlöschgeräthschaften, Entfernung etc. derselben 
durch Brandstifter (Str. G. B. §. 307. Nr. 3.) 99. — 
Nachlässigkeit in der Unterhaltung derselben (Str. G. B. 
§. 368. Nr. 8.) 116. 
Feuerstätten, Uebertretungen bel Errichtung etc. derselben 
(Str. G. B. §. 368. Nr. 3. 4.) 116. 
Feuerwerke, Uebertretungen in Betreff derselben (Str. 
G. B. §. 367. Nr. 4. 5. §. 368. Nr. 7.) 115. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 367. Nr. 5.) 34. 
Feuerzeichen, vorsätzliche Zerstsörung, Beseitigung etc. der- 
selben (Str. G. B. §§. 322. 225. 326. 102. 
Fischen, unberechtigtes, zur Nachtzeit (Str. G. B. §. 296.) 
9. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 296.) 32. — Unberech- 
tigtes Fischen überhaupt (Str. G. B. §. 370. Nr. 4.) 118. 
(G. v. 26. Febr. Art. 1. §. 370. Nr. 4.) 36. — Unbe. 
fugtes Fischen von Ausländern in deutschen Küstengewässern 
(Str. G. B. §. 296 S.) 97. (G. v. 26. Febr. Art. II. 
§. 296 a.) 37.— Verletzung der Fischereigesetze durch Kinder 
(Str. G. B. §. 361. Nr. 9.) 112. (G. v. 20. Febr. Art. 1I. 
§. 361. Nr. 9.) 37. 
Fleisch, Verkauf trichinenhaltigen Fleisches (Str. G. B. 
§ 367. Nr. 7.) 115. 
Flußufer, Beschädigung derselben (Str. G. B. §. 366 a.) 
114. (G. v. 26. Febr. Art. II. §. 366 a.) 37. 
Formen, s. Platten. 
Forstbeamte (Forstberechtigte), Widerstand gegen dieselben 
(Str. G. B. §§. 117—119.) 63. (G. v. 26. Febr. Art. 1. 
§. 117.) 28. 
Forstfrevel von Kindern (Str. G. B. §. 361. Nr. 9.) 
112. (G. v. 26. Febr. Art. II. §. 361. Nr. 9.) 37. 
Fouragelieferungen für Truppen (V. v. 1. April I. 
Nr. 4. 8.) 140. — Fouragesätze (das. Nr. 4. zu 1. A. 
u. B.) 140.— Formular zu Bescheinigungen über Fourage- 
lieferungen (das. Anl. A. 2.) 150. 
Frankreich, Theilnahme an der internationalen Meter- 
konvention zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
Freiheit, Verbrechen und Vergehen wider die persönliche 
Freiheit (Str. G. B. §§. 234—241.) 83. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §§. 240. 241.) 31.— Verlängerung der Frelheits- 
entziehung durch einen Beamten (Str. G. B. §§. 341. 358.) 
106. 
Freiheitsstrafen, allgemeine Bestimmungen darüber 
(Str. G. B. §§. 14—20. 28. 29. 31. 35. 38.) 42. 
Freimarken, Anfertigung und Verwendung unechter und 
gefälschter Post- und Telegraphen- Freimarken (Str. G. B. 
§. 275.) 92. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 275. Nr. 2.) 22.
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        Sachregister. 
Frieden, Gefährdung des öffentlichen Friedens (Str. G. B. 
§§. 130. 130 a.) 65. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 130 a.) 28. 
Führungszengnisse, gefälschte (Str. G. B. §. 363.) 113. 
G. v. 26. Febr. Art. 1. §. 363.) 34 
Fuhrwerke zu Beförderungen für die mobile Macht 
(V. v. I1. April I. Nr. 5. zu 1—3.) 141. 
Funddiebstahl (Str. G. B. §. 246.) 86. 
Fußangeln, unbefugtes Legen derselben (Str. G. B. §. 307. 
Nr. 8.) 115. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 367. Nr. 8.) 35. 
Futtterdiebstahl. Bestrafung desselben (Str. G. B. §. 370. 
Nr. 6.) 118. (G. v. 26. Febr. Art. 1. §. 370. Nr. 6) 36. 
G. 
Gärten, unbefugtes Betreten derselben (Str. G. B. §. 368. 
Nr. 9.) 117. — Werfen von Unrath etc. in fremde Gärten 
(das. §. 366. Nr. 7.) 114. 
Gebäude, Begriff der bewohnten Gebäude im Sinne des 
Strafgesetzes (Str. G. B. §. 243. Nr. 7.) 85. — Dieb- 
stahl aus und in Gebäuden (das. §. 243. Nr. 1. 2. 7.) 
85. — Raub in einem bewohnten Gebäude (das. §. 250. 
Nr. 4.) 87. — Zerstörung von Gebäuden (das. §. 305.) 99. 
— Brandstiftung an Gebäuden (das. §§. 306 — 310. 
325.) 99. — Ausbesserungen an Gebäuden ohne die er- 
forderlichen Sicherungsmaßregeln (das. §. 367. Nr. 13. 
14.) 116. 
Benutzung derselben zu militärischen Zwecken in 
Kriegszeiten (V. v. 1. April I. Nr. 7. zu 1—3.) 142. 
Gebühren für Eintragung und Niederlegung von Mustern 
und Modellen (G. v. 11. Jaur. §. 12.) 13. 
Widerrechtliche Erhebung von Gebühren (Str. G. B. 
§§. 352. 353. 358.) 108. 
Gefahr, verweigerte Hülfeleistung bei gemeiner Gefahr 
(Str. G. B. §. 360. Nr. 10.) 111. 
Gefangene, Beaufsichtigung und Beschäftigung derselben 
(Str. G. B. §§. 15—17.) 42. — Vorläufige Entlassung 
derselben aus der Haft (das. §§. 23—26.) 43. — Be- 
freiung und Entweichung derselben (das. §. 120. 121. 
347.) 63. — Meuterei derselben (das. §. 122.) 64. — 
Unzucht mit Gefangenen (das. §. 174. Nr. 3.) 74. 
Gesängnißstrafe, Vollstreckung und Dauer derselben 
(Str. G. B. §. 16.) 42. — Verhältniß zur Zuchthaus- 
strafe und Festungshaft (das. §. 21.) 43. — Verjährung 
(das. §. 70. Nr. 3—5.) 52. (G. b. 26. Febr. Art. I. 
G. 70. Nr. 3.) 26. — Zusammentreffen mit Festungshaft 
(Str. G. B. §. 75.) 53. — Einzelhaft (das. §. 22.) 43. — 
Vorläufige Entlassung der zu Gefängnißstrafe verurtheilten 
Personen (das. §§. 23—26.) 43. — Umwandlung einer 
Geldstrafe in Gefängnißstrafe (das. §§. 28. 29.) 44. 
1876. 11 
Geheimniß, Offenbarung von Staatsgeheimnissen (Str. 
G. B. §. 92.) 57.— von Privatgeheimnissen (das. §. 300.) 97. 
— s. auch Amtsverschwiegenheit. 
Gehülfe bel strafbaren Handlungen (Str. G. B. §§. 49. 
50. 257.) 48. 
Gehülfen, Hülfskassen zur Unterstützung derselben (G. v. 
8. April Art. 1. §§. 141. 141a—f.) 134. — s. auch 
Arbeiter. 
Geisteskranke, Ausschließung derselben von der Strafe 
(Str. G. B. §. 51.) 49. — Beischlaf mit einer geistes- 
kranken Frauensperson (das. §. 176. Nr. 2. §. 178.) 74. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 176. Nr. 2. §. 178.) 30. — 
Gelsteskrankheit in Folge erlittener Körperverletzung (Str. 
G. B. §§. 224. 225.) 82. 
Geistliche (Religionsdiener), Bestrafung derselben wegen 
Unzucht mit ihren Zöglingen (Str. G. B. §. 174. Nr. I.) 
74. — desgl. wegen Kuppelei (das. §. 181. Nr. 2.) 75. 
— desgl. wegen Mitwirkung bei einer Doppelehe (das. 
§. 338.) 105. — desgl. wegen öffentlicher Erörterung von 
Staatsangelegenheiten (das. §. 130 a.) 65. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 130 a.) 28. — Beleidigung gegen Religions- 
diener (Str. G. B. §. 196.) 78. 
Geld, nachgemachtes oder verfälschtes Geld (Str. G. B 
§§. 146—152.) 68. — Unbefugtes Anfertigen von 
Stempeln etc. zur Anfertigung von Geld (das. §. 360. 
Nr. 4—6.) 110. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 360. Nr. 4.) 33. 
Geldstrafe, Vollstreckung und Umwandlung in Freiheits- 
strafe (Str. G. B. §§. 27—30. 78.) 44. — Verjährung der- 
selben (das. §. 70. Nr. 4—6.) 52. — Festsetzung der 
Geldstrafe in Reichswährung (G. v. 26 Febr. Art. IV.) 38. 
Geldstrafe wegen Anbringung des Namens oder des 
Monogramms des Urhebers eines Werkes der bildenden 
Künste auf einer Kopie des Werkes (G. v. 9. Janr. §. 6. 
zu 1.) 4. — desgl. wegen Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften über Desinfektion bei Viehbeförderungen 
(G. v. 25. Febr. §. 5.) 164. — desgl. wegen des Fanges 
von Robben zur Schonzeit (G. v. 4. Dez.) 233. 
Geldstrafen gegen die Mitglieder des Vorstandes und 
des Ausschusses eingeschriebener Hülfskassen (G. v. 7. April 
§§. 34. 35.) 133. 
Gemeinden, Kriegsleistungen derselben (V. v. 1. April I.) 
137. — Feststellung und Zahlung der Vergütungen dafür 
(das. IIIa. 1. 2.) 144. — Beschwerden über die Fest- 
stellung der Vergütungen (das. III a. 5—7.) 145. 
Befugniß der Gemeindevorstände hinsichtlich der ein- 
geschriebenen Hülfskassen (G. v. 7. April §§. 4. 14. 17. 23.) 
126. (G. v. S. April Art. 1. §§. 141. 1413—d.) 134. 
s. auch Kommunalverbände. 
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen (Str. 
G. B. §§. 306—330.) 99. (G. v. 26. Febr. Art. 1. §§. 319. 
321.) 33. 
B'
        <pb n="18" />
        12 Sachregister. 
Generalanditoriat der Kaiserlichen Marine (A. E. v. 
23. Mai) 163. 
Generalkonferenz für Maß und Gewicht zu Paris 
(Konv. v. 20. Mai 75. Art. 3—5.) 196. (Reglem. Art. 7. 
19.) 203. (Uebergangsbestimmungen Art. 2.) 210. 
Generalstab der Armee, Erwerbung eines Dienstgebäudes 
für denselben (G. v. 18. Febr. §. 2.) 22. 
Generalversammlung eingeschriebener Hülfskassen 
(G. v. 7. April §. 3. Nr. 6. §§. 16. 19—23. 23—30. 
33. 35.) 126. 
Gerichtsbehörden, Führung des Musterregisters durch 
dleselben (G. v. 11. Janr. J. 9.) 12. 
Gerichtsstand eingeschriebener Hülfskassen (G. v. 7. April 
§. 5.) 126. 
Gerichtsverfassungsgesetz,      
Vorberathung  des Ent- 
wurfs zu demselben (G. v. 1. Febr. §. 1.) 15 
Gesandte (Geschäftsträger), Beleidigung fremder Ge- 
sandten (Str. G. B. &amp;. 104.) 60. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 104.) 27. — Amtsvergehen etc. der Gesandten des 
Deutschen Reichs (Str. G. B. §. 353 a.) 108. (G. v. 
2. Febr. Art. II. §. 353 a.) 37. 
Geschenke, Verleltung zu strafbaren Handlungen durch 
Geschenke (Str. G. B. §. 48.) 48. — Annahme von Ge- 
schenken durch Beamte (das. §§. 331—335.) 104. 
Geschwister Belschlaf zwschen Geschwistern (Str. G. B. 
§. 173.) 73. — s. auch Angehörige.  
Geschworene, Vorschützung unwahrer Thatsachen als 
Entschuldigung seitens Geschworener (Str. G. B. §. 138.) 
67. — Bestechung derselben (das. §. 334.) 108. 
Geschworenendienst gilt als ein öffentliches Amt 
(Str. G. B. §. 31.) 45. 
Gesellen, Hülfskassen zur Unterstützung derselben (G. v. 
8. April Art. 1. §§. 141. 141 3—f.) 134. — s. auch 
Arbeiter. 
Gesetzgebende Versammlungen des Reichs oder eines 
Bundesstaats, strafbare Handlungen gegen dieselben und 
ihre Mitglieder (Str. G. B. §§. 105. 106. 339.) 60. 
Beleidigung derselben (das. §. 197.) 78. — s. auch 
Landtag. 
Gesinde, Dlebstahl und Unterschlagung desselben (Str. 
G. B. §. 247.) 86. (G. v. 26. Febr. Art. I. &amp;. 247.) 32. 
Geständniß, Erpressung durch Zwangemittel (Str. G. B. 
§. 343.) 106. 
Gesundheit, Beschädigung der Gesundheit Anderer 
(Str. G. B. §§. 223. 228. 229. 232. 324—326.) 81. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 223. 228. 232.) 31. — 
Falsche Gesundheitsatteste (Str. G. B. §§. 277—280) 93. 
— s. auch Körperverletzung. 
1876. 
Geträuke, Verkauf verfälschter und verdorbener Getränke 
(Str. G. B. §. 367. Nr. 7.) 115. — Entwendung von Ge- 
tränken zum Verbrauche (das. §. 370. Nr. 5.) 118. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 370. Nr. 5.) 36. 
Gewalt, Bestimmung zu einer strafbaren Handlung durch 
Mißbrauch der Gewalt (Str. G. B. §. 48.) 48. — Nöthigung 
zu einer strafbaren Handlung durch Gewalt (das. §. 52.) 
49. — Widerstand gegen Beamte und Behörden unter 
Anwendung von Gewalt (das. §§. 113—117. 122.) 62. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 113. 114. 117.) 28. — 
Nöthigung zu unzüchtigen Handlungen mit Gewalt (Str. 
G. B. §§. 176—178.) 74. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 176 
bis 178.) 30. — Entführung eines Menschen durch Ge- 
walt (Str. G. B. §§. 234—236.) 83. — Nöthigung zu 
Handlungen oder Unterlassungen durch Gewalt (das. §. 240.) 
84. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 240.) 31. — Wegnahme 
fremder beweglicher Sachen mit Gewalt (Str. G. B. 
§. 249.) 87. — Erpressung durch Gewalt (das. §§. 253 
bis 255.) 88. 
Gewässer, auf welche die Bestimmungen der Noth.- und 
Lootsen--Signalordnung für Schiffe auf See Anwendung 
finden (V. v. 14. Aug. §. 1.) 187. — desgl. die Vor- 
schriften über das Verhalten der Schiffer beim Zusammen- 
stoßen von Seeschiffen (V. v. 15. Aug. §. 3.) 189. 
Gewerbeordnung, Anwendung von Vorschriften der- 
selben in Bezug auf die Errichtung und Auflösung ein- 
geschrlebener Hülfskassen (G. v. 7. April §§. 4. 29.) 126. 
Abänderung des Titels VIII. derselben (G. v. 
8. April) 134. 
Gewerbsmäßige Unzucht (Str. G. B. §. 361. Nr. 6. 
§. 362.) 112. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 361. Nr. 6.) 34. 
Gewerbtreibende , Bestrafung derselben wegen Ver- 
ursachung des Todes eines Menschen aus Fahrlässigkeit 
(Str. G. B. §. 222.) 81. — wegen fahrlässiger Körper- 
verletzung (das. §§. 230. 232.) 83. (G. v. 26. Febr. Art. 1. 
§ 232.) 31. — wegen Untreue (Str. G. B. §. 266. 
Nr. 3.) 90. — wegen Verletzung der Vorschriften über 
die Maß. und Gewichtspollzei, sowie der feuerpolizeilichen 
Vorschriften (das. §. 369. Nr. 2. 3.) 117. (G. v. 26. Febr. 
ürt. 1. §. 369. Nr. 2. 3.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. 1. 
§. 369. Nr. 2. 3.) 35. 
Gewichte, Gebrauch ungestempelter Gewichte (Str. G. B. 
§. 369. Nr. 2.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 309. 
Nr. 2.) 35.  
Eichamtllche Behandlung vorschriftswidriger Ge- 
wichte (Bek. v. 22.März) 123. 
Gewinnantheilscheine zu Aktien etc., Fälschung der- 
selben (Str. G. B. §§. 149. 360. Nr. 4. 6.) 69. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 360. Nr. 4.) 33.
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        Sachregister. 
Gift, vorsätzliche Beibringung von Gift (Str. G. B. §. 229.) 
82. — Vergiftung von Brunnen, Wasserbehältern etc. 
(das. §§. 324—326.) 103. — Zubereitung und Verkauf 
von Gift ohne pollzeiliche Erlaubniß (das. §. 367. Nr. 3.) 
115. — Aufbewahrung und Beförderung von Giftwaaren 
(das. §. 367. Nr. 5.) 115. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 367. 
Nr. 5.) 34. 
Glücksspiel, gewerbsmäßiges (Str. G. B. §. 284.) 95. 
— Bestrafung der Inhaber öffentlicher Versammlungs- 
orte, welche Glücksspiele gestatten etc. (das. §. 285.) 95. 
— Unbefugtes Halten von Glücksspielen (das. §. 360. 
Nr. 14.) 111. 
Gottesdienst, Beschimpfung desselben (Str. G. B. §. 166.) 
72. — Verhinderung und Störung desselben (das. §. 167. 
339.) 72.— Dlebstahl an Gegenständen, welche dem Gottes- 
dienste gewidmet sind (das. §. 243. Nr. 1.) 85. — Be- 
schädigung und Zerstörung solcher Gegenstände (das. §. 304.) 
98. — Brandstiftung an einem zum Gottesdienst be- 
stimmten Gebäude (das. §. 306. Nr. 1.) 99. — Störung 
des Gottesdienstes durch Beamte (das. §. 339.) 106. 
Gotteslästerung, Bestrafung derselben (Str. G. B. 
§. 166.) 72. 
Gräber (Grabmäler), Zerstörung oder Beschädigung der. 
selben (Str. G. B. §§. 168. 304.) 72. 
Grandgraben auf fremden Grundstäcken (Str. G. B. 
§. 370. Nr. 2.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 370. 
Nr. 2.) 35. 
Grenze (Grenzrain), Verrückung etc. von Grenzmerkmalen 
(Str. G. B. §. 274. Nr. 2. §. 280.) 92. — Verringerung 
eines Grenzrains durch Abgraben oder Abpflügen (das. 
§. 370. Nr. 1.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. 1. §. 370. 
Nr. 1.) 35. 
Groschenstücke, 
12. April) 162. 
Gruben, unverdeckte (Str. G. B. §. 367. Nr. 12.) 115. 
Gruben, Hülfskassen für die in denselben beschäftigten 
Arbeiter (G. v. S. April Art. 1. §. 141 f.) 135. 
Grundstücke (Plätze, Aecker, Wiesen etc.), Vergütung 
für Benutzung derselben für militärische Zwecke in Kriegs- 
zeiten (V. v. 1. April I. Nr. 7 zu I. 4.) 142. 
Betreten fremder Grundstücke und Wegnahme von 
Erde, Steinen etc. von denselben (Str. G. B. §. 370. 
Nr. 1. 2.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 370. Nr. 2.) 35. 
Guldenstücke, Außerkurssetzung der 3 1/2-Guldenstücke deut- 
schen Gepräges (Bek. v. 2. Nov.) 221. 
Güterbestätiger und Güterpfleger, Untreue der- 
selben (Str. G. B. §. 266. Nr. 1. 3.) 90. 
Außerkurssetzung derselben (Bek. v. 
1876. 13 
H. 
Haft, Vollstreckung und Dauer derselben (Str. G. B. §. 18.) 
43. — Umwandlung einer Geldstrafe in Haft (das. §§. 28. 
29. 78.) 44. — Verjährung der Verurtheilung zur Haft 
(das. &amp;. 70. Nr. 6.) 53. — Zusammentreffen der Haft 
mit anderen Freiheitsstrafen (das. §. 77.) 54. 
Handelsbücher, unterlassene Führung derselben (Str. 
G. B. §. 281. Nr. 3. 4. §. 283. Nr. 2.) 94. 
Handelsgericht in Leipzig führt das Musterregister 
hinsichtlich der ausländischen Urheber (G. v. 11. Janr. 
§. 9.) 12.  
Handelssachen, als solche gelten Rechtsstreitigkeiten auf 
Grund des Musterschutzgesetzes (G. v. 11. Janr. §. 15.) 14. 
Handelszeichen, gegenseitiger Schutz derselben zwischen 
Deutschland und Lugemburg (Bek. v. 14. Juli) 169. 
Hannover, Abänderung zweier Reichstags- Wahlkreise 
in der Provinz Hannover (G. v. 25. Dezbr. §. 1.) 275. 
Hannoversche Bank, Geschäftsbefugniß und Einlösung 
der Noten derselben (Bek. v. 7. Janr.) 2. 
Haufen, bewaffnete (Str. G. B. §. 127.) 65. 
Hausfriedensbruch, Begriff und Strafe (Str. G. B. 
§§. 123. 124. 342.) 64. 
Hausgenossen, Dilebstahl und Unterschlagung gegen die- 
selben (Str. G. B. §. 247.) 86. (G. v. 26. Febr. Art. 1. 
§. 24 ) 32. 
Hausschlüssel, unbefugte Anfertigung derselben (Str. 
G. B. §. 369. Nr. 1.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 369. Nr. 1.) 35. 
Haussuchung bei Personen unter Polizeiaufsicht (Str. 
G. B. §. 39. Nr. 3.) 46. 
Hazardspiel, s. Glücksspiel. 
Hebammen, Bestrafung derselben wegen Offenbarung 
von Privatgeheimnissen (Str. G. B. §. 300.) 97. 
Hehlerei, Begriff und Strafe (Str. G. B. §§. 258—262. 
244.) 88. 
Herausforderung zum Zweikampf (Str. G. B. §§. 201 
bis 204.) 79. 
Hetzen von Hunden auf Menschen (Str. G. B. §. 366. 
Nt. 6) 114. 
Heuer, Entlaufen der Schiffsleute mit der Heuer (Str. 
G. B. §. 298.) 97. 
Hinterbliebene, Beihülfen an die Hinterbliebenen ver- 
storbener Mitglieder von eingeschriebenen Hülfskassen 
(G. v. 7. April §. 12.) 128.
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        14 
Hochverrath, Begriff und Strafe (Str. G. B. §§ 80 - 86. 
93.) 54. — Bestrafung einer im Auslande begangenen 
hochverrätherischen Handlung (das. §. 4. Nr. 1. 2.) 40. 
(G. v. 26. Febr. Art. 1. §. 4. Nr. 1. 2.) 25. — Anzeige- 
pflicht von dem Vorhaben eines Hochverraths (das. 
§. 139.) 67. 
Hoheitszeichen, Wegnahme, Zerstörung oder Beschädi- 
gung von Hoheitszeichen des Reichs oder eines Bundes- 
staats (Str. G. B. §. 135.) 66. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 135.) 29. — desgl. von Hoheitszelchen fremder Staaten 
(Str. G. B. §. 103a.) 60. (G. v. 26. Febr. Art. II. 
§. 103 a.) 36. 
Hülfe bei Verbrechen und Vergehen (Str. G. B. §§. 49. 50.) 
48. — Hülfeleistung, um den Thäter der Bestrafung zu 
entziehen etc. (das. §. 257.) 88. — Verweigerung der Hülfe 
bei gemeiner Gefahr (das. §. 360. Nr. 10.) 111. 
s. auch Theilnahme. 
Hülfskassen, eingeschriebene, Gesetz über dieselben (v. 
7. April) 125. — Allgemeine Bestimmungen darüber (das. 
§§. 1—15. 23—27.) 125. — Vorstand derselben (das. 
§§. 16—19.) 129. — Generalversammlung (das. §§. 20. 
bis 22.) 129. — Auflösung der Hülfskassen (das. §§. 28 
bis 33.) 131. — Verbände mehrerer Hülfskassen (das. 
§. 35.) 133. — Hülfskassen, die auf Grund landesrecht- 
licher Vorschriften errichtet sind (das. §. 36.) 133. (G. v. 
8. April Art. 2.) 135. — Auf Grund berggesetzlicher Vor- 
schriften gebildete Hülfskassen (G. v. 8. April Art. I. 
§. 141 f.) 135. — Anordnung der Bildung von Hülfs- 
kassen zur Unterstützung von Gesellen, Gehülfen und 
Fabrikarbeitern durch Ortsstatut (G. v. 8. April Art. 1. 
§§. 141. 141 a. 141c. — f.) 134. — Zulassung von Hülfs- 
kassen als eingeschriebene Hülfskasse (das. Art. 2.) 136. 
Hunde, Einziehung derselben bei Jagdvergehen (Str. 
G. B. §. 295.) 96. — Hetzen derselben auf Menschen 
(das. §. 366. Nr. 6.) 114. 
J. 
Jagd, unbefugte Ausübung derselben (Str. G. B. §§. 292 
bis 295. 368. Nr. 10. 11.) 96. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 292.) 32. — Verletzung der Gesetze zum Schutze der 
Jagd durch Kinder (Str. G. B. §. 361. Nr. 9.) 112. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 361. Nr. 9.) 37. 
Jagdbeamte (Jagdberechtigte), Widerstand gegen die- 
selben (Str. G. B. §. 117.) 63. (G. v., 26. Febr. Art. I. 
§. 117.) 28. 
Jahresrechnung eingeschriebener Hülfskassen (G. v. 
7. April §. 3. Nr. 9. §. 27.) 126. 
Injurien, s. Beleidigung. 
Sachregister. 
1876. 
Intendantur, Befugnisse derselben in Betreff der Ver- 
gütungen für Kriegsleistungen der Gemeinden (V. v. 
1. April III. Nr. 11. zu 1.) 144. 
Interimsscheine zu Aktien, Fälschung derselben (Str. 
G. B. §§. 149. 360. Nr. 4. 6.) 69. (G. v. 26. Febr. Art. 1. 
§. 360. Nr. 4.) 33. 
Internationale Meterkonvention zu Paris (v. 
20. Mai 75.) 191. — Reglement dazu, S. 201. — 
Uebergangsbestimmungen, S. 210. 
Internationale Prototype, s. Prototype. 
Internationales Komité für Maß und Gewicht zu 
Paris (Konv. v. 20. Mai 75. Art. 3. 5. 7—9. 11.) 196. 
(Reglem. Art. 2—4.6—19.) 201. (Uebergangsbestimmungen 
Art. 3. 4. 6) 211. 
Internationales Maß= und Gewichtsbüreau 
zu Paris (Konv. v. 20. Mai 75. Art. 1— 10.) 196. 
(Reglem. dazu Art. 1—6. 15. 17. 18. 19.) 201. — 
Direktor des Büreaus (Konv. v. 20. Mai 75. Art. 7.) 
198. (Reglem. Art. 6. A. a. B. a. Art. 10. 17— 19.) 
202. 
Internationales Signalbuch Noth- und Lootsen- 
Signalordnung v. 14. Aug. §. 2a . 2. §. 4 a. 2.) 187. 
Irrthum bei strafbaren Handlungen (Str. G. B. §. 59.) 51. 
Italien, Theilnahme an der internationalen terk 
zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
Jugendliche Verbrecher (Str. G. B. §§. 55—7) 50. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 55.) 26. 
 
K. 
Kaiser, Hochverrath gegen den Kaiser (Str. G. B. §. 80.) 
54. — Thätlichkeit gegen denselben (das. §. 94.) 58. — 
Beleidigung desselben (das. §. 95.) 58. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 95.) 27. — Unbefugter Gebrauch der Abbil- 
dung des Kaiserlichen Wappens (Str. G. B. §. 360. 
Nr. 7.) 111. (G. v. 26. Febr. Art. 1. §. 360. Nr. 7.) 33. 
Befugnisse des Kaisers in Betreff der Leistungen der 
Eisenbahnen zu Kriegszwecken (V. v. 1. April VI. Nr. 15.) 
147. 
Erlaß des Reglements über die Beförderung der be- · 
waffneten Macht auf den Eisenbahnen durch den Kaiser 
(das. VI. Nr. 14. zu 2.) 146. 
Kaiser-Wilhelm-Stiftung, Ausdehnung derselben 
auf die Angehörigen der Reichs. Post- und Telegraphen- 
verwaltung (G. v. 4. März) 122. 
Kanal, Störung des Fahrwassers in einem Kanal 
(Str. G. B. §§. 321. 325. 326.) 102. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 321.) 33.
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        Sachregister. 
Kanonenschüsse als Nothsignale von Seeschiffen (V. v. 
Aug. 8. 2. a. und b.) 187. 
(V. v. 1. April I. Nr. 2.) 139. 
Kartellträger beim Zweikampf, Begriff und Bestrafung 
(Str. G. B. §§. 203. 204. 209.) 79 
Kasernenbauten in Leipzig und Bautzen, Geldmittel zu 
denselben (G. v. 18. Febr. §. 3.) 22. 
Kassenbeamte, strafbare Handlungen derselben (Str. G. B. 
§§. 350. 351.) 107. 
Kaufleute, Bestrafung derselben wegen Bankerutts 
(Str. G. B. §§. 281—283.) 94. 
Kautionen der Beamten der Militär- und der Marine- 
verwaltung (V. v. 16. Aug.) 179. — Aufhebung der 
Verordnungen vom 5. Juli 1871, vom 14. Dez. 1872 
und vom 14. Janr. 1873 über die Kautionen der Militär- 
und Mariuebeamten (V. v. 16. Aug. §. 9.) 186. 
Kautionen der Telegraphenbeamten (V. v. 3. April) 161. 
Keller, unverwahrte, an Orten des öffentlichen Verkehrs 
(Str. G. B. §. 367. Nr. 12.) 115. 
Kilogramm, internationale Prototype des Kilogramm 
(Konv. v. 20. Mai 75. Art. 6. 8.) 197 
Kinder unter 12 Jahren können nicht strafrechtlich verfolgt 
werden (Str. G. B. §. 55.) 50. — Beischlaf zwischen 
Kindern und Eltern (das. §. 173.) 73. — Unzucht mit 
Kindern (das. §§. 174. 176. Nr. 3. §. 178.) 74. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 176. Nr. 3. §. 178.) 30.— Beleidi- 
gung der Kinder (Str. G. B. §. 195.) 78. — Entfüh- 
rung eines Kindes (das. §. 235.) 84. — Unterschiebung 
oder Verwechselung eines Kindes (das. §. 169.) 73. — 
Tödtung eines Kindes (das. §. 217.) 80. — Aussetzung 
eines Kindes (das. §. 221.) 81. — Unterlassene Abhal- 
tung der Kinder von strafbaren Handlungen (das. §. 361. 
Nr. 4. 9.) 112. (G. v. 26. Febr. Art. II. §. 361. 
Nr. 9.) 37. 
Kindesmord (Str. G. B. §. 217.) 80. 
Kirche, Beschimpfung derselben (Str. G. B. §. 166.) 72. 
— Verhinderung oder Störung des Gottesdienstes in 
einer Kirche (das. §§. 167. 339.) 72. — Diebstahl von 
Gegenständen aus Kirchen (das. §. 243. Nr. 1.) 85. — 
Strafbare Verkündigungen etc. der Geistlichen in einer 
Kirche (das. §. 130 a.) 65. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 130 a.) 28. 
s. auch Gottesdienst. 
Knappschaftsvereine, die Kassen derselben werden 
durch das Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen 
nicht berührt (G. v. 7. April §. 36.) 133. 
Kommunalverbände zur Anordnung der Bildung ein- 
geschriebener Hülfskassen (G. v. 7. April §§. 14. 23.) 128. 
(G. v. 8. April Art. 1I. §§. 141 e. f.) 131. 
, Ausstattung derselben 
1876. 
Konfiskation, s. Einziehung. 
Konkurrenz, s. Zusammentreffen. 
Konkurs eingeschriebener Hülfskassen (G. v. 7. April 
§. 29.) 132. 
s. auch Bankerutt. , 
Konukursordnung, Vorberathung des Entwurfs zu der- 
selben (G. v. 20. Febr. §§. 1. 4.) 23. 
Körperverletzung, Bestrafung derselben (Str. G. B. 
§§. 223—233.) 81. (G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 223. 
228. 232. Art. II. §. 223 a.) 31. — Körperverletzung 
eines Beamten (Str. G. B. §. 118.) 63. — bei Aus- 
setzung hülfloser Personen (das. §. 221.) 81. — bei Frei- 
heitsentziehung (das. §. 239.) 84. — beim Raube (das. 
§ 251.) 87. — bei gemeingefährlichen Verbrechen etc. 
(das. §§. 315. 316. 321. 325.) 101. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 321.) 33. — durch einen Beamten (Str. G. B. 
§§. 340. 358.) 106. 
Krankenanstalten, Verpflegung der Mitglieden einge- 
schriebener Hülfskassen in Krankenanstalten (G. v. 7. April 
§. 11.) 128. 
Krankenkassen, s. Hülfskassen. 
Krankheit, Verletzung der Vorschriften zur Verhütung 
ansteckender Krankheiten (Str. G. B. §. 327.) 103. 
Eingeschriebene Hülfskassen zur Unterstützung ihrer Mit- 
glieder in Krankheitsfällen (G. v. 7. April §§. 1. 7. 11. 
12.) 125. — Der Ausschluß der Unterstützung in Fällen 
bestimmter Krankheiten ist unzulässig (das. §. 7.) 127. 
Krebsen, unbefugtes (Str. G. B. §§. 296. 370. Nr. 4.) 
97. (G. v. 20. Febr. Art. I. §§. 296. 370. Nr. 4.) 32. 
Kreditgeben an Minderjährige (Str. G. B. §§. 301. 
302.) 98. 
Krieg, strafbare Handlungen von Deutschen während eines 
Krieges gegen das Reich (Str. G. B. §§. 87—90.) 56. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 88.) 26. 
Kriegsbedürfnisse, strafbare Handlungen in Betreff 
derselben (Str. G. B. §. 90. Nr. 2. §§. 127. 329.) 57. 
Kriegsdienst, s. Militärdienst. 
Kriegskosten-Entschädigung, Verwendung von Geld- 
mitteln aus derselben zum Retablissement des Heeres (G. 
v. 16. Febr. §§. 1. 2.) 20. (G. v. 23. Dez. §. 4 zu b.) 
240. — zu Militärdlenstgebäuden etc. (G. v. 18. Febr. 
§§. 1—3.) 22. — zur Bestreitung von Kosten aus An- 
laß des Krieges gegen Frankreich (G. v. 17. Febr. §§. 1 
bis 3.) 21. 
Kriegsleistungen, Ausführung des Gesetzes über die- 
selben vom 13. Juni 1873 (V. v. 1. April) 137. — 
Kriegsleistungen der Gemeinden (das. I. und III a.) 137. 
— Landlieferungen (das. II. und III. b.) 143. — Be- 
schaffung von Schiffen und Fahrzeugen (das. V.) 146. — 
von Mobilmachungspferden (das. V.) 146. — Leistungen 
der Eisenbahnen (das. VI.) 146. 
Leistungen für die Marine (das. VII. Nr. 17.) 118. 
15
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        16 Sachregister. 
1876. 
Kriegsministerien, Befugnisse derselben in Betreff der Landesregierungen, Befugnisse derselben in Betreff 
Vergütungen für Kriegsleistungen der Gemeinden (V. v. 
1. April III8. 8. b. 2.) 145. 
Kugeln, widerrechtliche Zueignung derselben (Str. G. B. 
§. 291.) 96. 
Kunstgegenstände, öffentliche, Beschädigung derselben 
(Str. G. B. §. 304.) 
Kunstwerke, Urheberrecht an solchen (G. v. 9. Janr.) 4. 
(G. v. 10. Janr. §. 8.) 10. 
Kupous, s. Zinsscheine. 
Kuppelei, Begriff und Strafe (Str. G. B. §§. 180. 
181.) 75. 
Kurator, Unfähigkeit zu diesem Amte bei Aberkennung 
der Ehrenrechte (Str. G. B. §. 34. Nr. 6.) 45. — Be- 
strafung des Kurators wegen Untreue (das. §. 266. 
Nr. 1.) 90. 
Küstengewässer, Noth- und Lootsen-Signalordnung für 
Schiffe auf See und den Küstengewässern (v. 14. Aug.) 
187. — Verhalten der Schiffer beim Zusammenstoßen 
von Schiffen auf denselben (V. v. 15. Aug. §. 3.) 189. 
— Uebertretung dieser beiden Verordnungen (Str. G. B. 
§. 145.) 68. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 145.) 29. 
Unbefugtes Fischen in deutschen Küstengewässern 
(Str. G. B. §. 296 a.) 97. (G. v. 26. Febr. Art. II. 
§. 296 a.) 37. 
L. 
Landesgesetze, durch dieselben gegen Nachbildung ge- 
schützte Kunstwerke (G. v. 9. Janr. §§. 18. 19.) 7. — 
desgl. photographische Aufnahmen (G. v. 10. Janr. §. 12.) 
10. — desgl. Muster und Modelle (G. v. 11. Janr. 
§. 17.) 14. 
Landesherr, Bestrafung des Mordes und des Versuchs 
des Mordes an dem Landesherrn (Str. G. B. §. 80.) 54. 
— Beleidigung des Landesherrn und der Mitglieder des 
landesherrlichen Hauses (das. §§. 94—97.) 58. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 95.) 27. — Feindliche Handlungen 
gegen den Landesherrn eines fremden Staates (Str. G. B. 
§§. 102. 103.) 59. (G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 102. 
103.) 27. — s. auch Kaiser, Bundesfürsten. 
Landeskassen, Annahme der außer Kurs gesetzten Scheide- 
münzen bei denselben (Bek. v. 12. April) 162. — desgl. 
der deutschen Zweithaler- und Eindrittelthalerstücke (Bek. 
v. 2. Nov.) 221. 
Landeskokarde, Unfähigkeit zum Tragen derselben (Str. 
C. B. §. 34. Nr. 1) 4 
des Schutzes des Urheberrechts an Kunstwerken (G. v. 
9. Janr. §. 18.) 7. 
Reglements der Landesregierungen über Stellung und 
Aushebung der Mobilmachungspferde (V. v. 1. April V. 
Nr. 13.) 146. — Dieselben haben die Vergütungssätze 
für Vorspanndienste für die mobile Macht bekannt zu 
machen (das. I. Nr. 5. zu 1.) 141. 
Befugnisse in Betreff der Desinfektion der Eisenbahn- 
wagen bei Viehbeförderungen (G. v. 25. Febr. §. 4.) 164. 
s. auch Bundesstaaten. 
Landesverrath, Begriff und Strafe (Str. G. B. §§. 80 
bis 93.) 54. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 88.) 26. — 
Bestrafung des im Auslande begangenen Landesverraths 
(Str. G. B. §. 4. Nr. 2.) 40. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 4. Nr. 2.) 25. — Anzeigepflicht von dem Vorhaben 
eines Landesverraths (Str. G. B. §. 139.) 67. 
Landesverweisung von Ausländern wegen strafbarer 
Handlungen (Str. G. B. §. 39. Nr. 2. §§. 284. 362.) 
46. — Bestrafung von Landesverwiesenen im Falle un- 
erlaubter Rückkehr (das. §. 361. Nr. 2.) 111. — s. auch 
Ausweisung. 
Landeswappen, unbefugter Gebrauch von Abbildungen 
eines Landeswappens (Str. G. B. §. 360. Nr. 7.) 111. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 360. Nr. 7.) 33. 
Landfriedensbruch, Begriff und Strafe (Str. G. B. 
§. 125.) 64. 
Landlieferungen für die bewaffnete Macht (V. v. 
1. April II. III. 11 b.) 143. — Lieferungsverbände für 
dieselben (Beilage B. hierzu) 154. 
Landstreicher, Bestrafung derselben (Str. G. B. §. 361. 
Nr. 3. §. 362.) 111. 
Landtag (Kammer) Straffreiheit der Mitglieder derselben. 
in Ausübung ihres Berufs (Str. G. B. §. 11.) 41. — 
Straffreiheit der Berichte über Landtags- etc. Verhand- 
lungen (das. §. 12.) 42. — s. auch Gesetzgebende 
Versammlungen. 
Landwehr, Auswanderung eines Landwehrmannes ohne 
Erlaubniß (Str. G. B. §. 360. Nr. 3.) 110. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 360. Nr. 3.) 33. 
s. auch Militärpersonen. 
Lärm, ungebührlicher (Str. G. B. §. 300. Nr. 11.) 111. 
Lauenburg, Reichstags-Wahlkreis Herzogthum Lauen- 
burg (G. v. 25. Dez. §. 2.) 275. 
Lazareth, Benutzung von Privatgebäuden als Lazareth 
für die mobile Macht (V. v. 1. April I. 7. Nr. 3.) 143. 
Leben, Verbrechen und Vergehen wider das Leben (Str. 
G. B. §§. 211—222.) 80. 
Lebensjahr, s. Alter.
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        Sachregister. 
Legitimationspaplere, Anfertigung und Gebrauch 
falscher Legitimationspapiere (Str. G. B. §. 363.) 113. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 363.) 34. 
Lehmgraben von fremden Grundstücken (Str. G. B. 
§. 370. Nr. 2.) 118. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 370. 
Nr. 2.) 35. 
Lehrer, Unzucht mit ihren Schülern (Str. G. B. §. 174. 
Nr. 1.) 74.— Bestrafung derselben wegen Kuppelei (das. 
§. 181. Nr. 2.) 75. — s. auch Erzieher. 
Lehrlinge, Diebstahl und Unterschlagung derselben (Str. 
G. B. §. 247.) 86. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 247.) 32. 
Leibesfrucht, Abtreibung und Tödtung derselben (Str. 
G. B. §. 218—220.) 80. 
Leiche (Leichnam), Beerdigung oder Wegschaffung eines 
Leichnams ohne Vorwissen der Behörde (Str. G. B. §. 367. 
Nr. 1.) 114. — Vorzeitige Beerdigung einer Leiche (das. 
§. 367. Nr. 2.) 115. 
Leichendiebstahl, Bestrafung desselben (Str. G. B. 
§. 168.) 72. — Unbefugte Wegnahme von Theilen einer 
Leiche (das. §. 367. Nr. 1.) 114. 
Leipzig, Geschäftsbefugniß des Leipziger Kassenvereins 
und Einlösung der Noten desselben (Bek. v. 7. Janr.) 2. 
Das Handelsgericht daselbst hat das Musterregister 
hinsichtlich der Muster und Modelle von ausländischen 
Urhebern zu führen (G. v. 11. Janr. §. 9.) 12. 
Geldmittel zum Neubau einer Kaserne in Leipzig 
(G. v. 18. Febr. §. 3.) 22. 
Licht, urvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht (Str. 
G. B. §. 368. Nr. 5.) 116. 
Lieferungsverbände in den Bundesstaaten zur Aus- 
führung der Kriegsleistungen (V. v. 1I. April II. Nr. 10. 
III. b. 2.) 143. (Beil. B. hierzu) 154. 
Lieferungsverträge, Nichterfüllung derselben im Fall 
eines Krleges oder Nothstandes (Str. G. B. §. 329.) 
104.— 
Liquidationen über Vergütungen für Kriegsleistungen 
(B. v. 1. April III. a. zu 3. und 4. b. 2. IV. 12. I. 4. 
zu 3.) 144. — Einreichung an die Zentralbehörden 
(das. III. a. 8. b. 2.) 145. — Formular zu den Liqui- 
dationen (Beil. D. hierzu) 159. · 
Lootsenflagge (Noth- und Lootsen- Signalordnung v. 
14. Aug. §. 4 a. 1.) 188 
Lootsensignale für Schiffe auf See (Noth- und Lootsen- 
Signal-Ordn. v. 14. Aug. §§. 4. 5.) 188. — Uebertre. 
tung der Verordnungen darüber (Str. G. B. §. 145.) 68. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 145.) 29. 
Lotterie, unbefugte Veranstaltung öffentlicher Lotterien 
(Str. G. B. §. 286.) 95. 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 
1876. 17 
Luxemburg, Uebereinkunft mit dem Deutschen Reiche 
wegen gegenseitigen Markenschutzes (Bek. v. 14. Juli) 169. 
— wegen Herstellung einer Eisenbahn von Esch a. b. Al- 
zette nach Rüssingen und Audun le Tiche, und von Rüs- 
singen nach Redingen (v. 11. Okt.) 234. 
Auslieferungsvertrag mit dem Deutschen Reiche 
(v. 9. März) 223. — Aufhebung der Auslieferungs. 
verträge zwischen Elsaß. Lothringen und Luxemburg vom 
3. Juli 1872 und zwischen Preußen und Luxemburg vom 
11. März 1844 (das. Art. 17.) 230. 
M. 
Maaß, s. Maß. 
Mädchen, Verführung eines unbescholtenen Mädchens 
unter 16 Jahren (Str. G. B. §. 182.) 75. 
Magazin, Bestrafung desjenigen, welcher im Kriege 
Magazine zerstört oder in feindliche Gewalt bringt (Str. 
G. B. §. 90. Nr. 2.) 57. — Anzündung eines Magazins 
(das. §§. 308—310. 325.) 100. 
Magdeburger Privatbank, Geschäftsbefugniß und 
Einlösung der Noten derselben (Bek. v. 7. Janr.) 2. 
Majestätsbeleidigung, Bestrafung (Str. G. B. §§. 94. 
c5. 4. Nr. 2.) 58. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 4. Nr. 2. 
§. 55) 25. 
Mäkler, Bestrafung wegen Untreue (Str. G. B. §. 266. 
Nr. 3.) 90. 
Malerei, s. bildende Künste. 
Malzschrot, Besteuerung desselben in Sachsen-Meiningen, 
Sachsen Koburg- Gotha und Reuß älterer Linie (G. v. 
23. Dez. §. 1.) 237. 
Manifestationseid, s. Offen barungseid. 
Marienburg, Herstellung einer Eisenbahn zwlschen 
Marienburg und Mlawka (Uebereink. mit Rußland v. 
22 (10. April Art. 1.) 172. 
Marine, Befugnisse derselben auf Grund der Bestim- 
mungen des Kriegsleistungsgesetzes (V. v. 1. April VI. 
Nr. 17.) 148. 
Marinebeamte, Kautionen derselben (V. v. 16. Aug.) 
179. — Aufhebung der Verordnungen über die Kautionen 
derselben vom 5. Juli 1871 und vom 14. Dez. 1872 
(das. §. 9.) 186. 
Marinejustizsachen, Befugnisse des Generalauditoriats 
der Kaiserlichen Marine in Betreff derselben (A. E. v. 
23. Mai) 165. 
Markenschutz, gegenseitiger, zwischen Deutschland und 
Lupxemburg (Bek. v. 14. Juli) 169. 
Marschquartiere, Ausstattung derselben (V. v. 1. April 
I. Nr. 2.) 139.
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        18 Sachregister. 
Massenverwalter, Untreue derselben (Str. G. B. §. 266. 
Nr. 1.) 90. 
Maß, internationales Maß- und Gewichtsbüreau zu Paris 
(Konv. v. 20. Mai 75. Art. 1. 3.) 196. — Inter- 
nationales Komité und Generalkonferenz für Maß und 
Gewicht (das. Art. 3.) 196. 
Maße, Anwendung nicht gestempelter Maße (Str. G. B. 
§. 369. Nr. 2.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 369. 
Nr. 2.) 35. 
Eichamtliche Behandlung vorschriftswidriger Maße 
(Bek. v. 22. März) 123. 
Matrikularbeiträge der Bundesstaaten zum Reichs- 
haushalt von 1876 (G. v. 10. Febr. §§. 1. 3.) 17. — 
desgl. vom ersten Vierteljahr 1877 (Anl. zum G. v. 
23. Dez.) 272. 
Meeresufer, Beschädigung desselben (Str. G. B. §. 366 a.) 
1I14. (G. v. 26. Febr. Art. II. §. 366 a.) 37. 
Meineid, Begriff und Strafe (Str. G. B. §§. 153. bis 
163.) 70. 
Menschenraub, Begriff. und Strafe (Str. G. B. 
§§. 234. 235.) 83. — Unnterlassene Anzeige von dem 
Vorhaben eines solchen Verbrechens (das. §. 139.) 67. 
Mergelgraben von fremden Grundstücken (Str. G. B. 
§. 370. Nr. 2.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 370. 
Nr. 2.) 35. 
Messer (Instrument)) Gebrauch desselben bei einer 
Schlägerei (Str. G. B. §. 367. Nr. 10.) 115. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 367. Nr. 10.) 35. — Körperverletzung 
mittelst eines Messers (Str. G. B. §. 223 a.) 02. (G. v. 
26. Febr. Art. II. §. 223 a.) 37. 
Messer (verpflichtete), Bestrafung derselben wegen Untreue 
(Str. G. B. §. 266. Nr. 3.) 90. 
Meßwerkzeuge, eichamtliche Behandlung vorschrifts- 
widriger Meßwerkzeuge (Bek. v. 22. März) 123. 
Meter, internationale Prototype des Meter (Konv. v. 
20. Mai 75. Art. 6. 8.) 197 
Meterkonvention,  internationale, zu Paris (v. 20. Mai 
75.) 191 
Meuterei, Begriff und Strafe (Str. G. B. §. 122.) 64. 
Milderungsgründe bei strafbaren Haudlungen (Str. 
G. B. §§. 51—72.) 49. 
Militärabschied, Ansertigung und Gebrauch falscher 
Militärabschiede (Str. G. B. §. 363.) 113. (G. v. 26. Febr. 
Art. 1. §. 363.) 34. 
Militärbeamte, Kautionen derselben (V. v. 16. Aug.) 
179. — Aufhebung der Verordnungen über die Kautionen 
derselben vom 5. Juli 1871, vom 14. Dez. 1872 und 
vom 14. Janr. 1873 (das. §. 9.) 186. 
s. auch Militärpersonen. 
1876. 
Militärbehörden, Requisitionen derselben wegen Kriegs- 
leistungen (V. v. 1. April I. Nr. 1. 2. 5—7. IV. VI.) 137. 
Militärdienst, Aufforderung, der Einberufung zum 
Dienste nicht zu folgen (Str. G. B. §. 112.) 62. — 
Auswanderung, um sich dem Eintritt in den Militärdienst 
zu entzlehen (das. §. 140.) 67. (G. v. 26. Febr. Art. J. 
§. 140.) 29. — Verstümmelung, um sich oder Andere zur 
Erfüllung der Militärpflicht untauglich zu machen (Str. 
G. B. §. 142.) 68. — Anwendung auf Täuschung be- 
rechneter Mlttel, um sich der Wehrpflicht zu entziehen 
(das. §. 143.) 668. — Anwerbung zu fremdem Militär. 
dienst (das. §. 141.) 68. 
Militärgericht, oberstes, für Marinesachen (A. E. v. 
23. Mai) 165. 
Militärpersonen, Anwendung der allgemeinen Straf- 
gesetze auf Militärpersonen (Str. G. B. §. 10.) 41. — 
Widerstand gegen Militärpersonen bei Ausübung ihres 
Dienstes (das. §. 113.) 62. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 113.) 28.— Beleidigung derselben (Str. G. B. §. 196.) 78. 
— Bestechung derselben (das. §§. 333. 335.) 105.— s. auch 
Reichsheer, Reichskriegsmarine, Soldaten. 
Militärpflicht, s. Militärdienst. 
Minden, Abänderung eines Reichstags-Wahlkreises im 
Regierungsbezirk Minden (G. v. 25. Dez. §. 1.) 275. 
Minderjährige, Bestrafung derselben (Str. G. B. §§. 56. 
57.) 50. — Berechtigung derselben zum Antrage auf 
Bestrafung (das. §. 65.) 51. — Handlungen wider die 
Sittlichkeit mit Minderjährigen (das. §§. 173. 174. Nr. 1. 
§. 176. Nr. 3. §. 182.) 73. — Entführung von Minder- 
jährigen zu unsittlichen Zwecken (das. §. 235.) 84. — 
Entführung einer minderjährigen Frauensperson (das. 
§. 237.) 84. — Unerlaubtes Kreditgeben an Minder- 
jährige (das. §§. 301. 302.) 98. — s. auch Kinder.  
Mineralien, unbefugte Gewinnung von Mineralien 
(Str. G. B. §. 370. Nr. 2.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 370. Nr. 2.) 35. 
Mißbrauch von Frauenspersonen zum Beischlaf (Str. 
G. B. §. 176. Nr. 2. §§. 177. 178.) 74. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 176. Nr. 2. §§. 177. 178.) 30. — Verleitung. 
zu strafbaren Handlungen durch Mißbrauch des Ansehens 
(Str. G. B. §. 48.) 48. — Mißbrauch des Amts (das. 
§. 339.) 105. 
Mißhandlung, Bestrafung wegen Mißhandlung von 
Menschen (Str. G. B. §§. 223. 223 a. 340.) 81. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 223. Art. II. §. 223 a.) 31. — wegen 
Mißhandlung den Thieren (Str. G. B. §. 360. Nr. 13.) 111. 
s. auch Körperverletzung. 
Mitglieder eingeschriebener Hülfskassen (G. v. 7. April 
§§. 3. 6—15. 21. 22. 25—29. 31.) 125. — Ausschluß 
von Mitgliedern aus der Kasse (das. §. 15. 29. zu 1.6.) 128.
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        Sachregister. 
Mlawka, Herstellung einer Eisenbahn zwischen Mlawka 
und Marienburg (Uebereink. mit Rußland v. 22./10. April 
Art. 1.) 172. 
Mobilmachungspferde,  Beschaffung derselben (V. 
v. 1. April V.) 146. 
Modelle, Urheberrecht an solchen (G. v. 11. Janr.) 11. 
(G. v. 9. Janr. §. 14.) 6. 
Monat, Berechnung  desselben bei Freiheitsstrafen (Str. 
G. B. §. 19.) 36. 
Montirungsstücke, unbefugter Erwerb derselben (Str. 
G. B. §. 370. Nr. 3.) 118. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 370. Nr. 3.) 36. 
Mord, Begriff und Strafe (Str. G. B. §. 211.) 80. — 
Mord oder Versuch des Mordes an dem Kaiser oder an 
dem Landesherrn (das. §. 80.) 54. — Bedrohung mit 
Mord (das. §. 254.) 88. — Brandstiftung zum Zwecke 
der Begehung elnes Mordes (das. §. 307. Nr. 2.) 99. — 
Anzeigepflicht von dem Vorhaben eines Mordes (das. 
§. 139.) 67. 
Munition, widerrechtliche Zueignung derselben (Str. G. 
B. §. 291.) 96. — s. auch Kriegsbedürfnisse. 
Münzen, Außerkurssetzung von Scheidemünzen (Bek. v. 
12. April) 162. — desgl. der deutschen Zweithaler- und 
Eindrittelthalerstücke (Bek. v. 2. Nov.) 221. 
Münzgesetz, Abänderung des Artikels 15 desselben (G. 
v. 6. Janr.) 3 
Münzverbrechen (Münzvergehen), Begriff und Strafe 
(Str. G. B. §§. 146—152.) 68. — Begehung derselben 
im Auslande (das. §. 4. Nr. 1.) 40. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 4. Nr. 1.) 25. — Anzeigepflicht bei Münzver- 
brechen (Str. G. B. §. 139.) 67. — Herstellung von 
Stempeln etc. zur Anfertigung von falschem Gelde (Str. 
G. B. §. 360. Nr. 4—6.) 110. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 360. Nr. 4.) 33. 
Muster, Urheberrecht an solchen (G. v. 11. Janr.) 11. 
(G. v. 9. Janr. F. 14.) 6 
Musterregister zur Eintragung von Mustern und Mo- 
dellen, Führung desselben (G. v. 11. Janr. §§. 7—13.) 
12. — Auszüge aus den Musterregistern und Einsicht- 
nahme von denselben (das. §. 11.) 13. 
Mäßiggang, strafbarer (Str. G. B. §. 361. Nr. 6. 
§. 362.) 112. 
Mutter, Bestrafung derselben wegen Kindesmordes (Str. 
G. B. §. 217.) 80. — desgl. wegen Abtrelbung der 
Leibesfrucht (das. §. 218.) 80. — desgl. wegen Aus- 
setzung ihres Kindes (das. §. 221.) 81. — s. auch Eltern. 
1876. 19 
N. 
Nachbildung (verbotene) von Werken der bildenden 
Künste (G. v. 9. Janr. §§. 5. 6. 8. 18.) 4. — von Photo- 
hraphieen (G. v. 10. Jan. §§. 3. 10.) 9. — von Mustern 
und Modellen (G. v. 11. Janr. §§. 5. 8. 14 — 17.) 11. 
— Nicht verbotene Nachbildungen von Kunstwerken (G. v. 
9. Janr. §§. 4. 6. 7. 18.) 4. — von Photographieen (G. v. 
10. Janr. §§. 2. 4. 5.) 8. — von Mustern und Modellen 
(G. v. 11. Janr. §§. 4. 6.) 11 
Nachbildungsrecht des Bestellers von Portraits und 
Portraitbüsten (G. v. 9. Janr. §. 8.) 5. — desgl. von 
photographischen Bildnissen, (G. v. 10. Janr. §. 7.) 9. 
— Nachbildung photographischer Aufnahmen durch ein 
Werk der malenden, zeichnenden oder plastischen Kunst 
(das. §. 8.) 10. 
s. auch Abbildungen. 
Nachdruck von Photographleen (G. v. 10. Janr. §. 1.) 9. 
Nachlaß, Vollstreckung einer Strafe in denselben (Str. 
G. B. §. 30.)  45. 
Nachschlüssel,   unerlaubte Verabfolgung von Nachschlüsseln 
(Str. G. B. §. 369. Nr. 1.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. J. 
§. 369. Nr. 1.) 35. 
Nachtzeit, Begehung strafbarer Handlungen zur Nachtzeit 
(Str. G. B. §. 243. Nr. 7. §. 250. Nr. 4. §§. 293. 296. 
322. 325. 326.) 85. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 296.) 32. 
Nahrungsmittel, Entwendung derselben (Str. G. B. 
§. 370. Nr. 5.) 118. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 370. 
Nr. 5.) 36. 
Name, Führung eines falschen Namens (Str. G. B. §. 360. 
Nr. 8.) 111. 
Nationalkokarde, s. Landeskokarde. 
Naturalverpflegung für mobile Truppen, Vergütung. 
dafür (V. v. 1. April I. 3. Nr. 2.) 140. 
Norddentscher Bund, Ausgaben für militärische 
Zwecke aus dem Antheile desselben an der Kriegskosten- 
Entschädigung (G. v. 16. Febr. §§. 1. 2.) 20. (G. v. 
17. Febr. §. 2.) 21. (G. v. 18. Febr. §§. 2. 3.) 22. 
(G. v. 23. Dez. §. 4.) 240. 
Norwegen, Theilnahme an der internationalen Meter- 
konvention zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
Notare, Bestrafung derselben wegen Offenbarung von 
Privatgeheimnissen (Str. G. B. §. 300.) 97. — Dieselben 
sind als Beamte anzusehen (das. §. 359.) 110. — Notariat 
gilt im Sinne des Strafgesetzes als öffentliches Amt (das. 
§. 31.) 45. 
Notenumlauf, s. Banknoten. 
Noth, Hülfsverweigerung bel Noth (Str. G. B. §. 360. 
Nr. 10.) 111.
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        20 
Noth- und Lootsen-Signalordnung für Schiffe 
auf See und den Küstengewässern (v. 14 Aug.) 187. 
Nöthigung zu strafbaren Handlungen (Str. G. B. §§. 52. 
240.) 49. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 240.) 31. — Nöthi- 
gung gesetzgebender Versammlungen zur Fassung oder Unter- 
lassung von Beschlüssen (Str. G. B. §. 105.) 60. — 
Nöthigung einer Behörde oder eines Beamten (das. §. 114. 
122.) 62. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 114.) 28. — Nöthi- 
gung zur Unzucht (Str. G. B. §§. 176—178.) 74. (G. v. 
26. Febr. Art. 1. §§. 176— 178.) 30. 
Nothsignale von Seeschiffen (V. v. 14. Aug. §§. 2. 3.) 187. 
Nothstand, bei Begehung strafbarer Handlungen (Str. 
G. B. §. 54.) 49. — Nichterfüllung von Lieferungs- 
verträgen Abwendung eines Nothstandes (das. §. 329.) 
104. 
Nothwehr, Begriff und Straflosigkeit derselben (Str. 
G. B. §. 53) 49. 
Nothzucht, Bestrafung (Str. G. B. §§. 176—178.) 74. 
(G. v. 20. Fehr. Art. I. §§. 176—178.) 30. 
O. 
Obdachlosigkeit, Bestrafung derselben (Str. G. B. 
§. 361. Nr. 8. §. 362 
Ober-Postdirektionen, Ermächtigung derselben, Tele- 
graphenbeamten die Beschaffung von Kautionen durch 
Gehaltsabzüge zu gestatten (V. v. 3. April) 161. 
Oberste Reichsbehörde der Militär- und der Marine- 
verwaltung, Ermächtigung derselben, kautionspflichtigen 
Beamten die Beschaffung von Kautionserhöhungen durch 
Ansammlung von Gehaltsabzügen zu gestatten (V. v. 
16. Aug. §. 4.) 185. 
Obrigkeit,, Aufforderung zum Ungehorsam gegen die 
Obrigkeit (Str. G. B. §. 110.) 6!1 — Verbreitung 
falscher Thatsachen, um Anordnungem der Obrigkeit ver- 
ächtlich zu machen (das. §. 131.) 66. 
Oeffnungen, unverdeckte, an Orten des öffentlichen Ver- 
kehrs (Str. G. B. §. 367. Nr. 12.) 115. 
Oesterreich-Ungarn, Theilnahme an der internatio- 
nalen Meterkonvention zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
Zahlungen mittelst der in Oesterreich bis 1867 ge- 
prägten Vereinsthaler (G. v. 6. Janr.) 3. 
Offenbaren von Staatsgeheimnissen (Str. G. B. §. 92. 
Nr. I.) 57. — von Privatgeheimnissen (das. §. 300.) 97. 
s. auch Amtsverschwiegenheit. 
Offenbarungseid, Verletzung des Versprechens in einem 
Offenbarungseide (Str. G. B §. 162.) 71. 
Sachregister. 
1876. 
Offiziere, Auswanderung der Offiziere des Beurlaubten- 
standes (Str. G. B. §. 140. Nr. 2.) 67. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 140. Nr. 2.) 29. 
s. auch Militärpersonen. 
Orden, Verlust und Unfähigkeit zur Erlangung derselben 
in Folge strafrechtlicher Verurtheilung (Str. G. B. §§. 33. 
34. Nr. 3.) 45. — Unbefugtes Tragen derselben (das. 
§. 360. Nr. 8.) 111. 
Ordnung, Vergehen und Verbrechen wider die öffentliche 
Ordnung (Str. G. B. §§. 123—145.) 64. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §§. 130 a. 135. 140. 144. 145.) 28. 
Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Vorstandes 
eingeschriebener Hülfskassen (G. v. 7. April §§. 33. 35.) 132. 
Ortsstatut, Bildung von Hülfskassen zur Unterstützung 
von Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern durch Orts- 
statut (G. v. 8. April Art. I. §§. 141. 141 a. u. c.) 134. 
P. 
Papiergeld, Nachmachung und Verfaͤlschung desselben, 
Verausgabung falschen Papiergeldes (Str. G. B. §§. 146 
bis 149. 151. 152. 360. Nr. 4. 5. 6.) 68. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 360. Nr. 4.) 33. 
Paris, Abschluß der internationalen Meterkonvention da- 
selbst (Konv. v. 20. Mai 75.) 191. 
Sitz des internationalen Maß- und Gewichtsbüreaus 
(Konv. v. 20. Mai 75. Art. 1.) 196. — desgl. des inter- 
nationalen Komites und der Generalkonferenz für Maß 
und Gewicht (das. Art. 3.) 196. (Reglem. Art. 7.) 203. 
— Der Präsident der Pariser Akademie der Wissenschaften 
hat den Vorsitz in der Generalkonferenz (Konv. v. 20. Mai 
75. Art. 4.) 197 
Paß, Anfertigung und Gebrauch falscher Pässe (Str. G. B. 
§ 275. Nr. 2. §. 363.) 92. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 275. Nr. 2. §. 363.) 32. 
Periodische Werke, Schutfrist für Werke der bilden- 
den Künste, welche in periodischen Zeitschriften etc. erschlenen 
sind (G. v. 9. Janr. J. 12.) 6 
Personenstand, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf 
den Personenstand (Str. G. B. §§. 169. 170.) 73. 
Personenstandsbeamte, Bestrafung derselben wegen 
ihrer Mitwirkung bei einer Doppelehe (Str. G. B. §. 338.) 
105. 
Peru (Republik), Theilnahme an der internationalen Meter- 
konvention zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
Pfand, Annahme gestohlener Sachen in Pfand (Str. 
G. B. §. 259.) 89. — desgl. von Montirungs oder 
Armaturstücken (das. §. 370. Nr. 3.) 118. (G. v. 26. Febr. 
Urt. I. §. 370. Nr. 3.) 35.
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        Sachregister. 
Pfandleiher, Bestrafung derselben wegen unbefugten Ge- 
brauchs der ihnen verpfändeten Sachen (Str. G. B. §. 290.) 
96. — desgl. wegen Zuwiderhaudelns gegen Gewerbe- 
vorschriften (das. §. 360. Nr. 12.) 111. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 360. Nr. 12.) 33. 
Pferde, Beschaffung der Mobilmachungspferde (V. v. 
1. April V.) 146. 
Aufhebung des Verbots der Pferdeausfuhr (V. v. 
3. Febr.) 16. 
Pflegeeltern, Bestrafung derselben wegen unzüchtiger 
Handlungen mit ihren Kindern (Str. G. B. §. 174. 
Nr. 1.) 74. 
s. auch Angehörige. 
Philadelphia-, Betheiligung des Deutschen Reichs an 
der Weltausstellung daselbst (G. v. 10. Febr. §. 2. zu 2. 
§. 3.) 18. 
Pbotographieen, Schutz gegen unbefugte Nachbildung 
(G. v. 10. Janr.) 8. — Vervielfältigungsrecht bezüglich 
photographischer Blldnisse (das. §. 7.) 9. — Nachbildung 
photographischer Aufnahmen durch ein Werk der malenden, 
zeichnenden oder plastischen Kunst (das. §. 8.) 10. 
Plaggenhauen auf fremden Grundstücken (Str. G. B. 
§. 370. Nr. 2.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 370. 
Nr. 2.) 35. 
Plastische Kunst, s. bildende Künste. 
Platten (Formen), zu strafbaren Schriften und Abbil. 
dungen sind unbrauchbar zu machen (Str. G. B. §. 41. 
42.) 47. — Platten zum Zwecke eines Münzverbrechens 
(das. §. 151. 152.) 69. — Anfertigung von Platten 
zur Herstellung von Metall- oder Papiergeld etc. ohne 
Auftrag einer Behörde (das. §. 360. Nr. 4—6.) 110. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 360. Nr. 4.) 33. 
Plätze, Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich des Verkehrs auf 
öffentlichen Plätzen (Str. G. B. §. 366. Nr. 2. 3. 5. 9. 
10.) 114. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 366. Nr. 3. 9. 
10.) 34. 
Politische Verbrecher, Nichtauslieferung derselben 
zwischen Deutschland und Luxemburg (Vertr. v. 9. März. 
Art. 6.) 227. 
Polizeianfsicht, Stellung unter Polizeiaufsicht (Str. 
G. B. §§. 38. 39. 45. 49 a. 57. Nr. 5. §§. 76. 325. 361. 
Nr. 1.) 46. (G. v. 26. Febr. Art. II. §. 49 a.) 36. 
Polizeistunde, Uebertretung derselben (Str. G. B. §. 365.) 
113. 
Portraits und Portraitbüsten, Nachbildung der- 
selben (G. v. 9. Janr. §&amp;. 8.) 5. — Nachbildung photo- 
graphischer Bildnisse (G. v. 10. Janr. §. 7.) 9. 
Portugal, Theilnahme an der internationalen Meter- 
konvention zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
Postbeamte, Bestrafung derselben wegen unbefugter Er- 
öffnung etc. von Briefen (Str. G. B. §§. 354. 358.) 109. 
1876. 21 
Postfreimarken, Verwendung gefälschter oder unechter 
Freimarken (Str. G. B. §. 275.) 92. (G. v. 26. Febr. 
Urt. I. §. 275. Nr. 2.) 32. 
Postgebäude-  Diebstahl in einem Postgebäude (Str. 
G. B. §. 243. Nr. 4.) 85. 
Postverwaltung, s. Reichs. Postverwaltung. 
Postwerthzeichen, Verwendung gefälschter oder unechter 
Postwerthzeichen (Str. G. B. §. 275.) 92. (G. v. 26. Febr. 
Urt. J. §. 275. Nr. 2) 32. 
Preußen, Aufhebung des Auslieferungsvertrages zwischen 
Preußen und Luxemburg vom 11. März 1844 (Vertr. 
mit Luxemburg vom 9. März Art. 17.) 230. 
Privatgeheimnisse, Offenbarung derselben seitens der 
Rechtsanwalte, Aerzte etc. (Str. G. B. §. 300.) 97. 
Privat-Notenbanken, Verzichtleistung mehrerer Privat- 
Notenbanken auf das Recht zur Notenausgabe (Bek. v. 
1. April) 124. (Bek. v. 23. Juli) 170. 
Privilegien zum Schutz des Urheberrechts an Kunstwerken 
(G. v. 9. Janr. §. 19.) 7. 
Protobkoll über Abschähung von Vergütungen für Kriegs- 
leistungen (V. v. 1. April VII. Nr. 16.) 148. 
Prototype ,(Internationale), des Meter und des Kilo- 
gramm (Konv. v. 20. Mal 75. Art. 6—8. 13.) 197. 
(Reglem. Art. 1. 6 A. B. Art. 9. 11. 18. 21.) 201. 
(Uebergangsbestimmungen Art. 1—4.) 210. 
Pseudonyme Werke der bildenden Künste, Schutz gegen 
Nachbildung (G. v. 9. Janr. §. 9.) 5. 
Pulver, Zerstörung fremder Sachen durch Pulver (Str. 
G. B. §§. 311. 325.) 100. — Uebertretungen bei der 
Zubereitung und Aufbewahrung etc. des Schießpulvers 
(das. §. 367. Nr. 4. 5.) 115. (G. v. 26. Febr. Urt. I. 
§. 367. Nr. 5.) 34. 
Q. 
Quartiere, Ausstattung der Marsch- und Kantonnements- 
quartiere für mobile Truppen (V. v. 1. April I. 2.) 139. 
— Naturalverpflegung in denselben (das. I. 3.) 139. — 
Formular zu Ouartierbescheinigungen (Beil. A. 4. hierzu) 
152. 
R. 
125.) 62. 
Rasen, unbefugte Wegnahme desselben (Str. G. B. §. 370. 
Nr. 2.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 370. Nr. 2. 35. 
Rationen für einquartierte mobile Militärpferde (V. v. 
1. April I. Nr. 4. zu 1—3.) 140. 
Rädelsführer bei Zusammenrottungen 
 
(Str. G. B. §§. 115.
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        22 
Raub, Begriff und Strafe (Str. G. B. §§. 249 —252. 
255. 256. 244.) 87. — Hehlerei beim Raube (das. 
(§§. 258. 261.) 88. — Brandstiftung, um Raub zu be- 
gehen (das. §. 307. Nr. 2.) 99. — Anzeigepflicht beim 
Raube (das. §. 139.) 67. — s. auch Menschenraub. 
Raupen, Unterlassung desselben (Str. G. B. §. 368. 
Nr. 2.) 116. 
Realinjurien, Bestrafung derselben (Str. G. B. §. 185.) 6. 
Rechnungen, Fälschung etc. der Rechnungen durch Beamte 
(Str. G. B. §. 351.) 108. 
Rechnungsabschluß der elngeschriebenen Hülfskassen 
(C. v. 7. April §§. 27. 33.) 131. 
Rechnungshof des Deutschen Reichs übt die Kontrole 
des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß- 
Lothringen für 1875 (G. v. 14. Febr.) 19. 
Rechtsanwalte, s. Anwalte. 
Rechtssachen, Bestechung des Richters etc. in einer 
Rechtssache (Str. G. B. §§ 334. 335.) 105. — Bestra- 
fung des Richters etc. wegen Beugung des Rechts bei Ent- 
scheidung von Rechtssachen (das. §. 336.) 105. — s. auch 
Untersuchungssachen. 
Redefreiheit der Abgeordneten (Str. G. B. §. 11.) 41. 
Redingen, Herstellung einer Eisenbahn von Rüssingen 
nach Redingen (Ueberelnk. mit Luxemburg v. 11. Okt.) 234. 
Regent, Thätlichkeiten gegen denselben (Str. G. B. §§. 96. 
100.) 58. — Beleidigung desselben (das. §§. 97. 101. 
103.) 59. — s. auch Kaiser, Landesherr, Bundes- 
fürsten. 
Register, amtliche, Vernichtung derselben (Str. G. B. 
§. 133.) 66. — Fälschung derselben (das. §§. 271—273. 
348. 349. 351.) 91. 
Reglement über die Beförderung der bewaffneten Macht 
auf den Eisenbahnen (V. v. 1. April VI. Nr. 14. zu 2.) 
146. — Reglements der Landesregierungen über Stellung 
und Aushebung der Mobilmachungspferde (das. V. Nr. 13.) 
146. 
Reglement zur intertionalen Meterkonvention  (Konv. 
v. 20. Mai 75. Art. 5.) 197. 201. — Erlaß eines be- 
sonderen Reglements für die Organisation des internatio- 
nalen Maß- und Gewichtsbüreaus (Reglem. Art. 15.) 206. 
Reich, Deutsches, hochverrätherische Handlungen gegen 
das Reich (Str. G. B. §. 4. Nr. 1. §. 81. Nr. 2. 3. 
§. 84.) 40. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 4. Nr. 1.) 25. 
— Landesverrath gegen dasselbe (Str. G. B. §. 4. Nr. 2. 
§§. 87—93.) 40. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 4. Nr. 2. 
§. 88.) 25. — Im Auslande begangene Verbrechen 2c. 
gegen das Reich (Str. G. B. §. 4.) 40. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 4.) 25. — Zerstörung etc. der Hoheitszeichen 
des Reichs (Str. G. B. §. 135.) 66. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 135.) 29. 
Sachregister. 
1876. 
Reich, Deutsches (Forts.) 
Uebereinkunft mit Rußland wegen Herstellung einer 
Eisenbahn zwischen Marienburg u. Mlawka (v. 22./10. April) 
171. — desgl. mit Luxemburg wegen Herstellung einer 
Eisenbahn von Esch a. d. Alzette nach Rüssingen und 
Audun le Tiche, und von Rüössingen nach Redingen 
(v. II. Okt.) 234. 
Theilnahme des Reichs an der internationalen Meter- 
konvention zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
Vergütung der Kriegsleistungen durch das Reich 
(V. v. 1. April III. Nr. I11 a. zu 4. 8. b. zu 2. VII. 
Nr. 16. zu I. unter 7.) 144. 
Einziehung von Scheidemünzen der Thalerwährung 
für Rechnung des Reichs (Bek. v. 12. April §. 2.) 162. 
— besgl. der Zweithaler- und der Eindrittelthalerstücke 
deutschen Gepräges (Bek. v. 2. Nov.) 221. 
Auslieferungsvertrag mit Luxemburg (v. 9. März) 
223. — Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen 
Markenschutzes (Bek. v. 14. Jull) 169. 
Reichsanzeiger (Deutscher), durch denselben wird der 
Tarif der Vergütungen an die Eisenbahnen für Militär- 
transporte etc. während des Kriegszustandes bekannt ge- 
macht (V. v. 1. April VI. Nr. 14. zu 4.) 147. — desgl. 
die Verlängerung der Schutzfristen für Muster und Mo- 
delle (G. v. 11. Janr. §. 9.) 13. 
Reichsbank, Erhöhung des Antheils derselben an dem 
Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs 
(Bek. v. 1. April) 124. (Bek. v. 23. Juli) 170. 
Reichsbank-Direktorium,  Besoldungsetat für das- 
selbe für das erste Vierteljahr 1877 (G. v. 23. Dez. §. 2.) 
239. 
  
