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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1876.</title>
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            <idno>rgbl_1876</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1876.

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  v.  vom  3.  Januar  bis  25.  Dezember  1876,
nebst  einem  Vertrage  vom  Jahre  1875.

(Von  No.  1107  bis  einschl.  No.  1155.)

No. 1 bis  einschl.  No.  29.

 

Berlin,
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamt.
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        Chronologische  Uebersicht
der  im  Reichs-Gesetzblatt
vom  Jahre  1876

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc. Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1875.  1876.
20.  Mai.  5.  Septbr.  Internationale  Meterkonvention.  19.  1144. 191-212.
1876.  (mit  Anl.)
3.  Janr.  10.  Janr. Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  1  1107.  1.
für  Zwecke  der  Telegraphenverwaltung.
6.  —  18.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung    des  Artikels  15  2.  1109.  3.
des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873.
7.  —  10.  —  Zweite  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwen-  1.  1108.  2.
dung  der  §§  42  und  43  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875.  ·
9.  —  18.  —  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  2.  1110.  4-8.
der  bildenden  Künste.
10.  —  18.  —  Gesetz  betreffend  den  Schutz  der  Photogra-  2.  1111.  8-10.
phieen  gegen  unbefugte  Nachbildung.
11.  —  18.  —  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Mustern  2.  1112. 11-14.
und  Modellen.
1.  Febr.  4.  Febr.  Gesetz,  betreffend  die  weitere  geschäftliche  Be-  3.  1113.15-16.
handlung  der  Entwürfe  eines  Gerichtsverfassungsgesetzes,
  einer  Strafprozeßordnung
  und  einer  Civilprozeßordnung,  sowie
der  zugehörigen  Einführungsgesetze.
3.  —  4.  —  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  3.  1114.  16.
Verbots  der  Ausfuhr  von  Pferden.
10.  —  16.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  4.  1115.  17-18.
zum  Haushalts-Etat  des  Deutschen  Reichs
für  das  Jahr  1876.
14.  —  26.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichs-  5.  1116.  19.

 

 

haushalts  und  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1875.
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        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Fr.
des  Gesetzes
  2c.

Seiten.

 

1876.
10.  Febr.

20.  —

23.  —

26.  —
29.  —

4.  März.

 

1876.
26.  Febr.

26.  —

26.  —

26.  —

26.  —

11.  Mai.

6.  März.

 

Gesetz,  betreffend  die  weitere  Anordnung  über
Verwendung  der  durch  das  Gesetz  vom  2.  Juli
1973  zum  Retablissement  des  Heeres
bestimmten  106.846.810  Thlr.  und  die  zu  diesem
Zwecke  ferner  erforderlichen  Geldmittel.

Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  aus  der  französischen
  Kriegskosten-Entschädigung.

Gesetz,  betreffend  die  zur  Erwerbung  und  Herrichtung
  eines  Schleßplatzes  für  die  Artillerie-Prüfungskommission,
  zur  Erweiterung
  des  DOngekandeb  des  Generalabes

  der  Armee  zu  Berlin,  und  zu
Kasernenbauten  in  Leipzig  und  Bautzen
ferner  erforderlichen,  aus  der  französischen
Kriegskosten-Entschädigung  zu  deckenden
Geldmittel.
Gesetz,  betreffend  die  weitere  geschäftliche
ehandlung  der  Entwürfe  einer  Deutschen
  Konkursordnung  und  des  dazu
gehörigen  Ein  führungsgesetzes.

Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom
23.  Mai  1873,  betreffend  die  Gründung  und
Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds,
und  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1873,
betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf
ür  die  Reichs-Eisenbahnen  in  Elsaß=Lothringen
  und  für  die  im  Grohherzogthum
  Luxemburg  belegenen  Strecken  der
Wilhelm=  Luxemburg-Eisenbahn.

Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
  bei  Viehbeförderungen  auf
Eisenbahnen.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen

  des  Strafgesetzbuchs  für  das

Deutsche  Reich  vom  15.  Mai  1871  und  die
Ergänzung  desselben.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.

Gesetz,  betreffend  das  Etatsjahr  für  den  R  eichs
haushalt.

Gesetz,  betreffend  die  Kaiser  Wilhelm-Stiftung
für  die  Angehörigen  der  Deutschen  Reichs-Postverwaltung.


 

S

#

—*

#

12.

6.

 

1117.

1118.

1119.

1120.

1121.

1133.

1122.

1123.
(mit  Anl.)
1124.

1125.

 

20.

21-22.

22-23.

23.

24.

163-164.

25-38.

39-120.

121.

122.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876. V

 

 

 

 

Schiffe  auf  See  und  auf  den  Kuͤstengewässern.

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1876.  1876.
9.   März. 18. Novbr.  Auslieferungsvertrag    zwischen  dem  Deutschen 24.  1149. 223-230.
  Reiche  und  Luxemburg.
22.  —  5.  April.  Bekanntmachung,  betreffend  die  eichamtliche  Be-  8.  1126.  123.
handlung  vorschriftswidriger  Maaße,
Gewichte  und  sonstiger  Meßwerkzeuge.

1.  April.  5.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  8.  1127.  124.
Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage  des
steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.

1.  —  15.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  10.  1130. 137-160
Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegs-  (mit  Anl.)
leistungen.

3.  — 18.  —  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  11.  1131.  161.
Telegraphenbeamten.

7.  —  12.  —  Gesetz  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen.  9.  1128. 125-133

8.  —  12.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Titels  VIII.  9.  1129.34-136.
der  Gewerbeordnung.

12.  —  18.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurs-  11.  1132.  162.
setzung  von  Scheidemünzen  der  Thalerwährung.


22./10.— 29.  Juli.  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  16.  1139.  171-176.
Rußland  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn.
verbindung  zwischen  Marienburg  und
Warschau.

23.  Mai.  9.  Juni. Erlaß,  betreffend  das  oberste  Militärgericht  13.  1134.  166.
für  Marinesachen.

7.  Juni.  9.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  13.  1135.  165.
von  Festungsanlagen.

13.  —  17.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  14.  1136.  167.
Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.

14.  Juli.  27.  Juli.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  15.  1137.  169.
Luxemburg  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes.


17.  —  21.  Aug.  Erlaß,  betreffend  die  Amtsbezeichnungen  »  Tele-  17.  1141.  186.
graphendirektor«  und  »Telegrapheninspektor«.


23.  —  27.  Juli.  Belanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  15.  1138.  170.
Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage  des
steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.

14.  Aug. 22.  Aug.  Noth-  und  Lootsen-Signalordnung  für  18.  1142.  187-  188.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1876.  1876.
15.  Aug.  22.  Aug.  Verordnung  über  das  Verhalten  der  Schiffer  18.  1143.  189.
nach  einem  Zusammenstoß  von  Schiffen
auf  See.
16.  —  21.  —  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  17  1140.  179-186.
der  Militär-  und  der  Marineverwaltung
angestellten  Beamten.
16.  Septbr.  Septbr.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  20.  1145.  213.
Bundesraths.
11.  Oktbr.  13. Dezbr.  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  26.  1152.  234-236.
und  Luxemburg  über  die  Herstellung  und
den  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Esch  a.  d.  Alzette
  nach  Rüssingen  und  Audun  le  Tiche,
und  von  Rüssingen  nach  Redingen.
16.  —  18.  Oktor.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des 21.  1146.  215.
Reichstags.
24.  —  28.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  22.  1147. 217-220
Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
2.  Novbr. 4.  Novbr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurs- 23.  1148.  221.
setzung  der  Zweithalerstücke  und  Eindrittelthalerstücke
  deutschen  Gepräges.
23.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  55.  1150. 231.
Reichstag.
4.  Dezbr.   13.Dezbr. Gesetz,  betreffend  die  Schonzeit  für  den  Fang  26.  1151. 233.
  von  Robben.
23.  —  27.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  44  des  27.  1153.  237.
Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Brausteuer
vom  31.  Mai  1872.
23.  —  29.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-  28.  1154.  239-274.
Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Viertel-  (mit  Anl.)
jahr  vom  1.  Jannar  bis  31.  März  1877.
25.  —  30.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  mehrerer  20..27,
Reichstags-Wahlkreise.  (mit  Anl.)

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

 

,Berlin  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="7" />
        Sachregister

zum  Reichs-Gesetzblatt.



Jahrgang  1876.

A.

Abbildungen,  strafbare  Abbildungen  und  die  zu  ihrer
Herstellung  bestimmten  Platten  und  Formen  sind  unbrauchbar
  zu  machen  (Str.  G.  B.  §§.  41.  42.)  47.  —  Verkauf,
Verbreitung  und  Ausstellung  unzüchtiger  Abbildungen
(das.  §.  184.)  76.  —  Beleidigung  durch  Verbreitung  von
Abbildungen  (das.  §§.  186.  187.  200.)  78.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  200.)  30.  —  Anfertigung  und  Verbreitung
  von  Abbildungen,  welche  dem  Papiergeld  ähnlich
sind  (Str.  G.  B.  §.  360.  Nr.  6.)  110.  —  Unbefugter  Gebrauch
  von  Abbildungen  des  Kaiserlichen  Wappens  oder
der  Wappen  eines  Bundesfürsten  (das.  §.  360.  Nr.  7.)
111.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  360.  Nr.  7.)  33.

Abbildung  von  Werken  der  bildenden  Künste,  von
photographischen  Aufnahmen  und  von  Mustern  und  Modellen,
  s.  Nachbildung.

Abdruck,  unbefugter  Abdruck  von  Stempeln,  Siegeln,
Platten  oder  Formen,  welche  zur  Anfertigung  von  Metalloder
  Papiergeld  bestimmt  sind  (Str.  G.  B.  §.  360.  Nr.  5.)
110.

Abgeordnete,  Redefreiheit  derselben  (Str.  G.  B.  §.  11.)
41.  —  Gewaltthätigkeiten  gegen  dieselben  (das.  §.  105.
106.)  60.  —  Beeinflussung  der  Wahlen  von  Abgeord.
neten  (das.  §§.  107—109.)  61.

Abgraben  (Abpflügen)  fremder  Grundstücke  (Str.  G.  B.
§.  370.  Nr.  1.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.
Nr.  1))  35.

Abhänge,  unverwahrte  (Str.  G.  B.  §.  367.  Nr.  12.)
115.

Abreißen  öffentlicher  Bekanntmachungen  (Str.  G.  B.
§.  134.)  66.  —  desgl.  amtlicher  Siegel  (das.  §.  136.)  66.

Abschätzungskommission  bei  Vergütung  für  Kriegsleistungen
  (V.  v.  1.  April  VII.  Nr.  16.  I.  Nr.  5.  zu  2.
I.  Nr.  7.  zu  2—4.  Nr.  8.  IV.  Nr.  12.)  147.

Reichs-Gesetzbl.  1876.

Absperrungsmaßregeln  bei  ansteckenden  Krankheiten
und  Viehseuchen  (Str.  G.  B.  §§.  327.  328.)  103.

Abtreibung  der  Leibesfrucht  (Str.  G.  B.  §§.  218  bis
220.)  80.

Acker,  Gehen  ect.  über  fremde  Aecker  (Str.  G.  B.  §.  368.
Nr.  9.)  117.

Adel,  unbefugte  Annahme  von  Adelsprädikaten  (Str.  G.  B.
§.  360.  Nr.  8.)  111

Adoptiv-Eltern,  Bestrafung  derselben  wegen  unzüchtiger
Handlungen  mit  ihren  Kindern  (Str.  G.  B.  §.  1741.  Nr.  1.)
74.  —  s.  auch  Angehörige,  Eltern.

Advokaten,  s.  Anwalte.

Aergerniß,  öffentliches,  in  Bezug  auf  die  Religion
(Str.  G.  B.  §.  166.)  72.  —  durch  unzüchtige  Handlungen
(das.  §.  183.)  75.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  183.)  30.

Aerzte,  Unzucht  derselben  in  Kranken-  etc.  Anstalten  (Str.

G. B.  §.  174.  Nr.  3.)  74.  —  Zum  Zweikampf  zugezogene
Aerzte  sind  straflos  (das.  §.  209.)  79.  —  Ausstellung
und  Gebrauch  falscher  ärztlicher  Zeugnisse  (das.  §§.  277
bis  280.)  93.  —  Unbefugte  Offenbarung  von  Privatgeheimnissen
  (das.  §.  300.)  97.  —  Auswandern  der  Aerzte
des  Beurlaubtenstandes  ohne  Erlaubniß  (das.  §.  140.
Nr.  2.)  67.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  140.  Nr.  2.)  29.

Akten,  Bestrafung  wegen  Mißbrauchs  geheimer  Akten
(Str.  G.  B.  §.  92.  Nr.  1.)  57.  —  Beschädigung,  Vernichtung
  etc.  amtlicher  Akten  (das.  §.  133.)  66.  —  Offenbarung
  amtlicher  Schriftstücke  durch  Beamte  des  Auswärtigen
  Amtes  (das.  §.  353  a.)  108.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  II.  §.  353  a.)  37.

Aktien,  Nachahmung  und  Verfälschung  derselben  (Str.
G.  B.  §.  149.  360.  Nr.  6.  und  Schlußsatz)  69.

Alter,  Elnfluß  desselben  auf  die  Strafbarkeit  (Str.  G.  B.
§§.  55—57.  173.  Schlußsatz)  50.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  55.)  26.
        <pb n="8" />
        2  Sachregister.  1876.

Amerika  (Verelnigte  Staaten  von),  Theilnahme  an  der
internationalen  Meterkonvention  zu  Paris  (v.  20.  Mai
75.)  191.

Amt,  öffentliche  Aemter  im  Sinne  des  Strafgesetzes  (Str.
G.  B.  §.  31.)  45.  —  Dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleldung
  öffentlicher  Aemter  (das.  §§.  31.  33—36.  319.
320.)  45.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  319.)  33.  —
Zeitige  Unfählgkeit  (Str.  G.  B.  §§.  128.  129.  331.  339
bis  341.  353—355.  357.  358.)  65.—  Verlust  des  Amts

(das.  §§.  33.  35.  81.  83.  84.  87—91.  94.  95.)  45.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  88.  95.)  26.—  Beleidigung  im
Amte  (Str.  G.  B.  §.  196.)  78.  —  Verbrechen  und  Vergehen
  im  Amte  (das.  §§.  331—359.)  104.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  II.  §.  353  a.)  37.  —  Unbefugte  Ausübung  eines
öffentlichen  Amts  (Str.  G.  B.  §.  132.)  66.

Amtsgeheimniß,  s.  Amtsverschwiegenheit.
Amtsgewalt,  Mißbrauch  derselben  (Str.  G.  B.  §.  339.)
105.

Amtskleldung,  unbefugtes  Tragen  derselben  (Str.  G.  B.
§.  360.  Nr.  8.)  111.

Amtsverschwiegenheit,  Verletzung  derselben  durch
Beamte  des  Auswärtigen  Amts  (Str.  G.  B.  §.  353  a.)
108.  (6.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  353  a.)  37.  —  Offenbarung
  von  Staatsgeheimnissen  (Str.  G.  B.  §.  92.)  57.

Androhung,  s.  Drohung.

Angehörige;  Begriff  im  Sinne  des  Strafgesetzes  (Str.
G.  B.  §.  52.)  49.  —  Körperverletzung  gegen  Angehörige
(das.  §.  232.)  83.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.  §.  232.)  31.
—  Diebstahl  und  Unterschlagung  gegen  Angehörige  (Str.
G.  B.  §.  247.)  86.  (G.  v.  26.  Febr.  Urt.  I.  §.  247.)  32.
—  Begünstigung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  durch
Angehörige  (Str.  G.  B.  §.  257.)  88.  —  Hehlerei  durch
Angehörige  (das.  §.  258.)  89.  —  Betrug  gegen  Angehörige
  (das.  §.  263.)  90.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.  §.  263.)
32.  —  Unberechtigtes  Jagen  seitens  Angehöriger  (Str.
G.  B.  §.  292.)  96.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  292.)  32.
—  Sachbeschädigung  gegen  Angehörige  (Str.  G.  B.  §.  303.)
98.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  303.)  33.

Angelöbniß,  Zuwiderhandeln  gegen  eine  durch  eidliches
Angelöbniß  bestellte  Sicherheit  (Str.  G.  B.  §.  162.)  71.

Angriff  gegen  Beamte  (Str.  G.  B.  §§.  113.  117.  118.
122.)  62.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  113.  117.)  28.
—  Mit  Waffen  etc.  (Str.  G.  B.  §.  367.  Nr.  10.)  115.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  367.  Nr.  10.)  35.  —  Tod
oder  schwere  Körperverletzung  beim  Angriff  (Str.  G.  B.
§.  227.)  82.  —  Abwehr  des  Angriffs  (das.  §.  53.)  49.

Ankauf  von  Sachen,  welche  mittelst  elner  strafbaren  Handlung
  erlangt  sind  (Str.  G.  B.  §.  259.)  89.  —  von  Montirungs-
  oder  Armaturstücken  (das.  §.  370.  Nr.  3.)  118.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.  Nr.  3.)  35.

Ankündigungen,  welche  dem  Papiergelde  ähnlich  find
(Str.  G.  B.  §.  360.  Nr.  6.  und  Schlußsatz)  110.

Anlagen,  Beschädigung  oder  Zerstörung  öffentlicher  Anlagen
  (Str.  G.  B.  §.  304.)

Anleihe  für  die  Telegraphenverwaltung    (G.  v.  3.  Janr.)  1.

Anmeldung  von  Mustern  und  Modellen  zum  Musterregister
  (G.  v.  11.  Janr.  §§.  7—9.  12.  13.)  12.

Anonyme  Werke  der  bildenden  Künste  Schutz  gegen  Nachbildung
  (G.  v.  9.  Janr.  §.  9

Anreizung  der  Soldaten  zum  Ungehorsam  (Str.  G.  B.
§.  112.)  62.  —  Anrelzung  zu  Gewaltthätigkeiten  (das.
§.  130.)  65.  —  zum  Zweikampf  (das.  §S.  210.)  80.

s.  auch  Aufforderung.

Anschlag,  Aufforderung  zum  Hochverrath  etc.  durch  öffentlichen
  Anschlag  (Str.  G.  B.  §§.  85.  110.  111.)  55.  —
Anschlag  unzüchtiger  Schriften  etc.  (das.  §.  184.)  76.

Anschuldigung,  falsche,  (Str.  G.  B.  §§.  164.  165.)  72.

Ansteckung,  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
  auf  Eisenbahnen  (G.  v.  25.  Febr.)  163.

Anstifter  einer  strafbaren  Handlung  (Str.  G.  B.  §§.  48.
49.  50.  111.)  48.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  49a.)  36.

Auntrag  auf  Bestrafung  und  Zurücknahme  des  Antrags
im  Allgemeinen  (Str.  G.  B.  §§.  61—65.)  51.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  64.  Art.  III.)  26.  —  Antrag  bei
Verbrechen  etc.  im  Auslande  (Gr.  G.  B.  §.  4.  Schlußsatz,
  §.  5.  Nr.  3.)  41.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.  §.  4.
Schlußsatz)  26.  —  Antrag  bei  sonstigen  Verbrechen,  Vergehen
  etc.  (Str.  G.  B.  §§.  102—104.  123.  170.  172.  179.
182.  189.  194—  196.  232.  236.  237.  247.  263.  288.
289.  292.  299  —303.  370.  Nr.  5.  6.)  60.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §§.  102—104.  194.  232.  247.  263.
292.  303.  370.  Nr.  5.  C.)  27.  —  Zurücknahme  des  Antrags
  (Str.  G.  B.  §§.  64.  102  —  104.  194.  232.  247.
263.  292.  303.  370.  Schlußsatz)  51.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §§.  64.  102  —  104.  194.  232.  217.  263.  292.
303.  370.  Schlußsatz)  26.

Anwalte  (Advokaten),  Bestrafung  derselben  wegen  Gebührenüberhebung
  (Str.  G.  B.  §§.  352.  358.)  108.  —
desgl.)  wenn  sie  in  derselben  Rechtssache  beiden  Parteien
pflichtwidrig  dienen  (das.  §.  356.)  109.  —  desgl.  wegen
unbefugter  Offenbarung  von  Privatgeheimnissen  (das.
§  300.)  97.  —  Die  Anwaltschaft  gilt  im  Sinne  des
Strafgesetzes  als  öffentliches  Amt  (das.  8.  31.)  45.

Anwerben  zu  ausländischem  Militärdienst  (Str.  G.  B.
§.  141.)  68

Anzeigen,  Abreißen  etc.  öffentlicher  Anzeigen  (Str.  G.  B.
§.  134.)  66.  —  Unterlassene  Anzeige  von  dem  Vorhaben
eines  Hochverraths  und  anderer  Verbrechen  (das.  §.  139.)  67.
        <pb n="9" />
        Sachregister. 1876. 3

Apotheker,  Bestrafung  derselben  wegen  unbefugter  Offenbarung
  von  Privatgeheimnissen  (Str.  G.  B.  §.  300.)  97.

Arbeiter-Hülfskassen  (G.  v.  7.  April)  125.  (G.  v.
8.  April  Art.  1.  2.)  134.

Arbeitgeber,  Pflichten  und  Rechte  derselben  hinsichtlich
der  Hülfskassen  (G.  v.  7.  April  §.  3.  zu  3.  5.  6.  §§.  9.
14.  16.  21.)  125.  —  Vorschußweise  Zahlung  der  Beiträge

(das.  §.  9.)  127.  —  Pflichten  hinsichtlich  der  Gesellen.  etc.
Hülfskassen  (G.  v.  8.  April  Art.  1.  §§.  141c.  bis  1.
Art.  2.)  134.

Arbeitsbücher,  gefälschte  (Str.  G.  B.  §.  363.)  113.
G. v. 26. Febr. Art. I. §. 363.) 34.

Arbeitshaus,  Einsperrung  der  Landstreicher,  Bettler  etc.
(Str.  G.  B.  §.  362.)  112

Arbeitsscheu,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.  §§.  361.
362.)  111.

Argentinische  Konföderation,  Theilnahme  an  der
internationalen  Meterkonvention  zu  Paris  (v.  20.  Mai
75.)  191.

Armaturstücke,  Bestrafung  des  Ankaufs  derselben  (Str.
G.  B.  §.  370.  Nr.  3.)  118.  (G.  v.  26.  Fehr.  Art.  I.
§.  370.  Nr.  3.)  36.  

Artillerie-Prüfungskommission,        

Kosten  für  einen
Schießplatz  für  dieselbe  (G.  v.  18.  Febr.  §.  1.)  22.

Arzenei,  unbefugte  Zubereitung,  Aufbewahrung  und  Verkauf
  von  Arzeneien  (Str.  G.  B.  §.  367.  Nr.  3.  5.)  115.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  367.  Nr.  5.)  34.

Arzt,.  s.  Aerzte.

Audun  le  Tiche,  Herstellung  einer  Eisenbahn  nach  Audun
le  Tiche  (Uebereink.  mit  Luxemburg  v.  11.  Okt.)  234.
Aufbereitungsanstalten,  Hülfskassen  für  Arbeiter
bei  denselben  (G.  v.  8.  April  Art.  1.  §.  1411f.)  135.

s.  auch  Bergwerke.

Aufforderung  zu  Verbrechen  im  Allgemeinen  (Str.  G.  B.
§.  49  a  )  48.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  49a.)  36.—
Aufforderung  zum  Hochverrath  etc.  (Str.  G.  B.  §§.  85.
110.  111.)  55.  —  desgl.  der  Soldaten  zum  Ungehorsam
(das.  §.  112.)  62.

s.  auch  Anreizung.

Auflauf,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §.  116.)  62.

Aufruhr,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §§.  115.  116.)
62.  —  Brandstiftung  zur  Erregung  eines  Aufruhrs
(das.  §.  307.  Nr.  2.)  99.

Aufstand,  Erregung  eines  Aufstandes  unter  den  Truppen
während  des  Krieges  (Str.  G.  B.  §.  90.  Nr.  6.)  57.
Aufstellen,  gefährliches,  von  Sachen  (Str.  G.  B.  §.  366.

Nr.  8.)  114.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  366.  Nr.  8.)  34.

Ausfuhr  von  Pferden,  Aufhebung  des  Verbots  derselben

(V.  v.  3.  Febr.)  16.

  

Ausland  im  Sinne  des  Strafgesetzes  (Str.  G.  B.  §.  8.)
41.  —  Bestrafung  der  im  Auslande  begangenen  Verbrechen
  etc.  (das.  §§.  4—7.  37.  298.)  40.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  4.)  25.  —  Feindliche  Handlungen  im  Auslande
gegen  befreundete  Staaten  (Str.  G.  B.  §§.  102—104.)
59.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  102  —  104.  Art.  II.
§.  103  a.)  27.

Ausländer,  Schutz  der  Kunstwerke  ausländischer  Urheber
gegen  Nachbildung  (G.  v.  9.  Janr.  §§.  20.  21.)  8.  —
desgl.  der  Muster  und  Modelle  von  Ausländern  (G.  v.
11.  Jonr.  §§.  9.  16.)  12.

Bestrafung  der  Ausländer  (Str.  G.  B.  §§.  3.  4.  91.
102.  284.  296  a.)  40.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  4.
102.  Art.  II.  §.  296  a.)  25.  —  Auzweisung  derselben
(Str.  G.  B.  F.  39.  Nr.  2.  §§.  234.  361.  Nr.  2.  §.  362.)  46.

Bestrafung  der  Ausländer  auf  deutschen  Schiffen
wegen  Fangens  von  Robben  zur  Schonzeit  (V.  v.  4.  Dez.)
233.

Auslieferung  von  Deutschen  an  fremde  Regierungen
zur  Verfolgung  oder  Bestrafung  findet  nicht  statt  (Str.
G.  B.  §.  9.)  41.

Auslieferungsvertrag  mit  Luxemburg  (v.  9.  März)
223.

Aufhebung  der  Auslieferungsverträge  zwischen  Elsaß.
Lothringen  und  Luxemburg  vom  3.  Juli  1872.  und
zwischen  Preußen  und  Luxemburg  vom  11.  März  1844.
(Vertr.  mit  Luxemburg  v.  9.  März  Art.  17.)  230.

Ausschuß  elngeschriebener  Hülfskassen  (G.  v.  7.  April
§§.  19.  20.  22.  23.  34.)  1

Aussetzung  hülfloser  Personen  (Str.  G.  B.  §§.  221.
234.)  81.

Ausspielung,  öffentliche  (Str.  G.  B.  §.  286.)  95.

Ausstellungen,  Betheiligung  des  Deutschen  Reichs  an
der  Weltausstellung  in  Philadelphia  (G.  v.  10.  Febr.
§.  2.  zu  2.  §.  3.)  18.  —  desgl.  an  der  internationalen
Ausstellung  für  Gesundheitspflege  etc.  in  Brüssel  (das.  §.  2.
zu  3.  §.  3.)  18.

Aussteuerkassen,  unbefugte  Errichtung  derselben  (Str.
G.  B.  §.  360.  Nr.  9.)  111.

Auswanderung  der  Wehrpflichtigen  (Str.  G.  B.  §.  140.
Nr.  1.  3.)  67.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  140.  Nr.  1.
3.)  29.  —  desgl.  der  Offziere  und  Aerzte  des  Beurlaubtenstandes
  ohne  Erlaubniß  (Str.  G.  B.  §.  140.  Nr.  2.)
67.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  140.  Nr.  2.)  29.  —
desgl.  der  Reservisten  und  Wehrmänner  (Str.  G.  B.
§.  360.  Nr.  3.)  110.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  360.
Nr.  3.)  33.

Verleitung  von  Deutschen  zur  Auswanderung  unter
Vorspiegelung  falscher  Thatsachen  (Str.  G.  B.  §.  144.)
68.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  144.)  29.

A-
        <pb n="10" />
        4  Sachregister.

Auswärtiges  Amt,  Verbrechen  und  Vergehen  der
Beamten  desselben  (Str.  G.  B.  §.  353  a.)  108.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  II.  §.  353  a.)  37.

Auswärtige  Staaten,  feindliche  Handlungen  gegen
befreundete  Staaten  (Str.  G.  B.  §§.  102  —  104.)  59.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  102.  103.  104.  Art.  II.
103 a.)  27.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Bundesgebiet
Stc.  G.  B.  §.  39.  Nr.  2.  §§.  284.  361.  Nr.  2. §.362.)  46.

Außerkurssetzung  von  Scheidemünzen  der  Thalerwäh--rung
  (Bek.  v.  12.  April)  162.  —  der  Zweithalerstücke
und  Eindrittelthalerstücke  deutschen  Gepräges  (Bek.  v.
2.  Nov.)  221.

B.

Bankerutt,  betröglicher,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.
§§.  281.  282.)  94.  —  Einfacher  Bankerutt,  Begriff  und
Strafe  (das.  §.  283.)  94.

Bankgesetz,  Bekanntmachung,  betr.  die  Anwendung  der
§§.  42.  u.  43.  desselben  (v.  7.  Janr.)  2.

Banknoten,  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  steuerfreien
ungedeckten  Notenumlauf  (Bek.  v.  1.  April)  124.  (Bek.
v.  23.  Juli)  170.

Einlösung  der  Noten  von  Privat-Notenbanken  durch
Bankhäuser  in  Berlin  (Bek.  v.  7.  Janr.)  2

Nachmachung  und  Verfälschung  von  Banknoten  (Str.
G.  B.  §.  149.)  69.  —  Anfertlgung  von  Empfehlungskarten
  etc.,  welche  den  Banknoten  ähnlich  sind  (das.  §.  360.
Nr.  6.)  110.

Baukunst,  auf  dieselbe  findet  das  Urheberrecht  an
Werken  der  bildenden  Künste  keine  Anwendung  (G.  v.
9.  Janr.  §.  3.)  4.

Bauten,  ordnungswidrige  Ausführung  eines  Baues  (Str.
G.  B.  §.  330.)  104.  —  Uebertretung  baupolizeilicher
Vorschriften  (das.  §.  367.  Nr.  13—15.)  116.  —  Beschädigung
  von  Bauwerken  (das.  §.  305.)  99.

Beamte,  Begriff  im  Sinne  des  Strafgesetzes  (Str.  G.  B.
§.  359.)  110.  —  Widerstand  gegen  Beamte  (das.  §.  113.)
62.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  113.)  28.  —  Nöthigung
von  Beamten  zur  Vornahme  oder  Unterlassung  von  Amtshandlungen
  (Str.  G.  B.  §.  114.)  62.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  114.)  28.  —  Theilnahme  derselben  an  geheimen
Verbindungen  (Str.  G.  B.  §§.  128.  129.)  65.  —  Beleidlgung
  eines  Beamten  bei  Ausübung  seines  Berufs
(das.  §.  196.)  78.  —  Bestrafung  der  Beamten  wegen
unzüchtiger  Handlungen  mit  Personen,  die  ihrer  Obhut  etc.
anvertraut  sind  (das.  §.  174.  Nr.  2.  3.)  74.  —  desgl.
wegen  fahrlässiger  Tödtung  (das.  §.  222.)  81.  —  wegen

1876.

Beamte  (Forts.)
fahrlässiger  Körperverletzung  (das.  §§.  230.  232.)  83.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.  §.  232.)  31.  —  Verbrechen  und
Vergehen  der  Beamten  (Str.  G.  B.  §§.  331—359.)  104.
—  Versicherung  eines  Beamten  unter  Berufung  auf  seinen
Diensteid  (das.  §.  155.  Nr.  3.)  70.  —  Verbrechen  und
Vergehen  von  Reichsbeamten  im  Auslande  (das.  §.  4.
Nr.  I.)  40.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  4.  Nr.  1.)  25.
—  desgl.  der  Beamten  des  Auswärtigen  Amtes  (Str.
G.  B.  §.  353a.)  108.  (G.  v.  26.  Febr.  Urt.  II.
§.  353  a.)  37.

s.  auch  Eisenbahn.,  Forst.,  Marine.,  Militär-,
  Personenstands-,  Post-  und  Telegraphenbeamte.


Bedrohung,  s.  Drohung.

Beerdigungen  ohne  Vorwissen  der  Behörde  (Str.  G.  B.
§.  367.  Nr.  1.)  114.  —  Vorzeitige  Beerdigung  (das.
§.  367.  Nr.  2.)  114.

Begünstiger  von  Vergehen  etc.  (Str.  G.  B.  §§.  63.  247.
257.[  258.  289.)  51.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  247.)  32.

Behörden,  Befugnisse  derselben  in  Betreff  der  Hülfskassen
  (G.  v.  7.  April  §§.  4.  25.  27.  29.  30.  33.  35.)
126.  (G.  v.  8.  April  Art.  2.)  135.

Nöthigung  einer  Behörde  zur  Vornahme  oder  Unterlassung
  einer  Amtshandlung  (Str.  G.  B.  §.  114.)  62.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  114.)  28.  —  Beleidigung
einer  Behörde  (Str.  G.  B.  §.  196.)  78.  —  Täuschung
der  Behörden  durch  unrichtige  Gesundheitszeugnisse  (das.
§§. 277—280.)  93.

Zuständigkelt  der  Behörden  bei  Requisitionen  wegen
Kriegsleistungen  (V.  v.  1.  April  I.  Nr.  1.  zu  1.  3.  4.
IV.  Nr.  12.)  137.  —  desgl.  bei  Anmeldung  und  Feststellung
  von  Vergütungsansprüchen  für  Kriegsleistungen
(das.  III.  a.  und  b.)  144.  (Beilage  C.  hierzu)  155.

s.  auch  Zentralbehörden,  Gerichtsbehörden,
Militärbehörden.  ·

Beischlaf  zwischen  Verwandten  und  Verschwägerten  (Str.
G.  B.  §.  173.)  73.—  mit  bewußtlosen  oder  geisteskranken
Frauenspersonen  (das.  §§.  176—178.)  74.  (G.  v.  20.  Febr.
Art..  I.  §§.  176—178.)  30.  —  Nöthigung  zum  Beischlaf
durch  Gewalt  etc.  (Str.  G.  B.  §§.  177.  178.)  74.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §§.  177.  178.)  30.  —  Verleitung  zum
Beischlaf  durch  Vorspiegelung  einer  Trauung  etc.  (das.
§.  179.)  75.—  Verführung  eines  unbescholtenen  Mädchens
unter  16  Jahren  zum  Beischlaf  (das.  §.  182.)  75.

Beiträge  der  Mitglieder  eingeschrichener  Hülfskassen  (G.
v.  7.  April  §.  3.  Nr.  3.  §§.  7—9.  13.  14.  21.  26—29.
31.)  125.  —  Zuschüsse  der  Arbeitgeber  (das.  §.  3.  Nr.  3.
GW.  16.  21.)  125.  —  Vorschußweise  Zahlung  der  Beiträge
  für  die  Arbeiter  durch  die  Arbeitgeber  (das.  J.  9.)  127.

Beiträge  zu  Gesellen.  etc.  Unterstützungskassen  (G.  v.
B.  April  Art.  1.  §§.  141  ff.  Art.  2.)  134.
        <pb n="11" />
        Sachregister.

Bekanntmachung  der  Verlängerung  der  Schutzfristen
für  Muster  und  Modelle  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger
  (G.  v.  11.  Janr.  §.  9.)  13.

Bekanntmachung  der  bereits  ertheilten  Privilegien
zum  Schutze  des  Urheberrechts  an  Kunstwerken  (G.  v.
9.  Janr.  §.  19.)  8.

Bekanntmachung  von  gerichtlichen  Urtheilen  wegen
falscher  Anschuldigung  (Str.  G.  B.  §.  165.)  72.  —  desgl.
wegen  Beleidigung  (das.  §.  200.)  78.  (G.  v.  26.  Febr.
Ari.  I.  §.  200.)  30.

Abreißen  etc.  von  Bekanntmachungen  (Str.  G.  B.
§.  134.)  66.

Beleidigung  des  Kaisers,  des  Landesherrn,  des  Re.
genten  und  der  Mitglieder  des  landesherrlichen  Hauses
(Str.  G.  B.  §§.  94—97.)  58.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.
§.  95.)  27.  —  eines  Bundesfürsten  (Str.  G.  B.  §.  4.
Nr.  2.  §§.  98—101.)  40.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  4.
Nr.  2.)  25.  —  fremder  Landesherren  und  Regenten  (Str.
G.  B.  §.  103.)  60.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  103.)  27.
—  ausländischer  Gesandten  (Str.  G.  B.  §.  104.)  60.  (G.
v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  104.)  27.  —  anderer  Personen
(Str.  G.  B.  §§.  185—200.)  76.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§§.  194.  200.)  30.  —  Beleidigung  gegen  Behörden,
Beamte,  Religionsdiener  etc.  (Str.  G.  B.  §.  196.)  78.  —
Buße  an  den  Beleidigten  (das.  §.  188.)  76.

Belgien,  Theilnahme  an  der  internationalen  Meterkonventlon
  zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

Bergwerke,  Hülfskassen  für  Arbeiter  in  denselben  (G.
v.  8.  April  Art.  1.  §.  141f.)  135.

Gefährdung  der  Bergwerke  (Str.  G.  B.  §§.  308.  321.
325.  326.)  100.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  321.)  33.

Berichte,  entstellte  Berichte  von  Beamten  des  Auswär.
tigen  Amts  (Str.  G.  B.  v.  76.  §.  353  a.)  108.  (G.
v.  26.  Febr.  76.  Art.  II.  §.  353  a.)  37.

Berufung  an  den  Reichskanzler  gegen  Entscheidungen
über  Vergütungeansprüche  für  Kriegsleistungen  (V.  v.
1.  April  III.  Nr.  7.)  145.

Besatzungstruppen  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  13.  Juni
1873  über  die  Kriegsleistungen  (V.  v.  1.  April  I.  2.)  139.

Beschädigung  amtlicher  Urkunden,  Akten,  Register,
Siegel,  öffentlicher  Bekanntmachungen,  der  Hoheitszeichen
des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  (Str.  G.  B.  §.  133
bis  136.)  66.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.  §.  135.)  29.
—  anderer  Urkunden  (Str.  G.  B.  §.  274.  Nr.  1.)  92.
—  öffentlicher  Urkunden  etc.  durch  Beamte  (das.  §§.  348.
349.  351.)  107.  —  Beschädigung  eines  Grabes  (das.
§.  168.)  72.  —  der  Gesundheit  (das.  §.  223.)  81.  (G.
v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  223.)  31.  —  Beschädigung  und
Zerstörung  fremder  Sachen  (Str.  G.  V.  §§.  303—305.)
98.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  303.)  33.  —  Beschädigung
  der  Hoheitszeichen  fremder  Staaten  (Str.  G.  B.
§.  103  a.)  60.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  103  a.)  36.

1876.  5

Bescheinigungen  der  Militärbehörden  über  Kriegsleistungen
  der  Gemeinden  (V.  v.  1.  April  I.  Nr.  1.  zu  5.)
138.  —  Formulare  dazu  (Anl.  1.  bis  5.)  149.

s.  auch  Vergütungs-Anerkenntnisse.

Beschimpfung  Verstorbener  (Str.  G.  B.  §.  189.)  77.
—  religiöser  Einrichtungen  etc.  (das.  §.  166.)  72.  —  Be.
schimpfender  Unfug  an  Gräbern  (das.  §.  168.)  72.  —
an  Hoheitszeichen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
oder  fremder  Staaten  (das.  §§.  135.  103  u.)  66.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  135.  Art.  II.  S.  103  a.)  29.

Beschlagnahme  des  Vermögens  (Str.  G.  B.  N.  93.
140.)  58.  —  Beseitigung,  Zerstörung  oder  Entziehung  in
Beschlag  genommener  Sachen  (das.  §.  137.)  67.

Beschwerden  gegen  die  Feststellung  von  Vergütungen
für  Kriegsleistungen  (V.  v.  1.  April  III.  Nr.  11.  zu  2.
5.  6.  IV.  Nr.  12.)  144.—  Zuständige  Behörden  zur
Entscheidung  auf  die  Beschwerden  (Beil.  C.  Spalte  V.)
155.

Besserungsanstalten,  Unterbringung  jugendlicher  Verbrecher
  (Str.  G.  B.  §§.  55.  56.)  50.  (G.  v.  26.  Febr.
Urt.  I.  §.  55.)  20.

Bestechung  eines  Beamten,  Richters,  Geschworenen  etc.
(Str.  G.  B.  §§.  332—335.)  104.

Betrug,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §§.  263—265.)
89.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  263.)  32.

Bettelei, Bestrafung  (Str.  G.  B.  §.  361.  Nr.  4.  §.  362.)
112.  —  Entführung  eines  Minderjährigen  zum  Betteln
(das.  §.  235.)  84.

Beugung  des  Rechts  durch  Beamte  (Str.  G.  B.  §.  336.)
105.

Bevollmächtigte,  Bestrafung  Bevollmächtigter  wegen

Untreue  (Str.  G.  B.  §.  266.  Nr.  2.)  90.
Bevollmächtigte  zum  Bundesrath,  s.  Bundesrath.

Bigamie  (Str.  G.  B.  §.  171.)  73.

Bildende  Künste,  Urheberrecht  an  Werken  derselben
(G.  v.  9.  Janr.)  4.  (G.  v.  10.  Janr.  §.  8.)  10.—  Verbotene
  Nachbildungen  von  Kunstwerken  (G.  v.  9.  Janr.
§§.  5.  6.  8.  18.)  4.  —  Nicht  verbotene  Nachbildungen
(das.  §§.  4.  6.  7.)  4.

Rechte  des  Eigenthümers  von  Kunstwerken  (G.  v.
9.  Janr.  §.  8.)  5.

Bildnisse,  photographische,  Verwielfältigungsrecht  bezüglich

derselben  (G.  v.  10.  Jaur.  §.  7.)  9.
s.  auch  Portraits.

Blutschande  (Str.  G.  B.  §.  173.)  73.

Boote  auf  See,  Anwendung  der  Noth-  und  Lootsen-Signalordnung
  auf  dieselben  (V.  v.  14.  Aug.  §.  1.)  187.

Bracker,  Untreue  derselben  (Str.  G.  B.  §.  266.  Nr.  3.)  90.
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        6  Sachregister.

Brandstiftung,  vorsätzliche  (Str.  G.  B.  §§.  306—308.
310.  325.)  99.  —  fahrlässige  (das.  §§.  309.  310.)  100.
—  Brandstiftung  in  betrügerischer  Absicht  (das.  §.  265.)
90.  —  Bedrohung  mit  Brandstiftung  (das.  §.  254.)  88.

Brasilien,  Theilnahme  an  der  internationalen  Meterkonvention
  zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

Braunschweig,  Abänderung  eines  Reichstags-Wahlkreises
im  Herzogthum  Braunschweig  (G.  v.  25.  Dez.  §.  1.)  275.

Brausteuer,  Abänderung  des  §.  44.  des  Gesetzes  wegen
Erhebung  der  Brausteuer  vom  31.  Mai  1872  (G.  v.
23.  Dez.)  237.

Breslau,  Geschäftsbefugniß  der  Städtischen  Bank  zu
Breslau  und  Einlösung  ihrer  Noten  (Bek.  v.  7.  Janr.)  2.

Briefe,  unbefugte  Eröffnung  verschlossener  Briefe  (Str.
G.  B.  §.  299.)  97.  —  Bestrafung  der  Postbeamten  wegen
Eröffnung  oder  Unterdrückung  von  Briefen  (das.  §§.  354.
358.)  109.

Briefkuverts,  (Briefmarken)  Gebrauch  falscher,  Anfertigung
  unechter,  Fälschung  echter,  gestempelter  Brief.
kuverts  etc.  (Str.  G.  B.  §.  275.)  92.  —  Anfertigung  unechter
  gestempelter  Briefkuverts  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  275.  Nr.  2.)  32.

Brotmaterial  im  Sinne  des  Gesetzes  über  die  Kriegslelstungen
  (V.  v.  1.  April  II.  9.)  143.

Brotportion  für  einquartierte  Truppen  (V.  v.  1.  April
I.  Nr.  3.  zu  1.)  139.

Brüche,  Hülfskassen  für  die  bei  denselben  beschäftigten
Arbeiter  (G.  v.  8.  April  Art.  1.  §.  141f.)  135.

Brücken,  Zerstörung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  90.  Nr.  2.
§§.  305.  321.  325.  326.)  57.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  321.)  33.  —  Ausbesserung  von  Brücken  ohne  die
erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  (das.  §.  367.  Nr.  14.)
116.

Brunnen,  Vergiftung  derselben  (Str.  G.  B.  §§.  324.  bis
326.)  103.  —  Unterlassene  Bedeckung  derselben  (das.
§.  367.  Nr.  12.)  115.  —  Ausbesserung  derselben  ohne  die
erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  (das.  §.  367.  Nr.  14.)
116

Brüssel,  Betheiligung  des  Deutschen  Reichs  an  der  Ausstellung
  für  Gesundheitspflege  etc.  in  Brüssel  (G.  v.
10.  Febr.  §.  2.  zu  3.  §.  3.)  18.

Bültenhauen  auf  fremden  Grundstücken  (Str.  G.  B.
§.  370.  Nr.  2.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.
Nr.  2.)  35.

Bundesfürsten,  strafbare  Handlungen  gegen  Bundesfürsten
  (Str.  G.  B.  §.  4.  Nr.  2.  F.  81.  Nr.  1.  §§.  98.
9.  135.)  40.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  4.  Rr.  2.
E.  135.)  25.  —  Unbefugter  Gebrauch  des  Wappens  eines
BundeSfürsten  (Str.  G.  B.  §.  360.  Nr.  7.)  111.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  360.  Nr.  7.)  33.

1876.

Bundesgebiet,  Hochverrath  gegen  dasselbe  (Str.  G.  B.
§.  81.  Nr.  3.)  55.

Bundesgenossen,  feindliche  Handlungen  gegen  die
Bundesgenossen  des  Deutschen  Reichs  (Str.  G.  B.  §§.  B88.
bis  90.)  56.  G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  88.)  26.

Bundesrath,  Einberufung  desselben  (V.  v.  16.  Sept.)
213.  —  Ernennung  von  Bevollmächtigten  zu  demselben
(Bek.  v.  13.  Juni)  167.  (Bek.  v.  24.  Okt.)  217.

Wahl  zweier  Mitglieder  zur  Reichsschulden-Kommission
  (G.  v.  23.  Febr.  §.  3.)  24.

Zustimmung  desselben  zu  dem  vom  Kaiser  zu  erlassenden
Reglement  über  die  Beförderung  der  bewaffneten  Macht
durch  die  Eisenbahnen  (V.  v.  1.  April  VI.  Nr.  14.  zu  2.)
146.  —  Erlaß  des  Tarlfs  der  Vergütungen  für  die
Militärtransporte  der  Eisenbahnen  durch  denselben  (das.
VI.  Nr.  14.  zu  4.)  147.

Derselbe  hat  die  Normen  für  das  Verfahren  bei  der
Desinfektion  der  Eisenbahnwagen  zu  Viehbeförderungen
aufzustellen  (G.  v.  25.  Febr.  §.  4.)  164.  —  Ermächtigung
desselben  zur  Gestattung  von  Ausnahmen  hinsichtlich  der
Deeinfektion  im  Eisenbahnverkehr  mit  dem  Auslande
(das.  §.  3.)  163.

Bundesstaaten,  strafbare  Handlungen  gegen  Bundesstaaten
  (Str.  G.  B.  §.  4.  Nr.  1.  2.  §.  81.  Nr.  2.  4.
§§.  92.  135.)  40.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  4.  Nr.  1.  2.

§.  135.)  25.  —  Strafbare  Handlungen  gegen  die  gesetzgebende
  Versammlung  eines  Bundesstaats  und  deren
Mitglieder  (Str.  G.  B.  §§.  105.  106.  197.)  60.

Matrikularbeiträge  derselben  zum  Reichshaushalt  für
1876  (G.  v.  10.  Febr.  §§.  1.  3.)  17.  —  zum  Reichshaushalt
  für  das  erste  Vierteljahr  1877  (Anl.  z.  G.  v.
23.  Dez.)  272.

Lieferungsverbände  in  den  Bundesstaaten  zur  Ausführung
  der  Kriegsleistungen  (V.  v.  1.  April  II.  Nr.  10.)
143.  (Beil.  B.  hierzu)  154.  —  Zuständige  Behörden  daselbst
  bei  Feststellung  2c.  der  Vergütungsansprüche  für
Kriegsleistungen  (das.  III.  Nr.  11  a.  zu  2—41.  6.  8.
Nr.  11b.  1.  u.  2.)  144.  (Beil.  C.  hierzu)  155.

s.  auch  Landesregierungen.

Bureau  Internatlonal  des  poids  et  mesures
  zu  Paris  (Konv.  v.  20.  Mai  75.  Art.  1—10.)
196.  (Reglem.  dazu,  Art.  1—6.  15.  17.  18.  19.)  201.

Buße  für  Beleidigung  (Str.  G.  B.  §.  188.)  76.  —  für
Körperverletzung  (das.  §.  231.)  83.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  IV.)  38.

C.

Centralbehörden,  s.  Zentralbehörden.
Centralblatt,  s.  Zentralblatt.
Cession,  s.  Uebertragung.
        <pb n="13" />
        Sachregister.

Chemnitzer  Stadtbank,  Geschäftsbefugniß  und  Einlösung
  der  Noten  derselben  (Bek.  v.  7.  Janr.)  2.

Civilprozeßordnung,  Vorberathung  des  Entwurfs  zu
derselben  (G.  v.  1.  Febr.  §.  1.)  15.

Comité  Insernational  des  poids  et  mesures
zu  Paris  (Konr.  v.  20.  Mai  75.  Art.  3.  5.  7—9.  11.)
196.  (Reglem.  Art.  2—4.  6—19.)  201.  (Uebergangsbestimmungen
  Art.  3.  4.  6.)  211.

Conférence  générale  des  poids  et  mesures
zu  Paris  (Konv.  v.  20.  Mai  75.  Art.  3—5.)  196.  (Reglem.
Art.  7.  19.)  203.  (Uebergangsbestimmungen  Art.  2.)  210.

D.

Damm,  Beschädigung  oder  Zerstörung  eines  Dammes
(Str.  G.  B.  §§.  305.  321.  325.  326.)  99.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  321.)  33.

Dänemark,  Theilnahme  an  der  internationalen  Meterkonvention
  zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

Deich,  Beschädigung  oder  Zerstörung  eines  solchen  (Str.
G.  B.  §§.  321.  325.  326.)  102.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.
§.  321.)  33.

Denkmäler,  Beschädigung  oder  Zerstörung  derselben
(Str.  G.  B.  §.  304.)  98.

Depeschen,  Fälschung,  Eröffnung  und  Beseitigung  telegraphischer
  Depeschen  (Str.  G.  B.  §§.  355.  358.)  109.
Desertion,  Verleltung  hierzu  etc.  (Str.  G.  B.  §.  141.)  68.
Desinfektion  der  Eisenbahnwagen  bei  Viehbeförderungen

(G.  v.  25.  Febr.  §§.  1—5.)  163.

Deutsche,  Verbrechen  und  Vergehen  derselben  im  Auslande
  gegen  das  Deutsche  Reich  oder  einen  Bundesstaat
(Str.  G.  B.  §§.  4.  88.)  40.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  4.
88.)  25.  —  desgl.  gegen  fremde  Staaten  (Str.  G.  B.
§.  102.)  59.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  102.)  27.

Schutz  der  Waarenbezelchnungen  von  Deutschen  in
Luxemburg  (Bek.  v.  14.  Juli)  169.

Deutscher  Reichsanzeiger,  s.  Reichsanzeiger.

Deutsches  Reich,  s.  Reich.  ·

Diebstahl, Begriff und Strafe (Str. G. B. §§. 242-245.
247. 248.) 85. — Diebstahl gegen Angehörige, Vormünder
  etc.  (das.  §.  247.)  86.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  247.)  32.  —  Diebstahl  mit  Gewaltthätigkeiten  oder
Drohungen  gegen  eine  Person  (das.  §.  252.)  87.  —
Hehlerei  beim  Diebstahl  (§§.  258.  261.)  88.  —  Wegnahme
  von  Rasen,  Steinen  etc.  und  Nahrungsmitteln
(Str.  G.  B.  §.  370.  Nr.  2.  5.  6.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.
Art..  I.  §.  370.  Nr.  2.  5.  6.)  35.  —  Nichtabhaltung  der
Kinder  vom  Diebstahl  (Str.  G.  B.  §.  361.  Nr.  9.)  112.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  361.  Nr.  9.)  37.

1876.  7

Dienstbücher,  falsche  (Str.  G.  B.  §.  363.)  113.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  363.)  34.

Diensteid,  amtliche  Versicherung  unter  Berufung  auf  den
Diensteid  (Str.  G.  B.  §.  155.  Nr.  3.)  70.  —  Strafrechtliche
  Wirkung  desselben  (das.  §.  359.)  110.

Dietrich,  unbefugte  Verabfolgung  von  Dietrichen  (Sir.
G.  B.  §.  369.  Nr.  I.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  369.  Nr.  1.)  35.  —  Diebstahl  mit  Dietrichen  (das.
§.  243.  Nr.  3.  und  4.)  85.

Diplomatische  Beamte,  Amtsvergehen  derselben  (Str.
G.  B.  §.  353  a.)  108.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.
§.  353.)  37.

Dividendenscheine,  s.  Gewinnantheilsschelne.

Drohung,  strafbare  (Str.  G.  B.  §.  48.  240.  241.)  48.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.  §§.  240.  241.)  31.  —  Drohung
als  Erpressung  (Str.  G.  B.  §§.  253—255.)  88.  —  Aus.
schließung  der  Strafe  bei  Nöthigung  durch  Drohung  (das.
.  52.)  49.  —  Drohung  gegen  Behörden  und  Beamte
(das.  §§.  113.  114.)  62.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  113.
114.)  28.  —  gegen  Forstbeamte  etc.  (Str.  G.  B.  §.  117.)
63.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  117.)  28.  —  Bedrohung
durch  Beamte  (Str.  G.  B.  §.  339.)  105.  —  bei  Ausübung
staatsbürgerlicher  Rechte  (das.  §§.  106.  107.)  61.  —  bei
Ausübung  des  Gottesdienstes  (das.  §.  167.)  72.  —  Androhung
  gemeingefährlicher  Verbrechen  (das.  §.  126.)  65.  —
Bedrohung  bei  der  Entführung  (das.  §§.  234—236.)  83.
—  beim  Diebstahl  (das.  §.  252.)  87.  —  bel  der  Bettelei
(das.  §.  362.)  113.  —  Drohung  bei  Unzucht  (das.  §§.  176.
177.)  74.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  176.  177.)  30.

Drucksachen,  s.  Schriften.

Duell,  s.  Zwelkampf.

Dünen,  Beschädigung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  366  8.)
114.  (G.  v.  26.  Fehr.  Art.  II.  §.  366  .,)  37.

E.

Ehe,  Bestrafung  der  Doppelehe  (Str.  G.  B.  §§.  171.  338.)
73.  —  Verschweigung  von  Ehehindernissen  bei  der  Eheschließung
  (das.  §.  170.) 73.  —  Entführung  elner  Frauensperson,
  um  sie  zur  Ehe  zu  bringen  (das.  §§.  236—238.)  84.

Ebebruch,  Bestrafung  (Str.  G.  B.  §.  172.)  73.

Ehegatten,  Bestrafung  wegen  Doppelehe  und  Ehebruchs
(Str.  G.  B.  §§.  171.  172.)  73.  —  Diebstahl,  Unterschlagung
  und  Entwendungen  gegen  dieselben  (das.  §.  247.
370.  Nr.  5.)  86.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  247.  370.
Nr.  5.)  32.
        <pb n="14" />
        8  Sachregister.  1876.

Ehre,  (Ehrenwort)  Bestrafung  desjenlgen,  welcher  in
gewinnsüchtiger  Absicht  etc.  einem  Minderjährigen  gegen
Verpfändung  der  Ehre  oder  auf  Ehrenwort  Kredit  gewährt
  (Str.  G.  B.  §.  302.)  98.

Ebrenrechte,  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  (Str.
G.  B.  §§.  32—37.  45.  49a.  57.  Nr.  5.)  45.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  II.  §.  49a.)  36.

Ebrenzeichen,  Verlust  derselben  in  Folge  Aberkennung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  (Str.  G.  B.  §.  33.)  45.  —
Unfähigkeit  zur  Erlangung  von  Ehrenzeichen  aus  demselben
Grunde  (das.  §.  34.)  45.  —  Unbefugtes  Tragen  von
Ehrenzeichen  (das.  §.  360.  Nr.  8.)  111.

Ehrlose  Gesinnung,  Strafverschärfungsgrund  (Str.
G.  B.  §.  20.)  43.  

Ehrverletzung,  s.  Beleidigung.

Eichung,  eichamtliche  Behandlung  vorschriftswidriger
Maße,  Gewichte  und  Meßwerkzeuge  (Bek.  v.  22.  März)  123.

Eid,  Verleitung  zum  falschen  Eide  (Str.  G.  B.  §.  160.)  71.

auch  Ungelöbnis,    Offenbarungseid,
Meineid,  Diensteid.

Eidesstatt,  falsche  Versi  cherung  an  Eidesstatt  (Str.  G.  B.
§§.  156—158.)  70.  —  Verleitung  dazu  (das.  §§.  159.
160.)  71.  —  Fahrlässigkeit  bei  solchen  Versicherungen
(das.  §.  163.)  71.

Eier,  unbefugtes  Ausnehmen  derselben  (Str.  G.  B.  §.  368.
Nr.  11.)  117

Eigennutz,  strafbarer  (Str.  G.  B.  §§.  284—302.)  95.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  292.  296.)  32.

Eigenthümer,  Bestrafung  desselben  wegen  Wegnahme
eigener  Sachen  (Str.  G.  B.  §.  289.)

Einbruch  und  Einsteigen  beim  Diebstahl  (Str.  G.  B.
§.  243.  Nr.  2.)  85

Einfuhrverbot  zur  Verhütung  ansteckender  Krankheiten,
Uebertretung  desselben  (Str.  G.  B.  §§.  327.  328.)  103.

Eingeschriebene  Hülfskassen,  s.  Hülfskassen.

Einlösung  der  Scheidemünzen  der  Thalerwährung  (Bek.
v.  12.  April)  162.  —  desgl.  der  Zweithalerstücke  und  Eindrittelthalerstücke
  deutschen  Gepräges  (Bek.  v.  2.  Nop.)  221.

Einlösung  der  Noten  verschiedener  Privat-Notenbanken
  durch  Berliner  Bankhäuser  (Bek.  v.  7.  Janr.)  2.

Einschleichen  belm  Diebstahl  (Str.  G.  B.  §.  243.

Nr.  7.)  85.

Einstelgen  beim  Diebstahl  (Str.  G.  B.  §.  243.  Nr.  2)  85.

Eintragsrolle  für  Werke  der  bildenden  Künste  (G.  v.
9.  Janr.  §§.  9.  19.)  5

Eintragungsscheine  über  Eintragung  von  Mustern
und  Modellen  in  das  Musterregister  (G.  v.  11.  Janr.
§.  12)  13.

Einzelhaft,  Vollziehung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  22).  43.

Einzelkopien  von  Werken  der  bildenden  Künste  (G.  v.
9.  Janr.  §.  6.  zu  1.)  4.  —  von  Mustern  und  Modellen
(G.  v.  11.  Janr.  §.  6.  zu  1.)  12.

Einziehung  (Konfiskation)  der  zu  strafbaren  Handlungen
gebrauchten  oder  bestimmten  Gegenstände  (Str.  G.  B.
§§.  40.  42.  152.  295.  296  4.)  46.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1I.
§.  296  a.)  37.  —  Einzlehung  bei  Uebertretungen  (Str.
G.  B.  §§.  360.  367.  369.)  111.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  369.)  35.

Eisenbahnbeamte,  Bestrafung  derselben  wegen  Gefährdung
  von  Transporten  (Str.  G.  B.  §§.  316.  319.
320.)  101.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  319.)  33.—  desgl.
wegen  unterlassener  Desinfektion  bei  Viehbeförderungen
(G.  v.  25.  Febr.  §.  5.)  164.

Eisenbahnen,  Beschädigung,  Zerstörung  oder  Gefährdung
  von  Eisenbahnen  (Str.  G.  V.  §.  90.  Nr.  2.  §§.  305.
315.  316.)  57.  —  Diebstahl  an  Reisegepäck  etc.  auf  Eisenbahnen
  (das.  §.  243.  Nr.  4.)  85.  —  Raub  auf  einer
Eisenbahn  (das.  §.  250.  Nr.  3.)  87.

Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
  auf  Eisenbahnen  (G.  v.  25.  Febr.)  163

Kriegsleistungen  der  Eisenbahnen  für  die  mobile  Macht
(V.  v.  1.  April  VI.)  146.

Herstellung  einer  Eisenbahn  zwischen  Marienburg  und
Mlawka  (Uebereink.  mit  Rußland  v.  22./10.  April  Art.  1.)
172.  —  desgl.  von  Esch  a.  d.  Alzette  nach  Rüssingen  und
Audun  le  Tiche,  und  von  Rüssingen  nach  Redingen
(Uebereink.  mit  Luxgemburg  v.  11.  Okt.)  234.

s.  auch  Reichs-  Eisenbahnen  und  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.


Eisenbahnwagen,  Desinfektion  derselben  bei  Viehbeförderungen
  (G.  v.  25.  Febr.  §§.  1—5.)  163.  —  insbesondere
  der  im  Auslande  entladenen  Eisenbahnwagen  (das.
§§.  2.  3.)  163.

Ausrüstung  derselben  zur  Beförderung  mobiler  Truppen
und  Pferde  (V.  v.  1.  April  VI.  zu  1  und  3.)  146.

Elsaß-Lothringen,  Kontrole  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-  Lothringen  für  1875  durch  den  Rechnungshof  (G.
v.  14.  Febr.)  19.

Aufhebung  des  Auslieferungsvertrages  zwischen  Elsaß-Lothringen
  und  Luxemburg  (Vertr.  mit  Luxemburg  vom
9.  März  Art.  17.)  230.

Verfahren  in  Rekurssachen  wegen  Errichtung  oder  Auflösung
  von  eingeschriebenen  Hülfskassen  daselbst  (G.  v.
7.  April  §§.  4.  29.)  126.

Eltern,  Beischlaf  zwischen  Eltern  und  Kindern  (Str.  G.  B.
§.  173.)  73.  —  Kuppelei  derselben  (das.  §.  181.  Nr.  2.)
75.  —  Bestrafung  derselben  wegen  Kindesaussehung  (das.
§.  221.)  81.  —  Todtschlag  an  Eltern  und  Großeltern
        <pb n="15" />
        Sachregister.

Eltern  (Forts.)
(das.  §.  215.)  80.  —  Körperliche  Verletzung  derselben
(das.  §§.  223.  228.)  81.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§§.  223.  228.)  31.  —  Diebstahl  und  Entwendungen  von
Eltern  gegen  Kinder  (Str.  G.  B.  §§.  247.  370.  Nr.  5.)
86.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  247.  370.  Nr.  5.)  32.—
Eltern,  die  ihre  Kinder  nicht  vom  Betteln  und  Stehlen
abbalten  (Str.  G.  B.  §.  361.  Nr.  4.  9.)  112.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  II.  §.  361.  Nr.  9.)  37.

s.  auch  Angehörige.

Entführung  einer  Frauensperson  (Str.  G.  B.  §§.  236

bis  238.)  84

Entlassung,  vorläufige  Entlassung  von  Sträflingen
(Str.  G.  B.  §§.  23—26,)  4

Entschädigungsanspruch      (Buße)  für  Beleidigungen
(Str.  G.  B.  §.  188.)  77.  —  für  Körperverletzungen  (das.
§.  231.)  83.

Entzündliche  Waaren  (Str.  G.  B.  §.  367.  Nr.  6.)
115.

Erben,  Uebergang  des  Rechts  des  Urhebers  von  Kunstwerken
  auf  seine  Erben  (G.  v.  9.  Janr.  §§.  2.  9.  11.
15.)  4.  —  desgl.  des  Urhebers  von  Mustern  und  Modellen
  (G.  v.  11.  Janr.  §.  3.)  11.  —  desgl.  des  Verfertigers
  von  Photographieen  (G.  v.  10.  Janr.  §.  7.)  10.

Erbieten  zu  Verbrechen  (Str.  G.  B.  §.  49a.)  48.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  II.  §.  49  a.)  36.

Erbrechen  beim  Diebstahl  (Str.  G.  B.  §.  243.  Nr.  2.)  85.

Erde,  Wegnahme  von  Wegen  und  Grundstücken  (Str.  G.  B.
§.  370.  Nr.  2.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.
Nr.  2.)  35.

Erneuerungsscheine  zu  Werthpapieren,  Fälschung  etc.
derselben  (Str.  G.  B.  §§.  149.  360.  Nr.  4.  6.)  69.  (G.
v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  360.  Nr.  4.)  33.

Erpressung,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §§.  253
bis  256.)  88.  —  durch  Beamte  (das.  §§.  339.  343.
358.)  105.

Erzieher,  Unzucht  mit  ihren  Schülern  und  Zöglingen
(Str.  G.  B.  §.  174.  Nr.  .)  74.  —  Kuppelei  derselben
(das.  §.  181.  Nr.  2.)  75.  —  Diebstahl  und  Unterschlagung
  gegen  den  Erzieher  (das.  §.  247.)  86.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  247.)  32.  —  Betrug  und  Untreue
gegen  denselben  (Str.  G.  B.  §.  263.)  90.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  263.)  32

Erziehungsanstalten,  Unterbringung  jugendlicher  Verbrecher
  (Str.  G.  B.  §.  55.)  50.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  55.)  26.

Esch  a.  d.  Alzette,  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  dort
nach  Rüssingen  und  Audun  le  Tiche  (Uebereink.  mit
bugemburg  v.  11.  Okt.)  234.

Reichs-Gesetzbl.  1876.

1876.  9

Eßwaaren,  Verkauf  verfälschter  ober  verdorbener  Eßwaaren
  (Str.  G.  B.  §.  367.  Nr.  7.)  115.  —  Entwendung
  von  Eßwaaren  (das.  §.  370.  Nr.  5.)  118.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.  Nr.  5.)  36.

Etatsjahr  für  den  Reichshaushalt  (G.  v.  29.  Febr.)  121.
Exekution,  s.  Zwangsevollstreckung.

Explodirende  Stoffe,  Gefährdung  durch  solche
(Str.  G.  B.  §§.  296.  311.  367.  Nr.  4—6)  97.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  1.  §§.  296.  367.  Nr.  5)  32.

F.
Fabrikarbeiter,  Hülfskassen  für  dieselben  (G.  v.  8.  April
Art.  1.  §§.  141.  1412—f)  134.  (G.  v.  7.  April)  125.

Fabrikinhaber,  Zuschüsse  derselben  zu  Gesellen-  etc.  Unterstützungskassen
  (G.  v.  8.  April  Art.  1.  §.  141c.  Nr.  2.)
135.

s.  auch  Arbeitgeber.

Fabrikzeichen,  gegenseitiger  Schutz  derselben  zwischen

Deutschland  und  Luxemburg  (Bek.  v.  14.  Juli)  169.

Fähren,  Beschädigung  oder  Zerstörung  derselben  (Str.  G.
B.  §§.  321.  325.  326.)  102.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.
§.  321.)  33.

Fahren,  Uebertretungen  beim  Fahren  in  Städten  und
Dörfem  (Str.  G.  B.  §.  366.  Nr.  2—4.  §.  368.  Nr.  9.)
114.  (G.  v.  26.  Fehr.  Art.  I.  §.  366.  Nr.  3.)  34.

Fahrlässigkeit, Bestrafung  fahrlässig  begangener  Handlungen
  (Str.  G.  B.  §.  59.)  51.  —  Fahrlässigkeit  bel  Entwelchung
  eines  Gefangenen  (das.  §§.  121.  347.)  64.  —
beim  Meineide  und  bei  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt
  (das.  §.  163.)  71.  —  Tödtung  durch  Fahrlässigkeit
(das.  §§.  222.  326.)  81.  —  Körperverletzung  durch  Fahrlässigkeit
  (das.  §§.  230.  232.)  83.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  232.)  31.  —  Herbeiführung  eines  Brandes
durch  Fahrlässigkeit  (Str.  G.  B.  §.  309.)  100.  —  desgl.
einer  Ueberschwemmung  (das.  §.  314.)  101.  —  Gefährdung
  von  Eisenbahnen  und  Störung  von  Telegraphen
durch  Fahrlässigkeit  (das.  §§.  316.  318.  319.)  101.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  319.)  33.  —  Fahrlässigkeit  bei  anderen
gemeingefährlichen  Verbrechen  und  Vergehen  (Str.  G.  Be
§.  326.)  103.  —  Nichterfüllung  von  Lieferungsverträgen
im  Fall  eines  Krieges  oder  Nothstandes  aus  Fahrlässigkeit
(das.  §.  329.)  104.  —  Fahrlässigkeit  bei  Vollstreckung
einer  Strafe  (das.  §.  345.)  106.

Fahrwasser,  Störung  desselben  (Str.  G.  §.  .  321.
325.  326.)  102.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  321.)  33.
B
        <pb n="16" />
        10  Sachregister.

Fahrzeuge  auf  See,  Anwendung  der  Noth-  und  Lootsen-Signalordnung
  auf  dieselben  (V.  v.  14.  Aug.  §.  1.)  187.
Inanspruchnahme  von  Fahrzeugen  zu  Kriegsleistungen

(V.  v.  1.  April  IV.)  146.

Falschmünzerei,  (Str.  G.  B.  §§.  146—149.)  68.

Falschung  von  Urkunden  über  Staatsangelegenheiten
(Str.  G.  B.  §.  92.  Nr.  2.)  57.  —  von  Wahl-  und  Stimmzetteln
  (Str.  G.  B.  §.  108.)  61.  —  von  Metall-  und
Paplergeld  (das.  §.  146—150.)  68.  —  von  Stempelpapier,
  Freimarken,  Briefkuverts  etc.  (das.  §.  275.)  92.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  275.  Nr.  2.)  32.  —  von
Gesundheitszeugnissen  (Str.  G.  B.  §.  277.)  93.  —  von
Legitimationspapieren  (das.  §.  363.)  113.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  363.)  34.  —  von  telegraphischen  Depeschen
(Str.  G.  B.  §.  355.)  109.

s.  auch  Urkundenfälschung.

Federwild,  Ausnehmen  der  Eier  desselben  (Str.  G.  B.
§.  30.  Nr.  11.)  117.

Felndliche  Handlungen  gegen  befreundete  Staaten  (Str.
G.  B.  §§.  102  bis  104.)  59.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§§.  102—104.  Art.  II.  S.  103a.)  27.

Feldfrüchte,  unterlassene  Abhaltung  der  Kinder  von  dem
Stehlen  von  Feldfrüchten  (Str.  G.  B.  §.  361.  Nr.  9.)
112.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  361.  Nr.  9.)  37.

Feldmesser,  Bestrafung  derselben  wegen  Untreue  (Str.
G.  B.  §.  266.  Nr.  3.)  90.

Feldmundportion  der  mit  Verpflegung  einquartierten
Truppen  (V.  v.  1.  April  I.  3.)  139

Feldrationen  für  einquartierte  Militärpferde  (V.  v.
1.  April  I.  Nr.  4.)  140.

Feldverwaltung,  Kautionen  der  bei  den  Feldverwaltungen
  angestellten  Militärbeamten  (V.  v.  16.  Aug.  §.  1.
I.  B.  §.  2.  I.  B.  §.  5.)  181.  —  Aufhebung  der  Verordnungen
  vom  14.  Janr.  1873  über  die  Kautionen  der  Beamten
  bei  derselben  (das.  §.  9.)  186.

Fernsignale  von  Schiffen  in  Seenoth  (V.  v.  14.  Aug.
§§.  2.  3.)  187
Festtagsfeier,

Nr.  1.)  113

Festungen  strafbare  Handlungen  in  Betreff  von  Festungen
und  Festungsplänen  (Str.  G.  B.  §.  90.  Nr.  1.  2.  4.  §.  92.
Nr.  1.  S.  360.  Nr.  1.)  57.

Erweiterung  der  Festungsanlagen  zu  Wesel  (Bek.  v.
7.  Juni)  165.

Festungshaft,  Begriff  und  Dauer  (Str.  G.  B.  §.  17.)
13.  —  Wahl  zwischen  Zuchthaus  und  Festungshaft  (das.
§.  20.)  43.  —  Verhältniß  zur  Gefängnißstrafe  (das.  §.  21.)
43.  —  Verjährung  (das.  §.  70.)  52.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  70.)  26.  —  Zusammentreffen  der  Festungshaft
mit  Gefängniß  (Str.  G.  B.  §.  75.)  53

Störung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  366.

1876.

Feuer,  Uebertretungen  in  Betreff  desselben  (Str.  G.  B.
§.  368.  Nr.  5.  und  6.)  116.
s.  auch  Brandstiftung.
Feuerlöschgeräthschaften,  Entfernung  etc.  derselben
durch  Brandstifter  (Str.  G.  B.  §.  307.  Nr.  3.)  99.  —
Nachlässigkeit  in  der  Unterhaltung  derselben  (Str.  G.  B.
§.  368.  Nr.  8.)  116.

Feuerstätten,  Uebertretungen  bel  Errichtung  etc.  derselben
(Str.  G.  B.  §.  368.  Nr.  3.  4.)  116.

Feuerwerke,  Uebertretungen  in  Betreff  derselben  (Str.
G.  B.  §.  367.  Nr.  4.  5.  §.  368.  Nr.  7.)  115.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  367.  Nr.  5.)  34.

Feuerzeichen,  vorsätzliche  Zerstsörung,  Beseitigung  etc.  derselben
  (Str.  G.  B.  §§.  322.  225.  326.  102.

Fischen,  unberechtigtes,  zur  Nachtzeit  (Str.  G.  B.  §.  296.)
9.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  296.)  32.  —  Unberechtigtes
  Fischen  überhaupt  (Str.  G.  B.  §.  370.  Nr.  4.)  118.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.  §.  370.  Nr.  4.)  36.  —  Unbe.
fugtes  Fischen  von  Ausländern  in  deutschen  Küstengewässern
(Str.  G.  B.  §.  296  S.)  97.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.
§.  296  a.)  37.—  Verletzung  der  Fischereigesetze  durch  Kinder
(Str.  G.  B.  §.  361.  Nr.  9.)  112.  (G.  v.  20.  Febr.  Art.  1I.
§.  361.  Nr.  9.)  37.

Fleisch,  Verkauf  trichinenhaltigen  Fleisches  (Str.  G.  B.

§ 367.  Nr.  7.)  115.

Flußufer,  Beschädigung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  366  a.)
114.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  366  a.)  37.

Formen,  s.  Platten.

Forstbeamte  (Forstberechtigte),  Widerstand  gegen  dieselben
(Str.  G.  B.  §§.  117—119.)  63.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.
§.  117.)  28.

Forstfrevel  von  Kindern  (Str.  G.  B.  §.  361.  Nr.  9.)
112.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  361.  Nr.  9.)  37.

Fouragelieferungen  für  Truppen  (V.  v.  1.  April  I.
Nr.  4.  8.)  140.  —  Fouragesätze  (das.  Nr.  4.  zu  1.  A.
u.  B.)  140.—  Formular  zu  Bescheinigungen  über  Fouragelieferungen
  (das.  Anl.  A.  2.)  150.

Frankreich, Theilnahme  an  der  internationalen  Meterkonvention
  zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

Freiheit,  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  persönliche
Freiheit  (Str.  G.  B.  §§.  234—241.)  83.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §§.  240.  241.)  31.—  Verlängerung  der  Frelheitsentziehung
  durch  einen  Beamten  (Str.  G.  B.  §§.  341.  358.)
106.

Freiheitsstrafen,  allgemeine  Bestimmungen  darüber
(Str.  G.  B.  §§.  14—20.  28.  29.  31.  35.  38.)  42.

Freimarken,  Anfertigung  und  Verwendung  unechter  und
gefälschter  Post-  und  Telegraphen-  Freimarken  (Str.  G.  B.
§.  275.)  92.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  275.  Nr.  2.)  22.
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        Sachregister.

Frieden,  Gefährdung  des  öffentlichen  Friedens  (Str.  G.  B.
§§.  130.  130  a.)  65.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  130  a.)  28.

Führungszengnisse,  gefälschte  (Str.  G.  B.  §.  363.)  113.

G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.  §.  363.)  34

Fuhrwerke  zu  Beförderungen  für  die  mobile  Macht
(V.  v.  I1.  April  I.  Nr.  5.  zu  1—3.)  141.

Funddiebstahl  (Str.  G.  B.  §.  246.)  86.

Fußangeln,  unbefugtes  Legen  derselben  (Str.  G.  B.  §.  307.
Nr.  8.)  115.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  367.  Nr.  8.)  35.

Futtterdiebstahl.  Bestrafung  desselben  (Str.  G.  B.  §.  370.
Nr.  6.)  118.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.  §.  370.  Nr.  6)  36.

G.

Gärten,  unbefugtes  Betreten  derselben  (Str.  G.  B.  §.  368.
Nr.  9.)  117.  —  Werfen  von  Unrath  etc.  in  fremde  Gärten
(das.  §.  366.  Nr.  7.)  114.

Gebäude,  Begriff  der  bewohnten  Gebäude  im  Sinne  des
Strafgesetzes  (Str.  G.  B.  §.  243.  Nr.  7.)  85.  —  Diebstahl
  aus  und  in  Gebäuden  (das.  §.  243.  Nr.  1.  2.  7.)
85.  —  Raub  in  einem  bewohnten  Gebäude  (das.  §.  250.
Nr.  4.)  87.  —  Zerstörung  von  Gebäuden  (das.  §.  305.)  99.
—  Brandstiftung  an  Gebäuden  (das.  §§.  306  —  310.
325.)  99.  —  Ausbesserungen  an  Gebäuden  ohne  die  erforderlichen
  Sicherungsmaßregeln  (das.  §.  367.  Nr.  13.
14.)  116.

Benutzung  derselben  zu  militärischen  Zwecken  in
Kriegszeiten  (V.  v.  1.  April  I.  Nr.  7.  zu  1—3.)  142.

Gebühren  für  Eintragung  und  Niederlegung  von  Mustern

und  Modellen  (G.  v.  11.  Jaur.  §.  12.)  13.
Widerrechtliche  Erhebung  von  Gebühren  (Str.  G.  B.
§§.  352.  353.  358.)  108.

Gefahr,  verweigerte  Hülfeleistung  bei  gemeiner  Gefahr
(Str.  G.  B.  §.  360.  Nr.  10.)  111.

Gefangene,  Beaufsichtigung  und  Beschäftigung  derselben
(Str.  G.  B.  §§.  15—17.)  42.  —  Vorläufige  Entlassung
derselben  aus  der  Haft  (das.  §§.  23—26.)  43.  —  Befreiung
  und  Entweichung  derselben  (das.  §.  120.  121.
347.)  63.  —  Meuterei  derselben  (das.  §.  122.)  64.  —
Unzucht  mit  Gefangenen  (das.  §.  174.  Nr.  3.)  74.

Gesängnißstrafe,  Vollstreckung  und  Dauer  derselben
(Str.  G.  B.  §.  16.)  42.  —  Verhältniß  zur  Zuchthausstrafe
  und  Festungshaft  (das.  §.  21.)  43.  —  Verjährung
(das.  §.  70.  Nr.  3—5.)  52.  (G.  b.  26.  Febr.  Art.  I.
G.  70.  Nr.  3.)  26.  —  Zusammentreffen  mit  Festungshaft
(Str.  G.  B.  §.  75.)  53.  —  Einzelhaft  (das.  §.  22.)  43.  —
Vorläufige  Entlassung  der  zu  Gefängnißstrafe  verurtheilten
Personen  (das.  §§.  23—26.)  43.  —  Umwandlung  einer
Geldstrafe  in  Gefängnißstrafe  (das.  §§.  28.  29.)  44.

1876.  11

Geheimniß,  Offenbarung  von  Staatsgeheimnissen  (Str.
G.  B. §.  92.)  57.—  von  Privatgeheimnissen  (das.  §.  300.)  97.
—  s.  auch  Amtsverschwiegenheit.

Gehülfe  bel  strafbaren  Handlungen  (Str.  G.  B.  §§.  49.
50.  257.)  48.

Gehülfen,  Hülfskassen  zur  Unterstützung  derselben  (G.  v.
8.  April  Art.  1.  §§.  141.  141a—f.)  134.  —  s.  auch
Arbeiter.

Geisteskranke,  Ausschließung  derselben  von  der  Strafe
(Str.  G.  B.  §.  51.)  49.  —  Beischlaf  mit  einer  geisteskranken
  Frauensperson  (das.  §.  176.  Nr.  2.  §.  178.)  74.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  176.  Nr.  2.  §.  178.)  30.  —
Gelsteskrankheit  in  Folge  erlittener  Körperverletzung  (Str.
G.  B.  §§.  224.  225.)  82.

Geistliche  (Religionsdiener),  Bestrafung  derselben  wegen
Unzucht  mit  ihren  Zöglingen  (Str.  G.  B.  §.  174.  Nr.  I.)
74.  —  desgl.  wegen  Kuppelei  (das.  §.  181.  Nr.  2.)  75.
—  desgl.  wegen  Mitwirkung  bei  einer  Doppelehe  (das.
§.  338.)  105.  —  desgl.  wegen  öffentlicher  Erörterung  von
Staatsangelegenheiten  (das.  §.  130  a.)  65.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  130  a.)  28.  —  Beleidigung  gegen  Religionsdiener
  (Str.  G.  B.  §.  196.)  78.

Geld,  nachgemachtes  oder  verfälschtes  Geld  (Str.  G.  B
§§.  146—152.)  68.  —  Unbefugtes  Anfertigen  von
Stempeln  etc.  zur  Anfertigung  von  Geld  (das.  §.  360.
Nr.  4—6.)  110.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  360.  Nr.  4.)  33.

Geldstrafe,  Vollstreckung  und  Umwandlung  in  Freiheitsstrafe
  (Str.  G.  B.  §§.  27—30.  78.)  44.  —  Verjährung  derselben
  (das.  §.  70.  Nr.  4—6.)  52.  —  Festsetzung  der
Geldstrafe  in  Reichswährung  (G.  v.  26  Febr.  Art.  IV.)  38.

Geldstrafe  wegen  Anbringung  des  Namens  oder  des
Monogramms  des  Urhebers  eines  Werkes  der  bildenden
Künste  auf  einer  Kopie  des  Werkes  (G.  v.  9.  Janr.  §.  6.
zu  1.)  4.  —  desgl.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vorschriften  über  Desinfektion  bei  Viehbeförderungen
(G.  v.  25.  Febr.  §.  5.)  164.  —  desgl.  wegen  des  Fanges
von  Robben  zur  Schonzeit  (G.  v.  4.  Dez.)  233.

Geldstrafen  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und
des  Ausschusses  eingeschriebener  Hülfskassen  (G.  v.  7.  April
§§.  34.  35.)  133.

Gemeinden,  Kriegsleistungen  derselben  (V.  v.  1.  April  I.)
137.  —  Feststellung  und  Zahlung  der  Vergütungen  dafür
(das.  IIIa.  1.  2.)  144.  —  Beschwerden  über  die  Feststellung
  der  Vergütungen  (das.  III  a.  5—7.)  145.

Befugniß  der  Gemeindevorstände  hinsichtlich  der  eingeschriebenen
  Hülfskassen  (G.  v.  7.  April  §§.  4.  14.  17.  23.)
126.  (G.  v.  S.  April  Art.  1.  §§.  141.  1413—d.)  134.

s.  auch  Kommunalverbände.

Gemeingefährliche  Verbrechen  und  Vergehen  (Str.
G.  B.  §§.  306—330.)  99.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.  §§.  319.
321.)  33.

B'
        <pb n="18" />
        12  Sachregister.

Generalanditoriat  der  Kaiserlichen  Marine  (A.  E.  v.
23.  Mai)  163.

Generalkonferenz  für  Maß  und  Gewicht  zu  Paris
(Konv.  v.  20.  Mai  75.  Art.  3—5.)  196.  (Reglem.  Art.  7.
19.)  203.  (Uebergangsbestimmungen  Art.  2.)  210.

Generalstab  der  Armee,  Erwerbung  eines  Dienstgebäudes
für  denselben  (G.  v.  18.  Febr.  §.  2.)  22.

Generalversammlung  eingeschriebener  Hülfskassen
(G.  v.  7.  April  §.  3.  Nr.  6.  §§.  16.  19—23.  23—30.
33.  35.)  126.

Gerichtsbehörden,  Führung  des  Musterregisters  durch
dleselben  (G.  v.  11.  Janr.  J.  9.)  12.

Gerichtsstand  eingeschriebener  Hülfskassen  (G.  v.  7.  April
§.  5.)  126.

Gerichtsverfassungsgesetz,          

Vorberathung    des  Entwurfs
  zu  demselben  (G.  v.  1.  Febr.  §.  1.)  15
Gesandte  (Geschäftsträger),  Beleidigung  fremder  Gesandten
  (Str.  G.  B.  &amp;amp;.  104.)  60.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  104.)  27.  —  Amtsvergehen  etc.  der  Gesandten  des
Deutschen  Reichs  (Str.  G.  B.  §.  353  a.)  108.  (G.  v.
2.  Febr.  Art.  II.  §.  353  a.)  37.

Geschenke,  Verleltung  zu  strafbaren  Handlungen  durch
Geschenke  (Str.  G.  B.  §.  48.)  48.  —  Annahme  von  Geschenken
  durch  Beamte  (das.  §§. 331—335.)  104.

Geschwister  Belschlaf  zwschen  Geschwistern  (Str.  G.  B.
§.  173.) 73.  —  s.  auch  Angehörige.  

Geschworene,  Vorschützung  unwahrer  Thatsachen  als
Entschuldigung  seitens  Geschworener  (Str.  G.  B.  §.  138.)
67.  —  Bestechung  derselben  (das.  §.  334.)  108.

Geschworenendienst  gilt  als  ein  öffentliches  Amt
(Str.  G.  B.  §.  31.)  45.

Gesellen,  Hülfskassen  zur  Unterstützung  derselben  (G.  v.
8.  April  Art.  1.  §§.  141.  141  3—f.)  134.  —  s.  auch
Arbeiter.

Gesetzgebende  Versammlungen  des  Reichs  oder  eines
Bundesstaats,  strafbare  Handlungen  gegen  dieselben  und
ihre  Mitglieder  (Str.  G.  B.  §§.  105.  106.  339.)  60.
Beleidigung  derselben  (das.  §.  197.)  78.  —  s.  auch
Landtag.

Gesinde,  Dlebstahl  und  Unterschlagung  desselben  (Str.
G.  B.  §.  247.)  86.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  &amp;amp;.  247.)  32.

Geständniß,  Erpressung  durch  Zwangemittel  (Str.  G.  B.
§.  343.)  106.

Gesundheit,  Beschädigung  der  Gesundheit  Anderer
(Str.  G.  B.  §§.  223.  228.  229.  232.  324—326.)  81.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  223.  228.  232.)  31.  —

Falsche  Gesundheitsatteste  (Str.  G.  B.  §§.  277—280)  93.
—  s.  auch  Körperverletzung.

1876.

Geträuke,  Verkauf  verfälschter  und  verdorbener  Getränke
(Str.  G.  B.  §.  367.  Nr.  7.)  115.  —  Entwendung  von  Getränken
  zum  Verbrauche  (das.  §.  370.  Nr.  5.)  118.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.  Nr.  5.)  36.

Gewalt,  Bestimmung  zu  einer  strafbaren  Handlung  durch
Mißbrauch  der  Gewalt  (Str.  G.  B.  §.  48.)  48.  —  Nöthigung
zu  einer  strafbaren  Handlung  durch  Gewalt  (das.  §.  52.)
49.  —  Widerstand  gegen  Beamte  und  Behörden  unter
Anwendung  von  Gewalt  (das.  §§.  113—117.  122.)  62.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  113.  114.  117.)  28.  —
Nöthigung  zu  unzüchtigen  Handlungen  mit  Gewalt  (Str.
G.  B.  §§.  176—178.)  74.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  176
bis  178.)  30.  —  Entführung  eines  Menschen  durch  Gewalt
  (Str.  G.  B.  §§.  234—236.)  83.  —  Nöthigung  zu
Handlungen  oder  Unterlassungen  durch  Gewalt  (das.  §.  240.)
84.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  240.)  31.  —  Wegnahme
fremder  beweglicher  Sachen  mit  Gewalt  (Str.  G.  B.
§.  249.)  87.  —  Erpressung  durch  Gewalt  (das.  §§.  253
bis  255.)  88.

Gewässer,  auf  welche  die  Bestimmungen  der  Noth.-  und
Lootsen--Signalordnung  für  Schiffe  auf  See  Anwendung
finden  (V.  v.  14.  Aug.  §.  1.)  187.  —  desgl.  die  Vorschriften
  über  das  Verhalten  der  Schiffer  beim  Zusammenstoßen
  von  Seeschiffen  (V.  v.  15.  Aug.  §.  3.)  189.

Gewerbeordnung,  Anwendung  von  Vorschriften  derselben
  in  Bezug  auf  die  Errichtung  und  Auflösung  eingeschrlebener
  Hülfskassen  (G.  v.  7.  April  §§.  4.  29.)  126.

Abänderung  des  Titels  VIII.  derselben  (G.  v.
8.  April)  134.

Gewerbsmäßige  Unzucht  (Str.  G.  B.  §.  361.  Nr.  6.
§.  362.)  112.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  361.  Nr.  6.)  34.

Gewerbtreibende  ,  Bestrafung  derselben  wegen  Verursachung
  des  Todes  eines  Menschen  aus  Fahrlässigkeit
(Str.  G.  B.  §.  222.)  81.  —  wegen  fahrlässiger  Körperverletzung
  (das.  §§.  230.  232.)  83.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.
§  232.)  31.  —  wegen  Untreue  (Str.  G.  B.  §.  266.
Nr.  3.)  90.  —  wegen  Verletzung  der  Vorschriften  über
die  Maß.  und  Gewichtspollzei,  sowie  der  feuerpolizeilichen
Vorschriften  (das.  §.  369.  Nr.  2.  3.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.
ürt.  1.  §.  369.  Nr.  2.  3.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.
§.  369.  Nr.  2.  3.)  35.

Gewichte,  Gebrauch  ungestempelter  Gewichte  (Str.  G.  B.
§.  369.  Nr.  2.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  309.
Nr.  2.)  35.  

Eichamtllche Behandlung vorschriftswidriger Gewichte (Bek. v. 22.März) 123.


Gewinnantheilscheine zu Aktien etc., Fälschung derselben (Str. G. B. §§. 149. 360. Nr. 4. 6.) 69. (G. v.

26.  Febr.  Art.  I.  §.  360.  Nr.  4.)  33.
        <pb n="19" />
        Sachregister.

Gift,  vorsätzliche  Beibringung  von  Gift  (Str.  G.  B.  §.  229.)
82.  —  Vergiftung  von  Brunnen,  Wasserbehältern  etc.
(das.  §§.  324—326.)  103.  —  Zubereitung  und  Verkauf
von  Gift  ohne  pollzeiliche  Erlaubniß  (das.  §.  367.  Nr.  3.)
115.  —  Aufbewahrung  und  Beförderung  von  Giftwaaren
(das.  §.  367.  Nr.  5.)  115.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  367.
Nr.  5.)  34.

Glücksspiel,  gewerbsmäßiges  (Str.  G.  B.  §.  284.)  95.

—  Bestrafung  der  Inhaber  öffentlicher  Versammlungsorte,
  welche  Glücksspiele  gestatten  etc.  (das.  §.  285.)  95.
—  Unbefugtes  Halten  von  Glücksspielen  (das.  §.  360.
Nr.  14.)  111.

Gottesdienst,  Beschimpfung  desselben  (Str.  G.  B.  §.  166.)
72.  —  Verhinderung  und  Störung  desselben  (das.  §.  167.
339.) 72.—  Dlebstahl  an  Gegenständen,  welche  dem  Gottesdienste
  gewidmet  sind  (das.  §.  243.  Nr.  1.)  85.  —  Beschädigung
  und  Zerstörung  solcher  Gegenstände  (das.  §.  304.)
98.  —  Brandstiftung  an  einem  zum  Gottesdienst  bestimmten
  Gebäude  (das.  §.  306.  Nr.  1.)  99.  —  Störung
des  Gottesdienstes  durch  Beamte  (das.  §.  339.)  106.

Gotteslästerung,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.
§.  166.)  72.

Gräber  (Grabmäler),  Zerstörung  oder  Beschädigung  der.
selben  (Str.  G.  B.  §§.  168.  304.)  72.

Grandgraben  auf  fremden  Grundstäcken  (Str.  G.  B.
§.  370.  Nr.  2.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.
Nr.  2.)  35.

Grenze  (Grenzrain),  Verrückung  etc.  von  Grenzmerkmalen
(Str.  G.  B.  §.  274.  Nr.  2.  §.  280.)  92.  —  Verringerung
eines  Grenzrains  durch  Abgraben  oder  Abpflügen  (das.
§.  370.  Nr.  1.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.  §.  370.
Nr.  1.)  35.

Groschenstücke,
12.  April)  162.

Gruben,  unverdeckte  (Str.  G.  B.  §.  367.  Nr.  12.)  115.

Gruben,  Hülfskassen  für  die  in  denselben  beschäftigten
Arbeiter  (G.  v.  S.  April  Art.  1.  §.  141  f.)  135.
Grundstücke  (Plätze,  Aecker,  Wiesen  etc.),  Vergütung
für  Benutzung  derselben  für  militärische  Zwecke  in  Kriegszeiten
  (V.  v.  1.  April  I.  Nr.  7  zu  I.  4.)  142.
Betreten  fremder  Grundstücke  und  Wegnahme  von
Erde,  Steinen  etc.  von  denselben  (Str.  G.  B.  §.  370.
Nr.  1.  2.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.  Nr.  2.)  35.
Guldenstücke, Außerkurssetzung  der  3 1/2-Guldenstücke  deutschen
  Gepräges  (Bek.  v.  2.  Nov.)  221.
Güterbestätiger  und  Güterpfleger,  Untreue  derselben
  (Str.  G.  B.  §.  266.  Nr.  1.  3.)  90.

Außerkurssetzung  derselben  (Bek.  v.

1876.  13

H.

Haft,  Vollstreckung  und  Dauer  derselben  (Str.  G.  B.  §.  18.)
43.  —  Umwandlung  einer  Geldstrafe  in  Haft  (das.  §§.  28.
29.  78.)  44.  —  Verjährung  der  Verurtheilung  zur  Haft
(das.  &amp;amp;.  70.  Nr.  6.)  53.  —  Zusammentreffen  der  Haft
mit  anderen  Freiheitsstrafen  (das.  §.  77.)  54.

Handelsbücher,  unterlassene  Führung  derselben  (Str.
G.  B.  §.  281.  Nr.  3.  4.  §.  283.  Nr.  2.)  94.

Handelsgericht  in  Leipzig  führt  das  Musterregister
hinsichtlich  der  ausländischen  Urheber  (G.  v.  11.  Janr.
§.  9.)  12.  

Handelssachen,  als  solche  gelten  Rechtsstreitigkeiten  auf
Grund  des  Musterschutzgesetzes  (G.  v.  11.  Janr.  §.  15.)  14.

Handelszeichen,  gegenseitiger  Schutz  derselben  zwischen
Deutschland  und  Lugemburg  (Bek.  v.  14.  Juli)  169.

Hannover,  Abänderung  zweier  Reichstags-  Wahlkreise
in  der  Provinz  Hannover  (G.  v.  25.  Dezbr.  §.  1.)  275.

Hannoversche  Bank,  Geschäftsbefugniß  und  Einlösung
der  Noten  derselben  (Bek.  v.  7.  Janr.)  2.

Haufen,  bewaffnete  (Str.  G.  B.  §.  127.)  65.

Hausfriedensbruch,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.
§§.  123.  124.  342.)  64.

Hausgenossen,  Dilebstahl  und  Unterschlagung  gegen  dieselben
  (Str.  G.  B.  §.  247.)  86.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.
§.  24  )  32.

Hausschlüssel,  unbefugte  Anfertigung  derselben  (Str.
G.  B.  §.  369.  Nr.  1.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  369.  Nr.  1.)  35.

Haussuchung  bei  Personen  unter  Polizeiaufsicht  (Str.
G.  B.  §.  39.  Nr.  3.)  46.

Hazardspiel,  s.  Glücksspiel.

Hebammen,  Bestrafung  derselben  wegen  Offenbarung
von  Privatgeheimnissen  (Str.  G.  B.  §.  300.)  97.

Hehlerei,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §§.  258—262.
244.)  88.

Herausforderung  zum  Zweikampf  (Str.  G.  B.  §§.  201
bis  204.)  79.

Hetzen  von  Hunden  auf  Menschen  (Str.  G.  B.  §.  366.
Nt.  6)  114.

Heuer,  Entlaufen  der  Schiffsleute  mit  der  Heuer  (Str.
G. B. §. 298.)  97.

Hinterbliebene,  Beihülfen  an  die  Hinterbliebenen  verstorbener
  Mitglieder  von  eingeschriebenen  Hülfskassen
(G.  v.  7.  April  §.  12.)  128.
        <pb n="20" />
        14

Hochverrath,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §§  80 -  86.
93.)  54.  —  Bestrafung  einer  im  Auslande  begangenen
hochverrätherischen  Handlung  (das.  §.  4.  Nr.  1.  2.)  40.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.  §.  4.  Nr.  1.  2.)  25.  —  Anzeigepflicht
  von  dem  Vorhaben  eines  Hochverraths  (das.
§.  139.)  67.

Hoheitszeichen,  Wegnahme,  Zerstörung  oder  Beschädigung
  von  Hoheitszeichen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
  (Str.  G.  B.  §.  135.)  66.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  135.)  29.  —  desgl.  von  Hoheitszelchen  fremder  Staaten
(Str.  G.  B.  §.  103a.)  60.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.
§.  103 a.)  36.

Hülfe  bei  Verbrechen  und  Vergehen  (Str.  G.  B.  §§.  49.  50.)
48.  —  Hülfeleistung,  um  den  Thäter  der  Bestrafung  zu
entziehen  etc.  (das.  §.  257.)  88.  —  Verweigerung  der  Hülfe
bei  gemeiner  Gefahr  (das.  §.  360.  Nr.  10.)  111.

s.  auch  Theilnahme.

Hülfskassen,  eingeschriebene,  Gesetz  über  dieselben  (v.
7.  April)  125.  —  Allgemeine  Bestimmungen  darüber  (das.
§§.  1—15.  23—27.)  125.  —  Vorstand  derselben  (das.
§§.  16—19.)  129.  —  Generalversammlung  (das.  §§.  20.
bis  22.)  129.  —  Auflösung  der  Hülfskassen  (das.  §§.  28
bis  33.)  131.  —  Verbände  mehrerer  Hülfskassen  (das.
§.  35.)  133.  —  Hülfskassen,  die  auf  Grund  landesrechtlicher
  Vorschriften  errichtet  sind  (das.  §.  36.)  133.  (G.  v.
8.  April  Art.  2.)  135.  —  Auf  Grund  berggesetzlicher  Vorschriften
  gebildete  Hülfskassen  (G.  v.  8.  April  Art.  I.
§.  141  f.)  135.  —  Anordnung  der  Bildung  von  Hülfskassen
  zur  Unterstützung  von  Gesellen,  Gehülfen  und
Fabrikarbeitern  durch  Ortsstatut  (G.  v.  8.  April  Art.  1.
§§.  141.  141  a.  141c.  —  f.)  134.  —  Zulassung  von  Hülfskassen
  als  eingeschriebene  Hülfskasse  (das.  Art.  2.)  136.

Hunde,  Einziehung  derselben  bei  Jagdvergehen  (Str.
G.  B.  §.  295.)  96.  —  Hetzen  derselben  auf  Menschen
(das.  §.  366.  Nr.  6.)  114.

J.

Jagd,  unbefugte  Ausübung  derselben  (Str.  G.  B.  §§. 292
bis  295.  368.  Nr.  10.  11.)  96.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  292.)  32.  —  Verletzung  der  Gesetze  zum  Schutze  der
Jagd  durch  Kinder  (Str.  G.  B.  §.  361.  Nr.  9.)  112.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  361.  Nr.  9.)  37.

Jagdbeamte  (Jagdberechtigte),  Widerstand  gegen  dieselben
  (Str.  G.  B.  §.  117.)  63.  (G.  v.,  26.  Febr.  Art.  I.
§.  117.)  28.

Jahresrechnung  eingeschriebener  Hülfskassen  (G.  v.
7.  April  §.  3.  Nr.  9.  §.  27.)  126.

Injurien,  s.  Beleidigung.

Sachregister.

1876.

Intendantur,  Befugnisse  derselben  in  Betreff  der  Vergütungen
  für  Kriegsleistungen  der  Gemeinden  (V.  v.
1.  April  III.  Nr.  11.  zu  1.)  144.

Interimsscheine  zu  Aktien,  Fälschung  derselben  (Str.
G.  B.  §§.  149.  360.  Nr.  4.  6.)  69.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.
§.  360.  Nr.  4.)  33.

Internationale  Meterkonvention  zu  Paris  (v.
20.  Mai  75.)  191.  —  Reglement  dazu,  S.  201.  —
Uebergangsbestimmungen,  S.  210.

Internationale  Prototype,  s.  Prototype.

Internationales  Komité  für  Maß  und  Gewicht  zu
Paris  (Konv.  v.  20.  Mai  75.  Art.  3.  5.  7—9.  11.)  196.
(Reglem.  Art.  2—4.6—19.) 201.  (Uebergangsbestimmungen
Art.  3.  4.  6)  211.

Internationales  Maß=  und  Gewichtsbüreau
zu  Paris  (Konv.  v.  20.  Mai  75.  Art.  1—  10.)  196.
(Reglem.  dazu  Art.  1—6.  15.  17.  18.  19.)  201.  —
Direktor  des  Büreaus  (Konv.  v.  20.  Mai  75.  Art.  7.)
198.  (Reglem.  Art.  6.  A.  a.  B.  a.  Art.  10.  17—  19.)
202.

Internationales  Signalbuch  Noth-  und  Lootsen-Signalordnung
  v.  14.  Aug.  §.  2a  .  2.  §.  4  a.  2.)  187.
Irrthum  bei  strafbaren  Handlungen  (Str. G. B.  §. 59.)  51.

Italien,  Theilnahme  an  der  internationalen  terk
zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

Jugendliche  Verbrecher  (Str.  G.  B.  §§.  55—7)  50.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  55.)  26.



K.

Kaiser,  Hochverrath  gegen  den  Kaiser  (Str.  G.  B.  §.  80.)
54.  —  Thätlichkeit  gegen  denselben  (das.  §.  94.)  58.  —
Beleidigung  desselben  (das.  §.  95.)  58.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  95.)  27.  —  Unbefugter  Gebrauch  der  Abbildung
  des  Kaiserlichen  Wappens  (Str.  G.  B.  §.  360.
Nr.  7.)  111.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.  §.  360.  Nr.  7.)  33.

Befugnisse  des  Kaisers  in  Betreff  der  Leistungen  der
Eisenbahnen  zu  Kriegszwecken  (V.  v.  1.  April  VI.  Nr.  15.)
147.

Erlaß  des  Reglements  über  die  Beförderung  der  be-  ·
waffneten  Macht  auf  den  Eisenbahnen  durch  den  Kaiser
(das.  VI.  Nr.  14.  zu  2.)  146.

Kaiser-Wilhelm-Stiftung,  Ausdehnung  derselben
auf  die  Angehörigen  der  Reichs.  Post-  und  Telegraphenverwaltung
  (G.  v.  4.  März)  122.

Kanal,  Störung  des  Fahrwassers  in  einem  Kanal
(Str.  G.  B.  §§.  321.  325.  326.)  102.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  321.)  33.
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        Sachregister.

Kanonenschüsse  als  Nothsignale  von  Seeschiffen  (V.  v.
Aug.  8.  2.  a.  und  b.)  187.
(V.  v.  1.  April  I.  Nr.  2.)  139.

Kartellträger  beim  Zweikampf,  Begriff  und  Bestrafung
(Str.  G.  B.  §§.  203.  204.  209.)  79

Kasernenbauten  in  Leipzig  und  Bautzen,  Geldmittel  zu
denselben  (G.  v.  18.  Febr.  §.  3.)  22.

Kassenbeamte,  strafbare  Handlungen  derselben  (Str.  G.  B.
§§.  350.  351.)  107.

Kaufleute,  Bestrafung  derselben  wegen  Bankerutts
(Str.  G.  B.  §§.  281—283.)  94.

Kautionen  der  Beamten  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung
  (V.  v.  16.  Aug.)  179.  —  Aufhebung  der
Verordnungen  vom  5.  Juli  1871,  vom  14.  Dez.  1872
und  vom  14.  Janr.  1873  über  die  Kautionen  der  Militärund
  Mariuebeamten  (V.  v.  16.  Aug.  §.  9.)  186.

Kautionen  der  Telegraphenbeamten  (V.  v.  3.  April)  161.

Keller,  unverwahrte,  an  Orten  des  öffentlichen  Verkehrs
(Str.  G.  B.  §.  367.  Nr.  12.)  115.

Kilogramm,  internationale  Prototype  des  Kilogramm
(Konv.  v.  20.  Mai  75.  Art.  6.  8.)  197

Kinder  unter  12  Jahren  können  nicht  strafrechtlich  verfolgt
werden  (Str.  G.  B.  §.  55.)  50.  —  Beischlaf  zwischen
Kindern  und  Eltern  (das.  §.  173.)  73.  —  Unzucht  mit
Kindern  (das.  §§.  174.  176.  Nr.  3.  §.  178.)  74.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  176.  Nr.  3.  §.  178.)  30.—  Beleidigung
  der  Kinder  (Str.  G.  B.  §.  195.)  78.  —  Entführung
  eines  Kindes  (das.  §.  235.)  84.  —  Unterschiebung
oder  Verwechselung  eines  Kindes  (das.  §.  169.)  73.  —
Tödtung  eines  Kindes  (das.  §.  217.)  80.  —  Aussetzung
eines  Kindes  (das.  §.  221.)  81.  —  Unterlassene  Abhaltung
  der  Kinder  von  strafbaren  Handlungen  (das.  §.  361.
Nr.  4.  9.)  112.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  361.
Nr.  9.)  37.

Kindesmord  (Str.  G.  B.  §.  217.)  80.

Kirche,  Beschimpfung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  166.)  72.
—  Verhinderung  oder  Störung  des  Gottesdienstes  in
einer  Kirche  (das.  §§.  167.  339.)  72.  —  Diebstahl  von
Gegenständen  aus  Kirchen  (das.  §.  243.  Nr.  1.)  85.  —
Strafbare  Verkündigungen  etc.  der  Geistlichen  in  einer
Kirche  (das.  §.  130  a.)  65.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  130  a.)  28.

s.  auch  Gottesdienst.

Knappschaftsvereine,  die  Kassen  derselben  werden
durch  das  Gesetz  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen
nicht  berührt  (G.  v.  7.  April  §.  36.)  133.

Kommunalverbände  zur  Anordnung  der  Bildung  eingeschriebener
  Hülfskassen  (G.  v.  7.  April  §§.  14.  23.)  128.
(G.  v.  8.  April  Art.  1I.  §§.  141  e.  f.)  131.

,  Ausstattung  derselben

1876.

Konfiskation,  s.  Einziehung.

Konkurrenz,  s.  Zusammentreffen.

Konkurs  eingeschriebener  Hülfskassen  (G.  v.  7.  April
§.  29.)  132.

s.  auch  Bankerutt.  ,

Konukursordnung,  Vorberathung  des  Entwurfs  zu  derselben
  (G.  v.  20.  Febr.  §§.  1.  4.)  23.

Körperverletzung,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.
§§.  223—233.)  81.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  223.
228.  232.  Art.  II.  §.  223  a.)  31.  —  Körperverletzung
eines  Beamten  (Str.  G.  B.  §.  118.)  63.  —  bei  Aussetzung
  hülfloser  Personen  (das.  §.  221.)  81.  —  bei  Freiheitsentziehung
  (das.  §.  239.)  84.  —  beim  Raube  (das.
§  251.)  87.  —  bei  gemeingefährlichen  Verbrechen  etc.
(das.  §§.  315.  316.  321.  325.)  101.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  321.)  33.  —  durch  einen  Beamten  (Str.  G.  B.
§§.  340.  358.)  106.

