Reichs-Gesetzblatt. No. 1. Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 1. (Nr. 1219.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 14. Januar 1878. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 6. Februar dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 14. Januar 1878. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung). Relchs-Gesetzbl. 1878. 1 Ausgegeben zu Berlin den 17. Januar 1878.