Reichs-Eisenbahnamt, Befugnisse desselben in Bezug 
auf die Kriegsleistungen der Eisenbahnen (V. v. 1. April 
VI. zu 1. 3.) 146. 
Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, Anlegung, 
der für dieselben bewilligten Geldmittel (G. v. 23. Febr. 
§. 2.) 24. 
Reichsgesetze, geschäftliche Behandlung der Entwürfe 
eines Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Straf- und Civil- 
prozeßordnung (G. v. 1. Febr. §. 1.) 15. — desgl. einer 
deutschen Konkursordnung (G. v. 20. Febr. §. 1.) 23. 
Reichshaushaltsetat für das erste Vierteljahr 1877 
(G. v. 23. Dez.) 239. 
Nachtrag zum Reichshaushaltsetat für 1876 (G. v. 
10. Febr.) 17. 
Kontrole des Reichshaushalts für 1875 durch den 
Rechnungshof (G. v. 14. Febr.) 19. 
Etatsjahr für den Reichshaushalt (G. v. 29. Febr.) 121. 
Aufnahme von Zinseinnahmen von Geldmitteln aus 
der Kriegskosten-Entschädigung in den Reichshaushaltsetat 
(G. v. 16. Febr. §. 2.) 20. (G. v. 17. Febr. §§. 2. 4.) 
21. (G. v. 23. Dez. §. 4.) 240.
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        Sachregister. 
Reichsheer, Auszaben für das Retablissement desselben 
(G. v. 16. Febr. §§. 1. 2.) 20. (G. v. 23. Dez. §. 4. 
zu a.) 240. 
Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über 
die Kriegsleistungen für dasselbe (V. v. 1. April) 137. 
Unfähigkeit zum Dienste im deutschen Heere in Folge 
strafrechtlicher Verurtheilung (Str. G. B. §§. 31. 34. 
Nr. 2.) 45. 
s. auch Militärdienst, Soldaten. 
Reichs-Invalidenfonds, Abänderung des Gesetzes 
vom 23. Mai 1873 über Gründung und Verwaltung 
desselben (G. v. 23. Febr. §§. 1. 3.) 24. 
Reichskanzler , Ermächtigung desselben zur Aufnahme 
einer Anleihe für die Telegraphenverwaltung (G. v. 
3. Janr. §. 1.) 1. — desgl. zur Verwendung von 
Geldmitteln ans der Kriegskosten- Entschädigung für das 
Retablissement des Reichsheeres (G. v. 16. Febr. §§. 1. 
2.) 21. — desgl. zur Bestreitung der Ausgaben aus An- 
laß der Kriegfährung gegen Frankreich (G. v. 17. Febr. 
§. 2.) 21. — desgl. zu militärischen Bauten etc. (G. v. 
18. Febr. §§. 1—3.) 22. 
Berufung an denselben gegen dle Entscheidung der 
Rekursbehörden über die Vergütungsansprüche für Kriegs- 
leistungen der Gemeinden (V. v. 1. April III. Nr. 7.) 
145. 
Ermächtigung desselben zur neuen Redigirung des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (G. v. 26. Febr. 
Art. V.) 38. 
Reichskanzler-Amt hat die Aenderungen über Groͤße 
und Zusammensetzung der Rationen für einzuquartierende 
Militärpferde bekannt zu machen (V. v. 1. April I. Nr. 4.) 
141. — Einsendung von Zusammenstellungen der Liqui- 
dationen über Vergütungen für Kriegsleistungen von den 
Landesregierungen an dasselbe (das. III. a. 8. b. 2.) 
Dasselbe hat die Vorschriften über Führung der 
Musterregister zu erlassen (G. v. 11. Janr. §. 9.) 12. — 
desgl. über die Stempelung der Vorrichtungen zu gestat- 
teten Vervielfältigungen von Kunstwerken (G. v. 9. Janr. 
§. 18.) 7. 
Reichskriegsmarine, Unfähigkeit zum Marinedienst 
(Str. G. B. §§. 31. 34. Nr. 2.) 45. — Bestrafung des- 
jenigen, welcher Fahrzeuge der Kriegsmarine zerstört oder 
in feindliche Gewalt bringt (das. §. 90. Nr. 2.) 57. 
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung, 
Ausdehnung der Kaiser Wilhelm  Stiftung auf die Ange- 
hörigen derselben (G. v. 4. März) 122 
s. auch Telegraphenverwaltung. 
Reichsschulden-   Kommission, Verstärkung derselben 
zur  Wahrnehmung der Geschäfte für den Reichs- Invaliden · 
fonds (G. v. 23. Febr. §. 3.) 2 
1876. 23 
Reichstag, Einberufung desselben (V. v. 16. Okt.) 215. 
Wahlen zum Reichstag (V. v. 23. Nov.) 231. 
Wahl dreier Mitglieder zur Verstärkung der Reichs- 
schulden- Kommission durch den Reichstag (G. v. 23. Febr. 
§. 3.) 24. 
Reichstags- Kommission zur Vorberathung der Ent- 
würfe zu den Gerichtsverfassungs- etc. Gesetzen (G. v. 
1. Febr. §§. 1—3.) 15. — desgl. des Entwurfs einer 
deutschen Konkursordnung (G. v. 20. Febr. §§. 1—3.) 23. 
s. auch gesetzgebende Versammlungen. 
Reichstags-Wahlkreise, Abänderung mehrerer Reichs- 
tags-Wahlkreise (G. v. 25. Dez.) 275. 
Reichsverfassung, Unternehmen zur gewaltsamen Aen- 
derung der Reichsverfassung (Str. G. B. §. 81. Nr. 2. 
§§. 82—86.) 55. 
Reichswährung, Umrechnung der im Strafgesetzbuch 
bestimmten Geldstrafen aus der Thalerwährung in die 
Reichswährung (G. v. 26. Febr. Art. IV.) 38. 
Reisegepäck, Entwendung desselben (Str. G. B. §. 243. 
Nr. 4.) 85. 
Reisende, Gefährdung von Schiffen durch Reisende (Str. 
G. B. §. 297.) 97. 
Reisepaß, s. Paß. 
Reiten, Uebertretungen in Betreff desselben (Str. G. B. 
§. 366. Nr. 2. §. 368. Nr. 9.) 114. 
Rekurs gegen die Versagung der Zulassung eingeschrie- 
bener Hülfskassen G. v. 7. April §. 4.) 126. — desgl. 
gegen die Maßregeln der Verwaltungsbehörden bei Schließung 
der Kassen (das. §. 29.) 132. 
Rekurs gegen die Feststellung von Vergütungen für 
Kriegsleistungen der Gemeinden (V. v. 1. April III. zu 
5. u. 6.) 145. 
Religion, Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen 
(Str. G. B. §§. 166—168.) 72. 
Religionsdiener, s. Geistliche. 
Religionsgesellschaften, strafbare Handlungen gegen 
dieselben (Str. G. B. §§. 166. 167. 304. 339.) 72. 
Rentenanstalten, unbefugte Errichtung derselben (Str. 
G. B. §. 360. Nr. 9.) 111. 
Reparaturen an Gebäuden, Brunnen, Brücken etc. (Str. 
G. B. §. 367. Nr. 13—15.) 116. 
Requisitionen der Militärbehörden wegen Kriegsleistun- 
gen der Gemeinden (V. v. 1. April I. Nr. 1. 2. 5—7.) 
137. — Requisition von Schiffen und Fahrzeugen (das. 
IV. Nr. 12. VII. Nr. 17.) 146. 
Reservisten, Auswandern derselben ohne Erlaubniß 
(Str. G. B. §. 300. Nr. 3.) 110. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 360. Nr. 3. 33.
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        24 
Retablissement des Reichsheeres (G. v. 16. Febr. §§. 1. 
2.) 20. (G. v. 23. Dez. §. 4. zu a.) 240. 
Reuß, ältere Linie, Besteuerung des Malzschrots daselbst 
(G. v. 23. Dez. §. 1.) 237. 
Richter, Bestechung derselben (Str. G. B. §§. 334. 335.) 
105. — Strafe derselben wegen Beugung des Rcchts 
(das. §. 386.) 105. 
Rinderpest, Aufhebung des §. 6. des Gesetzes vom 
7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend 
(G. v. 25. Febr. §. 6.) 164. 
Rindvieh, Reinigung der Eisenbahnwagen, worin Rind- 
vieh befördert ist (G. v. 25. Febr. §§. 1. 3.) 163. 
Robben, Schonzeit für den Fang derselben (G. v. 4. Dez.) 
233. 
Rückfall beim Diebstahl (Str. G. B. §§. 244. 245.) 86. 
— beim Raube (das. §. 250. Nr. 5.) 87. — bei Hehlerei 
(das. §. 261.) 89. — beim Betruge (das. §. 264.) 90. 
Rückkaufshändler, Zuwiderhandlungen gegen die Ge- 
werbevorschristen (Str. G. B. §. 360. Nr. 12.) 111. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 360. Nr. 12.) 33. 
Ruhestörung (Str. G. B. §. 360. Nr. 11. §. 366. Nr. 10.) 
111. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 366. Nr. 10.) 34. 
Rüssingen, Herstellung elner Eisenbahn von Esch a. d. Al- 
zette nach Rüssingen und von Rüssingen nach Redingen 
(Uebereink. mit Luxemburg v. 11. Okt.) 234. 
Rußland, Uebereinkunft mit Deutschland wegen Herstellung 
einer Eisenbahnverbindung zwischen Marienburg und War- 
schau (v. 22./10. April) 171. 
Theilnahme Rußlands an der internationalen Meter- 
konvention zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
S. 
Sachen, Beschädigung und Zerstörung derselben (Str. G. 
B. §§. 303—305.) 98. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 303.) 33. 
Sachsen-Koburg- Gotha, Bestuermg des Malz- 
schrots daselbst (G. v. 23. Dez. §. 1.) 2 
Sachsen-Meiningen, Besteuerung des Malzschrots 
daselbst (G. v. 23. Dez. §. 1.) 237. 
Sachverständige, strafbares Ausbleiben derselben (Str. 
G. B. §. 138.) 67. — Bestrafung derselben wegen Ab- 
gabe falscher Gutachten (das. §§. 154. 155. Nr. 2. §§. 157. 
161.) 70. 
Sachverständige zur Abschätzung der Vergütungen für 
Kriegsleistungen der Gemeinden (V. v. 1. April 1. Nr. 1. 
zu 3. Nr. 5—8. IV. Nr. 12.) 138. — Hinzuziehung zu 
den Abschätzungskommissionen (das. VII. Nr. 16.) 147. 
Sachverständige zur Prüfung des Vermögensstandes der 
eingeschriebenen Hülfskassen (G. v. 7. April §§. 25. 26.) 130. 
Sachregister. 
1876. 
Sachverständigen-Vereine zur Abgabe von Gut- 
achten über die Nachbildung von Kunstwerken (G. v. 
9. Janr. §. 16.) 7. — von Photographieen (G. v. 
10. Janr. §. 10.) 10. — von Mustern und Modellen 
(G. v. 11. Janr. §. 14.) 14. 
Sandgraben von fremden Grundstücken (Str. G. B. §. 370. 
Nr. 2.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 370. Nr. 2.) 35. 
Schafe, Reinigung der zur Beförderung von Schafen be- 
nutzten Eisenbahnwagen (G. v. 25. Febr. §. 1. 3.) 163. 
Schaffner, Bestrafung derselben wegen Untreue (Str. G. 
B. §. 266. Nr. 3.) 90 
Schankstube, Uebertretung in Betreff derselben (Str. 
G. B. §. 365.) 113. 
Schatzanweisungen, Ausgabe verzinslicher Schatz- 
anweisungen (G. v. 3. Janr. §§. 1. 2.) 1. (G. v. 23. Dez. 
§. 3.) 239. 
Schauer, Bestrafung derselben wegen Untreue (Str. G. 
B. §. 266. Nr. 3.) 90. 
Scheidemünzen, Außerkurssehung von Scheidemünzen 
der Thalerwährung (Bek. v. 12. April) 162. 
Schiedsrichter, Bestechung derselben (Str. G. B. §§. 334. 
335.) 105. — Bestrafung derselben wegen Beugung des 
Rechts (das. §. 336.) 105. 
Schießen, Uebertretungen in Betreff desselben (Str. G. 
B. §. 367. Nr. 8. §. 368. Nr. 7.) 115. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 367. Nr. 8.) 35. 
Schießgewehr, Widerstand etc. gegen Jagd- oder Forst- 
beamte unter Drohung mit Schießgewehr (Str. G. B. 
§. 117.) 63. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 117.) 28. — 
Unerlaubtes Schießen mit Schießwerkzeugen (Str. G. B. 
§. 367. Nr. 8.) 115. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 367. 
Nr. 8.) 35. 
Schießpulver,  Uebertretungen bei der Zubereitung, 
Aufbewahrung und Beförderung desselben (Str. G. B. 
§. 367. Nr. 4. 5.) 115. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 367. 
Nr. 5.) 34. — s. auch Pulver. 
Schießstände der Truppen, Entwendung von Kugeln 
aus denselben (Str. G. B. §. 291.) 96. 
Schiffe, Zerstörung und Ueberlieferung derfelben in feind- 
liche Gewalt (Str. G. B. §. 90. Nr. 2.) 57. — Ueber. 
tretung der Verordnungen zur Verhütung des Zusammen- 
stoßens der Schiffe und in Betreff der Noth- und Lootsen- 
signale für Schiffe auf See (das. §. 145.) 68. (G. v. 
26. Febr. Art I. §. 145.) 29. — Diebstahl auf Schiffen 
(Str. G. B. §. 243. Nr. 7.) 85. — Vorsätzlich verursachtes 
Stranden oder Sinken eines Schiffes (das. §§. 322. 323. 
325. 326. 265.) 102. — Zerstörung fremder Schiffe 
(das. §. 305.) 99. — Brandstiftung auf Schiffen (das. 
§§. 306—310. 325.) 99. — Gefährdung von Schiffen 
durch verbotene Ladung (das. §. 297.) 97.
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        Sachregister. 
Schiffe (Forts.) 
Noth- und Lootsen--Signalordnung für Schiffe auf 
See und auf den Küstengewässern (v. 14. Aug.) 187. — 
Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von 
Schiffen auf See (V. v. 15. Aug.) 189. 
Inanspruchnahme von Schiffen zu Kriegsleistungen 
(V. v. 1. April IV.) 146. 
Schiffer (Schiffsmann), strafbare Handlungen derselben 
(Str. G. B. §§. 145. 297. 298.) 68. (G. v. 26. Febr. 
Urt. J. §. 145.) 29. 
Verhalten derselben nach einem Zusammenstoß von 
Schiffen auf See (V. v. 15. Aug. §§. 1. 2.) 189. 
Schifffahrtszeichen, Zerstörung derselben (Str. G. B. 
§§. 322. 325. 326.) 102. 
Schlageisen, unbefugtes Legen derselben (Str. G. B. 
§. 367. Nr. 8.) 115. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 367. 
Nr. 8.) 35. 
Schlägerei, mit Tödtung und Körperverletzun (Str. G. 
B. §§. 227. 228.) 82. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 228.) 
31. — mit Gebrauch von Waffen (Str. G. B. §. 367. 
Nr. 10.) 115. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 367. Nr. 10.) 35. 
Schleusen, Beschädigung und Zerstörung derselben (Str. 
G. B. §§. 321. 325. 326.) 102. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§ . 321.) 33. — Reparatur derselben (Str. G. B. §. 367. 
Nr. 14.) 116. 
Schlitten, Uebertretung in Betreff des Schlittenfahrens 
(Str. G. B. §. 366. Nr. 4.) 114. 
Schlosser , Bestrafung derselben wegen unbefugter An- 
fertigung von Schlüsseln, Oeffnung von Schlössern etc. 
(Str. G. B. §. 369. Nr. 1.) 117. (G. v. 26. Febr. Urt. 1. 
§. 369. Nr. 1.) 35. 
Schlüssel, unbefugte Anfertigung derselben (Str. G. B. 
§. 369. Nr. 1.) 117. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 369. 
Nr. 1.) 35. — Diebstahl unter Anwendung falscher 
Schlüssel (Str. G. B. §. 243. Nr. 3. 4.) 85. 
Schöffen, Schöffendienst ist als ein öffentliches Amt an- 
zusehen (Str. G. B. §. 31.) 45. — Vorschützung un- 
wahrer Thatsachen als Entschuldigung von Seiten eines 
Schöffen (das. §. 138.) 67. — Bestechung eines Schöffen 
(das. §. 334.) 105. 
Schonungen, unbefugtes Betreten derselben (Str. G. B. 
§. 368. Nr. 9.) 117. 
Schonzeit für den Fang der Robben (G. v. 4. Dez.) 233. 
Schornsteine, unterlassene Reinigung derselben (Str. G. B. 
§. 368. Nr. 4.) 116. 
Schriften mit strafbarem Inhalt sind unbrauchbar zu 
machen (Str. G. B. §§. 41. 42.) 47. — Aufforderung 
zum Hochverrath durch Schriften (das. §. 85.) 55. — 
desgl. zum Ungehorsam gegen die Gesetze u. s. w. (das. 
§§. 110. 111.) 61. — Verkauf etc. unzüchtiger Schriften 
Reichs- Gesezbl 1676. 
1876. 25 
Schriften (Forts.) 
(das. §. 184.) 76. — Schriftstücke von Geistlichen, worin 
Staatsangelegenheiten in strafbarer Weise erörtert sind 
(das. §. 130 a.) 66. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 130 a.) 
28. — Unterlassene Geheimhaltung von dienstlichen Schrift- 
stücken des Auswärtigen Amts (Str. G. B. §. 353 a.) 
108. (G. v. 26. Febr. Art. II. §. 353 a.) 37. — Belei- 
digung durch öffentliche Schriften (Str. G. B. §§. 186. 
167. 200.) 76. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 200.) 30. 
Schriftwerke, Aufnahme der Nachbildungen von Kunst- 
werken in ein Schriftwerk (G. v. 9. Janr. §. 6. zu 4.) 5. 
— desgl. von Mustern und Modellen (G. v. 11. Janr. 
§. 6. zu 3.) 12. 
Anwendung von Bestimmungen des Gesetzes vom 
11. Juni 1870 über das Urheberrecht an Schriftwerken 
auf die Sicherstellung des Urheberrechts an Kunstwerken 
(G. v. 9. Janr. §. 6. zu 4. §§. 9. 16.) 5. — desgl. an 
photographischen Aufnahmen (G. v. 10. Janr. §§. 6. 9.) 
9. — an Mustern und Modellen (G. v. 11. Janr. 
§. 14.) 13. 
Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber 
lauten, werden dem Papiergelde gleichgeachtet (Str. G. B. 
§§. 149. 360. Nr. 6.) 69. 
Schutzfristen gegen Nachbildung von Werken der bildenden 
Künste (G. v. 9. Janr. §§. 9—15.) 5.— von Photographieen 
(G. v. 10. Janr. §§. 6. 12.) 9. — von Mustern und 
Modellen (G. v. 1I. Janr. §§. 7. B. 12. 14. 17.) 12. 
Schwangere, Bestrafung derselben wegen Abtreibung 
oder Tödtung der Leibesfrucht (Str. G. B. §§. 218 bis 
220.) 80. 
Schweden, Theilnahme an der internationalen Meter- 
konvention zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
Schweine, Reinigung der zur Beförderung von Schweinen 
benutzten Eisenbahnwagen (G. v. 25. Febr. §§. 1. 3.) 
163. 
Schweiz, Theilnahme an der internationalen Meterkon- 
vention zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
Schwiegereltern, Bestrafung des Beischlafs mit 
Schwiegerkindern (Str. G. B. §. I73.) 73. — (s. auch 
Angehörige, Eltern. 
Seeschiffe, s. Schiffe. 
Sekundanten beim Zweikampf sind straflos (Str. G. B. 
§. 209.) 79 — Zweikampf ohne Sekundanten (das. 
§. 208.) 79. (G. v. 26. Febr. Urt. I. §. 208.) 31. 
Selbstgeschosse, unbefugtes Legen derselben (Str. G. B. 
§. 367. Ar. 8.) 115. (G. v. 26. Febr. Art. I. § 367. 
Nr. 8.) 35. 
Selbstverstümmelung, strafbare (Str. G. B. §. 142.) 68. 
Sequester, Bestrafung derselben wegen Untreue (Str. G. B. 
§. 266. Nr. 1.) 90
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        26 
Sicherheit, Uebertretungen in Betreff der öffentlichen 
Sicherheit (Str. G. B. §. 366. Nr. 2—5.7—10. §. 366 a.) 
114. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 366. Nr. 3. 8—10. 
Art. II. §. 366 a.) 34. 
Siegel, Erbrechen etc. amtlicher Siegel (Str. G. B. §. 136.) 
66. — Anfertigung von Siegeln zu Münzverbrechen 
(das. §. 151.) 69. — Unbefugte Herstellung von Siegeln, 
die zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld etc. 
dienen können (das. §. 360. Nr. 4—6.) 110. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 360. Nr. 4.) 33. 
Signalordnung, Noth- und Lootsen- Signalordnung 
für Schlife auf See etc. (v. 14. Aug.) 187. 
Singvögel, Schutz derselben (Str. G. B. §. 368. Nr. 11.) 
117. 
Sittlichkeit, Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit 
(Str. S. B. §§. 171—184. 235.) 73. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §§. 176—178.) 30. 
Sklaverei, Bemächtigung eines Menschen, um ihn in 
Sklaverei zu bringen (Str. G. B. §. 234.) 83. 
Soldaten, Landesverrath in Betreff derselben (Str. G. B. 
§. 90. Nr. 1. 3.) 57. — Aufforderung derselben zum 
Ungehorsam (das. §. 112.) 62. — (. auch Militär- 
personen. 
Sonntagsfeier, Störung derselben (Sir. G. V. §. 366. 
Nr. 1.) 113. 
Spanien, Theilnahme an der internationalen Meter- 
konvention zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
Spanndienste für mobile Truppen (V. v. 1. April I. 
Nr. 6. 8.) 141. 
Spielkarten, unechte Stempelabdrücke für Spielkarten 
(Str. G. B. §. 275. Nr. 2.) 92. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 275. Nr. 2.) 32. 
Spion, Bestrafung von Deutschen, die dem Feinde als 
Spion dienen (Str. G. B. §. 90. Nr. 5.) 57 
Sprengstoffe, vorschriftswidrige Aufbewahrung, Beför- 
derung etc. derselben (Str. G. B. §. 367. Nr. 4—6.) 115. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 367. Nr. 5.) 34. 
Staat, Verbreitung erdichteter Thatsachen, um Staats- 
einrichtungen verächtlich zu machen (Str. G. B. §. 131.) 
66. — Strafbare Handlungen in Bezug auf Staats- 
geheimnisse und Staatsgeschäfte, sowie auf Urkunden über 
staatliche Rechte (das. §. 92.) 57. — Widerstand gegen 
die Staatsgewält (das. §§. 110—122.) 61. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 113. 114. 117.) 28. — Vergehen 
in Bezug auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte 
(Str. G. B. §§. 105—109.) 60. 
Staaten, feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten 
(Str. G. B. §§. 102—104.) 59. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§§. 102—104.) 27. 
s. auch Bundesstaaten. 
Sachregister. 
1876. 
Standesbeamte, s. Personenstandsbeamte. 
Statut eingeschriebener Hülfskassen (G. v. 7. April §. 3. 
4. 6. 15. 18. 20. 31. 35.) 125. 
s. auch Ortsstatut. 
Stauer, Bestrafung derselben wegen Untreue (Str. G. B. 
§. 266. Nr. 3.) 90. 
Steine, Werfen mit Steinen (Str. G. B. §. 366. Nr. 7.) 
114. — Wegnahme derselben (das. §. 370. Nr. 2.) 117. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 370. Nr. 2.) 35. 
Stempel etc. zu Münzverbrechen (Str. G. B. §. 151.) 
69. — Unbefugte Anfertigung amtlicher Stempel u. s. w. 
zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld oder von 
Stempelpapier etc. (das. §. 360. Nr. 4—6.) 110. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 360. Nr. 4.) 33. 
Stempelmaterial, Verfälschung desselben (Str. G. B. 
§. 275.) 92. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 275. Nr. 2.) 32. 
Sterbekassen, unbefugte Errichtung derselben (Str. G. B. 
§. 360. Nr. 9.) 111. 
Steuern, rechtswidrige Erhebung von Steuern (Str. G. B. 
§. 353.) 
Stiche, s. Platten 
Stimmrecht, Verhinderung der Ausübung desselben 
(Str. G. B. §§. 106. 107. 339.) 61. 
Stimmzettel, Fälschung derselben (Str. G. B. §. 108.) 61. 
Stockdegen (Str. G. B. §. 367. Nr. 9.) 115. 
Strafen, gesetzliche Bestimmung derselben (Str. G. B. 
§. 2.) 40. — Arten derselben (das. §§. 13—42.) 42. — 
Strafausschließung und Milderung (das. §§. 51—72.) 49. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §§. 55. 64. 70. Nr. 2. 3.) 26. 
— Zusammentreffen mehrerer Strafen (Str. G. B. §§. 73 
bis 79.) 53. — Widerrechtliche Vollstreckung von Strafen 
(das. §§. 345. 346.) 106. — f. auch Geldstrafe, 
Todesstrafe. 
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, Abänderung 
von Bestimmungen und Ergänzung desselben (G. v. 
26. Febr.) 25. — Neue Redaktion desselben (das. Art. V.) 
38. (Bek. v. 26. Febr.) 39. 
Anwendung des §. 266. desselben gegen Mitglieder 
des Vorstandes oder des Ausschusses eingeschriebener 
Hülfskassen (G. v. 7. Äpril §. 34.) 133. 
Strafgesetze, Anwendung derselben (Str. G. B. §§. 3. 
bis 6. 10.) 4 
Strafprozeßordnung, Vorberathung des Entwurfs zu 
derselben (G. v. 1. Febr. §. 1.) 15. 
Strafvollstreckung (Str. G. B. §§. 13. 15—18. 22. 
57.) 42. — Verjährung derselben (das. §§. 70—72.) 52. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 70. Nr. 2. 3.) 26. — Wider- 
rechtliche und unterlassene Strafvollstreckung (Str. G. B. 
§§. 345—347.) 106.
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        Sachregister. 
Strandung von Schiffen (Str. G. B. §§ 265. 322. 323. 
325. 326.) 90. 
Straße, Diebstahl an Reisegepäck etc. auf Straßen (Str. 
G. B. §. 243. Nr. 4.) 85. — Naub auf einer Straße 
(bas. §. 250. Nr. 3.) 87. — Zerstörung elner Straße 
(das. §. 305.) 99. — Uebertretungen gegen die Sicherheit, 
Reinlichkeit und den Verkehr auf den Straßen (das. 
§. 366. Nr. 2—5. 8—10. §. 367. Nr. 12. 14.) 114. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 366. Nr. 3. 8—10.) 34. 
Sereifbänder, gestempelte, s. Postwerthzeichen. 
T. 
Tage, Berechnung derselben bei Freiheitsstrafen (Str. 
G. B. §. 19.) 43. 
Talons, s. Erneuerungsscheine. 
Taubstumme, strafbare Handlungen derselben (Str. G. B. 
§ 58.) 51. 
Telegramme, s. Depeschen. 
Telegraphenanstalt, Beschädigung oder Zerstörung 
derselben (Str. G. B. §§. 317—320.) 101. 
Telegraphenbeamte, Bestrafung derselben wegen Ver- 
nachlässigung ihrer Pflichten (Str. G. B. §§. 318—320.) 
101. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 319.) 33. — desgl. 
wegen Verfälschung oder Eröffnung etc. von Depeschen 
(Str. G. B. §§. 355. 358.) 109. 
Kautionen derselben, (V. v. 3. April) 161. 
s. auch Beamte. 
Telegraphendirektoren, Vorsteher der Telegraphen- 
ämter I. Klasse, Rang derselben (A. E. v. 17. Juli) 186. 
Telegraphenfreimarken,  Fälschung etc. derselben (Str. 
G. B. §. 275.) 92. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 275 
Nr. 2.) 32. 
Telegrapheninspektoren, Bezirks-Aufsichtsbeamte der 
Telegraphie, Rang derselben (A. E. v. 17. Juli) 186. 
Telegraphenverwaltung, Ausdehnung der Kaiser 
Wilhelm- Stiftung auf die Angehörigen der Reichs-Post- 
und Telegraphenverwaltung (G. v. 4. März.) 122. 
Anleihe für die Tegraphenverwaltung (G. v. 3. Janr.) 1. 
Testaments-Exekutoren, Bestrafung derselben wegen 
Untreue (Str. G. B. §. 266. Nr. 1.) 90. 
Thaler, Annahme der Thalerstücke bel Zahlungen (G. v. 
6. Janr.) 3 
Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thaler- 
währung (Bek. v. 12. April) 162. — der deutschen Zwel- 
thaler- und Eindrittelthalerstücke (Bek. v. 2. Nov.) 221. 
1876. 27 
Thätlichkeiten gegen den Kaiser, den Landesherrn oder 
ein Mitglied des landesherrlichen Hauses (Str. G. B. 
§§. 94. 96.) 58. — gegen einen Bundesfürsten (das. 
§. 98.) 59. — gegen den Landesherrn eines befreundeten 
Staates (das. §. 102.) 59. (G. v. 26. Febr. Art. 1. 
§. 102.) 27. 
Beleidigung mittelst einer Thätlichkeit (Str. G. B. 
§. 185.) 76. 
Thatsachen, Verbreitung erdichteter Thatsachen, um 
Staatseinrichtungen verächtlich zu machen (Str. G. B. 
§. 131.) 66. — Beleidigung durch Verbreitung unwahrer 
Thatsachen (das. §§. 186. 187.) 76 
Theilnahme an strafbaren Handlungen (Str. G. B. 
§§. 47—50. 63. 64.) 48. — Aufforderung und Erbieten 
zur Theilnahme (das. §. 49 a.) 48. (G. v. 26. Febr. 
Art. II. §. 49a.) 36. — Theilnehmer beim Diebstahl 
(Str. G. B. §. 243. Nr. 5. 6. §. 247.) 85. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 247.) 32. — s. auch Hülfe. 
Thiere, Unzucht mit denselben (Str. G. B. §. 175.) 74. 
— Uebertretungen in Betreff der Beaufsichtigung der- 
selben (das. §. 366. Nr. 5. §. 367. Nr. 11.) 114. 
Thierquälerei, Bestrafung derselben (Str. G. B. §. 360. 
Nr. 13. §. 366. Nr. 7.) 111. 
Thronfolge, Unternehmen zur gewaltsamen Aenderung 
derselben (Str. G. B. §. 81. Nr. 2. §. 102.) 55. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 102.) 27. 
Titel, Verlust etc. derselben in Folge strafrechtlicher Ver- 
urtheilung (Str. G. B. §§. 33. 34. Nr. 3.) 45. — Un- 
befugte Annahme von Titeln (das. §. 360. Nr. 8.) 111. 
Todesstrafe, Vollstreckung derselben (Str. G. B. §. 13.) 
42. — Verlust der Ehrenrechte neben der Todesstrafe 
(das. §. 32.) 45. — Verjährung der Todesstrafe (das. 
§§. 67. 70. Nr. 1.) 52. — Fälle, in denen die Todes- 
strafe eintritt (das. §§. 80. 211.) 54. 
Todtschlag, Begriff und Strafe (Str. G. B. §§. 212 bis 
215. 227. 228.) 80. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 228.) 31. 
Tödtung bei der Nothzucht (Str. G. B. §. 178.) 75. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 178.) 30. — im Zweikampf 
(Str. G. B. §§. 206. 207.) 79. — im Zorn (das. §F. 213.) 
80. — bei Unternehmung einer strafbaren Handlung 
(das. §. 214.) 80. — auf Verlangen des Getödteten (das. 
§. 216.) 80. — eines unehelichen Kindes (das. §. 217.) 
80. — der Leibesfrucht (das. §§. 218— 220.) 80. — 
durch Fahrlässigkeit (das. §. 222.) 81. — bel elner 
Schlägerei (das. §§. 227. 228.) 82. (G. v. 26. Febr. Art. 1. 
§. 228.) 31. — durch Gift (Str. G. B. §. 229.) 82. — 
bel Beraubung der Freiheit (das. §. 239.) 84. — beim 
Raube (das. §. 251.) 87. — bel gemeingefährlichen Ver- 
brechen etc. (das. §. 307. Nr. 1. §§. 309. 312. 314—316. 
321—326.) 99. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 321.) 33.
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        28 
Torfmoore, Anzünden derselben (Str. G. B. §. 308 bis 
310. 325.) 100. 
Trichinen, Verkauf trichinenhaltigen Fleisches (Str. G. B. 
§. 367. Nr. 7.) 115. 
Strafe derselben (Str. G. B. §. 361. Nr. 5. 
§. 362.) 112. 
Truppen, strafbare Handlungen gegen die Truppen des 
Deutschen Reichs und dessen Bundesgenossen im Kriege 
(Str. G. B. §§. 89. 90. Nr. 1. 6.) 56 
Türkei, Theilnahme an der allgemeinen Meterkonvention 
zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
U. 
Ueberfall, Körpeverletzung mittels hinterlistigen Ueber- 
falls (Str. G. B. §§. 223a. 228.) 82. (G. v. 26. Febr. 
Art. II. §. 223 a.) 37. 
Ueberschwemmung, Herbeiführung einer solchen (Str. 
G. B. §§. 312—314.) 100. — Erpressung durch Bedro- 
hung mit Ueberschwemmung (das. §. 254.) 88. 
Uebertragung des Urheberrechts an Werken der bilden- 
den Künste (G. v. 9. Janr. §§. 2. 8.) 4. — desgl. an 
photographischen Werken (G. v. 10. Janr. §. 7.) 9. — 
an Mustern und Modellen (G. v. 11. Janr. §. 3.) 11. 
Uebertretung, Begriff (Str. G. B. §. 1.) 40. — Be- 
strafung derselben (das. §§. G. 27—29. 57. Nr. 4, §§. 78. 
360—370.) 41. — Verjährung (das. §§. 67. 70.) 52. 
Ufer von Flüssen und Meeren, Beschädigung derselben 
(Str. G. B. §. 366 a.) 114. (G. v. 26. Febr. Art. II. 
§. 366 a.) 37. 
Umwandlung der Strafen (Str. G. B. N6. 28. 29. 44. 
49. 57. 157. 158.) 44. 
Unfug, Strafe wegen groben Unfugs (Str. G. B. §. 360. 
Nr. 11.) 111. — Beschimpfender Unfug an Hoheitszeichen 
des Reichs oder eines Bundesstaats (das. §. 135.) 66. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 135.) 29. — desgl. an 
Hoheitszeichen befreundeter Staaten (Str. G. B. §. 103a.) 
60. (G. v. 26. Febr. Art. II. §. 103 a.) 36. — desgl. in 
Kirchen und an Gräbern (Str. G. B. §§. 166. 168.) 72. 
Ungarn, s. Oesterreich- Ungarn. 
Ungehorsam, Aufforderung zum Ungehorsam gegen dle 
Obrigkelt (Str. G. B. §§. 110. 112.) 61. 
Unglücksfälle, Verweigerung der Hülfe bei Unglücks- 
fällen (Str. G. B. §. 360. Nr. 10.) 111. 
Uniform, unbefugtes Tragen derselben (Str. G. B. §. 360. 
Nr. 8.) 111. 
Unrath, Werfen mit Unrath (Str. G. B. §. 366. Nr. 7.) 
114. 
Sachregister. 
1876. 
Unterdrückung von Briefen und Depeschen (Str. G. B. 
§§. 354. 355. 358.) 109. 
Unterschiebung eines Kindes (Str. G. B. §. 169.) 73. 
Unterschlagung, Begriff und Strafe (Str. G. B. 
§§. 246—248. 258. 259. 350. 351.) 86. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 247.) 32. 
Unterstützung der Mitglieder eingeschriebener Hülfskassen 
(O. v. 7. April K. 3. Nr. 4, §§. 7. 8. 10—14. 26. 27. 
29. 31.) 125. — Unzulässigkeit der Verpfändung etc. der 
Unterstützungsansprüche (das. §. 10.) 127. — Hülfskassen 
zur Unterstützung von Gesellen, Gehülfen und Fabrik. 
arbeitern (G. v. 8. April Art. 1. §§. I41. 141 a—f. 
Art. 2.) 134. 
Untersuchungshaft, Anrechnung derselben (Str. G. B. 
§. 60.) 51. 
Untersuchungssachen (Strafsachen), strafbare Hand- 
lungen in Betreff derselben (Str. G. B. §. 174. Nr. 2, 
§§. 343. 344. 346.) 74. — s. Rechtssachen. 
Untreue, Bestrafung derselben (Str. G. B. §. 266.) 90. 
Unwissenheit, Einfluß derselben auf die Strafbarkeit 
(Str. G. B. §. 59.) 51. 
Unzucht, Strafe derselben (Str. G. B. §§. 173—178.) 73 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 176. 178.) 30. — Verschaf- 
fung von Gelegenheit zur Unzucht (Str. G. B. §§. 180. 
181.) 75. — Oeffentliches Aergerniß durch unzüchtige 
Handlungen (das. §. 183.) 75. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 183.) 30. — Verkauf unzüchtiger Schriften (Str. G. B. 
§. 184.) 76. — Entführung zur Unzucht (das. §. 236. 
237.) 84. — Gewerbsmäßige Unzucht (das. §. 361. Nr. 6. 
§. 362.) 112. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 361. Nr. 6.) 34. 
Unzurechnungsfähigkeit als Strafausschließungsgrund 
(Str. G. B. §§. 51. 58.) 4 
Urheber von Werken der bildenden Künste, Rechte des- 
selben (G. v. 9. Janr. §§. 1 — 15. 20. 21.) 4. (G. v. 
10. Janr. §. B.) 10. — desgl. des Urhebers von Mustern 
und Modellen (G. v. 11. Janr. §§. 1—3. 9. 13—17.) 
11. — Wer in gewissen Fällen als Urheber von Mustern 
und Modellen anzusehen ist (das. §. 2. 13.) 11. 
Rechtswidrige Vervielfältigung von Kunstwerken durch 
den Urheber (G. v. 9. Janr. §. 5. zu 4.) 4. 
s. auch Verfertiger von Photographieen. 
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste (G. v. 
9. Janr.) 4. (G. v. 10. Janr. §. 8.) 10. — an Mustern 
und Modellen (G. v. 11. Janr) 11. (G. v. 9. Janr. 
P. 14.) 6. — Dauer des Urheberrechts an Kunstwerken 
(G. v. 9. Janr. §§. 9 — 15.) 5. — an Mustern und 
Modellen (G. v. 11. Janr. §. 8.) 12. — Sicherstellung 
des Urheberrechts an Kunstwerken (G. v. 9. Janr. §. 16.) 
6. — an Mustern und Modellen (G. v. 11. Janr. §§. 9 
bis 14.) 12.
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        Sachregister. 
Urheberrecht (Forts.) 
Urheberrecht an Schriftwerken, Anwendung der Be- 
stimmungen des Gesetzes darüber vom 11. Juni 1870 auf 
Kunstwerke (G. v. 9. Janr. §. 6 zu 4. §§. 9. 16.) 5. — 
auf Photographieen (G. v. 10. Janr. §§. 6. 9.) 9. — 
auf Muster und Modelle (G. v. 11. Janr. §. 14.) 13. 
Rechte des Verfertigers bz. des Bestellers von Photo- 
graphieen zu Nachbildungen (G. v. 10. Janr. §§. 1. 
7. 9.) 8. 
Urkunden, Verrath an Urkunden (Str. G. B. §. 92. 
Nr. 1. 2.) 57. — Vernichtung, Verfälschung oder Unter- 
drückung von Urkunden (das. 133. 267—280. 348.) 
66. — Unbefugte Eröffnung verschlossener Urkunden (das. 
§. 299.) 97. — Mißbrauch von Legitimationspapieren 
(das. §. 363.) 113. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 363.) 34. 
Urkundenfälschung, Begriff und Strafe (Str. G. B. 
§§. 267—280.) 91. — Urkundenfälschung durch Beamte 
(das. §§. 348. 349. 351.) 107. 
V. 
Vater, Autrag desselben auf Bestrafung (Str. G. B. 
§§. 65. 189. 195.) 51. 
s. auch Eltern. 
Venezuela (Republlk), Theilnahme an der internationalen 
Meterkonvention zu Paris (v. 20. Mai 75.) 191. 
Verbindung, Bestrafung der Theilnahme an geheimen 
Verbindungen (Str. G. B. §§. 128. 129.) 65. 
Verbot der Pferdeausfuhr, Aufhebung desselben (V. v. 
3. Febr.) 16 
Verbrechen, Begriff und Strafe (Str. G. B. §§. 1. 4. 5. 
13. 14.) 40. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 4.) 25. — Auf- 
forderung und Erbieten zu Verbrechen (Str. G. B. §. 49 a.) 
48. (G. v. 26. Febr. Art. II. §. 493.) 36. — Verjährung 
derselben (Str. G. B. §§. 67. 70.) 52. (G. v. 26. Febr. 
Artt. I. §. 70. Nr. 2. 3.) 26. 
Verbreitung von Schriften und Darstellungen, um zum 
Ungehorsam gegen die Obrigkeit aufzufordern (Str. G. B. 
§§. 110. 111.) 61. — Verbreitung erdichteter Thatsachen 
als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung (das. §. 131.) 
66. — Beleidigung durch Verbreitung unwahrer That- 
sachen (das. §§. 186—191.) 76. — Verbreitung unzüchti- 
ger Schriften (das. §. 184.) 76. — Rechtswidrige Ver- 
breitung der Nachbildungen von Kunstwerken (G. v. 9. Janr. 
§§. 5. 18.) 4. — von Photographieen (G. v. 10. Janr. 
§. 3.) 9. — von Mustern und Modellen (G. v. 11. Janr. 
§. 5) I11. 
Vereinsthaler, Annahme derselben bei Zahlungen (G. v. 
6. Janr.) 3 
1876. 29 
Verfälschung, s. Fälschung, Urkunden fälschung. 
Verfertiger von Photographieen, ausschließliches Recht 
desselben zur Nachbildung photographischer ee nahnen 
(G. v. 10. Janr. §§. 1. 3. 6. 7. 9. 11. 12.) 8 
Verführung zum Beischlafe (Str. G. B. §. u) 75. 
Vergeben, Begriff (Str. G. B. §. 1.) 40. — Bestrafung 
derselben (das. §§. 4. 5. 57. Nr. 4. K. 61—65.) 40. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 4.) 25. — Verjährung (Str. 
G. B. §§. 67—70.) 32. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 70. 
Nr. 2. 3) 26. 
Vergiftung eines Menschen (Str. G. B. §. 229.) 82. 
— von Brunnen etc. (das. §§. 324—326.) 103. 
Vergütungen der Kriegsleistungen der Gemeinden, Ab. 
schätung derselben (V. v. 1. April I. Nr. 1. zu 3. VII. 
Nr. 16. zu 1. 2.) 138. — Insbesondere Vergütungen für 
Naturalverpflegung (das. 1. Nr. 3. zu 2. Nr. 8.) 140. — 
für Fouragelieferungen (das. I. Nr. 4. zu 2. u. 3. Nr. B.) 
141. — für Vorspann und Spanndienste (das. I. Nr. 5. 
u. 8.) 141. — für Quartier und Stallung (das. I. Nr. 8.) 
143. — für Arbeitskräfte und Transportmittel, sowie 
Lagerstroh und Feuerungsmaterial (das. I. Nr. 6. u. 8.) 
142. — für Benutzung von Gebäuden und Grundstücken, 
Aecker, Wiesen etc. (das. I. Nr. 7. 8.) 142. — für Ge- 
stellung von Schiffen und Fahrzeugen (das. IV. Nr. 12.) 
146. — desgl. von Eisenbahn-Transportmitteln (das. 
VI. Nr. 14. zu 4.) 147. 
Feststellung und Zahlung der Vergütungen (das. IIIa. 
Nr. 1. 2.) 144. — Rekurs und Berufung gegen die Fest- 
setzung der Vergütungen (das. III a. Nr. 5—7.) 145. 
Liquidation der Vergütungen, Feststellung der Liqul- 
dationen und Einsendung derselben an die Kriegsmini- 
sterien etc. (das IIIa. Nr. 3. 4. 8. IIIb. 2.) 144. 
Vergütungsanerkenntnisse über Kriegsleistungen 
(B v. 1. April IIIa. zu 2. 8. IV.) 144. (Formular hierzu 
Beil. E.) 160. — Zuständige Behörden zur Ausstellung 
der Anerkenntnisse (Beil. C. Spalte VI.) 155. 
Verhaftung, rechtswidrige (Str. G. B. §. 341.) 106. 
Verjährung der Strafverfolgung (Str. G. B. §§. 61. 
66—69. 171. 198. 232.) 51. — der Strafvollstreckung 
(das. §§. 66. 70—72.) 52. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 70. 
Nr. 2. 3.) 26. 
Verjährung der Forderungen der Gesellen- etc. Hülfs- 
kassen (G. v. 8. April Art. 1. §. 141 d.) 135. 
Verlassen, vorsätzliches Verlassen  von hülfsbedürftigen 
Personen (Str. G. B. §. 221.) 81. 
Verleger von Kunstwerken, rechtswidrige Verbreitung von 
Exemplaren von Kunstwerken (G. v. 9. Janr. §. 5. zu 4. 
und 5.) 4.
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        30 
Verleitung zu strafbaren Handlungen (Str. G. B. §§. 48. 
49a. 111.) 48. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 49 a.) 36. 
— Verleitung zur Desertion (Str. G. B. §. 141.) 68. — 
zum Meineide (das. §§. 159. 160.) 71.— zur Eheschließung 
(das. §. 170.) 73. — zum Beischlaf (das. §§. 179. 182.) 
75. — der Untergebenen zu strafbaren Handlungen (das. 
§ 357.) 109. — Verleitung zur Auswanderung durch 
Vorspiegelung falscher Thatsachen, das §. 144.) 68. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 144.) 2 
Verleumdung, Begrif und Strafe (Str. G. B. §. 187.) 76. 
Vermögen, Beschlagnahme desselben (Str. G. B. §§. 93. 
140.) 58. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 140.) 29. 
Vernichtung von Urkunden (Str. G. B. §. 92. Nr. 2. 
§§. 133. 274. 348.) 57. — gepfändeter und in Beschlag 
genommener Sachen (das. §. 137.) 67. 
Verschwägerte, s. Angehörige. 
Bersicherung, Brandstiftung an versicherten Sachen (Str. 
G. B. §. 265.) 90. — Versicherung auf den Diensteid 
oder an Eidesstatt, s. Diensteid, Eidesstatt. 
Versicherungsanstalten, unbefugte Errichtung dersel- 
ben (Str. G. B. §. 360. Nr. 9.) 111. 
Versichicherung sgesellschaften, Täuschung derselben 
Sir. G. B. §§. 277—280.) 93. 
Versteigerer , Untreue derselben (Str. G. B. §. 266. 
Nr. 3.) 90. 
Verstümmelung, um sich der Wehrpflicht zu entziehen 
(Str. G. B. §. 142.) 68. — Verstümmelung bei Körper- 
verletzung (das. §. 224.) 82. 
Versuch eines Verbrechens oder Vergehens, Begriff und 
Strafe (Str. G. B. §§. 43—46.) 4 
Vervielfältigung, s. Nachbildung. 
Verwalter, Untreue derselben (Stir. G. B. §. 266. 
Nr. 1.) 90. 
Verwandte, s. Angehörige. 
Verweis bei strafbaren Handlungen jugendlicher Personen 
(Str. G. B. §. 57. Nr. 4.) 50. 
Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine etc.), Beseitigung von 
Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen 
(C. v. 25. Febr. §§. 1. 3.) 163. 
Viehfutter , Wegnehmen von Futter zur Fütterung des 
Viehes wider Willen des Eigenthümers (Str. G. B. §. 370. 
Nr. 6.) 118. (G. v. 26. Febr. Art. 1. §. 370. Nr. 6. 36. 
Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen, Vorschriften über 
Desinfektion derselben (G. v 26. Febr. §. 1.) 163. 
Viehseuche, Verletzung der Maßregeln zur Verhütung 
von Viehseuchen (Str. G. B. §. 328.) 103. 
Viehtreiben auf verbotenen Wegen etc. (Str. G. B. §. 368. 
Nr. 9.) 117. 
Vorbeifahren, Hinderung Anderer am Vorbeifahren auf 
öffentlichen Straßen (Str. G. B. §. 366. Nr. 3.) 114. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 366. Nr. 3.) 34. 
Sachregister. 
1876. 
Vorgesetzte, beleidigende Rügen derselben (Str. G. B. 
§. 193.) 77. — Berechtigung zum Strafantrage bei Be- 
leidigung von Untergebenen (das. §. 196.) 78. — Ver- 
leitung durch Vorgesetzte (das. §§. 357. 358.) 109. — 
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen der Vorgesetz- 
ten im diplomatischen Dienst (das. §. 353 a.) 108. (G. v. 
26. Febr. Art. II. §. 353 a.) 37. 
Vorgesetzte Dienstbehörden bei der Militär- und 
Marineverwaltung, Ermächtigung derselben, die Beschaffung 
der Kautionen durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu 
gestatten (V. v. 16. Aug. §§. 4. 5. 7.) 185. 
Vormund, Verlust der Ehrenrechte macht unfähig, Vor- 
mund zu sein (Str. G. B. §. 34. Nr. 6.) 45. — Berech- 
tigung desselben zu dem Antrage auf Bestrafung (das. 
§. 65.) 51. — Bestrafung desselben wegen Unzucht mit 
Pflegebefohlenen (das. §. 174. Nr. 1.) 74. — wegen Kup- 
pelei (das. §. 181.) 75. — wegen Untreue (das. §. 266 
Nr. 1.) 90. — Diebstahl, Unterschlagung und Betrug 
gegen Vormünder (das. §§. 247. 263.) 86. (G. v. 26. Febr 
Art. I. §§. 247. 263.) 32. 
Vorspann und Spanndienste für die Truppen 
(V. v. 1. April I. Nr. 5. 8.) 141. — Formular zu 
Vorspann-Bescheinigungen (Anl. A. 3 dazu) 151. 
Vorstand der eingeschriebenen Hülfskassen (G. v. 7. April 
§§. 3. 4. 14. 16—23. 30. 33. 34.) 125. 
W. 
Waagen, unrichtige (Str. G. B. §. 369. Nr. 2.) 117. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 369. Nr. 2.) 35. 
Waaren, Verbreitung von Waaren. Empfehlungskarten 
welche dem Papiergelde ähnlich sind (Str. G. B. §. 360 
Nr. 6.) 110. 
Waarenbezeichnungen, gegenseitiger Schutz der 
Waarenbezeichnungen zwischen Deutschland und Luxem- 
burg (Bek. v. 14. Jull) 169. 
Wäger, Bestrafung derselben wegen Untreue (Str. G. B. 
§. 266. Nr. 3.) 90. 
Waffen beim Hochverrath und Landesverrath (Str. G. B. 
§§. 84. 88. 90. Nr. 2.) 55. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 88.) 26. — Unbefugte Bewaffnung von Mannschaften 
(Str. G. B. §. 127.) 65. — Aufsammlung von Vor- 
räthen an Waffen (das. §. 360. Nr. 2.) 110. — Haus.- 
friedensbruch mit Waffen (das. §. 123.) 64. — Diebstahl, 
Raub, Bettelei mit Waffen (das. §. 243. Nr. 5. §. 250. 
Nr. 1. §. 362.) 85. — Verbotene Waffen (das. §. 367. 
Nr. 9.) 115. — Gebrauch von Waffen bei einer Schlägerei 
(das. §. 367. Nr. 10.) 115. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 367. 
Nr. 10.) 35. — desgl. bei Körperverletzung (Str. G. B. 
§. 223 3.) 82. (G. v. 26. Febr. Art. II. §. 223 a.) 37. 
Wahlen zum Reichstag (V. v. 23. Nov.) 231.
        <pb n="37" />
        Sachregister. 
Wahlrecht, strafbare Verhinderung der Ausũbung det 
Wahlrechts (Str. G. B. §§. 107. 339.) 61. — Verlust 
des Wahlrechts in Folge strafrechtlicher Verurtheilung (das. 
§ . 34. Nr. 4.) 45. 
Wahlreglement für die Reichstagswahlen vom 28. Mai 
1870, Abänderung der Anlage C. desselben (G. v. 25. Dez. 
§§. 1. 2.) 275. 
Wahlstimme, Kauf und Verkauf derselben (Str. G. B. 
§. 109.) 61. 4 
Wahrbeit, Beweis der Wahrheit bei Beleidigungen 
(Str. G. B. §§. 186. 190. 192.) 76. 
Wald, Brandstistung an Waldungen (Str. G. B. §§. 308. 
310. 325.) 100. — Anzünden von Feuer in Wäldern 
(das. §. 368. Nr. 6.) 116. — Widerstand gegen Wald- 
eigenthümer und Waldaufseher (das. §. 117.) 63. (G. v. 
26. Febr. Art. I. §. 117.) 28. 
Wanderbücher, Anfertigung und Gebrauch falscher 
Wanderbücher (Str. G. B. §. 363.) 113. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 363.) 34. 
Wappen, unbefugter Gebrauch von Abbildungen des 
Kaiserlichen Wappens oder von Wappen eines Bundes- 
fürsten (Str. G. B. §. 360. Nr. 7.) 111. (G. v. 26. Febr. 
Art. I. §. 360. Nr. 7.) 33. 
Warnungszeichen, Betreten von Aeckern etc. mit 
Warnungzzeichen (Str. G. B. §. 368. Nr. 9.) 117. 
Warschau, Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen 
Warschau und Marienburg über Mlawka (Uebereink. mit 
Rußland v. 22./10. April) 172. 
Wasserleitungen, Wasserbauten, Zerstörung oder Be- 
schädigung derselben (Str. G. B. §§. 321. 325. 326.) 102. 
(G. v. 26. Febr. Art. I. §. 321.) 33. 
Wasserstand, strafbare Veränderung von Merkmalen 
zur Bezeichnung des Wasserstandes (Str. G. B. §. 274. 
Nr. 2.) 92. 
Wasserstraßen, Diebstahl oder Raub auf Wasserstraßen 
(Str. G. B. §. 243. Nr. 4. S. 250. Nr. 3.) 85. — 
Hinderung des freien Verkehrs auf denselben (das. §. 366. 
Nr. 3. 9. 10.) I14. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 366. Nr. 3. 
9. 10.) 34. 
Wege, Diebstahl auf öffentlichen Wegen (Str. G. B. 
§. 243. Nr. 4.) 85. — Raub auf einem öffentlichen Wege 
(das. §. 250. Nr. 3.) 87. — Beschädigung etc. von Gegen- 
ständen zur Verschönerung öffentlicher Wege (das. §. 304.) 
99. — Beschädigung von Wegen (das. §§. 321. 325. 
326.) 102. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 321). 33. — Störung 
des freien Verkehrs auf öffentlichen Wegen (Str. G. B. 
§. 366. Nr. 3. 5. 9. 10.) 114. (G. v. 26. Febr. Art. . 
§. 366. Nr. 3. 9. 10.) 34. — Verringerung von Wegen 
durch Abgraben oder Abpflügen (Str. G. B. §. 370. Nr. 1.) 
117. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 370. Nr. 1.) 35. 
1876. 31 
Wehre, Beschädigung und Zerstörung derselben (Str. 
G. B. §. 321. 325. 326.) 102. (G. v. 26. Febr. Art. 1. 
§. 321) 33. 
Wehrpflicht, Verletzung derselben, Begriff und Strafe 
(Str. G. B. §. 140.) 67. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 140.)2. 
Wehrpflichtige, unerlaubtes Auswandern derselben 
(Str G. B. §§. 140. 360. Nr. 3.) 67. (G. v. 26. Febr. 
Art I. §§. 140. 360. Nr. 3) 29. 
Weiden, unbefugtes Gehen, Reiten, Fahren über Weiden 
Str. G. B. §. 368. Nr. 9.) 117. 
Weinberge, unterlassene Schließung derselben (Str. G. B. 
§. 368. Nr. I.) 116. — Unerlaubtes Betreten derselben 
(das. §. 368. Nr. 9)) 117. 
Werbung zu fremdem Militärdienst (Str. G. B. §. 141.) 68. 
Werfen mit Unrath, Steinen u. s. w. (Str. G. B. §. 366. 
Nr. 7.) 114. 
Wesel, Erweiterung der Festungsanlagen daselbst (Bek. v. 
7. Juni) 165. 
Widerstand gegen die Staatsgewalt (Str. G. B. §§. 110 
bis 122.) 61. — gegen Forst- und Jagdbeamte etc. (bas. 
§. 117.) 63. (G. v. 26. Febr. Art. I. S. 117.) 28. 
Wiesen, unbefugtes Gehen, Reiten 2c. über Wiesen (Str. 
G. B. §. 368. Nr. 9.) 117. 
Wilddieberei, Bestrafung derselben (Str. G. B. 
§. 294.) 96. . 
Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn, Bau und Be- 
trieb der Eisenbahn von Esch a. d. Alzette nach Rüssingen 
und Audun le Tiche, und von Rüssingen nach Redingen 
durch dieselbe (Vertr. mit Luxemburg v. 11. Okt. Art. 1. 
6. 7.) 234. 
Anlegung der bewilligten Geldmittel für die Wilhelm- 
Luxemburg- Eisenbahn (G. v. 23. Febr. §. 2.) 24. 
Wirthe, Bestrafung derselben wegen Gestattung von 
Glücksspielen (Str. G. B. §. 285.) 95. — desgl. wegen 
Uebertretung der Polizeistunde (das. §. 365.) 113. 
Wittwenkassen, unbefugte Errichtung derselben (Sir. 
G. B. §. 360. Nr. 9.) 111. 
Woche, Berechnung derselben bei Freiheitsstrafen (Str. 
G. B. §. 19.) 43. — Freiheitsentziehung über eine Woche 
(das. §. 239.) 84. 
Wohnung, widerrechtliches Eindringen in eine solche 
(Str. G. B. §§. 123. 124.) 64. — durch Beamte (das. 
§. 342.) 106. 
Wundärzte, s. Aerzte. 
Würden, Verlust und Unfähigkeit zur Erlangung von 
Würden in Folge strafrechtlichen Erkenntnisses (Str. G. B. 
§§. 33. 34. Nr. 3.) 45. — Unbefugte Annahme von 
Würden (das. §. 360. Nr. 8.) 111.
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        Z. 
Zahlungsmittel, Einlösung der Noten mehrerer Privat-  
Notenbanken durch Berliner Bankhäuser (Bek. v. 7. Janr.) 2. 
Annahme der Einthalerstücke deutschen Gepräges und 
der in Oesterreich vor 1867 geprägten Vereinsthaler bei 
Zahlungen (G. v. 6. Janr.) 3. 
Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thaler- 
währung (Bek. v. 12. April) 162. — der deutschen Zwei- 
thaler- und Eindrittelthalerstücke (Bek. v. 2. Nov.) 221. 
Zeichnen-Kunst. s. bildende Künste. 
Zeichnungen, s. Abbildungen. 
Zeitungen, Beleidigungen durch Mittheilungen in ei- 
tungen (Str. G. B. §. 200.) 78. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 200.) 31. 
Zentralbehörden in den Bundesstaaten, welche zur 
Entscheidung der Beschwerden über die Festsetzung der Ver- 
gütungen für Kriegsleistungen zuständig sind (V. v. 
1. April III a. 5. 6. III b. 1.) 145. (Beil. C. hierzu) 
155. — Einreichung der festgestellten Liquidationen über 
Vergütungen für Kriegsleistungen an die Zentralbehörden 
(das. III a. 8. III b. 2.) 145. 
Zentralblatt für das Deutsche Reich, Veröffentlichung 
der Vorschriften über die eichamtliche Behandlung vor- 
schriftswidriger Maße, Gewichte und Meßwerkzeuge durch 
dasselbe (Bek. v. 22. März) 123. — desgl. des Tarifs 
der Vergütungen an die Eisenbahnen für Militärtransporte 
während des Kriegszustandes (V. v. 1. April VI. Nr. 14. 
zu 4.) 147. 
Zerstörung, s. Vernichtung, Beschädigung. 
Zeuge, Beschränkung der Fähigkeit, Zeuge zu sein, in 
Folge strafrechtlicher Verurtheilung (Str. G. B. §. 34. 
Nr. 5. §. 161.) 45. — Falsche Entschuldigung ausgeblie- 
bener Zeugen (das. §. 138.) 67. — Bestrafung mein- 
eidiger Zeugen (das. §§. 154. 155. 157. 161.) 70. — 
Zeugen beim Zweikampf (das. §. 209.) 79. 
Zeughäuser, Zerstörung derselben (Str. G. B. §. 90. 
Nr. 2.) 57. 
Sachregister. 
1876. 
JZeugniß, falsches, in Strafsachen (Str. G. B. §. 154.) 
70. — Falsche Gesundheits, und Führungezeugnisse (das. 
§§. 277—280. 363.) 93. (G. v. 26. Febr. Art. I. 
§. 363.) 28. 
Zinsen von den Vergätungen für Kriegsleistungen (V. v. 
1. April III. 11 a. 3.) 144. 
Zinsscheine, Anfertigung und Gebrauch falscher Zins- 
scheine (Str. G. B. §§. 149. 360. Nr. 6.) 69. 
Zoll- und Steuergesetze, unterlassene Abhaltung der 
Kinder von der Verletzung derselben (Str. G. B. §. 361. 
Nr. 9.) 112. (G. v. 26. Febr. Art. II. §. 361. Nr. 9.) 37. 
Zorn, Tödtung im Zorn (Str. G. B. §. 213.) 80. 
Zuchthausstrafe, Dauer, Berechnung, Verhältniß der- 
selben zur Gefängnißstrafe (Str. G. B. §§. 14. 15. 19 
bis 26. 28.) 42. — Folgen derselben (das. §§. 31. 32.) 
45. — Bei jugendlichen Verbrechern ist statt der Zucht- 
hausstrafe auf Gefängnißstrafe zu erkennen (das. §. 57. 
Nr. 1. 3.) 50. — Milderung der Zuchthausstrafe (das. 
§§. 44. 49. 157.) 47. — Verjährung derselben (daf. 
§. 70. Nr. 1—3.) 52. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 70. 
Nr. 2. 3.) 26. — 
Zusammenrottung zu strafbaren Handlungen (Str. 
G. B. §§. 115. 122. 124. 125.) 62. 
Zusammenstoßen der Schiffe auf See (Str. G. B. 
§. 145.) 68. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 145.) 29. 
Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß 
von Schiffen (V. v. 15. Aug.) 189. 
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Str. 
G. B. §§. 73—79.) 53. 
Zwangsvollstreckung (Exekution), strafbare Vereite- 
lung derselben (Str. G. B. §. 288.) 95. — Entziehung 
der in Beschlag genommenen Sachen (das. §. 137.) 67. 
— Widerstand bei Zwangsvollstreckungen (das. §. 113.) 
62. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 113.) 28. 
Zweikampf, Bestrafung desselben (Str. G. B. §§. 201 
bis 210.) 79. — Zweikampf ohne Sekundanten (das. 
§. 208.) 79. (G. v. 26. Febr. Art. I. §. 208.) 31. 
Zweithalerstücke deutschen Gepräges, Außerkurssetzung 
derselben (Vek. v. 2. Nov.) 221. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen 
(R. v. 
 Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
Decker).
        <pb n="39" />
        Reichs-Gesetzblatt 
No 1. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Telegraphenverwaltung. S. 1. — Be- 
kanntmachung, betreffend die Anwendung der §§. 42 und 43 des Bankgesetzes. S. 2. 
  
  
  
(Nr. 1107.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Telegraphen- 
verwaltung. Vom 3. Januar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die zur Bestreitung der einmaligen 
Ausgaben der Telegraphenverwaltung für 1876, und zwar zu neuen Anlagen 
behufs Vermehrung der Telegraphenverbindungen und zur Errichtung von neuen 
Telegraphenstationen, sowie zur allmäligen Erwerbung der von Kommunen 
hergestellten Telegraphen-Anlagen und Stationen und zur Erwerbung von Dienst- 
gebäuden, erforderlichen Geldmittel bis zur Höhe von 3.300.000 Mark im Wege 
es Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, 
wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, 
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. 
§. 2. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 —5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegra- 
phenverwaltung, (Reichs- Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen 
Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Januar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-Gesetbl. 1876. 1 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Januar 1876.
        <pb n="40" />
        — 2 — 
(Nr. 1108.) Zweite Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der §§. 42 und 43 des 
Bankgesetzes vom 14. März 1875. Vom 7. Januar 1876. 
Nachdem die unten benannten Privat-Notenbanken die in §. 45 des Bank- 
gesetzes vom 14. März 1875 Reichs-Gesetzbl. S. 177 vorgesehenen Nachweise 
erbracht haben, werden hierdurch die beschränkenden Bestimmungen der §§. 42 
und 43 des Bankgesetzes zu Gunsten folgender Banken: 
12. der Städtischen Bank in Breslau, 
13. der Magdeburger Privatbank, 
14. der Hannoverschen Bank, 
15. des Leipziger Kassenvereins, 
16. der Chemnitzer Stadtbank 
als nicht anwendbar erklärt. 
Die Noten der vorbezeichneten Banken werden bei den aus der Anlage 
 ersichtlichen Stellen eingelöst werden. 
Andere, als die vorbezeichneten und die in der Bekanntmachung vom 
29. vorigen Monats und Jahres (Reichs-Gesetzbl. S. 390) genannten Banken 
haben die in §. 45 des Bankgesetzes vorgesehenen Nachweise nicht erbracht. 
Berlin, den 7. Januar 1876. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
Anlage. 
Es werden eingelöst 
die Noten  in Berlin: 
12. der Städtischen Bank in Breslau bei dem Bankhause Jakob Landau, 
13. der Magdeburger Privatbank, 
14. der Hannoverschen Bank, bei der „Deutschen Bank“ 
15. des Leipziger Kassenvereins, 
16. der Chemnitzer Stadtbank bei dem Bankhause Platho &amp; Wolff. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="41" />
        Reichs-Gesetzblatt 
No. 2. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Art. 15 des Münzgesetzes. S. 3. — Gesetz, betreffend das 
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. S. 4. — Gesetz, betreffend den Schutz der Photogra- 
phieen gegen Nachbildung. S. 8. — Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern etc. S. 11. 
  
  
  
(Nr. 1109.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873. 
Vom 6. Januar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: . 
Der Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 233) erhält folgenden Zusatz: 
Der Bundesrath ist befugt, zu bestimmen, daß die Einthalerstücke deutschen 
Gepräges, sowie die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten 
Vereinsthaler bis zu ihrer Außerkurssetzung nur noch an Stelle der Reichssilber- 
münzen, unter Berechnung des Thalers zu 3 Mark) in Zahlung anzunehmen sind. 
Eine solche Bestimmung ist durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen 
und tritt frühestens einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Januar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
2 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Jannar 1876.
        <pb n="42" />
        — 4. — 
(Nr. 1110.) Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. Vom 
9. Januar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
A. Ausschließliches Recht des Urhebers. 
§. 1. 
Das Recht, ein Werk der bildenden Künste ganz oder theilweise nachzu- 
bilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. 
§. 2. 
Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann 
beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes- 
wegen auf Andere übertragen werden. 
§. 3. 
Auf die Baukunst findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung. 
§. 4. 
Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines Werkes der 
bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes. 
§. 5. 
Jede Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste, welche in der Ab- 
sicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (§§. 1, 2) her- 
gestellt wird, ist verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen: 
1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet 
worden ist, als bei dem Originalwerk; 
2. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, 
sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist; 
3. wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste sich an einem 
Werke der Baukunst, der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder 
Manufakturen befindet; 
4. wenn der Urheber oder Verleger dem unter ihnen bestehenden Ver- 
trage zuwider eine neue Vervielfältigung des Werkes veranstalten; 
5. wenn der Verleger eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werkes 
anfertigen läßt, als ihm vertragsmäßig oder gesetzlich gestattet ist. 
 
§. 6. 
Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: 
1. die Einzelkopie eines Werkes der bildenden Künste, sofern dieselbe ohne 
die Absicht der Verwerthung angefertigt wird. Es ist jedoch verboten,
        <pb n="43" />
        — 5 — 
den Namen oder das Monogramm des Urhebers des Werkes in irgend 
einer Weise auf der Einzelkopie anzubringen, widrigenfalls eine Geld— 
strafe bis zu fünfhundert Mark verwirkt ist; 
2. die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst 
durch die plastische Kunst, oder umgekehrt; 
3. die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche auf oder an 
Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend sich befinden. Die Nach- 
bildung darf jedoch nicht in derselben Kunstform erfolgen; 
4. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bildenden Künste 
in ein Schriftwerk, vorausgesetzt, daß das letztere als die Hauptsache 
erscheint, und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes 
dienen. Jedoch muß der Urheber des Originals oder die benutzte 
Quelle angegeben werden, widrigenfalls die Strafbestimnung im §. 24 
des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an 
Schriftwerken etc., (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 339) Platz greift. 
§. 7. 
Wer ein von einem Anderen herrührendes Werk der bildenden Künste auf 
rechtmäßige Weise, aber mittelst eines anderen Kunstverfahrens nachbildet, hat 
in Beziehung auf das von ihm hervorgebrachte Werk das Recht eines Urhebers 
§. 1), auch wenn das Original bereits Gemeingut geworden ist. 
§. 8. 
Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste das Eigenthum 
am Werke einem Anderen überläßt, so ist darin die Uebertragung des Nach- 
bildungsrechts fortan nicht enthalten; bei Portraits und Portraitbüsten geht 
dieses Recht jedoch auf den Besteller über.  
Der Eigenthümer des Werkes ist nicht verpflichtet, dasselbe zum Zweck der 
Veranstaltung von Nachbildungen an den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger 
herauszugeben. 
 