Krankenanstalten,  Verpflegung  der  Mitglieden  eingeschriebener
  Hülfskassen  in  Krankenanstalten  (G.  v.  7.  April
§.  11.)  128.

Krankenkassen,  s.  Hülfskassen.

Krankheit,  Verletzung  der  Vorschriften  zur  Verhütung
ansteckender  Krankheiten  (Str.  G.  B.  §.  327.)  103.

Eingeschriebene  Hülfskassen  zur  Unterstützung  ihrer  Mitglieder
  in  Krankheitsfällen  (G.  v.  7.  April  §§.  1.  7.  11.
12.)  125.  —  Der  Ausschluß  der  Unterstützung  in  Fällen
bestimmter  Krankheiten  ist  unzulässig  (das.  §.  7.)  127.

Krebsen,  unbefugtes  (Str.  G.  B.  §§.  296.  370.  Nr.  4.)
97.  (G.  v.  20.  Febr.  Art.  I.  §§.  296.  370.  Nr.  4.)  32.

Kreditgeben  an  Minderjährige  (Str.  G.  B.  §§.  301.
302.)  98.

Krieg,  strafbare  Handlungen  von  Deutschen  während  eines
Krieges  gegen  das  Reich  (Str.  G.  B.  §§.  87—90.)  56.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  88.)  26.

Kriegsbedürfnisse,  strafbare  Handlungen  in  Betreff
derselben  (Str.  G.  B.  §.  90.  Nr.  2.  §§.  127.  329.)  57.

Kriegsdienst,  s.  Militärdienst.

Kriegskosten-Entschädigung,  Verwendung  von  Geldmitteln
  aus  derselben  zum  Retablissement  des  Heeres  (G.
v.  16.  Febr.  §§.  1.  2.)  20.  (G.  v.  23.  Dez.  §.  4  zu  b.)
240.  —  zu  Militärdlenstgebäuden  etc.  (G.  v.  18.  Febr.
§§.  1—3.)  22.  —  zur  Bestreitung  von  Kosten  aus  Anlaß
  des  Krieges  gegen  Frankreich  (G.  v.  17.  Febr.  §§.  1
bis  3.)  21.

Kriegsleistungen,  Ausführung  des  Gesetzes  über  dieselben
  vom  13.  Juni  1873  (V.  v.  1.  April)  137.  —
Kriegsleistungen  der  Gemeinden  (das.  I.  und  III  a.)  137.
—  Landlieferungen  (das.  II.  und  III.  b.)  143.  —  Beschaffung
  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  (das.  V.)  146.  —
von  Mobilmachungspferden  (das.  V.)  146.  —  Leistungen
der  Eisenbahnen  (das.  VI.)  146.

Leistungen  für  die  Marine  (das.  VII.  Nr.  17.)  118.

15
        <pb n="22" />
        16  Sachregister.

1876.

Kriegsministerien,  Befugnisse  derselben  in  Betreff  der  Landesregierungen,  Befugnisse  derselben  in  Betreff

Vergütungen  für  Kriegsleistungen  der  Gemeinden  (V.  v.
1.  April  III8.  8.  b.  2.)  145.

Kugeln,  widerrechtliche  Zueignung  derselben  (Str.  G.  B.
§.  291.)  96.

Kunstgegenstände,  öffentliche,  Beschädigung  derselben
(Str.  G.  B.  §.  304.)

Kunstwerke,  Urheberrecht  an  solchen  (G.  v.  9.  Janr.)  4.
(G.  v.  10.  Janr.  §.  8.)  10.

Kupous,  s.  Zinsscheine.

Kuppelei,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §§.  180.

181.)  75.

Kurator,  Unfähigkeit  zu  diesem  Amte  bei  Aberkennung
der  Ehrenrechte  (Str.  G.  B.  §.  34.  Nr.  6.)  45.  —  Bestrafung
  des  Kurators  wegen  Untreue  (das.  §.  266.
Nr.  1.)  90.

Küstengewässer,  Noth-  und  Lootsen-Signalordnung  für
Schiffe  auf  See  und  den  Küstengewässern  (v.  14.  Aug.)
187.  —  Verhalten  der  Schiffer  beim  Zusammenstoßen
von  Schiffen  auf  denselben  (V.  v.  15.  Aug.  §.  3.)  189.
—  Uebertretung  dieser  beiden  Verordnungen  (Str.  G.  B.
§.  145.)  68.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  145.)  29.

Unbefugtes  Fischen  in  deutschen  Küstengewässern
(Str.  G.  B.  §.  296  a.)  97.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.
§.  296  a.)  37.

L.

Landesgesetze,  durch  dieselben  gegen  Nachbildung  geschützte
  Kunstwerke  (G.  v.  9.  Janr.  §§.  18.  19.)  7.  —
desgl.  photographische  Aufnahmen  (G.  v.  10.  Janr.  §.  12.)
10.  —  desgl.  Muster  und  Modelle  (G.  v.  11.  Janr.
§.  17.)  14.

Landesherr,  Bestrafung  des  Mordes  und  des  Versuchs
des  Mordes  an  dem  Landesherrn  (Str.  G.  B.  §.  80.)  54.
—  Beleidigung  des  Landesherrn  und  der  Mitglieder  des
landesherrlichen  Hauses  (das.  §§.  94—97.)  58.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  95.)  27.  —  Feindliche  Handlungen
gegen  den  Landesherrn  eines  fremden  Staates  (Str.  G.  B.
§§.  102.  103.)  59.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  102.
103.)  27.  —  s.  auch  Kaiser,  Bundesfürsten.

Landeskassen,  Annahme  der  außer  Kurs  gesetzten  Scheidemünzen
  bei  denselben  (Bek.  v.  12.  April)  162.  —  desgl.
der  deutschen  Zweithaler-  und  Eindrittelthalerstücke  (Bek.
v.  2.  Nov.)  221.

Landeskokarde,  Unfähigkeit  zum  Tragen  derselben  (Str.
C.  B.  §.  34.  Nr.  1)  4

des  Schutzes  des  Urheberrechts  an  Kunstwerken  (G.  v.
9.  Janr.  §.  18.)  7.

Reglements  der  Landesregierungen  über  Stellung  und
Aushebung  der  Mobilmachungspferde  (V.  v.  1.  April  V.
Nr.  13.)  146.  —  Dieselben  haben  die  Vergütungssätze
für  Vorspanndienste  für  die  mobile  Macht  bekannt  zu
machen  (das.  I.  Nr.  5.  zu  1.)  141.

Befugnisse  in  Betreff  der  Desinfektion  der  Eisenbahnwagen
  bei  Viehbeförderungen  (G.  v.  25.  Febr.  §.  4.)  164.

s.  auch  Bundesstaaten.

Landesverrath,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §§. 80
bis  93.)  54.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  88.)  26.  —
Bestrafung  des  im  Auslande  begangenen  Landesverraths
(Str.  G.  B.  §.  4.  Nr.  2.)  40.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  4.  Nr.  2.)  25.  —  Anzeigepflicht  von  dem  Vorhaben
eines  Landesverraths  (Str.  G.  B.  §.  139.)  67.

Landesverweisung  von  Ausländern  wegen  strafbarer
Handlungen  (Str.  G.  B.  §.  39.  Nr.  2.  §§.  284.  362.)
46.  —  Bestrafung  von  Landesverwiesenen  im  Falle  unerlaubter
  Rückkehr  (das.  §.  361.  Nr.  2.)  111.  —  s.  auch

Ausweisung.

Landeswappen,  unbefugter  Gebrauch  von  Abbildungen
eines  Landeswappens  (Str.  G.  B.  §.  360.  Nr.  7.)  111.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  360.  Nr.  7.)  33.

Landfriedensbruch,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.
§.  125.)  64.

Landlieferungen  für  die  bewaffnete  Macht  (V.  v.
1.  April  II.  III.  11  b.)  143.  —  Lieferungsverbände  für
dieselben  (Beilage  B.  hierzu)  154.

Landstreicher,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  361.
Nr.  3.  §.  362.)  111.

Landtag  (Kammer)  Straffreiheit  der  Mitglieder  derselben.
in  Ausübung  ihres  Berufs  (Str.  G.  B.  §.  11.)  41.  —
Straffreiheit  der  Berichte  über  Landtags-  etc.  Verhandlungen
  (das.  §.  12.)  42.  —  s.  auch  Gesetzgebende
Versammlungen.

Landwehr,  Auswanderung  eines  Landwehrmannes  ohne
Erlaubniß  (Str.  G.  B.  §.  360.  Nr.  3.)  110.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  360.  Nr.  3.)  33.

s.  auch  Militärpersonen.

Lärm,  ungebührlicher  (Str.  G.  B.  §.  300.  Nr.  11.)  111.

Lauenburg,  Reichstags-Wahlkreis  Herzogthum  Lauenburg
  (G.  v.  25.  Dez.  §.  2.)  275.

Lazareth,  Benutzung  von  Privatgebäuden  als  Lazareth
für  die  mobile  Macht  (V.  v.  1.  April  I.  7.  Nr.  3.)  143.

Leben,  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben  (Str.
G.  B.  §§.  211—222.)  80.

Lebensjahr,  s.  Alter.
        <pb n="23" />
        Sachregister.

Legitimationspaplere,  Anfertigung  und  Gebrauch
falscher  Legitimationspapiere  (Str.  G.  B.  §.  363.)  113.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  363.)  34.

Lehmgraben  von  fremden  Grundstücken  (Str.  G.  B.
§.  370.  Nr.  2.)  118.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.
Nr.  2.)  35.

Lehrer,  Unzucht  mit  ihren  Schülern  (Str.  G.  B.  §.  174.
Nr.  1.)  74.—  Bestrafung  derselben  wegen  Kuppelei  (das.
§.  181.  Nr.  2.)  75.  —  s.  auch  Erzieher.

Lehrlinge,  Diebstahl  und  Unterschlagung  derselben  (Str.
G.  B.  §.  247.)  86.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  247.)  32.

Leibesfrucht,  Abtreibung  und  Tödtung  derselben  (Str.
G.  B.  §.  218—220.)  80.

Leiche  (Leichnam),  Beerdigung  oder  Wegschaffung  eines
Leichnams  ohne  Vorwissen  der  Behörde  (Str.  G.  B.  §.  367.
Nr.  1.)  114.  —  Vorzeitige  Beerdigung  einer  Leiche  (das.
§.  367.  Nr.  2.)  115.

Leichendiebstahl,  Bestrafung  desselben  (Str.  G.  B.
§.  168.)  72.  —  Unbefugte  Wegnahme  von  Theilen  einer
Leiche  (das.  §.  367.  Nr.  1.)  114.

Leipzig,  Geschäftsbefugniß  des  Leipziger  Kassenvereins
und  Einlösung  der  Noten  desselben  (Bek.  v.  7.  Janr.)  2.

Das  Handelsgericht  daselbst  hat  das  Musterregister
hinsichtlich  der  Muster  und  Modelle  von  ausländischen
Urhebern  zu  führen  (G.  v.  11.  Janr.  §.  9.)  12.

Geldmittel  zum  Neubau  einer  Kaserne  in  Leipzig
(G.  v.  18.  Febr.  §.  3.)  22.

Licht,  urvorsichtiges  Umgehen  mit  Feuer  und  Licht  (Str.
G.  B.  §.  368.  Nr.  5.)  116.

Lieferungsverbände  in  den  Bundesstaaten  zur  Ausführung
  der  Kriegsleistungen  (V.  v.  1I.  April  II.  Nr.  10.
III.  b.  2.)  143.  (Beil.  B.  hierzu)  154.

Lieferungsverträge,  Nichterfüllung  derselben  im  Fall
eines  Krleges  oder  Nothstandes  (Str.  G.  B.  §.  329.)
104.—

Liquidationen  über  Vergütungen  für  Kriegsleistungen
(B.  v.  1.  April  III.  a.  zu  3.  und  4.  b.  2.  IV.  12.  I.  4.

zu  3.)  144.  —  Einreichung  an  die  Zentralbehörden

(das.  III.  a.  8.  b.  2.)  145.  —  Formular  zu  den  Liquidationen
  (Beil.  D.  hierzu)  159.  ·

Lootsenflagge  (Noth-  und  Lootsen-  Signalordnung  v.
14.  Aug.  §.  4  a.  1.)  188

Lootsensignale  für  Schiffe  auf  See  (Noth-  und  Lootsen-Signal-Ordn.
  v.  14.  Aug.  §§.  4.  5.)  188.  —  Uebertre.
tung  der  Verordnungen  darüber  (Str.  G.  B.  §.  145.)  68.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  145.)  29.

Lotterie,  unbefugte  Veranstaltung  öffentlicher  Lotterien
(Str.  G.  B.  §.  286.)  95.

Reichs-Gesetzbl.  1876.

1876.  17

Luxemburg,  Uebereinkunft  mit  dem  Deutschen  Reiche
wegen  gegenseitigen  Markenschutzes  (Bek.  v.  14.  Juli)  169.
—  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Esch  a.  b.  Alzette
  nach  Rüssingen  und  Audun  le  Tiche,  und  von  Rüssingen
  nach  Redingen  (v.  11.  Okt.)  234.

Auslieferungsvertrag  mit  dem  Deutschen  Reiche
(v.  9.  März)  223.  —  Aufhebung  der  Auslieferungs.
verträge  zwischen  Elsaß.  Lothringen  und  Luxemburg  vom
3.  Juli  1872  und  zwischen  Preußen  und  Luxemburg  vom
11.  März  1844  (das.  Art.  17.)  230.

M.

Maaß,  s.  Maß.

Mädchen,  Verführung  eines  unbescholtenen  Mädchens
unter  16  Jahren  (Str.  G.  B.  §.  182.)  75.

Magazin,  Bestrafung  desjenigen,  welcher  im  Kriege
Magazine  zerstört  oder  in  feindliche  Gewalt  bringt  (Str.
G.  B.  §.  90.  Nr.  2.)  57.  —  Anzündung  eines  Magazins
(das.  §§.  308—310.  325.)  100.
Magdeburger  Privatbank,  Geschäftsbefugniß  und
Einlösung  der  Noten  derselben  (Bek.  v.  7.  Janr.)  2.
Majestätsbeleidigung,  Bestrafung  (Str.  G.  B.  §§.  94.
c5.  4.  Nr.  2.)  58.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  4.  Nr.  2.
§.  55)  25.

Mäkler,  Bestrafung  wegen  Untreue  (Str.  G.  B.  §.  266.
Nr.  3.)  90.

Malerei,  s.  bildende  Künste.

Malzschrot,  Besteuerung  desselben  in  Sachsen-Meiningen,
Sachsen  Koburg-  Gotha  und  Reuß  älterer  Linie  (G.  v.
23.  Dez.  §.  1.)  237.

Manifestationseid,  s.  Offen  barungseid.

Marienburg,  Herstellung  einer  Eisenbahn  zwlschen
Marienburg  und  Mlawka  (Uebereink.  mit  Rußland  v.
22  (10.  April  Art.  1.)  172.

Marine,  Befugnisse  derselben  auf  Grund  der  Bestimmungen
  des  Kriegsleistungsgesetzes  (V.  v.  1.  April  VI.
Nr.  17.)  148.

Marinebeamte,  Kautionen  derselben  (V.  v.  16.  Aug.)
179.  —  Aufhebung  der  Verordnungen  über  die  Kautionen
derselben  vom  5.  Juli  1871  und  vom  14.  Dez.  1872
(das.  §.  9.)  186.

Marinejustizsachen,  Befugnisse  des  Generalauditoriats
der  Kaiserlichen  Marine  in  Betreff  derselben  (A.  E.  v.
23.  Mai)  165.

Markenschutz,  gegenseitiger,  zwischen  Deutschland  und
Lupxemburg  (Bek.  v.  14.  Juli)  169.

Marschquartiere,  Ausstattung  derselben  (V.  v.  1.  April
I.  Nr.  2.)  139.
        <pb n="24" />
        18  Sachregister.

Massenverwalter,  Untreue  derselben  (Str.  G.  B.  §.  266.
Nr.  1.)  90.

Maß,  internationales  Maß-  und  Gewichtsbüreau  zu  Paris
(Konv.  v.  20.  Mai  75.  Art.  1.  3.)  196.  —  Internationales
  Komité  und  Generalkonferenz  für  Maß  und
Gewicht  (das.  Art.  3.)  196.

Maße,  Anwendung  nicht  gestempelter  Maße  (Str.  G.  B.
§.  369.  Nr.  2.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  369.
Nr.  2.)  35.

Eichamtliche  Behandlung  vorschriftswidriger  Maße
(Bek.  v.  22.  März)  123.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  von  1876  (G.  v.  10.  Febr.  §§.  1.  3.)  17.  —
desgl.  vom  ersten  Vierteljahr  1877  (Anl.  zum  G.  v.
23.  Dez.)  272.

Meeresufer,  Beschädigung  desselben  (Str.  G.  B.  §.  366  a.)
1I14.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  366  a.)  37.

Meineid,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §§. 153.  bis
163.)  70.

Menschenraub,  Begriff.  und  Strafe  (Str.  G.  B.
§§.  234.  235.)  83.  —  Unnterlassene  Anzeige  von  dem
Vorhaben  eines  solchen  Verbrechens  (das.  §.  139.)  67.

Mergelgraben  von  fremden  Grundstücken  (Str.  G.  B.
§.  370.  Nr.  2.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.
Nr.  2.)  35.

Messer  (Instrument))  Gebrauch  desselben  bei  einer
Schlägerei  (Str.  G.  B.  §.  367.  Nr.  10.)  115.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  367.  Nr.  10.)  35.  —  Körperverletzung
mittelst  eines  Messers  (Str.  G.  B.  §.  223  a.)  02.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  II.  §.  223  a.)  37.

Messer  (verpflichtete),  Bestrafung  derselben  wegen  Untreue
(Str.  G.  B.  §.  266.  Nr.  3.)  90.

Meßwerkzeuge,  eichamtliche  Behandlung  vorschriftswidriger
  Meßwerkzeuge  (Bek.  v.  22.  März)  123.

Meter,  internationale  Prototype  des  Meter  (Konv.  v.
20.  Mai  75.  Art.  6.  8.)  197

Meterkonvention,    internationale,  zu  Paris  (v.  20.  Mai
75.)  191

Meuterei,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §.  122.)  64.

Milderungsgründe  bei  strafbaren  Haudlungen  (Str.
G.  B.  §§.  51—72.)  49.

Militärabschied,  Ansertigung  und  Gebrauch  falscher
Militärabschiede  (Str.  G.  B.  §.  363.)  113.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  1.  §.  363.)  34.

Militärbeamte,  Kautionen  derselben  (V.  v.  16.  Aug.)
179.  —  Aufhebung  der  Verordnungen  über  die  Kautionen
derselben  vom  5.  Juli  1871,  vom  14.  Dez.  1872  und
vom  14.  Janr.  1873  (das.  §.  9.)  186.

s.  auch  Militärpersonen.

1876.

Militärbehörden,  Requisitionen  derselben  wegen  Kriegsleistungen
  (V.  v.  1.  April  I.  Nr.  1.  2.  5—7.  IV.  VI.)  137.

Militärdienst,  Aufforderung,  der  Einberufung  zum
Dienste  nicht  zu  folgen  (Str.  G.  B.  §.  112.)  62.  —
Auswanderung,  um  sich  dem  Eintritt  in  den  Militärdienst
zu  entzlehen  (das.  §.  140.)  67.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  J.
§.  140.)  29.  —  Verstümmelung,  um  sich  oder  Andere  zur
Erfüllung  der  Militärpflicht  untauglich  zu  machen  (Str.
G.  B.  §.  142.)  68.  —  Anwendung  auf  Täuschung  berechneter
  Mlttel,  um  sich  der  Wehrpflicht  zu  entziehen
(das.  §.  143.)  668.  —  Anwerbung  zu  fremdem  Militär.
dienst  (das.  §.  141.)  68.

Militärgericht,  oberstes,  für  Marinesachen  (A.  E.  v.
23.  Mai)  165.

Militärpersonen,  Anwendung  der  allgemeinen  Strafgesetze
  auf  Militärpersonen  (Str.  G.  B.  §.  10.)  41.  —
Widerstand  gegen  Militärpersonen  bei  Ausübung  ihres
Dienstes  (das.  §.  113.)  62.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  113.)  28.—  Beleidigung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  196.) 78.
—  Bestechung  derselben  (das.  §§.  333.  335.)  105.—  s.  auch
Reichsheer,  Reichskriegsmarine,  Soldaten.

Militärpflicht,  s.  Militärdienst.

Minden,  Abänderung  eines  Reichstags-Wahlkreises  im
Regierungsbezirk  Minden  (G.  v.  25.  Dez.  §.  1.)  275.
Minderjährige,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.  §§.  56.
57.)  50.  —  Berechtigung  derselben  zum  Antrage  auf
Bestrafung  (das.  §.  65.)  51.  —  Handlungen  wider  die
Sittlichkeit  mit  Minderjährigen  (das.  §§.  173.  174.  Nr.  1.
§.  176.  Nr.  3.  §.  182.)  73.  —  Entführung  von  Minderjährigen
  zu  unsittlichen  Zwecken  (das.  §.  235.)  84.  —
Entführung  einer  minderjährigen  Frauensperson  (das.
§.  237.)  84.  —  Unerlaubtes  Kreditgeben  an  Minderjährige

  (das.  §§.  301.  302.)  98.  —  s.  auch  Kinder.  

Mineralien,  unbefugte  Gewinnung  von  Mineralien
(Str.  G.  B.  §.  370.  Nr.  2.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  370.  Nr.  2.)  35.

Mißbrauch  von  Frauenspersonen  zum  Beischlaf  (Str.
G.  B.  §.  176.  Nr.  2.  §§.  177.  178.)  74.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  176.  Nr.  2.  §§.  177.  178.)  30.  —  Verleitung.
zu  strafbaren  Handlungen  durch  Mißbrauch  des  Ansehens
(Str.  G.  B.  §.  48.)  48.  —  Mißbrauch  des  Amts  (das.
§.  339.)  105.

Mißhandlung,  Bestrafung  wegen  Mißhandlung  von
Menschen  (Str.  G.  B.  §§.  223.  223  a.  340.)  81.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  223.  Art.  II.  §.  223  a.)  31.  —  wegen
Mißhandlung  den  Thieren  (Str.  G.  B.  §.  360.  Nr.  13.)  111.

s.  auch  Körperverletzung.

Mitglieder  eingeschriebener  Hülfskassen  (G.  v.  7.  April
§§.  3.  6—15.  21.  22.  25—29.  31.)  125.  —  Ausschluß
von  Mitgliedern  aus  der  Kasse  (das.  §.  15. 29.  zu  1.6.)  128.
        <pb n="25" />
        Sachregister.

Mlawka,  Herstellung  einer  Eisenbahn  zwischen  Mlawka
und  Marienburg  (Uebereink.  mit  Rußland  v.  22./10.  April
Art.  1.)  172.

Mobilmachungspferde,    Beschaffung  derselben  (V.
v.  1.  April  V.)  146.

Modelle,  Urheberrecht  an  solchen  (G.  v.  11.  Janr.)  11.
(G.  v.  9.  Janr.  §.  14.)  6.

Monat,  Berechnung    desselben  bei  Freiheitsstrafen  (Str.
G.  B.  §.  19.) 36.

Montirungsstücke,  unbefugter  Erwerb  derselben  (Str.
G.  B.  §.  370.  Nr.  3.)  118.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  370.  Nr.  3.)  36.

Mord,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §.  211.)  80.  —
Mord  oder  Versuch  des  Mordes  an  dem  Kaiser  oder  an
dem  Landesherrn  (das.  §.  80.)  54.  —  Bedrohung  mit
Mord  (das.  §.  254.)  88.  —  Brandstiftung  zum  Zwecke
der  Begehung  elnes  Mordes  (das.  §.  307.  Nr.  2.)  99.  —
Anzeigepflicht  von  dem  Vorhaben  eines  Mordes  (das.
§.  139.)  67.

Munition,  widerrechtliche  Zueignung  derselben  (Str.  G.
B.  §.  291.)  96.  —  s.  auch  Kriegsbedürfnisse.

Münzen,  Außerkurssetzung  von  Scheidemünzen  (Bek.  v.
12.  April)  162.  —  desgl.  der  deutschen  Zweithaler-  und
Eindrittelthalerstücke  (Bek.  v.  2.  Nov.)  221.

Münzgesetz,  Abänderung  des  Artikels  15  desselben  (G.
v.  6.  Janr.)  3

Münzverbrechen  (Münzvergehen),  Begriff  und  Strafe
(Str.  G.  B.  §§.  146—152.)  68.  —  Begehung  derselben
im  Auslande  (das.  §.  4.  Nr.  1.)  40.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  4.  Nr.  1.)  25.  —  Anzeigepflicht  bei  Münzverbrechen
  (Str.  G.  B.  §.  139.)  67.  —  Herstellung  von
Stempeln  etc.  zur  Anfertigung  von  falschem  Gelde  (Str.
G.  B.  §.  360.  Nr.  4—6.)  110.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  360.  Nr.  4.)  33.

Muster,  Urheberrecht  an  solchen  (G.  v.  11.  Janr.)  11.
(G.  v.  9.  Janr.  F.  14.)  6

Musterregister  zur  Eintragung  von  Mustern  und  Modellen,
  Führung  desselben  (G.  v.  11.  Janr.  §§.  7—13.)
12.  —  Auszüge  aus  den  Musterregistern  und  Einsichtnahme
  von  denselben  (das.  §.  11.)  13.

Mäßiggang,  strafbarer  (Str.  G.  B.  §.  361.  Nr.  6.
§.  362.)  112.

Mutter,  Bestrafung  derselben  wegen  Kindesmordes  (Str.
G.  B.  §.  217.) 80.  —  desgl.  wegen  Abtrelbung  der
Leibesfrucht  (das.  §.  218.)  80.  —  desgl.  wegen  Aussetzung
  ihres  Kindes  (das.  §.  221.)  81.  —  s.  auch  Eltern.

1876.  19

N.

Nachbildung  (verbotene)  von  Werken  der  bildenden
Künste  (G.  v.  9.  Janr.  §§.  5.  6.  8.  18.)  4.  —  von  Photohraphieen
  (G.  v.  10.  Jan.  §§.  3.  10.)  9.  —  von  Mustern
und  Modellen  (G.  v.  11.  Janr.  §§.  5.  8.  14 —  17.)  11.
—  Nicht  verbotene  Nachbildungen  von  Kunstwerken  (G.  v.
9.  Janr.  §§.  4.  6.  7.  18.)  4.  —  von  Photographieen  (G.  v.
10.  Janr.  §§.  2.  4.  5.)  8.  —  von  Mustern  und  Modellen
(G.  v.  11.  Janr.  §§.  4.  6.)  11

Nachbildungsrecht  des  Bestellers  von  Portraits  und
Portraitbüsten  (G.  v.  9.  Janr.  §.  8.)  5.  —  desgl.  von
photographischen  Bildnissen,  (G.  v.  10.  Janr.  §.  7.)  9.
—  Nachbildung  photographischer  Aufnahmen  durch  ein
Werk  der  malenden,  zeichnenden  oder  plastischen  Kunst
(das.  §.  8.)  10.

s.  auch  Abbildungen.

Nachdruck  von  Photographleen  (G.  v.  10.  Janr.  §.  1.)  9.

Nachlaß,  Vollstreckung  einer  Strafe  in  denselben  (Str.
G.  B.  §.  30.)  45.

Nachschlüssel,      unerlaubte  Verabfolgung  von  Nachschlüsseln
(Str.  G.  B.  §.  369.  Nr.  1.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  J.
§.  369.  Nr.  1.)  35.

Nachtzeit,  Begehung  strafbarer  Handlungen  zur  Nachtzeit
(Str.  G.  B.  §.  243.  Nr.  7.  §.  250.  Nr.  4.  §§.  293.  296.
322.  325.  326.)  85.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  296.)  32.

Nahrungsmittel,  Entwendung  derselben  (Str.  G.  B.
§.  370.  Nr.  5.)  118.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.
Nr.  5.)  36.

Name,  Führung  eines  falschen  Namens  (Str.  G.  B.  §.  360.
Nr.  8.) 111.

Nationalkokarde,  s.  Landeskokarde.

Naturalverpflegung  für  mobile  Truppen,  Vergütung.
dafür  (V.  v.  1.  April  I.  3.  Nr.  2.)  140.

Norddentscher  Bund,  Ausgaben  für  militärische
Zwecke  aus  dem  Antheile  desselben  an  der  Kriegskosten-Entschädigung
  (G.  v.  16.  Febr.  §§.  1.  2.)  20.  (G.  v.
17.  Febr.  §.  2.)  21.  (G.  v.  18.  Febr.  §§.  2.  3.)  22.
(G.  v.  23.  Dez.  §.  4.)  240.

Norwegen,  Theilnahme  an  der  internationalen  Meterkonvention
  zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

Notare,  Bestrafung  derselben  wegen  Offenbarung  von
Privatgeheimnissen  (Str.  G.  B.  §.  300.)  97.  —  Dieselben
sind  als  Beamte  anzusehen  (das.  §.  359.)  110.  —  Notariat
gilt  im  Sinne  des  Strafgesetzes  als  öffentliches  Amt  (das.
§.  31.)  45.

Notenumlauf,  s.  Banknoten.

Noth,  Hülfsverweigerung  bel  Noth  (Str.  G.  B.  §.  360.
Nr.  10.)  111.
        <pb n="26" />
        20

Noth-  und  Lootsen-Signalordnung  für  Schiffe
auf  See  und  den  Küstengewässern  (v.  14  Aug.)  187.
Nöthigung  zu  strafbaren  Handlungen  (Str.  G.  B.  §§.  52.
240.)  49.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  240.)  31.  —  Nöthigung
  gesetzgebender  Versammlungen  zur  Fassung  oder  Unterlassung
  von  Beschlüssen  (Str.  G.  B.  §.  105.)  60.  —
Nöthigung  einer  Behörde  oder  eines  Beamten  (das.  §.  114.
122.)  62.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  114.)  28.  —  Nöthigung
  zur  Unzucht  (Str.  G.  B.  §§.  176—178.)  74.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  1.  §§.  176—  178.)  30.

Nothsignale  von  Seeschiffen  (V.  v.  14.  Aug.  §§.  2.  3.) 187.

Nothstand,  bei  Begehung  strafbarer  Handlungen  (Str.
G. B.  §. 54.) 49.  —  Nichterfüllung  von  Lieferungsverträgen
  Abwendung  eines  Nothstandes  (das.  §.  329.)
104.

Nothwehr,  Begriff  und  Straflosigkeit  derselben  (Str.
G.  B.  §.  53)  49.

Nothzucht,  Bestrafung  (Str.  G.  B.  §§.  176—178.)  74.
(G.  v.  20.  Fehr.  Art.  I.  §§.  176—178.)  30.

O.

Obdachlosigkeit,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.
§.  361.  Nr.  8.  §.  362

Ober-Postdirektionen,  Ermächtigung  derselben,  Telegraphenbeamten
  die  Beschaffung  von  Kautionen  durch
Gehaltsabzüge  zu  gestatten  (V.  v.  3.  April)  161.

Oberste  Reichsbehörde  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung,
  Ermächtigung  derselben,  kautionspflichtigen
Beamten  die  Beschaffung  von  Kautionserhöhungen  durch
Ansammlung  von  Gehaltsabzügen  zu  gestatten  (V.  v.
16.  Aug.  §.  4.)  185.

Obrigkeit,,  Aufforderung  zum  Ungehorsam  gegen  die
Obrigkeit  (Str.  G.  B.  §.  110.)  6!1  —  Verbreitung
falscher  Thatsachen,  um  Anordnungem  der  Obrigkeit  verächtlich
  zu  machen  (das.  §.  131.)  66.

Oeffnungen,  unverdeckte,  an  Orten  des  öffentlichen  Verkehrs
  (Str.  G.  B.  §.  367.  Nr.  12.)  115.

Oesterreich-Ungarn,  Theilnahme  an  der  internationalen
  Meterkonvention  zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

Zahlungen  mittelst  der  in  Oesterreich  bis  1867  geprägten
  Vereinsthaler  (G.  v.  6.  Janr.)  3.

Offenbaren  von  Staatsgeheimnissen  (Str.  G.  B.  §.  92.

Nr.  I.)  57.  —  von  Privatgeheimnissen  (das.  §.  300.)  97.
s.  auch  Amtsverschwiegenheit.

Offenbarungseid,  Verletzung  des  Versprechens  in  einem

Offenbarungseide  (Str.  G.  B  §.  162.)  71.

Sachregister.

1876.

Offiziere,  Auswanderung  der  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes
  (Str.  G.  B.  §.  140.  Nr.  2.)  67.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  140.  Nr.  2.)  29.

s.  auch  Militärpersonen.

Orden,  Verlust  und  Unfähigkeit  zur  Erlangung  derselben
in  Folge  strafrechtlicher  Verurtheilung  (Str.  G.  B.  §§.  33.
34.  Nr.  3.)  45.  —  Unbefugtes  Tragen  derselben  (das.
§.  360.  Nr.  8.)  111.

Ordnung,  Vergehen  und  Verbrechen  wider  die  öffentliche
Ordnung  (Str.  G.  B.  §§.  123—145.)  64.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §§.  130  a.  135.  140.  144.  145.)  28.

Ordnungsstrafen  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes
eingeschriebener  Hülfskassen  (G.  v.  7.  April  §§.  33.  35.)  132.

Ortsstatut,  Bildung  von  Hülfskassen  zur  Unterstützung
von  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeitern  durch  Ortsstatut
  (G.  v.  8.  April  Art.  I.  §§.  141.  141  a.  u.  c.)  134.

P.

Papiergeld,  Nachmachung  und  Verfaͤlschung  desselben,
Verausgabung  falschen  Papiergeldes  (Str.  G.  B.  §§.  146
bis  149.  151.  152.  360.  Nr.  4.  5.  6.)  68.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  360.  Nr.  4.)  33.

Paris,  Abschluß  der  internationalen  Meterkonvention  daselbst
  (Konv.  v.  20.  Mai  75.)  191.

Sitz  des  internationalen  Maß-  und  Gewichtsbüreaus
(Konv.  v.  20.  Mai  75.  Art.  1.)  196.  —  desgl.  des  internationalen
  Komites  und  der  Generalkonferenz  für  Maß
und  Gewicht  (das.  Art.  3.)  196.  (Reglem.  Art.  7.)  203.
—  Der  Präsident  der  Pariser  Akademie  der  Wissenschaften
hat  den  Vorsitz  in  der  Generalkonferenz  (Konv.  v.  20.  Mai
75.  Art.  4.)  197

Paß,  Anfertigung  und  Gebrauch  falscher  Pässe  (Str.  G.  B.
§  275.  Nr.  2.  §.  363.)  92.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  275.  Nr.  2.  §.  363.)  32.

Periodische  Werke,  Schutfrist  für  Werke  der  bildenden
  Künste,  welche  in  periodischen  Zeitschriften  etc.  erschlenen
sind  (G.  v.  9.  Janr.  J.  12.)  6

Personenstand,  Vergehen  und  Verbrechen  in  Bezug  auf
den  Personenstand  (Str.  G.  B.  §§.  169.  170.)  73.

Personenstandsbeamte,  Bestrafung  derselben  wegen
ihrer  Mitwirkung  bei  einer  Doppelehe  (Str.  G.  B.  §.  338.)
105.

Peru  (Republik),  Theilnahme  an  der  internationalen  Meterkonvention
  zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

Pfand,  Annahme  gestohlener  Sachen  in  Pfand  (Str.
G.  B.  §.  259.)  89.  —  desgl.  von  Montirungs  oder
Armaturstücken  (das.  §.  370.  Nr.  3.)  118.  (G.  v.  26.  Febr.
Urt.  I.  §.  370.  Nr.  3.)  35.
        <pb n="27" />
        Sachregister.

Pfandleiher,  Bestrafung  derselben  wegen  unbefugten  Gebrauchs
  der  ihnen  verpfändeten  Sachen  (Str.  G.  B.  §.  290.)
96.  —  desgl.  wegen  Zuwiderhaudelns  gegen  Gewerbevorschriften
  (das.  §.  360.  Nr.  12.)  111.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  360.  Nr.  12.)  33.

Pferde,  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde  (V.  v.
1.  April  V.)  146.

Aufhebung  des  Verbots  der  Pferdeausfuhr  (V.  v.
3.  Febr.)  16.

Pflegeeltern,  Bestrafung  derselben  wegen  unzüchtiger
Handlungen  mit  ihren  Kindern  (Str.  G.  B.  §.  174.
Nr.  1.)  74.

s.  auch  Angehörige.

Philadelphia-,  Betheiligung  des  Deutschen  Reichs  an
der  Weltausstellung  daselbst  (G.  v.  10.  Febr.  §.  2.  zu  2.
§.  3.)  18.

Pbotographieen,  Schutz  gegen  unbefugte  Nachbildung
(G.  v.  10.  Janr.)  8.  —  Vervielfältigungsrecht  bezüglich
photographischer  Blldnisse  (das.  §.  7.)  9.  —  Nachbildung
photographischer  Aufnahmen  durch  ein  Werk  der  malenden,
zeichnenden  oder  plastischen  Kunst  (das.  §.  8.)  10.

Plaggenhauen  auf  fremden  Grundstücken  (Str.  G.  B.
§.  370.  Nr.  2.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.
Nr.  2.)  35.

Plastische  Kunst,  s.  bildende  Künste.

Platten  (Formen),  zu  strafbaren  Schriften  und  Abbil.
dungen  sind  unbrauchbar  zu  machen  (Str.  G.  B.  §.  41.
42.)  47.  —  Platten  zum  Zwecke  eines  Münzverbrechens
(das.  §.  151.  152.)  69.  —  Anfertigung  von  Platten
zur  Herstellung  von  Metall-  oder  Papiergeld  etc.  ohne
Auftrag  einer  Behörde  (das.  §.  360.  Nr.  4—6.)  110.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  360.  Nr.  4.)  33.

Plätze,  Ordnungswidrigkeiten  hinsichtlich  des  Verkehrs  auf
öffentlichen  Plätzen  (Str.  G.  B.  §.  366.  Nr.  2.  3.  5.  9.
10.)  114.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  366.  Nr.  3.  9.
10.)  34.

Politische  Verbrecher,  Nichtauslieferung  derselben
zwischen  Deutschland  und  Luxemburg  (Vertr.  v.  9.  März.
Art.  6.)  227.

Polizeianfsicht,  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  (Str.
G.  B.  §§.  38.  39.  45.  49  a.  57.  Nr.  5.  §§.  76.  325.  361.
Nr.  1.)  46.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  49  a.)  36.

Polizeistunde,  Uebertretung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  365.)
113.

Portraits  und  Portraitbüsten,  Nachbildung  derselben
  (G.  v.  9.  Janr.  §&amp;amp;.  8.)  5.  —  Nachbildung  photographischer
  Bildnisse  (G.  v.  10.  Janr.  §.  7.)  9.

Portugal,  Theilnahme  an  der  internationalen  Meterkonvention
  zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

Postbeamte,  Bestrafung  derselben  wegen  unbefugter  Eröffnung
  etc.  von  Briefen  (Str.  G.  B.  §§.  354.  358.)  109.

1876.  21

Postfreimarken,  Verwendung  gefälschter  oder  unechter
Freimarken  (Str.  G.  B.  §.  275.)  92.  (G.  v.  26.  Febr.
Urt.  I.  §.  275.  Nr.  2.)  32.

Postgebäude-    Diebstahl  in  einem  Postgebäude  (Str.
G.  B.  §.  243.  Nr.  4.)  85.

Postverwaltung,  s.  Reichs.  Postverwaltung.

Postwerthzeichen,  Verwendung  gefälschter  oder  unechter
Postwerthzeichen  (Str.  G.  B.  §.  275.)  92.  (G.  v.  26.  Febr.
Urt.  J.  §.  275.  Nr.  2)  32.

Preußen,  Aufhebung  des  Auslieferungsvertrages  zwischen
Preußen  und  Luxemburg  vom  11.  März  1844  (Vertr.
mit  Luxemburg  vom  9.  März  Art.  17.)  230.

Privatgeheimnisse,  Offenbarung  derselben  seitens  der
Rechtsanwalte,  Aerzte  etc.  (Str.  G.  B.  §.  300.)  97.

Privat-Notenbanken,  Verzichtleistung  mehrerer  Privat-Notenbanken
  auf  das  Recht  zur  Notenausgabe  (Bek.  v.
1.  April)  124.  (Bek.  v.  23.  Juli)  170.

Privilegien  zum  Schutz  des  Urheberrechts  an  Kunstwerken
(G.  v.  9.  Janr.  §.  19.)  7.

Protobkoll  über  Abschähung  von  Vergütungen  für  Kriegsleistungen
  (V.  v.  1.  April  VII.  Nr.  16.)  148.

Prototype  ,(Internationale),  des  Meter  und  des  Kilogramm
  (Konv.  v.  20.  Mal  75.  Art.  6—8.  13.)  197.

(Reglem.  Art.  1.  6  A.  B.  Art.  9.  11.  18.  21.)  201.
(Uebergangsbestimmungen  Art.  1—4.)  210.

Pseudonyme  Werke  der  bildenden  Künste,  Schutz  gegen
Nachbildung  (G.  v.  9.  Janr.  §.  9.)  5.

Pulver,  Zerstörung  fremder  Sachen  durch  Pulver  (Str.
G.  B.  §§.  311.  325.)  100.  —  Uebertretungen  bei  der
Zubereitung  und  Aufbewahrung  etc.  des  Schießpulvers
(das.  §.  367.  Nr.  4.  5.)  115.  (G.  v.  26.  Febr.  Urt.  I.
§.  367.  Nr.  5.)  34.

Q.

Quartiere,  Ausstattung  der  Marsch-  und  Kantonnementsquartiere
  für  mobile  Truppen  (V.  v.  1.  April  I.  2.)  139.
—  Naturalverpflegung  in  denselben  (das.  I.  3.)  139.  —
Formular  zu  Ouartierbescheinigungen  (Beil.  A.  4.  hierzu)
152.

R.

125.)  62.
Rasen,  unbefugte  Wegnahme  desselben  (Str.  G.  B.  §.  370.
Nr.  2.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.  Nr.  2.  35.
Rationen  für  einquartierte  mobile  Militärpferde  (V.  v.
1.  April  I.  Nr.  4.  zu  1—3.)  140.

Rädelsführer  bei  Zusammenrottungen


(Str.  G.  B.  §§.  115.
        <pb n="28" />
        22

Raub,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §§.  249  —252.
255.  256.  244.)  87.  —  Hehlerei  beim  Raube  (das.
(§§.  258.  261.)  88.  —  Brandstiftung,  um  Raub  zu  begehen
  (das.  §.  307.  Nr.  2.)  99.  —  Anzeigepflicht  beim
Raube  (das.  §.  139.)  67.  —  s.  auch  Menschenraub.

Raupen,  Unterlassung  desselben  (Str.  G.  B.  §.  368.
Nr.  2.)  116.

Realinjurien,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  185.)  6.

Rechnungen,  Fälschung  etc.  der  Rechnungen  durch  Beamte
(Str.  G.  B.  §.  351.)  108.

Rechnungsabschluß  der  elngeschriebenen  Hülfskassen
(C.  v.  7.  April  §§.  27.  33.)  131.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs  übt  die  Kontrole
des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  für  1875  (G.  v.  14.  Febr.)  19.

Rechtsanwalte,  s.  Anwalte.

Rechtssachen,  Bestechung  des  Richters  etc.  in  einer
Rechtssache  (Str.  G.  B.  §§  334.  335.)  105.  —  Bestrafung
  des  Richters  etc.  wegen  Beugung  des  Rechts  bei  Entscheidung
  von  Rechtssachen  (das.  §.  336.)  105.  —  s.  auch
Untersuchungssachen.

Redefreiheit  der  Abgeordneten  (Str.  G.  B.  §.  11.)  41.

Redingen,  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Rüssingen
nach  Redingen  (Ueberelnk.  mit  Luxemburg  v.  11.  Okt.)  234.

Regent,  Thätlichkeiten  gegen  denselben  (Str.  G.  B.  §§.  96.
100.)  58.  —  Beleidigung  desselben  (das.  §§.  97.  101.
103.)  59.  —  s.  auch  Kaiser,  Landesherr,  Bundesfürsten.


Register,  amtliche,  Vernichtung  derselben  (Str.  G.  B.
§.  133.)  66.  —  Fälschung  derselben  (das.  §§.  271—273.
348.  349.  351.)  91.

Reglement  über  die  Beförderung  der  bewaffneten  Macht
auf  den  Eisenbahnen  (V.  v.  1.  April  VI.  Nr.  14.  zu  2.)
146.  —  Reglements  der  Landesregierungen  über  Stellung
und  Aushebung  der  Mobilmachungspferde  (das.  V.  Nr.  13.)
146.

Reglement  zur  intertionalen  Meterkonvention    (Konv.
v.  20.  Mai  75.  Art.  5.)  197.  201.  —  Erlaß  eines  besonderen
  Reglements  für  die  Organisation  des  internationalen
  Maß-  und  Gewichtsbüreaus  (Reglem.  Art.  15.)  206.

Reich,  Deutsches,  hochverrätherische  Handlungen  gegen
das  Reich  (Str.  G.  B.  §.  4.  Nr.  1.  §.  81.  Nr.  2.  3.
§.  84.)  40.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  4.  Nr.  1.)  25.
—  Landesverrath  gegen  dasselbe  (Str.  G.  B.  §.  4.  Nr.  2.
§§.  87—93.)  40.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  4.  Nr.  2.
§.  88.)  25.  —  Im  Auslande  begangene  Verbrechen  2c.
gegen  das  Reich  (Str.  G.  B.  §.  4.)  40.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  4.)  25.  —  Zerstörung  etc.  der  Hoheitszeichen
des  Reichs  (Str.  G.  B.  §.  135.)  66.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  135.)  29.

Sachregister.

1876.

Reich,  Deutsches  (Forts.)

Uebereinkunft  mit  Rußland  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  zwischen  Marienburg  u.  Mlawka  (v.  22./10.  April)
171.  —  desgl.  mit  Luxemburg  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Esch  a.  d.  Alzette  nach  Rüssingen  und
Audun  le  Tiche,  und  von  Rüössingen  nach  Redingen
(v.  II.  Okt.)  234.

Theilnahme  des  Reichs  an  der  internationalen  Meterkonvention
  zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

Vergütung  der  Kriegsleistungen  durch  das  Reich
(V.  v.  1.  April  III.  Nr.  I11  a.  zu  4.  8.  b.  zu  2.  VII.
Nr.  16.  zu  I.  unter  7.)  144.

Einziehung  von  Scheidemünzen  der  Thalerwährung
für  Rechnung  des  Reichs  (Bek.  v.  12.  April  §.  2.)  162.
—  besgl.  der  Zweithaler-  und  der  Eindrittelthalerstücke
deutschen  Gepräges  (Bek.  v.  2.  Nov.)  221.

Auslieferungsvertrag  mit  Luxemburg  (v.  9.  März)
223.  —  Uebereinkunft  mit  Luxemburg  wegen  gegenseitigen
Markenschutzes  (Bek.  v.  14.  Jull)  169.

Reichsanzeiger  (Deutscher),  durch  denselben  wird  der
Tarif  der  Vergütungen  an  die  Eisenbahnen  für  Militärtransporte
  etc.  während  des  Kriegszustandes  bekannt  gemacht
  (V.  v.  1.  April  VI.  Nr.  14.  zu  4.)  147.  —  desgl.
die  Verlängerung  der  Schutzfristen  für  Muster  und  Modelle
  (G.  v.  11.  Janr.  §.  9.)  13.

Reichsbank,  Erhöhung  des  Antheils  derselben  an  dem
Gesammtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs
(Bek.  v.  1.  April)  124.  (Bek.  v.  23.  Juli)  170.

Reichsbank-Direktorium,    Besoldungsetat  für  dasselbe

  für  das  erste  Vierteljahr  1877  (G.  v.  23.  Dez.  §.  2.)

239.

 

Reichs-Eisenbahnamt,  Befugnisse  desselben  in  Bezug
auf  die  Kriegsleistungen  der  Eisenbahnen  (V.  v.  1.  April
VI.  zu  1.  3.)  146.

Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen,  Anlegung,
der  für  dieselben  bewilligten  Geldmittel  (G.  v.  23.  Febr.
§.  2.)  24.

Reichsgesetze,  geschäftliche  Behandlung  der  Entwürfe
eines  Gerichtsverfassungsgesetzes,  einer  Straf-  und  Civilprozeßordnung
  (G.  v.  1.  Febr.  §.  1.)  15.  —  desgl.  einer
deutschen  Konkursordnung  (G.  v.  20.  Febr.  §.  1.)  23.

Reichshaushaltsetat  für  das  erste  Vierteljahr  1877
(G.  v.  23.  Dez.)  239.

Nachtrag  zum  Reichshaushaltsetat  für  1876  (G.  v.
10.  Febr.)  17.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1875  durch  den
Rechnungshof  (G.  v.  14.  Febr.)  19.

Etatsjahr  für  den  Reichshaushalt  (G.  v.  29.  Febr.)  121.

Aufnahme  von  Zinseinnahmen  von  Geldmitteln  aus
der  Kriegskosten-Entschädigung  in  den  Reichshaushaltsetat
(G.  v.  16.  Febr.  §.  2.)  20.  (G.  v.  17.  Febr.  §§.  2.  4.)
21.  (G.  v.  23.  Dez.  §.  4.)  240.
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        Sachregister.

Reichsheer,  Auszaben  für  das  Retablissement  desselben
(G.  v.  16.  Febr.  §§.  1.  2.)  20.  (G.  v.  23.  Dez.  §.  4.
zu  a.)  240.

Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über
die  Kriegsleistungen  für  dasselbe  (V.  v.  1.  April)  137.

Unfähigkeit  zum  Dienste  im  deutschen  Heere  in  Folge
strafrechtlicher  Verurtheilung  (Str.  G.  B.  §§.  31.  34.
Nr.  2.)  45.

s.  auch  Militärdienst,  Soldaten.

Reichs-Invalidenfonds,  Abänderung  des  Gesetzes
vom  23.  Mai  1873  über  Gründung  und  Verwaltung
desselben  (G.  v.  23.  Febr.  §§.  1.  3.)  24.

Reichskanzler  ,  Ermächtigung  desselben  zur  Aufnahme
einer  Anleihe  für  die  Telegraphenverwaltung  (G.  v.
3.  Janr.  §.  1.)  1.  —  desgl.  zur  Verwendung  von
Geldmitteln  ans  der  Kriegskosten-  Entschädigung  für  das
Retablissement  des  Reichsheeres  (G.  v.  16.  Febr.  §§.  1.
2.)  21.  —  desgl.  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  aus  Anlaß
  der  Kriegfährung  gegen  Frankreich  (G.  v.  17.  Febr.
§.  2.)  21.  —  desgl.  zu  militärischen  Bauten  etc.  (G.  v.
18.  Febr.  §§.  1—3.)  22.

Berufung  an  denselben  gegen  dle  Entscheidung  der
Rekursbehörden  über  die  Vergütungsansprüche  für  Kriegsleistungen
  der  Gemeinden  (V.  v.  1.  April  III.  Nr.  7.)
145.

Ermächtigung  desselben  zur  neuen  Redigirung  des
Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  V.)  38.

Reichskanzler-Amt  hat  die  Aenderungen  über  Groͤße
und  Zusammensetzung  der  Rationen  für  einzuquartierende
Militärpferde  bekannt  zu  machen  (V.  v.  1.  April  I.  Nr.  4.)
141.  —  Einsendung  von  Zusammenstellungen  der  Liquidationen
  über  Vergütungen  für  Kriegsleistungen  von  den
Landesregierungen  an  dasselbe  (das.  III.  a.  8.  b.  2.)

Dasselbe  hat  die  Vorschriften  über  Führung  der
Musterregister  zu  erlassen  (G.  v.  11.  Janr.  §.  9.)  12.  —
desgl.  über  die  Stempelung  der  Vorrichtungen  zu  gestatteten
  Vervielfältigungen  von  Kunstwerken  (G.  v.  9.  Janr.
§.  18.)  7.

Reichskriegsmarine,  Unfähigkeit  zum  Marinedienst
(Str.  G.  B.  §§.  31.  34.  Nr.  2.)  45.  —  Bestrafung  desjenigen,
  welcher  Fahrzeuge  der  Kriegsmarine  zerstört  oder
in  feindliche  Gewalt  bringt  (das.  §.  90.  Nr.  2.)  57.

Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung,
Ausdehnung  der  Kaiser  Wilhelm    Stiftung  auf  die  Angehörigen
  derselben  (G.  v.  4.  März)  122

s.  auch  Telegraphenverwaltung.

Reichsschulden-      Kommission,  Verstärkung  derselben
zur    Wahrnehmung  der  Geschäfte  für  den  Reichs-  Invaliden  ·
fonds  (G.  v.  23.  Febr.  §.  3.)  2

1876.  23

Reichstag,  Einberufung  desselben  (V.  v.  16.  Okt.)  215.

Wahlen  zum  Reichstag  (V.  v.  23.  Nov.)  231.

Wahl  dreier  Mitglieder  zur  Verstärkung  der  Reichsschulden-
  Kommission  durch  den  Reichstag  (G.  v.  23.  Febr.
§. 3.)  24.

Reichstags-  Kommission  zur  Vorberathung  der  Entwürfe
  zu  den  Gerichtsverfassungs-  etc.  Gesetzen  (G.  v.
1.  Febr.  §§.  1—3.)  15.  —  desgl.  des  Entwurfs  einer
deutschen  Konkursordnung  (G.  v.  20.  Febr.  §§. 1—3.)  23.

s.  auch  gesetzgebende  Versammlungen.

Reichstags-Wahlkreise,  Abänderung  mehrerer  Reichstags-Wahlkreise
  (G.  v.  25.  Dez.)  275.

Reichsverfassung,  Unternehmen  zur  gewaltsamen  Aenderung
  der  Reichsverfassung  (Str.  G.  B.  §.  81.  Nr.  2.
§§.  82—86.)  55.

Reichswährung,  Umrechnung  der  im  Strafgesetzbuch
bestimmten  Geldstrafen  aus  der  Thalerwährung  in  die
Reichswährung  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  IV.)  38.

Reisegepäck,  Entwendung  desselben  (Str.  G.  B.  §.  243.
Nr.  4.)  85.

Reisende,  Gefährdung  von  Schiffen  durch  Reisende  (Str.
G.  B.  §.  297.)  97.

Reisepaß,  s.  Paß.

Reiten,  Uebertretungen  in  Betreff  desselben  (Str.  G.  B.
§.  366.  Nr.  2.  §.  368.  Nr.  9.)  114.

Rekurs  gegen  die  Versagung  der  Zulassung  eingeschriebener
  Hülfskassen  G.  v.  7.  April  §.  4.)  126.  —  desgl.
gegen  die  Maßregeln  der Verwaltungsbehörden  bei  Schließung
der  Kassen  (das.  §.  29.)  132.

Rekurs  gegen  die  Feststellung  von  Vergütungen  für
Kriegsleistungen  der  Gemeinden  (V.  v.  1.  April  III.  zu
5.  u.  6.)  145.

Religion,  Vergehen,  welche  sich  auf  die  Religion  beziehen
(Str.  G.  B.  §§.  166—168.)  72.

Religionsdiener,  s.  Geistliche.

Religionsgesellschaften,  strafbare  Handlungen  gegen
dieselben  (Str.  G.  B.  §§.  166.  167.  304.  339.)  72.

Rentenanstalten,  unbefugte  Errichtung  derselben  (Str.

G.  B.  §.  360.  Nr.  9.)  111.

Reparaturen  an  Gebäuden,  Brunnen,  Brücken  etc.  (Str.
G.  B.  §.  367.  Nr.  13—15.)  116.

Requisitionen  der  Militärbehörden  wegen  Kriegsleistungen
  der  Gemeinden  (V.  v.  1.  April  I.  Nr.  1.  2.  5—7.)
137.  —  Requisition  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  (das.
IV.  Nr.  12.  VII.  Nr.  17.)  146.

Reservisten,  Auswandern  derselben  ohne  Erlaubniß
(Str.  G.  B.  §.  300.  Nr.  3.)  110.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  360.  Nr.  3.  33.
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        24

Retablissement  des  Reichsheeres  (G.  v.  16.  Febr.  §§.  1.
2.)  20.  (G.  v.  23.  Dez.  §.  4.  zu  a.)  240.

Reuß,  ältere  Linie,  Besteuerung  des  Malzschrots  daselbst
(G.  v.  23.  Dez.  §.  1.)  237.

Richter,  Bestechung  derselben  (Str.  G.  B.  §§.  334.  335.)
105.  —  Strafe  derselben  wegen  Beugung  des  Rcchts
(das.  §.  386.)  105.

Rinderpest,  Aufhebung  des  §.  6.  des  Gesetzes  vom
7.  April  1869,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend
(G.  v.  25.  Febr.  §.  6.)  164.

Rindvieh,  Reinigung  der  Eisenbahnwagen,  worin  Rindvieh
  befördert  ist  (G.  v.  25.  Febr.  §§.  1.  3.)  163.

Robben,  Schonzeit  für  den  Fang  derselben  (G.  v.  4.  Dez.)
233.

Rückfall  beim  Diebstahl  (Str.  G.  B.  §§.  244.  245.)  86.
—  beim  Raube  (das.  §.  250.  Nr.  5.)  87.  —  bei  Hehlerei
(das.  §.  261.)  89.  —  beim  Betruge  (das.  §.  264.)  90.

Rückkaufshändler,  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gewerbevorschristen
  (Str.  G.  B.  §.  360.  Nr.  12.)  111.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  360.  Nr.  12.)  33.

Ruhestörung  (Str.  G.  B.  §.  360.  Nr.  11.  §.  366.  Nr.  10.)
111.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  366.  Nr.  10.)  34.

Rüssingen,  Herstellung  elner  Eisenbahn  von  Esch  a.  d.  Alzette
  nach  Rüssingen  und  von  Rüssingen  nach  Redingen
(Uebereink.  mit  Luxemburg  v.  11.  Okt.)  234.

Rußland,  Uebereinkunft  mit  Deutschland  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  Marienburg  und  Warschau
  (v.  22./10.  April)  171.

Theilnahme  Rußlands  an  der  internationalen  Meterkonvention
  zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

S.

Sachen,  Beschädigung  und  Zerstörung  derselben  (Str.  G.
B.  §§.  303—305.)  98.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  303.)  33.

Sachsen-Koburg-  Gotha,  Bestuermg  des  Malzschrots
  daselbst  (G.  v.  23.  Dez.  §.  1.)  2

Sachsen-Meiningen,  Besteuerung  des  Malzschrots
daselbst  (G.  v.  23.  Dez.  §.  1.)  237.

Sachverständige,  strafbares  Ausbleiben  derselben  (Str.
G.  B.  §.  138.)  67.  —  Bestrafung  derselben  wegen  Abgabe
  falscher  Gutachten  (das.  §§.  154.  155.  Nr.  2.  §§.  157.
161.)  70.

Sachverständige  zur  Abschätzung  der  Vergütungen  für
Kriegsleistungen  der  Gemeinden  (V.  v.  1.  April  1.  Nr.  1.
zu  3.  Nr.  5—8.  IV.  Nr.  12.)  138.  —  Hinzuziehung  zu
den  Abschätzungskommissionen  (das.  VII.  Nr.  16.)  147.

Sachverständige  zur  Prüfung  des  Vermögensstandes  der
eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.  v.  7.  April  §§.  25.  26.)  130.

Sachregister.

1876.

Sachverständigen-Vereine  zur  Abgabe  von  Gutachten
  über  die  Nachbildung  von  Kunstwerken  (G.  v.
9.  Janr.  §.  16.)  7.  —  von  Photographieen  (G.  v.
10.  Janr.  §.  10.)  10.  —  von  Mustern  und  Modellen
(G.  v.  11.  Janr.  §.  14.)  14.

Sandgraben  von  fremden  Grundstücken  (Str.  G.  B.  §. 370.
Nr.  2.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.  Nr.  2.)  35.

Schafe,  Reinigung  der  zur  Beförderung  von  Schafen  benutzten
  Eisenbahnwagen  (G.  v.  25.  Febr.  §.  1.  3.)  163.

Schaffner,  Bestrafung  derselben  wegen  Untreue  (Str.  G.
B.  §.  266.  Nr.  3.)  90

Schankstube,  Uebertretung  in  Betreff  derselben  (Str.
G.  B.  §.  365.)  113.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen
  (G.  v.  3.  Janr.  §§.  1.  2.)  1.  (G.  v.  23.  Dez.
§.  3.)  239.

Schauer,  Bestrafung  derselben  wegen  Untreue  (Str.  G.
B.  §.  266.  Nr.  3.)  90.

Scheidemünzen,  Außerkurssehung  von  Scheidemünzen
der  Thalerwährung  (Bek.  v.  12.  April)  162.

Schiedsrichter,  Bestechung  derselben  (Str.  G.  B.  §§.  334.
335.)  105.  —  Bestrafung  derselben  wegen  Beugung  des
Rechts  (das.  §.  336.)  105.

Schießen,  Uebertretungen  in  Betreff  desselben  (Str.  G.
B.  §.  367.  Nr.  8.  §.  368.  Nr.  7.)  115.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  367.  Nr.  8.)  35.

Schießgewehr,  Widerstand  etc.  gegen  Jagd-  oder  Forstbeamte
  unter  Drohung  mit  Schießgewehr  (Str.  G.  B.
§.  117.)  63.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  117.)  28.  —
Unerlaubtes  Schießen  mit  Schießwerkzeugen  (Str.  G.  B.
§.  367.  Nr.  8.)  115.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  367.
Nr.  8.)  35.

Schießpulver,    Uebertretungen  bei  der  Zubereitung,
Aufbewahrung  und  Beförderung  desselben  (Str.  G.  B.
§.  367.  Nr.  4.  5.)  115.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  367.
Nr.  5.)  34.  —  s.  auch  Pulver.

Schießstände  der  Truppen,  Entwendung  von  Kugeln
aus  denselben  (Str.  G.  B.  §.  291.)  96.

Schiffe,  Zerstörung  und  Ueberlieferung  derfelben  in  feindliche
  Gewalt  (Str.  G.  B.  §.  90.  Nr.  2.)  57.  —  Ueber.
tretung  der  Verordnungen  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  der  Schiffe  und  in  Betreff  der  Noth-  und  Lootsensignale
  für  Schiffe  auf  See  (das.  §.  145.)  68.  (G.  v.
26.  Febr.  Art  I.  §.  145.)  29.  —  Diebstahl  auf  Schiffen
(Str.  G.  B.  §.  243.  Nr.  7.)  85.  —  Vorsätzlich  verursachtes
Stranden  oder  Sinken  eines  Schiffes  (das.  §§.  322.  323.
325.  326.  265.)  102.  —  Zerstörung  fremder  Schiffe
(das.  §.  305.)  99.  —  Brandstiftung  auf  Schiffen  (das.
§§.  306—310.  325.)  99.  —  Gefährdung  von  Schiffen
durch  verbotene  Ladung  (das.  §.  297.)  97.
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        Sachregister.

Schiffe  (Forts.)

Noth-  und  Lootsen--Signalordnung  für  Schiffe  auf
See  und  auf  den  Küstengewässern  (v.  14.  Aug.)  187.  —
Verhalten  der  Schiffer  nach  einem  Zusammenstoß  von
Schiffen  auf  See  (V.  v.  15.  Aug.)  189.

Inanspruchnahme  von  Schiffen  zu  Kriegsleistungen
(V.  v.  1.  April  IV.)  146.

Schiffer  (Schiffsmann),  strafbare  Handlungen  derselben
(Str.  G.  B.  §§.  145.  297.  298.)  68.  (G.  v.  26.  Febr.
Urt.  J.  §.  145.)  29.

Verhalten  derselben  nach  einem  Zusammenstoß  von
Schiffen  auf  See  (V.  v.  15.  Aug.  §§.  1.  2.)  189.

Schifffahrtszeichen,  Zerstörung  derselben  (Str.  G.  B.
§§.  322.  325.  326.)  102.

Schlageisen,  unbefugtes  Legen  derselben  (Str.  G.  B.
§.  367.  Nr.  8.)  115.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  367.
Nr.  8.)  35.

Schlägerei,  mit  Tödtung  und  Körperverletzun  (Str.  G.
B.  §§.  227.  228.)  82.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  228.)
31.  —  mit  Gebrauch  von  Waffen  (Str.  G.  B.  §.  367.
Nr.  10.)  115.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  367.  Nr.  10.)  35.

Schleusen,  Beschädigung  und  Zerstörung  derselben  (Str.
G.  B.  §§.  321.  325.  326.)  102.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§  .  321.)  33.  —  Reparatur  derselben  (Str.  G.  B.  §.  367.
Nr.  14.)  116.

Schlitten,  Uebertretung  in  Betreff  des  Schlittenfahrens
(Str.  G.  B.  §.  366.  Nr.  4.)  114.

Schlosser  ,  Bestrafung  derselben  wegen  unbefugter  Anfertigung
  von  Schlüsseln,  Oeffnung  von  Schlössern  etc.
(Str.  G.  B.  §.  369.  Nr.  1.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Urt.  1.
§.  369.  Nr.  1.)  35.

Schlüssel,  unbefugte  Anfertigung  derselben  (Str.  G.  B.
§.  369.  Nr.  1.)  117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  369.
Nr.  1.)  35.  —  Diebstahl  unter  Anwendung  falscher
Schlüssel  (Str.  G.  B.  §.  243.  Nr.  3.  4.)  85.

Schöffen,  Schöffendienst  ist  als  ein  öffentliches  Amt  anzusehen
  (Str.  G.  B.  §.  31.)  45.  —  Vorschützung  unwahrer
  Thatsachen  als  Entschuldigung  von  Seiten  eines
Schöffen  (das.  §.  138.)  67.  —  Bestechung  eines  Schöffen
(das.  §.  334.)  105.

Schonungen,  unbefugtes  Betreten  derselben  (Str.  G.  B.
§.  368.  Nr.  9.)  117.

Schonzeit  für  den  Fang  der  Robben  (G.  v.  4.  Dez.)  233.

Schornsteine,  unterlassene  Reinigung  derselben  (Str.  G.  B.
§.  368.  Nr.  4.)  116.

Schriften  mit  strafbarem  Inhalt  sind  unbrauchbar  zu
machen  (Str.  G.  B.  §§.  41.  42.)  47.  —  Aufforderung
zum  Hochverrath  durch  Schriften  (das.  §.  85.)  55.  —
desgl.  zum  Ungehorsam  gegen  die  Gesetze  u.  s.  w.  (das.
§§.  110.  111.)  61.  —  Verkauf  etc.  unzüchtiger  Schriften

Reichs-  Gesezbl  1676.

1876.  25

Schriften  (Forts.)

(das.  §.  184.)  76.  —  Schriftstücke  von  Geistlichen,  worin
Staatsangelegenheiten  in  strafbarer  Weise  erörtert  sind
(das.  §.  130  a.)  66.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  130  a.)
28.  —  Unterlassene  Geheimhaltung  von  dienstlichen  Schriftstücken
  des  Auswärtigen  Amts  (Str.  G.  B.  §.  353  a.)
108.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  353  a.)  37.  —  Beleidigung
  durch  öffentliche  Schriften  (Str.  G.  B.  §§.  186.
167.  200.)  76.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  200.)  30.

Schriftwerke,  Aufnahme  der  Nachbildungen  von  Kunstwerken
  in  ein  Schriftwerk  (G.  v.  9.  Janr.  §.  6.  zu  4.)  5.
—  desgl.  von  Mustern  und  Modellen  (G.  v.  11.  Janr.
§.  6.  zu  3.)  12.

Anwendung  von  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
11.  Juni  1870  über  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken
auf  die  Sicherstellung  des  Urheberrechts  an  Kunstwerken
(G.  v.  9.  Janr.  §.  6.  zu  4.  §§.  9.  16.)  5.  —  desgl.  an
photographischen  Aufnahmen  (G.  v.  10.  Janr.  §§.  6.  9.)
9.  —  an  Mustern  und  Modellen  (G.  v.  11.  Janr.
§.  14.)  13.

Schuldverschreibungen,  welche  auf  den  Inhaber
lauten,  werden  dem  Papiergelde  gleichgeachtet  (Str.  G.  B.
§§.  149.  360.  Nr.  6.)  69.

Schutzfristen  gegen  Nachbildung  von  Werken  der  bildenden
Künste  (G.  v.  9.  Janr.  §§.  9—15.)  5.—  von  Photographieen
(G.  v.  10.  Janr.  §§.  6.  12.)  9.  —  von  Mustern  und
Modellen  (G.  v.  1I.  Janr.  §§.  7.  B.  12.  14.  17.)  12.

Schwangere,  Bestrafung  derselben  wegen  Abtreibung

oder  Tödtung  der  Leibesfrucht  (Str.  G.  B.  §§.  218  bis
220.)  80.

Schweden,  Theilnahme  an  der  internationalen  Meterkonvention
  zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

Schweine,  Reinigung  der  zur  Beförderung  von  Schweinen
benutzten  Eisenbahnwagen  (G.  v.  25.  Febr.  §§.  1.  3.)
163.

Schweiz,  Theilnahme  an  der  internationalen  Meterkonvention
  zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

Schwiegereltern,  Bestrafung  des  Beischlafs  mit
Schwiegerkindern  (Str.  G.  B.  §.  I73.)  73.  —  (s.  auch
Angehörige,  Eltern.

Seeschiffe,  s.  Schiffe.

Sekundanten  beim  Zweikampf  sind  straflos  (Str.  G.  B.
§.  209.)  79  —  Zweikampf  ohne  Sekundanten  (das.
§.  208.)  79.  (G.  v.  26.  Febr.  Urt.  I.  §.  208.)  31.

Selbstgeschosse,  unbefugtes  Legen  derselben  (Str.  G.  B.
§.  367.  Ar.  8.)  115.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §  367.
Nr.  8.)  35.

Selbstverstümmelung,  strafbare  (Str.  G.  B.  §.  142.) 68.

Sequester,  Bestrafung  derselben  wegen  Untreue  (Str.  G.  B.
§.  266.  Nr.  1.)  90
        <pb n="32" />
        26

Sicherheit,  Uebertretungen  in  Betreff  der  öffentlichen
Sicherheit  (Str.  G.  B.  §.  366.  Nr.  2—5.7—10.  §.  366  a.)
114.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  366.  Nr.  3.  8—10.
Art.  II.  §.  366  a.)  34.

Siegel,  Erbrechen  etc.  amtlicher  Siegel  (Str.  G.  B.  §.  136.)
66.  —  Anfertigung  von  Siegeln  zu  Münzverbrechen
(das.  §.  151.)  69.  —  Unbefugte  Herstellung  von  Siegeln,
die  zur  Anfertigung  von  Metall-  oder  Papiergeld  etc.
dienen  können  (das.  §.  360.  Nr.  4—6.)  110.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  360.  Nr.  4.)  33.

Signalordnung,  Noth-  und  Lootsen-  Signalordnung
für  Schlife  auf  See  etc.  (v.  14.  Aug.)  187.

Singvögel,  Schutz  derselben  (Str.  G.  B.  §.  368.  Nr.  11.)
117.

Sittlichkeit,  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit
(Str.  S.  B.  §§.  171—184.  235.)  73.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §§.  176—178.)  30.

Sklaverei,  Bemächtigung  eines  Menschen,  um  ihn  in
Sklaverei  zu  bringen  (Str.  G.  B.  §.  234.)  83.

Soldaten,  Landesverrath  in  Betreff  derselben  (Str.  G.  B.
§.  90.  Nr.  1.  3.)  57.  —  Aufforderung  derselben  zum
Ungehorsam  (das.  §.  112.)  62.  —  (.  auch  Militärpersonen.


Sonntagsfeier,  Störung  derselben  (Sir.  G.  V.  §.  366.
Nr.  1.)  113.

Spanien,  Theilnahme  an  der  internationalen  Meterkonvention
  zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

Spanndienste  für  mobile  Truppen  (V.  v.  1.  April  I.
Nr.  6.  8.)  141.

Spielkarten,  unechte  Stempelabdrücke  für  Spielkarten
(Str.  G.  B.  §.  275.  Nr.  2.)  92.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  275.  Nr.  2.)  32.

Spion,  Bestrafung  von  Deutschen,  die  dem  Feinde  als
Spion  dienen  (Str.  G.  B.  §.  90.  Nr.  5.)  57

Sprengstoffe,  vorschriftswidrige  Aufbewahrung,  Beförderung
  etc.  derselben  (Str.  G.  B.  §.  367.  Nr.  4—6.)  115.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  367.  Nr.  5.)  34.

Staat,  Verbreitung  erdichteter  Thatsachen,  um  Staatseinrichtungen
  verächtlich  zu  machen  (Str.  G.  B.  §.  131.)
66.  —  Strafbare  Handlungen  in  Bezug  auf  Staatsgeheimnisse
  und  Staatsgeschäfte,  sowie  auf  Urkunden  über
staatliche  Rechte  (das.  §.  92.)  57.  —  Widerstand  gegen
die  Staatsgewält  (das.  §§.  110—122.)  61.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  113.  114.  117.)  28.  —  Vergehen
in  Bezug  auf  die  Ausübung  staatsbürgerlicher  Rechte
(Str.  G.  B.  §§.  105—109.)  60.

Staaten,  feindliche  Handlungen  gegen  befreundete  Staaten
(Str.  G.  B.  §§.  102—104.)  59.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§§.  102—104.)  27.

s.  auch  Bundesstaaten.

Sachregister.

1876.

Standesbeamte,  s.  Personenstandsbeamte.

Statut  eingeschriebener  Hülfskassen  (G.  v.  7.  April  §.  3.
4.  6.  15.  18.  20.  31.  35.)  125.

s.  auch  Ortsstatut.

Stauer,  Bestrafung  derselben  wegen  Untreue  (Str.  G.  B.
§.  266.  Nr.  3.)  90.

Steine,  Werfen  mit  Steinen  (Str.  G.  B.  §.  366.  Nr.  7.)
114.  —  Wegnahme  derselben  (das.  §.  370.  Nr.  2.)  117.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.  Nr.  2.)  35.

Stempel  etc.  zu  Münzverbrechen  (Str.  G.  B.  §.  151.)
69.  —  Unbefugte  Anfertigung  amtlicher  Stempel  u.  s.  w.
zur  Anfertigung  von  Metall-  oder  Papiergeld  oder  von
Stempelpapier  etc.  (das.  §.  360.  Nr.  4—6.)  110.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  360.  Nr.  4.)  33.

Stempelmaterial,  Verfälschung  desselben  (Str.  G.  B.
§.  275.)  92.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  275.  Nr.  2.)  32.

Sterbekassen,  unbefugte  Errichtung  derselben  (Str.  G.  B.
§.  360.  Nr.  9.)  111.

Steuern,  rechtswidrige  Erhebung  von  Steuern  (Str.  G.  B.
§.  353.)

Stiche,  s.  Platten

Stimmrecht,  Verhinderung  der  Ausübung  desselben
(Str.  G.  B.  §§.  106.  107.  339.)  61.

Stimmzettel,  Fälschung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  108.)  61.

Stockdegen  (Str.  G.  B.  §.  367.  Nr.  9.)  115.

Strafen,  gesetzliche  Bestimmung  derselben  (Str.  G.  B.
§.  2.)  40.  —  Arten  derselben  (das.  §§.  13—42.)  42.  —
Strafausschließung  und  Milderung  (das.  §§.  51—72.)  49.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §§.  55.  64.  70.  Nr.  2.  3.)  26.
—  Zusammentreffen  mehrerer  Strafen  (Str.  G.  B.  §§.  73
bis  79.)  53.  —  Widerrechtliche  Vollstreckung  von  Strafen
(das.  §§.  345.  346.)  106.  —  f.  auch  Geldstrafe,
Todesstrafe.

Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich,  Abänderung
von  Bestimmungen  und  Ergänzung  desselben  (G.  v.
26.  Febr.)  25.  —  Neue  Redaktion  desselben  (das.  Art.  V.)
38.  (Bek.  v.  26.  Febr.)  39.

Anwendung  des  §.  266.  desselben  gegen  Mitglieder
des  Vorstandes  oder  des  Ausschusses  eingeschriebener
Hülfskassen  (G.  v.  7.  Äpril  §.  34.)  133.

Strafgesetze,  Anwendung  derselben  (Str.  G.  B.  §§.  3.
bis  6.  10.)  4

Strafprozeßordnung,  Vorberathung  des  Entwurfs  zu
derselben  (G.  v.  1.  Febr.  §.  1.)  15.

Strafvollstreckung  (Str.  G.  B.  §§.  13.  15—18.  22.
57.)  42.  —  Verjährung  derselben  (das.  §§.  70—72.)  52.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  70.  Nr.  2.  3.)  26.  —  Widerrechtliche
  und  unterlassene  Strafvollstreckung  (Str.  G.  B.
§§.  345—347.)  106.
        <pb n="33" />
        Sachregister.

Strandung  von  Schiffen  (Str.  G.  B.  §§  265.  322.  323.
325.  326.)  90.

Straße,  Diebstahl  an  Reisegepäck  etc.  auf  Straßen  (Str.
G.  B.  §.  243.  Nr.  4.)  85.  —  Naub  auf  einer  Straße
(bas.  §.  250.  Nr.  3.)  87.  —  Zerstörung  elner  Straße
(das.  §.  305.)  99.  —  Uebertretungen  gegen  die  Sicherheit,
Reinlichkeit  und  den  Verkehr  auf  den  Straßen  (das.
§.  366.  Nr.  2—5.  8—10.  §.  367.  Nr.  12.  14.)  114.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  366.  Nr.  3.  8—10.)  34.

Sereifbänder,  gestempelte,  s.  Postwerthzeichen.

T.

Tage,  Berechnung  derselben  bei  Freiheitsstrafen  (Str.
G.  B.  §.  19.)  43.
Talons,  s.  Erneuerungsscheine.

Taubstumme,  strafbare  Handlungen  derselben  (Str.  G.  B.
§  58.)  51.
Telegramme,  s.  Depeschen.
Telegraphenanstalt,  Beschädigung  oder  Zerstörung
derselben  (Str.  G.  B.  §§.  317—320.)  101.
Telegraphenbeamte,  Bestrafung  derselben  wegen  Vernachlässigung
  ihrer  Pflichten  (Str.  G.  B.  §§.  318—320.)
101.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  319.)  33.  —  desgl.
wegen  Verfälschung  oder  Eröffnung  etc.  von  Depeschen
(Str.  G.  B.  §§.  355.  358.)  109.
Kautionen  derselben,  (V.  v.  3.  April)  161.
s.  auch  Beamte.
Telegraphendirektoren,  Vorsteher  der  Telegraphenämter
  I.  Klasse,  Rang  derselben  (A.  E.  v.  17.  Juli)  186.
Telegraphenfreimarken,    Fälschung  etc.  derselben  (Str.
G.  B.  §.  275.)  92.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  275
Nr.  2.)  32.

Telegrapheninspektoren,  Bezirks-Aufsichtsbeamte  der
Telegraphie,  Rang  derselben  (A.  E.  v.  17.  Juli)  186.
Telegraphenverwaltung,  Ausdehnung  der  Kaiser

Wilhelm-  Stiftung  auf  die  Angehörigen  der  Reichs-Postund
  Telegraphenverwaltung  (G.  v.  4.  März.)  122.
Anleihe  für  die  Tegraphenverwaltung  (G.  v.  3.  Janr.)  1.
Testaments-Exekutoren,  Bestrafung  derselben  wegen
Untreue  (Str.  G.  B.  §.  266.  Nr.  1.)  90.
Thaler,  Annahme  der  Thalerstücke  bel  Zahlungen  (G.  v.
6.  Janr.)  3
Außerkurssetzung  von  Scheidemünzen  der  Thalerwährung
  (Bek.  v.  12.  April)  162.  —  der  deutschen  Zwelthaler-
  und  Eindrittelthalerstücke  (Bek.  v.  2.  Nov.)  221.

1876.  27

Thätlichkeiten  gegen  den  Kaiser,  den  Landesherrn  oder
ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  (Str.  G.  B.
§§.  94.  96.)  58.  —  gegen  einen  Bundesfürsten  (das.
§.  98.)  59.  —  gegen  den  Landesherrn  eines  befreundeten
Staates  (das.  §.  102.)  59.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.
§.  102.)  27.

Beleidigung  mittelst  einer  Thätlichkeit  (Str.  G.  B.
§.  185.)  76.

Thatsachen,  Verbreitung  erdichteter  Thatsachen,  um
Staatseinrichtungen  verächtlich  zu  machen  (Str.  G.  B.
§.  131.)  66.  —  Beleidigung  durch  Verbreitung  unwahrer
Thatsachen  (das.  §§.  186.  187.)  76

Theilnahme  an  strafbaren  Handlungen  (Str.  G.  B.
§§.  47—50.  63.  64.)  48.  —  Aufforderung  und  Erbieten
zur  Theilnahme  (das.  §.  49  a.)  48.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  II.  §.  49a.)  36.  —  Theilnehmer  beim  Diebstahl
(Str.  G.  B.  §.  243.  Nr.  5.  6.  §.  247.)  85.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  247.)  32.  —  s.  auch  Hülfe.

Thiere,  Unzucht  mit  denselben  (Str.  G.  B.  §.  175.)  74.
—  Uebertretungen  in  Betreff  der  Beaufsichtigung  derselben
  (das.  §.  366.  Nr.  5.  §.  367.  Nr.  11.)  114.

Thierquälerei,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  360.
Nr.  13.  §.  366.  Nr.  7.)  111.

Thronfolge,  Unternehmen  zur  gewaltsamen  Aenderung
derselben  (Str.  G.  B.  §.  81.  Nr.  2.  §.  102.)  55.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  102.)  27.

Titel,  Verlust  etc.  derselben  in  Folge  strafrechtlicher  Verurtheilung
  (Str.  G.  B.  §§.  33.  34.  Nr.  3.)  45.  —  Unbefugte
  Annahme  von  Titeln  (das.  §.  360.  Nr.  8.)  111.

Todesstrafe,  Vollstreckung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  13.)
42.  —  Verlust  der  Ehrenrechte  neben  der  Todesstrafe
(das.  §.  32.)  45.  —  Verjährung  der  Todesstrafe  (das.
§§.  67.  70.  Nr.  1.)  52.  —  Fälle,  in  denen  die  Todesstrafe
  eintritt  (das.  §§.  80.  211.)  54.

Todtschlag,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §§.  212  bis
215.  227.  228.)  80.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  228.)  31.

Tödtung  bei  der  Nothzucht  (Str.  G.  B.  §.  178.)  75.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  178.)  30.  —  im  Zweikampf
(Str.  G.  B.  §§.  206.  207.)  79.  —  im  Zorn  (das.  §F.  213.)
80.  —  bei  Unternehmung  einer  strafbaren  Handlung
(das.  §.  214.)  80.  —  auf  Verlangen  des  Getödteten  (das.
§.  216.)  80.  —  eines  unehelichen  Kindes  (das.  §.  217.)
80.  —  der  Leibesfrucht  (das.  §§.  218—  220.)  80.  —
durch  Fahrlässigkeit  (das.  §.  222.)  81.  —  bel  elner
Schlägerei  (das.  §§.  227.  228.)  82.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.
§.  228.)  31.  —  durch  Gift  (Str.  G.  B.  §.  229.)  82.  —
bel  Beraubung  der  Freiheit  (das.  §.  239.)  84.  —  beim
Raube  (das.  §.  251.)  87.  —  bel  gemeingefährlichen  Verbrechen
  etc.  (das.  §.  307.  Nr.  1.  §§.  309.  312.  314—316.
321—326.)  99.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  321.)  33.
        <pb n="34" />
        28

Torfmoore,  Anzünden  derselben  (Str.  G.  B.  §.  308  bis
310.  325.)  100.

Trichinen,  Verkauf  trichinenhaltigen  Fleisches  (Str.  G.  B.
§.  367.  Nr.  7.)  115.

Strafe  derselben  (Str.  G.  B.  §.  361.  Nr.  5.
§.  362.)  112.

Truppen,  strafbare  Handlungen  gegen  die  Truppen  des
Deutschen  Reichs  und  dessen  Bundesgenossen  im  Kriege
(Str.  G.  B.  §§.  89.  90.  Nr.  1.  6.)  56

Türkei, Theilnahme  an  der  allgemeinen  Meterkonvention
zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

U.

Ueberfall,  Körpeverletzung  mittels  hinterlistigen  Ueberfalls (Str. G. B. §§. 223a. 228.) 82. (G. v. 26. Febr.

Art.  II.  §.  223  a.)  37.

Ueberschwemmung,  Herbeiführung  einer  solchen  (Str.
G.  B.  §§.  312—314.)  100.  —  Erpressung  durch  Bedrohung
  mit  Ueberschwemmung  (das.  §.  254.)  88.

Uebertragung  des  Urheberrechts  an  Werken  der  bildenden
  Künste  (G.  v.  9.  Janr.  §§.  2.  8.)  4.  —  desgl.  an
photographischen  Werken  (G.  v.  10.  Janr.  §.  7.)  9.  —
an  Mustern  und  Modellen  (G.  v.  11.  Janr.  §.  3.)  11.

Uebertretung,  Begriff  (Str.  G.  B.  §.  1.)  40.  —  Bestrafung
  derselben  (das.  §§.  G.  27—29.  57.  Nr.  4,  §§. 78.
360—370.)  41.  —  Verjährung  (das.  §§.  67.  70.)  52.

Ufer  von  Flüssen  und  Meeren,  Beschädigung  derselben
(Str.  G.  B.  §.  366  a.)  114.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.
§.  366  a.)  37.

Umwandlung  der  Strafen  (Str.  G.  B.  N6.  28.  29.  44.
49.  57.  157.  158.)  44.

Unfug,  Strafe  wegen  groben  Unfugs  (Str.  G.  B.  §.  360.
Nr.  11.)  111.  —  Beschimpfender  Unfug  an  Hoheitszeichen
des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  (das.  §.  135.)  66.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  135.)  29.  —  desgl.  an
Hoheitszeichen  befreundeter  Staaten  (Str.  G.  B.  §.  103a.)
60.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  103  a.)  36.  —  desgl.  in
Kirchen  und  an  Gräbern  (Str.  G.  B.  §§.  166.  168.)  72.

Ungarn,  s.  Oesterreich-  Ungarn.

Ungehorsam,  Aufforderung  zum  Ungehorsam  gegen  dle
Obrigkelt  (Str.  G.  B.  §§.  110.  112.)  61.

Unglücksfälle,  Verweigerung  der  Hülfe  bei  Unglücksfällen
  (Str.  G.  B.  §.  360.  Nr.  10.)  111.

Uniform,  unbefugtes  Tragen  derselben  (Str.  G.  B.  §.  360.
Nr.  8.)  111.

Unrath,  Werfen  mit  Unrath  (Str.  G.  B.  §.  366.  Nr.  7.)
114.

Sachregister.

1876.

Unterdrückung  von  Briefen  und  Depeschen  (Str.  G.  B.
§§.  354.  355.  358.)  109.

Unterschiebung  eines  Kindes  (Str.  G.  B.  §.  169.)  73.

Unterschlagung,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.
§§.  246—248.  258.  259.  350.  351.)  86.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  247.)  32.

Unterstützung  der  Mitglieder  eingeschriebener  Hülfskassen
(O.  v.  7.  April  K.  3.  Nr.  4,  §§.  7.  8.  10—14.  26.  27.
29.  31.)  125.  —  Unzulässigkeit  der  Verpfändung  etc.  der
Unterstützungsansprüche  (das.  §.  10.)  127.  —  Hülfskassen
zur  Unterstützung  von  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrik.
arbeitern  (G.  v.  8.  April  Art.  1.  §§.  I41.  141  a—f.
Art.  2.)  134.

Untersuchungshaft,  Anrechnung  derselben  (Str.  G.  B.
§.  60.)  51.

Untersuchungssachen  (Strafsachen),  strafbare  Handlungen
  in  Betreff  derselben  (Str.  G.  B.  §.  174.  Nr.  2,
§§.  343.  344.  346.)  74.  —  s.  Rechtssachen.

Untreue,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  266.)  90.

Unwissenheit,  Einfluß  derselben  auf  die  Strafbarkeit
(Str.  G.  B.  §.  59.)  51.

Unzucht,  Strafe  derselben  (Str.  G.  B.  §§.  173—178.)  73
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  176.  178.)  30.  —  Verschaffung
  von  Gelegenheit  zur  Unzucht  (Str.  G.  B.  §§.  180.
181.)  75.  —  Oeffentliches  Aergerniß  durch  unzüchtige
Handlungen  (das.  §.  183.)  75.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  183.)  30.  —  Verkauf  unzüchtiger  Schriften  (Str.  G.  B.
§.  184.)  76.  —  Entführung  zur  Unzucht  (das.  §.  236.
237.)  84.  —  Gewerbsmäßige  Unzucht  (das.  §.  361.  Nr.  6.
§.  362.)  112.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  361.  Nr.  6.)  34.

Unzurechnungsfähigkeit  als  Strafausschließungsgrund
(Str.  G.  B.  §§.  51.  58.)  4

Urheber  von  Werken  der  bildenden  Künste,  Rechte  desselben
  (G.  v.  9.  Janr.  §§.  1  —  15.  20.  21.)  4.  (G.  v.
10.  Janr.  §.  B.)  10.  —  desgl.  des  Urhebers  von  Mustern
und  Modellen  (G.  v.  11.  Janr.  §§.  1—3.  9.  13—17.)
11.  —  Wer  in  gewissen  Fällen  als  Urheber  von  Mustern
und  Modellen  anzusehen  ist  (das.  §.  2.  13.)  11.

Rechtswidrige  Vervielfältigung  von  Kunstwerken  durch
den  Urheber  (G.  v.  9.  Janr.  §.  5.  zu  4.)  4.
s.  auch  Verfertiger  von  Photographieen.

Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  (G.  v.
9.  Janr.)  4.  (G.  v.  10.  Janr.  §.  8.)  10.  —  an  Mustern
und  Modellen  (G.  v.  11.  Janr)  11.  (G.  v.  9.  Janr.
P.  14.)  6.  —  Dauer  des  Urheberrechts  an  Kunstwerken
(G.  v.  9.  Janr.  §§.  9  —  15.)  5.  —  an  Mustern  und
Modellen  (G.  v.  11.  Janr.  §.  8.)  12.  —  Sicherstellung
des  Urheberrechts  an  Kunstwerken  (G.  v.  9.  Janr.  §.  16.)
6.  —  an  Mustern  und  Modellen  (G.  v.  11.  Janr.  §§.  9
bis  14.)  12.
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        Sachregister.

Urheberrecht  (Forts.)

Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Anwendung  der  Bestimmungen
  des  Gesetzes  darüber  vom  11.  Juni  1870  auf
Kunstwerke  (G.  v.  9.  Janr.  §.  6  zu  4.  §§.  9.  16.)  5.  —
auf  Photographieen  (G.  v.  10.  Janr.  §§.  6.  9.)  9.  —
auf  Muster  und  Modelle  (G.  v.  11.  Janr.  §.  14.)  13.

Rechte  des  Verfertigers  bz.  des  Bestellers  von  Photographieen
  zu  Nachbildungen  (G.  v.  10.  Janr.  §§.  1.
7.  9.)  8.

Urkunden,  Verrath  an  Urkunden  (Str.  G.  B.  §.  92.
Nr.  1.  2.)  57.  —  Vernichtung,  Verfälschung  oder  Unterdrückung
  von  Urkunden  (das.  133.  267—280.  348.)
66.  —  Unbefugte  Eröffnung  verschlossener  Urkunden  (das.
§.  299.)  97.  —  Mißbrauch  von  Legitimationspapieren
(das.  §.  363.)  113.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  363.)  34.

Urkundenfälschung,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.
§§.  267—280.)  91.  —  Urkundenfälschung  durch  Beamte
(das.  §§.  348.  349.  351.)  107.

V.

Vater,  Autrag  desselben  auf  Bestrafung  (Str.  G.  B.

§§.  65.  189.  195.)  51.
s.  auch  Eltern.

Venezuela  (Republlk),  Theilnahme  an  der  internationalen
Meterkonvention  zu  Paris  (v.  20.  Mai  75.)  191.

Verbindung,  Bestrafung  der  Theilnahme  an  geheimen
Verbindungen  (Str.  G.  B.  §§.  128.  129.)  65.

Verbot  der  Pferdeausfuhr,  Aufhebung  desselben  (V.  v.
3.  Febr.)  16

Verbrechen,  Begriff  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §§.  1.  4.  5.
13.  14.)  40.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  4.)  25.  —  Aufforderung
  und  Erbieten  zu  Verbrechen  (Str.  G.  B.  §.  49  a.)
48.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  493.)  36.  —  Verjährung
derselben  (Str.  G.  B.  §§.  67.  70.)  52.  (G.  v.  26.  Febr.
Artt.  I.  §.  70.  Nr.  2.  3.)  26.

Verbreitung  von  Schriften  und  Darstellungen,  um  zum
Ungehorsam  gegen  die  Obrigkeit  aufzufordern  (Str.  G.  B.
§§.  110.  111.)  61.  —  Verbreitung  erdichteter  Thatsachen
als  Vergehen  gegen  die  öffentliche  Ordnung  (das.  §.  131.)
66.  —  Beleidigung  durch  Verbreitung  unwahrer  Thatsachen
  (das.  §§.  186—191.)  76.  —  Verbreitung  unzüchtiger
  Schriften  (das.  §.  184.)  76.  —  Rechtswidrige  Verbreitung
  der  Nachbildungen  von  Kunstwerken  (G.  v.  9.  Janr.
§§.  5.  18.)  4.  —  von  Photographieen  (G.  v.  10.  Janr.
§.  3.)  9.  —  von  Mustern  und  Modellen  (G.  v.  11.  Janr.
§.  5)  I11.

Vereinsthaler,  Annahme  derselben  bei  Zahlungen  (G.  v.
6.  Janr.)  3

1876.  29

Verfälschung,  s.  Fälschung,  Urkunden  fälschung.

Verfertiger  von  Photographieen,  ausschließliches  Recht
desselben  zur  Nachbildung  photographischer  ee  nahnen
(G.  v.  10.  Janr.  §§.  1.  3.  6.  7.  9.  11.  12.)  8

Verführung  zum  Beischlafe  (Str.  G.  B.  §.  u)  75.

Vergeben,  Begriff  (Str.  G.  B.  §.  1.)  40.  —  Bestrafung
derselben  (das.  §§.  4.  5.  57.  Nr.  4.  K.  61—65.)  40.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  4.)  25.  —  Verjährung  (Str.
G.  B.  §§.  67—70.)  32.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  70.
Nr.  2.  3)  26.

Vergiftung  eines  Menschen  (Str.  G.  B.  §.  229.)  82.
—  von  Brunnen  etc.  (das.  §§.  324—326.)  103.

Vergütungen  der  Kriegsleistungen  der  Gemeinden,  Ab.
schätung  derselben  (V.  v.  1.  April  I.  Nr.  1.  zu  3.  VII.
Nr.  16.  zu  1.  2.)  138.  —  Insbesondere  Vergütungen  für
Naturalverpflegung  (das.  1.  Nr.  3.  zu  2.  Nr.  8.)  140.  —
für  Fouragelieferungen  (das.  I.  Nr.  4.  zu  2.  u.  3.  Nr.  B.)
141.  —  für  Vorspann  und  Spanndienste  (das.  I.  Nr.  5.
u.  8.)  141.  —  für  Quartier  und  Stallung  (das.  I.  Nr.  8.)
143.  —  für  Arbeitskräfte  und  Transportmittel,  sowie
Lagerstroh  und  Feuerungsmaterial  (das.  I.  Nr.  6.  u.  8.)
142.  —  für  Benutzung  von  Gebäuden  und  Grundstücken,
Aecker,  Wiesen  etc.  (das.  I.  Nr.  7.  8.)  142.  —  für  Gestellung
  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  (das.  IV.  Nr.  12.)
146.  —  desgl.  von  Eisenbahn-Transportmitteln  (das.
VI.  Nr.  14.  zu  4.)  147.

Feststellung  und  Zahlung  der  Vergütungen  (das.  IIIa.
Nr.  1.  2.)  144.  —  Rekurs  und  Berufung  gegen  die  Festsetzung
  der  Vergütungen  (das.  III  a.  Nr.  5—7.)  145.
Liquidation  der  Vergütungen,  Feststellung  der  Liquldationen

  und  Einsendung  derselben  an  die  Kriegsministerien
  etc.  (das  IIIa.  Nr.  3.  4.  8.  IIIb.  2.)  144.

Vergütungsanerkenntnisse  über  Kriegsleistungen
(B  v.  1.  April  IIIa.  zu  2.  8.  IV.)  144.  (Formular  hierzu
Beil.  E.)  160.  —  Zuständige  Behörden  zur  Ausstellung
der  Anerkenntnisse  (Beil.  C.  Spalte  VI.)  155.

Verhaftung,  rechtswidrige  (Str.  G.  B.  §.  341.)  106.

Verjährung  der  Strafverfolgung  (Str.  G.  B.  §§.  61.
66—69.  171.  198.  232.)  51.  —  der  Strafvollstreckung
(das.  §§.  66.  70—72.)  52.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  70.
Nr.  2.  3.)  26.

Verjährung  der  Forderungen  der  Gesellen-  etc.  Hülfskassen

  (G.  v.  8.  April  Art.  1.  §.  141  d.)  135.

Verlassen,  vorsätzliches  Verlassen    von  hülfsbedürftigen
Personen  (Str.  G.  B.  §.  221.) 81.

Verleger  von  Kunstwerken,  rechtswidrige  Verbreitung  von
Exemplaren  von  Kunstwerken  (G.  v.  9.  Janr.  §.  5.  zu  4.
und  5.)  4.
        <pb n="36" />
        30

Verleitung  zu  strafbaren  Handlungen  (Str.  G.  B.  §§.  48.
49a.  111.)  48.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  49  a.)  36.
—  Verleitung  zur  Desertion  (Str.  G.  B.  §.  141.)  68.  —
zum  Meineide  (das.  §§.  159.  160.)  71.—  zur  Eheschließung
(das.  §.  170.)  73.  —  zum  Beischlaf  (das.  §§.  179.  182.)
75.  —  der  Untergebenen  zu  strafbaren  Handlungen  (das.
§  357.)  109.  —  Verleitung  zur  Auswanderung  durch
Vorspiegelung  falscher  Thatsachen,  das  §.  144.)  68.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  144.)  2

Verleumdung,  Begrif  und  Strafe  (Str.  G.  B.  §.  187.)  76.

Vermögen,  Beschlagnahme  desselben  (Str.  G.  B.  §§.  93.
140.)  58.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  140.)  29.

Vernichtung  von  Urkunden  (Str.  G.  B.  §.  92.  Nr.  2.
§§.  133.  274.  348.)  57.  —  gepfändeter  und  in  Beschlag
genommener  Sachen  (das.  §.  137.)  67.

Verschwägerte,  s.  Angehörige.

Bersicherung,  Brandstiftung  an  versicherten  Sachen  (Str.
G.  B.  §.  265.)  90.  —  Versicherung  auf  den  Diensteid
oder  an  Eidesstatt,  s.  Diensteid,  Eidesstatt.

Versicherungsanstalten,  unbefugte  Errichtung  derselben
  (Str.  G.  B.  §.  360.  Nr.  9.)  111.

Versichicherung  sgesellschaften,  Täuschung  derselben
Sir.  G.  B.  §§.  277—280.)  93.

Versteigerer  ,  Untreue  derselben  (Str.  G.  B.  §.  266.
Nr.  3.)  90.

Verstümmelung,  um  sich  der  Wehrpflicht  zu  entziehen
(Str.  G.  B.  §.  142.)  68.  —  Verstümmelung  bei  Körperverletzung
  (das.  §.  224.)  82.

Versuch  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  Begriff  und
Strafe  (Str.  G.  B.  §§.  43—46.)  4

Vervielfältigung,  s.  Nachbildung.

Verwalter,  Untreue  derselben  (Stir.  G.  B.  §.  266.
Nr.  1.)  90.

Verwandte,  s.  Angehörige.

Verweis  bei  strafbaren  Handlungen  jugendlicher  Personen
(Str.  G.  B.  §.  57.  Nr.  4.)  50.

Vieh  (Rindvieh,  Schafe,  Schweine  etc.),  Beseitigung  von
Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen
(C.  v.  25.  Febr.  §§.  1.  3.)  163.

Viehfutter  ,  Wegnehmen  von  Futter  zur  Fütterung  des
Viehes  wider  Willen  des  Eigenthümers  (Str.  G.  B.  §.  370.
Nr.  6.)  118.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.  §.  370.  Nr.  6.  36.

Viehhöfe  der  Eisenbahnverwaltungen,  Vorschriften  über
Desinfektion  derselben  (G.  v  26.  Febr.  §.  1.)  163.

Viehseuche,  Verletzung  der  Maßregeln  zur  Verhütung
von  Viehseuchen  (Str.  G.  B.  §.  328.)  103.

Viehtreiben  auf  verbotenen  Wegen  etc.  (Str.  G.  B.  §.  368.
Nr.  9.)  117.

Vorbeifahren,  Hinderung  Anderer  am  Vorbeifahren  auf
öffentlichen  Straßen  (Str.  G.  B.  §.  366.  Nr.  3.)  114.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  366.  Nr.  3.)  34.

Sachregister.

1876.

Vorgesetzte,  beleidigende  Rügen  derselben  (Str.  G.  B.
§.  193.)  77.  —  Berechtigung  zum  Strafantrage  bei  Beleidigung
  von  Untergebenen  (das.  §.  196.)  78.  —  Verleitung
  durch  Vorgesetzte  (das.  §§.  357.  358.)  109.  —
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Anordnungen  der  Vorgesetzten
  im  diplomatischen  Dienst  (das.  §.  353  a.)  108.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  II.  §.  353  a.)  37.

Vorgesetzte  Dienstbehörden  bei  der  Militär-  und
Marineverwaltung,  Ermächtigung  derselben,  die  Beschaffung
der  Kautionen  durch  Ansammlung  von  Gehaltsabzügen  zu
gestatten  (V.  v.  16.  Aug.  §§.  4.  5.  7.)  185.

Vormund,  Verlust  der  Ehrenrechte  macht  unfähig,  Vormund
  zu  sein  (Str.  G.  B.  §.  34.  Nr.  6.)  45.  —  Berechtigung
  desselben  zu  dem  Antrage  auf  Bestrafung  (das.
§.  65.)  51.  —  Bestrafung  desselben  wegen  Unzucht  mit
Pflegebefohlenen  (das.  §.  174.  Nr.  1.)  74.  —  wegen  Kuppelei
  (das.  §.  181.)  75.  —  wegen  Untreue  (das.  §.  266
Nr.  1.)  90.  —  Diebstahl,  Unterschlagung  und  Betrug
gegen  Vormünder  (das.  §§.  247.  263.)  86.  (G.  v.  26.  Febr
Art.  I.  §§.  247.  263.)  32.

Vorspann  und  Spanndienste  für  die  Truppen
(V.  v.  1.  April  I.  Nr.  5.  8.)  141.  —  Formular  zu
Vorspann-Bescheinigungen  (Anl.  A.  3  dazu)  151.

Vorstand  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.  v.  7.  April
§§.  3.  4.  14.  16—23.  30.  33.  34.)  125.

W.

Waagen,  unrichtige  (Str.  G.  B.  §.  369.  Nr.  2.)  117.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  369.  Nr.  2.)  35.

Waaren,  Verbreitung  von  Waaren.  Empfehlungskarten
welche  dem  Papiergelde  ähnlich  sind  (Str.  G.  B.  §.  360
Nr.  6.)  110.

Waarenbezeichnungen,  gegenseitiger  Schutz  der
Waarenbezeichnungen  zwischen  Deutschland  und  Luxemburg
  (Bek.  v.  14.  Jull)  169.

Wäger,  Bestrafung  derselben  wegen  Untreue  (Str.  G.  B.
§.  266.  Nr.  3.)  90.

Waffen  beim  Hochverrath  und  Landesverrath  (Str.  G.  B.
§§.  84.  88.  90.  Nr.  2.)  55.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  88.)  26.  —  Unbefugte  Bewaffnung  von  Mannschaften
(Str.  G.  B.  §.  127.)  65.  —  Aufsammlung  von  Vorräthen
  an  Waffen  (das.  §.  360.  Nr.  2.)  110.  —  Haus.-friedensbruch
  mit  Waffen  (das.  §.  123.)  64.  —  Diebstahl,
Raub,  Bettelei  mit  Waffen  (das.  §.  243.  Nr.  5.  §.  250.
Nr.  1.  §.  362.)  85.  —  Verbotene  Waffen  (das.  §.  367.
Nr.  9.)  115.  —  Gebrauch  von  Waffen  bei  einer  Schlägerei
(das.  §.  367.  Nr.  10.)  115.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  367.
Nr.  10.)  35.  —  desgl.  bei  Körperverletzung  (Str.  G.  B.
§.  223  3.)  82.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  223  a.)  37.

Wahlen  zum  Reichstag  (V.  v.  23.  Nov.)  231.
        <pb n="37" />
        Sachregister.

Wahlrecht,  strafbare  Verhinderung  der  Ausũbung  det
Wahlrechts  (Str.  G.  B.  §§.  107.  339.)  61.  —  Verlust
des  Wahlrechts  in  Folge  strafrechtlicher  Verurtheilung  (das.
§  .  34.  Nr.  4.)  45.

Wahlreglement  für  die  Reichstagswahlen  vom  28.  Mai
1870,  Abänderung  der  Anlage  C.  desselben  (G.  v.  25.  Dez.
§§.  1.  2.)  275.

Wahlstimme,  Kauf  und  Verkauf  derselben  (Str.  G.  B.
§.  109.)  61.  4

Wahrbeit,  Beweis  der  Wahrheit  bei  Beleidigungen
(Str.  G.  B.  §§.  186.  190.  192.)  76.

Wald,  Brandstistung  an  Waldungen  (Str.  G.  B.  §§.  308.
310.  325.)  100.  —  Anzünden  von  Feuer  in  Wäldern
(das.  §.  368.  Nr.  6.)  116.  —  Widerstand  gegen  Waldeigenthümer
  und  Waldaufseher  (das.  §.  117.)  63.  (G.  v.
26.  Febr.  Art.  I.  §.  117.)  28.

Wanderbücher,  Anfertigung  und  Gebrauch  falscher
Wanderbücher  (Str.  G.  B.  §.  363.)  113.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  363.)  34.

Wappen,  unbefugter  Gebrauch  von  Abbildungen  des
Kaiserlichen  Wappens  oder  von  Wappen  eines  Bundesfürsten
  (Str.  G.  B.  §.  360.  Nr.  7.)  111.  (G.  v.  26.  Febr.
Art.  I.  §.  360.  Nr.  7.)  33.

Warnungszeichen,  Betreten  von  Aeckern  etc.  mit
Warnungzzeichen  (Str.  G.  B.  §.  368.  Nr.  9.)  117.

Warschau,  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen
Warschau  und  Marienburg  über  Mlawka  (Uebereink.  mit
Rußland  v.  22./10.  April)  172.

Wasserleitungen,  Wasserbauten,  Zerstörung  oder  Beschädigung
  derselben  (Str.  G.  B.  §§.  321.  325.  326.)  102.
(G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  321.)  33.

Wasserstand,  strafbare  Veränderung  von  Merkmalen
zur  Bezeichnung  des  Wasserstandes  (Str.  G.  B.  §.  274.
Nr.  2.)  92.

Wasserstraßen,  Diebstahl  oder  Raub  auf  Wasserstraßen
(Str.  G.  B.  §.  243.  Nr.  4.  S.  250.  Nr.  3.)  85.  —
Hinderung  des  freien  Verkehrs  auf  denselben  (das.  §.  366.
Nr.  3.  9.  10.)  I14.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  366.  Nr.  3.
9.  10.)  34.

Wege,  Diebstahl  auf  öffentlichen  Wegen  (Str.  G.  B.
§.  243.  Nr.  4.)  85.  —  Raub  auf  einem  öffentlichen  Wege
(das.  §.  250.  Nr.  3.)  87.  —  Beschädigung  etc.  von  Gegenständen
  zur  Verschönerung  öffentlicher  Wege  (das.  §.  304.)
99.  —  Beschädigung  von  Wegen  (das.  §§.  321.  325.
326.)  102.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  321).  33.  —  Störung
des  freien  Verkehrs  auf  öffentlichen  Wegen  (Str.  G.  B.
§.  366.  Nr.  3.  5.  9.  10.)  114.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  .
§.  366.  Nr.  3.  9.  10.)  34.  —  Verringerung  von  Wegen
durch  Abgraben  oder  Abpflügen  (Str.  G.  B.  §.  370.  Nr.  1.)
117.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  370.  Nr.  1.)  35.

