— 4 — §. 3. Die Einlösung der in §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse: Zu §. 1 Nr. 1: der Einsechstelthalerstüke zu 50 Pf. Reichsmünze. Zu §. 1 Nr. 2: der hessischen ½= Thalerstückke . . . . .. zu 1Mark 50 Pf. Reichsmünze, ¼=-............... -—-75- - ⅛=                       37½ · Zu §. 1 Nr. 3: der Zweipfennigstüücke . . . .. zu 2 Pf. Reichsmünze, Einpfennigstüskce -                                 1 - Zu §. 1 Nr. 4: der daselbst bezeichneten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke zu resp. 5, 2, 1 P. Reichs- münze. §.4 Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte, und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 22. Februar 1878. Der Reichskanzler. v. Bismarck. Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).