B. Dauer des Urheberrechts. 
§. 9. 
Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird für die 
Lebensdauer des Urhebers und dreißig Jahre nach dem Tode desselben gewährt. 
Bei Werken, welche veröffentlicht sind, ist diese Dauer des Schutzes an die 
Bedingung geknüpft, daß der wahre Name des Urhebers auf dem Werke voll- 
ständig genannt oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt ist. 
Werke, welche entweder unter einem anderen, als dem wahren Namen des 
Urhebers veröffentlicht, oder bei welchen ein Urheber gar nicht angegeben ist, 
werden dreißig Jahre lang, von der Veröffentlichung an, gegen Nachbildung ge- 
schützt. Wird innerhalb dieser dreißig Jahre der wahre Name des Urhebers von 
ihm selbst oder seinen hierzu legitimirten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die 
Eintragsrolle (§. 39 des Gesetzes vom 11. Juni 1870) betreffend das Urheberrecht an 
Schriftwerken etc., — Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 339) angemeldet, so wird dadurch 
dem Werke die im Absatz 1 bestimmte längere Dauer des Schutzes erworben.
        <pb n="44" />
        — 6 — 
§. 10. 
Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erscheinen, wird 
die Schutzfrist von dem ersten Erscheinen eines jeden Bandes oder einer jeden 
Abtheilung an berechnet. 
Bei Werken jedoch, die in einem oder mehreren Bänden eine einzige Aufgabe 
behandeln und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten sind, beginnt die 
Schutzfrist erst nach dem Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Abtheilung. 
Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bände oder Abtheilungen 
ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verflossen ist, so sind die vorher er- 
schienenen Bände, Abtheilungen etc. als ein für sich bestehendes Werk und ebenso 
die nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Fortsetzungen als ein neues 
Werk zu behandeln. §. 11 
Die erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlichten Werke werden dreißig 
Jahre lang, vom Tode des Urhebers an gerechnet, gegen Nachbildung geschützt. 
§. 12. 
Einzelne Werke der bildenden Künste, welche in periodischen Werken, als 
Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern etc. erschienen sind, darf der Urheber, 
falls nichts anderes verabredet ist, auch ohne Einwilligung des Herausgebers oder 
Verlegers des Werkes, in welches dieselben aufgenommen sind, nach zwei Jahren, 
vom Ablaufe des Jahres des Erscheinens an gerechnet, anderweitig abdrucken. 
§. 13. 
In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist wird das Todesjahr des Ver- 
fassers beziehungsweise das Kalenderjahr der ersten Veröffentlichung oder des 
ersten Erscheinens des Werkes nicht eingerechnet. 
§. 14 
Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste gestattet, daß dasselbe 
an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen 
nachgebildet wird, so genießt er den Schutz gegen weitere Nachbildungen an Werken 
der Industrie etc. nicht nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, sondern nur nach 
Maßgabe des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen. 
§. 15. 
Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenlosen Verlassenschaften 
berechtigter Personen findet auf das ausschließliche Recht des Urhebers und seiner 
Rechtsnachfolger nicht statt. 
C. Sicherstellung des Urheberrechts. 
§. 16. 
Die Bestimmungen in den §§. 18—42 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, 
betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken etc., (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 339) 
finden auch auf die Nachbildung von Werken der bildenden Künste entsprechende 
Amwendung.
        <pb n="45" />
        — 7 — 
Die Sachverständigen-Vereine, welche nach Maßgabe des §. 31 des ge- 
nannten Gesetzes Gutachten über die Nachbildung von Werken der bildenden 
Künste abzugeben haben, sollen aus Künstlern verschiedener Kunstzweige, aus 
Kunsthändlern,  Kunstgewerbtreibenden und aus anderen Kunstverständigen be- 
stehen. 
D. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 17. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft. Alle 
früheren in den einzelnen Staaten des Deutschen Reichs geltenden Bestimmungen 
in Beziehung auf das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste treten von 
demselben Tage ab außer Wirksamkeit. 
§. 18. 
Das gegenwärtige Gesetz findet auch auf alle vor dem Inkrafttreten desselben 
erschienenen Werke der bildenden Künste Anwendung, selbst wenn dieselben 
nach den bisherigen Landesgesetzgebungen keinen Schutz gegen Nachbildung 
genossen haben. 
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exemplare, deren 
Herstellung nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet war, sollen auch fernerhin 
verbreitet werden dürfen, selbst wenn ihre Herstellung nach dem gegenwärtigen 
Gesetze untersagt ist. 
Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher 
rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotyp- 
abgüsse u. s. w. auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden 
dürfen. 
Auch dürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen, bisher 
gestatteten Vervielfältigungen noch vollendet werden. 
Die Regierungen der Staaten des Deutschen Reichs werden ein Inven- 
tarium über die Vorrichtungen, deren fernere Benutzung hiernach gestattet ist, 
amtlich aufstellen und diese Vorrichtungen mit einem gleichförmigen Stempel 
bedrucken lassen. 
Nach Ablauf der für die Legalisirung angegebenen Frist unterliegen alle 
mit dem Stempel nicht versehenen Vorrichtungen der bezeichneten Werke, auf 
Antrag des Verletzten, der Einziehung. Die nähere Instruktion über das bei 
der Aufstellung des Inventariums und bei der Stempelung zu beobachtende 
Verfahren wird vom Reichskanzler-Amt erlassen. 
§. 19. 
Die Ertheilung von Privilegien zum Schutze des Urheberrechts ist nicht 
mehr zulässig. 
Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes 
von den Regierungen einzelner deutscher Staaten ertheilten Privilegiums steht 
es frei, ob er von diesem Privilegium Gebrauch machen oder den Schutz des 
gegenwärtigen Gesetzes anrufen will. 
Der Privilegienschutz kann indeß nur für den Umfang derjenigen Staaten 
geltend gemacht werden, von welchen derselbe ertheilt worden ist.
        <pb n="46" />
        — 8 — 
Die Berufung auf den Privilegienschutz ist dadurch bedingt, daß das Pri- 
vilegium entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte nach dem Werke vor- 
gedruckt oder auf oder hinter dem Titelblatt desselben bemerkt ist. Wo dieses 
nach der Natur des Gegenstandes nicht stattfinden kann oder bisher nicht ge- 
schehen ist, muß das Privilegium, bei Vermeidung des Erlöschens, binnen drei 
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in die Eintrags- 
rolle angemeldet werden. Das Kuratorium der Eintragsrolle hat das Privilegium 
öffentlich bekannt zu machen.  
§. 20. 
Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Werke inländischer 
Urheber, gleichviel ob die Werke im Inlande oder Auslande erschienen oder 
überhaupt noch nicht veröffentlicht sind. 
Wenn Werke ausländischer Urheber bei inländischen Verlegern erscheinen, 
so stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes. 
§. 21. 
Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen 
sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Deutschen Reich 
gehört, genießen den Schutz dieses Gesetzes unter der Voraussetzung, daß das 
Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Deutschen Reichs erschienenen 
Werken einen den einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt; jedoch dauert 
der Schutz nicht länger, als in dem betreffenden Staate selbst. Dasselbe gilt 
von nicht veröffentlichten Werken solcher Urheber, welche zwar nicht im Deutschen 
Reich, wohl aber im ehemaligen deutschen Bundesgebiete staatsangehörig sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Januar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 1111.) Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung. 
Vom 10. Jannar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Das Recht, ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder theilweise 
auf mechanischem Wege nachzubilden, steht dem Verfertiger der photographischen 
Aufnahme ausschließlich zu.
        <pb n="47" />
        — 9 — 
Auf Photographieen von solchen Werken, welche gesetzlich gegen Nachdruck 
und Nachbildung noch geschützt sind, findet das gegenwärtige Gesetz keine 
Anwendung. §. 2. 
Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines durch Photo- 
graphie hergestellten Werkes zur Hervorbringung eines neuen Werkes. 
§. 3. 
Die mechanische Nachbildung eines photographischen Werkes, welche in 
der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung der Berechtigten (§§. 1 
und 7) hergestellt wird, ist verboten. 
§. 4. 
Die Nachbildung eines photographischen Werkes, wenn sie sich an einem 
Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen befindet, ist 
als eine verbotene nicht anzusehen. 
§. 5. 
Jede rechtmäßige photographische oder sonstige mechanische Abbildung der 
Originalaufnahme muß auf der Abbildung selbst oder auf dem Karton 
a) den Namen beziehungsweise die Firma des Verfertigers der Original- 
aufnahme oder des Verlegers, und 
b) den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers, 
c) das Kalenderjahr, in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst er- 
schienen ist, 
enthalten, widrigenfalls ein Schutz gegen Nachbildung nicht stattfindet. 
§. 6. 
Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem Ver- 
fertiger des photographischen Werkes fünf Jahre gewährt. Diese Frist wird 
vom Ablaufe desjenigen Kalenderjahres ab gerechnet, in welchem die rechtmäßigen 
photographischen oder sonstigen mechanischen Abbildungen der Originalaufnahme 
zuerst erschienen sind. 
Wenn solche Abbildungen nicht erscheinen, so wird die fünfjährige Frist 
von dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres ab gerechnet, in welchem das Negativ 
der photographischen Aufnahme entstanden ist. 
Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erscheinen, findet 
der §. 14 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an 
Schriftwerken etc., Anwendung. 
§. 7. 
Das im §. 1 bezeichnete Recht des Verfertigers eines photographischen 
Werkes geht auf dessen Erben über. Auch kann dieses Recht von dem Verfertiger 
oder dessen Erben ganz oder theilweise durch Vertrag oder durch Verfügung von 
Todeswegen auf Andere übertragen werden. Bei photographischen Bildnissen 
(Portraits) geht das Recht auch ohne Vertrag von selbst auf den Besteller über.
        <pb n="48" />
        — 10 — 
§. 8. 
Wer eine von einem Anderen verfertigte photographische Aufnahme durch 
ein Werk der malenden, zeichnenden oder plastischen Kunst nachbildet, genießt 
in Bezehung auf das von ihm hervorgebrachte Werk das Recht eines Urhebers 
nach Maßgabe des §. 7 des Gesetzes vom 9. Januar d. J., betreffend das 
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 
§. 9. 
Die Bestimmungen in den §§. 18 bis 38, 44, 61 Absatz 1 des Gesetzes 
vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken etc., finden auch 
Anwendung auf das ausschließliche Nachbildungs- und Vervielfältigungsrecht 
des Verfertigers photographischer Werke. 
§. 10. 
Die Sachverständigen-Vereine, welche Gutachten über die Nachbildung 
photographischer Aufnahmen abzugeben haben, sollen aus Künstlern verschiedener 
Kunstzweige, aus Kunsthändlern, aus anderen Kunstverständigen und aus Photo- 
graphen bestehen. §. 11. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch Anwendung 
auf solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren her- 
gestellt werden. §. 12. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft. Auf 
photographische Aufnahmen, welche vor diesem Tage angefertigt sind, findet das- 
selbe nur dann Anwendung, wenn die erste rechtmäßige photographische oder 
sonsige mechanische Abbildung der Originalaufnahme nach dem Inkrafttreten 
es gegenwärtigen Gesetzes erschienen ist. 
Photographische Aufnahmen, welche schon bisher landesgesetzlich gegen 
Nachbildung geschützt waren, behalten diesen Schutz, jedoch kann derselbe nur für 
denjenigen räumlichen Umfang geltend gemacht werden, für welchen er durch die 
Landesgesetzgebung ertheilt war. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1876. 
(L. S.) Wilbelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="49" />
        — 11 — 
(Nr. 1112.) Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen. Vom 11. Januar 
1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder theilweise 
nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. 
Als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes werden nur neue 
und eigenthümliche Erzeugnisse angesehen. 
§. 2. 
Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inländischen 
gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern etc. im Auf- 
trage oder für Rechnung des Eigent 
 
 ümers der gewerblichen Anstalt angefertigt 
werden, git der letztere, wenn durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist, als 
der Urheber der Muster und Modelle. 
§. 3. 
Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann 
beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes- 
wegen auf Andere übertragen werden. 
§. 4. 
Die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur 
Herstellung eines neuen Musters oder Modells ist als Nachbildung nicht anzusehen. 
§. 5. 
Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, welche in der Absicht, die- 
selbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (§§. 1—3) hergestellt 
wird, ist verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen: 
1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet 
worden ist, als bei dem Originalwerke, oder wenn die Nachbildung 
für einen anderen Gewerbszweig bestimmt ist, als das Original; 
2. wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben 
hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich vom Original 
nur durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur bei Anwen- 
dung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können; 
3. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, 
sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist. 
Reichs- Gesetzbl. 1876. 3
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        — 12 — 
§. 6. 
Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: 
1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe ohne die 
Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwerthung angefer- 
tigt wird; 
2. die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse bestimmt 
sind, durch plastische Erzeugnisse, und umgekehrt; 
3. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in 
ein Schriftwerk. 
§. 7. 
Der Urheber eines Musters oder Modells genießt den Schutz gegen Nach- 
bildung nur dann, wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterregister an- 
emeldet und ein Exemplar oder eine Abbildung des Musters etc. bei der mit 
Führung des Musterregisters beauftragten Behörde niedergelegt hat. 
Die Anmeldung und Niederlegung muß erfolgen, bevor ein nach dem 
Muster oder Modelle gefertigtes Erzeugniß verbreitet wird. 
§. 8. 
Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem Ur- 
heber des Musters oder Modells nach seiner Wahl ein bis drei Jahre lang, 
vom Tage der Anmeldung (§. 7) ab, gewährt. 
Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im §. 12 Absatz 3 be- 
stimmten Gebühr, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höchstens fünfzehn 
Jahre zu verlangen. Die Verlängerung der Schutzfrist wird in dem Muster- 
register eingetragen.  
Der Urheber kann das ihm nach Absatz 2 zustehende Recht außer bei der 
Anmeldung auch bei Ablauf der dreijährigen und der zehnjährigen Schutzfrist 
ausüben. §. 9. 
Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister 
beauftragten Gerichtsbehörden geführt. 
Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters oder 
Modells bei der Gerichtsbehörde seiner Hauptniederlassung, und falls er eine 
eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden Gerichtsbehörde seines Wohn- 
ortes zu bewirken. 
Urheber, welche im Inlande weder eine Niederlassung, noch einen Wohnsitz 
baben müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handelsgericht in Leipzig 
bewirken. 
Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln oder in 
Packeten niedergelegt werden. Die Packete dürfen jedoch nicht mehr als 50 
Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen. 
Die näheren Vorschriften über die Führung des Musterregisters erläßt das Reichs- 
anzler-Amt.
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        — 13 — 
Die Eröffnung der versiegelt niedergelegten Muster erfolgt drei Jahre 
nach der Anmeldung (§. 7) beziehentlich, wenn die Schutzfrist eine kürzere ist, 
nach dem Ablaufe derselben. 
Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist (§. 8 Alinea 2) 
wird monatlich im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Kosten der 
Bekanntmachung hat der Anmeldende zu tragen. 
§. 10. 
Die Eintragungen in das Musterregister werden bewirkt, ohne daß eine 
zuvorige Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers oder über die Rich- 
tigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen stattfindet. 
§. 11. 
Es ist Jedermann gestattet, von dem Musterregister und den nicht ver- 
siegelten Mustern und Modellen Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Aus- 
züge aus dem Musterregister ertheilen zu lassen. In Streitfällen darüber, ob 
ein Muster oder Modell gegen Nachbildung geschützt ist, können zur Herbei- 
führung der Entscheidung auch die versiegelten Packete von der mit der Füh- 
rung des Musterregisters beauftragten Behörde geöffnet werden. 
§. 12. 
Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Aus- 
züge etc., welche die Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei. 
Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder 
eines Packets mit Mustern etc. (§. 9) wird, insofern die Schutzfrist auf nicht 
länger als drei Jahre beansprucht wird (§. 8 Absatz 1), eine Gebühr von 1 Mark 
für jedes Jahr erhoben.  
Nimmt der Urheber in Gemäßheit des §. 8 Absatz 2 eine längere Schutz- 
frist in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre 
einschließlich eine Gebühr von 2 Mark, von elf bis fünfzehn Jahren eine Gebühr 
von 3 Mark für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten. Für jeden 
Eintragungsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister 
wird eine Gebühr von je 1 Mark erhoben. 
§. 13. 
Derjenige, welcher nach Maßgabe des §. 7 das Muster oder Modell zur 
Eintragung in das Musterregister angemeldet und niedergelegt hat, gilt bis zum 
Gegenbeweise als Urheber. 
S. 14. 
Die Bestimmungen in den §§. 18—36, 38 des Gesetzes vom 11. Juni 
1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken etc., (Bundes-Gesetzbl. 1870 
S. 339) finden auch auf das Urheberrecht an Mustern und Modellen mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die vorräthigen Nachbildungen und 
die zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen nicht ver- 
nichtet, sondern auf Kosten des Eigenthümers und nach Wahl desselben ent- 
weder ihrer gefährdenden Form entkleidet, oder bis zum Ablauf der Schutzfrist 
amtlich aufbewahrt werden.
        <pb n="52" />
        — 14 — 
Die Sachverständigen-Vereine, welche nach §. 31 des genannten Gesetzes 
Gutachten über die Nachbildung von Mustern oder Modellen abzugeben haben 
sollen aus Künstlern, aus Gewerbtreibenden verschiedener Gewerbzweige und aus 
sonstigen Personen, welche mit dem Muster- und Modellwesen vertraut sind, 
zusammengesetzt werden. 
§. 15. 
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen auf Grund der Bestimmungen 
dieses Gesetzes eine Klage wegen Entschädigung, Bereicherung oder Einziehung 
angestellt wird, gelten im Sinne der -Reichs und Landesgesetze als Handelssachen. 
§. 16. 
Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Muster und Modelle 
inländischer Urheber, sofern die nach den Mustern oder Modellen hergestellten 
Erzeugnisse im Inlande verfertigt sind, gleichviel ob dieselben im Inlande oder 
Auslande verbreitet werden. 
Wenn ausländische Urheber im Gebiete des Deutschen Reichs ihre gewerb- 
liche Niederlassung haben, so genießen sie für die im Inlande gefertigten Er- 
zeugnisse den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes. 
Im Uebrigen richtet sich der Schutz der ausländischen Urheber nach den 
bestehenden Staatsverträgen.  
§. 17. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1876 in Kraft. Es 
findet Anwendung auf alle Muster und Modelle, welche nach dem Inkraft- 
treten desselben angefertigt worden sind. 
Muster und Modelle, welche vor diesem Tage angefertigt worden sind, 
genießen den Schutz des Gesetzes nur dann, wenn das erste nach dem Muster etc. 
gefertigte Erzeugniß erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verbreitet worden ist. 
Muster und Modelle, welche schon bisher landesgesetzlich gegen Nach- 
bildung geschützt waren, behalten diesen Schutz; jedoch kann derselbe nur für 
denjenigen räumlichen Umfang geltend gemacht werden, für welchen er durch die 
Landesgesetzgebung ertheilt war. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Januar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="53" />
        — 15 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 3. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Justiz - Gesetzentwuͤrfe. S. 15. — 
Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden. S. 16. 
  
  
  
(Nr. 1113.) Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gerichts- 
verfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer Civilprozeßordnung, 
sowie der zugehörigen Einführungsgesetze. Vom I. Februar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die vom Reichstag zur Vorberathung der Entwürfe 
eines Gerichtsverfassungsgesetzes und eines Einführungsgesetzes zu 
demselben, 
einer Strafprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu derselben, 
sowie 
einer Civilprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu derselben 
eingesetzte Kommission ist ermächtigt, ihre Verhandlungen nach dem Schlusse der 
gegenwärtigen Session des Reichstags bis zum Beginn der nächsten ordentlichen 
Session dessselben fortzusetzen. 
§. 2. 
Auf die Mitglieder der Kommission finden für die Dauer der Kommissions- 
verhandlungen die Bestimmungen der Artikel 21 Absatz 1, 30 und 31 der 
Reichsverfassung Anwendung. 
§. 3. 
Jedem Mitgliede der Kommission wird für den im §. 1 bezeichneten Zeit- 
raum freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen und ein Betrag von zweitausend 
vierhundert Mark aus der Reichskasse gewährt. 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1876.
        <pb n="54" />
        — 16 — 
§. 4. 
In einer folgenden Session der gegenwärtigen Legislaturperiode tritt der 
Reichstag in die weitere Berathung der im §. 1 bezeichneten Gesetz-Entwürfe ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 1114.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden. 
Vom 3. Februar 1876.  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths, was folgt: 
Die Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden, vom 
4. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) tritt mit dem Tage der Verkündung 
gegenwärtiger Verordnung außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Instgel 
Gegeben Berlin, den 3. Februar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausqegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober. Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="55" />
        — 17 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 4. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für 1876. S. 17. 
  
  
  
(Nr. 1115.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des 
Deutschen Reichs für das Jahr 1876. Vom 10. Februar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die unter Kapitel 20 der Einnahme des Haushalts- Etats des Deutschen 
Reichs für das Jahr 1876 (Reichs- Gesetzbl. 1875 S. 325) in einer Summe fest- 
gestellten Matrikularbeiträge werden, vorbehaltlich der Berichtigung nach Maß- 
gabe der Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1875, auf die einzelnen 
Bundesstaaten. vertheilt, wie folgt: 
1. Preußen 31.730.696 Mark, 
2. Lauenburg . . . . ... . . .. . . . .. . . . .. .. .. .. 72.793 Mark 
3. Bayern . .. 16.078.924 Mark 
4. Sachsen . .. 3.676.779 Mark 
5. Württembereg: 5.987.108 Mark 
6. Baden . . .. 4. 647. 435 Mark 
7. Hessen ............................... 1.162.731 Mark 
8. Mecklenburg-Schwerin................ 758.196 Mark 
9. Sachsen-Weimar..................... 401.382 Mark 
10. Mecklenburg-Strelitz.................. 132.364 Mark 
11. 0ldenburg.........·...............·. 438.256 Mark 
12. Braunschwiig 485.145 Mark 
13. Sachsen-Meiningeen 266.346 Mark 
14. Sachsen-Altenburg 204.711 Mark 
15. Sachsen-Koburg-Gotha 245.896 Mark 
16. Anhalt 305.354 Mark 
17. Schwarzburg-Sondershausen 95.904 Mark 
18. -Schwarzburg Rudolstadt 104.744 Mark 
19. Waldeck . .. . . .. 74.077 Mark 
  
Reichs-Gesetzbl. 1876. 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 1876.
        <pb n="56" />
        – 18 — 
Uebertrag . 66.868.841 Mark, 
20. Reuß älterer Linie ... .. . . . .. ...·...... 65.168 Mark 
21. Reuß jüngerer Linie 136. 145 Mark 
22. Schaumburg-Lippe 46.725 Mark 
23. Lippe 141.319 Mark 
24. Lübeck . .. .. .... . ... 93.058 Mark 
25. Bremen ... . ... 239.035 Mark 
26. Hamburg . . . . .... ........ .. ... ....... 711.815 Mark 
27. Elsaß - Lothringen ............. .... . ... 3. 074. 109 Mark 
Summe . . ... 71.376.215 Mark. 
§. 2 
In dem Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1876 treten: 
1. unter Kap. 12 Tit. 18 der fortdauernden Ausgaben (Gesandtschaft in 
Rom) an die Stelle der beiden ersten Ansätze die folgenden: 
Botschafter nebst freier Wohnung 100.000 Mark, 
Erster Botschaftssekretär 12.000 Mark, 
2. unter Kap. 1 Tit. 3 der einmaligen Ausgaben wird der Ansatz: „Zu 
den Kosten der Betheiligung des Deutschen Reichs an der Weltaus- 
stellung zu Philadelphia im Jahre 1876“ behufs Herstellung eines 
auf dem Ausstellungsplatz zu errichtenden Pavillons auf 550.000 Mark 
erhöht; 
3. unter Kap. 1 der einmaligen Ausgaben ist als Tit. 9 einzustellen: 
Einmaliger Beitrag zu den allgemeinen Einrichtungs- und anderen 
Generalkosten für die deutsche Betheiligung an der in Brüssel statt- 
findenden internationalen Ausstellung für Gesundheitspflege und 
Rettungswesen . . . 75.000 Mark. 
§. 3. 
Die Mittel zur Bestreitung des in dem vorstehenden §. 2 festgestellten 
Mehrbedarfs im Betrage von 201.200 Mark sind, soweit derselbe nicht durch Mehr- 
erträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regel- 
mäßigen Einnahmen seine Deckung findet, durch Beiträge der einzelnen Bundes- 
staaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Berlin, den 10. Februar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="57" />
        Reichs-Gesetzblatt 
No. 5. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
für 1875. S. 19. — Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung der zum Retablis- 
sement des Heeres bestimmten Geldmittel. S. 20. — Gesetz, betreffend die Verwendung aus der 
französischen Kriegskosten- Entschädigung. S. 21. — Gesetz, betreffend die zur Erwerbung etc. eines 
Schießplatzes für die Artillerie-Prüfungskommission, zur Erweiterung des Generalstabs- Gebäudes in 
Berlin und zu Kasernenbauten erforderlichen Geldmittel. S. 22. — Gesetz, betreffend die weitere 
geschäftliche Behandlung der Konkursordnung etc. S. 23. — Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes 
vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs- Invalidenfonds u. s. w. 
S. 24. 
  
  
  
(Nr. 1116.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1875. Vom 14. Februar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrole des gesammten Haushalts des Deutschen Reichs, sowie des 
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen wird für das Jahr 1875 von der 
preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof 
des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 
(Reichs- Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des 
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vor- 
schriften geführt. 
Urkundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Februar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-Gesebl. 1876. 6 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1876.
        <pb n="58" />
        — 20 — 
(Nr. 1117.) Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung der durch das Gesetz 
vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des Heeres bestimmten 106.846.810 Thlr. 
und die zu diesem Zwecke ferner erforderlichen Geldmittel. Vom 16. Februar 
1876 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
1 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, von denjenigen 106.846.810 Thalern, 
welche ihm nach Artikel 2 §. 5 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 aus dem nach 
Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 dem ehemaligen Norddeutschen 
Bunde, Baden und Südhessen zufallenden Antheile an der französischen Kriegs- 
kosten-Entschädigung zur Wiederherstellung der Kriegsbereitschaft des Heeres, 
sowie zur Erhöhung der Schlagfertigkeit desselben zur Verfügung gestellt sind, 
die Summe, welche am Schlusse des Jahres 1875 noch nicht zur Verwendung 
gelangt ist, in dem Jahre 1876 zu den in der Anlage B. des Gesetzes vom 
2. Juli 1873 unter I. bis X. bezeichneten Ausgaben zur Verwendung zu bringen. 
Innerhalb eines jeden der zehn Kapitel sind die einzelnen Postionen, mit Aus- 
nahme der Position 8 des Kapitel VIII., unter sich übertragbar. 
§. 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, im Jahre 1876 zur Beschaffung des 
Mehrbedarfs an Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken für die Kriegsformation 
der Armee 3.871.715 Mark, für die Beschaffung und Aptirung der Ausrüstungs- 
stücke für den neuen Karabiner der Kavallerie und des Trains 661.479 Mark, 
ferner für die nothwendige Vervollständigung der kriegsmäßigen Ausrüstung der 
Armee mit Sanitätsmaterial 337.500 Mark zu verausgaben. 
Soweit diese Ausgaben nicht aus den Restbeständen des in §. 1 gedachten 
Antheils an der französischen Kriegskosten--Entschädigung bestritten werden können, 
dürfen zu ihrer Deckung die aus der vorübergehenden zinsbaren Belegung dieses 
Antheils erwachsenen oder noch erwachsenden Einnahmen verwandt werden. 
Ein etwaiger Ueberschuß an den vorgedachten Zinseinnahmen ist im Reichs- 
haushalts-Etat pro 1877 in Einnahme zu stellen und den an diesem Antheil 
betheiligten Staaten auf ihre sonstigen Beiträge für Reichszwecke zu Gute zu 
rechnen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Februar 1876.  
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="59" />
        — 21 — 
(Nr. 1118.) Gesetz, betreffend die Verwendung aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung. 
Vom 17. Februar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die von der Reichs Haupkasse im Jahre 1874 mit 128.535 Thlr. 
15 Sgr. 5 Pf. = 385.606,54 Mark, und im Jahre 1875 mit 64.294 Mark aus 
Anlaß des Krieges gegen Frankreich für gemeinsame Zwecke verausgabten Kosten 
sind aus der von Frankreich gezahlten Kriegskosten-Entschädigung vorweg zu 
bestreiten. 
§. 2. 
Die dem Reichskanzler im Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 185) und im §. 2 des Gesetzes vom 10. Februar 1875 
(Reichs- Gesetzbl. S. 60) ertheilte Ermächtigung, die durch die Kriegführung 
wider Frankreich dem ehemaligen Norddeutschen Bunde erwachsenen Ausgaben 
aus dem Antheile desselben an der französischen Kriegskosten. Entschädigung ein- 
schließlich der Zinserträge dieses Antheils zu bestreiten, dauert für das Jahr 
1876 fort. 
Die aus der vorübergehenden zinsbaren Belegung des Antheils des ehe- 
maligen Norddeutschen Bundes an der französischen Kriegskosten-Entschädigung 
erwachsenden Einnahmen sind für jedes Jahr, und zwar zunächst für das Jahr 
1877, zu veranschlagen und auf den Reichshaushalts-Etat zu bringen. Dieselben 
werden den an diesem Antheil betheiligten Staaten auf ihre sonstigen Beiträge 
für Reichszwecke zu Gute gerechnet. 
§. 3. 
Die aus Restbeständen der französischen Kriegskosten-Entschädigung und 
aus Antheilen von engeren Staatengemeinschaften an der französischen Kriegs- 
kosten-Entschädigung noch zu bestreitenden Ausgaben sind alljährlich, und zwar 
zunächst für das Jahr 1877, im voraus zu veranschlagen und mit den erforder- 
ichen Deckungsmitteln auf den Reichshaushalts-Etat zu bringen. 
§. 4. 
Die aus der vorübergehenden zinsbaren Belegung von Beständen der 
französischen Kriegskosten-Entschädigung erwachsenden Einnahmen, welche für 
jedes Jahr zu veranschlagen und auf den Reichshaushalts-Etat zu bringen sind, 
dienen nach Maßgabe des letzteren zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben. 
Die bis Ende 1876 aufgelaufenen Zinsen der erwähnten Art, über welche 
nicht durch den Etat des Jahres 1876 und das Gesetz vom 25. Januar 1875
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        — 22 — 
(Reichs-Gesetzbl. S. 17) Bestimmung getroffen ist, sind auf den Reichshaushalts- 
Etat pro 1877 zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. Februar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Nr. 1119.) Gesetz, betreffend die zur Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes für 
die Artillerie- Prüfungskommission, zur Erweiterung des Dienstgebäudes des 
Generalstabes der Armee zu Berlin, und zu Kasernenbauten in Leipzig und 
Bautzen ferner erforderlichen, aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung 
zu deckenden Geldmittel. Vom 18. Februar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die zur Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes für die Artillerie- 
Prüfungskommission durch Artikel III. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 289) zur Verfügung gestellte Summe von 1.375.000 Thalern wird 
auf 1.630.100 Thaler = 4.890.300 Mark erhöht, und werden von dem Mehr- 
betrage 636.000 Mark dem Reichskanzler aus dem gemeinsamen Restbestande der 
französischen Kriegskosten- Entschädigung mit der Maßgabe für das Jahr 1876 
zur Verfügung gestellt, daß zur Deckung desselben diejenigen 35.501 Mark mit 
verwendet werden, welche an den durch Artikel I. des bezeichneten Gesetzes be- 
willigten Mitteln erspart worden sind. 
§. 2. 
Die zur Erweiterung des Dienstgebäudes des Generalstabes der Armee in 
Berlin durch Artikel I. unter 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 127) bewilligte Summe von 475.000 Thalern wird auf 1.000.000 Thaler 
= 3.000.000 Mark erhöht, und werden von dem Mehrbetrage 1.375.000 Mark 
dem Reichskanzler für das Jahr 1876 aus dem Antheile des vormaligen Nord- 
deutschen Bundes, Württembergs, Badens und Südhessens an der französischen 
Kriegskosten-Entschädigung zur Verfügung gestellt. 
§. 3. 
Die gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 185) zur Verfügung gestellten Beträge von 1.500.000 Mark zum Neubau 
einer Kaserne für ein Infanterie-Regiment in Leipzig und von 750.000 Mark
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        — 23 — 
zum Neubau einer Kaserne für zwei Infanterie-Bataillone in Bauzen werden 
auf 2.200.000 Mark und bezw. 1.250.000 Mark erhöht, und der Mehrbetrag 
von 700.000 Mark und bezw. Mark, in Summe 1.200.000 Mark, dem 
Reichskanzler für das Jahr 1876 aus dem Antheile des vormaligen Norddeutschen 
Bundes an der französischen Kriegskosten-Entschädigung zur Verfügung gestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. Februar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 1120.) Gesetz) betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe einer 
Deutschen Konkursordnung und des dazu gehörigen Einführungsgesetzes. 
Vom 20. Februar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt.  
 
§. 1. 
Die vom Reichstag zur Vorberathung der Entwürfe einer Konkursordnung 
und eines Einführungsgesetzes dazu eingesetzte Kommission ist ermächtigt, ihre 
Verhandlungen nach dem Schlusse der gegenwärtigen Session des Reichstags 
bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session desselben fortzusetzen. 
§. 2. 
Auf die Mitglieder der Kommission finden für die Dauer der Kommissions- 
verhandlungen  die Bestimmungen der Artikel 21 Absatz 1, 30 und 31 der Reichs- 
verfassung Anwendung. 
§. 3.  
Den Mitgliedern der Kommission wird für den im §. 1 bezeichneten 
Zeitraum freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen gewährt. 
§. 4 
In einer folgenden Session der gegenwärtigen Legislaturperiode tritt der 
Reichstag in die weitere Berathung der im §. 1 bezeichneten Gesetz- Entwürfe ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Februar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs · Gesetzbl. 1876. 7
        <pb n="62" />
        — 24 — 
(Nr. 1121.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Grün- 
dung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, und des Gesetzes vom 
18. Juni 1873, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs- 
Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum Luxem- 
burg belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg- Eisenbahn. Vom 23. Fe- 
bruar 1876. 
Wir ,Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die im §. 3 des Gesetzes, betreffend die Gründung und Verwaltung des 
Reichs-Invalidenfonds, vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) bestimmte 
Frist wird für die vor dem 1. November 1875 erworbenen Prioritätsobligationen 
deutscher Eisenbahngesellschaften bis zum 1. Juli 1880 erstreckt. 
§. 2. 
Die im §. 2 des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für 
die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum 
Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn, vom 18. Juni 
1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) bezeichneten Geldmittel dürfen auch über den 
1. Juli 1876 hinaus in Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen außer- 
deutscher Staaten, in Schatzanweisungen des Reichs oder eines Bundesstaats, 
sowie in Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften und in inlän- 
ischen oder auf Gold lautenden ausländischen Wechseln angelegt werden. 
§. 3. 
Zur Wahrnehmung der der Reichsschulden-Kommission durch die Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) übertragenen 
Geschäfte wird diese Kommission durch fünf Mitglieder verstärkt. Zwei derselben 
werden vom Bundesrath, drei vom Reichstag gewählt. An der Wahrnehmung 
der sonstigen Geschäfte der Kommission nehmen diese Mitglieder nicht Theil. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Februar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskangzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
        <pb n="63" />
        — 25 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
 
No. 6. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben. S. 25. — Bekanntmachung, betreffend die 
Redaktion des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. S. 39. 
  
(Nr. 1122.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für 
das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben. Vom 
26. Februar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Die §§. 4, 55, 64, 70 Nr. 2 und 3, 88, 95, 102, 103, 104, 113, 114, 
117, 130a., 135, 140, 144, 145, 176, 177, 178, 183, 194, 200, 208, 223, 
228, 232, 240, 241, 247, 263, 275 Nr. 2, 292, 296, 303, 319, 321, 360 
Nr. 3, 4, 7 und 12, 361 Nr. 6, 363, 366 Nr. 3, 8, 9 und 10, 367 Nr. 5, 
8 und 10, 369 und 370 des Strafgesetzbuchs in der durch die Gesetze vom 
15. Mai 1871 und 10. Dezember 1871 festgestellten Fassung werden durch nach- 
stehende, den bisherigen Zifferzahien entsprechende Bestimmungen ersetzt: 
§. 4. 
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in 
der Regel keine Verfolgung statt. 
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden: 
1) ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hoch- 
verrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundes- 
staat, oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des Deutschen Reichs 
oder eines Bundesstaats eine Handlung begangen hat, die nach den 
Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte 
anzusehen ist 
2) ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung 
gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidi- 
gung gegen einen Bundesfürsten begangen hat; 
Reichs-Gesetzbl. 1676. 8 
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1876.
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        — 26 — 
3) ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, 
die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Ver- 
gehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie be- 
gangen wurde, mit Strafe bedroht ist. 
Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung 
der Handlung noch nicht Deutscher war. In diesem Falle bedarf es 
jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem 
die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Straf- 
gesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist. 
§. 55. 
Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet 
hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden. 
Gegen denselben können jedoch nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vor- 
schriften die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln getroffen 
werden. Insbesondere kann die Unterbringung in eine Erziehungs- oder Besse- 
rungsanstalt erfolgen, nachdem durch Beschluß der Vormundschaftsbehörde die 
Begehung der Handlung festgestellt und die Unterbringung für zulässig er- 
klärt ist. 
 
§. 64. 
Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich besonders vorge- 
sehenen Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils 
zulässig. 
Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine der vorbezeichneten 
Personen hat die Einstellung des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge. 
§. 70. 
2) auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt 
ist, in zwanzig Jahren; 
3) auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf 
bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren er- 
kannt ist, in funfzehn Jahren; 
§. 88. 
Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich ausge- 
brochenen Krieges in der feindlichen Kriegsmacht Dienste nimmt oder die Waffen 
gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Landes- 
verraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft 
bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird, 
wenn er nach Ausbruch des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht verbleibt 
oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, 
wegen Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit
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        — 27 — 
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so tritt Festungshaft  bis zu zehn Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
§. 95. 
Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in 
einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht 
unter zwei Monaten oder mit Festungshaft von zwei Monaten bis zu fünf 
Jahren bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
§. 102. 
Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein Ausländer, 
welcher während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht zum Deut- 
schen Reich gehörenden Staat oder dessen Landesherrn eine Handlung vor- 
nimmt, die, wenn er sie gegen einen Bundesstaat oder einen Bundesfürsten 
begangen hätte, nach Vorschrift der §§. 81 bis 86 zu bestrafen sein würde, 
wird in den Fällen der §§. 81 bis 84 mit Festungshaft von Einem bis zu 
zehn Jahren oder, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, mit Festungshaft 
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen der §§. 85 und 86 mit 
Festungshaft von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft, sofern in dem 
anderen Staate dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. 
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§. 103. 
Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum 
Deutschen Reich gehörenden Staats einer Beleidigung schuldig macht, wird 
mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft 
von gleicher Dauer bestraft, sofern in diesem Staate dem Deutschen Reich die 
Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. 
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§. 104. 
Wer sich gegen einen bei dem Reich, einem bundesfürstlichen Hofe oder 
bei dem Senate einer der freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oder 
Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu 
Einem Jahre oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. Die Zurück- 
nahme des Antrages ist zulässig. 
8°
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        — 28 — 
§. 113. 
Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen 
und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Ver- 
fügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes 
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer 
einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thät- 
lich angeift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren 
bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu 
Einem Jahre oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark ein. 
Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Per- 
sonen, welche zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen 
Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, 
Schutz- oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird. 
§. 114. 
Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder 
einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu 
nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei 
Jahren ein. 
§. 117. 
Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigenthümer, Forst- oder 
Jagdberechtigten, oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen 
Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit 
Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen während der Aus- 
übung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von 
vierzehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft. 
Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, 
Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der 
Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1 
Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre, in den Fällen des Absatz 2 Gefängniß- 
strafe nicht unter Einem Monat ein. 
§. 130a. 
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder 
in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschen- 
menge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Ver- 
sammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in 
einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Ver- 
kündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis 
zu zwei Jahren bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener, 
welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes
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        — 29 — 
Schriftstücke ausgibt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in 
einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Ver- 
kündigung oder Erörterung gemacht sind. 
§. 135. 
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Reichs oder eines Bundes- 
fürsten oder ein Hoheitszeichen  eines Bundesstaats böswillig wegnimmt, zerstört 
oder beschädigt, oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Geldstrafe 
bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 140. 
Wegen Verletzung der Wehrpflicht wird bestraft: 
1) ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Eintritte in den 
Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Er- 
laubniß entweder das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem 
militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufhält: mit 
Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu dreitausend Mark oder mit 
Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre;, 
2) ein Offizier oder im Offizierrange stehender Arzt des Beurlaubtenstandes, 
welcher ohne Erlaubniß auswandert: mit Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten; 
3) ein jeder Wehrpflichtige, welcher nach öffentlicher Bekanntmachung 
einer vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr 
erlasenen besonderen Anordnung in Widerspruch mit derselben aus- 
wandert: mit Gefängniß bis zu zwei Jahren, neben welchem auf 
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann. 
Der Versuch ist strafbar. 
Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es nach dem Er- 
messen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffen- 
den höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahren erforderlich ist, mit Be- 
schlag belegt werden. §. 144 
Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vorspiegelung falscher 
Thatsachen oder wissentlich mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf 
Taͤuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängniß 
von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 145. 
Wer die vom Kaiser 
zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, 
über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoße von 
Schiffen auf See, oder 
in Betreff der Noth- und Lootsensignale für Schiffe auf See und auf 
den Küstengewässern 
erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf- 
hundert Mark bestraft.
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        — 30 — 
§. 176. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt 
oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder 
Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt; 
2) eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindliche oder 
eine geisteskranke Frauensperson zum außerehelichen Beischlafe miß- 
braucht, oder 
3) mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt 
oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen 
verleitet. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 177. 
Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit 
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des 
außerehelichen Beischlafs nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum außerehe- 
lichen Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willen- 
losen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
Einem Jahre ein. 
§. 178. 
Ist durch eine der in den §§. 176 und 177 bezeichneten Handlungen der 
Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 
zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
§. 183 
Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß gibt, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark 
bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. §. 194 
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurück- 
nahme des Antrages (§§. 185 bis 193) ist zulässig. 
§. 200. 
Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Dar- 
stellungen oder Abbildungen begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt, so ist 
zgleich dem Beleidigten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten 
des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, 
sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheile zu bestimmen.
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        — 31 — 
Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift, so ist der ver- 
fügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen 
Blätter bekannt zu machen, und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung oder 
Zeitschrift und in demselben Theile und mit derselben Schrift, wie der Abdruck 
der Beleidigung geschehen,   
Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des 
Urtheils zu ertheilen. 
§. 208. 
Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte 
Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über funfzehn Jahre erhöht werden. 
§. 223. 
Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesund- 
heit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniß bis zu drei Jahren 
oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. 
Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist 
auf Gefängniß nicht unter Einem Monat zu erkennen. 
§. 228. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des §. 223 
Absatz 2 und des §. 223a. auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe 
bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§. 224 und 227 Absatz 2 auf 
Gefängniß nicht unter Einem Monat, und im Falle des §. 226 auf Gefängniß 
nicht unter drei Monaten zu erkennen. 
§. 232. 
Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit ver- 
ursachter Körperverletzungen (§§. 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern 
nicht die Körperverletzung mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbs- 
pflicht begangen worden ist. 
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme 
des Antrages zulässig. 
Die in den §§. 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch 
hier Anwendung. §. 240.  
Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung 
mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unter- 
lassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe 
bis zu sechshundert Mark bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 241. 
Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark bestraft.
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        — 32 — 
§. 247. 
Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, Vor- 
münder oder Erzieher begeht, oder wer einer Person, zu der er im Lehrlings- 
verhältnisse steht, oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich be- 
findet, Sachen von unbedeutendem Werthe stiehlt oder unterschlägt, ist nur auf 
Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Ein Oiebstahl oder eine Unterschlagung, welche von Verwandten auf- 
steigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten 
gegen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos. 
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche 
nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine An- 
wendung. 
§. 263. 
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver- 
mögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, 
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung 
wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges 
mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, 
sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld- 
strafe erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, 
ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§. 275. 
2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette 
oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen 
oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post- oder Telegraphen- 
Freimarken oder gestempelte Briefkuverts in der Absicht anfertigt, sie 
als echt zu verwenden, oder 
§. 292. 
Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist, die Jagd ausübt, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft. 
Ist der Thäter ein Angehöriger des Jagdberechtigten, so tritt die Ver- 
folgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§. 296. 
Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher oder 
explodirender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, wird mit Geldstrafe bis zu 
sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
        <pb n="71" />
        — 33 — 
§. 303. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, 
wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurück- 
nahme des Antrages zulässig. 
§. 319. 
Wird einer der in den §§. 316 und 318 erwähnten Angestellten wegen 
einer der in den §§. 315 bis 318 bezeichneten Handlungen verurtheilt, so kann 
derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im -Eisenbahn oder 
Telegraphendienste oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden. 
§. 321. 
Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder 
andere Wasserbauten, oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder dem 
Bergwerksbetriebe dienende Vorrichtungen zur Waserhaltung, zur Wetterführung 
oder zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt, oder in 
schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser stört und durch 
eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Anderer her- 
beiführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. 
Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperverletzung verursacht 
worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein. 
§. 360. 
3) wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land- oder See- 
wehr ohne Erlaubniß auswandert, ebenso wer als Ersatzreservist erster 
Klasse auswandert, ohne von seiner bevorstehenden Auswanderung der 
Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben; 
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, 
Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- 
oder Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach §. 149 dem 
Papiergelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempel- 
marken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, öffentlichen Bescheini- 
ungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen 
Anderen als die Behörde verabfolgt; 
7) wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens oder von 
Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht; 
wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung seines 
Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 
Reichs- Gesetzbl. 1876. 9 
4) 
 
12)
        <pb n="72" />
        — 34 — 
§. 361. 
6) eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizei- 
lichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur 
Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffent- 
lichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, 
oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbs- 
mäßig Unzucht treibt; 
§. 363. 
Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines besseren Fort- 
kommens oder des besseren Fortkommens eines Anderen zu täuschen, Pässe, 
Militärabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere, Dienst- oder 
Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende 
Zeugnisse, sowie Führungs- oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder ver- 
fälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde 
Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen 
für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt 
seien Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem 
Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt. 
§. 366. 
3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen 
das Vorbeifahren Anderen muthwillig verhindert; 
8) wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße, oder nach Orten 
hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Um- 
stürzen oder Herabfallen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige 
Befestigung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise 
ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschädigt oder verunreinigt 
werden kann; 
9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen 
Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, 
hinlegt oder liegen läßt; 
10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und 
Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasser- 
straßen erlassenen Polizei-Verordnungen übertritt. 
§. 367. 
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Gift- 
waaren, Schießpulver oder Feuerwerken,  oder bei der Aufbewahrung, 
Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen 
oder anderen explodirenden Stoffen, oder bei Ausübung der Befugniß 
zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arze- 
neien die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt;
        <pb n="73" />
        — 35 — 
8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen 
besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, 
oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge 
schießt, oder Feuerwerkskörper abbrennt; 
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden 
hineingezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Waffe, 
insbesondere  eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges 
bedient 
§. 369. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen 
werden bestraft: 
1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Geneh- 
migung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder 
Behältnissen in der letzteren anfertigen oder Schlösser an denselben 
öffnen, ohne Genehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellver- 
treters einen Hausschlüssel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizei- 
behörde Nachschlüssel oder Dietriche verabfolgen; 
2) Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe ge- 
3) 
 
eignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder 
unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, oder 
welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß- 
und Gewichtspolizei schuldig machen; 
Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften 
nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und 
Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art und der Zeit, 
sich des Feuers zu bedienen, erlassen sind. 
Im Falle der Nr. 2 ist neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Ein- 
ziehung der vorschriftswidrigen Maße, Gewichte, Waagen oder sonstigen Meß- 
werkzeuge zu erkennen. 
 
§. 370. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird 
bestraft: 
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Pri- 
2) 
 
vatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen ver- 
ringert; 
wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder 
Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem Anderen gehören, Erde, 
Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, 
Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, 
einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder 
ähnliche Gegenstände wegnimmt; 
3) wer von einem zum Dienststande geherenden Unteroffizier oder Gemeinen 
des Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Erlaubniß des vor- 
9*
        <pb n="74" />
        — 36 — 
gesetzten Kommandeurs Montirungs- oder Armaturstücke kauft oder 
zum Pfande nimmt; 
4) wer unberechtigt fischt oder krebst; 
5) wer Nahrungs- oder Genußmittel von unbedeutendem Werthe oder 
in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendet. 
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie 
gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen 
den anderen begangen worden ist, bleibt straflos; 
6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder 
geeignete Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, 
um dessen Vieh damit zu füttern. 
In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag 
ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Artikel II. 
Hinter die §§. 49, 103, 223, 296, 353 und 366 des Strafgesetzbuchs 
werden die folgenden neuen §§. 49 a., 103 a., 223a., 296 a., 353 a. und 366 a., 
hinter die Nr. 8 des §. 361 wird die neue Nr. 9 eingestellt: 
§. 49 a. 
Wer einen Anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme 
an einem Verbrechen auffordert, oder wer eine solche Aufforderung annimmt, 
wird, soweit nicht das Gesetz eine andere Strafe androht, wenn das Verbrechen 
mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht ist, mit Ge- 
fängniß nicht unter drei Monaten, wenn das Verbrechen mit einer geringeren 
Strafe bedroht ist, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft 
von gleicher Dauer bestraft.   
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich zur Begehung eines Ver- 
brechens oder zur Theilnahme an einem Verbrechen erbietet, sowie denjenigen, 
welcher ein solches Erbieten annimmt. 
Es wird jedoch das lediglich mündlich ausgedrückte Auffordern oder Er- 
bieten, sowie die Annahme eines solchen nur dann bestraft, wenn die Auffor- 
derung oder das Erbieten an die Gewährung von Vortheilen irgend welcher 
Art geknüpft worden ist. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
und auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
§. 103 a. 
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität eines nicht zum Deutschen 
Reich gehörenden Staats oder ein Hoheitszeichen eines solchen Staats bös- 
willg wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran 
verübt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis 
zu zwei Jahren bestraft.
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        — 37 — 
§. 223 a. 
Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers 
oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittels eines hinterlistigen 
Ueberfalls, oder von Mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben 
gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei 
Monaten ein. 
§. 296 a. 
Ausländer, welche in Deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, werden 
mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
Neben der Geld- oder Gefängnißstrafe ist auf Einziehung der Fanggeräthe, 
welche der Thäter bei dem unbefugten Fischen bei sich geführt hat, ingleichen 
der in dem Fahrzeuge  enthaltenen Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob die 
Fanggeräthe und Fische dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
§. 353a. 
Ein Beamter im Dienste des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reichs, 
welcher die Amtsverschwiegenheit dadurch verletzt, daß er ihm amtlich anver- 
traute oder zugängliche Schriftstücke oder eine ihm von seinem Vorgesetzten er- 
theilte Anweisung oder deren Inhalt Anderen widerrechtlich mittheilt, wird, 
sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit 
Gefängniß oder mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft einen mit einer auswärtigen Mission betrauten oder 
bei einer solchen beschäftigten  Beamten, welcher den ihm durch seinen Vor- 
gesetzten amtlich ertheilten Anweisungen vorsätzlich zuwiderhandelt, oder welcher 
in der Absicht, seinen Vorgesetzten in dessen amtlichen Handlungen irre zu leiten, 
demselben erdichtete oder entstellte Thatsachen berichtet. 
§. 361. 
9) wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche 
einer Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft ge- 
hören, von der Begehung von Diebstählen, sowie von der Begehung 
strafbarer Verletzungen der Zoll- oder Steuergesetze oder der Gesetze 
zum Schutze der Forsten, der Feldfrüchte, der Jagd oder der Fischerei 
abzuhalten unterläßt. Die Vorschriften dieser Gesetze über die Haft- 
barkeit für die den Thäter treffenden Geldstrafen oder anderen Geld- 
leistungen werden hierdurch nicht berührt.  
In den Fällen der Nr. 9 kann statt der Haft auf Geldstrafe 
bis zu einhundertfunfzig Mark erkannt werden. 
§. 366 a. 
Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß- und Meeresufer, sowie 
der auf denselben vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizei-
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        — 38 — 
Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark 
oder mit Haft bestraft. 
Artikel III. 
Bei den Handlungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be- 
gangen sind, wird das Erforderniß des Antrages auf Verfolgung, sowie die 
Zulässigkeit der Zurücknahme nach den bisherigen Gesetzen beurtheilt. 
Artikel IV. 
Wo in dem Strafgesetzbuche der Betrag einer Geldstrafe oder einer Buße 
in der Thalerwährung ausgedrückt ist, tritt der entsprechende Betrag in Reichs- 
währung an die Stelle. 
Artikel V. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Strafgesetzbuchs, wie er 
sich aus den in den Artikeln I., II. und IV. festgestellten Aenderungen der 
Fassung ergibt, unter Weglassung der §§. 287 und 337 durch das Reichs- 
gesetzblatt bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="77" />
        — 39 — 
(Nr. 1123.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich. Vom 26. Februar 1876. 
Auf Grund des Artikels V. des Gesetzes, betreffend die Abänderung von 
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mal 1871 
und die Ergänzung desselben, vom 26. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) 
wird der Text des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, wie er sich aus den 
durch das bezeichnete Gesetz festgestellten Aenderungen der Fassung ergibt, nach- 
stehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 26. Februar 1876. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck.
        <pb n="78" />
        — 40 — 
Strafgesetzbuch 
für das 
Deutsche Reich. 
Einleitende Bestimmungen. 
§. 1. 
Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als 
fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. 
Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit 
Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Mark bedrohte Handlung ist ein 
Vergehen. 
Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark be- 
drohte Handlung ist eine Uebertretung. 
§. 2. 
Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn 
diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. 
Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung 
bis zu deren Aburtheilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden. 
§. 3. 
Die Strafgesetze des Deutschen Reichs finden Anwendung auf alle im 
Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter ein 
Ausländer ist. 
§. 4. 
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in 
der Regel keine Verfolgung statt. 
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden: 
1) ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hoch- 
verrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundes- 
staat, oder ein Münzverbrechen , oder als Beamter des Deutschen Reichs 
oder eines Bundesstaats eine Handlung begangen hat, die nach den 
Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte 
anzusehen ist.  
2) ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung 
gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Be- 
leidigung gegen einen Bundesfürsten begangen hat;
        <pb n="79" />
        — 4 — 
3) ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die 
nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen 
anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen 
wurde, mit Strafe bedroht ist. 
Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung 
der Handlung noch nicht Deutscher war. In diesem Falle bedarf es 
jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem 
die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Straf- 
gesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist. 
§. 5. 
Im Falle des §. 4 Nr. 3 bleibt die Verfolgung ausgeschlossen, wenn 
1) von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig er- 
kannt und entweder eine Freisprechung erfolgt oder die ausgesprochene 
Strafe vollzogen, 
2) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Gesetzen des 
Auslandes verjährt oder die Strafe erlassen, oder 
3) der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolgbarkeit der Handlung 
erforderliche Antrag des Verletzten nicht gestellt worden ist. 
§. 6. 
Im Auslande begangene Uebertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn 
dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist. 
§. 7. 
Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung 
im Gebiete des Deutschen Reichs abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die 
zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen. 
§. 8. 
Ausland im Sinne dieses Strafgesetzes ist jedes nicht zum Deutschen 
Reich gehörige Gebiet. 
§. 9. 
Ein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder 
Bestrafung nicht überliefert werden. 
§. 10. 
Auf deutsche Militärpersonen finden die allgemeinen Strafgesetze des 
Reichs insoweit Anwendung, als nicht die Militärgesetze ein Anderes bestimmen. 
§. 11. 
Kein Mitglied eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reich 
gehörigen Staats darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied 
10 
Reichs-Gesetzbl. 1876.
        <pb n="80" />
        — 42 — 
gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes 
gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden. 
§. 12. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtags oder einer 
Kammer eines zum Reich gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlich- 
keit frei. 
Erster Theil. 
Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und 
Uebertretungen im Allgemeinen. 
  
Erster Abschnitt. 
Strafen. 
§. 13. 
Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken. 
§. 14. 
Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. 
Der Hochstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist funfzehn Jahre, ihr 
Mindestbetrag Ein Jahr. 
Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche 
androht, ist dieselbe eine zeitige. 
§. 15. 
Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind in der Strafanstalt zu den ein- 
geführten Arbeiten anzuhalten. 
Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere öffent- 
lichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden. 
Diese Art der Beschäftigung ist nur dann zulässig, wenn die Gefangenen dabei 
von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden. 
§. 16. 
Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag 
Ein Tag. 
Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt 
auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt 
werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen. 
Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§. 15) ist nur mit ihrer Zu- 
stimmung zulässig.
        <pb n="81" />
        — 43 — 
§. 17. 
Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. 
Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist fünfzehn Jahre, ihr Mindest- 
betrag Ein Tag. 
Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche 
androht, ist dieselbe eine zeitige. 
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beauf- 
sichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in 
Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen. 
§. 18. 
Der Hcchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindestbetrag Ein Tag. 
Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung. 
§. 19. 
Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stunden, die Woche 
zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet. 
Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach vollen Monaten, die Dauer 
einer anderen Freiheitsstrafe nur nach vollen Tagen bemessen werden. 
§. 20. 
Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft gestattet, 
darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die 
strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist. 
§. 21. 
Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnißstrafe, acht- 
monatliche Gefängnißstrafe einer einjährigen Festungshaft gleich zu achten. 
§. 22. 
Die Zuchthaus- und Gefängnißstrafe können sowohl für die ganze Dauer, 
wie für einen Theil der erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen 
werden da der Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert ge- 
halten wird. 
 Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von 
drei Jahren nicht übersteigen. §. 23. 
Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe Verurtheilten kön- 
nen, wenn sie drei Viertheile, mindestens aber Ein Jahr der ihnen auferlegten 
Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zu- 
stimmung vorläufig entlassen werden. 
§. 24. 
Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Entlassenen 
oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen zu- 
widerhandelt, jederzeit widerrufen werden. 
10.
        <pb n="82" />
        — 44 — 
Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen Entlassung 
bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht 
angerechnet wird. 
§. 25. 
Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen Widerruf 
ergeht von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde. Vor dem Beschluß über die 
Entlassung ist die Gefängnißverwaltung zu hören. 
Die einstweilige Festnahme vorläufig Entlassener kann aus dringenden 
Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizeibehörde des Orts, an welchem 
der Entlassene sich aufhält, verfügt werden. Der Beschluß über den endgültigen 
Widerruf ist sofort nachzusuchen. 
Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so gilt dieser als 
am Tage der Festnahme erfolgt. 
§. 26. 
Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Widerruf der vor- 
läufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Freiheitsstrafe als verbüßt. 
§. 27 
Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und Vergehen drei 
Mark, bei Uebertretungen Eine Mark. 
§. 28. 
Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und, wenn sie wegen 
einer Uebertretung erkannt worden ist, in Haft umzuwandeln. 
Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster Stelle, oder wahl- 
weise neben Haft angedroht, so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt wer- 
den, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von sechshundert Mark und 
die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen 
übersteigt. 
War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist die an deren 
Stelle tretende Gefängnißstrafe nach Maßgabe des §. 21 in Zuchthausstrafe 
umzuwandeln. 
Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des Strafbetrages, soweit 
dieser durch die erstandene Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren 
freimachen. 
§. 29. 
Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkann- 
ten Geldstrafe ist der Betrag von drei bis zu fünfzehn Mark, bei Umwandlung 
einer wegen einer Uebertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von Einer bis 
zu fünfzehn Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten. 
Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe 
ist Ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß Ein Jahr. 
Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer 
Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle
        <pb n="83" />
        — 45 — 
der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchstbetrag jener Freiheits- 
strafe nicht übersteigen. 
§. 30. 
In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann vollstreckt werden, wenn 
das Urtheil bei Lebzeiten des Verurtheilten rechtskräftig geworden war. 
§. 31. 
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähigkeit zum 
Dienste in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine, sowie die dauernde 
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge. 
Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes sind die Advo- 
katur, die Anwaltschaft und das Notariat, sowie der Geschworenen- und Schöffen- 
dienst mitbegriffen. 
§. 32. 
Neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe kann auf den Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnißstrafe nur, wenn 
die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz 
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefängniß- 
strafe wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe aus- 
gesprochen wird. 
Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens 
zwei und höchstens zehn Jahre, bei Gefängnißstrafe mindestens Ein Jahr und 
Höchstens fünf Jahre. 
§. 33. 
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Ver- 
lust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurtheilten hervorgegangenen Rechte, 
ingleichen den dauernden Verlust der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden 
und Ehrenzeichen. 
§. 34. 
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähig- 
keit, während der im Urtheile bestimmien Zeit 
1) die Landeskokarde zu tragen; 
2) in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten; 
3) öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen; 
4) in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu 
werden oder andere politische Rechte auszuüben; 
5) Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein; 
6) Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied 
eines Familienraths zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte ab- 
steigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der 
Familienrath die Genehmigung ertheile.
        <pb n="84" />
        — 46 — 
§. 35. 
Neben einer Gefängnißstrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren 
erkannt werden. 
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat den 
dauernden Verlust der bekleideten Aemter von Rechtswegen zur Folge. 
§. 36. 
Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt, 
sowie der Fähigkeit Bekleidung öffentlicher Aemter insbesondere, tritt mit der 
Rechtskraft des Urtheils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an 
dem die Freiheitsstrafe, neben welcher jene Aberkennung ausgesprochen wurde, 
verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
§. 37. 
Ist ein Deutscher im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens 
bestraft worden, welches nach den Gesetzen des Deutschen Reichs den Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge 
hat oder zur Folge haben kann, so ist ein neues Strafverfahren zulässig, um gegen 
den in diesem Verfahren für schuldig Erklärten auf jene Folge zu erkennen. 
§. 38. 
Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz vorgesehenen 
Fällen auf die Zulässigkeit  von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntniß die 
Befugniß, nach Anhörung der Gefängnißverwaltung den Verurtheilten auf die 
Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizei-Aufsicht zu stellen. 
Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe 
verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
§. 39. 
Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen: 
1) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten 
von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden; 
2) die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem 
Bundesgebiete zu verweisen; 
3) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu 
welcher sie stattfinden dürfen.  
§. 40.  
Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen her- 
vorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Ver- 
ens gebraucht oder besimmt sind, können, sofern sie dem Thäter oder einem 
 Theilnehmer gehören, eingezogen werden. 
Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen.
        <pb n="85" />
        — 47 — 
§. 41. 
Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar ist, 
so ist im Urtheile auszusprechen, daß alle Exemplare, sowie die zu ihrer Her- 
stellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. 
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze des Verfassers, 
Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die 
öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare. 
Ist nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar, so 
ist insofern eine Ausscheidung möglich ist, auszusprechen, daß nur die strafbaren 
Stellen und derjenige Theil der Platten und Formen, auf welchem sich diese 
Stellen befinden, unbrauchbar zu machen sind. 
§. 42. 
Ist in den Fällen der §§. 40 und 41 die Verfolgung oder die Verurthei- 
lung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so können die daselbst vorgeschrie- 
benen Maßnahmen selbständig erkannt werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Versuch. 
§. 43. 
Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben, durch 
Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder Ver- 
gehens enthalten, bethätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Ver- 
gehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen Versuches zu bestrafen. 
Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen bestraft, in 
welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. 
§. 44. 
Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder zu bestrafen, als das 
vollendete. 
Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglichem 
Zuchthaus bedroht, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein, neben 
welcher auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann. 
Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, 
so tritt Festungshaft nicht unter drei Jahren ein. 
In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindest- 
betrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- 
und Geldstrafe ermäßigt werden. Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem 
Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des §. 21 in Gefängniß zu ver- 
wandeln. §. 45. 
Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Vergehens die 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig oder geboten ist, oder auf
        <pb n="86" />
        — 48 — 
Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann, so gilt Gleiches bei der 
Versuchsstrafe. 
§. 46. 
Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der Thäter 
1) die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß 
er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, welche 
von seinem Willen unabhängig waren, oder 
2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den 
Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörigen 
Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewendet hat. 
Dritter Abschnitt. 
Theilnahme. 
§. 47. 
Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so 
wird Jeder als Thäter bestraft.    
§. 48. 
Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen zu der von demselben be- 
gangenen strafbaren Handlung durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, 
durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeifüh-  
rung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich be- 
stimmt hat. 
Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches 
auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat. 
§. 49. 
Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens 
oder Vergehens durch Rath oder That wissentlich Hülfe geleistet hat. 
Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches 
auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet 
hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen 
zu ermäßigen.  
§. 49a. 
Wer einen Anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme 
an einem Verbrechen auffordert, oder wer eine solche Aufforderung annimmt, 
wird, soweit nicht das Gesetz eine andere Strafe androht, wenn das Verbrechen 
mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht ist, mit Ge- 
fängniß nicht unter drei Monaten, wenn das Verbrechen mit einer geringeren 
Strafe bedroht ist, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft 
von gleicher Dauer bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich zur Begehung eines Ver- 
brechens oder zur Theilnahme an einem Verbrechen erbietet, sowie Denjenigen, 
welcher ein solches Erbieten annimmt.
        <pb n="87" />
        — 49 — 
Es wird jedoch das lediglich mündlich ausgedrückte Auffordern oder Er- 
bieten, sowie die Annahme eines solchen nur dann bestraft, wenn die Auffor- 
derung oder das Erbieten an die Gewährung von Vortheilen irgend welcher 
Art geknüpft worden ist. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
und auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
§. 50. 
Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den persönlichen 
Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher dieselbe  begangen hat, erhöht 
oder vermindert, so sind diese besonderen Thatumstände dem Thäter oder dem- 
jenigen Theilnehmer (Mitthäter, Anstifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei welchem sie 
vorliegen. 
Vierter Abschnitt. 
Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern. 
§. 51. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit 
der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder 
krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willens- 
bestimmung ausgeschlossen war. 
§. 52. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter durch un- 
widerstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, 
auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst 
oder eines Angehörigen verbunden war, zu der Handlung genöthigt worden ist. 
Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes sind anzusehen Verwandte 
und Verschwägerte auf- und übsteigender Linie, Adoptiv- und Pflege-Eltern und 
Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten, und Verlobte. 
§. 53. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch 
Nothwehr geboten war. 
Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegen- 
wärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden. 
Die Ueberschreitung der Nothwehr ist nicht strafbar, wenn der Thäter in 
Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Vertheidigung hinaus- 
gegangen ist.   
§. 54. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung außer 
dem Falle der Nothwehr in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu 
beseitigenden Nothstande zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib 
oder Leben des Thäters oder eines Angehörigen begangen worden ist. 
Reichs · Gesetzbl. 1876. 11
        <pb n="88" />
        — 50 — 
§. 55. 
Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet 
hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden. 
Gegen denselben können jedoch nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vor- 
schriften die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln getroffen 
werden. Insbesondere kann die Unterbringung in eine Erziehungs- oder Besse- 
rungsanstalt erfolgen, nachdem durch Beschluß der Vormundschaftsbehörde die 
Begehung der Handlung festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt ist. 
§. 56. 
Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht 
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, 
ist freizusprechen, wenn er bei Begehung derselben die zur Erkenntniß ihrer Straf- 
barkeit erforderliche Einsicht nicht besaß. 
In dem Urtheile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte seiner Familie 
überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden soll. 
In der Anstalt ist er so lange zu behalten, als die der Anstalt vorgesetzte Ver- 
waltungebegörde solches für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete 
zwanzigste Lebensjahr. 
§. 57. 
Wenn ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber 
nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen 
hat, bei Begehung derselben die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche 
Einsicht besaß , so kommen gegen ihn folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
1) ist die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus 
bedroht, so ist auf Gefängniß von drei bis zu fünfzehn Jahren zu 
erkennen; 
2) ist die Handlung mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, so ist auf 
Festungshaft von drei bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen; 
3) ist die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen Strafart bedroht, 
so ist die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrage der angedroh- 
ten Strafart und der Hälfte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe 
zu bestimmen. 
Ist die so bestimmte Strafe Zuchthaus, so tritt Gefängnißstrafe 
von gleicher Dauer an ihre Stelle; 
4) ist die Handlung ein Vergehen oder eine Uebertretung, so kann in 
besonders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden; 
5) auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bür- 
gerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aussicht ist 
nicht zu erkennen. 
Die Freiheitsstrafe ist in besonderen, zur Verbüßung von Strafen jugend- 
licher Personen bestimmten Anstalten oder Räumen zu vollziehen.
        <pb n="89" />
        §. 58. 
Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniß der Strafbarkeit einer von 
ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht nicht besaß, ist freizusprechen. 
§. 59. 
Wenn Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung das Vorhanden- 
sein von Thatumständen nicht kannte, welche zum gesetzlichen Thatbestande ge- 
hören oder die Strafbarkeit erhöhen, so sind ihm diese Umstände nicht zuzurechnen. 
Bei der Bestrafung fahrlässig begangener Handlungen gilt diese Bestim- 
mung nur insoweit, als die Unkenntniß selbst nicht durch Fahrlässigkeit ver- 
schuldet ist. §. 60. 
Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils auf die 
erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden. 
§. 61. 
Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist nicht zu 
verfolgen, wenn der zum Antrage Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen 
drei Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit dem Tage, seit welchem der 
zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Person des Thäters 
Kenntniß gehabt hat. 
§. 62. 
Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die dreimonatliche 
Frist versäumt, so wird hierdurch das Recht der übrigen nicht ausgeschlossen. 
§. 63. 
Der Antrag kann nicht getheilt werden. Das gerichtliche Verfahren findet 
gegen sämmtliche an der Handlung Betheiligte (Thäter und Theilnehmer), sowie 
gegen den Begünstiger statt, auch wenn nur gegen eine dieser Personen auf 
Bestrafung angetragen worden ist. 
§. 64. 
Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich besonders vor- 
gesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden 
Urtheils zulässig. 
Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine der vorbezeichneten 
Personen hat die Einstellung des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge. 
§. 65. 
Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist 
selbständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt. 
So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetzliche Vertreter 
desselben, unabhängig von der eigenen Befugniß des Verletzten, das Recht, den 
Antrag zu stellen. 
11*
        <pb n="90" />
        — 52 — 
Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der Vormund 
der zur Stellung des Antrages Berechtigte. 
§. 66. 
Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung 
ausgeschlossen. §. 67 
Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, 
wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht 
sind, in zwanzig Jahren; 
wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren 
als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in fünfzehn Jahren; 
wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn 
Jahren. 
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer län- 
geren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, 
von anderen Vergehen in drei Jahren. 
Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei Monaten. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung be- 
gangen ist, ohne Rüchscht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. 
§. 68. 
Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen 
den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung. 
Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, auf welchen 
die Handlung sich bezieht. 
Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung. 
§. 69. 
Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vor- 
frage abhängig, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß, 
so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung. 
§. 70. 
Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn 
1) auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche 
Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; 
2) auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt 
ist, in zwanzig Jahren; 
3) auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf 
bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt 
ist, in fünfzehn Jahren; 
4) auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf 
Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren;
        <pb n="91" />
        — 53 — 
5) auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geld- 
strafe von mehr als einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark erkannt 
ist, in fünf Jahren; 
6) auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark erkannt 
ist, in zwei Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechts- 
kräftig geworden ist.  
§.  71. 
Die Vollstreckung einer wegen derselben Handlung neben einer Freiheitsstrafe 
erkannten Geldstrafe verjährt nicht früher, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. 
§. 72. 
Jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Behörde, 
welcher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung erfol- 
gende Festnahme des Verurtheilten unterbricht die Verjährung. 
Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe beginnt eine neue 
Verjährung. 
Fünfter Abschnitt. 
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. 
§. 73. 
Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so kommt 
nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten 
dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart androht, zur Anwendung. 
§. 74. 
Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbständige Handlungen mehrere 
Verbrechen oder Vergehen, oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals 
begangen und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine 
Gesammtstrafe zu erkennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten schwersten 
Strafe besteht. 
Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen tritt diese Er- 
höhung bei der ihrer Art nach schwersten Strafe ein. 
Das Maß der Gesammtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzel- 
strafen nicht erreichen und fünfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängniß 
oder fünfzehnjährige Festungshaft nicht übersteigen. 
§. 75. 
Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser 
Strafarten gesondert zu erkennen. 
Ist Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der 
mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein ver- 
wirkt wären. 
Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen fünfzehn Jahre nicht 
übersteigen.
        <pb n="92" />
        — 64 — 
§. 76. 
Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn diese auch nur neben einer der ver- 
wirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist. 
Ingleichen kann neben der Gesammtstrafe auf Zulässigkeit von Polzzei- 
Aufsicht erkannt werden, wenn dieses auch nur wegen einer der mehreren straf- 
baren Handlungen statthaft ist. 
§. 77. 
Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe zusammen, so ist auf die 
erstere gesondert zu erkennen. 
Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesammtbetrage nach, jedoch 
nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen. 
§. 78. 
Auf Geldstrafen, welche wegen mehrerer strafbarer Handlungen allein 
oder neben einer Freiheitsstrafe verwirkt sind, ist ihrem vollen Betrage nach zu 
erkennen. 
Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen ist der Höchstbetrag der an die 
Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe zwei Jahre Gefängniß und, wenn die 
mehreren Geldstrafen nur wegen Uebertretungen erkannt worden sind, drei Mo- 
nate Haft. §. 79. 
Die Vorschriften der §§. 74 bis 78 finden auch Anwendung, wenn, bevor 
eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurtheilung wegen 
einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren Verurtheilung be- 
gangen war. 
Zweiter Theil. 
Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen 
und deren Bestrafung. 
  