1876.  31

Wehre,  Beschädigung  und  Zerstörung  derselben  (Str.
G.  B.  §.  321.  325.  326.)  102.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  1.
§.  321)  33.

Wehrpflicht, Verletzung  derselben,  Begriff  und  Strafe
(Str.  G.  B.  §.  140.)  67.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  140.)2.

Wehrpflichtige,  unerlaubtes  Auswandern  derselben
(Str  G.  B.  §§.  140.  360.  Nr.  3.)  67.  (G.  v.  26.  Febr.
Art  I.  §§.  140.  360.  Nr.  3)  29.

Weiden,  unbefugtes  Gehen,  Reiten,  Fahren  über  Weiden
Str.  G.  B.  §.  368.  Nr.  9.)  117.

Weinberge,  unterlassene  Schließung  derselben  (Str.  G.  B.
§.  368.  Nr.  I.)  116.  —  Unerlaubtes  Betreten  derselben
(das.  §.  368.  Nr.  9))  117.

Werbung  zu  fremdem  Militärdienst  (Str.  G.  B.  §.  141.) 68.

Werfen  mit  Unrath,  Steinen  u.  s.  w.  (Str.  G.  B.  §.  366.
Nr.  7.)  114.

Wesel,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  daselbst  (Bek.  v.
7.  Juni)  165.

Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt  (Str.  G.  B.  §§.  110
bis  122.)  61.  —  gegen  Forst-  und  Jagdbeamte  etc.  (bas.
§.  117.)  63.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  S.  117.)  28.

Wiesen,  unbefugtes  Gehen,  Reiten  2c.  über  Wiesen  (Str.
G.  B.  §.  368.  Nr.  9.)  117.

Wilddieberei,  Bestrafung  derselben  (Str.  G.  B.
§.  294.)  96.  .

Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn, Bau und Betrieb
  der  Eisenbahn  von  Esch  a.  d.  Alzette  nach  Rüssingen
und  Audun  le  Tiche,  und  von  Rüssingen  nach  Redingen
durch  dieselbe  (Vertr.  mit  Luxemburg  v.  11.  Okt.  Art.  1.
6.  7.)  234.

Anlegung  der  bewilligten  Geldmittel  für  die  Wilhelm-Luxemburg-
  Eisenbahn  (G.  v.  23.  Febr.  §.  2.)  24.

Wirthe,  Bestrafung  derselben  wegen  Gestattung  von
Glücksspielen  (Str.  G.  B.  §.  285.)  95.  —  desgl.  wegen
Uebertretung  der  Polizeistunde  (das.  §.  365.)  113.

Wittwenkassen,  unbefugte  Errichtung  derselben  (Sir.
G.  B.  §.  360.  Nr.  9.)  111.

Woche,  Berechnung  derselben  bei  Freiheitsstrafen  (Str.

G.  B.  §.  19.)  43.  —  Freiheitsentziehung  über  eine  Woche
(das.  §.  239.)  84.

Wohnung,  widerrechtliches  Eindringen  in  eine  solche
(Str.  G.  B.  §§.  123.  124.)  64.  —  durch  Beamte  (das.
§.  342.)  106.

Wundärzte,  s.  Aerzte.

Würden,  Verlust  und  Unfähigkeit  zur  Erlangung  von
Würden  in  Folge  strafrechtlichen  Erkenntnisses  (Str.  G.  B.
§§.  33.  34.  Nr.  3.)  45.  —  Unbefugte  Annahme  von
Würden  (das.  §.  360.  Nr.  8.)  111.
        <pb n="38" />
        Z.

Zahlungsmittel,  Einlösung  der  Noten  mehrerer  Privat-  

Notenbanken  durch  Berliner  Bankhäuser  (Bek.  v.  7.  Janr.) 2.

Annahme  der  Einthalerstücke  deutschen  Gepräges  und

der  in  Oesterreich  vor  1867  geprägten  Vereinsthaler  bei
Zahlungen  (G.  v.  6.  Janr.)  3.

Außerkurssetzung  von  Scheidemünzen  der  Thalerwährung
  (Bek.  v.  12.  April)  162.  —  der  deutschen  Zweithaler-
  und  Eindrittelthalerstücke  (Bek.  v.  2.  Nov.)  221.

Zeichnen-Kunst.  s.  bildende  Künste.

Zeichnungen,  s.  Abbildungen.

Zeitungen,  Beleidigungen  durch  Mittheilungen  in  eitungen
  (Str.  G.  B.  §.  200.)  78.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  200.)  31.

Zentralbehörden  in  den  Bundesstaaten,  welche  zur
Entscheidung  der  Beschwerden  über  die  Festsetzung  der  Vergütungen
  für  Kriegsleistungen  zuständig  sind  (V.  v.
1.  April  III  a.  5.  6.  III  b.  1.)  145.  (Beil.  C.  hierzu)
155.  —  Einreichung  der  festgestellten  Liquidationen  über
Vergütungen  für  Kriegsleistungen  an  die  Zentralbehörden
(das.  III  a.  8.  III  b.  2.)  145.

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Veröffentlichung
der  Vorschriften  über  die  eichamtliche  Behandlung  vorschriftswidriger
  Maße,  Gewichte  und  Meßwerkzeuge  durch
dasselbe  (Bek.  v.  22.  März)  123.  —  desgl.  des  Tarifs
der  Vergütungen  an  die  Eisenbahnen  für  Militärtransporte
während  des  Kriegszustandes  (V.  v.  1.  April  VI.  Nr.  14.
zu  4.)  147.

Zerstörung,  s.  Vernichtung,  Beschädigung.

Zeuge,  Beschränkung  der  Fähigkeit,  Zeuge  zu  sein,  in
Folge  strafrechtlicher  Verurtheilung  (Str.  G.  B.  §.  34.
Nr.  5.  §.  161.)  45.  —  Falsche  Entschuldigung  ausgebliebener
  Zeugen  (das.  §.  138.)  67.  —  Bestrafung  meineidiger
  Zeugen  (das.  §§.  154.  155.  157.  161.)  70.  —
Zeugen  beim  Zweikampf  (das.  §.  209.)  79.

Zeughäuser,  Zerstörung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  90.
Nr.  2.)  57.

Sachregister.

1876.

JZeugniß,  falsches,  in  Strafsachen  (Str.  G.  B.  §.  154.)
70.  —  Falsche  Gesundheits,  und  Führungezeugnisse  (das.
§§.  277—280.  363.)  93.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.
§.  363.)  28.

Zinsen  von  den  Vergätungen  für  Kriegsleistungen  (V.  v.
1.  April  III.  11  a.  3.)  144.

Zinsscheine,  Anfertigung  und  Gebrauch  falscher  Zinsscheine
  (Str.  G.  B.  §§.  149.  360.  Nr.  6.)  69.

Zoll-  und  Steuergesetze,  unterlassene  Abhaltung  der
Kinder  von  der  Verletzung  derselben  (Str.  G.  B.  §.  361.
Nr.  9.)  112.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  II.  §.  361.  Nr.  9.)  37.

Zorn,  Tödtung  im  Zorn  (Str.  G.  B.  §.  213.)  80.

Zuchthausstrafe,  Dauer,  Berechnung,  Verhältniß  derselben
  zur  Gefängnißstrafe  (Str.  G.  B.  §§.  14.  15.  19
bis  26.  28.)  42.  —  Folgen  derselben  (das.  §§.  31.  32.)
45.  —  Bei  jugendlichen  Verbrechern  ist  statt  der  Zuchthausstrafe
  auf  Gefängnißstrafe  zu  erkennen  (das.  §.  57.
Nr.  1.  3.)  50.  —  Milderung  der  Zuchthausstrafe  (das.
§§.  44.  49.  157.)  47.  —  Verjährung  derselben  (daf.
§.  70.  Nr.  1—3.)  52.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  70.
Nr.  2.  3.)  26.  —

Zusammenrottung zu strafbaren Handlungen (Str.
G. B. §§. 115. 122. 124. 125.) 62.

Zusammenstoßen  der  Schiffe  auf  See  (Str.  G.  B.

§.  145.)  68.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  145.)  29.

Verhalten  der  Schiffer  nach  einem  Zusammenstoß
von  Schiffen  (V.  v.  15.  Aug.)  189.

Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer  Handlungen  (Str.
G.  B.  §§.  73—79.)  53.

Zwangsvollstreckung  (Exekution),  strafbare  Vereitelung
  derselben  (Str.  G.  B.  §.  288.)  95.  —  Entziehung
der  in  Beschlag  genommenen  Sachen  (das.  §.  137.)  67.
—  Widerstand  bei  Zwangsvollstreckungen  (das.  §.  113.)
62.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  113.)  28.

Zweikampf,  Bestrafung  desselben  (Str.  G.  B.  §§.  201
bis  210.)  79.  —  Zweikampf  ohne  Sekundanten  (das.
§.  208.)  79.  (G.  v.  26.  Febr.  Art.  I.  §.  208.)  31.

Zweithalerstücke  deutschen  Gepräges,  Außerkurssetzung
derselben  (Vek.  v.  2.  Nov.)  221.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen
(R.  v.

  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
Decker).
        <pb n="39" />
        Reichs-Gesetzblatt

No 1.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Telegraphenverwaltung.  S.  1.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Anwendung  der  §§.  42  und  43  des  Bankgesetzes.  S.  2.

 

 

 

(Nr.  1107.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Telegraphenverwaltung.
  Vom  3.  Januar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  zur  Bestreitung  der  einmaligen
Ausgaben  der  Telegraphenverwaltung  für  1876,  und  zwar  zu  neuen  Anlagen
behufs  Vermehrung  der  Telegraphenverbindungen  und  zur  Errichtung  von  neuen
Telegraphenstationen,  sowie  zur  allmäligen  Erwerbung  der  von  Kommunen
hergestellten  Telegraphen-Anlagen  und  Stationen  und  zur  Erwerbung  von  Dienstgebäuden,
  erforderlichen  Geldmittel  bis  zur  Höhe  von  3.300.000  Mark  im  Wege
es  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zwecke  in  dem  Nominalbetrage,
wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,
nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen  auszugeben.
§. 2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§. 2  —5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung,
  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  18)  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen
Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Januar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesetbl.  1876.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Januar  1876.
        <pb n="40" />
        —  2  —

(Nr.  1108.)  Zweite  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  §§.  42  und  43  des
Bankgesetzes  vom  14.  März  1875.  Vom  7.  Januar  1876.

Nachdem  die  unten  benannten  Privat-Notenbanken  die  in  §.  45  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875  Reichs-Gesetzbl.  S.  177  vorgesehenen  Nachweise
erbracht  haben,  werden  hierdurch  die  beschränkenden  Bestimmungen  der  §§.  42
und  43  des  Bankgesetzes  zu  Gunsten  folgender  Banken:
12.  der  Städtischen  Bank  in  Breslau,
13.  der  Magdeburger  Privatbank,
14.  der  Hannoverschen  Bank,
15.  des  Leipziger  Kassenvereins,
16.  der  Chemnitzer  Stadtbank
als  nicht  anwendbar  erklärt.
Die  Noten  der  vorbezeichneten  Banken  werden  bei  den  aus  der  Anlage
  ersichtlichen  Stellen  eingelöst  werden.
Andere,  als  die  vorbezeichneten  und  die  in  der  Bekanntmachung  vom
29.  vorigen  Monats  und  Jahres  (Reichs-Gesetzbl.  S.  390)  genannten  Banken
haben  die  in  §.  45  des  Bankgesetzes  vorgesehenen  Nachweise  nicht  erbracht.

Berlin,  den  7.  Januar  1876.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

Anlage.

Es  werden  eingelöst
die  Noten    in  Berlin:

12.  der  Städtischen  Bank  in  Breslau  bei  dem  Bankhause  Jakob  Landau,
13.  der  Magdeburger  Privatbank,

14.  der  Hannoverschen  Bank,  bei  der  „Deutschen  Bank“
15.  des  Leipziger  Kassenvereins,
16.  der  Chemnitzer  Stadtbank  bei  dem  Bankhause  Platho  &amp;amp;  Wolff.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="41" />
        Reichs-Gesetzblatt

No.  2.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Art.  15  des  Münzgesetzes.  S.  3.  —  Gesetz,  betreffend  das
Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste.  S.  4.  —  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  der  Photographieen
  gegen  Nachbildung.  S.  8.  —  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Mustern  etc.  S.  11.

 

 

 

(Nr.  1109.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Artikel  15  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873.
Vom  6.  Januar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:  .

Der  Artikel  15  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  233)  erhält  folgenden  Zusatz:

Der  Bundesrath  ist  befugt,  zu  bestimmen,  daß  die  Einthalerstücke  deutschen
Gepräges,  sowie  die  in  Oesterreich  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1867  geprägten
Vereinsthaler  bis  zu  ihrer  Außerkurssetzung  nur  noch  an  Stelle  der  Reichssilbermünzen,
  unter  Berechnung  des  Thalers  zu  3  Mark)  in  Zahlung  anzunehmen  sind.

Eine  solche  Bestimmung  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen
und  tritt  frühestens  einen  Monat  nach  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Januar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

2

Reichs-Gesetzbl.  1876.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Jannar  1876.
        <pb n="42" />
        —  4.  —

(Nr.  1110.)  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste.  Vom
9.  Januar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

A.  Ausschließliches  Recht  des  Urhebers.

§.  1.

Das  Recht,  ein  Werk  der  bildenden  Künste  ganz  oder  theilweise  nachzubilden,

  steht  dem  Urheber  desselben  ausschließlich  zu.
§.  2.

Das  Recht  des  Urhebers  geht  auf  dessen  Erben  über.  Dieses  Recht  kann
beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag  oder  durch  Verfügung  von  Todeswegen
  auf  Andere  übertragen  werden.

§.  3.
Auf  die  Baukunst  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  keine  Anwendung.
§. 4.

Als  Nachbildung  ist  nicht  anzusehen  die  freie  Benutzung  eines  Werkes  der

bildenden  Künste  zur  Hervorbringung  eines  neuen  Werkes.
§.  5.

Jede  Nachbildung  eines  Werkes  der  bildenden  Künste,  welche  in  der  Absicht,
  dieselbe  zu  verbreiten,  ohne  Genehmigung  des  Berechtigten  (§§.  1,  2)  hergestellt
  wird,  ist  verboten.  Als  verbotene  Nachbildung  ist  es  auch  anzusehen:

1.  wenn  bei  Hervorbringung  derselben  ein  anderes  Verfahren  angewendet

worden  ist,  als  bei  dem  Originalwerk;

2.  wenn  die  Nachbildung  nicht  unmittelbar  nach  dem  Originalwerke,

sondern  mittelbar  nach  einer  Nachbildung  desselben  geschaffen  ist;

3.  wenn  die  Nachbildung  eines  Werkes  der  bildenden  Künste  sich  an  einem
Werke  der  Baukunst,  der  Industrie,  der  Fabriken,  Handwerke  oder
Manufakturen  befindet;

4.  wenn  der  Urheber  oder  Verleger  dem  unter  ihnen  bestehenden  Vertrage
  zuwider  eine  neue  Vervielfältigung  des  Werkes  veranstalten;

5.  wenn  der  Verleger  eine  größere  Anzahl  von  Exemplaren  eines  Werkes
anfertigen  läßt,  als  ihm  vertragsmäßig  oder  gesetzlich  gestattet  ist.



§.  6.
Als  verbotene  Nachbildung  ist  nicht  anzusehen:
1.  die  Einzelkopie  eines  Werkes  der  bildenden  Künste,  sofern  dieselbe  ohne
die  Absicht  der  Verwerthung  angefertigt  wird.  Es  ist  jedoch  verboten,
        <pb n="43" />
        —  5  —

den  Namen  oder  das  Monogramm  des  Urhebers  des  Werkes  in  irgend
einer  Weise  auf  der  Einzelkopie  anzubringen,  widrigenfalls  eine  Geld—
strafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  verwirkt  ist;

2.  die  Nachbildung  eines  Werkes  der  zeichnenden  oder  malenden  Kunst

durch  die  plastische  Kunst,  oder  umgekehrt;

3.  die  Nachbildung  von  Werken  der  bildenden  Künste,  welche  auf  oder  an
Straßen  oder  öffentlichen  Plätzen  bleibend  sich  befinden.  Die  Nachbildung
  darf  jedoch  nicht  in  derselben  Kunstform  erfolgen;

4.  die  Aufnahme  von  Nachbildungen  einzelner  Werke der  bildenden  Künste
in  ein  Schriftwerk,  vorausgesetzt,  daß  das  letztere  als  die  Hauptsache
erscheint,  und  die  Abbildungen  nur  zur  Erläuterung  des  Textes
dienen.  Jedoch  muß  der  Urheber  des  Originals  oder  die  benutzte
Quelle  angegeben  werden,  widrigenfalls  die  Strafbestimnung  im  §.  24
des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an
Schriftwerken  etc.,  (Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  339)  Platz  greift.

§.  7.

Wer  ein  von  einem  Anderen  herrührendes  Werk  der  bildenden  Künste  auf
rechtmäßige  Weise,  aber  mittelst  eines  anderen  Kunstverfahrens  nachbildet,  hat
in  Beziehung  auf  das  von  ihm  hervorgebrachte  Werk  das  Recht  eines  Urhebers
§.  1),  auch  wenn  das  Original  bereits  Gemeingut  geworden  ist.

§.  8.

Wenn  der  Urheber  eines  Werkes  der  bildenden  Künste  das  Eigenthum
am  Werke  einem  Anderen  überläßt,  so  ist  darin  die  Uebertragung  des  Nachbildungsrechts
  fortan  nicht  enthalten;  bei  Portraits  und  Portraitbüsten  geht
dieses  Recht  jedoch  auf  den  Besteller  über.  

Der  Eigenthümer  des  Werkes  ist  nicht  verpflichtet,  dasselbe  zum  Zweck  der
Veranstaltung  von  Nachbildungen  an  den  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger
herauszugeben.



B.  Dauer  des  Urheberrechts.

§.  9.

Der  Schutz  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gegen  Nachbildung  wird  für  die
Lebensdauer  des  Urhebers  und  dreißig  Jahre  nach  dem  Tode  desselben  gewährt.

Bei  Werken,  welche  veröffentlicht  sind,  ist  diese  Dauer  des  Schutzes  an  die
Bedingung  geknüpft,  daß  der  wahre  Name  des  Urhebers  auf  dem  Werke  vollständig
  genannt  oder  durch  kenntliche  Zeichen  ausgedrückt  ist.

Werke,  welche  entweder  unter  einem  anderen,  als  dem  wahren  Namen  des
Urhebers  veröffentlicht,  oder  bei  welchen  ein  Urheber  gar  nicht  angegeben  ist,
werden  dreißig  Jahre  lang,  von  der  Veröffentlichung  an,  gegen  Nachbildung  geschützt.
  Wird  innerhalb  dieser  dreißig  Jahre  der  wahre  Name  des  Urhebers  von
ihm  selbst  oder  seinen  hierzu  legitimirten  Rechtsnachfolgern  zur  Eintragung  in  die
Eintragsrolle  (§.  39  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870)  betreffend  das  Urheberrecht  an
Schriftwerken  etc.,  —  Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  339)  angemeldet,  so  wird  dadurch
dem  Werke  die  im  Absatz  1  bestimmte  längere  Dauer  des  Schutzes  erworben.
        <pb n="44" />
        —  6  —

§.  10.

Bei  Werken,  die  in  mehreren  Bänden  oder  Abtheilungen  erscheinen,  wird
die  Schutzfrist  von  dem  ersten  Erscheinen  eines  jeden  Bandes  oder  einer  jeden
Abtheilung  an  berechnet.

Bei  Werken  jedoch,  die  in  einem  oder  mehreren  Bänden  eine  einzige  Aufgabe
behandeln  und  mithin  als  in  sich  zusammenhängend  zu  betrachten  sind,  beginnt  die
Schutzfrist  erst  nach  dem  Erscheinen  des  letzten  Bandes  oder  der  letzten  Abtheilung.

Wenn  indessen  zwischen  der  Herausgabe  einzelner  Bände  oder  Abtheilungen
ein  Zeitraum  von  mehr  als  drei  Jahren  verflossen  ist,  so  sind  die  vorher  erschienenen
  Bände,  Abtheilungen  etc.  als  ein  für  sich  bestehendes  Werk  und  ebenso
die  nach  Ablauf  der  drei  Jahre  erscheinenden  weiteren  Fortsetzungen  als  ein  neues
Werk  zu  behandeln.  §. 11

Die  erst  nach  dem  Tode  des  Urhebers  veröffentlichten  Werke  werden  dreißig
Jahre  lang,  vom  Tode  des  Urhebers  an  gerechnet,  gegen  Nachbildung  geschützt.
§.  12.

Einzelne  Werke  der  bildenden  Künste,  welche  in  periodischen  Werken,  als
Zeitschriften,  Taschenbüchern,  Kalendern  etc.  erschienen  sind,  darf  der  Urheber,
falls  nichts  anderes  verabredet  ist,  auch  ohne  Einwilligung  des  Herausgebers  oder
Verlegers  des  Werkes,  in  welches  dieselben  aufgenommen  sind,  nach  zwei  Jahren,
vom  Ablaufe  des  Jahres  des  Erscheinens  an  gerechnet,  anderweitig  abdrucken.

§.  13.

In  den  Zeitraum  der  gesetzlichen  Schutzfrist  wird  das  Todesjahr  des  Verfassers
  beziehungsweise  das  Kalenderjahr  der  ersten  Veröffentlichung  oder  des
ersten  Erscheinens  des  Werkes  nicht  eingerechnet.

§. 14

Wenn  der  Urheber  eines  Werkes  der  bildenden  Künste  gestattet,  daß  dasselbe
an  einem  Werke  der  Industrie,  der  Fabriken,  Handwerke  oder  Manufakturen
nachgebildet  wird,  so  genießt  er  den  Schutz  gegen  weitere  Nachbildungen  an  Werken
der  Industrie  etc.  nicht  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  sondern  nur  nach
Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.

§.  15.

Ein  Heimfallsrecht  des  Fiskus  oder  anderer  zu  herrenlosen  Verlassenschaften
berechtigter  Personen  findet  auf  das  ausschließliche  Recht  des  Urhebers  und  seiner
Rechtsnachfolger  nicht  statt.

C.  Sicherstellung  des  Urheberrechts.
§.  16.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  18—42  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870,
betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  etc.,  (Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  339)
finden  auch  auf  die  Nachbildung  von  Werken  der  bildenden  Künste  entsprechende
Amwendung.
        <pb n="45" />
        —  7  —

Die  Sachverständigen-Vereine,  welche  nach  Maßgabe  des  §.  31  des  genannten
  Gesetzes  Gutachten  über  die  Nachbildung  von  Werken  der  bildenden
Künste  abzugeben  haben,  sollen  aus  Künstlern  verschiedener  Kunstzweige,  aus
Kunsthändlern,    Kunstgewerbtreibenden  und  aus  anderen  Kunstverständigen  bestehen.


D.  Allgemeine  Bestimmungen.
§.  17.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1876  in  Kraft.  Alle
früheren  in  den  einzelnen  Staaten  des  Deutschen  Reichs  geltenden  Bestimmungen
in  Beziehung  auf  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  treten  von
demselben  Tage  ab  außer  Wirksamkeit.

§.  18.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  auch  auf  alle  vor  dem  Inkrafttreten  desselben
erschienenen  Werke  der  bildenden  Künste  Anwendung,  selbst  wenn  dieselben
nach  den  bisherigen  Landesgesetzgebungen  keinen  Schutz  gegen  Nachbildung
genossen  haben.

Die  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vorhandenen  Exemplare,  deren
Herstellung  nach  der  bisherigen  Gesetzgebung  gestattet  war,  sollen  auch  fernerhin
verbreitet  werden  dürfen,  selbst  wenn  ihre  Herstellung  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  untersagt  ist.

Ebenso  sollen  die  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vorhandenen,  bisher
rechtmäßig  angefertigten  Vorrichtungen,  wie  Formen,  Platten,  Steine,  Stereotypabgüsse
  u.  s.  w.  auch  fernerhin  zur  Anfertigung  von  Exemplaren  benutzt  werden
dürfen.

Auch  dürfen  die  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  begonnenen,  bisher
gestatteten  Vervielfältigungen  noch  vollendet  werden.

Die  Regierungen  der  Staaten  des  Deutschen  Reichs  werden  ein  Inventarium
  über  die  Vorrichtungen,  deren  fernere  Benutzung  hiernach  gestattet  ist,
amtlich  aufstellen  und  diese  Vorrichtungen  mit  einem  gleichförmigen  Stempel
bedrucken  lassen.

Nach  Ablauf  der  für  die  Legalisirung  angegebenen  Frist  unterliegen  alle
mit  dem  Stempel  nicht  versehenen  Vorrichtungen  der  bezeichneten  Werke,  auf
Antrag  des  Verletzten,  der  Einziehung.  Die  nähere  Instruktion  über  das  bei
der  Aufstellung  des  Inventariums  und  bei  der  Stempelung  zu  beobachtende
Verfahren  wird  vom  Reichskanzler-Amt  erlassen.

§.  19.

Die  Ertheilung  von  Privilegien  zum  Schutze  des  Urheberrechts  ist  nicht
mehr  zulässig.

Dem  Inhaber  eines  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes
von  den  Regierungen  einzelner  deutscher  Staaten  ertheilten  Privilegiums  steht
es  frei,  ob  er  von  diesem  Privilegium  Gebrauch  machen  oder  den  Schutz  des
gegenwärtigen  Gesetzes  anrufen  will.

Der  Privilegienschutz  kann  indeß  nur  für  den  Umfang  derjenigen  Staaten
geltend  gemacht  werden,  von  welchen  derselbe  ertheilt  worden  ist.
        <pb n="46" />
        —  8  —

Die  Berufung  auf  den  Privilegienschutz  ist  dadurch  bedingt,  daß  das  Privilegium
  entweder  ganz  oder  dem  wesentlichen  Inhalte  nach  dem  Werke  vorgedruckt
  oder  auf  oder  hinter  dem  Titelblatt  desselben  bemerkt  ist.  Wo  dieses
nach  der  Natur  des  Gegenstandes  nicht  stattfinden  kann  oder  bisher  nicht  geschehen
  ist,  muß  das  Privilegium,  bei  Vermeidung  des  Erlöschens,  binnen  drei
Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zur  Eintragung  in  die  Eintragsrolle
  angemeldet  werden.  Das  Kuratorium  der  Eintragsrolle  hat  das  Privilegium
öffentlich  bekannt  zu  machen.  

§.  20.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  Anwendung  auf  alle  Werke  inländischer
Urheber,  gleichviel  ob  die  Werke  im  Inlande  oder  Auslande  erschienen  oder
überhaupt  noch  nicht  veröffentlicht  sind.

Wenn  Werke  ausländischer  Urheber  bei  inländischen  Verlegern  erscheinen,
so  stehen  diese  Werke  unter  dem  Schutze  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

§.  21.

Diejenigen  Werke  ausländischer  Urheber,  welche  in  einem  Orte  erschienen
sind,  der  zum  ehemaligen  Deutschen  Bunde,  nicht  aber  zum  Deutschen  Reich
gehört,  genießen  den  Schutz  dieses  Gesetzes  unter  der  Voraussetzung,  daß  das
Recht  des  betreffenden  Staates  den  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  erschienenen
Werken  einen  den  einheimischen  Werken  gleichen  Schutz  gewährt;  jedoch  dauert
der  Schutz  nicht  länger,  als  in  dem  betreffenden  Staate  selbst.  Dasselbe  gilt
von  nicht  veröffentlichten  Werken  solcher  Urheber,  welche  zwar  nicht  im  Deutschen
Reich,  wohl  aber  im  ehemaligen  deutschen  Bundesgebiete  staatsangehörig  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  Januar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1111.)  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  der  Photographieen  gegen  unbefugte  Nachbildung.
Vom  10.  Jannar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.
Das  Recht,  ein  durch  Photographie  hergestelltes  Werk  ganz  oder  theilweise
auf  mechanischem  Wege  nachzubilden,  steht  dem  Verfertiger  der  photographischen
Aufnahme  ausschließlich  zu.
        <pb n="47" />
        —  9  —

Auf  Photographieen  von  solchen  Werken,  welche  gesetzlich  gegen  Nachdruck
und  Nachbildung  noch  geschützt  sind,  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  keine
Anwendung.  §. 2.

Als  Nachbildung  ist  nicht  anzusehen  die  freie  Benutzung  eines  durch  Photographie
  hergestellten  Werkes  zur  Hervorbringung  eines  neuen  Werkes.

§.  3.
Die  mechanische  Nachbildung  eines  photographischen  Werkes,  welche  in
der  Absicht,  dieselbe  zu  verbreiten,  ohne  Genehmigung  der  Berechtigten  (§§.  1
und  7)  hergestellt  wird,  ist  verboten.

§.  4.

Die  Nachbildung  eines  photographischen  Werkes,  wenn  sie  sich  an  einem
Werke  der  Industrie,  der  Fabriken,  Handwerke  oder  Manufakturen  befindet,  ist
als  eine  verbotene  nicht  anzusehen.

§.  5.

Jede  rechtmäßige  photographische  oder  sonstige  mechanische  Abbildung  der
Originalaufnahme  muß  auf  der  Abbildung  selbst  oder  auf  dem  Karton

a)  den  Namen  beziehungsweise  die  Firma  des  Verfertigers  der  Originalaufnahme

  oder  des  Verlegers,  und

b)  den  Wohnort  des  Verfertigers  oder  Verlegers,

c)  das  Kalenderjahr,  in  welchem  die  rechtmäßige  Abbildung  zuerst  erschienen

  ist,
enthalten,  widrigenfalls  ein  Schutz  gegen  Nachbildung  nicht  stattfindet.

§.  6.

Der  Schutz  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gegen  Nachbildung  wird  dem  Verfertiger
  des  photographischen  Werkes  fünf  Jahre  gewährt.  Diese  Frist  wird
vom  Ablaufe  desjenigen  Kalenderjahres  ab  gerechnet,  in  welchem  die  rechtmäßigen
photographischen  oder  sonstigen  mechanischen  Abbildungen  der  Originalaufnahme
zuerst  erschienen  sind.

Wenn  solche  Abbildungen  nicht  erscheinen,  so  wird  die  fünfjährige  Frist
von  dem  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahres  ab  gerechnet,  in  welchem  das  Negativ
der  photographischen  Aufnahme  entstanden  ist.

Bei  Werken,  die  in  mehreren  Bänden  oder  Abtheilungen  erscheinen,  findet
der  §.  14  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an
Schriftwerken  etc.,  Anwendung.

§.  7.

Das  im  §.  1  bezeichnete  Recht  des  Verfertigers  eines  photographischen
Werkes  geht  auf  dessen  Erben  über.  Auch  kann  dieses  Recht  von dem  Verfertiger
oder  dessen  Erben  ganz  oder  theilweise  durch  Vertrag  oder  durch  Verfügung  von
Todeswegen  auf  Andere  übertragen  werden.  Bei  photographischen  Bildnissen
(Portraits)  geht  das  Recht  auch  ohne  Vertrag  von  selbst  auf  den  Besteller  über.
        <pb n="48" />
        —  10  —

§.  8.

Wer  eine  von  einem  Anderen  verfertigte  photographische  Aufnahme  durch
ein  Werk  der  malenden,  zeichnenden  oder  plastischen  Kunst  nachbildet,  genießt
in  Bezehung  auf  das  von  ihm  hervorgebrachte  Werk  das  Recht  eines  Urhebers
nach  Maßgabe  des  §.  7  des  Gesetzes  vom  9.  Januar  d.  J.,  betreffend  das
Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste.

§.  9.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  18  bis  38,  44,  61  Absatz  1  des  Gesetzes
vom  11.  Juni  1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  etc.,  finden  auch
Anwendung  auf  das  ausschließliche  Nachbildungs-  und  Vervielfältigungsrecht
des  Verfertigers  photographischer  Werke.

§.  10.

Die  Sachverständigen-Vereine,  welche  Gutachten  über  die  Nachbildung
photographischer  Aufnahmen  abzugeben  haben,  sollen  aus  Künstlern  verschiedener
Kunstzweige,  aus  Kunsthändlern,  aus  anderen  Kunstverständigen  und  aus  Photographen
  bestehen.  §. 11.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  finden  auch  Anwendung
auf  solche  Werke,  welche  durch  ein  der  Photographie  ähnliches  Verfahren  hergestellt
  werden.  §. 12.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1876  in  Kraft.  Auf
photographische  Aufnahmen,  welche  vor  diesem  Tage  angefertigt  sind,  findet  dasselbe
  nur  dann  Anwendung,  wenn  die  erste  rechtmäßige  photographische  oder
sonsige  mechanische  Abbildung  der  Originalaufnahme  nach  dem  Inkrafttreten
es  gegenwärtigen  Gesetzes  erschienen  ist.

Photographische  Aufnahmen,  welche  schon  bisher  landesgesetzlich  gegen
Nachbildung  geschützt  waren,  behalten  diesen  Schutz,  jedoch  kann  derselbe  nur  für
denjenigen  räumlichen  Umfang  geltend  gemacht  werden,  für  welchen  er  durch  die
Landesgesetzgebung  ertheilt  war.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Januar  1876.

(L.  S.)  Wilbelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="49" />
        —  11  —

(Nr.  1112.)  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.  Vom  11.  Januar
1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Das  Recht,  ein  gewerbliches  Muster  oder  Modell  ganz  oder  theilweise
nachzubilden,  steht  dem  Urheber  desselben  ausschließlich  zu.
Als  Muster  oder  Modelle  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  nur  neue
und  eigenthümliche  Erzeugnisse  angesehen.

§.  2.
Bei  solchen  Mustern  und  Modellen,  welche  von  den  in  einer  inländischen
gewerblichen  Anstalt  beschäftigten  Zeichnern,  Malern,  Bildhauern  etc.  im  Auftrage

  oder  für  Rechnung  des  Eigent


  ümers  der  gewerblichen  Anstalt  angefertigt
werden,  git  der  letztere,  wenn  durch  Vertrag  nichts  anderes  bestimmt  ist,  als
der  Urheber  der  Muster  und  Modelle.

§.  3.
Das  Recht  des  Urhebers  geht  auf  dessen  Erben  über.  Dieses  Recht  kann
beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag  oder  durch  Verfügung  von  Todeswegen
  auf  Andere  übertragen  werden.

§.  4.
Die  freie  Benutzung  einzelner  Motive  eines  Musters  oder  Modells  zur
Herstellung  eines  neuen  Musters  oder  Modells  ist  als  Nachbildung  nicht  anzusehen.

§.  5.

Jede  Nachbildung  eines  Musters  oder  Modells,  welche  in  der  Absicht,  dieselbe
  zu  verbreiten,  ohne  Genehmigung  des  Berechtigten  (§§.  1—3)  hergestellt
wird,  ist  verboten.  Als  verbotene  Nachbildung  ist  es  auch  anzusehen:

1.  wenn  bei  Hervorbringung  derselben  ein  anderes  Verfahren  angewendet
worden  ist,  als  bei  dem  Originalwerke,  oder  wenn  die  Nachbildung
für  einen  anderen  Gewerbszweig  bestimmt  ist,  als  das  Original;

2.  wenn  die  Nachbildung  in  anderen  räumlichen  Abmessungen  oder  Farben
hergestellt  wird,  als  das  Original,  oder  wenn  sie  sich  vom  Original
nur  durch  solche  Abänderungen  unterscheidet,  welche  nur  bei  Anwendung
  besonderer  Aufmerksamkeit  wahrgenommen  werden  können;

3.  wenn  die  Nachbildung  nicht  unmittelbar  nach  dem  Originalwerke,
sondern  mittelbar  nach  einer  Nachbildung  desselben  geschaffen  ist.

Reichs-  Gesetzbl.  1876.  3
        <pb n="50" />
        —  12  —

§.  6.

Als  verbotene  Nachbildung  ist  nicht  anzusehen:

1.  die  Einzelkopie  eines  Musters  oder  Modells,  sofern  dieselbe  ohne  die
Absicht  der  gewerbsmäßigen  Verbreitung  und  Verwerthung  angefertigt
  wird;

2.  die  Nachbildung  von  Mustern,  welche  für  Flächenerzeugnisse  bestimmt
sind,  durch  plastische  Erzeugnisse,  und  umgekehrt;

3.  die  Aufnahme  von  Nachbildungen  einzelner  Muster  oder  Modelle  in

ein  Schriftwerk.
§.  7.

Der  Urheber  eines  Musters  oder  Modells  genießt  den  Schutz  gegen  Nachbildung
  nur  dann,  wenn  er  dasselbe  zur  Eintragung  in  das  Musterregister  anemeldet
  und  ein  Exemplar  oder  eine  Abbildung  des  Musters  etc.  bei  der  mit
Führung  des  Musterregisters  beauftragten  Behörde  niedergelegt  hat.

Die  Anmeldung  und  Niederlegung  muß  erfolgen,  bevor  ein  nach  dem
Muster  oder  Modelle  gefertigtes  Erzeugniß  verbreitet  wird.

§.  8.

Der  Schutz  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gegen  Nachbildung  wird  dem  Urheber
  des  Musters  oder  Modells  nach  seiner  Wahl  ein  bis  drei  Jahre  lang,
vom  Tage  der  Anmeldung  (§.  7)  ab,  gewährt.

Der  Urheber  ist  berechtigt,  gegen  Zahlung  der  im  §.  12  Absatz  3  bestimmten
  Gebühr,  eine  Ausdehnung  der  Schutzfrist  bis  auf  höchstens  fünfzehn
Jahre  zu  verlangen.  Die  Verlängerung  der  Schutzfrist  wird  in  dem  Musterregister
  eingetragen.  

Der  Urheber  kann  das  ihm  nach  Absatz  2  zustehende  Recht  außer  bei  der
Anmeldung  auch  bei  Ablauf  der  dreijährigen  und  der  zehnjährigen  Schutzfrist
ausüben.  §. 9.

Das  Musterregister  wird  von  den  mit  der  Führung  der  Handelsregister
beauftragten  Gerichtsbehörden  geführt.

Der  Urheber  hat  die  Anmeldung  und  Niederlegung  des  Musters  oder
Modells  bei  der  Gerichtsbehörde  seiner  Hauptniederlassung,  und  falls  er  eine
eingetragene  Firma  nicht  besitzt,  bei  der  betreffenden  Gerichtsbehörde  seines  Wohnortes
  zu  bewirken.

Urheber,  welche  im  Inlande  weder  eine  Niederlassung,  noch  einen  Wohnsitz
baben  müssen  die  Anmeldung  und  Niederlegung  bei  dem  Handelsgericht  in  Leipzig
bewirken.

Die  Muster  oder  Modelle  können  offen  oder  versiegelt,  einzeln  oder  in
Packeten  niedergelegt  werden.  Die  Packete  dürfen  jedoch  nicht  mehr  als  50
Muster  oder  Modelle  enthalten  und  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  wiegen.
Die  näheren  Vorschriften  über  die  Führung  des  Musterregisters  erläßt  das  Reichsanzler-Amt.
        <pb n="51" />
        —  13  —

Die  Eröffnung  der  versiegelt  niedergelegten  Muster  erfolgt  drei  Jahre
nach  der  Anmeldung  (§.  7)  beziehentlich,  wenn  die  Schutzfrist  eine  kürzere  ist,
nach  dem  Ablaufe  derselben.

Die  Eintragung  und  die  Verlängerung  der  Schutzfrist  (§.  8  Alinea  2)
wird  monatlich  im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  gemacht.  Die  Kosten  der
Bekanntmachung  hat  der  Anmeldende  zu  tragen.

§.  10.
Die  Eintragungen  in  das  Musterregister  werden  bewirkt,  ohne  daß  eine

zuvorige  Prüfung  über  die  Berechtigung  des  Antragstellers  oder  über  die  Richtigkeit
  der  zur  Eintragung  angemeldeten  Thatsachen  stattfindet.

§.  11.

Es  ist  Jedermann  gestattet,  von  dem  Musterregister  und  den  nicht  versiegelten
  Mustern  und  Modellen  Einsicht  zu  nehmen  und  sich  beglaubigte  Auszüge
  aus  dem  Musterregister  ertheilen  zu  lassen.  In  Streitfällen  darüber,  ob
ein  Muster  oder  Modell  gegen  Nachbildung  geschützt  ist,  können  zur  Herbeiführung
  der  Entscheidung  auch  die  versiegelten  Packete  von  der  mit  der  Führung
  des  Musterregisters  beauftragten  Behörde  geöffnet  werden.

§.  12.
Alle  Eingaben,  Verhandlungen,  Atteste,  Beglaubigungen,  Zeugnisse,  Auszüge
  etc.,  welche  die  Eintragung  in  das  Musterregister  betreffen,  sind  stempelfrei.
Für  jede  Eintragung  und  Niederlegung  eines  einzelnen  Musters  oder
eines  Packets  mit  Mustern  etc.  (§.  9)  wird,  insofern  die  Schutzfrist  auf  nicht
länger  als  drei  Jahre  beansprucht  wird  (§.  8  Absatz  1),  eine  Gebühr  von  1  Mark
für  jedes  Jahr  erhoben.  
Nimmt  der  Urheber  in  Gemäßheit  des  §.  8  Absatz  2  eine  längere  Schutzfrist
  in  Anspruch,  so  hat  er  für  jedes  weitere  Jahr  bis  zum  zehnten  Jahre
einschließlich  eine  Gebühr  von  2  Mark,  von  elf  bis  fünfzehn  Jahren  eine  Gebühr
von  3  Mark  für  jedes  einzelne  Muster  oder  Modell  zu  entrichten.  Für  jeden
Eintragungsschein,  sowie  für  jeden  sonstigen  Auszug  aus  dem  Musterregister
wird  eine  Gebühr  von  je  1  Mark  erhoben.

§.  13.

Derjenige,  welcher  nach  Maßgabe  des  §.  7  das  Muster  oder  Modell  zur
Eintragung  in  das  Musterregister  angemeldet  und  niedergelegt  hat,  gilt  bis  zum
Gegenbeweise  als  Urheber.

S.  14.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  18—36,  38  des  Gesetzes  vom  11.  Juni
1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  etc.,  (Bundes-Gesetzbl.  1870
S.  339)  finden  auch  auf  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen  mit  der
Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  vorräthigen  Nachbildungen  und
die  zur  widerrechtlichen  Vervielfältigung  bestimmten  Vorrichtungen  nicht  vernichtet,
  sondern  auf  Kosten  des  Eigenthümers  und  nach  Wahl  desselben  entweder
  ihrer  gefährdenden  Form  entkleidet,  oder  bis  zum  Ablauf  der  Schutzfrist
amtlich  aufbewahrt  werden.
        <pb n="52" />
        —  14  —

Die  Sachverständigen-Vereine,  welche  nach  §.  31  des  genannten  Gesetzes
Gutachten  über  die  Nachbildung  von  Mustern  oder  Modellen  abzugeben  haben
sollen  aus  Künstlern,  aus  Gewerbtreibenden  verschiedener  Gewerbzweige  und  aus
sonstigen  Personen,  welche  mit  dem  Muster-  und  Modellwesen  vertraut  sind,
zusammengesetzt  werden.

§.  15.

Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  auf  Grund  der  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  eine  Klage  wegen  Entschädigung,  Bereicherung  oder  Einziehung
angestellt  wird,  gelten  im  Sinne  der  -Reichs  und  Landesgesetze  als  Handelssachen.

§.  16.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  Anwendung  auf  alle  Muster  und  Modelle
inländischer  Urheber,  sofern  die  nach  den  Mustern  oder  Modellen  hergestellten
Erzeugnisse  im  Inlande  verfertigt  sind,  gleichviel  ob  dieselben  im  Inlande  oder
Auslande  verbreitet  werden.

Wenn  ausländische  Urheber  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  ihre  gewerbliche
  Niederlassung  haben,  so  genießen  sie  für  die  im  Inlande  gefertigten  Erzeugnisse
  den  Schutz  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Im  Uebrigen  richtet  sich  der  Schutz  der  ausländischen  Urheber  nach  den
bestehenden  Staatsverträgen.  
§.  17.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1876  in  Kraft.  Es
findet  Anwendung  auf  alle  Muster  und  Modelle,  welche  nach  dem  Inkrafttreten
  desselben  angefertigt  worden  sind.

Muster  und  Modelle,  welche  vor  diesem  Tage  angefertigt  worden  sind,
genießen  den  Schutz  des  Gesetzes  nur  dann,  wenn  das  erste  nach  dem  Muster  etc.
gefertigte  Erzeugniß  erst  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  verbreitet  worden  ist.

Muster  und  Modelle,  welche  schon  bisher  landesgesetzlich  gegen  Nachbildung
  geschützt  waren,  behalten  diesen  Schutz;  jedoch  kann  derselbe  nur  für
denjenigen  räumlichen  Umfang  geltend  gemacht  werden,  für  welchen  er  durch  die
Landesgesetzgebung  ertheilt  war.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  11.  Januar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="53" />
        —  15  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  3.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  weitere  geschäftliche  Behandlung  der  Justiz  -  Gesetzentwuͤrfe.  S.  15.  —
Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Pferden.  S.  16.

 

 

 

(Nr.  1113.)  Gesetz,  betreffend  die  weitere  geschäftliche  Behandlung  der  Entwürfe  eines  Gerichtsverfassungsgesetzes,
  einer  Strafprozeßordnung  und  einer  Civilprozeßordnung,
sowie  der  zugehörigen  Einführungsgesetze.  Vom  I.  Februar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Die  vom  Reichstag  zur  Vorberathung  der  Entwürfe
eines  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  eines  Einführungsgesetzes  zu
demselben,
einer  Strafprozeßordnung  und  eines  Einführungsgesetzes  zu  derselben,
sowie
einer  Civilprozeßordnung  und  eines  Einführungsgesetzes  zu  derselben
eingesetzte  Kommission  ist  ermächtigt,  ihre  Verhandlungen  nach  dem  Schlusse  der
gegenwärtigen  Session  des  Reichstags  bis  zum  Beginn  der  nächsten  ordentlichen
Session  dessselben  fortzusetzen.

§.  2.

Auf  die  Mitglieder  der  Kommission  finden  für  die  Dauer  der  Kommissionsverhandlungen
  die  Bestimmungen  der  Artikel  21  Absatz  1,  30  und  31  der
Reichsverfassung  Anwendung.

§.  3.

Jedem  Mitgliede  der  Kommission  wird  für  den  im  §.  1  bezeichneten  Zeitraum
  freie  Fahrt  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  und  ein  Betrag  von  zweitausend
vierhundert  Mark  aus  der  Reichskasse  gewährt.

Reichs-Gesetzbl.  1876.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Februar  1876.
        <pb n="54" />
        —  16  —

§.  4.

In  einer  folgenden  Session  der  gegenwärtigen  Legislaturperiode  tritt  der
Reichstag  in  die  weitere  Berathung  der  im  §.  1  bezeichneten  Gesetz-Entwürfe  ein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1114.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Pferden.
Vom  3.  Februar  1876.  

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  folgt:

Die  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden,  vom
4.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159)  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung
gegenwärtiger  Verordnung  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Instgel

Gegeben  Berlin,  den  3.  Februar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausqegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober.  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="55" />
        —  17  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  4.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-  Etat  für  1876.  S.  17.

 

 

 

(Nr.  1115.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  des
Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1876.  Vom  10.  Februar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Die  unter  Kapitel  20  der  Einnahme  des  Haushalts-  Etats  des  Deutschen
Reichs  für  das  Jahr  1876  (Reichs-  Gesetzbl.  1875  S.  325)  in  einer  Summe  festgestellten
  Matrikularbeiträge  werden,  vorbehaltlich  der  Berichtigung  nach  Maßgabe

  der  Ergebnisse  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1875,  auf  die  einzelnen
Bundesstaaten.  vertheilt,  wie  folgt:

1. Preußen  31.730.696  Mark,
2.  Lauenburg  .  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  ..  72.793 Mark
3.  Bayern  .  ..  16.078.924 Mark
4.  Sachsen  .  ..  3.676.779 Mark
5.  Württembereg:  5.987.108 Mark
6.  Baden  .  .  ..  4.  647.  435  Mark
7.  Hessen  ...............................  1.162.731 Mark
8. Mecklenburg-Schwerin................  758.196 Mark
9. Sachsen-Weimar.....................  401.382 Mark
10. Mecklenburg-Strelitz..................  132.364 Mark
11. 0ldenburg.........·...............·.  438.256 Mark
12.  Braunschwiig  485.145 Mark
13.  Sachsen-Meiningeen  266.346 Mark
14.  Sachsen-Altenburg  204.711 Mark
15.  Sachsen-Koburg-Gotha  245.896 Mark
16.  Anhalt  305.354  Mark
17.  Schwarzburg-Sondershausen  95.904 Mark
18.  -Schwarzburg  Rudolstadt  104.744 Mark
19.  Waldeck  .  ..  .  .  ..  74.077 Mark

 

Reichs-Gesetzbl.  1876.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Februar  1876.
        <pb n="56" />
        –  18  —

Uebertrag  .  66.868.841  Mark,
20.  Reuß  älterer  Linie  ...  ..  .  .  .  ..  ...·......  65.168 Mark
21.  Reuß  jüngerer  Linie  136.  145 Mark
22. Schaumburg-Lippe  46.725 Mark
23.  Lippe  141.319 Mark
24.  Lübeck  .  ..  ..  ....  .  ...  93.058 Mark
25.  Bremen  ...  .  ...  239.035 Mark
26.  Hamburg  .  .  .  .  ....  ........  ..  ...  .......  711.815 Mark
27.  Elsaß  -  Lothringen  .............  ....  .  ...  3.  074.  109 Mark
Summe  .  .  ...  71.376.215  Mark.
§.  2

In  dem  Haushalts-Etat  des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1876  treten:
1.  unter  Kap.  12  Tit.  18  der  fortdauernden  Ausgaben  (Gesandtschaft  in
Rom)  an  die  Stelle  der  beiden  ersten  Ansätze  die  folgenden:
Botschafter  nebst  freier  Wohnung  100.000  Mark,
Erster  Botschaftssekretär  12.000  Mark,
2.  unter  Kap.  1  Tit.  3  der  einmaligen  Ausgaben  wird  der  Ansatz:  „Zu
den  Kosten  der  Betheiligung  des  Deutschen  Reichs  an  der  Weltausstellung
  zu  Philadelphia  im  Jahre  1876“  behufs  Herstellung  eines
auf  dem  Ausstellungsplatz  zu  errichtenden  Pavillons  auf  550.000  Mark
erhöht;

3.  unter  Kap.  1  der  einmaligen  Ausgaben  ist  als  Tit.  9  einzustellen:
Einmaliger  Beitrag  zu  den  allgemeinen  Einrichtungs-  und  anderen
Generalkosten  für  die  deutsche  Betheiligung  an  der  in  Brüssel  stattfindenden
  internationalen  Ausstellung  für  Gesundheitspflege  und
Rettungswesen  .  .  .  75.000  Mark.

§.  3.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  in  dem  vorstehenden  §.  2  festgestellten
Mehrbedarfs  im  Betrage  von  201.200  Mark  sind,  soweit  derselbe  nicht  durch  Mehrerträge
  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden  regelmäßigen
  Einnahmen  seine  Deckung  findet,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten
  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.  

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Berlin,  den  10.  Februar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="57" />
        Reichs-Gesetzblatt

No. 5.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  1875.  S.  19.  —  Gesetz,  betreffend  die  weitere  Anordnung  über  Verwendung  der  zum  Retablissement
  des  Heeres  bestimmten  Geldmittel.  S.  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  aus  der
französischen  Kriegskosten-  Entschädigung.  S.  21.  —  Gesetz,  betreffend  die  zur  Erwerbung  etc.  eines
Schießplatzes  für  die  Artillerie-Prüfungskommission,  zur  Erweiterung  des  Generalstabs-  Gebäudes  in
Berlin  und  zu  Kasernenbauten  erforderlichen  Geldmittel.  S.  22.  —  Gesetz,  betreffend  die  weitere
geschäftliche  Behandlung  der  Konkursordnung  etc.  S.  23.  —  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes
vom  23.  Mai  1873,  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung  des  Reichs-  Invalidenfonds  u.  s.  w.
S.  24.

 

 

 

(Nr.  1116.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1875.  Vom  14.  Februar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Haushalts  des  Deutschen  Reichs,  sowie  des
Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  wird  für  das  Jahr  1875  von  der
preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung  „Rechnungshof
des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar  1875
(Reichs-  Gesetzbl.  S.  61),  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des
Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften
  geführt.

Urkundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Februar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesebl.  1876.  6
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Februar  1876.
        <pb n="58" />
        —  20  —

(Nr.  1117.)  Gesetz,  betreffend  die  weitere  Anordnung  über  Verwendung  der  durch  das  Gesetz
vom  2.  Juli  1873  zum  Retablissement  des  Heeres  bestimmten  106.846.810  Thlr.
und  die  zu  diesem  Zwecke  ferner  erforderlichen  Geldmittel.  Vom  16.  Februar
1876

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
1

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  von  denjenigen  106.846.810  Thalern,
welche  ihm  nach  Artikel  2  §.  5  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873  aus  dem  nach
Artikel  VI.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  dem  ehemaligen  Norddeutschen
Bunde,  Baden  und  Südhessen  zufallenden  Antheile  an  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung
  zur  Wiederherstellung  der  Kriegsbereitschaft  des  Heeres,
sowie  zur  Erhöhung  der  Schlagfertigkeit  desselben  zur  Verfügung  gestellt  sind,
die  Summe,  welche  am  Schlusse  des  Jahres  1875  noch  nicht  zur  Verwendung
gelangt  ist,  in  dem  Jahre  1876  zu  den  in  der  Anlage  B.  des  Gesetzes  vom

2.  Juli  1873  unter  I.  bis  X.  bezeichneten  Ausgaben  zur  Verwendung  zu  bringen.
Innerhalb  eines  jeden  der  zehn  Kapitel  sind  die  einzelnen  Postionen,  mit  Ausnahme
  der  Position  8  des  Kapitel  VIII.,  unter  sich  übertragbar.

§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  im  Jahre  1876  zur  Beschaffung  des
Mehrbedarfs  an  Bekleidungs-  und  Ausrüstungsstücken  für  die  Kriegsformation
der  Armee  3.871.715  Mark,  für  die  Beschaffung  und  Aptirung  der  Ausrüstungsstücke
  für  den  neuen  Karabiner  der  Kavallerie  und  des  Trains  661.479  Mark,
ferner  für  die  nothwendige  Vervollständigung  der  kriegsmäßigen  Ausrüstung  der
Armee  mit  Sanitätsmaterial  337.500  Mark  zu  verausgaben.

Soweit  diese  Ausgaben  nicht  aus  den  Restbeständen  des  in  §.  1  gedachten
Antheils  an  der  französischen  Kriegskosten--Entschädigung  bestritten  werden  können,
dürfen  zu  ihrer  Deckung  die  aus  der  vorübergehenden  zinsbaren  Belegung  dieses
Antheils  erwachsenen  oder  noch  erwachsenden  Einnahmen  verwandt  werden.

Ein  etwaiger  Ueberschuß  an  den  vorgedachten  Zinseinnahmen  ist  im  Reichshaushalts-Etat
  pro  1877  in  Einnahme  zu  stellen  und  den  an  diesem  Antheil
betheiligten  Staaten  auf  ihre  sonstigen  Beiträge  für  Reichszwecke  zu  Gute  zu
rechnen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Februar  1876.  

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="59" />
        —  21  —

(Nr.  1118.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  aus  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung.
Vom  17.  Februar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Die  von  der  Reichs  Haupkasse  im  Jahre  1874  mit  128.535  Thlr.
15  Sgr.  5  Pf.  =  385.606,54  Mark,  und  im  Jahre  1875  mit  64.294  Mark  aus
Anlaß  des  Krieges  gegen  Frankreich  für  gemeinsame  Zwecke  verausgabten  Kosten
sind  aus  der  von  Frankreich  gezahlten  Kriegskosten-Entschädigung  vorweg  zu
bestreiten.
§.  2.

Die  dem  Reichskanzler  im  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  185)  und  im  §.  2  des  Gesetzes  vom  10.  Februar  1875
(Reichs-  Gesetzbl.  S.  60)  ertheilte  Ermächtigung,  die  durch  die  Kriegführung
wider  Frankreich  dem  ehemaligen  Norddeutschen  Bunde  erwachsenen  Ausgaben
aus  dem  Antheile  desselben  an  der  französischen  Kriegskosten.  Entschädigung  einschließlich
  der  Zinserträge  dieses  Antheils  zu  bestreiten,  dauert  für  das  Jahr
1876  fort.

Die  aus  der  vorübergehenden  zinsbaren  Belegung  des  Antheils  des  ehemaligen
  Norddeutschen  Bundes  an  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung
erwachsenden  Einnahmen  sind  für  jedes  Jahr,  und  zwar  zunächst  für  das  Jahr
1877,  zu  veranschlagen  und  auf  den  Reichshaushalts-Etat  zu  bringen.  Dieselben
werden  den  an  diesem  Antheil  betheiligten  Staaten  auf  ihre  sonstigen  Beiträge
für  Reichszwecke  zu  Gute  gerechnet.

§.  3.

Die  aus  Restbeständen  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung  und
aus  Antheilen  von  engeren  Staatengemeinschaften  an  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung
  noch  zu  bestreitenden  Ausgaben  sind  alljährlich,  und  zwar
zunächst  für  das  Jahr  1877,  im  voraus  zu  veranschlagen  und  mit  den  erforderichen
  Deckungsmitteln  auf  den  Reichshaushalts-Etat  zu  bringen.

§.  4.
Die  aus  der  vorübergehenden  zinsbaren  Belegung  von  Beständen  der
französischen  Kriegskosten-Entschädigung  erwachsenden  Einnahmen,  welche  für
jedes  Jahr  zu  veranschlagen  und  auf  den  Reichshaushalts-Etat  zu  bringen  sind,
dienen  nach  Maßgabe  des  letzteren  zur  Bestreitung  der  gemeinschaftlichen  Ausgaben.
Die  bis  Ende  1876  aufgelaufenen  Zinsen  der  erwähnten  Art,  über  welche
nicht  durch  den  Etat  des  Jahres  1876  und  das  Gesetz  vom  25.  Januar  1875
        <pb n="60" />
        —  22  —

(Reichs-Gesetzbl.  S.  17)  Bestimmung  getroffen  ist,  sind  auf  den  Reichshaushalts-Etat
  pro  1877  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Februar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Nr.  1119.)  Gesetz,  betreffend  die  zur  Erwerbung  und  Herrichtung  eines  Schießplatzes  für
die  Artillerie-  Prüfungskommission,  zur  Erweiterung  des  Dienstgebäudes  des
Generalstabes  der  Armee  zu  Berlin,  und  zu  Kasernenbauten  in  Leipzig  und
Bautzen  ferner  erforderlichen,  aus  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung
zu  deckenden  Geldmittel.  Vom  18.  Februar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  zur  Erwerbung  und  Herrichtung  eines  Schießplatzes  für  die  Artillerie-Prüfungskommission

  durch  Artikel  III.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  289)  zur  Verfügung  gestellte  Summe  von  1.375.000  Thalern  wird
auf  1.630.100  Thaler  =  4.890.300  Mark  erhöht,  und  werden  von  dem  Mehrbetrage
  636.000  Mark  dem  Reichskanzler  aus  dem  gemeinsamen  Restbestande  der
französischen  Kriegskosten-  Entschädigung  mit  der  Maßgabe  für  das  Jahr  1876
zur  Verfügung  gestellt,  daß  zur  Deckung  desselben  diejenigen  35.501  Mark  mit
verwendet  werden,  welche  an  den  durch  Artikel  I.  des  bezeichneten  Gesetzes  bewilligten
  Mitteln  erspart  worden  sind.

§.  2.

Die  zur  Erweiterung  des  Dienstgebäudes  des  Generalstabes  der  Armee  in
Berlin  durch  Artikel  I.  unter  2  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  127)  bewilligte  Summe  von  475.000  Thalern  wird  auf  1.000.000  Thaler
=  3.000.000  Mark  erhöht,  und  werden  von  dem  Mehrbetrage  1.375.000  Mark
dem  Reichskanzler  für  das  Jahr  1876  aus  dem  Antheile  des  vormaligen  Norddeutschen
  Bundes,  Württembergs,  Badens  und  Südhessens  an  der  französischen
Kriegskosten-Entschädigung  zur  Verfügung  gestellt.

§.  3.

Die  gemäß  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  185)  zur  Verfügung  gestellten  Beträge  von  1.500.000  Mark  zum  Neubau
einer  Kaserne  für  ein  Infanterie-Regiment  in  Leipzig  und  von  750.000  Mark
        <pb n="61" />
        —  23  —

zum  Neubau  einer  Kaserne  für  zwei  Infanterie-Bataillone  in  Bauzen  werden
auf  2.200.000  Mark  und  bezw.  1.250.000  Mark  erhöht,  und  der  Mehrbetrag
von  700.000  Mark  und  bezw.  Mark,  in  Summe  1.200.000  Mark,  dem
Reichskanzler  für  das  Jahr  1876  aus  dem  Antheile  des  vormaligen  Norddeutschen
Bundes  an  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung  zur  Verfügung  gestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Februar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  1120.)  Gesetz)  betreffend  die  weitere  geschäftliche  Behandlung  der  Entwürfe  einer
Deutschen  Konkursordnung  und  des  dazu  gehörigen  Einführungsgesetzes.
Vom  20.  Februar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt.  


§.  1.

Die  vom  Reichstag  zur  Vorberathung  der  Entwürfe  einer  Konkursordnung
und  eines  Einführungsgesetzes  dazu  eingesetzte  Kommission  ist  ermächtigt,  ihre
Verhandlungen  nach  dem  Schlusse  der  gegenwärtigen  Session  des  Reichstags
bis  zum  Beginn  der  nächsten  ordentlichen  Session  desselben  fortzusetzen.

§. 2.

Auf  die  Mitglieder  der  Kommission  finden  für  die  Dauer  der  Kommissionsverhandlungen
    die  Bestimmungen  der  Artikel  21  Absatz  1,  30  und  31  der  Reichsverfassung
  Anwendung.

§.  3.  

Den  Mitgliedern  der  Kommission  wird  für  den  im  §.  1  bezeichneten
Zeitraum  freie  Fahrt  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  gewährt.

§. 4

In  einer  folgenden  Session  der  gegenwärtigen  Legislaturperiode  tritt  der
Reichstag  in  die  weitere  Berathung  der  im  §.  1  bezeichneten  Gesetz-  Entwürfe  ein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Februar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs  ·  Gesetzbl.  1876.  7
        <pb n="62" />
        —  24  —

(Nr.  1121.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873,  betreffend  die  Gründung
  und  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds,  und  des  Gesetzes  vom
18.  Juni  1873,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  für  die  Reichs-Eisenbahnen
  in  Elsaß-Lothringen  und  für  die  im  Großherzogthum  Luxemburg
  belegenen  Strecken  der  Wilhelm-Luxemburg-  Eisenbahn.  Vom  23.  Februar
  1876.

Wir  ,Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  im  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gründung  und  Verwaltung  des
Reichs-Invalidenfonds,  vom  23.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  117)  bestimmte
Frist  wird  für  die  vor  dem  1.  November  1875  erworbenen  Prioritätsobligationen
deutscher  Eisenbahngesellschaften  bis  zum  1.  Juli  1880  erstreckt.

§.  2.

Die  im  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  für
die  Reichs-Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  und  für  die  im  Großherzogthum
Luxemburg  belegenen  Strecken  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn,  vom  18.  Juni
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  143)  bezeichneten  Geldmittel  dürfen  auch  über  den
1.  Juli  1876  hinaus  in  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen  außerdeutscher
  Staaten,  in  Schatzanweisungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,
sowie  in  Prioritätsobligationen  deutscher  Eisenbahngesellschaften  und  in  inlänischen
  oder  auf  Gold  lautenden  ausländischen  Wechseln  angelegt  werden.

§.  3.

Zur  Wahrnehmung  der  der  Reichsschulden-Kommission  durch  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  117)  übertragenen
Geschäfte  wird  diese  Kommission  durch  fünf  Mitglieder  verstärkt.  Zwei  derselben
werden  vom  Bundesrath,  drei  vom  Reichstag  gewählt.  An  der  Wahrnehmung
der  sonstigen  Geschäfte  der  Kommission  nehmen  diese  Mitglieder  nicht  Theil.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Februar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskangzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="63" />
        —  25  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

 


No.  6.
Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
vom  15.  Mai  1871  und  die  Ergänzung  desselben.  S.  25.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die

Redaktion  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.  S.  39.

 

(Nr.  1122.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  für
das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai  1871  und  die  Ergänzung  desselben.  Vom
26.  Februar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.
Die  §§.  4,  55,  64,  70  Nr.  2  und  3,  88,  95,  102,  103,  104,  113,  114,
117,  130a.,  135,  140,  144,  145,  176,  177,  178,  183,  194,  200,  208,  223,
228,  232,  240,  241,  247,  263,  275  Nr.  2,  292,  296,  303,  319,  321,  360
Nr.  3,  4,  7  und  12,  361  Nr.  6,  363,  366  Nr.  3,  8,  9  und  10,  367  Nr.  5,
8  und  10,  369  und  370  des  Strafgesetzbuchs  in  der  durch  die  Gesetze  vom
15.  Mai  1871  und  10.  Dezember  1871  festgestellten  Fassung  werden  durch  nachstehende,
  den  bisherigen  Zifferzahien  entsprechende  Bestimmungen  ersetzt:
§.  4.
Wegen  der  im  Auslande  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen  findet  in
der  Regel  keine  Verfolgung  statt.
Jedoch  kann  nach  den  Strafgesetzen  des  Deutschen  Reichs  verfolgt  werden:
1)  ein  Deutscher  oder  ein  Ausländer,  welcher  im  Auslande  eine  hochverrätherische
  Handlung  gegen  das  Deutsche  Reich  oder  einen  Bundesstaat,
  oder  ein  Münzverbrechen,  oder  als  Beamter  des  Deutschen  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  eine  Handlung  begangen  hat,  die  nach  den
Gesetzen  des  Deutschen  Reichs  als  Verbrechen  oder  Vergehen  im  Amte
anzusehen  ist
2)  ein  Deutscher,  welcher  im  Auslande  eine  landesverrätherische  Handlung
gegen  das  Deutsche  Reich  oder  einen  Bundesstaat,  oder  eine  Beleidigung
  gegen  einen  Bundesfürsten  begangen  hat;
Reichs-Gesetzbl.  1676.  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  März  1876.
        <pb n="64" />
        —  26  —

3)  ein  Deutscher,  welcher  im  Auslande  eine  Handlung  begangen  hat,
die  nach  den  Gesetzen  des  Deutschen  Reichs  als  Verbrechen  oder  Vergehen
  anzusehen  und  durch  die  Gesetze  des  Orts,  an  welchem  sie  begangen
  wurde,  mit  Strafe  bedroht  ist.

Die  Verfolgung  ist  auch  zulässig,  wenn  der  Thäter  bei  Begehung
der  Handlung  noch  nicht  Deutscher  war.  In  diesem  Falle  bedarf  es
jedoch  eines  Antrages  der  zuständigen  Behörde  des  Landes,  in  welchem
die  strafbare  Handlung  begangen  worden,  und  das  ausländische  Strafgesetz
  ist  anzuwenden,  soweit  dieses  milder  ist.

§.  55.

Wer  bei  Begehung  der  Handlung  das  zwölfte  Lebensjahr  nicht  vollendet
hat,  kann  wegen  derselben  nicht  strafrechtlich  verfolgt  werden.

Gegen  denselben  können  jedoch  nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen  Vorschriften
  die  zur  Besserung  und  Beaufsichtigung  geeigneten  Maßregeln  getroffen
werden.  Insbesondere  kann  die  Unterbringung  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt
  erfolgen,  nachdem  durch  Beschluß  der  Vormundschaftsbehörde  die
Begehung  der  Handlung  festgestellt  und  die  Unterbringung  für  zulässig  erklärt

  ist.


§.  64.

Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  nur  in  den  gesetzlich  besonders  vorgesehenen
  Fällen  und  nur  bis  zur  Verkündung  eines  auf  Strafe  lautenden  Urtheils
zulässig.

Die  rechtzeitige  Zurücknahme  des  Antrages  gegen  eine  der  vorbezeichneten
Personen  hat  die  Einstellung  des  Verfahrens  auch  gegen  die  anderen  zur  Folge.

§.  70.
2)  auf  Zuchthaus  oder  Festungshaft  von  mehr  als  zehn  Jahren  erkannt
ist,  in  zwanzig  Jahren;
3)  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  auf  Festungshaft  von  fünf
bis  zu  zehn  Jahren  oder  Gefängniß  von  mehr  als  fünf  Jahren  erkannt
  ist,  in  funfzehn  Jahren;

§.  88.

Ein  Deutscher,  welcher  während  eines  gegen  das  Deutsche  Reich  ausgebrochenen
  Krieges  in  der  feindlichen  Kriegsmacht  Dienste  nimmt  oder  die  Waffen
gegen  das  Deutsche  Reich  oder  dessen  Bundesgenossen  trägt,  wird  wegen  Landesverraths
  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  oder  lebenslänglicher  Festungshaft
bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
fünf  Jahren  ein.

Ein  Deutscher,  welcher  schon  früher  in  fremden  Kriegsdiensten  stand,  wird,
wenn  er  nach  Ausbruch  des  Krieges  in  der  feindlichen  Kriegsmacht  verbleibt
oder  die  Waffen  gegen  das  Deutsche  Reich  oder  dessen  Bundesgenossen  trägt,
wegen  Landesverraths  mit  Zuchthaus  von  zwei  bis  zu  zehn  Jahren  oder  mit
        <pb n="65" />
        —  27  —

Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  tritt  Festungshaft    bis  zu  zehn  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  95.

Wer  den  Kaiser,  seinen  Landesherrn  oder  während  seines  Aufenthalts  in
einem  Bundesstaate  dessen  Landesherrn  beleidigt,  wird  mit  Gefängniß  nicht
unter  zwei  Monaten  oder  mit  Festungshaft  von  zwei  Monaten  bis  zu  fünf
Jahren  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  102.

Ein  Deutscher,  welcher  im  Inlande  oder  Auslande,  oder  ein  Ausländer,
welcher  während  seines  Aufenthalts  im  Inlande  gegen  einen  nicht  zum  Deutschen
  Reich  gehörenden  Staat  oder  dessen  Landesherrn  eine  Handlung  vornimmt,
  die,  wenn  er  sie  gegen  einen  Bundesstaat  oder  einen  Bundesfürsten
begangen  hätte,  nach  Vorschrift  der  §§.  81  bis  86  zu  bestrafen  sein  würde,
wird  in  den  Fällen  der  §§.  81  bis  84  mit  Festungshaft  von  Einem  bis  zu
zehn  Jahren  oder,  wenn  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  mit  Festungshaft
von  sechs  Monaten  bis  zu  zehn  Jahren,  in  den  Fällen  der  §§.  85  und  86  mit
Festungshaft  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft,  sofern  in  dem
anderen  Staate  dem  Deutschen  Reich  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  auswärtigen  Regierung  ein.
Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  103.

Wer  sich  gegen  den  Landesherrn  oder  den  Regenten  eines  nicht  zum
Deutschen  Reich  gehörenden  Staats  einer  Beleidigung  schuldig  macht,  wird
mit  Gefängniß  von  Einer  Woche  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Festungshaft
von  gleicher  Dauer  bestraft,  sofern  in  diesem  Staate  dem  Deutschen  Reich  die
Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  auswärtigen  Regierung  ein.
Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  104.

Wer  sich  gegen  einen  bei  dem  Reich,  einem  bundesfürstlichen  Hofe  oder
bei  dem  Senate  einer  der  freien  Hansestädte  beglaubigten  Gesandten  oder
Geschäftsträger  einer  Beleidigung  schuldig  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
Einem  Jahre  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Beleidigten  ein.  Die  Zurücknahme
  des  Antrages  ist  zulässig.

8°
        <pb n="66" />
        —  28  —

§.  113.

Wer  einem  Beamten,  welcher  zur  Vollstreckung  von  Gesetzen,  von  Befehlen
und  Anordnungen  der  Verwaltungsbehörden  oder  von  Urtheilen  und  Verfügungen
  der  Gerichte  berufen  ist,  in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes
durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  Gewalt  Widerstand  leistet,  oder  wer
einen  solchen  Beamten  während  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes  thätlich
  angeift,  wird  mit  Gefängniß  von  vierzehn  Tagen  bis  zu  zwei  Jahren
bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu
Einem  Jahre  oder  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  ein.

Dieselben  Strafvorschriften  treten  ein,  wenn  die  Handlung  gegen  Personen,
  welche  zur  Unterstützung  des  Beamten  zugezogen  waren,  oder  gegen
Mannschaften  der  bewaffneten  Macht  oder  gegen  Mannschaften  einer  Gemeinde-,
Schutz-  oder  Bürgerwehr  in  Ausübung  des  Dienstes  begangen  wird.

§.  114.

Wer  es  unternimmt,  durch  Gewalt  oder  Drohung  eine  Behörde  oder
einen  Beamten  zur  Vornahme  oder  Unterlassung  einer  Amtshandlung  zu
nöthigen,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  zwei
Jahren  ein.

§.  117.

Wer  einem  Forst-  oder  Jagdbeamten,  einem  Waldeigenthümer,  Forst-  oder
Jagdberechtigten,  oder  einem  von  diesen  bestellten  Aufseher,  in  der  rechtmäßigen
Ausübung  seines  Amtes  oder  Rechtes  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit
Gewalt  Widerstand  leistet,  oder  wer  eine  dieser  Personen  während  der  Ausübung
  ihres  Amtes  oder  Rechtes  thätlich  angreift,  wird  mit  Gefängniß  von
vierzehn  Tagen  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Ist  der  Widerstand  oder  der  Angriff  unter  Drohung  mit  Schießgewehr,
Aexten  oder  anderen  gefährlichen  Werkzeugen  erfolgt,  oder  mit  Gewalt  an  der
Person  begangen  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  in  den  Fällen  des  Absatz  1
Gefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre,  in  den  Fällen  des  Absatz  2  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  Einem  Monat  ein.

§.  130a.

Ein  Geistlicher  oder  anderer  Religionsdiener,  welcher  in  Ausübung  oder
in  Veranlassung  der  Ausübung  seines  Berufes  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge,
  oder  welcher  in  einer  Kirche  oder  an  einem  anderen  zu  religiösen  Versammlungen
  bestimmten  Orte  vor  Mehreren  Angelegenheiten  des  Staats  in
einer  den  öffentlichen  Frieden  gefährdenden  Weise  zum  Gegenstande  einer  Verkündigung
  oder  Erörterung  macht,  wird  mit  Gefängniß  oder  Festungshaft  bis
zu  zwei  Jahren  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen  Geistlichen  oder  anderen  Religionsdiener,
welcher  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung  seines  Berufes
        <pb n="67" />
        —  29  —

Schriftstücke  ausgibt  oder  verbreitet,  in  welchen  Angelegenheiten  des  Staats  in
einer  den  öffentlichen  Frieden  gefährdenden  Weise  zum  Gegenstande  einer  Verkündigung
  oder  Erörterung  gemacht  sind.

§.  135.

Wer  ein  öffentliches  Zeichen  der  Autorität  des  Reichs  oder  eines  Bundesfürsten
  oder  ein  Hoheitszeichen    eines  Bundesstaats  böswillig  wegnimmt,  zerstört
oder  beschädigt,  oder  beschimpfenden  Unfug  daran  verübt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  140.

Wegen  Verletzung  der  Wehrpflicht  wird  bestraft:

1)  ein  Wehrpflichtiger,  welcher  in  der  Absicht,  sich  dem  Eintritte  in  den
Dienst  des  stehenden  Heeres  oder  der  Flotte  zu  entziehen,  ohne  Erlaubniß
  entweder  das  Bundesgebiet  verläßt  oder  nach  erreichtem
militärpflichtigen  Alter  sich  außerhalb  des  Bundesgebietes  aufhält:  mit
Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit
Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  Einem  Jahre;,

2)  ein  Offizier  oder  im  Offizierrange  stehender  Arzt  des  Beurlaubtenstandes,
welcher  ohne  Erlaubniß  auswandert:  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten;

3)  ein  jeder  Wehrpflichtige,  welcher  nach  öffentlicher  Bekanntmachung
einer  vom  Kaiser  für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr
erlasenen  besonderen  Anordnung  in  Widerspruch  mit  derselben  auswandert:
  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren,  neben  welchem  auf
Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden  kann.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Das  Vermögen  des  Angeschuldigten  kann,  insoweit  als  es  nach  dem  Ermessen
  des  Richters  zur  Deckung  der  den  Angeschuldigten  möglicherweise  treffenden
  höchsten  Geldstrafe  und  der  Kosten  des  Verfahren  erforderlich  ist,  mit  Beschlag
  belegt  werden.  §. 144

Wer  es  sich  zum  Geschäfte  macht,  Deutsche  unter  Vorspiegelung  falscher
Thatsachen  oder  wissentlich  mit  unbegründeten  Angaben  oder  durch  andere  auf
Taͤuschung  berechnete  Mittel  zur  Auswanderung  zu  verleiten,  wird  mit  Gefängniß
von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  145.
Wer  die  vom  Kaiser
zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See,
über  das  Verhalten  der  Schiffer  nach  einem  Zusammenstoße  von
Schiffen  auf  See,  oder
in  Betreff  der  Noth-  und  Lootsensignale  für  Schiffe  auf  See  und  auf
den  Küstengewässern
erlassenen  Verordnungen  übertritt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  bestraft.
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        —  30  —

§.  176.

Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer

1)  mit  Gewalt  unzüchtige  Handlungen  an  einer  Frauensperson  vornimmt
oder  dieselbe  durch  Drohung  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder
Leben  zur  Duldung  unzüchtiger  Handlungen  nöthigt;

2)  eine  in  einem  willenlosen  oder  bewußtlosen  Zustande  befindliche  oder
eine  geisteskranke  Frauensperson  zum  außerehelichen  Beischlafe  mißbraucht,
  oder

3)  mit  Personen  unter  vierzehn  Jahren  unzüchtige  Handlungen  vornimmt
oder  dieselben  zur  Verübung  oder  Duldung  unzüchtiger  Handlungen
verleitet.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter

sechs  Monaten  ein.
§.  177.

Mit  Zuchthaus  wird  bestraft,  wer  durch  Gewalt  oder  durch  Drohung  mit
gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  eine  Frauensperson  zur  Duldung  des
außerehelichen  Beischlafs  nöthigt,  oder  wer  eine  Frauensperson  zum  außerehelichen
  Beischlafe  mißbraucht,  nachdem  er  sie  zu  diesem  Zwecke  in  einen  willenlosen
  oder  bewußtlosen  Zustand  versetzt  hat.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
Einem  Jahre  ein.

§.  178.

Ist  durch  eine  der  in  den  §§.  176  und  177  bezeichneten  Handlungen  der
Tod  der  verletzten  Person  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter
zehn  Jahren  oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

§. 183
Wer  durch  eine  unzüchtige  Handlung  öffentlich  ein  Aergerniß  gibt,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark
bestraft.
Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.  §.  194

Die  Verfolgung  einer  Beleidigung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme
  des  Antrages  (§§.  185  bis  193)  ist  zulässig.

§.  200.

Wird  wegen  einer  öffentlich  oder  durch  Verbreitung  von  Schriften,  Darstellungen
  oder  Abbildungen  begangenen  Beleidigung  auf  Strafe  erkannt,  so  ist
zgleich  dem  Beleidigten  die  Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  auf  Kosten
des  Schuldigen  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,
sowie  die  Frist  zu  derselben  ist  in  dem  Urtheile  zu  bestimmen.
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        —  31  —

Erfolgte  die  Beleidigung  in  einer  Zeitung  oder  Zeitschrift,  so  ist  der  verfügende
  Theil  des  Urtheils  auf  Antrag  des  Beleidigten  durch  die  öffentlichen
Blätter  bekannt  zu  machen,  und  zwar  wenn  möglich  durch  dieselbe  Zeitung  oder
Zeitschrift  und  in  demselben  Theile  und  mit  derselben  Schrift,  wie  der  Abdruck
der  Beleidigung  geschehen,    

Dem  Beleidigten  ist  auf  Kosten  des  Schuldigen  eine  Ausfertigung  des
Urtheils  zu  ertheilen.

§.  208.

Hat  der  Zweikampf  ohne  Sekundanten  stattgefunden,  so  kann  die  verwirkte
Strafe  bis  um  die  Hälfte,  jedoch  nicht  über  funfzehn  Jahre  erhöht  werden.

§.  223.

Wer  vorsätzlich  einen  Anderen  körperlich  mißhandelt  oder  an  der  Gesundheit
  beschädigt,  wird  wegen  Körperverletzung  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  bestraft.

Ist  die  Handlung  gegen  Verwandte  aufsteigender  Linie  begangen,  so  ist
auf  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monat  zu  erkennen.

§. 228.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  ist  in  den  Fällen  des  §.  223
Absatz  2  und  des  §.  223a.  auf  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  oder  Geldstrafe
bis  zu  eintausend  Mark,  in  den  Fällen  der  §§.  224  und  227  Absatz  2  auf
Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monat,  und  im  Falle  des  §.  226  auf  Gefängniß
nicht  unter  drei  Monaten  zu  erkennen.

§.  232.

Die  Verfolgung  leichter  vorsätzlicher,  sowie  aller  durch  Fahrlässigkeit  verursachter
  Körperverletzungen  (§§.  223,  230)  tritt  nur  auf  Antrag  ein,  insofern
nicht  die  Körperverletzung  mit  Uebertretung  einer  Amts-,  Berufs-  oder  Gewerbspflicht
  begangen  worden  ist.

Ist  das  Vergehen  gegen  einen  Angehörigen  verübt,  so  ist  die  Zurücknahme
des  Antrages  zulässig.

Die  in  den  §§.  195,  196  und  198  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch
hier  Anwendung.  §. 240.  

Wer  einen  Anderen  widerrechtlich  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung
mit  einem  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  einer  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung
  nöthigt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  241.

Wer  einen  Anderen  mit  der  Begehung  eines  Verbrechens  bedroht,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  bestraft.
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        —  32  —

§.  247.

Wer  einen  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  gegen  Angehörige,  Vormünder
  oder  Erzieher  begeht,  oder  wer  einer  Person,  zu  der  er  im  Lehrlingsverhältnisse
  steht,  oder  in  deren  häuslicher  Gemeinschaft  er  als  Gesinde  sich  befindet,
  Sachen  von  unbedeutendem  Werthe  stiehlt  oder  unterschlägt,  ist  nur  auf
Antrag  zu  verfolgen.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Ein  Oiebstahl  oder  eine  Unterschlagung,  welche  von  Verwandten  aufsteigender
  Linie  gegen  Verwandte  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten
gegen  den  anderen  begangen  worden  ist,  bleibt  straflos.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  Theilnehmer  oder  Begünstiger,  welche
nicht  in  einem  der  vorbezeichneten  persönlichen  Verhältnisse  stehen,  keine  Anwendung.


§.  263.

Wer  in  der  Absicht,  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen,  das  Vermögen  eines  Anderen  dadurch  beschädigt,
daß  er  durch  Vorspiegelung  falscher  oder  durch  Entstellung  oder  Unterdrückung
wahrer  Thatsachen  einen  Irrthum  erregt  oder  unterhält,  wird  wegen  Betruges
mit  Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark,
sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  die  Geldstrafe
  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Wer  einen  Betrug  gegen  Angehörige,  Vormünder  oder  Erzieher  begeht,
ist  nur  auf  Antrag  zu  verfolgen.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  275.

2)  unechtes  Stempelpapier,  unechte  Stempelmarken,  Stempelblankette
oder  Stempelabdrücke  für  Spielkarten,  Pässe  oder  sonstige  Drucksachen
oder  Schriftstücke,  ingleichen  wer  unechte  Post-  oder  Telegraphen-Freimarken
  oder  gestempelte  Briefkuverts  in  der  Absicht  anfertigt,  sie
als  echt  zu  verwenden,  oder

§.  292.

Wer  an  Orten,  an  denen  zu  jagen  er  nicht  berechtigt  ist,  die  Jagd  ausübt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Monaten  bestraft.

Ist  der  Thäter  ein  Angehöriger  des  Jagdberechtigten,  so  tritt  die  Verfolgung
  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  296.

Wer  zur  Nachtzeit,  bei  Fackellicht  oder  unter  Anwendung  schädlicher  oder
explodirender  Stoffe  unberechtigt  fischt  oder  krebst,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.
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        —  33  —

§.  303.

Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  eine  fremde  Sache  beschädigt  oder  zerstört,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei
Jahren  bestraft.
Der  Versuch  ist  strafbar.
Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.
Ist  das  Vergehen  gegen  einen  Angehörigen  verübt,  so  ist  die  Zurücknahme
  des  Antrages  zulässig.

§.  319.

Wird  einer  der  in  den  §§.  316  und  318  erwähnten  Angestellten  wegen
einer  der  in  den  §§.  315  bis  318  bezeichneten  Handlungen  verurtheilt,  so  kann
derselbe  zugleich  für  unfähig  zu  einer  Beschäftigung  im  -Eisenbahn  oder
Telegraphendienste  oder  in  bestimmten  Zweigen  dieser  Dienste  erklärt  werden.

§.  321.

Wer  vorsätzlich  Wasserleitungen,  Schleusen,  Wehre,  Deiche,  Dämme  oder
andere  Wasserbauten,  oder  Brücken,  Fähren,  Wege  oder  Schutzwehre,  oder  dem
Bergwerksbetriebe  dienende  Vorrichtungen  zur  Waserhaltung,  zur  Wetterführung
oder  zum  Ein-  und  Ausfahren  der  Arbeiter  zerstört  oder  beschädigt,  oder  in
schiffbaren  Strömen,  Flüssen  oder  Kanälen  das  Fahrwasser  stört  und  durch
eine  dieser  Handlungen  Gefahr  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit  Anderer  herbeiführt,
  wird  mit  Gefängnis  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Ist  durch  eine  dieser  Handlungen  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht
worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Tod  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren  ein.

§.  360.

3)  wer  als  beurlaubter  Reservist  oder  Wehrmann  der  Land-  oder  Seewehr
  ohne  Erlaubniß  auswandert,  ebenso  wer  als  Ersatzreservist  erster
Klasse  auswandert,  ohne  von  seiner  bevorstehenden  Auswanderung  der
Militärbehörde  Anzeige  erstattet  zu  haben;
wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde  Stempel,  Siegel,  Stiche,
Platten  oder  andere  Formen,  welche  zur  Anfertigung  von  Metalloder
  Papiergeld,  oder  von  solchen  Papieren,  welche  nach  §.  149  dem
Papiergelde  gleich  geachtet  werden,  oder  von  Stempelpapier,  Stempelmarken,
  Stempelblanketten,  Stempelabdrücken,  öffentlichen  Bescheiniungen
  oder  Beglaubigungen  dienen  können,  anfertigt  oder  an  einen
Anderen  als  die  Behörde  verabfolgt;
7)  wer  unbefugt  die  Abbildung  des  Kaiserlichen  Wappens  oder  von
Wappen  eines  Bundesfürsten  oder  von  Landeswappen  gebraucht;
wer  als  Pfandleiher  oder  Rückkaufshändler  bei  Ausübung  seines
Gewerbes  den  darüber  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt;
Reichs-  Gesetzbl.  1876.  9

4)



12)
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        —  34  —

§.  361.

6)  eine  Weibsperson,  welche  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  einer  polizeilichen
  Aufsicht  unterstellt  ist,  wenn  sie  den  in  dieser  Hinsicht  zur
Sicherung  der  Gesundheit,  der  öffentlichen  Ordnung  und  des  öffentlichen
  Anstandes  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandelt,
oder  welche,  ohne  einer  solchen  Aufsicht  unterstellt  zu  sein,  gewerbsmäßig
  Unzucht  treibt;

§.  363.

Wer,  um  Behörden  oder  Privatpersonen  zum  Zwecke  seines  besseren  Fortkommens
  oder  des  besseren  Fortkommens  eines  Anderen  zu  täuschen,  Pässe,
Militärabschiede,  Wanderbücher  oder  sonstige  Legitimationspapiere,  Dienst-  oder
Arbeitsbücher  oder  sonstige  auf  Grund  besonderer  Vorschriften  auszustellende
Zeugnisse,  sowie  Führungs-  oder  Fähigkeitszeugnisse  falsch  anfertigt  oder  verfälscht,
  oder  wissentlich  von  einer  solchen  falschen  oder  verfälschten  Urkunde
Gebrauch  macht,  wird  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  zu  demselben  Zwecke  von  solchen
für  einen  Anderen  ausgestellten  echten  Urkunden,  als  ob  sie  für  ihn  ausgestellt
seien  Gebrauch  macht,  oder  welcher  solche  für  ihn  ausgestellte  Urkunden  einem

Anderen  zu  dem  gedachten  Zwecke  überläßt.

§.  366.

3)  wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen
das  Vorbeifahren  Anderen  muthwillig  verhindert;

8)  wer  nach  einer  öffentlichen  Straße  oder  Wasserstraße,  oder  nach  Orten
hinaus,  wo  Menschen  zu  verkehren  pflegen,  Sachen,  durch  deren  Umstürzen
  oder  Herabfallen  Jemand  beschädigt  werden  kann,  ohne  gehörige
Befestigung  aufstellt  oder  aufhängt,  oder  Sachen  auf  eine  Weise
ausgießt  oder  auswirft,  daß  dadurch  Jemand  beschädigt  oder  verunreinigt
werden  kann;

9)  wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen
Gegenstände,  durch  welche  der  freie  Verkehr  gehindert  wird,  aufstellt,
hinlegt  oder  liegen  läßt;

10)  wer  die  zur  Erhaltung  der  Sicherheit,  Bequemlichkeit,  Reinlichkeit  und
Ruhe  auf  den  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen
  erlassenen  Polizei-Verordnungen  übertritt.

§. 367.

5)  wer  bei  der  Aufbewahrung  oder  bei  der  Beförderung  von  Giftwaaren,
  Schießpulver  oder  Feuerwerken,    oder  bei  der  Aufbewahrung,
Beförderung,  Verausgabung  oder  Verwendung  von  Sprengstoffen
oder  anderen  explodirenden  Stoffen,  oder  bei  Ausübung  der  Befugniß
zur  Zubereitung  oder  Feilhaltung  dieser  Gegenstände,  sowie  der  Arzeneien
  die  deshalb  ergangenen  Verordnungen  nicht  befolgt;
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        —  35  —

8)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  an  bewohnten  oder  von  Menschen

besuchten  Orten  Selbstgeschosse,  Schlageisen  oder  Fußangeln  legt,
oder  an  solchen  Orten  mit  Feuergewehr  oder  anderem  Schießwerkzeuge
schießt,  oder  Feuerwerkskörper  abbrennt;

10)  wer  bei  einer  Schlägerei,  in  welche  er  nicht  ohne  sein  Verschulden

hineingezogen  worden  ist,  oder  bei  einem  Angriff  sich  einer  Waffe,
insbesondere    eines  Messers  oder  eines  anderen  gefährlichen  Werkzeuges
bedient

§.  369.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen
werden  bestraft:

1)  Schlosser,  welche  ohne  obrigkeitliche  Anweisung  oder  ohne  Genehmigung

  des  Inhabers  einer  Wohnung  Schlüssel  zu  Zimmern  oder
Behältnissen  in  der  letzteren  anfertigen  oder  Schlösser  an  denselben
öffnen,  ohne  Genehmigung  des  Hausbesitzers  oder  seines  Stellvertreters
  einen  Hausschlüssel  anfertigen,  oder  ohne  Erlaubniß  der  Polizeibehörde
  Nachschlüssel  oder  Dietriche  verabfolgen;

2)  Gewerbtreibende,  bei  denen  zum  Gebrauche  in  ihrem  Gewerbe  ge-3)





eignete,  mit  dem  gesetzlichen  Eichungsstempel  nicht  versehene  oder
unrichtige  Maße,  Gewichte  oder  Waagen  vorgefunden  werden,  oder
welche  sich  einer  anderen  Verletzung  der  Vorschriften  über  die  Maßund
  Gewichtspolizei  schuldig  machen;

Gewerbtreibende,  welche  in  Feuer  arbeiten,  wenn  sie  die  Vorschriften
nicht  befolgen,  welche  von  der  Polizeibehörde  wegen  Anlegung  und
Verwahrung  ihrer  Feuerstätten,  sowie  wegen  der  Art  und  der  Zeit,
sich  des  Feuers  zu  bedienen,  erlassen  sind.

Im  Falle  der  Nr.  2  ist  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  auf  die  Einziehung
  der  vorschriftswidrigen  Maße,  Gewichte,  Waagen  oder  sonstigen  Meßwerkzeuge
  zu  erkennen.



§.  370.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft:

1)  wer  unbefugt  ein  fremdes  Grundstück,  einen  öffentlichen  oder  Pri-2)





vatweg  oder  einen  Grenzrain  durch  Abgraben  oder  Abpflügen  verringert;


wer  unbefugt  von  öffentlichen  oder  Privatwegen  Erde,  Steine  oder
Rasen,  oder  aus  Grundstücken,  welche  einem  Anderen  gehören,  Erde,
Lehm,  Sand,  Grand  oder  Mergel  gräbt,  Plaggen  oder  Bülten  haut,
Rasen,  Steine,  Mineralien,  zu  deren  Gewinnung  es  einer  Verleihung,
einer  Konzession  oder  einer  Erlaubniß  der  Behörde  nicht  bedarf,  oder
ähnliche  Gegenstände  wegnimmt;

3)  wer  von  einem  zum  Dienststande  geherenden  Unteroffizier  oder  Gemeinen

des  Heeres  oder  der  Marine  ohne  die  schriftliche  Erlaubniß  des  vor-9*
        <pb n="74" />
        —  36  —

gesetzten  Kommandeurs  Montirungs-  oder  Armaturstücke  kauft  oder
zum  Pfande  nimmt;

4)  wer  unberechtigt  fischt  oder  krebst;

5)  wer  Nahrungs-  oder  Genußmittel  von  unbedeutendem  Werthe  oder
in  geringer  Menge  zum  alsbaldigen  Verbrauche  entwendet.

Eine  Entwendung,  welche  von  Verwandten  aufsteigender  Linie

gegen  Verwandte  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten  gegen
den  anderen  begangen  worden  ist,  bleibt  straflos;

6)  wer  Getreide  oder  andere  zur  Fütterung  des  Viehes  bestimmte  oder
geeignete  Gegenstände  wider  Willen  des  Eigenthümers  wegnimmt,
um  dessen  Vieh  damit  zu  füttern.

In  den  Fällen  der  Nr.  5  und  6  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag

ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Artikel  II.

Hinter  die  §§.  49,  103,  223,  296,  353  und  366  des  Strafgesetzbuchs
werden  die  folgenden  neuen  §§.  49  a.,  103  a.,  223a.,  296  a.,  353  a.  und  366  a.,
hinter  die  Nr.  8  des  §.  361  wird  die  neue  Nr.  9  eingestellt:

§.  49  a.

Wer  einen  Anderen  zur  Begehung  eines  Verbrechens  oder  zur  Theilnahme
an  einem  Verbrechen  auffordert,  oder  wer  eine  solche  Aufforderung  annimmt,
wird,  soweit  nicht  das  Gesetz  eine  andere  Strafe  androht,  wenn  das  Verbrechen
mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  bedroht  ist,  mit  Gefängniß
  nicht  unter  drei  Monaten,  wenn  das  Verbrechen  mit  einer  geringeren
Strafe  bedroht  ist,  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Festungshaft
von  gleicher  Dauer  bestraft.    

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  sich  zur  Begehung  eines  Verbrechens
  oder  zur  Theilnahme  an  einem  Verbrechen  erbietet,  sowie  denjenigen,
welcher  ein  solches  Erbieten  annimmt.

Es  wird  jedoch  das  lediglich  mündlich  ausgedrückte  Auffordern  oder  Erbieten,
  sowie  die  Annahme  eines  solchen  nur  dann  bestraft,  wenn  die  Aufforderung
  oder  das  Erbieten  an  die  Gewährung  von  Vortheilen  irgend  welcher
Art  geknüpft  worden  ist.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
und  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

§.  103 a.

Wer  ein  öffentliches  Zeichen  der  Autorität  eines  nicht  zum  Deutschen
Reich  gehörenden  Staats  oder  ein  Hoheitszeichen  eines  solchen  Staats  böswillg
  wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt  oder  beschimpfenden  Unfug  daran
verübt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis
zu  zwei  Jahren  bestraft.
        <pb n="75" />
        —  37  —

§.  223  a.

Ist  die  Körperverletzung  mittels  einer  Waffe,  insbesondere  eines  Messers
oder  eines  anderen  gefährlichen  Werkzeuges,  oder  mittels  eines  hinterlistigen
Ueberfalls,  oder  von  Mehreren  gemeinschaftlich,  oder  mittels  einer  das  Leben
gefährdenden  Behandlung  begangen,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  zwei

Monaten  ein.
§.  296 a.

Ausländer,  welche  in  Deutschen  Küstengewässern  unbefugt  fischen,  werden
mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.

Neben  der  Geld-  oder  Gefängnißstrafe  ist  auf  Einziehung  der  Fanggeräthe,
welche  der  Thäter  bei  dem  unbefugten  Fischen  bei  sich  geführt  hat,  ingleichen
der  in  dem  Fahrzeuge    enthaltenen  Fische  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  die
Fanggeräthe  und  Fische  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

§.  353a.

Ein  Beamter  im  Dienste  des  Auswärtigen  Amtes  des  Deutschen  Reichs,
welcher  die  Amtsverschwiegenheit  dadurch  verletzt,  daß  er  ihm  amtlich  anvertraute
  oder  zugängliche  Schriftstücke  oder  eine  ihm  von  seinem  Vorgesetzten  ertheilte
  Anweisung  oder  deren  Inhalt  Anderen  widerrechtlich  mittheilt,  wird,
sofern  nicht  nach  anderen  Bestimmungen  eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist,  mit
Gefängniß  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  einen  mit  einer  auswärtigen  Mission  betrauten  oder
bei  einer  solchen  beschäftigten    Beamten,  welcher  den  ihm  durch  seinen  Vorgesetzten
  amtlich  ertheilten  Anweisungen  vorsätzlich  zuwiderhandelt,  oder  welcher
in  der  Absicht,  seinen  Vorgesetzten  in  dessen  amtlichen  Handlungen  irre  zu  leiten,
demselben  erdichtete  oder  entstellte  Thatsachen  berichtet.

§.  361.

9)  wer  Kinder  oder  andere  unter  seiner  Gewalt  stehende  Personen,  welche
einer  Aufsicht  untergeben  sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehören,
  von  der  Begehung  von  Diebstählen,  sowie  von  der  Begehung

strafbarer  Verletzungen  der  Zoll-  oder  Steuergesetze  oder  der  Gesetze
zum  Schutze  der  Forsten,  der  Feldfrüchte,  der  Jagd  oder  der  Fischerei
abzuhalten  unterläßt.  Die  Vorschriften  dieser  Gesetze  über  die  Haftbarkeit
  für  die  den  Thäter  treffenden  Geldstrafen  oder  anderen  Geldleistungen
  werden  hierdurch  nicht  berührt.  
In  den  Fällen  der  Nr.  9  kann  statt  der  Haft  auf  Geldstrafe
bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  erkannt  werden.

§.  366 a.

Wer  die  zum  Schutze  der  Dünen  und  der  Fluß-  und  Meeresufer,  sowie
der  auf  denselben  vorhandenen  Anpflanzungen  und  Anlagen  erlassenen  Polizei-
        <pb n="76" />
        —  38  —
Verordnungen  übertritt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark
oder  mit  Haft  bestraft.

Artikel  III.

Bei  den  Handlungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  begangen
  sind,  wird  das  Erforderniß  des  Antrages  auf  Verfolgung,  sowie  die
Zulässigkeit  der  Zurücknahme  nach  den  bisherigen  Gesetzen  beurtheilt.

Artikel  IV.

Wo  in  dem  Strafgesetzbuche  der  Betrag  einer  Geldstrafe  oder  einer  Buße
in  der  Thalerwährung  ausgedrückt  ist,  tritt  der  entsprechende  Betrag  in  Reichswährung
  an  die  Stelle.

Artikel  V.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Strafgesetzbuchs,  wie  er

sich  aus  den  in  den  Artikeln  I.,  II.  und  IV.  festgestellten  Aenderungen  der
Fassung  ergibt,  unter  Weglassung  der  §§.  287  und  337  durch  das  Reichsgesetzblatt
  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Februar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="77" />
        —  39  —

(Nr.  1123.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich.  Vom  26.  Februar  1876.

Auf  Grund  des  Artikels  V.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  von
Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mal  1871
und  die  Ergänzung  desselben,  vom  26.  Februar  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  25)
wird  der  Text  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich,  wie  er  sich  aus  den
durch  das  bezeichnete  Gesetz  festgestellten  Aenderungen  der  Fassung  ergibt,  nachstehend
  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  26.  Februar  1876.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.
        <pb n="78" />
        —  40  —

Strafgesetzbuch

für  das

Deutsche  Reich.

Einleitende  Bestimmungen.

§.  1.

Eine  mit  dem  Tode,  mit  Zuchthaus,  oder  mit  Festungshaft  von  mehr  als
fünf  Jahren  bedrohte  Handlung  ist  ein  Verbrechen.
Eine  mit  Festungshaft  bis  zu  fünf  Jahren,  mit  Gefängniß  oder  mit
Geldstrafe  von  mehr  als  einhundertfünfzig  Mark  bedrohte  Handlung  ist  ein
Vergehen.
Eine  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bedrohte
  Handlung  ist  eine  Uebertretung.

§.  2.
Eine  Handlung  kann  nur  dann  mit  einer  Strafe  belegt  werden,  wenn
diese  Strafe  gesetzlich  bestimmt  war,  bevor  die  Handlung  begangen  wurde.
Bei  Verschiedenheit  der  Gesetze  von  der  Zeit  der  begangenen  Handlung
bis  zu  deren  Aburtheilung  ist  das  mildeste  Gesetz  anzuwenden.

§.  3.

Die  Strafgesetze  des  Deutschen  Reichs  finden  Anwendung  auf  alle  im
Gebiete  desselben  begangenen  strafbaren  Handlungen,  auch  wenn  der  Thäter  ein
Ausländer  ist.

§.  4.

Wegen  der  im  Auslande  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen  findet  in
der  Regel  keine  Verfolgung  statt.

Jedoch  kann  nach  den  Strafgesetzen  des  Deutschen  Reichs  verfolgt  werden:

1)  ein  Deutscher  oder  ein  Ausländer,  welcher  im  Auslande  eine  hochverrätherische

  Handlung  gegen  das  Deutsche  Reich  oder  einen  Bundesstaat,
  oder  ein  Münzverbrechen  ,  oder  als  Beamter  des  Deutschen  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  eine  Handlung  begangen  hat,  die  nach  den
Gesetzen  des  Deutschen  Reichs  als  Verbrechen  oder  Vergehen  im  Amte
anzusehen  ist.  
2)  ein  Deutscher,  welcher  im  Auslande  eine  landesverrätherische  Handlung
gegen  das  Deutsche  Reich  oder  einen  Bundesstaat,  oder  eine  Beleidigung
  gegen  einen  Bundesfürsten  begangen  hat;
        <pb n="79" />
        —  4  —

3)  ein  Deutscher,  welcher  im  Auslande  eine  Handlung  begangen  hat,  die
nach  den  Gesetzen  des  Deutschen  Reichs  als  Verbrechen  oder  Vergehen
anzusehen  und  durch  die  Gesetze  des  Orts,  an  welchem  sie  begangen
wurde,  mit  Strafe  bedroht  ist.

Die  Verfolgung  ist  auch  zulässig,  wenn  der  Thäter  bei  Begehung
der  Handlung  noch  nicht  Deutscher  war.  In  diesem  Falle  bedarf  es
jedoch  eines  Antrages  der  zuständigen  Behörde  des  Landes,  in  welchem
die  strafbare  Handlung  begangen  worden,  und  das  ausländische  Strafgesetz
  ist  anzuwenden,  soweit  dieses  milder  ist.

§.  5.

Im  Falle  des  §.  4  Nr.  3  bleibt  die  Verfolgung  ausgeschlossen,  wenn

1)  von  den  Gerichten  des  Auslandes  über  die  Handlung  rechtskräftig  erkannt
  und  entweder  eine  Freisprechung  erfolgt  oder  die  ausgesprochene
Strafe  vollzogen,

2)  die  Strafverfolgung  oder  die  Strafvollstreckung  nach  den  Gesetzen  des
Auslandes  verjährt  oder  die  Strafe  erlassen,  oder

3)  der  nach  den  Gesetzen  des  Auslandes  zur  Verfolgbarkeit  der  Handlung
erforderliche  Antrag  des  Verletzten  nicht  gestellt  worden  ist.

§.  6.
Im  Auslande  begangene  Uebertretungen  sind  nur  dann  zu  bestrafen,  wenn
dies  durch  besondere  Gesetze  oder  durch  Verträge  angeordnet  ist.

§.  7.
Eine  im  Auslande  vollzogene  Strafe  ist,  wenn  wegen  derselben  Handlung
im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  abermals  eine  Verurtheilung  erfolgt,  auf  die
zu  erkennende  Strafe  in  Anrechnung  zu  bringen.

§.  8.
Ausland  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  ist  jedes  nicht  zum  Deutschen
Reich  gehörige  Gebiet.
§. 9.

Ein  Deutscher  darf  einer  ausländischen  Regierung  zur  Verfolgung  oder
Bestrafung  nicht  überliefert  werden.
§.  10.

Auf  deutsche  Militärpersonen  finden  die  allgemeinen  Strafgesetze  des
Reichs  insoweit  Anwendung,  als  nicht  die  Militärgesetze  ein  Anderes  bestimmen.

§.  11.

Kein  Mitglied  eines  Landtags  oder  einer  Kammer  eines  zum  Reich
gehörigen  Staats  darf  außerhalb  der  Versammlung,  zu  welcher  das  Mitglied
10

Reichs-Gesetzbl.  1876.
        <pb n="80" />
        —  42  —
gehört,  wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes
gethanen  Aeußerung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

§.  12.
Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  eines  Landtags  oder  einer

Kammer  eines  zum  Reich  gehörigen  Staats  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit
  frei.

Erster  Theil.
Von  der  Bestrafung  der  Verbrechen,  Vergehen  und
Uebertretungen  im  Allgemeinen.

 

Erster  Abschnitt.
Strafen.

§.  13.
Die  Todesstrafe  ist  durch  Enthauptung  zu  vollstrecken.

§.  14.
Die  Zuchthausstrafe  ist  eine  lebenslängliche  oder  eine  zeitige.
Der  Hochstbetrag  der  zeitigen  Zuchthausstrafe  ist  funfzehn  Jahre,  ihr
Mindestbetrag  Ein  Jahr.
Wo  das  Gesetz  die  Zuchthausstrafe  nicht  ausdrücklich  als  eine  lebenslängliche
androht,  ist  dieselbe  eine  zeitige.
§.  15.
Die  zur  Zuchthausstrafe  Verurtheilten  sind  in  der  Strafanstalt  zu  den  eingeführten
  Arbeiten  anzuhalten.
Sie  können  auch  zu  Arbeiten  außerhalb  der  Anstalt,  insbesondere  öffentlichen
  oder  von  einer  Staatsbehörde  beaufsichtigten  Arbeiten  verwendet  werden.
Diese  Art  der  Beschäftigung  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Gefangenen  dabei
von  anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden.

§.  16.
Der  Höchstbetrag  der  Gefängnißstrafe  ist  fünf  Jahre,  ihr  Mindestbetrag

Ein Tag.
Die  zur  Gefängnißstrafe  Verurtheilten  können  in  einer  Gefangenanstalt
auf  eine  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessene  Weise  beschäftigt
werden;  auf  ihr  Verlangen  sind  sie  in  dieser  Weise  zu  beschäftigen.

Eine  Beschäftigung  außerhalb  der  Anstalt  (§.  15)  ist  nur  mit  ihrer  Zustimmung
  zulässig.
        <pb n="81" />
        —  43  —

§.  17.