Erster Abschnitt. 
Hochverrath und Landesverrath. 
§. 80. 
Der Mord und der Versuch des Mordes welche an dem Kaiser, an dem 
eigenen Landesherrn, oder während des Auferthalts in einem Bundesstaate an 
dem Landesherrn dieses Staats verübt worden sind, werden als Hochverrath mit 
dem Tode bestraft.
        <pb n="93" />
        — 55 — 
§. 81. 
Wer außer den Fällen des §. 80 es unternimmt, 
1) einen Bundesfürsten zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt 
zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen, 
2) die Verfassung des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats oder die 
in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern, 
3) das Bundesgebiet ganz oder theilweise einem fremden Staate gewaltsam 
einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen, oder 
4) das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder theilweise einem anderen 
Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom 
Ganzen loszureißen, 
wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher 
Festungebaft bestraft.    
 Sind  mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 82. 
Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths 
vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben unmit- 
telbar zur Ausführung gebracht werden soll. 
§. 83. 
Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätherischen Unternehmens 
verabredet, ohne daß es zum Beginn einer nach §. 82 strafbaren Handlung 
gekommen ist, so werden dieselben mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder 
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
zwei Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 84. 
Die Strafvorschriften des §. 83 finden auch gegen denjenigen Anwendung, 
welcher zur Vorbereitung eines Hochverraths entweder sich mit einer auswärtigen 
Regierung einläßt oder die im von dem Reich oder einem Bundesstaate an- 
vertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt oder in den Waffen einübt. 
§. 85 
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder 
öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen 
Darstellungen zur Ausführung einer nach §. 82 strafbaren Handlung auffor- 
dert, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Festungshaft von gleicher 
Dauer bestraft.
        <pb n="94" />
        — 56 — 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem 
bis zu fünf Jahren ein. 
§. 86. 
Jede andere, ein hochverräthisches Unternehmen vorbereitende Handlung 
wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer 
bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Mo- 
naten bis zu drei Jahren ein. 
§. 87. 
Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, um 
dieselbe zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen, wird wegen 
Landesverraths mit Zuchthaus nicht unter fünf Jabren und, wenn der Krieg 
ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs 
Monaten bis zu fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, Festungs- 
haft nicht unter fünf Jahren ein. 
Neben Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 88. 
Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich ausge- 
brochenen Krieges in der feindlichen Kriegsmacht Dienste nimmt oder die Waffen 
gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Lan- 
desverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft 
bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird, 
wenn er nach Ausbruch des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht verbleibt 
oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, 
wegen Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jaten oder mit 
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 89. 
Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich 
ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder den Truppen 
des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird 
wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft 
von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt 
Festungshaft bis zu zehn Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
        <pb n="95" />
        — 57 — 
§. 90. 
Lebenslängliche Zuchthausstrafe trifft einen Deutschen, welcher vorsätzlich 
während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges 
1) Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, in- 
gleichen Deutsche oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder 
Soldaten in feindliche Gewalt bringt; 
2) Festungswerke, Schiffe oder andere Fahrzeuge der Kriegsmarine, Kassen, 
Zeughäuser, Magazine oder andere Vorräthe von Waffen, Schießbedarf 
oder anderen Kriegsbedürfnissen in feindliche Gewalt bringt oder die- 
selben, sowie Brücken und Eisenbahnen zum Vortheile des Feindes 
zerstört oder unbrauchbar macht; 
3) dem Feinde Mannschaften zuführt oder Soldaten des Deutschen oder 
verbündeten Heeres verleitet, zum Feinde überzugehen; 
4) Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen 
dem Feinde mittheilt; 
5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt 
oder ihnen Beistand leistet, oder 
6) einen Aufstand unter den Deutschen oder verbündeten Truppen erregt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
Nebben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 91. 
Gegen Ausländer ist wegen der in den §§. 87, 89, 90 bezeichneten 
Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren. 
Begehen sie aber solche Handlungen , während sie unter dem Schutze des 
Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats sich innerhalb des Bundesgebietes 
aufhalten, so kommen die in den §§. 87, 89 und 90 bestimmten Strafen zur 
Anwendung. 
§. 92. 
Wer vorsätzlich 
1) Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Aktenstücke 
oder Nachrichten, von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer 
anderen Regierung gegenüber für das Wohl des Deutschen Reichs 
oder eines Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung mittheilt oder 
öffentlich bekannt macht; 
2) zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs oder eines Bundes- 
staats im Verhältniß zu einer anderen Regierung die über solche Rechte 
sprechenden Urkunden oder Beweismittel vernichtet, verfälscht oder unter- 
drückt, oder 
Reichs. Gesetzbl. 1876. 12
        <pb n="96" />
        — 58 — 
3) ein ihm von Seiten des Deutschen Reichs oder von einem Bundes- 
staate aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer andern Regierung zum 
Nachtheil dessen führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat, 
wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 93. 
Wenn in den Fällen der §§. 80, 81, 83, 84, 87 bis 92 die Unter- 
suchung eröffnet wird, so kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung das Ver- 
mögen, welches der Angeschuldigte besitzt, oder welches ihm später anfällt, mit 
Beschlag belegt werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Beleidigung des Landesherrn. 
§. 94. 
Wer einer Thätlichkeit gegen den Kaiser, gegen seinen Landesherrn oder 
während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen den 
Landesherrn dieses Staats sich schuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zucht- 
haus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus 
nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Neben 
der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der 
aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
§. 95. 
Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in 
einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht 
unter zwei Monaten oder mit Festungshaft von zwei Monaten bis zu fünf 
Jahren bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
§. 96. 
Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses 
seines Staats oder gegen den Regenten seines Staats oder während seines Auf- 
enthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landes- 
herrlichen Hauses dieses Staats oder gegen den Regenten dieses Staats sich 
schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungs- 
haft von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem bis 
zu fünf Jahren ein.
        <pb n="97" />
        — 59 — 
§. 97. 
Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats oder den 
Regenten seines Staats oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate 
ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder den Regenten dieses 
Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren 
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Dritter Abschnitt. 
Beleidigung von Bundesfürsten. 
§. 98. 
Wer außer dem Falle des §. 94 sich einer Thätlichkeit gegen einen Bundes- 
fürsten schuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder 
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs 
Monaten bis zu zehn Jahren ein. 
§. 99. 
Wer außer dem Falle des §. 95 einen Bundesfürsten beleidigt, wird mit 
Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von 
gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. 
§. 100. 
Wer außer dem Falle des §. 96 sich einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied 
eines bundesfürstlichen Hauses oder den Regenten eines Bundesstaats schuldig 
macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher 
Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem 
Monat bis zu drei Jahren ein. · 
§.101. 
Wer außer dem Falle des §. 97 den Regenten eines Bundesstaats be- 
leidigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit 
Festungehaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. 
Vierter Abschnitt. 
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. 
§. 102. 
Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein Ausländer, 
welcher während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht zum Deut- 
schen Reich gehörenden Staat oder dessen Landesherrn eine Handlung vor- 
12*
        <pb n="98" />
        — 60 — 
nimmt, die, wenn er sie gegen einen Bundesstaat oder einen Bundesfürsten 
begangen hätte, nach Vorschrift der §§. 81 bis 86 zu bestrafen sein würde, 
wird in den Fällen der §§. 81 bis 84 mit Festungshaft von Einem bis zu 
zehn Jahren oder, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, mit Festungshaft 
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen der §§. 85 und 86 mit 
Festungshaft von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft, sofern in dem 
anderen Staate dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. 
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§. 103. 
Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum 
Deutschen Reich gehörenden Staats einer Beleidigung schuldig macht, wird 
mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft 
von gleicher Dauer bestraft, sofern in diesem Staate dem Deutschen Reich die 
Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. 
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§. 103 a. 
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität eines nicht zum Deutschen 
Reich gehörenden Staats oder ein Hoheitszeichen eines solchen Staats bös- 
willig wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran ver- 
übt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu 
zwei Jahren bestraft. §. 104.  
Wer sich gegen einen bei dem Reich, einem bundesfürstlichen Hofe oder 
bei dem Senate einer der freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oder 
Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu 
Einem Jahre oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein. Die Zurück. 
nahme des Antrages ist zulässig. 
Fünfter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staats- 
bürgerlicher Rechte. 
§. 105. 
Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft einer der freien 
Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats 
auseinander zu sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu 
nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchthaus 
nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
Einem Jahre ein.
        <pb n="99" />
        — 61 — 
§. 106. 
Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen durch Gewalt 
oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an den Ort 
der Versammlung zu begeben oder zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zwei 
Jahren ein. 
§. 107. 
Wer einen Deutschen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer straf- 
baren Handlung verhindert, in Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zu 
wählen oder zu stimmen, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten oder 
mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 108. 
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung von Wahl- 
oder Stimm-Zetteln oder Zeichen oder mit der Führung der Beurkundungsver- 
handlung beauftragt, ein umrichtiges Ergebniß der Wahlhandlung vorsätzlich her- 
beiführt oder das Ergebniß verfälscht, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis 
zu drei Jahren bestraft. 
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht mit der Samm- 
lung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen Verrichtung bei dem Wahlge- 
schäfte beauftragt ist, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein. 
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 109. 
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder ver- 
kauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft; auch 
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sechster Abschnitt. 
Widerstand gegen die Staatsgewalt. 
§. 110. 
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder 
öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen 
Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen 
oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen An- 
ordnungen auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit 
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 111. 
Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung 
auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die straf- 
bare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.
        <pb n="100" />
        — 62 — 
Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu 
sechshundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. Die Strafe 
darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die 
Handlung selbst angedrohte. 
§. 112. 
Wer eine Person des Soldatenstandes, es sei des Deutschen Heeres oder 
der Kaiserlichen Marine, auffordert oder anreizt, dem Befehle des Oberen nicht 
Gehorsam zu leisten, wer insbesondere eine Person, welche zum Beurlaubten- 
stande gehört, auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienste nicht zu 
folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 113. 
Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen 
und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Ver- 
fügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes 
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer 
einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thät- 
lich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren 
bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu 
Einem Jahre oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark ein. 
Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Personen, 
welche zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mann- 
schaften der bewaffneten Macht, oder gegen Mannschaften einer Gemeinde., Schutz- 
oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird. 
§. 114. 
Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder 
einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu 
nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei 
Jahren ein. 
§. 115. 
Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher eine der in den 
§§. 113 und 114 bezeichneten Handlungen mit vereinten Kräften begangen 
wird, Theil nimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter sechs 
Monaten bestraft. 
Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine der in den 
§. 113 und 114 bezeichneten Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus bis 
zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt 
werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht 
unter sechs Monaten ein.  
§. 116. 
Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelte 
Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten
        <pb n="101" />
        — 63 — 
Macht  aufgefordert, sich zu entfernen, so wird jeder der Versammelten, welcher 
nach der dritten Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Ge- 
fängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert 
Mark bestraft. 
Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete Macht mit 
vereinten Kräften thätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, so 
treten gegen diejenigen, welche an diesen Handlungen Theil genommen haben, 
die Strafen des Aufruhrs ein. 
§. 117. 
Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigenthümer, Forst- oder 
Jagdberechtigten, oder einem von diesen bestellten Aufseher in der rechtmäßigen 
Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit 
Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen während der Ausübung 
ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreist, wird mit Gefängniß von vierzehn 
Tagen bis zu drei Jahren bestraft. 
Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, 
Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der 
Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Mo- 
naten ein. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1 
Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre, in den Fällen des Absatz 2 Gefängniß- 
strafe nicht unter Einem Monat ein. 
§. 118. 
Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine Körperverletzung dessen, 
gegen welchen die Handlung begangen ist, verursacht worden, so ist auf Zucht- 
Haus bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. §. 119. 
Wenn eine der in den §§. 117 und 118 bezeichneten Handlungen von 
Mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist, so kann die Strafe bis um die 
Hälfte des angedrohten Höchstbetrages, die Gefängnißstrafe jedoch nicht über fünf 
Jahre erhöht werden.  
§. 120. 
Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der Gewalt der 
bewaffneten Macht, des Beamten oder desjenigen, unter dessen Beaufsichtigung, 
Begleitung oder Bewachung er sich befindet, vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbst- 
befreiung vorsätzlich behülflich ist, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 121. 
Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Beglei- 
tung er beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, wird 
mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
        <pb n="102" />
        — 64 — 
Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden, so tritt Ge- 
fängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. 
§. 122. 
Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften die An- 
staltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben 
Widerstand leisten oder es unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen 
zu nöthigen, werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten 
bestraft. 
Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammenrotten und mit 
vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen. 
Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten 
oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit Zuchthaus 
bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht er- 
kannt werden. 
Siebenter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. 
§. 123. 
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Be- 
sitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen 
Dienst bestinnnt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugniß 
darin verweilt, auf die Aufforderung des er sich nicht entfernt, wird 
wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person oder von 
Mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe von Einer 
Woche bis zu Einem Jahre ein. 
§. 124. 
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Ab- 
sicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu 
begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitz- 
thum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst 
bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird Jeder, welcher an diesen Hand- 
lungen Theil nimmt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren 
bestiaft §. 125. 
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten 
Kräften gegen Personen oder Sachen Gewaltthätigkeiten begeht, so wird Jeder, 
welcher an dieser Zusammenrottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit 
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewaltthätigkeiten gegen Per- 
sonen begangen oder Sachen geplundert, vernichtet oder zerstört haben, werden
        <pb n="103" />
        — 65 — 
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von 
Polizei- Aufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt 
Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein. 
§. 126. 
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens den öffentlichen 
Frieden stört, wird mit Gefängnis bis zu Einem Jahre bestraft. 
§. 127. 
Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder befehligt oder 
eine Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugniß gesammelt 
ist, mit Waffen- oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft. 
§. 128. 
Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder 
Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher gegen 
unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam 
versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, 
an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängniß von Einem 
Monat bis zu Einem Jahre zu bestrafen.  
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
§. 129. 
Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder Beschäfti- 
ungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen 
durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, ist an den Mitgliedern 
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vorstehern der Ver- 
bindung mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung offentlicher 
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
§. 130. 
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene 
Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, 
wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu 
zwei Jahren bestraft. 
§. 130 a. 
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung 
oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschen- 
menge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Ver- 
sammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 13
        <pb n="104" />
        — 66 — 
den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung 
oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren 
bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener, 
welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes Schrift- 
stücke ausgibt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in einer 
den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung 
oder Erörterung gemacht sind. 
§. 131. 
Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder 
entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen 
oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis 
zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 132. 
Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder 
eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen 
werden darf, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis 
zu dreihundert Mark bestraft. 
§. 133. 
Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen Gegenstand, 
welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte befinden, 
oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind, 
vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft oder beschädigt,  wird mit Gefängniß bestraft. 
Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so tritt Gefängniß- 
strafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 134. 
Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen, Verordnungen, Befehle 
oder Anzeigen von Behörden oder Beamten böswillig abreißt, beschädigt oder 
verunstaltet, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft.  
§. 135. 
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Reichs oder eines Bundes- 
fürsten oder ein Hoheitszeichen eines Bundesstaats böswillig wegnimmt zerstört 
oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Geldstrafe 
bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 136. 
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer Behörde oder einem 
Beamten angelegt ist, um Sachen zu verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag 
zu nehmen, vorsätzlich erbricht, ablöst oder beschädigt oder den durch ein solches 
Siegel bewirkten amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft.
        <pb n="105" />
        — 67 — 
§. 137. 
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten ge- 
pfändet oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich bei Seite schafft, 
zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder theilweise entzieht, wird 
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
§. 138. 
Wer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe berufen, eine unwahre Thatsache 
als Entschuldigung vorschützt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft. 
Dasselbe  gilt von einem Sachverständigen, welcher zum Erscheinen gesetzlich 
verpflichtet ist. 
Die auf das Nichterscheinen gesetzten Ordnungsstrafen werden durch vor- 
stehende Strafbestimmung nicht ausgeschlossen. 
§. 139. 
Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesverraths, Münzverbrechens, 
Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu 
einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte 
Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde oder der durch das Ver- 
brechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das 
Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit 
Gefängniß zu bestrafen. 
§. 140. 
Wegen Verletzung der Wehrpflicht wird bestraft: 
1) ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Eintritte in den 
Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Er- 
laubniß entweder das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem 
militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufhält: mit 
Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu dreitausend Mark oder mit 
Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre; 
2) ein Offizier oder im Offizierrange stehender Arzt des Beurlaubten- 
standes, welcher ohne Erlaubniß auswandert: mit Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten 
3) ein jeder Wehrpflichtige, welcher nach öffentlicher Bekanntmachung 
einer vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr 
erlassenen besonderen Anordnung in Widerspruch mit derselben aus- 
wandert: mit Gefängniß bis zu zwei Jahren, neben welchem auf Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann. 
Der Versüch ist strafbar. 
Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es nach dem Er- 
messen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden 
höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, mit Beschlag 
belegt werden. 
13*
        <pb n="106" />
        – 68 — 
§. 141. 
Wer einen Deutschen zum Militärdienste einer ausländischen Macht an- 
wirbt oder den Werbern der letzteren zuführt, ingleichen wer einen Deutschen 
Soldaten vorsätzlich zum Desertiren verleitet oder die Desertion deselben vor- 
sätzlich  befördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren 
bestraft. 
 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 142. 
Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise zur 
Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder durch einen Anderen untauglich 
machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre bestraft; auch kann 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen auf dessen Ver- 
langen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht. 
§. 143. 
Wer in der Absicht, sich der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder theil- 
weise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Ge- 
fängniß  bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung. 
§. 144. 
Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vorspiegelung falscher 
Thatsachen oder wissentlich mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf 
Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängniß 
von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 145. 
Wer die vom Kaiser  
zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, 
über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoße von Schiffen 
auf See, oder 
in Betreff der Noth- und Lootsensignale für Schiffe auf See und auf 
den Küstengewässern 
erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf- 
hundert Mark bestraft.   
Achter Abschnitt. 
Münzverbrechen und Münzvergehen. 
§. 146. 
Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld nachmacht, 
um das nachgemachte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst in Verkehr zu
        <pb n="107" />
        — 69 — 
bringen, oder wer in gleicher Absicht echtem Gelde durch Veränderung an dem- 
selben den Schein eines höheren Werths oder verrufenem Gelde durch Verände- 
rung an demselben das Ansehen eines noch geltenden gibt, wird mit Zuchthaus 
nicht unter zwei Jahren bestraft; auch ist Polizei-Aufsicht zulässig. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. 
§. 147. 
Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen Anwendung, welcher 
das von ihm auch ohne die vorbezeichnete Absicht nachgemachte oder verfälschte 
Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes 
oder verfälschtes Geld sich verschafft und solches entweder in Verkehr bringt oder 
zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande einführt. 
§. 148. 
Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes empfängt und nach 
erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit Gefängniß bis zu 
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 149. 
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber lautenden 
Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle vertretende Interims- 
scheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren gehörenden Zins., Ge- 
winnantheils- oder Erneuerungsscheine, welche von dem Reich, dem Norddeutschen 
Bunde, einem Bundesstaate oder fremden Staate oder von einer zur Ausgabe 
solcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft oder Privat- 
person ausgestellt sind.  
§. 150. 
Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden, 
Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Verkehr bringt, 
oder wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnisse 
mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit 
Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 151. 
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung von 
Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleich geachteten Papieren dienliche For- 
men zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder angefertigt hat, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 152. 
Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes, sowie der 
im §. 151 bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn die Verfolgung 
oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
        <pb n="108" />
        — 70 — 
Neunter Abschnitt. 
Meineid. 
§. 153. 
Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid 
wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
§. 154. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur Abnahme von Eiden 
zuständigen Behörde wissentlich ein falsches Zeugniß oder ein falsches Gutachten 
mit einem Eide bekräftigt oder den vor seiner Vernehmung geleisteten Eid wis- 
sentlich durch ein falsches Zeugniß oder ein falsches Gutachten verletzt. 
Ist das falsche Zeugniß oder Gutachten in einer Strafsache zum Nachtheile 
eines Angeschuldigten abgegeben und dieser zum Tode, zu Zuchthaus oder zu 
einer anderen mer als fünf Jahre betragenden Freiheitsstrafe verurtheilt worden, 
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein. 
§. 155. 
Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet, wenn 
1) ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch 
gewisser Betheuerungsformeln  an Stelle des Eides gestattet, eine Er- 
klärung unter der Betheuerungsformel seiner Religionsgesellschaft abgibt; 
2) derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverständiger einen Eid 
geleistet hat, in gleicher Eigenschaft eine Versicherung unter Berufung 
auf den bereits früher in derselben Angelegenheit geleisteten Eid abgibt, 
oder ein Sachverständiger, welcher als solcher ein- für allemal vereidet 
ist, eine Versicherung auf den von ihm geleisteten Eid abgibt; 
3) ein Beamter eine amtliche Versicherung unter Berufung auf seinen 
Diensteid abgibt. §. 156 
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen 
Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung 
auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit Gefängniß von 
Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 157. 
Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineides (§§. 154, 155 
oder einer falschen Versicherung  an Eidesstatt schuldig gemacht, so ist die an sich 
verwirkte Strafe auf die Hälfte bis ein Viertheil zu ermäßigen, wenn 
1) die Angabe der Wahrheit gegen ihn selbst eine Verfolgung wegen eines 
Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen konnte, oder 
2) der Aussagende die falsche Aussage zu Gunsten einer Person, rücksicht- 
lich welcher er die Aussage ablehnen durfte, erstattet hat, ohne über 
sein Recht, die Aussage ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu sein.
        <pb n="109" />
        — 71 — 
Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe 
nach Maßgabe des §. 21 in Gefängnißstrafe zu verwandeln. 
§. 158. 
Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher sich eines 
Meineides oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt schuldig gemacht hat, 
bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchun en ihn eingeleitet 
und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der Aussage ent- 
standen ist, diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, 
widerruft. 
§. 159. 
Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu 
verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es unternimmt, 
einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt 
zu verleiten, mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
§. 160. 
Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ab- 
leistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt verleitet, wird mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 161. 
Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der Fälle in 
den §§. 157 und 158, ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und außer- 
dem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachver- 
ständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen. 
In den Fällen der §§. 156 bis 159 kann neben der Gefängnißstrafe auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 162. 
Wer vorsätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Gericht bestellten 
Sicherheit oder dem in einem Offenbarungseide gegebenen Versprechen zuwider- 
handelt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 163. 
Wenn eine der in den §§. 153 bis 156 bezeichneten Handlungen aus 
Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. 
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine Anzeige gegen ihn 
erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechtsnachtheil 
für einen Anderen aus der falschen Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen 
Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft.
        <pb n="110" />
        — 72 — 
Zehnter Abschnitt. 
Falsche Anschuldigung. 
§. 164. 
Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche er Jemand wider 
besseres Wissen der Begehung einer strafbaren Handlung oder der Verletzung 
einer Amtspflicht beschuldigt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat 
bestraft; auch kann gegen denselben auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren an- 
hängig ist, soll mit dem Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche 
Anschuldigung inne gehalten werden. 
§. 165. 
Wird wegen falscher Anschuldigung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem 
Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen 
öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu 
derselben, ist in dem Urtheile zu bestimmen. 
Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des 
Urtheils zu ertheilen. 
Elfter Abschnitt. 
Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen. 
§. 166. 
Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästert, 
ein Aergerniß gibt, oder wer öffentlich eine der christichen Kirchen oder eine 
andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Reli- 
gionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, ingleichen 
wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen be- 
stimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren bestraft.  
§. 167. 
Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hindert, den Gottes- 
dienst einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft auszuüben, ingleichen wer 
in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten 
Orte durch Erregung von Lärm oder Unordnung den Gottesdienst oder einzelne 
gottesdienstliche Verrichtungen einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft 
vorsätzlich verhindert oder stört wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 168. 
Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Per- 
son wegnimmt, ingleichen wer unbefugt ein Grab zerstört oder beschädigt, oder 
wer an einem Grabe beschimpfenden Unfun verübt, wird mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
        <pb n="111" />
        Zwoͤlfter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personenstand. 
§. 169. 
Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere 
Weise den Personenstand eines Anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt, 
wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinn- 
süchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren besraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 170. 
Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein gesetzliches Ehe- 
hinderniß arglistig verschweigt, oder wer den anderen Theil zur Eheschließung 
arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den Getäuschten berech- 
tigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieser Gründe 
die Ehe aufgelöst worden ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuschten Theils ein. 
Dreizehnter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. 
§. 171. 
Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor seine Ehe aufgelöst, 
für ungültig oder nichtig erklärt worden ist, ingleichen eine unverheirathete Per- 
son, welche mit einem Ehegatten, wissend, daß er verheirathet ist, eine Ehe ein- 
geht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem Tage, an welchem 
eine der beiden Ehen aufgelöst, für ungültig oder nichtig erklärt worden ist. 
§. 172. 
Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem 
schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 173. 
Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie wird an 
den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, an den letzteren mit Gefängniß 
bis zu zwei Jahren bestraft. 
Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie, sowie 
zwischen Geschwistern wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 14
        <pb n="112" />
        — 74 — 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden.  
Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie bleiben straflos, wenn sie 
das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben. 
§. 174. 
Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden bestraft: 
1) Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- und Pflege- 
eltern, welche mit ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Exzieher, 
welche mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen unzüchtige 
Handlungen vornehmen; 
2) Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu 
führen haben oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige 
Handlungen vornehmen; 
3) Beamte, Aerzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen 
oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen 
Hülflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn 
sie mit den in das Gefangniß oder in die Anstalt aufgenommenen 
Personen unzüchtige Handlungen vornehmen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein.  
§. 175. 
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Ge- 
schlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu 
bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 176. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt 
oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder 
Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt; 
2) eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindliche oder 
eine geisteskranke Frauensperson zum außerehelichen Beischlafe miß- 
braucht, oder 
3) mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt 
ober dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen 
verleitet. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein.   
§. 177. 
Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit 
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des 
außerehelichen  Beischlafs nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum außer-
        <pb n="113" />
        — 75 — 
ehelichen Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willen- 
losen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
Einem Jahre ein. 
§. 178. 
Ist durch eine der in den §§. 176 und 177 bezeichneten Handlungen der 
Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt  Zuchthausstrafe nicht unter 
zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
§. 179. 
Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, 
daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder 
benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zucht- 
haus bis zu fünf Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 180. 
Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung oder 
durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub 
leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
§. 181. 
Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig noch aus Eigen- 
nutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn 
1) um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe ange- 
wendet worden sind, oder 
2) der Schuldige zu den Personen, mit welchen die Unzucht getrieben worden 
ist, in dem Verhältniß von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu 
Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von 
ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht. 
Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
auszusprechen; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
§. 182. 
Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechszehnte Lebensjahr nicht 
vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre 
bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes 
der Verführten ein. §. 183 
Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß gibt, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert 
Mark bestraft. 
14*
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        — 76 — 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
§. 184. 
Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, ver- 
theilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich 
sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
Dierzehnter Abschnitt. 
Beleidigung. 
§. 185. 
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit 
Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung 
mittels einer Thätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf- 
hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestaft. 
§. 186. 
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder ver- 
breitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung 
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr 
ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft 
oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich 
oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen 
ist, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis 
zu zwei Jahren bestraft.  
§. 187. 
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre 
Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder 
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden 
eeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gesängniß bis zu zwei 
Jahren und, wenn die Verleumdung öfenilich oder durch Verbreitung von 
Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängniß nicht 
unter Einem Monat bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf Einen 
Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt 
werden. 
§. 188. 
 In den Fällen der §§. 186 und 187 kann auf Verlangen des Beleidigten, 
wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den 
Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe 
auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend 
Mark erkannt werden.
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        — 77 — 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi- 
gungsanspruches aus. §. 189. 
Wer das Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpft, daß er wider 
besseres Wissen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche den- 
selben bei seinen Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung 
herabzuwürdigen  geeignet gewesen wäre, wird mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten beseaft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu neun- 
hundert Mark erkannt werden. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder oder des 
Ehegatten des Verstorbenen ein. 
§. 190. 
Ist die behauptete oder verbreitete Thatsache eine strafbare Handlung, so 
ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen 
dieser Handlung rechtskräftig verurtheilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit 
ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung vor der 
Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist. 
§. 191. 
Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke der Herbeiführung eines 
Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige gemacht, so ist bis zu dem Beschlusse, 
daß die Eröffnung der Untersuchung nicht stattfinde, oder bis zur Beendigung 
der eingelelteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung über 
die Beleidigung inne zu halten. 
§. 192. 
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsache 
schließt die Bestrafung nach Vorschrift des §. 185 nicht aus, wenn das Vor- 
handensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung 
oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. 
§. 193. 
Tadelnde Urtheile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche 
Leistungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Ausführung oder Vertheidigung 
von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, 
sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, 
dienstliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle 
sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der 
Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, 
hervorgeht. 
  §. 194. 
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. Die Zu- 
rücknahme des Antrages (§§. 185 bis 193) ist zulässig.
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        §. 195. 
Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt stehende Kinder beleidigt 
worden, so haben sowohl die Beleidigten, als deren Ehemänner und Väter das 
Recht, auf Bestrafung anzutragen. 
§. 196. 
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, einen Reli- 
gionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Aus- 
übung ihres Berufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf be- 
hangen ist, so haben außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amtliche 
Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen. 
§. 197. 
Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen eine gesetz- 
gebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats, oder gegen eine 
andere politische Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe darf jedoch nur 
mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden. 
§. 198. 
Ist bei wechselseitigen Beleidigungen von einem Theile auf Bestrafun 
angetragen worden, so ist der andere Theil bei Verlust seines Rechts verpflichtet, 
den Antrag auf Bestrafung spätestens vor Schluß der Verhandlung in erster 
Instanz zu stellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeitpunkte 
die dreimonatliche Frist bereits abgelaufen ist. 
§. 199. 
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter 
beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären. 
§. 200. 
Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Dar- 
stellungen oder Abbildungen begangenen Beleldigung auf Strafe erkannt, so ist 
zugleich dem Beleidigten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten 
des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, 
sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheile zu bestimmen. 
Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift, so ist der ver- 
fügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen 
Blätter bekannt zu machen, und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung 
oder Zeitschrift und in demselben Theile und mit derselben Schrift, wie der Ab- 
druck der Beleidigung geschehen. . 
Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des 
Urtheils zu ertheilen.
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        — 79 — 
Fünfzehnter Abschnitt. 
Zweikampf. 
§. 201. 
Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, sowie die 
Annahme einer solchen Herausforderung wird mit Festungshaft bis zu sechs 
Monaten bestraft. §. 202. 
Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei 
der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Theilen das Leben ver- 
lieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zwei- 
kampfs erhellt. 
§. 203. 
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und 
ausrichten (Kartellträger), werden mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 204. 
Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben, sowie die 
Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen 
Beginn freiwillig aufgegeben haben. 
§. 205. 
Der Zweikampf wird mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf 
Jahren bestraft. §. 206. 
Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit Festungshaft nicht 
unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf ein solcher war, welcher den Tod 
des einen von Beiden herbeiführen sollte, mit Festungshaft nicht unter drei 
Jahren bestraft. §. 207. 
Ist eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher Uebertretung 
der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfs bewirkt worden, so 
ist der Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen eine 
härtere Strafe verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Ver- 
rechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu bestrafen. 
§. 208. 
Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die ver- 
wirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über fünfzehn Jahre erhöht werden. 
§. 209. 
Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Zweikampf zu ver- 
hindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Aerzte und 
Wundärzte sind straflos.
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        — 80 — 
§. 210. 
Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten absichtlich, insonder- 
heit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls der 
Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Sechszehnter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider das Leben. 
§. 211. 
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit 
Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft. 
§. 212. 
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht 
mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter 
fünf Jahren bestraft.   
§. 213. 
War der Todtschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem 
Angebörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Ge- 
tödteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur That hingerissen 
worden, oder sind andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter sechs Monaten ein. 
 §. 214. 
Wer bei Unternehmung einer strafbaren Handlung, um ein der Ausfüh- 
rung derselben entgegentretendes Hinderniß zu beseitigen oder um sich der Er- 
greifung auf frischer That zu entziehen, vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird 
mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus 
bestraft.  
§. 215. 
Der Todtschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie wird mit Zucht- 
haus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 216. 
Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöd- 
teten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren 
zu erkennen. §. 217.  
Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt 
vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
zwei Jahren ein. §. 218. 
Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutter- 
leibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
        <pb n="119" />
        — 81 — 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher 
mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung 
bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat. 
§. 219. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren, 
welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu 
 
verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat. 
§. 220. 
Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen oder Willen 
vorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. 
Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren verursacht worden, so tritt 
Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
§. 221. 
Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hülf- 
lose Person aussetzt, oder wer eine solche Person, wenn dieselbe unter seiner 
Obhut steht oder wenn er für die Unterbringung, Fortschaffung  oder Aufnahme 
derselben zu sorgen hat, in hülfloser Lage vorsätzlich verläßt, wird mit Gefäng- 
niß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen ihr Kind begangen, so 
tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung der ausgesetzten oder 
verlassenen Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe  bis zu zehn Jahren 
und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, Zuchthausstrafe 
nicht unter drei Jahren ein. 
§. 222. 
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit 
Gefangniß bis zu drei Jahren bestraft.  
Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, 
vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, so 
kann die Strafe bis auf fünf Jahre Gefängniß erhöht werden. 
Siebenzehnter Abschnitt. 
Körperverletzung. 
§. 223. 
Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesund- 
heit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniß bis zu drei Jahren 
oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. 
Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist 
auf Gefängniß nicht unter Einem Monat zu erkennen. 
Reichs--Gesetzbl. 1876. 15
        <pb n="120" />
        — 82 — 
§. 223. 
Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe insbesondere eines Messers 
oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittels eines hinterlistigen  
Ueberfalls, oder von Mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben 
gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei 
Monaten ein. 
§. 224. 
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein wichtiges Glied 
des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die 
Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weise dauernd 
entstellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist 
auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu 
erkennen. 
§. 225. 
War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und eingetreten, so ist 
auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
§. 226. 
Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, 
so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder Gefängniß nicht unter drei 
Jahren zu erkennen. 
§. 227. 
Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten An- 
griff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§. 224) ver- 
ursacht worden, so ist Jeder, welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriffe 
betheiligt hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen wor- 
en ist. 
Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Verletzungen zuzuschreiben, 
welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen verursacht 
haben so ist Jeder, welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zucht- 
aus bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 
§. 228. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des §. 223 
Absatz 2 und des §. 223a. auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe 
bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §. 224 und 227 Absatz 2 auf 
Gefängniß nicht unter Einem Monat, und im Falle des §. 226 auf Gefängniß 
nicht unter drei Monaten zu erkennen. 
§. 229. 
Wer vorsätzlich einem Anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen, Gift 
oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstoren geeignet sind, 
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
        <pb n="121" />
        — 83 — 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, 
ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung 
der Tod verursacht worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder 
lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen. 
§. 230. 
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, 
wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft.  
War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, 
vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann 
die Strafe auf drei Jahre Gefängniß erhöht werden. 
§. 231. 
In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten 
neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage 
von sechstausend Mark erkannt werden. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent- 
schädigungsanspruches aus. 
Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammt- 
schuldner. 
§. 232. 
Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit ver- 
ursachter Körperverletzungen (§§. 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern 
nicht die Körperverletzung mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbs- 
pflicht begangen worden ist. 
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme 
des Antrages zulässig. 
Die in den §§. 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch 
hier Anwendung. 5 
§. 233. 
Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen, Beleidigungen mit leichten 
Körperverletzungen oder letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden, so 
kann der Richter für beide Angeschuldigte, oder für einen derselben eine der Art 
oder dem Maße nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten lassen. 
Achtzehnter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit. 
§. 234. 
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, 
um ihn in hülfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in 
auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen, wird wegen Menschenraubes 
mit Zuchthaus bestraft. 
15*
        <pb n="122" />
        — 84 — 
§. 235. 
Wer eine minderjährige Person durch List, Drohung oder Gewalt ihren 
Eltern oder ihrem Vormunde entzieht, wird mit Gefängniß und, wenn die Handlung 
in der Absicht geschieht, die Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder 
unsittlichen Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen, mit Zuchthaus bis zu 
zehn Jahren bestraft. 
§. 236. 
Wer eine Frauensperson wider ihren Willen durch List, Orohung oder 
Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu 
zehn Jahren und, wenn die Entführung begangen wurde, um die Entführte zur 
Ehe zu bringen, mit Gefängniß bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 237. 
Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperson mit ihrem Willen, 
jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes, entführt, um sie 
zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängniß bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 238. 
Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so findet die Verfolgung nur 
statt, nachdem die Ehe für ungültig erklärt worden ist. 
§. 239. 
Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf 
andere Weise des Gebrauches der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Ge- 
fängniß bestraft. 
Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, oder wenn 
eine schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die Freiheits- 
entziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht 
worden ist, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem 
Monat ein. 
Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder 
die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist 
auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände 
vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
§. 240. 
Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit 
einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung 
nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 
sechshundert Mark bestraft. 
Der Versuch ist strafbar.
        <pb n="123" />
        — s5 — 
§. 241. 
Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark bestraft. 
Neunzehnter Abschnitt. 
Diebstahl und Unterschlagung. 
§. 242. 
Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht weg- 
nimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls mit Gefängniß 
bestraft. 
 
Der Versuch ist strafbar. 
   §. 243. 
Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 
1) aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegenstände gestohlen 
werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind; 
2) aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs, Ein- 
steigens oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen wird; 
3) der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung eines Gebäudes 
oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes, oder zur Eröffnung der 
im Innern befindlichen Thüren oder Behältnisse falsche Schlüssel oder 
andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge an- 
gewendet werden; 
4) auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze, 
einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn, oder in einem Postgebäude 
oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eisenbahnhofe 
eine zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung 
gehörende Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- 
oder Verwahrungsmittel, oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder 
anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge 
gestohlen wird; 
5) der Dieb oder einer der Theilnehmer am Diebstahle bei Begehung der 
That Waffen bei sich führt; 
6) zu dem Diebstahle Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzen Be- 
gehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben, oder 
7) der Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in welches 
sich der Thäter in diebischer Absicht eingeschlichen, oder in welchem er 
sich in gleicher Absicht verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur 
Zeit des Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwesend sind. 
Einem bewohnten Gebäude werden der zu einem bewohnten Gebäude 
gehörige umschlossene Raum und die in einem solchen befindlichen Ge- 
äude jeder Art, sowie Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet.
        <pb n="124" />
        —. 86 — 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. 
§. 244. 
Wer im Inlande als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber oder als 
Hehler bestraft worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen 
hat, und wegen derselben bestraft worden ist, wird, wenn er einen einfachen 
Diebstahl (§. 242) begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen 
schweren Diebstahl (§. 243) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren 
bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt beim einfachen Diebstahl 
Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten, beim schweren Diebstahl Gefängniß- 
strafe nicht unter Einem Jahre ein. 
§. 245. 
Die Bestimmungen des §. 244 finden Anwendung, auch wenn die früheren 
Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind, bleiben 
jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe 
bis zur Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen sind. 
§. 246. . 
Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam bat 
sich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unterschlagung mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren und wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Gefängniß bis zu fünf 
Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu neun- 
hundert Mark erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 247. 
Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, Vor- 
münder oder Erzieher begeht, oder wer einer Person, zu der er im Lehrlings- 
verhältnisse steht, oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich be- 
findet, Sachen von unbedeutendem Werthe stiehlt oder unterschlägt, ist nur auf 
Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
in Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche von Verwandten auf- 
steigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten 
gegen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos. 
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche 
nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine An- 
wendung. 
§. 248. 
Neben der wegen Diebstahls oder Unterschlagung erkannten Gefängniß- 
strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, und neben der wegen 
Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht er- 
kannt werden.
        <pb n="125" />
        — 87 — 
Zwanzigster Abschnitt. 
Raub und Erpressung. 
§. 249. 
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohun- 
gen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache 
einem Anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, 
wird wegen Raubes mit Zuchthaus bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 250. 
Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn 
1) der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei Begehung der 
That Waffen bei sich führt; 
2) zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Begehung 
von Raub oder Diebstahl verbunden haben; 
3) der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eisenbahn, 
einem öffentlichen Platze, auf offener See oder einer Wasserstraße be- 
gangen wird, 
4) der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude (§. 243 Nr. 7) 
begangen wird, in welches sich der Thäter zur Begehung eines Raubes 
oder Diebstahls eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft 
oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte, oder 
5) der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem Räuber im 
Inlande bestraft worden ist. Die im §. 245 enthaltenen Vorschriften 
finden auch hier Anwendung. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
Einem Jahre ein. · 
§. 251. 
Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zucht- 
haus wird der Räuber bestraft, wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert, oder 
durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod 
desselben verursacht worden ist. 
§. 252. 
Wer, bei einem Diebstahle auf frischer That betroffen, gegen eine Person 
Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 
anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem 
Räuber zu bestrafen.
        <pb n="126" />
        — 88 — 
§. 253. 
Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil 
zu verschaffen, einen Anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, 
Duldung oder Unterlassung nöthigt, ist wegen Erpressung mit Gefängniß nicht 
unter Einem Monat zu bestrafen. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 254. 
Wird die Erpressung durch Bedrohung mit Mord, mit Brandstiftung oder 
mit Verursachung einer Ueberschwemmung begangen, so ist auf Zuchthaus bis 
zu fünf Jahren zu erkennen. 
§. 255. 
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwen- 
dung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, 
so ist der Thäter gleich einem Räuber zu bestrafen. 
§. 256. 
Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder Erpressung er- 
kannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Einundzwanzigster Abschnitt. 
Begünstigung und Hehlerei. 
S. 257. 
Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder 
Theilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu ent- 
ziehen oder um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern, 
ist wegen Begünstigung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit 
Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn er diesen Beistand seines Vortheils 
wegen leistet, mit Gefängniß zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch der Art 
oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst an- 
gedrohte.  
Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Thäter oder Theil- 
nehmer von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu 
entziehen. 
 Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn sie vor Begehung 
der That zugesagt worden ist. Diese Bestimmung leidet auch auf Angehörige 
Anwendung. §. 258 
Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht, wird 
als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte 
1) einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit 
Gefängniß,
        <pb n="127" />
        — 89 — 
2) einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu 
bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter drei Monaten ein. 
Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler 
ein Angehöriger ist. 
 §. 259. 
Wer seines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Um- 
ständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt 
sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt oder zu 
deren Absatze bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß bestraft. 
§. 260. 
Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit 
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
§. 261. 
Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf begangener 
Hehlerei zum zweiten Male bestraft worden ist, wird, wenn sich die abermals 
begangene Hehlerei auf einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem 
Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei 
Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter Einem Jahre ein. 
Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere strafbare Handlung so ist auf 
Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so tritt Gefängißstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
Die in dem §. 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. 
§. 262. 
Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Verurtheilung wegen Hehlerei auf Zu- 
lässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Zweiundzwanzigster Abschnitt. 
Betrug und Untreue. 
§. 263. 
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver- 
mögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschä- 
digt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unter- 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 16
        <pb n="128" />
        — 90 — 
drückung wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen 
Betruges mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu drei- 
tausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld- 
strafe erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, 
ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§. 264. 
Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen darauf begangenen 
Betruges zum zweiten Male bestraft worden ist, wird wegen abermals began- 
genen Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe 
von einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden kann. 
Die im §. 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. 
§. 265. 
Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in 
Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in 
seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus 
bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu 
sechstausend Mark bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark er- 
kannt werden kann. 
§. 266. 
Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft: 
1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter, 
Vollstrecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen, 
wenn sie absichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten 
Personen oder Sachen handeln 
2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke 
des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügen; 
3) Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, 
Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Beireibung ihres 
Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den 
ihnen übertragenen Geschäften absichtlich diejenigen benachtheiligen, deren 
Geschäfte sie besorgen.
        <pb n="129" />
        — 91 — 
Wird die Untreue begangen, um sich oder einem Anderen einen Vermögens- 
vortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis 
zu dreitausend Mark erkannt werden. 
Dreiundzwanzigster Abschnitt. 
Urkundenfälschung. 
§. 267. 
Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche 
Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten oder 
Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und 
von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Urkunden- 
fälschung mit Gefängniß bestraft. 
§. 268. 
Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen wird, sich oder 
einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen 
Schaden zuzufügen, wird bestraft, wenn 
1) die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, 
neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden 
kann; 
2) die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, 
neben welchem auf Geldstrafe von einhundertfunfzig bis zu sechstausend 
Mark erkannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, welche 
bei der Fälschung einer Privaturkunde nicht unter Einer Woche, bei der Fäl- 
 schung einer öffentlichen Urkunde nicht unter drei Monaten betragen soll. Neben 
der Gefängnißstrafe kann zugleich auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt 
werden. 
§. 269. 
Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich geachtet, wenn 
Jemand einem mit der Unterschrift eines Anderen versehenen Papiere ohne dessen 
Willen oder dessen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen 
Inhalt gibt. 
 §. 270. 
Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn Jemand von einer 
falschen oder verfälschten Urkunde, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zum 
Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. 
§. 271. 
Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Thatsachen, 
welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen 
16.
        <pb n="130" />
        — 92 — 
Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet 
werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer 
Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person 
abgegeben oder geschehen sind, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 
§. 272. 
Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem 
Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden 
zuzufügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem 
auf Gelsstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark erkannt 
werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben 
welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann. 
§. 273. 
Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der im §. 271 bezeichneten 
Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes 
Paragraphen und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen 
einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, 
nach Vorschrift des §. 272 bestraft. 
§. 274. 
Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
erkannt werden kann, wird bestraft, wer 
1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht aus- 
schließlich gehört, in der Absicht, einem Anderen Nachtheile zuzufügen, 
vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, oder 
2) einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder 
eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem Anderen 
Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt 
oder fälschlich setzt. 
§. 275. 
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer 
1) wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen 
oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, 
Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelten Briefkuverts Ge- 
brauch macht,
        <pb n="131" />
        — 93 — 
2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette oder 
Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen oder 
Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post- oder Telegraphen-Freimarken 
oder gestempelte Briefkuverts in der Absicht anfertigt, sie als echt zu 
verwenden, oder 
3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette, Stem- 
pelabdrücke, Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Brief- 
kuverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu ver- 
wenden. 
§. 276. 
Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, Schriftstücken 
oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon einmal verwendete 
Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke, welche zum 
Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen Schrift- 
stücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung der 
Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
§. 277. 
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine 
andere approbirte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher 
Personen ein Zeugniß über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand aus- 
stellt oder ein derartiges echtes Zeugniß verfälscht, und davon zur Täuschung von 
Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraf. 
§. 278. 
Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges 
Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer 
Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden 
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
§ . 279. 
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder 
eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse der in den 
§§. 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu 
Einem Jahre bestraft. 
§. 280. 
Neben einer nach Vorschrift der §§. 267, 274, 275, 277 bis 279 
erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden.
        <pb n="132" />
        — 94 — 
Vierundzwanzigster Abschnitt. 
Bankerutt. 
§. 281. 
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen betrüg- 
lichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger 
zu benachtheiligen, 
1) Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 
2) Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche 
ganz oder theilweise erdichtet sind, 
3) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen ge- 
setzlich oblag, oder 
4) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder 
verändert haben, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögenszustandes 
gewähren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. 
§. 282. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, 
Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, oder 
2) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, 
oder, um sich oder einem Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, 
erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene 
Personen geltend gemacht hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder Geld- 
strafe bis zu sechstausend Mark ein. 
§. 283. 
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen einfachen 
Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei Jaheen bestraft, wenn sie 
1) durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren oder Börsen- 
papieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig gewor- 
den sind, 
2) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetz- 
lich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich 
geführt haben, daß sie keine Uebersicht des Vermögenszustandes ge- 
währen, oder 
3) es unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der gesetzlich vor- 
geschriebenen Zeit zu ziehen.
        <pb n="133" />
        — 95 — 
Zünfundzwanzigster Abschnitt. 
Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse. 
§. 284. 
Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit Gefängniß bis 
zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe von dreihundert bis zu 
sechstausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt wer- 
en kann. 
Ist der Verurtheilte ein Ausländer, so ist die Landespolizeibehörde befugt, 
denselben aus dem Bundesgebiete zu verweisen. 
§. 285. 
Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsorts, welcher Glücksspiele 
daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt, wird mit Geld- 
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
§. 286. 
Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranstaltet, wird mit 
Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher oder 
unbeweglicher Sachen gleich zu achten. 
§. 288.*) 
Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Be- 
friedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandthele seines Vermögens veräußert 
oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. 
§. 289. 
Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu 
Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder dem- 
jenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zu- 
steht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren 
oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
*) §. 287 ist ersetzt durch §. 14 des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. November 1874. 
(Reichs-Gesetzbl.  S. 143).
        <pb n="134" />
        — 96 — 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Die Bestimmungen des §. 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier An- 
wendung. 
§. 290. 
Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen 
Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Gefängniß bis zu Einem 
Jahre,  neben welchem auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden 
kann, bestraft. 
§. 291. 
Wer die bei den Uebungen der Artillerie verschossene Munition, oder wer 
Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich 
zueignet, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 
neunhundert Mark bestraft. 
§. 292. 
Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist, die Jagd aus- 
übt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu 
drei Monaten bestraft. 
Ist der Thäter ein Angehöriger des Jagdberechtigten, so tritt die Verfolgung 
nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§. 293. 
Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder auf 
Gefängniß bis zu sechs Monaten erhöht werden, wenn dem Wilde nicht mit 
Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen 
Vorrichtungen nachgestellt oder, wenn das Vergehen während der gesetzlichen 
Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinschaftlich von Mehreren be- 
gangen wird. 
§. 294. 
Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht 
unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, 
sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
§. 295. 
Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist auf Einziehung des 
Gewehrs, des Jagdgeräths und der Hunde, welche der Thäter bei dem unberech- 
tigten Jagen bei sich geführt hat, ingleichen der Schlingen, Netze, Fallen und 
anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten 
gehören oder nicht.
        <pb n="135" />
        — 97 — 
§. 296. 
Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher oder 
erplodirender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, wird mit Geldstrafe bis zu 
sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 296a. 
Ausländer, welche in Deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, werden 
mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
Neben der Geld- oder Gefängnißstrafe ist auf Einziehung der Fanggeräthe, 
welche der Thäter bei dem unbefugten Fischen bei sich geführt hat, ingleichen 
der in dem Fahrzeuge enthaltenen Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob die 
Fanggeräthe und Fische dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
§. 297. 
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen des Schiffers, 
ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Rheders Gegenstände an Bord 
nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden,  indem sie die Beschlag- 
nahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranfassen können, wird 
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu 
zwei Jahren bestraft. 
§. 298. 
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder sich verborgen hält, 
um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird, ohne Unterschied, ob das 
Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen worden ist, mit Gefängniß bis 
zu Einem Jahre bestraft. 
§. 299. 
Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere verschlossene Urkunde, die 
nicht zu seiner Kenntnißnahme bestimmt ist, vorsätzlich und unbefugter Weise 
eröffnet, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis 
zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 300. 
Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Aerzte, 
Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehüleen dieser Personen werden, 
wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, 
Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf- 
hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Reichs- Gesetzbl. 1876. 17
        <pb n="136" />
        28 — 
§. 301. 
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns oder 
der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben Schuldscheine, Wechsel, 
Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftsinstrumente oder eine andere, eine Verpflichtung 
enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur mündlich ein Zahlungsversprechen 
ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 302. 
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns oder 
der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben unter Verpfändung 
der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Be- 
theuerungen die Zahlung einer Geldsumme oder die Erfüllung einer anderen, 
auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung aus einem Rechts- 
geschäfte versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit 
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich eine Forderung, von der er 
weiß, daß deren Berichtigung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten Weise 
versprochen hat, abtreten läßt. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Sechsundzwanzigster Abschnitt. 
Sachbeschädigung. 
§. 303. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zer- 
stört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu 
zwei Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme 
des Antrages zulässig. 
§. 304. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im 
Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die dem Gottesdienste 
gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Gegenstände der Kunst,
        <pb n="137" />
        der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen auf- 
bewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum 
öffentlichen Nutzen, oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen 
dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder 
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 305. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, 
einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, 
welche fremdes Eigenthum sind, ganz oder theilweise zerstört, wird mit Gefängniß 
nicht unter Einem Monat bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Siebenundzwanzigster Abschnitt. 
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. 
§. 306. 
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich in 
Brand setzt: 
1) ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude, 
2) ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von 
Menschen dienen, oder 
3) eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, 
und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich 
aufzuhalten pflegen. 
§. 307. 
Die Brandstiftung (§. 306) wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren 
oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn 
1) der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, daß dieser 
zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich 
befand, 
2) die Brandstiftung in der Absicht begangen worden ist, um unter Be- 
günstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr 
zu erregen, oder 
3) der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu 
erschweren, Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat. 
17*
        <pb n="138" />
        — 100 — 
§. 308. 
Wegen Brandstifturg wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, 
wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe, 
welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirth- 
schaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem 
Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände ent- 
weder fremdes Eigenthum sind, oder zwar dem Brandstifter eigenthümlich ge- 
hören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer 
der im §. 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vor- 
stehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 309. 
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§. 306 und 308 be- 
zeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit 
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark und, wenn durch den Brand der Tod 
eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis 
zu drei Jahren bestraft. 
§. 310. 
Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als 
der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schade entstanden war, wieder 
gelöscht, so tritt Straflosigkeit ein. 
§. 311. 
Die gänzliche oder theilweise Zerstörung einer Sache durch Gebrauch von 
Pulver oder anderen explodirenden Stoffen ist der Inbrandsetzung der Sache 
gleich zu achten. 
§. 312. 
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vorsätzlich eine Ueberschwem- 
mung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren und, wenn durch 
die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zucht- 
haus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 313. 
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Ueber- 
schwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft. 
Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums 
gerichtet gewesen, so ist auf Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu erkennen.
        <pb n="139" />
        — 101 — 
§. 314. 
Wer eine Ueberschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigen- 
thum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre 
und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht 
worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 315. 
Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder sonstiges Zu- 
behör derselben dergestalt beschädigt, oder auf der Fahrbahn durch falsche Zeichen 
oder Signale oder auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der 
Transport in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren 
bestraft. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, 
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder 
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
§. 316. 
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den 
Transport auf einer Eisenbahn in Gefahr setzt, wird mit Gefängniß bis zu 
Einem Jahre und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht 
worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
Glelche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Aufsicht 
über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angestellten Personen, wenn sie durch 
Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen. 
§. 317. 
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt vor- 
sätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder 
stören, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 318. 
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt fahr- 
lässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern 
oder stören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis 
zu neunhundert Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Tele- 
raphenanstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch 
Verachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten die Benutzung der Anstalt ver- 
hindern oder stören.
        <pb n="140" />
        — 102 — 
§. 319. 
Wird einer der in den §§. 316 und 318 erwähnten Angestellten wegen 
einer der in den §§. 315 bis 318 bezeichneten Handlungen verurtheilt, so kann 
derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn- oder Tele- 
graphendienste oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden. 
§. 320. 
Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher einer zu 
öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt, welche nicht sofort nach Mit- 
theilung des rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung des Verurtheilten be- 
wirken, werden mit Geldsträfe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eisenbahn- oder 
Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn er sich nachher bei einer Eisenbahn 
oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche ihn wieder 
angestellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklärung bekannt war. 
§. 321. 
Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder 
andere Wasserbauten, oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder dem 
Bergwerksbetriebe dienende Vorrichtungen zur Wesserhaltung, zur Wetterführung 
oder zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt, oder in 
schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser stört und durch eine 
dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Anderer herbei- 
führt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperverletzung verursacht 
worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein. 
§. 322. 
Wer vorsätzlich ein zur Sicherung der Schifffahrt bestimmtes Feuerzeichen 
oder ein anderes zu diesem Zwecke aufgestelltes Zeichen zerstört, wegschafft oder 
unbrauchbar macht, oder ein solches Feuerzeichen auslöscht oder seiner Dienst- 
pflicht zuwider nicht aufstellt, oder ein falsches Zeichen, welches geeignet ist, die 
Schifffahrt unsicher zu machen, aufstellt, insbesondere zur Nachtzeit auf der 
Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schifffahrt zu gefährden geeignet ist, 
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Ist durch die Handlung die Strandung eines Schiffes verursacht worden, 
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines Men- 
schen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebens- 
längliche Zuchthausstrafe ein.
        <pb n="141" />
        — 108 — 
§. 323. 
Wer vorsätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes bewirkt und 
dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit Zuchthaus 
nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen 
verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens- 
länglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 324. 
Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum Gebrauche 
Anderer dienen, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Ver- 
brauche bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm 
bekannt ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, in- 
gleichen wer solche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen 
wissentlich und mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst 
in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn durch 
die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus 
nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 325. 
Neben der nach den Vorschriften der §§. 306 bis 308, 311 bis 313, 
315, 321 bis 324 erkannten Zuchthausstrafe kann auf Zulässigkeit von Polizei- 
Aufsicht erkannt werden. 
§. 326. 
Ist eine der in den §§. 321 bis 324 bezeichneten Handlungen aus Fahr- 
lässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden ver- 
ursacht worden ist, auf Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn der Tod 
eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängniß von Einem Monat bis zu 
drei Jahren zu erkennen. 
§. 327. 
Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche 
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens 
einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit 
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Ist in Folge dieser ein Mensch von der ansteckenden Krankheit 
ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei 
Jahren ein.  
§. 328. 
Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, 
welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Ver-
        <pb n="142" />
        — 104 — 
breitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit 
Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so 
tritt Gefängnißstrafe von Einem Monat bis zu zwei Jahren ein. 
§. 329. 
Wer die mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsverträge über Bedürf- 
nisse des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über Lebensmittel 
zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes vorsätzlich entweder nicht 
zur bestimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, wird mit 
Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bür- 
gerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Grunde, so ist, 
wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Gefängniß 
bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Vermittler und 
Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntniß des Zweckes 
der Lieferung die Nichterfüllung derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ver- 
ursachen. 
§. 330. 
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemein 
anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt, daß hieraus für Andere 
Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Ge- 
fängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
Achtundzwanzigster Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen im Amte. 
§. 331. 
Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht 
pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder 
sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit 
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 332. 
Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- 
oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder 
sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren 
bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein.
        <pb n="143" />
        — 105 — 
§. 333. 
Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Ge- 
schenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer 
Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, zu be- 
stimmen, wird wegen Bestechung mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu ein- 
tausendfünfhundert Mark erkannt werden. 
§. 334. 
Ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe, welcher Geschenke 
oder andere Vortheile fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um eine 
Rechtssache, deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, zu Gunsten oder zum 
 Nachtheile eines Betheiligten zu leiten oder zu entscheiden, wird mit Zuchthaus 
bestraft. 
Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geschworenen oder 
Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geschenke oder andere Vortheile anbietet, 
verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände 
vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. 
§. 335. 
In den Fällen der §§. 331 bis 334 ist im Urtheile das Empfangene oder 
der Werth desselben für dem Staate verfallen zu erklären.  
§. 336. 
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Ent- 
scheidung einer Rechtssache vorsätzlich Gunsten oder zum Nachtheile einer 
Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu 
fünf Jahren bestraft. 
§. 338.*) 
Ein Religionsdiener oder Personenstandsbeamter, welcher, wissend, daß 
eine Person verheirathet ist, eine neue Ehe derselben schließt, wird mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren bestraft. 
 
§. 339. 
Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch 
Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, 
Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängni bestaft. 
Der Versuch ist strafbar. 
*) §. 337 ist ersetzt durch den §. 67 des Gesetzes über die Beurkundung des Personen- 
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23). 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 18
        <pb n="144" />
        — 106 — 
In den Fällen der §§. 106, 107, 167 und 253 tritt die daselbst an- 
gedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne 
Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung 
eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist. 
§. 340. 
Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung 
seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit 
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vor- 
handen, so kann die Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf 
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden. 
Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus nicht unter 
zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge- 
fängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
§. 341. 
Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, eine Ver- 
haftung oder vorläufige Ergreifung und Festnahme oder Zwangsgestellung vor- 
nimmt oder vornehmen läßt, oder die Dauer einer Freiheitsentziehung verlän- 
gent, wird nach Vorschrift des §. 239, jedoch mindestens mit Gefängniß von 
drei Monaten bestraft. 
§. 342. 
Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung 
seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§. 123) begeht, wird mit Gefängniß bis 
zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhhundert Mark bestraft. 
§. 343. 
Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung Zwangsmittel anwendet oder 
anwenden läßt, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren bestraft. 
§. 344. 
Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachtheile einer Person deren Un- 
schuld ihm bekannt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung bean- 
tragt oder beschließt, wird mit Zuchthaus bestraft. 
§. 345. 
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher vorsätzlich eine Strafe voll- 
strecken läßt, von der er weiß, daß sie überhaupt nicht oder nicht der Art oder 
dem Maße nach vollstreckt werden darf.
        <pb n="145" />
        — 107 — 
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnißstrafe 
oder Festungshaft bis zu Einem Jahre oder Gefängniß bis zu neunhundert 
Mark ein. 
§. 346. 
Ein Beamter, welcher vermöge seines Amtes bei Ausübung der Straf- 
gewalt oder bei Vollstreckung der Strafe mitzuwirken hat, wird mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er in der Absicht, Jemand der gesetzlichen 
Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer strafbaren Handlung 
unterläßt, oder eine Handlung begeht, welche geeignet ist eine Freisprechung oder 
eine dem Gesetze nicht entsprechende Bestrafung zu bewirken, oder die Vollstreckung 
der ausgesprochenen Strafe nicht betreibt, oder eine gelindere als die erkannte 
Strafe zur Vollstreckung bringt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
Einem Monat ein. 
§. 347. 
Ein Beamter, welcher einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Beglei- 
tung oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder dessen 
Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter Einem Monat ein. 
Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert oder erleichtert worden, 
so tritt Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu sechshundert 
Mark ein. 
§. 348. 
Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt inner- 
halb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Thatsache falsch  beur- 
kundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch einträgt, wird mit Gefäng- 
niß nicht unter Einem Monat bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm amtlich anvertraute 
oder zugängliche Urkunde vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft, beschädigt oder 
verfälscht. 
§. 349. 
Wird eine der im §. 348 bezeichneten Handlungen in der Absicht begangen, 
sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem 
Anderen Schaden zuzufügen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und 
zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu dretausend Mark zu er- 
kennen. · 
§.350. 
Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher 
Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlägt, wird mit Gefängniß 
18·
        <pb n="146" />
        — 108 — 
nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 351. 
Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterschlagung die zur Eintragung 
oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Register 
oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht oder unterdrückt, oder unrichtige Ab- 
schlüsse oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder Büchern, oder 
unrichtige Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist in Beziehung auf die Unter- 
schlagung auf Fässern, Beuteln oder Packeten der Geldinhalt fälschlich bezeichnet, 
so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 352. 
Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher 
Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Versichtungen zu seinem Vor- 
theile zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von 
denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem 
Betrage verschuldet, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 353. 
Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine 
öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, 
daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage verschul- 
det, erhebt, und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur Kasse 
bringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen Ausgaben an 
Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge macht 
und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt. 
§. 353a. 
Ein Beamter im Dienste des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reichs, 
welcher die Amtsverschwiegenheit dadurch verletzt, daß er ihm amtlich anvertraute 
oder zugängliche Schriftstücke oder eine ihm von seinem Vorgesetzten ertheilte 
Anweisung oder deren Inhalt Anderen widerrechtlich mittheilt, wird, sofern nicht 
nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß 
oder mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft einen mit einer auswärtigen Mission betrauten oder 
bei einer solchen beschäftigten Beamten, welcher den ihm durch seinen Vorgesetzten 
amtlich ertheilten Anweisungen vorsätzlich zuwiderhandelt, oder welcher in der
        <pb n="147" />
        — 109 — 
Absicht, seinen Vorgesetzten in dessen amtlichen Handlungen irre zu leiten, demselben 
erdichtete oder entstellte Thatsachen berichtet.  
§. 354. 
Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten Briefe oder Packete 
in anderen, als den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt, 
oder einem Anderen wissentlich eine solche Handlung gestattet, oder ihm dabei 
wissentlich Hülfe leistet, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
§. 355. 
Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufsichtigung und Bedienung 
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt betraute Personen, 
welche die einer Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen verfälschen oder in 
anderen, als in den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken, 
oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen, oder einem Anderen 
wissentlich eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hülfe leisten, 
werden mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.  
§. 356. 
Ein, Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den 
ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten   Angelegenheiten in der- 
selben Rechssache beiden Parteien durch Rath oder Beistand pflichtwidrig dient, 
wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
 Handelt derselbe im Einverständnisse mit der Gegenpartei zum Nachtheile 
seiner Partei, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein. 
§. 357. 
Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer strafbaren Hand- 
lung im Amte vorsätzlich verleitet oder zu verleiten unternimmt, oder eine solche 
strafbare Handlung seiner Untergebenen wissentlich geschehen läßt, hat die auf 
diese strafbare Heddlung angedrohte Strafe verwirkt. 
Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten Anwendung, welchem eine 
Aufsicht oder Kontrole über die Amtsgeschäfte eines anderen Beamten übertragen 
ist, sofern die von diesem letzteren Beamten begangene strafbare Handlung die 
zur Aufsicht oder Kontrole gehörenden Geschäfte betrifft. 
§. 358. 
Neben der nach Vorschrift der §§. 331, 339 bis 341, 352 bis 355 
und 357 erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren 
erkannt werden.
        <pb n="148" />
        — 110 — 
§. 359. 
Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu verstehen alle im 
Dienste des Reichs oder in unmittelbarem oder mittelbarem Dienste eines Bundes- 
staats auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne 
Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen Notare, 
nicht aber Advokaten und Anwalte. 
Neunundzwanzigster Abschnitt. 
Uebertretungen. 
§. 360. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird 
1) wer ohne besondere Erlaubniß Risse von Festungen oder einzelnen 
Festungswerken aufnimmt oder veröffentlicht; 
2) wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das 
Verbot der Behörde Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf auf- 
sammelt. 
3) wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land- oder See- 
wehr ohne Erlaubniß auswandert, ebenso wer als Ersatzreservist erster 
Klasse auswandert, ohne von seiner bevorstehenden Auswanderung der 
Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben; 
4) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche 
Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder 
Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach §. 149 dem Papier- 
gelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken, 
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, öffentlichen Bescheinigungen oder 
Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als 
die Behörde verabfolgt; 
5) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in Nr. 4 
genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder einen 
Druck von Formularen zu den daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, 
Beglaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt, oder Abdrücke an 
einen Anderen als die Behörde verabfolgt; 
6) wer Waaren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder andere Druck- 
sachen oder Abbildungen, welche in der Form oder Verzierung dem 
Papiergelde oder den dem Papiergelde nach §. 149 gleich geachteten 
Papieren ähnlich sind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel,
        <pb n="149" />
        — 111 — 
Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von 
solchen Drucksachen oder Abbildungen dienen können, anfertigt; 
7) wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens oder von 
Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht; 
8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen 
Orden oder ein Ehrenzeichen trägt, oder Titel, Würden oder Adels- 
prädikate annimmt, ingleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden 
Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient; 
9) wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmigung der Staats- 
behörde Aussteuer-, Sterbe- oder Wittwenkassen, Versicherungsanstalten 
oder andere dergleichen Gesellschaften oder Anstalten errichtet, welche 
bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistung 
von Geldbeiträgen beim Eintritte gewisser Bedingungen oder Fristen, 
Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten; 
10) wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth von der Polizei- 
behörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine Folge 
leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr ge- 
nügen konnte; 
11) wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben 
Unfug verübt; 
12) wer als Pfandleiher oder Rückkaufhändler bei Ausübung seines 
Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 
13) wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält 
oder roh mißhandelt; 
14) wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffent- 
lichen Platze oder in einem öffentlichen Versammlungsorte Glücks- 
spiele hält. 
 In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5, 6 und 14 kann neben der 
Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung der Risse von Festungen oder Festungs- 
werken, der Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf, der Stempel, Siegel, 
Stiche, Platten oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen, oder der 
auf dem Spieltische oder in der Bank befindlichen Gelder erkannt werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
§. 361. 
Mit Haft wird bestraft: 
1) wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den in Folge 
derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt,  
2) wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines Bundes- 
staats verwiesen ist, ohne Erlaubniß zurückkehrt; 
3) wer als Landstreicher umherzieht;
        <pb n="150" />
        — 112 — 
4) wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Per- 
sonen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind und zu seiner 
Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt; 
5) wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß 
er in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalte oder 
zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, 
durch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen 
werden muß, 
6) eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizei- 
lichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur 
Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffent- 
lichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, 
oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbs- 
mäßig Unzucht treibt; 
7) wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, 
sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, 
einen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten; 
8) wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm 
von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein anderweitiges 
Unterkommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er 
solches der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht 
vermocht habe; 
9) wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche 
seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, 
von der Begehung von Diebstählen, sowie von der Begehung straf- 
barer Verletzungen, der Zoll- oder Steuergesetze, oder der Gesetze zum 
Schutze der Forsten, der Feldfrüchte, der Jagd oder der Fischerei ab- 
zuhalten unterläßt. Die Vorschriften dieser Gesetze über die Haftbarkeit 
für die den Thäter treffenden Geldstrafen oder anderen Geldleistungen 
werden hierdurch nicht berührt. 
In den Fällen der Nr. 9 kann statt der Haft auf Geldstrafe 
bis zu einhundertfunfzig Mark erkannt werden.  
§. 362. 
Die nach Vorschrift des §. 361 Nr.3 bis 8 Verutheilten können zu 
Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten ünd Verhältnissen angemessen sind, innerhalb 
und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch 
außerhalb der Strafanstalt angehalten werden. 
Bei der Verurtheilung zur Haft kann zugleich erkannt werden, daß die 
 verurteilte Person nach verbüßter  Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen 
sei. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch  die Befugniß, die verurtheilte Per- 
son entweder bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu ge-
        <pb n="151" />
        — 113 — 
meinnuͤtzigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des §. 361 Nr. 4 ist dieses 
jedoch nur dann zulässig, wenn der Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen 
dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig verurtheilt worden ist, oder wenn der- 
selbe unter Drohungen oder mit Waffen gebettelt hat. 
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde 
erkannt, so kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung 
aus dem Bundesgebiete eintreten. 
§. 363. 
Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines besseren Fort- 
kommens oder des besseren Fortkommens eines Anderen zu täuschen, Pässe, 
Militärabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere, Dienst- oder 
Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende 
Zeugnisse, sowie Führungs- oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder ver- 
fälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde Ge- 
brauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark 
bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen 
für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt 
seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem 
Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt. 
§. 364. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissent- 
lich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder theilweiser Ent- 
fernung der darauf gesetzten Schriftzeichen, oder schon einmal verwendete Stem- 
pelmarken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst abgetrennte Stempel- 
abdrücke der im §. 276 bezeichneten Art veräußert oder feilhält. 
§. 365. 
Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Vergnügungsorte 
über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirth, sein Ver- 
treter oder ein Polizeibeamter ihn um Fortgehen aufgefordert hat, wird mit 
Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark betraft. 
Der Wirth, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizei- 
stunde hinaus duldet, wird mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft 
bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
§. 366. 
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
wird bestraft: 
1) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Festtage erlas- 
senen Anordnungen zuwiderhandelt; 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 19
        <pb n="152" />
        — 114 — 
2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder 
auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit 
gemeiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet, 
3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen das 
Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert; 
4) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute 
oder Schelle fährt; 
5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen 
oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo sie durch Ausreißen, Schla- 
en oder auf andere Weise Schaden anrichten können, mit Vernach- 
ässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder führt; 
6) wer Hunde auf Menschen hetzt, 
7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf Menschen, auf 
Pferde oder andere Zug- oder Lastthiere, gegen fremde Häuser, Gebäude 
oder Einschließungen, oder in Gärten oder eingeschlossene Räume wirft; 
8) wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße, oder nach Orten 
hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Um- 
stürzen oder Herabfallen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehö- 
rige Befestigung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise 
ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschädigt oder verunrei- 
nigt werden kann; 
9) wer auf öffentlichen Wegen Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen Ge- 
enstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hin- 
legt oder liegen läßt; 
10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und 
Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen 
erlassenen Polizei-Verordnungen übertritt. 
§. 366 a. 
Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß- und Meeresufer, sowie 
der auf denselben vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizei- 
Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder 
mit Haft bestraft. 
§. 367. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
 1) wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei 
Seite schafft, oder wer unbefugt einen Theil einer Leiche aus dem 
Gewahrsam der dazu berechtigten Personen wegnimmt;
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        — 115 — 
2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen ent- 
gegenhandelt; 
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien, soweit der Handel 
mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder 
sonst an Andere überläßt; 
4) wer ohne die vorgeschriebene Erlaubniß Schießpulver oder andere 
explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet; 
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren, 
Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Aufbewahrung, Be- 
förderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen oder 
anderen explodirenden Stoffen, oder bei Ausübung der Befugniß  zur 
Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arzeneien 
die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt; 
6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von 
selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behält- 
nissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder 
wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander 
liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt; 
7) wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren, insbesondere 
trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft;  
8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen 
besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, oder 
an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge 
schießt, oder Feuerwerkskörper abbrennt; 
9) wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen 
welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, 
feilhält oder mit sich führt; 
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden 
hineingezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Waffe, 
insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werk- 
zeuges bedient; 
11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde 
oder bösartige Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer 
die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen 
unterläßt; 
12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in 
Häusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, 
Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt 
unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere ent- 
stehen kann; 
19*
        <pb n="154" />
        — 116 — 
13) wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterlaͤßt, Gebäude, welche 
den Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen; 
14) wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, 
Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von ber Polizei 
angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen; 
15) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder 
eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, 
ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von 
dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder aus- 
führen läßt. 
In den Fällen der Nr. 7 bis 9 kann neben der Geldstraf- oder der 
Haft auf die Einziehung der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eß- 
waaren, ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der 
verbotenen Waffen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten 
gehören oder nicht. 
§. 368.  
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
wird bestraft: 
1) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge 
zuwiderhandelt; 
2) wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen gebotene Raupen 
unterläßt; 
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet ober eine 
bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt; 
4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause 
in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder daß die 
Schonsteine zur rechten Zeit gereinigt werden; 
5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Auf- 
bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer 
oder Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder 
Licht nähert; 
6) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, oder in gefährlicher 
Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer  anzündet; 
7) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen 
mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt; 
8) wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften überhaupt 
nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere feuerpolizei- 
liche Anordnungen nicht befolgt;
        <pb n="155" />
        — 117 — 
9) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte 
über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über solche Aecker, Wiesen, 
Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen 
sind, oder derer Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder 
auf einem durch Warnungszeichen geschlossenen Privatwege geht, fährt, 
reitet oder Vieh treibt; 
10) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige Be- 
fugniß auf einem fremden Jagdgebiete außerhalb des öffentlichen, zum 
gemeinen Gebrauche bestimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch 
zur Jagd ausgerüstet, betroffen wird; 
11) wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild oder von 
Singvögeln ausnimmt. 
§. 369. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen 
werden bestraft: 
1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Geneh- 
migung bes Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder 
Behältnissen in der letzteren anfertigen oder Schlösser an denselben 
öffnen, ohne Genehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellver- 
treters einen Hausschlüssel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizei- 
behörde Nachschlüssel oder Dietriche verabfolgen; 
2) Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete, 
mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder unrichtige 
Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, oder welche sich 
einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß- und Gewichts- 
polizei schuldig machen; 
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften 
nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und 
Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art und der Zeit, 
sich des Feuers zu bedienen, erlassen sind. 
Im Falle der Nr. 2 ist neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Ein- 
ziehung der vorschriftswidrigen Maße, Gewichte, Waagen oder sonstigen Meß- 
werkzeuge zu erkennen. 
§. 370. 
Mit  Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird 
bestraft: 
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privat- 
weg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert; 
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder 
Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem Anderen gehören, Erde,
        <pb n="156" />
        — 118 — 
Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, 
Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, 
einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder 
ähnliche Gegenstände wegnimmt; 
3) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Ge- 
meinen des Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Erlaubniß 
des vorgesetzten Kommandeurs Montirungs- oder Armaturstücke kauft 
oder zum Pfande nimmt;  
4) wer unberechtigt fischt oder krebst; 
5) wer Nahrungs- oder Genußmittel von unbedeutendem Werthe oder 
in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendet. 
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie 
gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen 
en anderen begangen worden ist, bleibt straflos; 
6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder 
geeignete Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um 
dessen Vieh damit zu füttern. 
In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag 
ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
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        Einleitende Bestimmunnen ... §§. 1— 12. 
Erster Theil. 
Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen 
im Allgemeinen. 
Erster Abschnitt. Straffe   §§. 13— 42. 
Zwelter Abschnitt. Versuuch  §§. 43—46. 
Dritter Abschnitt. Theilnahme. §§. 47—50. 
Vierter Abschnitt. Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern §§. 51— 72. 
Fünfter Abschnitt. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. §§. 73— 79. 
Zweiter Theil. 
Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen 
und deren Bestrafung. 
Erster Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath    §§. 80- 93. 
Zweiter Abschnitt. Beleidigung des Landesherrn §§. 94— 97. 
Dritter Abschnitt. Beleidigung von Bundesfürsten §§. 98—101. 
Vierter Abschnitt. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. §§. 102—104. 
Fünfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Aus- 
übung staatsbürgerlicher Rechte. §§. 105—109. 
Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt §§. 110—122. 
Siebenter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung §§. 123—145. 
Achter Abschnitt. Münzverbrechen und Münzvergehen §§, 146—152. 
Neunter Abschnitt. Meined §§. 153—163. 
Zehnter Abschnitt. Falsche Anschuldigung §§. 164 - 165. 
Elfter Abschnitt. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen §§. 166—168. 
Zwölfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den 
Personenstand         §§. 169 - 170. 
Dreizehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit §§. 171—184. 
Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung §§. 185—200. 
Funfzehnter Abschnitt. Zweikampf. §§. 201—210. 
Sechszehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider das Leben    §§. 211 -222. 
Slebenzehnter Abschnitt. Körperverletzung §§. 223—233. 
Achzehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die persönliche 
Freiheit    §§. 234—241.
        <pb n="158" />
        — 120 — 
Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung   §§. 242-248. 
Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung.  §§. 249-256. 
Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei. §§. 257—262. 
Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue. §§. 263—266. 
Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung §§. 267—280. 
Vierundzwanzigster Abschnitt Bankekutt §§. 281—283. 
Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz und Verletzung frem- 
der Geheimnisse.            §§. 284—302. 
Sechsundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung §§. 303—365. 
Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Verbrechen und Ver- 
gehen         §§. 306—380 
Achtundzwanzigster Abschnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte. §§. 331—359. 
Neunundzwanzigster Abschnitt. Uebertretungen §§. 360—370. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="159" />
        — 121 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 7. 
Inhalt: Gesetz, betreffend das Etatsjahr für den Reichshaushalt. S. 131. — Gesetz, betreffend die Kaiser 
Wilhelm- Stiftung für Angehörige der Reichs-Postverwaltung. S. 122. 
  
  
  
(Nr. 1124.) Gesetz, betreffend das Etatsjahr für den Reichshaushalt. Vom 29. Februar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Das Etatsjahr für den Reichshaushalt beginnt vom 1. April 1877 ab 
mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März jedes Jahres. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 8 
Gegeben Berlin, den 29. Februar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1876. 20 
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1876.
        <pb n="160" />
        — 122 — 
(Nr. 1125.) Gesetz, betreffend die Kaiser Wilhelm · Stiftung für die Angehörigen der Deutschen 
Reichs-Postverwaltung. Vom 4. März 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:   
Die Kaiser Wilhelm- Stiftung für die Angehörigen der Deutschen Reichs- 
Postverwaltung wird auf die Angehörigen der Deutschen Reichs-Post- und 
Telegraphenverwaltung ausgedehnt.  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. März 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckrrei 
(R v. Decker).
        <pb n="161" />
        — 123 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 8. 
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die eichamtliche Behandlung vorschriftswidriger Maaße u. s. w. S. 123. 
— Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Betrage des steuerfreien 
Notenumlaufs. S. 124. 
  