Die  Festungshaft  ist  eine  lebenslängliche  oder  eine  zeitige.

Der  Höchstbetrag  der  zeitigen  Festungshaft  ist  fünfzehn  Jahre,  ihr  Mindestbetrag
  Ein  Tag.

Wo  das  Gesetz  die  Festungshaft  nicht  ausdrücklich  als  eine  lebenslängliche
androht,  ist  dieselbe  eine  zeitige.

Die  Strafe  der  Festungshaft  besteht  in  Freiheitsentziehung  mit  Beaufsichtigung
  der  Beschäftigung  und  Lebensweise  der  Gefangenen;  sie  wird  in
Festungen  oder  in  anderen  dazu  bestimmten  Räumen  vollzogen.

§.  18.
Der  Hcchstbetrag  der  Haft  ist  sechs  Wochen,  ihr  Mindestbetrag  Ein  Tag.
Die  Strafe  der  Haft  besteht  in  einfacher  Freiheitsentziehung.

§.  19.
Bei  Freiheitsstrafen  wird  der  Tag  zu  vierundzwanzig  Stunden,  die  Woche
zu  sieben  Tagen,  der  Monat  und  das  Jahr  nach  der  Kalenderzeit  gerechnet.

Die  Dauer  einer  Zuchthausstrafe  darf  nur  nach  vollen  Monaten,  die  Dauer

einer  anderen  Freiheitsstrafe  nur  nach  vollen  Tagen  bemessen  werden.

§.  20.
Wo  das  Gesetz  die  Wahl  zwischen  Zuchthaus  und  Festungshaft  gestattet,
darf  auf  Zuchthaus  nur  dann  erkannt  werden,  wenn  festgestellt  wird,  daß  die
strafbar  befundene  Handlung  aus  einer  ehrlosen  Gesinnung  entsprungen  ist.

§.  21.
Achtmonatliche  Zuchthausstrafe  ist  einer  einjährigen  Gefängnißstrafe,  achtmonatliche
  Gefängnißstrafe  einer  einjährigen  Festungshaft  gleich  zu  achten.

§.  22.

Die  Zuchthaus-  und  Gefängnißstrafe  können  sowohl  für  die  ganze  Dauer,
wie  für  einen  Theil  der  erkannten  Strafzeit  in  der  Weise  in  Einzelhaft  vollzogen
werden  da  der  Gefangene  unausgesetzt  von  anderen  Gefangenen  gesondert  gehalten

  wird.
  Die  Einzelhaft  darf  ohne  Zustimmung  des  Gefangenen  die  Dauer  von
drei  Jahren  nicht  übersteigen.  §. 23.

Die  zu  einer  längeren  Zuchthaus-  oder  Gefängnißstrafe  Verurtheilten  können,
  wenn  sie  drei  Viertheile,  mindestens  aber  Ein  Jahr  der  ihnen  auferlegten
Strafe  verbüßt,  sich  auch  während  dieser  Zeit  gut  geführt  haben,  mit  ihrer  Zustimmung
  vorläufig  entlassen  werden.

§.  24.

Die  vorläufige  Entlassung  kann  bei  schlechter  Führung  des  Entlassenen
oder,  wenn  derselbe  den  ihm  bei  der  Entlassung  auferlegten  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,
  jederzeit  widerrufen  werden.

10.
        <pb n="82" />
        —  44  —

Der  Widerruf  hat  die  Wirkung,  daß  die  seit  der  vorläufigen  Entlassung
bis  zur  Wiedereinlieferung  verflossene  Zeit  auf  die  festgesetzte  Strafdauer  nicht
angerechnet  wird.

§.  25.

Der  Beschluß  über  die  vorläufige  Entlassung,  sowie  über  einen  Widerruf
ergeht  von  der  obersten  Justiz-Aufsichtsbehörde.  Vor  dem  Beschluß  über  die
Entlassung  ist  die  Gefängnißverwaltung  zu  hören.

Die  einstweilige  Festnahme  vorläufig  Entlassener  kann  aus  dringenden
Gründen  des  öffentlichen  Wohls  von  der  Polizeibehörde  des  Orts,  an  welchem
der  Entlassene  sich  aufhält,  verfügt  werden.  Der  Beschluß  über  den  endgültigen
Widerruf  ist  sofort  nachzusuchen.

Führt  die  einstweilige  Festnahme  zu  einem  Widerrufe,  so  gilt  dieser  als
am  Tage  der  Festnahme  erfolgt.

§.  26.

Ist  die  festgesetzte  Strafzeit  abgelaufen,  ohne  daß  ein  Widerruf  der  vorläufigen

  Entlassung  erfolgt  ist,  so  gilt  die  Freiheitsstrafe  als  verbüßt.

§.  27

Der  Mindestbetrag  der  Geldstrafe  ist  bei  Verbrechen  und  Vergehen  drei
Mark,  bei  Uebertretungen  Eine  Mark.

§.  28.

Eine  nicht  beizutreibende  Geldstrafe  ist  in  Gefängniß  und,  wenn  sie  wegen
einer  Uebertretung  erkannt  worden  ist,  in  Haft  umzuwandeln.

Ist  bei  einem  Vergehen  Geldstrafe  allein  oder  an  erster  Stelle,  oder  wahlweise
  neben  Haft  angedroht,  so  kann  die  Geldstrafe  in  Haft  umgewandelt  werden,
  wenn  die  erkannte  Strafe  nicht  den  Betrag  von  sechshundert  Mark  und
die  an  ihre  Stelle  tretende  Freiheitsstrafe  nicht  die  Dauer  von  sechs  Wochen
übersteigt.

War  neben  der  Geldstrafe  auf  Zuchthaus  erkannt,  so  ist  die  an  deren
Stelle  tretende  Gefängnißstrafe  nach  Maßgabe  des  §.  21  in  Zuchthausstrafe
umzuwandeln.

Der  Verurtheilte  kann  sich  durch  Erlegung  des  Strafbetrages,  soweit
dieser  durch  die  erstandene  Freiheitsstrafe  noch  nicht  getilgt  ist,  von  der  letzteren
freimachen.

§.  29.

Bei  Umwandlung  einer  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  erkannten
  Geldstrafe  ist  der  Betrag  von  drei  bis  zu  fünfzehn  Mark,  bei  Umwandlung
einer  wegen  einer  Uebertretung  erkannten  Geldstrafe  der  Betrag  von  Einer  bis
zu  fünfzehn  Mark  einer  eintägigen  Freiheitsstrafe  gleich  zu  achten.

Der  Mindestbetrag  der  an  Stelle  einer  Geldstrafe  tretenden  Freiheitsstrafe
ist  Ein  Tag,  ihr  Höchstbetrag  bei  Haft  sechs  Wochen,  bei  Gefängniß  Ein  Jahr.
Wenn  jedoch  eine  neben  der  Geldstrafe  wahlweise  angedrohte  Freiheitsstrafe  ihrer
Dauer  nach  den  vorgedachten  Höchstbetrag  nicht  erreicht,  so  darf  die  an  Stelle
        <pb n="83" />
        —  45  —

der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  den  angedrohten  Höchstbetrag  jener  Freiheitsstrafe
  nicht  übersteigen.
§.  30.

In  den  Nachlaß  kann  eine  Geldstrafe  nur  dann  vollstreckt  werden,  wenn
das  Urtheil  bei  Lebzeiten  des  Verurtheilten  rechtskräftig  geworden  war.

§.  31.

Die  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe  hat  die  dauernde  Unfähigkeit  zum
Dienste  in  dem  Deutschen  Heere  und  der  Kaiserlichen  Marine,  sowie  die  dauernde
Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge.

Unter  öffentlichen  Aemtern  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  sind  die  Advokatur,
  die  Anwaltschaft  und  das  Notariat,  sowie  der  Geschworenen-  und  Schöffendienst
  mitbegriffen.

§.  32.

Neben  der  Todesstrafe  und  der  Zuchthausstrafe  kann  auf  den  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden,  neben  der  Gefängnißstrafe  nur,  wenn
die  Dauer  der  erkannten  Strafe  drei  Monate  erreicht  und  entweder  das  Gesetz
den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  ausdrücklich  zuläßt  oder  die  Gefängnißstrafe
  wegen  Annahme  mildernder  Umstände  an  Stelle  von  Zuchthausstrafe  ausgesprochen
  wird.

Die  Dauer  dieses  Verlustes  beträgt  bei  zeitiger  Zuchthausstrafe  mindestens
zwei  und  höchstens  zehn  Jahre,  bei  Gefängnißstrafe  mindestens  Ein  Jahr  und
Höchstens  fünf  Jahre.

§.  33.

Die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bewirkt  den  dauernden  Verlust
  der  aus  öffentlichen  Wahlen  für  den  Verurtheilten  hervorgegangenen  Rechte,
ingleichen  den  dauernden  Verlust  der  öffentlichen  Aemter,  Würden,  Titel,  Orden
und  Ehrenzeichen.

§.  34.

Die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bewirkt  ferner  die  Unfähigkeit,
  während  der  im  Urtheile  bestimmien  Zeit

1)  die  Landeskokarde  zu  tragen;

2)  in  das  Deutsche  Heer  oder  in  die  Kaiserliche  Marine  einzutreten;

3)  öffentliche  Aemter,  Würden,  Titel,  Orden  und  Ehrenzeichen  zu  erlangen;

4)  in  öffentlichen  Angelegenheiten  zu  stimmen,  zu  wählen  oder  gewählt  zu

werden  oder  andere  politische  Rechte  auszuüben;

5)  Zeuge  bei  Aufnahmen  von  Urkunden  zu  sein;

6)  Vormund,  Nebenvormund,  Kurator,  gerichtlicher  Beistand  oder  Mitglied
eines  Familienraths  zu  sein,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  Verwandte  absteigender
  Linie  handele  und  die  obervormundschaftliche  Behörde  oder  der
Familienrath  die  Genehmigung  ertheile.
        <pb n="84" />
        —  46  —

§.  35.

Neben  einer  Gefängnißstrafe,  mit  welcher  die  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  überhaupt  hätte  verbunden  werden  können,  kann  auf  die  Unfähigkeit
zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  auf  die  Dauer  von  Einem  bis  zu  fünf  Jahren
erkannt  werden.

Die  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  hat  den
dauernden  Verlust  der  bekleideten  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge.

§.  36.

Die  Wirkung  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt,
sowie  der  Fähigkeit  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  insbesondere,  tritt  mit  der
Rechtskraft  des  Urtheils  ein;  die  Zeitdauer  wird  von  dem  Tage  berechnet,  an
dem  die  Freiheitsstrafe,  neben  welcher  jene  Aberkennung  ausgesprochen  wurde,
verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.

§.  37.

Ist  ein  Deutscher  im  Auslande  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
bestraft  worden,  welches  nach  den  Gesetzen  des  Deutschen  Reichs  den  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  oder  einzelner  bürgerlichen  Ehrenrechte  zur  Folge
hat  oder  zur  Folge  haben  kann,  so  ist  ein  neues  Strafverfahren  zulässig,  um  gegen
den  in  diesem  Verfahren  für  schuldig  Erklärten  auf  jene  Folge  zu  erkennen.

§.  38.

Neben  einer  Freiheitsstrafe  kann  in  den  durch  das  Gesetz  vorgesehenen
Fällen  auf  die  Zulässigkeit    von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Die  höhere  Landespolizeibehörde  erhält  durch  ein  solches  Erkenntniß  die
Befugniß,  nach  Anhörung  der  Gefängnißverwaltung  den  Verurtheilten  auf  die
Zeit  von  höchstens  fünf  Jahren  unter  Polizei-Aufsicht  zu  stellen.

Diese  Zeit  wird  von  dem  Tage  berechnet,  an  welchem  die  Freiheitsstrafe
verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.

§.  39.

Die  Polizei-Aufsicht  hat  folgende  Wirkungen:

1)  dem  Verurtheilten  kann  der  Aufenthalt  an  einzelnen  bestimmten  Orten

von  der  höheren  Landespolizeibehörde  untersagt  werden;

2)  die  höhere  Landespolizeibehörde  ist  befugt,  den  Ausländer  aus  dem

Bundesgebiete  zu  verweisen;
3)  Haussuchungen  unterliegen  keiner  Beschränkung  hinsichtlich  der  Zeit,  zu
welcher  sie  stattfinden  dürfen.  

§.  40.  
Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht,
  oder  welche  zur  Begehung  eines  vorsätzlichen  Verbrechens  oder  Verens
  gebraucht  oder  besimmt  sind,  können,  sofern  sie  dem  Thäter  oder  einem
  Theilnehmer  gehören,  eingezogen  werden.
Die  Einziehung  ist  im  Urtheile  auszusprechen.
        <pb n="85" />
        —  47  —

§.  41.

Wenn  der  Inhalt  einer  Schrift,  Abbildung  oder  Darstellung  strafbar  ist,
so  ist  im  Urtheile  auszusprechen,  daß  alle  Exemplare,  sowie  die  zu  ihrer  Herstellung
  bestimmten  Platten  und  Formen  unbrauchbar  zu  machen  sind.

Diese  Vorschrift  bezieht  sich  jedoch  nur  auf  die  im  Besitze  des  Verfassers,
Druckers,  Herausgebers,  Verlegers  oder  Buchhändlers  befindlichen  und  auf  die
öffentlich  ausgelegten  oder  öffentlich  angebotenen  Exemplare.

Ist  nur  ein  Theil  der  Schrift,  Abbildung  oder  Darstellung  strafbar,  so

ist  insofern  eine  Ausscheidung  möglich  ist,  auszusprechen,  daß  nur  die  strafbaren

Stellen  und  derjenige  Theil  der  Platten  und  Formen,  auf  welchem  sich  diese
Stellen  befinden,  unbrauchbar  zu  machen  sind.

§.  42.
Ist  in  den  Fällen  der  §§.  40  und  41  die  Verfolgung  oder  die  Verurtheilung
  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so  können  die  daselbst  vorgeschriebenen
  Maßnahmen  selbständig  erkannt  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Versuch.

§.  43.

Wer  den  Entschluß,  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  verüben,  durch
Handlungen,  welche  einen  Anfang  der  Ausführung  dieses  Verbrechens  oder  Vergehens
  enthalten,  bethätigt  hat,  ist,  wenn  das  beabsichtigte  Verbrechen  oder  Vergehen
  nicht  zur  Vollendung  gekommen  ist,  wegen  Versuches  zu  bestrafen.

Der  Versuch  eines  Vergehens  wird  jedoch  nur  in  den  Fällen  bestraft,  in
welchen  das  Gesetz  dies  ausdrücklich  bestimmt.

§.  44.
Das  versuchte  Verbrechen  oder  Vergehen  ist  milder  zu  bestrafen,  als  das
vollendete.

Ist  das  vollendete  Verbrechen  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem
Zuchthaus  bedroht,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  drei  Jahren  ein,  neben
welcher  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden  kann.

Ist  das  vollendete  Verbrechen  mit  lebenslänglicher  Festungshaft  bedroht,
so  tritt  Festungshaft  nicht  unter  drei  Jahren  ein.

In  den  übrigen  Fällen  kann  die  Strafe  bis  auf  ein  Viertheil  des  Mindestbetrages
  der  auf  das  vollendete  Verbrechen  oder  Vergehen  angedrohten  Freiheitsund
  Geldstrafe  ermäßigt  werden.  Ist  hiernach  Zuchthausstrafe  unter  Einem
Jahre  verwirkt,  so  ist  dieselbe  nach  Maßgabe  des  §.  21  in  Gefängniß  zu  verwandeln.
  §. 45.

Wenn  neben  der  Strafe  des  vollendeten  Verbrechens  oder  Vergehens  die
Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zulässig  oder  geboten  ist,  oder  auf
        <pb n="86" />
        —  48  —

Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden  kann,  so  gilt  Gleiches  bei  der
Versuchsstrafe.
§.  46.

Der  Versuch  als  solcher  bleibt  straflos,  wenn  der  Thäter

1)  die  Ausführung  der  beabsichtigten  Handlung  aufgegeben  hat,  ohne  daß
er  an  dieser  Ausführung  durch  Umstände  gehindert  worden  ist,  welche
von  seinem  Willen  unabhängig  waren,  oder

2)  zu  einer  Zeit,  zu  welcher  die  Handlung  noch  nicht  entdeckt  war,  den
Eintritt  des  zur  Vollendung  des  Verbrechens  oder  Vergehens  gehörigen
Erfolges  durch  eigene  Thätigkeit  abgewendet  hat.

Dritter  Abschnitt.
Theilnahme.

§.  47.
Wenn  Mehrere  eine  strafbare  Handlung  gemeinschaftlich  ausführen,  so
wird  Jeder  als  Thäter  bestraft.      
§.  48.

Als  Anstifter  wird  bestraft,  wer  einen  Anderen  zu  der  von  demselben  begangenen
  strafbaren  Handlung  durch  Geschenke  oder  Versprechen,  durch  Drohung,
durch  Mißbrauch  des  Ansehens  oder  der  Gewalt,  durch  absichtliche  Herbeifüh-  

rung  oder  Beförderung  eines  Irrthums  oder  durch  andere  Mittel  vorsätzlich  bestimmt
  hat.

Die  Strafe  des  Anstifters  ist  nach  demjenigen  Gesetze  festzusetzen,  welches

auf  die  Handlung  Anwendung  findet,  zu  welcher  er  wissentlich  angestiftet  hat.

§.  49.

Als  Gehülfe  wird  bestraft,  wer  dem  Thäter  zur  Begehung  des  Verbrechens
oder  Vergehens  durch  Rath  oder  That  wissentlich  Hülfe  geleistet  hat.

Die  Strafe  des  Gehülfen  ist  nach  demjenigen  Gesetze  festzusetzen,  welches
auf  die  Handlung  Anwendung  findet,  zu  welcher  er  wissentlich  Hülfe  geleistet
hat,  jedoch  nach  den  über  die  Bestrafung  des  Versuches  aufgestellten  Grundsätzen
zu  ermäßigen.  

§. 49a.

Wer  einen  Anderen  zur  Begehung  eines  Verbrechens  oder  zur  Theilnahme
an  einem  Verbrechen  auffordert,  oder  wer  eine  solche  Aufforderung  annimmt,
wird,  soweit  nicht  das  Gesetz  eine  andere  Strafe  androht,  wenn  das  Verbrechen
mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  bedroht  ist,  mit  Gefängniß
  nicht  unter  drei  Monaten,  wenn  das  Verbrechen  mit  einer  geringeren
Strafe  bedroht  ist,  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Festungshaft
von  gleicher  Dauer  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  sich  zur  Begehung  eines  Verbrechens
  oder  zur  Theilnahme  an  einem  Verbrechen  erbietet,  sowie  Denjenigen,
welcher  ein  solches  Erbieten  annimmt.
        <pb n="87" />
        —  49  —

Es  wird  jedoch  das  lediglich  mündlich  ausgedrückte  Auffordern  oder  Erbieten,
  sowie  die  Annahme  eines  solchen  nur  dann  bestraft,  wenn  die  Aufforderung
  oder  das  Erbieten  an  die  Gewährung  von  Vortheilen  irgend  welcher
Art  geknüpft  worden  ist.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
und  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

§.  50.
Wenn  das  Gesetz  die  Strafbarkeit  einer  Handlung  nach  den  persönlichen
Eigenschaften  oder  Verhältnissen  desjenigen,  welcher  dieselbe    begangen  hat,  erhöht
oder  vermindert,  so  sind  diese  besonderen  Thatumstände  dem  Thäter  oder  demjenigen
  Theilnehmer  (Mitthäter,  Anstifter,  Gehülfe)  zuzurechnen,  bei  welchem  sie
vorliegen.

Vierter  Abschnitt.
Gründe,  welche  die  Strafe  ausschließen  oder  mildern.

§.  51.

Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  der  Thäter  zur  Zeit
der  Begehung  der  Handlung  sich  in  einem  Zustande  von  Bewußtlosigkeit  oder
krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit  befand,  durch  welchen  seine  freie  Willensbestimmung
  ausgeschlossen  war.

§.  52.

Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  der  Thäter  durch  unwiderstehliche
  Gewalt  oder  durch  eine  Drohung,  welche  mit  einer  gegenwärtigen,
auf  andere  Weise  nicht  abwendbaren  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  seiner  selbst
oder  eines  Angehörigen  verbunden  war,  zu  der  Handlung  genöthigt  worden  ist.

Als  Angehörige  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  sind  anzusehen  Verwandte
und  Verschwägerte  auf-  und  übsteigender  Linie,  Adoptiv-  und  Pflege-Eltern  und
Kinder,  Ehegatten,  Geschwister  und  deren  Ehegatten,  und  Verlobte.

§.  53.

Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  die  Handlung  durch
Nothwehr  geboten  war.

Nothwehr  ist  diejenige  Vertheidigung,  welche  erforderlich  ist,  um  einen  gegenwärtigen,
  rechtswidrigen  Angriff  von  sich  oder  einem  Anderen  abzuwenden.

Die  Ueberschreitung  der  Nothwehr  ist  nicht  strafbar,  wenn  der  Thäter  in
Bestürzung,  Furcht  oder  Schrecken  über  die  Grenzen  der  Vertheidigung  hinausgegangen
  ist.    

§. 54.

Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  die  Handlung  außer
dem  Falle  der  Nothwehr  in  einem  unverschuldeten,  auf  andere  Weise  nicht  zu
beseitigenden  Nothstande  zur  Rettung  aus  einer  gegenwärtigen  Gefahr  für  Leib
oder  Leben  des  Thäters  oder  eines  Angehörigen  begangen  worden  ist.

Reichs  ·  Gesetzbl.  1876.  11
        <pb n="88" />
        —  50  —

§.  55.

Wer  bei  Begehung  der  Handlung  das  zwölfte  Lebensjahr  nicht  vollendet
hat,  kann  wegen  derselben  nicht  strafrechtlich  verfolgt  werden.

Gegen  denselben  können  jedoch  nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen  Vorschriften
  die  zur  Besserung  und  Beaufsichtigung  geeigneten  Maßregeln  getroffen
werden.  Insbesondere  kann  die  Unterbringung  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt
  erfolgen,  nachdem  durch  Beschluß  der  Vormundschaftsbehörde  die
Begehung  der  Handlung  festgestellt  und  die  Unterbringung  für  zulässig  erklärt  ist.

§.  56.

Ein  Angeschuldigter,  welcher  zu  einer  Zeit,  als  er  das  zwölfte,  aber  nicht
das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte,  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat,
ist  freizusprechen,  wenn  er  bei  Begehung  derselben  die  zur  Erkenntniß  ihrer  Strafbarkeit
  erforderliche  Einsicht  nicht  besaß.

In  dem  Urtheile  ist  zu  bestimmen,  ob  der  Angeschuldigte  seiner  Familie
überwiesen  oder  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  gebracht  werden  soll.
In  der  Anstalt  ist  er  so  lange  zu  behalten,  als  die  der  Anstalt  vorgesetzte  Verwaltungebegörde
  solches  für  erforderlich  erachtet,  jedoch  nicht  über  das  vollendete
zwanzigste  Lebensjahr.

§.  57.

Wenn  ein  Angeschuldigter,  welcher  zu  einer  Zeit,  als  er  das  zwölfte,  aber
nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte,  eine  strafbare  Handlung  begangen
hat,  bei  Begehung  derselben  die  zur  Erkenntniß  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche
Einsicht  besaß  ,  so  kommen  gegen  ihn  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

1)  ist  die  Handlung  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus
bedroht,  so  ist  auf  Gefängniß  von  drei  bis  zu  fünfzehn  Jahren  zu
erkennen;

2)  ist  die  Handlung  mit  lebenslänglicher  Festungshaft  bedroht,  so  ist  auf
Festungshaft  von  drei  bis  zu  fünfzehn  Jahren  zu  erkennen;

3)  ist  die  Handlung  mit  Zuchthaus  oder  mit  einer  anderen  Strafart  bedroht,
so  ist  die  Strafe  zwischen  dem  gesetzlichen  Mindestbetrage  der  angedrohten
  Strafart  und  der  Hälfte  des  Höchstbetrages  der  angedrohten  Strafe
zu  bestimmen.

Ist  die  so  bestimmte  Strafe  Zuchthaus,  so  tritt  Gefängnißstrafe
von  gleicher  Dauer  an  ihre  Stelle;

4)  ist  die  Handlung  ein  Vergehen  oder  eine  Uebertretung,  so  kann  in
besonders  leichten  Fällen  auf  Verweis  erkannt  werden;

5)  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  oder  einzelner  bürgerlichen
  Ehrenrechte,  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aussicht  ist
nicht  zu  erkennen.

Die  Freiheitsstrafe  ist  in  besonderen,  zur  Verbüßung  von  Strafen  jugendlicher

  Personen  bestimmten  Anstalten  oder  Räumen  zu  vollziehen.
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        §.  58.
Ein  Taubstummer,  welcher  die  zur  Erkenntniß  der  Strafbarkeit  einer  von
ihm  begangenen  Handlung  erforderliche  Einsicht  nicht  besaß,  ist  freizusprechen.

§.  59.

Wenn  Jemand  bei  Begehung  einer  strafbaren  Handlung  das  Vorhandensein
  von  Thatumständen  nicht  kannte,  welche  zum  gesetzlichen  Thatbestande  gehören
  oder  die  Strafbarkeit  erhöhen,  so  sind  ihm  diese  Umstände  nicht  zuzurechnen.

Bei  der  Bestrafung  fahrlässig  begangener  Handlungen  gilt  diese  Bestimmung
  nur  insoweit,  als  die  Unkenntniß  selbst  nicht  durch  Fahrlässigkeit  verschuldet
  ist.  §. 60.

Eine  erlittene  Untersuchungshaft  kann  bei  Fällung  des  Urtheils  auf  die
erkannte  Strafe  ganz  oder  theilweise  angerechnet  werden.

§.  61.

Eine  Handlung,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  ist  nicht  zu
verfolgen,  wenn  der  zum  Antrage  Berechtigte  es  unterläßt,  den  Antrag  binnen
drei  Monaten  zu  stellen.  Diese  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  seit  welchem  der
zum  Antrage  Berechtigte  von  der  Handlung  und  von  der  Person  des  Thäters

Kenntniß  gehabt  hat.
§.  62.

Wenn  von  mehreren  zum  Antrage  Berechtigten  einer  die  dreimonatliche
Frist  versäumt,  so  wird  hierdurch  das  Recht  der  übrigen  nicht  ausgeschlossen.

§.  63.
Der  Antrag  kann  nicht  getheilt  werden.  Das  gerichtliche  Verfahren  findet
gegen  sämmtliche  an  der  Handlung  Betheiligte  (Thäter  und  Theilnehmer),  sowie
gegen  den  Begünstiger  statt,  auch  wenn  nur  gegen  eine  dieser  Personen  auf
Bestrafung  angetragen  worden  ist.
§.  64.
Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  nur  in  den  gesetzlich  besonders  vorgesehenen
  Fällen  und  nur  bis  zur  Verkündung  eines  auf  Strafe  lautenden
Urtheils  zulässig.
Die  rechtzeitige  Zurücknahme  des  Antrages  gegen  eine  der  vorbezeichneten
Personen  hat  die  Einstellung  des  Verfahrens  auch  gegen  die  anderen  zur  Folge.

§. 65.
Der  Verletzte,  welcher  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist
selbständig  zu  dem  Antrage  auf  Bestrafung  berechtigt.
So  lange  der  Verletzte  minderjährig  ist,  hat  der  gesetzliche  Vertreter
desselben,  unabhängig  von  der  eigenen  Befugniß  des  Verletzten,  das  Recht,  den
Antrag  zu  stellen.

11*
        <pb n="90" />
        —  52  —

Bei  bevormundeten  Geisteskranken  und  Taubstummen  ist  der  Vormund
der  zur  Stellung  des  Antrages  Berechtigte.

§.  66.
Durch  Verjährung  wird  die  Strafverfolgung  und  die  Strafvollstreckung
ausgeschlossen.  §. 67

Die  Strafverfolgung  von  Verbrechen  verjährt,
wenn  sie  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bedroht
sind,  in  zwanzig  Jahren;
wenn  sie  im  Höchstbetrage  mit  einer  Freiheitsstrafe  von  einer  längeren
als  zehnjährigen  Dauer  bedroht  sind,  in  fünfzehn  Jahren;
wenn sie  mit  einer  geringeren  Freiheitsstrafe  bedroht  sind,  in  zehn
Jahren.

Die  Strafverfolgung  von  Vergehen,  die  im  Höchstbetrage  mit  einer  längeren
  als  dreimonatlichen  Gefängnißstrafe  bedroht  sind,  verjährt  in  fünf  Jahren,
von  anderen  Vergehen  in  drei  Jahren.

Die  Strafverfolgung  von  Uebertretungen  verjährt  in  drei  Monaten.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Handlung  begangen
  ist,  ohne  Rüchscht  auf  den  Zeitpunkt  des  eingetretenen  Erfolges.

§.  68.
Jede  Handlung  des  Richters,  welche  wegen  der  begangenen  That  gegen
den  Thäter  gerichtet  ist,  unterbricht  die  Verjährung.
Die  Unterbrechung  findet  nur  rücksichtlich  desjenigen  statt,  auf  welchen
die  Handlung  sich  bezieht.
Nach  der  Unterbrechung  beginnt  eine  neue  Verjährung.
§.  69.
Ist  der  Beginn  oder  die  Fortsetzung  eines  Strafverfahrens  von  einer  Vorfrage
  abhängig,  deren  Entscheidung  in  einem  anderen  Verfahren  erfolgen  muß,
so  ruht  die  Verjährung  bis  zu  dessen  Beendigung.

§.  70.

Die  Vollstreckung  rechtskräftig  erkannter  Strafen  verjährt,  wenn

1)  auf  Tod  oder  auf  lebenslängliches  Zuchthaus  oder  auf  lebenslängliche
Festungshaft  erkannt  ist,  in  dreißig  Jahren;

2)  auf  Zuchthaus  oder  Festungshaft  von  mehr  als  zehn  Jahren  erkannt
ist,  in  zwanzig  Jahren;

3)  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  auf  Festungshaft  von  fünf
bis  zu  zehn  Jahren  oder  Gefängniß  von  mehr  als  fünf  Jahren  erkannt
ist,  in  fünfzehn  Jahren;

4)  auf  Festungshaft  oder  Gefängniß  von  zwei  bis  zu  fünf  Jahren  oder  auf
Geldstrafe  von  mehr  als  sechstausend  Mark  erkannt  ist,  in  zehn  Jahren;
        <pb n="91" />
        —  53  —

5)  auf  Festungshaft  oder  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  auf  Geldstrafe
  von  mehr  als  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  erkannt
ist,  in  fünf  Jahren;

6)  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  erkannt
ist,  in  zwei  Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  Urtheil  rechtskräftig

  geworden  ist.  
§.    71.

Die  Vollstreckung  einer  wegen  derselben  Handlung  neben  einer  Freiheitsstrafe

erkannten  Geldstrafe  verjährt  nicht  früher,  als  die  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafe.

§.  72.

Jede  auf  Vollstreckung  der  Strafe  gerichtete  Handlung  derjenigen  Behörde,
welcher  die  Vollstreckung  obliegt,  sowie  die  zum  Zwecke  der  Vollstreckung  erfolgende
  Festnahme  des  Verurtheilten  unterbricht  die  Verjährung.

Nach  der  Unterbrechung  der  Vollstreckung  der  Strafe  beginnt  eine  neue
Verjährung.

Fünfter  Abschnitt.
Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer  Handlungen.

§.  73.
Wenn  eine  und  dieselbe  Handlung  mehrere  Strafgesetze  verletzt,  so  kommt
nur  dasjenige  Gesetz,  welches  die  schwerste  Strafe,  und  bei  ungleichen  Strafarten
dasjenige  Gesetz,  welches  die  schwerste  Strafart  androht,  zur  Anwendung.

§.  74.

Gegen  denjenigen,  welcher  durch  mehrere  selbständige  Handlungen  mehrere
Verbrechen  oder  Vergehen,  oder  dasselbe  Verbrechen  oder  Vergehen  mehrmals
begangen  und  dadurch  mehrere  zeitige  Freiheitsstrafen  verwirkt  hat,  ist  auf  eine
Gesammtstrafe  zu  erkennen,  welche  in  einer  Erhöhung  der  verwirkten  schwersten

Strafe  besteht.

Bei  dem  Zusammentreffen  ungleichartiger  Freiheitsstrafen  tritt  diese  Erhöhung
  bei  der  ihrer  Art  nach  schwersten  Strafe  ein.

Das  Maß  der  Gesammtstrafe  darf  den  Betrag  der  verwirkten  Einzelstrafen
  nicht  erreichen  und  fünfzehnjähriges  Zuchthaus,  zehnjähriges  Gefängniß
oder  fünfzehnjährige  Festungshaft  nicht  übersteigen.

§.  75.

Trifft  Festungshaft  nur  mit  Gefängniß  zusammen,  so  ist  auf  jede  dieser
Strafarten  gesondert  zu  erkennen.

Ist  Festungshaft  oder  Gefängniß  mehrfach  verwirkt,  so  ist  hinsichtlich  der
mehreren  Strafen  gleicher  Art  so  zu  verfahren,  als  wenn  dieselben  allein  verwirkt
  wären.

Die  Gesammtdauer  der  Strafen  darf  in  diesen  Fällen  fünfzehn  Jahre  nicht
übersteigen.
        <pb n="92" />
        —  64  —

§.  76.

Die  Verurtheilung  zu  einer  Gesammtstrafe  schließt  die  Aberkennung  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  nicht  aus,  wenn  diese  auch  nur  neben  einer  der  verwirkten
  Einzelstrafen  zulässig  oder  geboten  ist.

Ingleichen  kann  neben  der  Gesammtstrafe  auf  Zulässigkeit  von  Polzzei-Aufsicht
  erkannt  werden,  wenn  dieses  auch  nur  wegen  einer  der  mehreren  strafbaren
  Handlungen  statthaft  ist.

§.  77.

Trifft  Haft  mit  einer  anderen  Freiheitsstrafe  zusammen,  so  ist  auf  die
erstere  gesondert  zu  erkennen.

Auf  eine  mehrfach  verwirkte  Haft  ist  ihrem  Gesammtbetrage  nach,  jedoch
nicht  über  die  Dauer  von  drei  Monaten  zu  erkennen.

§.  78.

Auf  Geldstrafen,  welche  wegen  mehrerer  strafbarer  Handlungen  allein
oder  neben  einer  Freiheitsstrafe  verwirkt  sind,  ist  ihrem  vollen  Betrage  nach  zu
erkennen.

Bei  Umwandlung  mehrerer  Geldstrafen  ist  der  Höchstbetrag  der  an  die
Stelle  derselben  tretenden  Freiheitsstrafe  zwei  Jahre  Gefängniß  und,  wenn  die
mehreren  Geldstrafen  nur  wegen  Uebertretungen  erkannt  worden  sind,  drei  Monate

  Haft.  §. 79.

Die  Vorschriften  der  §§.  74  bis  78  finden  auch  Anwendung,  wenn,  bevor
eine  erkannte  Strafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist,  die  Verurtheilung  wegen
einer  strafbaren  Handlung  erfolgt,  welche  vor  der  früheren  Verurtheilung  begangen
  war.

Zweiter  Theil.

Von  den  einzelnen  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
und  deren  Bestrafung.

 

Erster  Abschnitt.
Hochverrath  und  Landesverrath.

§.  80.

Der  Mord  und  der  Versuch  des  Mordes  welche  an  dem  Kaiser,  an  dem
eigenen  Landesherrn,  oder  während  des  Auferthalts  in  einem  Bundesstaate  an
dem  Landesherrn  dieses  Staats  verübt  worden  sind,  werden  als  Hochverrath  mit
dem  Tode  bestraft.
        <pb n="93" />
        —  55  —

§.  81.
Wer  außer  den  Fällen  des  §.  80  es  unternimmt,
1)  einen  Bundesfürsten  zu  tödten,  gefangen  zu  nehmen,  in  Feindes  Gewalt
zu  liefern  oder  zur  Regierung  unfähig  zu  machen,
2)  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  oder  die
in  demselben  bestehende  Thronfolge  gewaltsam  zu  ändern,
3)  das  Bundesgebiet  ganz  oder  theilweise  einem  fremden  Staate  gewaltsam
einzuverleiben  oder  einen  Theil  desselben  vom  Ganzen  loszureißen,  oder
4)  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  ganz  oder  theilweise  einem  anderen
Bundesstaate  gewaltsam  einzuverleiben  oder  einen  Theil  desselben  vom
Ganzen  loszureißen,
wird  wegen  Hochverraths  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  oder  lebenslänglicher
Festungebaft  bestraft.      
  Sind    mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter fünf Jahren ein.
Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,
sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden.

§.  82.
Als  ein  Unternehmen,  durch  welches  das  Verbrechen  des  Hochverraths
vollendet  wird,  ist  jede  Handlung  anzusehen,  durch  welche  das  Vorhaben  unmittelbar
  zur  Ausführung  gebracht  werden  soll.

§.  83.
Haben  Mehrere  die  Ausführung  eines  hochverrätherischen  Unternehmens
verabredet,  ohne  daß  es  zum  Beginn  einer  nach  §.  82  strafbaren  Handlung
gekommen  ist,  so  werden  dieselben  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  oder
mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
zwei  Jahren  ein.
Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,
sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden.
§.  84.
Die  Strafvorschriften  des  §.  83  finden  auch  gegen  denjenigen  Anwendung,
welcher  zur  Vorbereitung  eines  Hochverraths  entweder  sich  mit  einer  auswärtigen
Regierung  einläßt  oder  die  im  von  dem  Reich  oder  einem  Bundesstaate  anvertraute

  Macht  mißbraucht  oder  Mannschaften  anwirbt  oder  in  den  Waffen  einübt.

§.  85
Wer  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge,  oder  wer  durch  Verbreitung  oder
öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellung  von  Schriften  oder  anderen
Darstellungen  zur  Ausführung  einer  nach  §.  82  strafbaren  Handlung  auffordert,
  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  Festungshaft  von  gleicher
Dauer  bestraft.
        <pb n="94" />
        —  56  —

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  Einem
bis  zu  fünf  Jahren  ein.
§.  86.
Jede  andere,  ein  hochverräthisches  Unternehmen  vorbereitende  Handlung
wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  drei  Jahren  oder  Festungshaft  von  gleicher  Dauer
bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  sechs  Monaten
  bis  zu  drei  Jahren  ein.

§.  87.

Ein  Deutscher,  welcher  sich  mit  einer  ausländischen  Regierung  einläßt,  um
dieselbe  zu  einem  Kriege  gegen  das  Deutsche  Reich  zu  veranlassen,  wird  wegen
Landesverraths  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jabren  und,  wenn  der  Krieg
ausgebrochen  ist,  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  sechs
Monaten  bis  zu  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Krieg  ausgebrochen  ist,  Festungshaft
  nicht  unter  fünf  Jahren  ein.

Neben  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,
sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden.

§.  88.

Ein  Deutscher,  welcher  während  eines  gegen  das  Deutsche  Reich  ausgebrochenen
  Krieges  in  der  feindlichen  Kriegsmacht  Dienste  nimmt  oder  die  Waffen
gegen  das  Deutsche  Reich  oder  dessen  Bundesgenossen  trägt,  wird  wegen  Landesverraths
  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  oder  lebenslänglicher  Festungshaft
bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
fünf  Jahren  ein.

Ein  Deutscher,  welcher  schon  früher  in  fremden  Kriegsdiensten  stand,  wird,
wenn  er  nach  Ausbruch  des  Krieges  in  der  feindlichen  Kriegsmacht  verbleibt
oder  die  Waffen  gegen  das  Deutsche  Reich  oder  dessen  Bundesgenossen  trägt,
wegen  Landesverraths  mit  Zuchthaus  von  zwei  bis  zu  zehn  Jaten  oder  mit
Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  tritt  Festungshaft  bis  zu  zehn  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,
sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden.

§.  89.

Ein  Deutscher,  welcher  vorsätzlich  während  eines  gegen  das  Deutsche  Reich
ausgebrochenen  Krieges  einer  feindlichen  Macht  Vorschub  leistet  oder  den  Truppen
des  Deutschen  Reichs  oder  der  Bundesgenossen  desselben  Nachtheil  zufügt,  wird
wegen  Landesverraths  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  mit  Festungshaft
von  gleicher  Dauer  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt
Festungshaft  bis  zu  zehn  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,
sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden.
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        —  57  —

§.  90.

Lebenslängliche  Zuchthausstrafe  trifft  einen  Deutschen,  welcher  vorsätzlich

während  eines  gegen  das  Deutsche  Reich  ausgebrochenen  Krieges

1)  Festungen,  Pässe,  besetzte  Plätze  oder  andere  Vertheidigungsposten,  ingleichen
  Deutsche  oder  verbündete  Truppen  oder  einzelne  Offiziere  oder
Soldaten  in  feindliche  Gewalt  bringt;

2)  Festungswerke,  Schiffe  oder  andere  Fahrzeuge  der  Kriegsmarine,  Kassen,
Zeughäuser,  Magazine  oder  andere  Vorräthe  von  Waffen,  Schießbedarf
oder  anderen  Kriegsbedürfnissen  in  feindliche  Gewalt  bringt  oder  dieselben,
  sowie  Brücken  und  Eisenbahnen  zum  Vortheile  des  Feindes
zerstört  oder  unbrauchbar  macht;

3)  dem  Feinde  Mannschaften  zuführt  oder  Soldaten  des  Deutschen  oder
verbündeten  Heeres  verleitet,  zum  Feinde  überzugehen;

4)  Operationspläne  oder  Pläne  von  Festungen  oder  festen  Stellungen
dem  Feinde  mittheilt;

5)  dem  Feinde  als  Spion  dient  oder  feindliche  Spione  aufnimmt,  verbirgt
oder  ihnen  Beistand  leistet,  oder

6)  einen  Aufstand  unter  den  Deutschen  oder  verbündeten  Truppen  erregt.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter

fünf  Jahren  ein.
Nebben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,
sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden.

§.  91.

Gegen  Ausländer  ist  wegen  der  in  den  §§.  87,  89,  90  bezeichneten
Handlungen  nach  dem  Kriegsgebrauche  zu  verfahren.

Begehen  sie  aber  solche  Handlungen  ,  während  sie  unter  dem  Schutze  des
Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  sich  innerhalb  des  Bundesgebietes
aufhalten,  so  kommen  die  in  den  §§.  87,  89  und  90  bestimmten  Strafen  zur
Anwendung.

§.  92.
Wer  vorsätzlich

1)  Staatsgeheimnisse  oder  Festungspläne,  oder  solche  Urkunden,  Aktenstücke
oder  Nachrichten,  von  denen  er  weiß,  daß  ihre  Geheimhaltung  einer
anderen  Regierung  gegenüber  für  das  Wohl  des  Deutschen  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  erforderlich  ist,  dieser  Regierung  mittheilt  oder
öffentlich  bekannt  macht;

2)  zur  Gefährdung  der  Rechte  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
  im  Verhältniß  zu  einer  anderen  Regierung  die  über  solche  Rechte
sprechenden  Urkunden  oder  Beweismittel  vernichtet,  verfälscht  oder  unterdrückt,
  oder

Reichs.  Gesetzbl.  1876.  12
        <pb n="96" />
        —  58  —

3)  ein  ihm  von  Seiten  des  Deutschen  Reichs  oder  von  einem  Bundesstaate
  aufgetragenes  Staatsgeschäft  mit  einer  andern  Regierung  zum
Nachtheil  dessen  führt,  der  ihm  den  Auftrag  ertheilt  hat,

wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.
§.  93.

Wenn  in  den  Fällen  der  §§.  80,  81,  83,  84,  87  bis  92  die  Untersuchung
  eröffnet  wird,  so  kann  bis  zu  deren  rechtskräftigen  Beendigung  das  Vermögen,
  welches  der  Angeschuldigte  besitzt,  oder  welches  ihm  später  anfällt,  mit
Beschlag  belegt  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Beleidigung  des  Landesherrn.

§.  94.

Wer  einer  Thätlichkeit  gegen  den  Kaiser,  gegen  seinen  Landesherrn  oder
während  seines  Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate  einer  Thätlichkeit  gegen  den
Landesherrn  dieses  Staats  sich  schuldig  macht,  wird  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus
  oder  lebenslänglicher  Festungshaft,  in  minder  schweren  Fällen  mit  Zuchthaus
nicht  unter  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.  Neben
der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,  sowie  der
aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
fünf  Jahren  ein.

§.  95.

Wer  den  Kaiser,  seinen  Landesherrn  oder  während  seines  Aufenthalts  in
einem  Bundesstaate  dessen  Landesherrn  beleidigt,  wird  mit  Gefängniß  nicht
unter  zwei  Monaten  oder  mit  Festungshaft  von  zwei  Monaten  bis  zu  fünf
Jahren  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  96.

Wer  einer  Thätlichkeit  gegen  ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses
seines  Staats  oder  gegen  den  Regenten  seines  Staats  oder  während  seines  Aufenthalts
  in  einem  Bundesstaate  einer  Thätlichkeit  gegen  ein  Mitglied  des  landesherrlichen
  Hauses  dieses  Staats  oder  gegen  den  Regenten  dieses  Staats  sich
schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft
  von  gleicher  Dauer,  in  minder  schweren  Fällen  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf
Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  Einem  bis
zu  fünf  Jahren  ein.
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        —  59  —

§.  97.

Wer  ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  seines  Staats  oder  den
Regenten  seines  Staats  oder  während  seines  Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate
ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  dieses  Staats  oder  den  Regenten  dieses
Staats  beleidigt,  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren
oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Dritter  Abschnitt.
Beleidigung  von  Bundesfürsten.

§.  98.

Wer  außer  dem  Falle  des  §.  94  sich  einer  Thätlichkeit  gegen  einen  Bundesfürsten
  schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus  von  zwei  bis  zu  zehn  Jahren  oder
mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  sechs
Monaten  bis  zu  zehn  Jahren  ein.

§.  99.

Wer  außer  dem  Falle  des  §.  95  einen  Bundesfürsten  beleidigt,  wird  mit
Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von
gleicher  Dauer  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  mit  Ermächtigung  des  Beleidigten  ein.

§.  100.

Wer  außer  dem  Falle  des  §.  96  sich  einer  Thätlichkeit  gegen  ein  Mitglied
eines  bundesfürstlichen  Hauses  oder  den  Regenten  eines  Bundesstaats  schuldig
macht,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher
Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  Einem
Monat  bis  zu  drei  Jahren  ein.  ·

§.101.

Wer  außer  dem  Falle  des  §.  97  den  Regenten  eines  Bundesstaats  beleidigt,
  wird  mit  Gefängniß  von  Einer  Woche  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit
Festungehaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  mit  Ermächtigung  des  Beleidigten  ein.

Vierter  Abschnitt.
Feindliche  Handlungen  gegen  befreundete  Staaten.
§.  102.
Ein  Deutscher,  welcher  im  Inlande  oder  Auslande,  oder  ein  Ausländer,
welcher  während  seines  Aufenthalts  im  Inlande  gegen  einen  nicht  zum  Deutschen
  Reich  gehörenden  Staat  oder  dessen  Landesherrn  eine  Handlung  vor-12*
        <pb n="98" />
        —  60  —

nimmt,  die,  wenn  er  sie  gegen  einen  Bundesstaat  oder  einen  Bundesfürsten
begangen  hätte,  nach  Vorschrift  der  §§.  81  bis  86  zu  bestrafen  sein  würde,
wird  in  den  Fällen  der  §§.  81  bis  84  mit  Festungshaft  von  Einem  bis  zu
zehn  Jahren  oder,  wenn  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  mit  Festungshaft
von  sechs  Monaten  bis  zu  zehn  Jahren,  in  den  Fällen  der  §§.  85  und  86  mit
Festungshaft  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft,  sofern  in  dem
anderen  Staate  dem  Deutschen  Reich  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  auswärtigen  Regierung  ein.
Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  103.

Wer  sich  gegen  den  Landesherrn  oder  den  Regenten  eines  nicht  zum
Deutschen  Reich  gehörenden  Staats  einer  Beleidigung  schuldig  macht,  wird
mit  Gefängniß  von  Einer  Woche  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Festungshaft
von  gleicher  Dauer  bestraft,  sofern  in  diesem  Staate  dem  Deutschen  Reich  die
Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  auswärtigen  Regierung  ein.
Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  103 a.

Wer  ein  öffentliches  Zeichen  der  Autorität  eines  nicht  zum  Deutschen
Reich  gehörenden  Staats  oder  ein  Hoheitszeichen  eines  solchen  Staats  böswillig
  wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt  oder  beschimpfenden  Unfug  daran  verübt,
  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
zwei  Jahren  bestraft.  §. 104.  

Wer  sich  gegen  einen  bei  dem  Reich,  einem  bundesfürstlichen  Hofe  oder
bei  dem  Senate  einer  der  freien  Hansestädte  beglaubigten  Gesandten  oder
Geschäftsträger  einer  Beleidigung  schuldig  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
Einem  Jahre  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Beleidigten  ein.  Die  Zurück.
nahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Fünfter  Abschnitt.

Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung  auf  die  Ausübung  staatsbürgerlicher
  Rechte.

§.  105.

Wer  es  unternimmt,  den  Senat  oder  die  Bürgerschaft  einer  der  freien
Hansestädte,  eine  gesetzgebende  Versammlung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
auseinander  zu  sprengen,  zur  Fassung  oder  Unterlassung  von  Beschlüssen  zu
nöthigen  oder  Mitglieder  aus  ihnen  gewaltsam  zu  entfernen,  wird  mit  Zuchthaus
nicht  unter  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
Einem  Jahre  ein.
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        —  61  —

§.  106.

Wer  ein  Mitglied  einer  der  vorbezeichneten  Versammlungen  durch  Gewalt
oder  durch  Bedrohung  mit  einer  strafbaren  Handlung  verhindert,  sich  an  den  Ort
der  Versammlung  zu  begeben  oder  zu  stimmen,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf
Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  bis  zu  zwei
Jahren  ein.

§.  107.

Wer  einen  Deutschen  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  einer  strafbaren
  Handlung  verhindert,  in  Ausübung  seiner  staatsbürgerlichen  Rechte  zu
wählen  oder  zu  stimmen,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten  oder
mit  Festungshaft  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  108.

Wer  in  einer  öffentlichen  Angelegenheit  mit  der  Sammlung  von  Wahloder
  Stimm-Zetteln  oder  Zeichen  oder  mit  der  Führung  der  Beurkundungsverhandlung
  beauftragt,  ein  umrichtiges  Ergebniß  der  Wahlhandlung  vorsätzlich  herbeiführt
  oder  das  Ergebniß  verfälscht,  wird  mit  Gefängniß  von  Einer  Woche  bis
zu  drei  Jahren  bestraft.

Wird  die  Handlung  von  Jemand  begangen,  welcher  nicht  mit  der  Sammlung
  der  Zettel  oder  Zeichen  oder  einer  anderen  Verrichtung  bei  dem  Wahlgeschäfte
  beauftragt  ist,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  ein.

Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  109.

Wer  in  einer  öffentlichen  Angelegenheit  eine  Wahlstimme  kauft  oder  verkauft,
  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft;  auch
kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sechster  Abschnitt.
Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt.

§.  110.

Wer  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge,  oder  wer  durch  Verbreitung  oder
öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellung  von  Schriften  oder  anderen
Darstellungen  zum  Ungehorsam  gegen  Gesetze  oder  rechtsgültige  Verordnungen
oder  gegen  die  von  der  Obrigkeit  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  getroffenen  Anordnungen
  auffordert,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  111.

Wer  auf  die  vorbezeichnete  Weise  zur  Begehung  einer  strafbaren  Handlung
auffordert,  ist  gleich  dem  Anstifter  zu  bestrafen,  wenn  die  Aufforderung  die  strafbare
  Handlung  oder  einen  strafbaren  Versuch  derselben  zur  Folge  gehabt  hat.
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        —  62  —

Ist  die  Aufforderung  ohne  Erfolg  geblieben,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu
sechshundert  Mark  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre  ein.  Die  Strafe
darf  jedoch,  der  Art  oder  dem  Maße  nach,  keine  schwerere  sein,  als  die  auf  die
Handlung  selbst  angedrohte.

§.  112.

Wer  eine  Person  des  Soldatenstandes,  es  sei  des  Deutschen  Heeres  oder
der  Kaiserlichen  Marine,  auffordert  oder  anreizt,  dem  Befehle  des  Oberen  nicht
Gehorsam  zu  leisten,  wer  insbesondere  eine  Person,  welche  zum  Beurlaubtenstande
  gehört,  auffordert  oder  anreizt,  der  Einberufung  zum  Dienste  nicht  zu
folgen,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  113.

Wer  einem  Beamten,  welcher  zur  Vollstreckung  von  Gesetzen,  von  Befehlen
und  Anordnungen  der  Verwaltungsbehörden  oder  von  Urtheilen  und  Verfügungen
  der  Gerichte  berufen  ist,  in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes
durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  Gewalt  Widerstand  leistet,  oder  wer
einen  solchen  Beamten  während  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes  thätlich angreift,
  wird  mit  Gefängniß  von  vierzehn  Tagen  bis  zu  zwei  Jahren

bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu
Einem  Jahre  oder  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  ein.

Dieselben  Strafvorschriften  treten  ein,  wenn  die  Handlung  gegen  Personen,
welche  zur  Unterstützung  des  Beamten  zugezogen  waren,  oder  gegen  Mannschaften
  der  bewaffneten  Macht,  oder  gegen  Mannschaften  einer  Gemeinde.,  Schutzoder
  Bürgerwehr  in  Ausübung  des  Dienstes  begangen  wird.

§.  114.

Wer  es  unternimmt,  durch  Gewalt  oder  Drohung  eine  Behörde  oder
einen  Beamten  zur  Vornahme  oder  Unterlassung  einer  Amtshandlung  zu
nöthigen,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  zwei
Jahren  ein.

§.  115.

Wer  an  einer  öffentlichen  Zusammenrottung,  bei  welcher  eine  der  in  den
§§.  113  und  114  bezeichneten  Handlungen  mit  vereinten  Kräften  begangen
wird,  Theil  nimmt,  wird  wegen  Aufruhrs  mit  Gefängniß  nicht  unter  sechs
Monaten  bestraft.
Die  Rädelsführer,  sowie  diejenigen  Aufrührer,  welche  eine  der  in  den
§.  113  und  114  bezeichneten  Handlungen  begehen,  werden  mit  Zuchthaus  bis
zu  zehn  Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt
werden.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht
unter  sechs  Monaten  ein.  
§. 116.

Wird  eine  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  versammelte
Menschenmenge  von  dem  zuständigen  Beamten  oder  Befehlshaber  der  bewaffneten
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        —  63  —

Macht    aufgefordert,  sich  zu  entfernen,  so  wird  jeder  der  Versammelten,  welcher
nach  der  dritten  Aufforderung  sich  nicht  entfernt,  wegen  Auflaufs  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
Mark  bestraft.

Ist  bei  einem  Auflaufe  gegen  die  Beamten  oder  die  bewaffnete  Macht  mit
vereinten  Kräften  thätlicher  Widerstand  geleistet  oder  Gewalt  verübt  worden,  so
treten  gegen  diejenigen,  welche  an  diesen  Handlungen  Theil  genommen  haben,
die  Strafen  des  Aufruhrs  ein.

§. 117.

Wer  einem  Forst-  oder  Jagdbeamten,  einem  Waldeigenthümer,  Forst-  oder
Jagdberechtigten,  oder  einem  von  diesen  bestellten  Aufseher  in  der  rechtmäßigen
Ausübung  seines  Amtes  oder  Rechtes  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit
Gewalt  Widerstand  leistet,  oder  wer  eine  dieser  Personen  während  der  Ausübung
ihres  Amtes  oder  Rechtes  thätlich  angreist,  wird  mit  Gefängniß  von  vierzehn
Tagen  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Ist  der  Widerstand  oder  der  Angriff  unter  Drohung  mit  Schießgewehr,
Aexten  oder  anderen  gefährlichen  Werkzeugen  erfolgt,  oder  mit  Gewalt  an  der
Person  begangen  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten
  ein.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  in  den  Fällen  des  Absatz  1
Gefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre,  in  den  Fällen  des  Absatz  2  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  Einem  Monat  ein.

§.  118.

Ist  durch  den  Widerstand  oder  den  Angriff  eine  Körperverletzung  dessen,
gegen  welchen  die  Handlung  begangen  ist,  verursacht  worden,  so  ist  auf  Zucht-Haus
  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
drei  Monaten  ein.  §. 119.

Wenn  eine  der  in  den  §§.  117  und  118  bezeichneten  Handlungen  von
Mehreren  gemeinschaftlich  begangen  worden  ist,  so  kann  die  Strafe  bis  um  die
Hälfte  des  angedrohten  Höchstbetrages,  die  Gefängnißstrafe  jedoch  nicht  über  fünf
Jahre  erhöht  werden.  

§. 120.

Wer  einen  Gefangenen  aus  der  Gefangenanstalt  oder  aus  der  Gewalt  der
bewaffneten  Macht,  des  Beamten  oder  desjenigen,  unter  dessen  Beaufsichtigung,
Begleitung  oder  Bewachung  er  sich  befindet,  vorsätzlich  befreit  oder  ihm  zur  Selbstbefreiung
  vorsätzlich  behülflich  ist,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren

bestraft.
Der  Versuch  ist  strafbar.
§.  121.
Wer  vorsätzlich  einen  Gefangenen,  mit  dessen  Beaufsichtigung  oder  Begleitung
  er  beauftragt  ist,  entweichen  läßt  oder  dessen  Befreiung  befördert,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.
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        —  64  —

Ist  die  Entweichung  durch  Fahrlässigkeit  befördert  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  bis  zu  drei  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  ein.
§.  122.

Gefangene,  welche  sich  zusammenrotten  und  mit  vereinten  Kräften  die  Anstaltsbeamten
  oder  die  mit  der  Beaufsichtigung  Beauftragten  angreifen,  denselben
Widerstand  leisten  oder  es  unternehmen,  sie  zu  Handlungen  oder  Unterlassungen
zu  nöthigen,  werden  wegen  Meuterei  mit  Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten

bestraft.
Gleiche  Strafe  tritt  ein,  wenn  Gefangene  sich  zusammenrotten  und  mit
vereinten  Kräften  einen  gewaltsamen  Ausbruch  unternehmen.

Diejenigen  Meuterer,  welche  Gewaltthätigkeiten  gegen  die  Anstaltsbeamten
oder  die  mit  der  Beaufsichtigung  Beauftragten  verüben,  werden  mit  Zuchthaus
bis  zu  zehn  Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt
  werden.

Siebenter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  öffentliche  Ordnung.

§.  123.

Wer  in  die  Wohnung,  in  die  Geschäftsräume  oder  in  das  befriedete  Besitzthum
  eines  Anderen  oder  in  abgeschlossene  Räume,  welche  zum  öffentlichen
Dienst  bestinnnt  sind,  widerrechtlich  eindringt,  oder  wer,  wenn  er  ohne  Befugniß
darin  verweilt,  auf  die  Aufforderung  des  er  sich  nicht  entfernt,  wird
wegen  Hausfriedensbruches  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Ist  die  Handlung  von  einer  mit  Waffen  versehenen  Person  oder  von
Mehreren  gemeinschaftlich  begangen  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  von  Einer
Woche  bis  zu  Einem  Jahre  ein.
§.  124.

Wenn  sich  eine  Menschenmenge  öffentlich  zusammenrottet  und  in  der  Absicht,
  Gewaltthätigkeiten  gegen  Personen  oder  Sachen  mit  vereinten  Kräften  zu
begehen,  in  die  Wohnung,  in  die  Geschäftsräume  oder  in  das  befriedete  Besitzthum
  eines  Anderen  oder  in  abgeschlossene  Räume,  welche  zum  öffentlichen  Dienst
bestimmt  sind,  widerrechtlich  eindringt,  so  wird  Jeder,  welcher  an  diesen  Handlungen
  Theil  nimmt,  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren

bestiaft  §.  125.

Wenn  sich  eine  Menschenmenge  öffentlich  zusammenrottet  und  mit  vereinten
Kräften  gegen  Personen  oder  Sachen  Gewaltthätigkeiten  begeht,  so  wird  Jeder,
welcher  an  dieser  Zusammenrottung  Theil  nimmt,  wegen  Landfriedensbruches  mit
Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Die  Rädelsführer,  sowie  diejenigen,  welche  Gewaltthätigkeiten  gegen  Personen
  begangen  oder  Sachen  geplundert,  vernichtet  oder  zerstört  haben,  werden
        <pb n="103" />
        —  65  —

mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Zulässigkeit  von
Polizei-  Aufsicht  erkannt  werden.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt
Gefängnißstrafe  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

§.  126.

Wer  durch  Androhung  eines  gemeingefährlichen  Verbrechens  den  öffentlichen
Frieden  stört,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

§.  127.

Wer  unbefugterweise  einen  bewaffneten  Haufen  bildet  oder  befehligt  oder
eine  Mannschaft,  von  der  er  weiß,  daß  sie  ohne  gesetzliche  Befugniß  gesammelt
ist,  mit  Waffen-  oder  Kriegsbedürfnissen  versieht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei

Jahren  bestraft.

Wer  sich  einem  solchen  bewaffneten  Haufen  anschließt,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

§.  128.

Die  Theilnahme  an  einer  Verbindung,  deren  Dasein,  Verfassung  oder
Zweck  vor  der  Staatsregierung  geheim  gehalten  werden  soll,  oder  in  welcher  gegen
unbekannte  Obere  Gehorsam  oder  gegen  bekannte  Obere  unbedingter  Gehorsam
versprochen  wird,  ist  an  den  Mitgliedern  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten,
an  den  Stiftern  und  Vorstehern  der  Verbindung  mit  Gefängniß  von  Einem
Monat  bis  zu  Einem  Jahre  zu  bestrafen.  

Gegen  Beamte  kann  auf  Verlust  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Aemter  auf  die  Dauer  von  Einem  bis  zu  fünf  Jahren  erkannt  werden.

§.  129.

Die  Theilnahme  an  einer  Verbindung,  zu  deren  Zwecken  oder  Beschäftiungen
  gehört,  Maßregeln  der  Verwaltung  oder  die  Vollziehung  von  Gesetzen
durch  ungesetzliche  Mittel  zu  verhindern  oder  zu  entkräften,  ist  an  den  Mitgliedern
mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre,  an  den  Stiftern  und  Vorstehern  der  Verbindung
  mit  Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren  zu  bestrafen.

Gegen  Beamte  kann  auf  Verlust  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  offentlicher
Aemter  auf  die  Dauer  von  Einem  bis  zu  fünf  Jahren  erkannt  werden.

§.  130.

Wer  in  einer  den  öffentlichen  Frieden  gefährdenden  Weise  verschiedene
Klassen  der  Bevölkerung  zu  Gewaltthätigkeiten  gegen  einander  öffentlich  anreizt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
zwei  Jahren  bestraft.

§.  130  a.

Ein  Geistlicher  oder  anderer  Religionsdiener,  welcher  in  Ausübung
oder  in  Veranlassung  der  Ausübung  seines  Berufes  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge,
  oder  welcher  in  einer  Kirche  oder  an  einem  anderen  zu  religiösen  Versammlungen
  bestimmten  Orte  vor  Mehreren  Angelegenheiten  des  Staats  in  einer

Reichs-Gesetzbl.  1876.  13
        <pb n="104" />
        —  66  —

den  öffentlichen  Frieden  gefährdenden  Weise  zum  Gegenstande  einer  Verkündigung
oder  Erörterung  macht,  wird  mit  Gefängniß  oder  Festungshaft  bis  zu  zwei  Jahren
bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen  Geistlichen  oder  anderen  Religionsdiener,
welcher  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung  seines  Berufes  Schriftstücke
  ausgibt  oder  verbreitet,  in  welchen  Angelegenheiten  des  Staats  in  einer
den  öffentlichen  Frieden  gefährdenden  Weise  zum  Gegenstande  einer  Verkündigung
oder  Erörterung  gemacht  sind.

§.  131.

Wer  erdichtete  oder  entstellte  Thatsachen,  wissend,  daß  sie  erdichtet  oder
entstellt  sind,  öffentlich  behauptet  oder  verbreitet,  um  dadurch  Staatseinrichtungen
oder  Anordnungen  der  Obrigkeit  verächtlich  zu  machen,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  132.

Wer  unbefugt  sich  mit  Ausübung  eines  öffentlichen  Amtes  befaßt  oder
eine  Handlung  vornimmt,  welche  nur  kraft  eines  öffentlichen  Amtes  vorgenommen
werden  darf,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis
zu  dreihundert  Mark  bestraft.

§.  133.

Wer  eine  Urkunde,  ein  Register,  Akten  oder  einen  sonstigen  Gegenstand,
welche  sich  zur  amtlichen  Aufbewahrung  an  einem  dazu  bestimmten  Orte  befinden,
oder  welche  einem  Beamten  oder  einem  Dritten  amtlich  übergeben  worden  sind,
vorsätzlich  vernichtet,  bei  Seite  schafft  oder  beschädigt,    wird  mit  Gefängniß  bestraft.

Ist  die  Handlung  in  gewinnsüchtiger  Absicht  begangen,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  drei  Monaten  ein;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  134.

Wer  öffentlich  angeschlagene  Bekanntmachungen,  Verordnungen,  Befehle
oder  Anzeigen  von  Behörden  oder  Beamten  böswillig  abreißt,  beschädigt  oder
verunstaltet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  

§.  135.

Wer  ein  öffentliches  Zeichen  der  Autorität  des  Reichs  oder  eines  Bundesfürsten
  oder  ein  Hoheitszeichen  eines  Bundesstaats  böswillig  wegnimmt  zerstört
oder  beschädigt  oder  beschimpfenden  Unfug  daran  verübt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  136.

Wer  unbefugt  ein  amtliches  Siegel,  welches  von  einer  Behörde  oder  einem
Beamten  angelegt  ist,  um  Sachen  zu  verschließen,  zu  bezeichnen  oder  in  Beschlag
zu  nehmen,  vorsätzlich  erbricht,  ablöst  oder  beschädigt  oder  den  durch  ein  solches
Siegel  bewirkten  amtlichen  Verschluß  aufhebt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.
        <pb n="105" />
        —  67  —

§.  137.

Wer  Sachen,  welche  durch  die  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  gepfändet
  oder  in  Beschlag  genommen  worden  sind,  vorsätzlich  bei  Seite  schafft,
zerstört  oder  in  anderer  Weise  der  Verstrickung  ganz  oder  theilweise  entzieht,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

§.  138.

Wer  als  Zeuge,  Geschworener  oder  Schöffe  berufen,  eine  unwahre  Thatsache
als  Entschuldigung  vorschützt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Monaten  bestraft.
Dasselbe    gilt  von  einem  Sachverständigen,  welcher  zum  Erscheinen  gesetzlich
verpflichtet  ist.
Die  auf  das  Nichterscheinen  gesetzten  Ordnungsstrafen  werden  durch  vorstehende
  Strafbestimmung  nicht  ausgeschlossen.

§.  139.

Wer von dem  Vorhaben  eines  Hochverraths,  Landesverraths,  Münzverbrechens,
Mordes,  Raubes,  Menschenraubes  oder  eines  gemeingefährlichen  Verbrechens  zu
einer  Zeit,  in  welcher  die  Verhütung  des  Verbrechens  möglich  ist,  glaubhafte
Kenntniß  erhält  und  es  unterläßt,  hiervon  der  Behörde  oder  der  durch  das  Verbrechen
  bedrohten  Person  zur  rechten  Zeit  Anzeige  zu  machen,  ist,  wenn  das
Verbrechen  oder  ein  strafbarer  Versuch  desselben  begangen  worden  ist,  mit
Gefängniß  zu  bestrafen.

§.  140.

Wegen  Verletzung  der  Wehrpflicht  wird  bestraft:

1)  ein  Wehrpflichtiger,  welcher  in  der  Absicht,  sich  dem  Eintritte  in  den
Dienst  des  stehenden  Heeres  oder  der  Flotte  zu  entziehen,  ohne  Erlaubniß
  entweder  das  Bundesgebiet  verläßt  oder  nach  erreichtem
militärpflichtigen  Alter  sich  außerhalb  des  Bundesgebietes  aufhält:  mit
Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit
Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  Einem  Jahre;

2)  ein  Offizier  oder  im  Offizierrange  stehender  Arzt  des  Beurlaubtenstandes,
  welcher  ohne  Erlaubniß  auswandert:  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten

3)  ein  jeder  Wehrpflichtige,  welcher  nach  öffentlicher  Bekanntmachung
einer  vom  Kaiser  für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr
erlassenen  besonderen  Anordnung  in  Widerspruch  mit  derselben  auswandert:
  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren,  neben  welchem  auf  Geldstrafe
  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden  kann.

Der  Versüch  ist  strafbar.

Das  Vermögen  des  Angeschuldigten  kann,  insoweit  als  es  nach  dem  Ermessen
  des  Richters  zur  Deckung  der  den  Angeschuldigten  möglicherweise  treffenden
höchsten  Geldstrafe  und  der  Kosten  des  Verfahrens  erforderlich  ist,  mit  Beschlag
belegt  werden.

13*
        <pb n="106" />
        –  68  —

§.  141.

Wer  einen  Deutschen  zum  Militärdienste  einer  ausländischen  Macht  anwirbt
  oder  den  Werbern  der  letzteren  zuführt,  ingleichen  wer  einen  Deutschen
Soldaten  vorsätzlich  zum  Desertiren  verleitet  oder  die  Desertion  deselben  vorsätzlich
    befördert,  wird  mit  Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu  drei  Jahren
bestraft.



Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  142.

Wer  sich  vorsätzlich  durch  Selbstverstümmelung  oder  auf  andere  Weise  zur
Erfüllung  der  Wehrpflicht  untauglich  macht  oder  durch  einen  Anderen  untauglich
machen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Jahre  bestraft;  auch  kann
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  einen  Anderen  auf  dessen  Verlangen
  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  untauglich  macht.

§.  143.

Wer  in  der  Absicht,  sich  der  Erfüllung  der  Wehrpflicht  ganz  oder  theilweise
  zu  entziehen,  auf  Täuschung  berechnete  Mittel  anwendet,  wird  mit  Gefängniß
    bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden.

Dieselbe  Strafvorschrift  findet  auf  den  Theilnehmer  Anwendung.

§.  144.

Wer  es  sich  zum  Geschäfte  macht,  Deutsche  unter  Vorspiegelung  falscher
Thatsachen  oder  wissentlich  mit  unbegründeten  Angaben  oder  durch  andere  auf
Täuschung  berechnete  Mittel  zur  Auswanderung  zu  verleiten,  wird  mit  Gefängniß
von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  145.
Wer  die  vom  Kaiser  
zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See,
über  das  Verhalten  der  Schiffer  nach  einem  Zusammenstoße  von  Schiffen
auf  See,  oder
in  Betreff  der  Noth-  und  Lootsensignale  für  Schiffe  auf  See  und  auf

den  Küstengewässern
erlassenen  Verordnungen  übertritt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  bestraft.    
Achter  Abschnitt.
Münzverbrechen  und  Münzvergehen.
§.  146.

Wer  inländisches  oder  ausländisches  Metallgeld  oder  Papiergeld  nachmacht,
um  das  nachgemachte  Geld  als  echtes  zu  gebrauchen  oder  sonst  in  Verkehr  zu
        <pb n="107" />
        —  69  —

bringen,  oder  wer  in  gleicher  Absicht  echtem  Gelde  durch  Veränderung  an  demselben
  den  Schein  eines  höheren  Werths  oder  verrufenem  Gelde  durch  Veränderung
  an  demselben  das  Ansehen  eines  noch  geltenden  gibt,  wird  mit  Zuchthaus
nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft;  auch  ist  Polizei-Aufsicht  zulässig.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein.

§.  147.

Dieselben  Strafbestimmungen  finden  auf  denjenigen  Anwendung,  welcher
das  von  ihm  auch  ohne  die  vorbezeichnete  Absicht  nachgemachte  oder  verfälschte
Geld  als  echtes  in  Verkehr  bringt,  sowie  auf  denjenigen,  welcher  nachgemachtes
oder  verfälschtes  Geld  sich  verschafft  und  solches  entweder  in  Verkehr  bringt  oder
zum  Zwecke  der  Verbreitung  aus  dem  Auslande  einführt.

§.  148.

Wer  nachgemachtes  oder  verfälschtes  Geld  als  echtes  empfängt  und  nach
erkannter  Unechtheit  als  echtes  in  Verkehr  bringt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  149.

Dem  Papiergelde  werden  gleich  geachtet  die  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldverschreibungen,  Banknoten,  Aktien  oder  deren  Stelle  vertretende  Interimsscheine
  oder  Quittungen,  sowie  die  zu  diesen  Papieren  gehörenden  Zins.,  Gewinnantheils-
  oder  Erneuerungsscheine,  welche  von  dem  Reich,  dem  Norddeutschen
Bunde,  einem  Bundesstaate  oder  fremden  Staate  oder  von  einer  zur  Ausgabe
solcher  Papiere  berechtigten  Gemeinde,  Korporation,  Gesellschaft  oder  Privatperson
  ausgestellt  sind.  

§.  150.

Wer  echte,  zum  Umlauf  bestimmte  Metallgeldstücke  durch  Beschneiden,
Abfeilen  oder  auf  andere  Art  verringert  und  als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,
oder  wer  solche  verringerte  Münzen  gewohnheitsmäßig  oder  im  Einverständnisse
mit  dem,  welcher  sie  verringert  hat,  als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,  wird  mit
Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark
sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  151.

Wer  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere  zur  Anfertigung  von
Metallgeld,  Papiergeld  oder  dem  letzteren  gleich  geachteten  Papieren  dienliche  Formen
  zum  Zwecke  eines  Münzverbrechens  angeschafft  oder  angefertigt  hat,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  152.
Auf  die  Einziehung  des  nachgemachten  oder  verfälschten  Geldes,  sowie  der

im  §.  151  bezeichneten  Gegenstände  ist  zu  erkennen,  auch  wenn  die  Verfolgung
oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  stattfindet.
        <pb n="108" />
        —  70  —

Neunter  Abschnitt.
Meineid.

§.  153.

Wer  einen  ihm  zugeschobenen,  zurückgeschobenen  oder  auferlegten  Eid
wissentlich  falsch  schwört,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

§. 154.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  vor  einer  zur  Abnahme  von  Eiden
zuständigen  Behörde  wissentlich  ein  falsches  Zeugniß  oder  ein  falsches  Gutachten
mit  einem  Eide  bekräftigt  oder  den  vor  seiner  Vernehmung  geleisteten  Eid  wissentlich
  durch  ein  falsches  Zeugniß  oder  ein  falsches  Gutachten  verletzt.

Ist  das  falsche  Zeugniß  oder  Gutachten  in  einer  Strafsache  zum  Nachtheile
eines  Angeschuldigten  abgegeben  und  dieser  zum  Tode,  zu  Zuchthaus  oder  zu
einer  anderen  mer  als  fünf  Jahre  betragenden  Freiheitsstrafe  verurtheilt  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  drei  Jahren  ein.

§.  155.

Der  Ableistung  eines  Eides  wird  gleich  geachtet,  wenn

1)  ein  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,  welcher  das  Gesetz  den  Gebrauch
gewisser  Betheuerungsformeln    an  Stelle  des  Eides  gestattet,  eine  Erklärung

  unter  der  Betheuerungsformel  seiner  Religionsgesellschaft  abgibt;

2)  derjenige,  welcher  als  Partei,  Zeuge  oder  Sachverständiger  einen  Eid
geleistet  hat,  in  gleicher  Eigenschaft  eine  Versicherung  unter  Berufung
auf  den  bereits  früher  in  derselben  Angelegenheit  geleisteten  Eid  abgibt,
oder  ein  Sachverständiger,  welcher  als  solcher  ein-  für  allemal  vereidet
ist,  eine  Versicherung  auf  den  von  ihm  geleisteten  Eid  abgibt;

3)  ein  Beamter  eine  amtliche  Versicherung  unter  Berufung  auf  seinen
Diensteid  abgibt.  §. 156

Wer  vor  einer  zur  Abnahme  einer  Versicherung  an  Eidesstatt  zuständigen
Behörde  eine  solche  Versicherung  wissentlich  falsch  abgibt  oder  unter  Berufung
auf  eine  solche  Versicherung  wissentlich  falsch  aussagt,  wird  mit  Gefängniß  von
Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

§.  157.
Hat  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  sich  eines  Meineides  (§§.  154,  155
oder  einer  falschen  Versicherung    an  Eidesstatt  schuldig  gemacht,  so  ist  die  an  sich
verwirkte  Strafe  auf  die  Hälfte  bis  ein  Viertheil  zu  ermäßigen,  wenn
1)  die  Angabe  der  Wahrheit  gegen  ihn  selbst  eine  Verfolgung  wegen  eines
Verbrechens  oder  Vergehens  nach  sich  ziehen  konnte,  oder
2)  der  Aussagende  die  falsche  Aussage  zu  Gunsten  einer  Person,  rücksichtlich
  welcher  er  die  Aussage  ablehnen  durfte,  erstattet  hat,  ohne  über
sein  Recht,  die  Aussage  ablehnen  zu  dürfen,  belehrt  worden  zu  sein.
        <pb n="109" />
        —  71  —

Ist  hiernach  Zuchthausstrafe  unter  Einem  Jahre  verwirkt,  so  ist  dieselbe
nach  Maßgabe  des  §.  21  in  Gefängnißstrafe  zu  verwandeln.

§.  158.

Gleiche  Strafermäßigung  tritt  ein,  wenn  derjenige,  welcher  sich  eines
Meineides  oder  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt  schuldig  gemacht  hat,
bevor  eine  Anzeige  gegen  ihn  erfolgt  oder  eine  Untersuchun  en  ihn  eingeleitet
und  bevor  ein  Rechtsnachtheil  für  einen  Anderen  aus  der  Aussage  entstanden
  ist,  diese  bei  derjenigen  Behörde,  bei  welcher  er  sie  abgegeben  hat,
widerruft.

§.  159.

Wer  es  unternimmt,  einen  Anderen  zur  Begehung  eines  Meineides  zu
verleiten,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,  und  wer  es  unternimmt,
einen  Anderen  zur  wissentlichen  Abgabe  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt
zu  verleiten,  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

§.  160.

Wer  einen  Anderen  zur  Ableistung  eines  falschen  Eides  verleitet,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft,  neben  welchem  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  und  wer  einen  Anderen  zur  Ableistung
  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt  verleitet,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  161.

Bei  jeder  Verurtheilung  wegen  Meineides,  mit  Ausnahme  der  Fälle  in
den  §§.  157  und  158,  ist  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  außerdem
  auf  die  dauernde  Unfähigkeit  des  Verurtheilten,  als  Zeuge  oder  Sachverständiger
  eidlich  vernommen  zu  werden,  zu  erkennen.

In  den  Fällen  der  §§.  156  bis  159  kann  neben  der  Gefängnißstrafe  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  162.

Wer  vorsätzlich  einer  durch  eidliches  Angelöbniß  vor  Gericht  bestellten
Sicherheit  oder  dem  in  einem  Offenbarungseide  gegebenen  Versprechen  zuwiderhandelt,
  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  163.

Wenn  eine  der  in  den  §§.  153  bis  156  bezeichneten  Handlungen  aus
Fahrlässigkeit  begangen  worden  ist,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre  ein.

Straflosigkeit  tritt  ein,  wenn  der  Thäter,  bevor  eine  Anzeige  gegen  ihn
erfolgt  oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  und  bevor  ein  Rechtsnachtheil
für  einen  Anderen  aus  der  falschen  Aussage  entstanden  ist,  diese  bei  derjenigen
Behörde,  bei  welcher  er  sie  abgegeben  hat,  widerruft.
        <pb n="110" />
        —  72  —

Zehnter  Abschnitt.
Falsche  Anschuldigung.
§. 164.

Wer  bei  einer  Behörde  eine  Anzeige  macht,  durch  welche  er  Jemand  wider
besseres  Wissen  der  Begehung  einer  strafbaren  Handlung  oder  der  Verletzung
einer  Amtspflicht  beschuldigt,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monat
bestraft;  auch  kann  gegen  denselben  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

So  lange  ein  in  Folge  der  gemachten  Anzeige  eingeleitetes  Verfahren  anhängig
  ist,  soll  mit  dem  Verfahren  und  mit  der  Entscheidung  über  die  falsche
Anschuldigung  inne  gehalten  werden.

§.  165.

Wird  wegen  falscher  Anschuldigung  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich  dem
Verletzten  die  Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Schuldigen
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,  sowie  die  Frist  zu
derselben,  ist  in  dem  Urtheile  zu  bestimmen.

Dem  Verletzten  ist  auf  Kosten  des  Schuldigen  eine  Ausfertigung  des
Urtheils  zu  ertheilen.

Elfter  Abschnitt.
Vergehen,  welche  sich  auf  die  Religion  beziehen.

§.  166.

Wer  dadurch,  daß  er  öffentlich  in  beschimpfenden  Aeußerungen  Gott  lästert,
ein  Aergerniß  gibt,  oder  wer  öffentlich  eine  der  christichen  Kirchen  oder  eine
andere  mit  Korporationsrechten  innerhalb  des  Bundesgebietes  bestehende  Religionsgesellschaft
  oder  ihre  Einrichtungen  oder  Gebräuche  beschimpft,  ingleichen
wer  in  einer  Kirche  oder  in  einem  anderen  zu  religiösen  Versammlungen  bestimmten
  Orte  beschimpfenden  Unfug  verübt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Jahren  bestraft.  

§. 167.

Wer  durch  eine  Thätlichkeit  oder  Drohung  Jemand  hindert,  den  Gottesdienst
  einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft  auszuüben,  ingleichen  wer
in  einer  Kirche  oder  in  einem  anderen  zu  religiösen  Versammlungen  bestimmten
Orte  durch  Erregung  von  Lärm  oder  Unordnung  den  Gottesdienst  oder  einzelne
gottesdienstliche  Verrichtungen  einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft
vorsätzlich  verhindert  oder  stört  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

§.  168.

Wer  unbefugt  eine  Leiche  aus  dem  Gewahrsam  der  dazu  berechtigten  Person
  wegnimmt,  ingleichen  wer  unbefugt  ein  Grab  zerstört  oder  beschädigt,  oder
wer  an  einem  Grabe  beschimpfenden  Unfun  verübt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei
Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.
        <pb n="111" />
        Zwoͤlfter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung  auf  den  Personenstand.

§.  169.

Wer  ein  Kind  unterschiebt  oder  vorsätzlich  verwechselt,  oder  wer  auf  andere
Weise  den  Personenstand  eines  Anderen  vorsätzlich  verändert  oder  unterdrückt,
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  und,  wenn  die  Handlung  in  gewinnsüchtiger
  Absicht  begangen  wurde,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  besraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  170.

Wer  bei  Eingehung  einer  Ehe  dem  anderen  Theile  ein  gesetzliches  Ehehinderniß
  arglistig  verschweigt,  oder  wer  den  anderen  Theil  zur  Eheschließung
arglistig  mittels  einer  solchen  Täuschung  verleitet,  welche  den  Getäuschten  berechtigt,
  die  Gültigkeit  der  Ehe  anzufechten,  wird,  wenn  aus  einem  dieser  Gründe
die  Ehe  aufgelöst  worden  ist,  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  getäuschten  Theils  ein.

Dreizehnter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.

§.  171.

Ein  Ehegatte,  welcher  eine  neue  Ehe  eingeht,  bevor  seine  Ehe  aufgelöst,
für  ungültig  oder  nichtig  erklärt  worden  ist,  ingleichen  eine  unverheirathete  Person,
  welche  mit  einem  Ehegatten,  wissend,  daß  er  verheirathet  ist,  eine  Ehe  eingeht,
  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

Die  Verjährung  der  Strafverfolgung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem
eine  der  beiden  Ehen  aufgelöst,  für  ungültig  oder  nichtig  erklärt  worden  ist.

§.  172.

Der  Ehebruch  wird,  wenn  wegen  desselben  die  Ehe  geschieden  ist,  an  dem
schuldigen  Ehegatten,  sowie  dessen  Mitschuldigen  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  173.

Der  Beischlaf  zwischen  Verwandten  auf-  und  absteigender  Linie  wird  an
den  ersteren  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,  an  den  letzteren  mit  Gefängniß
bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Der  Beischlaf  zwischen  Verschwägerten  auf-  und  absteigender  Linie,  sowie
zwischen  Geschwistern  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.
Reichs-Gesetzbl.  1876.  14
        <pb n="112" />
        —  74  —

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.  

Verwandte  und  Verschwägerte  absteigender  Linie  bleiben  straflos,  wenn  sie
das  achtzehnte  Lebensjahr  nicht  vollendet  haben.

§.  174.

Mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  werden  bestraft:

1)  Vormünder,  welche  mit  ihren  Pflegebefohlenen,  Adoptiv-  und  Pflegeeltern,
  welche  mit  ihren  Kindern,  Geistliche,  Lehrer  und  Exzieher,
welche  mit  ihren  minderjährigen  Schülern  oder  Zöglingen  unzüchtige
Handlungen  vornehmen;

2)  Beamte,  die  mit  Personen,  gegen  welche  sie  eine  Untersuchung  zu
führen  haben  oder  welche  ihrer  Obhut  anvertraut  sind,  unzüchtige
Handlungen  vornehmen;

3)  Beamte,  Aerzte  oder  andere  Medizinalpersonen,  welche  in  Gefängnissen
oder  in  öffentlichen,  zur  Pflege  von  Kranken,  Armen  oder  anderen
Hülflosen  bestimmten  Anstalten  beschäftigt  oder  angestellt  sind,  wenn
sie  mit  den  in  das  Gefangniß  oder  in  die  Anstalt  aufgenommenen
Personen  unzüchtige  Handlungen  vornehmen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter

sechs  Monaten  ein.  
§. 175.

Die  widernatürliche  Unzucht,  welche  zwischen  Personen  männlichen  Geschlechts
  oder  von  Menschen  mit  Thieren  begangen  wird,  ist  mit  Gefängniß  zu
bestrafen;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  176.

Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer

1)  mit  Gewalt  unzüchtige  Handlungen  an  einer  Frauensperson  vornimmt
oder  dieselbe  durch  Drohung  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder
Leben  zur  Duldung  unzüchtiger  Handlungen  nöthigt;

2)  eine  in  einem  willenlosen  oder  bewußtlosen  Zustande  befindliche  oder
eine  geisteskranke  Frauensperson  zum  außerehelichen  Beischlafe  mißbraucht,
  oder

3)  mit  Personen  unter  vierzehn  Jahren  unzüchtige  Handlungen  vornimmt
ober  dieselben  zur  Verübung  oder  Duldung  unzüchtiger  Handlungen
verleitet.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter

sechs  Monaten  ein.    
§. 177.

Mit  Zuchthaus  wird  bestraft,  wer  durch  Gewalt  oder  durch  Drohung  mit
gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  eine  Frauensperson  zur  Duldung  des
außerehelichen    Beischlafs  nöthigt,  oder  wer  eine  Frauensperson  zum  außer-
        <pb n="113" />
        —  75  —

ehelichen  Beischlafe  mißbraucht,  nachdem  er  sie  zu  diesem  Zwecke  in  einen  willenlosen
  oder  bewußtlosen  Zustand  versetzt  hat.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
Einem  Jahre  ein.
§.  178.

Ist  durch  eine  der  in  den  §§.  176  und  177  bezeichneten  Handlungen  der
Tod  der  verletzten  Person  verursacht  worden,  so  tritt    Zuchthausstrafe  nicht  unter
zehn  Jahren  oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

§.  179.

Wer  eine  Frauensperson  zur  Gestattung  des  Beischlafs  dadurch  verleitet,
daß  er  eine  Trauung  vorspiegelt,  oder  einen  anderen  Irrthum  in  ihr  erregt  oder
benutzt,  in  welchem  sie  den  Beischlaf  für  einen  ehelichen  hielt,  wird  mit  Zuchthaus
  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  180.

Wer  gewohnheitsmäßig  oder  aus  Eigennutz  durch  seine  Vermittelung  oder
durch  Gewährung  oder  Verschaffung  von  Gelegenheit  der  Unzucht  Vorschub
leistet,  wird  wegen  Kuppelei  mit  Gefängniß  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte,  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

§.  181.
Die  Kuppelei  ist,  selbst  wenn  sie  weder  gewohnheitsmäßig  noch  aus  Eigennutz
  betrieben  wird,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  zu  bestrafen,  wenn
1)  um  der  Unzucht  Vorschub  zu  leisten,  hinterlistige  Kunstgriffe  angewendet
  worden  sind,  oder
2)  der  Schuldige  zu  den  Personen,  mit  welchen  die  Unzucht  getrieben  worden
ist,  in  dem  Verhältniß  von  Eltern  zu  Kindern,  von  Vormündern  zu
Pflegebefohlenen,  von  Geistlichen,  Lehrern  oder  Erziehern  zu  den  von
ihnen  zu  unterrichtenden  oder  zu  erziehenden  Personen  steht.
Neben  der  Zuchthausstrafe  ist  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
auszusprechen;  auch  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

§. 182.
Wer  ein  unbescholtenes  Mädchen,  welches  das  sechszehnte  Lebensjahr  nicht
vollendet  hat,  zum  Beischlafe  verführt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre
bestraft.
Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Eltern  oder  des  Vormundes
der  Verführten  ein.  §. 183

Wer  durch  eine  unzüchtige  Handlung  öffentlich  ein  Aergerniß  gibt,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert
Mark  bestraft.

14*
        <pb n="114" />
        —  76  —

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.
§.  184.

Wer  unzüchtige  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  verkauft,  vertheilt
  oder  sonst  verbreitet,  oder  an  Orten,  welche  dem  Publikum  zugänglich
sind,  ausstellt  oder  anschlägt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Dierzehnter  Abschnitt.
Beleidigung.
§.  185.

Die  Beleidigung  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit
Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und,  wenn  die  Beleidigung
mittels  einer  Thätlichkeit  begangen  wird,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestaft.

§.  186.

Wer  in  Beziehung  auf  einen  Anderen  eine  Thatsache  behauptet  oder  verbreitet,
  welche  denselben  verächtlich  zu  machen  oder  in  der  öffentlichen  Meinung
herabzuwürdigen  geeignet  ist,  wird,  wenn  nicht  diese  Thatsache  erweislich  wahr
ist,  wegen  Beleidigung  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Haft
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und,  wenn  die  Beleidigung  öffentlich
oder  durch  Verbreitung  von  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  begangen
ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis
zu  zwei  Jahren  bestraft.  

§.  187.

Wer  wider  besseres  Wissen  in  Beziehung  auf  einen  Anderen  eine  unwahre
Thatsache  behauptet  oder  verbreitet,  welche  denselben  verächtlich  zu  machen  oder
in  der  öffentlichen  Meinung  herabzuwürdigen  oder  dessen  Kredit  zu  gefährden

eeignet  ist,  wird  wegen  verleumderischer  Beleidigung  mit  Gesängniß  bis  zu  zwei

Jahren  und,  wenn  die  Verleumdung  öfenilich  oder  durch  Verbreitung  von
Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  begangen  ist,  mit  Gefängniß  nicht
unter  Einem  Monat  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  die  Strafe  bis  auf  Einen
Tag  Gefängniß  ermäßigt,  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  erkannt
werden.

§.  188.

  In  den  Fällen  der  §§.  186  und  187  kann  auf  Verlangen  des  Beleidigten,
wenn  die  Beleidigung  nachtheilige  Folgen  für  die  Vermögensverhältnisse,  den
Erwerb  oder  das  Fortkommen  des  Beleidigten  mit  sich  bringt,  neben  der  Strafe
auf  eine  an  den  Beleidigten  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage  von  sechstausend
Mark  erkannt  werden.
        <pb n="115" />
        —  77  —

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruches
  aus.  §. 189.

Wer  das  Andenken  eines  Verstorbenen  dadurch  beschimpft,  daß  er  wider
besseres  Wissen  eine  unwahre  Thatsache  behauptet  oder  verbreitet,  welche  denselben
  bei  seinen  Lebzeiten  verächtlich  zu  machen  oder  in  der  öffentlichen  Meinung
herabzuwürdigen    geeignet  gewesen  wäre,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs

Monaten  beseaft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert
  Mark  erkannt  werden.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Eltern,  der  Kinder  oder  des
Ehegatten  des  Verstorbenen  ein.

§.  190.

Ist  die  behauptete  oder  verbreitete  Thatsache  eine  strafbare  Handlung,  so
ist  der  Beweis  der  Wahrheit  als  erbracht  anzusehen,  wenn  der  Beleidigte  wegen
dieser  Handlung  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist.  Der  Beweis  der  Wahrheit
ist  dagegen  ausgeschlossen,  wenn  der  Beleidigte  wegen  dieser  Handlung  vor  der
Behauptung  oder  Verbreitung  rechtskräftig  freigesprochen  worden  ist.

§.  191.

Ist  wegen  der  strafbaren  Handlung  zum  Zwecke  der  Herbeiführung  eines
Strafverfahrens  bei  der  Behörde  Anzeige  gemacht,  so  ist  bis  zu  dem  Beschlusse,
daß  die  Eröffnung  der  Untersuchung  nicht  stattfinde,  oder  bis  zur  Beendigung
der  eingelelteten  Untersuchung  mit  dem  Verfahren  und  der  Entscheidung  über
die  Beleidigung  inne  zu  halten.

§.  192.

Der  Beweis  der  Wahrheit  der  behaupteten  oder  verbreiteten  Thatsache
schließt  die  Bestrafung  nach  Vorschrift  des  §.  185  nicht  aus,  wenn  das  Vorhandensein
  einer  Beleidigung  aus  der  Form  der  Behauptung  oder  Verbreitung
oder  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  geschah,  hervorgeht.

§.  193.

Tadelnde  Urtheile  über  wissenschaftliche,  künstlerische  oder  gewerbliche
Leistungen,  ingleichen  Aeußerungen,  welche  zur  Ausführung  oder  Vertheidigung
von  Rechten  oder  zur  Wahrnehmung  berechtigter  Interessen  gemacht  werden,
sowie  Vorhaltungen  und  Rügen  der  Vorgesetzten  gegen  ihre  Untergebenen,
dienstliche  Anzeigen  oder  Urtheile  von  Seiten  eines  Beamten  und  ähnliche  Fälle
sind  nur  insofern  strafbar,  als  das  Vorhandensein  einer  Beleidigung  aus  der
Form  der  Aeußerung  oder  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  geschah,

hervorgeht.
    §.  194.

Die  Verfolgung  einer  Beleidigung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme
  des  Antrages  (§§.  185  bis  193)  ist  zulässig.
        <pb n="116" />
        §.  195.

Sind  Ehefrauen  oder  unter  väterlicher  Gewalt  stehende  Kinder  beleidigt
worden,  so  haben  sowohl  die  Beleidigten,  als  deren  Ehemänner  und  Väter  das
Recht,  auf  Bestrafung  anzutragen.

§.  196.

Wenn  die  Beleidigung  gegen  eine  Behörde,  einen  Beamten,  einen  Religionsdiener
  oder  ein  Mitglied  der  bewaffneten  Macht,  während  sie  in  der  Ausübung

  ihres  Berufes  begriffen  sind,  oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf  behangen

  ist,  so  haben  außer  den  unmittelbar  Betheiligten  auch  deren  amtliche
Vorgesetzte  das  Recht,  den  Strafantrag  zu  stellen.

§.  197.

Eines  Antrages  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Beleidigung  gegen  eine  gesetzgebende
  Versammlung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,  oder  gegen  eine
andere  politische  Körperschaft  begangen  worden  ist.  Dieselbe  darf  jedoch  nur
mit  Ermächtigung  der  beleidigten  Körperschaft  verfolgt  werden.

§.  198.

Ist  bei  wechselseitigen  Beleidigungen  von  einem  Theile  auf  Bestrafun
angetragen  worden,  so  ist  der  andere  Theil  bei  Verlust  seines  Rechts  verpflichtet,
den  Antrag  auf  Bestrafung  spätestens  vor  Schluß  der  Verhandlung  in  erster
Instanz  zu  stellen,  hierzu  aber  auch  dann  berechtigt,  wenn  zu  jenem  Zeitpunkte
die  dreimonatliche  Frist  bereits  abgelaufen  ist.

§.  199.

Wenn  eine  Beleidigung  auf  der  Stelle  erwidert  wird,  so  kann  der  Richter
beide  Beleidiger  oder  einen  derselben  für  straffrei  erklären.

§.  200.

Wird  wegen  einer  öffentlich  oder  durch  Verbreitung  von  Schriften,  Darstellungen
  oder  Abbildungen  begangenen  Beleldigung  auf  Strafe  erkannt,  so  ist
zugleich  dem  Beleidigten  die  Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  auf  Kosten

des  Schuldigen  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,
sowie  die  Frist  zu  derselben  ist  in  dem  Urtheile  zu  bestimmen.

Erfolgte  die  Beleidigung  in  einer  Zeitung  oder  Zeitschrift,  so  ist  der  verfügende
  Theil  des  Urtheils  auf  Antrag  des  Beleidigten  durch  die  öffentlichen
Blätter  bekannt  zu  machen,  und  zwar  wenn  möglich  durch  dieselbe  Zeitung
oder  Zeitschrift  und  in  demselben  Theile  und  mit  derselben  Schrift,  wie  der  Abdruck
  der  Beleidigung  geschehen.  .

Dem  Beleidigten  ist  auf  Kosten  des  Schuldigen  eine  Ausfertigung  des
Urtheils  zu  ertheilen.
        <pb n="117" />
        —  79  —

Fünfzehnter  Abschnitt.
Zweikampf.

§.  201.
Die  Herausforderung  zum  Zweikampf  mit  tödtlichen  Waffen,  sowie  die
Annahme  einer  solchen  Herausforderung  wird  mit  Festungshaft  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.  §. 202.

Festungshaft  von  zwei  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren  tritt  ein,  wenn  bei
der  Herausforderung  die  Absicht,  daß  einer  von  beiden  Theilen  das  Leben  verlieren
  soll,  entweder  ausgesprochen  ist  oder  aus  der  gewählten  Art  des  Zweikampfs
  erhellt.

§. 203.

Diejenigen,  welche  den  Auftrag  zu  einer  Herausforderung  übernehmen  und
ausrichten  (Kartellträger),  werden  mit  Festungshaft  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  204.
Die  Strafe  der  Herausforderung  und  der  Annahme  derselben,  sowie  die

Strafe  der  Kartellträger  fällt  weg,  wenn  die  Parteien  den  Zweikampf  vor  dessen
Beginn  freiwillig  aufgegeben  haben.

§. 205.
Der  Zweikampf  wird  mit  Festungshaft  von  drei  Monaten  bis  zu  fünf
Jahren  bestraft.  §.  206.

Wer  seinen  Gegner  im  Zweikampf  tödtet,  wird  mit  Festungshaft  nicht
unter  zwei  Jahren,  und  wenn  der  Zweikampf  ein  solcher  war,  welcher  den  Tod
des  einen  von  Beiden  herbeiführen  sollte,  mit  Festungshaft  nicht  unter  drei
Jahren  bestraft.  §. 207.

Ist  eine  Tödtung  oder  Körperverletzung  mittels  vorsätzlicher  Uebertretung
der  vereinbarten  oder  hergebrachten  Regeln  des  Zweikampfs  bewirkt  worden,  so
ist  der  Uebertreter,  sofern  nicht  nach  den  vorhergehenden  Bestimmungen  eine
härtere  Strafe  verwirkt  ist,  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  über  das  Verrechen
  der  Tödtung  oder  der  Körperverletzung  zu  bestrafen.

§.  208.
Hat  der  Zweikampf  ohne  Sekundanten  stattgefunden,  so  kann  die  verwirkte
  Strafe  bis  um  die  Hälfte,  jedoch  nicht  über  fünfzehn  Jahre  erhöht  werden.
§.  209.

Kartellträger,  welche  ernstlich  bemüht  gewesen  sind,  den  Zweikampf  zu  verhindern,
  Sekundanten,  sowie  zum  Zweikampf  zugezogene  Zeugen,  Aerzte  und
Wundärzte  sind  straflos.
        <pb n="118" />
        —  80  —

§.  210.
Wer  einen  Anderen  zum  Zweikampf  mit  einem  Dritten  absichtlich,  insonderheit
  durch  Bezeigung  oder  Androhung  von  Verachtung  anreizt,  wird,  falls  der
Zweikampf  stattgefunden  hat,  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Sechszehnter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.

§.  211.
Wer  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird,  wenn  er  die  Tödtung  mit
Ueberlegung  ausgeführt  hat,  wegen  Mordes  mit  dem  Tode  bestraft.

§.  212.

Wer  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird,  wenn  er  die  Tödtung  nicht
mit  Ueberlegung  ausgeführt  hat,  wegen  Todtschlages  mit  Zuchthaus  nicht  unter
fünf  Jahren  bestraft.    

§. 213.

War  der  Todtschläger  ohne  eigene  Schuld  durch  eine  ihm  oder  einem
Angebörigen  zugefügte  Mißhandlung  oder  schwere  Beleidigung  von  dem  Getödteten
  zum  Zorne  gereizt  und  hierdurch  auf  der  Stelle  zur  That  hingerissen
worden,  oder  sind  andere  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

  §. 214.

Wer  bei  Unternehmung  einer  strafbaren  Handlung,  um  ein  der  Ausführung
  derselben  entgegentretendes  Hinderniß  zu  beseitigen  oder  um  sich  der  Ergreifung
  auf  frischer  That  zu  entziehen,  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird
mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus
bestraft.  

§. 215.

Der Todtschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie wird mit Zuchthaus
  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

§.  216.

Ist  Jemand  durch  das  ausdrückliche  und  ernstliche  Verlangen  des  Getödteten

  zur  Tödtung  bestimmt  worden,  so  ist  auf  Gefängniß  nicht  unter  drei  Jahren
zu  erkennen.  §.  217.  

Eine  Mutter,  welche  ihr  uneheliches  Kind  in  oder  gleich  nach  der  Geburt
vorsätzlich  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
zwei  Jahren  ein.  §. 218.

Eine  Schwangere,  welche  ihre  Frucht  vorsätzlich  abtreibt  oder  im  Mutterleibe
  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.
        <pb n="119" />
        —  81  —

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

Dieselben  Strafvorschriften  finden  auf  denjenigen  Anwendung,  welcher
mit  Einwilligung  der  Schwangeren  die  Mittel  zu  der  Abtreibung  oder  Tödtung
bei  ihr  angewendet  oder  ihr  beigebracht  hat.

§.  219.
Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer  einer  Schwangeren,
welche  ihre  Frucht  abgetrieben  oder  getödtet  hat,  gegen  Entgelt  die  Mittel  hierzu



verschafft,  bei  ihr  angewendet  oder  ihr  beigebracht  hat.

§.  220.
Wer  die  Leibesfrucht  einer  Schwangeren  ohne  deren  Wissen  oder  Willen
vorsätzlich  abtreibt  oder  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft.
Ist  durch  die  Handlung  der  Tod  der  Schwangeren  verursacht  worden,  so  tritt
Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

§.  221.

Wer  eine  wegen  jugendlichen  Alters,  Gebrechlichkeit  oder  Krankheit  hülflose
  Person  aussetzt,  oder  wer  eine  solche  Person,  wenn  dieselbe  unter  seiner
Obhut  steht  oder  wenn  er  für  die  Unterbringung, Fortschaffung    oder  Aufnahme
derselben  zu  sorgen  hat,  in  hülfloser  Lage  vorsätzlich  verläßt,  wird  mit  Gefängniß
  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Wird  die  Handlung  von  leiblichen  Eltern  gegen  ihr  Kind  begangen,  so
tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  der  ausgesetzten  oder
verlassenen  Person  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe    bis  zu  zehn  Jahren
und,  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe
nicht  unter  drei  Jahren  ein.

§.  222.

Wer  durch  Fahrlässigkeit  den  Tod  eines  Menschen  verursacht,  wird  mit

Gefangniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.  

Wenn  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  welche  er  aus  den  Augen  setzte,
vermöge  seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  war,  so
kann  die  Strafe  bis  auf  fünf  Jahre  Gefängniß  erhöht  werden.

Siebenzehnter  Abschnitt.
Körperverletzung.

§.  223.

Wer  vorsätzlich  einen  Anderen  körperlich  mißhandelt  oder  an  der  Gesundheit
  beschädigt,  wird  wegen  Körperverletzung  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  bestraft.

Ist  die  Handlung  gegen  Verwandte  aufsteigender  Linie  begangen,  so  ist
auf  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monat  zu  erkennen.

Reichs--Gesetzbl.  1876.  15
        <pb n="120" />
        —  82  —

§.  223.

Ist  die  Körperverletzung  mittels  einer  Waffe  insbesondere  eines  Messers
oder  eines  anderen  gefährlichen  Werkzeuges,  oder  mittels  eines  hinterlistigen  
Ueberfalls,  oder  von  Mehreren  gemeinschaftlich,  oder  mittels  einer  das  Leben
gefährdenden  Behandlung  begangen,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  zwei

Monaten  ein.
§.  224.

Hat  die  Körperverletzung  zur  Folge,  daß  der  Verletzte  ein  wichtiges  Glied
des  Körpers,  das  Sehvermögen  auf  einem  oder  beiden  Augen,  das  Gehör,  die
Sprache  oder  die  Zeugungsfähigkeit  verliert,  oder  in  erheblicher  Weise  dauernd
entstellt  wird,  oder  in  Siechthum,  Lähmung  oder  Geisteskrankheit  verfällt,  so  ist
auf  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  oder  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Jahre  zu
erkennen.

§.  225.

War  eine  der  vorbezeichneten  Folgen  beabsichtigt  und  eingetreten,  so  ist
auf  Zuchthaus  von  zwei  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.

§.  226.

Ist  durch  die  Körperverletzung  der  Tod  des  Verletzten  verursacht  worden,
so  ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren  oder  Gefängniß  nicht  unter  drei
Jahren  zu  erkennen.

§.  227.

Ist  durch  eine  Schlägerei  oder  durch  einen  von  Mehreren  gemachten  Angriff
  der  Tod  eines  Menschen  oder  eine  schwere  Körperverletzung  (§.  224)  verursacht
  worden,  so  ist  Jeder,  welcher  sich  an  der  Schlägerei  oder  dem  Angriffe
betheiligt  hat,  schon  wegen  dieser  Betheiligung  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Jahren  zu  bestrafen,  falls  er  nicht  ohne  sein  Verschulden  hineingezogen  woren
  ist.

Ist  eine  der  vorbezeichneten  Folgen  mehreren  Verletzungen  zuzuschreiben,
welche  dieselbe  nicht  einzeln,  sondern  nur  durch  ihr  Zusammentreffen  verursacht
haben  so  ist  Jeder,  welchem  eine  dieser  Verletzungen  zur  Last  fällt,  mit  Zuchtaus

  bis  zu  fünf  Jahren  zu  bestrafen.
§.  228.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  ist  in  den  Fällen  des  §.  223
Absatz  2  und  des  §.  223a.  auf  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  oder  Geldstrafe
bis  zu  eintausend  Mark,  in  den  Fällen  der  §.  224  und  227  Absatz  2  auf
Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monat,  und  im  Falle  des  §.  226  auf  Gefängniß
nicht  unter  drei  Monaten  zu  erkennen.

§.  229.
Wer  vorsätzlich  einem  Anderen,  um  dessen  Gesundheit  zu  beschädigen,  Gift
oder  andere  Stoffe  beibringt,  welche  die  Gesundheit  zu  zerstoren  geeignet  sind,
wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.
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        —  83  —
Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht  worden,
ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  durch  die  Handlung
der  Tod  verursacht  worden,  auf  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder
lebenslängliches  Zuchthaus  zu  erkennen.

§.  230.

Wer  durch  Fahrlässigkeit  die  Körperverletzung  eines  Anderen  verursacht,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei
Jahren  bestraft.  
War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte,
vermöge  seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet,  so  kann
die  Strafe  auf  drei  Jahre  Gefängniß  erhöht  werden.

§.  231.

In  allen  Fällen  der  Körperverletzung  kann  auf  Verlangen  des  Verletzten
neben  der  Strafe  auf  eine  an  denselben  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage
von  sechstausend  Mark  erkannt  werden.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruches
  aus.

Für  diese  Buße  haften  die  zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.


§.  232.