(Nr. 1126.) Bekanntmachung, betreffend die eichamtliche Behandlung vorschriftswidriger Maaße, 
Gewichte und sonstiger Meßwerkzeuge. Vom 22. März 1876. 
Auf Grund des Artikels 7 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in Bezug 
auf die eichamtliche Behandlung vorschriftswidriger Maaße, Gewichte und sonstiger 
Meßwerkzeuge (Art. 10 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868, 
Bundes-Gesetzbl. S. 473) Bestimmungen getroffen, welche im Centralblatt für 
das Deutsche Reich S. 185 des laufenden Jahrganges veröffentlicht worden sind. 
Berlin, den 22. März 1876. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1876. 21 
Ausgegeben zu Berlin den 5. April 1876.
        <pb n="162" />
        — 124 — 
(Nr. 1127.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage 
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 1. April 1876. 
Nachdem die nachstehend genannten Privat-Notenbanken, welchen laut der 
Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) 
die deneben vermerkten Antheile an dem Gesammtbetrage des steuerfreien unge- 
deckten Notenumlaufs zustehen, nämlich: 
  
  
  
Lagfende « Ungedeckter 
r. Bezeichnung der Bank. Notenumlauf. 
a. a. D. Mark. 
2. Ritterschaftliche Privatbank in Pommern (Stettin) 1,222,000 
4. Bank des Berliner Kassenvereins   963,000 
9. Kommunalständische Bank für die preußische Ober- 
lausitz (Görlitz          1,307,000 
15. Leipziger Bank      5,348,000 
22. Weimarsche Bank         1,971,000 
23. Oldenburgische Landesbank  1,881,000 
25. Mitteldeutsche Kreditbank in Meiningen 3,187,000 
26. Privatbank zu Gotha   1,344,000 
27. Anhalt-Dessauische Landesbank 935,000 
28. Thüringische Bank (Sondershausen   1,658,000 
29. Geraer Bank     1,651,000 
30. Niedersächsische Bank (Bückeburg)      594,000 
31. Lübecker Privatbank             500,000 
auf das ihnen zustehende Recht zur Notenausgabe, und zwar 
die Bank des Berliner Kassenvereins mit dem 31. Januar, die 
übrigen Banken mit oder vor dem 1. Januar d. J. rechtsgültig 
verzichtet haben, sind die im Ganzen auf            22,561,000 
sich belaufenden Antheile dieser Banken an dem Gesammtbetrage 
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs nach §. 9 Absatz 2 
des Bankgesetzes mit den gedachten Zeitpunkten dem Antheile 
der Reichsbank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von 250,000,000 
auf 272,561,000 erhöht. 
  
Berlin, den 1. April 1876. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchbruckerel 
(R. v. Decker).
        <pb n="163" />
        Reichs-Gesetzblatt 
No. 9. 
Inhalt: Gestz über die eingeschriebenen Hülfskassen. S. 125. — Gesetz, betreffend die Abänderung des 
Tit. VIII. der Gewerbeordnung. S. 134. 
  
  
(Nr. 1128.) Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen. Vom 7. April 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Kassen, welche die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder für den Fall 
der Krankheit bezwecken, erhalten die Rechte einer eingeschriebenen Hülfskasse 
unter den nachstetzend angegebenen Bedingungen. 
§. 2. 
Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller anderen, 
an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Hülfskassen ver- 
schieden ist und die zusätzliche Bezeichnung: "eingeschriebene Hülfskasse" enthält. 
§. 3. 
Das Statut der Kasse muß Bestimmung treffen: 
1. über Namen, Sitz und Zweck der Kasse; 
2. über den Beitritt und Austritt der Mitglieder; 
3. über die Höhe der Beiträge, welche von den Mitgliedern zu entrichten 
sind, und, falls die Arbeitgeber zu Zuschüssen gesetzlich verpflichtet sind, 
über deren Höhe; 
4. über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Unter- 
stützungen; 
5. über die Bildung des Vorstandes, die Vertretung der zu Zuschüssen 
gesetzlich verpflichteten Arbeitgeber in demselben, sowie über die Legiti- 
mation seiner Mitglieder und den Umfang seiner Befugnisse; 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 22 
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1876.
        <pb n="164" />
        — 126 — 
6. über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversammlung, 
über die Art ihrer Beschlußfassung und über die Stimmberechtigung 
der zu Zuschüssen gesetzlich verpflichteten Arbeitgeber; 
7. über die Abänderung des Statuts; 
8. über die Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auflösung 
oder Schließung der Kasse; 
9. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung. 
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zwecke 
der Kasse nicht in Verbindung steht oder den Vorschriften dieses Gesetzes zu- 
widerläuft. §. 4. 
Das Statut ist in zwei Exemplaren dem Vorstande der Gemeinde, in 
deren Bezirk die Kasse ihren Sitz nimmt, von den mit der Geschäftsleitung vor- 
läufig betrauten Personen oder von dem Vorstande der Kasse in Person einzu- 
reichen. Der Gemeindevorstand hat das Statut der höheren Verwaltungsbehörde 
ungesäumt zu übersenden; diese entscheidet über die Zulassung der Kasse. Der 
Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ertheilen. 
Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anfor- 
verungen dieses Gesetzes nicht genügt. Wird die Zulassung versagt, so sind die 
Gründe mitzutheilen. Gegen die Versagung steht der Rekurs zu; wegen des 
Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21 der 
Gewerbeordnung. In Elsaß-Lothringen finden statt derselben die dort geltenden 
Bestimmungen über das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen entsprechende 
Anwendung. Wird die Zulassung ausgesprochen, so ist eine Ausfertigung des 
Statuts, versehen mit dem Vermerke der erfolgten Zulassung, zurückzugeben. 
Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. 
Eine Kasse, welche behufs Erhebung der Beiträge und Zahlung der Unter- 
stützungen örtliche Verwaltungsstellen einrichtet, hat ihre Zulassung bei derjenigen 
Verwaltungsbehörde zu erwirken, in deren Bezirk die Hauptkasse ihren Sitz hat. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Namen der zugelassenen Hülfs- 
kassen in ein Register einzutragen. 
 
§. 5. 
Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten 
eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, 
vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das 
Vermögen der Kasse. 
Der ordentliche Gerichtsstand der Kasse ist bei dem Gerichte, in dessen 
Bezirk sie ihren Sitz hat. 
§. 6. 
Zum Beitrttt der Mitglieder ist eine schriftliche Erklärung oder die Unter- 
zeichnung des Statuts erforderlich. Handzeichen Schreibensunkundiger bedürfen 
der Beglaubigung durch ein Mitglied des Vorstandes.
        <pb n="165" />
        — 127 — 
Der Beitritt darf von der Betheiligung an anderen Gesellschaften oder 
Vereinen nur dann abhängig gemacht werden, wenn eine solche Betheiligung 
für sämmtliche Mitglieder bei Errichtung der Kasse durch das Statut vorgesehen 
ist. Im Uebrigen darf den Mitgliedern die Verpflichtung zu Handlungen oder 
Unterlassungen, welche mit dem Kassenzweck in keiner Verbindung stehen, nicht 
auferlegt werden. 
§. 7. 
Das Recht auf Unterstützung aus der Kasse beginnt für sämmtliche Mit- 
glieder spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten auf den Beitritt folgenden 
Woche. 
Hat ein Mitglied bereits das Recht auf Unterstützung erworben, so ver- 
bleibt ihm dasselbe auch nach dem Austritte oder Ausschlusse für die nach 
Absatz 1 festgesetzte Frist. Ist der Ausschluß wegen Zahlungssäumniß erfolgt, 
so läuft diese Frist von dem Tage, bis zu welchem die Beiträge bezahlt sind. 
Für die erste Woche nach dem Beginn der Krankheit kann die Gewährung 
einer Unterstützung ausgeschlossen werden. 
Der Ausschluß der Unterstützung in Fällen bestimmter Krankheiten ist un- 
zulässig. 
§. 8. 
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses 
Gesetzes und des Statuts festgestellten Beiträgen  verpflichtet. 
Nach Maßgabe des Geschlechts, des Gesundheitszustandes, des Lebens- 
alters oder der Beschäftigung der Mitglieder darf die Höhe der Beiträge ver- 
schieden bemessen werden. 
Die Einrichtung von Mitgliederklassen mit verschiedenen Beitrags- und 
Unterstützungsssätzen ist zulässig. 
Im Uebrigen müssen die Beiträge und Unterstützungen für alle Mitglieder 
nach gleichen Grundsätzen abgemessen sein. 
§. 9. 
Arbeitgebern, welche für ihre Arbeiter die Beiträge vorschießen, steht das 
Recht zu, die letzteren bei der dem Fälligkeitstage zunächst vorausgehenden oder 
bei einer diesem Tage folgenden Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen. 
§§. 10. 
Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung weder 
übertragen, noch verpfändet werden; er kann nicht Gegenstand der Beschlag- 
nahme sein. 
§. 11. 
Die Unterstützungen müssen im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Unter- 
stützungsberechtigten auf die Dauer von mindestens dreizehn Wochen gewährt 
werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht früher ihr Ende erreicht. Sie müssen 
während dieser Zeit täglich für Männer mindestens die Hälfte, für Frauen 
22*
        <pb n="166" />
        — 128 — 
mindestens ein Drittheil des Lohnbetrages erreichen, welcher zur Zeit der Fest- 
stellung des Statuts der Kasse an dem Orte ihres Sitzes nach dem Urtheil der 
dortigen Gemeindebehörde gewöhnlichen Tagearbeitern im Jahresdurchschnitt 
gezahlt wird. 
Auf den Betrag der Unterstützungen, jedoch höchstens bis zu zwei Drit- 
theilen desselben, darf die Gewährung der ärztlichen Behandlung und der 
Arzneien angerechnet werden. 
An die Stelle jeder sonstigen Unterstützung kann die Verpflegung in einer 
Krankenanstalt treten. 
§. 12. 
Die täglichen Unterstützungen dürfen das Fünffache des gesetzlichen Mindest- 
betrages (§. 11) nicht überschreiten. 
Neben diesen Unterstützungen können den Mitgliedern die geeigneten Mittel 
zur Erleichterung der ihnen nach der Genesung verbliebenen körperlichen Mängel 
gewährt werden. 
Auch kann die Gewährung ärztlicher Behandlung auf die Familienange- 
hörigen der Mitglieder ausgedehnt werden. 
Den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder kann ferner eine Beihülfe 
gewährt werden, welche das Zehnfache der wöchentlichen Unterstützung, auf 
welche das verstorbene Mitglied Anspruch hatte, nicht überschreitet. 
§. 13. 
Zu anderen Zwecken, als den in den §§. 11 und 12 bezeichneten Unter- 
stützungen und der Deckung der Verwaltungskosten, dürfen weder Beiträge von 
den Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der 
Kasse erfolgen. 
§. 14. 
Eine Ermäßigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unterstützungen 
bedarf für Kassen, in Ansehung deren eine Beitrittspflicht der Arbeiter begründet 
ist, der Genehmigung des Vorstandes der Gemeinde oder des größeren Kom- 
munalverbandes, auf deren Unordnung die Beitrittspflicht beruht. 
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Ermäßigung der Unterstützungen  
bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag (§. 11) kann die genannte Behörde 
diese Kassen nach Anhörung des Vorstandes verfügen, wenn nach dem Rech- 
nungsabschlusse des letzten Jahres die Einnahmen der Kasse zu den statut- 
mäßigen Aufwendungen nicht ausgereicht haben. 
Rückständige Zahlungen von Mitgliedern und deren Arbeitgebern können 
für diese Kassen, unter Vorbehalt richterlicher Entscheidung, im Verwaltungswege 
eingezogen werden. 
§. 15. 
Der Ausschluß von Mitgliedern aus der Kasse kann nur unter den durch 
das Statut bestimmten Formen und aus den darin bezeichneten Gründen 
erfolgen. Er ist nur zulässig bei dem Wegfall einer die Aufnahme bedingenden
        <pb n="167" />
        — 129 — 
Voraussetzung, für den Fall einer Zahlungssäumniß oder einer solchen strafbaren 
Handlung, welche eine Verletzung der Bestimmungen des Statuts in sich schließt. 
Wegen des Austrittes oder Ausschlusses aus einer Gesellschaft oder einem Vereine 
können Mitglieder nicht ausgeschlossen werden, wenn sie der Kasse bereits zwei 
Jahre angehört haben. Erfolgt  ihre Ausschließung vor Ablauf dieser Zeit, so 
haben sie Anspruch auf Ersatz des von ihnen bezahlten Eintrittsgeldes. 
§. 16. 
Die Kasse muß einen von der Generalversammlung gewählten Vorstand 
haben, durch welchen sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. 
Arbeitgeber, welche Zuschüsse zu der Kasse leisten, haben Anspruch auf 
Vertretung im Vorstande unter Berücksichtigung des Maßes ihrer Zuschüsse. 
Mehr als ein Drittheil der Stimmen darf ihnen jedoch im Vorstande nicht 
eingeräumt werden. 
§. 17. 
Die Zusammensetzung des Vorstandes, sowie jede in der Zusammensetzung 
des Vorstandes eingetretene Aenderung ist dem Vorstande der Gemeinde, in 
deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hat, anzumelden. Die Anmeldung hat durch 
die Vorstandsmitglieder in Person oder durch eine beglaubigte schriftliche Er- 
klärung zu erfolgen. Ist die Anmeldung nicht geschehen, so kanm eine in der 
Zusammensetzung eingetretene Aenderung dritten Personen nur dann entgegen- 
gesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war. 
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Geschäften, auch den das 
Hypotheken- und Grundschuldwesen betreffenden, genügt das Zeugniß des Vor- 
standes der Gemeinde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit als Mit- 
glieder des Vorstandes angemeldet sind. 
§. 18. 
Die Befugniß des Vorstandes, die Kasse nach Außen zu vertreten, wird 
durch die im Statut enthaltene Vollmacht bestimmt. 
Durch die innerhalb der Grenzen dieser Vollmacht im Namen der Kasse 
vom Vorstande abgeschlossenen Geschäfte wird die Kasse verpflichtet und berechtigt. 
§. 19. 
Dem Vorstande kann zur Ueberwachung der Geschäftsleitung ein Ausschuß 
zur Seite gesetzt werden, welcher durch die Generalversammlung zu wählen ist. 
§. 20. 
Soweit die Angelegenheiten der Kasse nicht durch den Vorstand oder Aus- 
schuß wahrgenommen werden, steht die Beschlußnahme darüber der General- 
versammlung zu. 
Die Generalversammlung kann dritten Personen ihre Befugnisse nicht 
übertragen.
        <pb n="168" />
        — 130 — 
Abänderungen des Statuts bedürfen, mit der durch §. 14 gegebenen 
Maßgabe, ihrer Zustimmung. 
§. 21. 
In der Generalversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches groß- 
jährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, eine Stimme. Mitglieder, 
welche mit den Beiträgen im Rückstande sind, können von der Theilnahme an 
der Abstimmung ausgeschlossen werden. 
Die Generalversammlung kann auch aus Abgeordneten gebildet werden, 
welche aus der Mitte der stimmfähigen Mitglieder zu wählen sind; die Zahl 
der zu wählenden Abgeordneten muß jedoch mindestens dreißig betragen. 
Arbeitgeber, welche Zuschüsse zu der Kasse leisten, haben Anspruch auf 
Stimmberechtigung. Das Maß dieser Stimmberechtigung ist unter Berück- 
sichtigung ihrer Zuschüsse festzustellen; die Zahl ihrer Stimmen darf jedoch die 
Hälfte der den Mitgliedern der Kasse zustehenden Stimmen nicht übersteigen. 
§. 22. 
Generalversammlungen können nur innerhalb des Deutschen Reichs an 
einem Orte abgehalten werden, an welchem die Kasse eine Zahlungsstelle besitzt. 
Bei der Berufung ist der Gegenstand der Berathung anzugeben. 
Wird von dem Ausschuß oder von dem zehnten Theile der stimmfähigen 
Mitglieder die Berufung der Generalversammlung beantragt, so muß der Vor- 
stand die letztere berufen. §. 23 
Für diejenigen Kassen, in Ansehung deren eine Beitrittspflicht der Arbeiter 
begründet ist, kann der Vorstand der Gemeinde oder des größeren Kommunal- 
verbandes, auf deren Anordnung die Beitrittspflicht beruht, 
1. so lange die Wahl des Vorstandes oder Ausschusses nicht zu Stande 
kommt, so lange ferner Vorstand oder Ausschuß die Erfüllung ihrer 
Obliegenheiten verweigern, mit der Wahrnehmung dieser Obliegenheiten 
geeignete Personen betrauen; 
2. so lange die Generalversammlung oder eine durch das Gesetz oder 
das Statut vorgeschriebene Beschlußfassung der Generalversammlung 
nicht zu Stande kommt, die Befugnisse derselben wahrnehmen. 
§. 24. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der 
Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen und 
zu verrechnen; ebenso sind Bestände gesondert zu verwahren. 
Verfügbare Gelder dürfen, außer in öffentlichen Sparkassen, nur ebenso 
wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden. 
§. 25. 
In jedem fünften Jahre hat die Kasse die wahrscheinliche Höhe ihrer Ver- 
pflichtungen und der ihnen gegenüberstehenden Einnahmen durch einen Sachver-
        <pb n="169" />
        — 131 — 
ständigen, welcher bei der Verwaltung der Kasse nicht betheiligt ist, abschätzen zu 
lassen, das Ergebniß nach dem vorgeschriebenen Formulare der Aussichtsbehörde 
mitzutheilen und der Kenntnißnahme aller Mitglieder zugänglich zu machen. 
§. 26. 
Wenn nach dem Ergebnisse der Abschätzung die Verpflichtungen der Kasse 
die ihnen gegenüberstehenden Einnahmen übersteigen, so muß, Mangels anderer 
Deckungsmittel, entweder eine Ermäßigung der Unterstützungen bis auf den 
gesetzlichen Mindestbetrag, oder eine Erhöhung der Beiträge eintreten, derart, 
daß nach dem Gutachten des Sachverständigen die Herstellung des Gleichgewichts 
zwischen den Verpflichtungen und Einnahmen der Kasse bis zur nächsten Ab- 
schätzung zu erwarten ist.  
§. 27. 
Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den 
vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krank- 
heits- und Sterbefälle, über die verrechneten Beitrags- und Unterstützungstage 
der höheren Verwaltungsbehörde, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichts- 
behörde einzusenden. Sie hat der Aufsichtsbehörde auf Erfordern das Aus- 
scheiden der Mitglieder anzuzeigen. 
§. 28. 
Kassen, in Ansehung deren eine Beitrittspflicht der Arbeiter nicht begründet 
ist, können durch Beschluß der Generalversammlung unter Zustimmung von 
mindestens vier Fünftheilen sämmtlicher vertretenen Stimmen aufgelöst werden. 
§. 29. 
 Die Schließung einer Kasse kann durch die höhere Verwaltungsbehörde 
erfolgen: 
1. wenn mehr als ein Viertheil der Mitglieder mit der Einzahlung der 
Beiträge im Rückstande ist und trotz ergangener Aufforderung der 
Aufsichtsbehörde weder die Beitreibung der fälligen Beiträge, noch der 
Ausschluß der säumigen Mitglieder erfolgt; 
2. wenn die Kasse trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde 
vier Wochen mit Zahlung fälliger nicht streitiger Unterstützungen im 
Rückstande ist; 
3. wenn die Generalversammlung einen mit den Vorschriften dieses 
Gesetzes oder des Kassenstatuts im Widerspruch stehenden  Beschluß 
gefaßt hat und der Auflage der Aufsichtsbehörde, denselben zurück- 
zunehmen, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist; 
4. wenn dem §. 6 dieses Gesetzes zuwider Mitglieder zu Handlungen oder 
Unterlassungen verpflichtet, oder wenn der Vorschrift des §. 13 entgegen 
Beiträge von den Mitgliedern erhoben oder Verwendungen aus dem 
Vermögen der Kasse bewirkt werden;
        <pb n="170" />
        — 132 — 
5. wenn im Falle des §. 26. innerhalb einer von der höheren Verwaltungs- 
behörde angemessen zu bestimmenden Frist für die Herstellung des 
Gleichgewichs zwischen den Verpflichtungen und Einnahmen der Kasse 
nicht Sorge getragen ist; 
6. wenn Mitglieder aus einem nach diesem Gesetze unzulässigen Grunde 
aus der Kasse ausgeschlossen werden. 
Gegen die Maßregeln der Verwaltungsbehörde ist der Rekurs zulässig; 
wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 
21 der Gewerbeordnung. In Elsaß-Lothringen finden statt derselben die dort 
geltenden Bestimmungen über das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen 
entsprechende Anwendung. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über eine Kasse hat die Schließung 
kraft Gesetzes zur Folge. 
§. 30. 
Bei der Auflösung einer Kasse wird die Abwickelung der Geschäfte, soferm 
die Generalversammlung darüber nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand 
vollzogen. Genügt dieser seiner Verpflichtung nicht, oder wird die Kasse ge- 
schlossen, so hat die Aufsichtsbehörde die Abwickelung der Geschäfte geeigneten 
Personen zu übertragen und deren Namen bekannt zu machen. 
§. 31. 
Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung einer Kasse ab bleiben 
die Mitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie das Statut 
für den ihres Austrittes aus der Kasse verpflichtete. 
Das Vermögen der Kasse ist nach der Auflösung oder Schließung zunächst 
zur Deckung der vor dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung bereits ein- 
getretenen Unterstützungsverpflichtungen zu verwenden. 
§. 32. 
Bis zum Ablaufe eines Jahres nach Auflösung oder Schließung einer 
Kasse kann einer für die gleichen Zwecke und für denselben Mitgliederkreis oder 
für einen Theil desselben neu errichteten Kasse die Zulassung versagt werden. 
§. 33. 
Die Kassen unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der 
Beaufsichtigung durch die von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörde 
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Bücher der Kasse einsehen. 
Sie beruft die Generalversammlung, falls der Vorstand der durch §. 22 
begründeten Verpflichtung nicht genügt. 
Sie kann die Mitglieder des Vorstandes und die im Falle der Auflösung 
oder Schließung einer Kasse mit der Abwickelung der Geschäfte betrauten Personen 
zur Erfüllung der durch §. 27 begründeten Pflichten durch Ordnungsstrafe bis 
zu einhundert Mark anhalten.
        <pb n="171" />
        §. 34. Mitglieder des Vorstandes oder des Ausschusses, welche den Bestimmungen 
dieses Gesetzes zuwider handeln, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark 
gerichtlich bestraft. Haben sie absichtlich zum Nachtheil der Kasse gehandelt, so 
unterliegen sie der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 
§. 35. 
Eine Vereinigung mehrerer Kassen zu einem Verbande behufs gegenseitiger 
Aushülfe kann unter Zustimmung der Generalversammlungen der einzelnen Kassen 
und auf Grund eines schriftlichen Statuts erfolgen. 
Der Verband ist durch einen aus der Wahl der Vorstände oder Ausschüsse 
der betheiligten Kassen hervorgegangenen Vorstand zu verwalten. Seine Pflichten 
und Befugnisse bestimmt das Statut. Sein Sitz darf nur an einem Orte sein, 
wo eine der betheiligten Kassen ihren Sitz hat. 
Der Verband unterliegt nach Maßgabe des §. 33 der Aufsicht der höheren 
Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem der Vorstand seinen Sitz hat. 
Auf die Mitglieder des Vorstandes und die sonstigen Organe des Verbandes 
finden die Bestimmungen des §. 34 Anwendung. 
§. 36. 
Die Verfassung und die Rechte der auf Grund landesrechtlicher Vorschriften 
errichteten Hülfskassen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; die Kassen können 
jedoch durch die Landesregierungen zur Einsendung der im §. 27 bezeichneten 
Uebersichten verpflichtet werden. 
In Ansehung der Kassen der Knappschaftsvereine verbleibt es bei den da- 
für maßgebenden besonderen Bestimmungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. April 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1876. 23
        <pb n="172" />
        — 134 — 
(Nr. 1129.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Titels VIII. der Gewerbeordnung. Vom 
8. April 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
An die Stelle des §. 141 der Gewerbeordnung treten nachfolgende Be- 
stimmungen: 
§. 141. 
Durch Ortsstatut (§. 142) kann die Bildung von Hülfskassen nach Maß- 
gabe des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 zur 
Unterstützung von Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern angeordnet werden. 
In diesem Falle ist die Gemeindebehörde ermächtigt, nach Maßgabe des 
genannten Gesetzes die Einrichtung der Kassen nach Anhörung der Behheiligten 
zu regeln und die Verwaltung der Kassen sicher zu stellen. 
§. 141 a. 
Durch Ortsstatut kann Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern, welche 
das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, die Betheiligung an einer auf 
Anordnung der Gemeindebehörde gebildeten Kasse zur Pflicht gemacht werden. 
Von der Pflicht, einer solchen Hülfskasse beizutreten oder fernerhin anzu- 
gehören, werden diejenigen befreit, welche die Betheiligung an einer anderen 
eingeschriebenen Hülfskasse nachweisen. 
Wer der Pflicht zur Betheiligung nicht genügt, kann von der Kasse für 
alle Zahlungen, welche bei rechtzeitigem Eintritt von ihm zu entrichten gewesen 
wären, gleich einem Mitgliede in Anspruch genommen werden 
§. 141b. 
Für Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, welche nach Maßgabe der 
Landesgesetze auf Grund einer Anordnung der Gemeindeverwaltung regelmäßige 
Beiträge zum Zwecke der Krankenunterstützung entrichten, kann durch Ortsstatut 
die Verpflichtung zur Betheiligung an einer eingeschriebenen Hülfskasse nicht 
begründet werden. 
§. 141c. 
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden: 
1. daß Arbeitgeber diejenigen Beiträge, welche ihre Arbeiter an eine auf 
Anordnung der Gemeindebehörde gebildete Hülfskasse zu entrichten
        <pb n="173" />
        — 135 — 
haben, bis auf die Hälfte des verdienten Lohnes vorschießen, soweit 
diese Beiträge während der Dauer der Arbeit bei ihnen fällig werden, 
2. daß Fabrikinhaber zu den vorgedachten Beiträgen ihrer Arbeiter Zu- 
schüsse bis auf Höhe der Hälfte dieser Beiträge leisten, 
3. daß Abeitgeber ihre zum Eintritt in eine bestimmte Hülfskasse ver- 
pflichteten Arbeiter für diese Kasse anmelden. Wer dieser Pflicht nicht 
genügt, kann von der Kasse für alle Zahlungen, welche bei recht- 
zeitigem Eintritt von den Arbeitern zu entrichten gewesen wären, gleich 
einem Mitgliede in Anspruch genommen werden. 
 
§. 141 d. 
Die in §. 141 38. Absatz 3 und §. 141c. Nr. 3 bezeichneten Forderungen 
einer Kasse verjähren in einem Jahre; die Verjährung beginnt mit Schluß des 
Kalenderjahres, in welchem die Forderung entstanden ist. 
§.  141 e. 
Gleich der Gemeinde kann auch ein größerer Kommunalverband nach 
Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen durch seine verfassungsmäßigen Organe 
für seinen Bezirk oder für Theile desselben die Bildung eingeschriebener Hülfs- 
kassen anordnen und Gesellen, Gehülfen, sowie Fabrikarbeiter zur Betheiligung 
an diesen Kassen verpflichten. 
§. 141 f. 
Den Bestimmungen der §§. 141 bis 141 e. unterliegen auch diejenigen bei 
Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und Brüchen oder Gruben beschäftigten 
Arbeiter und Arbeitgeber, für welche eine sonstige gesetzliche Verpflichtung zur 
Bildung von Hülfskassen und zur Betheiligung an denselben nicht besteht. 
Arbeitgeber der hier bezeichneten Art werden den Fabrikinhabern (§. 141c. Nr. 2) 
gleichgeachtet. 
Auf Arbeiter und Arbeitgeber, welche bei den auf Grund berggesetzlicher 
Vorschriften gebildeten Hülfskassen  betheiligt sind, finden die Bestimmungen der 
§§. 141 bis 141e. keine Anwendung. 
Artikel 2. 
Hülfskassen, in Ansehung derer eine Eintrittspflicht gewerblicher Arbeiter 
bei Erlaß dieses Gesetzes begründet ist, werden bis auf weitere Bestimmung der 
Zentralbehörde den eingeschriebenen Hülfskassen im Sinne des Artikels 1 gleich- 
geachtet. Bis dahin bleibt die Pflicht zum Beitritt, sowie zur Zahlung von 
Beiträgen und Zuschüssen für Arbeiter und Arbeitgeber bestehen. Wenn Arbeiter 
oder Arbeitgeber ihrer Pflicht nicht genügen, so treten die in §§. 141 a. und 141c. 
bestimmten Rechtsfolgen ein. 
Hülfskassen, in Ansehung derer eine Eintritspflicht gewerblicher Arbeiter 
nicht begründet ist, werden, wenn sie bei Erlaß dieses Gesetzes auf Grund
        <pb n="174" />
        — 136 — 
lankesbehördlicher Genehmigung im Besitz der Rechte einer juristischen Person 
sich befinden, in Bezug auf die Befreiung ihrer  Mitglieder von der durch §. 141 a. 
begründeten Verpflichtung den eingeschriebenen Hülfskassen gleichgeachtet. 
Hat eine der in diesem Artikel bezeichneten Hülfskassen bis zum Ablauf des 
Jahres 1884 ihre Zulassung als eingeschriebene Hülfskasse nicht bewirkt, so geht 
sie der gedachten Rechte verlustig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. April 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="175" />
        — 137 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 10. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen. S. 187. 
  
  
  
(Nr. 1130.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über 
die Kriegsleistungen. Vom 1. April 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen zur Ausführung des Gesezes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 
1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
I. Kriegsleistungen der Gemeinden. 
1. Zu §. 4. 
1. In den an die zuständigen Civilbehörden zu richtenden schriftlichen 
Requisitionen der Militärbehörden sind die auf Grund des §. 3 in Anspruch zu 
nehmenden Leistungen nach Gegenstand, Umfang, Ort und Zeit, sowie Name, 
Charge, Truppentheil oder Behörde des Requirirenden genau zu bezeichnen. 
Als zuständige Behörden im Sinne des §. 4 Absatz 1 sind, soweit landes- 
gesetzliche Anordnungen nicht anders bestimmen, die höheren Verwaltungsbehörden 
derjenigen Bezirke anzusehen, zu welchen die in Anspruch zu nehmenden Gemeinden 
gehören. Haben diese Behörden für das Kriegsleistungswesen besondere Kom- 
missarien bestellt, so treten letztere innerhalb der Grenzen der ihnen übertragenen 
Befugnisse an die Stelle der ersteren. 
Die requirirte Behörde bat die zur Sicherstellung der rechtzeitigen Leistung 
erforderlichen Anordnungen schleunigst zu erlassen und nöthigenfalls Kommissarien 
an Ort und Stelle zu senden, welche mit den Vertretern der Militärbehörden im 
Einvernehmen zu handeln haben. 
2. Bei etwaiger Vertheilung der geforderten Leistungen auf eine Mehrzahl 
von Gemeinden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Last, soweit es ohne 
Gefährdung des militärischen Interesses und ohne unverhältnißmäßige Steigerung 
des Kostenaufwandes geschehen kann, auf einen entsprechend großen Bezirk gelegt 
wird, sowie daß, vorbehaltlich der allgemeinen Rücksichtnahme auf eine thunlichst 
gleichmäßige Vertheilung, zu den einzelnen Leistungen solche Gemeinden vorzugs- 
weise herangezogen werden, welche zu deren Uebernahme vor anderen geeignet 
und im Stande sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 15. April 1876.
        <pb n="176" />
        — 138 — 
3. Handelt es sich um Leistungen, für welche die Vergütungen event. auf 
Grund sachverständiger Schätzung festzustellen bleiben, so ist, soweit der Natur 
der Leistungen nach eine sofortige Abschätzung nöthig ist, und soweit letztere nicht 
etwa durch die Vereinbarung eines angemessenen Vergütungssatzes uͤberflüssig 
wird, die Abschätzung sofort zu veranlassen. 
In den Faͤllen des §. 12 Nr. 3 und des §. 14 hat eine Abschätzung ohne 
Ausnahme stattzufinden. In anderen Fällen kann von einer solchen Abstand 
genommen werden, wenn der Vertreter der leistungspflichtigen Gemeinde oder der 
unmittelbar in Anspruch genommene Leistungspflichtige in der Gemeinde (§. 4 
Absatz 3) sich zu Protokoll oder in schriftlicher Erklärung einem bestimmten, von 
der Militärverwaltung für annehmbar erachteten und von der zuständigen Civil- 
behörde (§. 4 Absatz 1) oder deren Kommissar als angemessen zu bescheinigenden 
Vergütungssatze unterwirft. 
In dieser Bescheinigung ist zu bemerken, ob der Vergütungssatz nach 
den in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen (§. 13) oder nach den am 
Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen (§. 15) bemessen 
worden ist.  
4. Die Regel, laut deren in den Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, 
oder welche da, wo Kreisverbände nicht bestehen, nach der letzten Volkszählung 
mindestens 25,000 Seelen haben, die Requisitionen der Militärbehörden direkt 
an den Stadtvorstand zu richten sind (§. 4 Absatz 2), erleidet in allen denjenigen 
Fällen eine Ausnahme, in denen Leistungen in Anspruch genommen werden, 
welche ihrem Umfange und ihrer Natur nach auf einen größeren Distrikt um- 
zulegen sind. In solchen Fällen ist die Requisition an die höhere Verwaltungs- 
behörde zu richten. 
Die Militärbehörden werden von der ihnen für dringende Fälle allgemein 
zugestandenen Befugniß, von der Gemeindebehörde, und, wo diese nicht recht- 
zeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar 
zu requiriren, nur dann Gebrauch machen, wenn das militärische Interesse auf 
dem Wege der Requisition durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörde nicht 
genügend sicher zu stellen ist. 
5. Die Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den Militär- 
behörden (Kommandoführern) zu ertheilen. Jede Bescheinigung hat die genaue 
Bezeichnung des Truppentheiles bezw. der Militärverwaltung, für welche 
die Leistung erfolgt ist, der Gemeinde etc., welche geleistet hat, sowie des 
Gegenstandes, Zweckes, Umfanges und der Zeit der Leistung zu enthalten. Im 
besonderen ist in den Bescheinigungen über die stattgehabte Ueberweisung von 
Gebäuden (§. 14) neben der genauen Bezeichnung des Gebäudes selbst ersichtlich 
zu machen: die Militärbehörde, von welcher die Benutzung erfolgt ist, die Ge- 
meinde etc., welche das Gebäude überwiesen hat, der Zweck der Benutzung, der 
räumliche Umfang, in welchem die Benutzung stattgehabt hat, der Zeitpunkt der 
Ueberweisung und der Rückgewähr, bei Lazarethen noch die Wiederherstellung in 
den früheren Stand. 
Im Uebrigen dienen die unter A. 1—5 beiliegenden Formulare als An- 
leitung für die Ausstellung von Bescheinigungen über die darin bezeichneten 
Leistungen.
        <pb n="177" />
        — 139 — 
2. Zu §. 9. 
Als Besatzungstruppen im Sinne des §. 9 Nr. 2 gelten außer den Be- 
satzungstruppen der Etappenorte: 
a) Truppentheile, welche die Besatzung einer Festung oder eines befestigten 
Küstenpunktes bilden, für die Dauer dieses Verhältnisses, 
b) neuformirte Truppentheile, so lange sie sich im Formationsorte befin- 
den, und 
c) Truppentheile, welche durch eine ausdrückliche Erklärung des komman- 
direnden Generals als zur Besatzung des Ortes bestimmt bezeichnet 
werden, in welchem sie sich befinden beziehungsweise in welchen sie 
einrücken. 
In allen Fällen, für welche in §. 9 des Gesetzes unter 1 bis 3 und vor- 
stehend unter a bis c keine andere Bestimmung getroffen ist, sind die Quartiere 
als Marsch- oder Kantonnements-Quartiere anzusehen, für welche nur die auf 
Requisition der Militärbehörde gemachten Auslagen ersetzt, andere Vergütungen 
aber nicht gewährt werden, und in welchen der Einquartierte sich mit demjenigen 
begnügen muß, was nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen 
werden kann. 
Requisitionen behufs Ausstattung der Marsch- oder Kantonnements-Quar- 
tiere haben lediglich auf dem durch §. 4 des Gesetzes bezeichneten Wege stattzu- 
finden. Sie sind auf die Grenzen des unabweisbaren Bedürfnisses zu beschränken 
und dem Gegenstande nach keinesfalls über das durch die §§. 8—11 der Bei- 
lage A. zu dem Quartierleistungsgesetze vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 523) bezeichnete Maß auszudehnen. 
3. Zu §. 10. 
1. Die tägliche Feldmundportion, welche den mit Verpflegung Eingquartierten 
zu gewähren ist, beträgt reglementsmäßig: 
1. 750 Gramm Brot, 
2. 375 " frisches oder gesalzenes Fleisch — Gewicht des rohen 
Fleisches —, oder 
250 " geräuchertes Rind- oder Hammelfleisch, oder 
170 " Speck; ferner 
125 " Reis oder ordinäre Graupe oder Grütze, oder 
250 " Hülsenfrüchte oder Mehl, oder 
1500 " Kartoffeln, sowie 
4. 25 " Salz und 
5. 25 " Kaffee in gebrannten Bohnen, oder 
30 " Kaffee in ungebrannten Bohnen. 
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu be- 
anspruchen. 
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und 
Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch 
und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. 
 
 
 
 
        
24*
        <pb n="178" />
        — 140 — 
Falls das Brot den Truppen aus den Magazinen geliefert wird, hat der 
Quartiergeber solches nicht zu verabreichen. 
2. Die Vergütung für Naturalverpflegung erfolgt nach §. 9 Nr. 2 des 
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Februar 1875. Danach beträgt die Vergütung für Naturalverpflegung für 
Mann und Tag: 
mit Brot, ohne Brot, 
a) für die volle sTageskot.  80 Pfennig 65 Pfennig 
b)  Mittagskost 40 35 
c)  Abendkoft   25 20 
4)  Morgenkost 15 10 
Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitte der November- 
Marktpreise in Berlin, München, Königsberg und Mannheim für 1000 Kilo- 
gramm mehr als 160 Mark beträgt, so wird im folgenden Jahre für je 10 Mark 
dieses Mehrbetrages die Vergütung der vollen Tageskost mit Brot um 5 Pfennig, 
bis zum Satze von einer Mark, erhöht und tritt entsprechende Erhöhung der 
übrigen Sätze ein. 
Die Gesammtvergütung vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt: 
  
Bei einem Vergütungssatz von 
  
80 Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf. 100 Pf. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne 
Brot. 
a) volle  Tageskost 80 80 65 85 70 90 75 95 80 100 85 
b) Mittagskost 40 35 43 38 46 41 44 52  47 
e) Abendkost     25 20 26 21 27 22 28 23 29 24 
d) Morgenkost   15 10 16 11 17 12 18 13 19 14 
4. Zu §. 11. 
1. Die Fourage ist in guter Qualität und nach Gewicht zu verabreichen. 
Die Fouragesätze betragen zur Zeit: 
A. für mobile Truppen: 
a) die schwere Feldration b) die leichte Feldration 
5650 Gramm Hafer, 5000 Gramm Hafer, 
1500 Heu, 1500 Heu, 
1750 Stroh; 1750 Stroh
        <pb n="179" />
        — 141 — 
B. für immobile Truppen: 
a) für die Pferde der Truppentheile, Offiziere, im Offizier- 
rang stehenden Aerzte und Militärbeamten: 
1. die schwere Ration*) 5500 Gr. Hafer, 1500 Gr. Heu, 1750 Gr. Stroh, 
2. die Ration für leichte 
Garde-Kavalleric. 5250  1500 1750 
3. die mittlere Ration 5150 1500 1750  
4. die leichte Ration. 4750 1500 1750 
b) für die Remontepferde: 
1. die schwere Ration 4750 Gr. Hafer, 3500 Gr. Heu, 1750 Gr. Stroh, 
2. die Ration für leichte 
Garde-Kavallerie. 4500 3500 1750  
3. die mittlere Ration. 4400  3500 1750  
4. die leichte Ration. 4000  3500 1750  
Etwaige Aenderungen in den Bestimmungen über die Größe und Zusammen- 
setzung der Rationen werden durch das Reichskanzler-Amt zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht werden. 
2. Die zehnjährigen Durchschnittspreise, welche der Fouragevergütung zu 
Grunde zu legen sind, werden unter Anwendung der Vorschriften im §. 19 
Absatz 2 und 3 festgestellt. 
3. In denjenigen Fällen, in welchen die Gemeinden die erforderliche Fourage 
im Wege des Ankaufs beschaffen und Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe 
der Durchschnittspreise zur Zeit der Lieferung erheben, haben die bei Auferlegung 
und Ausführung der bezüglichen Leistungen, sowie bei Aufstellung, Prüfung 
und Feststellung der Liquidationen betheiligten Behörden ihr besonderes Augen- 
merk darauf zu richten, daß nicht unbegründete Forderungen erhoben werden. 
Es ist von den liquidirenden Gemeinden der überzeugende Nachweis zu verlangen, 
daß die nöthige Fourage zur Zeit der geforderten Leistung im Gemeindebezirke 
in der That nicht vorhanden war und nur durch Ankauf herbeigeschafft werden 
konnte. 
Der Durchschnittspreis, welcher im Falle des geführten Nachweises ver- 
gütet wird, ist der Durchschnittspreis des im Gesetze bezeichneten Marktortes 
für den Monat, in welchem die Lieferung erfolgt ist. 
5. Zu §. 12. 
1. Die Vergütungs sätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen 
Feststellung für die Bezirke der einzelnen Lieferungsverbände von den betheiligten 
Landesregierungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebe spannung darf nur da gestellt be- 
ziehungsweise in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in 
genügender Anzahl vorhanden sind. 
*) Anmerkung. Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Corps (excl. Offizier- 
pferde) erhalten außerdem eine Futterzulage von 500 Gr. Hafer und 1500 Gr. Heu pro Pferd 
und Tag.
        <pb n="180" />
        — 142 — 
Für ein Reitpferd (mit Führer) ist der Satz für ein einspänniges Pferde- 
fuhrwerk zu vergüten. 
Nur die Hälfte der Tagessätze für Vorspann etc. ist zu gewähren, wenn 
die Inanspruchnahme der Fuhrwerke etc. durch die Leistung einschließlich der 
Rückkehr nach dem Gestellungsorte, sowie der zur regelmäßigen Fütterung 
nöthigen Zeit, die Dauer von 6 Stunden nicht überschritten hat. 
2. Werden Vorspann und Spanndienste voraussichtlich auf länger als 
48 Stunden außerhalb ihrer Heimath oder auf unbestimmte Dauer in Anspruch 
genommen, so ist die Absicht einer solchen Inanspruchnahme in der Requisition 
auszusprechen; auch sind derartige Requisitionen, wenn irgend möglich, so zeitig 
zu erlassen, daß die vor dem Abgange vorzunehmende Abschätzung von Zug- 
thieren, Wagen und Geschirren ordnungsmäßig ausgeführt werden kann. 
Ist eine solche Abschätzung nicht möglich, so hat — wenn die obwaltenden 
Verhältnisse es gestatten — die Militärbehörde durch eine ihrerseits zu bildende 
Kommission eine Taxe und Beschreibung der requirirten Zugthiere, Wagen und 
Geschirre aufzunehmen, welche bei der nachträglichen Werthsfeststellung im vor- 
geschriebenen Verfahren (§. 12 letzter Absatz) der Abschätzungskommission mit 
vorzulegen sind. 
Die zur Feststellung der Verluste, Beschädigungen und außergewöhnlichen 
Abnutzung erforderliche Abschätzung nach der Rückkehr hat, soweit es möglich ist, 
durch dieselben Personen stattzufinden, wie die Abschätzung vor dem Abgange. 
3. Werden Fuhrwerke, welche auf länger als 48 Stunden von ihrer 
Heimath fern gehalten worden sind, in solcher Entfernung von letzterer entlassen, 
daß sie nicht an einem Tage heimzukehren vermögen) so ist ihnen eine Be- 
scheinigung zu ertheilen, auf Grund deren sie von den Etappenbehörden freies 
Quartier und freie Verpflegung zu beanspruchen haben. Vorspannvergütung für 
die Rückfahrt wird ihnen nur insoweit gewährt, als letztere ohne verschuldete 
Verzögerung bewerkstelligt worden ist. 
6. Zu §. 13. 
Werden Arbeitskräfte und Transportmittel (mit Ausschluß von Fuhren- 
leistungen), sowie Lagerstroh und Feuerungsmaterial für Lager und Bivouaks 
in Anspruch genommen und tritt bezüglich der Vergütung eine Verständigung 
nicht ein, so sind bei Festsetzung der Vergütung auf Grund sachverständiger 
Schätzung die zuzuziehenden Sachverständigen ausdrücklich darauf hinzuweisen, 
daß sie ihre Schätzung nicht nach den Preisen zur Zeit der Leistung, sondern 
nach den in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen zu bewirken haben. 
7. Zu §. 14. 
1. Der §. 14 des Gesetzes findet nur auf eine solche Benutzung von Grund- 
stücken oder Gebäuden beziehungsweise Gebäudetheilen Anwendung, welche im 
geordneten Wege der Requisition für militärische Zwecke (so 1. zur Herstellung 
von Uebungsplätzen, Befestigungsanlagen etc. oder zur Errichtung von Lazarethen, 
Handwerkstätten, Montirungskammern und dergleichen mehr) eintritt, nicht aber 
auf Beschädigungen, welche durch unmittelbare kriegerische Aktionen (wie z. B. 
Beschießung, Truppenbewegungen im Gefecht etc.) herbeigeführt werden. Beschä- 
digungen dieser Art fallen unter §. 35.
        <pb n="181" />
        — 143 — 
2. Werden leerstehende oder disponible eigene Gebäude einer Gemeinde auf 
Grund des §. 14 in Anspruch genommen, so ist durch eine nach Maßgabe des 
§. 33 zu bildende Abschätzungskommission bei der Uebernahme eine genaue Be- 
schreibung des baulichen Zustandes und eine Werthstaxe aufzunehmen, sowie 
demnächst bei der Rückgabe der Umfang der etwa herbeigeführten Beschädi- 
gung und außerordentlichen Abnutzung festzustellen und der hiernach event. zu 
gewährende Vergütungsbetrag zu ermitteln. 
3. Findet eine Ueberweisung sonstiger Gebäude (§. 14 Absatz 2) statt, so ist 
außerdem vor oder bei der Uebergabe die Vergütung für die Nutzungsentziehung 
festzustellen. Zu dieser Feststellung sind, je nach der gewöhnlichen Bestimmung 
es zu überweisenden Gebäudes und je nach der Art und Weise, in welcher die 
Militärverwaltung dasselbe zu benutzen beabsichtigt, neben den bauverständigen 
Taxatoren noch andere geeignete Sachverständige zuzuziehen. 
Soll ein Gebäude als Lazareth benutzt werden, so hat außerdem die 
Militärverwaltung die Kommission durch einen Militärarzt zu verstärken. Letz- 
teres gilt auch für die Abschätzung bei der Rückgabe von Gebäuden, welche als 
Lazarethe benutzt worden sind. 
4. Werden sonstige Grundstücke (z. B. Aecker, Wiesen etc.) in Anspruch ge- 
nommen, so erfolgt die Abschätzung der für die entzogene Nutzung beziehungs- 
weise die etwaige Beschädigung zu gewährenden Vergütung unter Zuziehung 
Geigneter Sachverständiger in gleicher Weise, wie bei der Inanspruchnahme von 
Gebäuden. 
8. Zu §. 15. 
Die im §. 15 festgestellte Norm der Vergütung nach den am Orte und 
zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen findet auf alle Kriegs- 
leistungen der Gemeinden — mit Ausschluß der in den §§. 9 bis 14 genannten — 
Anwendung. Sie greift also nicht Platz bezüglich der Vergütung für: Quartier 
und Stallung (§. 9), Naturalverpflegung (§. 10), Fourage (§. 11), Vorspann 
und Spanndienste (§. 12), Arbeitskräfte und Transportmittel, sowie Lagerstroh 
und Feuerungsmaterial für Lager und Bivouaks (§. 13), Benutzung von Ge- 
bäuden und Grundstücken (§. 14). 
Soweit es sich um Gegenstände handelt, bezüglich deren regelmäßige amt- 
liche Preisnotirungen stattfinden, sind letztere der Vergütung zu Grunde zu legen. 
Im Uebrigen hat bei mangelnder Einigung die Feststellung auf Grund 
sachverständiger Schätzung (§. 33) zu erfolgen. 
II. Landlieferungen. 
9. Zu §. 16. 
Brotmaterial umfaßt außer Brotkorn auch Mehl. 
10. Zu §. 17. 
Eine Nachweisung der bestehenden Lieferungsverbände ist unter B. bei- 
gefügt
        <pb n="182" />
        — 144 — 
III. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
11. Zu §§. 20—22. 
a. Kriegsleistungen der Gemeinden. 
1. Die Vergütung für die auf Grund des §. 3 Nr. 6 erfolgten ausnahms- 
weisen Leistungen ist in der Regel von der requtrirenden Militärbehörde an die 
leistende Gemeinde sogleich baar zu bezahlen. Ist die requirirende Behörde hierzu 
außer Stande, so ist die Gemeinde befugt, die Vergütung auf Grund der Be- 
scheinigung über die erfolgte Leistung (§. 4 Absatz 5) direkt bei derjenigen In- 
tendantur (stellvertretenden Intendantur) zu liquidiren, deren Geschäftsbezirk sie 
angehört. 
 Die Intendantur hat die zur Feststellung der Forderung etwa erforder- 
lichen Ermittelungen sofort herbeizuführen und nach deren Erledigung die Zah- 
lung zu veranlassen. Eine Vergütung von Zinsen findet nicht statt. 
c. 2. Die Beilage C. enthält ein Verzeichniß der in den einzelnen Bundes- 
– staaten hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden 
für: die Entgegennahme der Anmeldung von Vergütungsansprüchen (§§. 20, 22), 
die Feststellung der zu gewährenden Vergütungen (§. 33), die Entscheidung über 
Beschwerden gegen die Feststellungsverfügungen (§. 33) und die Ausstellung von 
Anerkenntnissen (§. 20). 
3. Die in diesem Verzeichnisse unter III. aufgeführten Behörden haben die 
Anmeldung der Vergütungsansprüche und die zu deren Begründung erforder- 
lichen Beweisstücke aus den ihnen zugewiesenen Verwaltungsbezirken entgegen- 
zunehmen beziehungsweise die etwa nothwendige Ergänzung der Beweisstücke zu 
veranlassen und auf dieser Grundlage die Liquidationen außzustellen. 
Für letztere dient das unter D. beiliegende Schema als Anhalt. 
Die Aufstellung der Liquidationen hat wegen der Zinsenberechnung (§. 20 
Absatz 2) nach Kalendermonaten getrennt zu erfolgen, und zwar dergestalt, daß 
die Vergütungsbeträge für die einzelnen Leistungen in die Liquidationen für die- 
jenigen Monate aufzunehmen sind, in welchen die Leistungen stattgefunden haben. 
Liquidationen über Naturalquartier, Stallung, Naturalverpflegung und 
Fourage sind nach Kontingentsverwaltungen (Preußen, Bayern, Königreich 
Sachsen und Württemberg) gesondert und getrennt von Liquidationen über 
andere Leistungen aufzustellen. 
4. Die fertiggestellten Liquidationen sind den unter IV. der Beilage C. ver- 
zeichneten Behörden zur Prüfung und Feststellung vorzulegen. Letztere haben 
diese Prüfung und Feststellung nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes und 
der zu dessen Ausführung ergangenen Bestimmungen zu bewirken und ihre Fest- 
stellungen etwaigen Erinnerungen des Rechnungshofes gegenüber zu vertreten. 
Die festgestellten Liquidationen müssen außer dem Atteste eines Rechnungs- 
beamten über die erfolgte Prüfung nach den Zahlen und nach den Belägen 
eine dahingehende Bescheinigung der feststellenden Behörde enthalten, daß die 
Prüfung auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1873 und der zu dessen Aus- 
führung erlassenen Bestimmungen stattgefunden hat, und daß in der Liquidation 
nur solche Beträge enthalten sind, deren Vergütung dem Reiche obliegt.
        <pb n="183" />
        — 145 — 
5. Von dem Ergebnisse der Prüfung und Feststellung ist der entschädigungs- 
berechtigten Gemeinde Kenntniß zu geben. Letzterer steht das Recht zu, inner- 
halb einer Präklusivfrist von 14 Tagen, vom Tage des Empfanges der Ent- 
scheidung ab, an die unter V. der Beilage C. bezeichnete zuständige Behörde zu 
rekurriren. 
6. Die Rekursbehörde hat die zur Aufklärung des Sachverhältnisses etwa 
erforderlichen Ermittelungen zu veranlassen. Sie ist bei ihrer Entscheidung — 
vorbehaltlich der Berichtigung etwaiger Rechenfehler — an die auf Grund sach- 
verständiger Schätzung erfolgten kommissarischen Feststellungen insoweit gebunden, 
als bei letzteren nicht Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Gesetzes oder 
der zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen vorgekommen sind. Liegen 
solche Verstöße vor, so hat, je nach den Umständen, eine Ergänzung oder Wieder- 
holung des Verfahrens stattzufinden. 
7. Gegen die Entscheidung der Rekursbehörde ist innerhalb einer Präklusiv- 
frist von 14 Tagen, vom Tage des Empfanges der Entscheidung, ab, die Be- 
rufung an den Reichskanzler zulässig, jedoch nur insoweit, als die Verletzung 
eines Reschsgesetzs oder einer Ausführungsbestimmung zu einem solchen be- 
hauptet wird. 
8. Die in der Beilage C. unter VI. verzeichneten. Behörden stellen die Ver- 
 gütungsanerkenntnisse auf Grund der festgestellten Liquidationen nach dem unter E. 
 beiliegenden Schema aus. 
Die belegten Liquidationen über Naturalquartier, Stallung, Naturalver- 
pflegung und Fourage werden hiernächst mit einer genauen Zusammenstellung 
der nach denselben an die verschiedenen Truppentheile und einzelnen Empfänger 
erfolgten Leistungen und der darüber ausgefertigten Vergütungsanerkenntnisse an 
das betheiligte Kriegsministerium übersandt, welches die Zusammenstellung nach 
erfolgter Kontrole und Anerkennung der Richtigkeit der nachgewiesenen Leistungen 
unter Rückbehalt der belegten Liquidationen — dem Reichskanzler-Amte 
vorlegt. 
Die belegten Liquidationen über andere, als die vorstehend bezeichneten 
Kriegsleistungen der Gemeinden werden mit einer Zusammenstellung der ertheilten 
Vergütungsanerkenntnisse allmonatlich von den Zentralbehörden der einzelnen 
Bundesstaaten dem Reichskanzler-Amte unmittelbar übersandt. 
b. Landlieferungen. 
1. Die vorstehend unter a. enthaltenen Bestimmungen finden auf Landliefe- 
rungen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Bestimmung der 
Behörden, bei welchen die Anmeldung der Ansprüche der Lieferungsverbände zu 
erfolgen hat, sowie der Behörden, welche die Prüfung und Feststellung der An- 
sprüche zu bewirken haben, vorbehalten bleibt. 
2. Die Liquidationen über die Landlieferungen derjenigen Bundesstaaten, für 
deren Gebiete von der Bildung besonderer Lieferungsverbände Abstand genommen 
worden ist (§. 17 Absatz 2), werden von den Zentralbehörden dieser Staaten 
behufs Prüfung, Feststellung und Ertheilung der Vergütungsanerkenntnisse dem 
Reichskanzler-Amte vorgelegt. 
Reichs- Gesetzbl. 1876. 25
        <pb n="184" />
        — 146 — 
IV. Besondere Bestimmungen bezuͤglich der Beschaffung von Schiffen 
und Fahrzeugen. 
12. Zu §§. 23 und 24. 
Die Inanspruchnahme von Schiffen und Fahrzeugen hat in der Regel 
auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zuständigen Hafenpolizeibehörde, 
oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Vermittelung der Ortspolizei- 
behörde stattzufinden. Die requirirte Behörde hat sogleich nach Empfang der 
Regquisition die zur Sicherstellung der geforderten Leistung nöthigen Anordnungen 
zu treffen und die erforderliche Abschätzung herbeizuführen. Letztere erfolgt im Falle 
der Inanspruchnahme zu vorübergehender Benutzung (§. 23) unter sinngemäßer 
Anwendung der oben unter 7 getroffenen Bestimmungen über die Feststellung der 
Vergütung für die entzogene Benutzung und etwaige Beschädigung von Gebäuden. 
Bezüglich der Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Vergütungs- 
ansprüche finden die Bestimmungen unter 11.a. Anwendung; ebenso bezüglich 
der Ertheilung der Vergütungsanerkenntnisse. Letzteres jedoch nur in denjenigen 
Fällen, in denen nicht eine eigenthümliche Ueberlassung von Schiffen und Fahr- 
zeugen an die Militärverwaltung stattgefunden hat. In Fällen solcher Art (§. 24) 
wird den oben unter 11. a. Absatz 1 getroffenen Bestimmungen entsprechend verfahren. 
V. Besondere Bestimmungen bezüglich Beschaffung der 
Mobilmachungspferde. 
13. Zu §§. 25 bis 27. 
Es wird auf die zufolge des §. 27 von den Regierungen der einzelnen 
Bundesstaaten über das Verfahren bei der Stellung und Aushebung der Pferde 
erlassenen oder noch zu erlassenden Reglements verwiesen. 
VI. Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Eisenbahnen. 
14. Zu §§. 28 und 29. 
1. Der Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung von Eisenbahnwagen 
für die Beförderung von Mannschaften und Pferden wird von den vereinigten 
Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für 
Eisenbahnen, Post und Telegraphen festgesetzt. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt theilt diese Festsetzungen den einzelnen Eisenbahn- 
verwaltungen mit und überwacht deren Ausführung. 
2. Durch ein vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesraths zu er- 
lassendes Reglement werden die näheren Bestimmungen getroffen, nach welchen 
jede Eisenbahnverwaltung die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegs- 
bedürfnisse, sowie die Abrechnung mit den Militärbehörden zu bewirken hat. 
3. Das Reichs-Eisenbahn-Amt setzt den Maßstab fest nach welchem die 
Eisenbahnverwaltungen ihr Personal, sowie ihr zur Herstellung und zum Be- 
triebe von Eisenbahnen dienliches Material auf Erfordern herzugeben haben. 
Die Hergabe selbst erfolgt nach Bedarf auf direkte Anforderung der vom Kaiser 
hierzu autorisirten Militärbehörden. Letztere haben das Reichs-Eisenbahn-Amt
        <pb n="185" />
        — 147 — 
und dieses hat die betreffenden Landesregierungen stets darüber auf dem 
Laufenden zu erhalten, welches Personal und Material durch die Militärbehörden 
angefordert worden ist. 
4. Der vom Bundesrath zu erlassende Tarif, nach welchem die in Gemäßheit 
des §. 30 von den Eisenbahnverwaltungen zu stundende Vergütung für die 
Militärtransporte und für das von den Eisenbahnverwaltungen herzugebende 
Betriebsmaterial während der nach §. 32 durch Kaiserliche Verordnung zu be- 
stimmenden Dauer des Kriegszustandes zu erfolgen hat, wird nach seiner jedes- 
maligen Feststellung durch den Reichsanzeiger und durch das Zentral-Blatt für 
das Deutsche Reich veröffentlicht. 
Für das ihr zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militärverwal- 
tung die Zahlung des demselben zustehenden Friedenseinkommens. Eine Vergütung 
wird den Eisenbahnverwaltungen für die Hergabe von Personal nicht gewährt. 
15. Zu §. 31. 
Welche Eisenbahnen als auf dem Kriegsschauplatze oder in der Nähe des- 
selben liegend anzusehen sind, bestimmt der Kaiser. Die Art und Weise, in 
welcher die zuständige Militärbehörde ihre Anordnungen bezüglich der Einrich- 
tung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebes auf diesen 
Bahnen im Falle des Zuwiderhandelns auf Kosten der Eisenbahnverwaltungen 
zur Ausführung zu bringen hat, bestimmt sich im einzelnen Falle nach den be- 
sonderen Umständen. 
Erforderlichenfalls kann die Militärbehörde die Verwaltungsvorstände der 
auf dem Kriegsschauplatze oder in der Nähe desselben liegenden Eisenbahnen 
ihrer auf Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Bahn- 
betriebes bezüglichen Funktionen entheben und diese selbst übernehmen. 
VII. Schlußbestimmungen. 
16. Zu §. 33. 
1. In allen Fällen, in welchen nach Maßgabe des §. 33 die Feststelung 
einer Vergütung auf Grund sachverständiger Schätzung stattzufinden hat und 
für welche nicht besondere abweichende Bestimmungen maßgebend sind, ist die 
Feststellung durch eine Kommission zu bewirken, welche aus 
a) einem Kommissar der betheiligten Landesregierung, 
b) einem Offizier, 
c) einem Militärbeamten, 
ch mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach §. 33 Absatz 3 
besteht bestimmten Persönlichkeiten 
besteht. 
Der Kommissar der Landesregierung leitet die Verhandlungen. 
Die militärischen Mitglieder (b. und c.) werden von der betheiligten Militär- 
verwaltung bestellt. 
Die Sachverständigen werden von dem Kommissar der Landesregierung 
berufen. Dieselben müssen vereidigt werden und dürfen bei der Sache mit ihrem 
Interesse nicht betheiligt sein. 
25*
        <pb n="186" />
        — 148 — 
Ueber die Abschätzung, zu welcher die Interessenten zuzuziehen sind, ist ein 
Protokoll aufzunehmen welches namentlich ersehen läßt: 
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung, 
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben, 
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden, 
4. wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet worden, 
5. ob die Kommission in ihrem Urtheile sich geeinigt hat, oder ob und 
welche Meinungsverschiedenheiten bestehen geblieben sind, 
6. ob die Interessenten sich mit dem Resultate der Ermittelung einver- 
standen erklärt, oder ob und welche Einwendungen sie erhoben haben; 
auch ist in dasselbe aufzunehmen: 
7. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den 
ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche 
gesetzlich nicht dem Reiche zur Last fällt. 
Hat die Kommission sich über den Betrag der zu gewährenden Vergütung 
nicht zu einigen vermocht, so tritt die Entscheidung der zur Feststellung der Ver- 
gütung zuständigen Behörde ein. Letztere hat, falls ihre Ansicht von derjenigen der 
Mehrheit der Kommissionsmitglieder abweicht, eine wiederholte Schätzung durch 
dieselbe oder durch eine ganz oder theilweise aus anderen Mitgliedern zusammen- 
gesetzte Kommission zu veranlassen. Wird auch bei dieser wiederholten Schätzung 
ein einstimmiger Kommissionsbeschluß nicht erzielt, so ist für die Feststellung der 
Vergütung die Ansicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder maßgebend. Bei 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
2. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder 
gleichartigen Verbänden bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete Sach- 
verständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Kriegsleistungsgesetzes 
nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im voraus zu 
bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in welchen dergleichen Ver- 
bandsvertretungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung unter eventueller 
Mitwirkung geeigneter anderer Organe durch die Landesregierung erfolgen. Eine 
Mitwirkung der Vertretungen der entschädigungsberechtigten Gemeinden findet 
in der Auswahl der Taxatoren in keinem Falle statt. 
17. 
Zur bewaffneten Macht im Sinne des Gesetzes gehört auch die Marine. 
Die durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen den Organen 
der Reichs-Militärverwaltung beigelegten Befugnisse stehen daher den entsprechenden 
Organen der Kaiserlichen Marine gleichmäßig zu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. April 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck
        <pb n="187" />
        — 149 — 
Beilage A. 1. 
 
Bescheinigung 
des 1. Bataillons 3. Magdeburgischen Infanterie-Regiments Nr. 66 über die für 
den 4. und 5. Januar 18.. empfangene Mundverpflegung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der Portionen. 
Zahl der Köpfe Volle Tageskost Mittagskost Abendkost Volle Tageskost Mittagskost Abendkost    
Nr. Bezeichnung.      Bemerkungen. 
 
 
mit Brot. ohne Brot. 
1. Für Offiziere und Beamte.  20 . 20 . 20 . 20 20 . 1. Das Bataillon traf am 
2. Mannschaften  950 . 950 . 950 . 950 950 . 4. Januar er. Vormit. 
3 Attachirte: tags 11 Uhr in N. ein 
Sek.-Lieut. P. vom 2. Ba- und hatte für diesen 
 noch Brot aus 
taillon des Regiments 1 . 1 . 1 . 1 1 . dem Magazin in A. 
1 Unteroffz. 1 Gem. do. 2 . 2 . 2 . 2 2  empfangen  
6 vom 1. Ba-  2. Am 5. Januar Nach- 
taillon 26. Infanterie-Re- mittags  3 Uhr Ab- 
giments   6 .  6 . 6 . 66 . marsch per Eisenbahn nach O. 
Summe    979 .  979 . 979 . 979 979 . 
Vorstehende: 
979 Neun hundertneunund siebenzig Mittagsportionen 
979 Neunhundertneun undsiebenzig Frühstücksportionen mit Brot, 
979 Neunhundertneun undsiebenzig Mittagsportionen ohne Brot 
979 Neunhundertneun undsiebenzig  Abendportionen  
sind von der Gemeinde N.......... richtig verabreicht worden. 
N. ..... ...., den . ...ten 18... 
(L. S.) P. P. 
Major und Bataillons-Kommandeur.
        <pb n="188" />
        Beilage A. 2. 
—— — 
Bescheinigung 
des 1. Bataillons 3. Magdeburgischen Infanterie-Regiments Nr. 66 über die für 
den 4., 5. und 6. Januar 18... empfangene Fourage. 
  
Rationen à 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
5650 Gr.5000 Gr. 
Nr. Bezeichnung.   Bemerkungen. 
Heu, Heu, 
1750 Gr.]1750 Gr. 
Stroh. Stroh. 
1. Für Offiziere und Beamte . 45 s Major A. .. ........ . . .. 9 Rat. 
2. 20 Dienstpferde 60 Adjutant N. ........ . ... 6 
3. Attachirte: 
Premier-Lieutenant N. des 3. Husaren- I Kompagnieführer. 
Regimens . . .. . ... 6 # Hauptmann 3 6. 
7 Dienstpferde des 1. Bataillons n-ten In- ph G6C ....; 6. 
fanterie-Regiment. 21 Prem.-Lieut. 5. 6 
Summe 87 45 " E.. 6 
Zurückrechnung. Die pro 28. Dezem- W—-p- 3. 
ber pr. für die Dienstpferde des Ba- Zahlmeister 6.. 3. 
taillons überhobenen 3 45 Ral 
Bleiben 84 45 
Hafer. Heu. Stroh. 
Vorstehende: Ler. [Kar.] Gr. Ztr. Kgr Gr. Ztr. Kgt. Gr. 
84 Vierundachtzig schwere Rationen mit 9 24 600226 0.00 247 000 
45 Fünfundvierzig leichte - -........... 4»25.000117J500128750 
in Summe mit 1349 600|3 13 500 4 25 750 
sind von der Gemeinde N 
den .. 
. 8) 
  
  
  
  
  
  
  
richtig verabreicht worden. 
18.. 
P. P. 
Major und Bataillons-Kommandeur.
        <pb n="189" />
        151 
kunsquvmmong. guoliuzu qun zololg 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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bunꝛuiaspjiag· uuvctaog
        <pb n="190" />
        — 152 — 
Beilage A. 4. 
Quartierbescheinigung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Daß die Gemeinde D. . . . . . . . .. dem xten Bataillon des . . . .. Infanterie-Regiments Nr.   
für den Monat .. . .. . . . . . 18.. für 
Anzahl der Anzahl . also auf 
guartirrten C „der (Tedes (Tebes Monate 
Giisstere harge. — erkl. Ab.] Bemerkungen. 
und Mem. ten treffens) angs) gangs- 
schaften. Pferde. 9gangs). kages). 
1 Bataillons-Kommandeur, Ma- 
jork. 2 1.2. 1./3. 1 
1 Adjutant, Sekonde = Lieute- 
nant A. .. .. . . ..... .. . . .. 1 1./2. 1./3. 1 
1 Sauptmann kKhK 1 1.2. 1./3. 1 
1 ÖHauptmann . 1 5./2. 1.|3. 5/ 
1 DPremier-Lieutenant 3. . 1.-2. 1./3. 1 
1 Premier--ieutenant P. .. . ... 1./2. 1./3. 1 
1 ekonde-Lieutenant W. 1./2. 1. 3. 1 
1 Sekonde-Lieutenant W. 1./2. 1./3. 1 
1 SLahlmeisterry. 1/. 1./3. 1 
4 sFeldwebel .. .. . .. .. .... .. . .. 1./2. 1./3. 4 
1 Portepeefähnrich. 1./2. 1./3. 1 
30 Unteroffizietrer . .. 1/2. 1./3. 30 
2 JUnteroffiziere ........ ... . ... 1./2. 20/2. 1⅝% 
3 Unteroffizire 21./2. 1./3. 6(: 
700Gemeine . . . .. .. ... .. . . .. 1./2. 1./3. 700 
10 JGemeine ꝛc. ......... . .. . . . . 1./2. 12./2. 3% 
Dienstpferrdde . . . . 
Quartier nach Maßgabe des §. 9 des Krigsleistungsgetzes vom 13. Juni 1873 gegeben hat, sowie 
daß in der vorangegebenen Zeitdauer der des Einrückens in D......... nicht aber der Tag 
des Ausmarsches mitgerechnet ist, auch unter der angegebenen Zahl der Gemeinen Diener und 
Burschen der Offiziere etc. sich nicht befinden, wird hierdurch pflichtmäßig bescheinigt. 
Die Bezahlung des Quartiers ist nicht erfolgt. 
N. ......... „den . .tn ... . . .. 18.. 
(I. S.) 
P. P. 
Major und Bataillons-Kommandeur. 
Anmerkung. 
1. Die Ouartierbescheinigungen sind monatlich und zwar für jeden Truppentheil, Behörde etc. besonders auszustellen. 
2. Sofern sich unter den Einquartierten solche Militärpersonen befinden, welche auf den Servis der Feldwebel 
resp. Portepeefähnriche etc. Anspruch haben, ohne zu diesen Chargen wirklich zu gehören, sind sie an betreffender 
Stelle, getrennt von jenen, aufzuführen.
        <pb n="191" />
        — 153 — 
Bellage A. 5. 
 
Daß von der Gemeinde N................ dem ................ 
(Bezeichnung des Truppentheils) am....ten 18.. für 
5 Stabsoffiziere resp. Hauptleute, 12 Lieutenants, 1 Zahlmeister, 4 Feldwebel etc. 
.......... Kubikmeter Koch-und Wärmeholz und ........... Zentner 
.......... Kilogramm Lagerstroh 
verabfolgt worden sind, wofür keine Bezahlung erfolgt ist, wird hiermit bescheinigt. 
N. . . . ... ... den ten 18... 
(L. S.) P. P. 
Major und Bataillons-Kommandeur. 
Reichs-Gesetzbl, 1876. 26
        <pb n="192" />
        Beilage B. 
154 
Verzeichniß 
der 
Lieferungsverbände (§. 17). 
  
  
  
I. II. II. 
lfd. Nr. Bundesstaat. Bezeichnung der Lieferungsverbände. 
1. Preußen mit Lauenburg. Die Kreise und die eigene Kreisverbände bildenden 
Städte. Für Lauenburg sind besondere Ver- 
bände nicht gebildet. 
2. Bayern. Die Bezirke der Distriktsverwaltungsbehörden (Be- 
zirksämter und unmittelbare Magistrate). 
3. Sachsen (Königreich). Die amtshauptmannschaftlichen Bezirke und die 
eigene Bezirke bildenden Städte. 
4. Württemberg. Die Oberamtsbezirke und der Stadtdirektionsbezirk 
Stuttgart. 
5. Baden. Die Amtsbezirke. 
6. Hessen. Die Krreise. 
7. Mecklenburg. Schwerin. Besondere Verbände sind nicht gebildet. 
8. Sachsen-Weimar. Die Verwaltungsbezirke. 
9. Mecklenburg- Strelitz Besondere Verbände sind nicht gebildet. 
10. Oldenburg. Das Herzogthum Oldenburg, das Fürstenthum 
Lübeck, das Fürstenthum Birkenfeld. 
11. Braunschweig. Die Kreiskommunalverbände. 
12. Sachsen-Meiningen. Die Kreise. 
13. Sachsen-Altenburg. Die Losungsbezirke Altenburg, Schmölln und Roda. 
14. Sachsen-Koburg- Gotha. Die Kreise. 
15. Anhalt. Die Kreise. 
16. Schwarzburg-Rudolstadt. Besondere Verbände sind nicht gebildet. 
17. Schwarzburg-Sondershausen. Der unterherrschaftliche Landestheil und der ober- 
herrschaftliche Landestheil. 
18. Waldeck. Die Kreise. 
19. Reuß älterer Linie. Die Stadt Greiz, die Stadt Zeulenroda, das platte 
Land. 
20 Reuß jüngerer Linie. Die Landrathsamtsbezirke. 
21 Schaumburg-Lippe. Besondere Verbände sind nicht gebildet. 
22 Lippe. Desgleichen. 
23 Lübeck. Desgleichen. 
24 Bremen. Desgleichen. 
25. Hamburg. Desgleichen. 
26 Elsaß-Lothringen. Die Kreise.
        <pb n="193" />
        — 166 — 
Beilage C. 
Verzeichniß 
der 
in den einzelnen Bundesstaaten hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden (§§. 3—15) 
zuständigen Behörden für: die Entgegennahme der Anmeldung von Vergütungsansprüchen 
(§§. 20, 22), die Feststellung der zu gewährenden Vergütungen (§. 33), die Entscheidung 
über Beschwerden gegen die Feststellungsverfügungen (§. 33) und die Ausstellung von 
Anerkenntnissen (§. 20). 
  