Die  Verfolgung  leichter  vorsätzlicher,  sowie  aller  durch  Fahrlässigkeit  verursachter
  Körperverletzungen  (§§.  223,  230)  tritt  nur  auf  Antrag  ein,  insofern
nicht  die  Körperverletzung  mit  Uebertretung  einer  Amts-,  Berufs-  oder  Gewerbspflicht
  begangen  worden  ist.

Ist  das  Vergehen  gegen  einen  Angehörigen  verübt,  so  ist  die  Zurücknahme
des  Antrages  zulässig.
Die  in  den  §§.  195,  196  und  198  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch
hier  Anwendung.  5
§. 233.

Wenn  leichte  Körperverletzungen  mit  solchen,  Beleidigungen  mit  leichten
Körperverletzungen  oder  letztere  mit  ersteren  auf  der  Stelle  erwidert  werden,  so
kann  der  Richter  für  beide  Angeschuldigte,  oder  für  einen  derselben  eine  der  Art
oder  dem  Maße  nach  mildere  oder  überhaupt  keine  Strafe  eintreten  lassen.

Achtzehnter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  persönliche  Freiheit.

§.  234.

Wer  sich  eines  Menschen  durch  List,  Drohung  oder  Gewalt  bemächtigt,
um  ihn  in  hülfloser  Lage  auszusetzen  oder  in  Sklaverei,  Leibeigenschaft  oder  in
auswärtige  Kriegs-  oder  Schiffsdienste  zu  bringen,  wird  wegen  Menschenraubes
mit  Zuchthaus  bestraft.

15*
        <pb n="122" />
        —  84  —

§.  235.

Wer  eine  minderjährige  Person  durch  List,  Drohung  oder  Gewalt  ihren
Eltern  oder  ihrem  Vormunde  entzieht,  wird  mit  Gefängniß  und,  wenn  die  Handlung
in  der  Absicht  geschieht,  die  Person  zum  Betteln  oder  zu  gewinnsüchtigen  oder
unsittlichen  Zwecken  oder  Beschäftigungen  zu  gebrauchen,  mit  Zuchthaus  bis  zu
zehn  Jahren  bestraft.

§.  236.

Wer  eine  Frauensperson  wider  ihren  Willen  durch  List,  Orohung  oder
Gewalt  entführt,  um  sie  zur  Unzucht  zu  bringen,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu
zehn  Jahren  und,  wenn  die  Entführung  begangen  wurde,  um  die  Entführte  zur

Ehe  zu  bringen,  mit  Gefängniß  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  237.

Wer  eine  minderjährige,  unverehelichte  Frauensperson  mit  ihrem  Willen,
jedoch  ohne  Einwilligung  ihrer  Eltern  oder  ihres  Vormundes,  entführt,  um  sie
zur  Unzucht  oder  zur  Ehe  zu  bringen,  wird  mit  Gefängniß  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  238.
Hat  der  Entführer  die  Entführte  geheirathet,  so  findet  die  Verfolgung  nur
statt,  nachdem  die  Ehe  für  ungültig  erklärt  worden  ist.

§.  239.

Wer  vorsätzlich  und  widerrechtlich  einen  Menschen  einsperrt  oder  auf
andere  Weise  des  Gebrauches  der  persönlichen  Freiheit  beraubt,  wird  mit  Gefängniß
  bestraft.

Wenn  die  Freiheitsentziehung  über  eine  Woche  gedauert  hat,  oder  wenn
eine  schwere  Körperverletzung  des  der  Freiheit  Beraubten  durch  die  Freiheitsentziehung
  oder  die  ihm  während  derselben  widerfahrene  Behandlung  verursacht
worden  ist,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.  Sind
mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  Einem

Monat  ein.

Ist  der  Tod  des  der  Freiheit  Beraubten  durch  die  Freiheitsentziehung  oder
die  ihm  während  derselben  widerfahrene  Behandlung  verursacht  worden,  so  ist
auf  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde  Umstände
vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

§.  240.

Wer  einen  Anderen  widerrechtlich  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit
einem  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  einer  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung
nöthigt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
sechshundert  Mark  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.
        <pb n="123" />
        —  s5  —

§.  241.
Wer  einen  Anderen  mit  der  Begehung  eines  Verbrechens  bedroht,  wird

mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  bestraft.

Neunzehnter  Abschnitt.
Diebstahl  und  Unterschlagung.

§.  242.
Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache  einem  Anderen  in  der  Absicht  wegnimmt,

  dieselbe  sich  rechtswidrig  zuzueignen,  wird  wegen  Diebstahls  mit  Gefängniß

bestraft.



Der  Versuch  ist  strafbar.
      §.  243.
Auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  ist  zu  erkennen,  wenn
1)  aus  einem  zum  Gottesdienste  bestimmten  Gebäude  Gegenstände  gestohlen
werden,  welche  dem  Gottesdienste  gewidmet  sind;
2)  aus  einem  Gebäude  oder  umschlossenen  Raume  mittels  Einbruchs,  Einsteigens
  oder  Erbrechens  von  Behältnissen  gestohlen  wird;
3)  der  Diebstahl  dadurch  bewirkt  wird,  daß  zur  Eröffnung  eines  Gebäudes
oder  der  Zugänge  eines  umschlossenen  Raumes,  oder  zur  Eröffnung  der
im  Innern  befindlichen  Thüren  oder  Behältnisse  falsche  Schlüssel  oder
andere  zur  ordnungsmäßigen  Eröffnung  nicht  bestimmte  Werkzeuge  angewendet
  werden;
4) auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einem  öffentlichen  Platze,
einer  Wasserstraße  oder  einer  Eisenbahn,  oder  in  einem  Postgebäude
oder  dem  dazu  gehörigen  Hofraume,  oder  auf  einem  Eisenbahnhofe
eine  zum  Reisegepäck  oder  zu  anderen  Gegenständen  der  Beförderung
gehörende  Sache  mittels  Abschneidens  oder  Ablösens  der  Befestigungsoder
  Verwahrungsmittel,  oder  durch  Anwendung  falscher  Schlüssel  oder
anderer  zur  ordnungsmäßigen  Eröffnung  nicht  bestimmter  Werkzeuge
gestohlen  wird;
5)  der  Dieb  oder  einer  der  Theilnehmer  am  Diebstahle  bei  Begehung  der
That  Waffen  bei  sich  führt;
6)  zu  dem  Diebstahle  Mehrere  mitwirken,  welche  sich  zur  fortgesetzen  Begehung
  von  Raub  oder  Diebstahl  verbunden  haben,  oder
7)  der  Diebstahl  zur  Nachtzeit  in  einem  bewohnten  Gebäude,  in  welches
sich  der  Thäter  in  diebischer  Absicht  eingeschlichen,  oder  in  welchem  er
sich  in  gleicher  Absicht  verborgen  hatte,  begangen  wird,  auch  wenn  zur
Zeit  des  Diebstahls  Bewohner  in  dem  Gebäude  nicht  anwesend  sind.
Einem  bewohnten  Gebäude  werden  der  zu  einem  bewohnten  Gebäude
gehörige  umschlossene  Raum  und  die  in  einem  solchen  befindlichen  Geäude
  jeder  Art,  sowie  Schiffe,  welche  bewohnt  werden,  gleich  geachtet.
        <pb n="124" />
        —.  86  —

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
drei  Monaten  ein.

§.  244.

Wer  im  Inlande  als  Dieb,  Räuber  oder  gleich  einem  Räuber  oder  als
Hehler  bestraft  worden  ist,  darauf  abermals  eine  dieser  Handlungen  begangen
hat,  und  wegen  derselben  bestraft  worden  ist,  wird,  wenn  er  einen  einfachen

Diebstahl  (§.  242)  begeht,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren,  wenn  er  einen
schweren  Diebstahl  (§.  243)  begeht,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren
bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  beim  einfachen  Diebstahl
Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten,  beim  schweren  Diebstahl  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  Einem  Jahre  ein.

§.  245.

Die  Bestimmungen  des  §.  244  finden  Anwendung,  auch  wenn  die  früheren
Strafen  nur  theilweise  verbüßt  oder  ganz  oder  theilweise  erlassen  sind,  bleiben
jedoch  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  letzten  Strafe
bis  zur  Begehung  des  neuen  Diebstahls  zehn  Jahre  verflossen  sind.

§.  246.  .

Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache,  die  er  in  Besitz  oder  Gewahrsam  bat
sich  rechtswidrig  zueignet,  wird  wegen  Unterschlagung  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Jahren  und  wenn  die  Sache  ihm  anvertraut  ist,  mit  Gefängniß  bis  zu  fünf
Jahren  bestraft.

Sind mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert
  Mark  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  247.

Wer  einen  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  gegen  Angehörige,  Vormünder
  oder  Erzieher  begeht,  oder  wer  einer  Person,  zu  der  er  im  Lehrlingsverhältnisse
  steht,  oder  in  deren  häuslicher  Gemeinschaft  er  als  Gesinde  sich  befindet,

  Sachen  von  unbedeutendem  Werthe  stiehlt  oder  unterschlägt,  ist  nur  auf
Antrag  zu  verfolgen.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.
in  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung,  welche  von  Verwandten  aufsteigender
  Linie  gegen  Verwandte  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten
gegen  den  anderen  begangen  worden  ist,  bleibt  straflos.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  Theilnehmer  oder  Begünstiger,  welche
nicht  in  einem  der  vorbezeichneten  persönlichen  Verhältnisse  stehen,  keine  Anwendung.


§.  248.

Neben  der  wegen  Diebstahls  oder  Unterschlagung  erkannten  Gefängnißstrafe
  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  und  neben  der  wegen
Diebstahls  erkannten  Zuchthausstrafe  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt
  werden.
        <pb n="125" />
        —  87  —

Zwanzigster  Abschnitt.
Raub  und  Erpressung.

§.  249.

Wer  mit  Gewalt  gegen  eine  Person  oder  unter  Anwendung  von  Drohungen
  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  eine  fremde  bewegliche  Sache
einem  Anderen  in  der  Absicht  wegnimmt,  sich  dieselbe  rechtswidrig  zuzueignen,
wird  wegen  Raubes  mit  Zuchthaus  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

§.  250.

Auf  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  ist  zu  erkennen,  wenn

1)  der  Räuber  oder  einer  der  Theilnehmer  am  Raube  bei  Begehung  der
That  Waffen  bei  sich  führt;

2)  zu  dem  Raube  Mehrere  mitwirken,  welche  sich  zur  fortgesetzten  Begehung
von  Raub  oder  Diebstahl  verbunden  haben;

3)  der  Raub  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einer  Eisenbahn,
einem  öffentlichen  Platze,  auf  offener  See  oder  einer  Wasserstraße  begangen
  wird,

4)  der  Raub  zur  Nachtzeit  in  einem  bewohnten  Gebäude  (§.  243  Nr.  7)

begangen  wird,  in  welches  sich  der  Thäter  zur  Begehung  eines  Raubes

oder  Diebstahls  eingeschlichen  oder  sich  gewaltsam  Eingang  verschafft
oder  in  welchem  er  sich  in  gleicher  Absicht  verborgen  hatte,  oder

5)  der  Räuber  bereits  einmal  als  Räuber  oder  gleich  einem  Räuber  im
Inlande  bestraft  worden  ist.  Die  im  §.  245  enthaltenen  Vorschriften
finden  auch  hier  Anwendung.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
Einem  Jahre  ein.  ·

§. 251.
Mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus
  wird  der  Räuber  bestraft,  wenn  bei  dem  Raube  ein  Mensch  gemartert,  oder

durch  die  gegen  ihn  verübte  Gewalt  eine  schwere  Körperverletzung  oder  der  Tod
desselben  verursacht  worden  ist.

§.  252.

Wer,  bei  einem  Diebstahle  auf  frischer  That  betroffen,  gegen  eine  Person
Gewalt  verübt  oder  Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben
anwendet,  um  sich  im  Besitze  des  gestohlenen  Gutes  zu  erhalten,  ist  gleich  einem
Räuber  zu  bestrafen.
        <pb n="126" />
        —  88  —

§.  253.
Wer,  um  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil
zu  verschaffen,  einen  Anderen  durch  Gewalt  oder  Drohung  zu  einer  Handlung,
Duldung  oder  Unterlassung  nöthigt,  ist  wegen  Erpressung  mit  Gefängniß  nicht
unter  Einem  Monat  zu  bestrafen.
Der  Versuch  ist  strafbar.
§.  254.

Wird  die  Erpressung  durch  Bedrohung  mit  Mord,  mit  Brandstiftung  oder
mit  Verursachung  einer  Ueberschwemmung  begangen,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis
zu  fünf  Jahren  zu  erkennen.

§.  255.
Wird  die  Erpressung  durch  Gewalt  gegen  eine  Person  oder  unter  Anwendung
  von  Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  begangen,
so  ist  der  Thäter  gleich  einem  Räuber  zu  bestrafen.

§.  256.
Neben  der  wegen  Erpressung  erkannten  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  neben  der  wegen  Raubes  oder  Erpressung  erkannten
  Zuchthausstrafe  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Einundzwanzigster  Abschnitt.
Begünstigung  und  Hehlerei.
S.  257.

Wer  nach  Begehung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  dem  Thäter  oder
Theilnehmer  wissentlich  Beistand  leistet,  um  denselben  der  Bestrafung  zu  entziehen
  oder  um  ihm  die  Vortheile  des  Verbrechens  oder  Vergehens  zu  sichern,
ist  wegen  Begünstigung  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit

Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und,  wenn  er  diesen  Beistand  seines  Vortheils
wegen  leistet,  mit  Gefängniß  zu  bestrafen.  Die  Strafe  darf  jedoch  der  Art
oder  dem  Maße  nach,  keine  schwerere  sein,  als  die  auf  die  Handlung  selbst  angedrohte.
  
Die  Begünstigung  ist  straflos,  wenn  dieselbe  dem  Thäter  oder  Theilnehmer
  von  einem  Angehörigen  gewährt  worden  ist,  um  ihn  der  Bestrafung  zu

entziehen.

  Die  Begünstigung  ist  als  Beihülfe  zu  bestrafen,  wenn  sie  vor  Begehung
der  That  zugesagt  worden  ist.  Diese  Bestimmung  leidet  auch  auf  Angehörige
Anwendung.  §. 258

Wer  seines  Vortheils  wegen  sich  einer  Begünstigung  schuldig  macht,  wird
als  Hehler  bestraft,  wenn  der  Begünstigte
1)  einen  einfachen  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  begangen  hat,  mit
Gefängniß,
        <pb n="127" />
        —  89  —

2)  einen  schweren  Diebstahl,  einen  Raub  oder  ein  dem  Raube  gleich  zu
bestrafendes  Verbrechen  begangen  hat,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf
Jahren.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Diese  Strafvorschriften  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  der  Hehler
ein  Angehöriger  ist.

  §. 259.

Wer  seines  Vortheils  wegen  Sachen,  von  denen  er  weiß  oder  den  Umständen
  nach  annehmen  muß,  daß  sie  mittels  einer  strafbaren  Handlung  erlangt
sind,  verheimlicht,  ankauft,  zum  Pfande  nimmt  oder  sonst  an  sich  bringt  oder  zu
deren  Absatze  bei  Anderen  mitwirkt,  wird  als  Hehler  mit  Gefängniß  bestraft.

§.  260.
Wer  die  Hehlerei  gewerbs-  oder  gewohnheitsmäßig  betreibt,  wird  mit
Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

§.  261.

Wer  im  Inlande  wegen  Hehlerei  einmal  und  wegen  darauf  begangener
Hehlerei  zum  zweiten  Male  bestraft  worden  ist,  wird,  wenn  sich  die  abermals
begangene  Hehlerei  auf  einen  schweren  Diebstahl,  einen  Raub  oder  ein  dem
Raube  gleich  zu  bestrafendes  Verbrechen  bezieht,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei
Jahren  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  Einem  Jahre  ein.

Bezieht  sich  die  Hehlerei  auf  eine  andere  strafbare  Handlung  so  ist  auf
Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  tritt  Gefängißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Die  in  dem  §.  245  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch  hier  Anwendung.

§.  262.

Neben  der  wegen  Hehlerei  erkannten  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  und  neben  jeder  Verurtheilung  wegen  Hehlerei  auf  Zulässigkeit
  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Zweiundzwanzigster  Abschnitt.

Betrug  und  Untreue.

§.  263.

Wer  in  der  Absicht,  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen,  das  Vermögen  eines  Anderen  dadurch  beschädigt,
  daß  er  durch  Vorspiegelung  falscher  oder  durch  Entstellung  oder  Unter-Reichs-Gesetzbl.

  1876.  16
        <pb n="128" />
        —  90  —

drückung  wahrer  Thatsachen  einen  Irrthum  erregt  oder  unterhält,  wird  wegen
Betruges  mit  Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  die  Geldstrafe
  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Wer  einen  Betrug  gegen  Angehörige,  Vormünder  oder  Erzieher  begeht,
ist  nur  auf  Antrag  zu  verfolgen.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  264.

Wer  im  Inlande  wegen  Betruges  einmal  und  wegen  darauf  begangenen
Betruges  zum  zweiten  Male  bestraft  worden  ist,  wird  wegen  abermals  begangenen
  Betruges  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und  zugleich  mit  Geldstrafe
von  einhundertfunfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
drei  Monaten  ein,  neben  welcher  zugleich  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  erkannt  werden  kann.

Die  im  §.  245  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch  hier  Anwendung.

§.  265.

Wer  in  betrügerischer  Absicht  eine  gegen  Feuersgefahr  versicherte  Sache  in
Brand  setzt,  oder  ein  Schiff,  welches  als  solches  oder  in  seiner  Ladung  oder  in
seinem  Frachtlohn  versichert  ist,  sinken  oder  stranden  macht,  wird  mit  Zuchthaus
bis  zu  zehn  Jahren  und  zugleich  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu
sechstausend  Mark  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein,  neben  welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt
  werden  kann.

§.  266.

Wegen  Untreue  werden  mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  bestraft:

1)  Vormünder,  Kuratoren,  Güterpfleger,  Sequester,  Massenverwalter,
Vollstrecker  letztwilliger  Verfügungen  und  Verwalter  von  Stiftungen,
wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  ihrer  Aufsicht  anvertrauten
Personen  oder  Sachen  handeln

2)  Bevollmächtigte,  welche  über  Forderungen  oder  andere  Vermögensstücke
des  Auftraggebers  absichtlich  zum  Nachtheile  desselben  verfügen;
3)  Feldmesser,  Versteigerer,  Mäkler,  Güterbestätiger,  Schaffner,  Wäger,
Messer,  Bracker,  Schauer,  Stauer  und  andere  zur  Beireibung  ihres
Gewerbes  von  der  Obrigkeit  verpflichtete  Personen,  wenn  sie  bei  den
ihnen  übertragenen  Geschäften  absichtlich  diejenigen  benachtheiligen,  deren
Geschäfte  sie  besorgen.
        <pb n="129" />
        —  91  —

Wird  die  Untreue  begangen,  um  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe  bis
zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden.

Dreiundzwanzigster  Abschnitt.
Urkundenfälschung.

§.  267.

Wer  in  rechtswidriger  Absicht  eine  inländische  oder  ausländische  öffentliche
Urkunde  oder  eine  solche  Privaturkunde,  welche  zum  Beweise  von  Rechten  oder
Rechtsverhältnissen  von  Erheblichkeit  ist,  verfälscht  oder  fälschlich  anfertigt  und
von  derselben  zum  Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  macht,  wird  wegen  Urkundenfälschung
  mit  Gefängniß  bestraft.

§.  268.

Eine  Urkundenfälschung,  welche  in  der  Absicht  begangen  wird,  sich  oder
einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder  einem  Anderen
Schaden  zuzufügen,  wird  bestraft,  wenn
1)  die  Urkunde  eine  Privaturkunde  ist,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,
neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden
kann;
2)  die  Urkunde  eine  öffentliche  ist,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren,
neben  welchem  auf  Geldstrafe  von  einhundertfunfzig  bis  zu  sechstausend
Mark  erkannt  werden  kann.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein,  welche
bei  der  Fälschung  einer  Privaturkunde  nicht  unter  Einer  Woche,  bei  der  Fäl-
  schung  einer  öffentlichen  Urkunde  nicht  unter  drei  Monaten  betragen  soll.  Neben
der  Gefängnißstrafe  kann  zugleich  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt
werden.
§. 269.

Der  fälschlichen  Anfertigung  einer  Urkunde  wird  es  gleich  geachtet,  wenn
Jemand  einem  mit  der  Unterschrift  eines  Anderen  versehenen  Papiere  ohne  dessen
Willen  oder  dessen  Anordnungen  zuwider  durch  Ausfüllung  einen  urkundlichen

Inhalt  gibt.
  §.  270.

Der  Urkundenfälschung  wird  es  gleich  geachtet,  wenn  Jemand  von  einer
falschen  oder  verfälschten  Urkunde,  wissend,  daß  sie  falsch  oder  verfälscht  ist,  zum
Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  macht.

§.  271.

Wer  vorsätzlich  bewirkt,  daß  Erklärungen,  Verhandlungen  oder  Thatsachen,
welche  für  Rechte  oder  Rechtsverhältnisse  von  Erheblichkeit  sind,  in  öffentlichen
16.
        <pb n="130" />
        —  92  —

Urkunden,  Büchern  oder  Registern  als  abgegeben  oder  geschehen  beurkundet
werden,  während  sie  überhaupt  nicht  oder  in  anderer  Weise  oder  von  einer
Person  in  einer  ihr  nicht  zustehenden  Eigenschaft  oder  von  einer  anderen  Person
abgegeben  oder  geschehen  sind,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder
mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

§.  272.

Wer  die  vorbezeichnete  Handlung  in  der  Absicht  begeht,  sich  oder  einem
Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder  einem  Anderen  Schaden
zuzufügen,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft,  neben  welchem
auf  Gelsstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  erkannt
werden  kann.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein,  neben
welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden  kann.

§.  273.

Wer  wissentlich  von  einer  falschen  Beurkundung  der  im  §.  271  bezeichneten
Art  zum  Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  macht,  wird  nach  Vorschrift  jenes
Paragraphen  und,  wenn  die  Absicht  dahin  gerichtet  war,  sich  oder  einem  Anderen
einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder  einem  Anderen  Schaden  zuzufügen,
nach  Vorschrift  des  §.  272  bestraft.

§.  274.

Mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark
erkannt  werden  kann,  wird  bestraft,  wer

1)  eine  Urkunde,  welche  ihm  entweder  überhaupt  nicht  oder  nicht  ausschließlich
  gehört,  in  der  Absicht,  einem  Anderen  Nachtheile  zuzufügen,
vernichtet,  beschädigt  oder  unterdrückt,  oder

2)  einen  Grenzstein  oder  ein  anderes  zur  Bezeichnung  einer  Grenze  oder
eines  Wasserstandes  bestimmtes  Merkmal  in  der  Absicht,  einem  Anderen
Nachtheil  zuzufügen,  wegnimmt,  vernichtet,  unkenntlich  macht,  verrückt

oder  fälschlich  setzt.
§.  275.

Mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer

1)  wissentlich  von  falschem  oder  gefälschtem  Stempelpapier,  von  falschen
oder  gefälschten  Stempelmarken,  Stempelblanketten,  Stempelabdrücken,
Post-  oder  Telegraphen-Freimarken  oder  gestempelten  Briefkuverts  Gebrauch
  macht,
        <pb n="131" />
        —  93  —

2)  unechtes  Stempelpapier,  unechte  Stempelmarken,  Stempelblankette  oder
Stempelabdrücke  für  Spielkarten,  Pässe  oder  sonstige  Drucksachen  oder
Schriftstücke,  ingleichen  wer  unechte  Post-  oder  Telegraphen-Freimarken
oder  gestempelte  Briefkuverts  in  der  Absicht  anfertigt,  sie  als  echt  zu
verwenden,  oder

3)  echtes  Stempelpapier,  echte  Stempelmarken,  Stempelblankette,  Stempelabdrücke,
  Post-  oder  Telegraphen-Freimarken  oder  gestempelte  Briefkuverts
  in  der  Absicht  verfälscht,  sie  zu  einem  höheren  Werthe  zu  verwenden.


§.  276.

Wer  wissentlich  schon  einmal  zu  stempelpflichtigen  Urkunden,  Schriftstücken
oder  Formularen  verwendetes  Stempelpapier  oder  schon  einmal  verwendete
Stempelmarken  oder  Stempelblankette,  ingleichen  Stempelabdrücke,  welche  zum
Zeichen  stattgehabter  Versteuerung  gedient  haben,  zu  stempelpflichtigen  Schriftstücken
  verwendet,  wird,  außer  der  Strafe,  welche  durch  die  Entziehung  der
Stempelsteuer  begründet  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

§.  277.

Wer  unter  der  ihm  nicht  zustehenden  Bezeichnung  als  Arzt  oder  als  eine
andere  approbirte  Medizinalperson  oder  unberechtigt  unter  dem  Namen  solcher
Personen  ein  Zeugniß  über  seinen  oder  eines  Anderen  Gesundheitszustand  ausstellt
  oder  ein  derartiges  echtes  Zeugniß  verfälscht,  und  davon  zur  Täuschung  von
Behörden  oder  Versicherungsgesellschaften  Gebrauch  macht,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  Einem  Jahre  bestraf.

§.  278.

Aerzte  und  andere  approbirte  Medizinalpersonen,  welche  ein  unrichtiges
Zeugniß  über  den  Gesundheitszustand  eines  Menschen  zum  Gebrauche  bei  einer
Behörde  oder  Versicherungsgesellschaft  wider  besseres  Wissen  ausstellen,  werden
mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§  .  279.

Wer,  um  eine  Behörde  oder  eine  Versicherungsgesellschaft  über  seinen  oder
eines  Anderen  Gesundheitszustand  zu  täuschen,  von  einem  Zeugnisse  der  in  den
§§.  277  und  278  bezeichneten  Art  Gebrauch  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu

Einem  Jahre  bestraft.

§.  280.
Neben  einer  nach  Vorschrift  der  §§.  267,  274,  275,  277  bis  279

erkannten  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden.
        <pb n="132" />
        —  94  —

Vierundzwanzigster  Abschnitt.
Bankerutt.

§.  281.

Kaufleute,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  werden  wegen  betrüglichen
  Bankerutts  mit  Zuchthaus  bestraft,  wenn  sie  in  der  Absicht,  ihre  Gläubiger
zu  benachtheiligen,

1)  Vermögensstücke  verheimlicht  oder  bei  Seite  geschafft  haben,

2)  Schulden  oder  Rechtsgeschäfte  anerkannt  oder  aufgestellt  haben,  welche

ganz  oder  theilweise  erdichtet  sind,

3)  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung  ihnen  gesetzlich

  oblag,  oder

4)  ihre  Handelsbücher  vernichtet  oder  verheimlicht  oder  so  geführt  oder

verändert  haben,  daß  dieselben  keine  Uebersicht  des  Vermögenszustandes
gewähren.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
drei  Monaten  ein.

§.  282.

Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer

1)  im  Interesse  eines  Kaufmanns,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat,
Vermögensstücke  desselben  verheimlicht  oder  bei  Seite  geschafft  hat,  oder

2)  im  Interesse  eines  Kaufmanns,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat,
oder,  um  sich  oder  einem  Anderen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen,
erdichtete  Forderungen  im  eigenen  Namen  oder  durch  vorgeschobene
Personen  geltend  gemacht  hat.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  oder  Geldstrafe
  bis  zu  sechstausend  Mark  ein.

§.  283.

Kaufleute,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  werden  wegen  einfachen
Bankerutts  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jaheen  bestraft,  wenn  sie

1)  durch  Aufwand,  Spiel  oder  Differenzhandel  mit  Waaren  oder  Börsenpapieren

  übermäßige  Summen  verbraucht  haben  oder  schuldig  geworden
  sind,

2)  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung  ihnen  gesetzlich

  oblag,  oder  dieselben  verheimlicht,  vernichtet  oder  so  unordentlich
geführt  haben,  daß  sie  keine  Uebersicht  des  Vermögenszustandes  gewähren,
  oder

3)  es  unterlassen  haben,  die  Bilanz  ihres  Vermögens  in  der  gesetzlich  vorgeschriebenen

  Zeit  zu  ziehen.
        <pb n="133" />
        —  95  —

Zünfundzwanzigster  Abschnitt.
Strafbarer  Eigennutz  und  Verletzung  fremder  Geheimnisse.

§.  284.

Wer  aus  dem  Glücksspiel  ein  Gewerbe  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis
zu  zwei  Jahren  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  von  dreihundert  bis  zu
sechstausend  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  weren
  kann.

Ist  der  Verurtheilte  ein  Ausländer,  so  ist  die  Landespolizeibehörde  befugt,
denselben  aus  dem  Bundesgebiete  zu  verweisen.

§.  285.

Der  Inhaber  eines  öffentlichen  Versammlungsorts,  welcher  Glücksspiele
daselbst  gestattet  oder  zur  Verheimlichung  solcher  Spiele  mitwirkt,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

§.  286.

Wer  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  öffentliche  Lotterien  veranstaltet,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Den  Lotterien  sind  öffentlich  veranstaltete  Ausspielungen  beweglicher  oder
unbeweglicher  Sachen  gleich  zu  achten.

§.  288.*)

Wer  bei  einer  ihm  drohenden  Zwangsvollstreckung  in  der  Absicht,  die  Befriedigung
  des  Gläubigers  zu  vereiteln,  Bestandthele  seines  Vermögens  veräußert
oder  bei  Seite  schafft,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers  ein.

§.  289.

Wer  seine  eigene  bewegliche  Sache,  oder  eine  fremde  bewegliche  Sache  zu
Gunsten  des  Eigenthümers  derselben,  dem  Nutznießer,  Pfandgläubiger  oder  demjenigen,
  welchem  an  der  Sache  ein  Gebrauchs-  oder  Zurückbehaltungsrecht  zusteht,
  in  rechtswidriger  Absicht  wegnimmt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.
*) §. 287  ist  ersetzt  durch  §.  14  des  Gesetzes  über  den  Markenschutz  vom  30.  November  1874.
(Reichs-Gesetzbl.    S.  143).
        <pb n="134" />
        —  96  —

Der  Versuch  ist  strafbar.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Die  Bestimmungen  des  §.  247  Absatz  2  und  3  finden  auch  hier  Anwendung.


§.  290.

Oeffentliche  Pfandleiher,  welche  die  von  ihnen  in  Pfand  genommenen
Gegenstände  unbefugt  in  Gebrauch  nehmen,  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem
Jahre,    neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  erkannt  werden
kann,  bestraft.

§.  291.

Wer  die  bei  den  Uebungen  der  Artillerie  verschossene  Munition,  oder  wer
Bleikugeln  aus  den  Kugelfängen  der  Schießstände  der  Truppen  sich  widerrechtlich
zueignet,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
neunhundert  Mark  bestraft.

§.  292.

Wer  an  Orten,  an  denen  zu  jagen  er  nicht  berechtigt  ist,  die  Jagd  ausübt,
  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
drei  Monaten  bestraft.

Ist  der  Thäter  ein  Angehöriger  des  Jagdberechtigten,  so  tritt  die  Verfolgung
nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  293.

Die  Strafe  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  auf
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  erhöht  werden,  wenn  dem  Wilde  nicht  mit
Schießgewehr  oder  Hunden,  sondern  mit  Schlingen,  Netzen,  Fallen  oder  anderen
Vorrichtungen  nachgestellt  oder,  wenn  das  Vergehen  während  der  gesetzlichen
Schonzeit,  in  Wäldern,  zur  Nachtzeit  oder  gemeinschaftlich  von  Mehreren  begangen
  wird.

§.  294.

Wer  unberechtigtes  Jagen  gewerbsmäßig  betreibt,  wird  mit  Gefängniß  nicht
unter  drei  Monaten  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,
sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

§.  295.

Neben  der  durch  das  Jagdvergehen  verwirkten  Strafe  ist  auf  Einziehung  des
Gewehrs,  des  Jagdgeräths  und  der  Hunde,  welche  der  Thäter  bei  dem  unberechtigten
  Jagen  bei  sich  geführt  hat,  ingleichen  der  Schlingen,  Netze,  Fallen  und
anderen  Vorrichtungen  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten
gehören  oder  nicht.
        <pb n="135" />
        —  97  —

§.  296.

Wer  zur  Nachtzeit,  bei  Fackellicht  oder  unter  Anwendung  schädlicher  oder
erplodirender  Stoffe  unberechtigt  fischt  oder  krebst,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  296a.

Ausländer,  welche  in  Deutschen  Küstengewässern  unbefugt  fischen,  werden
mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.

Neben  der  Geld- oder  Gefängnißstrafe  ist  auf  Einziehung  der  Fanggeräthe,
welche  der  Thäter  bei  dem  unbefugten  Fischen  bei  sich  geführt  hat,  ingleichen
der  in  dem  Fahrzeuge  enthaltenen  Fische  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  die
Fanggeräthe  und  Fische  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

§. 297.

Ein  Reisender  oder  Schiffsmann,  welcher  ohne  Vorwissen  des  Schiffers,
ingleichen  ein  Schiffer,  welcher  ohne  Vorwissen  des  Rheders  Gegenstände  an  Bord
nimmt,  welche  das  Schiff  oder  die  Ladung  gefährden,    indem  sie  die  Beschlagnahme
  oder  Einziehung  des  Schiffes  oder  der  Ladung  veranfassen  können,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
zwei  Jahren  bestraft.

§.  298.

Ein  Schiffsmann,  welcher  mit  der  Heuer  entläuft,  oder  sich  verborgen  hält,
um  sich  dem  übernommenen  Dienste  zu  entziehen,  wird,  ohne  Unterschied,  ob  das
Vergehen  im  Inlande  oder  im  Auslande  begangen  worden  ist,  mit  Gefängniß  bis
zu  Einem  Jahre  bestraft.

§.  299.

Wer  einen  verschlossenen  Brief  oder  eine  andere  verschlossene  Urkunde,  die
nicht  zu  seiner  Kenntnißnahme  bestimmt  ist,  vorsätzlich  und  unbefugter  Weise
eröffnet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis
zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  300.

Rechtsanwalte,  Advokaten,  Notare,  Vertheidiger  in  Strafsachen,  Aerzte,
Wundärzte,  Hebammen,  Apotheker,  sowie  die  Gehüleen  dieser  Personen  werden,
wenn  sie  unbefugt  Privatgeheimnisse  offenbaren,  die  ihnen  kraft  ihres  Amtes,
Standes  oder  Gewerbes  anvertraut  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.
Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.
Reichs-  Gesetzbl.  1876.  17
        <pb n="136" />
        28  —

§.  301.

Wer  in  gewinnsüchtiger  Absicht  und  unter  Benutzung  des  Leichtsinns  oder
der  Unerfahrenheit  eines  Minderjährigen  sich  von  demselben  Schuldscheine,  Wechsel,
Empfangsbekenntnisse,  Bürgschaftsinstrumente  oder  eine  andere,  eine  Verpflichtung
enthaltende  Urkunde  ausstellen  oder  auch  nur  mündlich  ein  Zahlungsversprechen
ertheilen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis
zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  302.

Wer  in  gewinnsüchtiger  Absicht  und  unter  Benutzung  des  Leichtsinns  oder
der  Unerfahrenheit  eines  Minderjährigen  sich  von  demselben  unter  Verpfändung
der  Ehre,  auf  Ehrenwort,  eidlich  oder  unter  ähnlichen  Versicherungen  oder  Betheuerungen
  die  Zahlung  einer  Geldsumme  oder  die  Erfüllung  einer  anderen,
auf  Gewährung  geldwerther  Sachen  gerichteten  Verpflichtung  aus  einem  Rechtsgeschäfte
  versprechen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  sich  eine  Forderung,  von  der  er
weiß,  daß  deren  Berichtigung  ein  Minderjähriger  in  der  vorbezeichneten  Weise
versprochen  hat,  abtreten  läßt.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Sechsundzwanzigster  Abschnitt.
Sachbeschädigung.

§.  303.

Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  eine  fremde  Sache  beschädigt  oder  zerstört,
  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
zwei  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Ist  das  Vergehen  gegen  einen  Angehörigen  verübt,  so  ist  die  Zurücknahme
des  Antrages  zulässig.

§.  304.

Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  Gegenstände  der  Verehrung  einer  im
Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft,  oder  Sachen,  die  dem  Gottesdienste
gewidmet  sind,  oder  Grabmäler,  öffentliche  Denkmäler,  Gegenstände  der  Kunst,
        <pb n="137" />
        der  Wissenschaft  oder  des  Gewerbes,  welche  in  öffentlichen  Sammlungen  aufbewahrt
  werden  oder  öffentlich  aufgestellt  sind,  oder  Gegenstände,  welche  zum
öffentlichen  Nutzen,  oder  zur  Verschönerung  öffentlicher  Wege,  Plätze  oder  Anlagen
dienen,  beschädigt  oder  zerstört,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  oder
mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  305.

Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  ein  Gebäude,  ein  Schiff,  eine  Brücke,
einen  Damm,  eine  gebaute  Straße,  eine  Eisenbahn  oder  ein  anderes  Bauwerk,
welche  fremdes  Eigenthum  sind,  ganz  oder  theilweise  zerstört,  wird  mit  Gefängniß
nicht  unter  Einem  Monat  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Siebenundzwanzigster  Abschnitt.
Gemeingefährliche  Verbrechen  und  Vergehen.

§.  306.

Wegen  Brandstiftung  wird  mit  Zuchthaus  bestraft,  wer  vorsätzlich  in
Brand  setzt:

1)  ein  zu  gottesdienstlichen  Versammlungen  bestimmtes  Gebäude,

2)  ein  Gebäude,  ein  Schiff  oder  eine  Hütte,  welche  zur  Wohnung  von
Menschen  dienen,  oder

3)  eine  Räumlichkeit,  welche  zeitweise  zum  Aufenthalt  von  Menschen  dient,
und  zwar  zu  einer  Zeit,  während  welcher  Menschen  in  derselben  sich
aufzuhalten  pflegen.

§.  307.

Die  Brandstiftung  (§.  306)  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren

oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft,  wenn

1)  der  Brand  den  Tod  eines  Menschen  dadurch  verursacht  hat,  daß  dieser
zur  Zeit  der  That  in  einer  der  in  Brand  gesetzten  Räumlichkeiten  sich
befand,

2)  die  Brandstiftung  in  der  Absicht  begangen  worden  ist,  um  unter  Begünstigung
  derselben  Mord  oder  Raub  zu  begehen  oder  einen  Aufruhr
zu  erregen,  oder

3)  der  Brandstifter,  um  das  Löschen  des  Feuers  zu  verhindern  oder  zu
erschweren,  Löschgeräthschaften  entfernt  oder  unbrauchbar  gemacht  hat.

17*
        <pb n="138" />
        —  100  —

§.  308.

Wegen  Brandstifturg  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft,
wer  vorsätzlich  Gebäude,  Schiffe,  Hütten,  Bergwerke,  Magazine,  Waarenvorräthe,
welche  auf  dazu  bestimmten  öffentlichen  Plätzen  lagern,  Vorräthe  von  landwirthschaftlichen
  Erzeugnissen  oder  von  Bau-  oder  Brennmaterialien,  Früchte  auf  dem
Felde,  Waldungen  oder  Torfmoore  in  Brand  setzt,  wenn  diese  Gegenstände  entweder
  fremdes  Eigenthum  sind,  oder  zwar  dem  Brandstifter  eigenthümlich  gehören,
  jedoch  ihrer  Beschaffenheit  und  Lage  nach  geeignet  sind,  das  Feuer  einer
der  im  §.  306  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Räumlichkeiten  oder  einem  der  vorstehend
  bezeichneten  fremden  Gegenstände  mitzutheilen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

§. 309.

Wer  durch  Fahrlässigkeit  einen  Brand  der  in  den  §§.  306  und  308  bezeichneten
  Art  herbeiführt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  und,  wenn  durch  den  Brand  der  Tod
eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis
zu  drei  Jahren  bestraft.

§.  310.

Hat  der  Thäter  den  Brand,  bevor  derselbe  entdeckt  und  ein  weiterer  als
der  durch  die  bloße  Inbrandsetzung  bewirkte  Schade  entstanden  war,  wieder
gelöscht,  so  tritt  Straflosigkeit  ein.

§.  311.

Die  gänzliche  oder  theilweise  Zerstörung  einer  Sache  durch  Gebrauch  von
Pulver  oder  anderen  explodirenden  Stoffen  ist  der  Inbrandsetzung  der  Sache
gleich  zu  achten.

§.  312.

Wer  mit  gemeiner  Gefahr  für  Menschenleben  vorsätzlich  eine  Ueberschwemmung
  herbeiführt,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren  und,  wenn  durch
die  Ueberschwemmung  der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  mit  Zuchthaus
  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

§.  313.

Wer  mit  gemeiner  Gefahr  für  das  Eigenthum  vorsätzlich  eine  Ueberschwemmung
  herbeiführt,  wird  mit  Zuchthaus  bestraft.
Ist  jedoch  die  Absicht  des  Thäters  nur  auf  Schutz  seines  Eigenthums
gerichtet  gewesen,  so  ist  auf  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Jahre  zu  erkennen.
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        —  101  —

§.  314.

Wer  eine  Ueberschwemmung  mit  gemeiner  Gefahr  für  Leben  oder  Eigenthum
  durch  Fahrlässigkeit  herbeiführt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre
und,  wenn  durch  die  Ueberschwemmung  der  Tod  eines  Menschen  verursacht
worden  ist,  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

§.  315.

Wer  vorsätzlich  Eisenbahnanlagen,  Beförderungsmittel  oder  sonstiges  Zubehör
  derselben  dergestalt  beschädigt,  oder  auf  der  Fahrbahn  durch  falsche  Zeichen
oder  Signale  oder  auf  andere  Weise  solche  Hindernisse  bereitet,  daß  dadurch  der
Transport  in  Gefahr  gesetzt  wird,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren

bestraft.

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Tod  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder
lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

§.  316.

Wer  fahrlässigerweise  durch  eine  der  vorbezeichneten  Handlungen  den
Transport  auf  einer  Eisenbahn  in  Gefahr  setzt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
Einem  Jahre  und,  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod  eines  Menschen  verursacht
worden  ist,  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Glelche  Strafe  trifft  die  zur  Leitung  der  Eisenbahnfahrten  und  zur  Aufsicht
über  die  Bahn  und  den  Beförderungsbetrieb  angestellten  Personen,  wenn  sie  durch
Vernachlässigung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  einen  Transport  in  Gefahr  setzen.

§.  317.

Wer  gegen  eine  zu  öffentlichen  Zwecken  dienende  Telegraphenanstalt  vorsätzlich
  Handlungen  begeht,  welche  die  Benutzung  dieser  Anstalt  verhindern  oder
stören,  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

§.  318.

Wer  gegen  eine  zu  öffentlichen  Zwecken  dienende  Telegraphenanstalt  fahrlässiger
  Weise  Handlungen  begeht,  welche  die  Benutzung  dieser  Anstalt  verhindern
oder  stören,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis
zu  neunhundert  Mark  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  die  zur  Beaufsichtigung  und  Bedienung  der  Teleraphenanstalten
  und  ihrer  Zubehörungen  angestellten  Personen,  wenn  sie  durch
Verachlässigung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  die  Benutzung  der  Anstalt  verhindern
  oder  stören.
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        —  102  —

§.  319.

Wird  einer  der  in  den  §§.  316  und  318  erwähnten  Angestellten  wegen
einer  der  in  den  §§.  315  bis  318  bezeichneten  Handlungen  verurtheilt,  so  kann
derselbe  zugleich  für  unfähig  zu  einer  Beschäftigung  im  Eisenbahn-  oder  Telegraphendienste
  oder  in  bestimmten  Zweigen  dieser  Dienste  erklärt  werden.

§.  320.

Die  Vorsteher  einer  Eisenbahngesellschaft,  sowie  die  Vorsteher  einer  zu
öffentlichen  Zwecken  dienenden  Telegraphenanstalt,  welche  nicht  sofort  nach  Mittheilung
  des  rechtskräftigen  Erkenntnisses  die  Entfernung  des  Verurtheilten  bewirken,
  werden  mit  Geldsträfe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  für  unfähig  zum  Eisenbahn-  oder
Telegraphendienste  erklärt  worden  ist,  wenn  er  sich  nachher  bei  einer  Eisenbahn
oder  Telegraphenanstalt  wieder  anstellen  läßt,  sowie  diejenigen,  welche  ihn  wieder
angestellt  haben,  obgleich  ihnen  die  erfolgte  Unfähigkeitserklärung  bekannt  war.

§.  321.

Wer  vorsätzlich  Wasserleitungen,  Schleusen,  Wehre,  Deiche,  Dämme  oder
andere  Wasserbauten,  oder  Brücken,  Fähren,  Wege  oder  Schutzwehre,  oder  dem
Bergwerksbetriebe  dienende  Vorrichtungen  zur  Wesserhaltung,  zur  Wetterführung
oder  zum  Ein-  und  Ausfahren  der  Arbeiter  zerstört  oder  beschädigt,  oder  in
schiffbaren  Strömen,  Flüssen  oder  Kanälen  das  Fahrwasser  stört  und  durch  eine
dieser  Handlungen  Gefahr  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit  Anderer  herbeiführt,
  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Ist  durch  eine  dieser  Handlungen  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht
worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Tod  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren  ein.

§.  322.

Wer  vorsätzlich  ein  zur  Sicherung  der  Schifffahrt  bestimmtes  Feuerzeichen
oder  ein  anderes  zu  diesem  Zwecke  aufgestelltes  Zeichen  zerstört,  wegschafft  oder
unbrauchbar  macht,  oder  ein  solches  Feuerzeichen  auslöscht  oder  seiner  Dienstpflicht
  zuwider  nicht  aufstellt,  oder  ein  falsches  Zeichen,  welches  geeignet  ist,  die
Schifffahrt  unsicher  zu  machen,  aufstellt,  insbesondere  zur  Nachtzeit  auf  der
Strandhöhe  Feuer  anzündet,  welches  die  Schifffahrt  zu  gefährden  geeignet  ist,
wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

Ist  durch  die  Handlung  die  Strandung  eines  Schiffes  verursacht  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Tod  eines  Menschen
  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche
  Zuchthausstrafe  ein.
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        —  108  —

§.  323.

Wer  vorsätzlich  die  Strandung  oder  das  Sinken  eines  Schiffes  bewirkt  und
dadurch  Gefahr  für  das  Leben  eines  Anderen  herbeiführt,  wird  mit  Zuchthaus
nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod  eines  Menschen
verursacht  worden  ist,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem
  Zuchthaus  bestraft.

§.  324.

Wer  vorsätzlich  Brunnen-  oder  Wasserbehälter,  welche  zum  Gebrauche
Anderer  dienen,  oder  Gegenstände,  welche  zum  öffentlichen  Verkaufe  oder  Verbrauche
  bestimmt  sind,  vergiftet  oder  denselben  Stoffe  beimischt,  von  denen  ihm
bekannt  ist,  daß  sie  die  menschliche  Gesundheit  zu  zerstören  geeignet  sind,  ingleichen
  wer  solche  vergiftete  oder  mit  gefährlichen  Stoffen  vermischte  Sachen
wissentlich  und  mit  Verschweigung  dieser  Eigenschaft  verkauft,  feilhält  oder  sonst
in  Verkehr  bringt,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und,  wenn  durch
die  Handlung  der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  mit  Zuchthaus
nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

§.  325.

Neben  der  nach  den  Vorschriften  der  §§.  306  bis  308,  311  bis  313,
315,  321  bis  324  erkannten  Zuchthausstrafe  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht
  erkannt  werden.

§.  326.

Ist  eine  der  in  den  §§.  321  bis  324  bezeichneten  Handlungen  aus  Fahrlässigkeit
  begangen  worden,  so  ist,  wenn  durch  die  Handlung  ein  Schaden  verursacht
  worden  ist,  auf  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und,  wenn  der  Tod
eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  auf  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu
drei  Jahren  zu  erkennen.

§.  327.

Wer  die  Absperrungs-  oder  Aufsichts-Maßregeln  oder  Einfuhrverbote,  welche
von  der  zuständigen  Behörde  zur  Verhütung  des  Einführens  oder  Verbreitens
einer  ansteckenden  Krankheit  angeordnet  worden  sind,  wissentlich  verletzt,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Ist  in  Folge  dieser  ein  Mensch  von  der  ansteckenden  Krankheit
ergriffen  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  von  drei  Monaten  bis  zu  drei
Jahren  ein.  

§. 328.

Wer  die  Absperrungs-  oder  Aufsichts-Maßregeln  oder  Einfuhrverbote,
welche  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Verhütung  des  Einführens  oder  Ver-
        <pb n="142" />
        —  104  —

breitens  von  Viehseuchen  angeordnet  worden  sind,  wissentlich  verletzt,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Ist  in  Folge  dieser  Verletzung  Vieh  von  der  Seuche  ergriffen  worden,  so
tritt  Gefängnißstrafe  von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  ein.

§.  329.

Wer  die  mit  einer  Behörde  geschlossenen  Lieferungsverträge  über  Bedürfnisse
  des  Heeres  oder  der  Marine  zur  Zeit  eines  Krieges,  oder  über  Lebensmittel
zur  Abwendung  oder  Beseitigung  eines  Nothstandes  vorsätzlich  entweder  nicht
zur  bestimmten  Zeit  oder  nicht  in  der  vorbedungenen  Weise  erfüllt,  wird  mit
Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Liegt  der  Nichterfüllung  des  Vertrages  Fahrlässigkeit  zum  Grunde,  so  ist,
wenn  durch  die  Handlung  ein  Schaden  verursacht  worden  ist,  auf  Gefängniß
bis  zu  zwei  Jahren  zu  erkennen.

Dieselben  Strafen  finden  auch  gegen  die  Unterlieferanten,  Vermittler  und
Bevollmächtigten  des  Lieferanten  Anwendung,  welche  mit  Kenntniß  des  Zweckes
der  Lieferung  die  Nichterfüllung  derselben  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit  verursachen.

§.  330.

Wer  bei  der  Leitung  oder  Ausführung  eines  Baues  wider  die  allgemein
anerkannten  Regeln  der  Baukunst  dergestalt  handelt,  daß  hieraus  für  Andere
Gefahr  entsteht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Achtundzwanzigster  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte.

§.  331.

Ein  Beamter,  welcher  für  eine  in  sein  Amt  einschlagende,  an  sich  nicht
pflichtwidrige  Handlung  Geschenke  oder  andere  Vortheile  annimmt,  fordert  oder
sich  versprechen  läßt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  332.

Ein  Beamter,  welcher  für  eine  Handlung,  die  eine  Verletzung  einer  Amtsoder
  Dienstpflicht  enthält,  Geschenke  oder  andere  Vortheile  annimmt,  fordert  oder
sich  versprechen  läßt,  wird  wegen  Bestechung  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren

bestraft.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein.
        <pb n="143" />
        —  105  —
§.  333.

Wer  einem  Beamten  oder  einem  Mitgliede  der  bewaffneten  Macht  Geschenke
  oder  andere  Vortheile  anbietet,  verspricht  oder  gewährt,  um  ihn  zu  einer
Handlung,  die  eine  Verletzung  einer  Amts-  oder  Dienstpflicht  enthält,  zu  bestimmen,
  wird  wegen  Bestechung  mit  Gefängniß  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  erkannt  werden.

§. 334.

Ein  Richter,  Schiedsrichter,  Geschworener  oder  Schöffe,  welcher  Geschenke
oder  andere  Vortheile  fordert,  annimmt  oder  sich  versprechen  läßt,  um  eine
Rechtssache,  deren  Leitung  oder  Entscheidung  ihm  obliegt,  zu  Gunsten  oder  zum
  Nachtheile  eines  Betheiligten  zu  leiten  oder  zu  entscheiden,  wird  mit  Zuchthaus
bestraft.

Derjenige,  welcher  einem  Richter,  Schiedsrichter,  Geschworenen  oder
Schöffen  zu  dem  vorbezeichneten  Zwecke  Geschenke  oder  andere  Vortheile  anbietet,
verspricht  oder  gewährt,  wird  mit  Zuchthaus  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände
vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein.

§.  335.

In  den  Fällen  der  §§.  331  bis  334  ist  im  Urtheile  das  Empfangene  oder
der  Werth  desselben  für  dem  Staate  verfallen  zu  erklären.  

§. 336.

Ein  Beamter  oder  Schiedsrichter,  welcher  sich  bei  der  Leitung  oder  Entscheidung
  einer  Rechtssache  vorsätzlich  Gunsten  oder  zum  Nachtheile  einer

Partei  einer  Beugung  des  Rechtes  schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu
fünf  Jahren  bestraft.

§.  338.*)

Ein  Religionsdiener  oder  Personenstandsbeamter,  welcher,  wissend,  daß
eine  Person  verheirathet  ist,  eine  neue  Ehe  derselben  schließt,  wird  mit  Zuchthaus
bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.



§.  339.

Ein  Beamter,  welcher  durch  Mißbrauch  seiner  Amtsgewalt  oder  durch
Androhung  eines  bestimmten  Mißbrauchs  derselben  Jemand  zu  einer  Handlung,
Duldung  oder  Unterlassung  widerrechtlich  nöthigt,  wird  mit  Gefängni  bestaft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

*)  §.  337  ist  ersetzt  durch  den  §.  67  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23).

Reichs-Gesetzbl.  1876.  18
        <pb n="144" />
        —  106  —

In  den  Fällen  der  §§.  106,  107,  167  und  253  tritt  die  daselbst  angedrohte

  Strafe  ein,  wenn  die  Handlung  von  einem  Beamten,  wenn  auch  ohne

Gewalt  oder  Drohung,  aber  durch  Mißbrauch  seiner  Amtsgewalt  oder  Androhung
eines  bestimmten  Mißbrauchs  derselben  begangen  ist.

§.  340.

Ein  Beamter,  welcher  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung
seines  Amtes  vorsätzlich  eine  Körperverletzung  begeht  oder  begehen  läßt,  wird  mit
Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
  so  kann  die  Strafe  bis  auf  Einen  Tag  Gefängniß  ermäßigt  oder  auf
Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  erkannt  werden.

Ist  die  Körperverletzung  eine  schwere,  so  ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter
zwei  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

§.  341.

Ein  Beamter,  welcher  vorsätzlich,  ohne  hierzu  berechtigt  zu  sein,  eine  Verhaftung
  oder  vorläufige  Ergreifung  und  Festnahme  oder  Zwangsgestellung  vornimmt
  oder  vornehmen  läßt,  oder  die  Dauer  einer  Freiheitsentziehung  verlängent,
  wird  nach  Vorschrift  des  §.  239,  jedoch  mindestens  mit  Gefängniß  von
drei  Monaten  bestraft.

§.  342.
Ein  Beamter,  der  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung
seines  Amtes  einen  Hausfriedensbruch  (§.  123)  begeht,  wird  mit  Gefängniß  bis
zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhhundert  Mark  bestraft.

§.  343.

Ein  Beamter,  welcher  in  einer  Untersuchung  Zwangsmittel  anwendet  oder
anwenden  läßt,  um  Geständnisse  oder  Aussagen  zu  erpressen,  wird  mit  Zuchthaus
bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

§.  344.

Ein  Beamter,  welcher  vorsätzlich  zum  Nachtheile  einer  Person  deren  Unschuld
  ihm  bekannt  ist,  die  Eröffnung  oder  Fortsetzung  einer  Untersuchung  beantragt
  oder  beschließt,  wird  mit  Zuchthaus  bestraft.

§.  345.

Gleiche  Strafe  trifft  den  Beamten,  welcher  vorsätzlich  eine  Strafe  vollstrecken
  läßt,  von  der  er  weiß,  daß  sie  überhaupt  nicht  oder  nicht  der  Art  oder
dem  Maße  nach  vollstreckt  werden  darf.
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        —  107  —

Ist  die  Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen,  so  tritt  Gefängnißstrafe
oder  Festungshaft  bis  zu  Einem  Jahre  oder  Gefängniß  bis  zu  neunhundert
Mark  ein.

§.  346.

Ein  Beamter,  welcher  vermöge  seines  Amtes  bei  Ausübung  der  Strafgewalt
  oder  bei  Vollstreckung  der  Strafe  mitzuwirken  hat,  wird  mit  Zuchthaus
bis  zu  fünf  Jahren  bestraft,  wenn  er  in  der  Absicht,  Jemand  der  gesetzlichen
Strafe  rechtswidrig  zu  entziehen,  die  Verfolgung  einer  strafbaren  Handlung
unterläßt,  oder  eine  Handlung  begeht,  welche  geeignet  ist  eine  Freisprechung  oder
eine  dem  Gesetze  nicht  entsprechende  Bestrafung  zu  bewirken,  oder  die  Vollstreckung
der  ausgesprochenen  Strafe  nicht  betreibt,  oder  eine  gelindere  als  die  erkannte
Strafe  zur  Vollstreckung  bringt.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
Einem  Monat  ein.

§.  347.

Ein  Beamter,  welcher  einen  Gefangenen,  dessen  Beaufsichtigung,  Begleitung
  oder  Bewachung  ihm  anvertraut  ist,  vorsätzlich  entweichen  läßt  oder  dessen
Befreiung  vorsätzlich  bewirkt  oder  befördert,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf
Jahren  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  Einem  Monat  ein.

Ist  die  Entweichung  durch  Fahrlässigkeit  befördert  oder  erleichtert  worden,
so tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
Mark  ein.

§.  348.

Ein  Beamter,  welcher,  zur  Aufnahme  öffentlicher  Urkunden  befugt  innerhalb
  seiner  Zuständigkeit  vorsätzlich  eine  rechtlich  erhebliche  Thatsache  falsch    beurkundet
  oder  in  öffentliche  Register  oder  Bücher  falsch  einträgt,  wird  mit  Gefängniß
  nicht  unter  Einem  Monat  bestraft.

Dieselbe  Strafe  trifft  einen  Beamten,  welcher  eine  ihm  amtlich  anvertraute
oder  zugängliche  Urkunde  vorsätzlich  vernichtet,  bei  Seite  schafft,  beschädigt  oder
verfälscht.

§.  349.

Wird  eine  der  im  §.  348  bezeichneten  Handlungen  in  der  Absicht  begangen,
sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder  einem
Anderen  Schaden  zuzufügen,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und
zugleich  auf  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  dretausend  Mark  zu  erkennen.
  ·

§.350.

Ein  Beamter,  welcher  Gelder  oder  andere  Sachen,  die  er  in  amtlicher
Eigenschaft  empfangen  oder  in  Gewahrsam  hat,  unterschlägt,  wird  mit  Gefängniß
18·
        <pb n="146" />
        —  108  —

nicht  unter  drei  Monaten  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.
§.  351.

Hat  der  Beamte  in  Beziehung  auf  die  Unterschlagung  die  zur  Eintragung
oder  Kontrole  der  Einnahmen  oder  Ausgaben  bestimmten  Rechnungen,  Register
oder  Bücher  unrichtig  geführt,  verfälscht  oder  unterdrückt,  oder  unrichtige  Abschlüsse
  oder  Auszüge  aus  diesen  Rechnungen,  Registern  oder  Büchern,  oder
unrichtige  Beläge  zu  denselben  vorgelegt,  oder  ist  in  Beziehung  auf  die  Unterschlagung
  auf  Fässern,  Beuteln  oder  Packeten  der  Geldinhalt  fälschlich  bezeichnet,
so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

§. 352.

Ein  Beamter,  Advokat,  Anwalt  oder  sonstiger  Rechtsbeistand,  welcher
Gebühren  oder  andere  Vergütungen  für  amtliche  Versichtungen  zu  seinem  Vortheile
  zu  erheben  hat,  wird,  wenn  er  Gebühren  oder  Vergütungen  erhebt,  von
denen  er  weiß,  daß  der  Zahlende  sie  überhaupt  nicht  oder  nur  in  geringerem
Betrage  verschuldet,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  353.

Ein  Beamter,  welcher  Steuern,  Gebühren  oder  andere  Abgaben  für  eine
öffentliche  Kasse  zu  erheben  hat,  wird,  wenn  er  Abgaben,  von  denen  er  weiß,
daß  der  Zahlende  sie  überhaupt  nicht  oder  nur  in  geringerem  Betrage  verschuldet,
  erhebt,  und  das  rechtswidrig  Erhobene  ganz  oder  zum  Theil  nicht  zur  Kasse
bringt,  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  den  Beamten,  welcher  bei  amtlichen  Ausgaben  an
Geld  oder  Naturalien  dem  Empfänger  vorsätzlich  und  rechtswidrig  Abzüge  macht
und  die  Ausgaben  als  vollständig  geleistet  in  Rechnung  stellt.

§.  353a.

Ein  Beamter  im  Dienste  des  Auswärtigen  Amtes  des  Deutschen  Reichs,
welcher  die  Amtsverschwiegenheit  dadurch  verletzt,  daß  er  ihm  amtlich  anvertraute
oder  zugängliche  Schriftstücke  oder  eine  ihm  von  seinem  Vorgesetzten  ertheilte
Anweisung  oder  deren  Inhalt  Anderen  widerrechtlich  mittheilt,  wird,  sofern  nicht
nach  anderen  Bestimmungen  eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Gefängniß
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  einen  mit  einer  auswärtigen  Mission  betrauten  oder
bei  einer  solchen  beschäftigten  Beamten,  welcher  den  ihm  durch  seinen  Vorgesetzten
amtlich  ertheilten  Anweisungen  vorsätzlich  zuwiderhandelt,  oder  welcher  in  der
        <pb n="147" />
        —  109  —

Absicht,  seinen  Vorgesetzten  in  dessen  amtlichen  Handlungen  irre  zu  leiten,  demselben
erdichtete  oder  entstellte  Thatsachen  berichtet.  

§.  354.

Ein  Postbeamter,  welcher  die  der  Post  anvertrauten  Briefe  oder  Packete
in  anderen,  als  den  im  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  eröffnet  oder  unterdrückt,
oder  einem  Anderen  wissentlich  eine  solche  Handlung  gestattet,  oder  ihm  dabei
wissentlich  Hülfe  leistet,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

§.  355.

Telegraphenbeamte  oder  andere  mit  der  Beaufsichtigung  und  Bedienung
einer  zu  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Telegraphenanstalt  betraute  Personen,
welche  die  einer  Telegraphenanstalt  anvertrauten  Depeschen  verfälschen  oder  in
anderen,  als  in  den  im  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  eröffnen  oder  unterdrücken,
oder  von  ihrem  Inhalte  Dritte  rechtswidrig  benachrichtigen,  oder  einem  Anderen
wissentlich  eine  solche  Handlung  gestatten  oder  ihm  dabei  wissentlich  Hülfe  leisten,
werden  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.  

§. 356.

Ein,  Advokat,  Anwalt  oder  ein  anderer  Rechtsbeistand,  welcher  bei  den
ihm  vermöge  seiner  amtlichen  Eigenschaft  anvertrauten      Angelegenheiten  in  derselben
  Rechssache  beiden  Parteien  durch  Rath  oder  Beistand  pflichtwidrig  dient,
wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

  Handelt  derselbe  im  Einverständnisse  mit  der  Gegenpartei  zum  Nachtheile
seiner  Partei,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  fünf  Jahren  ein.

§.  357.

Ein  Amtsvorgesetzter,  welcher  seine  Untergebenen  zu  einer  strafbaren  Handlung
  im  Amte  vorsätzlich  verleitet  oder  zu  verleiten  unternimmt,  oder  eine  solche
strafbare  Handlung  seiner  Untergebenen  wissentlich  geschehen  läßt,  hat  die  auf
diese  strafbare  Heddlung  angedrohte  Strafe  verwirkt.

Dieselbe  Bestimmung  findet  auf  einen  Beamten  Anwendung,  welchem  eine
Aufsicht  oder  Kontrole  über  die  Amtsgeschäfte  eines  anderen  Beamten  übertragen
ist,  sofern  die  von  diesem  letzteren  Beamten  begangene  strafbare  Handlung  die
zur  Aufsicht  oder  Kontrole  gehörenden  Geschäfte  betrifft.

§.  358.

Neben  der  nach  Vorschrift  der  §§.  331,  339  bis  341,  352  bis  355
und  357  erkannten  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Aemter  auf  die  Dauer  von  Einem  bis  zu  fünf  Jahren
erkannt  werden.
        <pb n="148" />
        —  110  —

§.  359.

Unter  Beamten  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  sind  zu  verstehen  alle  im
Dienste  des  Reichs  oder  in  unmittelbarem  oder  mittelbarem  Dienste  eines  Bundesstaats
  auf  Lebenszeit,  auf  Zeit  oder  nur  vorläufig  angestellte  Personen,  ohne

Unterschied,  ob  sie  einen  Diensteid  geleistet  haben  oder  nicht,  ingleichen  Notare,
nicht  aber  Advokaten  und  Anwalte.

Neunundzwanzigster  Abschnitt.

Uebertretungen.

§.  360.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird

1)  wer  ohne  besondere  Erlaubniß  Risse  von  Festungen  oder  einzelnen
Festungswerken  aufnimmt  oder  veröffentlicht;

2)  wer  außerhalb  seines  Gewerbebetriebes  heimlich  oder  wider  das
Verbot  der  Behörde  Vorräthe  von  Waffen  oder  Schießbedarf  aufsammelt.


3)  wer  als  beurlaubter  Reservist  oder  Wehrmann  der  Land-  oder  Seewehr
  ohne  Erlaubniß  auswandert,  ebenso  wer  als  Ersatzreservist  erster
Klasse  auswandert,  ohne  von  seiner  bevorstehenden  Auswanderung  der
Militärbehörde  Anzeige  erstattet  zu  haben;

4)  wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde  Stempel,  Siegel,  Stiche
Platten  oder  andere  Formen,  welche  zur  Anfertigung  von  Metall-  oder
Papiergeld,  oder  von  solchen  Papieren,  welche  nach  §.  149  dem  Papiergelde
  gleich  geachtet  werden,  oder  von  Stempelpapier,  Stempelmarken,
Stempelblanketten,  Stempelabdrücken,  öffentlichen  Bescheinigungen  oder
Beglaubigungen  dienen  können,  anfertigt  oder  an  einen  Anderen  als
die  Behörde  verabfolgt;

5)  wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde  den  Abdruck  der  in  Nr.  4
genannten  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  Formen,  oder  einen
Druck  von  Formularen  zu  den  daselbst  bezeichneten  öffentlichen  Papieren,
Beglaubigungen  oder  Bescheinigungen  unternimmt,  oder  Abdrücke  an
einen  Anderen  als  die  Behörde  verabfolgt;

6)  wer  Waaren-Empfehlungskarten,  Ankündigungen  oder  andere  Drucksachen
  oder  Abbildungen,  welche  in  der  Form  oder  Verzierung  dem
Papiergelde  oder  den  dem  Papiergelde  nach  §.  149  gleich  geachteten
Papieren  ähnlich  sind,  anfertigt  oder  verbreitet,  oder  wer  Stempel,
        <pb n="149" />
        —  111  —

Stiche,  Platten  oder  andere  Formen,  welche  zur  Anfertigung  von
solchen  Drucksachen  oder  Abbildungen  dienen  können,  anfertigt;

7)  wer  unbefugt  die  Abbildung  des  Kaiserlichen  Wappens  oder  von
Wappen  eines  Bundesfürsten  oder  von  Landeswappen  gebraucht;

8)  wer  unbefugt  eine  Uniform,  eine  Amtskleidung,  ein  Amtszeichen,  einen
Orden  oder  ein  Ehrenzeichen  trägt,  oder  Titel,  Würden  oder  Adelsprädikate
  annimmt,  ingleichen  wer  sich  eines  ihm  nicht  zukommenden
Namens  einem  zuständigen  Beamten  gegenüber  bedient;

9)  wer  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwider  ohne  Genehmigung  der  Staatsbehörde
  Aussteuer-,  Sterbe-  oder  Wittwenkassen,  Versicherungsanstalten
oder  andere  dergleichen  Gesellschaften  oder  Anstalten  errichtet,  welche
bestimmt  sind,  gegen  Zahlung  eines  Einkaufsgeldes  oder  gegen  Leistung
von  Geldbeiträgen  beim  Eintritte  gewisser  Bedingungen  oder  Fristen,
Zahlungen  an  Kapital  oder  Rente  zu  leisten;

10)  wer  bei  Unglücksfällen  oder  gemeiner  Gefahr  oder  Noth  von  der  Polizeibehörde
  oder  deren  Stellvertreter  zur  Hülfe  aufgefordert,  keine  Folge
leistet,  obgleich  er  der  Aufforderung  ohne  erhebliche  eigene  Gefahr  genügen
  konnte;

11)  wer  ungebührlicherweise  ruhestörenden  Lärm  erregt  oder  wer  groben
Unfug  verübt;

12)  wer  als  Pfandleiher  oder  Rückkaufhändler  bei  Ausübung  seines
Gewerbes  den  darüber  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt;

13)  wer  öffentlich  oder  in  Aergerniß  erregender  Weise  Thiere  boshaft  quält
oder  roh  mißhandelt;

14)  wer  unbefugt  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einem  öffentlichen
  Platze  oder  in  einem  öffentlichen  Versammlungsorte  Glücksspiele
  hält.

  In  den  Fällen  der  Nummern 1, 2, 4,  5,  6  und 14  kann  neben  der

Geldstrafe  oder  der  Haft  auf  Einziehung  der  Risse  von  Festungen  oder  Festungswerken,
  der  Vorräthe  von  Waffen  oder  Schießbedarf,  der  Stempel,  Siegel,
Stiche,  Platten  oder  anderen  Formen,  der  Abdrücke  oder  Abbildungen,  oder  der
auf  dem  Spieltische  oder  in  der  Bank  befindlichen  Gelder  erkannt  werden,  ohne
Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

§.  361.
Mit  Haft  wird  bestraft:
1)  wer,  nachdem  er  unter  Polizei-Aufsicht  gestellt  worden  ist,  den  in  Folge
derselben  ihm  auferlegten  Beschränkungen  zuwiderhandelt,  

2)  wer,  nachdem  er  des  Bundesgebietes  oder  des  Gebietes  eines  Bundesstaats
  verwiesen  ist,  ohne  Erlaubniß  zurückkehrt;

3)  wer  als  Landstreicher  umherzieht;
        <pb n="150" />
        —  112  —

4)  wer  bettelt  oder  Kinder  zum  Betteln  anleitet  oder  ausschickt,  oder  Personen,
  welche  seiner  Gewalt  und  Aufsicht  untergeben  sind  und  zu  seiner
Hausgenossenschaft  gehören,  vom  Betteln  abzuhalten  unterläßt;

5)  wer  sich  dem  Spiel,  Trunk  oder  Müßiggang  dergestalt  hingibt,  daß
er  in  einen  Zustand  geräth,  in  welchem  zu  seinem  Unterhalte  oder
zum  Unterhalte  derjenigen,  zu  deren  Ernährung  er  verpflichtet  ist,
durch  Vermittelung  der  Behörde  fremde  Hülfe  in  Anspruch  genommen
werden  muß,

6)  eine  Weibsperson,  welche  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  einer  polizeilichen
  Aufsicht  unterstellt  ist,  wenn  sie  den  in  dieser  Hinsicht  zur
Sicherung  der  Gesundheit,  der  öffentlichen  Ordnung  und  des  öffentlichen
  Anstandes  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandelt,
oder  welche,  ohne  einer  solchen  Aufsicht  unterstellt  zu  sein,  gewerbsmäßig
  Unzucht  treibt;

7)  wer,  wenn  er  aus  öffentlichen  Armenmitteln  eine  Unterstützung  empfängt,
sich  aus  Arbeitsscheu  weigert,  die  ihm  von  der  Behörde  angewiesene,
einen  Kräften  angemessene  Arbeit  zu  verrichten;

8)  wer  nach  Verlust  seines  bisherigen  Unterkommens  binnen  der  ihm
von  der  zuständigen  Behörde  bestimmten  Frist  sich  kein  anderweitiges
Unterkommen  verschafft  hat  und  auch  nicht  nachweisen  kann,  daß  er
solches  der  von  ihm  angewandten  Bemühungen  ungeachtet  nicht
vermocht  habe;

9)  wer  Kinder  oder  andere  unter  seiner  Gewalt  stehende  Personen,  welche
seiner  Aufsicht  untergeben  sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehören,
von  der  Begehung  von  Diebstählen,  sowie  von  der  Begehung  strafbarer
  Verletzungen,  der  Zoll-  oder  Steuergesetze,  oder  der  Gesetze  zum
Schutze  der  Forsten,  der  Feldfrüchte,  der  Jagd  oder  der  Fischerei  abzuhalten
  unterläßt.  Die  Vorschriften  dieser  Gesetze  über  die  Haftbarkeit

für die  den  Thäter  treffenden  Geldstrafen  oder  anderen  Geldleistungen
werden  hierdurch  nicht  berührt.
In  den  Fällen  der  Nr.  9  kann  statt  der  Haft  auf  Geldstrafe
bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  erkannt  werden.  

§. 362.

Die nach Vorschrift des §. 361 Nr.3 bis 8 Verutheilten können zu
Arbeiten,  welche  ihren  Fähigkeiten  ünd  Verhältnissen  angemessen  sind,  innerhalb
und,  sofern  sie  von  anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden,  auch
außerhalb  der  Strafanstalt  angehalten  werden.

Bei  der  Verurtheilung  zur  Haft  kann  zugleich  erkannt  werden,  daß  die
  verurteilte  Person  nach  verbüßter    Strafe  der  Landespolizeibehörde  zu  überweisen
sei.  Die  Landespolizeibehörde  erhält  dadurch    die  Befugniß,  die  verurtheilte  Person
  entweder  bis  zu  zwei  Jahren  in  ein  Arbeitshaus  unterzubringen  oder  zu  ge-
        <pb n="151" />
        —  113  —

meinnuͤtzigen  Arbeiten  zu  verwenden.  Im  Falle  des  §. 361  Nr.  4  ist  dieses
jedoch  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Verurtheilte  in  den  letzten  drei  Jahren  wegen
dieser  Uebertretung  mehrmals  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist,  oder  wenn  derselbe
  unter  Drohungen  oder  mit  Waffen  gebettelt  hat.

Ist  gegen  einen  Ausländer  auf  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
erkannt,  so  kann  an  Stelle  der  Unterbringung  in  ein  Arbeitshaus  Verweisung
aus  dem  Bundesgebiete  eintreten.

§.  363.

Wer,  um  Behörden  oder  Privatpersonen  zum  Zwecke  seines  besseren  Fortkommens
  oder  des  besseren  Fortkommens  eines  Anderen  zu  täuschen,  Pässe,
Militärabschiede,  Wanderbücher  oder  sonstige  Legitimationspapiere,  Dienst-  oder
Arbeitsbücher  oder  sonstige  auf  Grund  besonderer  Vorschriften  auszustellende
Zeugnisse,  sowie  Führungs-  oder  Fähigkeitszeugnisse  falsch  anfertigt  oder  verfälscht,
  oder  wissentlich  von  einer  solchen  falschen  oder  verfälschten  Urkunde  Gebrauch
  macht,  wird  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark

bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  zu  demselben  Zwecke  von  solchen
für  einen  Anderen  ausgestellten  echten  Urkunden,  als  ob  sie  für  ihn  ausgestellt
seien,  Gebrauch  macht,  oder  welcher  solche  für  ihn  ausgestellte  Urkunden  einem

Anderen  zu  dem  gedachten  Zwecke  überläßt.

§.  364.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  wissentlich
  schon  einmal  verwendetes  Stempelpapier  nach  gänzlicher  oder  theilweiser  Entfernung
  der  darauf  gesetzten  Schriftzeichen,  oder  schon  einmal  verwendete  Stempelmarken,
  Stempelblankette  oder  ausgeschnittene  oder  sonst  abgetrennte  Stempelabdrücke
  der  im  §.  276  bezeichneten  Art  veräußert  oder  feilhält.

§.  365.

Wer  in  einer  Schankstube  oder  an  einem  öffentlichen  Vergnügungsorte
über  die  gebotene  Polizeistunde  hinaus  verweilt,  ungeachtet  der  Wirth,  sein  Vertreter
  oder  ein  Polizeibeamter  ihn  um  Fortgehen  aufgefordert  hat,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  fünfzehn  Mark  betraft.

Der  Wirth,  welcher  das  Verweilen  seiner  Gäste  über  die  gebotene  Polizeistunde
  hinaus  duldet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder  mit  Haft
bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft.

§.  366.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen
wird  bestraft:
1)  wer  den  gegen  die  Störung  der  Feier  der  Sonn-  und  Festtage  erlassenen
  Anordnungen  zuwiderhandelt;
Reichs-Gesetzbl.  1876.  19
        <pb n="152" />
        —  114  —

2)  wer  in  Städten  oder  Dörfern  übermäßig  schnell  fährt  oder  reitet,  oder
auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  der  Städte  oder  Dörfer  mit
gemeiner  Gefahr  Pferde  einfährt  oder  zureitet,

3)  wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen  das
Vorbeifahren  Anderer  muthwillig  verhindert;

4)  wer  in  Städten  mit  Schlitten  ohne  feste  Deichsel  oder  ohne  Geläute
oder  Schelle  fährt;

5)  wer  Thiere  in  Städten  oder  Dörfern,  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
oder  Plätzen,  oder  an  anderen  Orten,  wo  sie  durch  Ausreißen,  Schlaen
  oder  auf  andere  Weise  Schaden  anrichten  können,  mit  Vernachässigung
  der  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  stehen  läßt  oder  führt;

6)  wer  Hunde  auf  Menschen  hetzt,

7)  wer  Steine  oder  andere  harte  Körper  oder  Unrath  auf  Menschen,  auf
Pferde  oder  andere  Zug-  oder  Lastthiere,  gegen  fremde  Häuser,  Gebäude
oder  Einschließungen,  oder  in  Gärten  oder  eingeschlossene  Räume  wirft;

8)  wer  nach  einer  öffentlichen  Straße  oder  Wasserstraße,  oder  nach  Orten
hinaus,  wo  Menschen  zu  verkehren  pflegen,  Sachen,  durch  deren  Umstürzen
  oder  Herabfallen  Jemand  beschädigt  werden  kann,  ohne  gehörige
  Befestigung  aufstellt  oder  aufhängt,  oder  Sachen  auf  eine  Weise
ausgießt  oder  auswirft,  daß  dadurch  Jemand  beschädigt  oder  verunreinigt
  werden  kann;

9)  wer  auf  öffentlichen  Wegen  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen  Geenstände,
  durch  welche  der  freie  Verkehr  gehindert  wird,  aufstellt,  hinlegt

  oder  liegen  läßt;

10)  wer  die  zur  Erhaltung  der  Sicherheit,  Bequemlichkeit,  Reinlichkeit  und
Ruhe  auf  den  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen
erlassenen  Polizei-Verordnungen  übertritt.

§.  366  a.

Wer  die  zum  Schutze  der  Dünen  und  der  Fluß-  und  Meeresufer,  sowie
der  auf  denselben  vorhandenen  Anpflanzungen  und  Anlagen  erlassenen  Polizei-Verordnungen
  übertritt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder

mit  Haft  bestraft.
§.  367.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

  1)  wer  ohne  Vorwissen  der  Behörde  einen  Leichnam  beerdigt  oder  bei
Seite  schafft,  oder  wer  unbefugt  einen  Theil  einer  Leiche  aus  dem
Gewahrsam  der  dazu  berechtigten  Personen  wegnimmt;
        <pb n="153" />
        —  115  —

2)  wer  den  polizeilichen  Anordnungen  über  vorzeitige  Beerdigungen  entgegenhandelt;


3)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  Gift  oder  Arzeneien,  soweit  der  Handel
mit  denselben  nicht  freigegeben  ist,  zubereitet,  feilhält,  verkauft  oder
sonst  an  Andere  überläßt;

4)  wer  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubniß  Schießpulver  oder  andere
explodirende  Stoffe  oder  Feuerwerke  zubereitet;

5)  wer  bei  der  Aufbewahrung  oder  bei  der  Beförderung  von  Giftwaaren,
Schießpulver  oder  Feuerwerken,  oder  bei  der  Aufbewahrung,  Beförderung,
  Verausgabung  oder  Verwendung  von  Sprengstoffen  oder
anderen  explodirenden  Stoffen,  oder  bei  Ausübung  der  Befugniß    zur
Zubereitung  oder  Feilhaltung  dieser  Gegenstände,  sowie  der  Arzeneien
die  deshalb  ergangenen  Verordnungen  nicht  befolgt;

6)  wer  Waaren,  Materialien  oder  andere  Vorräthe,  welche  sich  leicht  von
selbst  entzünden  oder  leicht  Feuer  fangen,  an  Orten  oder  in  Behältnissen
  aufbewahrt,  wo  ihre  Entzündung  gefährlich  werden  kann,  oder
wer  Stoffe,  die  nicht  ohne  Gefahr  einer  Entzündung  bei  einander
liegen  können,  ohne  Absonderung  aufbewahrt;

7)  wer  verfälschte  oder  verdorbene  Getränke  oder  Eßwaaren,  insbesondere
trichinenhaltiges  Fleisch  feilhält  oder  verkauft;  

8)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  an  bewohnten  oder  von  Menschen
besuchten  Orten  Selbstgeschosse,  Schlageisen  oder  Fußangeln  legt,  oder
an  solchen  Orten  mit  Feuergewehr  oder  anderem  Schießwerkzeuge
schießt,  oder  Feuerwerkskörper  abbrennt;

9)  wer  einem  gesetzlichen  Verbot  zuwider  Stoß-,  Hieb-  oder  Schußwaffen
welche  in  Stöcken  oder  Röhren  oder  in  ähnlicher  Weise  verborgen  sind,
feilhält  oder  mit  sich  führt;

10)  wer  bei  einer  Schlägerei,  in  welche  er  nicht  ohne  sein  Verschulden
hineingezogen  worden  ist,  oder  bei  einem  Angriff  sich  einer  Waffe,
insbesondere  eines  Messers  oder  eines  anderen  gefährlichen  Werkzeuges
  bedient;

11)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  gefährliche  wilde  Thiere  hält,  oder  wilde
oder  bösartige  Thiere  frei  umherlaufen  läßt,  oder  in  Ansehung  ihrer
die  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  zur  Verhütung  von  Beschädigungen
unterläßt;

12)  wer  auf  öffentlichen  Straßen,  Wegen  oder  Plätzen,  auf  Höfen,  in
Häusern  und  überhaupt  an  Orten,  an  welchen  Menschen  verkehren,
Brunnen,  Keller,  Gruben,  Oeffnungen  oder  Abhänge  dergestalt
unverdeckt  oder  unverwahrt  läßt,  daß  daraus  Gefahr  für  Andere  entstehen
  kann;

19*
        <pb n="154" />
        —  116  —

13)  wer  trotz  der  polizeilichen  Aufforderung  es  unterlaͤßt,  Gebäude,  welche
den  Einsturz  drohen,  auszubessern  oder  niederzureißen;

14)  wer  Bauten  oder  Ausbesserungen  von  Gebäuden,  Brunnen,  Brücken,
Schleusen  oder  anderen  Bauwerken  vornimmt,  ohne  die  von  ber  Polizei
angeordneten  oder  sonst  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  zu  treffen;

15)  wer  als  Bauherr,  Baumeister  oder  Bauhandwerker  einen  Bau  oder
eine  Ausbesserung,  wozu  die  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich  ist,
ohne  diese  Genehmigung  oder  mit  eigenmächtiger  Abweichung  von
dem  durch  die  Behörde  genehmigten  Bauplane  ausführt  oder  ausführen
  läßt.

In  den  Fällen  der  Nr.  7  bis  9  kann  neben  der  Geldstraf-  oder  der
Haft  auf  die  Einziehung  der  verfälschten  oder  verdorbenen  Getränke  oder  Eßwaaren,
  ingleichen  der  Selbstgeschosse,  Schlageisen  oder  Fußangeln,  sowie  der
verbotenen  Waffen  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten
gehören  oder  nicht.

§.  368.  

Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen
wird  bestraft:
1)  wer  den  polizeilichen  Anordnungen  über  die  Schließung  der  Weinberge
zuwiderhandelt;
2)  wer  das  durch  gesetzliche  oder  polizeiliche  Anordnungen  gebotene  Raupen

unterläßt;

3)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  eine  neue  Feuerstätte  errichtet  ober  eine
bereits  vorhandene  an  einen  anderen  Ort  verlegt;

4)  wer  es  unterläßt,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Feuerstätten  in  seinem  Hause
in  baulichem  und  brandsicherem  Zustande  unterhalten,  oder  daß  die
Schonsteine  zur  rechten  Zeit  gereinigt  werden;

5)  wer  Scheunen,  Ställe,  Böden  oder  andere  Räume,  welche  zur  Aufbewahrung
  feuerfangender  Sachen  dienen,  mit  unverwahrtem  Feuer
oder  Licht  betritt,  oder  sich  denselben  mit  unverwahrtem  Feuer  oder
Licht  nähert;

6)  wer  an  gefährlichen  Stellen  in  Wäldern  oder  Haiden,  oder  in  gefährlicher
Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden  Sachen  Feuer    anzündet;

7)  wer  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden  Sachen
mit  Feuergewehr  schießt  oder  Feuerwerke  abbrennt;

8)  wer  die  polizeilich  vorgeschriebenen  Feuerlöschgeräthschaften  überhaupt
nicht  oder  nicht  in  brauchbarem  Zustande  hält  oder  andere  feuerpolizeiliche
  Anordnungen  nicht  befolgt;
        <pb n="155" />
        —  117  —

9)  wer  unbefugt  über  Gärten  oder  Weinberge,  oder  vor  beendeter  Ernte

über  Wiesen  oder  bestellte  Aecker,  oder  über  solche  Aecker,  Wiesen,
Weiden  oder  Schonungen,  welche  mit  einer  Einfriedigung  versehen
sind,  oder  derer  Betreten  durch  Warnungszeichen  untersagt  ist,  oder
auf  einem  durch  Warnungszeichen  geschlossenen  Privatwege  geht,  fährt,
reitet  oder  Vieh  treibt;

10)  wer  ohne  Genehmigung  des  Jagdberechtigten  oder  ohne  sonstige  Befugniß
  auf  einem  fremden  Jagdgebiete  außerhalb  des  öffentlichen,  zum
gemeinen  Gebrauche  bestimmten  Weges,  wenn  auch  nicht  jagend,  doch
zur  Jagd  ausgerüstet,  betroffen  wird;

11)  wer  unbefugt  Eier  oder  Junge  von  jagdbarem  Federwild  oder  von
Singvögeln  ausnimmt.

§.  369.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen
werden  bestraft:

1)  Schlosser,  welche  ohne  obrigkeitliche  Anweisung  oder  ohne  Genehmigung
  bes  Inhabers  einer  Wohnung  Schlüssel  zu  Zimmern  oder
Behältnissen  in  der  letzteren  anfertigen  oder  Schlösser  an  denselben
öffnen,  ohne  Genehmigung  des  Hausbesitzers  oder  seines  Stellvertreters
  einen  Hausschlüssel  anfertigen,  oder  ohne  Erlaubniß  der  Polizeibehörde
  Nachschlüssel  oder  Dietriche  verabfolgen;

2)  Gewerbtreibende,  bei  denen  zum  Gebrauche  in  ihrem  Gewerbe  geeignete,
mit  dem  gesetzlichen  Eichungsstempel  nicht  versehene  oder  unrichtige
Maße,  Gewichte  oder  Waagen  vorgefunden  werden,  oder  welche  sich
einer  anderen  Verletzung  der  Vorschriften  über  die  Maß-  und  Gewichtspolizei
  schuldig  machen;

3)  Gewerbtreibende,  welche  in  Feuer  arbeiten,  wenn  sie  die  Vorschriften
nicht  befolgen,  welche  von  der  Polizeibehörde  wegen  Anlegung  und
Verwahrung  ihrer  Feuerstätten,  sowie  wegen  der  Art  und  der  Zeit,
sich  des  Feuers  zu  bedienen,  erlassen  sind.

Im  Falle  der  Nr.  2  ist  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  auf  die  Einziehung

  der  vorschriftswidrigen  Maße,  Gewichte,  Waagen  oder  sonstigen  Meßwerkzeuge
  zu  erkennen.

§.  370.
Mit    Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft:

1)  wer  unbefugt  ein  fremdes  Grundstück,  einen  öffentlichen  oder  Privatweg
  oder  einen  Grenzrain  durch  Abgraben  oder  Abpflügen  verringert;
2)  wer  unbefugt  von  öffentlichen  oder  Privatwegen  Erde,  Steine  oder
Rasen,  oder  aus  Grundstücken,  welche  einem  Anderen  gehören,  Erde,
        <pb n="156" />
        —  118  —

Lehm,  Sand,  Grand  oder  Mergel  gräbt,  Plaggen  oder  Bülten  haut,
Rasen,  Steine,  Mineralien,  zu  deren  Gewinnung  es  einer  Verleihung,
einer  Konzession  oder  einer  Erlaubniß  der  Behörde  nicht  bedarf,  oder
ähnliche  Gegenstände  wegnimmt;

3)  wer  von  einem  zum  Dienststande  gehörenden  Unteroffizier  oder  Gemeinen
  des  Heeres  oder  der  Marine  ohne  die  schriftliche  Erlaubniß
des  vorgesetzten  Kommandeurs  Montirungs-  oder  Armaturstücke  kauft
oder  zum  Pfande  nimmt;  

4)  wer  unberechtigt  fischt  oder  krebst;

5)  wer  Nahrungs-  oder  Genußmittel  von  unbedeutendem  Werthe  oder
in  geringer  Menge  zum  alsbaldigen  Verbrauche  entwendet.
Eine  Entwendung,  welche  von  Verwandten  aufsteigender  Linie
gegen  Verwandte  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten  gegen
en  anderen  begangen  worden  ist,  bleibt  straflos;

6)  wer  Getreide  oder  andere  zur  Fütterung  des  Viehes  bestimmte  oder
geeignete  Gegenstände  wider  Willen  des  Eigenthümers  wegnimmt,  um
dessen  Vieh  damit  zu  füttern.
In  den  Fällen  der  Nr.  5  und  6  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag
ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.
        <pb n="157" />
        Einleitende  Bestimmunnen  ...  §§.  1—  12.

Erster  Theil.
Von  der  Bestrafung  der  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
im  Allgemeinen.

Erster  Abschnitt.  Straffe      §§.  13—  42.
Zwelter  Abschnitt.  Versuuch    §§. 43—46.
Dritter Abschnitt. Theilnahme.  §§. 47—50.

Vierter  Abschnitt.  Gründe,  welche  die  Strafe  ausschließen  oder  mildern  §§.  51—  72.
Fünfter  Abschnitt.  Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer  Handlungen.  §§.  73—  79.

Zweiter  Theil.

Von  den  einzelnen  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
und  deren  Bestrafung.

Erster  Abschnitt.  Hochverrath  und  Landesverrath        §§.  80-  93.
Zweiter  Abschnitt.  Beleidigung  des  Landesherrn  §§.  94—  97.
Dritter  Abschnitt.  Beleidigung  von  Bundesfürsten  §§.  98—101.
Vierter  Abschnitt.  Feindliche  Handlungen  gegen  befreundete  Staaten.  §§.  102—104.
Fünfter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung  auf  die  Ausübung

  staatsbürgerlicher  Rechte.  §§.  105—109.
Sechster  Abschnitt.  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt  §§.  110—122.
Siebenter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  öffentliche  Ordnung  §§.  123—145.
Achter  Abschnitt.  Münzverbrechen  und  Münzvergehen  §§,  146—152.
Neunter  Abschnitt.  Meined  §§.  153—163.
Zehnter  Abschnitt.  Falsche  Anschuldigung  §§.  164 -  165.
Elfter  Abschnitt.  Vergehen,  welche  sich  auf  die  Religion  beziehen  §§. 166—168.
Zwölfter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung  auf  den

Personenstand                  §§.  169 -  170.
Dreizehnter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit  §§.  171—184.
Vierzehnter  Abschnitt.  Beleidigung  §§.  185—200.
Funfzehnter  Abschnitt.  Zweikampf.  §§.  201—210.
Sechszehnter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben        §§.  211  -222.
Slebenzehnter  Abschnitt.  Körperverletzung  §§.  223—233.

Achzehnter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  persönliche
Freiheit        §§.  234—241.
        <pb n="158" />
        —  120  —

Neunzehnter  Abschnitt.  Diebstahl  und  Unterschlagung      §§. 242-248.
Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung.    §§. 249-256.
Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei.  §§. 257—262.
Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue.  §§. 263—266.
Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung  §§. 267—280.
Vierundzwanzigster Abschnitt Bankekutt  §§. 281—283.
Fünfundzwanzigster  Abschnitt.  Strafbarer  Eigennutz  und  Verletzung  fremder
  Geheimnisse.                        §§.  284—302.
Sechsundzwanzigster  Abschnitt.  Sachbeschädigung  §§.  303—365.
Siebenundzwanzigster  Abschnitt.  Gemeingefährliche  Verbrechen  und  Vergehen
                  §§.  306—380
Achtundzwanzigster  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte.  §§.  331—359.
Neunundzwanzigster  Abschnitt.  Uebertretungen  §§.  360—370.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="159" />
        —  121  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  7.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  das  Etatsjahr  für  den  Reichshaushalt.  S.  131.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kaiser
Wilhelm-  Stiftung  für  Angehörige  der  Reichs-Postverwaltung.  S.  122.

 

 

 

(Nr.  1124.)  Gesetz,  betreffend  das  Etatsjahr  für  den  Reichshaushalt.  Vom  29.  Februar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des

Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Das  Etatsjahr  für  den  Reichshaushalt  beginnt  vom  1.  April  1877  ab
mit  dem  1.  April  und  schließt  mit  dem  31.  März  jedes  Jahres.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  8
Gegeben  Berlin,  den  29.  Februar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1876.  20
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1876.
        <pb n="160" />
        —  122  —

(Nr.  1125.)  Gesetz,  betreffend  die  Kaiser  Wilhelm  ·  Stiftung  für  die  Angehörigen  der  Deutschen
Reichs-Postverwaltung.  Vom  4.  März  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:    

Die  Kaiser  Wilhelm-  Stiftung  für  die  Angehörigen  der  Deutschen  Reichs-Postverwaltung
  wird  auf  die  Angehörigen  der  Deutschen  Reichs-Post-  und
Telegraphenverwaltung  ausgedehnt.  

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckrrei
(R  v.  Decker).
        <pb n="161" />
        —  123  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 8.

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  eichamtliche  Behandlung  vorschriftswidriger  Maaße  u.  s.  w.  S.  123.
—  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Betrage  des  steuerfreien
Notenumlaufs.  S.  124.

 

(Nr.  1126.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  eichamtliche  Behandlung  vorschriftswidriger  Maaße,
Gewichte  und  sonstiger  Meßwerkzeuge.  Vom  22.  März  1876.

Auf  Grund  des  Artikels  7  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  in  Bezug
auf  die  eichamtliche  Behandlung  vorschriftswidriger  Maaße,  Gewichte  und  sonstiger
Meßwerkzeuge  (Art.  10  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868,
Bundes-Gesetzbl.  S.  473)  Bestimmungen  getroffen,  welche  im  Centralblatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  185  des  laufenden  Jahrganges  veröffentlicht  worden  sind.

Berlin,  den  22.  März  1876.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Eck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1876.  21
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  April  1876.
        <pb n="162" />
        —  124  —

(Nr.  1127.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  Vom  1.  April  1876.

Nachdem  die  nachstehend  genannten  Privat-Notenbanken,  welchen  laut  der
Anlage  zu  §.  9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)
die  deneben  vermerkten  Antheile  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten
  Notenumlaufs  zustehen,  nämlich:

 

 

 

Lagfende  «  Ungedeckter
r.  Bezeichnung  der  Bank.  Notenumlauf.
a.  a.  D.  Mark.

2.  Ritterschaftliche  Privatbank  in  Pommern  (Stettin)  1,222,000

4.  Bank  des  Berliner  Kassenvereins      963,000

9. Kommunalständische  Bank  für  die  preußische  Oberlausitz

  (Görlitz                    1,307,000

15.  Leipziger  Bank            5,348,000
22.  Weimarsche  Bank                  1,971,000
23. Oldenburgische  Landesbank    1,881,000
25.  Mitteldeutsche  Kreditbank  in  Meiningen  3,187,000
26.  Privatbank  zu  Gotha      1,344,000
27.  Anhalt-Dessauische  Landesbank  935,000
28.  Thüringische  Bank  (Sondershausen      1,658,000
29. Geraer  Bank          1,651,000
30.  Niedersächsische  Bank  (Bückeburg)            594,000

31.  Lübecker  Privatbank                          500,000

auf  das  ihnen  zustehende  Recht  zur  Notenausgabe,  und  zwar
die  Bank  des  Berliner  Kassenvereins  mit  dem  31.  Januar,  die
übrigen  Banken  mit  oder  vor  dem  1.  Januar  d.  J.  rechtsgültig
verzichtet  haben,  sind  die  im  Ganzen  auf                        22,561,000
sich  belaufenden  Antheile  dieser  Banken  an  dem  Gesammtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs  nach  §.  9  Absatz  2
des  Bankgesetzes  mit  den  gedachten  Zeitpunkten  dem  Antheile
der  Reichsbank  zugewachsen.  Dieser  Antheil  hat  sich  sonach  von  250,000,000

auf  272,561,000 erhöht.

 

Berlin,  den  1.  April  1876.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchbruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="163" />
        Reichs-Gesetzblatt

No. 9.

Inhalt:  Gestz  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen.  S.  125.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des
Tit.  VIII.  der  Gewerbeordnung.  S.  134.

 

 

(Nr.  1128.)  Gesetz  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen.  Vom  7.  April  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Kassen,  welche  die  gegenseitige  Unterstützung  ihrer  Mitglieder  für  den  Fall
der  Krankheit  bezwecken,  erhalten  die  Rechte  einer  eingeschriebenen  Hülfskasse
unter  den  nachstetzend  angegebenen  Bedingungen.

§. 2.
Die  Kasse  hat  einen  Namen  anzunehmen,  welcher  von  dem  aller  anderen,
an  demselben  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde  befindlichen  Hülfskassen  verschieden
  ist  und  die  zusätzliche  Bezeichnung:  "eingeschriebene  Hülfskasse"  enthält.

§.  3.

Das  Statut  der  Kasse  muß  Bestimmung  treffen:

1.  über  Namen,  Sitz  und  Zweck  der  Kasse;

2.  über  den  Beitritt  und  Austritt  der  Mitglieder;

3.  über  die  Höhe  der  Beiträge,  welche  von  den  Mitgliedern  zu  entrichten
sind,  und,  falls  die  Arbeitgeber  zu  Zuschüssen  gesetzlich  verpflichtet  sind,
über  deren  Höhe;

4. über  die  Voraussetzungen,  die  Art  und  den  Umfang  der  Unterstützungen;


5. über  die  Bildung  des  Vorstandes,  die  Vertretung  der  zu  Zuschüssen
gesetzlich  verpflichteten  Arbeitgeber  in  demselben,  sowie  über  die  Legitimation
  seiner  Mitglieder  und  den  Umfang  seiner  Befugnisse;

Reichs-Gesetzbl.  1876.  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  April  1876.
        <pb n="164" />
        —  126  —

6. über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Generalversammlung,
über  die  Art  ihrer  Beschlußfassung  und  über  die  Stimmberechtigung
der  zu  Zuschüssen  gesetzlich  verpflichteten  Arbeitgeber;

7.  über  die  Abänderung  des  Statuts;
8.  über  die  Verwendung  des  Kassenvermögens  im  Falle  der  Auflösung
oder  Schließung  der  Kasse;
9.  über  die  Aufstellung  und  Prüfung  der  Jahresrechnung.
Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,  welche  mit  dem  Zwecke
der  Kasse  nicht  in  Verbindung  steht  oder  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zuwiderläuft.
  §. 4.

Das  Statut  ist  in  zwei  Exemplaren  dem  Vorstande  der  Gemeinde,  in
deren  Bezirk  die  Kasse  ihren  Sitz  nimmt,  von  den  mit  der  Geschäftsleitung  vorläufig
  betrauten  Personen  oder  von  dem  Vorstande  der  Kasse  in  Person  einzureichen.
  Der  Gemeindevorstand  hat  das  Statut  der  höheren  Verwaltungsbehörde
ungesäumt  zu  übersenden;  diese  entscheidet  über  die  Zulassung  der  Kasse.  Der
Bescheid  ist  innerhalb  sechs  Wochen  zu  ertheilen.

Die  Zulassung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  das  Statut  den  Anforverungen
  dieses  Gesetzes  nicht  genügt.  Wird  die  Zulassung  versagt,  so  sind  die
Gründe  mitzutheilen.  Gegen  die  Versagung  steht  der  Rekurs  zu;  wegen  des
Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20  und  21  der
Gewerbeordnung.  In  Elsaß-Lothringen  finden  statt  derselben  die  dort  geltenden
Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen  entsprechende
Anwendung.  Wird  die  Zulassung  ausgesprochen,  so  ist  eine  Ausfertigung  des
Statuts,  versehen  mit  dem  Vermerke  der  erfolgten  Zulassung,  zurückzugeben.

Abänderungen  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

Eine  Kasse,  welche  behufs  Erhebung  der  Beiträge  und  Zahlung  der  Unterstützungen
  örtliche  Verwaltungsstellen  einrichtet,  hat  ihre  Zulassung  bei  derjenigen
Verwaltungsbehörde  zu  erwirken,  in  deren  Bezirk  die  Hauptkasse  ihren  Sitz  hat.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  die  Namen  der  zugelassenen  Hülfskassen
  in  ein  Register  einzutragen.



§.  5.

Die  Kasse  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,
vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  alle  Verbindlichkeiten  der  Kasse  haftet  den  Kassengläubigern  nur  das
Vermögen  der  Kasse.

Der  ordentliche  Gerichtsstand  der  Kasse  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen
Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat.
§.  6.

Zum  Beitrttt  der  Mitglieder  ist  eine  schriftliche  Erklärung  oder  die  Unterzeichnung
  des  Statuts  erforderlich.  Handzeichen  Schreibensunkundiger  bedürfen
der  Beglaubigung  durch  ein  Mitglied  des  Vorstandes.
        <pb n="165" />
        —  127  —

Der  Beitritt  darf  von  der  Betheiligung  an  anderen  Gesellschaften  oder
Vereinen  nur  dann  abhängig  gemacht  werden,  wenn  eine  solche  Betheiligung
für  sämmtliche  Mitglieder  bei  Errichtung  der  Kasse  durch  das  Statut  vorgesehen
ist.  Im  Uebrigen  darf  den  Mitgliedern  die  Verpflichtung  zu  Handlungen  oder
Unterlassungen,  welche  mit  dem  Kassenzweck  in  keiner  Verbindung  stehen,  nicht
auferlegt  werden.

§.  7.

Das  Recht  auf  Unterstützung  aus  der  Kasse  beginnt  für  sämmtliche  Mitglieder
  spätestens  mit  dem  Ablauf  der  dreizehnten  auf  den  Beitritt  folgenden
Woche.

Hat  ein  Mitglied  bereits  das  Recht  auf  Unterstützung  erworben,  so  verbleibt
  ihm  dasselbe  auch  nach  dem  Austritte  oder  Ausschlusse  für  die  nach
Absatz  1  festgesetzte  Frist.  Ist  der  Ausschluß  wegen  Zahlungssäumniß  erfolgt,
so  läuft  diese  Frist  von  dem  Tage,  bis  zu  welchem  die  Beiträge  bezahlt  sind.

Für  die  erste  Woche  nach  dem  Beginn  der  Krankheit  kann  die  Gewährung
einer  Unterstützung  ausgeschlossen  werden.

Der  Ausschluß  der  Unterstützung  in  Fällen  bestimmter  Krankheiten  ist  unzulässig.


§.  8.

Die  Mitglieder  sind  der  Kasse  gegenüber  lediglich  zu  den  auf  Grund  dieses
Gesetzes  und  des  Statuts  festgestellten  Beiträgen    verpflichtet.

Nach  Maßgabe  des  Geschlechts,  des  Gesundheitszustandes,  des  Lebensalters
  oder  der  Beschäftigung  der  Mitglieder  darf  die  Höhe  der  Beiträge  verschieden
  bemessen  werden.

Die  Einrichtung  von  Mitgliederklassen  mit  verschiedenen  Beitrags-  und
Unterstützungsssätzen  ist  zulässig.

Im  Uebrigen  müssen  die  Beiträge  und  Unterstützungen  für  alle  Mitglieder
nach  gleichen  Grundsätzen  abgemessen  sein.

§.  9.
Arbeitgebern,  welche  für  ihre  Arbeiter  die  Beiträge  vorschießen,  steht  das
Recht  zu,  die  letzteren  bei  der  dem  Fälligkeitstage  zunächst  vorausgehenden  oder
bei  einer  diesem  Tage  folgenden  Lohnzahlung  in  Anrechnung  zu  bringen.

§§.  10.

Der  Anspruch  auf  Unterstützung  kann  mit  rechtlicher  Wirkung  weder
übertragen,  noch  verpfändet  werden;  er  kann  nicht  Gegenstand  der  Beschlagnahme
  sein.

§.  11.

Die  Unterstützungen  müssen  im  Falle  der  Arbeitsunfähigkeit  des  Unterstützungsberechtigten
  auf  die  Dauer  von  mindestens  dreizehn  Wochen  gewährt
werden,  sofern  die  Arbeitsunfähigkeit  nicht  früher  ihr  Ende  erreicht.  Sie  müssen
während  dieser  Zeit  täglich  für  Männer  mindestens  die  Hälfte,  für  Frauen

22*
        <pb n="166" />
        —  128  —

mindestens  ein  Drittheil  des  Lohnbetrages  erreichen,  welcher  zur  Zeit  der  Feststellung
  des  Statuts  der  Kasse  an  dem  Orte  ihres  Sitzes  nach  dem  Urtheil  der
dortigen  Gemeindebehörde  gewöhnlichen  Tagearbeitern  im  Jahresdurchschnitt
gezahlt  wird.

Auf  den  Betrag  der  Unterstützungen,  jedoch  höchstens  bis  zu  zwei  Drittheilen
  desselben,  darf  die  Gewährung  der  ärztlichen  Behandlung  und  der
Arzneien  angerechnet  werden.

An  die  Stelle  jeder  sonstigen  Unterstützung  kann  die  Verpflegung  in  einer
Krankenanstalt  treten.

§.  12.

Die  täglichen  Unterstützungen  dürfen  das  Fünffache  des  gesetzlichen  Mindestbetrages
  (§.  11)  nicht  überschreiten.

Neben  diesen  Unterstützungen  können  den  Mitgliedern  die  geeigneten  Mittel
zur  Erleichterung  der  ihnen  nach  der  Genesung  verbliebenen  körperlichen  Mängel
gewährt  werden.

Auch  kann  die  Gewährung  ärztlicher  Behandlung  auf  die  Familienangehörigen
  der  Mitglieder  ausgedehnt  werden.

Den  Hinterbliebenen  verstorbener  Mitglieder  kann  ferner  eine  Beihülfe
gewährt  werden,  welche  das  Zehnfache  der  wöchentlichen  Unterstützung,  auf
welche  das  verstorbene  Mitglied  Anspruch  hatte,  nicht  überschreitet.

§.  13.

Zu  anderen  Zwecken,  als  den  in  den  §§.  11  und  12  bezeichneten  Unterstützungen
  und  der  Deckung  der  Verwaltungskosten,  dürfen  weder  Beiträge  von
den  Mitgliedern  erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem  Vermögen  der
Kasse  erfolgen.

§.  14.

Eine  Ermäßigung  der  Beiträge  oder  eine  Erhöhung  der  Unterstützungen
bedarf  für  Kassen,  in  Ansehung  deren  eine  Beitrittspflicht  der  Arbeiter  begründet
ist,  der  Genehmigung  des  Vorstandes  der  Gemeinde  oder  des  größeren  Kommunalverbandes,
  auf  deren  Unordnung  die  Beitrittspflicht  beruht.

Eine  Erhöhung  der  Beiträge  oder  eine  Ermäßigung  der  Unterstützungen  
bis  auf  den  gesetzlichen  Mindestbetrag  (§.  11)  kann  die  genannte  Behörde
diese  Kassen  nach  Anhörung  des  Vorstandes  verfügen,  wenn  nach  dem  Rechnungsabschlusse
  des  letzten  Jahres  die  Einnahmen  der  Kasse  zu  den  statutmäßigen
  Aufwendungen  nicht  ausgereicht  haben.