  
I. II. III. IV. V. VI. 
lfd.Nr. Die Anmeldung der  Ueber etwaige  
 Ansprüche und die zu Die Prüfung und Beschwerden 9 Die 
   gegen Anerkenntnisse 
deren Begründung Feststellung der    
Bundesstaat. beizubringend  die Feststellungs- 
 beizubringenden Ansprüche erfolgt  wird werden ausgestellt 
 Beweisstücke haben b verfügungen wird  
 entgegenzunehmen durch entschieden durch durch 
1. Preußen In den ProvinzenDie Regierungen Die Königlichen Die Regierungen 
mit Preußen, Pommern,(Landdrosteien), im Ministerien des In- (Landdrosteien) bezw. 
Lauenburg. Brandenburg, Schle. Herzogthum Lauen. nern und des Krie- das Landrathsamt zu 
sien, Posen und Sachsen burg das Landraths- ges bezw. das Mi- Ratzeburg. 
die Magistrate in den amt zu Ratzeburg. nisterium für Lauen- 
Städten, die Landräthe burg. 
auf dem platten Lande. 
In der Provinz 
Schleswig- Holstein die 
Bürgermeister in den 
Städten, die Hardes- 
und Kirchspielvögte auf 
dem platten Lande. 
In der Provinz Han- 
nover die Magistrate 
in den selbständigen 
Städten, die Amts- 
hauptmänner in den 
Amtsbezirken. 
In der Provinz 
Hessen- Nassau die Amt- 
männer im Regierungs- 
bezirk Wiesbaden, die 
Landräthe im Regie- 
rungsbezirk Kassel.
        <pb n="194" />
        I. II. III. IV. V. VI. 
lfd. Nr. Die Anmeldung der  Ueber etwaige  
 Ansprüche und die zu Die Prüfung und Beschwerden gegen Die  
 Bundesstaat deren Begründung Feststellung der die Feststellungs- Anerkenntnisse 
 beizubringenden Ansprüche erfolgt   werden ausgestellt 
 verfügungen wird 
Beweisstücke haben durch durch 
entgegenzunehmen entschieden durch 
In der Provinz 
Westfalen die Bürger- 
meister in den Städten, 
die Amtmänner auf dem 
platten Lande. 
In der Rheinprovinz 
die Bürgermeister. 
In den Hohenzollern- 
schen Landen die Orts- 
behörden. 
Im Herzogthum 
Lauenburg die Land- 
vögte. 
2. Bayern. Die Distrikts- Ver- Die Kreisregierun- Das Königliche Die Kreisregie- 
waltungsbehörden (Be- gen bezw. bei densel- Staatsministerium rungen bezw. bei 
zirksämter und unmit- ben zu bildende beson- des Innern und das denselben zu bildende 
telbare Magistrate). dere Kommissionen. Königliche Kriegsmi- besondere Kommissionen. 
nisterium. 
3. Sachsen Die Amtshaupt. Die Kreishaupt- Das Königliche Die Kreishaupt- 
(Königreich). mannschaften, in den mannschaften unter Kriegsministerium. leute. 
Städten Dresden, Leip- Hinzutritt besonderer 
zig und Chemnitz beson. Kommissare. 
dere Kommissare. 
4. Württemberg. Die Oberämter. Die Kreisregie Das Königliche Die Kreisregie- 
rungen. Ministerium des In-  rungen. 
5. Baden. Die Bezirksämter. Eine besondere Das Großherzog- Eine besondere 
Kommission des Groß- liche Ministerium des Kommission des 
herzoglichen Ministe- Innern. Großherzoglichen 
riums des Innern. Ministeriums des 
Innern. 
6. Hessen. Die Kreisämter. Einen Kommissar Das Großherzog- Einen Kommissar 
des Großherzoglichen liche Ministerium des des Großherzoglichen 
Ministeriums des Innern. Ministeriums des 
Innern. Innern. 
7. Mecklenburg- Die Kommissare der Das Großherzog- Das Großherzog- Das Großherzog- 
Schwerin. 12 Landwehr - Kom- liche Ministerium des liche Staatsministe- liche Ministerium des 
pagniebezirke. Innern. rium. Innern.
        <pb n="195" />
        157 
  
  
I. II. III. IV. V. VI. 
Lfd.Nr. Die Anmeldung der  Ueber etwaige die 
Ansprüche und die zu Die Prüfung und  Die 
deren Begründung Feststellung der Beschwerden gegen Anerkenntnisse 
Bundesstaat. beizubringenden Ansprüche erfolgt die Feststellungs- ausgestellt  
 Ansprüche erfolgt   werden ausgestellt 
 Beweisstücke haben   verfügungen wird   
 entgegenzunehmen durch entschieden durch durch 
8. Sachsen-Weimar. Die Bezirksdirek- Die Bezirksdirek- Das Großherzog- Das Großherzog- 
toren. toren. liche Staatsministe- liche Staatsministe- 
rium, Departement rlum, Departement 
des Innern. des Innern. 
9. Mecklenburg- Die Kreiskommis- Die Großherzog- Das Großherzog- Die Großherzog- 
Strelitz. sariate. liche Landesregierung. liche Staatsministe- liche Landesregie- 
rium. rung. 
10. Oldenburg. Die Verwaltungs- Das Großherzog- Das Großherzog- Das Großherzog- 
ämter und die Ma- liche Staatsministe- liche Staatsministe- liche Staatsministe- 
gistrate der Städte rium, Departement rium. rium, Departement 
1. Klasse; im Fürsten- der Justiz; in den der Justiz bezw. die 
thum Birkenfeld die Fürstenthümern Lü- Regierungen zu Eutin 
Bürgermeistereien. beck und Birkenfeld und Birkenfeld. 
die Regierungen zu 
Eutin und Birkenfeld. 
11 Braunschweig. Die Kreisdirektionen, Das Herzogliche Das Herzogliche Das Herzogliche 
Finanzkollegium. Staatsministerium. Finanzkollegium. 
12. Sachsen-Meiningen. Die Landräthe. Das Herzogliche Das Herzogliche Das Herzogliche 
Staatsministerium, Staatsministerium. Staatsministerium, 
Abtheilung des In- Abtheilung des In- 
nern. nern. 
13. Sachsen-Altenburg. Die Kreishauptleute Das Herzogliche Das Herzogliche Das Herzogliche 
 Ministerium, Abthei- Ministerium. Ministerium, Ab- 
lung des Innern. theilung des Innern. 
14. Sachsen-Koburg- Die Landrathsämter. Eine besondere Das Herzogliche Das Herzogliche 
Gotha. Kommission. Staatsministerium. Staatseministerium. 
15. Anhalt. Die Kreisdirektionen. Die Herzogliche Re- Das Herzogliche Die Herzogliche 
gierung, Abtheilung Staatsministerium. Regierung, Abthei- 
des Innern. lung des Innern. 
16. Schwarzburg-Rudol- Die Landrathsämter. Die Landraths- Das Fürstliche Mi- Das Fürstliche Mi- 
stadt. ämter. nisterium. nisterium. 
17. Schwarzburg Son- Die Landräthe. Die Landräthe. Das Fürstliche Mi-Das Fürstliche Mi- 
sondershausen. nisterium, Abtheilung nisterium, Abtheilung 
des Innern. des Innern.
        <pb n="196" />
        158 
  
  
I. II. III. IV. V. VI. 
Lfd.Nr. Die Anmeldung der Die Prüfung und Ueber etwaige Die 
 Ansprüche und die zu Beschwerden gegen 
 deren Begründung Feststellung der  Anerkenntnisse 
Bundesstaat.   die Feststellungs- 
 beizubringenden Ansprüche erfolgt   werden ausgestellt 
Beweisstücke haben  verfügungen wird  
 entgegenzunehmen durch entschieden durch durch 
18. Waldeck. Die Kreisamtmänner. Die Kreisamtmän- Den Landesdirek- Den Landesdirek- 
ner. tor. tor. 
19. Reuß älterer Linie. Das Fürstliche Land- Das Fürstliche Die Fürstliche  DLan- Die Fürstliche Lan- 
rathsamt. Landrathsamt. desregierung. desregierung. 
20. Reuß jüngerer Linie, Die Landrathsämter. Eine besondere Das Fürstliche Mi- Das Fürstliche Mi- 
Kommission. nisterium. nisterium. 
21. Schaumburg-Lippe. Die Aemter und Ma- Eine besondere Die Fürstliche Re- Die Fürstliche Re- 
gistrate. Kommission. gierung. gierung. 
22. Lippe. Die Aemter und Ma- Die Fürstliche Re- Das Fürstliche Ka- Die Fürstliche- Re- 
gistrate. gierung. binetsministerium. gierung. 
23. Lübeck. Die Militärkommis- Die Militärkom. Den Senat. Den Senat. 
sion des Senats. mission des Senats. 
24. Bremen. Die Zentral-Quar- Die Zentral-Ouar- Den Senat. Die Militärkom- 
tierdeputation. tierdeputation. mission des Senats. 
25. Hamburg. Die Finanzdeputa- Die Finanzdeputa- Den Senat. Die Finanzdepu- 
tion; in der Landherr- tion. tation. 
schaft Ritzebüttel der 
Amtsverwalter. 
26. Elsaß-Lothringen. Die Kreisdirektoren Die Bezirkspräsi- Den Oberpräsi- Die Bezirkspräsi- 
bezw. die Polizeidirek- denten. denten. denten. 
  
  
toren.
        <pb n="197" />
        — 159 — 
Staat: Beilage D. 
Verwaltungsbezirk: 
Gemeinde: 
Liquidation 
über 
Vergutungen für Kriegsleistungen welche auf Grund des Gesetzes vom 19. Juni 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 129 ff.) aus Reichsfonds zu gewähren sind, 
  
für den 
Monat .. 18 .. 
1. 2. 3. 4. 5. 
Nr. Bezeichnung Zeitpunkt Betrag 
der des 3 und  der Bemerkungen. 
Be-  Zeitdauer der  
läge. Gegenstandes der Leistung. Leistung. Vergütung. 
  
Mark. Pf. 
  
  
  
  
  
  
(Ort und Datum.) 
(Unterschrift der  Behörde welche die Liquidation aufgestellt hat 
Spalte III. der Beilage C. —). 
Daß in die vorstehende Liquidation nur solche Kosten aufgenommen worden sind, welche nach 
dem Gesetze vom 13. Juni 1873 dem Reiche zur Last fallen, wird hierdurch bescheinigt. 
(Ort und Datum.) 
(Unterschrift der feststellenden Behörde — Spalte IV. der Beilage C. —). 
Nach, den Belägen, sowie in calculo ge- 
prüft und mit 
..... Mark... . . Pf. (buchstäblich etc.) 
richtig befunden. N. N. 
(Amtskarakter. )
        <pb n="198" />
        — 160 — 
Beilage E. 
Staat: 
Vergütungsanerkenntniß 
für die 
Gemeinde N............ 
Auf Grund der von der (Bezeichnung der Behörde — Spalte IV. der Bei- 
lage C.) festgestellten Liquidation über gewährte (Bezeichnung des Gegenstandes 
der Leistung) wird in Gemäßheit des §. 20 des Gesetzes über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129 ff.) hierdurch anerkannt, daß 
die Gemeinde N........ im (Verwaltungsbezirk) 
1. für Naturalverpflegung von....... Mann auf . . . .. . Tage ein- 
schließlich (ausschließlich) des Brotes.......... Mark . . ... Pf. 
2. für Lieferung von Marschfourage, nämlich 
.. ... Hafer .. . .. Mark .. . . . Pf. 
  
zusammen . Mark .. .. . Pf. 
(buchstäblich etc.) nebst 4 Prozent Zinsen vom 1ten .. .. 18... ab 
aus der Reichs-Hauptkasse zu fordern hat.  
(L. S.) (Unterschrift der zuständigen Behörde—Spalte VI. 
der Beilage C.—). 
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchbruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="199" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
No. II. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Telegraphenbeamten. S. 161. — Bekanntmachung, 
betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung. S. 162. 
  
  
  
(Nr. 1131.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Telegraphenbeamten. Vom 3. April 
1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betref- 
fend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Ein- 
vernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Die Ober-Postdirektionen sind ermächtigt, Telegraphenbeamten, welche in 
Folge der Vereinigung des Telegraphenwesens mit der Postverwaltung eine mit 
Kautionspflicht beziehentlich mit höherer Kautionspflicht verbundene Dienststellung 
erhalten und die für diese Stellung erforderliche Kaution auf einmal zu be- 
schaffen außer Stande sind, die nachträgliche Beschaffung der Kaution durch 
Ansammlung von angemessenen Gehaltsabzügen zu gestatten. 
Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge geschieht ge- 
mäß Artikel 6 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen 
der Post, der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten, vom 
29. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 285). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. April 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs.Gesetzbl. 1876. 27 
Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1876.
        <pb n="200" />
        — 162 — 
(Nr. 1132.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der 
Thalerwährung. Vom 12. April 1876. 
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- Gesetzbl. 
S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
§. 1. 
Die ½ Groschenstücke der Thalerwährung, die 1/30, 1/15, 1/12 Thalerstücke und 
alle übrigen, auf nicht mehr als 1/12 Thaler lautenden Silberscheidemünzen der 
Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten 
vom 1. Juni 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel. 
Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauf- 
tragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§. 2. 
Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in 
der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes-Zentral- 
behörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen 
geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, 
nach dem in Artikel 15 Nr. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten 
Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung ge- 
nommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt. 
Nach dem 31. August 1876 werden derartige Munzen auch von diesen 
Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 
§. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf 
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver- 
ringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 12. April 1876. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="201" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
No. 12. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. 
S. 168. 
  
  
  
(Nr. 1133.) Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen 
auf Eisenbahnen. Vom 25. Februar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, Eisenbahnwagen, in welchen 
Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert 
worden sind, nach jedesmaligem Gebrauche einem Reinigungsverfahren (Des- 
infektion) zu unterwerfen, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden 
Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen. 
Gleicherweise sind die bei Beförderung der Thiere zum Futtern, Tränken, 
Befestigen. oder zu sonstigen Zwecken benutzten Geräthschaften zu desinfiziren. 
Auch kann angeordnet werden, daß die Rampen, welche die Thiere beim 
Ein- und Ausladen betreten haben, sowie die Vieh- Ein- und Ausladeplätze 
und die Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen nach jeder Benutzung zu desin- 
fiziren sind. §. 2 
Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf die Eisenbahnwagen 
und die zu denselben gehörigen  Gerätschaften (§. 1 Abs. 1 und 2) derjenigen 
Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereich die Entladung der Wagen stattfindet. 
Erfolgt die letztere im Auslande, so ist zur Desinfektion diejenige deutsche Eisen- 
bahnverwaltung verpflichtet deren Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in 
das Reichsgebiet zuerst berührt wird. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die Desinfektion eine Ge- 
bühr zu erheben. 
§. 3. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, Ausnahmen von der durch die §§. 1 und 2 
festgesetzten Verpflichtung für den Verkehr mit dem Auslande insoweit zuzu- 
Reichs · Gesetzbl. 1876. 8 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1876.
        <pb n="202" />
        — 164 — 
lassen, als die ordnungsmäßige Desinfektion der zur Viehbeförderung benutzten, 
im Auslande entladenen Wagen vor deren Wiedereingang genügend sicher- 
gestellt ist. 
Auch ist der Bundesrath ermächtigt, Ausnahmen von der gedachten Ver- 
pflichtung für den Verkehr im Inlande zuzulassen, jedoch für die Beförderung 
von Rindvieh, Schafen und Schweinen nur innerhalb solcher Theile des Reichs- 
gebietes, in welchen seit länger als drei Monaten Fälle von Lungenseuche und 
von Maul- und Kläuenseuche nicht vorgekommen sind. 
§. 4. 
Die näheren Bestimmungen über das anzuordnende Verfahren, über Ort 
und Zeit der zu bewirkenden Desinfektionen, sowie über die Höhe der zu er- 
bebenden Gebühren werden auf Grund der von dem Bundesrath aufzustellenden 
Normen von den Landesregierungen getroffen. 
§. 5. 
Im Eisenbahndienste beschäftigte Personen, welche die ihnen nach den auf 
Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen vermöge ihrer dienstlichen Stel- 
lung oder eines ihnen ertheilten Auftrages obliegende Pflicht der Anordnung, 
Ausführung oder Ueberwachung einer Desinfektion vernachlässigen, werden mit 
Geldstrafe bis zu eintausend Mark, und wenn in Folge dieser Vernachlässigun 
Vieh von einer Seuche ergriffen worden, mit Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark oder Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht durch die Vor- 
schriften des Strafgesetzbuches eine der Art oder dem Maße nach schwerere Strafe 
angedroht ist. §. 6. 
Der §. 6 des Gesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinder- 
pest betreffend, (Bundes-Gesetzbl. S. 105) ist aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Februar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="203" />
        — 165 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 13. 
Juhalt: Erlaß, betreffend das oberste Militärgericht für Marinesachen. S. 165. — Bekanntmachung, 
betreffend die Erweiterung von Festungsanlagen. S. 165. 
  
  
  
(Nr. 1134.) Erlaß, betreffend das oberste Militärgericht für Marinesachen. Vom 23. Mai 1876. 
Auf Ihren Bericht vom 14. Mai d. J. bestimme Ich, daß in Marinejustiz- 
sachen das oberste Militärgericht die Bezeichnung „Generalauditoriat der Kaiser- 
lichen Marine“ und der Vorsteher deselben die Benennung „Generalauditeur 
der Kaiserlichen Marine"“ zu führen hat. 
Berlin, den 23. Mai 1876.  
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
An den Reichskanzler. 
(Nr. 1135.) Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung von Festungsanlagen. Vom 7. Juni 
1876. 
Au Grund des §. 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund- 
eigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 467) wird bekannt gemacht, daß die Erweiterung der Festungs- 
anlagen von Wesel beziehungsweise ihrer Rayons in Aussicht genommen ist. 
Berlin, den 7. Juni 1876. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Relchs-Gesetzbl. 1876. 29 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1876.
        <pb n="204" />
        <pb n="205" />
        — 167 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 14. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. S. 167. 
  
  
(Nr. 1136.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rath. Vom 13. Juni 1876. 
Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung ist 
von Seiner Majestät dem Kaiser, Könige von Preußen 
der Präsident des Reichskanzler-Amts, Staatsminister Hofmann, 
an Stelle des aus dem Reichsdienste  geschiedenen  Präsidenten des 
Reichskanzler-Amts, Staatsministers Dr.Delbrück, 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrath ernannt worden. 
Berlin, den 13. Juni 1876. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(N. v. Decker). 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 30 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1876.
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        — 169 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 15. 
  
 
 
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes. 
S. 169. — Bekanntmachung, betreffend den Anthell der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des 
steuerfreien Notenumlaufs. S. 170. 
  
(Nr. 1137.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegen- 
seitigen Markenschutzes. Vom 14. Juli 1876. 
Zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg ist durch Auswechselung von Er- 
klärungen der beiderseitigen Regierungen eine Uebereinkunft dahin getroffen worden, 
daß in Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder der Verpackung 
der letzteren, sowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken die An- 
gehörigen des Deutschen Reichs in Luxemburg und die lugemburgischen 
Saatsangehörigen im Deutschen Reiche denselben Schutz wie die eigenen 
Angehörigen genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen 
Landes, um in dem anderen ihren Marken den Schutz  zu sichern, nach 
Maßgabe der in diesem Lande durch die Gesetze oder Verordnungen vor- 
geschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten die Hinterlegung ihrer 
Marken, und zwar in Luxemburg bei dem Bezirksgericht in Luxemburg, 
zu bewirken haben. Die Uebereinkunft soll vom Tage ihrer Bekannt- 
machung an in Anwendung treten. 
Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 
30. November 1874 hierdurch veröffentlicht. 
Berlin, den 14. Juli 1876. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1876. 31 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1876.
        <pb n="208" />
        — 170 — 
(Nr. 1138.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage 
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 23. Juli 1876. 
Nachdem die Landgräflich hessische konzessionirte Landesbank in Homburg 
v. d. H. auf das Recht  zur Ausgabe von Banknoten mit dem 24. April d. J. 
verzichtet hat, ist der dieser Bank nach Ziffer 11 der Anlage zu §. 9 des Bank- 
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zustehende Antheil an dem 
Gesamtbetrage  des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs mit 159.000 Mark 
nach §. 9 Absatz 2 des Bankgesetzes   mit dem gedachten Zeit- 
punkte dem Antheile der Reichsbank zugewachsen.  Dieser 
Antheil hat sich sonach von dem in der Bekanntmachung vom 
April d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 124) nachgewiesenen Be- 
trage von 272.561.000 
auf 272.720.000 Mark 
erhöht. 
Berlin, den 23. Juli 1876. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="209" />
        — 171 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
No. 16. 
  
Inhalt: Uebereinkunft mit Rußland wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Marienburg 
und Warschau. S. 171. 
  
Nr. 1139.) Convention entre I'Allemagne 
et la Russie concernant T’éta- 
blissement d'un chemin de fer 
reliant Marienbourg et Varso- 
vie. Du 22/10 Avril 1876. 
Sa Majestée IEmpereur d’Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de I’Empire 
Germanique, et Sa Majestée IEmpereur 
de toutes les Russies, animés du deésir 
de favoriser le développement du 
commerce et du trafic entre les deux 
Empires par Détablissement d’'un che- 
min de fer reliant Marienbourg et 
Varsovie ont nommé des plénipoten- 
tiaires à Peffet de régler d’un commun 
accord les qduestions résultant de cette 
nouvelle voie ferrée, savoir: 
Sa Majesté 1°’Empereur d’Alle- 
magne, Roi de Prusse: 
le Sieur Paul Amédée Gu- 
stave Reichardt, Son con- 
seiller actuel de Légation. 
le Sieur Louis Brefeld, Son 
Conseiller intime de régence, 
le Sieur Auguste Otton Henri 
CharlesJaecehnigen, Soncon- 
seiller intime des finances; 
Meichs-Gesetbl. 1876. 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1876. 
(Uebersetzung.) 
(Nr. 1139.) Uebereinkunft zwischen dem Deut- 
schen Reiche und Rußland wegen 
Herstellung einer Eisenbahnverbin- 
dung zwischen Marienburg und 
Warschau. Vom 22./10. April 1876. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät 
der Kaiser von Rußland, von dem 
Wunsche geleitet, die Entwickelung des 
Handels und Verkehrs zwischen beiden 
Reichen durch Herstellung einer Eisen- 
bahnverbindung zwischen Marienburg 
und Warschau zu fördern, haben zu dem 
Zwecke der Regelung der auf diese neue 
Eisenbahnverbindung bezüglichen, eine 
gemeinschaftliche Feststellung erfordernden 
Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Le- 
gationsrath Paul Amadeus 
Gustav Reichardt, 
Allerhöchstihren Geheimen Regie- 
rungsrath Ludwig Brefeld 
und 
Allerhöchstihren Geheimen Finanz- 
rath August Otto Heinrich 
Carl Jaehnigen; 
32
        <pb n="210" />
        et 
Sa Majesté l'Empereur 
toutes les Russies: 
le Sieur Sylvestrel.wowsky, 
Son Conseiller d'’Etat actuel, 
le Sieur Hippolite de Pistohl- 
kors. Son Conseiller d’Etat 
actuel, 
le Prince Basile Dolgorou- 
koff, Son chambellan, 
le Sieur Nicolas de Pfeiffer, 
Son Colonel d'Etat-major, 
Ie Sieur Ferdinand Ryd- 
zewsky, Son Ingénicur Con- 
seiller de College, 
Ie Sieur Emanuel Moukha- 
now, Son Conseiller aulique, 
lesquels sont convenus, sous réserve 
de la ratification, des articles suivants: 
de 
Article 1. 
Le Gouvernement russe a accordeée 
à une scciété d’actionnaires domicilice 
en Russie et formée en vertu des sta- 
tuts approuwés par ce Gouvernement 
(Compagnie du chemin de fer de la 
Vistule) le droit pour la construction 
et Texploitation du chemin de fer 
entre Powel. (par Varsovie) et la 
frontière de Prusse, pres de Mlawka, 
et le Gouvernement prussien a accordé 
à une socicte Tactionnaires domiciliée 
een Prusse (Marienbourg- Mlawkaer 
Eisenbahn-Gesellschaft) la concession 
bour la construction et Texploitation 
du chemin de ter qui sera tracc de 
Marienbourg à la frontière de Russie 
Pour se réunir au chemin de fer russe 
Susindiqué. 
Artiele 2. 
Le point de jonction des deux 
chemins russe et prussien et le rac- 
172 — 
und 
Seine Majestät der Kaiser von 
Rußland: 
Allerhöchstihren Wirklichen Staats- 
rath Sylvester Lwowsky, 
Allerhöchstihren Wirklichen Staats- 
rath Hippolit von Pistohl- 
kors, 
Allerhöchstihren Kammerherrn Für- 
sten Basil Dolgoroukoff, 
 Allerhöchstihren Obersten im Gene- 
ralstabe Nicolas von Pfeiffer, 
Allerhöchstihren Kollegienrath und 
Ingenieur Ferdinand Ryd- 
zewsky und 
Allerhöchstihren Hofrath Emanuel 
Moukhanow, 
welche, unter dem Vorbehalte der Rati- 
fikation, über die nachstehenden Artikel 
übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Seitens der russischen Regierung ist 
die Berechtigung zum Bau und Betriebe 
einer Eisenbahn zwischen Kowel über 
Warschau und der preußischen Grenze in 
der Nähe von Mlawka an eine in Ruß- 
land domizilirte und in Gemäßheit der 
von der gedachten Regierung genehmig- 
ten Statuten errichtete Aktiengesellschaft 
(„Gesellschaft der Weichsel-Eisenbahn“ 
ertheilt worden, während die preußische 
Regierung die Konzession zum Bau und 
Betriebe einer Eisenbahn von Marien- 
burg bis zur russischen Grenze zum An- 
schluß an die bezeichnete russische Bahn 
an eine in Preußen domizilirte Aktien- 
gesellschaft „Marienburg-Mlawkaer Eisen- 
bahngesellschaft“) ertheilt hat. 
Artikel 2. 
Der Anschlußpunkt der bezeichneten 
preußischen und russischen Bahn und die
        <pb n="211" />
        cordement de ces chemins, soit en 
blan, soit en profil, seront déterminés 
ber les deux Gouvernements ’apres 
es Pprojets redigés de concert par les 
ingenieurs des deux pays. 
Toutes les autres dispositions con- 
cernant le tracé du chemin, ainsi due 
Templacement des stations à P’intcrieur 
de chaque territoire, demeurent réser- 
VGes à I’appréciation et à la décision 
de chacune des Hautes Parties con- 
tractantes. 
Article 3. 
Les voies ferrées et leurs depen- 
dances, ainsi que les moyens de trans- 
Port seront organisés de part et d’au- 
tre de manière à assurer l'exploita- 
tion par locomotives. 
Article 4. 
La largeur de la voie entre les 
bords intérieurs des rails sera sur le 
territoire prussien de un metre qua- 
tre cent trente cing millimetres et 
sur le territoire russe de cindq pieds 
(mesure anglaise). 
Article 5. 
Les Uisitions de terrains seront 
effectuses de prime-abord pour deux 
voies; quant à la construction de la. 
seconde voie elle pourra étre ajournée 
jusqu' ce qdue la nécessité en aura 
GE te reconnue par Iie Gouvernement 
respectif. 
Article 6. 
Les Hauts Gouvernements con- 
tractants auront scin de faire achever 
la construction du chemin de fer sur 
leurs territoires respectifs pour un 
terme aussi vepproche due possible 
et autant que faire se pourra simul- 
tanêment. 
173 
Verbindung derselben im Planum wie 
im Längenprofil werden von beiden Re- 
gierungen nach den von Technikern bei- 
der Länder gemeinschaftlich gefetigten 
Vorarbeiten festgestellt werden. Alle 
anderen, die Richtung der Bahn, sowie 
die Wahl der Stationsorte im Innern 
eines jeden Gebietes betreffenden Bestim- 
mungen bleiben der Prüfung und Ent- 
scheidung eines jeden der Hohen vertrag- 
schließenden Theile vorbehalten. 
Artikel 3. 
Die fragliche Eisenbahn und deren 
Zubehör, sowie die Transportmittel sollen 
von beiden Theilen dergestalt eingerichtet 
werden, daß der Betrieb mit Lokomo- 
tiven gesichert ist. 
Artikel 4. 
Die Spurweite soll auf dem preußi- 
schen Gebiete 1 Meter und 435 Milli- 
meter, auf dem russischen Gebiete 5 Fuß 
englischen Maßes) im Lichten der Schienen 
betragen. 
Artikel 5. 
Die Grunderwerbungen sollen so- 
gleich für ein Doppelgeleis bewirkt wer- 
den, was die Herstellung des zweiten 
Geleises betrifft, so kann dasseselbe bis da- 
hin ausgesetzt bleiben, wo das Bedürfniß 
dazu von der betreffenden Regierung an- 
erkannt wird. 
Artikel 6. 
Die Hohen kontrahirenden Regie- 
rungen werden dafür Sorge tragen, daß 
der Bau auf dem beiderseitigen Gebiete 
in thunlichst kurzer Frist und möglichst 
gleichzeitig vollendet werde.
        <pb n="212" />
        Les deux Gouvernements se com- 
muniqueront réciproquement les do- 
cuments constitutifs des deux sociétes 
et qui sont mentionnés dans Tarticle 
Premier de la présente convention. 
Article 7. 
Le changement de service se fera 
à la frontière de manière due Tad- 
ministration du chemin de ter prus- 
sienne et I’administration du chemin 
de fer russe établissent chacune de 
son cté, sur son territoire pres de 
Ia frontière une station, et duc les 
Cconvois prussiens sur la voie plus 
étroite prussienne entrent dans la 
station russe et les convois russes sur 
la voie plus large russe entrent dans 
Ia station prussienne. 
Article 8. 
La construction, Pentretien et la 
surveillance de la voie plus large sur 
le territoire prussien entre la fron- 
tière et la station prussienne sera à 
la charge de T’administration prus- 
sienne; la construction, Uentretien et 
la surveillance de la voie plus étroite 
sur le territoire russe entre la station 
russe et la frontière sera à la charge 
de Tadministration russe. Pour le 
Parcours et PTusage de ces deux par- 
ties de chemin de fer les admini- 
strations prussienne et russe ne paye- 
ront Tune à autre aucune indemnité. 
Article 9. 
Sauf le droit de souverasineté et 
de surveillance des Hauts Gouverne- 
ments contractants sur les parties du 
chemin de fer situées dans leurs terri- 
toires respectifs et sur Texploitation 
de ces lignes, les administrations ex- 
Ploitant le chemin de fer resteront 
soumises quant au service des trains 
174 
Die beiden Regierungen werden Sich 
gegenseitig die in dem ersten Artikel der 
gegenwärtigen Uebereinkunft erwähnten 
Urkunden, betreffend die Errichtung resp. 
Konzessionirung der beiden Eisenbahn- 
gesellschaften, mittheilen. 
Artikel 7. 
Der Betriebswechsel soll an der Grenze 
stattfinden in der Weise, daß die preußische 
und die russische Eisenbahnverwaltung 
jede für sich einen besonderen Endbahn- 
hof in der Nähe der Grenze auf ihrem 
Gebiete anlegen, und die preußischen 
Bahnzüge auf dem schmäleren preußischen 
Geleise in den russischen Bahnhof, die 
russischen Züge auf dem breiteren russischen 
Geleise in den preußischen Bahnhof ein- 
fahren. 
Artikel 8. 
Der Bau, die Unterhaltung und die 
Beaufsichtigung des breiteren Geleises 
auf preußischem Gebiete zwischen dem 
preußischen Endbahnhofe und der Grenze 
liegt der preußischen Verwaltung ob; 
der Bau, die Unterhaltung und die 
Beaufsichtigung des schmäleren Geleises 
auf russischem Gebiete zwischen dem russi- 
schen Endbahnhof und der Grenze liegt 
der russischen Verwaltung ob. Für das 
Befahren und die Benutzung dieser beiden 
Theile der Eisenbahn sollen die preußische 
und die russische Verwaltung eine der 
anderen keinerlei Vergütung zu zahlen 
haben. 
Artikel 9. 
Unbeschadet des Hoheits- und Auf- 
sichtsrechts der Hohen vertragschließenden 
Regierungen über die in ihren Gebieten 
belegenen Bahnstrecken und über den 
darauf stattfindenden Betrieb verbleibt 
in Betreff des Fahrdienstes die Ausübung 
des Oberaufsichtsrechts über die den Be- 
trieb führenden Eisenbahnverwaltungen
        <pb n="213" />
        au droit de surveillance superieure 
cxercé par le Gouvernement du pays 
ou elles sont domiciliées. 
Article 10. 
Les Hautes Parties contractantes 
auront soin qu’aux stations frontières 
les arrangements nécessaires scoient 
faits pour pouvoir effectuer avec la 
moindre perte de temps et aux moin- 
dres frais possibles les dechargements 
et rechargements des waggons à mar- 
chandises néecessités par la différence 
de la largeur de la voie. 
Article 11. 
Un reglement uniforme pour les 
signaux et tous les détails du service 
sera concerté pour les stations fron- 
tièöres entre les administrations des 
deux chemins de fer, sauf Tappro- 
bation des autcrités territoriales re- 
spectives. 
Article 12. 
Les deux Gouvernements aviseront 
aux moyens de régler le service des 
convois de la manieère la plus con- 
venable et II8 exerceront Tinfluence 
nécessaire pour deéterminer dans ce 
but ou changer le service des convois. 
Article 13. 
Les Hauts Gouvernements con- 
tractants auront soin qdue sur les par- 
ties de ce chemin de fer situces sur 
le territoire de Tun et de Lautre, le 
tarif des prix pour le transport des 
nnes et des marchandises, sauf 
es différences due la diversité de 
Texploitation et du commerce y ap- 
Portent, soit aussi uniforme que pos- 
Sible. 
Article 14. 
La disposition de la marche et de 
Ia coincidence des trains ainsi que le 
tarif des prix pour le transport des 
175 
derjenigen Regierung, in deren Gebiete 
dieselben ihren Sitz haben. 
Artikel 10. 
Die Hohen kontrahirenden Theile 
werden dafür sorgen, daß in den End- 
bahnhöfen die erforderlichen Einrichtun- 
gen getroffen werden, um mit dem mög- 
lichst geringen Zeit- und Kostenaufwande 
die durch den Unterschied der Spurweite 
bedingten Umladungen der Güterwagen 
bewirken zu können. 
Artikel 11. 
Für die Endbahnhöfe an der Landes- 
grenze soll zwischen den Verwaltungen 
der beiden Eisenbahnen unter Genehmi- 
gung der betreffenden Landesbehörden 
ein übereinstimmendes Reglement für 
die Signale und alle Einzelheiten des 
Betriebes vereinbart werden. 
Artikel 12. 
Beide Regierungen werden dafür 
Sorge tragen, daß die Regelung der 
Fahrten auf eine möglichst zweckmäßige 
Weise geschehe, und wollen auf ent- 
sprechende Anordnung beziehungsweise 
Aenderung des Fahrplans hinwirken. 
Artikel 13. 
Die Hohen kontrahirenden Regierun- 
en wollen darauf bedacht sein, daß die 
Fahr- und Frachttarifsätze auf den in den 
beiderseitigen Gebieten belegenen Bahn- 
strecken thunlichst in Uebereinstimmung 
gebracht werden, soweit nicht durch die 
Verschiedenheit der Betriebs- und Ver- 
kehrsverhältnisse ein Anderes bedingt wird. 
Artikel 14. 
Der Fahrplan, sowie der Fahr- und 
Frachttark werden von jeder der beiden 
Eisenbahnverwaltungen für ihr Gebiet
        <pb n="214" />
        Personnes et des marchandises seront 
arrötés par les deux administrations 
chacune pour son territoirc et com- 
muniqucs réciproquement de méme 
duc les modisications Jqui pourraient 
survenir ultérieurement. 
Article 15. 
Les deux Hautes Parties contrac- 
tantes donneront leurs soins et in- 
Ssisteront: 
1° à ce due les administrations er- 
Ploitant les lignes situces sur 
lunc et l’autre partic des deux 
territoires organisent pour le ser- 
vice des voyageurs ainsi que pour 
le transport des marchandises au- 
tänt de trains correspondant à 
la station frontière qu il sera né- 
cessaire pour assurer leur el- 
Pédition reglementaire; 
2à ce due Torganisation de trans- 
Ports directs pour les personnes 
et les marchandises, sitot due 
les deux Hauts Gouvernements 
Considéreront ces transports 
comme désirables dans Tintérét 
du trafic, ne scit pas contestée 
Par lesadministrations dessocictés 
mentionnéCes dans D’article premier 
de la présente convention. 
Article 16. 
II ne sera fait aucune distinction 
entre les habitants des deux Empires, 
soit pour le prix des transports, scit 
hen le temps d’expédition sauf les 
clais nécessités par les règlements 
de douane; Tapplication de ces règle- 
ments sera la méme pour les habitants 
des deux Empires. 
Article 17. 
Toutes les mesures de police et 
de douane auxquelles pourra donner 
176 
festgesetzt umd ebenso wie die etwaigen 
späteren Abänderungen der anderen Ver- 
waltung mitgetheilt werden. 
Artikel 15. 
Beide Hohe vertragschließende Theile 
verpflichten sich ferner, dahin zu wirken 
und darauf zu halten: 
1. daß von den betriebsführenden Ver- 
waltungen der auf beiderseitigem 
Staatsgebiete belegenen Bahnstrecken 
für den Personen- sowie für den 
Waarenverkehr so viel auf der be- 
treffenden Grenzstation anschließende 
Züge eingerichtet werden, als noth- 
wendig sind, um deren reglements- 
mäßige Beförderung sicherzustellen; 
2. 
daß der Einführung direkter Expe- 
ditionen im Personen- und Güter- 
verkehr, sobald dieselben im Interesse 
des Verkehrs von beiden Hohen 
Regierungen als wünschenswerth 
befunden werden, seitens der Ver- 
waltungen der im ersten Artikel 
gegenwärtiger Uebereinkunft bezeich- 
neten Gesellschaften nicht wider- 
sprochen wird. 
Artikel 16. 
Es soll sowohl in Betreff der Be- 
förderungspreise, als der Zeit der Ab- 
fertigung, vorbehaltlich des durch die 
 Zollvorschriften bedingten Aufenthalts, 
kein Unterschied zwischen den Bewohnern 
beider Reiche gemacht werden. Diese 
Zollvorschriften sollen für die Bewohner 
beider Reiche eine gleichmäßige Anwen- 
dung finden. 
Artikel 17. 
Alle polizeilichen und zollamtlichen 
Maßregeln, zu welchen die Betriebs-
        <pb n="215" />
        — 177 
lieu Touverture de la voie qui fs#it 
Tobjet de la presente convention, sont 
réservées à chacun des deux Gouver- 
neinents et seront, autant due pos- 
bible, concertées préalablement. 
Pour ce qui est des formalités de 
Visite et d’expédition en douanc des 
es et des marchandises im- 
Portées ou exportées et de la verifi 
cation des passeports, les deux Gou- 
vernements sengagent mutuellement 
k ne pas traiter moins favorablement 
le chemin de fer reliant Marienbourg 
et Varsovie due tout autre chemin 
de fer traversant la frontieère et à 
accorder dans Tintérét ct en faveur 
du commerce au dit chemin de fer 
toute facilité et simplification de ser- 
vice Compatibles avec les lois des deux 
Pays. 
Article 18. 
Le chemin de fer reliant Marien- 
bourg et Varsovie servira aussi aux 
kransports des postes, tant des lettres 
ge es bauens et à I’établissement 
ee gnes télégraphiques. 
Les Hauts Gouvernements auront 
soin Timposer aux entrepreneurs du 
chemin de fer les obligations Ju’ls 
jugeraient utiles pour assurer les in- 
téréts de I’administration des postes 
et des télégraphes. 
Les administrations des postes et 
des telegraphes des deux Partics con- 
tractantes arréteront d'un commun 
accord les modalités du service postal 
et telégraphique à organiser sur le 
dit chemin de fer. 
Article 19. 
Dans tous les cas, ou les admini- 
strations du chemin de fer de l’'un 
ou de Tautre Etat ne pourraient pas 
sentendre sur les dillerer points. 
Prévus dans la présente Convention 
eröffnung der den Gegenstand der gegen, 
wärtigen Uebereinkunft bildenden Eisen- 
bahn Veranlassung geben sollte, bleiben 
einer jeden der beiden Regierungen vor- 
behalten und sollen, soweit als thunlich, 
vorgängig vereinbart werden. 
In Betreff der Förmlichkeiten der 
zollamtlichen Revision und Abfertigung 
es Passagiergepäcks und der ein- oder 
ausgehenden Güter, sowie der Paßrevi- 
sion ertheilen beide Regierungen sich die 
Zusicherung, daß die Eisenbahnverbindung 
zwischen Warschau und Marienburg nicht 
minder günstig als eine andere in das 
Ausland übergehende Eisenbahn behan- 
delt werden und daß im Interesse der 
Förderung des Verkehrs dabei jede nach 
den in beiden Ländern bestehenden Ge- 
setzen zulässige Erleichterung und Verein- 
fachung stattfinden soll. 
Artikel 18. 
Die Eisenbahn zwischen Warschau 
und Marienburg soll auch zur Vermitte- 
lung des Brief- und Fahrpostverkehrs 
sowie zur Anlegung von Telegraphen- 
linien benutzt werden. Die Hohen Re- 
gierungen wollen darauf Bedacht nehmen, 
daß den Unternehmern der Eisenbahn 
diejenigen Verpflichtungen auferlegt wer- 
den, welche für geeignet erachtet werden, 
die Zwecke der Post- und Telegraphen- 
verwaltungen zu sichern. Die nähere 
Verständigung über die Art und Weise 
des auf dieser Bahn einzurichtenden Post- 
und Telegraphendienstes soll den beider- 
seitigen Post- und Telegraphenverwal- 
tungen vorbehalten bleiben. 
Artikel 19. 
In allen Fällen, wo die Eisenbahn- 
verwaltungen des einen oder des anderen 
Staates über die verschiedenen in der 
gegenwärtigen Uebereinkunft vorgesehenen 
Punkte und überhaupt über die den Zu-
        <pb n="216" />
        — 178 — 
et en genéral sur les moyens d'assurer 
la continuite du service entre les 
deux frontières et la prosperité du 
commerce de transit, les Gouverne- 
ments interviendront d’oflice et 8e 
concerteront pour prescrire toutes les 
mesures néecessaires. 
Article 20. 
La présente Convention sera rati- 
fice et les ratifications en seront 
éEchangées à St. Pétersbourg dans 
Tespace de deux mois à compter du 
jour de la signature, ou plus tet si 
ire se peut. 
En foi de qucoi les plénipoten- 
tiaires Tont signée et y ont apposé 
leurs cachets. 
Fait à Varsovie, le 22/10 Avril 
876. 
Reichardt. Lwowsky. 
(L. S.) (L. S.) 
Brefeld. Pistohlkors. 
(L. S.) (L. S.) 
Jaehnigen. Prince Dolgoroukoff. 
(L. S.) (L. S.) 
de Pfeiffer. 
(L. S.) 
Rydzewsky. 
(L. S.) 
Moukhanow. 
(L. S.) 
 sammenhang bes Betriebes zwischen beiden 
Grenzen und das Gedeihen des Transit- 
handels sichernden Mittel sich nicht sollten 
einigen können, werden die Regierungen 
von Amtswegen einschreiten und sich über 
alle zu ergreifenden Maßregeln verstän- 
igen. 
Artikel 20. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll 
ratifizirt und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden zu St. Petersburg 
binnen zwei Monaten vom Tage der 
Unterzeichnung ab gerechnet, oder wenn 
thunlich früher bewirkt werden. 
Zur Urkunde dessen haben die Be- 
vollmächtigten dieselbe unterzeichnet und 
besiegelt. 
So geschehen Warschau, den 22./10. 
April 1876    
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
 (R. v. Decker).
        <pb n="217" />
        — 179 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 17. 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten der Militär- und der Marineverwaltung. 
S. 179. — Erlaß, betreffend die Amtsbezeichnungen „Telegraphendirektor“ und „Telegraphen- 
inspektor“. S. 188. 
  
(Nr. 1140.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marine- 
verwaltung angestellten Beamten. Vom 16. August 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, 
betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, (Bundes-Gesetzbl. S. 161) nach 
Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
§. 1. 
Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen verpflichtet: 
I. Im Bereiche der Militärverwaltung. 
A. Bei den Friedensverwaltungen und den immobilen Verwaltungen 
während des mobilen Zustandes der Armee, 
und zwar: 
1. General-Militär-, General-Kriegs- und Militär-Pensionskasse: 
a) General-Militär- und General-Kriegskasse: 
Rendanten, Oberbuchhalter, Kassirer und Kassendiener; 
b) Militär-Pensionskasse: 
Rendant, Kontrolör und Kassendiener; 
c) Korps-Zahlungsstelle in Karlsruhe: 
Rendant, Kontrolör und Kassendiener; 
d) Kriegs- Zahlamt einschließlich Militär-Pensionszahlstelle (Königreich 
Sachsen): 
Rendant (Kriegszahlmeister) und Kassendiener; 
e) Kriegs-Zahlamt (Koͤnigreich Württemberg): 
Kriegszahlmeister, Kassirer und Kassendiener; 
2. bei den Militär-Magazinverwaltungen: 
Provtiantmeister , Reserve-Magazinrendanten, Depot-Magazinverwalter, 
Proviantamtskontrolöre, Mühlenmeister und Backmeister; 
Reichs-Gesehbl. 1876. 33 
 
Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1876.
        <pb n="218" />
        3. 
5. 
 6. 
8. 
10. 
11. 
12. 
13. 
— 180 — 
bei den Montirungstepots 
Rendanten und Kontrolöre; 
4. bei den Garnisonverwaltungen: 
Garnisonverwaltungs-Direktoren, Garnisonverwaltungs-Ober- Inspek- 
toren, Garnisonverwaltungs-Inspektoren, Kasernen-Inspektoren und 
Kassendiener; 
bei den Lazarethverwaltungen: 
Ober- Lazarethinspektoren,  Lazarethverwaltungs- Inspektoren, die übrigen 
Lazarethinspektoren,  sowie Beamten bei den immobilen Güter- 
depo ts; 
bei dem medizinisch- chirurgischen Friedrich-Wilhelms- Institut: 
Rendant; 
7. bei der Miltär- Roßarzt schule: 
Verwaltungs-Inspektor; 
bei den Remontedepots: 
Remontedepot- Administratoren, interimistische Vorstände der Remonte- 
epots; 
9. bei den Invalideninstituten: 
Rendanten der Invalidenhäuser in Berlin und in Stolp, Inspektor 
des Lazareths im Invalidenhause zu Berlin; 
bei den technischen Instituten der Artillerie: 
Rendanten und Materialienverwalter der Artilleriewerkstätten und 
Pulverfabriken; 
bei den Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten: 
a) Kadettenhäuser: 
Rendanten, außerdem: 
bei dem Kadettenhause in Berlin: 
Verwalter, Rechnungsführer bei der Bekleidungskommission und 
Kassendiener; 
bei den übrigen Kadettenhäusern: 
Hausverwalter und Verwalter; 
b) Knaben-Erziehungsinstitut zu Annaburg: 
Rendant und Inspektoren; 
e) Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen (Königreich Sachsen): 
Inspektor 
d) Kriegsakademie: 
Rendant; 
e) Vereinigte Artillerie- und Ingenieurschule: 
Rendant; 
bei den Festungsgefängnissen: 
Rendanten 
Beamte, welchen die Verwaltung einer Kasse als Nebenamt gegen Ver- 
gütung übertragen ist.
        <pb n="219" />
        — 181 — 
B. Bei den Feldverwaltungen, 
und zwar: 
1. bei den Feld-Kriegskassen: 
Kriegs zahimeister, Kassirer, Buchhalter und Kassendiener; 
2. bei den Feld- Proviantämtern: 
Feld-Proviantmeister, Feld-Magazinrendanten, Feld-Magazinkontrolöre, 
Feld- Backmeister; 
3. bei den Feldlazarethen, stehenden Kriegslazarethen, Lazareth-Reservedepots 
und Krankentransport-Kommissionen: 
Feld-Lazarethinspektoren und Feld-Lazarethrendanten. 
II. Im Bereiche der Marineverwaltung. 
Marinerendanten, Marine- Garnisonverwaltungsbeamte in den vorstehend 
unter I. A. Nr. 4 bezeichneten Stellungen, Marine-Ober-Lazarethinspektoren, 
Marine-Lazarethverwaltungs. Inspektoren, die übrigen Marine-Lazarethinspektoren, 
Marinekontrolöre, Verwalter der Schiffs lazarethdepots, Hausaufseher bei der 
Marine-Akademie und Schule, Materialienverwalter bei den Marine-Hafenbau- 
Kommissionen und bei dem Marine-Lootsen- und Betonnungswesen, Kassen diener. 
§. 2. 
Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Kau- 
tionen beträgt: 
I. Im Bereiche der Militärverwaltung. 
A. Bei den Friedensverwaltungen und den immobilen Verwal- 
tungen während des mobilen Zustandes der Armee. 
1. General-Militär-, General-Kriegs- und Militär-Pensionskasse: 
a) General- Militär- und General-Kriegskasse: 
aa) für die Rendanen 18.000 Mark, 
bb) für die Ober-Buchhalter    5.700 
cc) für die Kassirer 5.500 
dd) für die Kassenboten        800 
b) Militär, Pensionskasse: 
aa) für den Rendanen  9.000 Mark, 
bb) für den Kontrolör 2.800 
cc) für den Kassendiener 800 
c) Korps- Zahlungsstelle in Karlsruhe: 
aa) für den Rendanen 2.000 Mark, 
bb) für den Kontrolör   2.500 
cc) für den Kassendiener 800  
d) Kriegs- Zahlamt einschließlich Militär- Pensionszahlstelle 
(Königreich Sachsen): 
aa) für den Rendanten (Kriegszahlmeister)  9.000 Mark, 
bb) für den Kassendiener 800
        <pb n="220" />
        — 182 — 
e) Kriegszahlamt (Königreich Württemberg): 
aa) für den Kriegszahlmeister ....... .. 9.000 Mark, 
bb) für den Kassirer ... 5.400 
cc) für den Kassendiner . . .. 800 
2. Militär-Magazinverwaltungen: 
a) für die Proviantmeister ............................ 9.000 Mark, 
b) für die Reserve-Magazinrendanten .. 5.400 
c) für die Depot-Magazinverwalter . .. 3.900 
d) für die Proviantamtskontrolöre . .. .. . .. 2.700 
e) für die Mühlenmeister . . . . . . . .. 1.400 
f) für die Backmeister . . . . .. . . . . .. 1.400 
3. Montirungsdepots: 
a) für die Rendanten 9.000 Mark, 
b) für die Kontrolirer . . .. . . . . .. 2.500 
4. Garnisonverwaltungen: 
a) für die Direktoren ... . . .. 9.000 Mark, 
b) für die Ober-Inspektoren 6.600 
c) für das zweite Vorstandsmitglied bei der Garnisonver— 
waltung in Berlin, sofern dasselbe ein Ober-Inspektor 3300 
ist   
d) für die Garnisonverwaltungs-Inspektoren in selbständigen 
Stellungen . . . .. ... ... . . .. . 5.400 
e) für dieselben in nicht selbständigen Stellungen 2.700 
f) für die Kaserneninspektoren in selbständigen Stellungen 4.600 
g) für dieselben in nicht selbständigen Stellungen 2.200 
h) für den Kassendiener bei der Garnisonverwaltung in 
Berlin . . . 800 
5. Lazarethverwaltungen: · 
a) Friedens-Lazarethverwaltungen: 
aa) für die Ober-Lazarethinspektorten 6.500 Mark, 
bb) für die Lazarethverwaltungs-Inspektoren 5.400 
cc) für die alleinstehenden Lazarethinspektoren 4.600 
dd) für die übrigen Lazarethinspektortren 2.200 
b) Immobile Lazarethverwaltungen während des mobilen Zu- 
standes der Armee: 
aa) für die Ober-Lazarethinspektoren 6.000 Mark, 
bb) für die Lazarethinspektoren als alleinstehende Kassen- 
und Oekonomieverwalter 4.800 
cc) für die übrigen Lazarethinspektorten 2.100 
6. Medizinisch-chirurgisches Friedrich-Wilhelms--Institut: 
für den Rendanten .............. 9.000 Mark; 
7. Militär-Roßarztschule: 
für den Verwaltungsinspektor . . .. 3.000 Mark;
        <pb n="221" />
        8. Remontedepots: 
a) für die Administratotten . . .. 
b) für die interimistischen Vorstände der Remontedepots 
9. Invaliden institute: 
a) Invalidenhaus zu Berlin: 
aa) für den Rendanen 
bb) für den Inspektor des Lazarets 
b) Invalidenhaus zu Stolp: 
für den Rendanen 
10. Technische Institute der Artillerie: 
a) für die Rendanten bei den Artilleriewerkstätten 
b) für die Materialienverwalter bei den Artilleriewerkstätten 
c) für die Rendanten bei den Pulverfabrikken . .. 
d) für die Materialienverwalter bei den Pulverfabriken 
11. Militär-Erziehungs- und Bildungsan stalten: 
a) Kadettenhäuser: 
aa) für den Rendanten des Kadettenhauses zu Berlin 
bb) für die Rendanten bei den übrigen Kadettenhäusern 
cc) für die Hausverwalter beim Kadettenhause zu 
Berlin .. . .. 
dd) für die Hausverwalter bei den übrigen Kadetten- 
häusern . .. . . . . . . . .. 
ee) für die Kompagnieverwalter bei den übrigen Ka- 
dettenhäusen. 
ff) für den Rechnungsführer bei der Bekleidungs- 
kommission des Kadettenhauses zu Berlin 
gg) für den Kassendiener beim Kadettenhause zu Berlin 
Knaben-Erziehungsinstitut zu Annaburg: 
aa) für den Rendanen .. 
bb) für den Inspektor . . .. 
c) Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen (König- 
reich Sachsen): 
für den Inspektor 
d) Kriegsakademie: 
für den Rendanen .. . .. 
e) Vereinigte Artillerie- und Ingenieurschule: 
für den Rendanen 
12. Festungsge fängnisse: 
für die Rendanen 
13. für Beamte, welchen die Verwaltung einer Kasse 
als Nebenamt gegen Vergütung übertragen ist: 
der zweijährige Betrag der Vergütung. 
b) 
9.000 Mark, 
4500; 
9.000 Mark, 
2.200 
4.500 Mark 
6.600 Mark, 
2.100 = 
6.200 
2.700 6 / 
9.000 Mark, 
6.300 
900 
600 
400 
900 
900 
6.600 Mark, 
2.100 
1.500 Markz; 
5.400 Mark. 
5.400 Mark; 
5.000 Markz
        <pb n="222" />
        — 164 — 
B. Bei den Feldverwaltungen: 
1. Feld-Kriegs kasse: 
a) für den Feld- Kriegszahlmeister 9.000 Mark, 
b) für den Feld-Kassirer 3.000 
e) für den Feld-Buchhalter ... 3.000 
d) für den Feld-Kassendiener 400 
2. Feld-Proviantämter: 
a) für die Feld-Proviantmeister 9.000 Mark, 
b) für die Feld- Magazinrendanten 6.000 
J) für die Feld- Magazinkontrolöre . .. 2500 
d) für die Feld- Backmeister 1.400  
3. Feldlazarethe etc.: 
a) für die Feld-Lazarethinspektoren 4.800 Mark, 
b) für die Feld-Lazarethrendanten 4.200 
II. Im Bereiche der Marineverwaltung: 
a) für die Marinerendanten 9.000 Mark, 
b) für die Garnisonverwaltungs-Ober-Inspektoren 6.600 
c) für die Garnisonverwaltungs. Inspektoren in selbständi- 
gen Stellungen . . . . . . . . 5. 400 
d) für die Garnisonverwaltungs- Inspektoren in nicht 
selbständigen Stellungen ... 2.700 
e) für die Kaserneninspektoren in selbständigen Stellungen 4.600 
f) für die Kaserneninspektoren in nicht selbständigen Stel- 
lunen . . . . . .. . . . . 2.200 
g) für die Ober-Lazarethinspektoren 6.500 
h) für die Lazarethverwaltungs-Inspektoren 5.400 
i) für die alleinstehenden Lazarethinspektoren 4.600 
k) für die übrigen, nicht alleinstehenden Lazarethinspektoren 2.200 
l) für die Marinekontrolöre 2.700 
m) für die Verwalter der Schiffslazarethdepots 900. 
n) für den Hausaufseher bei der Marine-Akademie und 
Schule -................ 900 
o) für die Materialienverwalter bei den Matine-Hafenbau- 
Kommissionen, sowie bei dem Lootsen- und Betonnungs- 
wesen. 800 
p) für die Kassendiener bei den Werften 800 
§. 3. 
Die Kautionen der Beamten, welchen die Verwaltung einer Kasse als 
Nebenamt gegen Vergütung übertragen ist (§. 2 I. A. 13), müssen wenigstens 
einhundertfünfzig Mark betragen und bei höheren Beträgen durch 150 theilbar sein. 
Bei Bemessung der Kaution bleibt derjenige Theil des zweiährigen Be- 
trages der Vergütung, welcher durch 150 nicht theilbar ist, unberücksichtigt,
        <pb n="223" />
        — 185 — 
wenn er den Betrag von fünfundsiebenzig Mark nicht erreicht, Beträge von 
fünfundsiebenzig Mark oder mehr werden für volle einhundertfünfzig Mark gerechnet. 
§. 4. 
Beamten, welche eine Kaution von 2.500 Mark oder weniger zu leisten 
haben, bei der Uebertragung des kautionspflichtigen Amtes aber zur Beschaffung 
der Kaution nicht im Stande sind, kann von der vorgesetzten Dienstbehörde aus- 
nahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch An- 
sammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge müssen jährlich 
mindestens den zehnten Theil der Kaution und dürfen in keinem Falle bei den 
Unterbeamten weniger als achtzig Mark, bei anderen Beamten weniger als ein- 
hundertundfünfzig Mark jährlich betragen.  
Von der obersten Reichsbehörde beziehungsweise von der durch dieselbe 
dazu ermächtigten Behörde kann solchen kautionspflichtigen Beamten, welche 
nach vollständiger Bestellung der für ihr bisheriges Amt zu leistenden Kaution 
in ein Amt mit höherer Kautionspflicht versetzt werden, die Ergänzung der 
Kaution durch jährliche Gehaltsabzüge von mindestens dem zehnten Theile der 
Kautionserhöhung gestattet werden. 
  §. 5. 
Beamten, welche bei den Feldverwaltungen oder bei den Reservelazarethen an- 
gestellt werden und die Kaution auf einmal beschaffen außer Stande sind, kann 
von dem vorgesehten Feld - Intendanten bezw. Provinzial Intendanten unter 
dessen eigener Verantwortlichkeit ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung 
der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. 
Die Abzüge müssen jährlich mindestens den zehnten Theil der Kaution und 
dürfen in keinem Falle weniger als einhundertundfünfzig Mark jährlich betragen. 
§. 6. 
Soweit einzelnen Beamten vor dem Erlasse dieser Verordnung die Be- 
schaffung der für ihr Dienstverhältniß erforderlichen Kaution durch Raten- 
zahlungen oder Ansammlung von Gehaltsabzügen gestattet ist, bewendet es bei 
den desfallsigen Festsetzungen. §. 7. 
Beamte, welche in dem im §. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1869 
bezeichneten Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zu- 
fließenden Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu ver- 
wenden. Die vorgesetzte Dienstbehörde  ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche 
in beschränkten Vermögensverhältnissen  sich befinden, auf deren Antrag die 
Ermäßigung der Gehaltsabzüge bis auf die Hälfte des Betrages der Gehalts- 
erhöhung zu gestatten. §. 8. 
Die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge, durch welche die 
Beschaffung einer Kaution bewirkt werden soll — §§. 4 bis 7 —, geschieht bei 
derjenigen Kasse, welche das Gehalt zahlt, so lange, bis ein zur Kautionsleistung 
 geeignetes Werthpapier beschafft werden kann. Dasselbe ist alsdann derjenigen 
Kasse zu überweisen, welcher die Aufbewahrung der vollen Kaution obliegt.
        <pb n="224" />
        — 186 — 
§. 9. 
Die Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der 
Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 5. Juli 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 308), die Verordnung betreffend die Aufbringung von Kautionserhöhungen, 
vom 14. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 434), sowie die Verordnung, 
betreffend die Beschaffung der Kautionen derjenigen Militärbeamten, welche bei 
den Feldverwaltungen angestellt werden, vom 14. Januar 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 37) sind aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 16. August 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. II41.) Erlaß, betreffend die Amtsbezeichnungen „Telegraphendirektor" und „Tele- 
grapheninspektor“. Vom 17. Juli 1876. 
Auf Ihren Bericht vom 13. Juli 1876 genehmige Ich, daß den Vorstehern 
der Telegraphenämter I. Klasse die Amtsbezeichnung „Telegraphendirektor", 
und den Bezirks-Aufsichtsbeamten der Telegraphie die Amtsbezeichnung „Tele- 
grapheninspektor", sowie der Rang der Postdirektoren bezw. Postinspektoren 
verliehen werde. 
Schloß Mainau, den 17. Juli 1876. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Hofmann. 
An den Reichskanzler. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchbruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="225" />
        Reichs-Gesetzblatt 
No. 18. 
Inhalt: Noth- und Lootsen. Signalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern. 
S. 187. — Verordnung über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von Schiffen 
auf See. S. 189. 
  
  
  
(Nr. 1142.) Noth- und Lootsen-Signalordnung für Schiffe auf See und auf den Küsten- 
gewässern. Vom 14. August 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs auf Grund des §. 145 des Straf- 
gesetzbuchs (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40) in Betreff der Noth- und Lootsen- 
signale für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern, was folgt: 
§. 1. 
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Schiffe, Fahr- 
zeuge und Boote, welche auf See oder auf den mit der See im Zusammenhange 
stehenden, von Seeschiffen befahrenen, Gewässern verkehren.  
§.2. 
Nothsignale im Sinne dieser Vorschriften sind Signale, durch welche an- 
gedeutet wird, daß die signalisirenden Schiffe in Noth oder Gefahr sind. 
Als Nothsignale gelten: 
a) bei Tage: 
1. Kanonenschüsse, welche in Zwischenräumen von ungefähr einer 
Minute Dauer abgefeuert werden; oder 
2. das Signal „NC““ des „Internationalen Signalbuchs“; oder 
3. das Fernsignal, bestehend aus einer viereckigen Flagge, über oder 
unter welcher ein Ball oder etwas, was einem Ball ähnlich sieht, 
aufgeheißt ist; 
b) bei Nacht: 
1. Kanonenschüsse, welche in Zwischenräumen von ungefähr einer 
Minute Dauer abgefeuert werden; oder 
Relchs-Gesetzbl. 1876. 34 
Ausgegeben zu Berlin den 22. August 1876.
        <pb n="226" />
        — 188 — 
2. Flammen von brennenden Theer- oder Oeltonnen etc.; oder 
3. Raketen oder Leuchtkugeln von beliebiger Art und Farbe, welche 
einzeln in Zwischenräumen von kurzer Dauer abgefeuert werden. 
§. 3. 
Die Nothsignale (§. 2) dürfen auf den Schiffen nur dann angewendet 
werden, wenn sie in Noth oder Gefahr sind. 
§. 4. 
Lootsensignale im Sinne dieser Vorschriften sind Signale, durch welche 
angedeutet wird, daß auf den signalisirenden Schiffen Lootsen verlangt werden. 
Als Lootsensignale gelten: 
a) bei Tage: 
1. die am Vormast geheißte, mit einem weißen Streifen von ¼ der 
Flaggenbreite umgebene Reichsflagge (Lootsenflagge); oder 
2. das Signal „PT“ des „Internationalen Signalbuchs“" 
b) bei Nacht: 
1. Blaufeuer, welche alle fünfzehn Minuten abgebrannt werden; oder 
2. ein unmittelbar über der Verschanzung in Zwischenräumen von 
kurzer Dauer gezeigtes helles weißes Licht, welches jedesmal un- 
gefähr eine Minute lang sichtbar ist. 
§. 5. 
Die Lootsensignale (§. 4) dürfen auf den Schiffen nur dann zur An- 
wendung gelangen, wenn auf ihnen Lootsen verlangt werden. Auch dürfen auf 
den Schifffen andere, als die im §. 4 bezeichneten Signale als Lootsensignale 
nicht benutzt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Baireuth, den 14. August 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="227" />
        — 189 — 
(Nr. 1143.) Verordnung über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von 
Schiffen auf See. Vom 15. August 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs auf Grund des §. 145 des Straf- 
gesetzbuchs (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt: 
§. 1. 
Nach einem Zusammenstoß von Schiffen auf See hat der Führer eines 
jeden derselben dem anderen Schiffe und den dazu gehörigen Personen zur Ab- 
wendung oder Verringerung der nachtheiligen Folgen des Zusammenstoßes den 
erforderlichen Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne erhebliche Gefahr für das 
eigene Schiff und die darauf befindlichen Personen im Stande ist. 
Unter dieser Voraussetzung sind die Fuhrer der betheiligten Schiffe ver- 
pflichtet, so lange bei einander zu halten, bis sie sich darüber Gewißheit verschafft 
haben, daß keines derselben weiteren Beistandes bedarf. 
§. 2. 
Vor der Fortsehung der Fahrt hat jeder Schiffsführer dem anderen den 
Namen, das Unterscheidungssignal, sowie den Heimaths-, den Abgangs- und den 
Bestimmungshafen seines Schiffs anzugeben, wenn er dieser Verpflichtung ohne 
Gefahr für das letztere genügen kann. 
§. 3. 
Im Sinne dieser Verordnung sind der See die mit derselben im Zusam- 
menhang stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässer gleichgestellt. 
§. 4. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September d. J. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. August 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="228" />
        <pb n="229" />
        191 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
No. 
19. 
  
Inhalt: Internationale Meterkonvention. 
S. 191. 
  
(Nr. 1I44.) Convention internationale du 
metre. Du 20 Mai 1875. 
Sa Majestẽ LEmpereur d'Alemagne, 
Sa Majestẽ l'Empereur d'Autriche- 
Hongrie, Sa Majesté le Roi de Belges, 
Sa Majestẽ l'Empereur du Brésil, Son 
Excellence le Président de la Contfé- 
dération Argentine, Sa Majcsté le Roi 
de Danemark, Sa Majeste le Roi d'E- 
agne, Son Excellence le Président 
es Etats-Unis d'Amérique, Son Ex- 
cellence le Président de la République 
Française, Sa Majesté le Roi d'#talie, 
Son Excellence le Président de la Ré- 
hublique du Pérou, Sa Majeste le Roi 
e Portugal et des Algarves, Sa Ma- 
jestẽ l'Empereur de toutes les Russies, 
Sa Majestẽ le Roi de Suède et de 
Norvege, Son Excellence le Président 
de la Confẽdẽration Suisse, Sa Majcsté 
TEmpereur des Ottomans, et Son Ex- 
cellence le Président de la République 
de Vénézucla, desirant assurer l'uni- 
fication internationale et le perlection- 
nement du Systeme métrique, ont ré- 
solu de conclure une Convention à cet 
effet et ont nommé pour Leurs Plé- 
nipotentiaires, savoir: 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 
(Uebersetzung.) 
(Nr. 1144.) Internationale Meterkonvention. 
Vom 20. Mai 1875. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich 
und König von Ungarn, Seine Majestät 
der König der Belgier, Seine Majestät 
der Kaiser von Brasilien, Seine Excellenz 
der Präsident der Argentinischen Konföde- 
ration, Seine Majestät der König von 
Dänemark, Seine Majestät der König 
von Spanien, Seine Erxcellenz der Präsi- 
dent der Vereinigten Staaten von Ame- 
rika, Seine Exzellenz der Präsident der 
Französischen Republik, Seine Majestät 
der König von Italien, Seine Excellenz 
der Präsident der Republik Peru, Seine 
Majestät der König von Portugal und 
Algarbien, Seine Majestät der Kaiser 
aller Reußen, Seine Majestät der König 
von Schweden und Norwegen, Seine 
Excellenz der Präsident der Schweizeri- 
schen Eidgenpssenschaft, Seine Majestät 
der Kaiser der Osmanen, und Seine Ex- 
cellenz der Präsident der Republik Vene- 
zuela haben, vom Wunsche geleitet, die 
internationale Einigung und die Vervoll- 
kommnung des metrischen Systems zu 
sichern, beschlossen, zu diesem Behufe 
einen Vertrag abzuschließen und haben 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
35 
Ausgegeben zu Berlin den 5. September 1876.
        <pb n="230" />
        — 192 — 
Sa Majesté l'Empereur d'Alle- Seine Majestät der Deutsche 
magne: Kaiser: 
S. A. le Prince de Hohenlohe- 
Schillingsfürst, Grand’' 
Croix de I’Ordre de IAigle 
Rouge de Prusse et de rOnsere 
de St. Hubert de Baviere, etc., 
Son Ambassadeur extraordi- 
naire et plénipotentiaire à Paris; 
Seine Durchlaucht den Fürsten von 
Hohenlohe- Schillingsfürst 
Großkreuz des preußischen Rothen 
Adlerordens und des bayerischen 
St. Hubertordens etc., Allerhöchst- 
seinen außerordentlichen und bevoll- 
mächtigten Botschafter in Paris; 
Sa Majesté I'Empereur d'Au-- 
triche-Hongrie: 
Seine Majestät der Kaiser von 
Oesterreich und König von Un- 
garn: 
S. E. M. le Comte Apponyi, 
Son Chambellan actuel et Con- 
seiller intimc, Chevalier de la 
Toison dor, Grand’ Croix de 
TOrdre Royal de St. Etienne 
de Hongrie et de DPOrdre Im- 
Périal de Léopold, etc., Son 
Ambassadeur extraordinaire et 
Plénipotentiaire à Paris; 
Sa Majesté le Roi des Belges: 
M. le Baron Beyens, Grand 
Officier de Son Crar#e de Leo- 
pold, Grand Offcier de la Lé- 
gion d'’Honneur, etc., Son En- 
voyẽ extraordinaire et Ministre 
plénipotentiaire à Paris; 
Sa Majesté l'Empereur du 
Brésil: 
M.Marcos Antonip d’Aranjo, 
Vicomte d’tajuba, Grand de 
IEmpire, Membre du Conseil 
de Sa Majestée, Commandeur 
de Son Ordre du Christ, Grand 
Officier de la Légion d’Hon-- 
neur, etc., Son Envoyé extra- 
ordinaire et Ministre plénipo- 
tentiaire à Paris; 
Seine Excellenz den Herrn Grafen 
Apponyi, Seinen Wirklichen 
Kämmerer und Geheimen Rath, 
Ritter des goldenen Vließes, Groß- 
kreuz des Königlich Ungarischen 
Stephan- und des Kaiserlichen 
Leopoldordens etc., Allerhöchst- 
seinen außerordentlichen und bevoll- 
mächtigten Botschafter in Paris; 
Seine Majestät der König der 
Belgier: 
den Herrn Baron Beyens, Groß- 
offizier Seines Leopoldordens, 
Großoffizier der Ehrenlegion etc., 
Allerhöchstseinen außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister in Paris; 
Seine Majestät der Kaiser von 
Brasilien: 
Herrn Marcos Antonio d'Aran- 
jon Vicomte d.Itajuba Grand 
des Kaiserreichs, Mitglied des 
Rathes Seiner Majestät, Kom- 
mandeur Seines Christusordens, 
Großoffizier der Ehrenlegion etc., 
Allerhöchstseinen außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister in Paris;
        <pb n="231" />
        — 193 
Son Excellence le Président 
de la Confédération Argen- 
tine: 
M. Balcarce, Envoyé extra- 
ordinaire et Ministre plénipo- 
tentiaire de la Conféedération 
Argentine à Paris; 
Sa Majesté le Roi de Dane- 
mark: 
M. le Comte de Moltke-Hvit- 
feldt, Grand’ Croix de l'Ordre 
du Dannebrog et décoré de la 
Croix d'’Honneur du méme Or- 
dre, Grand Officier de la Lé- 
gion d’IHonneur, etc., Son En- 
Voynt extraordinaire et Ministre 
Plenipotentiaire à Paris; 
Sa Majesté le Roi d’Espagne: 
S. E. Don Mariano Roca de 
Togores, Marquis de Molins, 
Vicomte de Rocamora, Grand 
d’Espagne de premiere classe, 
Chevalier de POrdre insigne de 
la Toison d’'Or, Grand’ Croix 
de la Légion d’Honneur, etc., 
Directeur de IAcadémie Royale 
Epagnole, Son Ambassadeur 
extraordinaire et plénipoten- 
tiaire à Paris, 
et M. le Genéral Ibaffez, Grand’ 
Croix de TOrdre d’'Isabelle la 
Catholique, etc., Directeur gé- 
méral de UInstitut géographique 
et statistique d’Espagne, Mem- 
bre de IAcadémie des Sciences; 
Son Excellence le Président 
des Etats-Unis d'Amérique: 
M. Elihu Benjamin Wasb- 
burne, Envoyeé extraordinaire 
Seine Excellenz der Präsident 
der Argentinischen Konföde- 
ration: 
Herrn Balcarce, außerordent- 
lichen Gesandten und bevollmäch- 
tigten Minister der Argentinischen 
Konföderation in Paris; 
Seine Majestät der König von 
Dänemark: 
den Herrn Grafen von Moltke- 
Hvitfeldt, Großkreuz des Dane- 
brogordens und dekorirt mit dem 
Ehrenkreuze des nämlichen Ordens, 
Großoffizier der Ehrenlegion etc., 
Allerhöchstseinen außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister in Paris; 
Seine Majestät der König von 
Spanien: 
Seine Excellenz Don Mariano 
Roca de Togores, Marquis 
de Molins, Vicomte de Roca- 
mora, Grand von Spanien 
I. Klasse, Ritter des Ordens vom 
goldenen Vließe, Großkreuz der 
Ehrenlegion etc., Direktor der 
Königlich spanischen Akademie, 
Allerhöchstseinen außerordentlichen 
und bevollmächtigten Botschafter 
in Paris, und 
den Herrn General Ibanez, Groß- 
kreuz des Ordens Isabellas der 
Kathollschen tec., Generaldirektor 
des geographischen und statistischen 
Institutes Spaniens, Mitglied 
der Akademie der Wissenschaften; 
Seine Exgcellenz der Präsident 
der Vereinigten Staaten von 
Amerika: 
Herrn Elihu Benjamin Wash- 
burne, außerordentlichen Ge- 
35•
        <pb n="232" />
        — 194 
et Ministre plénipotentiaire des 
Etats-Unis à Paris; 
Son Excellence le Pröésident 
de la République Française: 
M. le Duc Decazes, Député à 
TI Assemblée Nationale, Com- 
mandeur de ToOrdre de la Lé- 
ion d'’Honneur, etc., Ministre 
es Aflaires Etrangeres, 
M. le Vicomte de Meaux, De- 
uté à TAssemblée Nationale, 
linistre de Agriculture et du 
Commerce, 
et M. Dumas, Secrétaire per- 
étuel de PAcadémie, Grand- 
roix de POrdre de la Légion 
d’Honneur, etc.; 
Sa Majesté le Roi d’Iltalie: 
M. le Chevalier Constantin 
Nigra, Chevalier Grand Croix 
de Ses Ordres des Saints Mau- 
rice et Lazare et de la Cou- 
ronne d'Italie, Grand Offcier 
de la Léegion d’Honneur, etc., 
Son Envoyé estraordinaire 
et Ministre plénipotentiaire à 
Paris; 
Son Excellence le Président 
de la République du Pérou: 
M. Pedro Galvez, Envoyé 
gextraordinaire et Ministre plé- 
nipotentiaire du Pérou à Paris, 
et M. Francisco de Rivero, 
ancien Eavofe extraordinaire 
et Ministre plénipotentiaire du 
Perou; 
Sa Majesté le Roi de Portugal 
et des Algarves: 
M. Josc da Silva Mendes- 
Leal, Pair du Roy’aume, Grand' 
sandten und bevollmächtigten 
Minister der Vereinigten Staaten 
in Paris; 
Seine Excellenz der Präsident 
der Französischen Republik: 
den Herrn Herzog Decazes, Mit- 
glied der Nationalversammlung, 
Kommandeur des Ordens der 
Ehrenlegion etc., Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten, 
Herrn Vicomte de Meaux, Mit- 
glied der Nationalversammlung, 
Ackerbau- und Handelsminister, 
und 
Herrn Dumas, immerwährenden 
Sekretär der Akademie, Großkreuz 
des Ordens der Ehrenlegion etc. 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
den Herrn Ritter Constantin 
Nigra, Großkreuz Seiner Orden 
von St. Lazarus und Mauritius 
und der italienischen Krone, Groß- 
offizier der Ehrenlegion etc., Aller- 
höchstseinen außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten Mi- 
nister in Paris; 
Seine Egcellenz der Präsident 
der Republik Peru: 
Herrn Pedro Galdvez, außer- 
ordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister von Peru 
in Paris, und 
Herrn Francisco de Rivero, 
früheren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten 
Minister von Peru; 
Seine Majestät der König von 
Portugal und Algarbien: 
Herrn José da Silva Mendes- 
Leal, Pair des Königreichs,
        <pb n="233" />
        — 195 — 
Croix de I’Ordre de St. Jacques, 
Chevalier de TOrdre de la Tour 
et TEpée de Portugal, etc., Son 
Envoyé extraordinaire et Mi- 
nistre plénipotentiaire à Paris; 
Sa Majestée I°’Empereur de 
toutes les Russies: 
M. Grégoire Okouneff, Che- 
valier des Ordres de Russie de 
St. Anne de 1½ classe, de St. 
Stanislas de 1½ classe, de St. 
Wladimir de 3½ classe, Com- 
mandeur de la Légion d’'’Hon- 
neur, etc., Conseiller d'Etat 
actuel, Conseiller de IAmbas- 
sade de Russie à Paris; 
Sa Majesté le Roi de Sueède 
et de Norvège: 
M. Ile Baron Adelswärd, 
Grand’ Croix des Ordres de 
JEtoile Polaire de Sueèede et 
de St. Olaf de Norvège, Grand- 
Officier de la Légion d’Hon- 
neur, etc., Son Envoyt extra- 
ordinaire et Ministre pléni- 
Potentiaire à Paris; 
Son Excellence le Président 
de la Confédération Suisse: 
M. Jean Conrad Kern, En- 
voyẽ extraordinaire et Ministre 
plénipotentiaire de la Confedé- 
ration Suisse à Paris; 
Sa Majestée I'Empereur des 
Ottomans: 
Husny Bey, Lieutenant Colo- 
nel d’Etat Waor. décoré de la 
4 classe de I'Ordre Imperial 
de TOsmaniéc, de la 5½# classe 
Großkreuz des St. Jakobordens, 
Ritter des Thurm- und Schwert- 
ordens von Portugal etc., Aller- 
böchstseinen außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten Mi- 
nister in Paris; 
Seine Majestät der Kaiser aller 
Reußen: 
Herrn Gregor Okouneff, Ritter 
der russischen Orden von St. 
Anna erster Klasse, St. Stanis- 
laus erster Klaße, St. Wladimir 
dritter Klasse, Kommandeur der 
Ehrenlegion etc., Wirklichen Staats- 
rath und russischen Botschafts- 
rath in Paris; 
Seine Majestät der König von 
Schweden und Norwegen: 
den Herrn Baron Adelswärd, 
Großkreuz des schwedischen Nord- 
stern- und des norwegischen St. 
Olafordens, Großoffizier der 
Ehrenlegion etc., Allerhöchstseinen 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister in 
Paris; 
Seine Excellenz der Präsident 
der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft: 
Herrn Johann Konrad Kern, 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft 
in Paris; 
Seine Majestät der Kaiser der 
Osmanen: 
Husny Bey, Oberst-Lieutenant 
im Generalstabe, dekorirt mit dem 
Kaiserlichen Osmaniéorden vierter 
Klasse, mit dem Medjidiécorden
        <pb n="234" />
        de I’Ordre du Medjidic, Offccier 
de la Légion d’Honneur, etc.; 
et 
Son Excellence le Président 
de la République de Véné- 
Zzucla: 
M. le Docteur Eliseo Acosta; 
lesquels, après s'’etre communiqué 
leurs pleins- pouvoirs, trouvés en 
bonne et due forme, ont arréteé les 
dispositions suivantes: 
Article 1. 
Les Hautes Parties contractantes 
s#engagent à fonder et entretenir, à 
frais communs, un Bureau mifernartionat 
des poids eir Mesures, scientifique et 
Permanent, dont le siége est à Paris. 
Article 2. 
Le Gouvernement francais prendra 
les dispositions necessaires pour faci- 
liter Tacquisition ou, s' y a lieu, la 
construction dun bätiment specciale- 
ment affecté à cette destination, dans 
les conditions déterminées par le Re- 
- glement annexé à la présente Con- 
vention. 
Article 3. 
Le Burcau international fonction- 
nera sous la direction et la surveil- 
lance exclusives d'un Comite eanter- 
na##sona! des Doids el Mesures, placé 
lui-méme sous Tautorité d’'’une Con- 
ference générale des poids et mesures 
formẽe de delégués de tous les Gou- 
Vernements contractants. 
Article 4. 
La présidence de la Conférence 
générale des poids et mesures est attri- 
196 — 
fünfter Klasse, Offizier des Ordens 
der Ehrenlegion etc., 
und 
Seine Excellenz 
der Präsident 
der Republik 
Venezuela: 
Herrn Doktor Eliseo Acosta; 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten, Nachstehendes 
vereinbart haben: 
Artikel 1. 
Die Hohen vertragschließenden Theile 
kommen überein, unter dem Namen: 
„Internationales Maaß- und Gewichts- 
büreau“ ein wissenschaftliches und per- 
manentes Institut, mit dem Sitze in 
Paris, auf gemeinschaftliche Kosten zu 
gründen und zu unterhalten. 
Artikel 2. 
Die französische Regierung wird die 
nöthigen Maßregeln terffen um die Er- 
werbung oder betreffenden Falles die 
Erbauung eines speziell diesem Zwecke 
dienenden Gebäudes, entsprechend den 
Bedingungen, welche in dem dem gegen- 
wärtigen Vertrage beigefügten Reglement 
enthalten sind, zu erleichtern. 
Artikel 3. 
Das internationale Büreau wird unter 
der ausschließlichen Leitung und Aufsicht 
eines internationalen Komités für Maaß 
und Gewicht stehen, welches seinerseits 
unter die Autorität einer aus Delegirten 
aller vertragschließenden Regierungen zu- 
sammengesetzten Generalkonferenz für 
Maaß und Gewicht gestellt ist. 
Artikel 4. 
Der Vorsitz in der Generalkonferenz 
für Maaß und Gewicht wird dem jewei-
        <pb n="235" />
        buée au président en exercice de 
TAcadémie des sciences de Paris. 
Article 5. 
T'organisation du Bureau, ainsi que 
la composition et les attributions du 
Comité international et de la Con- 
férence générale des poids et mesures 
sont determinées par le Règlement 
anneré à la présente Convention. 
Article 6. 
Le Bureau international des poids 
et mesures est chargé: 
1° de toutes les comparaisons et 
Vérifications des nouveaux proto- 
types du metre et du kilogramme; 
2 de la Cconservation des proto- 
tyPes internationaur; 
3° des comparaisons périodiques des 
éEtalons nationaux avec les proto- 
types internationaux et Avec leurs 
téemoins, ainsi que de celles des 
thermometres étalons; 
4 de la comparaison des nouveaux 
Prototypcs avec les Ctalons fonda- 
mentaux des poids et mesures non 
métriques employés dans les difté- 
rents pays et dans les sciences; 
5 de Tetalonnage et de la com- 
Paraison des regles géodésiques; 
6°de la comparaison des Ctalons 
et échelles de precision dont la 
Vérification seralt demandée, soit 
har des Gouvernements, soit par 
es Sccictés Savantes, soit meme 
Par des artistes et des savants. 
197 
ligen Präsidenten der Pariser Akademie 
der Wissenschaften übertragen. 
Artikel 5. 
Die Organisation des Büreaus, sowie 
die Zusammensetzung und die Befugnisse 
des internationalen Komités und der 
Generalkonferenz für Maaß und Gewicht 
werden durch das dem gegenwärtigen 
Vertrage beigefügte Reglement bestimmt. 
Artikel 6. 
Dem internationalen Büreau für 
Maaß und Gewicht liegen ob: 
1. sämmtliche Vergleichungen und Be- 
glaubigungen der neuen Prototype 
des Meter und des Kilogramm; 
2. die Aufbewahrung der internatio- 
nalen Prototype; 
3. die periodisch wiederkehrenden Ver- 
gleichungen der nationalen Proto- 
type mit den internationalen Pro- 
totypen und mit den zur Kontrole 
der letzteren dienenden sogenannten 
Témoins, sowie die periodischen 
Prüfungen der (bei diesen Ver- 
gleichungen benutzten) Normalther- 
mometer; 
4. die Vergleichung der neuen Pro- 
totype mit den fundamentalen in 
den verschiedenen Ländern und in 
der Wissenschaft angewandten nicht- 
metrischen Maaß- und Gewichtsein- 
heiten; 
5. die Bestimmung und Vergleichung 
der geodätischen Meßstangen; 
6. die Vergleichung der Prototype 
und aller Maaß- und Gewichts- 
abstufungen von hohem Präzisions- 
karakter, welche, sei es von Regie- 
rungen, sei es von wissenschaftlichen 
Gesellschaften, sei es auch von ein- 
zelnen Gelehrten und Mechanikern, 
em internationalen Büreau zur Be- 
glaubigung übersandt werden.
        <pb n="236" />
        — 198 — 
Article 7. 
Le personnel du Bureau se com- 
Posera T’un directeur, de deux adjoints 
et du nombre d'’employés nécessaire. 
A partir de Iépoque on les com- 
Paraisons des nouveaux prototypes 
auront été effectuées et ou ces proto- 
types auront été répartis entre les 
divers Etats, le personnel du Bureau 
sera réduit dans la proportion jugée 
convenable. 
Les nominations du personnel du 
Burcau seront notifiées par le Comits 
international aux Gouvernements des 
Hautes Parties contractantes. 
Article 8. 
Les prototypes internationaux du 
metre et du kilogramme, ainsi qdue 
leurs témoins demeureront déposés 
dans le Bureau; ’acceès du dépot sera 
uniquement réservé au Comité inter- 
national. 
Article 9. 
Tous les frais d’établissement et 
Tinstallation du Bureau international 
des poids et mesures, ainsi due les 
dépenses annuelles d’entretien et celles 
du Comité seront couverts par des 
contributions des Etats contractants, 
établies d’après une échelle basée sur 
leur population actuelle. 
Article 10. 
Les sommes représentant la part 
Contributive de chacun des Etats con- 
tractants seront versées au Commence- 
ment de chaque année par Tinter- 
Artikel 7. 
Das Personal des Büreaus besteht 
aus einem Direktor, zwei Adjunkten und 
der nöthigen Anzahl von Beamten. 
Von dem Zeitpunkte an, wo die Ver- 
gleichungen der neuen Prototype ausge- 
führt und dieselben unter die verschiedenen 
Staaten vertheilt sind, wird das Personal 
des Büreaus in zweckentsprechender Weise 
reduzirt werden. 
Die Ernennungen der Beamten des 
Büreaus werden von dem internationalen 
Komité den Regierungen der Hohen ver- 
tragschließenden Theile zur Kenntniß ge- 
bracht werden. 
Artikel 8. 
Die internationalen Prototype des 
Meter und des Kilogramm, ebenso wie 
die das gehörigen Temoins werden in 
dem Büreau aufbewahrt bleiben. Der 
Zutritt zu denselben bleibt ausschließlich 
dem internationalen Komité vorbehalten. 
Artikel 9. 
Sämmtliche Herstellungs- und Ein- 
richtungskosten des internationalen Maaß- 
und Gewichtsbüreaus, sowie die jährlichen 
Unterhaltungskosten des Büreaus und 
des internationalen Komités werden durch 
Beiträge der vertragschließenden Staaten 
aufgebracht, welche nach einer auf deren 
gegenwärtige Bevölkerungszahl sich grün- 
denden Skala zu berechnen sind. 
Artikel 10. 
Die Beiträge jedes einzelnen der ver- 
tragschließenden Staaten werden zu An- 
fang jedes Jahres durch Vermittelung 
des französischen Ministeriums der aus-
        <pb n="237" />
        médiaire du Ministère des affaires 
étrangeres de France à la Caisse des 
dépots et consignations à Paris, d'où 
elles seront retirées au für et à me- 
sure des besoins sur mandats du 
directeut du Bureau. 
Article 11. 
Le Gouvernements qui userasient 
de la faculté, réservée à tout Etat 
d’uccéder à la présente Convention, 
seront tenus d’'acquitter une contribu- 
tion dont le montant sera déetermine 
r le Comité sur les bases établies 
l'article 9 et qui sera affectée à 
Tamclioration du matceriel scientifique 
du Bureau. 
Article 12. 
Les Hautes Parties contractantes 
se réservent la faculté d’apporter d’'un 
commun accord à la presente Con- 
vention toutes les modilications dont 
Texpérience demontrernit Tutilité. 
Article 13. 
A expiration d'un terme de douze 
annes la présente Convention pourra 
Eetre dénoncée par l’'une ou Tautre 
des Hautes Parties contractantes. 
Le Gouvernement qui userait de 
la sacultẽ d'en faire cesser les effets 
en ce qui le concerne sera tenu de 
notifier son intention une année d'a- 
vance et renoncera, par ce fait, à tous 
droits de copropriété sur les proto- 
types internationaux et sur le Bureau. 
Article 14. 
La présente Convention sera rati- 
fiée suivant les lois constitutionnelles 
barticulieres à chaque Etat; les rati- 
cations en seront eschangées à Paris 
Neichs-Oesetl 1676. 
199 
wärtigen Angelegenheiten an die "Caisse 
des dépots et consignations" in Paris 
abgeführt, aus welcher je nach Bedürfniß 
die Zahlungen auf Anweisung des Di- 
rektors des Büreaus geleistet werden. 
Artikel 11. 
Diejenigen Regierungen, welche von 
dem, sämmtlichen Staaten vorbehaltenen 
Rechte, dem gegenwärtigen Vertrage bei- 
zutreten, später Gebrauch machen, sind 
gehalten, einen Beitrag zu leisten, dessen 
Höhe von dem internationalen Komité 
auf Grundlage des Artikels 9 festgestellt 
und welcher zur Vermehrung und Ver- 
besserung der wissenschaftlichen Hülfs- 
mittel des Büreaus verwendet werden 
soll. 
Artikel 12. 
Die Hohen vertragschließenden Theile 
behalten sich vor, an dem gegenwärtigen 
Vertrage nach gemeinschaflichem Ueber- 
einkommen alle die Veränderungen vor- 
zunehmen, die sich durch die Erfahrung 
als zweckmäßig erweisen sollten. 
Artikel 13. 
Nach Verlauf von zwölf Jahren kann 
der gegenwärtige Vertrag von dem einen 
oder anderen der Hohen vertragschließen- 
den Theile gekündigt werden. Diejenige 
Regierung, welche von diesem Kün- 
digungsrechte für sich Gebrauch zu machen 
gedenkt, ist gehalten, ihre Absicht ein 
Jahr vorher zu erklären, und es ver- 
zichtet dieselbe dadurch auf alle Eigen- 
thumsrechte an den internationalen Pro- 
totypen und an dem Büreau. 
Artikel 14.  
Der gegenwärtige Vertrag wird nach 
Maßgabe der in jedem Staate bestehen- 
den konstitutionellen Gesetze ratifizirt 
werden, und es sollen die Ratifikationen 
36
        <pb n="238" />
        — 200 — 
dans le delai de six mois ou plus tot 
si faire se peut. Elle sera mise à 
execution à partir du 1“ jänvier 1876. 
En foi de quci les Plénipotentiaires 
respectifs Tont signéc et y ont appose 
le cachet de leurs armes. 
Fait à Paris, le 20 mai 1875. 
(L. S.) Hohenlohe. 
(L. S.) Apponyi. 
(L. S.) Beyens. 
(L. S.) Vicomte d’ltajuba. 
(L. 5) M. Balcarce. 
(L. S.) L. Moltke-Hvitfeldt. 
(L. S.) Marquis de Molins. 
(L. S.) Carlo Ibanez. 
(L. S.) F. B. Washburne. 
(L. S) Decazes. 
(L. S.) C. de Meaux. 
(L. S.) Dumas. 
(L. S.) Nigra. 
(L. S.) P. Calvez. 
(L. S.) Francisco de Rlvero. 
(L. S.) José da Silva Mendes-Leal. 
(L. S.) Okouneff. 
Pour M. le Baron Adelswärd empeché: 
(L. S:) H. Akerman. 
(L. S.) Kern. 
(L. S.) Husny. 
(L. S.) E. Acosta. 
in der Zeit von sechs Monaten oder wo 
möglich früher in Paris ausgewechselt 
werden. Der Vertrag tritt mit dem 
1. Januar 1876 in Kraft. 
Zu Urkunde dessen haben ihn die be- 
treffenden Bevollmächtigten unterzeichnet 
und demselben ihr Siegel beigedruckt. 
So geschehen zu Paris, den 20. Mai 
1875.
        <pb n="239" />
        — 201 — 
Annexe Nr. 1. 
— — 
Reglement. 
  
Article 1. 
Le Bureau international des poids 
et mesures sera établi dans un bati- 
ment special présentant toutes les 
me nécessaires de tranquillite et 
e stabilitẽ. 
II comprendra, outre le local ap- 
Proprié au dépôt des prototypes, des 
salles pour Tinstallation des com- 
Parateurs et des balances, un labora- 
toire, une bibliotheque, une Salle 
d’archives, des cabinets de travail 
pour les fonctionnaires et des loge- 
ments pour le personnel de garde et 
de service. 
Article 2. 
Le Comité international est chargé 
de Tacquisition et de Tappropriation 
de cee bätiment, ainsi due de Tin- 
stallation des services auxquels il est 
destiné. 
Dans le cas ou le Comité ne trou- 
verait pas à acquérir un bätiment con- 
venable il en sera construit un sous 
a direction et sur ses plans. 
Article 3. 
Le Gouvernement françai. prendra, 
sur lademande du Comité international, 
les dispositions nécessaires pour faire 
reconnaitre le Bureau comme éta- 
blissement d’utilité publique. 
Article 4. 
Le Comité international fera exé- 
cuter les instruments necessaires, tels 
due: comparateurs pour les étalons à 
traits et à bouts, appareils pour les 
déterminations des dilatations absolues, 
Anlage 1. 
Reglement. 
  
Artikel 1. 
Das internationale Maaß- und Gewichts- 
büreau wird in einem besonderen Gebäude 
untergebracht, welches alle nöthigen Ga- 
rantieen der Ruhe und Festigkeit bietet. 
Außer dem zur Aufbewahrung der 
Prototyte geeigneten Lokale soll dieses 
Gebäude Säle zur Aufstellung der Kom- 
paratoren und Waagen, ein Laborato- 
rium, eine Bibliothek, einen Archivsaal, 
Arbeitszimmer für die Beamten und 
Wohnungen für das Aufsichts- und 
Dienstpersonal enthalten. 
Artikel 2. 
Das internationale Komité ist mit 
der Erwerbung und Einrichtung dieses 
Gebäudes, sowie mit der Organisation 
der Arbeiten, für welche dasselbe bestimmt 
ist, betraut. 
Sollte das Komité kein geeignetes 
Gebäude erwerben können, so wird ein 
solches unter seiner Leitung und nach 
seinen Plänen gebaut werden. 
Artikel 3. 
Die französische Regierung wird auf 
Verlangen des internationalen Komités 
die nöthigen Maßregeln treffen, um dem 
internationalen Büreau die Privilegien 
einer gemeinnützigen Anstalt verleihen zu 
lassen. 
Artikel 4. 
Das internationale Komité wird für 
die Herstellung der nöthigen Instrumente 
Sorge tragen, als da sind: Kompara- 
toren zur Vergleichung von End- und 
Strichmaaßen, Instrumente zur Bestim- 
36*
        <pb n="240" />
        — 202 
balances pour les Pesces dans Tair et 
dans le vide, comparateurs pour les 
règles géodésiqucs, etc. 
Article 5. 
Les frais d’acquisition ou de con- 
struction du bätiment ct les dépenses 
l installation et dG'’achat des instruments 
et appareils ne pourront dépasser en- 
semble la somme de 400.000 francs. 
Article 6. 
Le budget des depenses annuelles 
est Cvalué ginsi qu'il suit: 
A. Pour la premiere période de 
confection et de la comparaison 
es nouveaux prototypes: 
francs. 
a) Traitement du directeur. 15.000 
Traitement de deux ad- 
Joints, à 6.000 francs 12.000 
Traitementdequatre aides, 
à 3.000 flanee . .. 12.000 
Appointements d'un mé- 
canicien-concierge. 3.000 
Gages de deux garcons de 
bureau, à 1.500 frances 3.000 
Total des traitements 45.000 
b) Indemnités pour les Sa- 
Vants et les artistes qui 
sur la demande du 
mité serajent chargés 
de travaux Speciaux. 
Entretien du bätiment, 
achat et réparation 
d’appareils, chauffage, 
Gclairage, fraisde bureau 
e) Indemnité pour le secré- 
taire du Comité inter- 
national des poids et 
mesures 
24.000 
mung der absoluten Ausdehnung, Waa- 
gen für Gewichtsbestimmungen in der 
Luft und im leeren Raume, Kompara- 
toren zur Vergleichung der geodätischen 
Meßstangen u. s. w. 
Artikel 5. 
Die Kosten für die Erwerbung oder 
die Herstellung des Gebäudes, und die 
Ausgaben für die Aufstellung beziehungs- 
weise für die Beschaffung der Instru- 
mente und Apparate dürfen zusammen 
die Summe von 400.000 Franken nicht 
übersteigen. 
Artikel 6. 
Das jährliche Ausgabebudget ist 
folgendermaßen festgestellt: 
A. Für die erste Periode während. 
der Herstellung und Vergleichung der 
neuen Prototype: 
  
Franken. 
a) Gehalt des Direktors 15.000 
" weier Adjunkten 
6.000 Franken 12.000 
- für 4 Assistenten 
3.000 Franken. 12.000 
für einen Mecha- 
niker und Hauswart 3.000 
Lohn für 2 Büreaudiener 
à 1.500 Franken 3.000 
Summe der Gehälter 45.000 
b) Entschädigungen für Ge- 
lehrte und Mechaniker, welche 
auf Verlangen des Komites 
mit speziellen Arbeiten be- 
traut werden, Unterhalt des 
Gebäudes, Ankauf und Re- 
paratur von Apyparaten, 
Heizung, Beleuchtung und 
Büreaukosten 
c) Entschädigung für den Se- 
kretär des internationalen 
Maaß. und Gewichtskomités 6.000 
24.000 
Gesammtsumme 75.000
        <pb n="241" />
        lebudgeet amnuel du Bureau pourra 
tre modifié, suivant les besoins, par 
le Comits international, sur la propo- 
sition du directeur, mais sans pouvoir 
dépasser la somme de 100.000 francCs. 
Toute modification que le Comité 
croirsit devoir apporter, dans ces 
limites, au budget annuel fixké par le 
Présent rèeglement, sera portée à la 
Connasissançe des Gouvernements con- 
tractants. 
Le Comite pourra autoriser le di- 
recteur, sur sa demande, à opérer 
des virements d'un chapitre à lautre 
dn bucget qui lui est allous. 
B. Pour la Période postérieure à 
Ia distribution des prototypes: 
francs. 
LTraitement du directeur 15.000 
Traitement d’'un adjoint 6.000 
Appointements dun me- 
eanicien-concierge 3.000 
zages d’un garcon de 
1.500 
25. 500 
b) Depénses du Bureau. . . 18. 500 
e Indemnité pour le seeré- 
taire du Comité inter- 
nationll 6.000 
Total 50.000 
Article 7. 
La Conférence générale, mention- 
Dde à Tarticle 3 de la Convention, 
# reunira à Paris, sur la convocation 
du Comité international, au moeins 
Unse fois tous les six ans. 
Elle a pour mission de discuter 
et de provoquer les mesures néces- 
Wire#s Dour la propagation et le per- 
feotionnement du Mstame metrique, 
203 
— 
Das Jahresbudget des Büreaus kann 
nach Bedarf auf Vorschlag des Direktors 
von dem internationalen Komité abge- 
ändert werden, jedoch ohne die Summe 
von 100.000 Franken übersteigen zu 
dürfen. 
Jede Abänderung, welche das Komite 
innerhalb dieser Grenzen in dem durch 
vorliegendes Reglement aufgestellten 
Jahresbudget einführen zu müssen glaubt, 
wird zur Kenntniß der vertragschließenden 
Regierungen gebracht werden. 
Das Komité kann den Direktor auf 
sein Verlangen emächtigen, innerhalb 
des ihm zugestandenen Budgets Ueber- 
tragungen von einer Position auf die 
andere vorzunehmen. 
B. Für die nach Vertheilung der 
Prototype eintretende Periode: 
Franken. 
15.000 
6.000 
3.000 
1.500 
Summe 25.500 
18.500 
a) Gehalt des Direktors. 
eines Adjunkten. 
für einen Mecha- 
niker und Hauswart 
Lohn für einen Büreaudiener 
b) Büreaukosten 
e) Entschädigung für den Se- 
kretär des internationalen 
Komites . .. 6.000 
Gesammtsumme 50.000 
Artikel 7. 
Die im Artikel 3 des Vertrages er- 
wähnte Generalkonferenz wird sich wenig- 
stens einmal alle sechs Jahre auf eine 
von Seiten des internationalen Komités 
zu erlassende Einladung in Paris ver- 
sammeln. 
Sie hat zur Aufgabe, die für Ver- 
breitung und Vervollkommnung des 
metrischen Systems dienlichen Maßnah- 
men zu diskutiren und anzuregen, sowie
        <pb n="242" />
        ainsi que de sanetionner les nouvelles 
déterminations métrologiques fonda- 
mentales qui auraient été faites dans 
Tintervalle de ses rcunions. Elle recoit 
le rapport du Comité international 
Sur les travaux accomplis, et proc#ède, 
au scrutin secret, au renouvellement 
Par moitié du Comité international. 
Les votes, au sein de la Confé- 
rence générale, ont lieu par Etats; 
chaque Etat a droit à une voix. 
es membres du Comité interna- 
tional siégent de droit dans les reu- 
nions de la Conférence; ils peuvent 
étre en méme temps deléegués de leurs 
Gouvernements. 
Article 8. 
Le Comité international menti- 
onné à Tarticle 3 de la Convention 
sera composé de quatorze membres 
appartenant tous à des Etats différents. 
1| sera formé pour la premiere 
fois des douze membres de Tancien 
Comité permanent de la Commission 
internationale de 1872 et des deux 
délégués qui, lors de la nomination 
de ce Comité permanent, avaient ob- 
tenu le plus grand nombre de suflrages 
apres les membres GElus. 
Lors du renouvellement par moitié 
du Comité international les membres 
sortants seront d’abord ceux qui, en 
cas de vacance auront été elus pro- 
visoirement dans Dintervalle entre deux 
sessions de la Conférence; les autres 
seront désignés par le sort. 
Les membres sortants seront récli- 
gibles. 
Article 9. 
Le Comité international dirige les 
travaux concernant la vérification des 
204 
die neuen Fundamentalbestimmungen für 
Maaß und Gewicht, welche etwa in dem 
Zeitraum zwischen ihren Zusammenkünf- 
ten ausgefuhrt sein sollten, zu sanktioniren. 
Sie nimmt den Bericht des internatio- 
nalen Komités über die ausgeführten 
Arbeiten entgegen und erneuert im Wege 
geheimer Abstimmung das internationale 
Komité zur Hälfte. 
Die Abstimmungen im Schooße der 
Generalkonferenz geschehen nach Staaten; 
jeder Staat hat eine Stimme. 
Die Mitglieder des internationalen 
Komités sind berechtigt, an den Sitzungen 
der Generalkonferenz Theil zu nehmen. 
Sie können zugleich Delegirte ihrer Re- 
gierungen sein. 
Artikel 8. 
Das im Artikel 3 des Vertrages er- 
wähnte internationale Komite besteht aus 
14 Mitgliedern, welche sämmtlich ver- 
schiedenen Staaten angehören müssen. 
Für das erste Mal wird das Komité 
zusammengesetzt sein aus den 12 Mit- 
gliedern des früheren permanenten Ko- 
mités der internationalen Kommission 
von 1872 und aus denjenigen beiden 
Delegirten, welche bei der Ernennung 
des gedachten Komités die nächstgrößte 
Stimmzahl nach den ernannten Mit- 
gliedern erhalten haben. 
Bei der zur Hälfte erfolgenden Er- 
neuerung des internationalen Komités 
treten zunächst diejenigen Mitglieder aus, 
die in Folge von Vakanzen zwischen zwei 
Zusammenkünften der Generalkonferenz 
provisorisch ernannt worden sind; die 
übrigen austretenden Mitglieder werden 
durch das Loos bezeichnet. 
Sämmtliche austretende Mitglieder 
sind wieder wählbar. 
Artikel 9. 
Das internationale Komité leitet die 
Arbeiten behufs der Beglaubigung der
        <pb n="243" />
        nouveaux prototypes, et en genéral 
tous les travaux métrologiques due 
les Hautes Parties contractantes deé- 
cideront de faire exécuter en Commun. 
I est chargé en outre de sur- 
Veiller la conservation des protoetypes 
internationaux. 
Article 10. 
Le Comité international se con- 
stitue en choisissant lui-méme, au 
scrutin secret, son président et son 
secrétaire. nominations seront 
notifiéces aufs Gouvernementsdes Hautes 
Parties contractantes. 
Le président et le secretaire du 
Comité et le directeur du Bureau 
doivent appartenir à des pays diffé- 
rents. 
Une fois constituc, le Comité ne 
Peut procéder à de nouvelles élections 
ou nominations due trois mois apres 
due tous les membres en auront été 
avertis par le bureau du Comité. 
Article 11. 
Jusqu'’a Tépoque, on les nouveaux 
protothres seront terminés et distri- 
ués, le Comité se réunira au moins 
unc fois par an; apreès cette époque 
ses réunions seront au moins bisan- 
muelles. 
Article 12. 
Les votes du Comité ont lieu à la 
majorité des voix; en cas de bartage. 
la voix du president est preépondé- 
rante. Les decisions ne sont valables 
due si le nombre des membres pré- 
sents égale au moins la moitié plus 
un des membres qdui composent le 
205 
neuen Prototype, sowie im Allgemeinen 
alle diejenigen Maaß und Gewicht be- 
treffenden Arbeiten, welche die Hohen 
vertragschließenden Theile gemeinsam aus- 
führen zu lassen beschließen werden. 
Das Komite ist außerdem beauftragt, 
die Aufbewahrung der internationalen 
Prototype zu überwachen. 
Artikel 10. 
Das internationale Komite konstituirt 
sich, indem es im Wege geheimer Ab- 
stimmung seinen Präsidenten und seinen 
Sekretär selbst erwählt. Diese Wahlen 
sind zur Kenntniß der Regierungen der 
Hohen vertragschließenden Theile zu 
bringen. 
Der Präsident und der Sekretär des 
Komités und der Direktor des Büreaus 
müssen verschiedenen Ländern angehören. 
Einmal konstituirt, kann das Komité 
neue Wahlen oder Ernennungen nur 
drei Monate, nachdem sämmtliche Mit- 
glieder durch das Büreau des Komites 
davon in Kenntniß gesetzt sind, vor- 
nehmen. 
Artikel 11. 
Bis zu der Zeit, wo die neuen Pro- 
totype fertig gestellt und vertheilt sein 
werden, wird das Komité wenigstens 
einmal im Jahre zusammentreten. Nach 
dieser Zeit werden seine Versammlungen 
wenigstens alle zwei Jahre stattfinden. 
Artikel 12. 
Die Abstimmungen des Komités ge- 
schehen nach absoluter Majorität. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Präsidenten. Die Beschlüsse sind 
nur gültig, wenn die Anzahl der an- 
wesenden Mitglieder die Hälfte sämmt- 
licher das Komité bildenden Mitglieder 
wenigstens um eins übersteigt.
        <pb n="244" />
        Sous réserve de cette condition 
les membres absents ont le droit de 
deleguer leurs votes aux membres 
* dui devront justifier de cette 
élẽgation. I en est de meéme pour 
les nominations au scrutin secret. 
Article 13. 
Dans Tintervalle d'une session à 
Tautre le Comiteé a le droit de deli- 
bérer par correspondance. 
Dans ce cas, pour que la decision 
soit valable, i faut que tous les 
membres du Comité aient été appelés 
à émettre leur avis. 
Article 14. 
Le Comité international des poids 
et mesures remplit provisoirement les 
vucances qui pourraient se produire 
dans son sein; ces Glections se font par 
cor#respondance, chacun des membres 
Eétant appelé A y prendre part. 
Article 15. 
Le Comité international daborera 
un rglement détaillé pour Torganisa- 
tioh et les traveaux du Bureau, et il 
flxera les taxes à payer pour les tra- 
vaux extraordinaires prevus à Tar- 
ticle 6 de la Conwention. 
Ces taxes seront affectees au per- 
fectionnement du materiel scientifique 
du Bureau. 
Article 16. 
Toutes les communications du Co- 
mité international avec les Gouverne- 
ments des Hautes Parties contractantes 
auront lieu par Tintermédiaire de 
leurs représentänts diplomatiques à 
Paris. 
Unter Vorbehalt dieser Bedingung 
haben die abwesenden Mitglieder das 
Recht, ihre Stimmen auf anwesende 
Mitglieder zu übertragen, welche letztere 
sich über diese Ermächtigung auszuweisen 
haben. Dasselbe gilt für die Ernen- 
nungen mit geheimer Abstimmung. 
Artikel 13. 
In der Zwischenzeit von einer Sitzungs- 
periode zur anderen hat das Komite das 
Recht, im Wege der Korrespondenz zu 
berathen und zu beschließen.  
Damit in diesem Falle ein Beschluß 
Gültigkeit habe, müssen sämmtliche Mit- 
lieder des Komités aufgefordert worden 
sein, ihre Stimmen abzugeben. 
Artikel 14. 
Das internationale Maaß- und Ge- 
wichtskomité ergänzt sich provisorisch im 
Falle etwa eintretender Vakanzen; die 
betreffenden Wahlen geschehen durch Kor- 
respondenz, wobei sämmtliche Mitglieder 
aufgefordert werden, Theil zu nehmen. 
Artikel 15. 
Das internationale Komité wird ein 
ausführliches Reglement für die Orga- 
nisation und die Arbeiten des Büreaus 
entwerfen, und es wird die Taxen be- 
stimmen, welche für die in Artikel 6 des 
Vertrages vorgesehenen außerordentlichen 
Arbeiten zu bezahlen sind. 
Diese Taxen werden zur Vervoll- 
ständigung der wisenschaftichen Hülfs- 
mittel des Büreaus verwendet werden. 
Artikel 16. 
Sämmtliche Mittheilungen des inter- 
nationalen Komités an die Regierungen 
der Hohen vertragschließenden Theile 
geschehen durch Vermittelung ihrer diplo- 
matischen Vertreter in Paris.
        <pb n="245" />
        Pour toutes les affaires dont la so- 
lution appartiendra à une administra- 
tion française, le Comité aura recours 
au Ministere des affaires étrangeres 
de France. 
Article 17. 
Le directeur du Bureau, ainsi que 
les adjoints sont nommés au scrutin 
secret par le Comité international. 
Les employés sont nommeés par 
le directeur. 
Le directeur a voix delibérative 
au sein du Comit6é. 
Article 18. 
Le directeur du Bureau n’'aura 
acchs au lieu de dépot des prototypes 
internationaux du metre et du sche- 
ramme quen vertu d’'une résolution 
u Comiteée et en présence de deux de 
ses membres. 
Le lieu de dépot des prototpypes 
ne pourra Fouvrir qu'au mopyen de 
trois clefs, dont une sera en la pos- 
session du directeur des Archtwes de 
France, la seconde dans celle du pre- 
sident du Comité et la troisieme dans 
celle du directeur du Bureau. 
Les étalons de la catégorie des 
Prototypes nationaux Serviront seuls 
aux travaux ordinaires de comparai- 
sons du Bureau. 
Article 19. 
Le directeur du Bureau adressera 
chaque année au Comité: 
1. un rapport financier sur les 
comptes de Texercice précédent, 
dont il lui sera après Vérification 
donné décharge; 
2°un rapport sur I'’état du matriel; 
Meiche-Gesetbl. 1876. 
207 
Für alle Geschäfte, deren Erledigung 
einer französischen Verwaltung zusteht, 
wird sich das Komité an das französische 
Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten wenden. 
Artikel 17. 
Der Direktor des Büreaus, sowie 
die Adjunkten werden von dem inter- 
nationalen Komité in geheimer Abstim- 
mung ernannt. 
Die übrigen Beamten werden durch 
den Direktor ernannt. 
Der Direktor hat Sitz und Stimme 
im Schooße des Komités. 
Artikel 18. 
Der Direktor des Büreaus hat nur 
kraft eines Beschlusses des Komités und 
in Gegenwart zweier Mitglieder des 
letzteren Zutritt zu den internationalen 
Prototypen. 
Der Aufbewahrungsort der Prototype 
kann nur vermittelst dreier Schlüssel ge- 
öffnet werden, von denen der eine in 
den Händen des Direktors der franzö- 
sischen Staatsarchive, der zweite in den 
Händen des Präsidenten des Komités 
und der dritte in denen des Direktors 
des Büreaus sich befindet. 
Zu den gewöhnlichen Arbeiten und 
Vergleichungen des Büreaus dienen 
Maaße und Gewichte von der Kategorie 
der den einzelnen Staaten zu liefernden 
Prototype. 
Artikel 19. 
Der Direktor des Büreaus unter- 
breitet dem Komite jährlich: 
1. einen Finanzbericht über die Rech- 
nung des abgelaufenen Jahres. 
Nach geschehener Prüfung wird ihm 
dafür Decharge ertheilt; 
2. einen Bericht über den Bestand des 
Materials; 
37
        <pb n="246" />
        — 208 — 
3°“ un rapport général sur les tra- 
vaus accomplis dans le cours de 
Tannee écoulée. 
Le Comité international adressera 
de son cCcotée à tous les Gouverne- 
ments des Hautes Parties contrac- 
tantes un rapport annuel sur Ten-- 
semble de ses opérations scientiliques, 
teehniques et administratives et de 
celles du Bureau. 
Te prcésident du Comitée rendra 
compte à la Conférence géncrale des 
travaux accomplis depuis I’époque de 
sa dernière session. 
TLes zabporcs et publications du 
Comité et du Bureau seront rediges 
en langue française. II8 seront im- 
Primés et Communiqués aux Gouverne- 
ments des Hautes Parties contractantes. 
Article 20. 
T’échelle des contributions, dont 
i. est question à Tarticle 9 de la Con- 
vention, sera établie ainsi qu’il suit: 
Le chiffre de la population, ex- 
Primé en millions, sera multipli: 
Ppar le coefücient 3 pour les Etats 
dans lesquels le systeme mé- 
trique est obligatoire; 
Par le coeflicient 2 pour ceux 
dans lesqucls il West que fa- 
cultatif; 
Par le coefficient 1 pour les autres 
Etats. 
La somme des produits ainsi ob- 
tenus fournira le nombre d’'unites par 
lequel la dépense totale devra éetre 
diviséce. Le quotient donnera le mon- 
tant de T’unité de déepense. 
Article 21. 
Les frais de confection des proto- 
types internationaux, ainsi que des 
étalons et temoins destinés à les ac- 
3. einen allgemeinen Bericht über die 
im Verlaufe des letzten Jahres aus- 
geführten Arbeiten. 
Das internationale Komité wird 
seinerseits sämmtlichen Regierungen der 
Hohen vertragschließenden Theile einen 
Jahresbericht über die Gesammtheit der 
von ihm selbst und von dem Büreau 
ausgeführten wissenschaftlichen, technischen 
und administrativen Arbeiten mittheilen. 
Der Präsident des Komités wird der 
Generalkonferenz über die seit ihrer letzten 
Sitzung ausgeführten Arbeiten Bericht 
erstatten. 
Die Berichte und Publikationen des 
Komites und Büreaus werden in fran- 
zösischer Sprache abgefaßt. Dieselben 
werden den Regierungen der Hohen ver- 
tragschließenden Theile gedruckt mitgetheilt. 
Artikel 20. 
Die im Artikel 9 des Vertrages er- 
wähnte Skala der Beiträge wird auf 
folgende Weise berechnet: 
Die in Millionen ausgedrückte Be- 
völkerungszahl wird multiplizirt: 
mit dem Koeffizienten 3 für die- 
jenigen Staaten, in welchen das 
metrische System obligatorisch ein- 
geführt ist;  
mit dem Koeffizienten 2 für die- 
jenigen Staaten, in welchen das- 
selbe fakultativ eingeführt ist; 
mit dem Koeffizienten 1 für die 
übrigen Staaten. 
Die Summe der so erhaltenen Pro- 
dukte bildet den Divisor, durch welchen 
die Gesammtausgabe zu theilen ist. 
Der so erhaltene Quotient liefert die Ein- 
heitszahl für die Berechnung der Beiträge. 
Artikel 21. 
Die Kosten für die Herstellung der 
internationalen Prototype, sowie der den- 
selben beizugebenden Kontrolmaaße und
        <pb n="247" />
        — 209 — 
compagner, seront supportés par les 
Hautes Parties contractantes d'apres 
Téechelle établie à Tarticle précedent. 
Les frais de comparaison et de 
Vérification des étalons demandés par 
des Etats qui ne participeraient pas 
à la présente Convention seront ré- 
glés par le Comité Cconformement aux 
taxes fixé#es en vertu de Tarticle 15 
du Reglement. 
Article 22.— 
Le présent Reglement aura méme 
force et valeur due la Convention à 
laquelle il est annexé. 
Hohenlohe. 
Apponyl. 
Beyens. 
Vicomte d’Itajuba. 
N. Balcarce. 
L. Holtke - Hvitfeldt. 
Marquis de Molins. 
Carlo Ibanez. 
E. B. Washburne 
Decazes. 
C. de Meaux. 
Dumas. 
Nigra. 
P. Galvez. 
Francisco de Rivero. 
José da Silva Mendes-Leal. 
Okouneff. 
Pour M. le Baron Adlerswärd, empeche: 
H. Akerman 
Kern. 
Husny. 
E. Acosta. 
Témoins werden von den Hohen ver- 
tragschließenden Theilen nach der im 
vorigen Artikel aufgestellten Skala ge- 
tragen. 
Die Kosten für Vergleichungen und 
Verifikationen von Kopieen und Normalen 
für Staaten, welche an gegenwärtigem 
Vertrage nicht Theil nehmen, werden 
von dem Komité, entsprechend den nach 
Artikel 15 des Reglements festgesetzten 
Taxen, berechnet. 
Artikel 22. 
Gegenwärtiges Reglement hat gleiche 
Kraft und Gültigkeit wie der Vertrag, 
dem dasselbe beigefügt ist.
        <pb n="248" />
        Annexe Xo. 2. 
Dispositions transitoires. 
Article 1 
Tous les Etats qui étaient repré- 
sentés à la Commission internationale 
du metre réunie à Paris en 1872, 
du’ils soient ou non parties contrac- 
tantes à la présente Convention, re- 
cevront les prototypes qdu’ils auront 
commandés, et qui leur seront livrés 
dans toutes les conditions de garan- 
tie déterminées par ladite Commission 
internationale. 
Article 2. 
La premieère réunion de la Con- 
ference genérale des poids et mesures 
mentionnée à Tarticle 3 de la Con- 
vention aura notamment, pour ob- 
jet de sanctionner ces nouveaux pro- 
totypes et de les répartir entre les 
Etats dui en auront fait la demande. 
En conséquence les Delegués de 
tous les Gouvernements qui éCtaient 
représentés à la Commission interna- 
tionale de 1872, ainsi que les Mem- 
bres de la section française feront de 
droit partie de cette premieère réunion 
Pour concourir à la sanction des pro- 
totypes. 
210 
Aulage 2. 
Uebergangsbestimmungen. 
— 
Artikel 1. 
Alle Staaten, welche in der 1872 in 
Paris versammelt gewesenen internatio- 
nalen Meterkommission vertreten waren, 
gleichviel ob dieselben bei dem gegen- 
wärtigen Vertrage betheiligt sind oder 
nicht, werden die von ihnen bestellten 
Prototype erhalten, und zwar unter allen 
Garantiebedingungen, welche von jener 
internationalen Kommission festgesetzt 
worden sind. 
Artikel 2. 
Die erste Sitzung der im Artikel 3 
des Vertrages erwähnten Generalkonferenz 
für Maaß und Gewicht hat hauptsächlich 
zum Zwecke, jene neuen Prototype zu 
sanktioniren und dieselben unter die 
Staaten, welche solche bestellt haben, zu 
vertheilen. 
Demnach haben die Delegirten aller 
Regierungen, welche in der internatio- 
nalen Kommission vom Jahre 1872 ver- 
treten gewesen sind, sowie die Mitglieder 
der französischen Sektion das Recht, an 
dieser ersten Versammlung Theil zu 
nehmen, um bei der Sanktion der Pro- 
totype mitzuwirken.
        <pb n="249" />
        Article 3. 
Le Comite international mentionne 
a Farticle 3 de la Convention et com- 
Posé comme il est dit à Tarticle 8 du 
Reèglement, est chargé de recevoir et 
de comparer entre eux les nouveaux 
Prototypes, d’apres les decisions scien- 
tilques de la Commission internatio- 
nale de 1872 et de son Comité per- 
manent, sous réserve des modifica- 
tions que Pexpérience pourrait suggé- 
rer dans TPavenir. 
Article 4. 
La section française de la Com- 
mission internationale de 1872 reste 
chargée des travaux qui lui ont été 
confiés pour la construction des nou- 
Venux prototypes, avec le concours 
du Comité international. 
Article 5. 
Les frais de fabrication des étalons 
metriques construits par la section 
francaise seront remboursés par les 
Gouvernements intéressés, d’apres le 
Prix de revient par unité qui sern 
déterminé par ladite section. 
Article 6. 
Le Comité international est auto- 
risé à se constituer immeédiatement et 
Reichs-Gesehbl. 1876. 
211 
Artikel 3. 
Das im Artikel 3 des Vertrages er- 
wähnte und gemäß Artikel 8 des Re- 
glements zusammengesetzte internationale 
Komité ist beauftragt, die neuen Proto- 
type entgegen zu nehmen und unter ein- 
ander zu vergleichen in Gemäßheit der 
von der internationalen Kommission des 
Jahres 1872 und von deren permanentem 
Komité gefaßten wissenschaftlichen Be- 
schlüsse, jedoch unter Vorbehalt derjenigen 
Abänderungen, welche die Erfahrung in 
Zukunft als rathsam erscheinen lassen 
dürfte. 
Artikel 4. 
Die französische Sektion der inter- 
nationalen Kommission von 1872 bleibt 
nach wie vor unter Mitwirkung des 
internationalen Komités mit denjenigen 
Arbeiten beauftragt, mit denen sie behufs 
Herstellung der neuen Prototype betraut 
worden ist. 
Artikel 5. 
Die Herstellungskosten der von der 
französischen Sektion ausgeführten me- 
trischen Normal-Maaße und Gewichte 
werden von den betheiligten Regierungen 
zurückerstattet, entsprechend dem Selbst- 
kostenpreise, welcher von der französischen 
Sektion für jedes Stück festgestellt wird. 
Artikel 6. 
Das internationale Komité wird er- 
mächtigt, sich sogleich zu konstituiren und 
38
        <pb n="250" />
        — 212 — 
à faire toutes les études préparatoires 
necessaires pour la mise à exccution 
de la Convention, sans engager au- 
cune depense avant léchange des ra- 
tisications de ladite Convention. 
Hohenlobe. 
Apponyi. 
Beyens. 
Vicomte d’ltajuba. 
M. Balcarce. 
L. Moltke- Hvitfeldt. 
Marquis de Molins. 
Carlo Ibanez. 
F. B. Washburne. 
Decazes. 
C. de Meaux. 
Dumas. 
Nigra. 
F. Galvez. 
Francisco de Rivero. 
José da Silva Mendes-Leal. 
Okouneff. 
pour M. le Baron Adelswärd empèché: 
H. Akerman. 
Kern. 
Husny. 
E. Acosta. 
alle vorbereitenden zur Ausführung des 
Vertrages nöthigen Untersuchungen vor- 
zunehmen, jedoch ohne vor Auswechselung 
der Ratifikationen dieses Vertrages irgend 
welche Ausgaben zu veranlassen. 
Von dem Deutschen Reiche, Oesterreich- Ungarn, Belgien, der Argentinischen 
Konföderation, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Peru, Portugal, Ruß- 
land, Schweden-Norwegen, der Schweiz und der Türkei sind die Ratifikationen 
dieser Konvention ausgewechselt worden. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="251" />
        Reichs-Gesetzblatt 
No. 20. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. S. 218. 
  
  
(Nr. 1145.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 16. Sep- 
tember 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Deutschen 
Reichs, was folgt: 
Der Bundesrath wird berufen, am 21. September d. J. in Berlin zu- 
sammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke 
nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. September 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 18. September 1876.
        <pb n="252" />
        <pb n="253" />
        — 215 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 21. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. aus. 
  
  
  
(Nr. 1146.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Relchstags. Vom 16. Oktober 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im 
Namen des Reichs, was folgt: 
Der Reichstag wird berufen, am 30. Oktober dieses Jahres in Berlin 
zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem 
Zwecke nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 16. Oktober 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker). 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 40 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1876.
        <pb n="254" />
        <pb n="255" />
        — 217 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 22. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrath. S. 217. 
  
  
  
(Nr. 1147.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundes- 
rath. Vom 24. Oktober 1876. 
Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung sind zu Bevollmächtigten zum 
Bundesrath ernannt worden, und zwar: 
von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von 
Preußen: 
der Reichskanzler Fürst v. Bismarck, 
der Vizepräsident des Staatsministeriums, Staats- und Finanz- 
minister Camphausen, 
der Staatsminister und Minister des Innern Graf zu Eulenburg, 
der Staats- und Justizminister Dr. Leonhardt, 
der Staatsminister und Chef der Kaiserlichen Admiralität v. Stosch, 
der Staats- und Kriegsminister v. Kameke,  
der Staats- und Handelsminister Dr. Achenbach, 
der Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts v. Bülow, 
der Staatsminister, Präsident des Reichskanzler-Amts Hofmann, 
der Kaiserliche Oberpräsident, Wirkliche Geheime Rath v. Möller, 
der Direktor im Auswärt. Amt, Wirkliche Geheime Rath v. Philipsborn, 
der General-Postmeister, Wirkliche Geheime Rath Dr. Stephan, 
der Unterstaatssekretär im Justizministerium Dr. Friedberg, 
der Generaldirektor der indirekten Steuern Hasselbach, 
der Ministerialdirektor im Finanzministerium Meinecke, 
der Präsident des Reichs-Eisenbahn-Amts Maybach, 
der Unterstaatssekretär Herzog; 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1876.
        <pb n="256" />
        — 218 — 
von Seiner Majestät dem Könige von Bayern: 
der Staatsminister des Königlichen Hauses und des Aeußern 
v. Pfretzschner, 
der Staatsminister der Justiz Dr. v. Fäustle, 
der Staatsminister der Finanzen v. Berr, 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staatsrath 
Freiherr Pergler v. Perglas, 
der Ministerialrath v. Riedel, 
der Generalmajor v. Fries; 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen: 
der Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten 
Freiherr v. Friesen, 
der Staatsminister der Justiz Abeken, 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister v. Nostitz 
Wallwitz, 
der Major Edler von der Planitz; 
von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg: 
der Präsident des Staatsministeriums, Staatsminister der Justiz und 
der auswärtigen Angelegenheiten v. Mittnacht, 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staatsrath 
Freiherr v. Spitzemberg, 
der Oberst v. Faber du Faur, 
der Ministerialrath Heß; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden: 
der Präsident des Staatsministeriums und des Handelsministeriums, 
Staatsminister Turban, 
der Präsident des Finanzministeriums, Geheimerath I. Klasse Ellstätter, 
der Präsident des Ministeriums des Innern Stösser; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen 
und bei Rhein: 
der Präsident des Gesammtministeriums und Minister des Großherzog- 
lichen Hauses, des Aeußern und des Innern Freiherr v. Starck, 
der Präsident des Ministeriums der Justiz Kempff, 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Ministerial- 
rath Dr. Neidhardt;
        <pb n="257" />
        — 219 — 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen— 
burg-Schwerin: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Geheime 
Legationsrath v. Prollius, 
der Ober-Zolldirektor Olden burg; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen- 
Weimar-Eisenach: 
der Geheimrath Dr. Stichling; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen- 
burg-Strelitz: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Geheime 
Legationsrath v. Prollius; 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Olden- 
burg: 
der Geheime Staatsrath Mutzenbecher; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Braunschweig und 
Lüneburg: 
der Ministerresident, Wirkliche Geheime Rath v. Liebe, 
der Wirkliche Geheime Rath Schulz; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen und 
Hildburghausen: 
der Staatsminister Giseke; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Altenburg: 
der Staatsminister v. Gerstenberg Zech; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Koburg und Gotha: 
der Staatsminister Freiherr v. Seebach; 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt: 
der Staatsminister v. Krosigk; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Sonders- 
hausen: 
der Staatsrath und Kammerherr v. Wolffersdorff; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudol- 
stadt: 
der Staatsminister v. Bertrab; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont: 
der Landesdirektor v. Sommerfeld;
        <pb n="258" />
        — 220 — 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer Linie: 
der Regierungspräsident, Wirkliche Geheime Rath Faber; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer Linie: 
der Staatsminister v. Harbou; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schaumburg-Lippe: 
der Geheime Regierungsrath Höcker; 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe: 
der Regierungspräsident und Vorstand des Fürstlichen Kabinets- 
ministeriums Eschenburg; 
von dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck: 
der Ministerresident Dr. Krüger; 
von dem Senate der freien Hansestadt Bremen: 
der Bürgermeister Gildemeister; 
von dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg: 
der Bürgermeister Dr. Kirchenpauer. 
Diese Ernennungen werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 24. Oktober 1876. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="259" />
        — 221 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 23. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweithalerstücke und Eindrittelthalerstücke 
deutschen Gepräges. S. 221. 
  
  
  
(Nr. 1148.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweithalerstücke und Ein- 
drittelthalerstücke deutschen Gepräges. Vom 2. November 1876. 
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
§. 1. 
Die Zweithaler- (33 Gulden.) Stücke und die Eindrittelthaler-Stücke deutschen 
Gepräges gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zah- 
lungsmittel. 
Es ist daher vom 15. November 1876 ab, außer den mit der Einlösung 
beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§. 2. 
Die im Umlauf befindlichen Zweithaler- (34 Gulden-) und Eindrittel- 
thaler-Stücke deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 15. November 1876 bis 
15. Februar 1877 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden 
Landeskassen nach dem in Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 fest- 
gesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung 
genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt. 
Nach dem 15. Februar 1877 werden die Zweithaler- (3 1/2 Gulden-) und 
Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges auch von diesen Kassen weder in Zahlung 
noch zur Umwechselung angenommen. 
§. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf 
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver- 
ringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 2. November 1876. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Reichs- Gesetzbl. 1876. 12 
Ausgegeben zu Berlin den 4. November 1876.
        <pb n="260" />
        <pb n="261" />
        — 223 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 24. 
Inhalt: Auslieferungsvertrag mit Luxemburg. S. 313. 
  
  
  
(Nr. 1149.) Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg. Vom 
9. März 1876. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser einerseits, und Seine Majestät der König 
der Niederlande, Großherzog von Luxemburg andererseits sind übereingekommen, 
für Deutschland und das Großherzogthum Luxemburg einen Vertrag wegen 
gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher abzuschließen, und haben zu diesem 
Zwecke mit Vollmacht versehen und zwar: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser: 
den Herrn Michelet von Frantzius, Allerhöchstihren Legationsrath, 
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von 
Lugemburg: 
den Herrn Dr. Paul Eyschen, Geschäftsträger des Großherzog- 
thums Luxemburg bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, 
welche, nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll- 
machten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich durch gegenwärtigen Ver- 
trag, sich einander in allen nach den Bestimmungen desselben zulässigen Fällen 
diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen einer der nachstehend aufgezählten, 
im Gebiete des ersuchenden Staates begangenen und daselbst strafbaren Hand- 
lungen, sei es als Thäter oder Theilnehmer, verurtheilt oder in Anklagestand 
versetzt oder zur gerichtlichen Untersuchung gezogen worden sind und im Gebiete 
des anderen Theils sich aufhalten, nämlch : 
1. wegen Todtschlags, Mordes, Giftmordes, Elternmordes und Kindes- 
mordes; 
2. wegen vorsätzlicher Abtreibung der Leibesfrucht; 
3. wegen Aussetzung eines Kindes unter sieben Jahren oder vorsätzlicher 
Verlassung eines solchen in hülfloser Lage; 
Reichs-Geseztbl. 1876. 43 
Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1876.
        <pb n="262" />
        — 224 — 
4. wegen Raubes oder Verheimlichung eines Kindes unter sieben Jahre, 
wegen Entführung, Unterdrückung, Verwechselung und Unterschiebung 
eines Kindes; 
5. wegen Entführung einer minderjährigen Person; 
6. wegen vorsätzlicher und rechtswidriger Beraubung der persönlichen Freiheit 
eines Menschen, insofern sich eine Privatperson derselben schuldig macht; 
7. wegen Eindringens in eine fremde Wohnung, insofern sich eine Privat- 
person desselben schuldig macht und die Handlung nach der Gesetzgebung 
beider Theile strafbar ist; 
8. wegen Berdohung eines Anderen mit einem als Verbrechen strafbaren 
 
Angriffe auf die Person oder das Eigenthum; 
9. wegen unbefugter Bildung einer Bande in der Absicht, Personen oder 
Eigenthum anzugreifen; 
10. wegen mehrfacher Ehe; 
11. wegen Nothzucht; 
12. wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Gewalt oder unter 
Drohungen in den durch die Gesetzgebung beider Theile mit Strafe 
bedrohten Fällen; 
13. wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit oder ohne Gewalt oder 
Drohungen an einer Person des einen oder anderen Geschlechts unter 
vierzehn Jahren, sowie wegen Verleitung solcher Personen zur Ver- 
übung oder Duldung unzüchtiger Handlungen; 
14. wegen gewohnheitsmäßiger Kuppelei mit minderjährigen Personen des 
einen oder anderen Geschlechts; 
15. wegen vorsätzlicher Mißhandlung oder Verletzung eines Menschen, 
welche eine voraussichtlich unheilbare Krankheit oder dauernde Arbeits- 
unfähigkeit, oder den Verlust des unumschränkten Gebrauchs eines 
Organs, oder eine schwere Verstümmelung oder den Tod, ohne den 
Vorsatz zu tödten, zur Folge gehabt hat; 
16. wegen Diebstahls, Raubes und Erpressung; 
17. wegen Unterschlagung und Untreue in den Fällen, in welchen diese 
Handlungen von der Gesetzgebung beider vertragenden Theile mit 
Strafe bedroht sind; 
18. wegen Betrugs in denjenigen Fällen, in welchen derselbe nach der 
Gesetzgebung beider Theile als Verbrechen oder Vergehen strafbar ist; 
19. wegen betrüglichen Bankerutts und betrüglicher Benachtheiligung einer 
Konkursmasse; 
20. wegen Meineides; 
21. wegen falschen Zeugnisses und wegen falschen Gutachtens eines Sach- 
verständigen oder Dolmetschers, in den Fällen, in welchen diese Hand- 
lungen von der Gesetzgebung beider Theile mit Strafe bedroht find;
        <pb n="263" />
        29. wegen Unterschlagung und Erpressung seitens öffentlicher Beamten; 
 
 
 
 
 
— 225 — 
22. wegen Verleitung eines Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschers 
zum Meineide; 
23. wegen Fälschung von Urkunden oder telegraphischen Depeschen in 
wegen wissentlichen Gebrauchs falscher oder gefälschter Urkunden und 
telegraphischer Depeschen in betrügerischer Absicht oder in der Absicht, 
jemandem zu schaden; 
betrügerischer Absicht oder in der Absicht, jemandem zu schaden, sowie 
24. wegen vorsätzlicher und rechtswidriger Vernichtung, Beschädigung oder 
Unterdrückung einer öffentlichen oder Privaturkunde, begangen in der 
Absicht, einem Anderen zu schaden; 
25. wegen Fälschung oder Verfälschung von Stempeln, Stempelzeichen, 
Siegeln oder Marken, in der Absicht, sie als echte zu verwenden, und 
wegen wissentlichen Gebrauchs falscher oder gefälschter Stempel, 
Stempelzeichen, Siegel oder Marken; 
26. wegen Falschmünzerei, nämlich wegen Nachmachens und Veränderns 
von Metall- und Papiergeld, sowie wegen wissentlichen Ausgebens 
und Inumlaufsetzens von nachgemachtem oder verfälschtem Metall- 
oder Papiergeld; 
27. wegen Nachmachens und Verfälschens von Bankbillets und anderen 
vom Staate, oder unter Autorität des Staates von Korporationen, 
Gesellschaften oder Privatpersonen ausgegebenen Schuldverschreibungen 
und sonstigen Werthpapieren, sowie wegen wissentlichen Ausgebens 
und Inumlaufsetzens solcher nachgemachten oder gefälschten Bankbillets, 
Schuldverschreibungen und anderer Werthpapiere; 
28. wegen vorsätzlicher Brandstiftung; 
30. wegen Bestechung öffentlicher Beamten zum Zweck einer Verletzung 
ihrer Amtspflicht; 
13. wegen folgender strafbarer Handlungen der Schiffsführer und Schiffs- 
mannschaften auf Seeschiffen: 
vorsätzliche und rechtswidrige Zerstörung eines Schiffes; 
vorsätzlich bewirkte Strandung eines Schiffes; 
Widerstand mit Thätlichkeiten gegen den Schiffsführer, wenn 
dieser Widerstand von mehr denn einem Drittheile der Schiffs- 
mannschaft verübt ist; 
32. wegen vorsätzlicher und rechtswidriger gänzlicher oder theilweiser Zer- 
störung von Eisenbahnen, Dampfmaschinen oder Telegraphenanstalten; 
wegen vorsätzlicher Störung eines Eisenbahnzuges auf der Fahr- 
bahn durch Aufstellen, Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenständen, 
durch Verrückung von Schienen oder ihrer Unterlagen, durch Weg- 
nahme von Weichen oder Bolzen, oder durch Bereitung von Hinder- 
nissen anderer Art, welche dazu geeignet sind, den Zug aufzuhalten 
oder aus den Schienen zu bringen; 
43•
        <pb n="264" />
        — 226 — 
33. wegen vorsätzlicher und rechtswidriger Zerstörung oder Beschädigung 
von Gräbern, öffentlichen Denkmälern oder öffentlich ausgestellten 
Kunstgegenständen, von baulichen Anlagen, Lebensmitteln, Waaren 
oder anderen beweglichen Sachen, von Feldfrüchten, Pflanzen aller 
Art, Bäumen oder Pfropfreisern, von landwirthschaftlichen Geräth- 
schaften, von Haus- oder anderen Thieren, in denjenigen Fällen, in 
welchen diese Handlungen nach der Gesetzgebung beider vertragenden 
Theile als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind; 
34. wegen Verhehlung von Sachen, welche durch eines der im gegen- 
wärtigen Vertrage vorgesehenen Verbrechen oder Vergehen erlangt 
worden sind wofern diese Handlung nach der Gesetzgebung der beiden 
vertragschließenden Theile strafbar ist. 
Es kann indessen, wenn das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen ein 
Antrag auf Auslieferung gestellt wird, außerhalb des Gebietes des ersuchenden 
Theils begangen worden ist, diesem Antrage alsdann stattgegeben werden, wenn 
nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates wegen derselben, außerhalb seines 
Gebietes begangenen Handlungen eine gerichtliche Verfolgung statthaft ist. 
Artikel 2.  
Die Auslieferung soll auch wegen Versuches einer der in Artikel 1 aufgeführten 
strafbaren Handlungen stattfinden, wenn der Versuch derselben nach der Gesetz- 
gebung der beiden vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist. 
Artikel 3. 
Kein Deutscher wird von Seiten der Regierungen des Deutschen Reichs 
an die luxemburgische Regierung, und von Seiten dieser kein Luxemburger an 
eine Regierung des Deutschen Reichs ausgeliefert werden. 
Ist die reklamirte Person weder ein Deutscher noch ein Luxemburger, so 
kann der Staat, an welchen der Auslieferungsantrag gerichtet wird, von dem 
estellten Antrage diejenige Regierung, welcher der Verfolgte angehört, in Kenntniß 
setzen und wenn diese Regierung ihrerseits den Angeschuldigten beansprucht, um 
ihn vor ihre Gerichte zu stellen, so kann diejenige Reglerung, an welche der 
Auslieferungsantrag gerichtet ist, den Angeschuldigten nach ihrer Wahl der einen 
oder der anderen Regierung ausliefern. 
Artikel 4. 
Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn die von einer Regierung des 
Deutschen Reichs reklamirte Person in Luxemburg, die seitens der luxembur- 
gischen Regierung reklamirte Person in einem der Staaten des Deutschen Reichs 
wegen dersilben strafbaren Handlung, wegen deren die Auslieferung beantragt 
wird, in Untersuchung gewesen und außer Verfolgung gesetzt worden, oder sich 
noch in Untersuchung befindet oder bereits bestraft worden ist. 
Wenn die von einer Regierung des Deutschen Reichs reklamirte Person 
in Luxemburg, oder wenn die seitens der luxemburgischen Regierung reklamirte 
Person in einem der Staaten des Deutschen Reichs wegen einer anderen straf-
        <pb n="265" />
        — 227 — 
baren Handlung in Untersuchung ist, so soll ihre Auslieferung bis zur Be- 
endigung dieser Untersuchung und vollendeter Vollstreckung der etwa gegen sie 
erkannten Strafe aufgeschoben werden. 
Artikel 5. 
Wenn eine reklamirte Person Verbindlichkeiten gegen Privatpersonen ein- 
gegangen ist, an deren Erfüllung sie durch die Aus lieferung verhindert wird, 
so soll dieselbe dennoch ausgeliefert werden, und es bleibt dem dadurch beein- 
trächtigten Theile überlassen, seine Rechte vor der zuständigen Behörde geltend 
zu machen. 
Artikel 6. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden auf solche Per- 
sonen, die sich irgend eines politischen Verbrechens oder Vergehens schuldig 
gemacht haben, keine Anwendung. Die Person, welche wegen eines der in 
Artikel 1 und 2 aufgeführten gemeinen Verbrechen oder Vergehen ausgeliefert 
worden ist, darf demgemäß in demjenigen Staate, an welchen die Auslieferung 
erfolgt ist, in keinem Falle wegen eines von ihr vor der Auslieferung verübten 
politischen Verbrechens oder Vergehens noch wegen einer Handlung, die mit 
einem solchen politischen Verbrechen ober ergehen im Zu sammnenhang steht, 
noch wegen eines Verbrechens oder Vergehens, welches in dem gegenwärtigen 
Vertrage nicht vorgesehen ist, zur Untersuchung gezogen und bestraft werden. 
Der Angriff gegen das Oberhaupt einer fremden Regierung oder gegen 
Mitglieder seiner Familie soll weder als politisches Vergehen, noch als mit 
einem solchen in Zusammenhang stehend angesehen werden, wenn dieser Angriff 
den Thatbestand des Todtschlags, Mordes oder Giftmordes bildet. 
Artikel 7. 
Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn seit der begangenen straf- 
baren Handlung oder der letzten Handlung des Strafrichters, oder der erfolgten 
Verurtheilung nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem der Verfolgte 
zur Zeit, wo die Auslieferung beantragt wird, sich aufhält, Verjährung der 
strafgerichtlichen Verfolgung oder der erkannten Strafe eingetreten ist. 
Artikel 8. 
Die Auslieferung einer Person, welche einer der in Artikel 1 und 2 auf- 
geführten strafbaren Handlungen beschuldigt ist, soll bewilligt werden auf Grund 
eines verurtheilenden Erkenntnisses oder auf Grund eines förmlichen Beschlusses 
des zuständigen Gerichts auf Versetzung in den Anklagestand oder Eröffnung 
der Untersuchung oder auf Grund einer von dem zuständigen Richter erlassenen 
Verfügung, in welcher die Verweisung des Beschuldigten vor den erkennenden 
Richter ausdrücklich angeordnet wird, oder auch auf Grund eines Haftbefehls 
oder eines anderen Akts von gleicher Wirkung, welcher von der zuständigen 
Behörde erlassen ist und die bestimmte Angabe der verfolgten That und des auf 
sie anwendbaren Gesetzes enthält, insofern diese Schriftstücke in Urschrift oder 
in behlaubigter Abschrift und zwar in denjenigen Formen beigebracht sind, welche 
die Gesetzgebung des die Auslieferung begehrenden Staates vorschreibt.
        <pb n="266" />
        — 228 — 
Die Anträge auf Auslieferung erfolgen im diplomatischen Wege. Der 
Schriftwechsel und die Verhandlungen können jedoch unmittelbar zwischen der 
bei der Auslieferung betheiligten Regierung des Deutschen Reichs und dem 
Großherzogthum Luxemburg stattfinden. 
Artikel 9. 
Der wegen einer der in Artikel 1 und 2 aufgezählten strafbaren Handlungen 
Verfolgte oder Verurtheilte darf in dringenden Fällen, insbesondere wenn Gefahr 
der Flucht vorhanden ist, vorläufig festgenommen werden gegen Beibringung eines 
Haftbefehls , welcher von dem Untersuchungsrichter desjenigen Ortes, an dem der 
Verfolgte betroffen werden kann, erlassen ist. Dies geschieht auf Grund einer von 
der zuständigen Behörde desjenigen Staates, welcher die Auslieferung begehrt, direkt 
gemachten amtlichen Mittheilung, daß ein Strafurtheil, ein Beschluß auf Versetzung 
in den Willagestand oder ein Haftbefehl gegen den Verfolgten vorhanden ist. 
Diese Mittheilung kann in kürzester Weise, selbst au telegraphischem Wege 
erfolgen. Hat hiernach eine vorläufige Festnahme stattgefunden, so muß der 
vorläufig Festgenommene wieder auf freien Fuß gesetzt werden, wenn ihm nicht 
binnen fünfzehn Tagen nach seiner Verhaftung eine der im Artikel 8 des gegen- 
wärtigen Vertrages erwähnten Urkunden zugestellt wird. 
Die gedachte Frist soll drei Wochen betragen, wenn die Auslieferung 
Namens eines zum Deutschen Reiche gehörigen Staates, welcher nicht an Luxem- 
burg grenzt, oder Namens Luxemburgs bei einem solchen Staate beantragt wird. 
Artikel 10. 
Alle in Beschlag genommenen Gegenstände, welche sich zur Zeit der Fest- 
nahme im Besitze des Auszuliefernden befinden, sollen, wenn die zuständige Be- 
hörde des um die Auslieferung ersuchten Staates die Ausantwortung derselben 
angeordnet hat, dem ersuchenden Staate übergeben werden, und es soll sich diese 
Ueberlieferung nicht blos auf die entfremdeten Gegenstände, sondern auf alles 
erstrecken, was zum Beweise der strafbaren Handlung dienen könnte. 
Jedoch werden die Rechte dritter Personen an den oben erwähnten Gegen- 
ständen vorbehalten, und es sollen ihnen dieselben nach dem Schlusse des gericht- 
lichen Verfahrens kostenfrei zurückgegeben werden. 
Artikel 11. 
Die vertragenden Theile gestatten ausdrücklich die Auslieferung mittelst 
Durch führung von Personen, welche an den einen Theil auszuliefern sind, durch 
das Landesgebiet des anderen Theils auf Grund einfacher Beibringung der im 
Artikel 8 dieses Vertrages bezeichneten gerichtlichen Dokumente in Urschrift oder 
beglaubigter Abschrift, vorausgesetzt, daß die strafbare Handlung, welche zu dem 
Auslieferungsantrage Anlaß giebt, im gegenwärtigen Vertrage vorgesehen ist und 
nicht etwa unter die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 desselben fällt. 
Artikel 12. 
Die vertragenden Theile verzichten darauf, die Erstattung derjenigen Kosten 
zu verlangen, welche ihnen aus der Festnahme und dem Unterhalte des Auszu-
        <pb n="267" />
        — 229 — 
liefernden und seinem Transporte bis zur Grenze erwachsen, willigen vielmehr 
gegenseitig darin, diese Kosten selbst zu tragen. 
Artikel 13. 
Wenn in einem Strafverfahren wegen Handlungen, welche nicht zu den 
politischen Verbrechen und Vergehen gehören, einer der vertragenden Theile die 
Vernehmung von Zeugen, welche sich im Gebiete des anderen Theils aufhalten, 
oder irgend eine andere Untersuchungshandlung für nothwendig erachten sollte, 
so wird ein entsprechendes Ersuchschreiben auf diplomatischem Wege mitgetheilt 
und demselben nach Maßgabe der Gesetzgebung des Landes, wo der Zeuge ver- 
nommen oder der Akt vorgenommen werden soll, Folge gegeben werden. Die 
Ausführung des Antrags kann verweigert werden, wenn die Untersuchung eine 
Handlung zum Gegenstand hat, welche nach den Gesetzen des Staates, an welchen 
das Ersuchschreiben gerichtet ist, nicht strafbar ist, oder wenn es sich um rein 
fiskalische Vergehen handelt. 
Die vertragenden Theile verzichten gegenseitig auf alle Ersatzansprüche 
wegen der aus der Ausführung der Requisition entspringenden Kosten sofern 
es sich nicht um Gutachten in Straf- oder Handelssachen oder Sachen der ge- 
richtlichen Medizin handelt, welche mehrere Termine erfordern. 
Artikel 14. 
Wenn in einer Strafsache, welche nichtpolitische Verbrechen oder Vergehen 
um Gegenstand hat, das persönliche Erscheinen eines Zeugen nothwendig ist, 
so wird die Regierung des Landes, in welchem der Zeuge sich aufhält, ihn auf- 
fordern, der an ihn ergehenden Ladung Folge zu leisten. Leistet er Folge, so 
werden im die Kosten der Reise und des Aufenthaltes nach den Tarifsätzen und 
den Reglements des Landes, wo die Vernehmung stattfinden soll, bewilligt, 
auch kann dem Zeugen auf seinen Antrag durch die Behörden seines Wohnorts 
der Gesammtbetrag oder ein Theil der Reisekosten vorgeschossen werden. Diese 
Kosten werden demnächst von der bei der Vernehmung interessirten Regierung 
zurückerstattet. 
In keinem Fall darf ein Zeuge, welcher in Folge der in dem einem Lande 
an ihn ergangenen Vorladung freiwillig vor den Richtern des anderen Landes 
erscheint, daselbst wegen früherer strafbarer Handlungen oder Verurtheilungen 
oder unter dem Vorwande der Mitschuld an den Handlungen, welche den Gegen- 
stand der Untersuchung, in welcher er als Zeuge erscheinen soll, bilden, zur 
Untersuchung gezogen oder in Haft genommen werden. Hierbei kommt es auf 
die Staatsangehörigkeit des Zeugen nicht an. 
Artikel 15. 
Wenn in einer Strafsache, welche nichtpolitische Verbrechen oder Vergehen 
zum Gegenstand hat, die Mittheilung von Beweisstücken oder von Urkunden, 
die in den Händen der Behörden des anderen Landes sind, oder die Konfrontation 
des Angeschuldigten mit im anderen Lande verhafteten Schuldigen für nothwendig 
oder nützlich erachtet wird, so soll deshalb das Ersuchen auf diplomatischem Wege 
gestellt und demselben, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, statt-
        <pb n="268" />
        — 230 — 
gegeben werden, dies jedoch nur unter der Bedingung, daß sobald als möglich die 
Beweisstücke und Urkunden zurückgesandt und die Verhafteten zurückgeliefert werden. 
Die vertragenden Theile verzichten gegenseitig auf Ersatz der Kosten, welche 
aus der Ausantwortung der Beweisstücke und Urkunden und aus dem Transport 
der oben erwähnten Personen bis zur Grenze entstehen. 
Artikel 16. 
Die vertragenden Theile machen sich verbindlich, sich gegenseitig die Straf- 
urtheile wegen Verbrechen und Vergehen jeder Art mitzutheilen, welche von den 
Gerichten des einen Landes gegen Angehörige des anderen Landes ergehen. 
Diese Mittheilung wird auf diplomatischem Wege erfolgen und zwar durch voll- 
ständige oder auszugsweise Uebersendung des ergangenen und rechtskräftig ge- 
wordenen Urtheils an die Regierung desjenigen Staates, welchem der Verurtheilte 
angehört. 
 Artikel 17. 
Der gegenwärtige Vertrag soll zehn Tage nach seiner in Gemäßheit der 
durch die Gesetzgebung der vertragenden Theile vorgeschriebenen Formen erfolgten 
Veröffentlichung in Kraft treten. 
Von diesem Zeitpunkt ab verliert der für Elsaß-Lothringen und Luxemburg 
unter dem 3. Juli 1872 abgeschlossene Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung 
flüchtiger Verbrecher, sowie der zwischen Preußen und Luxemburg bestehende 
Auslieferungsvertrag vom 11. März 1844 seine Guͤltigteit. 
Der gegenwärtige Vertrag kann von jedem der beiden vertragenden Theile 
aufgekündigt werden, bleibt hjedoc, nach erfolgter Aufkündigung noch sechs Monate 
lang in Kraft. 
Derselbe wird ratifizirt und die Ratifikationen werden binnen sechs Monaten, 
oder wo möglich früher, ausgewechselt werden. 
Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben 
unterzeichnet und mit dem Abdruck ihres Petschafts versehen. 
So geschehen Berlin, den 9. März 1876. 
Michelet von Frantjius. Dr. Paul Eyschen. 
(L. S.) (L. S.) 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikationen hat stattgefunden. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(N. v. Decker).
        <pb n="269" />
        — 231 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 25. 
Juhalt: Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. S. 231. 
  