Rückständige  Zahlungen  von  Mitgliedern  und  deren  Arbeitgebern  können
für  diese  Kassen,  unter  Vorbehalt  richterlicher  Entscheidung,  im  Verwaltungswege
eingezogen  werden.

§.  15.

Der  Ausschluß  von  Mitgliedern  aus  der  Kasse  kann  nur  unter  den  durch
das  Statut  bestimmten  Formen  und  aus  den  darin  bezeichneten  Gründen
erfolgen.  Er  ist  nur  zulässig  bei  dem  Wegfall  einer  die  Aufnahme  bedingenden
        <pb n="167" />
        —  129  —

Voraussetzung,  für  den  Fall  einer  Zahlungssäumniß  oder  einer  solchen  strafbaren
Handlung,  welche  eine  Verletzung  der  Bestimmungen  des  Statuts  in  sich  schließt.

Wegen  des  Austrittes  oder  Ausschlusses  aus  einer  Gesellschaft  oder  einem  Vereine
können  Mitglieder  nicht  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  der  Kasse  bereits  zwei
Jahre  angehört  haben.  Erfolgt    ihre  Ausschließung  vor  Ablauf  dieser  Zeit,  so
haben  sie  Anspruch  auf  Ersatz  des  von  ihnen  bezahlten  Eintrittsgeldes.

§.  16.

Die  Kasse  muß  einen  von  der  Generalversammlung  gewählten  Vorstand
haben,  durch  welchen  sie  gerichtlich  und  außergerichtlich  vertreten  wird.
Arbeitgeber,  welche  Zuschüsse  zu  der  Kasse  leisten,  haben  Anspruch  auf
Vertretung  im  Vorstande  unter  Berücksichtigung  des  Maßes  ihrer  Zuschüsse.
Mehr  als  ein  Drittheil  der  Stimmen  darf  ihnen  jedoch  im  Vorstande  nicht
eingeräumt  werden.
§.  17.

Die  Zusammensetzung  des  Vorstandes,  sowie  jede  in  der  Zusammensetzung
des  Vorstandes  eingetretene  Aenderung  ist  dem  Vorstande  der  Gemeinde,  in
deren  Bezirk  die  Kasse  ihren  Sitz  hat,  anzumelden.  Die  Anmeldung  hat  durch
die  Vorstandsmitglieder  in  Person  oder  durch  eine  beglaubigte  schriftliche  Erklärung
  zu  erfolgen.  Ist  die  Anmeldung  nicht  geschehen,  so  kanm  eine  in  der
Zusammensetzung  eingetretene  Aenderung  dritten  Personen  nur  dann  entgegengesetzt
  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  sie  letzteren  bekannt  war.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  bei  allen  Geschäften,  auch  den  das
Hypotheken-  und  Grundschuldwesen  betreffenden,  genügt  das  Zeugniß  des  Vorstandes
  der  Gemeinde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  zur  Zeit  als  Mitglieder
  des  Vorstandes  angemeldet  sind.

§.  18.
Die  Befugniß  des  Vorstandes,  die  Kasse  nach  Außen  zu  vertreten,  wird
durch  die  im  Statut  enthaltene  Vollmacht  bestimmt.
Durch  die  innerhalb  der  Grenzen  dieser  Vollmacht  im  Namen  der  Kasse
vom  Vorstande  abgeschlossenen  Geschäfte  wird  die  Kasse  verpflichtet  und  berechtigt.

§.  19.

Dem  Vorstande  kann  zur  Ueberwachung  der  Geschäftsleitung  ein  Ausschuß
zur  Seite  gesetzt  werden,  welcher  durch  die  Generalversammlung  zu  wählen  ist.

§.  20.

Soweit  die  Angelegenheiten  der  Kasse  nicht  durch  den  Vorstand  oder  Ausschuß
  wahrgenommen  werden,  steht  die  Beschlußnahme  darüber  der  Generalversammlung
  zu.

Die  Generalversammlung  kann  dritten  Personen  ihre  Befugnisse  nicht
übertragen.
        <pb n="168" />
        —  130  —

Abänderungen  des  Statuts  bedürfen,  mit  der  durch  §.  14  gegebenen
Maßgabe,  ihrer  Zustimmung.
§.  21.

In  der  Generalversammlung  hat  jedes  anwesende  Mitglied,  welches  großjährig
  und  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  ist,  eine  Stimme.  Mitglieder,
welche  mit  den  Beiträgen  im  Rückstande  sind,  können  von  der  Theilnahme  an
der  Abstimmung  ausgeschlossen  werden.

Die  Generalversammlung  kann  auch  aus  Abgeordneten  gebildet  werden,
welche  aus  der  Mitte  der  stimmfähigen  Mitglieder  zu  wählen  sind;  die  Zahl
der  zu  wählenden  Abgeordneten  muß  jedoch  mindestens  dreißig  betragen.

Arbeitgeber,  welche  Zuschüsse  zu  der  Kasse  leisten,  haben  Anspruch  auf
Stimmberechtigung.  Das  Maß  dieser  Stimmberechtigung  ist  unter  Berücksichtigung
  ihrer  Zuschüsse  festzustellen;  die  Zahl  ihrer  Stimmen  darf  jedoch  die
Hälfte  der  den  Mitgliedern  der  Kasse  zustehenden  Stimmen  nicht  übersteigen.

§.  22.

Generalversammlungen  können  nur  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  an
einem  Orte  abgehalten  werden,  an  welchem  die  Kasse  eine  Zahlungsstelle  besitzt.
Bei  der  Berufung  ist  der  Gegenstand  der  Berathung  anzugeben.

Wird  von  dem  Ausschuß  oder  von  dem  zehnten  Theile  der  stimmfähigen
Mitglieder  die  Berufung  der  Generalversammlung  beantragt,  so  muß  der  Vorstand
  die  letztere  berufen.  §. 23

Für  diejenigen  Kassen,  in  Ansehung  deren  eine  Beitrittspflicht  der  Arbeiter
begründet  ist,  kann  der  Vorstand  der  Gemeinde  oder  des  größeren  Kommunalverbandes,
  auf  deren  Anordnung  die  Beitrittspflicht  beruht,

1.  so  lange  die  Wahl  des  Vorstandes  oder  Ausschusses  nicht  zu  Stande
kommt,  so  lange  ferner  Vorstand  oder  Ausschuß  die  Erfüllung  ihrer
Obliegenheiten  verweigern,  mit  der  Wahrnehmung  dieser  Obliegenheiten
geeignete  Personen  betrauen;

2.  so  lange  die  Generalversammlung  oder  eine  durch  das  Gesetz  oder

das  Statut  vorgeschriebene  Beschlußfassung  der  Generalversammlung
nicht  zu  Stande  kommt,  die  Befugnisse  derselben  wahrnehmen.

§.  24.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kasse  sind  von  allen  den  Zwecken  der
Kasse  fremden  Vereinnahmungen  und  Verausgabungen  getrennt  festzustellen  und
zu  verrechnen;  ebenso  sind  Bestände  gesondert  zu  verwahren.

Verfügbare  Gelder  dürfen,  außer  in  öffentlichen  Sparkassen,  nur  ebenso
wie  die  Gelder  Bevormundeter  angelegt  werden.

§.  25.
In  jedem  fünften  Jahre  hat  die  Kasse  die  wahrscheinliche  Höhe  ihrer  Verpflichtungen
  und  der  ihnen  gegenüberstehenden  Einnahmen  durch  einen  Sachver-
        <pb n="169" />
        —  131  —

ständigen,  welcher  bei  der  Verwaltung  der  Kasse  nicht  betheiligt  ist,  abschätzen  zu
lassen,  das  Ergebniß  nach  dem  vorgeschriebenen  Formulare  der  Aussichtsbehörde
mitzutheilen  und  der  Kenntnißnahme  aller  Mitglieder  zugänglich  zu  machen.

§.  26.

Wenn  nach  dem  Ergebnisse  der  Abschätzung  die  Verpflichtungen  der  Kasse
die  ihnen  gegenüberstehenden  Einnahmen  übersteigen,  so  muß,  Mangels  anderer
Deckungsmittel,  entweder  eine  Ermäßigung  der  Unterstützungen  bis  auf  den
gesetzlichen  Mindestbetrag,  oder  eine  Erhöhung  der  Beiträge  eintreten,  derart,
daß  nach  dem  Gutachten  des  Sachverständigen  die  Herstellung  des  Gleichgewichts
zwischen  den  Verpflichtungen  und  Einnahmen  der  Kasse  bis  zur  nächsten  Abschätzung
  zu  erwarten  ist.  

§. 27.

Die  Kasse  ist  verpflichtet,  in  den  vorgeschriebenen  Fristen  und  nach  den
vorgeschriebenen  Formularen  Uebersichten  über  die  Mitglieder,  über  die  Krankheits-
  und  Sterbefälle,  über  die  verrechneten  Beitrags-  und  Unterstützungstage
der  höheren  Verwaltungsbehörde,  sowie  einen  Rechnungsabschluß  der  Aufsichtsbehörde
  einzusenden.  Sie  hat  der  Aufsichtsbehörde  auf  Erfordern  das  Ausscheiden
  der  Mitglieder  anzuzeigen.

§.  28.

Kassen,  in  Ansehung  deren  eine  Beitrittspflicht  der  Arbeiter  nicht  begründet
ist,  können  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  unter  Zustimmung  von
mindestens  vier  Fünftheilen  sämmtlicher  vertretenen  Stimmen  aufgelöst  werden.

§.  29.

  Die  Schließung  einer  Kasse  kann  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde

erfolgen:

1.  wenn  mehr  als  ein  Viertheil  der  Mitglieder  mit  der  Einzahlung  der
Beiträge  im  Rückstande  ist  und  trotz  ergangener  Aufforderung  der
Aufsichtsbehörde  weder  die  Beitreibung  der  fälligen  Beiträge,  noch  der
Ausschluß  der  säumigen  Mitglieder  erfolgt;

2.  wenn  die  Kasse  trotz  ergangener  Aufforderung  der  Aufsichtsbehörde
vier  Wochen  mit  Zahlung  fälliger  nicht  streitiger  Unterstützungen  im
Rückstande  ist;

3. wenn  die  Generalversammlung  einen  mit  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  oder  des  Kassenstatuts  im  Widerspruch  stehenden    Beschluß

gefaßt  hat  und  der  Auflage  der  Aufsichtsbehörde,  denselben  zurückzunehmen,

  innerhalb  der  gesetzten  Frist  nicht  nachgekommen  ist;

4. wenn  dem  §.  6  dieses  Gesetzes  zuwider  Mitglieder  zu  Handlungen  oder

Unterlassungen  verpflichtet,  oder  wenn  der  Vorschrift  des  §.  13  entgegen

Beiträge  von  den  Mitgliedern  erhoben  oder  Verwendungen  aus  dem

Vermögen  der  Kasse  bewirkt  werden;
        <pb n="170" />
        —  132  —

5.  wenn  im  Falle  des  §.  26.  innerhalb  einer  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  angemessen  zu  bestimmenden  Frist  für  die  Herstellung  des
Gleichgewichs  zwischen  den  Verpflichtungen  und  Einnahmen  der  Kasse
nicht  Sorge  getragen  ist;

6.  wenn  Mitglieder  aus  einem  nach  diesem  Gesetze  unzulässigen  Grunde

aus  der  Kasse  ausgeschlossen  werden.

Gegen  die  Maßregeln  der  Verwaltungsbehörde  ist  der  Rekurs  zulässig;
wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20  und
21  der  Gewerbeordnung.  In  Elsaß-Lothringen  finden  statt  derselben  die  dort
geltenden  Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen
entsprechende  Anwendung.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  eine  Kasse  hat  die  Schließung
kraft  Gesetzes  zur  Folge.

§.  30.

Bei  der  Auflösung  einer  Kasse  wird  die  Abwickelung  der  Geschäfte,  soferm
die  Generalversammlung  darüber  nicht  anderweitig  beschließt,  durch  den  Vorstand
vollzogen.  Genügt  dieser  seiner  Verpflichtung  nicht,  oder  wird  die  Kasse  geschlossen,
  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  die  Abwickelung  der  Geschäfte  geeigneten
Personen  zu  übertragen  und  deren  Namen  bekannt  zu  machen.

§.  31.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  oder  Schließung  einer  Kasse  ab  bleiben
die  Mitglieder  noch  für  diejenigen  Zahlungen  verhaftet,  zu  welchen  sie  das  Statut
für  den  ihres  Austrittes  aus  der  Kasse  verpflichtete.

Das  Vermögen  der  Kasse  ist  nach  der  Auflösung  oder  Schließung  zunächst
zur  Deckung  der  vor  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  oder  Schließung  bereits  eingetretenen
  Unterstützungsverpflichtungen  zu  verwenden.

§.  32.

Bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  Auflösung  oder  Schließung  einer
Kasse  kann  einer  für  die  gleichen  Zwecke  und  für  denselben  Mitgliederkreis  oder
für  einen  Theil  desselben  neu  errichteten  Kasse  die  Zulassung  versagt  werden.

§.  33.

Die  Kassen  unterliegen  in  Bezug  auf  die  Befolgung  dieses  Gesetzes  der
Beaufsichtigung  durch  die  von  den  Landesregierungen  zu  bestimmenden  Behörde

Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die  Bücher  der  Kasse  einsehen.

Sie  beruft  die  Generalversammlung,  falls  der  Vorstand  der  durch  §.  22
begründeten  Verpflichtung  nicht  genügt.

Sie  kann  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  im  Falle  der  Auflösung
oder  Schließung  einer  Kasse  mit  der  Abwickelung  der  Geschäfte  betrauten  Personen
zur  Erfüllung  der  durch  §.  27  begründeten  Pflichten  durch  Ordnungsstrafe  bis
zu  einhundert  Mark  anhalten.
        <pb n="171" />
        §. 34. Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des  Ausschusses,  welche  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  zuwider  handeln,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark
gerichtlich  bestraft.  Haben  sie  absichtlich  zum  Nachtheil  der  Kasse  gehandelt,  so
unterliegen  sie  der  Strafbestimmung  des  §.  266  des  Strafgesetzbuchs.

§.  35.

Eine  Vereinigung  mehrerer  Kassen  zu  einem  Verbande  behufs  gegenseitiger
Aushülfe  kann  unter  Zustimmung  der  Generalversammlungen  der  einzelnen  Kassen
und  auf  Grund  eines  schriftlichen  Statuts  erfolgen.

Der  Verband  ist  durch  einen  aus  der  Wahl  der  Vorstände  oder  Ausschüsse
der  betheiligten  Kassen  hervorgegangenen  Vorstand  zu  verwalten.  Seine  Pflichten
und  Befugnisse  bestimmt  das  Statut.  Sein  Sitz  darf  nur  an  einem  Orte  sein,
wo  eine  der  betheiligten  Kassen  ihren  Sitz  hat.

Der  Verband  unterliegt  nach  Maßgabe  des  §.  33  der  Aufsicht  der  höheren
Verwaltungsbehörde  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  der  Vorstand  seinen  Sitz  hat.

Auf  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  sonstigen  Organe  des  Verbandes
finden  die  Bestimmungen  des  §.  34  Anwendung.

§.  36.

Die  Verfassung  und  die  Rechte  der  auf  Grund  landesrechtlicher  Vorschriften
errichteten  Hülfskassen  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt;  die  Kassen  können
jedoch  durch  die  Landesregierungen  zur  Einsendung  der  im  §.  27  bezeichneten

Uebersichten  verpflichtet  werden.

In  Ansehung  der  Kassen  der  Knappschaftsvereine  verbleibt  es  bei  den  dafür
  maßgebenden  besonderen  Bestimmungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  April  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1876.  23
        <pb n="172" />
        —  134  —

(Nr.  1129.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Titels  VIII.  der  Gewerbeordnung.  Vom
8.  April  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

An  die  Stelle  des  §.  141  der  Gewerbeordnung  treten  nachfolgende  Bestimmungen:

§.  141.

Durch  Ortsstatut  (§.  142)  kann  die  Bildung  von  Hülfskassen  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  vom  7.  April  1876  zur
Unterstützung  von  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeitern  angeordnet  werden.

In  diesem  Falle  ist  die  Gemeindebehörde  ermächtigt,  nach  Maßgabe  des

genannten  Gesetzes  die  Einrichtung  der  Kassen  nach  Anhörung  der  Behheiligten
zu  regeln  und  die  Verwaltung  der  Kassen  sicher  zu  stellen.

§.  141  a.

Durch  Ortsstatut  kann  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeitern,  welche
das  sechszehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  die  Betheiligung  an  einer  auf
Anordnung  der  Gemeindebehörde  gebildeten  Kasse  zur  Pflicht  gemacht  werden.

Von  der  Pflicht,  einer  solchen  Hülfskasse  beizutreten  oder  fernerhin  anzugehören,
  werden  diejenigen  befreit,  welche  die  Betheiligung  an  einer  anderen
eingeschriebenen  Hülfskasse  nachweisen.

Wer  der  Pflicht  zur  Betheiligung  nicht  genügt,  kann  von  der  Kasse  für
alle  Zahlungen,  welche  bei  rechtzeitigem  Eintritt  von  ihm  zu  entrichten  gewesen
wären,  gleich  einem  Mitgliede  in  Anspruch  genommen  werden

§.  141b.

Für  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeiter,  welche  nach  Maßgabe  der
Landesgesetze  auf  Grund  einer  Anordnung  der  Gemeindeverwaltung  regelmäßige
Beiträge  zum  Zwecke  der  Krankenunterstützung  entrichten,  kann  durch  Ortsstatut
die  Verpflichtung  zur  Betheiligung  an  einer  eingeschriebenen  Hülfskasse  nicht
begründet  werden.

§.  141c.

Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden:

1.  daß  Arbeitgeber  diejenigen  Beiträge,  welche  ihre  Arbeiter  an  eine  auf
Anordnung  der  Gemeindebehörde  gebildete  Hülfskasse  zu  entrichten
        <pb n="173" />
        —  135  —

haben,  bis  auf  die  Hälfte  des  verdienten  Lohnes  vorschießen,  soweit

diese  Beiträge  während  der  Dauer  der  Arbeit  bei  ihnen  fällig  werden,

2. daß  Fabrikinhaber  zu  den  vorgedachten  Beiträgen  ihrer  Arbeiter  Zuschüsse
  bis  auf  Höhe  der  Hälfte  dieser  Beiträge  leisten,

3.  daß  Abeitgeber  ihre  zum  Eintritt  in  eine  bestimmte  Hülfskasse  verpflichteten
  Arbeiter  für  diese  Kasse  anmelden.  Wer  dieser  Pflicht  nicht
genügt,  kann  von  der  Kasse  für  alle  Zahlungen,  welche  bei  rechtzeitigem
  Eintritt  von  den  Arbeitern  zu  entrichten  gewesen  wären,  gleich
einem  Mitgliede  in  Anspruch  genommen  werden.



§.  141 d.

Die  in  §.  141  38.  Absatz  3  und  §.  141c.  Nr.  3  bezeichneten  Forderungen
einer  Kasse  verjähren  in  einem  Jahre;  die  Verjährung  beginnt  mit  Schluß  des
Kalenderjahres,  in  welchem  die  Forderung  entstanden  ist.

§.   141 e.

Gleich  der  Gemeinde  kann  auch  ein  größerer  Kommunalverband  nach
Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  durch  seine  verfassungsmäßigen  Organe
für  seinen  Bezirk  oder  für  Theile  desselben  die  Bildung  eingeschriebener  Hülfskassen
  anordnen  und  Gesellen,  Gehülfen,  sowie  Fabrikarbeiter  zur  Betheiligung
an  diesen  Kassen  verpflichten.

§.  141 f.

Den  Bestimmungen  der  §§.  141  bis  141 e.  unterliegen  auch  diejenigen  bei
Bergwerken,  Aufbereitungsanstalten  und  Brüchen  oder  Gruben  beschäftigten
Arbeiter  und  Arbeitgeber,  für  welche  eine  sonstige  gesetzliche  Verpflichtung  zur
Bildung  von  Hülfskassen  und  zur  Betheiligung  an  denselben  nicht  besteht.
Arbeitgeber  der  hier  bezeichneten  Art  werden  den  Fabrikinhabern  (§.  141c.  Nr.  2)
gleichgeachtet.

Auf  Arbeiter  und  Arbeitgeber,  welche  bei  den  auf  Grund  berggesetzlicher
Vorschriften  gebildeten  Hülfskassen    betheiligt  sind,  finden  die  Bestimmungen  der
§§.  141  bis  141e.  keine  Anwendung.

Artikel  2.

Hülfskassen,  in  Ansehung  derer  eine  Eintrittspflicht  gewerblicher  Arbeiter
bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  begründet  ist,  werden  bis  auf  weitere  Bestimmung  der
Zentralbehörde  den  eingeschriebenen  Hülfskassen  im  Sinne  des  Artikels  1  gleichgeachtet.
  Bis  dahin  bleibt  die  Pflicht  zum  Beitritt,  sowie  zur  Zahlung  von
Beiträgen  und  Zuschüssen  für  Arbeiter  und  Arbeitgeber  bestehen.  Wenn  Arbeiter
oder  Arbeitgeber  ihrer  Pflicht  nicht  genügen,  so  treten  die  in  §§.  141  a.  und  141c.
bestimmten  Rechtsfolgen  ein.

Hülfskassen,  in  Ansehung  derer  eine  Eintritspflicht  gewerblicher  Arbeiter
nicht  begründet  ist,  werden,  wenn  sie  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  auf  Grund
        <pb n="174" />
        —  136  —

lankesbehördlicher  Genehmigung  im  Besitz  der  Rechte  einer  juristischen  Person
sich  befinden,  in  Bezug  auf  die  Befreiung  ihrer    Mitglieder  von  der  durch  §.  141  a.
begründeten  Verpflichtung  den  eingeschriebenen  Hülfskassen  gleichgeachtet.

Hat  eine  der  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Hülfskassen  bis  zum  Ablauf  des
Jahres  1884  ihre  Zulassung  als  eingeschriebene  Hülfskasse  nicht  bewirkt,  so  geht
sie  der  gedachten  Rechte  verlustig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  April  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="175" />
        —  137  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  10.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen.  S.  187.

 

 

 

(Nr.  1130.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über
die  Kriegsleistungen.  Vom  1.  April  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  zur  Ausführung  des  Gesezes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

I.  Kriegsleistungen  der  Gemeinden.
1.  Zu  §.  4.

1.  In  den  an  die  zuständigen  Civilbehörden  zu  richtenden  schriftlichen
Requisitionen  der  Militärbehörden  sind  die  auf  Grund  des  §.  3  in  Anspruch  zu
nehmenden  Leistungen  nach  Gegenstand,  Umfang,  Ort  und  Zeit,  sowie  Name,
Charge,  Truppentheil  oder  Behörde  des  Requirirenden  genau  zu  bezeichnen.

Als  zuständige  Behörden  im  Sinne  des  §.  4  Absatz  1  sind,  soweit  landesgesetzliche
  Anordnungen  nicht  anders  bestimmen,  die  höheren  Verwaltungsbehörden

derjenigen  Bezirke  anzusehen,  zu  welchen  die  in  Anspruch  zu  nehmenden  Gemeinden

gehören.  Haben  diese  Behörden  für  das  Kriegsleistungswesen  besondere  Kommissarien
  bestellt,  so  treten  letztere  innerhalb  der  Grenzen  der  ihnen  übertragenen
Befugnisse  an  die  Stelle  der  ersteren.

Die  requirirte  Behörde  bat  die  zur  Sicherstellung  der  rechtzeitigen  Leistung
erforderlichen  Anordnungen  schleunigst  zu  erlassen  und  nöthigenfalls  Kommissarien
an  Ort  und  Stelle  zu  senden,  welche  mit  den  Vertretern  der  Militärbehörden  im
Einvernehmen  zu  handeln  haben.

2.  Bei  etwaiger  Vertheilung  der  geforderten  Leistungen  auf  eine  Mehrzahl
von  Gemeinden  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Last,  soweit  es  ohne
Gefährdung  des  militärischen  Interesses  und  ohne  unverhältnißmäßige  Steigerung
des  Kostenaufwandes  geschehen  kann,  auf  einen  entsprechend  großen  Bezirk  gelegt
wird,  sowie  daß,  vorbehaltlich  der  allgemeinen  Rücksichtnahme  auf  eine  thunlichst
gleichmäßige  Vertheilung,  zu  den  einzelnen  Leistungen  solche  Gemeinden  vorzugsweise
  herangezogen  werden,  welche  zu  deren  Uebernahme  vor  anderen  geeignet
und  im  Stande  sind.

Reichs-Gesetzbl.  1876.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  April  1876.
        <pb n="176" />
        —  138  —

3.  Handelt  es  sich  um  Leistungen,  für  welche  die  Vergütungen  event.  auf
Grund  sachverständiger  Schätzung  festzustellen  bleiben,  so  ist,  soweit  der  Natur
der  Leistungen  nach  eine  sofortige  Abschätzung  nöthig  ist,  und  soweit  letztere  nicht
etwa  durch  die  Vereinbarung  eines  angemessenen  Vergütungssatzes  uͤberflüssig
wird,  die  Abschätzung  sofort  zu  veranlassen.

In  den  Faͤllen  des  §.  12  Nr.  3  und  des  §.  14  hat  eine  Abschätzung  ohne
Ausnahme  stattzufinden.  In  anderen  Fällen  kann  von  einer  solchen  Abstand
genommen  werden,  wenn  der  Vertreter  der  leistungspflichtigen  Gemeinde  oder  der
unmittelbar  in  Anspruch  genommene  Leistungspflichtige  in  der  Gemeinde  (§.  4
Absatz 3)  sich  zu  Protokoll  oder  in  schriftlicher  Erklärung  einem  bestimmten,  von
der  Militärverwaltung  für  annehmbar  erachteten  und  von  der  zuständigen  Civilbehörde

  (§.  4  Absatz  1)  oder  deren  Kommissar  als  angemessen  zu  bescheinigenden

Vergütungssatze  unterwirft.

In  dieser  Bescheinigung  ist  zu  bemerken,  ob  der  Vergütungssatz  nach
den  in  gewöhnlichen  Zeiten  ortsüblichen  Preisen  (§.  13)  oder  nach  den  am
Orte  und  zur  Zeit  der  Leistung  bestehenden  Durchschnittspreisen  (§.  15)  bemessen
worden  ist.  

4.  Die  Regel,  laut  deren  in  den  Städten,  welche  einen  eigenen  Kreis  bilden,
oder  welche  da,  wo  Kreisverbände  nicht  bestehen,  nach  der  letzten  Volkszählung
mindestens  25,000  Seelen  haben,  die  Requisitionen  der  Militärbehörden  direkt
an  den  Stadtvorstand  zu  richten  sind  (§.  4  Absatz  2),  erleidet  in  allen  denjenigen
Fällen  eine  Ausnahme,  in  denen  Leistungen  in  Anspruch  genommen  werden,
welche  ihrem  Umfange  und  ihrer  Natur  nach  auf  einen  größeren  Distrikt  umzulegen
  sind.  In  solchen  Fällen  ist  die  Requisition  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde

  zu  richten.

Die  Militärbehörden  werden  von  der  ihnen  für  dringende  Fälle  allgemein
zugestandenen  Befugniß,  von  der  Gemeindebehörde,  und,  wo  diese  nicht  rechtzeitig
  zu  erreichen  ist,  von  den  Leistungspflichtigen  in  der  Gemeinde  unmittelbar
zu  requiriren,  nur  dann  Gebrauch  machen,  wenn  das  militärische  Interesse  auf

dem  Wege  der  Requisition  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Civilbehörde  nicht

genügend  sicher  zu  stellen  ist.

5.  Die  Bescheinigungen  über  die  erfolgten  Leistungen  sind  von  den  Militärbehörden
  (Kommandoführern)  zu  ertheilen.  Jede  Bescheinigung  hat  die  genaue
Bezeichnung  des  Truppentheiles  bezw.  der  Militärverwaltung,  für  welche
die  Leistung  erfolgt  ist,  der  Gemeinde  etc.,  welche  geleistet  hat,  sowie  des
Gegenstandes,  Zweckes,  Umfanges  und  der  Zeit  der  Leistung  zu  enthalten.  Im
besonderen  ist  in  den  Bescheinigungen  über  die  stattgehabte  Ueberweisung  von
Gebäuden  (§.  14)  neben  der  genauen  Bezeichnung  des  Gebäudes  selbst  ersichtlich
zu  machen:  die  Militärbehörde,  von  welcher  die  Benutzung  erfolgt  ist,  die  Gemeinde
  etc.,  welche  das  Gebäude  überwiesen  hat,  der  Zweck  der  Benutzung,  der
räumliche  Umfang,  in  welchem  die  Benutzung  stattgehabt  hat,  der  Zeitpunkt  der
Ueberweisung  und  der  Rückgewähr,  bei  Lazarethen  noch  die  Wiederherstellung  in
den  früheren  Stand.

Im  Uebrigen  dienen  die  unter  A.  1—5  beiliegenden  Formulare  als  Anleitung
  für  die  Ausstellung  von  Bescheinigungen  über  die  darin  bezeichneten
Leistungen.
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        —  139  —

2.  Zu  §.  9.

Als  Besatzungstruppen  im  Sinne  des  §.  9  Nr.  2  gelten  außer  den  Besatzungstruppen
  der  Etappenorte:

a)  Truppentheile,  welche  die  Besatzung  einer  Festung  oder  eines  befestigten

Küstenpunktes  bilden,  für  die  Dauer  dieses  Verhältnisses,

b)  neuformirte  Truppentheile,  so  lange  sie  sich  im  Formationsorte  befinden,

  und

c)  Truppentheile,  welche  durch  eine  ausdrückliche  Erklärung  des  kommandirenden

  Generals  als  zur  Besatzung  des  Ortes  bestimmt  bezeichnet
werden,  in  welchem  sie  sich  befinden  beziehungsweise  in  welchen  sie
einrücken.

In  allen  Fällen,  für  welche  in  §.  9  des  Gesetzes  unter  1  bis  3  und  vorstehend
  unter  a  bis  c  keine  andere  Bestimmung  getroffen  ist,  sind  die  Quartiere
als  Marsch-  oder  Kantonnements-Quartiere  anzusehen,  für  welche  nur  die  auf
Requisition  der  Militärbehörde  gemachten  Auslagen  ersetzt,  andere  Vergütungen
aber  nicht  gewährt  werden,  und  in  welchen  der  Einquartierte  sich  mit  demjenigen
begnügen  muß,  was  nach  Maßgabe  der  obwaltenden  Verhältnisse  angewiesen
werden  kann.

Requisitionen  behufs  Ausstattung  der  Marsch-  oder  Kantonnements-Quartiere
  haben  lediglich  auf  dem  durch  §.  4  des  Gesetzes  bezeichneten  Wege  stattzufinden.
  Sie  sind  auf  die  Grenzen  des  unabweisbaren  Bedürfnisses  zu  beschränken
und  dem  Gegenstande  nach  keinesfalls  über  das  durch  die  §§.  8—11  der  Beilage
  A.  zu  dem  Quartierleistungsgesetze  vom  25.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
S.  523)  bezeichnete  Maß  auszudehnen.

3.  Zu  §.  10.
1.  Die  tägliche  Feldmundportion,  welche  den  mit  Verpflegung  Eingquartierten
zu  gewähren  ist,  beträgt  reglementsmäßig:
1.  750  Gramm  Brot,
2. 375  "  frisches  oder  gesalzenes  Fleisch  —  Gewicht  des  rohen
Fleisches  —,  oder
250 " geräuchertes  Rind-  oder  Hammelfleisch,  oder
170 " Speck;  ferner
125 " Reis  oder  ordinäre  Graupe  oder  Grütze,  oder
250 " Hülsenfrüchte  oder  Mehl,  oder
1500 " Kartoffeln,  sowie
4. 25 " Salz  und
5. 25 " Kaffee  in  gebrannten  Bohnen,  oder
30 " Kaffee  in  ungebrannten  Bohnen.
Außer  der  Kaffeeportion  hat  der  Einquartierte  Getränke  nicht  zu  beanspruchen.

Die  Brotportion  vertheilt  sich  gleichmäßig  auf  die  Morgen-,  Mittags-  und
Abendkost.  Als  Morgenkost  ist  Kaffee  oder  eine  Suppe,  als  Mittagskost  Fleisch
und  Gemüse,  als  Abendkost  Gemüse  zu  verabreichen.






              

24*
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        —  140  —

Falls  das  Brot  den  Truppen  aus  den  Magazinen  geliefert  wird,  hat  der
Quartiergeber  solches  nicht  zu  verabreichen.

2.  Die  Vergütung  für  Naturalverpflegung  erfolgt  nach  §.  9  Nr.  2  des
Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom
13.  Februar  1875.  Danach  beträgt  die  Vergütung  für  Naturalverpflegung  für

Mann  und  Tag:
mit  Brot,  ohne  Brot,
a)  für  die  volle  sTageskot.    80  Pfennig  65  Pfennig
b)    Mittagskost  40  35
c)    Abendkoft      25  20
4)    Morgenkost  15  10

Wenn  der  Preis  des  Winterroggens  nach  dem  Durchschnitte  der  November-Marktpreise
  in  Berlin,  München,  Königsberg  und  Mannheim  für  1000  Kilogramm
  mehr  als  160  Mark  beträgt,  so  wird  im  folgenden  Jahre  für  je  10  Mark
dieses  Mehrbetrages  die  Vergütung  der  vollen  Tageskost  mit  Brot  um  5  Pfennig,
bis  zum  Satze  von  einer  Mark,  erhöht  und  tritt  entsprechende  Erhöhung  der
übrigen  Sätze  ein.

Die  Gesammtvergütung  vertheilt  sich  auf  die  einzelnen  Mahlzeiten,  wie  folgt:

 

Bei  einem  Vergütungssatz  von

 

80  Pf.  85  Pf.  90  Pf.  95  Pf.  100  Pf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne mit  ohne
Brot.
a)  volle   Tageskost 80  80 65 85 70 90 75 95 80 100 85
b)  Mittagskost  40 35  43 38  46 41  44 52  47
e)  Abendkost          25  20 26  21 27  22 28  23 29 24
d)  Morgenkost      15  10 16  11 17 12 18  13 19 14
4.  Zu  §.  11.

1.  Die  Fourage  ist  in  guter  Qualität  und  nach  Gewicht  zu  verabreichen.
Die  Fouragesätze  betragen  zur  Zeit:
A.  für  mobile  Truppen:

a)  die  schwere  Feldration  b)  die  leichte  Feldration
5650  Gramm  Hafer,  5000  Gramm  Hafer,
1500  Heu,  1500  Heu,
1750  Stroh;  1750  Stroh
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        —  141  —

B.  für  immobile  Truppen:

a)  für  die  Pferde  der  Truppentheile,  Offiziere,  im  Offizierrang
  stehenden  Aerzte  und  Militärbeamten:
1.  die  schwere  Ration*)  5500  Gr.  Hafer,  1500  Gr.  Heu,  1750  Gr.  Stroh,
2.  die  Ration  für  leichte

Garde-Kavalleric.  5250    1500  1750

3.  die  mittlere  Ration  5150  1500  1750  
4.  die  leichte  Ration.  4750  1500  1750

b)  für  die  Remontepferde:

1.  die  schwere  Ration  4750  Gr.  Hafer,  3500  Gr.  Heu,  1750  Gr.  Stroh,
2.  die  Ration  für  leichte

Garde-Kavallerie.  4500  3500  1750  
3.  die  mittlere  Ration.  4400    3500  1750  
4.  die  leichte  Ration.  4000    3500  1750  

Etwaige  Aenderungen  in  den  Bestimmungen  über  die  Größe  und  Zusammensetzung
  der  Rationen  werden  durch  das  Reichskanzler-Amt  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  werden.

2.  Die  zehnjährigen  Durchschnittspreise,  welche  der  Fouragevergütung  zu
Grunde  zu  legen  sind,  werden  unter  Anwendung  der  Vorschriften  im  §.  19
Absatz  2  und  3  festgestellt.

3.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Gemeinden  die  erforderliche  Fourage
im  Wege  des  Ankaufs  beschaffen  und  Anspruch  auf  Vergütung  nach  Maßgabe
der  Durchschnittspreise  zur  Zeit  der  Lieferung  erheben,  haben  die  bei  Auferlegung
und  Ausführung  der  bezüglichen  Leistungen,  sowie  bei  Aufstellung,  Prüfung
und  Feststellung  der  Liquidationen  betheiligten  Behörden  ihr  besonderes  Augenmerk
  darauf  zu  richten,  daß  nicht  unbegründete  Forderungen  erhoben  werden.
Es  ist  von  den  liquidirenden  Gemeinden  der  überzeugende  Nachweis  zu  verlangen,
daß  die  nöthige  Fourage  zur  Zeit  der  geforderten  Leistung  im  Gemeindebezirke
in  der  That  nicht  vorhanden  war  und  nur  durch  Ankauf  herbeigeschafft  werden
konnte.

Der  Durchschnittspreis,  welcher  im  Falle  des  geführten  Nachweises  vergütet
  wird,  ist  der  Durchschnittspreis  des  im  Gesetze  bezeichneten  Marktortes
für  den  Monat,  in  welchem  die  Lieferung  erfolgt  ist.

5.  Zu  §.  12.
1.  Die  Vergütungs  sätze  für  Vorspann  werden  nach  ihrer  jedesmaligen
Feststellung  für  die  Bezirke  der  einzelnen  Lieferungsverbände  von  den  betheiligten
Landesregierungen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Fuhrwerk  mit  anderer  als  Pferdebe  spannung  darf  nur  da  gestellt  beziehungsweise
  in  Anspruch  genommen  werden,  wo  Pferdegespanne  nicht  in
genügender  Anzahl  vorhanden  sind.

*)  Anmerkung.  Die  Dienstpferde  des  Regiments  der  Gardes  du  Corps  (excl.  Offizierpferde)
  erhalten  außerdem  eine  Futterzulage  von  500  Gr.  Hafer  und  1500  Gr.  Heu  pro  Pferd
und  Tag.
        <pb n="180" />
        —  142  —

Für  ein  Reitpferd  (mit  Führer)  ist  der  Satz  für  ein  einspänniges  Pferdefuhrwerk

  zu  vergüten.

Nur  die  Hälfte  der  Tagessätze  für  Vorspann  etc.  ist  zu  gewähren,  wenn

die  Inanspruchnahme  der  Fuhrwerke  etc.  durch  die  Leistung  einschließlich  der

Rückkehr  nach  dem  Gestellungsorte,  sowie  der  zur  regelmäßigen  Fütterung
nöthigen  Zeit,  die  Dauer  von  6  Stunden  nicht  überschritten  hat.

2.  Werden  Vorspann  und  Spanndienste  voraussichtlich  auf  länger  als
48  Stunden  außerhalb  ihrer  Heimath  oder  auf  unbestimmte  Dauer  in  Anspruch
genommen,  so  ist  die  Absicht  einer  solchen  Inanspruchnahme  in  der  Requisition
auszusprechen;  auch  sind  derartige  Requisitionen,  wenn  irgend  möglich,  so  zeitig
zu  erlassen,  daß  die  vor  dem  Abgange  vorzunehmende  Abschätzung  von  Zugthieren,
  Wagen  und  Geschirren  ordnungsmäßig  ausgeführt  werden  kann.

Ist  eine  solche  Abschätzung  nicht  möglich,  so  hat  —  wenn  die  obwaltenden
Verhältnisse  es  gestatten  —  die  Militärbehörde  durch  eine  ihrerseits  zu  bildende
Kommission  eine  Taxe  und  Beschreibung  der  requirirten  Zugthiere,  Wagen  und
Geschirre  aufzunehmen,  welche  bei  der  nachträglichen  Werthsfeststellung  im  vorgeschriebenen
  Verfahren  (§.  12  letzter  Absatz)  der  Abschätzungskommission  mit
vorzulegen  sind.

Die  zur  Feststellung  der  Verluste,  Beschädigungen  und  außergewöhnlichen
Abnutzung  erforderliche  Abschätzung  nach  der  Rückkehr  hat,  soweit  es  möglich  ist,
durch  dieselben  Personen  stattzufinden,  wie  die  Abschätzung  vor  dem  Abgange.

3.  Werden  Fuhrwerke,  welche  auf  länger  als  48  Stunden  von  ihrer
Heimath  fern  gehalten  worden  sind,  in  solcher  Entfernung  von  letzterer  entlassen,
daß  sie  nicht  an  einem  Tage  heimzukehren  vermögen)  so  ist  ihnen  eine  Bescheinigung
  zu  ertheilen,  auf  Grund  deren  sie  von  den  Etappenbehörden  freies
Quartier  und  freie  Verpflegung  zu  beanspruchen  haben.  Vorspannvergütung  für
die  Rückfahrt  wird  ihnen  nur  insoweit  gewährt,  als  letztere  ohne  verschuldete
Verzögerung  bewerkstelligt  worden  ist.

6.  Zu  §.  13.

Werden  Arbeitskräfte  und  Transportmittel  (mit  Ausschluß  von  Fuhrenleistungen),
  sowie  Lagerstroh  und  Feuerungsmaterial  für  Lager  und  Bivouaks
in  Anspruch  genommen  und  tritt  bezüglich  der  Vergütung  eine  Verständigung
nicht  ein,  so  sind  bei  Festsetzung  der  Vergütung  auf  Grund  sachverständiger
Schätzung  die  zuzuziehenden  Sachverständigen  ausdrücklich  darauf  hinzuweisen,
daß  sie  ihre  Schätzung  nicht  nach  den  Preisen  zur  Zeit  der  Leistung,  sondern
nach  den  in  gewöhnlichen  Zeiten  ortsüblichen  Preisen  zu  bewirken  haben.

7.  Zu  §.  14.

1.  Der  §.  14  des  Gesetzes  findet  nur  auf  eine  solche  Benutzung  von  Grundstücken
  oder  Gebäuden  beziehungsweise  Gebäudetheilen  Anwendung,  welche  im
geordneten  Wege  der  Requisition  für  militärische  Zwecke  (so  1.  zur  Herstellung
von  Uebungsplätzen,  Befestigungsanlagen  etc.  oder  zur  Errichtung  von  Lazarethen,
Handwerkstätten,  Montirungskammern  und  dergleichen  mehr)  eintritt,  nicht  aber
auf  Beschädigungen,  welche  durch  unmittelbare  kriegerische  Aktionen  (wie  z.  B.
Beschießung,  Truppenbewegungen  im  Gefecht  etc.)  herbeigeführt  werden.  Beschädigungen
  dieser  Art  fallen  unter  §.  35.
        <pb n="181" />
        —  143  —

2.  Werden  leerstehende  oder  disponible  eigene  Gebäude  einer  Gemeinde  auf
Grund  des  §.  14  in  Anspruch  genommen,  so  ist  durch  eine  nach  Maßgabe  des
§. 33  zu  bildende  Abschätzungskommission  bei  der  Uebernahme  eine  genaue  Beschreibung
  des  baulichen  Zustandes  und  eine  Werthstaxe  aufzunehmen,  sowie
demnächst  bei  der  Rückgabe  der  Umfang  der  etwa  herbeigeführten  Beschädigung
  und  außerordentlichen  Abnutzung  festzustellen  und  der  hiernach  event.  zu
gewährende  Vergütungsbetrag  zu  ermitteln.

3.  Findet  eine  Ueberweisung  sonstiger  Gebäude  (§. 14  Absatz  2)  statt,  so  ist
außerdem  vor  oder  bei  der  Uebergabe  die  Vergütung  für  die  Nutzungsentziehung
festzustellen.  Zu  dieser  Feststellung  sind,  je  nach  der  gewöhnlichen  Bestimmung
es  zu  überweisenden  Gebäudes  und  je  nach  der  Art  und  Weise,  in  welcher  die
Militärverwaltung  dasselbe  zu  benutzen  beabsichtigt,  neben  den  bauverständigen
Taxatoren  noch  andere  geeignete  Sachverständige  zuzuziehen.

Soll  ein  Gebäude  als  Lazareth  benutzt  werden,  so  hat  außerdem  die
Militärverwaltung  die  Kommission  durch  einen  Militärarzt  zu  verstärken.  Letzteres
  gilt  auch  für  die  Abschätzung  bei  der  Rückgabe  von  Gebäuden,  welche  als
Lazarethe  benutzt  worden  sind.

4.  Werden  sonstige  Grundstücke  (z.  B.  Aecker,  Wiesen  etc.)  in  Anspruch  genommen,
  so  erfolgt  die  Abschätzung  der  für  die  entzogene  Nutzung  beziehungsweise
  die  etwaige  Beschädigung  zu  gewährenden  Vergütung  unter  Zuziehung
Geigneter  Sachverständiger  in  gleicher  Weise,  wie  bei  der  Inanspruchnahme  von

Gebäuden.
8.  Zu  §.  15.

Die  im  §.  15  festgestellte  Norm  der  Vergütung  nach  den  am  Orte  und
zur  Zeit  der  Leistung  bestehenden  Durchschnittspreisen  findet  auf  alle  Kriegsleistungen
  der  Gemeinden  —  mit  Ausschluß  der  in  den  §§.  9  bis  14  genannten  —
Anwendung.  Sie  greift  also  nicht  Platz  bezüglich  der  Vergütung  für:  Quartier
und  Stallung  (§.  9),  Naturalverpflegung  (§.  10),  Fourage  (§.  11),  Vorspann
und  Spanndienste  (§.  12),  Arbeitskräfte  und  Transportmittel,  sowie  Lagerstroh
und  Feuerungsmaterial  für  Lager  und  Bivouaks  (§.  13),  Benutzung  von  Gebäuden
  und  Grundstücken  (§.  14).

Soweit  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  bezüglich  deren  regelmäßige  amtliche
  Preisnotirungen  stattfinden,  sind  letztere  der  Vergütung  zu  Grunde  zu  legen.

Im  Uebrigen  hat  bei  mangelnder  Einigung  die  Feststellung  auf  Grund
sachverständiger  Schätzung  (§.  33)  zu  erfolgen.

II.  Landlieferungen.

9.  Zu  §.  16.
Brotmaterial  umfaßt  außer  Brotkorn  auch  Mehl.

10.  Zu  §.  17.
Eine  Nachweisung  der  bestehenden  Lieferungsverbände  ist  unter  B.  beigefügt
        <pb n="182" />
        —  144  —

III.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen.

11.  Zu  §§.  20—22.

a.  Kriegsleistungen  der  Gemeinden.

1.  Die  Vergütung  für  die  auf  Grund  des  §.  3  Nr.  6  erfolgten  ausnahmsweisen
  Leistungen  ist  in  der  Regel  von  der  requtrirenden  Militärbehörde  an  die
leistende  Gemeinde  sogleich  baar  zu  bezahlen.  Ist  die  requirirende  Behörde  hierzu
außer  Stande,  so  ist  die  Gemeinde  befugt,  die  Vergütung  auf  Grund  der  Bescheinigung
  über  die  erfolgte  Leistung  (§.  4  Absatz  5)  direkt  bei  derjenigen  Intendantur
  (stellvertretenden  Intendantur)  zu  liquidiren,  deren  Geschäftsbezirk  sie
angehört.

  Die  Intendantur  hat  die  zur  Feststellung  der  Forderung  etwa  erforderlichen

  Ermittelungen  sofort  herbeizuführen  und  nach  deren  Erledigung  die  Zahlung

  zu  veranlassen.  Eine  Vergütung  von  Zinsen  findet  nicht  statt.
c.  2.  Die  Beilage  C.  enthält  ein  Verzeichniß  der  in  den  einzelnen  Bundes-–
  staaten  hinsichtlich  der  Kriegsleistungen  der  Gemeinden  zuständigen  Behörden

für:  die  Entgegennahme  der  Anmeldung  von  Vergütungsansprüchen  (§§.  20,  22),
die  Feststellung  der  zu  gewährenden  Vergütungen  (§.  33),  die  Entscheidung  über
Beschwerden  gegen  die  Feststellungsverfügungen  (§.  33)  und  die  Ausstellung  von
Anerkenntnissen  (§.  20).

3.  Die  in  diesem  Verzeichnisse  unter  III.  aufgeführten  Behörden  haben  die
Anmeldung  der  Vergütungsansprüche  und  die  zu  deren  Begründung  erforderlichen
  Beweisstücke  aus  den  ihnen  zugewiesenen  Verwaltungsbezirken  entgegenzunehmen
  beziehungsweise  die  etwa  nothwendige  Ergänzung  der  Beweisstücke  zu
veranlassen  und  auf  dieser  Grundlage  die  Liquidationen  außzustellen.

Für  letztere  dient  das  unter  D.  beiliegende  Schema  als  Anhalt.

Die  Aufstellung  der  Liquidationen  hat  wegen  der  Zinsenberechnung  (§.  20

Absatz  2)  nach  Kalendermonaten  getrennt  zu  erfolgen,  und  zwar  dergestalt,  daß
die  Vergütungsbeträge  für  die  einzelnen  Leistungen  in  die  Liquidationen  für  diejenigen
  Monate  aufzunehmen  sind,  in  welchen  die  Leistungen  stattgefunden  haben.

Liquidationen  über  Naturalquartier,  Stallung,  Naturalverpflegung  und
Fourage  sind  nach  Kontingentsverwaltungen  (Preußen,  Bayern,  Königreich

Sachsen  und  Württemberg)  gesondert  und  getrennt  von  Liquidationen  über
andere  Leistungen  aufzustellen.

4.  Die  fertiggestellten  Liquidationen  sind  den  unter  IV.  der  Beilage  C.  verzeichneten
  Behörden  zur  Prüfung  und  Feststellung  vorzulegen.  Letztere  haben

diese  Prüfung  und  Feststellung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Gesetzes  und
der  zu  dessen  Ausführung  ergangenen  Bestimmungen  zu  bewirken  und  ihre  Feststellungen
  etwaigen  Erinnerungen  des  Rechnungshofes  gegenüber  zu  vertreten.

Die  festgestellten  Liquidationen  müssen  außer  dem  Atteste  eines  Rechnungsbeamten
  über  die  erfolgte  Prüfung  nach  den  Zahlen  und  nach  den  Belägen
eine  dahingehende  Bescheinigung  der  feststellenden  Behörde  enthalten,  daß  die
Prüfung  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  und  der  zu  dessen  Ausführung
  erlassenen  Bestimmungen  stattgefunden  hat,  und  daß  in  der  Liquidation
nur  solche  Beträge  enthalten  sind,  deren  Vergütung  dem  Reiche  obliegt.
        <pb n="183" />
        —  145  —

5.  Von  dem  Ergebnisse  der  Prüfung  und  Feststellung  ist  der  entschädigungsberechtigten
  Gemeinde  Kenntniß  zu  geben.  Letzterer  steht  das  Recht  zu,  innerhalb
  einer  Präklusivfrist  von  14  Tagen,  vom  Tage  des  Empfanges  der  Entscheidung
  ab,  an  die  unter  V.  der  Beilage  C.  bezeichnete  zuständige  Behörde  zu
rekurriren.

6.  Die  Rekursbehörde  hat  die  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  etwa
erforderlichen  Ermittelungen  zu  veranlassen.  Sie  ist  bei  ihrer  Entscheidung  —
vorbehaltlich  der  Berichtigung  etwaiger  Rechenfehler  —  an  die  auf  Grund  sachverständiger
  Schätzung  erfolgten  kommissarischen  Feststellungen  insoweit  gebunden,
als  bei  letzteren  nicht  Verstöße  gegen  wesentliche  Vorschriften  des  Gesetzes  oder
der  zu  dessen  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  vorgekommen  sind.  Liegen
solche  Verstöße  vor,  so  hat,  je  nach  den  Umständen,  eine  Ergänzung  oder  Wiederholung
  des  Verfahrens  stattzufinden.

7.  Gegen  die  Entscheidung  der  Rekursbehörde  ist  innerhalb  einer  Präklusivfrist
  von  14  Tagen,  vom  Tage  des  Empfanges  der  Entscheidung,  ab,  die  Berufung
  an  den  Reichskanzler  zulässig,  jedoch  nur  insoweit,  als  die  Verletzung
eines  Reschsgesetzs  oder  einer  Ausführungsbestimmung  zu  einem  solchen  behauptet

  wird.

8.  Die  in  der  Beilage  C.  unter  VI.  verzeichneten.  Behörden  stellen  die  Ver-

  gütungsanerkenntnisse  auf  Grund  der  festgestellten  Liquidationen  nach  dem  unter  E.
  beiliegenden  Schema  aus.

Die  belegten  Liquidationen  über  Naturalquartier,  Stallung,  Naturalverpflegung
  und  Fourage  werden  hiernächst  mit  einer  genauen  Zusammenstellung
der  nach  denselben  an  die  verschiedenen  Truppentheile  und  einzelnen  Empfänger
erfolgten  Leistungen  und  der  darüber  ausgefertigten  Vergütungsanerkenntnisse  an
das  betheiligte  Kriegsministerium  übersandt,  welches  die  Zusammenstellung  nach
erfolgter  Kontrole  und  Anerkennung  der  Richtigkeit  der  nachgewiesenen  Leistungen
unter  Rückbehalt  der  belegten  Liquidationen  —  dem  Reichskanzler-Amte
vorlegt.

Die  belegten  Liquidationen  über  andere,  als  die  vorstehend  bezeichneten
Kriegsleistungen  der  Gemeinden  werden  mit  einer  Zusammenstellung  der  ertheilten
Vergütungsanerkenntnisse  allmonatlich  von  den  Zentralbehörden  der  einzelnen
Bundesstaaten  dem  Reichskanzler-Amte  unmittelbar  übersandt.

b.  Landlieferungen.

1.  Die  vorstehend  unter  a.  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  Landlieferungen
  mit  der  Maßgabe  sinngemäße  Anwendung,  daß  die  Bestimmung  der
Behörden,  bei  welchen  die  Anmeldung  der  Ansprüche  der  Lieferungsverbände  zu
erfolgen  hat,  sowie  der  Behörden,  welche  die  Prüfung  und  Feststellung  der  Ansprüche
  zu  bewirken  haben,  vorbehalten  bleibt.

2.  Die  Liquidationen  über  die  Landlieferungen  derjenigen  Bundesstaaten,  für
deren  Gebiete  von  der  Bildung  besonderer  Lieferungsverbände  Abstand  genommen
worden  ist  (§.  17  Absatz  2),  werden  von  den  Zentralbehörden  dieser  Staaten
behufs  Prüfung,  Feststellung  und  Ertheilung  der  Vergütungsanerkenntnisse  dem
Reichskanzler-Amte  vorgelegt.

Reichs-  Gesetzbl.  1876.  25
        <pb n="184" />
        —  146  —

IV.  Besondere  Bestimmungen  bezuͤglich  der  Beschaffung  von  Schiffen
und  Fahrzeugen.
12.  Zu  §§.  23  und  24.

Die  Inanspruchnahme  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  hat  in  der  Regel
auf  schriftlichem  Wege  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Hafenpolizeibehörde,
oder,  wo  eine  solche  nicht  vorhanden  ist,  durch  Vermittelung  der  Ortspolizeibehörde
  stattzufinden.  Die  requirirte  Behörde  hat  sogleich  nach  Empfang  der
Regquisition  die  zur  Sicherstellung  der  geforderten  Leistung  nöthigen  Anordnungen
zu  treffen  und  die  erforderliche  Abschätzung  herbeizuführen.  Letztere  erfolgt  im  Falle
der  Inanspruchnahme  zu  vorübergehender  Benutzung  (§.  23)  unter  sinngemäßer
Anwendung  der  oben  unter  7  getroffenen  Bestimmungen  über  die  Feststellung  der
Vergütung  für  die  entzogene  Benutzung  und  etwaige  Beschädigung  von  Gebäuden.

Bezüglich  der  Anmeldung,  Prüfung  und  Feststellung  der  Vergütungsansprüche
  finden  die  Bestimmungen  unter  11.a.  Anwendung;  ebenso  bezüglich
der  Ertheilung  der  Vergütungsanerkenntnisse.  Letzteres  jedoch  nur  in  denjenigen
Fällen,  in  denen  nicht  eine  eigenthümliche  Ueberlassung  von  Schiffen  und  Fahrzeugen
  an  die  Militärverwaltung  stattgefunden  hat.  In  Fällen  solcher  Art  (§.  24)
wird  den  oben  unter  11.  a.  Absatz  1  getroffenen  Bestimmungen  entsprechend  verfahren.

V.  Besondere  Bestimmungen  bezüglich  Beschaffung  der
Mobilmachungspferde.
13.  Zu  §§.  25  bis  27.
Es  wird  auf  die  zufolge  des  §.  27  von  den  Regierungen  der  einzelnen

Bundesstaaten  über  das  Verfahren  bei  der  Stellung  und  Aushebung  der  Pferde
erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Reglements  verwiesen.

VI.  Besondere  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Eisenbahnen.
14.  Zu  §§.  28  und  29.

1.  Der  Bedarf  an  Gegenständen  zur  Ausrüstung  von  Eisenbahnwagen
für  die  Beförderung  von  Mannschaften  und  Pferden  wird  von  den  vereinigten
Ausschüssen  des  Bundesraths  für  das  Landheer  und  die  Festungen  und  für
Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  festgesetzt.

Das  Reichs-Eisenbahn-Amt theilt  diese  Festsetzungen  den  einzelnen  Eisenbahnverwaltungen
  mit  und  überwacht  deren  Ausführung.

2.  Durch  ein  vom  Kaiser  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  zu  erlassendes
  Reglement  werden  die  näheren  Bestimmungen  getroffen,  nach  welchen
jede  Eisenbahnverwaltung  die  Beförderung  der  bewaffneten  Macht  und  der  Kriegsbedürfnisse,
  sowie  die  Abrechnung  mit  den  Militärbehörden  zu  bewirken  hat.

3.  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  setzt  den  Maßstab  fest  nach  welchem  die
Eisenbahnverwaltungen  ihr  Personal,  sowie  ihr  zur  Herstellung  und  zum  Betriebe
  von  Eisenbahnen  dienliches  Material  auf  Erfordern  herzugeben  haben.
Die  Hergabe  selbst  erfolgt  nach  Bedarf  auf  direkte  Anforderung  der  vom  Kaiser
hierzu  autorisirten  Militärbehörden.  Letztere  haben  das  Reichs-Eisenbahn-Amt
        <pb n="185" />
        —  147  —

und  dieses  hat  die  betreffenden  Landesregierungen  stets  darüber  auf  dem
Laufenden  zu  erhalten,  welches  Personal  und  Material  durch  die  Militärbehörden
angefordert  worden  ist.

4.  Der  vom  Bundesrath  zu  erlassende  Tarif,  nach  welchem  die  in  Gemäßheit
des  §.  30  von  den  Eisenbahnverwaltungen  zu  stundende  Vergütung  für  die
Militärtransporte  und  für  das  von  den  Eisenbahnverwaltungen  herzugebende
Betriebsmaterial  während  der  nach  §.  32  durch  Kaiserliche  Verordnung  zu  bestimmenden
  Dauer  des  Kriegszustandes  zu  erfolgen  hat,  wird  nach  seiner  jedesmaligen
  Feststellung  durch  den  Reichsanzeiger  und  durch  das  Zentral-Blatt  für
das  Deutsche  Reich  veröffentlicht.

Für  das  ihr  zur  Verfügung  gestellte  Personal  übernimmt  die  Militärverwaltung
  die  Zahlung  des  demselben  zustehenden  Friedenseinkommens.  Eine  Vergütung
wird  den  Eisenbahnverwaltungen  für  die  Hergabe  von  Personal  nicht  gewährt.

15.  Zu  §.  31.

Welche  Eisenbahnen  als  auf  dem  Kriegsschauplatze  oder  in  der  Nähe  desselben
  liegend  anzusehen  sind,  bestimmt  der  Kaiser.  Die  Art  und  Weise,  in
welcher  die  zuständige  Militärbehörde  ihre  Anordnungen  bezüglich  der  Einrichtung,
  Fortführung,  Einstellung  und  Wiederaufnahme  des  Betriebes  auf  diesen
Bahnen  im  Falle  des  Zuwiderhandelns  auf  Kosten  der  Eisenbahnverwaltungen
zur  Ausführung  zu  bringen  hat,  bestimmt  sich  im  einzelnen  Falle  nach  den  besonderen
  Umständen.

Erforderlichenfalls  kann  die  Militärbehörde  die  Verwaltungsvorstände  der
auf  dem  Kriegsschauplatze  oder  in  der  Nähe  desselben  liegenden  Eisenbahnen
ihrer  auf  Einrichtung,  Fortführung,  Einstellung  und  Wiederaufnahme  des  Bahnbetriebes
  bezüglichen  Funktionen  entheben  und  diese  selbst  übernehmen.

VII.  Schlußbestimmungen.

16.  Zu  §.  33.

1.  In  allen  Fällen,  in  welchen  nach  Maßgabe  des  §.  33  die  Feststelung
einer  Vergütung  auf  Grund  sachverständiger  Schätzung  stattzufinden  hat  und
für  welche  nicht  besondere  abweichende  Bestimmungen  maßgebend  sind,  ist  die
Feststellung  durch  eine  Kommission  zu  bewirken,  welche  aus

a)  einem  Kommissar  der  betheiligten  Landesregierung,

b)  einem  Offizier,

c)  einem  Militärbeamten,

ch  mindestens  zwei  Sachverständigen  aus  der  Zahl  der  nach  §.  33  Absatz  3
besteht  bestimmten  Persönlichkeiten
besteht.

Der  Kommissar  der  Landesregierung  leitet  die  Verhandlungen.

Die  militärischen  Mitglieder  (b.  und  c.)  werden  von  der  betheiligten  Militärverwaltung
  bestellt.

Die  Sachverständigen  werden  von  dem  Kommissar  der  Landesregierung
berufen.  Dieselben  müssen  vereidigt  werden  und  dürfen  bei  der  Sache  mit  ihrem
Interesse  nicht  betheiligt  sein.

25*
        <pb n="186" />
        —  148  —

Ueber  die  Abschätzung,  zu  welcher  die  Interessenten  zuzuziehen  sind,  ist  ein
Protokoll  aufzunehmen  welches  namentlich  ersehen  läßt:

1.  die  Veranlassung  und  den  Gegenstand  der  Verhandlung,

2.  welche  Personen  der  Verhandlung  beigewohnt  haben,

3.  in  welcher  Weise  die  Sachverständigen  verpflichtet  worden,

4. wie  die  Vergütungsbeträge  ermittelt  und  berechnet  worden,

5. ob  die  Kommission  in  ihrem  Urtheile  sich  geeinigt  hat,  oder  ob  und
welche  Meinungsverschiedenheiten  bestehen  geblieben  sind,

6.  ob  die  Interessenten  sich  mit  dem  Resultate  der  Ermittelung  einverstanden
  erklärt,  oder  ob  und  welche  Einwendungen  sie  erhoben  haben;

auch  ist  in  dasselbe  aufzunehmen:

7.  die  Versicherung  der  Kommission,  daß  ihrer  Ueberzeugung  nach  in  den
ermittelten  Vergütungsbeträgen  keine  Entschädigung  enthalten  ist,  welche
gesetzlich  nicht  dem  Reiche  zur  Last  fällt.

Hat  die  Kommission  sich  über  den  Betrag  der  zu  gewährenden  Vergütung
nicht  zu  einigen  vermocht,  so  tritt  die  Entscheidung  der  zur  Feststellung  der  Vergütung
  zuständigen  Behörde  ein.  Letztere  hat,  falls  ihre  Ansicht  von  derjenigen  der

Mehrheit  der  Kommissionsmitglieder  abweicht,  eine  wiederholte  Schätzung  durch

dieselbe  oder  durch  eine  ganz  oder  theilweise  aus  anderen  Mitgliedern  zusammengesetzte
  Kommission  zu  veranlassen.  Wird  auch  bei  dieser  wiederholten  Schätzung
ein  einstimmiger  Kommissionsbeschluß  nicht  erzielt,  so  ist  für  die  Feststellung  der
Vergütung  die  Ansicht  der  Mehrheit  der  Kommissionsmitglieder  maßgebend.  Bei
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

2.  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  Vertretungen  von  Kreisen  oder
gleichartigen  Verbänden  bestehen,  sind  unter  deren  Mitwirkung  geeignete  Sachverständige
  für  die  verschiedenen,  nach  den  Vorschriften  des  Kriegsleistungsgesetzes
nöthig  werdenden  Abschätzungen  in  genügender  Zahl  periodisch  im  voraus  zu
bestimmen.  In  denjenigen  Bundesstaaten  dagegen,  in  welchen  dergleichen  Verbandsvertretungen
  nicht  vorhanden  sind,  wird  diese  Bestimmung  unter  eventueller
Mitwirkung  geeigneter  anderer  Organe  durch  die  Landesregierung  erfolgen.  Eine
Mitwirkung  der  Vertretungen  der  entschädigungsberechtigten  Gemeinden  findet
in  der  Auswahl  der  Taxatoren  in  keinem  Falle  statt.

17.

Zur  bewaffneten  Macht  im  Sinne  des  Gesetzes  gehört  auch  die  Marine.

Die  durch  das  Gesetz  und  die  Ausführungsbestimmungen  den  Organen
der  Reichs-Militärverwaltung  beigelegten  Befugnisse  stehen  daher  den  entsprechenden
Organen  der  Kaiserlichen  Marine  gleichmäßig  zu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  April  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck
        <pb n="187" />
        —  149  —
Beilage  A.  1.


Bescheinigung

des  1.  Bataillons  3.  Magdeburgischen  Infanterie-Regiments  Nr.  66  über  die  für
den  4.  und  5.  Januar  18..  empfangene  Mundverpflegung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der  Portionen.
Zahl der Köpfe Volle Tageskost Mittagskost Abendkost Volle Tageskost Mittagskost Abendkost     
Nr.  Bezeichnung.            Bemerkungen.


mit  Brot.  ohne  Brot.
1.  Für  Offiziere  und  Beamte.    20  .  20  .  20  .  20  20  .  1.  Das  Bataillon  traf  am
2.  Mannschaften   950 . 950 . 950 . 950 950 .  4. Januar er. Vormit.
3  Attachirte:  tags  11  Uhr  in  N.  ein
Sek.-Lieut.  P.  vom  2.  Ba-  und  hatte  für  diesen
  noch  Brot  aus
taillon  des  Regiments  1 . 1 .  1 .  1  1 .  dem  Magazin  in  A.
1 Unteroffz.  1  Gem.  do.  2 . 2 .  2 . 2 2    empfangen  
6  vom  1.  Ba-    2. Am  5. Januar  Nachtaillon
  26.  Infanterie-Re-  mittags    3  Uhr Abgiments
      6 .   6 .  6  .  66 .  marsch per Eisenbahn  nach O.
Summe        979 .   979 . 979 .  979 979 .
Vorstehende:
979  Neun  hundertneunund  siebenzig  Mittagsportionen
979  Neunhundertneun  undsiebenzig  Frühstücksportionen  mit  Brot,
979  Neunhundertneun  undsiebenzig  Mittagsportionen  ohne  Brot
979  Neunhundertneun  undsiebenzig    Abendportionen  
sind  von  der  Gemeinde  N..........  richtig  verabreicht  worden.
N.  .....  ....,  den .  ...ten  18...
(L.  S.)  P.  P.

Major  und  Bataillons-Kommandeur.
        <pb n="188" />
        Beilage  A.  2.
——  —

Bescheinigung
des  1.  Bataillons  3.  Magdeburgischen  Infanterie-Regiments  Nr.  66  über  die  für

den  4.,  5.  und  6.  Januar  18...  empfangene  Fourage.

 

Rationen  à

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5650  Gr.5000  Gr.
Nr.  Bezeichnung.      Bemerkungen.
Heu,  Heu,
1750  Gr.]1750  Gr.
Stroh.  Stroh.
1. Für  Offiziere  und  Beamte  .  45  s  Major  A.  ..  ........  .  .  ..  9  Rat.
2.  20  Dienstpferde  60  Adjutant  N.  ........  .  ...  6
3. Attachirte:
Premier-Lieutenant  N.  des  3.  Husaren-  I  Kompagnieführer.
Regimens  .  .  ..  .  ...  6  #  Hauptmann  3  6.
7  Dienstpferde  des  1.  Bataillons  n-ten  In-  ph  G6C  ....;  6.
fanterie-Regiment.  21  Prem.-Lieut.  5.  6
Summe  87  45  "  E..  6
Zurückrechnung.  Die  pro  28.  Dezem-  W—-p-  3.
ber  pr.  für  die  Dienstpferde  des  Ba-  Zahlmeister  6..  3.
taillons  überhobenen  3  45  Ral
Bleiben  84  45
Hafer.  Heu.  Stroh.
Vorstehende:  Ler.  [Kar.]  Gr.  Ztr.  Kgr  Gr.  Ztr.  Kgt.  Gr.
84  Vierundachtzig  schwere  Rationen  mit  9  24  600226  0.00  247  000
45  Fünfundvierzig  leichte  -  -...........  4»25.000117J500128750
in Summe mit  1349  600|3  13  500  4  25  750

sind  von  der  Gemeinde  N

den  ..

.  8)

 

 

 

 

 

 

 

richtig  verabreicht  worden.
18..

P.  P.

Major  und  Bataillons-Kommandeur.
        <pb n="189" />
        151

kunsquvmmong.  guoliuzu  qun  zololg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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        <pb n="190" />
        —  152  —
Beilage  A.  4.

Quartierbescheinigung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß  die  Gemeinde  D.  .  .  .  .  .  .  .  ..  dem  xten  Bataillon  des  .  .  .  ..  Infanterie-Regiments  Nr.    
für  den  Monat  ..  .  ..  .  .  .  .  .  18..  für
Anzahl  der  Anzahl  .  also  auf
guartirrten  C  „der  (Tedes  (Tebes  Monate
Giisstere  harge.  —  erkl.  Ab.]  Bemerkungen.
und  Mem.  ten  treffens)  angs)  gangsschaften.
  Pferde.  9gangs).  kages).
1  Bataillons-Kommandeur,  Majork.
  2  1.2.  1./3.  1
1  Adjutant,  Sekonde  =  Lieutenant
  A.  ..  ..  .  .  .....  ..  .  .  ..  1  1./2.  1./3.  1
1  Sauptmann  kKhK  1  1.2.  1./3.  1
1  ÖHauptmann  .  1  5./2.  1.|3.  5/
1  DPremier-Lieutenant  3.  .  1.-2.  1./3.  1
1  Premier--ieutenant  P.  ..  .  ...  1./2.  1./3.  1
1  ekonde-Lieutenant  W.  1./2.  1.  3.  1
1  Sekonde-Lieutenant  W.  1./2.  1./3.  1
1  SLahlmeisterry.  1/.  1./3.  1
4  sFeldwebel  ..  ..  .  ..  ..  ....  ..  .  ..  1./2.  1./3.  4
1  Portepeefähnrich.  1./2.  1./3.  1
30  Unteroffizietrer  .  ..  1/2.  1./3.  30
2  JUnteroffiziere  ........  ...  .  ...  1./2.  20/2.  1⅝%
3  Unteroffizire  21./2.  1./3.  6(:
700Gemeine  .  .  .  ..  ..  ...  ..  .  .  ..  1./2.  1./3.  700
10  JGemeine  ꝛc.  .........  .  ..  .  .  .  .  1./2.  12./2.  3%
Dienstpferrdde  .  .  .  .
Quartier  nach  Maßgabe  des  §.  9  des  Krigsleistungsgetzes  vom  13.  Juni  1873  gegeben  hat,  sowie
daß  in  der  vorangegebenen  Zeitdauer  der  des  Einrückens  in  D.........  nicht  aber  der  Tag
des  Ausmarsches  mitgerechnet  ist,  auch  unter  der  angegebenen  Zahl  der  Gemeinen  Diener  und

Burschen  der  Offiziere  etc.  sich  nicht  befinden,  wird  hierdurch  pflichtmäßig  bescheinigt.
Die  Bezahlung  des  Quartiers  ist  nicht  erfolgt.
N.  .........  „den  .  .tn  ...  .  .  ..  18..
(I.  S.)

P.  P.
Major  und  Bataillons-Kommandeur.

Anmerkung.
1.  Die  Ouartierbescheinigungen  sind  monatlich  und  zwar  für  jeden  Truppentheil,  Behörde  etc.  besonders  auszustellen.
2.  Sofern  sich  unter  den  Einquartierten  solche  Militärpersonen  befinden,  welche  auf  den  Servis  der  Feldwebel
resp.  Portepeefähnriche  etc.  Anspruch  haben,  ohne  zu  diesen  Chargen  wirklich  zu  gehören,  sind  sie  an  betreffender
Stelle,  getrennt  von  jenen,  aufzuführen.
        <pb n="191" />
        —  153  —
Bellage  A.  5.


Daß  von  der  Gemeinde  N................  dem ................
(Bezeichnung  des  Truppentheils)  am....ten  18..  für
5  Stabsoffiziere  resp.  Hauptleute,  12  Lieutenants,  1  Zahlmeister,  4  Feldwebel  etc.
..........  Kubikmeter Koch-und Wärmeholz und ........... Zentner
..........  Kilogramm  Lagerstroh
verabfolgt  worden  sind,  wofür  keine  Bezahlung  erfolgt  ist,  wird  hiermit  bescheinigt.
N.  .  .  .  ...  ...  den  ten  18...
(L.  S.)  P.  P.

Major  und  Bataillons-Kommandeur.

Reichs-Gesetzbl,  1876.  26
        <pb n="192" />
        Beilage  B.

154

Verzeichniß

der

Lieferungsverbände  (§.  17).

 

 

 

I.  II.  II.

lfd. Nr.  Bundesstaat.  Bezeichnung  der  Lieferungsverbände.

1.  Preußen  mit  Lauenburg. Die  Kreise  und  die  eigene  Kreisverbände  bildenden
Städte.  Für  Lauenburg  sind  besondere  Verbände
  nicht  gebildet.

2.  Bayern.  Die  Bezirke  der  Distriktsverwaltungsbehörden  (Bezirksämter
  und  unmittelbare  Magistrate).

3.  Sachsen  (Königreich).  Die  amtshauptmannschaftlichen  Bezirke  und  die
eigene  Bezirke  bildenden  Städte.

4.  Württemberg.  Die  Oberamtsbezirke  und  der  Stadtdirektionsbezirk
Stuttgart.

5.  Baden.  Die  Amtsbezirke.

6.  Hessen.  Die  Krreise.

7.  Mecklenburg.  Schwerin.  Besondere  Verbände  sind  nicht  gebildet.

8.  Sachsen-Weimar.  Die  Verwaltungsbezirke.

9.  Mecklenburg-  Strelitz  Besondere  Verbände  sind  nicht  gebildet.

10.  Oldenburg.  Das  Herzogthum  Oldenburg,  das  Fürstenthum
Lübeck,  das  Fürstenthum  Birkenfeld.

11.  Braunschweig.  Die  Kreiskommunalverbände.

12.  Sachsen-Meiningen.  Die  Kreise.

13.  Sachsen-Altenburg.  Die  Losungsbezirke  Altenburg,  Schmölln  und  Roda.

14.  Sachsen-Koburg-  Gotha.  Die  Kreise.

15.  Anhalt.  Die  Kreise.

16. Schwarzburg-Rudolstadt.  Besondere  Verbände  sind  nicht  gebildet.

17.  Schwarzburg-Sondershausen.  Der  unterherrschaftliche  Landestheil  und  der  oberherrschaftliche
  Landestheil.

18.  Waldeck.  Die  Kreise.

19.  Reuß  älterer  Linie.  Die  Stadt  Greiz,  die  Stadt  Zeulenroda,  das  platte

Land.

20  Reuß  jüngerer  Linie.  Die  Landrathsamtsbezirke.

21  Schaumburg-Lippe.  Besondere  Verbände  sind  nicht  gebildet.

22  Lippe.  Desgleichen.

23  Lübeck.  Desgleichen.

24  Bremen.  Desgleichen.

25.  Hamburg.  Desgleichen.

26  Elsaß-Lothringen.  Die  Kreise.
        <pb n="193" />
        —  166  —
Beilage  C.

Verzeichniß

der

in  den  einzelnen  Bundesstaaten  hinsichtlich  der  Kriegsleistungen  der  Gemeinden  (§§.  3—15)

zuständigen  Behörden  für:  die  Entgegennahme  der  Anmeldung  von  Vergütungsansprüchen

(§§.  20,  22),  die  Feststellung  der  zu  gewährenden  Vergütungen  (§.  33),  die  Entscheidung

über  Beschwerden  gegen  die  Feststellungsverfügungen  (§.  33)  und  die  Ausstellung  von
Anerkenntnissen  (§.  20).

 

 

I.  II.  III.  IV.  V.  VI.

lfd.Nr.  Die  Anmeldung  der    Ueber  etwaige  

  Ansprüche  und  die  zu  Die  Prüfung  und  Beschwerden  9  Die

      gegen Anerkenntnisse

deren  Begründung  Feststellung  der      

Bundesstaat.  beizubringend    die  Feststellungs-

  beizubringenden  Ansprüche  erfolgt    wird  werden  ausgestellt

  Beweisstücke  haben  b  verfügungen  wird  

  entgegenzunehmen  durch  entschieden  durch  durch

1.  Preußen  In  den  ProvinzenDie  Regierungen  Die  Königlichen  Die  Regierungen

mit  Preußen,  Pommern,(Landdrosteien),  im  Ministerien  des  In-  (Landdrosteien)  bezw.

Lauenburg.  Brandenburg,  Schle.  Herzogthum  Lauen.  nern  und  des  Krie-  das  Landrathsamt  zu

sien,  Posen  und  Sachsen  burg  das  Landraths-  ges  bezw.  das  Mi- Ratzeburg.
die  Magistrate  in  den  amt  zu  Ratzeburg.  nisterium  für  Lauen-Städten,
  die  Landräthe  burg.

auf  dem  platten  Lande.

In  der  Provinz
Schleswig-  Holstein  die
Bürgermeister  in  den
Städten,  die  Hardesund
  Kirchspielvögte  auf
dem  platten  Lande.

In  der  Provinz  Hannover
  die  Magistrate
in  den  selbständigen
Städten,  die  Amtshauptmänner
  in  den
Amtsbezirken.

In  der  Provinz
Hessen-  Nassau  die  Amtmänner
  im  Regierungsbezirk
  Wiesbaden,  die
Landräthe  im  Regierungsbezirk
  Kassel.
        <pb n="194" />
        I.  II.  III.  IV.  V.  VI.

lfd. Nr.  Die  Anmeldung  der    Ueber  etwaige  

  Ansprüche  und  die  zu  Die  Prüfung  und  Beschwerden  gegen  Die  

  Bundesstaat  deren  Begründung  Feststellung  der  die  Feststellungs-  Anerkenntnisse

  beizubringenden  Ansprüche  erfolgt      werden  ausgestellt

  verfügungen  wird

Beweisstücke  haben  durch  durch

entgegenzunehmen  entschieden  durch

In  der  Provinz
Westfalen  die  Bürgermeister
  in  den  Städten,
die  Amtmänner  auf  dem
platten  Lande.

In  der  Rheinprovinz
die  Bürgermeister.

In  den  Hohenzollernschen
  Landen  die  Ortsbehörden.


Im  Herzogthum
Lauenburg  die  Landvögte.


2.  Bayern.  Die  Distrikts-  Ver- Die  Kreisregierun-  Das  Königliche  Die  Kreisregiewaltungsbehörden

  (Be-  gen  bezw.  bei  densel- Staatsministerium  rungen  bezw.  bei

zirksämter  und  unmit-  ben  zu  bildende  beson-  des  Innern  und  das  denselben  zu  bildende

telbare  Magistrate).  dere  Kommissionen.  Königliche  Kriegsmi-  besondere  Kommissionen.
nisterium.

3.  Sachsen  Die  Amtshaupt.  Die  Kreishaupt-  Das  Königliche  Die  Kreishaupt-(Königreich).

  mannschaften,  in  den mannschaften  unter  Kriegsministerium.  leute.

Städten  Dresden,  Leip- Hinzutritt  besonderer
zig  und  Chemnitz  beson.  Kommissare.
dere  Kommissare.

4.  Württemberg.  Die  Oberämter.  Die  Kreisregie  Das  Königliche  Die  Kreisregierungen.
  Ministerium  des  In-    rungen.

5.  Baden.  Die  Bezirksämter.  Eine  besondere  Das  Großherzog-  Eine  besondere
Kommission des  Groß-  liche  Ministerium  des  Kommission  des
herzoglichen  Ministe- Innern.  Großherzoglichen
riums  des  Innern.  Ministeriums  des

Innern.

6.  Hessen.  Die  Kreisämter.  Einen  Kommissar Das  Großherzog-  Einen  Kommissar
des  Großherzoglichen  liche  Ministerium  des des  Großherzoglichen
Ministeriums  des  Innern.  Ministeriums  des
Innern.  Innern.

7.  Mecklenburg-  Die  Kommissare  der  Das  Großherzog- Das  Großherzog- Das  Großherzog-Schwerin.

  12  Landwehr  -  Kom-  liche  Ministerium  des  liche  Staatsministe-  liche  Ministerium  des
pagniebezirke.  Innern.  rium.  Innern.
        <pb n="195" />
        157

 

 

I.  II.  III.  IV.  V.  VI.
Lfd.Nr.  Die  Anmeldung  der    Ueber  etwaige  die
Ansprüche  und  die  zu  Die  Prüfung  und    Die
deren  Begründung  Feststellung  der  Beschwerden  gegen  Anerkenntnisse
Bundesstaat.  beizubringenden  Ansprüche  erfolgt  die  Feststellungs-  ausgestellt  
  Ansprüche  erfolgt      werden  ausgestellt
  Beweisstücke  haben      verfügungen  wird    
  entgegenzunehmen  durch  entschieden  durch  durch
8. Sachsen-Weimar.  Die  Bezirksdirek-  Die  Bezirksdirek- Das  Großherzog-  Das  Großherzogtoren.
  toren.  liche  Staatsministe-  liche  Staatsministerium,
  Departement  rlum,  Departement
des  Innern.  des  Innern.
9. Mecklenburg-  Die  Kreiskommis-  Die  Großherzog-  Das  Großherzog-  Die  Großherzog-Strelitz.
  sariate.  liche  Landesregierung.  liche  Staatsministe-  liche  Landesregierium.
  rung.
10.  Oldenburg.  Die  Verwaltungs-  Das  Großherzog-  Das  Großherzog-  Das  Großherzogämter
  und  die  Ma- liche  Staatsministe-  liche  Staatsministe-  liche  Staatsministegistrate
  der  Städte  rium,  Departement  rium.  rium,  Departement
1. Klasse;  im  Fürsten-  der  Justiz;  in  den  der  Justiz  bezw.  die
thum  Birkenfeld  die  Fürstenthümern  Lü-  Regierungen zu  Eutin
Bürgermeistereien.  beck  und  Birkenfeld  und  Birkenfeld.
die  Regierungen  zu
Eutin  und  Birkenfeld.
11  Braunschweig.  Die  Kreisdirektionen,  Das  Herzogliche  Das  Herzogliche  Das  Herzogliche
Finanzkollegium.  Staatsministerium. Finanzkollegium.
12. Sachsen-Meiningen.  Die  Landräthe.  Das  Herzogliche  Das  Herzogliche  Das  Herzogliche
Staatsministerium,  Staatsministerium. Staatsministerium,
Abtheilung  des  In-  Abtheilung  des  Innern.
  nern.
13. Sachsen-Altenburg.  Die  Kreishauptleute  Das  Herzogliche  Das  Herzogliche  Das  Herzogliche
  Ministerium,  Abthei-  Ministerium.  Ministerium,  Ablung
  des  Innern.  theilung  des  Innern.
14. Sachsen-Koburg-  Die  Landrathsämter.  Eine  besondere  Das  Herzogliche  Das  Herzogliche
Gotha.  Kommission.  Staatsministerium.  Staatseministerium.
15.  Anhalt.  Die  Kreisdirektionen.  Die  Herzogliche  Re-  Das  Herzogliche  Die  Herzogliche
gierung,  Abtheilung  Staatsministerium.  Regierung,  Abtheides
  Innern.  lung  des  Innern.
16.  Schwarzburg-Rudol-  Die  Landrathsämter.  Die  Landraths- Das  Fürstliche  Mi- Das  Fürstliche  Mistadt.
  ämter.  nisterium.  nisterium.
17. Schwarzburg  Son- Die  Landräthe.  Die  Landräthe.  Das  Fürstliche  Mi-Das  Fürstliche  Misondershausen.
  nisterium,  Abtheilung  nisterium,  Abtheilung
des  Innern.  des  Innern.
        <pb n="196" />
        158

 

 

I.  II.  III.  IV.  V.  VI.

Lfd.Nr.  Die  Anmeldung  der  Die  Prüfung  und  Ueber  etwaige  Die

  Ansprüche  und  die  zu  Beschwerden  gegen

  deren  Begründung  Feststellung  der    Anerkenntnisse

Bundesstaat.      die Feststellungs-

  beizubringenden  Ansprüche  erfolgt      werden  ausgestellt

Beweisstücke  haben    verfügungen  wird  

  entgegenzunehmen  durch  entschieden  durch  durch

18.  Waldeck.  Die  Kreisamtmänner. Die  Kreisamtmän-  Den  Landesdirek-  Den  Landesdirekner.

  tor.  tor.

19. Reuß  älterer  Linie.  Das  Fürstliche  Land-  Das  Fürstliche  Die  Fürstliche   DLan- Die  Fürstliche  Lanrathsamt.
  Landrathsamt.  desregierung.  desregierung.

20. Reuß  jüngerer  Linie,  Die  Landrathsämter.  Eine  besondere  Das  Fürstliche  Mi- Das  Fürstliche  Mi-Kommission.

  nisterium.  nisterium.

21. Schaumburg-Lippe.  Die  Aemter  und  Ma- Eine  besondere  Die  Fürstliche  Re- Die  Fürstliche  Registrate.
  Kommission.  gierung.  gierung.

22.  Lippe.  Die  Aemter  und  Ma-  Die  Fürstliche  Re-  Das  Fürstliche  Ka-  Die  Fürstliche-  Registrate.
  gierung.  binetsministerium.  gierung.

23.  Lübeck.  Die  Militärkommis-  Die  Militärkom.  Den  Senat.  Den  Senat.
sion  des  Senats.  mission  des  Senats.

24.  Bremen.  Die  Zentral-Quar-  Die  Zentral-Ouar-  Den  Senat.  Die  Militärkomtierdeputation.
  tierdeputation.  mission  des  Senats.

25.  Hamburg.  Die  Finanzdeputa-  Die  Finanzdeputa- Den  Senat.  Die  Finanzdepution;
  in  der  Landherr-  tion.  tation.
schaft  Ritzebüttel  der
Amtsverwalter.

26. Elsaß-Lothringen.  Die  Kreisdirektoren  Die  Bezirkspräsi- Den  Oberpräsi-  Die  Bezirkspräsibezw.
  die  Polizeidirek-  denten.  denten.  denten.

 

 

toren.
        <pb n="197" />
        —  159  —

Staat:  Beilage  D.
Verwaltungsbezirk:
Gemeinde:
Liquidation
über

Vergutungen  für  Kriegsleistungen  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  129  ff.)  aus  Reichsfonds  zu  gewähren  sind,

 

für  den
Monat  ..  18 ..
1. 2.  3.  4.  5.
Nr.  Bezeichnung  Zeitpunkt  Betrag
der  des  3  und    der  Bemerkungen.
Be-    Zeitdauer  der  
läge.  Gegenstandes  der  Leistung.  Leistung.  Vergütung.

 

Mark.  Pf.

 

 

 

 

 

 

(Ort  und  Datum.)

(Unterschrift  der    Behörde  welche  die  Liquidation  aufgestellt  hat
Spalte  III.  der  Beilage  C.  —).

Daß  in  die  vorstehende  Liquidation  nur  solche  Kosten  aufgenommen  worden  sind,  welche  nach
dem  Gesetze  vom  13.  Juni  1873  dem  Reiche  zur  Last  fallen,  wird  hierdurch  bescheinigt.
(Ort  und  Datum.)
(Unterschrift  der  feststellenden  Behörde  —  Spalte  IV.  der  Beilage  C.  —).

Nach,  den  Belägen,  sowie  in  calculo  geprüft
  und mit
.....  Mark...  .  .  Pf.  (buchstäblich  etc.)
richtig  befunden.  N.  N.

(Amtskarakter.  )
        <pb n="198" />
        —  160  —
Beilage  E.

Staat:

Vergütungsanerkenntniß
für  die
Gemeinde  N............

Auf  Grund  der  von  der  (Bezeichnung  der  Behörde  —  Spalte  IV.  der  Beilage
  C.)  festgestellten  Liquidation  über  gewährte  (Bezeichnung  des  Gegenstandes
der  Leistung)  wird  in  Gemäßheit  des  §.  20  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen
vom  13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129  ff.)  hierdurch  anerkannt,  daß
die  Gemeinde  N........  im  (Verwaltungsbezirk)
1.  für  Naturalverpflegung  von.......  Mann  auf  .  .  .  ..  .  Tage  einschließlich
  (ausschließlich)  des  Brotes..........  Mark  .  .  ...  Pf.
2.  für  Lieferung  von  Marschfourage,  nämlich
..  ...  Hafer  ..  .  ..  Mark  ..  .  .  .  Pf.

 

zusammen  .  Mark  ..  ..  .  Pf.

(buchstäblich  etc.)  nebst  4  Prozent  Zinsen  vom  1ten  ..  ..  18...  ab
aus  der  Reichs-Hauptkasse  zu  fordern  hat.  

(L. S.) (Unterschrift der zuständigen Behörde—Spalte VI.
der Beilage C.—).

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchbruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="199" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  II.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Telegraphenbeamten.  S.  161.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Außerkurssetzung  von  Scheidemünzen  der  Thalerwährung.  S.  162.

 

 

 

(Nr.  1131.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Telegraphenbeamten.  Vom  3.  April
1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  der  §§.  3  und  7  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869,  betreffend
  die  Kautionen  der  Bundesbeamten  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),  nach  Einvernehmen
  mit  dem  Bundesrath,  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  was  folgt:

Die  Ober-Postdirektionen  sind  ermächtigt,  Telegraphenbeamten,  welche  in
Folge  der  Vereinigung  des  Telegraphenwesens  mit  der  Postverwaltung  eine  mit

Kautionspflicht  beziehentlich  mit  höherer  Kautionspflicht  verbundene  Dienststellung
erhalten  und  die  für  diese  Stellung  erforderliche  Kaution  auf  einmal  zu  beschaffen
  außer  Stande  sind,  die  nachträgliche  Beschaffung  der  Kaution  durch
Ansammlung  von  angemessenen  Gehaltsabzügen  zu  gestatten.

Die  Ansammlung  und  Aufbewahrung  dieser  Gehaltsabzüge  geschieht  gemäß
  Artikel  6  der  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  den  Verwaltungen
der  Post,  der  Telegraphen  und  des  Eichungswesens  angestellten  Beamten,  vom
29.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  285).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  April  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs.Gesetzbl.  1876.  27

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  April  1876.
        <pb n="200" />
        —  162  —

(Nr.  1132.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  von  Scheidemünzen  der
Thalerwährung.  Vom  12.  April  1876.

Auf  Grund  des  Artikels  8  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-  Gesetzbl.
S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:

§.  1.

Die  ½  Groschenstücke  der  Thalerwährung,  die  1/30,  1/15, 1/12  Thalerstücke  und
alle  übrigen,  auf  nicht  mehr  als  1/12  Thaler  lautenden  Silberscheidemünzen  der
Thalerwährung,  welche  noch  gegenwärtig  gesetzliche  Zahlungsmittel  sind,  gelten
vom  1.  Juni  1876  ab  nicht  ferner  als  gesetzliche  Zahlungsmittel.

Es  ist  daher  vom  1.  Juni  1876  ab,  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten
  Kassen,  niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§.  2.

Die  im  Umlauf  befindlichen,  in  dem  §.  1  bezeichneten  Münzen  werden  in
der  Zeit  vom  1.  Juni  bis  31.  August  1876  von  den  durch  die  Landes-Zentralbehörden
  zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  diese  Münzen
geprägt  haben,  oder  in  deren  Gebiet  dieselben  gesetzliches  Zahlungsmittel  sind,
nach  dem  in  Artikel  15  Nr.  3  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  festgesetzten
Werthverhältnisse  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  sowohl  in  Zahlung  genommen,
  als  auch  gegen  Reichs-  oder  Landesmünzen  umgewechselt.

Nach  dem  31.  August  1876  werden  derartige  Munzen  auch  von  diesen
Kassen  weder  in  Zahlung  noch  zur  Umwechselung  angenommen.

§.  3.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,
  imgleichen  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  12.  April  1876.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="201" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  12.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen.
S.  168.

 

 

 

(Nr.  1133.)  Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
auf  Eisenbahnen.  Vom  25.  Februar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  Eisenbahnwagen,  in  welchen
Pferde,  Maulthiere,  Esel,  Rindvieh,  Schafe,  Ziegen  oder  Schweine  befördert
worden  sind,  nach  jedesmaligem  Gebrauche  einem  Reinigungsverfahren  (Desinfektion)
  zu  unterwerfen,  welches  geeignet  ist,  die  den  Wagen  etwa  anhaftenden
Ansteckungsstoffe  vollständig  zu  tilgen.

Gleicherweise  sind  die  bei  Beförderung  der  Thiere  zum  Futtern,  Tränken,
Befestigen.  oder  zu  sonstigen  Zwecken  benutzten  Geräthschaften  zu  desinfiziren.

Auch  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Rampen,  welche  die  Thiere  beim
Ein-  und  Ausladen  betreten  haben,  sowie  die  Vieh-  Ein-  und  Ausladeplätze
und  die  Viehhöfe  der  Eisenbahnverwaltungen  nach  jeder  Benutzung  zu  desinfiziren
  sind.  §. 2

Die  Verpflichtung  zur  Desinfektion  liegt  in  Bezug  auf  die  Eisenbahnwagen
und  die  zu  denselben  gehörigen    Gerätschaften  (§.  1  Abs.  1  und  2)  derjenigen
Eisenbahnverwaltung  ob,  in  deren  Bereich  die  Entladung  der  Wagen  stattfindet.
Erfolgt  die  letztere  im  Auslande,  so  ist  zur  Desinfektion  diejenige  deutsche  Eisenbahnverwaltung
  verpflichtet  deren  Bahn  von  den  Wagen  bei  der  Rückkehr  in
das  Reichsgebiet  zuerst  berührt  wird.

Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  berechtigt,  für  die  Desinfektion  eine  Gebühr
  zu  erheben.

§.  3.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  der  durch  die  §§.  1  und  2
festgesetzten  Verpflichtung  für  den  Verkehr  mit  dem  Auslande  insoweit  zuzu-Reichs
  ·  Gesetzbl.  1876.  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Mai  1876.
        <pb n="202" />
        —  164  —

lassen,  als  die  ordnungsmäßige  Desinfektion  der  zur  Viehbeförderung  benutzten,
im  Auslande  entladenen  Wagen  vor  deren  Wiedereingang  genügend  sichergestellt
  ist.

Auch  ist  der  Bundesrath  ermächtigt,  Ausnahmen  von  der  gedachten  Verpflichtung
  für  den  Verkehr  im  Inlande  zuzulassen,  jedoch  für  die  Beförderung
von  Rindvieh,  Schafen  und  Schweinen  nur  innerhalb  solcher  Theile  des  Reichsgebietes,
  in  welchen  seit  länger  als  drei  Monaten  Fälle  von  Lungenseuche  und
von  Maul-  und  Kläuenseuche  nicht  vorgekommen  sind.

§.  4.

Die  näheren  Bestimmungen  über  das  anzuordnende  Verfahren,  über  Ort
und  Zeit  der  zu  bewirkenden  Desinfektionen,  sowie  über  die  Höhe  der  zu  erbebenden
  Gebühren  werden  auf  Grund  der  von  dem  Bundesrath  aufzustellenden
Normen  von  den  Landesregierungen  getroffen.

§.  5.

Im  Eisenbahndienste  beschäftigte  Personen,  welche  die  ihnen  nach  den  auf
Grund  dieses  Gesetzes  erlassenen  Bestimmungen  vermöge  ihrer  dienstlichen  Stellung
  oder  eines  ihnen  ertheilten  Auftrages  obliegende  Pflicht  der  Anordnung,
Ausführung  oder  Ueberwachung  einer  Desinfektion  vernachlässigen,  werden  mit
Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark,  und  wenn  in  Folge  dieser  Vernachlässigun
Vieh  von  einer  Seuche  ergriffen  worden,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  oder  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  sofern  nicht  durch  die  Vorschriften
  des  Strafgesetzbuches  eine  der  Art  oder  dem  Maße  nach  schwerere  Strafe
angedroht  ist.  §. 6.

Der  §.  6  des  Gesetzes  vom  7.  April  1869,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest
  betreffend,  (Bundes-Gesetzbl.  S.  105)  ist  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Februar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="203" />
        —  165  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  13.

Juhalt:  Erlaß,  betreffend  das  oberste  Militärgericht  für  Marinesachen.  S.  165.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Erweiterung  von  Festungsanlagen.  S.  165.

 

 

 

(Nr.  1134.)  Erlaß,  betreffend  das  oberste  Militärgericht  für  Marinesachen.  Vom  23.  Mai  1876.

Auf  Ihren  Bericht  vom  14.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  in  Marinejustizsachen
  das  oberste  Militärgericht  die  Bezeichnung  „Generalauditoriat  der  Kaiserlichen
  Marine“  und  der  Vorsteher  deselben  die  Benennung  „Generalauditeur
der  Kaiserlichen  Marine"“  zu  führen  hat.

Berlin,  den  23.  Mai  1876.  
Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

  

An  den  Reichskanzler.
(Nr.  1135.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  von  Festungsanlagen.  Vom  7.  Juni
1876.

Au  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigenthums

  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  467)  wird  bekannt  gemacht,  daß  die  Erweiterung  der  Festungsanlagen

  von  Wesel  beziehungsweise  ihrer  Rayons  in  Aussicht  genommen  ist.
Berlin,  den  7.  Juni  1876.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
Relchs-Gesetzbl.  1876.  29
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juni  1876.
        <pb n="204" />
        <pb n="205" />
        —  167  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  14.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  167.

 

 

(Nr.  1136.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
  Vom  13.  Juni  1876.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  ist

von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser,  Könige  von  Preußen
der  Präsident  des  Reichskanzler-Amts,  Staatsminister  Hofmann,

an  Stelle  des  aus  dem  Reichsdienste    geschiedenen    Präsidenten  des
Reichskanzler-Amts,  Staatsministers  Dr.Delbrück,

zum  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath  ernannt  worden.
Berlin,  den  13.  Juni  1876.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).

Reichs-Gesetzbl.  1876.  30
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1876.
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        —  169  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 15.

 





 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Luxemburg  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes.
S.  169.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Anthell  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage  des
steuerfreien  Notenumlaufs.  S.  170.

 

(Nr.  1137.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Luxemburg  wegen  gegenseitigen
  Markenschutzes.  Vom  14.  Juli  1876.

Zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  ist  durch  Auswechselung  von  Erklärungen
  der  beiderseitigen  Regierungen  eine  Uebereinkunft  dahin  getroffen  worden,

daß  in  Bezug  auf  die  Bezeichnung  der  Waaren  oder  der  Verpackung
der  letzteren,  sowie  bezüglich  der  Fabrik-  oder  Handelsmarken  die  Angehörigen
  des  Deutschen  Reichs  in  Luxemburg  und  die  lugemburgischen
Saatsangehörigen  im  Deutschen  Reiche  denselben  Schutz  wie  die  eigenen
Angehörigen  genießen  sollen,  daß  ferner  die  Angehörigen  des  einen
Landes,  um  in  dem  anderen  ihren  Marken  den  Schutz    zu  sichern,  nach
Maßgabe  der  in  diesem  Lande  durch  die  Gesetze  oder  Verordnungen  vorgeschriebenen
  Bedingungen  und  Förmlichkeiten  die  Hinterlegung  ihrer
Marken,  und  zwar  in  Luxemburg  bei  dem  Bezirksgericht  in  Luxemburg,
zu  bewirken  haben.  Die  Uebereinkunft  soll  vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung
  an  in  Anwendung  treten.
Dies  wird  mit  Bezug  auf  §.  20  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom
30.  November  1874  hierdurch  veröffentlicht.

Berlin,  den  14.  Juli  1876.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.

 

Reichs-Gesetzbl.  1876.  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1876.
        <pb n="208" />
        —  170  —

(Nr.  1138.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  Vom  23.  Juli  1876.

Nachdem  die  Landgräflich  hessische  konzessionirte  Landesbank  in  Homburg
v.  d.  H.  auf  das  Recht    zur  Ausgabe  von  Banknoten  mit  dem  24.  April  d.  J.
verzichtet  hat,  ist  der  dieser  Bank  nach  Ziffer  11  der  Anlage  zu  §.  9  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  zustehende  Antheil  an  dem
Gesamtbetrage    des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs  mit  159.000  Mark
nach  §.  9  Absatz 2  des  Bankgesetzes      mit  dem  gedachten  Zeitpunkte
  dem  Antheile  der  Reichsbank  zugewachsen.    Dieser

Antheil  hat  sich  sonach  von  dem  in  der  Bekanntmachung  vom

April  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  124)  nachgewiesenen  Betrage

  von  272.561.000
auf  272.720.000  Mark
erhöht.

Berlin,  den  23.  Juli  1876.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="209" />
        —  171

Reichs-Gesetzblatt.

 

No. 16.

 

Inhalt:  Uebereinkunft  mit  Rußland  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  Marienburg

und  Warschau.  S.  171.

 

Nr.  1139.)  Convention  entre  I'Allemagne
et  la  Russie  concernant  T’établissement
  d'un  chemin  de  fer
reliant  Marienbourg  et  Varsovie.

  Du  22/10  Avril  1876.

Sa  Majestée  IEmpereur  d’Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  I’Empire
Germanique,  et  Sa  Majestée  IEmpereur
de  toutes  les  Russies,  animés  du  deésir
de  favoriser  le  développement  du
commerce  et  du  trafic  entre  les  deux
Empires  par  Détablissement  d’'un  chemin
  de  fer  reliant  Marienbourg  et
Varsovie  ont  nommé  des  plénipotentiaires
  à  Peffet  de  régler  d’un  commun
accord  les  qduestions  résultant  de  cette
nouvelle  voie  ferrée,  savoir:

Sa  Majesté  1°’Empereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:
le  Sieur  Paul  Amédée  Gustave
  Reichardt,  Son  conseiller
  actuel  de  Légation.
le  Sieur  Louis  Brefeld,  Son
Conseiller  intime  de  régence,

le  Sieur  Auguste  Otton  Henri
CharlesJaecehnigen,  Sonconseiller
  intime  des  finances;
Meichs-Gesetbl.  1876.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juli  1876.

(Uebersetzung.)
(Nr.  1139.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen
  Reiche  und  Rußland  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
  zwischen  Marienburg  und
Warschau.  Vom  22./10.  April  1876.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  Kaiser  von  Rußland,  von  dem
Wunsche  geleitet,  die  Entwickelung  des
Handels  und  Verkehrs  zwischen  beiden
Reichen  durch  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
  zwischen  Marienburg
und  Warschau  zu  fördern,  haben  zu  dem
Zwecke  der  Regelung  der  auf  diese  neue
Eisenbahnverbindung  bezüglichen,  eine
gemeinschaftliche  Feststellung  erfordernden
Verhältnisse  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrath
  Paul  Amadeus
Gustav  Reichardt,
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath
  Ludwig  Brefeld
und
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath
  August  Otto  Heinrich
Carl  Jaehnigen;
32
        <pb n="210" />
        et
Sa  Majesté  l'Empereur
toutes  les  Russies:
le  Sieur  Sylvestrel.wowsky,
Son  Conseiller  d'’Etat  actuel,
le  Sieur  Hippolite  de  Pistohlkors.
  Son  Conseiller  d’Etat
actuel,
le  Prince  Basile  Dolgoroukoff,
  Son  chambellan,
le  Sieur  Nicolas  de  Pfeiffer,
Son  Colonel  d'Etat-major,
Ie  Sieur  Ferdinand  Rydzewsky,
  Son  Ingénicur  Conseiller
  de  College,
Ie  Sieur  Emanuel  Moukhanow,
  Son  Conseiller  aulique,
lesquels  sont  convenus,  sous  réserve
de  la  ratification,  des  articles  suivants:

de

Article  1.

Le  Gouvernement  russe  a  accordeée
à  une  scciété  d’actionnaires  domicilice
en  Russie  et  formée  en  vertu  des  statuts
  approuwés  par  ce  Gouvernement
(Compagnie  du  chemin  de  fer  de  la
Vistule)  le  droit  pour  la  construction
et  Texploitation  du  chemin  de  fer
entre  Powel.  (par  Varsovie)  et  la
frontière  de  Prusse,  pres  de  Mlawka,
et  le  Gouvernement  prussien  a  accordé
à  une  socicte  Tactionnaires  domiciliée
een  Prusse  (Marienbourg-  Mlawkaer
Eisenbahn-Gesellschaft)  la  concession
bour  la  construction  et  Texploitation
du  chemin  de  ter  qui  sera  tracc  de
Marienbourg  à  la  frontière  de  Russie
Pour  se  réunir  au  chemin  de  fer  russe
Susindiqué.

Artiele  2.

Le  point  de  jonction  des  deux
chemins  russe  et  prussien  et  le  rac-172

  —

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Rußland:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Staatsrath
  Sylvester  Lwowsky,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Staatsrath
  Hippolit  von  Pistohlkors,

Allerhöchstihren  Kammerherrn  Fürsten
  Basil  Dolgoroukoff,
  Allerhöchstihren  Obersten  im  Generalstabe
  Nicolas  von  Pfeiffer,
Allerhöchstihren  Kollegienrath  und
Ingenieur  Ferdinand  Rydzewsky
  und
Allerhöchstihren  Hofrath  Emanuel
Moukhanow,
welche,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,
  über  die  nachstehenden  Artikel
übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Seitens  der  russischen  Regierung  ist
die  Berechtigung  zum  Bau  und  Betriebe
einer  Eisenbahn  zwischen  Kowel  über
Warschau  und  der  preußischen  Grenze  in
der  Nähe  von  Mlawka  an  eine  in  Rußland
  domizilirte  und  in  Gemäßheit  der
von  der  gedachten  Regierung  genehmigten
  Statuten  errichtete  Aktiengesellschaft
(„Gesellschaft  der  Weichsel-Eisenbahn“
ertheilt  worden,  während  die  preußische
Regierung  die  Konzession  zum  Bau  und
Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Marienburg
  bis  zur  russischen  Grenze  zum  Anschluß
  an  die  bezeichnete  russische  Bahn
an  eine  in  Preußen  domizilirte  Aktiengesellschaft
  „Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahngesellschaft“)
  ertheilt  hat.

Artikel  2.

Der  Anschlußpunkt  der  bezeichneten
preußischen  und  russischen  Bahn  und  die
        <pb n="211" />
        cordement  de  ces  chemins,  soit  en
blan,  soit  en  profil,  seront  déterminés
ber  les  deux  Gouvernements  ’apres
es  Pprojets  redigés  de  concert  par  les
ingenieurs  des  deux  pays.

Toutes  les  autres  dispositions  concernant
  le  tracé  du  chemin,  ainsi  due
Templacement  des  stations  à  P’intcrieur
de  chaque  territoire,  demeurent  réser-VGes
  à  I’appréciation  et  à  la  décision
de  chacune  des  Hautes  Parties  contractantes.


Article  3.

Les  voies  ferrées  et  leurs  dependances,
  ainsi  que  les  moyens  de  trans-Port
  seront  organisés  de  part  et  d’autre
  de  manière  à  assurer  l'exploitation
  par  locomotives.

Article  4.

La  largeur  de  la  voie  entre  les
bords  intérieurs  des  rails  sera  sur  le
territoire  prussien  de  un  metre  quatre
  cent  trente  cing  millimetres  et
sur  le  territoire  russe  de  cindq  pieds
(mesure  anglaise).

Article  5.
Les  Uisitions  de  terrains  seront
effectuses  de  prime-abord  pour  deux

voies;  quant  à  la  construction  de  la.
seconde  voie  elle  pourra  étre  ajournée
jusqu'  ce  qdue  la  nécessité  en  aura
GE  te  reconnue  par  Iie  Gouvernement
respectif.

Article  6.

Les  Hauts  Gouvernements  contractants
  auront  scin  de  faire  achever
la  construction  du  chemin  de  fer  sur
leurs  territoires  respectifs  pour  un
terme  aussi  vepproche  due  possible
et  autant  que  faire  se  pourra  simultanêment.