  
  
(Nr. 1150.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Vom 23. November 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 
1869, im Namen des Reichs, was folgt. 
Die Wahlen zum Reichstag sind am 10. Januar 1877 vorzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. November 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 44 
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1876.
        <pb n="270" />
        <pb n="271" />
        — 233 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 26. 
Inhalt: Gesetz über die Schonzeit für den Fang von Robben S. 233. — Uebereinkunft mit Luxemburg 
wegen der Herstellung etc. einer Eisenbahn von Esch a. d. A. nach Rüssingen u. s. w. S. 231. 
  
  
  
(Nr. 1151.) Gesetz, betreffend die Schonzeit für den Fang von Robben. Vom 4. De- 
zember 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden Deutsche und zur 
Besatzung eines deutschen  Schiffes gehörige Ausländer bestraft, wenn 
sie den vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesraths erlassenen Ver- 
ordnungen zuwiderhandeln, durch welche der Fang von Robben in den 
Gegenden zwischen dem siebenundsechszigsten und fünfundsiebenzigsten 
Grade nördlicher Breite und dem fünfzigsten Grade östlicher und sieben- 
zehnten Grade westlicher Länge, vom Meridian von Greenwich aus 
gerechnet, für bestimmte Zeiten des Jahres beschränkt oder verboten wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs. Gesetzbl. 1876. 15 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Dezember 1876.
        <pb n="272" />
        — 234 — 
(Nr. 1152.) Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die Her- 
stellung und den Betrieb einer Eisenbahn von Esch a. d. Alzette nach Rüssingen 
und Audun le Tiche, und von Rüssingen nach Redingen. Vom 11. Ok- 
tober 1876. 
Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen 
des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Niederlande, Groß- 
herzog von Luxemburg, beschlossen haben, eine Vereinbarung wegen der Her- 
stell ung und des Betriebes einer Eisenbahn von Esch a. d. Alzette nach Ruͤssingen 
und Audun le Tiche, und von Ruͤssingen nach Redingen herbeizuführen, sind 
zu diesem Behufe als Bevollmächtigter der deutschen Reichsregierung der Geheime 
Ober-Regierungsrath Mebes, General- Direktor der Eisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen, als Bevollmächtigter der Großherzoglich luxemburgischen Staats- 
regierung der Staatsrath Mersch, Regierungs-Kommissar für das Eisenbahn- 
wesen, zusammengetreten und haben folgende Uebereinkunft geschlossen: 
Artikel I. 
Beide Regierungen erklären sich gegenseitig bereit, eine Eisenbahn, welche 
als Fortsetzung der Eisenbahnlinie Bettemburg — Esch von der Station der 
Wilhelm--Luxemburg-Eisenbahn Esch a. d. Alzette in Luxemburg nach Rüssingen 
in Elsaß-Lothringen und von dort nach Audun le Tiche und nach Redingen 
führen soll, zuzulassen und zu fördern. 
Zu diesem Behufe wird die deutsche Reichsregierung die Konzession zum 
Bau und Betriebe der im Gebiete von Elsaß-Lothringen belegenen Bahnstrecken 
der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft ertheilen, welche die Konzession 
für den in luxemburgisches Gebiet fallenden Theil der Bahn bereits erhalten hat. 
Artikel II. 
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojektes innerhalb jedes 
Staatsgebietes bleibt der betreffenden Regierung überlassen. 
Die Stelle, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten 
wird, soll nöthigenfalls durch deshalb beiderseits abzuordnende technische Kom- 
missarien bestimmt werden. 
Artikel III. 
Die Bahn ist eingeleisig herzustellen. 
Die normale Spurweite derselben in der Geraden soll 1/638 Meter im 
Lichten der Schienen betragen. 
Der Bau und das Betriebsmaterial soll so eingerichtet werden, daß die 
Transportmittel ungehindert nach beiden Seiten übergehen können.
        <pb n="273" />
        — 235 — 
Artikel IV. 
Es soll bei der Benutzung der Bahn, sowohl in Betreff der Beförderungs- 
preise, als der Zeit der Abfertigung, zwischen den Bewohnern der beiden Staaten 
kein Unterschied gemacht, namentlich sollen die aus dem Gebiete eines Staates 
in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte in Beziehung auf 
die Abfertigung wie rücksichtlich der Beförderungspreis nicht weniger günstig 
behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin 
verbleibenden Transporte. 
Artikel V. 
Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs- 
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung 
zugelassen. 
Artikel VI. 
Die Bahn soll auch zur Vermittelung des Brief- und Fahrpostverkehrs, 
sowie zur Anlegung von Telegraphenlinien benutzt werden. 
Die hohen Regierungen wollen darauf Bedacht nehmen, daß der Wilhelm- 
Luxemburg-Eisenbahngesellschaft diejenigen Verpflichtungen auferlegt werden, 
welche für geeignet erachtet werden, die Zwecke der Post- und Telegraphen- 
verwaltungen zu sichern. 
Die nähere Verständigung über die Art und Weise dieser Benutzung soll 
den beiderseitigen Post- und Telegraphenverwaltungen vorbehalten bleiben. 
Artikel VII. 
Die Großherzoglich luxemburgische Regierung willigt ein, daß die Kaiserliche 
Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg oder eine 
andere, von der deutschen Reichsregierung zu bestimmende Eisenbahnbehörde an 
Stelle der Wihelm Luxemburg- Eisenbahngesellschaft  den Betrieb der auf 
luxemburgischem Gebiete belegenen Bahnstrecke unter denselben Zeit- und sonstigen 
Bedingungen führe, welche in den §§. 1—7 einschließlich der am 11. Juni 1872 
zwischen beiden kontrahirenden Regierungen geschlossenen Uebereinkunft für die 
Uebernahme des Betriebes der Wilhelm- Luxemburg-Eisenbahnen durch die 
Kaiserlich deutsche Eisenbahnverwaltung vorgesehen sind. 
Für die Dauer dieser Uebereinkunft sollen die im ersten Satze des §. 7 
derselben bezeichneten Tarife auch auf die auf deutschem Gebiete belegene Bahn- 
strecke Anwendung finden. 
Artikel VIII. 
Der gegenwärtige Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exenplaren aus- 
gefertigt und beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden.
        <pb n="274" />
        — 236 — 
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll spätestens binnen vier 
Wochen erfolgen. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen 
Vertrag vollzogen und mit ihrem Siegel versehen. 
Metz, den 11. Oktober 1876. 
(L. S.) Mebes. (L. S.) Mersch. 
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="275" />
        — 237 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 27. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer. S. 237. 
  
  
  
(Nr. 1153.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der 
Brausteuer vom 31. Mai 1872. Vom 23. Dezember 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
 §. 1. 
Der zweite Absatz des §. 44 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer 
vom 31. Mai 1872 wird — unter Aufhebung des Gesetzes vom 26. Dezember 
1875 — durch folgenden Satz ersetzt: 
In den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg- 
Gotha, sowie in dem Fürstenthum Reuß älterer Linie darf jedoch von 
dem Zentner Malzschrot derjenige Betrag, um welchen die dort zur 
Zeit gesetzlich bestehende Brausteuer von Malzschrot den Satz von zwei 
Mark für den Zentner übersteigt, bis zum 31. März 1878, jedoch 
nur insoweit, als die Steuersätze dieses Gesetzes keine Veränderung 
erleiden, für privative Rechnung der genannten Bundesstaaten fort- 
erhoben werden.  
§. 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1877 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Neichs-Gesetzbl. 1876. 46 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Dezember 1876.
        <pb n="276" />
        <pb n="277" />
        — 239 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 28. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Vierteljahr vom 1. Januar 
bis 31. März 1877. S. 232. 
  
  
(Nr. 1154.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats des Deutschen Reichs für 
das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877. Vom 23. Dezember 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts- Etat des Deutschen 
- Reichs für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877 wird 
in Ausgabe 
auf 102.126.711 Mark, nämlich 
auf 98.611.062 Mark an fortdauernden, und 
auf 3.515.649 Mark an einmaligen Ausgaben, 
und 
in Einnahme 
auf 102.126.711 Mark 
festgestellt. 
Dersebe tritt dem durch die Gesetze vom 25. Dezember 1875 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 325) und 10. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 17) festgestellten 
Reichshaushalts-Etat für das Jahr 1876 in den einzelnen Kapiteln und Titeln 
dergestalt hinzu, daß diese beiden Etats zusammen die einheitliche Grundlage der 
Rechnungslegung bilden, für welche rücksichtlich aller Einnahmen und Ausgaben 
des Reichs der Zeitraum vom 1. Januar 1876 bis 31. März 1877 als Eine 
Rechnungsperiode zu behandeln ist. 
§. 2. Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbank-Direktorium für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877 
wird auf 33.000 Mark festgestellt. 
Die in den §§. 3 bis 6 des Gesetzes vom 25. Dezember 1875, betreffend 
die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876, 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 47 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1876.
        <pb n="278" />
        — 240 — 
(Reichs-Gesetzbl. von 1875 S. 325) enthaltenen Bestimmungen über die Aus- 
gabe von  Schatzanweisungen gelten auch für das Vierteljahr vom 1. Januar 
bis 31. März 1877. 
§. 4. 
Die 
a) in dem Gesetze, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung 
der durch das Gesetz vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des Heeres 
bestimmten 106.846.810 Thaler und die zu diesem Zwecke ferner erfor- 
derlichen Geldmittel, vom 16. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 20) 
§. 1 und §. 2 Absatz 1 und 2, und 
b) in dem Gesetze, betreffend die Verwendungen aus der französischen 
Kriegskosten-Entschädigung, vom 17. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 21) F. 2 Absatz 1, 
für das Jahr 1876 ertheilten Ermächtigungen und getroffenen Bestimmungen 
dauern für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877 fort. 
Die im dritten Absatz des §. 2 des unter a bezeichneten Gesetzes vom 
16. Februar 1876), sowie die im §. 2 Absatz 2, im §. 3 und im §. 4 Absatz 2 
des unter b bezeichneten Gesetzes vom 17. Februar 1876 in Bezug auf den 
Reichshaushalts-Etat für 1877 getroffenen Bestimmungen sind durch den Reichs- 
haushalts- Etat für das Etatsjahr 1877/78 (Gesetz vom 29. Februar 1876, 
Reichs- Gesetzbl. S. 121) zur Ausführung zu bringen. 
Die Bestimmung im §. 4 Absatz 1 des unter b bezeichneten Gesetzes vom 
17. Februar 1876 tritt erst vom Beginn des Etatsjahres 1877/78 ab in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="279" />
        — 241 — 
Haushalts-Etat 
des 
Deutschen Reichs 
für das Vierteljahr 
vom 1. Januar bis 31. März 1877.
        <pb n="280" />
        242 — 
  
  
  
  
Betrag 
gür don Darunter 
Aus gabe. vom . Bahr künftig 
— S bis 31. März wegfallend. 
S ** 1877. 
Mark. Mark. 
Fortdauernde Ausgaben. 
I. Reichskanzler- ämt. 
1. Reichskanzler -Amt. 
1/6. Besoldunen . . . . .. . . . .. 118.700 — 
7. Wohnungsgeldzuschüsse ..... 16.680 — 
8/9. Andere persönliche Ausgaben. .. ..... ....... .... . .... 8.475 – 
10/12.SSächliche und vermischte Ausgaggen 46.000 — 
13/14. Sonstige Aussaoonn ... .. .. . . .. 30.000 
Summe Kapitel 1 . . 7719.855 — 
2. Allgemeine Sonds. 
1.Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen 
aller nt .... . .. .. —................. 225.000 — 
2/6. Ausgaben zu gemeinnützigen Zwecken .. .. .. .. . ... . . . 134. 900 2.250 
7. JAbfindungen in Folge Aufhebung der Elbzölle .... . .. 109. 668 — 
8. Rayon-Entschädigungsrenen . .. 12.459 — 
9/11.Vergütungen an Preußen .. 9.300 — 
Summe Kapitel 2 . . ... 491.327 T256 
3. Reichskommissariate. 
Kontrole der Zölle und Verbrauchssteuern. 
1/4. Ausgaben für die kontrolirenden Beamten 
5/88.] Loll- und Steuer-Rechnungsbüreau des Reichskanzler- 
Amtö........................................... 
9. JVermischte, bei den Abrechnungen über die Zölle und 
  
  
Verbrauchssteuern auf die Einnahmen in Anrechnung 
kommende Ausgaben. ............ . .... ... . .. . . . ...
        <pb n="281" />
        Betrag 
glür das Darunter 
m Aus gobe. wohireefahr fünftig 
— bis 31. März wegfallend. 
— 1877. 
Mark. Mark. 
Uebertrag .. . .. 105.000 —I 
10/11. Fr Ueberwachung des Auswanderungswesens 4.500 — 
12. eichs-Schulkommisiioon . .. 900 
13. JBeaufsichtigung des Steuermanns- und Schiffer-Prü- 
fungewhens t sowie des Schiffs-Vermessungswesens. 4.500 
14.Verwaltung des Reichskriegsschaßhttts . ... 338 — 
Summe Kapitel 344 15.2 — 
4. HGundesamt für das Heimathwesen. 
1. Besoldunen .. . ... ·..... 6.525 — 
2. Wohnungsgeldzuschüse . .. 675 — 
Summe Kapitel 4 ... .. 7.200 
5. Entscheidende Disziplinarbehörden ............ .. .. . ... 2.250 — 
Summe Kapitel 5 für sich. 
6. Statistisches Amt. 
1/2. Besoldunena 17.490 — 
3. Wohnungsgeldzuschüsse . .. 2.625 — 
4-5..AnderepersönlicheAusgaben........................ 9.125— 
6X7.SächlicheAusgaben.........·...................... 21.972 — 
SummeKapite16»... 51.212 — 
7. Normal-Eichungskommission. 
1/2. Besoldunen . . ... .. . ... -... 6.645 — 
3. J Wohnungsgeldzuschüsse ....... 990 — 
45. Andere zersenlce usgabben 1.675 — 
6. Sähchliche und vermischte Ausgaben 2.475 — 
Summe Kapitel 7 1785
        <pb n="282" />
        **rl Betrag 
· Vkürt Fig Darunter 
Aus gabe. * Aon fünst! 
5 is Marz wegfallend. 
Mark. Mark. 
8. Gesundheits · Amt. 
1/2.Besolduggen ... . .. ... . .. 
3.Wohnungsgeldzuschssieieiieeee 
4/5. Andere persönliche Ausgaggen . .. 
6. Säãchliche und vermischte Ausgaben. ......... .. . . . . .. 
Summe Kapitel 8 . . . .. 
Summe I1 (Kapitel 1—8) 
ga. Ta. Reichs-Justiz= Amt. 
1/5.Besoldunegn . . . .. 
6. Wohnungsgeldzuschüssee. 
7/8. dndere persönliche Aussaen . . . . .. 
9.Sonstige Ausgagghen 
Summe Ia (Kapitel 8Sa) 
8b. Ib. Fur die Verwaltung der Reichslande. 
1 5.Besolduneggn ... 30.575 — 
6. Wohnungsgeldzuschüsse .. 4.815 — 
7,8. Andere rsönliche Ausgaeen . . .. 1.800 
Summe Ib (Kapitel 8bö) .. . 37.190 — 
II. Bundesrath und Ausschüsse des Bundesraths. 
9. Die erforderlichen Ausgaben werden für ¾| t aus den 
unter Kapitel 1 ausgesetzten Fonds mitbestritten. 
III. Reichstag. 
Für das Büreau des Reichstags, für die Stenographie, 
10.1|12 S für Unterhaltung der Gebäude und der Dienstwohnung 
1082. des räsidenten, sowie zur Entschädigung der Privat- 
a. eisenbahnen für die Bewilligung der freien Fahrt an 
die Reichstagsabgeordnen 180.079 .- 
  
  
Summelll(Kapitel10und10a)fürsich.
        <pb n="283" />
        Betrag 
  
  
  
Darunter 
— ahr 8 
S x Ausgabe. vom l. Imwar- künftig 
bis 31. März wegfallend. 
E 1877. 
Mark. Mark. 
IV. Auswärtiges Amt. 
11. Auswärtiges Amt. 
1-"5.Besoldungen....................................... 123.750 — 
6.Wohnungsqeldzuschüsse............. ·..·.............. 19.770 — 
7. Andere perfönliche Aussabn 158 — 
8/10.Sächliche Ausgagen . . . . ... 702125 5.00 
Summe Kapitel 11 229.133 5.700 
12. Sesandtschaften und Konsulate. 
1/25. Besoldungen des Gesandtschaftspersonaass . . . .. 515.600 263 
26.Zu Remunerationen und Diäten an nicht fest angestellte 
Beamte bei den Gesandtschaften . . . . 25.875 — 
27/68.] Besoldungen und Lokalzulagen der Konsulatsbeamten 290.975 — 
69. Remunerationen für die nicht fest angestellten Beamten 
und Unterbedienten bei den besoldeten General-Konsu-- 
laten, Konsulaten und Vize-Konsulaten . . 
70/75.Sächliche und vermischte Ausgaben 
76. Dispositionssodgs. 
Summe Kapitel 12 
13. Erxtraordinaria. 
1. Zu Kommissionskottten 
2. Entschädigungen für Kursverluste und Kanzleigeschenke 
3. Zu außerordentlichen Unterstützunen 
4. Lu geheimen Ausgaben 
5.Dotation für das archäologische Institut in Rom und 
die Zweiganstalt in Aitbternrn 
6. Sonstige Ausgaben 
  
  
Summe Kapitel 13 
Summe IV (Kapitel 11—13) 
83.172 
  
  
1.379.155
        <pb n="284" />
        246 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ueberhaupt Darun- 
iur das 
Preußen Sachsen. Würt- #llr d kü ter 
S — Aus ga be. 2c. temberg. wom 1. Januar ünftig 
-. bis 31. März weg- 
S 1877. allend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
V. Verwaltung des 
Reichsheeres. 
14. Ariegeministerium. " 
1/7.Besoldungggen 337.493 18.578 20.678 376.74991.763 
8/10. Andere persönliche Ausgaben. 16.537 2.302 375 . 
11/12. Sächliche Ausgaben 48.775 1.75 75 
Summe Kapitel 14 402 8055% 5717 
15. Kilitär - Kassenwesen. 
1/2.Besoldunggen 32.700 4.763 3.338 
3/4. Sächliche Ausgaben . .. 22.992 450 — 
Summe Kapitel 15 55.692 5.213 3.338 
16. Militär-Intendanturen. 
1/5.Besoldungen ... 299.84322.658820.886 33911— 
6/7. Andere persönliche Ausgaben. 23.490 1.800 2.775 28.0655— 
8/9. Sächliche Ausgaben .. . 35.380— 
SummeKapitel16..... 406.834—— 
17. Militär-Eeistlichkeit. 
1/2. Besoldungen 85.500 4.557 — 90.05 — 
3. Andere persönliche Ausgaben. 18.164 487 1.950 20.604 
4%. Sächliche Ausgaben 11.452 .560 615 13.6027| 
Summe Kapitel 17 1½-L6G-G# 565S5 
18. Wilitär-Zustizverwaltung. 
1/2. Besoldungen .. ·...,......... 12.349 12.900 136.2344 
3/5. Andere persönliche Ausgaben 876 810 15.4291— 
6. Sächliche Aussaben. 121 150 — 
Summe Kapitel 18.4 13.341 153734 1.110
        <pb n="285" />
        Ueberbaupt Darun- 
Preußen Sachsen.] Würt- Vereelhr kũ er. 
S “ Ausgabec. 2c. temberg. vom 1. Januar ünftig 
— bis 31. Märzweg-= 
— 1877. fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
19. Höhere Truppenbefehlshaber 562. 0444 39.1344 34. 943) 636. 1211 8.475 
20. Gouverneure, K d und 
Plapmajoret. 
1/2. JBesoldungen ............. . . ... 151.167 4.407 3.82159.399 
3. Büreaugelder für die Etappen- 
geschäffta 405 90 45 
Summe Kapitel 20 .. 151.572 4.49 3.870 
21. Adjutantur- Offiziere und Offiziert 
in besonderen Stellungen. 
1/2. Adjutanten Sr. Majestät des Kai- 
sers und Adjutantur-Offiziere. 100.029 8.550 9.25 117.8044 — 
3. JOffiziere in besonderen Stellungen 112.500 5.925 3.00A 
Summe Kapitel 21.. 21T529 4475% cÊ — 
22. Generalstabund bermessungswesen. 
1/7. Generalstab. .......... ..... . .. 271.8831 18.7951 11.5621 302. 2401 1. 500 
8/12. Vermessungswesen 58.573 — — 58. 5731 — 
Summe Kapitel 22#. 330.456 18.795 11.562 360.8131 1.500 
23. Ingenieurkorps. 
1..Besoldungeg . . ... 328.92313.473 342.30— 
2/3. Andere persönliche Ausgaben. 9.585 405 — 9.9990 — 
4. Hebungs= und Unterrichtsfonds. 14.775 787 — 15.564 — 
Summe Kapitel 23 353.283 14.665 —- 
24. Seldverpflegung der Truppen. 
1/7.Besoldungen . . .. 18.278. 6701 1.452. 7791 1. O73. 1261 20. 804. 5751 16. 452 
8/14. Andere persönliche Ausgaben. .. 615.995 42.454%6 20. 343 
1540. Sächliche Ausgaben ........... 819.778 61.814 46.422 928.014 34 
1. JSonstige vermischte Ausgaben. 1.804 4.502 — 
Summe Kapitel 24 .. * 1.153.771 ** /1 36.829 
Neichs-Gesehbl. 16876. 4
        <pb n="286" />
        248 
  
  
  
  
  
  
   
    
   
  
  
   
  
  
Uebtrhaubt Darun- 
ür das 
Preußen Sachsen.] Würt-- Vorreellahr. rüber! 
— — Aus ga be. 2c. temberg. vom I. Januar u g 
— bis 31. Märfweg- 
S * 1877. fallend 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
25. Naturalverpflegung. 
1.Besoldungen 189.1220%%%% 
2/3. Andere persönliche Ausgaben 3.750 210 227 4.187 
4/6. Sächliche Ausgaben . .. 15.902.719 18. 124. 009 686 
Summe Kapitel 25 . . W5 1.324.7521 923. 149 18. 343. 490 686 
26. Gekleidung der Truppen. 
1. Besoldunggeng 16.163 6.735 
2/3. Andere persönliche Ausgaben. .. 825 243 
4/6. Unterhaltung der Bekleidung und 
Ausrüstung der Truppen . . . .! 4.655. 5521 363. 640 
7/8. Verwaltung der Montirungs- 
depossss 23.743 1.165 
Summe Kapitel 26 4.696.283 ' 
27. Garnisonvcrwaltungø-undser- 
viswesen. 
1/2. Besoldunen ... 326.089% 18 519 
3. Emolument 40.879 1.332 2.366 44.577 150 
4/7. Andere persönliche Ausgaben. 25.896 1.665 787 28. 3481 — 
8/10. Unterhaltung der Kasernen und 
Garnisongebäude ... . . . . . . . . 2.868. 7911 215. 1951 193. 3401 3. 277. 3266 — 
11/13. Unterhaltung der Dienstwohnun- 
gen und Dienstgebäude 176.598 2.977 8.4321 188. 0071 — 
14.Zu größeren Kasernen-Retablisse- 
mentsbauten und für Neubau- 
bedürfnisse an sonstigen kleineren 
Garnisonanstalton 206.250 18.750 11.250 236.250— 
15. Zur Unterhaltung der Uebungs- 
plätze und zu kleineren Grund- 
stücksenverbungen 141.06800 7.12557 
16. Manöbverkosten .. . ..... ... . . .. — — — — — 
17.Scrvis....................... »3.455.810281.834168.9223.906.566 699 
Summe Kapitel 274 7.241.8 56JTTTASSTS-N
        <pb n="287" />
        249 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ueberhaupt Darun- 
r das 
Preußen Sachsen. Würt- Ildabt t siert 
“ Ausgabe. 2c. temberg. vom 1. Jannar ünftig 
2 2 bis 31. März weg. 
S * 1877. fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
28. Wohnungsgeldzuschüsst ...... ... 1.566.053131.369 96. 2371 1.793. 6591 2. 032 
29. Militär · Medizinalwesen. 
1/3. Besoldungen ......... ... ... ... 159.800 4.898 8.432 173.130 158 
4. JEmolumente .. .... ... .. . .. . . .. 15.542 525 777 16.84 — 
5/11.Andere persönliche Ausgaben. 98.956 6.857 5.4661 
12. aarcth Wirtschafts- und Kran- 
enpflegekostten 1.011.80022 54.708H 
13/14.| Kosten für Arzneien und Verband- 
mittel .... . .. . . . ... . . . . . . . . 91.840 5.375 4.97 102. 1891 — 
15. JZur Unterhaltung der Utensilien 134.520 11.818 7.586 153.9244 
16. Zur Unterhaltung der Gebäude. 74.20 8.345 94.045 
17. Sächliche und vermischte Aus- 
gabn . . . .. 8.119 47 — 8.594— 
SummeKapitel29·.... 1.594.827107.22090.286I 1.792.333ss 1.508 
30. verwaltung der Traindepots und 
Instandhaltung der Feldge- 
räthe. 
1.Besoldunggeng ... . .. 20.130 1.403 1.403 22.936 270 
2/4. Sächliche Ausgaben .. 83.400 6.1999 4.594/A94.193| — 
Summe Kapitel 20 103.530 7.602 5.997 rk 270 
31. vVerpflegung der Ersatz- und Ke- 
servemannschaften ete. 
1.Ersatz-- und Reservemannschaften 151.273 6.000 7.705164.97 
2. Deserteure und Arrestaten 2.227 195 187 2.6099 — 
Summe Kapitel 31 153.500 i* 7.89 17. 5 — 
32. Ankauf der Kemontepferde. 
1. Besoldungen 11.175 — — 11.175 
2. Lum Ankauf der Remonten 15.000 3.000 4.600 22.600 0— 
Seite . 26. 175 3. 000 * 33.7751 — 
  
4“
        <pb n="288" />
        Ueber haupt Darun- 
ũ 8 
E PreußenSachsen.] Würt- #li d0 t cter 
— Aus ga be. 2c. temberg. vom 1. Januar ünftig 
89 bis 31. Märzj]weg- 
E 1877. fallend. 
Mark. Mark. Mark Mark. Mark. 
Uebertrag . . ... 26. 175 3.000 4.600 33.7751 — 
3/4. JGeldvergütungen zur Selbstbe- 
schaffung von Dienstpferden.. 31.249 2.541 2. 154 35.944— 
5. Kosten für den Transport der 
Remonten 2.000 907 200 3.107 — 
Summe Kapitel 2322. 59.424 6.448. 6.954 72.826— 
33. verwaltung der Nemontedepots. 
1.Besoldunggen 40.725 — 40.7251 — 
2/3. Andere persönliche Ausgaben 600 — — 6000 — 
4.Wirthschaftskosten 501.300 — 501.300— 
5/6. Ausgaben für Bauten und Me- 
lioratioenen 50.000 — — 50.000— 
7.ponstige Nebenkosten .. 47 — — 4751 — 
Summe Kapitel 33 ... .. 593. 10070 — — 593.100 — 
34 Reisekosten und Tagegelder, doͤr 
spann- und Transportkosten. 
1. Reisekosten und Tagegelder .. ... 592. 118 30.300 28.162 650.580 — 
2. Vorspann= und Transportkosten 381.262 1656 25.475% 42330 — 
Summe Kapitel 34 .. ... 973.380 16.8651 63.637 1073. 88 
35. Militär· Erziehungs - und Gil- 
dungswesen. 
1/2.eneral- Inspektioon 6.574 — — 6.5744 — 
3/5. Ober-Militär-Examinationskom- 
misseian 6.772 — — 6.772) — 
6/9. Kriegsakademie . .... ... . . .. 28.890 — — 28.890— 
10J13.VereinigteArtillcriesundJn- 
genieurschule..».·.......... 40.795 — — 40.795 — 
14/17. Kriegsschulen 131.480 — — 131.480 
18/21.] Kadettenanstalten 298. 3231 24.7131 — 323. 0361 1.162 
Seite . . . .. 512.834 24.713 537.547 1.162
        <pb n="289" />
        251 
  
  
  
  
  
  
  
  
     
  
  
Uebir hanzt Darun- 
ür das 
Preußen Sachsen.| Würt= Vierteljahr rilert 
Aus ga be. 2c. temberg. vom 1. Januar nstig 
— bis 31. Märzweg- 
S S 1877. fallend. 
Mark. Mark- Mark. Mark. Mark. 
Uebertrag .. 512.834 537.5444 
22.Prüfungskommission für Artil- 
lerie-Premier Vrutlnants ... J— — 90) — 
23.Lur Unterhaltung der Divisions- 
Bibliothekron 3.600 600 300 4.500%— 
24/25.|Inspektion der Infanterieschulen 2.63 — — 2.637— 
26,/29. Unteroffizierschulen 211.887 20.449 3.019 235. 3551 — 
30/33.]Militär-Schießschule 20.6751 — 20.6751 — 
34/37.|Zentral-Turnanstalt 16.887 — — 16.88— 
38/41.|ispositionssonds des Kriegs- 
ministeriimimm . ... 5. 9931 — — 5.993 — 
42/46.Militär-Knaben-Erziehungs-In- 
stitut und Gurnisonschulen. * 82.020 8.144 1.999 92. 1631 3.402 
47. Unterrichtsgelder der Truppen.. 59.212 4.550 3.613 67. 3751 — 
48/50.Inspektion des Militär-Veterinär- 
wesenns . .. 2.088 — 2.085— 
51X55.MilitäriRoßarztschule2c.......· 40.695-— —- 40.695—— 
56/59. Lehrschmieden 9.852 1.287 — 11.139— 
Summe Kapitel 35 968.467/| 59.743 8.931¼ 1.037, 1411 
36. KMilitär-Gefängnißwesen. 
.N.Besoldungen 65.940 4.945 2.448 73.333 619 
2/3. Andere persönliche Ausgaben. 21.402 1.948 780 24.130— 
4. Verpflegunnng 013600 2.4801 112.15771 — 
5. Bekleidung .. .. ........ .... . ... 37.302 2.5199 1.117 40.9838 
6. Verwaltung und Unterhaltung. 35.545 1.587 . . — 
7.Büreaukosten 1.445 139 ; — 
Summe Kapitel 36 . . . .. 263. 1918. 975 
37. Artillerie- und Waffenwesen. 6 
1/6. Besoldungen .. 327.734 11.134 8.277 347.14552.911 
7/14. Andere persönliche Ausgaben. 24.705 1.125 825 26.655 63 
15/23. Sächliche Auisgaben 1.825.7744 80.74307. 3117 1 
Summe Kapitel 37 .. . .. 2.178. 2131 113. 089 7. 8 1. .I T
        <pb n="290" />
        252 
  
  
  
  
  
  
  
Veierzenbt Darun- 
6 
Preußen, Sachsen.] Würt-- Vertellahr buern,. 
— Aus ga be. 2c. temberg. vom 1. Januar unftig 
— bis 31. Märzweg- 
686 1877. fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
38. Technische Institute der Artillerie. 
J. Vesoldungen 58.490 4.962 63.452 90 
2/3. Andere persönliche Ausgaben. 22.927 2.550 — 25.4771— 
4/9. Sächliche Ausgaben 52.405 1.500 — 53.9055 — 
Summe Kapitel 38 .. . . . 133.822 9.012 142.834 90 
39. Zau und Urnterhaltung der 
Festungen. 
1/2. Besoldungen . . .. 98.580 739 — 99.3191 
3/4. Andere persönliche Ausgaben 10.500 — — 10.50 
5/11. Sächliche und vermischte Aus- 
gabn 515.287 5.096 2.5022.890! 
Summe Kapitel 39 . . . .. 624. 367 5.875 2.505329 
40. Unterstüpungen für aktive Militärs 
und Beamte, für welche heine 
besonderen Unterstützungsfonds 
bestehen. 
1.Lur Allerhöchsten Verfügung 13.500 — — 13.500 — 
22. Zur Verfügung des Kriegsmi- 
nisterimuiss . . . . .. 4.200 847 1.388 —— 
Summe Kapitel 10 17.700 847 .388 19.9355 — 
41. Invalideninstitute. 
1/5.Besoldunen .. 74.981 — 74.981 264 
69. Andere persönliche Ausgaben 16.791 1.642 18.433 72 
10.Verpflegung und Ausrüstung 28.981 1.537 30. 5200 — 
11.Verwaltung und Unterhaltung der 
Invalidenhäuser 5.612 1.925 7.53— 
12.Vermischte sächliche Ausgaben. 4.420 — 120 4.544½ 
Summe Kapitel 41 . . ... — 5.224 36 
  
  
130.787
        <pb n="291" />
        — 253 — 
  
  
  
  
  
  
  
Ueberhaupt Darun- 
— Preußen Sachsen.] Würt- Sr bitern 
— Ausgabe. re. temberg. svom l. Januar ünftig 
— bis 31. Mär)weg- 
S S 1877. fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mark. 
4. Zuschuß zur Militär-Wittwenkasse. 202.002!N0 44 
43. vVerschiedene Ausgaben. 
1/2. Zu Entschädigungen und unvor- 
hergesehenen Ausgaben 18.262 1.43 1.700 21.7051 — 
3. JZu geheimen Ausgaben. ... .... 8.6255— — 8.625— 
SummeKapitel43».-. 1.743 .700 30.330] — 
Summe Kapitel 14—43 60.040.666| 4534.’5 3. 289.070] 6.86448 
Dazu: 
44. Militärverwaltung von Bayern. — — 10.005.525— 
SummeV(Kapitell4-44).. — — 77.870.01271.351
        <pb n="292" />
        Betrag 
Lür. Ls Darunter 
2 Ausgabe. vom . Inmar künftig 
9r- 7 bis Nat wegfallend. 
Mark. Mark. 
VI. MKarineverwaltung. 
455 Admiralität. 
1/4. Besoldunen 88.391 641 
5/77. Andere persönliche Aussahen 12.690 225 
8/9. Sächliche Aussan 13.500 —- 
SummeKapitec45.·... 114.581 566 
46. Godrographisches Güreau. 
1/3.] Besoldunen . .. 2v33 
4. Andere persönliche Ausgabgen . . 5.873 — 
566.SSächliche Ausgabhen . . .. .. .. . . .. 14.600 — 
Summe Kapitel 4 29.811 – 
47. Deutsche Serwarte. 
1.Besoldunen .. . . .. 7.103 
2/3. Andere persönliche Aussasen .. 9.720 — 
47.Sächliche Ausgan . .. 16.250 — 
Summe Kapitel 47 .. S——— 
48. Stations-Intendanturen. 
1/3.Besoldunggen . ... -...................... 24.165 — 
4-5.AnderepersönlicheAusgaben...·.......·........·.. 4.050 — 
6. Sechliche Ausgaben . ... 3.000 
Summe Kapitel 18 4 31.215 — 
49. Rechtspflege. 
1.C Besoldunen . . . .. . . . .. 3.750 — 
2. JAndere bersönliche Ausgaen 180 180 
35.Schliche Ausgaen .. ... .. .. 735 – 
Summe Kapitel 19 4.665 186
        <pb n="293" />
        255 — 
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
güar, das Darunter 
— erteljahr 3 
S — Ausgabe. vom 1 Inmar künftig 
2Z2. bis 31. März wegfallend. 
S # 1877. 
Mark. Mark. 
50. Sctelsorge. 
1. Pesoldungen ....................................... 6.229 150 
2.AnerepersönlicheAusgaben....................... 456 — 
3/4. Sächliche Ausgaeen .. . . . .. 460 — 
SummeKapite150..». 7.145 150 
51. Militärpersonal. 
1/8.] Besoldugenn . .. . . .. 411.594 1.950 
9/21. Andere persönliche Ausgaehen . . . . .. 691.981 15.165 
22/29. Selestbewirthschastungasenks ........................ 20.742 — 
0.HVermischte Aussaaoen — 
31. Verwaltung des Festungsgefängnisses — 
32/33.Sonstige Ausgaben für das Militärpersonal . .. — 
SummeKapite151...·. 
52. Indiensthaltung der Schiffe und Fahrzeuge. 
1.Seezulsen .. . . . .. 
2/3. Ausgaben für den Schiffsdient . . . .. 
4. Sonfäge Ausgaben für Indiensthaltungszwecke 
Summe Kapitel 32 
53. Vaturalverpflegung. 
1. Bect eld..................................·....... 
. chiäövekpsiegung ................................. 
-3.Vekpegungszuschüsse...........·..............·.... 
4.Ratwnsgelder......................·.............. 
SummeKapitel53..... 
54. Bekleidung. 
1. Besoldunen ... 
2/3. Säãchliche Ausgaben ... ........... ....... ... . . .. . ... 
Summe Kapitel 5 
  
  
Reichs-Cesetbl. 1676,
        <pb n="294" />
        — 256 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
gfür dn Darunter 
eljahr »- 
* Ausgabe. *- Inunr. künftig 
8 bis 31. März wegfallend. 
8 1877.5 
Mark. Mark. 
55. Hervis- und Sarnisonverwaltungswesen. 
1. Besoldiunen .. 12.945 — 
2/3. Andere persönliche Ausgaben . . . . . 3.253 — 
48. Sächliche und vermischte Ausgahen . . .. 132.400 —- 
SmnmeKapite155..... 148. 598 
56. Wohnungsgeldzuschuß .......... ... .. ... ......... . ... 92.987 
Summe Kapitel 56 für sich. 
57. Krankenpflege. 
1. Vesoldungen der Aerzztt . 27.765 
2/5. Andere persönliche Ausgaben für Aerzte 11.007 
6.Besoldungen der Verwaltungsbeamten 7.100 
7/8. Andere persönliche Ausgaben für Verwaltungsbeamte. 4.100 
9/11.SSchliche Ausgaeen . . . .. 55.035 
Summe Kapitel 5 .. 105.007 
58. Reise-, Karsch- und Frachtkosten. 
1. Kosten der Dienst., Versetzungs- und Informationsreisen, 
sowie zu Reisebeihülfen . . . .. 27.750 
2. ur Verpflegung der Ersatz= und Reservemannschaften, 
sowie der Kommandirten und Arrestaten auf dem 
Marsch eeeHHH. 26.250 
3. Kosten der Beförderung von Briefen, Telegrammen, 
Post- und Frachtstüken 10.500 
Summe Kapitel 5 64.500 
59. Unterricht. 
1. Pesoldungen ....................................... 2.577 
2X4.AnerkpersönlicheAusgaben....................... 12.975 
5/99.Sächliche und vermischte Auisgabn .. 14.222 
Summe Kapitel 59 . . ... 29.774 
60. Werftbetrieb. 
1/3.Besoldunen 184.890 
4% Andere persönliche Aus gagen . . ... 27.467 
8/15. Sächliche Ausgabhen . . . . . .. 655.770 
Summe Kapitel 0.. 868.127
        <pb n="295" />
        257 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betra 
*&amp;V 8 Darunter 
2 7 Ausgabe. vom v. Itmrar künftig 
58 bis 31. März wegfallend. 
— 6 1877. 6 
Mark. Mark. 
61. Artilleric. 
1/2.Besoldunnnen . ... .. . 15. 398 
3. Andere persönliche Aussaen 11.063 — 
4/8. Sächliche Ausgagen 117 o 
Summe Kapitel 66. 143.901 — 
62. Torpedowesen. 
1. Besoldunien . .. 5.663 — 
2.SSähliche Ausgasen . . . . . .. 9 — 
Summe Kapitel 62 . . . .. 17.603 — 
63. Lootsen-, Getonnungs- und Truchtfcuerwesen. 
1.Besoldunen 11.063 — 
2/4. Andere persönliche Aussabben 12.423 — 
5/6. Sächliche Ausgaben ........... .. ... .... i — 
SummeKapitchZ».·. 36.496 — 
64. Verschiedene Ausgaben. 
1. JZu unvorhergesehenen Ausgaben .. . ..... . . .. . . . . . . .. 4.375 — 
2.Beitrag der Marineverwaltung zu der dem Militär= 
Bevollmächtigten bei der Botschaft in London be- 
willigten Zulage von 15.00.0 K. 1.875 — 
3. JZu technischen Versuchen und zur bösung wissenschaft- 
licher Aufgaben von im Dienst befindlichen Schiffen 3.750 — 
4. ur Unterhaltung der von der General- Direktion der 
Reichstelegraphen im Interesse und für Rechnung 
der Marineverwaltung hergestellten Telegraphenver- 
bindungen 10. . .. 1.500 — 
5. Zu geheimen Ausgaben ... ... . ... 3.750 — 
SummeKapite164»... 15.250 — 
Summe VI (Kapitel 45 — 64) 4 15 4GlI 10.028 
VII. Reichs-Eisenbahn-Amt. 
65.1Besoldunen ... 43.013 — 
6. Wohnungsgeldzuschüsseee 6.900 — 
7/9.Andere Uroönllche usgabgeen . . . .. . .. 5. 825 — 
10/11..,Sächliche Ausgabhen .... .. 13450 — 
Summe VII (Kapitel 65) 68.188 — 
49
        <pb n="296" />
        258 
  
  
Betrag 
Klür, zan, Darunter 
- — Ausgabe. vom l. Inr künftig 
8 bis 31. März wegfallend. 
* 1877. 
Vart Mart. 
VIII. Reichsschuld. 
66. 1. Zinsen auf Schatzanweisungen, welche auf Grund des 
Etatsgesetzes zur vorübergehenden Verstärkung des 
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse aus- 
gegeben werden. 10.00— 
2. Zinsen auf Schatzanweisungen, welche auf Grund des 
Etatsgesetzes behufs der Beschaffung eines Betriebs- 
sonds zur Durchführung der Münzreform ausgegeben 
weren . . .. 600.000 — 
3. Zinsenauf Schuldverschreibungen oder Schatzanweis ungen, 
welche auf Grund des Gesetzes, betreffend die Auf- 
nahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Tele- 
graphenverwaltung, vom 27. Januar 1875 (Reichs- 
Bejezbl. S. 18), sowie auf Grund des fernerweiten 
Gesetzes vom 3. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 1), 
betrefeend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der 
Telegraphenverwaltung, ausgegeben werden — — 
Summe VIII (Kapitel 66 685.675 — 
L. Rechnungshof. 
67.|5.Besoldunen . .. . . .. 83.438 – 
6.Wohnungsgeldzuschüsse 9.504 —- 
7j8.Andere persönliche uögaben...·.................... 2.600 — 
9/11.Sächliche Ausgabsen ... . . . . . . .. 4.075 — 
Summe IX (Kapitel 67). 99.617 — 
X. Reichs- Oberhandelsgericht. 
68.5.Besoldunien .. . . . .. 
6. Wohnungsgeldzuschüsse .... 
79. Andere Prsönsthe usgaben . . . .. 
10. Ausgaben 
  
  
  
Sächliche und vermischte 
Summe X (Kapitel 68)
        <pb n="297" />
        259 
  
  
  
—m*xN Darun- 
8 
E Preußen Sachsen. Würt- Velsahr bster, 
. t“° Ausgabe. 2c. temberg. vom 1. Januar ünftig 
E bis 31. Närz)weg- 
S 1877 fallend. 
Mark. Mark. Mark. Mork. DNMark. 
XI. Algemeiner Pensions- 
fonds. 
69. verwaltung des Reichsheercs. 
1. Iwaliderenforen nach Maß- 
der Reichsgesetze bezi g4, 
aei der zur Zeit 
aionirun in Geltung ger 
wesenen Landesgesetze 1.360.500 59. 509 61.4391 1.481. 4481 1.500 
2. JPensionen und Pensionserhöhun- 
gr für O dibemt Aerzte und 
eamte E Grade nach Maß- 
abe der Reichsgesetze bezie- 
ungsweise der zur Zeit der 
Penseonirun in Geltung ge- 
wesenen Landesgesetze 3.130.500 182.9330422 
3. Jnaktivitätsgehälter, Wartegelder « 
für Offiziere, Aerzte, Beamte; 
Pensions-Prozentzuschüsse 15.450 1.052 2.025 18.527 575 
4. Gesehliche Bewilligungen für Hin- 
terbliebeen 173.300 5.675 219 184.1911— 
5. Du Allerhöchsten Bewilligungen. 184.475 8.455 10.00] 202.930— 
6. JZu anderweiten Unterstützungen. 56.875 5.821 1.850 64.54005.975 
Summe Kapitel 69 ..... 4. 9 -- 0O) 26-44.7
        <pb n="298" />
        — 260 — 
  
  
Betrag 
Hü. bas Darunter 
- — Ausgobe. vom 7 Inmwar künftig 
3- 7F bis 31. März wegfallend. 
S *n 1877. 
Mark. Mark. 
70. Marincverwaltung. 
1.| Invalidenpensionen nach Maßgabe der Reichsgesetze 
beziehungsweise der zur Zeit der Pensionirung in 
Geltung gewesenen Landesgesetze . .. .385 — 
2. Pensionen und Pensionserhöhungen für Offiziere, Aerzte, 
Deckoffiziere und Beamte aller Grade nach Maßgabe 
der Reichsgesetze beziehungsweise der zur Zeit der 
Pensionirung in Geltung gewesenen Landesgesetze 39.52 — 
3. Inaktivitätsgehälter, Wartegelder für Offiziere, Aerzte, 
Beamtee ... .. . . . .. . 1.050 — 
4. J Pensionen an Hinterbliebene von Offizieren und Beamten 
der früheren dänischen Marineverwaltung in den 
erzogthümern Schleswig und Holstei 34 — 
5. JGesetzliche Bewilligungen für Hinterbliebene 299 — 
6G6.u Unterstützunen 1655 — 
Summe Kapitel 70 53. 141 — 
71. Tivilverwaltung. 
1.ensionen für Beamte und Unterbeamte 21.792 — 
2. J Wartegelder ............ ... .. .. . . ... 16. 144 — 
3. Zu Unterstützungen für pensionirte Beamte und zu Pen- 
sionen und Unterstützungen für Hinterbliebene von 
Beamten .... ... ... .. . . . . 3.88 — 
Summe Kapitel 71 . . ... 41.821 — 
72. Sonstige Pensionen. 
1.Pensionen und Unterstützungen für die Angehörigen der 
vormaligen schleswig holsteinschen Arme 
2. Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen und 
  
  
deren Angehöriggen 
Summe Kapitel 72 
Summe XI (Kapitel 69—72)
        <pb n="299" />
        — 261 — 
  
  
Betrag 
glir Darunter 
— Wierteljahr 8 ; 
3 — Ausgabe. vom Am 2 
5 is ärz] wegfallend. 
Mark. Mark. 
XI. Reichs- Invalidenfonds. 
73. verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 
1/8. Besoldungen und andere persönliche Ausgaben . 14.370 — 
9. Sächliche Ausgageeeen 1.500 — 
Summe Kapitel 73 . .. .. 15.870 —. 
74. Zuschuß zu den Kosten der Verwaltung des MReichsheeres. 
1/4. 
  
Krieges von 187 
Für die — 
71 
  
der Invalidensachen in Folge des 
———————–s 
Summe Kapitel 74 für sich. 
13.761
        <pb n="300" />
        –— 1 
  
Ueberhaupt Dar- 
Preußen Sachsen.] Würt= Bayern. dr an - . 
—— Ausgabe. re. tem- vom 1. Januarkun 
□W* ber bis 31. März|W#eg- 
8 g · 1877. all 
Wark. Mark. Mark. Vark. Mark. Mark. 
  
— 
A 
  
  
  
Invalidenpensionen cte. 
A. Verwaltung des Reichs- 
beeres. 
Pensionen und Pensionszulagen 
für Soldaten vom Oberfeuer- 
werker, Wachtmeister und Feld- 
webel inkl. abwärts. 3.2522.50016.680|000] OO .SO 280 — 
Pensionen und Pensionserhö- 
hungen für Offiziere, Aerzte 
und Beamte aller Grade.7·365017444 
Bewilligungen für Hinterbliebene 
von Offizieren, Aerzten, Beam- 
ten aller Grade 155.00 .225 
Vewillign en für Hinterbliebene 
  
4.7501 16.730 182. 7051 — 
  
  
  
von Soldaten vom Oberfeuer- 
werker, Wachtmeister und Feld- 
webel inkl. abwärttts. 855.000 % 43.911 8srh 47. 619 955.10— 
Summe A Verwaltung des 
Reichsheeres 5.581.23011.9999. 325|1080., 10% 172. 673) — 
  
Seite otet 7.172.673 –
        <pb n="301" />
        — 263 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
Fir, * Darunter 
2 Ausgabe. vom . Ihmor künftig 
S bis 31. März wegfallend. 
282 1877. 
Mark. Mark. 
Uebertrag 7.172.673 — 
5/8.P. Verwaltung der Kaiserlichen Marine 4. 849 — 
Summe Kapitel 75 7.177.522 —I 
Summe XII (Kapitel 73—75) 7.207. 153 — 
Js: 
Wiederholung der forkdauernden Ausgaben. 
Summe I. Reichskanzler-Amt 910.94 2.250 
- Ia. Reichs--Justiz-Amt. .. . . . . .. 79.873 — 
Ib. Verwaltung der Reichslande. 37.190 — 
- II. Bundesrate — — 
- III. Reichsttag 180.079 — 
" IV. Auswärtiges UAmt 1.379.155 7.321 
" V. Verwaltung des Reichsheeres77.870.012 71.351 
" VI. Marineverwaltuunng ... 4. 154. 011 19.028 
DV 1II. Reichs-Eisenbahn-Amt.. 68.188 — 
VII. Reichsschuld .. .. .. . . . . . . . .. 685.675 — 
L. Rechnungshof ... ....... . .. 99.617 — 
" X. Reichs-Oberhandelsgericht. 88.343 — 
- XI. Allgemeiner Pensionsonds 5.850.789 18.050 
JXXII. Reichs-Invalidenfonds 7. 207. 153 — 
Summe der fortdauernden Ausgaben .. 98.611.062 118.000 
Meichs= Gesehbl. 1676. 50
        <pb n="302" />
        — 264 — 
  
  
Betrag 
gfür, dh 
— erteljahr 
Ausgabe. vom . Inmnar 
—— Hbis 51 Mänh 
* 
Einmalige Ausgaben. 
1. I. Reichskanzler-Amt. 
7. Kosten der Prüfung eines Verfahrens zur Bestimmung 
des Raffinationswerthes des Rohzuckrs ... 15.000 
10. Für die Senkung eines Brunnens auf dem Grundstücke 
des Reichskanzler-Amttttssss 1.500 
Summe I (Kapitel 1) 1.560 
2. II. Reichsteagg — 
3. III. Auswärtiges Amt. 
3.Zum Neubau des Botschaftshotels in Constantinopel 
5. Rat —.-. ....................... 167.500 
6. Für die Ausgrahungen auf dem Boden des alten Olympia 
.......................................... 40.000 
Summe III (Kapitel 3) 207.500 
4. IV. post- und Telegraphenverwaltung. 
3. JZur Herstelun eines neuen Postdienstgebäudes in Dres- 
den (3. R . . . . . . . ... 9 n— . .. . .. . 45.000. 
5. Zur 5 (siellate eines neuen Dienstgebäudes für das Post- 
amt und die Ober-Postdirektion in Bremen (3. Rate) 87.000 
7. JZur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes für die Ober- 
Postdirektion in Danzig (3. Rat) 37.000 
8. JZur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Leipzig 
für den Packet-Bestellungsdienst nebst Zollabfertigung 
und für den Posthaltereibetrieb (2. Rate) ..... ... . ... 41.000 
Summe IV (Kapitel 4) 210.000
        <pb n="303" />
        — 265 — 
Ueberhaupt 
. » für das 
„ Preußen Sach-Würt= Pierteljahr 
— Ausgabe. rc. sen. tem- vom 11 Inmuar 
is 31. Mär 
x berg. —e 
Mark. Mark. Mark. Mark. 
  
  
V. Derwaltung des Reichsheeres. 
Ordentlicher Stat. 
Zur Gewährung von Zulagen an die Un- 
teroffiziere bei den Truppen in Elsaß= 
Lothrinnen 28.692.264 
Summe Kap. 5 
Summe V. (Kapitel 5 und 6) 
2.193 34.149 
  
28.692 . 2644 4.149 
  
..... 28.6923.·)64«2·193 34.149
        <pb n="304" />
        II. 
12. 
— 266 — 
  
Betrag 
  
—„: Ausgabe. vom- A 
W*— bis 31. März 
* 1877. 
Mark. 
VI. Marineverwaltung. 
9. 
Allgemeine Bauverwaltungskosten für die Garnisonbauten 
in Wilhelmshaven, Kiel und Friedrichsontr.. 20.000 
33/37.Zur Einrichtung der deutschen Seewartt .. 2.700 
45. Zur Fortseßung der Bauten des Marine-Etablissements . 
bckEllereck(K(el)................................. 1.050.000 
7) 1.072. 700 
VII. Rechnungshof. 
Zu den Ausgaben für Reoif ion der Kriegskosten-Rech- 
nungen von 1870 bis 1 
........................ 10.000 
Summe VII (Kapitel 8) für sich. 
VIII. Eisenbahnverwaltung. 
Ordentlicher Stat. 
2. Zur Erwerbung der Eisenbahn von Colmar nach Münster 
(5. Rat)ttttt . .. .. .. . . .. . 14. 800 
Summe Kapitel 9 .. ... 14. 800 
Summe VIII (Kapitel 9 und 100) 14.800 
IX. Künzwesen. 
Ausgaben und Verluste bei Durchführung der Münz- 
. rcyorm ............................................ 1.950.000 
Summe IX (Kapitel 11) für sich. 
  
  
X. Peichsschuld
        <pb n="305" />
        Betrag 
für das Darunter 
2 5 Ausgabe. oom krteahr künftig 
ii bis 31. März wegfallend. 
E 8 1877. 
—Lac Mark. 
Wiederholung der einmaligen Zusgaben. 
Summe I. Reichskanzler-Annt .. 16.500 — 
" II. Reichsteagagagg — — 
ILII. Auswärtiges Amt ....... . .. . . . . 207.500 — 
[V. Post- und Telegraphenverwaltung 210.000 — 
« V.VerwaltungbesReichsheereö.... 34. 149 — 
VI. Marineverwaltung. ........... . .. 1.072.700 — 
VII. Rechnungshof ............... . . . 10.000 — 
V II. Eisenbahnverwaltung . 14.800 — 
ILX. Munzwesen. ........ ..... ... . ... 1.950. 000 — 
X. Reichsschuuidll — — 
Summe der einmaligen Ausgaben. 3.515.649 — 
Summe der fortdauernden Ausgaben. 98.611.062 118.000 
Summe der Ausgabe 102. 126.711 118.000
        <pb n="306" />
        — 268 — 
  
  
  
  
  
Betrag 
Hüür dan Darunter 
* Einnahme. * e fünsi 
5 is 1.Mer wegfallend. 
„Nark- Mark. 
1. I. Zölle und Verbrauchssteuern. 
Aus dem Zollgebiete. 
a. Einnahmen, an welchen sämmtliche Bundes- 
staaten Theil nehmen. 
1. Sölllll ... . . .. 27.679.470 
2. Rlübenzuckersteerrrrr .. . ... 10.867. 318 
3. JSalzsteuer .. . . .... .. . .. . . . .. .. .. . .. .. . . .. . .. . . . . . .. 10.027.950 — 
4. JTabackssteuer .. ......... ..... ..... .. ... . . . . . ... . . .. 197.470 
b. Einnahmen, an welchen Bayern, Württemberg 
und Baden keinen Theil haben. 
5. Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe von Branntwein.854.270 — 
c. Einnahmen, an welchen Bayern, Württemberg, 
Baden und Elsaß-Lotbeingen keinen Theil 
aben. 
6. Brausteuer und Uebergangsabgabe von Bier 4.517.820 — 
Von den außerhalb der Zollgrenze liegenden 
Bundesgebieten. 
Aversa für Zölle und Verbrauchssteuern, 
7. J an welchen sämmtliche Bundesstaaten Theil nehmen .. 779.300 — 
8. n welchen Bayern, Württemberg und Baden keinen 
Theil haben (Branntweinsteur)r)r) ... 181.110 — 
9.. an welchen Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß- 
Lothringen keinen Theil haben (Brausteuer) 94.980 –4 
Summe I (Kapitel 1) 62.199.688 — 
2. II. Wechselstempelsteuer ........... .. . . . . . 1 796.000 
Davon ab: 
a) gemäß §. 27 des Gesetzes über die Wechselstempel- 
steuer vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder 
35.920 4 
b) die dem Reiche erwachsenden Erhe- 
bungs- und Verwaltungskosten. 50.670 
Zusammen . . ... 86.590 – 
..... 1.709. 410 —
        <pb n="307" />
        269 
  
  
Betrag 
gür ss Darunter 
— kertellahr 7 « 
—„ Einnahme bezw. Ausgabe. vom 1. Jummo künftig 
3 z bis 31. März wegfallend. 
1877. 
Mark. ———— 
3. II. Post- und Telegraphenverwaltung. 
a. Einnahme. 
1. Porto ............................................. 23.000.000 —- 
2. ebühren für Beförderung telegraphischer Depeschen. . 2.875. 000 — 
3. Hersoneng geell. 1.775.000 — 
4. ebühren für Bestellung von Postsendungen am Orte 
der Postanstalen . . .. 865.000 — 
5. JGebühren für Bestellung von Postsendungen im Um- 
kreise der Postanstaltonnn ... 340.000 — 
6. onstige Postgebüürten. 22.500 — 
7. Erlös * verkaufte Grundstücke, Materialien, Utensilien . 
odersoneGegenstande....»................... 65.750 — 
8. Vermischte Einnahhen 161.500 — 
9. Zuschuß aus der Vechselstempellsteerderwaltung für 
den Vertrieb der Stempelmarken durch die Post. 40.950 — 
10.] Von den Dostdanpfschiffs-Verbindungen zwischen 
Deutschland und Dänemark . . .... 47.500 — 
11.Von dem Absatz der Zeitungen, des Reichs-Gesetzblatts 
und des Amtsblatts der Reichs-Post= und Telegraphen-- 
verwalting . . . . . 800.000 — 
Summe der Einnahme 29.993.200 — 
b. Fortdauernde Ausgabe. 
2 Besoldunnen . . . . 11.564. 011] 166.843 
Wohnungsgeldzuschüse 1.782. 138 — 
145 Andere per nlsce uugoben ....................... 3.406.331 468 
31/39.Sä che etriebskosen 6.587.350 — 
40/44. s Sächliche und vermischte Ausgaben. ....... ...... . . .. 2.825.403 — 
45/46. Baufndss ..... ......... ... . . . .. 546.550 — 
47/50.] Sonstige Ausgaeeern 634.650 — 
Summe der Ausgabe 27.346.4337.311 
Die Einnahme beträgt.. 29.993.200 — 
Mithin ist Ueberschuß .. . .. 2. 646. 767 — 
  
  
Summe III (Kapitel 3) für sich.
        <pb n="308" />
        Betrag 
gi Darunter 
Z Einnahme bezw. Ausgabe. *sie Immar künftig 
E. . biegt.Mürzwegfallend. 
e 1877. 
Mark. Mark. 
4. IV. Eisenbahnverwaltung. 
a. Einnahme. 
1.L Personenverkben . .. 1.861.000 — 
2. Güterverkbennn .... . .. ... 6.156.825 — 
3. Aus der Veräußerung von Grundstücken, Materialien, 
Utensilien oder sonsgen Gegenständen 131.925 — 
4.VerschiedeneEinnahmen............................ 520.475 — 
SummederEinnahme..... 8.670·225 — 
b. Fortdauernde Ausgabe. 
1/4. Besoldungen ... 1.699.174 6.750 
5. Andere persönliche Ausgaben ....................... 760.475 — 
6. JSäãchliche Verwaltungskosten . .. 459. 850 — 
7. Unterhaltung, Erneuerung und Ergänzung der Bahn- 
anlagagagen .. .. ... ... .. . 731.040 — 
8. JKosten des Bahntransports ...................... ... 1.413.758 — 
9.Sonstige Ausgageen . .. 545.609 
10.Pachtzahlungen für die dem Reiche nicht gehörigen 
.Bahnstrecken, sowie Verzinsung des Anlagekapitals 
für die Bahnstrecke Colnhr Pünster . ... 692.070 — 
SummederAuögabe»-» 6.301.976 6.750 
Die Einnahme beträgt.. 8.670.225 — 
Mithin ist Ueberschuß .. . . . 2.368.249 — 
Summe IV (Kapitel 4) fuͤr sich. 
5. V. Lankwesen. — — 
VI. Terschiedene Verwaltungs-Einnahmen. 
6.4BReichskanzler--ant 308 — 
7. Reichetaaaaa 116 — 
8. 1/5. Auswärtiges Amt ... .... ..... . ............ ...... ... 77.859 — 
9.1J4.VerwaltungchReichshecrrs: 
Preufen . .. . .. 76.837 — 
achsen .. 4.598 — 
Württemberg 2.318 — 
Seite ..... 162.036 —
        <pb n="309" />
        Betrag 
gür sn Darunter 
— Vierteljahr «- 
HI-—; Einnahme. von . Ihmar künftig 
bis 31. März wegfallend. 
S * 1877. 
Mark. Mark. 
Uebertrag . . ... 162.036 — 
10. 1/7. sMarineverwaltung ... ....... ...... .... .. . .. . . .. . . .. 58. 857 — 
11. 1. Reichs · Eisenbahn - Amt . . ................ .. . .. .. . . .. 545 — 
12.2 Heichs-Oberhandelsgericct .. . . . . .. 9.975 — 
13. Illgemeiner Hensionssodgggagagage 2.694 — 
14. Besonderer Geitrag von Elsaß-Tothringen 
zu den Ausgaben: 
für das Reichskanzler-Amt, das Reichs- 
Justiz-Amt und für die Verwaltung 
der Reichslane 28.745 + 
für den Rechnungshof .. ...... .. . . . 545 
für das Reichs-Oberhandelsgericht 3.120 39.410 *# 
Summe VI (Kapitel 6—14) 273.517 — 
15. VII. Aus dem Reichs-Invalidenfonds. 
1. Hiusen ............................................. 5.460.300 — 
2. apitalzusch . . . . . .. . .. .. .. .. . .. 1.746. 853 — 
Summe VII (Kapitel 10) 7.207. 153 — 
16. .. VII. Ileberschüsse aus früheren Jahren. 
3. JAus dem Ueberschusse des Haushalts des Jahres 1875 2.615. 873 — 
" Smumcvm(Kc-pitel16)·.... 2.615.873 — 
17. IX. Münzwesen. 
Gewinn bei der Ausprägung der Reichsmünzen, sowie 
sonstige Einnahmen aus der Münzreform einschließ- 
lich des im Jahre 1875 beim Münzwesen nach Deckung 
der Ausgaben unter Kapitel 11 der einmaligen Aus- 
gaben etwa erwachsenden Ueberschusse 2.550.000 —1 
Summe IX (Kapitel 17) für sich. 
18. X. Jinsen aus belegten Reichsgeldern. 
1. Vom Reichs-Festungsbaufods .. 2.172.000 — 
2. Vom Reichs-Eisenbahnbaufondddsdss 540.000 — 
Summe X (Kapitel 18)4 2.712. 000 — 
Reichs-Gkskpbt·1s76. 51
        <pb n="310" />
        — 272 — 
  
  
Betrag 
Kr-, zua, Darunter 
— elia r . 
åH Einnahme. vom . Iwur künftig 
2 bis * Maͤrz wegfallend. 
Mark. Mark. 
19. XI. Außerordentliche Zuschüsse — — 
20. XII. Katrikularbeiträge. 
1.Preußfen .. .. . . .. . . .. 7.950.872 — 
3.Bayren 4.019.731 — 
4. Sachhen . .. 919.195 — 
5.Württemberegegegegegegeg: 1.496.777 — 
6. Boden ............................................. 1.161.859 — 
7. Hiseen ............................................. 290.683 — 
8. ecklenburg Schwe.rin . .. . ... 189.549 — 
9. Sccsen. „Weimat . .. .... ......... .. ........... .. . . .. 100.346 — 
10. JMecklenburg-Strelitz .......... ...... .... ... . .. .. . . .. 33.091 — 
Il.Oldenburtrg hkh 109 564 
12. Braunschwit)t))))) 121.286 — 
13.achsen-Meiningen .. ».................... 66.586 — 
14. Sochsen- Altenburg . . ....... .. ... .. . ... ..... . . ... . .. 51. 178 — 
15. n Heiza ............................ 61.474 – 
JSA...........................·........··...... 76.339 — 
17. dlimld* Sondershausen 23.976 — 
18.Schwarzburg-Rudolstat . . .. 26.186 — 
19. aldeck.....................·..................... 18.519 — 
20. Reuß älterer Linie .. . . . . . . .. . . .. .. .. ....... . . .. . ... 16.292 — 
21. J Reuß jüngerer Linie .. .. .... . ... . . .. .. . . ... ... ..... 34.036 — 
22. Schauinbuͤrg · Lippe . 11.681 — 
23. J Lippe . . . . . . . . .. . .. ..... . ... . ... . . .... . ... . . . .. . . . . 35.330 — 
24.Lübeck....·...·...................·................ 23.264 — 
25.Bremen.....................·....·................ 59.759 — 
26. HKamburg 177.954 — 
27. lsaß · Lothringen .... ............. ...... .. . . . . . . . . .. 768.527 — 
Summe XII (Kapitel 20) 17.844.054 — 
  
  
Die Vertheilung dieser Summe auf die einzelnen Bun- 
desstaaten unterliegt noch der Berichtigung nach Maß= 
gabe der Ergebnisse der Volkszählung vom 1. De- 
zember 1875.
        <pb n="311" />
        — 273 — 
  
Kapitel. 
Ueberhaupt 
fuͤr das Darunter 
» Vierteljahr »- 
E Einnahme. vom I. Jahr. künftig 
F bis 31. März wegfallend. 
5 1877. 
Mark. Mark. 
  
  
Wiederholung der Einnahme. 
  
  
Summe I. Bölle und Verbrauchssteuen.. 2.199.688 — 
- II. Wechselstempelsteer .. 1.709.410 — 
III. Lost- und Telegraphenverwaltung2.646.767 — 
IV. Eisenbahnverwaltung . .. . . . . . . . . . . .. 2.368.249 — 
V. Bankwesen — — 
MDl. Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen 273.517 — 
VII. Aus dbem Reichs-Invalidenfonds. . .. .207.153 — 
svllLUeberschiisseausfrüherenJahren....2.615.873 — 
-IX.Münzwesen........................ 2.550.000 — 
TX. Binsen aus belegten Reichsgeldern . . . 2.712.000 — 
NXI. Außerordentliche Zuschüsse — — 
-leMatrikulakbeiträge·................. 17.844.054 — 
Summe der Einnahme 102. 126. 711 — 
Die Ausgabe beträgt 102.126.711 — 
Balanzirt. 
  
  
Berlin, den 23. Dezember 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
        <pb n="312" />
        — 274 — 
Besoldungs-Stat 
für das 
Reichsbank-Direktorium für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877. 
  
  
Betrag 
güür, 8 
rteljahr 
Titel. Ausgab e vom . Imlar 
. (Nach Jahresbeträgen.) bis #l. Närz 
77. 
Mark. 
1. JDer Präsident 24.00...HMHMHMHHHHHH... . .. .. . . .. 6.000 
(Außerdem freie Wohnung im Bankgebäude, Licht und Heizung.) 
2.8 Mitglieder mit 9.000 bis 15.000 „X, durchschnittlich 12.000.K. 24.000 
3. Miethsentschädigungen (Wohnungsgeldzuschüsse) 1.500. für jede Stelle. 3.000 
Summe . . . .. 33.000 
  
  
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="313" />
        — 275 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 29. 
  
Inhalt: Geseh, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstags. Wahlkreise. S. 275. 
  
(Nr. 1155.) Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstags-Wahlkreise. Vom 
25. Dezember 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der 2. und 13. Wahlkreis der Provinz Hannover und der 1. Wahlkreis 
des Regierungsbezirks Minden im Königreich Preußen, ferner der 3. Wahlkreis 
des Herzogthums Braunschweig (Anlage C. des Reglements vom 28. Mai 
1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen 
Bundes vom 31. Mai 1869 — Bundes-Gesetzbl. S. 275 —) bestehen fortan 
aus den in der Anlage aufgeführten Bestandtheilen. 
§. 2. 
Der Wahlkreis Herzogthum Lauenburg (XX. Anlage C. des Reglements 
vom 28. Mai 1870) bildet fortan den 10. Wahlkreis der Provinz Schleswig- 
Holstein im Königreich Preußen. 
§. 3. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Berlin, den 25. Dezember 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
52 
— 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1876.
        <pb n="314" />
        — 276 — 
Anlage 
zu dem 
Gesetz, betreffend die Abaͤnderung mehrerer Reichstags-Wahlkreise. 
  
Nummer 
des Bestandtheile des Wahlkreises. 
Wahlkreises. 
  
Königreich Preußen. 
Provinz Hannover. 
Amt und Stadt Esens. 
Aurich. 
2. Amt Wittmund einschließlich der Stadt Wilhelmshaven (Jadegebiet). 
Amt Stickhausen. 
Stadt Papenburg 
Amt Herzberg 
" Hohenstein 
Zellerfeld. 
Erbingerode. 
Liebenburg. 
Wöltingerode. 
Stadt Goslar mit Einschluß derjenigen Theile des hannover-  braunschweigischen 
Kommunionharzes und des Herzoglich braunschweigischen Gebietes, welche 
dem Königreich Preußen durch den Staatsvertrag vom 9. März 1874 
(preußische Gesetz- Sammlung S. 295) einverleibt und dem Gebiete der 
genannten Stadt eingeschlossen  worden sind. 
Provinz Westfalen. 
Regierungsbezirk Minden. 
13. 
  
  
Kreis Minden. 
"  Lübbecke. 
1 
  
Herzogthum Braunschweig. 
Kreis Holzminden. 
Gandersheim mit dem Amtsgerichtsbezirk Harzburg einschließlich des 
durch den Staatsvertrag vom 9. März 1874 (braunschweigische Gesetz- 
Sammlung S. 179) dem Herzogthum Braunschweig einverleibten, den 
letzteren beiden Bezirken zugelegten Theils des hannover-braunschwei- 
gichen Kommunionharzes. 
  
   
  
  
  
Herausgegeben im Reichskanzler - Amte. 
Berlin gedruckt in ber Koͤniglichen Geheimen Ober · Hofbuchbruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="315" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