173

Verbindung  derselben  im  Planum  wie
im  Längenprofil  werden  von  beiden  Regierungen
  nach  den  von  Technikern  beider
  Länder  gemeinschaftlich  gefetigten
Vorarbeiten  festgestellt  werden.  Alle
anderen,  die  Richtung  der  Bahn,  sowie
die  Wahl  der  Stationsorte  im  Innern
eines  jeden  Gebietes  betreffenden  Bestimmungen
  bleiben  der  Prüfung  und  Entscheidung
  eines  jeden  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  vorbehalten.

Artikel  3.

Die  fragliche  Eisenbahn  und  deren
Zubehör,  sowie  die  Transportmittel  sollen
von  beiden  Theilen  dergestalt  eingerichtet
werden,  daß  der  Betrieb  mit  Lokomotiven
  gesichert  ist.

Artikel  4.

Die  Spurweite  soll  auf  dem  preußischen
  Gebiete  1  Meter  und  435  Millimeter,
  auf  dem  russischen  Gebiete  5  Fuß
englischen  Maßes)  im  Lichten  der  Schienen

betragen.

Artikel  5.

Die  Grunderwerbungen  sollen  sogleich
  für  ein  Doppelgeleis  bewirkt  werden,
  was  die  Herstellung  des  zweiten
Geleises  betrifft,  so  kann  dasseselbe  bis  dahin
  ausgesetzt  bleiben,  wo  das  Bedürfniß
dazu  von  der  betreffenden  Regierung  anerkannt
  wird.

Artikel  6.

Die  Hohen  kontrahirenden  Regierungen
  werden  dafür  Sorge  tragen,  daß
der  Bau  auf  dem  beiderseitigen  Gebiete
in  thunlichst  kurzer  Frist  und  möglichst
gleichzeitig  vollendet  werde.
        <pb n="212" />
        Les  deux  Gouvernements  se  communiqueront
  réciproquement  les  documents
  constitutifs  des  deux  sociétes
et  qui  sont  mentionnés  dans  Tarticle
Premier  de  la  présente  convention.

Article  7.

Le  changement  de  service  se  fera
à  la  frontière  de  manière  due  Tadministration
  du  chemin  de  ter  prussienne
  et  I’administration  du  chemin
de  fer  russe  établissent  chacune  de
son  cté,  sur  son  territoire  pres  de
Ia  frontière  une  station,  et  duc  les
Cconvois  prussiens  sur  la  voie  plus
étroite  prussienne  entrent  dans  la
station  russe  et  les  convois  russes  sur
la  voie  plus  large  russe  entrent  dans
Ia  station  prussienne.

Article  8.

La  construction,  Pentretien  et  la
surveillance  de  la  voie  plus  large  sur
le  territoire  prussien  entre  la  frontière
  et  la  station  prussienne  sera  à
la  charge  de  T’administration  prussienne;
  la  construction,  Uentretien  et
la  surveillance  de  la  voie  plus  étroite
sur  le  territoire  russe  entre  la  station
russe  et  la  frontière  sera  à  la  charge
de  Tadministration  russe.  Pour  le
Parcours  et  PTusage  de  ces  deux  parties
  de  chemin  de  fer  les  administrations
  prussienne  et  russe  ne  payeront
  Tune  à  autre  aucune  indemnité.

Article  9.

Sauf  le  droit  de  souverasineté  et
de  surveillance  des  Hauts  Gouvernements
  contractants  sur  les  parties  du
chemin  de  fer  situées  dans  leurs  territoires
  respectifs  et  sur  Texploitation
de  ces  lignes,  les  administrations  ex-Ploitant
  le  chemin  de  fer  resteront
soumises  quant  au  service  des  trains

174

Die  beiden  Regierungen  werden  Sich
gegenseitig  die  in  dem  ersten  Artikel  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  erwähnten

Urkunden,  betreffend  die  Errichtung  resp.
Konzessionirung  der  beiden  Eisenbahngesellschaften,
  mittheilen.

Artikel  7.

Der  Betriebswechsel  soll  an  der  Grenze
stattfinden  in  der  Weise,  daß  die  preußische
und  die  russische  Eisenbahnverwaltung
jede  für  sich  einen  besonderen  Endbahnhof
  in  der  Nähe  der  Grenze  auf  ihrem
Gebiete  anlegen,  und  die  preußischen
Bahnzüge  auf  dem  schmäleren  preußischen
Geleise  in  den  russischen  Bahnhof,  die
russischen  Züge  auf  dem  breiteren  russischen
Geleise  in  den  preußischen  Bahnhof  einfahren.


Artikel  8.

Der  Bau,  die  Unterhaltung  und  die
Beaufsichtigung  des  breiteren  Geleises
auf  preußischem  Gebiete  zwischen  dem
preußischen  Endbahnhofe  und  der  Grenze
liegt  der  preußischen  Verwaltung ob;
der  Bau,  die  Unterhaltung  und  die
Beaufsichtigung  des  schmäleren  Geleises
auf  russischem  Gebiete  zwischen  dem  russischen
  Endbahnhof  und  der  Grenze  liegt
der  russischen  Verwaltung  ob.  Für  das
Befahren  und  die  Benutzung  dieser  beiden
Theile  der  Eisenbahn  sollen  die  preußische
und  die  russische  Verwaltung  eine  der
anderen  keinerlei  Vergütung  zu  zahlen

haben.
Artikel  9.

Unbeschadet  des  Hoheits-  und  Aufsichtsrechts
  der  Hohen  vertragschließenden
Regierungen  über  die  in  ihren  Gebieten
belegenen  Bahnstrecken  und  über  den
darauf  stattfindenden  Betrieb  verbleibt
in  Betreff  des  Fahrdienstes  die  Ausübung
des  Oberaufsichtsrechts  über  die  den  Betrieb
  führenden  Eisenbahnverwaltungen
        <pb n="213" />
        au  droit  de  surveillance  superieure
cxercé  par  le  Gouvernement  du  pays
ou  elles  sont  domiciliées.

Article  10.

Les  Hautes  Parties  contractantes
auront  soin  qu’aux  stations  frontières
les  arrangements  nécessaires  scoient
faits  pour  pouvoir  effectuer  avec  la
moindre  perte  de  temps  et  aux  moindres
  frais  possibles  les  dechargements
et  rechargements  des  waggons  à  marchandises
  néecessités  par  la  différence
de  la  largeur  de  la  voie.

Article  11.

Un  reglement  uniforme  pour  les
signaux  et  tous  les  détails  du  service
sera  concerté  pour  les  stations  frontièöres
  entre  les  administrations  des
deux  chemins  de  fer,  sauf  Tapprobation
  des  autcrités  territoriales  respectives.


Article  12.

Les  deux  Gouvernements  aviseront
aux  moyens  de  régler  le  service  des
convois  de  la  manieère  la  plus  convenable
  et  II8  exerceront  Tinfluence
nécessaire  pour  deéterminer  dans  ce
but  ou  changer  le  service  des  convois.

Article  13.

Les  Hauts  Gouvernements  contractants
  auront  soin  qdue  sur  les  parties
  de  ce  chemin  de  fer  situces  sur
le  territoire  de  Tun  et  de  Lautre,  le
tarif  des  prix  pour  le  transport  des

nnes  et  des  marchandises,  sauf
es  différences  due  la  diversité  de
Texploitation  et  du  commerce  y  ap-Portent,
  soit  aussi  uniforme  que  pos-Sible.

Article  14.

La  disposition  de  la  marche  et  de
Ia  coincidence  des  trains  ainsi  que  le
tarif  des  prix  pour  le  transport  des

175

derjenigen  Regierung,  in  deren  Gebiete
dieselben  ihren  Sitz  haben.

Artikel  10.

Die  Hohen  kontrahirenden  Theile
werden  dafür  sorgen,  daß  in  den  Endbahnhöfen
  die  erforderlichen  Einrichtungen
  getroffen  werden,  um  mit  dem  möglichst
  geringen  Zeit-  und  Kostenaufwande
die  durch  den  Unterschied  der  Spurweite
bedingten  Umladungen  der  Güterwagen
bewirken  zu  können.

Artikel  11.

Für  die  Endbahnhöfe  an  der  Landesgrenze
  soll  zwischen  den  Verwaltungen
der  beiden  Eisenbahnen  unter  Genehmigung
  der  betreffenden  Landesbehörden
ein  übereinstimmendes  Reglement  für
die  Signale  und  alle  Einzelheiten  des
Betriebes  vereinbart  werden.

Artikel  12.

Beide  Regierungen  werden  dafür
Sorge  tragen,  daß  die  Regelung  der
Fahrten  auf  eine  möglichst  zweckmäßige

Weise  geschehe,  und  wollen  auf  entsprechende
  Anordnung  beziehungsweise
Aenderung  des  Fahrplans  hinwirken.

Artikel  13.

Die  Hohen  kontrahirenden  Regierunen
  wollen  darauf  bedacht  sein,  daß  die
Fahr-  und  Frachttarifsätze  auf  den  in  den
beiderseitigen  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken
  thunlichst  in  Uebereinstimmung
gebracht  werden,  soweit  nicht  durch  die
Verschiedenheit  der  Betriebs-  und  Verkehrsverhältnisse
  ein  Anderes  bedingt  wird.

Artikel  14.
Der  Fahrplan,  sowie  der  Fahr-  und
Frachttark  werden  von  jeder  der  beiden
Eisenbahnverwaltungen  für  ihr  Gebiet
        <pb n="214" />
        Personnes  et  des  marchandises  seront
arrötés  par  les  deux  administrations
chacune  pour  son  territoirc  et  communiqucs
  réciproquement  de  méme
duc  les  modisications  Jqui  pourraient
survenir  ultérieurement.

Article  15.

Les  deux  Hautes  Parties  contractantes
  donneront  leurs  soins  et  in-Ssisteront:


1°  à  ce  due  les  administrations  er-Ploitant
  les  lignes  situces  sur
lunc  et  l’autre  partic  des  deux
territoires  organisent  pour  le  service
  des  voyageurs  ainsi  que  pour
le  transport  des  marchandises  autänt
  de  trains  correspondant  à
la  station  frontière  qu  il  sera  nécessaire
  pour  assurer  leur  el-Pédition
  reglementaire;
2à  ce  due  Torganisation  de  trans-Ports

  directs  pour  les  personnes
et  les  marchandises,  sitot  due
les  deux  Hauts  Gouvernements
Considéreront  ces  transports
comme  désirables  dans  Tintérét
du  trafic,  ne  scit  pas  contestée
Par  lesadministrations  dessocictés
mentionnéCes  dans  D’article  premier
de  la  présente  convention.

Article  16.

II  ne  sera  fait  aucune  distinction
entre  les  habitants  des  deux  Empires,
soit  pour  le  prix  des  transports,  scit
hen  le  temps  d’expédition  sauf  les

clais  nécessités  par  les  règlements
de  douane;  Tapplication  de  ces  règlements
  sera  la  méme  pour  les  habitants
des  deux  Empires.

Article  17.

Toutes  les  mesures  de  police  et
de  douane  auxquelles  pourra  donner

176

festgesetzt  umd  ebenso  wie  die  etwaigen
späteren  Abänderungen  der  anderen  Verwaltung
  mitgetheilt  werden.

Artikel  15.

Beide  Hohe  vertragschließende  Theile
verpflichten  sich  ferner,  dahin  zu  wirken
und  darauf  zu  halten:

1.  daß  von  den  betriebsführenden  Verwaltungen
  der  auf  beiderseitigem
Staatsgebiete  belegenen  Bahnstrecken
für  den  Personen-  sowie  für  den
Waarenverkehr  so  viel  auf  der  betreffenden
  Grenzstation  anschließende
Züge  eingerichtet  werden,  als  nothwendig
  sind,  um  deren  reglementsmäßige
  Beförderung  sicherzustellen;

2.

daß  der  Einführung  direkter  Expeditionen
  im  Personen-  und  Güterverkehr,
  sobald  dieselben  im  Interesse
des  Verkehrs  von  beiden  Hohen
Regierungen  als  wünschenswerth
befunden  werden,  seitens  der  Verwaltungen
  der  im  ersten  Artikel
gegenwärtiger  Uebereinkunft  bezeichneten
  Gesellschaften  nicht  widersprochen
  wird.

Artikel  16.

Es  soll  sowohl  in  Betreff  der  Beförderungspreise,
  als  der  Zeit  der  Abfertigung,
  vorbehaltlich  des  durch  die
  Zollvorschriften  bedingten  Aufenthalts,
kein  Unterschied  zwischen  den  Bewohnern
beider  Reiche  gemacht  werden.  Diese
Zollvorschriften  sollen  für  die  Bewohner
beider  Reiche  eine  gleichmäßige  Anwendung
  finden.

Artikel  17.

Alle  polizeilichen  und  zollamtlichen
Maßregeln,  zu  welchen  die  Betriebs-
        <pb n="215" />
        —  177

lieu  Touverture  de  la  voie  qui  fs#it
Tobjet  de  la  presente  convention,  sont
réservées  à  chacun  des  deux  Gouverneinents
  et  seront,  autant  due  posbible,
  concertées  préalablement.

Pour  ce  qui  est  des  formalités  de
Visite  et  d’expédition  en  douanc  des
es  et  des  marchandises  im-Portées
  ou  exportées  et  de  la  verifi
cation  des  passeports,  les  deux  Gouvernements
  sengagent  mutuellement
k  ne  pas  traiter  moins  favorablement
le  chemin  de  fer  reliant  Marienbourg
et  Varsovie  due  tout  autre  chemin
de  fer  traversant  la  frontieère  et  à
accorder  dans  Tintérét  ct  en  faveur
du  commerce  au  dit  chemin  de  fer
toute  facilité  et  simplification  de  service
  Compatibles  avec  les  lois  des  deux

Pays.

Article  18.

Le  chemin  de  fer  reliant  Marienbourg
  et  Varsovie  servira  aussi  aux
kransports  des  postes,  tant  des  lettres
ge  es  bauens  et  à  I’établissement

ee  gnes  télégraphiques.

Les  Hauts  Gouvernements  auront
soin  Timposer  aux  entrepreneurs  du
chemin  de  fer  les  obligations  Ju’ls
jugeraient  utiles  pour  assurer  les  intéréts
  de  I’administration  des  postes
et  des  télégraphes.

Les  administrations  des  postes  et
des  telegraphes  des  deux  Partics  contractantes
  arréteront  d'un  commun
accord  les  modalités  du  service  postal
et  telégraphique  à  organiser  sur  le
dit  chemin  de  fer.

Article  19.

Dans  tous  les  cas,  ou  les  administrations
  du  chemin  de  fer  de  l’'un
ou  de  Tautre  Etat  ne  pourraient  pas
sentendre  sur  les  dillerer  points.
Prévus  dans  la  présente  Convention

eröffnung  der  den  Gegenstand  der  gegen,
wärtigen  Uebereinkunft  bildenden  Eisenbahn
  Veranlassung  geben  sollte,  bleiben
einer  jeden  der  beiden  Regierungen  vorbehalten
  und  sollen,  soweit  als  thunlich,
vorgängig  vereinbart  werden.

In  Betreff  der  Förmlichkeiten  der
zollamtlichen  Revision  und  Abfertigung
es  Passagiergepäcks  und  der  ein-  oder
ausgehenden  Güter,  sowie  der  Paßrevision
  ertheilen  beide  Regierungen  sich  die
Zusicherung,  daß  die  Eisenbahnverbindung
zwischen  Warschau  und  Marienburg  nicht
minder  günstig  als  eine  andere  in  das
Ausland  übergehende  Eisenbahn  behandelt
  werden  und  daß  im  Interesse  der
Förderung  des  Verkehrs  dabei  jede  nach
den  in  beiden  Ländern  bestehenden  Gesetzen
  zulässige  Erleichterung  und  Vereinfachung
  stattfinden  soll.

Artikel  18.

Die  Eisenbahn  zwischen  Warschau
und  Marienburg  soll  auch  zur  Vermittelung
  des  Brief-  und  Fahrpostverkehrs
sowie  zur  Anlegung  von  Telegraphenlinien
  benutzt  werden.  Die  Hohen  Regierungen
  wollen  darauf  Bedacht  nehmen,
daß  den  Unternehmern  der  Eisenbahn
diejenigen  Verpflichtungen  auferlegt  werden,
  welche  für  geeignet  erachtet  werden,
die  Zwecke  der  Post-  und  Telegraphenverwaltungen
  zu  sichern.  Die  nähere
Verständigung  über  die  Art  und  Weise
des  auf  dieser  Bahn  einzurichtenden  Postund
  Telegraphendienstes  soll  den  beiderseitigen
  Post-  und  Telegraphenverwaltungen
  vorbehalten  bleiben.

Artikel  19.

In  allen  Fällen,  wo  die  Eisenbahnverwaltungen
  des  einen  oder  des  anderen
Staates  über  die  verschiedenen  in  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  vorgesehenen
Punkte  und  überhaupt  über  die  den  Zu-
        <pb n="216" />
        —  178  —

et  en  genéral  sur  les  moyens  d'assurer
la  continuite  du  service  entre  les
deux  frontières  et  la  prosperité  du
commerce  de  transit,  les  Gouvernements
  interviendront  d’oflice  et  8e
concerteront  pour  prescrire  toutes  les
mesures  néecessaires.

Article  20.

La  présente  Convention  sera  ratifice
  et  les  ratifications  en  seront
éEchangées  à  St.  Pétersbourg  dans
Tespace  de  deux  mois  à  compter  du
jour  de  la  signature,  ou  plus  tet  si
ire  se  peut.

En  foi  de  qucoi  les  plénipotentiaires
  Tont  signée  et  y  ont  apposé
leurs  cachets.

Fait  à  Varsovie,  le  22/10  Avril
876.

Reichardt.  Lwowsky.
(L.  S.)  (L.  S.)
Brefeld.  Pistohlkors.
(L.  S.)  (L.  S.)
Jaehnigen.  Prince  Dolgoroukoff.

(L.  S.)  (L. S.)
de  Pfeiffer.

(L.  S.)
Rydzewsky.

(L.  S.)
Moukhanow.

(L.  S.)

  sammenhang  bes  Betriebes  zwischen  beiden
Grenzen  und  das  Gedeihen  des  Transithandels
  sichernden  Mittel  sich  nicht  sollten
einigen  können,  werden  die  Regierungen
von  Amtswegen  einschreiten  und  sich  über
alle  zu  ergreifenden  Maßregeln  verstänigen.


Artikel  20.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  zu  St.  Petersburg
binnen  zwei  Monaten  vom  Tage  der
Unterzeichnung  ab  gerechnet,  oder  wenn
thunlich  früher  bewirkt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  dieselbe  unterzeichnet  und
besiegelt.

So  geschehen  Warschau,  den  22./10.
April  1876      

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
  (R. v. Decker).
        <pb n="217" />
        —  179  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 17.

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung.
S.  179.  —  Erlaß,  betreffend  die  Amtsbezeichnungen  „Telegraphendirektor“  und  „Telegrapheninspektor“.
  S.  188.

 

(Nr.  1140.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung
  angestellten  Beamten.  Vom  16.  August  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  der  §§.  3,  7  und  16  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869,

betreffend  die  Kautionen  der  Bundesbeamten,  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161)  nach
Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  was  folgt:

§.  1.
Zur  Kautionsleistung  sind  die  nachstehenden  Beamtenklassen  verpflichtet:

I.  Im  Bereiche  der  Militärverwaltung.

A.  Bei  den  Friedensverwaltungen  und  den  immobilen  Verwaltungen
während  des  mobilen  Zustandes  der  Armee,
und  zwar:
1.  General-Militär-,  General-Kriegs-  und  Militär-Pensionskasse:
a)  General-Militär-  und  General-Kriegskasse:
Rendanten,  Oberbuchhalter,  Kassirer  und  Kassendiener;
b)  Militär-Pensionskasse:
Rendant,  Kontrolör  und  Kassendiener;
c)  Korps-Zahlungsstelle  in  Karlsruhe:
Rendant,  Kontrolör  und  Kassendiener;
d)  Kriegs-  Zahlamt  einschließlich  Militär-Pensionszahlstelle  (Königreich
Sachsen):
Rendant  (Kriegszahlmeister)  und  Kassendiener;
e)  Kriegs-Zahlamt  (Koͤnigreich  Württemberg):
Kriegszahlmeister,  Kassirer  und  Kassendiener;
2.  bei  den  Militär-Magazinverwaltungen:
Provtiantmeister  ,  Reserve-Magazinrendanten,  Depot-Magazinverwalter,
Proviantamtskontrolöre,  Mühlenmeister  und  Backmeister;
Reichs-Gesehbl.  1876.  33



Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  August  1876.
        <pb n="218" />
        3.

5.

  6.

8.

10.

11.

12.

13.

—  180  —

bei  den  Montirungstepots

Rendanten  und  Kontrolöre;

4. bei  den  Garnisonverwaltungen:

Garnisonverwaltungs-Direktoren,  Garnisonverwaltungs-Ober-  Inspektoren,
  Garnisonverwaltungs-Inspektoren,  Kasernen-Inspektoren  und
Kassendiener;

bei  den  Lazarethverwaltungen:

Ober-  Lazarethinspektoren,    Lazarethverwaltungs-  Inspektoren,  die  übrigen
Lazarethinspektoren,    sowie  Beamten  bei den  immobilen  Güterdepo
  ts;

bei  dem  medizinisch-  chirurgischen  Friedrich-Wilhelms-  Institut:

Rendant;

7.  bei  der  Miltär-  Roßarzt  schule:

Verwaltungs-Inspektor;

bei  den  Remontedepots:

Remontedepot-  Administratoren,  interimistische  Vorstände  der  Remonteepots;


9.  bei  den  Invalideninstituten:

Rendanten  der  Invalidenhäuser  in  Berlin  und  in  Stolp,  Inspektor
des  Lazareths  im  Invalidenhause  zu  Berlin;
bei  den  technischen  Instituten  der  Artillerie:
Rendanten  und  Materialienverwalter  der  Artilleriewerkstätten  und
Pulverfabriken;
bei  den  Militär-Erziehungs-  und  Bildungsanstalten:
a)  Kadettenhäuser:
Rendanten,  außerdem:
bei  dem  Kadettenhause  in  Berlin:
Verwalter,  Rechnungsführer  bei  der  Bekleidungskommission  und
Kassendiener;
bei  den  übrigen  Kadettenhäusern:
Hausverwalter  und  Verwalter;
b)  Knaben-Erziehungsinstitut  zu  Annaburg:
Rendant  und  Inspektoren;
e)  Erziehungsanstalt  zu  Kleinstruppen  (Königreich  Sachsen):
Inspektor
d)  Kriegsakademie:
Rendant;
e)  Vereinigte  Artillerie-  und  Ingenieurschule:
Rendant;
bei  den  Festungsgefängnissen:
Rendanten
Beamte,  welchen  die  Verwaltung  einer  Kasse  als  Nebenamt  gegen  Vergütung
  übertragen  ist.
        <pb n="219" />
        —  181  —

B.  Bei  den  Feldverwaltungen,
und  zwar:
1.  bei  den  Feld-Kriegskassen:
Kriegs  zahimeister,  Kassirer,  Buchhalter  und  Kassendiener;
2.  bei  den  Feld-  Proviantämtern:
Feld-Proviantmeister,  Feld-Magazinrendanten,  Feld-Magazinkontrolöre,
Feld-  Backmeister;
3.  bei  den  Feldlazarethen,  stehenden  Kriegslazarethen,  Lazareth-Reservedepots
und  Krankentransport-Kommissionen:
Feld-Lazarethinspektoren  und  Feld-Lazarethrendanten.

II.  Im  Bereiche  der  Marineverwaltung.

Marinerendanten,  Marine-  Garnisonverwaltungsbeamte  in  den  vorstehend
unter  I.  A.  Nr.  4  bezeichneten  Stellungen,  Marine-Ober-Lazarethinspektoren,
Marine-Lazarethverwaltungs.  Inspektoren,  die  übrigen  Marine-Lazarethinspektoren,
Marinekontrolöre,  Verwalter  der  Schiffs  lazarethdepots,  Hausaufseher  bei  der
Marine-Akademie  und  Schule,  Materialienverwalter  bei  den  Marine-Hafenbau-Kommissionen
  und  bei  dem  Marine-Lootsen-  und  Betonnungswesen,  Kassen  diener.

§.  2.

Die  Höhe  der  von  den  vorbezeichneten  Beamtenklassen  zu  leistenden  Kautionen

  beträgt:

I.  Im  Bereiche  der  Militärverwaltung.
A.  Bei  den  Friedensverwaltungen  und  den  immobilen  Verwaltungen
  während  des  mobilen  Zustandes  der  Armee.
1.  General-Militär-,  General-Kriegs-  und  Militär-Pensionskasse:
a)  General-  Militär-  und  General-Kriegskasse:

aa)  für  die  Rendanen  18.000  Mark,
bb)  für  die  Ober-Buchhalter        5.700
cc)  für  die  Kassirer  5.500
dd)  für  die  Kassenboten                800
b)  Militär, Pensionskasse:
aa) für  den  Rendanen    9.000  Mark,
bb)  für  den  Kontrolör  2.800
cc)  für  den  Kassendiener  800
c)  Korps-  Zahlungsstelle  in  Karlsruhe:
aa) für  den  Rendanen  2.000  Mark,
bb)  für  den  Kontrolör      2.500
cc)  für  den  Kassendiener  800  
d)  Kriegs-  Zahlamt  einschließlich  Militär-  Pensionszahlstelle
(Königreich  Sachsen):
aa)  für  den  Rendanten  (Kriegszahlmeister)    9.000  Mark,
bb)  für  den  Kassendiener  800
        <pb n="220" />
        —  182  —
e)  Kriegszahlamt  (Königreich  Württemberg):

aa)  für  den  Kriegszahlmeister  .......  ..  9.000  Mark,
bb)  für  den  Kassirer  ...  5.400
cc)  für  den  Kassendiner  .  .  ..  800
2.  Militär-Magazinverwaltungen:
a)  für  die  Proviantmeister  ............................  9.000  Mark,
b)  für  die  Reserve-Magazinrendanten  ..  5.400
c)  für  die  Depot-Magazinverwalter  .  ..  3.900
d)  für  die  Proviantamtskontrolöre  .  ..  ..  .  ..  2.700
e)  für  die  Mühlenmeister  .  .  .  .  .  .  .  ..  1.400
f)  für  die  Backmeister  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  1.400
3.  Montirungsdepots:
a) für  die  Rendanten  9.000  Mark,
b)  für  die  Kontrolirer  .  .  ..  .  .  .  .  ..  2.500
4.  Garnisonverwaltungen:
a)  für  die  Direktoren  ...  .  .  ..  9.000  Mark,
b)  für  die  Ober-Inspektoren  6.600
c)  für  das  zweite  Vorstandsmitglied  bei  der  Garnisonver—
waltung  in  Berlin,  sofern  dasselbe  ein  Ober-Inspektor  3300
ist    
d)  für  die  Garnisonverwaltungs-Inspektoren  in  selbständigen
Stellungen  .  .  .  ..  ...  ...  .  .  ..  .  5.400
e)  für  dieselben  in  nicht  selbständigen  Stellungen  2.700
f)  für  die  Kaserneninspektoren  in  selbständigen  Stellungen  4.600
g)  für  dieselben  in  nicht  selbständigen  Stellungen  2.200
h)  für  den  Kassendiener  bei  der  Garnisonverwaltung  in
Berlin  .  .  .  800
5.  Lazarethverwaltungen:  ·
a)  Friedens-Lazarethverwaltungen:
aa)  für  die  Ober-Lazarethinspektorten  6.500  Mark,
bb)  für  die  Lazarethverwaltungs-Inspektoren  5.400
cc)  für  die  alleinstehenden  Lazarethinspektoren  4.600
dd)  für  die  übrigen  Lazarethinspektortren  2.200

b)  Immobile  Lazarethverwaltungen  während  des  mobilen  Zustandes

  der  Armee:

aa)  für  die  Ober-Lazarethinspektoren  6.000  Mark,
bb)  für  die  Lazarethinspektoren  als  alleinstehende  Kassenund

  Oekonomieverwalter  4.800
cc)  für  die  übrigen  Lazarethinspektorten  2.100

6.  Medizinisch-chirurgisches  Friedrich-Wilhelms--Institut:

für  den  Rendanten  ..............  9.000  Mark;

7.  Militär-Roßarztschule:

für  den  Verwaltungsinspektor  .  .  ..  3.000  Mark;
        <pb n="221" />
        8.  Remontedepots:
a)  für  die  Administratotten  .  .  ..
b)  für  die  interimistischen  Vorstände  der  Remontedepots
9.  Invaliden  institute:
a)  Invalidenhaus  zu  Berlin:
aa)  für  den  Rendanen
bb)  für  den  Inspektor  des  Lazarets
b)  Invalidenhaus  zu  Stolp:
für  den  Rendanen
10.  Technische  Institute  der  Artillerie:
a)  für  die  Rendanten  bei  den  Artilleriewerkstätten
b)  für  die  Materialienverwalter  bei  den  Artilleriewerkstätten
c)  für  die  Rendanten  bei  den  Pulverfabrikken  .  ..
d)  für  die  Materialienverwalter  bei  den  Pulverfabriken
11.  Militär-Erziehungs-  und  Bildungsan  stalten:
a)  Kadettenhäuser:
aa)  für  den  Rendanten  des  Kadettenhauses  zu  Berlin
bb)  für  die  Rendanten  bei  den  übrigen  Kadettenhäusern
cc)  für  die  Hausverwalter  beim  Kadettenhause  zu
Berlin  ..  .  ..
dd)  für  die  Hausverwalter  bei  den  übrigen  Kadettenhäusern
  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
ee)  für  die  Kompagnieverwalter  bei  den  übrigen  Kadettenhäusen.

ff)  für  den  Rechnungsführer  bei  der  Bekleidungskommission
  des  Kadettenhauses  zu  Berlin
gg)  für  den  Kassendiener  beim  Kadettenhause  zu  Berlin
Knaben-Erziehungsinstitut  zu  Annaburg:
aa)  für  den  Rendanen  ..
bb)  für  den  Inspektor  .  .  ..
c)  Erziehungsanstalt  zu  Kleinstruppen  (Königreich
  Sachsen):
für  den  Inspektor
d)  Kriegsakademie:
für  den  Rendanen  ..  .  ..
e)  Vereinigte  Artillerie-  und  Ingenieurschule:
für  den  Rendanen
12.  Festungsge  fängnisse:
für  die  Rendanen
13.  für  Beamte,  welchen  die  Verwaltung  einer  Kasse
als  Nebenamt  gegen  Vergütung  übertragen  ist:
der  zweijährige  Betrag  der  Vergütung.

b)

9.000  Mark,
4500;

9.000  Mark,
2.200

4.500  Mark

6.600  Mark,
2.100  =

6.200
2.700  6  /
9.000  Mark,
6.300
900
600
400
900
900
6.600  Mark,
2.100

1.500  Markz;
5.400  Mark.
5.400  Mark;

5.000  Markz
        <pb n="222" />
        —  164  —

B.  Bei  den  Feldverwaltungen:
1.  Feld-Kriegs  kasse:

a)  für  den  Feld-  Kriegszahlmeister  9.000  Mark,
b)  für  den  Feld-Kassirer  3.000
e)  für  den  Feld-Buchhalter  ...  3.000
d)  für  den  Feld-Kassendiener  400
2.  Feld-Proviantämter:
a)  für  die  Feld-Proviantmeister  9.000  Mark,
b)  für  die  Feld-  Magazinrendanten  6.000
J)  für  die  Feld-  Magazinkontrolöre  .  ..  2500
d)  für  die  Feld-  Backmeister  1.400  
3.  Feldlazarethe  etc.:
a)  für  die  Feld-Lazarethinspektoren  4.800  Mark,
b)  für  die  Feld-Lazarethrendanten  4.200
II.  Im  Bereiche  der  Marineverwaltung:
a)  für  die  Marinerendanten  9.000  Mark,
b)  für  die  Garnisonverwaltungs-Ober-Inspektoren  6.600
c)  für  die  Garnisonverwaltungs.  Inspektoren  in  selbständigen
  Stellungen  .  .  .  .  .  .  .  .  5.  400
d)  für  die  Garnisonverwaltungs-  Inspektoren  in  nicht
selbständigen  Stellungen  ...  2.700

e)  für  die  Kaserneninspektoren  in  selbständigen  Stellungen  4.600
f)  für  die  Kaserneninspektoren  in  nicht  selbständigen  Stellunen

  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  2.200
g)  für  die  Ober-Lazarethinspektoren  6.500
h)  für  die  Lazarethverwaltungs-Inspektoren  5.400
i)  für  die  alleinstehenden  Lazarethinspektoren  4.600
k)  für  die  übrigen,  nicht  alleinstehenden  Lazarethinspektoren  2.200
l)  für  die  Marinekontrolöre  2.700
m)  für  die  Verwalter  der  Schiffslazarethdepots  900.
n)  für  den  Hausaufseher  bei  der  Marine-Akademie  und
Schule  -................  900
o) für die Materialienverwalter bei den Matine-Hafenbau-Kommissionen,
  sowie  bei  dem  Lootsen-  und  Betonnungswesen.
  800
p)  für  die  Kassendiener  bei  den  Werften  800

§.  3.

Die  Kautionen  der  Beamten,  welchen  die  Verwaltung  einer  Kasse  als
Nebenamt  gegen  Vergütung  übertragen  ist  (§.  2  I.  A.  13),  müssen  wenigstens
einhundertfünfzig  Mark  betragen  und  bei  höheren  Beträgen  durch  150  theilbar  sein.

Bei  Bemessung  der  Kaution  bleibt  derjenige  Theil  des  zweiährigen  Betrages
  der  Vergütung,  welcher  durch  150  nicht  theilbar  ist,  unberücksichtigt,
        <pb n="223" />
        —  185  —

wenn  er  den  Betrag  von  fünfundsiebenzig  Mark  nicht  erreicht,  Beträge  von
fünfundsiebenzig  Mark  oder  mehr  werden  für  volle  einhundertfünfzig  Mark  gerechnet.
§.  4.

Beamten,  welche  eine  Kaution  von  2.500  Mark  oder  weniger  zu  leisten
haben,  bei  der  Uebertragung  des  kautionspflichtigen  Amtes  aber  zur  Beschaffung
der  Kaution  nicht  im  Stande  sind,  kann  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  ausnahmsweise
  gestattet  werden,  die  Beschaffung  der  Kaution  nachträglich  durch  Ansammlung
  von  Gehaltsabzügen  zu  bewirken.  Diese  Abzüge  müssen  jährlich
mindestens  den  zehnten  Theil  der  Kaution  und  dürfen  in  keinem  Falle  bei  den
Unterbeamten  weniger  als  achtzig  Mark,  bei  anderen  Beamten  weniger  als  einhundertundfünfzig
  Mark  jährlich  betragen.  

Von  der  obersten  Reichsbehörde  beziehungsweise  von  der  durch  dieselbe
dazu  ermächtigten  Behörde  kann  solchen  kautionspflichtigen  Beamten,  welche
nach  vollständiger  Bestellung  der  für  ihr  bisheriges  Amt  zu  leistenden  Kaution
in  ein  Amt  mit  höherer  Kautionspflicht  versetzt  werden,  die  Ergänzung  der
Kaution  durch  jährliche  Gehaltsabzüge  von  mindestens  dem  zehnten  Theile  der
Kautionserhöhung  gestattet  werden.

    §. 5.

Beamten,  welche  bei  den  Feldverwaltungen  oder  bei  den  Reservelazarethen  angestellt
  werden  und  die  Kaution  auf  einmal  beschaffen  außer  Stande  sind,  kann
von  dem  vorgesehten  Feld  -  Intendanten  bezw.  Provinzial  Intendanten  unter
dessen  eigener  Verantwortlichkeit  ausnahmsweise  gestattet  werden,  die  Beschaffung
der  Kaution  nachträglich  durch  Ansammlung  von  Gehaltsabzügen  zu  bewirken.

Die  Abzüge  müssen  jährlich  mindestens  den  zehnten  Theil  der  Kaution  und
dürfen  in  keinem  Falle  weniger  als  einhundertundfünfzig  Mark  jährlich  betragen.
§.  6.

Soweit  einzelnen  Beamten  vor  dem  Erlasse  dieser  Verordnung  die  Beschaffung

  der  für  ihr  Dienstverhältniß  erforderlichen  Kaution  durch  Ratenzahlungen

  oder  Ansammlung  von  Gehaltsabzügen  gestattet  ist,  bewendet  es  bei
den  desfallsigen  Festsetzungen.  §. 7.

Beamte,  welche  in  dem  im  §.  16  Satz  2  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869
bezeichneten  Falle  sich  befinden,  haben  den  durch  die  Gehaltserhöhung  ihnen  zufließenden
  Mehrbetrag  des  Gehalts  ganz  zur  Ansammlung  der  Kaution  zu  verwenden.
  Die  vorgesetzte  Dienstbehörde    ist  jedoch  ermächtigt,  bei  Beamten,  welche
in  beschränkten  Vermögensverhältnissen    sich  befinden,  auf  deren  Antrag  die
Ermäßigung  der  Gehaltsabzüge  bis  auf  die  Hälfte  des  Betrages  der  Gehaltserhöhung
  zu  gestatten.  §. 8.

Die  Ansammlung  und  Aufbewahrung  der  Gehaltsabzüge,  durch  welche  die
Beschaffung  einer  Kaution  bewirkt  werden  soll  —  §§.  4  bis  7  —,  geschieht  bei
derjenigen  Kasse,  welche  das  Gehalt  zahlt,  so  lange,  bis  ein  zur  Kautionsleistung
  geeignetes  Werthpapier  beschafft  werden  kann.  Dasselbe  ist  alsdann  derjenigen

Kasse  zu  überweisen,  welcher  die  Aufbewahrung  der  vollen  Kaution  obliegt.
        <pb n="224" />
        —  186  —

§.  9.

Die  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militär-  und  der
Marineverwaltung  angestellten  Beamten,  vom  5.  Juli  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  308),  die  Verordnung  betreffend  die  Aufbringung  von  Kautionserhöhungen,
vom  14.  Dezember  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  434),  sowie  die  Verordnung,
betreffend  die  Beschaffung  der  Kautionen  derjenigen  Militärbeamten,  welche  bei
den  Feldverwaltungen  angestellt  werden,  vom  14.  Januar  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  37)  sind  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  16.  August  1876.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(Nr.  II41.)  Erlaß,  betreffend  die  Amtsbezeichnungen  „Telegraphendirektor"  und  „Telegrapheninspektor“.
  Vom  17.  Juli  1876.

Auf  Ihren  Bericht  vom  13.  Juli  1876  genehmige  Ich,  daß  den  Vorstehern
der  Telegraphenämter  I.  Klasse  die  Amtsbezeichnung  „Telegraphendirektor",
und  den  Bezirks-Aufsichtsbeamten  der  Telegraphie  die  Amtsbezeichnung  „Telegrapheninspektor",
  sowie  der  Rang  der  Postdirektoren  bezw.  Postinspektoren
verliehen  werde.

Schloß  Mainau,  den  17.  Juli  1876.
Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:

Hofmann.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchbruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="225" />
        Reichs-Gesetzblatt

No. 18.

Inhalt:  Noth-  und  Lootsen.  Signalordnung  für  Schiffe  auf  See  und  auf  den  Küstengewässern.
S.  187.  —  Verordnung  über  das  Verhalten  der  Schiffer  nach  einem  Zusammenstoß  von  Schiffen
auf  See.  S.  189.

 

 

 

(Nr.  1142.)  Noth-  und  Lootsen-Signalordnung  für  Schiffe  auf  See  und  auf  den  Küstengewässern.
  Vom  14.  August  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  auf  Grund  des  §.  145  des  Strafgesetzbuchs
  (Reichs-Gesetzbl.  1876  S.  40)  in  Betreff  der  Noth-  und  Lootsensignale
  für  Schiffe  auf  See  und  auf  den  Küstengewässern,  was  folgt:

§.  1.
Die  nachstehenden  Vorschriften  finden  Anwendung  auf  alle  Schiffe,  Fahrzeuge
  und  Boote,  welche  auf  See  oder  auf  den  mit  der  See  im  Zusammenhange
stehenden,  von  Seeschiffen  befahrenen,  Gewässern  verkehren.  

§.2.
Nothsignale  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  Signale,  durch  welche  angedeutet
  wird,  daß  die  signalisirenden  Schiffe  in  Noth  oder  Gefahr  sind.
Als  Nothsignale  gelten:
a)  bei  Tage:
1.  Kanonenschüsse,  welche  in  Zwischenräumen  von  ungefähr  einer
Minute  Dauer  abgefeuert  werden;  oder
2.  das  Signal  „NC““  des  „Internationalen  Signalbuchs“;  oder
3.  das  Fernsignal,  bestehend  aus  einer  viereckigen  Flagge,  über  oder
unter  welcher  ein  Ball  oder  etwas,  was  einem  Ball  ähnlich  sieht,
aufgeheißt  ist;
b)  bei  Nacht:
1.  Kanonenschüsse,  welche  in  Zwischenräumen  von  ungefähr  einer
Minute  Dauer  abgefeuert  werden;  oder
Relchs-Gesetzbl.  1876.  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  August  1876.
        <pb n="226" />
        —  188  —

2.  Flammen  von  brennenden  Theer-  oder  Oeltonnen  etc.;  oder
3.  Raketen  oder  Leuchtkugeln  von  beliebiger  Art  und  Farbe,  welche
einzeln  in  Zwischenräumen  von  kurzer  Dauer  abgefeuert  werden.

§.  3.
Die  Nothsignale  (§.  2)  dürfen  auf  den  Schiffen  nur  dann  angewendet
werden,  wenn  sie  in  Noth  oder  Gefahr  sind.

§.  4.
Lootsensignale  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  Signale,  durch  welche
angedeutet  wird,  daß  auf  den  signalisirenden  Schiffen  Lootsen  verlangt  werden.
Als  Lootsensignale  gelten:
a)  bei  Tage:
1.  die  am  Vormast  geheißte,  mit  einem  weißen  Streifen  von  ¼  der
Flaggenbreite  umgebene  Reichsflagge  (Lootsenflagge);  oder
2.  das  Signal  „PT“  des  „Internationalen  Signalbuchs“"
b)  bei  Nacht:
1.  Blaufeuer,  welche  alle  fünfzehn  Minuten  abgebrannt  werden;  oder
2.  ein  unmittelbar  über  der  Verschanzung  in  Zwischenräumen  von
kurzer  Dauer  gezeigtes  helles  weißes  Licht,  welches  jedesmal  ungefähr
  eine  Minute  lang  sichtbar  ist.

§.  5.

Die  Lootsensignale  (§.  4)  dürfen  auf  den  Schiffen  nur  dann  zur  Anwendung
  gelangen,  wenn  auf  ihnen  Lootsen  verlangt  werden.  Auch  dürfen  auf
den  Schifffen  andere,  als  die  im  §.  4  bezeichneten  Signale  als  Lootsensignale
nicht  benutzt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Baireuth,  den  14.  August  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="227" />
        —  189  —

(Nr.  1143.)  Verordnung  über  das  Verhalten  der  Schiffer  nach  einem  Zusammenstoß  von
Schiffen  auf  See.  Vom  15.  August  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  auf  Grund  des  §.  145  des  Strafgesetzbuchs
  (Reichs-Gesetzbl.  1876  S.  40),  was  folgt:

§.  1.

Nach  einem  Zusammenstoß  von  Schiffen  auf  See  hat  der  Führer  eines
jeden  derselben  dem  anderen  Schiffe  und  den  dazu  gehörigen  Personen  zur  Abwendung
  oder  Verringerung  der  nachtheiligen  Folgen  des  Zusammenstoßes  den
erforderlichen  Beistand  zu  leisten,  soweit  er  dazu  ohne  erhebliche  Gefahr  für  das
eigene  Schiff  und  die  darauf  befindlichen  Personen  im  Stande  ist.

Unter  dieser  Voraussetzung  sind  die  Fuhrer  der  betheiligten  Schiffe  verpflichtet,
  so  lange  bei  einander  zu  halten,  bis  sie  sich  darüber  Gewißheit  verschafft
haben,  daß  keines  derselben  weiteren  Beistandes  bedarf.

§.  2.

Vor  der  Fortsehung  der  Fahrt  hat  jeder  Schiffsführer  dem  anderen  den
Namen,  das  Unterscheidungssignal,  sowie  den  Heimaths-,  den  Abgangs-  und  den
Bestimmungshafen  seines  Schiffs  anzugeben,  wenn  er  dieser  Verpflichtung  ohne
Gefahr  für  das  letztere  genügen  kann.

§.  3.
Im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  der  See  die  mit  derselben  im  Zusammenhang
  stehenden,  von  Seeschiffen  befahrenen  Gewässer  gleichgestellt.

§.  4.
Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  September  d.  J.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  15.  August  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="228" />
        <pb n="229" />
        191  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

No.

19.

 

Inhalt:  Internationale  Meterkonvention.

S.  191.

 

(Nr.  1I44.)  Convention  internationale  du
metre.  Du  20  Mai  1875.

Sa  Majestẽ  LEmpereur  d'Alemagne,
Sa  Majestẽ  l'Empereur  d'Autriche-Hongrie,
  Sa  Majesté  le  Roi  de  Belges,
Sa  Majestẽ  l'Empereur  du  Brésil,  Son
Excellence  le  Président  de  la  Contfédération
  Argentine,  Sa  Majcsté  le  Roi
de  Danemark,  Sa  Majeste  le  Roi  d'Eagne,

  Son  Excellence  le  Président

es  Etats-Unis  d'Amérique,  Son  Excellence
  le  Président  de  la  République
Française,  Sa  Majesté  le  Roi  d'#talie,
Son  Excellence  le  Président  de  la  Réhublique
  du  Pérou,  Sa  Majeste  le  Roi

e  Portugal  et  des  Algarves,  Sa  Majestẽ
  l'Empereur  de  toutes  les  Russies,
Sa  Majestẽ  le  Roi  de  Suède  et  de
Norvege,  Son  Excellence  le  Président
de  la  Confẽdẽration  Suisse,  Sa  Majcsté
TEmpereur  des  Ottomans,  et  Son  Excellence
  le  Président  de  la  République
de  Vénézucla,  desirant  assurer  l'unification
  internationale  et  le  perlectionnement
  du  Systeme  métrique,  ont  résolu
  de  conclure  une  Convention  à  cet
effet  et  ont  nommé  pour  Leurs  Plénipotentiaires,
  savoir:

Reichs-Gesetzbl.  1876.

(Uebersetzung.)

(Nr.  1144.)  Internationale  Meterkonvention.
Vom  20.  Mai  1875.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich
und  König  von  Ungarn,  Seine  Majestät
der  König  der  Belgier,  Seine  Majestät
der  Kaiser  von  Brasilien,  Seine  Excellenz
der  Präsident  der  Argentinischen  Konföderation,
  Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark,  Seine  Majestät  der  König
von  Spanien,  Seine  Erxcellenz  der  Präsident
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
  Seine  Exzellenz  der  Präsident  der
Französischen  Republik,  Seine  Majestät
der  König  von  Italien,  Seine  Excellenz
der  Präsident  der  Republik  Peru,  Seine
Majestät  der  König  von  Portugal  und
Algarbien,  Seine  Majestät  der  Kaiser
aller  Reußen,  Seine  Majestät  der  König
von  Schweden  und  Norwegen,  Seine
Excellenz  der  Präsident  der  Schweizerischen
  Eidgenpssenschaft,  Seine  Majestät
der  Kaiser  der  Osmanen,  und  Seine  Excellenz
  der  Präsident  der  Republik  Venezuela
  haben,  vom  Wunsche  geleitet,  die
internationale  Einigung  und  die  Vervollkommnung
  des  metrischen  Systems  zu
sichern,  beschlossen,  zu  diesem  Behufe
einen  Vertrag  abzuschließen  und  haben
zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:
35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  September  1876.
        <pb n="230" />
        —  192  —

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Alle-  Seine  Majestät  der  Deutsche
magne:  Kaiser:

S.  A.  le  Prince  de  Hohenlohe-Schillingsfürst,
  Grand’'
Croix  de  I’Ordre  de  IAigle
Rouge  de  Prusse  et  de  rOnsere
de  St.  Hubert  de  Baviere,  etc.,
Son  Ambassadeur  extraordinaire
  et  plénipotentiaire  à  Paris;

Seine  Durchlaucht  den  Fürsten  von
Hohenlohe-  Schillingsfürst
Großkreuz  des  preußischen  Rothen
Adlerordens  und  des  bayerischen
St.  Hubertordens  etc.,  Allerhöchstseinen
  außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  in  Paris;

Sa  Majesté  I'Empereur  d'Au--triche-Hongrie:


Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich  und  König  von  Ungarn:


S.  E.  M.  le  Comte  Apponyi,
Son  Chambellan  actuel  et  Conseiller
  intimc,  Chevalier  de  la
Toison  dor,  Grand’  Croix  de
TOrdre  Royal  de  St.  Etienne
de  Hongrie  et  de  DPOrdre  Im-Périal
  de  Léopold,  etc.,  Son
Ambassadeur  extraordinaire  et
Plénipotentiaire  à  Paris;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

M.  le  Baron  Beyens,  Grand
Officier  de  Son  Crar#e  de  Leopold,
  Grand  Offcier  de  la  Légion
  d'’Honneur,  etc.,  Son  Envoyẽ
  extraordinaire  et  Ministre
plénipotentiaire  à  Paris;

Sa  Majesté  l'Empereur  du
Brésil:

M.Marcos  Antonip  d’Aranjo,
Vicomte  d’tajuba,  Grand  de
IEmpire,  Membre  du  Conseil
de  Sa  Majestée,  Commandeur
de  Son  Ordre  du  Christ,  Grand
Officier  de  la  Légion  d’Hon--neur,
  etc.,  Son  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  Paris;

Seine  Excellenz  den  Herrn  Grafen
Apponyi,  Seinen  Wirklichen
Kämmerer  und  Geheimen  Rath,
Ritter  des  goldenen  Vließes,  Großkreuz
  des  Königlich  Ungarischen
Stephan-  und  des  Kaiserlichen
Leopoldordens  etc.,  Allerhöchstseinen
  außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  in  Paris;

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

den  Herrn  Baron  Beyens,  Großoffizier
  Seines  Leopoldordens,
Großoffizier  der  Ehrenlegion  etc.,
Allerhöchstseinen  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Paris;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Brasilien:

Herrn  Marcos  Antonio  d'Aranjon
  Vicomte  d.Itajuba  Grand
des  Kaiserreichs,  Mitglied  des
Rathes  Seiner  Majestät,  Kommandeur
  Seines  Christusordens,
Großoffizier  der  Ehrenlegion  etc.,
Allerhöchstseinen  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Paris;
        <pb n="231" />
        —  193

Son  Excellence  le  Président
de  la  Confédération  Argentine:

M.  Balcarce,  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
  de  la  Conféedération
Argentine  à  Paris;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemark:


M.  le  Comte  de  Moltke-Hvitfeldt,
  Grand’  Croix  de  l'Ordre
du  Dannebrog  et  décoré  de  la
Croix  d'’Honneur  du  méme  Ordre,
  Grand  Officier  de  la  Légion
  d’IHonneur,  etc.,  Son  En-Voynt
  extraordinaire  et  Ministre
Plenipotentiaire  à  Paris;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Espagne:

S.  E.  Don  Mariano  Roca  de
Togores,  Marquis  de  Molins,
Vicomte  de  Rocamora,  Grand
d’Espagne  de  premiere  classe,
Chevalier  de  POrdre  insigne  de
la  Toison  d’'Or,  Grand’  Croix
de  la  Légion  d’Honneur,  etc.,
Directeur  de  IAcadémie  Royale
Epagnole,  Son  Ambassadeur
extraordinaire  et  plénipotentiaire
  à  Paris,

et  M.  le  Genéral  Ibaffez,  Grand’
Croix  de  TOrdre  d’'Isabelle  la
Catholique,  etc.,  Directeur  géméral
  de  UInstitut  géographique
et  statistique  d’Espagne,  Membre
  de  IAcadémie  des  Sciences;

Son  Excellence  le  Président
des  Etats-Unis  d'Amérique:

M.  Elihu  Benjamin  Wasbburne,
  Envoyeé  extraordinaire

Seine  Excellenz  der  Präsident
der  Argentinischen  Konföderation:


Herrn  Balcarce,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  der  Argentinischen
Konföderation  in  Paris;

Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark:
den  Herrn  Grafen  von  Moltke-Hvitfeldt,
  Großkreuz  des  Danebrogordens
  und  dekorirt  mit  dem
Ehrenkreuze  des  nämlichen  Ordens,
Großoffizier  der  Ehrenlegion  etc.,
Allerhöchstseinen  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Paris;

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien:

Seine  Excellenz  Don  Mariano
Roca  de  Togores,  Marquis
de  Molins,  Vicomte  de  Rocamora,
  Grand  von  Spanien
I.  Klasse,  Ritter  des  Ordens  vom

goldenen  Vließe,  Großkreuz  der

Ehrenlegion  etc.,  Direktor  der
Königlich  spanischen  Akademie,
Allerhöchstseinen außerordentlichen
und  bevollmächtigten  Botschafter
in  Paris,  und

den  Herrn  General  Ibanez,  Großkreuz
  des  Ordens  Isabellas  der
Kathollschen  tec.,  Generaldirektor
des  geographischen  und  statistischen
Institutes  Spaniens,  Mitglied
der  Akademie  der  Wissenschaften;

Seine  Exgcellenz  der  Präsident
der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika:
Herrn  Elihu  Benjamin  Washburne,
  außerordentlichen  Ge-35•
        <pb n="232" />
        —  194

et  Ministre  plénipotentiaire  des
Etats-Unis  à  Paris;

Son  Excellence  le  Pröésident
de  la  République  Française:
M.  le  Duc  Decazes,  Député  à
TI  Assemblée  Nationale,  Commandeur
  de  ToOrdre  de  la  Léion
  d'’Honneur,  etc.,  Ministre

es  Aflaires  Etrangeres,

M.  le  Vicomte  de  Meaux,  Deuté
  à  TAssemblée  Nationale,
linistre  de  Agriculture  et  du

Commerce,

et  M.  Dumas,  Secrétaire  perétuel
  de  PAcadémie,  Grandroix
  de  POrdre  de  la  Légion

d’Honneur,  etc.;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Iltalie:

M.  le  Chevalier  Constantin
Nigra,  Chevalier  Grand  Croix
de  Ses  Ordres  des  Saints  Maurice
  et  Lazare  et  de  la  Couronne
  d'Italie,  Grand  Offcier
de  la  Léegion  d’Honneur,  etc.,
Son  Envoyé  estraordinaire
et  Ministre  plénipotentiaire  à
Paris;

Son  Excellence  le  Président
de  la  République  du  Pérou:

M.  Pedro  Galvez,  Envoyé
gextraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  du  Pérou  à  Paris,

et  M.  Francisco  de  Rivero,
ancien  Eavofe  extraordinaire
et  Ministre  plénipotentiaire  du
Perou;
Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
et  des  Algarves:
M.  Josc  da  Silva  Mendes-Leal,
  Pair  du  Roy’aume,  Grand'

sandten  und  bevollmächtigten
Minister  der  Vereinigten  Staaten
in  Paris;
Seine  Excellenz  der  Präsident
der  Französischen  Republik:
den  Herrn  Herzog  Decazes,  Mitglied
  der  Nationalversammlung,
Kommandeur  des  Ordens  der
Ehrenlegion  etc.,  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten,
Herrn  Vicomte  de  Meaux,  Mitglied
  der  Nationalversammlung,
Ackerbau-  und  Handelsminister,
und
Herrn  Dumas,  immerwährenden
Sekretär  der  Akademie,  Großkreuz
des  Ordens  der  Ehrenlegion  etc.

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

den  Herrn  Ritter  Constantin

Nigra,  Großkreuz  Seiner  Orden

von  St.  Lazarus  und  Mauritius

und  der  italienischen  Krone,  Großoffizier

  der  Ehrenlegion  etc.,  Allerhöchstseinen

  außerordentlichen  Gesandten

  und  bevollmächtigten  Minister
  in  Paris;

Seine  Egcellenz  der  Präsident
der  Republik  Peru:

Herrn  Pedro  Galdvez,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  von  Peru
in  Paris,  und

Herrn  Francisco  de  Rivero,
früheren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  von  Peru;

Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarbien:

Herrn  José  da  Silva  Mendes-Leal,

  Pair  des  Königreichs,
        <pb n="233" />
        —  195  —

Croix  de  I’Ordre  de  St.  Jacques,
Chevalier  de  TOrdre  de  la  Tour
et  TEpée  de  Portugal,  etc.,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  Paris;

Sa  Majestée  I°’Empereur  de
toutes  les  Russies:

M.  Grégoire  Okouneff,  Chevalier
  des  Ordres  de  Russie  de
St.  Anne  de  1½  classe,  de  St.
Stanislas  de  1½  classe,  de  St.
Wladimir  de  3½  classe,  Commandeur
  de  la  Légion  d’'’Honneur,
  etc.,  Conseiller  d'Etat
actuel,  Conseiller  de  IAmbassade
  de  Russie  à  Paris;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Sueède
et  de  Norvège:

M.  Ile  Baron  Adelswärd,
Grand’  Croix  des  Ordres  de
JEtoile  Polaire  de  Sueèede  et
de  St.  Olaf  de  Norvège,  Grand-Officier
  de  la  Légion  d’Honneur,
  etc.,  Son  Envoyt  extraordinaire
  et  Ministre  pléni-Potentiaire
  à  Paris;

Son  Excellence  le  Président
de  la  Confédération  Suisse:

M.  Jean  Conrad  Kern,  Envoyẽ
  extraordinaire  et  Ministre
plénipotentiaire  de  la  Confedération
  Suisse  à  Paris;

Sa  Majestée  I'Empereur  des
Ottomans:
Husny  Bey,  Lieutenant  Colonel
  d’Etat  Waor.  décoré  de  la
4  classe  de  I'Ordre  Imperial
de  TOsmaniéc,  de  la  5½#  classe

Großkreuz  des  St.  Jakobordens,
Ritter  des  Thurm-  und  Schwertordens
  von  Portugal  etc.,  Allerböchstseinen
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  in  Paris;

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:

Herrn  Gregor  Okouneff,  Ritter
der  russischen  Orden  von  St.
Anna  erster  Klasse,  St.  Stanislaus
  erster  Klaße,  St.  Wladimir
dritter  Klasse,  Kommandeur  der
Ehrenlegion etc.,  Wirklichen  Staatsrath
  und  russischen  Botschaftsrath
  in  Paris;

Seine  Majestät  der  König  von
Schweden  und  Norwegen:
den  Herrn  Baron  Adelswärd,
Großkreuz  des  schwedischen  Nordstern-
  und  des  norwegischen  St.
Olafordens,  Großoffizier  der
Ehrenlegion  etc.,  Allerhöchstseinen

außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  in
Paris;

Seine  Excellenz  der  Präsident
der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft:


Herrn  Johann  Konrad  Kern,
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft

in  Paris;

Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Osmanen:
Husny  Bey,  Oberst-Lieutenant
im  Generalstabe,  dekorirt  mit  dem

Kaiserlichen  Osmaniéorden  vierter
Klasse,  mit  dem  Medjidiécorden
        <pb n="234" />
        de  I’Ordre  du  Medjidic,  Offccier
de  la  Légion  d’Honneur,  etc.;

et

Son  Excellence  le  Président

de  la  République  de  Véné-Zzucla:


M.  le  Docteur  Eliseo  Acosta;
lesquels,  après  s'’etre  communiqué
leurs  pleins-  pouvoirs,  trouvés  en
bonne  et  due  forme,  ont  arréteé  les
dispositions  suivantes:

Article  1.

Les  Hautes  Parties  contractantes
s#engagent  à  fonder  et  entretenir,  à
frais  communs,  un  Bureau  mifernartionat
des  poids  eir  Mesures,  scientifique  et
Permanent,  dont  le  siége  est  à  Paris.

Article  2.

Le  Gouvernement  francais  prendra
les  dispositions  necessaires  pour  faciliter
  Tacquisition  ou,  s'  y  a  lieu,  la
construction  dun  bätiment  speccialement
  affecté  à  cette  destination,  dans
les  conditions  déterminées  par  le  Re--
  glement  annexé  à  la  présente  Convention.



Article  3.

Le  Burcau  international  fonctionnera
  sous  la  direction  et  la  surveillance
  exclusives  d'un  Comite  eanterna##sona!
  des  Doids  el  Mesures,  placé
lui-méme  sous  Tautorité  d’'’une  Conference
  générale  des  poids  et  mesures
formẽe  de  delégués  de  tous  les  Gou-Vernements
  contractants.

Article  4.

La  présidence  de  la  Conférence
générale  des  poids  et  mesures  est  attri-196

  —

fünfter  Klasse,  Offizier  des  Ordens
der  Ehrenlegion  etc.,

und

Seine  Excellenz

der  Präsident
der  Republik

Venezuela:

Herrn  Doktor  Eliseo  Acosta;
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  Nachstehendes
vereinbart  haben:

Artikel  1.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
kommen  überein,  unter  dem  Namen:
„Internationales  Maaß-  und  Gewichtsbüreau“
  ein  wissenschaftliches  und  permanentes
  Institut,  mit  dem  Sitze  in
Paris,  auf  gemeinschaftliche  Kosten  zu
gründen  und  zu  unterhalten.

Artikel  2.

Die  französische  Regierung  wird  die
nöthigen  Maßregeln  terffen  um  die  Erwerbung
  oder  betreffenden  Falles  die
Erbauung  eines  speziell  diesem  Zwecke
dienenden  Gebäudes,  entsprechend  den
Bedingungen,  welche  in  dem  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  beigefügten  Reglement
enthalten  sind,  zu  erleichtern.

Artikel  3.

Das  internationale  Büreau  wird  unter
der  ausschließlichen  Leitung  und  Aufsicht
eines  internationalen  Komités  für  Maaß
und  Gewicht  stehen,  welches  seinerseits
unter  die  Autorität  einer  aus  Delegirten
aller  vertragschließenden  Regierungen  zusammengesetzten
  Generalkonferenz  für
Maaß  und  Gewicht  gestellt  ist.

Artikel  4.

Der  Vorsitz  in  der  Generalkonferenz
für  Maaß  und  Gewicht  wird  dem  jewei-
        <pb n="235" />
        buée  au  président  en  exercice  de
TAcadémie  des  sciences  de  Paris.

Article  5.
T'organisation  du  Bureau,  ainsi  que
la  composition  et  les  attributions  du
Comité  international  et  de  la  Conférence
  générale  des  poids  et  mesures
sont  determinées  par  le  Règlement
anneré  à  la  présente  Convention.

Article  6.

Le  Bureau  international  des  poids
et  mesures  est  chargé:

1°  de  toutes  les  comparaisons  et

Vérifications  des  nouveaux  prototypes

  du  metre  et  du  kilogramme;

2  de  la  Cconservation  des  prototyPes
  internationaur;

3°  des  comparaisons  périodiques  des

éEtalons  nationaux  avec  les  prototypes

  internationaux  et  Avec  leurs

téemoins,  ainsi  que  de  celles  des
thermometres  étalons;

4  de  la  comparaison  des  nouveaux
Prototypcs  avec  les  Ctalons  fondamentaux
  des  poids  et  mesures  non
métriques  employés  dans  les  diftérents
  pays  et  dans  les  sciences;

5  de  Tetalonnage  et  de  la  com-Paraison
  des  regles  géodésiques;
6°de  la  comparaison  des  Ctalons
et  échelles  de  precision  dont  la
Vérification  seralt  demandée,  soit
har  des  Gouvernements,  soit  par
es  Sccictés  Savantes,  soit  meme
Par  des  artistes  et  des  savants.

197

ligen  Präsidenten  der  Pariser  Akademie
der  Wissenschaften  übertragen.

Artikel  5.

Die  Organisation  des  Büreaus,  sowie
die  Zusammensetzung  und  die  Befugnisse
des  internationalen  Komités  und  der
Generalkonferenz  für  Maaß  und  Gewicht
werden  durch  das  dem  gegenwärtigen
Vertrage  beigefügte  Reglement  bestimmt.

Artikel  6.

Dem  internationalen  Büreau  für
Maaß  und  Gewicht  liegen  ob:
1.  sämmtliche  Vergleichungen  und  Beglaubigungen
  der  neuen  Prototype
des  Meter  und  des  Kilogramm;
2.  die  Aufbewahrung  der  internationalen
  Prototype;
3.  die  periodisch  wiederkehrenden  Vergleichungen
  der  nationalen  Prototype
  mit  den  internationalen  Prototypen
  und  mit  den  zur  Kontrole
der  letzteren  dienenden  sogenannten
Témoins,  sowie  die  periodischen
Prüfungen  der  (bei  diesen  Vergleichungen
  benutzten)  Normalthermometer;

4. die  Vergleichung  der  neuen  Prototype
  mit  den  fundamentalen  in
den  verschiedenen  Ländern  und  in
der  Wissenschaft  angewandten  nichtmetrischen
  Maaß-  und  Gewichtseinheiten;

5.  die  Bestimmung  und  Vergleichung
der  geodätischen  Meßstangen;
6.  die  Vergleichung  der  Prototype
und  aller  Maaß-  und  Gewichtsabstufungen
  von  hohem  Präzisionskarakter,
  welche,  sei  es  von  Regierungen,
  sei  es  von  wissenschaftlichen
Gesellschaften,  sei  es  auch  von  einzelnen
  Gelehrten  und  Mechanikern,
em  internationalen  Büreau  zur  Beglaubigung
  übersandt  werden.
        <pb n="236" />
        —  198  —

Article  7.

Le  personnel  du  Bureau  se  com-Posera
  T’un  directeur,  de  deux  adjoints
et  du  nombre  d'’employés  nécessaire.

A  partir  de  Iépoque  on  les  com-Paraisons
  des  nouveaux  prototypes
auront  été  effectuées  et  ou  ces  prototypes
  auront  été  répartis  entre  les
divers  Etats,  le  personnel  du  Bureau
sera  réduit  dans  la  proportion  jugée
convenable.

Les  nominations  du  personnel  du
Burcau  seront  notifiées  par  le  Comits
international  aux  Gouvernements  des
Hautes  Parties  contractantes.

Article  8.

Les  prototypes  internationaux  du
metre  et  du  kilogramme,  ainsi  qdue
leurs  témoins  demeureront  déposés
dans  le  Bureau;  ’acceès  du  dépot  sera
uniquement  réservé  au  Comité  international.


Article  9.

Tous  les  frais  d’établissement  et
Tinstallation  du  Bureau  international
des  poids  et  mesures,  ainsi  due  les
dépenses  annuelles  d’entretien  et  celles
du  Comité  seront  couverts  par  des
contributions  des  Etats  contractants,
établies  d’après  une  échelle  basée  sur
leur  population  actuelle.

Article  10.

Les  sommes  représentant  la  part
Contributive  de  chacun  des  Etats  contractants
  seront  versées  au  Commencement
  de  chaque  année  par  Tinter-Artikel

  7.

Das  Personal  des  Büreaus  besteht
aus  einem  Direktor,  zwei  Adjunkten  und
der  nöthigen  Anzahl  von  Beamten.

Von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  die  Vergleichungen

  der  neuen  Prototype  ausgeführt
  und  dieselben  unter  die  verschiedenen
Staaten  vertheilt  sind,  wird  das  Personal
des  Büreaus  in  zweckentsprechender  Weise
reduzirt  werden.

Die  Ernennungen  der  Beamten  des
Büreaus  werden  von  dem  internationalen
Komité  den  Regierungen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  zur  Kenntniß  gebracht
  werden.

Artikel  8.

Die  internationalen  Prototype  des
Meter  und  des  Kilogramm,  ebenso  wie
die  das  gehörigen  Temoins  werden  in
dem  Büreau  aufbewahrt  bleiben.  Der
Zutritt  zu  denselben  bleibt  ausschließlich
dem  internationalen  Komité  vorbehalten.

Artikel  9.

Sämmtliche  Herstellungs-  und  Einrichtungskosten
  des  internationalen  Maaßund
  Gewichtsbüreaus,  sowie  die  jährlichen
Unterhaltungskosten  des  Büreaus  und
des  internationalen  Komités  werden  durch
Beiträge  der  vertragschließenden  Staaten
aufgebracht,  welche  nach  einer  auf  deren
gegenwärtige  Bevölkerungszahl  sich  gründenden
  Skala  zu  berechnen  sind.

Artikel  10.

Die  Beiträge  jedes  einzelnen  der  vertragschließenden
  Staaten  werden  zu  Anfang
  jedes  Jahres  durch  Vermittelung
des  französischen  Ministeriums  der  aus-
        <pb n="237" />
        médiaire  du  Ministère  des  affaires
étrangeres  de  France  à  la  Caisse  des
dépots  et  consignations  à  Paris,  d'où
elles  seront  retirées  au  für  et  à  mesure
  des  besoins  sur  mandats  du
directeut  du  Bureau.

Article  11.

Le  Gouvernements  qui  userasient
de  la  faculté,  réservée  à  tout  Etat
d’uccéder  à  la  présente  Convention,
seront  tenus  d’'acquitter  une  contribution
  dont  le  montant  sera  déetermine

r  le  Comité  sur  les  bases  établies

l'article  9  et  qui  sera  affectée  à
Tamclioration  du  matceriel  scientifique
du  Bureau.

Article  12.

Les  Hautes  Parties  contractantes
se  réservent  la  faculté  d’apporter  d’'un
commun  accord  à  la  presente  Convention
  toutes  les  modilications  dont
Texpérience  demontrernit  Tutilité.

Article  13.

A  expiration  d'un  terme  de  douze
annes  la  présente  Convention  pourra
Eetre  dénoncée  par  l’'une  ou  Tautre
des  Hautes  Parties  contractantes.

Le  Gouvernement  qui  userait  de
la  sacultẽ  d'en  faire  cesser  les  effets
en  ce  qui  le  concerne  sera  tenu  de
notifier  son  intention  une  année  d'avance
  et  renoncera,  par  ce  fait,  à  tous
droits  de  copropriété  sur  les  prototypes
  internationaux  et  sur  le  Bureau.

Article  14.

La  présente  Convention  sera  ratifiée
  suivant  les  lois  constitutionnelles
barticulieres  à  chaque  Etat;  les  ratications

  en  seront  eschangées  à  Paris
Neichs-Oesetl  1676.

199

wärtigen  Angelegenheiten  an  die  "Caisse
des  dépots  et  consignations"  in  Paris
abgeführt,  aus  welcher  je  nach  Bedürfniß
die  Zahlungen  auf  Anweisung  des  Direktors
  des  Büreaus  geleistet  werden.

Artikel  11.

Diejenigen  Regierungen,  welche  von
dem,  sämmtlichen  Staaten  vorbehaltenen
Rechte,  dem  gegenwärtigen  Vertrage  beizutreten,
  später  Gebrauch  machen,  sind
gehalten,  einen  Beitrag  zu  leisten,  dessen
Höhe  von  dem  internationalen  Komité
auf  Grundlage  des  Artikels  9  festgestellt
und  welcher  zur  Vermehrung  und  Verbesserung
  der  wissenschaftlichen  Hülfsmittel
  des  Büreaus  verwendet  werden

soll.
Artikel  12.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
behalten  sich  vor,  an  dem  gegenwärtigen
Vertrage  nach  gemeinschaflichem  Uebereinkommen
  alle  die  Veränderungen  vorzunehmen,
  die  sich  durch  die  Erfahrung
als  zweckmäßig  erweisen  sollten.

Artikel  13.

Nach  Verlauf  von  zwölf  Jahren  kann
der  gegenwärtige  Vertrag  von  dem  einen
oder  anderen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  gekündigt  werden.  Diejenige
Regierung,  welche  von  diesem  Kündigungsrechte
  für  sich  Gebrauch  zu  machen
gedenkt,  ist  gehalten,  ihre  Absicht  ein
Jahr  vorher  zu  erklären,  und  es  verzichtet
  dieselbe  dadurch  auf  alle  Eigenthumsrechte
  an  den  internationalen  Prototypen
  und  an  dem  Büreau.

Artikel  14.  

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  nach

Maßgabe  der  in  jedem  Staate  bestehenden

  konstitutionellen  Gesetze  ratifizirt

werden,  und  es  sollen  die  Ratifikationen
36
        <pb n="238" />
        —  200  —

dans  le  delai  de  six  mois  ou  plus  tot
si  faire  se  peut.  Elle  sera  mise  à
execution  à  partir  du  1“  jänvier  1876.

En  foi  de  quci  les  Plénipotentiaires
respectifs  Tont  signéc  et  y  ont  appose
le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Paris,  le  20  mai  1875.

(L.  S.)  Hohenlohe.
(L.  S.)  Apponyi.
(L.  S.)  Beyens.
(L.  S.)  Vicomte  d’ltajuba.
(L.  5)  M.  Balcarce.
(L.  S.)  L.  Moltke-Hvitfeldt.
(L.  S.)  Marquis  de  Molins.
(L.  S.)  Carlo  Ibanez.
(L.  S.)  F.  B.  Washburne.
(L.  S)  Decazes.
(L.  S.)  C.  de  Meaux.
(L.  S.)  Dumas.
(L.  S.)  Nigra.
(L.  S.)  P.  Calvez.
(L.  S.)  Francisco  de  Rlvero.
(L.  S.)  José  da  Silva  Mendes-Leal.
(L.  S.)  Okouneff.

Pour  M.  le  Baron  Adelswärd  empeché:
(L.  S:)  H.  Akerman.
(L.  S.)  Kern.
(L.  S.)  Husny.
(L.  S.)  E.  Acosta.

in  der  Zeit  von  sechs  Monaten  oder  wo
möglich  früher  in  Paris  ausgewechselt
werden.  Der  Vertrag  tritt  mit  dem
1.  Januar  1876  in  Kraft.

Zu  Urkunde  dessen  haben  ihn  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  unterzeichnet
und  demselben  ihr  Siegel  beigedruckt.

So  geschehen  zu  Paris,  den  20.  Mai
1875.
        <pb n="239" />
        —  201  —

Annexe  Nr.  1.
—  —

Reglement.

 

Article  1.

Le  Bureau  international  des  poids
et  mesures  sera  établi  dans  un  batiment
  special  présentant  toutes  les

me  nécessaires  de  tranquillite  et
e  stabilitẽ.

II  comprendra,  outre  le  local  ap-Proprié
  au  dépôt  des  prototypes,  des
salles  pour  Tinstallation  des  com-Parateurs
  et  des  balances,  un  laboratoire,
  une  bibliotheque,  une  Salle
d’archives,  des  cabinets  de  travail
pour  les  fonctionnaires  et  des  logements
  pour  le  personnel  de  garde  et

de  service.
Article  2.

Le  Comité  international  est  chargé
de  Tacquisition  et  de  Tappropriation
de  cee  bätiment,  ainsi  due  de  Tinstallation
  des  services  auxquels  il  est
destiné.

Dans  le  cas  ou  le  Comité  ne  trouverait
  pas  à  acquérir  un  bätiment  convenable
  il  en  sera  construit  un  sous
a  direction  et  sur  ses  plans.

Article  3.

Le  Gouvernement  françai.  prendra,
sur  lademande  du  Comité  international,
les  dispositions  nécessaires  pour  faire
reconnaitre  le  Bureau  comme  établissement
  d’utilité  publique.

Article  4.

Le  Comité  international  fera  exécuter
  les  instruments  necessaires,  tels
due:  comparateurs  pour  les  étalons  à
traits  et  à  bouts,  appareils  pour  les
déterminations  des  dilatations  absolues,

Anlage  1.

Reglement.

 

Artikel  1.

Das  internationale  Maaß-  und  Gewichtsbüreau
  wird  in  einem  besonderen  Gebäude
untergebracht,  welches  alle  nöthigen  Garantieen
  der  Ruhe  und  Festigkeit  bietet.

Außer  dem  zur  Aufbewahrung  der
Prototyte  geeigneten  Lokale  soll  dieses
Gebäude  Säle  zur  Aufstellung  der  Komparatoren
  und  Waagen,  ein  Laboratorium,
  eine  Bibliothek,  einen  Archivsaal,
Arbeitszimmer  für  die  Beamten  und
Wohnungen  für  das  Aufsichts-  und
Dienstpersonal  enthalten.

Artikel  2.

Das  internationale  Komité  ist  mit
der  Erwerbung  und  Einrichtung  dieses
Gebäudes,  sowie  mit  der  Organisation
der  Arbeiten,  für  welche  dasselbe  bestimmt
ist,  betraut.

Sollte  das  Komité  kein  geeignetes
Gebäude  erwerben  können,  so  wird  ein
solches  unter  seiner  Leitung  und  nach
seinen  Plänen  gebaut  werden.

Artikel  3.

Die  französische  Regierung  wird  auf
Verlangen  des  internationalen  Komités
die  nöthigen  Maßregeln  treffen,  um  dem
internationalen  Büreau  die  Privilegien
einer  gemeinnützigen  Anstalt  verleihen  zu

lassen.
Artikel  4.

Das  internationale  Komité  wird  für
die  Herstellung  der  nöthigen  Instrumente
Sorge  tragen,  als  da  sind:  Komparatoren
  zur  Vergleichung  von  End-  und
Strichmaaßen,  Instrumente  zur  Bestim-36*
        <pb n="240" />
        —  202

balances  pour  les  Pesces  dans  Tair  et
dans  le  vide,  comparateurs  pour  les
règles  géodésiqucs,  etc.

Article  5.

Les  frais  d’acquisition  ou  de  construction
  du  bätiment  ct  les  dépenses
l  installation  et  dG'’achat  des  instruments
et  appareils  ne  pourront  dépasser  ensemble
  la  somme  de  400.000  francs.

Article  6.
Le  budget  des  depenses  annuelles
est  Cvalué  ginsi  qu'il  suit:
A.  Pour  la  premiere  période  de
confection  et  de  la  comparaison
es  nouveaux  prototypes:

francs.
a)  Traitement  du  directeur.  15.000
Traitement  de  deux  ad-Joints,

  à  6.000  francs  12.000
Traitementdequatre  aides,

à  3.000  flanee  .  ..  12.000
Appointements  d'un  mécanicien-concierge.

  3.000
Gages  de  deux  garcons  de

bureau,  à  1.500  frances  3.000

Total  des  traitements  45.000

b)  Indemnités  pour  les  Sa-Vants
  et  les  artistes  qui
sur  la  demande  du
mité  serajent  chargés
de  travaux  Speciaux.
Entretien  du  bätiment,
achat  et  réparation
d’appareils,  chauffage,
Gclairage,  fraisde  bureau

e)  Indemnité  pour  le  secrétaire
  du  Comité  international
  des  poids  et
mesures

24.000

mung  der  absoluten  Ausdehnung,  Waagen
  für  Gewichtsbestimmungen  in  der
Luft  und  im  leeren  Raume,  Komparatoren
  zur  Vergleichung  der  geodätischen
Meßstangen  u.  s.  w.

Artikel  5.

Die  Kosten  für  die  Erwerbung  oder
die  Herstellung  des  Gebäudes,  und  die
Ausgaben  für  die  Aufstellung  beziehungsweise
  für  die  Beschaffung  der  Instrumente
  und  Apparate  dürfen  zusammen
die  Summe  von  400.000  Franken  nicht
übersteigen.

Artikel  6.

Das  jährliche  Ausgabebudget  ist
folgendermaßen  festgestellt:

A.  Für  die  erste  Periode  während.
der  Herstellung  und  Vergleichung  der
neuen  Prototype:

 

Franken.
a)  Gehalt  des  Direktors  15.000
"  weier  Adjunkten
6.000  Franken  12.000
-  für  4  Assistenten
3.000  Franken.  12.000
für  einen  Mechaniker
  und  Hauswart  3.000
Lohn  für  2  Büreaudiener
à  1.500  Franken  3.000

Summe  der  Gehälter  45.000
b)  Entschädigungen  für  Gelehrte
  und  Mechaniker,  welche
auf  Verlangen  des  Komites
mit  speziellen  Arbeiten  betraut
  werden,  Unterhalt  des
Gebäudes,  Ankauf  und  Reparatur
  von  Apyparaten,
Heizung,  Beleuchtung  und

Büreaukosten

c)  Entschädigung  für  den  Sekretär

  des  internationalen

Maaß.  und  Gewichtskomités  6.000

24.000

Gesammtsumme  75.000
        <pb n="241" />
        lebudgeet  amnuel  du  Bureau  pourra
tre  modifié,  suivant  les  besoins,  par
le  Comits  international,  sur  la  proposition
  du  directeur,  mais  sans  pouvoir
dépasser  la  somme  de  100.000  francCs.

Toute  modification  que  le  Comité
croirsit  devoir  apporter,  dans  ces
limites,  au  budget  annuel  fixké  par  le
Présent  rèeglement,  sera  portée  à  la
Connasissançe  des  Gouvernements  contractants.


Le  Comite  pourra  autoriser  le  directeur,
  sur  sa  demande,  à  opérer
des  virements  d'un  chapitre  à  lautre
dn  bucget  qui  lui  est  allous.

B.  Pour  la  Période  postérieure  à

Ia  distribution  des  prototypes:
francs.
LTraitement  du  directeur  15.000
Traitement  d’'un  adjoint  6.000

Appointements  dun  meeanicien-concierge
  3.000
zages  d’un  garcon  de
1.500
25.  500

b)  Depénses  du  Bureau.  .  .  18.  500
e  Indemnité  pour  le  seerétaire
  du  Comité  internationll

  6.000
Total  50.000

Article  7.
La  Conférence  générale,  mention-Dde

  à  Tarticle  3  de  la  Convention,
#  reunira  à  Paris,  sur  la  convocation
du  Comité  international,  au  moeins
Unse  fois  tous  les  six  ans.

Elle  a  pour  mission  de  discuter
et  de  provoquer  les  mesures  néces-Wire#s
  Dour  la  propagation  et  le  perfeotionnement
  du  Mstame  metrique,

203

—

Das  Jahresbudget  des  Büreaus  kann
nach  Bedarf  auf  Vorschlag  des  Direktors
von  dem  internationalen  Komité  abgeändert
  werden,  jedoch  ohne  die  Summe
von  100.000  Franken  übersteigen  zu
dürfen.

Jede  Abänderung,  welche  das  Komite
innerhalb  dieser  Grenzen  in  dem  durch
vorliegendes  Reglement  aufgestellten
Jahresbudget  einführen  zu  müssen  glaubt,
wird  zur  Kenntniß  der  vertragschließenden
Regierungen  gebracht  werden.

Das  Komité  kann  den  Direktor  auf
sein  Verlangen  emächtigen,  innerhalb

des  ihm  zugestandenen  Budgets  Uebertragungen
  von  einer  Position  auf  die
andere  vorzunehmen.

B.  Für  die  nach  Vertheilung  der
Prototype  eintretende  Periode:

Franken.
15.000
6.000

3.000

1.500
Summe  25.500
18.500

a)  Gehalt  des  Direktors.
eines  Adjunkten.
für  einen  Mechaniker

  und  Hauswart
Lohn  für  einen  Büreaudiener

b)  Büreaukosten
e)  Entschädigung  für  den  Sekretär
  des  internationalen
Komites  .  ..  6.000

Gesammtsumme  50.000

Artikel  7.

Die  im  Artikel  3  des  Vertrages  erwähnte
  Generalkonferenz  wird  sich  wenigstens
  einmal  alle  sechs  Jahre  auf  eine
von  Seiten  des  internationalen  Komités
zu  erlassende  Einladung  in  Paris  versammeln.


Sie  hat  zur  Aufgabe,  die  für  Verbreitung
  und  Vervollkommnung  des
metrischen  Systems  dienlichen  Maßnahmen
  zu  diskutiren  und  anzuregen,  sowie
        <pb n="242" />
        ainsi  que  de  sanetionner  les  nouvelles
déterminations  métrologiques  fondamentales
  qui  auraient  été  faites  dans
Tintervalle  de  ses  rcunions.  Elle  recoit
le  rapport  du  Comité  international
Sur  les  travaux  accomplis,  et  proc#ède,
au  scrutin  secret,  au  renouvellement
Par  moitié  du  Comité  international.

Les  votes,  au  sein  de  la  Conférence
  générale,  ont  lieu  par  Etats;
chaque  Etat  a  droit  à  une  voix.

es  membres  du  Comité  international
  siégent  de  droit  dans  les  reunions
  de  la  Conférence;  ils  peuvent
étre  en  méme  temps  deléegués  de  leurs
Gouvernements.

Article  8.

Le  Comité  international  mentionné
  à  Tarticle  3  de  la  Convention
sera  composé  de  quatorze  membres
appartenant  tous  à  des  Etats  différents.

1|  sera  formé  pour  la  premiere
fois  des  douze  membres  de  Tancien
Comité  permanent  de  la  Commission
internationale  de  1872  et  des  deux
délégués  qui,  lors  de  la  nomination
de  ce  Comité  permanent,  avaient  obtenu
  le  plus  grand  nombre  de  suflrages
apres  les  membres  GElus.

Lors  du  renouvellement  par  moitié
du  Comité  international  les  membres
sortants  seront  d’abord  ceux  qui,  en
cas  de  vacance  auront  été  elus  provisoirement
  dans  Dintervalle  entre  deux
sessions  de  la  Conférence;  les  autres
seront  désignés  par  le  sort.

Les  membres  sortants  seront  récligibles.

Article  9.

Le  Comité  international  dirige  les
travaux  concernant  la  vérification  des

204

die  neuen  Fundamentalbestimmungen  für
Maaß  und  Gewicht,  welche  etwa  in  dem
Zeitraum  zwischen  ihren  Zusammenkünften
  ausgefuhrt  sein  sollten,  zu  sanktioniren.
Sie  nimmt  den  Bericht  des  internationalen
  Komités  über  die  ausgeführten
Arbeiten  entgegen  und  erneuert  im  Wege
geheimer  Abstimmung  das  internationale
Komité  zur  Hälfte.

Die  Abstimmungen  im  Schooße  der
Generalkonferenz  geschehen  nach  Staaten;
jeder  Staat  hat  eine  Stimme.

Die  Mitglieder  des  internationalen
Komités  sind  berechtigt,  an  den  Sitzungen
der  Generalkonferenz  Theil  zu  nehmen.
Sie  können  zugleich  Delegirte  ihrer  Regierungen
  sein.

Artikel  8.

Das  im  Artikel  3  des  Vertrages  erwähnte
  internationale  Komite  besteht  aus
14  Mitgliedern,  welche  sämmtlich  verschiedenen
  Staaten  angehören  müssen.

Für  das  erste  Mal  wird  das  Komité
zusammengesetzt  sein  aus  den  12  Mitgliedern
  des  früheren  permanenten  Komités
  der  internationalen  Kommission
von  1872  und  aus  denjenigen  beiden
Delegirten,  welche  bei  der  Ernennung
des  gedachten  Komités  die  nächstgrößte
Stimmzahl  nach  den  ernannten  Mitgliedern
  erhalten  haben.

Bei  der  zur  Hälfte  erfolgenden  Erneuerung
  des  internationalen  Komités
treten  zunächst  diejenigen  Mitglieder  aus,
die  in  Folge  von  Vakanzen  zwischen  zwei
Zusammenkünften  der  Generalkonferenz
provisorisch  ernannt  worden  sind;  die
übrigen  austretenden  Mitglieder  werden
durch  das  Loos  bezeichnet.

Sämmtliche  austretende  Mitglieder
sind  wieder  wählbar.

Artikel  9.

Das  internationale  Komité  leitet  die
Arbeiten  behufs  der  Beglaubigung  der
        <pb n="243" />
        nouveaux  prototypes,  et  en  genéral
tous  les  travaux  métrologiques  due
les  Hautes  Parties  contractantes  deécideront
  de  faire  exécuter  en  Commun.

I  est  chargé  en  outre  de  sur-Veiller
  la  conservation  des  protoetypes
internationaux.

Article  10.

Le  Comité  international  se  constitue
  en  choisissant  lui-méme,  au
scrutin  secret,  son  président  et  son
secrétaire.  nominations  seront
notifiéces  aufs  Gouvernementsdes  Hautes
Parties  contractantes.

Le  président  et  le  secretaire  du
Comité  et  le  directeur  du  Bureau
doivent  appartenir  à  des  pays  différents.


Une  fois  constituc,  le  Comité  ne
Peut  procéder  à  de  nouvelles  élections
ou  nominations  due  trois  mois  apres
due  tous  les  membres  en  auront  été
avertis  par  le  bureau  du  Comité.

Article  11.

Jusqu'’a  Tépoque,  on  les  nouveaux
protothres  seront  terminés  et  distriués,
  le  Comité  se  réunira  au  moins
unc  fois  par  an;  apreès  cette  époque
ses  réunions  seront  au  moins  bisanmuelles.


Article  12.

Les  votes  du  Comité  ont  lieu  à  la
majorité  des  voix;  en  cas  de  bartage.
la  voix  du  president  est  preépondérante.
  Les  decisions  ne  sont  valables
due  si  le  nombre  des  membres  présents
  égale  au  moins  la  moitié  plus
un  des  membres  qdui  composent  le

205

neuen  Prototype,  sowie  im  Allgemeinen
alle  diejenigen  Maaß  und  Gewicht  betreffenden
  Arbeiten,  welche  die  Hohen
vertragschließenden  Theile  gemeinsam  ausführen
  zu  lassen  beschließen  werden.

Das  Komite  ist  außerdem  beauftragt,
die  Aufbewahrung  der  internationalen
Prototype  zu  überwachen.

Artikel  10.

Das  internationale  Komite  konstituirt
sich,  indem  es  im  Wege  geheimer  Abstimmung
  seinen  Präsidenten  und  seinen
Sekretär  selbst  erwählt.  Diese  Wahlen
sind  zur  Kenntniß  der  Regierungen  der
Hohen  vertragschließenden  Theile  zu
bringen.

Der  Präsident  und  der  Sekretär  des
Komités  und  der  Direktor  des  Büreaus
müssen  verschiedenen  Ländern  angehören.

Einmal  konstituirt,  kann  das  Komité
neue  Wahlen  oder  Ernennungen  nur
drei  Monate,  nachdem  sämmtliche  Mitglieder
  durch  das  Büreau  des  Komites
davon  in  Kenntniß  gesetzt  sind,  vornehmen.


Artikel  11.

Bis  zu  der  Zeit,  wo  die  neuen  Prototype
  fertig  gestellt  und  vertheilt  sein
werden,  wird  das  Komité  wenigstens
einmal  im  Jahre  zusammentreten.  Nach
dieser  Zeit  werden  seine  Versammlungen
wenigstens  alle  zwei  Jahre  stattfinden.

Artikel  12.

Die  Abstimmungen  des  Komités  geschehen
  nach  absoluter  Majorität.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme
des  Präsidenten.  Die  Beschlüsse  sind
nur  gültig,  wenn  die  Anzahl  der  anwesenden
  Mitglieder  die  Hälfte  sämmtlicher
  das  Komité  bildenden  Mitglieder
wenigstens  um  eins  übersteigt.
        <pb n="244" />
        Sous  réserve  de  cette  condition
les  membres  absents  ont  le  droit  de
deleguer  leurs  votes  aux  membres
*  dui  devront  justifier  de  cette

élẽgation.  I  en  est  de  meéme  pour
les  nominations  au  scrutin  secret.

Article  13.
Dans  Tintervalle  d'une  session  à
Tautre  le  Comiteé  a  le  droit  de  delibérer
  par  correspondance.

Dans  ce  cas,  pour  que  la  decision
soit  valable,  i  faut  que  tous  les
membres  du  Comité  aient  été  appelés
à  émettre  leur  avis.

Article  14.

Le  Comité  international  des  poids
et  mesures  remplit  provisoirement  les
vucances  qui  pourraient  se  produire
dans  son  sein;  ces  Glections  se  font  par
cor#respondance,  chacun  des  membres
Eétant  appelé  A  y  prendre  part.

Article  15.

Le  Comité  international  daborera
un  rglement  détaillé  pour  Torganisatioh
  et  les  traveaux  du  Bureau,  et  il
flxera  les  taxes  à  payer  pour  les  travaux
  extraordinaires  prevus  à  Tarticle
  6  de  la  Conwention.

Ces  taxes  seront  affectees  au  perfectionnement
  du  materiel  scientifique
du  Bureau.

Article  16.

Toutes  les  communications  du  Comité
  international  avec  les  Gouvernements
  des  Hautes  Parties  contractantes
auront  lieu  par  Tintermédiaire  de
leurs  représentänts  diplomatiques  à
Paris.

Unter  Vorbehalt  dieser  Bedingung
haben  die  abwesenden  Mitglieder  das

Recht,  ihre  Stimmen  auf  anwesende
Mitglieder  zu  übertragen,  welche  letztere
sich  über  diese  Ermächtigung  auszuweisen
haben.  Dasselbe  gilt  für  die  Ernennungen
  mit  geheimer  Abstimmung.

Artikel  13.

In  der  Zwischenzeit  von  einer  Sitzungsperiode
  zur  anderen  hat  das  Komite  das
Recht,  im  Wege  der  Korrespondenz  zu
berathen  und  zu  beschließen.  

Damit  in  diesem  Falle  ein  Beschluß
Gültigkeit  habe,  müssen  sämmtliche  Mitlieder

  des  Komités  aufgefordert  worden
sein,  ihre  Stimmen  abzugeben.

Artikel  14.

Das  internationale  Maaß-  und  Gewichtskomité
  ergänzt  sich  provisorisch  im
Falle  etwa  eintretender  Vakanzen;  die
betreffenden  Wahlen  geschehen  durch  Korrespondenz,
  wobei  sämmtliche  Mitglieder
aufgefordert  werden,  Theil  zu  nehmen.

Artikel  15.

Das  internationale  Komité  wird  ein
ausführliches  Reglement  für  die  Organisation
  und  die  Arbeiten  des  Büreaus
entwerfen,  und  es  wird  die  Taxen  bestimmen,
  welche  für  die  in  Artikel  6  des

Vertrages  vorgesehenen  außerordentlichen
Arbeiten  zu  bezahlen  sind.

Diese  Taxen  werden  zur  Vervollständigung
  der  wisenschaftichen  Hülfsmittel
  des  Büreaus  verwendet  werden.

Artikel  16.

Sämmtliche  Mittheilungen  des  internationalen
  Komités  an  die  Regierungen
der  Hohen  vertragschließenden  Theile
geschehen  durch  Vermittelung  ihrer  diplomatischen
  Vertreter  in  Paris.
        <pb n="245" />
        Pour  toutes  les  affaires  dont  la  solution
  appartiendra  à  une  administration
  française,  le  Comité  aura  recours
au  Ministere  des  affaires  étrangeres
de  France.

Article  17.

Le  directeur  du  Bureau,  ainsi  que
les  adjoints  sont  nommés  au  scrutin
secret  par  le  Comité  international.

Les  employés  sont  nommeés  par
le  directeur.

Le  directeur  a  voix  delibérative
au  sein  du  Comit6é.

Article  18.

Le  directeur  du  Bureau  n’'aura
acchs  au  lieu  de  dépot  des  prototypes
internationaux  du  metre  et  du  scheramme

  quen  vertu  d’'une  résolution
u  Comiteée  et  en  présence  de  deux  de
ses  membres.

Le  lieu  de  dépot  des  prototpypes
ne  pourra  Fouvrir  qu'au  mopyen  de
trois  clefs,  dont  une  sera  en  la  possession
  du  directeur  des  Archtwes  de
France,  la  seconde  dans  celle  du  president
  du  Comité  et  la  troisieme  dans
celle  du  directeur  du  Bureau.

Les  étalons  de  la  catégorie  des
Prototypes  nationaux  Serviront  seuls
aux  travaux  ordinaires  de  comparaisons
  du  Bureau.

Article  19.
Le  directeur  du  Bureau  adressera
chaque  année  au  Comité:

1.  un  rapport  financier  sur  les
comptes  de  Texercice  précédent,
dont  il  lui  sera  après  Vérification
donné  décharge;

2°un  rapport  sur  I'’état  du  matriel;

Meiche-Gesetbl.  1876.

207

Für  alle  Geschäfte,  deren  Erledigung
einer  französischen  Verwaltung  zusteht,
wird  sich  das  Komité  an  das  französische
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  wenden.

Artikel  17.

Der  Direktor  des  Büreaus,  sowie
die  Adjunkten  werden  von  dem  internationalen
  Komité  in  geheimer  Abstimmung
  ernannt.

Die  übrigen  Beamten  werden  durch
den  Direktor  ernannt.

Der  Direktor  hat  Sitz  und  Stimme
im  Schooße  des  Komités.

Artikel  18.

Der  Direktor  des  Büreaus  hat  nur
kraft  eines  Beschlusses  des  Komités  und
in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  des
letzteren  Zutritt  zu  den  internationalen
Prototypen.

Der  Aufbewahrungsort  der  Prototype
kann  nur  vermittelst  dreier  Schlüssel  geöffnet
  werden,  von  denen  der  eine  in
den  Händen  des  Direktors  der  französischen
  Staatsarchive,  der  zweite  in  den
Händen  des  Präsidenten  des  Komités
und  der  dritte  in  denen  des  Direktors
des  Büreaus  sich  befindet.

Zu  den  gewöhnlichen  Arbeiten  und
Vergleichungen  des  Büreaus  dienen
Maaße  und  Gewichte  von  der  Kategorie
der  den  einzelnen  Staaten  zu  liefernden
Prototype.

Artikel  19.

Der  Direktor  des  Büreaus  unterbreitet
  dem  Komite  jährlich:

1.  einen  Finanzbericht  über  die  Rechnung
  des  abgelaufenen  Jahres.
Nach  geschehener  Prüfung  wird  ihm
dafür  Decharge  ertheilt;

2.  einen  Bericht  über  den  Bestand  des
Materials;

37
        <pb n="246" />
        —  208  —

3°“  un  rapport  général  sur  les  travaus
  accomplis  dans  le  cours  de

Tannee  écoulée.

Le  Comité  international  adressera
de  son  cCcotée  à  tous  les  Gouvernements
  des  Hautes  Parties  contractantes
  un  rapport  annuel  sur  Ten--semble
  de  ses  opérations  scientiliques,
teehniques  et  administratives  et  de

celles  du  Bureau.
Te  prcésident  du  Comitée  rendra
compte  à  la  Conférence  géncrale  des

travaux  accomplis  depuis  I’époque  de
sa  dernière  session.

TLes  zabporcs  et  publications  du
Comité  et  du  Bureau  seront  rediges
en  langue  française.  II8  seront  im-Primés
  et  Communiqués  aux  Gouvernements
  des  Hautes  Parties  contractantes.

Article  20.

T’échelle  des  contributions,  dont
i.  est  question  à  Tarticle  9  de  la  Convention,
  sera  établie  ainsi  qu’il  suit:
Le  chiffre  de  la  population,  ex-Primé
  en  millions,  sera  multipli:
Ppar  le  coefücient  3  pour  les  Etats
dans  lesquels  le  systeme  métrique
  est  obligatoire;

Par  le  coeflicient  2  pour  ceux
dans  lesqucls  il  West  que  facultatif;


Par  le  coefficient  1  pour  les  autres
Etats.

La  somme  des  produits  ainsi  obtenus
  fournira  le  nombre  d’'unites  par
lequel  la  dépense  totale  devra  éetre
diviséce.  Le  quotient  donnera  le  montant
  de  T’unité  de  déepense.

Article  21.

Les  frais  de  confection  des  prototypes
  internationaux,  ainsi  que  des
étalons  et  temoins  destinés  à  les  ac-3.

  einen  allgemeinen  Bericht  über  die
im  Verlaufe  des  letzten  Jahres  ausgeführten
  Arbeiten.

Das  internationale  Komité  wird
seinerseits  sämmtlichen  Regierungen  der
Hohen  vertragschließenden  Theile  einen
Jahresbericht  über  die  Gesammtheit  der
von  ihm  selbst  und  von  dem  Büreau
ausgeführten  wissenschaftlichen,  technischen
und  administrativen  Arbeiten  mittheilen.

Der  Präsident  des  Komités  wird  der
Generalkonferenz  über  die  seit  ihrer  letzten
Sitzung  ausgeführten  Arbeiten  Bericht
erstatten.

Die  Berichte  und  Publikationen  des
Komites  und  Büreaus  werden  in  französischer
  Sprache  abgefaßt.  Dieselben
werden  den  Regierungen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  gedruckt  mitgetheilt.

Artikel  20.
Die  im  Artikel  9  des  Vertrages  erwähnte
  Skala  der  Beiträge  wird  auf
folgende  Weise  berechnet:
Die  in  Millionen  ausgedrückte  Bevölkerungszahl
  wird  multiplizirt:
mit  dem  Koeffizienten  3  für  diejenigen
  Staaten,  in  welchen  das
metrische  System  obligatorisch  eingeführt
  ist;  

mit  dem  Koeffizienten  2  für  diejenigen
  Staaten,  in  welchen  dasselbe
  fakultativ  eingeführt  ist;

mit  dem  Koeffizienten  1  für  die
übrigen  Staaten.

Die  Summe  der  so  erhaltenen  Produkte
  bildet  den  Divisor,  durch  welchen
die  Gesammtausgabe  zu  theilen  ist.
Der  so  erhaltene  Quotient  liefert  die  Einheitszahl
  für  die  Berechnung  der  Beiträge.

Artikel  21.
Die  Kosten  für  die  Herstellung  der

internationalen  Prototype,  sowie  der  denselben
  beizugebenden  Kontrolmaaße  und
        <pb n="247" />
        —  209  —

compagner,  seront  supportés  par  les
Hautes  Parties  contractantes  d'apres
Téechelle  établie  à  Tarticle  précedent.

Les  frais  de  comparaison  et  de
Vérification  des  étalons  demandés  par
des  Etats  qui  ne  participeraient  pas
à  la  présente  Convention  seront  réglés
  par  le  Comité  Cconformement  aux
taxes  fixé#es  en  vertu  de  Tarticle  15
du  Reglement.

Article  22.—

Le  présent  Reglement  aura  méme

force  et  valeur  due  la  Convention  à
laquelle  il  est  annexé.

Hohenlohe.

Apponyl.

Beyens.

Vicomte  d’Itajuba.
N.  Balcarce.

L.  Holtke  -  Hvitfeldt.
Marquis  de  Molins.
Carlo  Ibanez.

E.  B.  Washburne
Decazes.

C.  de  Meaux.
Dumas.

Nigra.

P.  Galvez.
Francisco  de  Rivero.
José  da  Silva  Mendes-Leal.
Okouneff.

Pour  M.  le  Baron  Adlerswärd,  empeche:

H.  Akerman
Kern.

Husny.

E.  Acosta.

Témoins  werden  von  den  Hohen  vertragschließenden
  Theilen  nach  der  im
vorigen  Artikel  aufgestellten  Skala  getragen.


Die  Kosten  für  Vergleichungen  und
Verifikationen  von  Kopieen  und  Normalen
für  Staaten,  welche  an  gegenwärtigem
Vertrage  nicht  Theil  nehmen,  werden
von  dem  Komité,  entsprechend  den  nach
Artikel  15  des  Reglements  festgesetzten
Taxen,  berechnet.

Artikel  22.
Gegenwärtiges  Reglement  hat  gleiche
Kraft  und  Gültigkeit  wie  der  Vertrag,

dem  dasselbe  beigefügt  ist.
        <pb n="248" />
        Annexe  Xo.  2.

Dispositions  transitoires.

Article  1

Tous  les  Etats  qui  étaient  représentés
  à  la  Commission  internationale
du  metre  réunie  à  Paris  en  1872,
du’ils  soient  ou  non  parties  contractantes
  à  la  présente  Convention,  recevront
  les  prototypes  qdu’ils  auront
commandés,  et  qui  leur  seront  livrés
dans  toutes  les  conditions  de  garantie
  déterminées  par  ladite  Commission
internationale.

Article  2.

La  premieère  réunion  de  la  Conference
  genérale  des  poids  et  mesures
mentionnée  à  Tarticle  3  de  la  Convention
  aura  notamment,  pour  objet
  de  sanctionner  ces  nouveaux  prototypes
  et  de  les  répartir  entre  les
Etats  dui  en  auront  fait  la  demande.

En  conséquence  les  Delegués  de
tous  les  Gouvernements  qui  éCtaient
représentés  à  la  Commission  internationale
  de  1872,  ainsi  que  les  Membres
  de  la  section  française  feront  de
droit  partie  de  cette  premieère  réunion
Pour  concourir  à  la  sanction  des  prototypes.


210

Aulage  2.

Uebergangsbestimmungen.

—

Artikel  1.

Alle  Staaten,  welche  in  der  1872  in
Paris  versammelt  gewesenen  internationalen
  Meterkommission  vertreten  waren,
gleichviel  ob  dieselben  bei  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  betheiligt  sind  oder
nicht,  werden  die  von  ihnen  bestellten
Prototype  erhalten,  und  zwar  unter  allen
Garantiebedingungen,  welche  von  jener
internationalen  Kommission  festgesetzt
worden  sind.

Artikel  2.

Die  erste  Sitzung  der  im  Artikel  3
des  Vertrages  erwähnten  Generalkonferenz
für  Maaß  und  Gewicht  hat  hauptsächlich
zum  Zwecke,  jene  neuen  Prototype  zu
sanktioniren  und  dieselben  unter  die
Staaten,  welche  solche  bestellt  haben,  zu
vertheilen.

Demnach  haben  die  Delegirten  aller
Regierungen,  welche  in  der  internationalen
  Kommission  vom  Jahre  1872  vertreten
  gewesen  sind,  sowie  die  Mitglieder
der  französischen  Sektion  das  Recht,  an
dieser  ersten  Versammlung  Theil  zu
nehmen,  um  bei  der  Sanktion  der  Prototype
  mitzuwirken.
        <pb n="249" />
        Article  3.

Le  Comite  international  mentionne
a  Farticle  3  de  la  Convention  et  com-Posé
  comme  il  est  dit  à  Tarticle  8  du
Reèglement,  est  chargé  de  recevoir  et
de  comparer  entre  eux  les  nouveaux
Prototypes,  d’apres  les  decisions  scientilques
  de  la  Commission  internationale
  de  1872  et  de  son  Comité  permanent,
  sous  réserve  des  modifications
  que  Pexpérience  pourrait  suggérer
  dans  TPavenir.

Article  4.

La  section  française  de  la  Commission
  internationale  de  1872  reste
chargée  des  travaux  qui  lui  ont  été
confiés  pour  la  construction  des  nou-Venux
  prototypes,  avec  le  concours
du  Comité  international.

Article  5.

Les  frais  de  fabrication  des  étalons
metriques  construits  par  la  section
francaise  seront  remboursés  par  les
Gouvernements  intéressés,  d’apres  le
Prix  de  revient  par  unité  qui  sern
déterminé  par  ladite  section.

Article  6.

Le  Comité  international  est  autorisé
  à  se  constituer  immeédiatement  et
Reichs-Gesehbl.  1876.

211

Artikel  3.

Das  im  Artikel  3  des  Vertrages  erwähnte
  und  gemäß  Artikel  8  des  Reglements
  zusammengesetzte  internationale
Komité  ist  beauftragt,  die  neuen  Prototype
  entgegen  zu  nehmen  und  unter  einander
  zu  vergleichen  in  Gemäßheit  der
von  der  internationalen  Kommission  des
Jahres  1872  und  von  deren  permanentem
Komité  gefaßten  wissenschaftlichen  Beschlüsse,
  jedoch  unter  Vorbehalt  derjenigen
Abänderungen,  welche  die  Erfahrung  in
Zukunft  als  rathsam  erscheinen  lassen
dürfte.

Artikel  4.

Die  französische  Sektion  der  internationalen
  Kommission  von  1872  bleibt
nach  wie  vor  unter  Mitwirkung  des
internationalen  Komités  mit  denjenigen
Arbeiten  beauftragt,  mit  denen  sie  behufs
Herstellung  der  neuen  Prototype  betraut
worden  ist.

Artikel  5.

Die  Herstellungskosten  der  von  der
französischen  Sektion  ausgeführten  metrischen
  Normal-Maaße  und  Gewichte
werden  von  den  betheiligten  Regierungen
zurückerstattet,  entsprechend  dem  Selbstkostenpreise,
  welcher  von  der  französischen
Sektion  für  jedes  Stück  festgestellt  wird.

Artikel  6.

Das  internationale  Komité  wird  ermächtigt,
  sich  sogleich  zu  konstituiren  und
38
        <pb n="250" />
        —  212  —

à  faire  toutes  les  études  préparatoires
necessaires  pour  la  mise  à  exccution
de  la  Convention,  sans  engager  aucune
  depense  avant  léchange  des  ratisications
  de  ladite  Convention.

Hohenlobe.
Apponyi.
Beyens.
Vicomte  d’ltajuba.
M.  Balcarce.
L.  Moltke-  Hvitfeldt.
Marquis  de  Molins.
Carlo  Ibanez.
F.  B.  Washburne.
Decazes.
C.  de  Meaux.
Dumas.
Nigra.
F.  Galvez.
Francisco  de  Rivero.
José  da  Silva  Mendes-Leal.
Okouneff.

pour  M.  le  Baron  Adelswärd  empèché:
H.  Akerman.
Kern.
Husny.
E.  Acosta.

alle  vorbereitenden  zur  Ausführung  des
Vertrages  nöthigen  Untersuchungen  vorzunehmen,
  jedoch  ohne  vor  Auswechselung
der  Ratifikationen  dieses  Vertrages  irgend
welche  Ausgaben  zu  veranlassen.

Von  dem  Deutschen  Reiche,  Oesterreich-  Ungarn, Belgien,  der  Argentinischen
Konföderation,  Dänemark,  Spanien,  Frankreich,  Italien,  Peru,  Portugal,  Rußland,
  Schweden-Norwegen,  der  Schweiz  und  der  Türkei  sind  die  Ratifikationen

dieser  Konvention  ausgewechselt  worden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="251" />
        Reichs-Gesetzblatt

No.  20.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  S.  218.

 

 

(Nr.  1145.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  Vom  16.  September
  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Deutschen
Reichs,  was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  berufen,  am  21.  September  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke
nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  September  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
Reichs-Gesetzbl.  1876.  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  September  1876.
        <pb n="252" />
        <pb n="253" />
        —  215  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 21.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  aus.

 

 

 

(Nr.  1146.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Relchstags.  Vom  16.  Oktober  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  im
Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  30.  Oktober  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  16.  Oktober  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
Reichs-Gesetzbl.  1876.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Oktober  1876.
        <pb n="254" />
        <pb n="255" />
        —  217  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 22.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  S.  217.

 

 

 

(Nr.  1147.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.
  Vom  24.  Oktober  1876.

Auf  Grund  des  Artikels  6  der  Verfassung  sind  zu  Bevollmächtigten  zum
Bundesrath  ernannt  worden,  und  zwar:

von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von
Preußen:
der  Reichskanzler  Fürst  v.  Bismarck,

der  Vizepräsident  des  Staatsministeriums,  Staats-  und  Finanzminister
  Camphausen,

der  Staatsminister  und  Minister  des  Innern  Graf  zu  Eulenburg,
der  Staats-  und  Justizminister  Dr.  Leonhardt,
der  Staatsminister  und  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität  v.  Stosch,
der  Staats-  und  Kriegsminister  v.  Kameke,  
der  Staats-  und  Handelsminister  Dr.  Achenbach,
der  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts  v.  Bülow,
der  Staatsminister,  Präsident  des  Reichskanzler-Amts  Hofmann,
der  Kaiserliche  Oberpräsident,  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Möller,
der  Direktor  im  Auswärt.  Amt,  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Philipsborn,
der  General-Postmeister,  Wirkliche  Geheime  Rath  Dr.  Stephan,
der  Unterstaatssekretär  im  Justizministerium  Dr.  Friedberg,
der  Generaldirektor  der  indirekten  Steuern  Hasselbach,
der  Ministerialdirektor  im  Finanzministerium  Meinecke,
der  Präsident  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  Maybach,
der  Unterstaatssekretär  Herzog;

Reichs-Gesetzbl.  1876.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Oktober  1876.
        <pb n="256" />
        —  218  —

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern:

der  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern
v.  Pfretzschner,

der  Staatsminister  der  Justiz  Dr.  v.  Fäustle,

der  Staatsminister  der  Finanzen  v.  Berr,

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsrath
Freiherr  Pergler  v.  Perglas,

der  Ministerialrath  v.  Riedel,

der  Generalmajor  v.  Fries;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen:
der  Staatsminister  der  Finanzen  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
Freiherr  v.  Friesen,
der  Staatsminister  der  Justiz  Abeken,

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  v.  Nostitz
Wallwitz,

der  Major  Edler  von  der  Planitz;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg:

der  Präsident  des  Staatsministeriums,  Staatsminister  der  Justiz  und
der  auswärtigen  Angelegenheiten  v.  Mittnacht,

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsrath
Freiherr  v.  Spitzemberg,

der  Oberst  v.  Faber  du  Faur,
der  Ministerialrath  Heß;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden:

der  Präsident  des  Staatsministeriums  und  des  Handelsministeriums,
Staatsminister  Turban,

der  Präsident  des  Finanzministeriums,  Geheimerath  I.  Klasse  Ellstätter,
der  Präsident  des  Ministeriums  des  Innern  Stösser;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen
und  bei  Rhein:
der  Präsident  des  Gesammtministeriums  und  Minister  des  Großherzoglichen
  Hauses,  des  Aeußern  und  des  Innern  Freiherr  v.  Starck,
der  Präsident  des  Ministeriums  der  Justiz  Kempff,

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Ministerialrath
  Dr.  Neidhardt;
        <pb n="257" />
        —  219  —

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklen—
burg-Schwerin:

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Geheime
Legationsrath  v.  Prollius,

der  Ober-Zolldirektor  Olden  burg;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:

der  Geheimrath  Dr.  Stichling;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz:

der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Geheime
Legationsrath  v.  Prollius;
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg:

der  Geheime  Staatsrath  Mutzenbecher;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  und
Lüneburg:
der  Ministerresident,  Wirkliche  Geheime  Rath  v.  Liebe,
der  Wirkliche  Geheime  Rath  Schulz;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen  und
Hildburghausen:
der  Staatsminister  Giseke;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Altenburg:
der  Staatsminister  v.  Gerstenberg  Zech;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha:
der  Staatsminister  Freiherr  v.  Seebach;
von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt:
der  Staatsminister  v.  Krosigk;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondershausen:

der  Staatsrath  und  Kammerherr  v.  Wolffersdorff;
von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:


der  Staatsminister  v.  Bertrab;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
der  Landesdirektor  v.  Sommerfeld;
        <pb n="258" />
        —  220  —

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie:
der  Regierungspräsident,  Wirkliche  Geheime  Rath  Faber;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie:
der  Staatsminister  v.  Harbou;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe:
der  Geheime  Regierungsrath  Höcker;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe:

der  Regierungspräsident  und  Vorstand  des  Fürstlichen  Kabinetsministeriums
  Eschenburg;

von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:
der  Ministerresident  Dr.  Krüger;

von  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen:
der  Bürgermeister  Gildemeister;
von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
der  Bürgermeister  Dr.  Kirchenpauer.
Diese  Ernennungen  werden  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  24.  Oktober  1876.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="259" />
        —  221  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  23.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Zweithalerstücke  und  Eindrittelthalerstücke
deutschen  Gepräges.  S.  221.

 

 

 

(Nr.  1148.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Zweithalerstücke  und  Eindrittelthalerstücke
  deutschen  Gepräges.  Vom  2.  November  1876.

Auf  Grund  des  Artikels  8  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:

§.  1.

Die  Zweithaler-  (33  Gulden.)  Stücke  und  die  Eindrittelthaler-Stücke  deutschen
Gepräges  gelten  vom  15.  November  1876  ab  nicht  ferner  als  gesetzliche  Zahlungsmittel.


Es  ist  daher  vom  15.  November  1876  ab,  außer  den  mit  der  Einlösung
beauftragten  Kassen,  niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§. 2.

Die  im  Umlauf  befindlichen  Zweithaler-  (34  Gulden-)  und  Eindrittelthaler-Stücke
  deutschen  Gepräges  werden  in  der  Zeit  vom  15.  November  1876  bis
15.  Februar  1877  von  den  durch  die  Landes-Zentralbehörden  zu  bezeichnenden
Landeskassen  nach  dem  in  Artikel  15  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  festgesetzten
  Werthverhältnisse  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  sowohl  in  Zahlung
genommen,  als  auch  gegen  Reichs-  oder  Landesmünzen  umgewechselt.

Nach  dem  15.  Februar  1877  werden  die  Zweithaler-  (3 1/2  Gulden-)  und
Eindrittelthaler-Stücke  deutschen  Gepräges  auch  von  diesen  Kassen  weder  in  Zahlung
noch  zur  Umwechselung  angenommen.

§.  3.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,
  imgleichen  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  2.  November  1876.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
Reichs-  Gesetzbl.  1876.  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  November  1876.
        <pb n="260" />
        <pb n="261" />
        —  223  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  24.

Inhalt:  Auslieferungsvertrag  mit  Luxemburg.  S.  313.

 

 

 

(Nr.  1149.)  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Luxemburg.  Vom
9.  März  1876.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  König
der  Niederlande,  Großherzog  von  Luxemburg  andererseits  sind  übereingekommen,
für  Deutschland  und  das  Großherzogthum  Luxemburg  einen  Vertrag  wegen
gegenseitiger  Auslieferung  der  Verbrecher  abzuschließen,  und  haben  zu  diesem
Zwecke  mit  Vollmacht  versehen  und  zwar:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser:
den  Herrn  Michelet  von  Frantzius,  Allerhöchstihren  Legationsrath,

Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog  von
Lugemburg:
den  Herrn  Dr.  Paul  Eyschen,  Geschäftsträger  des  Großherzogthums
  Luxemburg  bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
welche,  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  verpflichten  sich  durch  gegenwärtigen  Vertrag,
  sich  einander  in  allen  nach  den  Bestimmungen  desselben  zulässigen  Fällen
diejenigen  Personen  auszuliefern,  welche  wegen  einer  der  nachstehend  aufgezählten,
im  Gebiete  des  ersuchenden  Staates  begangenen  und  daselbst  strafbaren  Handlungen,
  sei  es  als  Thäter  oder  Theilnehmer,  verurtheilt  oder  in  Anklagestand

versetzt  oder  zur  gerichtlichen  Untersuchung  gezogen  worden  sind  und  im  Gebiete
des  anderen  Theils  sich  aufhalten,  nämlch  :

1.  wegen  Todtschlags,  Mordes,  Giftmordes,  Elternmordes  und  Kindesmordes;



2.  wegen  vorsätzlicher  Abtreibung  der  Leibesfrucht;

3.  wegen  Aussetzung  eines  Kindes  unter  sieben  Jahren  oder  vorsätzlicher

Verlassung  eines  solchen  in  hülfloser  Lage;
Reichs-Geseztbl.  1876.  43

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  November  1876.
        <pb n="262" />
        —  224  —

4. wegen  Raubes  oder  Verheimlichung  eines  Kindes  unter  sieben  Jahre,
wegen  Entführung,  Unterdrückung,  Verwechselung  und  Unterschiebung
eines  Kindes;

5.  wegen  Entführung  einer  minderjährigen  Person;
6.  wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger  Beraubung  der  persönlichen  Freiheit

eines  Menschen,  insofern  sich  eine  Privatperson  derselben  schuldig  macht;

7.  wegen  Eindringens  in  eine  fremde  Wohnung,  insofern  sich  eine  Privatperson

  desselben  schuldig  macht  und  die  Handlung  nach  der  Gesetzgebung
beider  Theile  strafbar  ist;

8.  wegen  Berdohung  eines  Anderen  mit  einem  als  Verbrechen  strafbaren


Angriffe  auf  die  Person  oder  das  Eigenthum;

9.  wegen  unbefugter  Bildung  einer  Bande  in  der  Absicht,  Personen  oder

Eigenthum  anzugreifen;

10. wegen  mehrfacher  Ehe;

11. wegen  Nothzucht;

12. wegen  Vornahme  unzüchtiger  Handlungen  mit  Gewalt  oder  unter
Drohungen  in  den  durch  die  Gesetzgebung  beider  Theile  mit  Strafe
bedrohten  Fällen;

13. wegen  Vornahme  unzüchtiger  Handlungen  mit  oder  ohne  Gewalt  oder
Drohungen  an  einer  Person  des  einen  oder  anderen  Geschlechts  unter
vierzehn  Jahren,  sowie  wegen  Verleitung  solcher  Personen  zur  Verübung
  oder  Duldung  unzüchtiger  Handlungen;

14. wegen  gewohnheitsmäßiger  Kuppelei  mit  minderjährigen  Personen  des
einen  oder  anderen  Geschlechts;

15. wegen  vorsätzlicher  Mißhandlung  oder  Verletzung  eines  Menschen,
welche  eine  voraussichtlich  unheilbare  Krankheit  oder  dauernde  Arbeitsunfähigkeit,
  oder  den  Verlust  des  unumschränkten  Gebrauchs  eines
Organs,  oder  eine  schwere  Verstümmelung  oder  den  Tod,  ohne  den
Vorsatz  zu  tödten,  zur  Folge  gehabt  hat;

16. wegen  Diebstahls,  Raubes  und  Erpressung;

17. wegen  Unterschlagung  und  Untreue  in  den  Fällen,  in  welchen  diese

Handlungen  von  der  Gesetzgebung  beider  vertragenden  Theile  mit
Strafe  bedroht  sind;

18. wegen  Betrugs  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  derselbe  nach  der

Gesetzgebung  beider  Theile  als  Verbrechen  oder  Vergehen  strafbar  ist;

19.  wegen  betrüglichen  Bankerutts  und  betrüglicher  Benachtheiligung  einer

Konkursmasse;

20. wegen  Meineides;

21. wegen  falschen  Zeugnisses  und  wegen  falschen  Gutachtens  eines  Sachverständigen
  oder  Dolmetschers,  in  den  Fällen,  in  welchen  diese  Handlungen
  von  der  Gesetzgebung  beider  Theile  mit  Strafe  bedroht  find;
        <pb n="263" />
        29.  wegen  Unterschlagung  und  Erpressung  seitens  öffentlicher  Beamten;










—  225  —

22. wegen  Verleitung  eines  Zeugen,  Sachverständigen  oder  Dolmetschers
zum  Meineide;

23.  wegen  Fälschung  von  Urkunden  oder  telegraphischen  Depeschen  in

wegen  wissentlichen  Gebrauchs  falscher  oder  gefälschter  Urkunden  und
telegraphischer  Depeschen  in  betrügerischer  Absicht  oder  in  der  Absicht,
jemandem  zu  schaden;

betrügerischer  Absicht  oder  in  der  Absicht,  jemandem  zu  schaden,  sowie

24. wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger  Vernichtung,  Beschädigung  oder

Unterdrückung  einer  öffentlichen  oder  Privaturkunde,  begangen  in  der
Absicht,  einem  Anderen  zu  schaden;

25.  wegen  Fälschung  oder  Verfälschung  von  Stempeln,  Stempelzeichen,

Siegeln  oder  Marken,  in  der  Absicht,  sie  als  echte  zu  verwenden,  und
wegen  wissentlichen  Gebrauchs  falscher  oder  gefälschter  Stempel,
Stempelzeichen,  Siegel  oder  Marken;

26. wegen  Falschmünzerei,  nämlich  wegen  Nachmachens  und  Veränderns
von  Metall-  und  Papiergeld,  sowie  wegen  wissentlichen  Ausgebens
und  Inumlaufsetzens  von  nachgemachtem  oder  verfälschtem  Metalloder
  Papiergeld;

27. wegen  Nachmachens  und  Verfälschens  von  Bankbillets  und  anderen
vom  Staate,  oder  unter  Autorität  des  Staates  von  Korporationen,
Gesellschaften  oder  Privatpersonen  ausgegebenen  Schuldverschreibungen
und  sonstigen  Werthpapieren,  sowie  wegen  wissentlichen  Ausgebens
und  Inumlaufsetzens  solcher  nachgemachten  oder  gefälschten  Bankbillets,
Schuldverschreibungen  und  anderer  Werthpapiere;

28. wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung;

30. wegen  Bestechung  öffentlicher  Beamten  zum  Zweck  einer  Verletzung
ihrer  Amtspflicht;

13.  wegen  folgender  strafbarer  Handlungen  der  Schiffsführer  und  Schiffsmannschaften

  auf  Seeschiffen:
vorsätzliche  und  rechtswidrige  Zerstörung  eines  Schiffes;
vorsätzlich  bewirkte  Strandung  eines  Schiffes;
Widerstand  mit  Thätlichkeiten  gegen  den  Schiffsführer,  wenn
dieser  Widerstand  von  mehr  denn  einem  Drittheile  der  Schiffsmannschaft
  verübt  ist;

32. wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger  gänzlicher  oder  theilweiser  Zerstörung

  von  Eisenbahnen,  Dampfmaschinen  oder  Telegraphenanstalten;

wegen  vorsätzlicher  Störung  eines  Eisenbahnzuges  auf  der  Fahrbahn
  durch  Aufstellen,  Hinlegen  oder  Hinwerfen  von  Gegenständen,
durch  Verrückung  von  Schienen  oder  ihrer  Unterlagen,  durch  Wegnahme
  von  Weichen  oder  Bolzen,  oder  durch  Bereitung  von  Hindernissen
  anderer  Art,  welche  dazu  geeignet  sind,  den  Zug  aufzuhalten
oder  aus  den  Schienen  zu  bringen;

43•
        <pb n="264" />
        —  226  —

33.  wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger  Zerstörung  oder  Beschädigung
von  Gräbern,  öffentlichen  Denkmälern  oder  öffentlich  ausgestellten
Kunstgegenständen,  von  baulichen  Anlagen,  Lebensmitteln,  Waaren
oder  anderen  beweglichen  Sachen,  von  Feldfrüchten,  Pflanzen  aller
Art,  Bäumen  oder  Pfropfreisern,  von  landwirthschaftlichen  Geräthschaften,
  von  Haus-  oder  anderen  Thieren,  in  denjenigen  Fällen,  in
welchen  diese  Handlungen  nach  der  Gesetzgebung  beider  vertragenden
Theile  als  Verbrechen  oder  Vergehen  strafbar  sind;

34.  wegen  Verhehlung  von  Sachen,  welche  durch  eines  der  im  gegenwärtigen
  Vertrage  vorgesehenen  Verbrechen  oder  Vergehen  erlangt
worden  sind  wofern  diese  Handlung  nach  der  Gesetzgebung  der  beiden
vertragschließenden  Theile  strafbar  ist.

Es  kann  indessen,  wenn  das  Verbrechen  oder  Vergehen,  wegen  dessen  ein

Antrag  auf  Auslieferung  gestellt  wird,  außerhalb  des  Gebietes  des  ersuchenden
Theils  begangen  worden  ist,  diesem  Antrage  alsdann  stattgegeben  werden,  wenn
nach  der  Gesetzgebung  des  ersuchten  Staates  wegen  derselben,  außerhalb  seines
Gebietes  begangenen  Handlungen  eine  gerichtliche  Verfolgung  statthaft  ist.

Artikel  2.  
Die  Auslieferung  soll  auch  wegen  Versuches  einer  der  in  Artikel  1  aufgeführten
strafbaren  Handlungen  stattfinden,  wenn  der  Versuch  derselben  nach  der  Gesetzgebung
  der  beiden  vertragenden  Theile  mit  Strafe  bedroht  ist.

Artikel  3.

Kein  Deutscher  wird  von  Seiten  der  Regierungen  des  Deutschen  Reichs
an  die  luxemburgische  Regierung,  und  von  Seiten  dieser  kein  Luxemburger  an
eine  Regierung  des  Deutschen  Reichs  ausgeliefert  werden.

Ist  die  reklamirte  Person  weder  ein  Deutscher  noch  ein  Luxemburger,  so
kann  der  Staat,  an  welchen  der  Auslieferungsantrag  gerichtet  wird,  von  dem

estellten  Antrage  diejenige  Regierung,  welcher  der  Verfolgte  angehört,  in  Kenntniß

setzen  und  wenn  diese  Regierung  ihrerseits  den  Angeschuldigten  beansprucht,  um
ihn  vor  ihre  Gerichte  zu  stellen,  so  kann  diejenige  Reglerung,  an  welche  der
Auslieferungsantrag  gerichtet  ist,  den  Angeschuldigten  nach  ihrer  Wahl  der  einen
oder  der  anderen  Regierung  ausliefern.

Artikel  4.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,  wenn  die  von  einer  Regierung  des
Deutschen  Reichs  reklamirte  Person  in  Luxemburg,  die  seitens  der  luxemburgischen
  Regierung  reklamirte  Person  in  einem  der  Staaten  des  Deutschen  Reichs
wegen  dersilben  strafbaren  Handlung,  wegen  deren  die  Auslieferung  beantragt
wird,  in  Untersuchung  gewesen  und  außer  Verfolgung  gesetzt  worden,  oder  sich
noch  in  Untersuchung  befindet  oder  bereits  bestraft  worden  ist.

Wenn  die  von  einer  Regierung  des  Deutschen  Reichs  reklamirte  Person
in  Luxemburg,  oder  wenn  die  seitens  der  luxemburgischen  Regierung  reklamirte
Person  in  einem  der  Staaten  des  Deutschen  Reichs  wegen  einer  anderen  straf-
        <pb n="265" />
        —  227  —

baren  Handlung  in  Untersuchung  ist,  so  soll  ihre  Auslieferung  bis  zur  Beendigung
  dieser  Untersuchung  und  vollendeter  Vollstreckung  der  etwa  gegen  sie
erkannten  Strafe  aufgeschoben  werden.

Artikel  5.
Wenn  eine  reklamirte  Person  Verbindlichkeiten  gegen  Privatpersonen  eingegangen
  ist,  an  deren  Erfüllung  sie  durch  die  Aus  lieferung  verhindert  wird,
so  soll  dieselbe  dennoch  ausgeliefert  werden,  und  es  bleibt  dem  dadurch  beeinträchtigten
  Theile  überlassen,  seine  Rechte  vor  der  zuständigen  Behörde  geltend
zu  machen.
Artikel  6.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  finden  auf  solche  Personen,
  die  sich  irgend  eines  politischen  Verbrechens  oder  Vergehens  schuldig
gemacht  haben,  keine  Anwendung.  Die  Person,  welche  wegen  eines  der  in
Artikel  1  und  2  aufgeführten  gemeinen  Verbrechen  oder  Vergehen  ausgeliefert
worden  ist,  darf  demgemäß  in  demjenigen  Staate,  an  welchen  die  Auslieferung
erfolgt  ist,  in  keinem  Falle  wegen  eines  von  ihr  vor  der  Auslieferung  verübten
politischen  Verbrechens  oder  Vergehens  noch  wegen  einer  Handlung,  die  mit
einem  solchen  politischen  Verbrechen  ober  ergehen  im  Zu  sammnenhang  steht,
noch  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  welches  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  nicht  vorgesehen  ist,  zur  Untersuchung  gezogen  und  bestraft  werden.
Der  Angriff  gegen  das  Oberhaupt  einer  fremden  Regierung  oder  gegen
Mitglieder  seiner  Familie  soll  weder  als  politisches  Vergehen,  noch  als  mit
einem  solchen  in  Zusammenhang  stehend  angesehen  werden,  wenn  dieser  Angriff
den  Thatbestand  des  Todtschlags,  Mordes  oder  Giftmordes  bildet.

Artikel  7.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,  wenn  seit  der  begangenen  strafbaren
  Handlung  oder  der  letzten  Handlung  des  Strafrichters,  oder  der  erfolgten
Verurtheilung  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staates,  in  welchem  der  Verfolgte
zur  Zeit,  wo  die  Auslieferung  beantragt  wird,  sich  aufhält,  Verjährung  der
strafgerichtlichen  Verfolgung  oder  der  erkannten  Strafe  eingetreten  ist.

Artikel  8.

Die  Auslieferung  einer  Person,  welche  einer  der  in  Artikel  1  und  2  aufgeführten
  strafbaren  Handlungen  beschuldigt  ist,  soll  bewilligt  werden  auf  Grund
eines  verurtheilenden  Erkenntnisses  oder  auf  Grund  eines  förmlichen  Beschlusses
des  zuständigen  Gerichts  auf  Versetzung  in  den  Anklagestand  oder  Eröffnung
der  Untersuchung  oder  auf  Grund  einer  von  dem  zuständigen  Richter  erlassenen
Verfügung,  in  welcher  die  Verweisung  des  Beschuldigten  vor  den  erkennenden
Richter  ausdrücklich  angeordnet  wird,  oder  auch  auf  Grund  eines  Haftbefehls
oder  eines  anderen  Akts  von  gleicher  Wirkung,  welcher  von  der  zuständigen
Behörde  erlassen  ist  und  die  bestimmte  Angabe  der  verfolgten  That  und  des  auf
sie  anwendbaren  Gesetzes  enthält,  insofern  diese  Schriftstücke  in  Urschrift  oder
in  behlaubigter  Abschrift  und  zwar  in  denjenigen  Formen  beigebracht  sind,  welche
die  Gesetzgebung  des  die  Auslieferung  begehrenden  Staates  vorschreibt.
        <pb n="266" />
        —  228  —

Die  Anträge  auf  Auslieferung  erfolgen  im  diplomatischen  Wege.  Der
Schriftwechsel  und  die  Verhandlungen  können  jedoch  unmittelbar  zwischen  der
bei  der  Auslieferung  betheiligten  Regierung  des  Deutschen  Reichs  und  dem
Großherzogthum  Luxemburg  stattfinden.

Artikel  9.

Der  wegen  einer  der  in  Artikel  1  und  2  aufgezählten  strafbaren  Handlungen
Verfolgte  oder  Verurtheilte  darf  in  dringenden  Fällen,  insbesondere  wenn  Gefahr
der  Flucht  vorhanden  ist,  vorläufig  festgenommen  werden  gegen  Beibringung  eines
Haftbefehls  ,  welcher  von  dem  Untersuchungsrichter  desjenigen  Ortes,  an  dem  der

Verfolgte  betroffen  werden  kann,  erlassen  ist.  Dies  geschieht  auf  Grund  einer  von
der  zuständigen  Behörde  desjenigen  Staates,  welcher  die  Auslieferung  begehrt,  direkt
gemachten  amtlichen  Mittheilung,  daß  ein  Strafurtheil,  ein  Beschluß  auf  Versetzung
in  den  Willagestand  oder  ein  Haftbefehl  gegen  den  Verfolgten  vorhanden  ist.
Diese  Mittheilung  kann  in  kürzester  Weise,  selbst  au  telegraphischem  Wege
erfolgen.  Hat  hiernach  eine  vorläufige  Festnahme  stattgefunden,  so  muß  der
vorläufig  Festgenommene  wieder  auf  freien  Fuß  gesetzt  werden,  wenn  ihm  nicht
binnen  fünfzehn  Tagen  nach  seiner  Verhaftung  eine  der  im  Artikel  8  des  gegenwärtigen
  Vertrages  erwähnten  Urkunden  zugestellt  wird.
Die  gedachte  Frist  soll  drei  Wochen  betragen,  wenn  die  Auslieferung
Namens  eines  zum  Deutschen  Reiche  gehörigen  Staates,  welcher  nicht  an  Luxemburg
  grenzt,  oder  Namens  Luxemburgs  bei  einem  solchen  Staate  beantragt  wird.

Artikel  10.

Alle  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände,  welche  sich  zur  Zeit  der  Festnahme
  im  Besitze  des  Auszuliefernden  befinden,  sollen,  wenn  die  zuständige  Behörde
  des  um  die  Auslieferung  ersuchten  Staates  die  Ausantwortung  derselben
angeordnet  hat,  dem  ersuchenden  Staate  übergeben  werden,  und  es  soll  sich  diese
Ueberlieferung  nicht  blos  auf  die  entfremdeten  Gegenstände,  sondern  auf  alles
erstrecken,  was  zum  Beweise  der  strafbaren  Handlung  dienen  könnte.

Jedoch  werden  die  Rechte  dritter  Personen  an  den  oben  erwähnten  Gegenständen
  vorbehalten,  und  es  sollen  ihnen  dieselben  nach  dem  Schlusse  des  gerichtlichen
  Verfahrens  kostenfrei  zurückgegeben  werden.

Artikel  11.

Die  vertragenden  Theile  gestatten  ausdrücklich  die  Auslieferung  mittelst
Durch  führung  von  Personen,  welche  an  den  einen  Theil  auszuliefern  sind,  durch
das  Landesgebiet  des  anderen  Theils  auf  Grund  einfacher  Beibringung  der  im
Artikel  8  dieses  Vertrages  bezeichneten  gerichtlichen  Dokumente  in  Urschrift  oder
beglaubigter  Abschrift,  vorausgesetzt,  daß  die  strafbare  Handlung,  welche  zu  dem
Auslieferungsantrage  Anlaß  giebt,  im  gegenwärtigen  Vertrage  vorgesehen  ist  und
nicht  etwa  unter  die  Bestimmungen  der  Artikel  6  und  7  desselben  fällt.

Artikel  12.

Die  vertragenden  Theile  verzichten  darauf,  die  Erstattung  derjenigen  Kosten
zu  verlangen,  welche  ihnen  aus  der  Festnahme  und  dem  Unterhalte  des  Auszu-
        <pb n="267" />
        —  229  —

liefernden  und  seinem  Transporte  bis  zur  Grenze  erwachsen,  willigen  vielmehr
gegenseitig  darin,  diese  Kosten  selbst  zu  tragen.

Artikel  13.

Wenn  in  einem  Strafverfahren  wegen  Handlungen,  welche  nicht  zu  den
politischen  Verbrechen  und  Vergehen  gehören,  einer  der  vertragenden  Theile  die
Vernehmung  von  Zeugen,  welche  sich  im  Gebiete  des  anderen  Theils  aufhalten,
oder  irgend  eine  andere  Untersuchungshandlung  für  nothwendig  erachten  sollte,
so  wird  ein  entsprechendes  Ersuchschreiben  auf  diplomatischem  Wege  mitgetheilt
und  demselben  nach  Maßgabe  der  Gesetzgebung  des  Landes,  wo  der  Zeuge  vernommen
  oder  der  Akt  vorgenommen  werden  soll,  Folge  gegeben  werden.  Die
Ausführung  des  Antrags  kann  verweigert  werden,  wenn  die  Untersuchung  eine
Handlung  zum  Gegenstand  hat,  welche  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  an  welchen
das  Ersuchschreiben  gerichtet  ist,  nicht  strafbar  ist,  oder  wenn  es  sich  um  rein
fiskalische  Vergehen  handelt.

Die  vertragenden  Theile  verzichten  gegenseitig  auf  alle  Ersatzansprüche
wegen  der  aus  der  Ausführung  der  Requisition  entspringenden  Kosten  sofern
es  sich  nicht  um  Gutachten  in  Straf-  oder  Handelssachen  oder  Sachen  der  gerichtlichen
  Medizin  handelt,  welche  mehrere  Termine  erfordern.

Artikel  14.

Wenn  in  einer  Strafsache,  welche  nichtpolitische  Verbrechen  oder  Vergehen
um  Gegenstand  hat,  das  persönliche  Erscheinen  eines  Zeugen  nothwendig  ist,
so  wird  die  Regierung  des  Landes,  in  welchem  der  Zeuge  sich  aufhält,  ihn  auffordern,
  der  an  ihn  ergehenden  Ladung  Folge  zu  leisten.  Leistet  er  Folge,  so
werden  im  die  Kosten  der  Reise  und  des  Aufenthaltes  nach  den  Tarifsätzen  und
den  Reglements  des  Landes,  wo  die  Vernehmung  stattfinden  soll,  bewilligt,
auch  kann  dem  Zeugen  auf  seinen  Antrag  durch  die  Behörden  seines  Wohnorts
der  Gesammtbetrag  oder  ein  Theil  der  Reisekosten  vorgeschossen  werden.  Diese
Kosten  werden  demnächst  von  der  bei  der  Vernehmung  interessirten  Regierung
zurückerstattet.

In  keinem  Fall  darf  ein  Zeuge,  welcher  in  Folge  der  in  dem  einem  Lande
an  ihn  ergangenen  Vorladung  freiwillig  vor  den  Richtern  des  anderen  Landes
erscheint,  daselbst  wegen  früherer  strafbarer  Handlungen  oder  Verurtheilungen
oder  unter  dem  Vorwande  der  Mitschuld  an  den  Handlungen,  welche  den  Gegenstand
  der  Untersuchung,  in  welcher  er  als  Zeuge  erscheinen  soll,  bilden,  zur
Untersuchung  gezogen  oder  in  Haft  genommen  werden.  Hierbei  kommt  es  auf
die  Staatsangehörigkeit  des  Zeugen  nicht  an.

Artikel  15.

Wenn  in  einer  Strafsache,  welche  nichtpolitische  Verbrechen  oder  Vergehen
zum  Gegenstand  hat,  die  Mittheilung  von  Beweisstücken  oder  von  Urkunden,
die  in  den  Händen  der  Behörden  des  anderen  Landes  sind,  oder  die  Konfrontation
des  Angeschuldigten  mit  im  anderen  Lande  verhafteten  Schuldigen  für  nothwendig
oder  nützlich  erachtet  wird,  so  soll  deshalb  das  Ersuchen  auf  diplomatischem  Wege
gestellt  und  demselben,  wenn  nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen,  statt-
        <pb n="268" />
        —  230  —

gegeben  werden,  dies  jedoch  nur  unter  der  Bedingung,  daß  sobald  als  möglich  die
Beweisstücke  und  Urkunden  zurückgesandt  und  die  Verhafteten  zurückgeliefert  werden.

Die  vertragenden  Theile  verzichten  gegenseitig  auf  Ersatz  der  Kosten,  welche
aus  der  Ausantwortung  der  Beweisstücke  und  Urkunden  und  aus  dem  Transport
der  oben  erwähnten  Personen  bis  zur  Grenze  entstehen.

Artikel  16.

Die  vertragenden  Theile  machen  sich  verbindlich,  sich  gegenseitig  die  Strafurtheile
  wegen  Verbrechen  und  Vergehen  jeder  Art  mitzutheilen,  welche  von  den
Gerichten  des  einen  Landes  gegen  Angehörige  des  anderen  Landes  ergehen.
Diese  Mittheilung  wird  auf  diplomatischem  Wege  erfolgen  und  zwar  durch  vollständige
  oder  auszugsweise  Uebersendung  des  ergangenen  und  rechtskräftig  gewordenen
  Urtheils  an  die  Regierung  desjenigen  Staates,  welchem  der  Verurtheilte

angehört.
  Artikel  17.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  zehn  Tage  nach  seiner  in  Gemäßheit  der
durch  die  Gesetzgebung  der  vertragenden  Theile  vorgeschriebenen  Formen  erfolgten
Veröffentlichung  in  Kraft  treten.

Von  diesem  Zeitpunkt  ab  verliert  der  für  Elsaß-Lothringen  und  Luxemburg
unter  dem  3.  Juli  1872  abgeschlossene  Vertrag  wegen  gegenseitiger  Auslieferung
flüchtiger  Verbrecher,  sowie  der  zwischen  Preußen  und  Luxemburg  bestehende
Auslieferungsvertrag  vom  11.  März  1844  seine  Guͤltigteit.

Der  gegenwärtige  Vertrag  kann  von  jedem  der  beiden  vertragenden  Theile
aufgekündigt  werden,  bleibt  hjedoc,  nach  erfolgter  Aufkündigung  noch  sechs  Monate
lang  in  Kraft.

Derselbe  wird  ratifizirt  und  die  Ratifikationen  werden  binnen  sechs  Monaten,
oder  wo  möglich  früher,  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  denselben
unterzeichnet  und  mit  dem  Abdruck  ihres  Petschafts  versehen.

So  geschehen  Berlin,  den  9.  März  1876.

Michelet  von  Frantjius.  Dr.  Paul  Eyschen.
(L.  S.)  (L.  S.)

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationen  hat  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(N.  v.  Decker).
        <pb n="269" />
        —  231  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  25.

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstag.  S.  231.

 

 

 

(Nr.  1150.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstag.  Vom  23.  November  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  14  des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai
1869,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt.

Die  Wahlen  zum  Reichstag  sind  am  10.  Januar  1877  vorzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  November  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs-Gesetzbl.  1876.  44

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  November  1876.
        <pb n="270" />
        <pb n="271" />
        —  233  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  26.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Schonzeit  für  den  Fang  von  Robben  S.  233.  —  Uebereinkunft  mit  Luxemburg
wegen  der  Herstellung  etc.  einer  Eisenbahn  von  Esch  a.  d.  A.  nach  Rüssingen  u.  s.  w.  S.  231.

 

 

 

(Nr.  1151.)  Gesetz,  betreffend  die  Schonzeit  für  den  Fang  von  Robben.  Vom  4.  Dezember
  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  werden  Deutsche  und  zur
Besatzung  eines  deutschen    Schiffes  gehörige  Ausländer  bestraft,  wenn
sie  den  vom  Kaiser  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  erlassenen  Verordnungen
  zuwiderhandeln,  durch  welche  der  Fang  von  Robben  in  den
Gegenden  zwischen  dem  siebenundsechszigsten  und  fünfundsiebenzigsten
Grade  nördlicher  Breite  und  dem  fünfzigsten  Grade  östlicher  und  siebenzehnten
  Grade  westlicher  Länge,  vom  Meridian  von  Greenwich  aus
gerechnet,  für  bestimmte  Zeiten  des  Jahres  beschränkt  oder  verboten  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Dezember  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1876.  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Dezember  1876.
        <pb n="272" />
        —  234  —

(Nr.  1152.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  über  die  Herstellung
  und  den  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Esch  a.  d.  Alzette  nach  Rüssingen
und  Audun  le  Tiche,  und  von  Rüssingen  nach  Redingen.  Vom  11.  Oktober
  1876.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog
  von  Luxemburg,  beschlossen  haben,  eine  Vereinbarung  wegen  der  Herstell
  ung  und  des  Betriebes  einer  Eisenbahn  von  Esch  a.  d.  Alzette  nach  Ruͤssingen
und  Audun  le  Tiche,  und  von  Ruͤssingen  nach  Redingen  herbeizuführen,  sind
zu  diesem  Behufe  als  Bevollmächtigter  der  deutschen  Reichsregierung  der  Geheime
Ober-Regierungsrath  Mebes,  General-  Direktor  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen,
  als  Bevollmächtigter  der  Großherzoglich  luxemburgischen  Staatsregierung
  der  Staatsrath  Mersch,  Regierungs-Kommissar  für  das  Eisenbahnwesen,
  zusammengetreten  und  haben  folgende  Uebereinkunft  geschlossen:

Artikel  I.

Beide  Regierungen  erklären  sich  gegenseitig  bereit,  eine  Eisenbahn,  welche
als  Fortsetzung  der  Eisenbahnlinie  Bettemburg  —  Esch  von  der  Station  der
Wilhelm--Luxemburg-Eisenbahn  Esch  a.  d.  Alzette  in  Luxemburg  nach  Rüssingen
in  Elsaß-Lothringen  und  von  dort  nach  Audun  le  Tiche  und  nach  Redingen
führen  soll,  zuzulassen  und  zu  fördern.

Zu  diesem  Behufe  wird  die  deutsche  Reichsregierung  die  Konzession  zum
Bau  und  Betriebe  der  im  Gebiete  von  Elsaß-Lothringen  belegenen  Bahnstrecken
der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft  ertheilen,  welche  die  Konzession
für  den  in  luxemburgisches  Gebiet  fallenden  Theil  der  Bahn  bereits  erhalten  hat.

Artikel  II.

Die  Genehmigung  und  Feststellung  des  Bauprojektes  innerhalb  jedes
Staatsgebietes  bleibt  der  betreffenden  Regierung  überlassen.
Die  Stelle,  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreiten
wird,  soll  nöthigenfalls  durch  deshalb  beiderseits  abzuordnende  technische  Kommissarien
  bestimmt  werden.

Artikel  III.

Die  Bahn  ist  eingeleisig  herzustellen.

Die  normale  Spurweite  derselben  in  der  Geraden  soll  1/638  Meter  im
Lichten  der  Schienen  betragen.

Der  Bau  und  das  Betriebsmaterial  soll  so  eingerichtet  werden,  daß  die
Transportmittel  ungehindert  nach  beiden  Seiten  übergehen  können.
        <pb n="273" />
        —  235  —

Artikel  IV.

Es  soll  bei  der  Benutzung  der  Bahn,  sowohl  in  Betreff  der  Beförderungspreise,
  als  der  Zeit  der  Abfertigung,  zwischen  den  Bewohnern  der  beiden  Staaten
kein  Unterschied  gemacht,  namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete  eines  Staates
in  das  Gebiet  des  anderen  Staates  übergehenden  Transporte  in  Beziehung  auf
die  Abfertigung  wie  rücksichtlich  der  Beförderungspreis  nicht  weniger  günstig
behandelt  werden,  als  die  aus  dem  betreffenden  Staate  abgehenden  oder  darin
verbleibenden  Transporte.

Artikel  V.

Die  von  einer  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung
zugelassen.

Artikel  VI.

Die  Bahn  soll  auch  zur  Vermittelung  des  Brief-  und  Fahrpostverkehrs,
sowie  zur  Anlegung  von  Telegraphenlinien  benutzt  werden.

Die  hohen  Regierungen  wollen  darauf  Bedacht  nehmen,  daß  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft
  diejenigen  Verpflichtungen  auferlegt  werden,
welche  für  geeignet  erachtet  werden,  die  Zwecke  der  Post-  und  Telegraphenverwaltungen
  zu  sichern.

Die  nähere  Verständigung  über  die  Art  und  Weise  dieser  Benutzung  soll
den  beiderseitigen  Post-  und  Telegraphenverwaltungen  vorbehalten  bleiben.

Artikel  VII.

Die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung  willigt  ein,  daß  die  Kaiserliche
Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  zu  Straßburg  oder  eine
andere,  von  der  deutschen  Reichsregierung  zu  bestimmende  Eisenbahnbehörde  an
Stelle  der  Wihelm  Luxemburg-  Eisenbahngesellschaft    den  Betrieb  der  auf
luxemburgischem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  unter  denselben  Zeit-  und  sonstigen
Bedingungen  führe,  welche  in  den  §§.  1—7  einschließlich  der  am  11.  Juni  1872
zwischen  beiden  kontrahirenden  Regierungen  geschlossenen  Uebereinkunft  für  die

Uebernahme  des  Betriebes  der  Wilhelm-  Luxemburg-Eisenbahnen  durch  die
Kaiserlich  deutsche  Eisenbahnverwaltung  vorgesehen  sind.

Für  die  Dauer  dieser  Uebereinkunft  sollen  die  im  ersten  Satze  des  §. 7
derselben  bezeichneten  Tarife  auch  auf  die  auf  deutschem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke
  Anwendung  finden.

Artikel  VIII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  in  zwei  gleichlautenden  Exenplaren  ausgefertigt
  und  beiderseits  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.
        <pb n="274" />
        —  236  —
Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll  spätestens  binnen  vier
Wochen  erfolgen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  gegenwärtigen
Vertrag  vollzogen  und  mit  ihrem  Siegel  versehen.

Metz,  den  11.  Oktober  1876.
(L.  S.)  Mebes.  (L.  S.)  Mersch.

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="275" />
        —  237

Reichs-Gesetzblatt.

No. 27.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  44  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Brausteuer.  S.  237.

 

 

 

(Nr.  1153.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  44  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der
Brausteuer  vom  31.  Mai  1872.  Vom  23.  Dezember  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

  §. 1.
Der  zweite  Absatz  des  §.  44  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Brausteuer
vom  31.  Mai  1872  wird  —  unter  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  26.  Dezember
1875  —  durch  folgenden  Satz  ersetzt:
In  den  Herzogthümern  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Koburg-Gotha,
  sowie  in  dem  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie  darf  jedoch  von
dem  Zentner  Malzschrot  derjenige  Betrag,  um  welchen  die  dort  zur
Zeit  gesetzlich  bestehende  Brausteuer  von  Malzschrot  den  Satz  von  zwei
Mark  für  den  Zentner  übersteigt,  bis  zum  31.  März  1878,  jedoch
nur  insoweit,  als  die  Steuersätze  dieses  Gesetzes  keine  Veränderung
erleiden,  für  privative  Rechnung  der  genannten  Bundesstaaten  forterhoben
  werden.  

§.  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1877  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23.  Dezember  1876.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
Neichs-Gesetzbl.  1876.  46

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Dezember  1876.
        <pb n="276" />
        <pb n="277" />
        —  239  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  28.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar
bis  31.  März  1877.  S.  232.

 

 

(Nr.  1154.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-  Etats  des  Deutschen  Reichs  für
das  Vierteljahr  vom  1.  Januar  bis  31.  März  1877.  Vom  23.  Dezember  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Haushalts-  Etat  des  Deutschen
-  Reichs  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar  bis  31.  März  1877  wird
in  Ausgabe
auf  102.126.711  Mark,  nämlich
auf  98.611.062  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  3.515.649  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  102.126.711  Mark
festgestellt.
Dersebe  tritt  dem  durch  die  Gesetze  vom  25.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  325)  und  10.  Februar  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  17)  festgestellten
Reichshaushalts-Etat  für  das  Jahr  1876  in  den  einzelnen  Kapiteln  und  Titeln
dergestalt  hinzu,  daß  diese  beiden  Etats  zusammen  die  einheitliche  Grundlage  der
Rechnungslegung  bilden,  für  welche  rücksichtlich  aller  Einnahmen  und  Ausgaben
des  Reichs  der  Zeitraum  vom  1.  Januar  1876  bis  31.  März  1877  als  Eine
Rechnungsperiode  zu  behandeln  ist.

§. 2. Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar  bis  31.  März  1877
wird  auf  33.000  Mark  festgestellt.

Die  in  den  §§.  3  bis  6  des  Gesetzes  vom  25.  Dezember  1875,  betreffend
die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen  Reichs  für  das  Jahr  1876,
Reichs-Gesetzbl.  1876.  47

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Dezember  1876.
        <pb n="278" />
        —  240  —

(Reichs-Gesetzbl.  von  1875  S.  325)  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Ausgabe
  von    Schatzanweisungen  gelten  auch  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar
bis  31.  März  1877.

§.  4.
Die
a)  in  dem  Gesetze,  betreffend  die  weitere  Anordnung  über  Verwendung
der  durch  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1873  zum  Retablissement  des  Heeres
bestimmten  106.846.810  Thaler  und  die  zu  diesem  Zwecke  ferner  erforderlichen
  Geldmittel,  vom  16.  Februar  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  20)
§.  1  und  §.  2  Absatz  1  und  2,  und

b)  in  dem  Gesetze,  betreffend  die  Verwendungen  aus  der  französischen
Kriegskosten-Entschädigung,  vom  17.  Februar  1876  (Reichs-Gesetzbl.
S.  21)  F.  2  Absatz  1,
für  das  Jahr  1876  ertheilten  Ermächtigungen  und  getroffenen  Bestimmungen
dauern  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar  bis  31.  März  1877  fort.
Die  im  dritten  Absatz  des  §. 2  des  unter  a  bezeichneten  Gesetzes  vom
16.  Februar  1876),  sowie  die  im  §.  2  Absatz  2,  im  §.  3  und  im  §.  4  Absatz  2
des  unter  b  bezeichneten  Gesetzes  vom  17.  Februar  1876  in  Bezug  auf  den
Reichshaushalts-Etat  für  1877  getroffenen  Bestimmungen  sind  durch  den  Reichshaushalts-
  Etat  für  das  Etatsjahr  1877/78  (Gesetz  vom  29.  Februar  1876,
Reichs-  Gesetzbl.  S.  121)  zur  Ausführung  zu  bringen.
Die  Bestimmung  im  §.  4  Absatz  1  des  unter  b  bezeichneten  Gesetzes  vom
17.  Februar  1876  tritt  erst  vom  Beginn  des  Etatsjahres  1877/78  ab  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Dezember  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="279" />
        —  241  —

Haushalts-Etat

des

Deutschen  Reichs

für  das  Vierteljahr

vom  1.  Januar  bis  31.  März  1877.
        <pb n="280" />
        242  —

 

 

 

 

Betrag
gür  don  Darunter
Aus  gabe.  vom  .  Bahr  künftig
—  S  bis  31.  März  wegfallend.
S  **  1877.
Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
I.  Reichskanzler-  ämt.
1.  Reichskanzler  -Amt.
1/6.  Besoldunen  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  118.700  —
7.  Wohnungsgeldzuschüsse  .....  16.680  —
8/9.  Andere  persönliche  Ausgaben.  ..  .....  .......  ....  .  ....  8.475  –
10/12.SSächliche  und  vermischte  Ausgaggen  46.000  —
13/14.  Sonstige  Aussaoonn  ...  ..  ..  .  .  ..  30.000
Summe  Kapitel  1  .  .  7719.855  —
2.  Allgemeine  Sonds.
1.Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
aller  nt  ....  .  ..  ..  —.................  225.000  —
2/6.  Ausgaben  zu  gemeinnützigen  Zwecken  ..  ..  ..  ..  .  ...  .  .  .  134.  900  2.250
7.  JAbfindungen  in  Folge  Aufhebung  der  Elbzölle  ....  .  ..  109.  668  —
8.  Rayon-Entschädigungsrenen  .  ..  12.459  —
9/11.Vergütungen  an  Preußen  ..  9.300  —
Summe  Kapitel  2  .  .  ...  491.327  T256
3.  Reichskommissariate.
Kontrole  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
1/4.  Ausgaben  für  die  kontrolirenden  Beamten
5/88.]  Loll-  und  Steuer-Rechnungsbüreau  des  Reichskanzler-Amtö...........................................

9.  JVermischte,  bei  den  Abrechnungen  über  die  Zölle  und

 

 

Verbrauchssteuern  auf  die  Einnahmen  in  Anrechnung
kommende  Ausgaben.  ............  .  ....  ...  .  ..  .  .  .  ...
        <pb n="281" />
        Betrag
glür  das  Darunter
m  Aus  gobe.  wohireefahr  fünftig
—  bis  31.  März  wegfallend.
—  1877.
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  .  ..  105.000  —I
10/11.  Fr  Ueberwachung  des  Auswanderungswesens  4.500  —
12.  eichs-Schulkommisiioon  .  ..  900
13.  JBeaufsichtigung  des  Steuermanns-  und  Schiffer-Prüfungewhens
  t  sowie  des  Schiffs-Vermessungswesens.  4.500
14.Verwaltung  des  Reichskriegsschaßhttts  .  ...  338  —
Summe  Kapitel  344  15.2  —
4.  HGundesamt  für  das  Heimathwesen.
1.  Besoldunen  ..  .  ...  ·.....  6.525  —
2.  Wohnungsgeldzuschüse  .  ..  675  —
Summe  Kapitel  4  ...  ..  7.200
5.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  ............  ..  ..  .  ...  2.250  —
Summe  Kapitel  5  für  sich.
6.  Statistisches  Amt.
1/2.  Besoldunena  17.490  —
3.  Wohnungsgeldzuschüsse  .  ..  2.625  —
4-5..AnderepersönlicheAusgaben........................  9.125—
6X7.SächlicheAusgaben.........·......................  21.972  —
SummeKapite16»...  51.212  —
7.  Normal-Eichungskommission.
1/2.  Besoldunen  .  .  ...  ..  .  ...  -...  6.645  —
3.  J  Wohnungsgeldzuschüsse  .......  990  —
45.  Andere  zersenlce  usgabben  1.675  —
6.  Sähchliche  und  vermischte  Ausgaben  2.475  —
Summe  Kapitel  7  1785
        <pb n="282" />
        **rl  Betrag
·  Vkürt  Fig  Darunter
Aus  gabe.  *  Aon  fünst!
5  is  Marz  wegfallend.
Mark.  Mark.
8.  Gesundheits  ·  Amt.
1/2.Besolduggen  ...  .  ..  ...  .  ..
3.Wohnungsgeldzuschssieieiieeee
4/5.  Andere  persönliche  Ausgaggen  .  ..
6.  Säãchliche  und  vermischte  Ausgaben.  .........  ..  .  .  .  .  ..
Summe  Kapitel  8  .  .  .  ..
Summe  I1  (Kapitel  1—8)
ga.  Ta.  Reichs-Justiz=  Amt.
1/5.Besoldunegn  .  .  .  ..
6.  Wohnungsgeldzuschüssee.
7/8.  dndere  persönliche  Aussaen  .  .  .  .  ..
9.Sonstige  Ausgagghen
Summe  Ia  (Kapitel  8Sa)
8b.  Ib.  Fur  die  Verwaltung  der  Reichslande.
1  5.Besolduneggn  ...  30.575  —
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  ..  4.815  —
7,8.  Andere  rsönliche  Ausgaeen  .  .  ..  1.800
Summe  Ib  (Kapitel  8bö)  ..  .  37.190  —
II.  Bundesrath  und  Ausschüsse  des  Bundesraths.
9.  Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  ¾|  t  aus  den
unter  Kapitel  1  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
III.  Reichstag.
Für  das  Büreau  des  Reichstags,  für  die  Stenographie,
10.1|12  S  für  Unterhaltung  der  Gebäude  und  der  Dienstwohnung
1082.  des  räsidenten,  sowie  zur  Entschädigung  der  Privata.
  eisenbahnen  für  die  Bewilligung  der  freien  Fahrt  an
die  Reichstagsabgeordnen  180.079  .- 



 

Summelll(Kapitel10und10a)fürsich.
        <pb n="283" />
        Betrag

 

 

 

Darunter
—  ahr  8
S  x  Ausgabe.  vom  l.  Imwar-  künftig
bis  31.  März  wegfallend.
E  1877.
Mark.  Mark.
IV.  Auswärtiges  Amt.
11.  Auswärtiges  Amt.
1-"5.Besoldungen.......................................  123.750  —
6.Wohnungsqeldzuschüsse.............  ·..·..............  19.770  —
7.  Andere  perfönliche  Aussabn  158  —
8/10.Sächliche  Ausgagen  .  .  .  .  ...  702125  5.00
Summe  Kapitel  11  229.133  5.700
12.  Sesandtschaften  und  Konsulate.
1/25.  Besoldungen  des  Gesandtschaftspersonaass  .  .  .  ..  515.600  263
26.Zu  Remunerationen  und  Diäten  an  nicht  fest  angestellte
Beamte  bei  den  Gesandtschaften  .  .  .  .  25.875  —
27/68.]  Besoldungen  und  Lokalzulagen  der  Konsulatsbeamten  290.975  —
69.  Remunerationen  für  die  nicht  fest  angestellten  Beamten
und  Unterbedienten  bei  den  besoldeten  General-Konsu--laten,
  Konsulaten  und  Vize-Konsulaten  .  .
70/75.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben
76.  Dispositionssodgs.
Summe  Kapitel  12
13.  Erxtraordinaria.
1.  Zu  Kommissionskottten
2.  Entschädigungen  für  Kursverluste  und  Kanzleigeschenke
3.  Zu  außerordentlichen  Unterstützunen
4.  Lu  geheimen  Ausgaben
5.Dotation  für  das  archäologische  Institut  in  Rom  und
die  Zweiganstalt  in  Aitbternrn
6.  Sonstige  Ausgaben

 

 

Summe  Kapitel  13
Summe  IV  (Kapitel  11—13)

83.172

 

 

1.379.155
        <pb n="284" />
        246

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Daruniur
  das
Preußen  Sachsen.  Würt-  #llr  d  kü  ter
S  —  Aus  ga  be.  2c.  temberg.  wom  1.  Januar  ünftig
-.  bis  31.  März  weg-S
  1877.  allend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
V.  Verwaltung  des
Reichsheeres.
14.  Ariegeministerium.  "
1/7.Besoldungggen  337.493  18.578  20.678  376.74991.763
8/10.  Andere  persönliche  Ausgaben.  16.537  2.302  375  .
11/12.  Sächliche  Ausgaben  48.775  1.75  75
Summe  Kapitel  14  402  8055%  5717
15.  Kilitär  -  Kassenwesen.
1/2.Besoldunggen  32.700  4.763  3.338
3/4.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  22.992  450  —
Summe  Kapitel  15  55.692  5.213  3.338
16.  Militär-Intendanturen.
1/5.Besoldungen  ...  299.84322.658820.886  33911—
6/7.  Andere  persönliche  Ausgaben.  23.490  1.800  2.775  28.0655—
8/9.  Sächliche  Ausgaben  ..  .  35.380—
SummeKapitel16.....  406.834——
17.  Militär-Eeistlichkeit.
1/2.  Besoldungen  85.500  4.557  —  90.05  —
3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  18.164  487  1.950  20.604
4%.  Sächliche  Ausgaben  11.452  .560  615  13.6027|
Summe  Kapitel  17  1½-L6G-G#  565S5
18.  Wilitär-Zustizverwaltung.
1/2.  Besoldungen  ..  ·...,.........  12.349  12.900  136.2344
3/5.  Andere  persönliche  Ausgaben  876  810  15.4291—
6.  Sächliche  Aussaben.  121  150  —
Summe  Kapitel  18.4  13.341  153734  1.110
        <pb n="285" />
        Ueberbaupt  Darun-Preußen
  Sachsen.]  Würt-  Vereelhr  kũ  er.
S  “  Ausgabec.  2c.  temberg.  vom  1.  Januar  ünftig
—  bis  31.  Märzweg-=—
  1877.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber  562.  0444  39.1344  34.  943)  636.  1211  8.475
20.  Gouverneure,  K  d  und
Plapmajoret.
1/2.  JBesoldungen  .............  .  .  ...  151.167  4.407  3.82159.399
3.  Büreaugelder  für  die  Etappengeschäffta
  405  90  45
Summe  Kapitel  20  ..  151.572  4.49  3.870
21.  Adjutantur-  Offiziere  und  Offiziert
in  besonderen  Stellungen.
1/2.  Adjutanten  Sr.  Majestät  des  Kaisers
  und  Adjutantur-Offiziere.  100.029  8.550  9.25  117.8044  —
3.  JOffiziere  in  besonderen  Stellungen  112.500  5.925  3.00A
Summe  Kapitel  21..  21T529  4475%  cÊ  —
22.  Generalstabund  bermessungswesen.
1/7.  Generalstab.  ..........  .....  .  ..  271.8831  18.7951  11.5621  302.  2401  1.  500
8/12.  Vermessungswesen  58.573  —  —  58.  5731  —
Summe  Kapitel  22#.  330.456  18.795  11.562  360.8131  1.500
23.  Ingenieurkorps.
1..Besoldungeg  .  .  ...  328.92313.473  342.30—
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  9.585  405  —  9.9990  —
4.  Hebungs=  und  Unterrichtsfonds.  14.775  787  —  15.564  —
Summe  Kapitel  23  353.283  14.665  —-24.
  Seldverpflegung  der  Truppen.
1/7.Besoldungen  .  .  ..  18.278.  6701  1.452.  7791  1.  O73.  1261  20.  804.  5751  16.  452
8/14.  Andere  persönliche  Ausgaben.  ..  615.995  42.454%6  20.  343
1540.  Sächliche  Ausgaben  ...........  819.778  61.814  46.422  928.014  34
1.  JSonstige  vermischte  Ausgaben.  1.804  4.502  —
Summe  Kapitel  24  ..  *  1.153.771  **  /1  36.829
Neichs-Gesehbl.  16876.  4
        <pb n="286" />
        248

 

 

 

 

 

 

  
   
  
 

 

  
 

 

Uebtrhaubt  Darunür
  das
Preußen  Sachsen.]  Würt--  Vorreellahr.  rüber!
—  —  Aus  ga  be.  2c.  temberg.  vom  I.  Januar  u  g
—  bis  31.  Märfweg-S
  *  1877.  fallend
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
25.  Naturalverpflegung.
1.Besoldungen  189.1220%%%%
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  3.750  210  227  4.187
4/6.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  15.902.719  18.  124.  009  686
Summe  Kapitel  25  .  .  W5  1.324.7521  923.  149  18.  343.  490  686
26.  Gekleidung  der  Truppen.
1.  Besoldunggeng  16.163  6.735
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  ..  825  243
4/6.  Unterhaltung  der  Bekleidung  und
Ausrüstung  der  Truppen  .  .  .  .!  4.655.  5521  363.  640
7/8.  Verwaltung  der  Montirungsdepossss
  23.743  1.165
Summe  Kapitel  26  4.696.283  '
27.  Garnisonvcrwaltungø-undserviswesen.

1/2.  Besoldunen  ...  326.089%  18  519
3.  Emolument  40.879  1.332  2.366  44.577  150
4/7.  Andere  persönliche  Ausgaben.  25.896  1.665  787  28.  3481  —
8/10.  Unterhaltung  der  Kasernen  und
Garnisongebäude  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  2.868.  7911  215.  1951  193.  3401  3.  277.  3266  —
11/13.  Unterhaltung  der  Dienstwohnungen
  und  Dienstgebäude  176.598  2.977  8.4321  188.  0071  —
14.Zu  größeren  Kasernen-Retablissementsbauten
  und  für  Neubaubedürfnisse
  an  sonstigen  kleineren
Garnisonanstalton  206.250  18.750  11.250  236.250—
15.  Zur  Unterhaltung  der  Uebungsplätze
  und  zu  kleineren  Grundstücksenverbungen
  141.06800  7.12557
16.  Manöbverkosten  ..  .  .....  ...  .  .  ..  —  —  —  —  —
17.Scrvis.......................  »3.455.810281.834168.9223.906.566  699
Summe  Kapitel  274  7.241.8  56JTTTASSTS-N
        <pb n="287" />
        249

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darunr
  das
Preußen  Sachsen.  Würt-  Ildabt  t  siert
“  Ausgabe.  2c.  temberg.  vom  1.  Jannar  ünftig
2  2  bis  31.  März  weg.
S  *  1877.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
28.  Wohnungsgeldzuschüsst  ......  ...  1.566.053131.369  96.  2371  1.793.  6591  2.  032
29.  Militär  ·  Medizinalwesen.
1/3.  Besoldungen  .........  ...  ...  ...  159.800  4.898  8.432  173.130  158
4.  JEmolumente  ..  ....  ...  ..  .  ..  .  .  ..  15.542  525  777  16.84  —
5/11.Andere  persönliche  Ausgaben.  98.956  6.857  5.4661
12.  aarcth  Wirtschafts-  und  Kranenpflegekostten
  1.011.80022  54.708H
13/14.|  Kosten  für  Arzneien  und  Verbandmittel
  ....  .  ..  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  91.840  5.375  4.97  102.  1891  —
15.  JZur  Unterhaltung  der  Utensilien  134.520  11.818  7.586  153.9244
16.  Zur  Unterhaltung  der  Gebäude.  74.20  8.345  94.045
17.  Sächliche  und  vermischte  Ausgabn
  .  .  .  ..  8.119  47  —  8.594—
SummeKapitel29·....  1.594.827107.22090.286I  1.792.333ss  1.508
30.  verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräthe.

1.Besoldunggeng  ...  .  ..  20.130  1.403  1.403  22.936  270
2/4.  Sächliche  Ausgaben  ..  83.400  6.1999  4.594/A94.193|  —
Summe  Kapitel  20  103.530  7.602  5.997  rk  270
31.  vVerpflegung  der  Ersatz-  und  Keservemannschaften
  ete.
1.Ersatz--  und  Reservemannschaften  151.273  6.000  7.705164.97
2.  Deserteure  und  Arrestaten  2.227  195  187  2.6099  —
Summe  Kapitel  31  153.500  i*  7.89  17.  5  —
32.  Ankauf  der  Kemontepferde.
1.  Besoldungen  11.175  —  —  11.175
2.  Lum  Ankauf  der  Remonten  15.000  3.000  4.600  22.600  0—
Seite  .  26.  175  3.  000  *  33.7751  —

 

4“
        <pb n="288" />
        Ueber  haupt  Darunũ
  8
E  PreußenSachsen.]  Würt-  #li  d0  t  cter
—  Aus  ga  be.  2c.  temberg.  vom  1.  Januar  ünftig
89  bis  31.  Märzj]weg-E
  1877.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark  Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  ...  26.  175  3.000  4.600  33.7751  —
3/4.  JGeldvergütungen  zur  Selbstbeschaffung
  von  Dienstpferden..  31.249  2.541  2.  154  35.944—
5.  Kosten  für  den  Transport  der
Remonten  2.000  907  200  3.107  —
Summe  Kapitel  2322.  59.424  6.448.  6.954  72.826—
33.  verwaltung  der  Nemontedepots.
1.Besoldunggen  40.725  —  40.7251  —
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  600  —  —  6000  —
4.Wirthschaftskosten  501.300  —  501.300—
5/6.  Ausgaben  für  Bauten  und  Melioratioenen
  50.000  —  —  50.000—
7.ponstige  Nebenkosten  ..  47  —  —  4751  —
Summe  Kapitel  33  ...  ..  593.  10070  —  —  593.100  —
34  Reisekosten  und  Tagegelder,  doͤr
spann-  und  Transportkosten.
1.  Reisekosten  und  Tagegelder  ..  ...  592.  118  30.300  28.162  650.580  —
2.  Vorspann=  und  Transportkosten  381.262  1656  25.475%  42330  —
Summe  Kapitel  34  ..  ...  973.380  16.8651  63.637  1073.  88
35.  Militär·  Erziehungs  -  und  Gildungswesen.

1/2.eneral-  Inspektioon  6.574  —  —  6.5744  —
3/5.  Ober-Militär-Examinationskommisseian
  6.772  —  —  6.772)  —
6/9.  Kriegsakademie  .  ....  ...  .  .  ..  28.890  —  —  28.890—
10J13.VereinigteArtillcriesundJngenieurschule..».·..........
  40.795  —  —  40.795  —
14/17.  Kriegsschulen  131.480  —  —  131.480
18/21.]  Kadettenanstalten  298.  3231  24.7131  —  323.  0361  1.162
Seite  .  .  .  ..  512.834  24.713  537.547  1.162
        <pb n="289" />
        251

 

 

 

 

 

 

 

 

     

 

 

Uebir  hanzt  Darunür
  das
Preußen  Sachsen.|  Würt=  Vierteljahr  rilert
Aus  ga  be.  2c.  temberg.  vom  1.  Januar  nstig
—  bis  31.  Märzweg-S
  S  1877.  fallend.
Mark.  Mark-  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  512.834  537.5444
22.Prüfungskommission  für  Artillerie-Premier
  Vrutlnants  ...  J—  —  90)  —
23.Lur  Unterhaltung  der  Divisions-Bibliothekron
  3.600  600  300  4.500%—
24/25.|Inspektion  der  Infanterieschulen  2.63  —  —  2.637—
26,/29.  Unteroffizierschulen  211.887  20.449  3.019  235.  3551  —
30/33.]Militär-Schießschule  20.6751  —  20.6751  —
34/37.|Zentral-Turnanstalt  16.887  —  —  16.88—
38/41.|ispositionssonds  des  Kriegsministeriimimm
  .  ...  5.  9931  —  —  5.993  —
42/46.Militär-Knaben-Erziehungs-Institut
  und  Gurnisonschulen.  *  82.020  8.144  1.999  92.  1631  3.402
47.  Unterrichtsgelder  der  Truppen..  59.212  4.550  3.613  67.  3751  —
48/50.Inspektion  des  Militär-Veterinärwesenns
  .  ..  2.088  —  2.085—
51X55.MilitäriRoßarztschule2c.......·  40.695-—  —-  40.695——
56/59.  Lehrschmieden  9.852  1.287  —  11.139—
Summe  Kapitel  35  968.467/|  59.743  8.931¼  1.037,  1411
36.  KMilitär-Gefängnißwesen.
.N.Besoldungen  65.940  4.945  2.448  73.333  619
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  21.402  1.948  780  24.130—
4.  Verpflegunnng  013600  2.4801  112.15771  —
5.  Bekleidung  ..  ..  ........  ....  .  ...  37.302  2.5199  1.117  40.9838
6.  Verwaltung  und  Unterhaltung.  35.545  1.587  .  .  —
7.Büreaukosten  1.445  139  ;  —
Summe  Kapitel  36  .  .  .  ..  263.  1918.  975
37.  Artillerie-  und  Waffenwesen.  6
1/6.  Besoldungen  ..  327.734  11.134  8.277  347.14552.911
7/14.  Andere  persönliche  Ausgaben.  24.705  1.125  825  26.655  63
15/23.  Sächliche  Auisgaben  1.825.7744  80.74307.  3117  1
Summe  Kapitel  37  ..  .  ..  2.178.  2131  113.  089  7.  8  1.  .I  T
        <pb n="290" />
        252

 

 

 

 

 

 

 

Veierzenbt  Darun-6

Preußen,  Sachsen.]  Würt--  Vertellahr  buern,.
—  Aus  ga  be.  2c.  temberg.  vom  1.  Januar  unftig
—  bis  31.  Märzweg-686
  1877.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
38.  Technische  Institute  der  Artillerie.
J.  Vesoldungen  58.490  4.962  63.452  90
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben.  22.927  2.550  —  25.4771—
4/9.  Sächliche  Ausgaben  52.405  1.500  —  53.9055  —
Summe  Kapitel  38  ..  .  .  .  133.822  9.012  142.834  90
39.  Zau  und  Urnterhaltung  der
Festungen.
1/2.  Besoldungen  .  .  ..  98.580  739  —  99.3191
3/4.  Andere  persönliche  Ausgaben  10.500  —  —  10.50
5/11.  Sächliche  und  vermischte  Ausgabn
  515.287  5.096  2.5022.890!
Summe  Kapitel  39  .  .  .  ..  624.  367  5.875  2.505329
40.  Unterstüpungen  für  aktive  Militärs
und  Beamte,  für  welche  heine
besonderen  Unterstützungsfonds
bestehen.
1.Lur  Allerhöchsten  Verfügung  13.500  —  —  13.500  —
22.  Zur  Verfügung  des  Kriegsministerimuiss
  .  .  .  .  ..  4.200  847  1.388  ——
Summe  Kapitel  10  17.700  847  .388  19.9355  —
41.  Invalideninstitute.
1/5.Besoldunen  ..  74.981  —  74.981  264
69.  Andere  persönliche  Ausgaben  16.791  1.642  18.433  72
10.Verpflegung  und  Ausrüstung  28.981  1.537  30.  5200  —
11.Verwaltung  und  Unterhaltung  der
Invalidenhäuser  5.612  1.925  7.53—
12.Vermischte  sächliche  Ausgaben.  4.420  —  120  4.544½
Summe  Kapitel  41  .  .  ...  —  5.224  36

 

 

130.787
        <pb n="291" />
        —  253  —

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darun-—
  Preußen  Sachsen.]  Würt-  Sr  bitern
—  Ausgabe.  re.  temberg.  svom  l.  Januar  ünftig
—  bis  31.  Mär)weg-S
  S  1877.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
4.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse.  202.002!N0  44
43.  vVerschiedene  Ausgaben.
1/2.  Zu  Entschädigungen  und  unvorhergesehenen
  Ausgaben  18.262  1.43  1.700  21.7051  —
3.  JZu  geheimen  Ausgaben.  ...  ....  8.6255—  —  8.625—
SummeKapitel43».-.  1.743  .700  30.330]  —
Summe  Kapitel  14—43  60.040.666|  4534.’5  3.  289.070]  6.86448
Dazu:
44.  Militärverwaltung  von  Bayern.  —  —  10.005.525—
SummeV(Kapitell4-44)..  —  —  77.870.01271.351
        <pb n="292" />
        Betrag
Lür.  Ls  Darunter
2  Ausgabe.  vom  .  Inmar  künftig
9r-  7  bis  Nat  wegfallend.
Mark.  Mark.
VI.  MKarineverwaltung.
455  Admiralität.
1/4.  Besoldunen  88.391  641
5/77.  Andere  persönliche  Aussahen  12.690  225
8/9.  Sächliche  Aussan  13.500  —-SummeKapitec45.·...
  114.581  566
46.  Godrographisches  Güreau.
1/3.]  Besoldunen  .  ..  2v33
4.  Andere  persönliche  Ausgabgen  .  .  5.873  —
566.SSächliche  Ausgabhen  .  .  ..  ..  ..  .  .  ..  14.600  —
Summe  Kapitel  4  29.811  –
47.  Deutsche  Serwarte.
1.Besoldunen  ..  .  .  ..  7.103
2/3.  Andere  persönliche  Aussasen  ..  9.720  —
47.Sächliche  Ausgan  .  ..  16.250  —
Summe  Kapitel  47  ..  S———
48.  Stations-Intendanturen.
1/3.Besoldunggen  .  ...  -......................  24.165  —
4-5.AnderepersönlicheAusgaben...·.......·........·..  4.050  —
6.  Sechliche  Ausgaben  .  ...  3.000
Summe  Kapitel  18  4  31.215  —
49.  Rechtspflege.
1.C  Besoldunen  .  .  .  ..  .  .  .  ..  3.750  —
2.  JAndere  bersönliche  Ausgaen  180  180
35.Schliche  Ausgaen  ..  ...  ..  ..  735  –
Summe  Kapitel  19  4.665  186
        <pb n="293" />
        255  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
güar,  das  Darunter
—  erteljahr  3
S  —  Ausgabe.  vom  1  Inmar  künftig
2Z2.  bis  31.  März  wegfallend.
S  #  1877.
Mark.  Mark.
50.  Sctelsorge.
1.  Pesoldungen  .......................................  6.229  150
2.AnerepersönlicheAusgaben.......................  456  —
3/4.  Sächliche  Ausgaeen  ..  .  .  .  ..  460  —
SummeKapite150..».  7.145  150
51.  Militärpersonal.
1/8.]  Besoldugenn  .  ..  .  .  ..  411.594  1.950
9/21.  Andere  persönliche  Ausgaehen  .  .  .  .  ..  691.981  15.165
22/29.  Selestbewirthschastungasenks  ........................  20.742  —
0.HVermischte  Aussaaoen  —
31.  Verwaltung  des  Festungsgefängnisses  —
32/33.Sonstige  Ausgaben  für  das  Militärpersonal  .  ..  —
SummeKapite151...·.
52.  Indiensthaltung  der  Schiffe  und  Fahrzeuge.
1.Seezulsen  ..  .  .  .  ..
2/3.  Ausgaben  für  den  Schiffsdient  .  .  .  ..
4.  Sonfäge  Ausgaben  für  Indiensthaltungszwecke
Summe  Kapitel  32
53.  Vaturalverpflegung.
1.  Bect  eld..................................·.......
.  chiäövekpsiegung  .................................
-3.Vekpegungszuschüsse...........·..............·....
4.Ratwnsgelder......................·..............
SummeKapitel53.....
54.  Bekleidung.
1.  Besoldunen  ...
2/3.  Säãchliche  Ausgaben  ...  ...........  .......  ...  .  .  ..  .  ...
Summe  Kapitel  5

 

 

Reichs-Cesetbl.  1676,
        <pb n="294" />
        —  256

 

 

 

 

 

 

Betrag
gfür  dn  Darunter
eljahr  »-*
  Ausgabe.  *-  Inunr.  künftig
8  bis  31.  März  wegfallend.
8  1877.5
Mark.  Mark.
55.  Hervis-  und  Sarnisonverwaltungswesen.

1.  Besoldiunen  ..  12.945  —
2/3.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  .  .  3.253  —
48.  Sächliche  und  vermischte  Ausgahen  .  .  ..  132.400  —-SmnmeKapite155.....

  148.  598
56.  Wohnungsgeldzuschuß  ..........  ...  ..  ...  .........  .  ...  92.987
Summe  Kapitel  56  für  sich.
57.  Krankenpflege.

1.  Vesoldungen  der  Aerzztt  .  27.765
2/5.  Andere  persönliche  Ausgaben  für  Aerzte  11.007

6.Besoldungen  der  Verwaltungsbeamten  7.100
7/8.  Andere  persönliche  Ausgaben  für  Verwaltungsbeamte.  4.100
9/11.SSchliche  Ausgaeen  .  .  .  ..  55.035

Summe  Kapitel  5  ..  105.007
58.  Reise-,  Karsch-  und  Frachtkosten.
1.  Kosten  der  Dienst.,  Versetzungs-  und  Informationsreisen,
sowie  zu  Reisebeihülfen  .  .  .  ..  27.750
2.  ur  Verpflegung  der  Ersatz=  und  Reservemannschaften,
sowie  der  Kommandirten  und  Arrestaten  auf  dem
Marsch  eeeHHH.  26.250

3.  Kosten  der  Beförderung  von  Briefen,  Telegrammen,

Post-  und  Frachtstüken  10.500
Summe  Kapitel  5  64.500
59.  Unterricht.

1.  Pesoldungen  .......................................  2.577
2X4.AnerkpersönlicheAusgaben.......................  12.975
5/99.Sächliche  und  vermischte  Auisgabn  ..  14.222

Summe  Kapitel  59  .  .  ...  29.774

60.  Werftbetrieb.
1/3.Besoldunen  184.890
4%  Andere  persönliche  Aus  gagen  .  .  ...  27.467
8/15.  Sächliche  Ausgabhen  .  .  .  .  .  ..  655.770
Summe  Kapitel  0..  868.127
        <pb n="295" />
        257

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betra
*&amp;amp;V  8  Darunter
2  7  Ausgabe.  vom  v.  Itmrar  künftig
58  bis  31.  März  wegfallend.
—  6  1877.  6
Mark.  Mark.
61.  Artilleric.
1/2.Besoldunnnen  .  ...  ..  .  15.  398
3.  Andere  persönliche  Aussaen  11.063  —
4/8.  Sächliche  Ausgagen  117  o
Summe  Kapitel  66.  143.901  —
62.  Torpedowesen.
1.  Besoldunien  .  ..  5.663  —
2.SSähliche  Ausgasen  .  .  .  .  .  ..  9  —
Summe  Kapitel  62  .  .  .  ..  17.603  —
63.  Lootsen-,  Getonnungs-  und  Truchtfcuerwesen.
1.Besoldunen  11.063  —
2/4.  Andere  persönliche  Aussabben  12.423  —
5/6.  Sächliche  Ausgaben  ...........  ..  ...  ....  i  —
SummeKapitchZ».·.  36.496  —
64.  Verschiedene  Ausgaben.
1.  JZu  unvorhergesehenen  Ausgaben  ..  .  .....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  4.375  —
2.Beitrag  der  Marineverwaltung  zu  der  dem  Militär=Bevollmächtigten
  bei  der  Botschaft  in  London  bewilligten
  Zulage  von  15.00.0  K.  1.875  —
3.  JZu  technischen  Versuchen  und  zur  bösung  wissenschaftlicher
  Aufgaben  von  im  Dienst  befindlichen  Schiffen  3.750  —
4.  ur  Unterhaltung  der  von  der  General-  Direktion  der
Reichstelegraphen  im  Interesse  und  für  Rechnung
der  Marineverwaltung  hergestellten  Telegraphenverbindungen
  10.  .  ..  1.500  —
5.  Zu  geheimen  Ausgaben  ...  ...  .  ...  3.750  —
SummeKapite164»...  15.250  —
Summe  VI  (Kapitel  45  —  64)  4  15  4GlI  10.028
VII.  Reichs-Eisenbahn-Amt.
65.1Besoldunen  ...  43.013  —
6.  Wohnungsgeldzuschüsseee  6.900  —
7/9.Andere  Uroönllche  usgabgeen  .  .  .  ..  .  ..  5.  825  —
10/11..,Sächliche  Ausgabhen  ....  ..  13450  —
Summe  VII  (Kapitel  65)  68.188  —

49
        <pb n="296" />
        258

 

 

Betrag
Klür,  zan,  Darunter
-  —  Ausgabe.  vom  l.  Inr  künftig
8  bis  31.  März  wegfallend.
*  1877.
Vart  Mart.
VIII.  Reichsschuld.
66.  1.  Zinsen  auf  Schatzanweisungen,  welche  auf  Grund  des
Etatsgesetzes  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  ausgegeben
  werden.  10.00—
2.  Zinsen  auf  Schatzanweisungen,  welche  auf  Grund  des
Etatsgesetzes  behufs  der  Beschaffung  eines  Betriebssonds
  zur  Durchführung  der  Münzreform  ausgegeben
weren  .  .  ..  600.000  —
3.  Zinsenauf  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweis  ungen,
welche  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Aufnahme
  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung,
  vom  27.  Januar  1875  (Reichs-Bejezbl.
  S.  18),  sowie  auf  Grund  des  fernerweiten
Gesetzes  vom  3.  Januar  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1),
betrefeend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der
Telegraphenverwaltung,  ausgegeben  werden  —  —
Summe  VIII  (Kapitel  66  685.675  —
L.  Rechnungshof.
67.|5.Besoldunen  .  ..  .  .  ..  83.438  –
6.Wohnungsgeldzuschüsse  9.504  —-7j8.Andere
  persönliche  uögaben...·....................  2.600  —
9/11.Sächliche  Ausgabsen  ...  .  .  .  .  .  .  ..  4.075  —
Summe  IX  (Kapitel  67).  99.617  —
X.  Reichs-  Oberhandelsgericht.
68.5.Besoldunien  ..  .  .  .  ..
6.  Wohnungsgeldzuschüsse  ....
79.  Andere  Prsönsthe  usgaben  .  .  .  ..
10.  Ausgaben

 

 

 

Sächliche  und  vermischte

Summe  X  (Kapitel  68)
        <pb n="297" />
        259

 

 

 

—m*xN  Darun-8

E  Preußen  Sachsen.  Würt-  Velsahr  bster,
.  t“°  Ausgabe.  2c.  temberg.  vom  1.  Januar  ünftig
E  bis  31.  Närz)weg-S
  1877  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mork.  DNMark.
XI.  Algemeiner  Pensionsfonds.

69.  verwaltung  des  Reichsheercs.
1.  Iwaliderenforen  nach  Maßder
  Reichsgesetze  bezi  g4,
aei  der  zur  Zeit
aionirun  in  Geltung  ger
wesenen  Landesgesetze  1.360.500  59.  509  61.4391  1.481.  4481  1.500
2.  JPensionen  und  Pensionserhöhungr
  für  O  dibemt  Aerzte  und
eamte  E  Grade  nach  Maßabe
  der  Reichsgesetze  bezieungsweise
  der  zur  Zeit  der
Penseonirun  in  Geltung  gewesenen
  Landesgesetze  3.130.500  182.9330422
3.  Jnaktivitätsgehälter,  Wartegelder  «
für  Offiziere,  Aerzte,  Beamte;
Pensions-Prozentzuschüsse  15.450  1.052  2.025  18.527  575
4.  Gesehliche  Bewilligungen  für  Hinterbliebeen
  173.300  5.675  219  184.1911—
5.  Du  Allerhöchsten  Bewilligungen.  184.475  8.455  10.00]  202.930—
6.  JZu  anderweiten  Unterstützungen.  56.875  5.821  1.850  64.54005.975
Summe  Kapitel  69  .....  4.  9  --  0O)  26-44.7
        <pb n="298" />
        —  260  —

 

 

Betrag
Hü.  bas  Darunter
-  —  Ausgobe.  vom  7  Inmwar  künftig
3-  7F  bis  31.  März  wegfallend.
S  *n  1877.
Mark.  Mark.
70.  Marincverwaltung.
1.|  Invalidenpensionen  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetze
beziehungsweise  der  zur  Zeit  der  Pensionirung  in
Geltung  gewesenen  Landesgesetze  .  ..  .385  —
2.  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Offiziere,  Aerzte,
Deckoffiziere  und  Beamte  aller  Grade  nach  Maßgabe
der  Reichsgesetze  beziehungsweise  der  zur  Zeit  der
Pensionirung  in  Geltung  gewesenen  Landesgesetze  39.52  —
3.  Inaktivitätsgehälter,  Wartegelder  für  Offiziere,  Aerzte,
Beamtee  ...  ..  .  .  .  ..  .  1.050  —
4.  J  Pensionen  an  Hinterbliebene  von  Offizieren  und  Beamten
der  früheren  dänischen  Marineverwaltung  in  den
erzogthümern  Schleswig  und  Holstei  34  —
5.  JGesetzliche  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  299  —
6G6.u  Unterstützunen  1655  —
Summe  Kapitel  70  53.  141  —
71.  Tivilverwaltung.
1.ensionen  für  Beamte  und  Unterbeamte  21.792  —
2.  J  Wartegelder  ............  ...  ..  ..  .  .  ...  16.  144  —
3.  Zu  Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte  und  zu  Pensionen
  und  Unterstützungen  für  Hinterbliebene  von
Beamten  ....  ...  ...  ..  .  .  .  .  3.88  —
Summe  Kapitel  71  .  .  ...  41.821  —
72.  Sonstige  Pensionen.
1.Pensionen  und  Unterstützungen  für  die  Angehörigen  der
vormaligen  schleswig  holsteinschen  Arme
2.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen  und

 

 

deren  Angehöriggen
Summe  Kapitel  72
Summe  XI  (Kapitel  69—72)
        <pb n="299" />
        —  261  —

 

 

Betrag
glir  Darunter
—  Wierteljahr  8  ;
3  —  Ausgabe.  vom  Am  2
5  is  ärz]  wegfallend.
Mark.  Mark.
XI.  Reichs-  Invalidenfonds.
73.  verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.
1/8.  Besoldungen  und  andere  persönliche  Ausgaben  .  14.370  —
9.  Sächliche  Ausgageeeen  1.500  —
Summe  Kapitel  73  .  ..  ..  15.870  —.
74.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  MReichsheeres.
1/4.

 

Krieges  von  187

Für  die  —
71

 

der  Invalidensachen  in  Folge  des

———————–s

Summe  Kapitel  74  für  sich.

13.761
        <pb n="300" />
        –—  1

 

Ueberhaupt  Dar-Preußen

  Sachsen.]  Würt=  Bayern.  dr  an  -  .
——  Ausgabe.  re.  tem-  vom  1.  Januarkun
□W*  ber  bis  31.  März|W#eg-8
  g  ·  1877.  all
Wark.  Mark.  Mark.  Vark.  Mark.  Mark.

 

—

A

 

 

 

Invalidenpensionen  cte.

A.  Verwaltung  des  Reichsbeeres.


Pensionen  und  Pensionszulagen
für  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  inkl.  abwärts.  3.2522.50016.680|000]  OO  .SO  280  —

Pensionen  und  Pensionserhöhungen
  für  Offiziere,  Aerzte
und  Beamte  aller  Grade.7·365017444

Bewilligungen  für  Hinterbliebene
von  Offizieren,  Aerzten,  Beamten
  aller  Grade  155.00  .225

Vewillign  en  für  Hinterbliebene

 

4.7501  16.730  182.  7051  —

 

 

 

von  Soldaten  vom  Oberfeuerwerker,
  Wachtmeister  und  Feldwebel
  inkl.  abwärttts.  855.000  %  43.911  8srh  47.  619  955.10—
Summe  A  Verwaltung  des
Reichsheeres  5.581.23011.9999.  325|1080.,  10%  172.  673)  —

 

Seite  otet  7.172.673  –
        <pb n="301" />
        —  263  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
Fir,  *  Darunter
2  Ausgabe.  vom  .  Ihmor  künftig
S  bis  31.  März  wegfallend.
282  1877.
Mark.  Mark.
Uebertrag  7.172.673  —
5/8.P.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  4.  849  —
Summe  Kapitel  75  7.177.522  —I
Summe  XII  (Kapitel  73—75)  7.207.  153  —
Js:
Wiederholung  der  forkdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Reichskanzler-Amt  910.94  2.250
-  Ia.  Reichs--Justiz-Amt.  ..  .  .  .  .  ..  79.873  —
Ib.  Verwaltung  der  Reichslande.  37.190  —
-  II.  Bundesrate  —  —
-  III.  Reichsttag  180.079  —
"  IV.  Auswärtiges  UAmt  1.379.155  7.321
"  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres77.870.012  71.351
"  VI.  Marineverwaltuunng  ...  4.  154.  011  19.028
DV  1II.  Reichs-Eisenbahn-Amt..  68.188  —
VII.  Reichsschuld  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  685.675  —
L.  Rechnungshof  ...  .......  .  ..  99.617  —
"  X.  Reichs-Oberhandelsgericht.  88.343  —
-  XI.  Allgemeiner  Pensionsonds  5.850.789  18.050
JXXII.  Reichs-Invalidenfonds  7.  207.  153  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  ..  98.611.062  118.000
Meichs=  Gesehbl.  1676.  50
        <pb n="302" />
        —  264  —

 

 

Betrag
gfür,  dh
—  erteljahr
Ausgabe.  vom  .  Inmnar
——  Hbis  51  Mänh
*
Einmalige  Ausgaben.
1.  I.  Reichskanzler-Amt.
7.  Kosten  der  Prüfung  eines  Verfahrens  zur  Bestimmung
des  Raffinationswerthes  des  Rohzuckrs  ...  15.000
10.  Für  die  Senkung  eines  Brunnens  auf  dem  Grundstücke
des  Reichskanzler-Amttttssss  1.500
Summe  I  (Kapitel  1)  1.560
2.  II.  Reichsteagg  —
3.  III.  Auswärtiges  Amt.
3.Zum  Neubau  des  Botschaftshotels  in  Constantinopel
5.  Rat  —.-.  .......................  167.500
6.  Für  die  Ausgrahungen  auf  dem  Boden  des  alten  Olympia
..........................................  40.000
Summe  III  (Kapitel  3)  207.500
4.  IV.  post-  und  Telegraphenverwaltung.
3.  JZur  Herstelun  eines  neuen  Postdienstgebäudes  in  Dresden
  (3.  R  .  .  .  .  .  .  .  ...  9  n—  .  ..  .  ..  .  45.000.
5.  Zur  5  (siellate  eines  neuen  Dienstgebäudes  für  das  Postamt
  und  die  Ober-Postdirektion  in  Bremen  (3.  Rate)  87.000
7.  JZur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  für  die  Ober-Postdirektion
  in  Danzig  (3.  Rat)  37.000
8.  JZur  Herstellung  eines  neuen  Dienstgebäudes  in  Leipzig
für  den  Packet-Bestellungsdienst  nebst  Zollabfertigung
und  für  den  Posthaltereibetrieb  (2.  Rate)  .....  ...  .  ...  41.000
Summe  IV  (Kapitel  4)  210.000
        <pb n="303" />
        —  265  —
Ueberhaupt
.  »  für  das

„  Preußen  Sach-Würt=  Pierteljahr
—  Ausgabe.  rc.  sen.  tem-  vom  11  Inmuar

is  31.  Mär

x  berg.  —e

Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

 

 

V.  Derwaltung  des  Reichsheeres.
Ordentlicher  Stat.
Zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  Unteroffiziere

  bei  den  Truppen  in  Elsaß=Lothrinnen
  28.692.264
Summe  Kap.  5

Summe  V.  (Kapitel  5  und  6)

2.193  34.149

 

28.692  .  2644  4.149

 

.....  28.6923.·)64«2·193  34.149
        <pb n="304" />
        II.

12.

—  266  —

 

Betrag

 

—„:  Ausgabe.  vom-  A
W*—  bis  31.  März
*  1877.
Mark.
VI.  Marineverwaltung.
9.

Allgemeine  Bauverwaltungskosten  für  die  Garnisonbauten

in  Wilhelmshaven,  Kiel  und  Friedrichsontr..  20.000
33/37.Zur  Einrichtung  der  deutschen  Seewartt  ..  2.700
45.  Zur  Fortseßung  der  Bauten  des  Marine-Etablissements  .
bckEllereck(K(el).................................  1.050.000

7)  1.072.  700

VII.  Rechnungshof.

Zu  den  Ausgaben  für  Reoif  ion  der  Kriegskosten-Rechnungen
  von  1870  bis  1

........................  10.000
Summe  VII  (Kapitel  8)  für  sich.
VIII.  Eisenbahnverwaltung.
Ordentlicher  Stat.
2.  Zur  Erwerbung  der  Eisenbahn  von  Colmar  nach  Münster
(5.  Rat)ttttt  .  ..  ..  ..  .  .  ..  .  14.  800
Summe  Kapitel  9  ..  ...  14.  800
Summe  VIII  (Kapitel  9  und  100)  14.800
IX.  Künzwesen.
Ausgaben  und  Verluste  bei  Durchführung  der  Münz-.
  rcyorm  ............................................  1.950.000

Summe  IX  (Kapitel  11)  für  sich.

 

 

X.  Peichsschuld
        <pb n="305" />
        Betrag
für  das  Darunter
2  5  Ausgabe.  oom  krteahr  künftig
ii  bis  31.  März  wegfallend.
E  8  1877.
—Lac  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Zusgaben.
Summe  I.  Reichskanzler-Annt  ..  16.500  —
"  II.  Reichsteagagagg  —  —
ILII.  Auswärtiges  Amt  .......  .  ..  .  .  .  .  207.500  —
[V.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  210.000  —
«  V.VerwaltungbesReichsheereö....  34.  149  —
VI.  Marineverwaltung.  ...........  .  ..  1.072.700  —
VII.  Rechnungshof  ...............  .  .  .  10.000  —
V  II.  Eisenbahnverwaltung  .  14.800  —
ILX.  Munzwesen.  ........  .....  ...  .  ...  1.950.  000  —
X.  Reichsschuuidll  —  —
Summe  der  einmaligen  Ausgaben.  3.515.649  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.  98.611.062  118.000
Summe  der  Ausgabe  102.  126.711  118.000
        <pb n="306" />
        —  268  —

 

 

 

 

 

Betrag
Hüür  dan  Darunter
*  Einnahme.  *  e  fünsi
5  is  1.Mer  wegfallend.
„Nark-  Mark.
1.  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
  Theil  nehmen.
1.  Sölllll  ...  .  .  ..  27.679.470
2.  Rlübenzuckersteerrrrr  ..  .  ...  10.867.  318
3.  JSalzsteuer  ..  .  .  ....  ..  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  10.027.950  —
4.  JTabackssteuer  ..  .........  .....  .....  ..  ...  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  197.470
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg
und  Baden  keinen  Theil  haben.
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Branntwein.854.270  —
c.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lotbeingen  keinen  Theil
aben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  4.517.820  —
Von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden
Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  J  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen  ..  779.300  —
8.  n  welchen  Bayern,  Württemberg  und  Baden  keinen
Theil  haben  (Branntweinsteur)r)r)  ...  181.110  —
9..  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
  keinen  Theil  haben  (Brausteuer)  94.980  –4
Summe  I  (Kapitel  1)  62.199.688  —
2.  II.  Wechselstempelsteuer  ...........  ..  .  .  .  .  .  1  796.000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
  vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder
35.920  4
b)  die  dem  Reiche  erwachsenden  Erhebungs-
  und  Verwaltungskosten.  50.670
Zusammen  .  .  ...  86.590  –
.....  1.709.  410  —
        <pb n="307" />
        269

 

 

Betrag
gür  ss  Darunter
—  kertellahr  7  «
—„  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  vom  1.  Jummo  künftig
3  z  bis  31.  März  wegfallend.
1877.
Mark.  ————
3.  II.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
a.  Einnahme.
1.  Porto  .............................................  23.000.000  —-2.
  ebühren  für  Beförderung  telegraphischer  Depeschen.  .  2.875.  000  —
3.  Hersoneng  geell.  1.775.000  —
4.  ebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen  am  Orte
der  Postanstalen  .  .  ..  865.000  —
5.  JGebühren  für  Bestellung  von  Postsendungen  im  Umkreise
  der  Postanstaltonnn  ...  340.000  —
6.  onstige  Postgebüürten.  22.500  —
7.  Erlös  *  verkaufte  Grundstücke,  Materialien,  Utensilien  .
odersoneGegenstande....»...................  65.750  —
8.  Vermischte  Einnahhen  161.500  —
9.  Zuschuß  aus  der  Vechselstempellsteerderwaltung  für
den  Vertrieb  der  Stempelmarken  durch  die  Post.  40.950  —
10.]  Von  den  Dostdanpfschiffs-Verbindungen  zwischen
Deutschland  und  Dänemark  .  .  ....  47.500  —
11.Von  dem  Absatz  der  Zeitungen,  des  Reichs-Gesetzblatts
und  des  Amtsblatts  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen--verwalting
  .  .  .  .  .  800.000  —
Summe  der  Einnahme  29.993.200  —
b.  Fortdauernde  Ausgabe.
2  Besoldunnen  .  .  .  .  11.564.  011]  166.843
Wohnungsgeldzuschüse  1.782.  138  —
145  Andere  per  nlsce  uugoben  .......................  3.406.331  468
31/39.Sä  che  etriebskosen  6.587.350  —
40/44.  s  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben.  .......  ......  .  .  ..  2.825.403  —
45/46.  Baufndss  .....  .........  ...  .  .  .  ..  546.550  —
47/50.]  Sonstige  Ausgaeeern  634.650  —
Summe  der  Ausgabe  27.346.4337.311
Die  Einnahme  beträgt..  29.993.200  —
Mithin  ist  Ueberschuß  ..  .  ..  2.  646.  767  —

 

 

Summe  III  (Kapitel  3)  für  sich.
        <pb n="308" />
        Betrag
gi  Darunter
Z  Einnahme  bezw.  Ausgabe.  *sie  Immar  künftig
E.  .  biegt.Mürzwegfallend.
e  1877.
Mark.  Mark.
4.  IV.  Eisenbahnverwaltung.
a.  Einnahme.
1.L  Personenverkben  .  ..  1.861.000  —
2.  Güterverkbennn  ....  .  ..  ...  6.156.825  —
3.  Aus  der  Veräußerung  von  Grundstücken,  Materialien,
Utensilien  oder  sonsgen  Gegenständen  131.925  —
4.VerschiedeneEinnahmen............................  520.475  —
SummederEinnahme.....  8.670·225  —
b.  Fortdauernde  Ausgabe.
1/4.  Besoldungen  ...  1.699.174  6.750
5.  Andere  persönliche  Ausgaben  .......................  760.475  —
6.  JSäãchliche  Verwaltungskosten  .  ..  459.  850  —
7.  Unterhaltung,  Erneuerung  und  Ergänzung  der  Bahnanlagagagen
  ..  ..  ...  ...  ..  .  731.040  —
8.  JKosten  des  Bahntransports  ......................  ...  1.413.758  —
9.Sonstige  Ausgageen  .  ..  545.609
10.Pachtzahlungen  für  die  dem  Reiche  nicht  gehörigen
.Bahnstrecken,  sowie  Verzinsung  des  Anlagekapitals
für  die  Bahnstrecke  Colnhr  Pünster  .  ...  692.070  —
SummederAuögabe»-»  6.301.976  6.750
Die  Einnahme  beträgt..  8.670.225  —
Mithin  ist  Ueberschuß  ..  .  .  .  2.368.249  —
Summe  IV  (Kapitel  4)  fuͤr  sich.
5.  V.  Lankwesen.  —  —
VI.  Terschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.4BReichskanzler--ant  308  —
7.  Reichetaaaaa  116  —
8.  1/5.  Auswärtiges  Amt  ...  ....  .....  .  ............  ......  ...  77.859  —
9.1J4.VerwaltungchReichshecrrs:
Preufen  .  ..  .  ..  76.837  —
achsen  ..  4.598  —
Württemberg  2.318  —
Seite  .....  162.036  —
        <pb n="309" />
        Betrag
gür  sn  Darunter
—  Vierteljahr  «-HI-—;
  Einnahme.  von  .  Ihmar  künftig
bis  31.  März  wegfallend.
S  *  1877.
Mark.  Mark.
Uebertrag  .  .  ...  162.036  —
10.  1/7.  sMarineverwaltung  ...  .......  ......  ....  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  58.  857  —
11.  1.  Reichs  ·  Eisenbahn  -  Amt  .  .  ................  ..  .  ..  ..  .  .  ..  545  —
12.2  Heichs-Oberhandelsgericct  ..  .  .  .  .  ..  9.975  —
13.  Illgemeiner  Hensionssodgggagagage  2.694  —
14.  Besonderer  Geitrag  von  Elsaß-Tothringen
zu  den  Ausgaben:
für  das  Reichskanzler-Amt,  das  Reichs-Justiz-Amt
  und  für  die  Verwaltung
der  Reichslane  28.745  +
für  den  Rechnungshof  ..  ......  ..  .  .  .  545
für  das  Reichs-Oberhandelsgericht  3.120  39.410  *#
Summe  VI  (Kapitel  6—14)  273.517  —
15.  VII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds.
1.  Hiusen  .............................................  5.460.300  —
2.  apitalzusch  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  ..  ..  .  ..  1.746.  853  —
Summe  VII  (Kapitel  10)  7.207.  153  —
16.  ..  VII.  Ileberschüsse  aus  früheren  Jahren.
3.  JAus  dem  Ueberschusse  des  Haushalts  des  Jahres  1875  2.615.  873  —
"  Smumcvm(Kc-pitel16)·....  2.615.873  —
17.  IX.  Münzwesen.
Gewinn  bei  der  Ausprägung  der  Reichsmünzen,  sowie
sonstige  Einnahmen  aus  der  Münzreform  einschließlich
  des  im  Jahre  1875  beim  Münzwesen  nach  Deckung
der  Ausgaben  unter  Kapitel  11  der  einmaligen  Ausgaben
  etwa  erwachsenden  Ueberschusse  2.550.000  —1
Summe  IX  (Kapitel  17)  für  sich.
18.  X.  Jinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
1.  Vom  Reichs-Festungsbaufods  ..  2.172.000  —
2.  Vom  Reichs-Eisenbahnbaufondddsdss  540.000  —
Summe  X  (Kapitel  18)4  2.712.  000  —
Reichs-Gkskpbt·1s76.  51
        <pb n="310" />
        —  272  —

 

 

Betrag
Kr-,  zua,  Darunter
—  elia  r  .
åH  Einnahme.  vom  .  Iwur  künftig
2  bis  *  Maͤrz  wegfallend.
Mark.  Mark.
19.  XI.  Außerordentliche  Zuschüsse  —  —
20.  XII.  Katrikularbeiträge.
1.Preußfen  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  7.950.872  —
3.Bayren  4.019.731  —
4.  Sachhen  .  ..  919.195  —
5.Württemberegegegegegegeg:  1.496.777  —
6.  Boden  .............................................  1.161.859  —
7.  Hiseen  .............................................  290.683  —
8.  ecklenburg  Schwe.rin  .  ..  .  ...  189.549  —
9.  Sccsen.  „Weimat  .  ..  ....  .........  ..  ...........  ..  .  .  ..  100.346  —
10.  JMecklenburg-Strelitz  ..........  ......  ....  ...  .  ..  ..  .  .  ..  33.091  —
Il.Oldenburtrg  hkh  109  564
12.  Braunschwit)t)))))  121.286  —
13.achsen-Meiningen  ..  »....................  66.586  —
14.  Sochsen-  Altenburg  .  .  .......  ..  ...  ..  .  ...  .....  .  .  ...  .  ..  51.  178  —
15.  n  Heiza  ............................  61.474  –
JSA...........................·........··......  76.339  —
17.  dlimld*  Sondershausen  23.976  —
18.Schwarzburg-Rudolstat  .  .  ..  26.186  —
19.  aldeck.....................·.....................  18.519  —
20.  Reuß  älterer  Linie  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  ..  .......  .  .  ..  .  ...  16.292  —
21.  J  Reuß  jüngerer  Linie  ..  ..  ....  .  ...  .  .  ..  ..  .  .  ...  ...  .....  34.036  —
22.  Schauinbuͤrg  ·  Lippe  .  11.681  —
23.  J  Lippe  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .....  .  ...  .  ...  .  .  ....  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  35.330  —
24.Lübeck....·...·...................·................  23.264  —
25.Bremen.....................·....·................  59.759  —
26.  HKamburg  177.954  —
27.  lsaß  ·  Lothringen  ....  .............  ......  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  768.527  —
Summe  XII  (Kapitel  20)  17.844.054  —

 

 

Die  Vertheilung  dieser  Summe  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten
  unterliegt  noch  der  Berichtigung  nach  Maßgabe
  der  Ergebnisse  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember
  1875.
        <pb n="311" />
        —  273  —

 

Kapitel.

Ueberhaupt
fuͤr  das  Darunter

»  Vierteljahr  »-E
  Einnahme.  vom  I.  Jahr.  künftig
F  bis  31.  März  wegfallend.
5  1877.

Mark.  Mark.

 

 

Wiederholung  der  Einnahme.

 

 

Summe  I.  Bölle  und  Verbrauchssteuen..  2.199.688  —
-  II.  Wechselstempelsteer  ..  1.709.410  —
III.  Lost-  und  Telegraphenverwaltung2.646.767  —
IV.  Eisenbahnverwaltung  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2.368.249  —
V.  Bankwesen  —  —
MDl.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  273.517  —
VII.  Aus  dbem  Reichs-Invalidenfonds.  .  ..  .207.153  —
svllLUeberschiisseausfrüherenJahren....2.615.873  —
-IX.Münzwesen........................  2.550.000  —
TX.  Binsen  aus  belegten  Reichsgeldern  .  .  .  2.712.000  —
NXI.  Außerordentliche  Zuschüsse  —  —
-leMatrikulakbeiträge·.................  17.844.054  —

Summe  der  Einnahme  102.  126.  711  —
Die  Ausgabe  beträgt  102.126.711  —
Balanzirt.

 

 

Berlin,  den  23.  Dezember  1876.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="312" />
        —  274  —

Besoldungs-Stat

für  das

Reichsbank-Direktorium  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar  bis  31.  März  1877.

 

 

Betrag
güür,  8
rteljahr
Titel.  Ausgab  e  vom  .  Imlar
.  (Nach  Jahresbeträgen.)  bis  #l.  Närz
77.
Mark.
1.  JDer  Präsident  24.00...HMHMHMHHHHHH...  .  ..  ..  .  .  ..  6.000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und  Heizung.)
2.8  Mitglieder  mit  9.000  bis  15.000  „X,  durchschnittlich  12.000.K.  24.000
3.  Miethsentschädigungen  (Wohnungsgeldzuschüsse)  1.500.  für  jede  Stelle.  3.000
Summe  .  .  .  ..  33.000

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="313" />
        —  275  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  29.

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Abänderung  mehrerer  Reichstags.  Wahlkreise.  S.  275.

 

(Nr.  1155.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  mehrerer  Reichstags-Wahlkreise.  Vom
25.  Dezember  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  2.  und  13.  Wahlkreis  der  Provinz  Hannover  und  der  1.  Wahlkreis
des  Regierungsbezirks  Minden  im  Königreich  Preußen,  ferner  der  3.  Wahlkreis
des  Herzogthums  Braunschweig  (Anlage  C.  des  Reglements  vom  28.  Mai
1870  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen
Bundes  vom  31.  Mai  1869  —  Bundes-Gesetzbl.  S.  275  —)  bestehen  fortan

aus  den  in  der  Anlage  aufgeführten  Bestandtheilen.
§.  2.

Der  Wahlkreis  Herzogthum  Lauenburg  (XX.  Anlage  C.  des  Reglements
vom  28.  Mai  1870)  bildet  fortan  den  10.  Wahlkreis  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  im  Königreich  Preußen.

§. 3.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Berlin,  den  25.  Dezember  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

52
—

Reichs-Gesetzbl.  1876.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1876.
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        —  276  —

Anlage
zu  dem

Gesetz,  betreffend  die  Abaͤnderung  mehrerer  Reichstags-Wahlkreise.

 

Nummer
des  Bestandtheile  des  Wahlkreises.
Wahlkreises.

 

Königreich  Preußen.
Provinz  Hannover.
Amt  und  Stadt  Esens.

Aurich.
2.  Amt  Wittmund  einschließlich  der  Stadt  Wilhelmshaven  (Jadegebiet).
Amt  Stickhausen.
Stadt  Papenburg

Amt Herzberg
"  Hohenstein
Zellerfeld.

Erbingerode.

Liebenburg.

Wöltingerode.

Stadt  Goslar  mit  Einschluß  derjenigen  Theile  des  hannover-    braunschweigischen

Kommunionharzes  und  des  Herzoglich  braunschweigischen  Gebietes,  welche
dem  Königreich  Preußen  durch  den  Staatsvertrag  vom  9.  März  1874
(preußische  Gesetz-  Sammlung  S.  295)  einverleibt  und  dem  Gebiete  der
genannten  Stadt  eingeschlossen    worden  sind.

Provinz  Westfalen.
Regierungsbezirk  Minden.

13.

 

 

Kreis  Minden.
"    Lübbecke.

1
  

Herzogthum  Braunschweig.
Kreis  Holzminden.

Gandersheim  mit  dem  Amtsgerichtsbezirk  Harzburg  einschließlich  des
durch  den  Staatsvertrag  vom  9.  März  1874  (braunschweigische  Gesetz-Sammlung
  S.  179)  dem  Herzogthum  Braunschweig  einverleibten,  den
letzteren  beiden  Bezirken  zugelegten  Theils  des  hannover-braunschweigichen
  Kommunionharzes.

 

    

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler  -  Amte.
Berlin  gedruckt  in  ber  Koͤniglichen  Geheimen  Ober  ·  Hofbuchbruckerei
(R.  v.  Decker).
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